Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, soweit es um die Besetzung der Stelle Leiterin Krankenbüro geht. In dieser Hinsicht hat das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt, dass die Mitbestimmung des Antragstellers beim Absehen von der Ausschreibung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG wegen § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen ist (BA S. 11 ff.). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht (§ 72a Abs. 3 Satz 2, § 92a Satz 2 ArbGG).

3

2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit es um die Besetzung der Stelle Sekretariat/Assistenz/Mitarbeiter-Krankenbüro geht.

4

a) Die Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

5

Der Antragsteller stützt sich zur Begründung seiner Abweichungsrüge auf die Senatsbeschlüsse vom 8. März 1988 - BVerwG 6 P 32.85 - (BVerwGE 79, 101 = Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 1) und vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 38.93 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93). Diese Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit Ausschreibungen hat der Senat in seinen neueren Entscheidungen zu diesem Fragenkreis ausdrücklich aufