Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 C 18/15
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage.
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Die Beigeladene betreibt in M., Kreis E. auf der Grundlage von zugelassenen Betriebsplänen einen Klebsand- und Tontagebau. Die abgebauten Tone und Klebsande sowie Bauschutt werden auf dem Betriebsgelände unter Einsatz einer elektrisch betriebenen Brecheranlage aufbereitet.
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Im Mai 2009 beantragte die Beigeladene bei der Bezirksregierung Arnsberg die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Trockenfermentationsanlage auf dem Tagebaugelände zur Erzeugung und Nutzung von Biogas, aus dem in einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt werden soll. Nach dem Antrag ist vornehmliches Ziel des Vorhabens, die bisher zur Stromerzeugung genutzten dieselbetriebenen Aggregate zu ersetzen und die notwendige thermische und elektrische Energie für den eigenen Betrieb zu gewinnen. Überschüssige elektrische Energie soll in das öffentliche Mittelspannungsnetz eingespeist werden. Bei der Verstromung entstehende Wärme soll für die Biogasanlage selbst und die Trocknung der im Betrieb anfallenden Stoffe genutzt werden. Für den verbleibenden Überschuss an Wärmeenergie ist die Einspeisung in ein Nahwärmenetz vorgesehen.
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Im Rahmen der Behördenbeteiligung machte die Klägerin geltend, sie befürchte erhebliche Geruchsbelästigungen durch die geplante Biogasanlage, insbesondere für die in der Nähe gelegene Freizeitanlage der Ei. GmbH, deren einzige Gesellschafterin sie sei.
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Mit Bescheid vom 2. November 2009 genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Nach der Nebenbestimmung 1 ist der Betrieb nur so lange zulässig, wie die Beigeladene über eine bergrechtliche Hauptbetriebsplanzulassung für die Gewinnung und Trocknung von Ton und Klebsand verfügt.
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Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Klage statt und hob den Genehmigungsbescheid auf. Die Genehmigung verstoße gegen das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Halbs. 1 BauGB auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geltende Einvernehmenserfordernis zu Gunsten der Klägerin. Hiervon sei keine Ausnahme nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu machen, weil das Vorhaben nicht der Bergaufsicht unterliege. Die Anlage diene wegen des mit ihr erzeugten erheblichen Energieüberschusses, der in das öffentliche Netz eingespeist werde, nicht überwiegend der bergbaulichen Tätigkeit der Beigeladenen.
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Mit Urteil vom 20. Mai 2015 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen. Der Beklagte habe es zu Unrecht unterlassen, das gemeindliche Einvernehmen der Klägerin einzuholen. Dies sei nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil das Vorhaben der Bergaufsicht unterfalle. Es unterliege zwar nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG dem Bergrecht und damit formal der Bergaufsicht, weil es sich um eine Einrichtung handele, die überwiegend einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG bezeichneten Tätigkeiten diene bzw. zu dienen bestimmt sei. Zur Prüfung dieser Voraussetzung reiche eine rein quantitative Betrachtung nicht aus. Es komme darauf an, auf welchem Anteil der Schwerpunkt des objektiv vernünftigen unternehmerischen Interesses liege. Die geplante Anlage sei integraler Bestandteil des bergbaulichen Betriebskonzepts der Beigeladenen, da mit ihr dauerhaft ein Energiebedarf des Betriebes gedeckt werden solle. Diesem Zweck komme gegenüber dem Zweck der Einspeisung von Energie in das öffentliche Netz das höhere Gewicht zu.
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Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung werde gleichwohl nicht von der Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB erfasst. Die Vorschrift sei ihrem Normzweck nach nicht auf alle Verfahren anwendbar, die der Bergaufsicht unterfielen. Sie beziehe sich ausschließlich auf bergrechtliche Zulassungsverfahren (Betriebsplanzulassungen), in denen auch über die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den §§ 31, 33 und 35 BauGB entschieden werde. Nach Wortlaut und Systematik des § 36 Abs. 2 BauGB betreffe die Ausnahmeregelung des Satzes 2 Halbs. 2 nicht das Einvernehmen im Baugenehmigungsverfahren. Ihre Entstehungsgeschichte und ihre Funktion, die kommunale Planungshoheit abzusichern, geböten eine enge Auslegung.
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Das Einvernehmen der Gemeinde sei schließlich nur dann erforderlich, wenn im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und nicht im bergrechtlichen Zulassungsverfahren zu prüfen sei. Das treffe hier zu. Zwar sei das Vorhaben sowohl bergrechtlich betriebsplanpflichtig als auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, so dass potentiell in beiden Verfahren über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden wäre. Vorliegend werde darüber jedoch ausschließlich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und nicht im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren entschieden. Die Immissionsschutzbehörde sei die sach- und fachnähere Behörde und das immissionsschutzrechtliche Verfahren weise einen stärkeren fachlichen und rechtlichen Bezug zum Bauplanungsrecht auf als das bergrechtliche Verfahren.
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Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
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Der Beklagte macht zur Begründung geltend: Die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zwar als Behörde Stellung genommen, jedoch keine Einwendungen erhoben habe und damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert sei. Für die enge Auslegung der Ausnahmeregelung durch das Oberverwaltungsgericht ergebe sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der grammatikalischen oder systematischen Auslegung eine Notwendigkeit, noch sei diese zum Schutz des Selbstverwaltungsrechts der Klägerin verfassungsrechtlich erforderlich. Für eine Unterscheidung zwischen bergbaulichen Vorhaben, die ausschließlich über die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne genehmigt würden, und solchen, die zusätzlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, sei kein Raum.
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Die Beigeladene führt zur Begründung an: Die Klägerin sei mit ihrem Vorbringen präkludiert. Sie habe im Genehmigungsverfahren keine Bedenken aus Gründen der kommunalen Planungshoheit geltend gemacht. Außerdem spreche bereits der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB gegen die restriktive Auslegung des Oberverwaltungsgerichts. Ihr stehe auch der Regelungszweck entgegen. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein der Bergaufsicht unterstehendes Vorhaben könne nicht isoliert betrachtet werden. Im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren sei das bergbauliche Vorhaben einschließlich aller Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG in den Blick zu nehmen und auch auf seine Vereinbarkeit mit den bauplanungsrechtlichen Anforderungen hin zu prüfen. Vor diesem Hintergrund sei es sachdienlich und im Hinblick auf das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht ausreichend, die Gemeinde nur im Betriebsplanverfahren und im Rahmen der Behördenbeteiligung des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu beteiligen. Eines zusätzlichen Einvernehmenserfordernisses bedürfe es nicht.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässigen Revisionen sind nicht begründet. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
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Dem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Genehmigungsverfahren keine Einwendungen als Betroffene erhoben hat (1.). Die mit der Klage angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung hätte nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht ohne das Einvernehmen der Klägerin erteilt werden dürfen, obgleich das genehmigte Vorhaben der Bergaufsicht unterliegt. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Ausnahme vom Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nur für bergrechtliche Zulassungsverfahren (Betriebsplanzulassungen), nicht hingegen für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Anlagen eines Bergbaubetriebes gilt, steht mit Bundesrecht jedenfalls insoweit in Einklang, als solche Genehmigungen - wie hier - kraft ihrer Konzentrationswirkung außerdem gebotene Baugenehmigungen einschließen (2.).
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1. Die Klägerin ist nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG gehindert, sich gegenüber der angefochtenen Genehmigung auf ihr fehlendes Einvernehmen zu berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anwendungsvorrang, der Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU L 26/1) und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334/17) nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 (C-137/14 - [ECLI:EU:C:2015:683] Rn. 78 ff.) gegenüber den Regelungen zur Einwendungspräklusion zukommt, hier greift. Die Präklusionsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG findet nämlich schon nach nationalem Recht auf die Geltendmachung des Einvernehmenserfordernisses keine Anwendung.
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Einwendungen sind sachliches auf die Verhinderung oder Modifizierung eines Vorhabens gerichtetes Gegenvorbringen (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Sie sind in einem dafür vorgesehenen Beteiligungsverfahren vorzubringen und unterliegen besonderen Fristen und Darlegungsanforderungen. Das gemeindliche Einvernehmen ist hingegen in einem gesonderten Verfahren einzuholen, für das die spezifischen Maßgaben des § 36 Abs. 2 BauGB gelten. Ungeachtet der Frage, ob § 36 BauGB für den Schutz der Planungshoheit der Standortgemeinde, dem das Einvernehmenserfordernis dient, eine abschließende Regelung trifft oder ob eine Standortgemeinde daneben auch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen zur Wahrung ihrer Planungshoheit erheben kann (verneinend OVG Münster, Urteil vom 30. September 2014 - 8 A 460/13 - DVBl 2015, 309), stehen beide Rechtsinstitute jedenfalls nicht in einem Stufenverhältnis; nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ist die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht an die vorgängige Mitwirkung im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung geknüpft.
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2. Die Genehmigung hätte nur im Einvernehmen mit der Klägerin erteilt werden dürfen. Die Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB greift nicht ein. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nimmt Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, über deren Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren entschieden wird, vom Einvernehmenserfordernis aus, sofern sie der Bergaufsicht unterliegen. Zwar fällt die Errichtung der geplanten Biogasanlage unter die Bergaufsicht (a). Die Ausnahme vom Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens ist aber in einschränkender Auslegung nur auf solche Vorhaben zu beziehen, über deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung entschieden wird. Die genehmigte Anlage ist kein solches Vorhaben (b).
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a) Das genehmigte Vorhaben unterliegt der Bergaufsicht, die sich nach § 69 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) auf den Bergbau und damit auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG genannten Tätigkeiten sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG auf die Einrichtungen erstreckt, die überwiegend diesen Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Biogasanlage der Beigeladenen diese Voraussetzungen erfüllt.
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Der Begriff des Dienens setzt eine funktionale Zuordnung der Einrichtung zu der bergbaulichen Tätigkeit voraus (vgl. Graf Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 51; Keienburg, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2015, § 2 Rn. 10). Bergbau und Einrichtung müssen eine Funktionseinheit bilden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz soll die Anlage den Energiebedarf des Tagebaubetriebs der Beigeladenen befriedigen. Daraus ergibt sich die funktionale Bezogenheit auf diesen Betrieb (vgl. BT-Drs. 8/1315 S. 188), die zusätzlich dadurch unterstrichen wird, dass nach der Nebenbestimmung 1 des Genehmigungsbescheides der Anlagenbetrieb nur solange zulässig ist, wie die Beigeladene über eine bergrechtliche Hauptbetriebsplanzulassung für die Gewinnung von Ton und Klebsand verfügt.
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Der vom Berufungsgericht zur Beurteilung des "überwiegenden Dienens" angelegte Maßstab, wonach ein geringerer Anteil des Energieeinsatzes für den Bergbau noch nicht zwingend den Schluss auf eine Überdimensionierung der Anlage rechtfertigt, sondern es maßgeblich auf den Schwerpunkt des objektiv vernünftigen unternehmerischen Interesses ankommt, ist nicht zu beanstanden. Eine rein quantitative Betrachtung würde dem in dem Begriffspaar "dienen oder zu dienen bestimmt sein" enthaltenen finalen Element, das auf die mit der Einrichtung verfolgten Zwecke abstellt, nur unzureichend gerecht. Geboten ist eine Gesamtwürdigung, die neben quantitativen auch qualitative Gesichtspunkte berücksichtigt und danach fragt, ob die geplante Ausgestaltung und Dimensionierung der Einrichtung sich aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers in erster Linie an den Bedürfnissen des Bergbaubetriebs oder an anderen mit ihr verfolgten Zwecken orientiert. So können Gründe der Versorgungssicherheit des Betriebs oder ein schwankender betrieblicher Bedarf an Stoffen, die in der Anlage produziert werden, eine Anlagenkapazität rechtfertigen, die bei rein quantitativer Sichtweise als überdimensioniert erschiene.
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Hiervon ausgehend begegnet die Auffassung, das Vorhaben diene trotz eines nach Abzug der im Bergbaubetrieb der Beigeladenen eingesetzten elektrischen Energie verbleibenden Überschusses von 86 % der elektrischen Jahresgesamtleistung überwiegend diesem Betrieb, keinen durchgreifenden Bedenken. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ist das geplante Vorhaben geeignet, anstelle der bisher praktizierten Behelfslösungen in Gestalt mobiler Aggregate den Bergbaubetrieb dauerhaft und sicher mit Elektrizität zu versorgen. Das Vorhaben trägt damit dem gewichtigen betrieblichen Bedürfnis an einer verlässlichen und autarken Energieversorgung Rechnung. Für die Kapazitätsbemessung sind vor allem zwei vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Aspekte wesentlich: zum einen der stark schwankende Energiebedarf des Tagebaus, der es notwendig macht, die Anlage am nur punktuell auftretenden, über das öffentliche Stromnetz nicht zu deckenden Spitzenbedarf auszurichten, zum anderen die verfahrensbedingt beträchtlichen Schwankungen unterliegende Energieerzeugung einer Trockenfermentationsanlage. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen im Rahmen ihrer Sachverhaltswürdigung angenommen hat, die Dimensionierung der Anlage erweise sich bezogen auf den Energiebedarf des Tagebaus als angemessen, überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung und trägt zugleich die Bewertung, im Vordergrund des unternehmerischen Interesses stehe die Versorgung des Bergbaubetriebs.
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b) Obwohl das Vorhaben danach der Bergaufsicht unterliegt, bedarf die Genehmigungserteilung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB des gemeindlichen Einvernehmens.
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aa) Vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB findet das Einvernehmenserfordernis gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auch Anwendung in Verfahren, in denen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens der in § 29 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art zu entscheiden ist. Das immissionsschutzrechtliche Verfahren, in dem die angefochtene Genehmigung ergangen ist, ist ein solches Verfahren.
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(1) Über die Zulassung der geplanten Biogasanlage, die als bauliche Anlage dem Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB unterfällt, ist zu Recht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden worden. Der Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 8.1 des Anhangs der 4. BImSchV steht neben § 4 Abs. 2 Satz 1 BImSchG auch § 4 Abs. 2 Satz 2 BImSchG nicht entgegen. Danach bedürfen unter anderem Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese Ausnahmeregelung ist eng auszulegen und auf solche Anlagen zu beschränken, die unmittelbar dem Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen im Wege des Tagebaus dienen (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 4 Rn. 38 m.w.N.).
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An der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit ändert nichts, dass das Vorhaben nach § 51 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG der bergrechtlichen Betriebsplanpflicht unterliegt. Das Bundesberggesetz enthält - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Bestimmungen über die bergrechtliche Planfeststellung (§ 52 Abs. 2a, § 57a BBergG) - keine dem § 13 BImSchG oder dem § 75 Abs. 1 VwVfG vergleichbare Konzentrationsvorschrift der Art, dass die Zulassung des Betriebsplans andere Genehmigungen ersetzt oder einschließt. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 <317>).
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(2) Die Prüfungszuständigkeit der Genehmigungsbehörde im immissionsschutzrechtlichen Verfahren umfasst auch die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Das ergibt sich aus der Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wonach andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der zu genehmigenden Anlage nicht entgegenstehen dürfen, lässt sich aber, sofern die Anlage nach der maßgeblichen Landesbauordnung einer Baugenehmigung bedarf, auch aus § 13 BImSchG ableiten. Nach dieser Vorschrift umfasst die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung unter anderem andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen und somit auch die Baugenehmigung, die ihrerseits die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens enthält.
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bb) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Einvernehmenserfordernis gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Vorschrift einschränkend dahin ausgelegt, dass sie sich nur auf solche der Bergaufsicht unterstehende Vorhaben bezieht, über deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in einem bergrechtlichen Zulassungsverfahren entschieden wird. Dem ist zu folgen. Über die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit dem Bauplanungsrecht ist demgegenüber nicht im bergrechtlichen Zulassungsverfahren, sondern allein im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
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(1) Dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 BauGB lassen sich allerdings keine Anhaltspunkte für ein restriktives Verständnis der Ausnahmeregelung entnehmen. Aus ihm ergibt sich zwar, zumal in der Zusammenschau mit der inneren Systematik der Bestimmung, dass die Ausnahmeregelung in Satz 2 Halbs. 2 nicht auf den Satz 1, sondern allein auf den Halbs. 1 des Satzes 2 zu beziehen ist. Dass die Ausnahme nicht für alle der Bergaufsicht unterliegenden Vorhaben gilt, kommt hingegen im Normtext nicht zum Ausdruck.
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(2) Die Systematik der Norm deutet jedoch bereits auf ein engeres Verständnis der Ausnahme hin. Dass § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB sich nicht auf Satz 1 der Vorschrift bezieht, bedeutet, dass für der Bergaufsicht unterliegende Vorhaben, deren Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht in einem Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen ist, keine Ausnahme vom Einvernehmenserfordernis gilt. Damit wäre es wertungsmäßig schwerlich in Einklang zu bringen, wenn für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben Abweichendes gelten würde, obwohl derartige Vorhaben typischerweise ein höheres Störungspotenzial aufweisen und dementsprechend stärker die gemeindliche Planungshoheit berühren.
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(3) Für eine enge Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Ausnahmeregelung. Sie zeigt, dass der Gesetzgeber mit ihr nur die in § 29 Abs. 1 BauGB genannten Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten vom Einvernehmenserfordernis ausnehmen wollte, nicht dagegen Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben.
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Eine erste Vorgängerregelung hatte § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB in § 29 Satz 4 BBauG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221). Nach § 29 Satz 3 BBauG dieser Fassung galten die §§ 30 bis 37 entsprechend für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, die nicht unter Satz 1 (Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) fielen. Nach Satz 4 fand § 36 auf Vorhaben im Sinne des Satzes 3, die der Bergaufsicht unterliegen, keine Anwendung.
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Demgegenüber sollten nach § 29 Satz 3 des ursprünglichen Regierungsentwurfs vom 22. August 1974 die §§ 30 bis 37 und somit auch § 36 sinngemäß auch für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen gelten (BT-Drs. 7/2496 S. 11). Damit sollte Belangen des Landschafts- und des Umweltschutzes Rechnung getragen werden (BT-Drs. 7/2496 S. 47). Der Bundesrat hielt diese Regelung für zu weitgehend und regte eine Ausnahme von § 36 für Vorhaben des § 29 Satz 3, die der Bergaufsicht unterliegen, an (BT-Drs. 7/2496 S. 75). Dem schloss sich der Ausschuss für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in einer Beschlussempfehlung an. Danach sollten lediglich die Verfahrensvorschriften des § 36 nicht zur Anwendung kommen (BT-Drs. 7/4793 S. 34). Dem folgte der Gesetzgeber.
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Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) wurde in § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG ein erster Halbsatz eingefügt, nach dem das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich ist, wenn in einem anderen Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit nach den §§ 33 bis 35 entschieden wird. Nach dem zweiten Halbsatz blieb unter anderem § 29 Satz 4 unberührt. Mit der Änderung reagierte der Gesetzgeber auf die - das Einvernehmenserfordernis in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verneinende - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Februar 1977 - 4 C 9.75 - Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2) und legte das Einvernehmenserfordernis insbesondere für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren fest. Zugleich stellte er klar, dass sich an der Ausnahmeregelung in § 29 Satz 3 für Vorhaben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, auch nach Einfügung des ersten Halbsatzes nichts ändern sollte (vgl. BT-Drs. 8/2451 S. 24). Damit sollten also weiterhin nur Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, vom Einvernehmenserfordernis ausgenommen bleiben.
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Durch das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) wurde § 29 Satz 4 gestrichen und in § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 - den heutigen Standort - übernommen. Durch die Neufassung des § 36 Abs. 1 sollten die bisher in § 29 Satz 4, § 31 und § 36 Abs. 1 BBauG enthaltenen Regelungen über die Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde zusammengefasst werden (BR-Drs. 575/85 S. 91). Eine inhaltliche Änderung war erkennbar nicht beabsichtigt.
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Mit den Änderungen der §§ 29 und 36 BauGB im Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) ist die Bezugnahme der Ausnahmevorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB auf Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie auf Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten weggefallen. In § 29 BauGB wurden die bisherigen Sätze 1 und 3 sprachlich zusammengefasst und in § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB wurde die Angabe "§ 29 Satz 3" durch die Angabe "§ 29 Abs. 1" ersetzt.
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Durch die Neufassung von § 29 Abs. 1 BauGB sollte das materielle Bauplanungsrecht von den Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigeverfahren in den Landesbauordnungen abgekoppelt werden. Die §§ 30 bis 37 BauGB sollten künftig unabhängig von einem landesrechtlich geregelten Verfahren für alle Vorhaben gelten, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben. Die Vorschrift sollte damit in Bezug auf bauliche Anlagen der fortgeltenden Regelung für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten angeglichen werden, für die die §§ 30 bis 37 BauGB schon vorher ohne Anknüpfung an ein besonderes landesrechtliches Verfahren galten (vgl. BT-Drs. 13/6392 S. 55). Die Änderung des § 36 BauGB wurde ausdrücklich als eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in den §§ 29 und 38 BauGB verstanden (vgl. BT-Drs. 13/6392 S. 60).
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Mit dem Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 war daher keine inhaltliche Änderung der Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beabsichtigt. Die Regelung sollte erkennbar weiterhin nur für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, soweit diese Vorhaben der Bergaufsicht unterliegen, und nicht für die übrigen in § 29 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben gelten (so auch Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 29 Rn. 24 unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung; Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dezember 2011, § 36 Rn. 21). Das ist zwar noch nicht gleichbedeutend mit der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, wonach sich die Ausnahme vom Einvernehmenserfordernis ausschließlich auf bergrechtliche Zulassungsverfahren (Betriebsplanzulassungen) beziehen soll (UA S. 21) und nicht auf immissionsschutzrechtliche Verfahren, in denen der Bergaufsicht unterliegende Vorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht geprüft werden. Bei "Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie ... Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten" handelt es sich aber um Vorhaben, die regelmäßig bei einem Bergbaubetrieb im Tagebau anfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2001 - 4 BN 15.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 107 Rn. 5) und in einem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zugelassen werden müssen, ohne zugleich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht zu unterliegen. Damit stützt auch die Entstehungsgeschichte die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nur diese Konstellation vor Augen hatte.
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(4) Vor allem aber streiten Sinn und Zweck des Einvernehmenserfordernisses und der Ausnahmeregelung für die einschränkende Auslegung des Oberverwaltungsgerichts. Die Einvernehmensregelung dient dem Schutz der kommunalen Planungshoheit. Mit ihr wird der Gemeinde zum einen die Möglichkeit eröffnet, in noch unbeplanten Bereichen Planungsabsichten in die Wege zu leiten und so die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Vorhaben nachzujustieren; zum anderen zielt sie darauf ab, die Gemeinde in Gebieten, in denen diese noch nicht geplant hat, an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend zu beteiligen (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 S. 10). Die Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB geht auf die Erwägung zurück, im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens werde hinsichtlich der zuzulassenden Vorhaben den in § 35 BBauG/BauGB angesprochenen öffentlichen Belangen ohnehin in vollem Umfang Rechnung getragen; sie soll doppelte Prüfungen und die Gefahr divergierender Entscheidungen vermeiden (BT-Drs. 7/2496 S. 75). Diese Zielsetzungen können nur zum Tragen kommen, wenn und soweit tatsächlich im Betriebsplanzulassungsverfahren unter Beteiligung der Standortgemeinde nach § 54 Abs. 2 BBergG eine bauplanungsrechtliche Prüfung erfolgt und so die gemeindlichen Planungsbelange berücksichtigt werden.
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(5) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Ausnahmeregelung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB danach nicht eingreift, weil über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ausschließlich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist.
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Die Frage der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht kann zwar auch zum Prüf- und Entscheidungsprogramm im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren gehören. § 48 Abs. 2 BBergG eröffnet der Bergbehörde in Ergänzung des § 55 Abs. 1 BBergG die Möglichkeit, eine Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen, soweit ihr überwiegende Interessen entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 <322 f.> und vom 16. März 1989 - 4 C 25.86 - Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 3 S. 21). Diese Möglichkeit besteht aber nur "unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften", ist also dann zu verneinen, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine spezielle Behörde mit der Wahrnehmung der zu schützenden öffentlichen Interessen betraut haben (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 S. 323 f.; Beschluss vom 5. Juli 2016 - 7 B 43.15 - juris Rn. 20). Das ist hier der Fall. Die Immissionsschutzbehörde konnte sich im durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf eine gegenüber der Auffangzuständigkeit nach § 48 Abs. 2 BBergG vorrangige Zuständigkeit zur bauplanungsrechtlichen Prüfung und Entscheidung stützen. Diese Zuständigkeit lässt sich aus der Konzentrationswirkung ableiten, die die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung gemäß § 13 BImSchG im Verhältnis zu der - für das Vorhaben der Beigeladenen nach den Feststellungen der Vorinstanz (UA S. 30) erforderlichen - Baugenehmigung entfaltet. Zur originären Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde gehört die bauplanungsrechtliche Beurteilung eines Vorhabens. Diese Zuständigkeit hat die Immissionsschutzbehörde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der Konzentrationswirkung der Anlagengenehmigung mit wahrzunehmen. Dahinter tritt die Auffangzuständigkeit der Bergbehörde zurück, ohne dass es noch auf die vom Oberverwaltungsgericht thematisierte Abgrenzung zwischen den Auffangzuständigkeiten der Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 BBergG einerseits und der Immissionsschutzbehörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG andererseits ankommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
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(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die unter Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Erweiterung des Steinbruchs der Beigeladenen in Hagen-Hohenlimburg.
3Die bereits vorhandene rund 35 ha große Betriebs- und Abbaufläche der Beigeladenen liegt auf dem Gebiet der Beklagten. Das Erweiterungsvorhaben mit einer Fläche von 9,6 ha soll teilweise auf dem Gebiet der Beklagten, teilweise auf dem der Klägerin verwirklicht werden.
4Der Gebietsentwicklungsplan - Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Bochum, Herne, Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis) - GEP - weist im Gebiet des Steinbruchs den „Massenkalksteinbruch in Hagen-Hohenlimburg“ als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB, Abgrabungsbereich) aus. Der Abgrabungsbereich liegt innerhalb eines Reservegebiets zur Sicherung der Lagerstätten oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze (hier hochreiner Kalkstein). Das Reservegebiet und der Abgrabungsbereich erstrecken sich (auch) auf das Stadtgebiet der Klägerin.
5Der GEP ist wie folgt zustande gekommen: Der Bezirksplanungsrat beschloss am 12. Juni 1997, die bisherigen GEP-Teilabschnitte Bochum/Herne/Hagen/Ennepe-Ruhr-Kreis und Märkischer Kreis zusammenzufassen und als gemeinsamen Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Bochum/Herne/Hagen/Ennepe-Ruhr-Kreis/Märkischer Kreis) neu aufzustellen. Aufgrund der bis zum 31. März 1997 abgegebenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen erarbeitete die Bezirksplanungsbehörde Ausgleichsvorschläge, die in der Zeit von April bis Juli 1999 sowie im September 1999 mit den Beteiligten erörtert wurden. Die Erörterung der Bedenken und Anregungen zur Ausweisung der Abgrabungsbereiche und Reserveflächen für oberflächennahe Bodenschätze fand am 1. September 1999 statt. Einvernehmlich erzielte Lösungen wurden in den Planentwurf eingearbeitet. Der geänderte Planentwurf lag dem Bezirksplanungsrat in der Sitzung vom 25. November 1999 mit der Sitzungsvorlage Nr. 24/99 vor.
6Ziffer 21.1 der Sitzungsvorlage Nr. 24/99 erläutert, aus welchen Gründen die (verbleibenden) Bedenken der Naturschutzverbände hinsichtlich der Bedarfsermittlung und der Abgrenzung der Abgrabungs- und Reservegebiete zurückgewiesen wurden. Die langfristige landesplanerische Sicherung von Bodenschätzen sei wegen der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Rohstoffe erforderlich; es handele sich um eine Angebotsplanung an Wirtschaft und Verbraucher. Aufgrund der Vorgaben des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) seien die unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung anderer Planungen ermittelten abbauwürdigen Lagerstätten nichtenergetischer Bodenschätze als „Reservegebiete für den Abbau nichtenergetischer Bodenschätze“ in den Erläuterungsbericht zum GEP aufzunehmen. Innerhalb dieser Reservegebiete seien die Abgrabungsbereiche darzustellen. Diese Bereiche seien so auszuwählen, dass die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit nichtenergetischen Rohstoffen für 25 Jahre gesichert sei. Ein Planungshorizont für die Reservegebiete sei nicht festgelegt. Aufgrund der Erlasslage sei ein Orientierungszeitraum von insgesamt 50 Jahren zugrundezulegen. Die Bezirksregierung habe die bewährte betriebsbezogene Ermittlung des Flächenbedarfs anhand der bisher beobachteten Abbautätigkeit genehmigter Abbaubetriebe gewählt, weil dies aus ihrer Sicht die ausgereifteste Methode zur Bedarfsermittlung sei. Die Lagerstätten oberflächennaher Bodenschätze im Plangebiet seien einerseits von ökonomisch herausragender Bedeutung, andererseits wiesen sie aufgrund erheblicher siedlungs- und naturräumlicher Restriktionen auch ein relativ hohes Konfliktpotenzial auf, weshalb die Angebotsplanung nur durch möglichst landschaftsverträgliche Erweiterung der vorhandenen Steinbrüche erfolge.
7Ziffer 21.2 der Sitzungsvorlage betrifft die Anregungen und Bedenken der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF), der Naturschutzverbände und des Wirtschaftsverbandes Naturstein-Industrie hinsichtlich des Abgrabungsbereichs „Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg“. Der Anregung des Wirtschaftsverbandes Naturstein-Industrie werde teilweise gefolgt. Dieser habe sich dafür ausgesprochen, den östlichen Teil der Kalksteinlagerstätte zwischen Hagen-Hohenlimburg und Iserlohn auch auf das Stadtgebiet der Klägerin auszuweiten, um eine maximale Ausnutzung der Lagerstätte zu ermöglichen. Im Rahmen der Erörterungen sei eine einvernehmliche Lösung gefunden worden. Der LÖBF und die Naturschutzverbände hätten demgegenüber vorgeschlagen, den Abgrabungsbereich zu verkleinern und den „Steltenberg“ als Bereich für den Schutz der Natur (BSN) darzustellen. Die Bedenken der LÖBF und der Naturschutzverbände würden zurückgewiesen. Zwar sei der Bereich durch artenreiche Kalkbuchenwälder und Felswände gekennzeichnet. Mit Blick auf die hohe Qualität des an dieser Stelle gewonnenen Kalksteins sowie vor dem Hintergrund, dass die mineralischen Rohstoffe nicht vermehrbar seien und der Abbau standortgebunden sei, werde dem Belang der langfristigen Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit diesem Rohstoff jedoch der Vorrang eingeräumt. Den Belangen des Naturschutzes werde dadurch Rechnung getragen, dass der Abgrabungsbereich im Westen geringfügig zurückgenommen und im Osten erweitert werde. Die neu einbezogenen Flächen im Süden des Abgrabungsbereiches seien im Wesentlichen bereits abgebaut. Sie seien jedoch für die Erschließung des Steinbruchs von Bedeutung. Zur Sicherung der im Westen des Abgrabungsbereiches liegenden naturschutzwürdigen Flächen sei ein Bereich zum Schutz der Natur dargestellt worden, der generalisierend die im Landschaftsplan der Stadt Hagen unter Naturschutz gestellten Flächen umfasse. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zwischen diesem Bereich und dem Abgrabungsbereich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans nicht parzellenscharf seien. Die abschließende Entscheidung, welche Flächen abgegraben werden könnten und welche unter Naturschutz zu stellen seien, werde, soweit sie nicht bereits erfolgt sei, in den nachfolgenden fachgesetzlichen Verfahren getroffen.
8Der Bezirksplanungsrat beschloss am 25. November 1999 die Aufstellung des GEP auf der Grundlage des überarbeiteten Planentwurfs. Die Genehmigungen des GEP wurden am 27. September 2000 (GV. NRW. 2000, 675) und am 17. Juli 2001 (GV. NRW. 2001, S. 482) bekannt gemacht.
9Ziel 30 GEP bestimmt, dass in den in den Karten 9 A - D dargestellten Reservegebieten langfristig die Möglichkeit des Abbaus der Rohstoffe zu sichern ist. Die Reservegebiete dürfen für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme vorübergehender Art ist, die angestrebte Nutzung nicht außerhalb dieser Gebiete realisiert werden kann und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird. Nach Ziel 31 Absatz 1 GEP darf die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen nur innerhalb der zeichnerisch dargestellten Bereiche erfolgen. Außerhalb der Abgrabungsbereiche gelegene genehmigte Abgrabungen können ausnahmsweise erweitert werden. Nach Absatz 2 sind die Abgrabungen und Rekultivierungen/Renaturierungen zeitlich und räumlich so aufeinander abzustimmen, dass die gewünschte Wiederherstellung des Naturhaushalts und die Wiedereingliederung in die umgebende Landschaft möglichst frühzeitig erreicht werden können. Zur Erläuterung wird angeführt, dass dem besonderen Gewicht des Abbaus oberflächennaher Bodenschätze bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Verpflichtung gegenüberstehe, Abgrabungen unter größtmöglicher Schonung von Natur und Landschaft, der Grundwasserverhältnisse und des Klimas vorzunehmen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, seien in der zeichnerischen Darstellung Abgrabungsbereiche dargestellt worden. Durch die die zeichnerische Darstellung ergänzende Regelung des Ziels 31 Absatz 1 GEP werde gewährleistet, dass die Schonung der oben genannten Schutzgüter durch grundsätzliche Beschränkung der Abgrabungen auf die dargestellten Bereiche erfolge. Lediglich maßstabsbedingt nicht dargestellte genehmigte Abgrabungen, wie die Ruhrsandsteinbrüche im Ennepe-Ruhr-Kreis und der Plattenkalksteinbruch in Iserlohn-Griesenbrauck, könnten außerhalb dieser Bereiche zulässigerweise erweitert werden. Mit der Darstellung als Abgrabungsbereich werde die regionalplanerische Zielvorstellung dokumentiert, dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze innerhalb dieser Bereiche den Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen zu geben. Dies bedeute jedoch nicht, dass aus den zeichnerischen Darstellungen des GEP ein Rechtsanspruch auf Abgrabung des gesamten dargestellten Bereichs abgeleitet werden könne. Vielmehr sei im fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden, ob andere öffentliche Belange der Abgrabung in Teilbereichen entgegenstünden, so dass unter Umständen nur Teilflächen der Abgrabungsbereiche zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze genutzt werden könnten. In der zeichnerischen Darstellung werde (u.a.) der Massenkalksteinbruch in Hagen-Hohenlimburg als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze dargestellt. Die im Plangebiet gelegenen Abgrabungsbetriebe stellten zum Teil erhebliche Eingriffe in einen wertvollen Landschaftsraum dar. Um diese Auswirkungen schon während des laufenden Abgrabungsbetriebes möglichst gering zu halten, sollten die notwendigen Flächeninanspruchnahmen für Gewinnung, Aufbereitung, Transport und sonstige Betriebsanlagen, wie z.B. Halden, auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt werden. Die zeichnerischen Darstellungen des GEP haben den Maßstab 1:50.000. Der Abgrabungsbereich „Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg“ ist auf den Karten Blatt 3 und Blatt 6 dargestellt.
10Am 29. Januar 2010 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung zur Erweiterung ihres Steinbruchs in Hagen-Hohenlimburg um 9,6 ha auf die Flächen Hagen, Gemarkung Hohenlimburg, Flur 8, Flurstücke 190, 197, und Iserlohn, Gemarkung Lethmathe, Flur 17, Flurstück 493.
11Unter dem 17. November 2009 benannte die Bezirksregierung Arnsberg die Beklagte nach § 3 Abs. 2 VwVfG NRW als zuständige Behörde mit der Begründung, die derzeit genehmigte Abbaufläche liege auf dem Gebiet der Beklagten, die das Verfahren bereits bearbeitet habe. Das Gebiet der Klägerin sei dagegen erstmalig durch die beantragte Erweiterung betroffen.
12Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen lag in der Zeit vom 1. März 2010 bis einschließlich 31. März 2010 mit den zugehörigen Unterlagen in den Rathäusern der Klägerin und der Beklagten öffentlich aus. In der am 20. Februar 2010 veröffentlichten Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen in der Zeit vom 1. März 2010 bis einschließlich 15. April 2010 bestehe.
13Nachdem die Beklagte den Antrag der Beigeladenen mit Schreiben vom 8. Feb-ruar 2010 an die Klägerin weitergeleitet hatte, teilte diese unter dem 16. März 2010 mit, der Rat und der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hätten sich in den Sitzungen vom 16. Februar 2010 und vom 11. März 2010 mit dem Vorhaben auseinandergesetzt. Sie lehnten die Erweiterung des Steinbruchs auf ihr Stadtgebiet aus grundsätzlichen Bedenken insbesondere in Bezug auf Lärm, Erschütterungen, Stäuben, Sprengtechnik, Aufbereitungsanlagen und Lagerstätten ab. Die Erweiterungsmaßnahme führe zu einem dauerhaften Verlust von rund 4 ha Waldflächen und stelle einen erheblichen Eingriff dar. Die Erlebniswirkung und die besondere Funktion des Hochplateaus mit bestimmten Biotoptypen und -formen würden nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigt bzw. zerstört. Es sei geboten, diesen Bereich zukünftig dem Naturschutz zu widmen.
14Mit Schreiben vom 18. März 2010 erklärte die Bezirksregierung Arnsberg gegenüber der Beklagten, die geplante Erweiterung des Steinbruchs entspreche den Zielen der Raumordnung. Der vorgesehene Erweiterungsbereich liege im Interpretationsspielraum des bestehenden Abgrabungsbereichs.
15Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2010, über ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu entscheiden.
16Mit Schreiben vom 24. September 2010 verweigerte die Klägerin das gemeindliche Einvernehmen. In ihrem aktuellen Flächennutzungsplan sei die betroffene Fläche ausdrücklich nicht als sonstige Abgrabungsfläche, sondern als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen; sie werde als Naherholungsgebiet genutzt. An dieser Ausweisung werde auch im Rahmen der Neuaufstellung des Flächen-nutzungsplans festgehalten. Auch die Festsetzungen des GEP stünden in Widerspruch zu der geplanten Erweiterung des Steinbruchs. Auf ihrem Stadtgebiet weise der GEP den Bereich der geplanten Steinbrucherweiterung vorrangig als „allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ aus. Als Ziel werde in der Begründung zum GEP weiterhin ausgeführt, dass die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen aufgrund der Schonung von Natur, Landschaft, Grundwasser und Klima nur innerhalb der im GEP dargestellten Bereiche erfolgen solle. Darüber hinaus seien im Stadtentwicklungskonzept aus dem Jahr 2005 für den Erweiterungsbereich die Pflege und Entwicklung der bäuerlichen Kulturlandschaft als Ziel der Stadtentwicklung festgelegt. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung habe sich in seiner Sitzung am 23. September 2010 erneut mit dieser Angelegenheit befasst und die Auffassung der Verwaltung ausdrücklich bestätigt.
17Die Beklagte wies mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Einvernehmens hin. Der GEP lege auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms die regionalen Ziele der Raumordnung für die Entwicklung des Regierungsbezirks und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Plangebiet fest. Anhang III zum GEP zeige dazu eine Gesamtübersicht des beplanten Raums im Maßstab 1:50.000. Der GEP benenne neben allgemeinen Festlegungen auch fest umrissene Ziele, die von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten seien. So lege Ziel 30 fest, dass innerhalb der in den Karten dargestellten Reservegebiete langfristig die Möglichkeit des Abbaus der Rohstoffe zu sichern sei. Dazu weise Karte 8 in einer Grobdarstellung den Steltenberg als ein Areal hochreinen Kalksteins aus. Die Darstellung auf Karte 9 A lasse deutlich erkennen, dass das Gebiet Letmathe als Rohstoffabbaugebiet gekennzeichnet sei. Diese Sichtweise decke sich mit der Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. März 2010. Weiterhin sei in Ziel 30 festgelegt, dass Reservegebiete für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden dürften, wenn die Inanspruchnahme vorübergehender Art sei, die angestrebte Nutzung nicht außerhalb dieser Gebiete realisiert werden könne und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht infrage gestellt werde. Bisher sei es scheinbar versäumt worden, den Flächennutzungsplan sowie das Stadtentwicklungskonzept an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Es werde um Stellungnahme bis zum 19. November 2010 gebeten. Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten habe in der Sitzung am 14. September 2010 für den Bereich der Beklagten das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
18Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 8. November 2010, sie halte an der Versagung des Einvernehmens fest. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des GEP. Die Festlegung von Abgrabungsbereichen im Zuge eines regionalplanerischen Verfahrens erlange besondere Bedeutung, weil nach Ziel 31 Abs. 1 die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen nur innerhalb der zeichnerisch dargestellten Bereiche erfolgen dürfe. Mit einer solchen Festlegung entspreche der Planungsträger der Verpflichtung des LEP NRW, Abgrabungen nur unter größtmöglicher Schonung von Natur- und Landschaft, der Grundwasserbereiche usw. vorzunehmen. Aus der Darstellung als Reservefläche sei eine Anpassungspflicht nicht zwingend abzuleiten. Vielmehr sei es zunächst zwingend erforderlich, solche Flächen in einem hierfür vorgesehenen förmlichen Verfahren als Abgrabungsbereich festzulegen. Insofern stünden die Ausweisungen des Flächennutzungsplans sowie des Stadtentwicklungskonzepts und auch der Landschaftsplan Nr. 4 des Märkischen Kreises dem GEP nicht entgegen. Der Interpretationsspielraum bzw. eine fachgerechte Abwägung des GEP lasse hier durchaus den Schluss zu, dass sich durch die zeichnerische Darstellung eine klare Priorität zur Durchführung des Abbaus auf dem bereits nach einer förmlichen Abwägungsentscheidung des Planungsträgers dargestellten Bereich ableiten lasse. Ziel 31 GEP könne entnommen werden, dass sich aus der zeichnerischen Festlegung ein Rechtsanspruch auf Abgrabung nicht zwingend ergebe. Die Erläuterungen zu Ziel 31 GEP ließen erkennen, dass die gebotene Abwägungsentscheidung nicht ausschließlich in einem fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren über die Zulassung eines Abbauvorhabens getroffen werden könne. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass bereits der vorhandene Steinbruch einen enormen Eingriff in den Landschaftsraum darstelle.
19Mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 genehmigte die Beklagte die beantragte Erweiterung des Steinbruchs. Unter Abschnitt VII. Nr. 6 ersetzte die Beklagte das gemeindliche Einvernehmen der Klägerin. Diese habe das nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliche Einvernehmen rechtswidrig versagt. Die amtliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides wurde am 14. Oktober 2011 in der örtlichen Presse veröffentlicht.
20Die Klägerin hat am 8. November 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe ihr Einvernehmen zu Unrecht ersetzt. Denn das Vorhaben der Beigeladenen widerspreche den Zielen des GEP. Entgegen Ziel 31 des GEP sei es zum großen Teil außerhalb des festgesetzten Abgrabungsbereichs geplant. Aus diesem Grunde verstoße das Vorhaben auch gegen ihren Flächennutzungsplan, der mit Ziel 30 GEP vereinbar sei. Der Flächennutzungsplan habe nicht angepasst werden müssen, da die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft die langfristige Möglichkeit des Rohstoffabbaus nicht behindere.
21Die Klägerin hat beantragt,
22die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten vom 5. Oktober 2011 zur Erweiterung und zum Betrieb des Steinbruchs Steltenberg aufzuheben.
23Die Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie hat angeführt, der GEP stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Klägerin habe daher ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt. Die Beklagte habe es ersetzen dürfen.
26Die Beigeladene hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei mit ihren bauplanungsrechtlichen Einwendungen gegen das Vorhaben bereits nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert. Das Vorhaben sei im Außenbereich privilegiert. Es scheitere insbesondere nicht an § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB. Zum einen fehle es an einer Raumbedeutsamkeit des Vorhabens, zum anderen widerspreche es keinen Zielen der Raumordnung. Soweit das Vorhaben außerhalb der unmittelbaren Abgrabungsfläche nach dem GEP ausgeführt werde, sei dies von dem aufgrund der Parzellenunschärfe der Darstellung gegebenen Interpretationsspielraum gedeckt.
29Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe ihr Einvernehmen in formeller und in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften versagt. Die Klägerin sei mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Die Vorschrift des § 36 BauGB werde durch § 10 BImSchG nicht verdrängt. Im Übrigen habe die Klägerin innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG genau die Einwendungen erhoben, wegen derer sie im Schreiben vom 24. September 2010 ihr Einvernehmen versagt habe. Die Stellungnahme der Gemeinde nach § 10 Abs. 5 BImSchG und ihre Einwendungen im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG könnten in einem Schriftstück zusammengefasst werden. Das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB vereinbar. Es sei raumbedeutsam. In den Blick zu nehmen sei hierbei nicht allein die Erweiterungsfläche von 9,6 ha, sondern der Steinbruchbetrieb insgesamt, der nach der Erweiterung eine Fläche von 44,6 ha in Anspruch nehme. Das Vorhaben sei auch dann als raumbedeutsam einzustufen, wenn die zusätzliche Abgrabungsfläche isoliert betrachtet werde. Denn § 1 Satz 3 Nr. 17 Raumordnungsverordnung (RoV) schließe die Feststellung nicht aus, dass auch ein Vorhaben von weniger als 10 ha beanspruchter Fläche raumbedeutsam sein könne. Die Raumbedeutsamkeit ergebe sich daraus, dass die geplante Anlage wegen ihrer Größe und wegen der vom Standort aus bestehenden Fernsicht erheblich auf den Raum und seine Landschaft einwirke. Das Vorhaben der Beigeladenen widerspreche den Zielen der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn es sei nicht mit Ziel 31 Absatz 1 Satz 1 GEP vereinbar. Die dort getroffene Regelung, wonach die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen nur innerhalb der zeichnerisch dargestellten Bereiche erfolgen dürfe, sei ein Ziel der Raumordnung. Die beabsichtigte Erweiterung laufe diesem Ziel zuwider, weil es nicht innerhalb des zeichnerisch dargestellten Abgrabungsbereichs ausgeführt werden solle. Ausgehend von der zeichnerischen Darstellung liege der geplante Abbaubereich außerhalb des Abgrabungsbereichs. Das Vorhaben könne auch nicht aufgrund der Ausnahmevorschrift in Ziel 31 Absatz 1 Satz 2 GEP zugelassen werden. Diese Regelung betreffe ausschließlich genehmigte Abgrabungen außerhalb der dargestellten Abgrabungsbereiche, während der genehmigte Steinbruch der Beigeladenen innerhalb des für ihn festgelegten Abgrabungsbereichs liege. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Fläche in einem so genannten Reservegebiet liege. In den Reservegebieten sei derzeit ein Abbau nicht zulässig, weil diese erst für den späteren Abbau (nach Ablauf von 25 Jahren) vorgesehen seien und es sich derzeit noch nicht um Abgrabungsbereiche handele. Die Umwandlung dieser Flächen sei einer späteren Überarbeitung des Regionalplans vorbehalten. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
30Die Beklagte und die Beigeladene haben fristgerecht Berufung gegen das Urteil eingelegt.
31Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe den Genehmigungsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Sie habe das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen der Klägerin zulässig ersetzt. Das Vorhaben sei nicht raumbedeutsam. Die Erweiterung, die allein in den Blick zu nehmen sei, entspreche der durch die Regionalplanung langfristig verfolgten Zielsetzung in einem Bereich, der für den Abbau von oberflächennahen Rohstoffen prädestiniert sei. Selbst wenn man die Raumbedeutsamkeit des Vorhabens unterstelle, sei jedenfalls eine Unvereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung nicht feststellbar. Mit Rücksicht auf die fachlichen Stellungnahmen der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. März 2010 und vom 25. September 2012, des Regionalverbandes Ruhr vom 16. März 2010 und des Umweltministers des Landes NRW aus März 2012 sei davon auszugehen, dass die streitbefangene Erweiterungsfläche von den Zielen der Raumordnung mit erfasst sei. Dass sich die Abgrabungsfläche nicht exakt innerhalb der vom GEP vorgegebenen Grenzlinien befinde, sei unschädlich. Die Ziele der regionalen Raumplanung seien nicht parzellenscharf definiert. Aufgrund der Parzellenunschärfe sei die Abgrenzung der Bereiche, innerhalb derer ein Abbau oberflächennaher Bodenschätze zulässig sei, interpretierbar und bedürfe der Konkretisierung im nachgelagerten fach- oder bauleitplanerischen Verfahren. Die Frage einer unzulässigen Überschreitung des bestehenden Interpretationsspielraums könne nicht pauschal, sondern nur einzelfallbezogen geprüft und beantwortet werden. Hierbei sei festzustellen, dass die Überschreitung im Mittel etwa 140 m betrage. Die Größe des Erweiterungsbereichs betrage etwa 10 ha, davon lägen etwa 7,4 ha außerhalb des gekennzeichneten Abgrabungsbereichs. Wenn keine besonderen Ziele der Raumordnung entgegenstünden und die Größe der außerhalb liegenden Fläche in einem angemessenen Verhältnis zur Ursprungsfläche stehe, sei in der Praxis eine Grenzüberschreitung von 200 m als Faustregel für einen maximalen Interpretationsspielraum anzusetzen. Bei Abgrabungsbereichen ergäben sich weitere Einschränkungen z.B. aufgrund der zu erwartenden Rohstoffmenge. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur gebietsbezogenen Darstellung von Windvorrangzonen in Gebietsentwicklungsplänen heranzuziehen. Wenn das OVG NRW bei einem Maßstab von 1: 25.000 einen Interpretationsspielraum von mindestens 50 m zulasse, könne dies bei einem kleineren Maßstab von - wie hier - 1:50.000 nur bedeuten, dass in einem solchen Fall ein Interpretationsspielraum von mindestens 100 m bestehe.
32Die Beklagte beantragt,
33das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
34Die Beigeladene teilt die Auffassung der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den Genehmigungsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Die Klägerin habe innerhalb der Einwendungsfrist des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens keine Einwendungen gegen das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen erhoben, insbesondere nicht dessen Unvereinbarkeit mit § 35 BauGB gerügt. Ohne förmliche Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist sei die Klägerin mit Abwehransprüchen gegen die erteilte Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG erstrecke sich auch auf die Vorschriften des Planungsrechts und betreffe auch Gemeinden, die gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung klagten. Diese könnten sich nicht damit begnügen, das Einvernehmen im Sinne von § 36 BauGB zu versagen und dann gegen eine Ersetzung des Einvernehmens zu klagen. Klagen der Gemeinden gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung könnten nur dann erfolgreich sein, wenn sie nicht nur ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB versagten, sondern innerhalb der Einwendungsfrist auch die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens rügten. Da die Klägerin innerhalb der Einwendungsfrist weder eine Verletzung ihrer Planungshoheit noch eine planungsrechtliche Unzulässigkeit des Erweiterungsvorhaben gerügt bzw. ihr Einvernehmen versagt habe, sei sie nicht berechtigt, eine Klage gegen die für die Erweiterung des Abgrabungsvorhabens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit zu stützen.
35Darüber hinaus habe die Beklagte das Einvernehmen zu Recht ersetzt. Das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen sei mit § 35 BauGB vereinbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Vorhaben nicht raumbedeutsam. Im Regelfall beginne die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens bezogen auf die Regionalplanung ab einer Größe von 10 ha. Dafür, dass im Regelfall erst eine Überschreitung der Schwelle von 10 ha bei einem Abbauvorhaben die Annahme rechtfertige, dass das Vorhaben raumbedeutsam sei, spreche auch § 1 Satz 3 Nr. 17 RoV. Zwar könne auch ein Vorhaben unterhalb von 10 ha für die Regionalplanung raumbedeutsam sein, dies sei jedoch als Ausnahme vom Regelfall begründungsbedürftig. Da ein mögliches raumplanerisch zu berücksichtigendes Konfliktpotenzial des vorhandenen Steinbruchs durch ein Ziel der Raumordnung im Regionalplan bereits abschließend und verbindlich planerisch bewältigt und abgewogen worden sei, komme es mit Blick auf den regionalplanerisch gesicherten Standort allein auf die Erweiterungsfläche an.
36Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führe Ziel 31 GEP auch nicht zu einer zwingenden Ausschlusswirkung an anderen Stellen des Plangebietes im Sinne eines Eignungsgebietes, insbesondere nicht bezogen auf das unmittelbar benachbarte Reservegebiet. Ziel 31 Absatz 1 Satz 2 GEP schwäche zudem die Beschränkung ab. Denn danach dürfen außerhalb der Abgrabungsbereiche gelegene und genehmigte Abgrabungen ausnahmsweise erweitert werden. Ziel 31 GEP solle ferner nicht eine Abgrabung in dem unmittelbar benachbarten Reservegebiet ausschließen. Dies ergebe sich in seinem Zusammenspiel mit Ziel 30 GEP. Ziel 31 GEP wolle vielmehr zunächst sicherstellen, dass die Bodenschätze innerhalb des Abgrabungsbereichs und erst danach im Reservegebiet gewonnen werden sollen. Vorliegend sei die Zielaussage detailgenau dargestellt worden. Liege keine parzellenscharfe Abgrenzung des Abgrabungsbereichs vor, könne einem Erweiterungsvorhaben, das sich aus dem durch ein Ziel der Raumordnung festgelegten Abgrabungsbereich in einen Randbereich hinein entwickle, kein Verstoß gegen diese Planung vorgeworfen werden. Die planerische Festsetzung, die für eine Konzentration von bestimmten Vorhaben auf bestimmte Flächen im Plangebiet sorgen wolle, müsse auf einer hinreichenden planerischen Abwägung beruhen. Die Notwendigkeit eines schlüssigen Gesamtkonzepts auf der Basis einer umfassenden planerischen Abwägung gelte auch für Abgrabungskonzentrationszonen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass eine konkrete, auf nachvollziehbaren Kriterien beruhende und einen verbindlichen Ausschluss von Abgrabungen auf bestimmten Grundstücken abzielende Abwägung nicht stattgefunden habe. Es handele sich vielmehr lediglich um eine Grobplanung auf der Grundlage einer Bedarfsprognose, die einen verbindlichen Ausschluss von Abgrabungen außerhalb der Abgrabungsbereiche, insbesondere in den Reservebereichen, nicht rechtfertige. Die abschließende Entscheidung, welche Flächen abgegraben werden können, sei ausdrücklich den nachfolgenden fachgesetzlichen Verfahren überlassen. Die Bezirksregierung Arnsberg habe in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2012 die planerischen Überlegungen, die bei der Darstellung im GEP maßgeblich gewesen seien, erläutert. Gehe man davon aus, dass die zeichnerische Darstellung und Festlegung nicht parzellenscharf sei, dann ergebe sich nach der Rechtsprechung des OVG NRW ein Interpretationsspielraum, der bei einem Maßstab von 1:25.000 bei mindestens 50 m liege. Das Verwaltungsgericht habe zudem keine umfassende Unvereinbarkeit des Erweiterungsvorhabens mit dem Ziel der Raumordnung feststellen dürfen, sondern sich darauf beschränken müssen, eine solche Unvereinbarkeit dort anzunehmen, wo es selbst die Grenze der Interpretation, die der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei, überschritten gesehen habe. Der im Plan selbst vorgesehene Ausnahmetatbestand in Ziel 31 diene ersichtlich dem Bestandsschutz genehmigter Betriebe, der sich auch auf dessen Erweiterung erstrecken solle. Dieser Schutz genehmigter Betriebe solle nach dem Willen des Plangebers unabhängig davon gelten, ob diese Betriebe, wenn schon nicht in einem Abgrabungsbereich, so doch zumindest in einem Reservegebiet liegen.
37Schließlich könne sich eine Rechtsverletzung der Klägerin ausschließlich auf ihr Gemeindegebiet beziehen. Eine vollständige Aufhebung der Erweiterungsgenehmigung - auch, soweit sie sich auf das Gebiet der Beklagten beziehe - sei daher ohnehin nicht geboten.
38Die Beigeladene beantragt,
39das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Januar 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
40Die Klägerin beantragt,
41die Berufungen zurückzuweisen.
42Zur Begründung macht sie geltend, die Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG greife im vorliegenden Fall nicht ein, weil es um die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB gehe. Dies sei von ihr zu Recht aus planungsrechtlichen Gründen im Sinne des §§ 36 Abs. 2, 35 Abs. 3 BauGB versagt worden. Zwar sei eine Gemeinde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte in einem späteren Verwaltungsprozess grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG verpflichtet, fristgerecht Einwendungen zu erheben. Die durch die Verletzung dieser Pflicht ausgelöste Präklusion erstrecke sich jedoch nicht auf diejenigen Gründe, welche die Verweigerung des nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens betreffen, d.h. die in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten planungsrechtlichen Gründe. § 36 Abs. 1 BauGB diene der verfahrensrechtlichen Absicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten gemeindlichen Planungshoheit. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung des § 36 BauGB bestehe auch keine Begründungspflicht. Die Beklagte habe das Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, weil das Vorhaben der Beigeladenen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Es sei mit Ziel 31 GEP als Ziel der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB unvereinbar. Ferner widerspreche es den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB und beeinträchtige gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Schließlich werde das Landschaftsbild verunstaltet, und es sei im Gebietsentwicklungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt.
43Bei der Beurteilung der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB sei der gesamte Steinbruch, der sich nach der Erweiterung auf eine Fläche von 44,6 ha erstrecke, zu berücksichtigen. Würde man für die Frage der Raumbedeutsamkeit eines Erweiterungsvorhabens nur die Größe der jeweiligen Erweiterungsfläche zugrunde legen, könnten die Vorschriften des Raumordnungsrechts im Zuge einer schrittweisen Erweiterung von raumrelevanten Vorhaben unterlaufen werden. Eine Mindestgröße von 10 ha, welche die Beigeladene als Voraussetzung für die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens einführe, sehe das Gesetz nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG seien Planungen und Maßnahmen raumbedeutsam, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst werde. Die Rauminanspruchnahme sei bei einem Abbauvorhaben offensichtlich. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil zu Recht die Versuche der Beigeladenen zurückgewiesen, eine starre Grenze aus § 1 Satz 3 Nr. 17 RoV herzuleiten. Abgrabungen verbrauchten typischerweise Raum und seien zudem kontinuierlich auf Ausdehnung angelegt. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass die Raumbedeutsamkeit des Vorhabens bereits nach den genannten Kriterien trotz der Größe der Erweiterungsfläche von knapp unter 10 ha ohne weiteres gegeben sei. Eine Raumbedeutsamkeit folge zudem aus der nachhaltigen Veränderung des Geländeprofils. Die Raumbedeutsamkeit ergebe sich auch daraus, dass die Erweiterung um 9,6 ha nach dem Vortrag der Beigeladenen für die Fortführung ihres Betriebes erforderlich sei und dieser von der Erteilung der hier strittigen Erweiterungsgenehmigung abhänge.
44Die Genehmigung verstoße gegen Ziel 31 GEP. Dieses formuliere strikte Vorgaben. Dies werde auch nicht durch die in Satz 2 vorgesehene Ausnahme in Frage gestellt. Ziele der Raumordnung dürften eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, sofern sich die Ausnahmetatbestände zumindest aus der Begründung des Ziels eindeutig erschließen ließen. Die beantragte Steinbrucherweiterung sei schon deshalb nicht vom Ausnahmetatbestand des Ziels 31 Absatz 1 Satz 2 GEP gedeckt, weil die Erweiterung eine innerhalb eines Abgrabungsbereiches gelegene genehmigte Abgrabungsfläche betreffe. Auch die Nachbarschaft zum Reservegebiet stelle die Verbindlichkeit der Zielaussage nicht in Frage. Das Reservegebiet solle lediglich die Möglichkeit eines Abbaus durch Ausschluss entgegenstehender Nutzung für die Zukunft sichern.
45Die Vorgaben für die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Flächennutzungsplänen seien auf die Ausweisung von Rohstoffbereichen in Regionalplänen nicht übertragbar. Ungeachtet dessen liege ein schlüssiges Planungskonzept vor. Wie sich aus den Erläuterungen zu Ziel 31 GEP ergebe, sei die Darstellung der einzelnen Abgrabungsbereiche das Ergebnis einer Abwägung der jeweiligen regionalplanerisch relevanten Belange, insbesondere des besonderen Gewichts des Abbaus oberflächennaher Bodenschätze einerseits und der Verpflichtung andererseits, Abgrabungen unter größtmöglicher Schonung von Natur und Landschaft, der Grundwasserschutzes und des Klimas vorzunehmen.
46Die Erweiterung überschreite unstreitig die in der zeichnerischen Darstellung des GEP vorgesehene Grenze des Abgrabungsbereichs um durchschnittlich etwa 150 m. Nach dem Willen des Plangebers sei aufgrund der naturgemäß groben Darstellungsebene der Regionalplanung eine parzellenscharfe Abgrenzung des Abgrabungsbereichs nicht gewollt, sondern der Genehmigungsbehörde sollte ein gewisser Interpretationsspielraum zugestanden werden. Ziel 31 GEP nehme die zeichnerische Darstellung ausdrücklich in Bezug. Eine Überschreitung der im GEP zeichnerisch dargestellten Grenze von ca. 150 m sei vom Interpretationsspielraum der Genehmigungsbehörde nicht gedeckt.
47Darüber hinaus stehe die Steinbrucherweiterung in Widerspruch zu den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans, welcher in diesem Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft ausweise, und verstoße insofern gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Ersetzung des Einvernehmens sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil das genehmigte Vorhaben zu einer schweren Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart und des Erholungswerts der Landschaft und zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führe (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
48Die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts im Sinn des Art. 28 Abs. 2 GG sei unabhängig vom Gegenstand des Einvernehmens und unteilbar. Die von der Beigeladenen ins Auge gefasste Teilabweisung der Klage wäre daher auch dann nicht möglich, wenn man als Klagegegenstand nicht die Ersetzung des Einvernehmens, sondern das beantragte Vorhaben ansähe.
49Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 30. September 2014 verwiesen.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die von der Klägerin und der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Aufstellungsvorgänge des Regionalverbandes Ruhr zum GEP und das Exemplar des GEP der Bezirksregierung Arnsberg.
51E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
52Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2011 zu Recht stattgegeben.
53Die Klage ist begründet. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2011 hinsichtlich der Erweiterung des Steinbruchs der Beigeladenen auf die Grundstücke Stadt Hagen, Gemarkung Hohenlimburg, Flur 8, Flurstücke 190, 197, und Stadt Iserlohn, Gemarkung Letmathe, Flur 17, Flurstück 493, ist rechtswidrig, weil die Beklagte das gemeindliche Einvernehmen der Klägerin zu Unrecht ersetzt hat. Die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
54Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von den Baugenehmigungsbehörden im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn - wie hier im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG - in einem anderen Verfahren über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit entschieden wird, § 36 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB. Es darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Wird es rechtswidrig versagt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde es ersetzen, § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB.
55Die Beklagte durfte das Einvernehmen der Klägerin nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen zu Recht versagt. Das Abbauvorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
56I. Die Klägerin ist nicht gehindert, sich auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu berufen. Sie ist mit diesem Vortrag - anders als die Beigeladene meint - nicht in Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert.
57Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde Einwendungen erheben. Berechtigt, Einwendungen zu erheben, ist jedermann. Die Betroffenheit in einem Recht oder einem rechtlichen Interesse ist nicht notwendig. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Eine Präklusion wird nur dann vermieden, wenn und soweit die Einwendungen ausreichend begründet werden. Der Einwendende muss „in groben Zügen“ das seiner Ansicht nach gefährdete Rechtsgut bezeichnen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen.
58Vgl. zu § 10 Abs. 3 BImSchG: Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 10 Rn. 71, 90 ff. und 97, und Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand 71. Lieferung 2014, § 10 BImSchG, Rn. 126 ff. und 155 ff., jeweils m.w.N.
59Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung muss auch eine (Nachbar)Gemeinde als Teil der Öffentlichkeit form- und fristgerecht - ggf. bauplanungsrechtliche - Einwendungen erheben, wenn sie sich die Möglichkeit offenhalten will, diese klageweise geltend zu machen. Dabei muss ihr Vorbringen ebenfalls so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 7 B 19.08 -, BImSchG-Rspr §10 Nr. 96, juris Rn. 10, für den Fall, dass es nicht des Einvernehmens der klagenden Stadt bedarf.
61Dies gilt allerdings nicht, wenn die Gemeinde, auf deren Gebiet das Bauvorhaben verwirklicht werden soll (Standortgemeinde), sich im Zusammenhang mit ihrem gemeindlichen Einvernehmen auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens beruft. Dieses Vorbringen der Gemeinde unterliegt nicht (auch) den Verfahrensvorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG, sondern ausschließlich dem speziellen Mitwirkungsverfahren des § 36 BauGB. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt klar, dass das gemeindliche Einvernehmen auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ein verwaltungsinterner Mitwirkungsakt ist; es wird nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst.
62Vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand 71. Lieferung 2014, § 13 BImSchG, Rn. 109
63Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ist eine qualifizierte Form der Beteiligung der Gemeinde an der Entscheidung der (Bau)Genehmigungsbehörde. Es dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit im Genehmigungsverfahren. Die Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde ist mehr als ein Anhörungsrecht; die Genehmigungsbehörde ist vorbehaltlich der Ersetzungsbefugnis grundsätzlich gehindert, eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert hat. Ist der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 BauGB - wie hier - eröffnet, entfaltet sich dessen planungsrechtliche Schutzfunktion, und die materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen des § 36 Abs. 2 BauGB finden Anwendung.
64Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band III, Stand Januar 2014, § 36 Rn. 9, 12, 16, 23, 26 und 43, m.w.N.; Scheidler, Rechtsnatur und Wirkungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - Einbindung der Gemeinde, LKRZ 9/2010, 326, 330.
65§ 36 BauGB regelt unter anderem, dass das Einvernehmen bzw. die Zustimmung der Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des entsprechenden Ersuchens zu erteilen ist. Diese Frist beginnt nach der Rechtsprechung erst mit der Vorlage eines bauplanungsrechtlich beurteilungsreifen Antrags. Kommt die Gemeinde ihrer Mitwirkungslast nicht fristgemäß nach, gilt ihr Einvernehmen als erteilt, § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB. Hat die Gemeinde das Einvernehmen rechtzeitig aus sich aus § 35 BauGB ergebenen Gründen versagt, sind dessen Voraussetzungen auf ein Rechtsmittel der Gemeinde gegen die (Bau)Genehmigung in vollem Umfang nachzuprüfen. Gegenstand eines solchen Rechtsmittelverfahrens ist die Prüfung, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtmäßig oder rechtswidrig versagt hat. Maßstab hierfür sind §§ 31, 33, 34 und 35 sowie gegebenenfalls §§ 14 und 15 BauGB. Diese Prüfung ist nicht auf die bauplanungsrechtlichen Gründe beschränkt, auf die die Gemeinde die Versagung ihres Einvernehmens gestützt hat. Das Recht der Gemeinde, ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben zu verweigern, ist nicht mit der Obliegenheit verbunden, die Entscheidung zu begründen.
66Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band III, Stand Januar 2014, § 36 Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13, juris Rn. 15 ff., vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74, juris Rn. 34, und vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247, juris Rn. 32.
67Diese spezialgesetzlichen Regelungen zum Schutz der kommunalen Planungshoheit würden unterlaufen, wenn sie von den - einem anderen Ziel dienenden und inhaltlich abweichenden - Verfahrensvorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG überlagert würden.
68II. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich gelegenen Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich vorliegend nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (unter anderem) einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Das Vorhaben erfüllt zwar den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (1). Ihm stehen jedoch öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen ( 2).
691. Das Vorhaben der Beigeladenen ist ein ortsgebundener gewerblicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Ein Steinbruch kann nur an der Stelle betrieben werden, an der sich das abzubauende Gestein - hier hochreiner Kalkstein - aufgrund der geologischen Eigenart der Umgebung befindet. Anhaltspunkte dafür, dass das Erweiterungsvorhaben dem Betrieb der Beigeladenen nicht dienen würde, liegen nicht vor. Das Merkmal des "Dienens" setzt voraus, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Vorhaben an diesem Standort und mit etwa gleichem Umfang durchführen würde. Das Erfordernis des "Dienens" ist zwar nicht schon dann erfüllt, wenn ein Vorhaben für den gewerblichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits verlangt es aber auch nicht, dass es für den Betrieb unentbehrlich ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 8 A 3365/99 -, NuR 2002, 625, juris Rn. 7, m.w.N.
71Gemessen hieran war die Entscheidung für eine Erweiterung des Abgrabungsbetriebes sachgerecht; nach dem Vortrag der Beigeladenen ist die Erschließung neuer Abgrabungsbereiche erforderlich, weil sich die Qualität des Kalksteins in den vorhandenen Abgrabungsbereichen verschlechtert und der Abbaustandort langfristig gesichert werden soll.
722. Dem Vorhaben stehen jedoch öffentliche Belange entgegen. Aus dem Umstand, dass privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, folgt nicht, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben, sondern die Zulässigkeit solcher Vorhaben von der Einzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen.
73Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579, juris Rn. 27, vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311, juris Rn. 18, und vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300, juris Rn. 22.
74Es kann offen bleiben, ob die Erweiterung des Steinbruchs ‑ wie die Klägerin meint ‑ den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder ob sie zu einer schweren Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart und des Erholungswerts der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führt. Das Vorhaben ist jedenfalls nach § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB unzulässig. Ihm stehen die Festsetzungen des Gebietsentwicklungsplans Regierungsbezirk Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Bochum, Herne, Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis), nachfolgend: GEP, entgegen.
75Das Vorhaben ist raumbedeutsam im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB (dazu a). Der GEP legt in Kapitel 3.5. Ziel 31 Absatz 1 Bereiche für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze fest, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den Regelfall angeordnete Ausschlusswirkung entfalten (dazu b). Die Fläche des Erweiterungsvorhabens liegt auf dem Stadtgebiet der Klägerin teilweise außerhalb des wirksam für den Abbau hochreinen Kalksteins festgesetzten Vorranggebiets „Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg“ (dazu c). Eine Ausnahme vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt nicht vor (dazu d). Eine lediglich teilweise Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides kommt nicht in Betracht (dazu e).
76a) Das Vorhaben ist raumbedeutsam. Ziele der Raumordnung können die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur bei raumbedeutsamen Vorhaben herbeiführen, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, juris Rn. 10, und Beschluss vom 2. August 2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837, juris Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautz-berger, BauGB, Band II, Stand: Januar 2014, § 35 Rn. 128.
78Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nach der maßgeblichen Wertung des Bundesgesetzgebers in § 3 Nr. 6 ROG in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102) - ROG 1998 - dann, wenn es Raum in Anspruch nimmt oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst. Ob ein Vorhaben in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Die Größe der Fläche von Abgrabungen ist dabei nur eines von mehreren Kriterien zur Beurteilung ihrer Raumbedeutsamkeit. Auch die Regelung des § 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 17 RoV bestimmt keine zwingende flächenmäßige Untergrenze für die Raumbedeutsamkeit von Abbauvorhaben. Nach dieser Vorschrift soll für - wie hier - andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Schon dem Wortlaut nach besteht danach bei einer Gesamtfläche von mehr als 10 ha lediglich ein starkes Indiz, dass ein Abbauvorhaben im Rahmen einer Einzelfallwürdigung sowohl als raumbedeutsam als auch als überörtlich bedeutsam qualifiziert werden kann. Dass eine kleinere Fläche grundsätzlich nicht oder auch nur im Ausnahmefall raumbedeutsam sein könnte, wird hier weder geregelt noch unterstellt.
79Weitere Kriterien für die Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens sind dessen Standort und seine Auswirkung auf das verfolgte Planungsziel.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5, juris Rn. 103
81Das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen beansprucht und beeinflusst nach seiner Größe, Lage und Zweckbestimmung den Raum. Die geplante Erweiterung nimmt eine Fläche von etwa 9,6 ha in Anspruch. Die beabsichtigte Abgrabung führt auf der gesamten Erweiterungsfläche zu intensiven - auch mit Rekultivierungsmaßnahmen nicht vollständig rückgängig zu machenden und den vorhandenen Raum damit letztlich verbrauchenden - Eingriffen in die Natur und Landschaft im Außenbereich. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landschaftsbild durch die beabsichtigte Abgrabung einer bestehenden Anhöhe eine besonders einschneidende und nachhaltige Veränderung erfahren wird.
82b) Die Ausweisung des Vorranggebiets „Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg“ für den Abbau von hochreinem Kalkstein in Ziel 31 Absatz 1 Satz 1 GEP entfaltet die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
83§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt u.a. die Durchführung raumbedeutsamer Abgrabungen als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Festlegung von Abgrabungsbereichen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Vorhaben an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB macht damit die Zulässigkeit privilegierter Außenbereichsvorhaben (u.a.) ausdrücklich von den positiven und negativen Zielaussagen raumordnerischer Konzentrationsentscheidungen abhängig. Der Gesetzgeber verleiht diesen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen. Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen sind damit in der Regel unzulässig.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, juris Rn. 32.
85Es fehlt in Nordrhein-Westfalen nicht an einer raumordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung (dazu aa). Die planerische Entscheidung entspricht den inhaltlichen Anforderungen an eine Ausschlusswirkung (dazu bb). Die zeichnerische Darstellung des Abgrabungsbereichs im GEP ist hinreichend bestimmt (dazu cc).
86aa) Die Ermächtigung zur Festlegung regionaler Ziele der Raumordnung in den §§ 11 und 14 Abs. 1 LPlG NRW in der bei Erlass des GEP geltenden Fassung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) erfasst bei sachgerechter Auslegung auch die Ermächtigung zur Festlegung von Zielen mit negativ-planerischer Funktion im Sinne der rahmenrechtlichen Vorgaben des § 7 Abs. 4 ROG 1998.
87Vgl. Seibert, Abgrabungskonzentrationszonen in Regionalplänen, in: Festschrift für Ernst Kutscheidt, 2003, S. 373, 378 f.; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, ZUR 2007, 592, juris Rn. 100; i.E. ebenso OVG NRW, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 -, NWVBl 2007, 225, juris Rn. 56.
88bb) Die Ausweisung des Abgrabungsbereichs „Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg“ als Vorranggebiet mit Ausschlusswirkung erfüllt die inhaltlichen Anforderungen an eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
89aaa) Die regionalplanerische Ausweisung von Konzentrationsabbauflächen bedarf in entsprechender (der Sache angemessener) Anwendung der Rechtsprechung zur planerischen Konzentration von Windkraftanlagen,
90vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‑ 7 B 19.10 -, NuR 2011, 284, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 8. Mai 2012 - 20 A 3779/06 -, NuR 2013, 136, juris Rn. 83, 85, und vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, NWVBl 2014, 216, juris Rn. 70,
91eines auf den gesamten Planungsraum bezogenen schlüssigen Planungskonzepts, bei dem sich bestimmte raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen an einer Stelle und ihr Ausschluss an anderer Stelle bedingen. Die positive Komponente darf kein bloßes "Feigenblatt" sein, das auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft. Das verlangt, dass sich die betroffenen Vorhaben an den positiv ausgewiesenen Standorten gegenüber mit ihnen nicht zu vereinbarenden Nutzungen durchsetzen und ihnen in substantieller Weise Raum verschafft wird. Die Planungsentscheidung muss Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird und zudem deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von den privilegierten Anlagen freizuhalten. Diese Gründe gehören zu den tragenden Erwägungen für die im Wege der Abwägung getroffenen Entscheidungen, die im Interesse des Verständnisses und der Nachprüfbarkeit der Festlegungen offen zu legen sind. Gehen die maßgeblich gewesenen Gesichtspunkte nicht aus dem Regionalplan selbst einschließlich der als Begründung dienenden Erläuterungen (§ 14 Abs. 3 Satz 5 LPlG a. F., § 7 Abs. 8 ROG 1998) hervor, kann insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts auch auf die aktenmäßige Dokumentation der Aufstellung zurückgegriffen werden.
92Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2012 - 20 A 3779/06 -, NuR 2013, 136, juris, Rn. 92, 94, m.w.N.
93Das Planungskonzept muss zudem den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht werden. Dafür ist erforderlich, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gebildeten Rahmens besteht ein planerischer Gestaltungsspielraum, den der Plangeber eigenverantwortlich dadurch ausfüllen darf und muss, dass er sich bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet.
94Gebietsentwicklungspläne (Regionalpläne) enthalten Festlegungen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplans (§ 19 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Sie sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ROG 1998, nunmehr § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG). Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen (§ 3 Nr. 2 ROG 1998, nunmehr § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG).
95Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 B 56.13 -, ZfBR 2014, 553, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5, juris Rn. 102, und vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 - NWVBl 2014, 216, juris Rn. 64.
96Soweit Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - ohne dass es der Zwischenebene der gemeindlichen Planung bedürfte - unmittelbar auf die Vorhabenzulassung im Einzelfall durchschlagen, bedingt dies erhöhte Anforderungen an die inhaltliche Qualität und Bestimmtheit der Zielaussagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Regionalplanung handelt, die in der Regel nicht detailgenau ist, sondern der örtlichen Bauleitplanung noch Raum für eigene Abwägungsentscheidungen lässt. Daraus folgt grundsätzlich, dass die Raumordnungsbehörde ihre Abwägung an mehr oder weniger global und pauschalierend festgelegten Kriterien ausrichten kann. Je konkreter die raumordnerische Zielsetzung und je höher ihr Verbindlichkeitsgrad ist, desto mehr nähern sich die an die raumordnerische Abwägung zu stellenden Anforderungen den für die Bauleitplanung entwickelten Vorgaben allerdings an.
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2007 ‑ 8 A 4566/04 -, ZUR 2007, 592, juris Rn. 151 ff., m.w.N.
98Die Ausarbeitung des Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489, juris Rn. 5, m.w.N.
100In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die angestrebte Nutzung nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Nutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen, mithin für die angestrebte Nutzung schlechthin ungeeignet sind. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Plangebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die betroffenen Vorhaben von vornherein ausgeschlossen werden sollen. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der angestrebten Nutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 BauGB gerecht wird.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‑ 16 A 1294/08 -, NWVBl 2014, 216, juris Rn. 73.
102Einer ausdrücklichen (terminologischen) Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen bedarf es nicht. Es reicht aus, wenn der Plangeber sich inhaltlich an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien orientiert hat.
103Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 ‑ 16 A 1294/08 -, NWVBl 2014, 216, juris Rn. 79, unter Hinweis auf Hess. VGH, Urteil vom 17. März 2011 - 4 C 883/10.N -, ZNER 2011, 351, juris, Rn. 38.
104Es kann daher dahinstehen, ob eine Verwendung dieser Begriffe vorliegend schon deshalb nicht erwartet werden kann, weil der GEP vor der entsprechenden Rechtsprechung des BVerwG aufgestellt worden ist.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82, juris, Rn. 8; Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, NuR 2013, 489, juris Rn. 8 f., OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, NWVBl 2014, 216, juris Rn. 75, 77.
106bbb) Gemessen hieran ist die Ausweisung des Abgrabungsbereichs „Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg“ als Vorranggebiet mit Ausschlusswirkung rechtlich nicht zu beanstanden.
107(1) Ziel 31 Absatz 1 Satz 1 GEP dient der planerischen räumlichen Steuerung von Abgrabungen durch die Konzentration dieser Vorhaben auf konkrete Standorte; es ist als Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG 1998 konzipiert. Die Abbaustandorte sind als Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG 1998 zu qualifizieren, nämlich als Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Sie sollen nach dem Willen des Plangebers zugleich Ausschlusswirkung für andere Bereiche entfalten, vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG 1998.
108Ziel 31 Absatz 1 Satz 1 GEP bestimmt ausdrücklich, dass Abgrabungen nur innerhalb der zeichnerisch dargestellten Abgrabungsbereiche erfolgen sollen. Abgrabungen außerhalb der zeichnerisch dargestellten Abgrabungsbereiche sind damit strikt ausgeschlossen. Der Plangeber hat ausweislich der Erläuterungen darauf abgestellt, dass dem besonderen Gewicht des Abbaus oberflächennaher Bodenschätze die Verpflichtung gegenüber steht, Abgrabungen unter größtmöglicher Schonung von Natur und Landschaft, der Grundwasserverhältnisse und des Klimas vorzunehmen. Dem trägt die Darstellung von Abgrabungsbereichen Rechnung. Ziel 31 Absatz 1 soll dabei gewährleisten, dass die Schonung der oben genannten Schutzgüter durch grundsätzliche Beschränkung der Abgrabungen auf die dargestellten Bereiche erfolgt. Mit der Darstellung als Abgrabungsbereich soll zudem die regionalplanerische Zielvorstellung dokumentiert werden, dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze innerhalb dieser Bereiche den Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Funktionen und Nutzungen zu geben.
109Die Ausschlusswirkung gilt auch gegenüber den Restflächen des Reservegebiets, in dem der jeweilige Abgrabungsbereich liegt. Dort wird nach dem Willen des Plangebers derzeit noch kein Abbau angeboten und ermöglicht, sondern nur die Möglichkeit eines zukünftigen Abbaus gesichert. Ausweislich der Erläuterung zu Ziel 30 Absatz 2 GEP dienen die Reservegebiete vorrangig dem späteren Abbau oberflächennaher Bodenschätze, weshalb langfristig sichergestellt werden müsse, dass - derzeit - nur solche Nutzungen zugelassen werden können, die den vorgesehenen späteren Abbau langfristig nicht in Frage stellen.
110Die Ausschlusswirkung der Vorranggebiete wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Ziel 31 Absatz 1 Satz 2 GEP eine Ausnahme vorsieht. Danach können nur außerhalb der Abgrabungsbereiche gelegene, genehmigte Abgrabungen ausnahmsweise erweitert werden. Nach den Erläuterungen gilt diese Ausnahme für maßstabsbedingt nicht dargestellte genehmigte Abgrabungen, die außerhalb der Abgrabungsbereiche zulässigerweise erweitert werden. Die Ausnahme eröffnet damit legalen, im Bestand geschützten Abbauvorhaben Erweiterungsmöglichkeiten, die ihnen nach Satz 1 an sich nicht zustehen. Diese Ausnahmevorschrift rundet die - unten näher dargestellte - konzeptionelle Angebotsplanung für die im Planungsraum bereits bestehende Abbauvorhaben unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und des (erweiterten) Bestands- und Investitionsschutzes ab. Sie ist auf klar umrissene Einzelfälle begrenzt und von untergeordneter Bedeutung.
111(2) Die Ausweisung des Abgrabungsbereichs beruht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Konzept, das auch den landesplanerischen Vorgaben zum Umgang mit heimischen Bodenschätzen in Kapitel C.IV LEP NRW Rechnung trägt (dazu (a)). Weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis weisen Fehler auf (dazu (b)).
112(a) Ziel der Planung von Kapitel 3.5 Ziel 30 und Ziel 31 GEP ist ausweislich der Erläuterungen und der vorliegenden Planungsunterlagen die Sicherung der im gesamten Planungsraum vorhandenen Lagerstätten oberflächennaher, abbauwürdiger Bodenschätze zur Gewährleistung der langfristigen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft in der Region mit den nicht vermehrbaren und ortsgebundenen Rohstoffen bei größtmöglicher Schonung von Natur und Landschaft. Diese Zielsetzung steht mit der Zielsetzung des LEP NRW Abschnitt C.IV in Einklang, die abbauwürdigen heimischen Bodenschätze zur langfristigen Versorgung mit wirtschaftlich wertvollen, aber begrenzten und nicht vermehrbaren heimischen Rohstoffen zu sichern und gleichzeitig der Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit den Bodenschätzen Rechnung zu tragen. Der GEP setzt dieses Ziel konzeptionell mit der räumlich begrenzten Bereitstellung von Erweiterungsmöglichkeiten (Angebotsplanung) für bereits aktive Abbaubereiche - bezogen auf einen Bedarfs- und Versorgungszeitraum von 25 Jahren - um. Die Beschränkung des Erweiterungsangebots auf die zeichnerisch dargestellten Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze soll der ökonomisch und ökologisch verträglichen Steuerung des Abbaus von Bodenschätzen dienen. Auf diese Weise soll bei Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit den Rohstoffen zum einen eine für Natur, Umgebung und Landschaft belastende Errichtung neuer Produktions- und Infrastrukturanlagen vermieden und zum anderen den bereits produzierenden Betrieben am Standort Bestands- und Investitionssicherheit gegeben werden. Dieses gesamträumliche Planungskonzept führt zu einer örtlichen Bindung der Abgrabungsbereiche an die im Planungsraum vorhandenen abbauwürdigen Lagerstätten (und dort an die vorhandenen Abgrabungsbereiche) und damit auch gleichzeitig zum Ausschluss des restlichen Planungsraums. Das vom GEP gewählte In- und Nebeneinander von Reservegebieten und Bereichen für den oberirdischen Abbau der Bodenschätze entspricht der Vorentscheidung des LEP NRW. Nach C.IV. 2.2.3 des LEP NRW sind in den Gebietsentwicklungsplänen Bereiche für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen darzustellen und in Abhängigkeit von der Entwicklung des Rohstoffbedarfs fortzuschreiben. Diese Fortschreibung soll in den Gebieten vorgenommen werden, die aufgrund ihrer grundsätzlichen Ausstattung die notwendigen Voraussetzungen bieten (Reservegebiete). Dasselbe gilt - zumindest mittelbar - für die Beschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten auf bereits vorhandene Abbaubereiche. Nach C.IV.2.2.3 sollen die zukünftigen Abgrabungsbereiche in Zuordnung zu bislang dargestellten Bereichen für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen räumlich konzentriert werden.
113(b) Die Festsetzung der Reservegebiete und der Vorranggebiete betreffend hochreinen Kalkstein weist keine relevanten Abwägungsmängel auf.
114Die Ausweisung der Reservegebiete (und mittelbar auch der Vorranggebiete) beruht auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage. Die der Sache nach erforderliche und ausreichende angemessene Berücksichtigung der abbauwürdigen Lagerstätten oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze setzt nach C.IV.3.1 LEP NRW voraus, dass diese unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung anderer Planungen ermittelt werden. Erst bei ausreichender Kenntnis der abbauwürdigen Lagerstätten oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze, z.B. der Massenrohstoffe wie Kies und Sand oder von Kalkstein, lassen sich Bedeutung, Schutzwürdigkeit und Notwendigkeit ihrer landesplanerischen Sicherung angemessen beurteilen. Deshalb ist es erforderlich, diese zunächst nach räumlicher Verbreitung, Qualität und Quantität insgesamt zu erfassen und unter Berücksichtigung konkurrierender Planungen in eine Karte aufzunehmen, C.IV.3.4. Die einzelnen Bodenschätze sind jeweils nach ihrem Verwendungszweck bzw. nach den Vorräten und Lagerstättenverhältnissen zu beurteilen. Zu beachten sind unter anderem Gesichtspunkte sicherheitstechnischer Art und solche der Verkehrsanbindung und Transportsituation, C.IV.3.5.
115Die der Festlegung der Reserveflächen für hochreinen Kalkstein, wie sie in der Karte 9 Blatt A und B zeichnerisch dargestellt sind, und damit mittelbar auch der Vorranggebiete, zugrundeliegenden Ermittlungen entsprechen diesen Anforderungen. Der Plangeber hat sich ausreichende Kenntnisse über die abbauwürdigen Lagerstätten oberflächennaher Bodenschätze im gesamten Planungsraum verschafft. Zunächst wurden sämtliche Lagerstätten - Rohstoffvorkommen von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung im Bereich der Kalksteine (hochreiner Kalkstein, Kalkstein, Dolomitstein) und des Grauwackensandsteins - anhand von Erkenntnissen des Geologischen Landesamts NRW ermittelt und in Karte 8 dargestellt. Diese wurden dann unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und historischen Bedeutung nach ihrer Ausbreitung, ihrer Größe, ihrer Lage sowie der Qualität der Gesteine differenziert in den Blick genommen. Dies lässt sich unter anderem der Erläuterung zu Ziel 30 entnehmen. Hier wird auf die besondere Bedeutung der hochreinen Kalksteine zwischen Herne und Balve (Karte 9 B) unter den dargestellten Rohstoffvorkommen hingewiesen. Die nächstgelegenen rohstofflich und ökonomisch vergleichbare Lagerstätten im westlichen Bergischen Land seien voraussichtlich in etwa 30 bis 40 Jahren erschöpft.
116Die Ermittlung der Reservegebiete weist weder hinsichtlich der konkreten Lage noch hinsichtlich der Größe Defizite auf. Der Plangeber hat zumindest der Sache nach bei der Suche nach potenziellen Reserveflächen zwischen abwägungsfesten und der Abwägung zugänglichen Auswahlkriterien unterschieden. Das Nichtvorhandensein von Bodenschätzen ist dabei zu Recht als abwägungsfestes Kriterium gewertet worden. Es ist schon aus in der Natur der Sache liegenden, tatsächlichen Gründen gerechtfertigt, den Suchraum für Reserveflächen auf die im Planungsraum vorhandenen abbauwürdigen Lagerstätten hochreinen Kalksteins zu beschränken. Ein Abbau von Rohstoffen kann nur an Orten stattfinden, an denen der Rohstoff sich auch befindet. Der Plangeber hat ferner zu Recht angenommen, dass dasselbe gilt, soweit vorhandene Lagerstätten von Bodenschätzen bereits besiedelt sind. Als der Abwägung zugängliche Kriterien sind insbesondere das Vorhandensein (potenzieller) Naturschutzbereiche und das Nichtvorhandensein von Infrastruktur- und (Abbau-)Produktionsanlagen gewertet worden. Die Entscheidung, die Reserveflächen unter Berücksichtigung dieser Kriterien innerhalb der Lagerstätten örtlich an bereits vorhandene Abbaubereiche anzubinden und grundsätzlich - von einzelnen, klar umrissenen Ausnahmen abgesehen - nur hier Erweiterungsmöglichkeiten für den Rohstoffabbau anzubieten, beruht auf einer Abwägung der Interessen der Wirtschaft und der Bevölkerung an einer ausreichenden Versorgung mit den betroffenen Rohstoffen sowie des Natur- und Landschaftschutzes. Dies sind die Belange, die bei notwendig im Außenbereich angesiedelten Abgrabungsvorhaben sachlich im Vordergrund stehen. Dass diese Belange fehlerhaft gewichtet worden wären oder andere wesentliche Belange - insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, Schmutz und Staub - nicht in die Abwägung eingestellt worden wären, ist angesichts der umfassenden Auseinandersetzung mit den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen im Aufstellungsverfahren nicht zu erkennen.
117Auch die konkrete Ausdehnung der Reservegebiete für hochreinen Kalkstein ist nicht zu beanstanden. Sie trägt sowohl dem Bedürfnis nach einer langfristigen Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit heimischen Bodenschätzen als auch der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der heimischen Bodenschätze für die Abbauindustrie und der Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit den Bodenschätzen Rechnung. Der regionale Bedarf wurde für die Dauer von 50 Jahren - differenziert nach der jeweiligen Gesteinssorte - anhand der Genehmigungslage der vorhandenen Betriebe und dem in der Vergangenheit beobachteten Abbaufortschritt prognostiziert. Diese Prognose ist unstreitig langfristig. Die methodisch-rechnerische Grundannahme des Plangebers, dass die Unternehmen auch bislang nur die Menge Gestein produziert haben, die am Markt absetzbar ist, ist unter Berücksichtigung der ohnehin mit einer derart langfristigen Prognose verbundenen Schwierigkeiten jedenfalls plausibel. Der betriebsbezogene Ansatz ist nicht nur vor dem Hintergrund der nicht zu beanstandenden planerischen Vorentscheidung für eine Angebotsplanung zugunsten der bereits vorhandenen Abbaubetriebe sachlich gerechtfertigt, er bietet zudem angesichts des Fehlens anderer aussagekräftigerer rechnerischer Ansätze eine ausreichende Gewähr für eine zuverlässige Prognose.
118Auch das Erfordernis der Sicherung der Versorgung durch auf 25 Jahre angelegte Bereiche für den Abbau von Bodenschätzen ist kein mit letzter mathematischer Genauigkeit zu erfüllendes Gebot. Der Zeitrahmen von 25 Jahren findet sich lediglich in den Erläuterungen des LEP NRW. Auch wenn die Erläuterungen Bestandteil des LEP NRW sind und damit authentisch über die Regelungsabsichten des Plangebers unterrichten, handelt es sich um bloße Hinweise zum gleichmäßigen Vollzug der Ziele (A. III. 2 LEP NRW). Sie interpretieren die auf eine langfristige Versorgung ausgerichteten Zielvorgaben, stellen aber nicht selbst verbindliche Vorgaben dar. Vielmehr sind sie ein Mittel zum Verständnis dessen, was anderweitig regelnd festgelegt ist. Die sich daraus ergebende Relativierung ihrer Verbindlichkeit bedeutet, dass mit dem Zeithorizont von 25 Jahren der vom Plangeber zu berücksichtigende Zeitraum lediglich in seiner Größenordnung eingegrenzt ist. Hierfür spricht auch, dass die Kriterien, anhand derer die Sicherung der Versorgung für diesen Zeitraum zu bemessen ist, ihrerseits im LEP NRW nicht bestimmt und abschließend geregelt sind. Der Gesichtspunkt der Versorgung bezieht sich auf den Rohstoffbedarf von Wirtschaft und Bevölkerung im Land Nordrhein-Westfalen. Er belässt für die Regionalplanung Spielräume hinsichtlich der Beurteilung dessen, was angesichts der auch auf einen sparsamen Umgang mit Bodenschätzen ausgerichteten Zielsetzungen und des prognostisch zu betrachtenden langen Zeitraums im Einzelnen in die Bedarfsberechnung einzustellen und als Bedarf anzuerkennen ist.
119Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 ‑ 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5, juris Rn. 112.
120Der GEP sichert in Ziel 30 Absatz 2 schließlich auch die weitere Zielvorgabe des LEP NRW C.IV.2.2.3, wonach die Inanspruchnahme der Reservegebiete für andere Nutzungen nur in Betracht kommen soll, soweit die Inanspruchnahme vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird. Dass dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze damit kein substantieller Raum geboten würde, ist angesichts der an dem bisherigen Abbaufortschritt orientierten Bedarfsplanung für 50 Jahre für die Reservegebiete bzw. 25 Jahre für die Abgrabungsbereiche (s.u.) nicht zu erkennen.
121Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Ausweisung der Abgrabungsbereiche (Vorranggebiete) für hochreinen Kalkstein keinen Bedenken. Sie steht in Einklang mit den Erläuterungen in C.IV.3.6 LEP NRW. Die Bereiche für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen sind danach innerhalb der Reservegebiete darzustellen und so auszuwählen, dass ihre Inanspruchnahme die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit nicht energetischen Rohstoffen für 25 Jahre sichert und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Lagerstätten und der späteren Zweckbestimmung des in Anspruch genommenen Geländes der Abbau oberflächennaher Bodenschätze räumlich zusammengefasst werden können. Die Darstellung von Bereichen für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen in den Gebietsentwicklungsplänen soll sicherstellen, dass ein Abbau außerhalb dieser Bereiche nicht bzw. noch nicht stattfindet.
122Die Abgrabungsbereiche Hagen-Hohenlimburg und im Hönnetal, nördlich Balve, sind diesen Vorgaben entsprechend innerhalb der zuvor rechtmäßig ermittelten Reservegebiete dargestellt worden. Entsprechend dieser planerischen Konzeption finden auf die konkrete Standortbestimmung für den Abgrabungsbereich innerhalb des jeweiligen Reservegebiets zu Recht dieselben weichen Tabukriterien Anwendung wie bei der Ausweisung der jeweiligen Reservefläche. In die Abwägung der konkreten Ausweisung des Abgrabungsbereichs Hagen-Hohenlimburg ist daher die Entscheidung für eine örtliche Anbindung an den vorhandenen Abbaubereich der Beigeladenen ebenso eingeflossen wie die Belange der angrenzenden Naturschutzbereiche. Die Planungsunterlagen geben Aufschluss über den Abwägungsvorgang hinsichtlich der Belange von Wirtschaft, Bevölkerung und Naturschutzverbänden bei der konkreten Abgrenzung des Abgrabungsbereichs. Auch an dieser Stelle ist nicht zu erkennen, dass Belange nicht oder fehlerhaft gewichtet worden wären. Der Plangeber hat weder unbesehen den Wunsch der Wirtschaft nach der größtmöglichen Ausdehnung des Abgrabungsbereichs übernommen, noch hat er die Naturschutzbelange außer Betracht gelassen. Den Belangen der Wirtschaft wurde im Kompromisswege durch eine maßvolle Ausdehnung des Gebiets in Richtung Osten Rechnung getragen. Die Belange der Naturschutzverbände wurden zwar mit Blick auf die Standortgebundenheit des Abbaubetriebs bis auf eine geringfügige Zurücknahme des Vorrangbereichs im Westen zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass mit der nicht parzellenscharfen Grenzziehung über die konkrete Nutzung der einzelnen Flächen (Abbau oder Naturschutz) nicht endgültig entschieden sei. In vergleichbarer Weise wurden den Belangen der Wirtschaft, der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF) und der Naturschutzverbände bei der Festlegung der Kalksteinabgrabungsbereiche im Hönnetal Rechnung getragen.
123Die Abgrabungsbereiche sind auch so dimensioniert, dass bei einer - ebenfalls sachlich gerechtfertigten - überschlägigen Hochrechnung auf der Grundlage der Genehmigungslage und des bisher beobachteten Abbaufortschritts die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung für 25 Jahre gesichert ist. Dass die vom Plangeber erhobenen Daten unrichtig bzw. unvollständig wären oder die Berechnungen relevante Fehler aufweisen würden, ist insbesondere nach der auf Nachfrage des Senats erfolgten eingehenden Erläuterung der vorgelegten Tabellen nicht ersichtlich.
124cc) Die gebietsbezogene Darstellung der Abgrabungsbereiche ist hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere für den gewählten Maßstab von 1: 50.000. Dieser Maßstab entspricht zum einen den Anforderungen des § 35 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO). Zum anderen ist eine parzellenscharfe Ausweisung und Darstellung auch deshalb nicht erforderlich, weil Regionalpläne einen größeren Raum betreffen als etwa Bebauungspläne oder auch Flächennutzungspläne, deren Festsetzungen Vorhaben in einem kleineren räumlichen Bereich zum Teil standortgenau steuern sollen. Regionalpläne und darin enthaltene zeichnerische Darstellungen von Zielen der Raumordnung dienen grundsätzlich keiner solchen Feinsteuerung. Die Raumordnungskarten haben damit notwendigerweise einen kleineren Maßstab bei der zeichnerischen Darstellung der Vorranggebiete.
125Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. September 2013 - 16 A 1294/08 -, NWVBl 2014, 216, juris Rn. 87, und vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, ZUR 2007, 592, juris, Rn. 139; Sächs. OVG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 1 B 274/06 -, juris, Rn. 23.
126Der Darstellung im Maßstab 1:50.000 kann hinreichend deutlich entnommen werden, auf welchen Bereich sich die Festlegung bezieht. Eine endgültige parzellenscharfe Festlegung der späteren konkreten Nutzung der Flächen ist nicht erforderlich. Bei Abgrabungsvorhaben ist eine parzellenscharfe Abgrenzung auch deshalb nicht notwendig, weil Abgrabungen als raumbedeutsame Maßnahmen in aller Regel nicht nur kleinräumig, sondern großräumig Grund und Boden in Anspruch nehmen.
127c) Das geplante Erweiterungsvorhaben liegt auf dem Gebiet der Klägerin zumindest teilweise außerhalb des festgesetzten Abgrabungsbereichs Massenkalksteinbruch Hagen-Hohenlimburg. Nach den Aufstellungsunterlagen und der zeichnerischen Darstellung des GEP in den Karten Blatt 3 und Blatt 6 reicht das Vorranggebiet mit dem nordöstlichen Teil in das Stadtgebiet der Klägerin. Die Grenze des Vorranggebiets ist auch nördlich der Kreuzung der Wirtschaftswege nicht ganz oder fast mit der Stadtgrenze identisch, sondern sie überschreitet diese Grenze knapp östlich dieser Kreuzung und verläuft danach für etwa 300 m schräg in nordöstlicher Richtung auf dem Stadtgebiet der Klägerin; erst danach wendet sie sich wieder nach Südwesten ab und erreicht die Stadtgrenze.
128Die östliche Grenze des Erweiterungsvorhabens liegt außerhalb des Abgrabungsbereichs. Für den im klägerischen Gebiet gelegenen Bereich südlich der Kreuzung ist dies schon deshalb der Fall, weil die Grenze des Vorranggebiets hier - sich von der Stadtgrenze entfernend - auf dem Stadtgebiet der Beklagten verläuft. Nichts anderes gilt für den nördlich der Kreuzung gelegenen Teil des Erweiterungsvorhabens. Die Grenze des Vorranggebiets verläuft nach der zeichnerischen Darstellung nämlich westlich der - östlich der Stadtgrenze verlaufenden - Freileitung. Diese wird von der zeichnerischen Begrenzung des Vorranggebiets an keiner Stelle tangiert, während sie die dargestellte Fläche des Erweiterungsvorhabens kreuzt und vorhabenbedingt verlegt werden müsste. Dieser Verlauf der Grenze des Abgrabungsbereichs ist das Ergebnis des Abwägungsvorgangs im Aufstellungsverfahren zwischen den Belangen des Wirtschaftsverbands Naturstein-Industrie und der Naturschutzverbände sowie der LÖBF. Der Wirtschaftsverband Naturstein-Industrie hatte angeregt, den östlichen Teil des Vorranggebiets abweichend vom ursprünglichen Entwurf auch auf dem Gebiet der Klägerin darzustellen. Diesem Begehren wurde - einvernehmlich - (nur) teilweise entsprochen. Selbst die kartenmäßig dokumentierte Vorstellung des Wirtschaftsverbands Naturstein-Industrie hinsichtlich der ursprünglich gewünschten Ausdehnung des Abbaugebiets sah eine Einbeziehung der Freileitung (und der Flächen des Reservegebiets östlich hiervon) in das Vorranggebiet nicht vor.
129Das Erweiterungsvorhaben liegt auch nicht deshalb im Abgrabungsbreich, weil die hier in Rede stehende Grenze dieses Gebiets im Rahmen eines Interpretationsspielraums flexibel und entsprechend weit bestimmt werden könnte. Insoweit kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob ein solcher Interpretationsspielraum besteht und wie groß er bezogen auf den Maßstab der zeichnerischen Darstellung ist.
130Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, ZUR 2007, 592, juris Rn. 39.
131Ein „Interpretationsspielraum“ kommt jedenfalls dort nicht in Betracht, wo sich jenseits einer maßstabsbedingten Unschärfe der zeichnerischen Darstellung aus anderen Umständen der Grenzverlauf genauer ergibt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Gebietsgrenze sich erkennbar an natürlichen Gegebenheiten wie einem Flusslauf, an bereits vorhandener Infrastruktur oder an einer geographischen Grenze orientiert. Entsprechende Hinweise können sich nicht nur aus der zeichnerischen Darstellung, sondern auch aus den Planerläuterungen oder Aufstellungsunterlagen ergeben. Hier lässt sich den zeichnerischen Darstellungen im GEP Karten Blatt 3 und Blatt 6 in einer Zusammenschau mit den Aufstellungsunterlagen - insbesondere mit den im Rahmen des Erörterungstermins am 1. September 1999 genutzten Folien - hinreichend deutlich entnehmen, dass die Grenze des Vorranggebiets östlich der Kreuzung die Stadtgrenze zum Stadtgebiet der Beklagten quert und dass sie nördlich der Kreuzung auf dem Stadtgebiet der Klägerin westlich der Freileitung verläuft. Angesichts dieser kartographisch dokumentierten Besonderheiten bleibt für einen - diese Umstände außer Acht lassenden - Interpretationsspielraum kein Raum.
132d) Eine Ausnahme vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegt nicht vor.
133Die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Vorranggebiete steht einem gebietsexternen Abbauvorhaben nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" entgegen. Der Planungsvorbehalt steht unter einem gesetzlichen Ausnahmevorbehalt, der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet. Dieser Ausnahmevorbehalt stellt ein Korrektiv dar, das unverhältnismäßigen (unzumutbaren) Beschränkungen des Grundeigentümers in Sonderfällen vorbeugt, ohne dass die Grundzüge der Planung in Frage gestellt werden. Die „Regel“-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Regionalplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Das verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegensteht“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrundeliegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Größe und Funktion des Vorhabens können etwa ebenso von Bedeutung sein wie Bestandsschutzgesichtspunkte oder Besonderheiten der Umgebung oder der Topographie.
134Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, juris Rn. 35 und vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, juris Rn. 47 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 - 3 S 2115/04 -, ZUR 2007, 92, juris Rn. 46.
135Im vorliegenden Einzelfall sind keine atypischen Besonderheiten zu erkennen, die ein Überwiegen der privaten Interessen der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens begründen würden und damit eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen könnten. Die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabengebiets zu dem ausgewiesenen Abgrabungsbereich begründet für sich allein keine Atypik. Es ist dem Wesen einer Konzentrationsfläche im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB immanent, dass die Flächen, die von außen an ihre Grenze stoßen und daher nicht innerhalb des Vorranggebiets liegen, von der betreffenden Nutzung frei bleiben sollen. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Nachbarflächen im Reservegebiet liegen und damit langfristig ebenfalls dem Abbau dienen sollen. Wie oben bereits dargestellt, sollen die nach Ausweisung der Vorranggebiete verbleibenden Flächen des Reservegebiets nach der Konzeption der Planung erst nach der auf 25 Jahre prognostizierten Nutzung der derzeit ausgewiesenen Vorranggebiete für einen Abbau für weitere 25 Jahre in Anspruch genommen werden. Diese Konzeption kann grundsätzlich nur der Plangeber ändern bzw. fortentwickeln, der die Reservegebiete dazu als Abgrabungsbereiche ausweisen müsste. Das In- und Nebeneinander von Reserve- und Abgrabungsbereichen ist integraler und typischer Bestandteil der Planungskonzeption des GEP, die ohne das Hinzutreten anderer atypischer Besonderheiten im Einzelfall nicht durch die Gewährung von Ausnahmen in Frage gestellt werden darf.
136Die Beigeladene kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme nach Ziel 31 Abs. 1 Satz 2 GEP berufen. Sie gehört nicht zu den hier privilegierten Vorhaben, weil sie keine außerhalb eines Abgrabungsbereichs gelegene Abgrabung betreibt. Eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht in Betracht. Dass das Vorhaben der Beigeladene nicht unter die Ausnahmeregelung fällt, beruht auf einem sachlichen Grund. Die Ausnahme trägt dem Bedürfnis nach einer (wettbewerbsmäßigen) Gleichstellung von außerhalb von Abgrabungsbereichen bereits genehmigten Abgrabungen Rechnung, die ansonsten aufgrund der Ausschlusswirkung der Vorranggebiete - anders als die innerhalb der Abgrabungsbereiche genehmigten Abgrabungen wie die der Beigeladenen - von jeglichen Erweiterungsmöglichkeiten ausgeschlossen wären.
137Dass der Beigeladenen durch die Beschränkung ihrer Erweiterungsmöglichkeiten unmittelbar unzumutbare wirtschaftliche oder sonstige Nachteile drohen würden, ist nicht zu erkennen.
138e) Der Verstoß gegen den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führt zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des gesamten Erweiterungsvorhabens, also auch hinsichtlich der Flächen, die auf den Stadtgebieten der Klägerin und der Beklagten jeweils innerhalb des Vorranggebiets und auf dem Stadtgebiet der Beklagten außerhalb des Vorranggebiets liegen. Die von der Beigeladenen angeregte lediglich teilweise Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt nicht in Betracht.
139Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist das Vorhaben, wie es der Vorhabenträger zur Genehmigung und zur Prüfung stellt. Das Gericht hat, wie die Genehmigungsbehörde, zu prüfen, ob diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Es ist - innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind - Sache des jeweiligen Vorhabenträgers, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Ein in einem Genehmigungsantrag zusammengefasstes Vorhaben stellt regelmäßig ein einheitliches Ganzes dar, sei es, dass dessen einzelne Teile unter Nutzungsgesichtspunkten eine enge funktionale Verbindung aufweisen, sei es, dass der eine Bestandteil ohne den anderen baurechtlich nicht zulässig ist, oder sei es, dass die Einheitlichkeit des Vorhabens dem ausdrücklich geäußerten oder jedenfalls erkennbaren Willen des Vorhabenträgers entspricht.
140Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2001 - 10 B 332/01 -, NWVBl 2002, 192, juris Rn. 7 sowie Urteile vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, BRS 73 Nr. 172 (2008), juris Rn. 82; vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667, juris Rn. 115 ff. und vom 22. Mai 2014 - 8 A 1220/12 -, juris Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.
141Dies zugrundegelegt ist das Vorhaben nicht teilbar. Die Beigeladene hat das Vorhaben in dem Genehmigungsantrag vom 29. Januar 2010 mit dem erkennbaren Willen zusammengefasst, die Erweiterung einheitlich zu verwirklichen. Dem Vorhaben liegt eine umfassende Planungsvorstellung der Beigeladenen zur langfristigen Sicherung ihres Abbaustandorts zugrunde. Die Erreichung des Ziels der vorliegenden Erweiterung, nämlich den Standort zumindest für die nächsten 8 Jahre zu sichern, hängt maßgeblich von der Menge des gewinnbaren Vorrats und damit von der zur Verfügung stehenden Abbaufläche ab. Es setzt nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Abbautätigkeit in dem gesamten Erweiterungsbereich voraus. Eine nur teilweise Umsetzung des Vorhabens würde aus ihrer Sicht dieses Ziel verfehlen.
142Eine nur teilweise Aufhebung der angefochtenen Genehmigung scheidet auch aus anderen Gründen aus. Für ein geändertes Vorhaben fehlt es an einem nach § 15 BNatSchG erforderlichen Landschaftspflegerischen Begleitplan. Der vorliegende Begleitplan in der Fassung von Januar 2011, der nach Abschnitt III Ziffer 12.1 der Genehmigung vom 5. Oktober 2011 Bestandteil der Genehmigung ist, legt bei der Bestimmung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen die Lage und Größe des konkret beantragten Vorhabens zugrunde. Er wird bei einer Änderung des Vorhabens gegenstandslos. Denn der Flächenbedarf für die Kompensationsmaßnahmen wird in Abhängigkeit von den in Anspruch genommenen Flächen ermittelt und die Höhe der Kompensationsfaktoren richtet sich nach der Art und Wertigkeit der in Anspruch genommenen Biotoptypen. Die Berechnungen werden bei einer Änderung der in Anspruch genommen Flächen und Biotoptypen hinfällig.
143Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
144Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
145Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
- 1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; - 2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.
(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.
(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.
(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.
(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.
(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.
(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.
(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.
(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.
(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.
(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.
(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.
(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.
(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise
- 1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, - 2.
der Fristenkontrolle, - 3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, - 4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers, - 5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und - 6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.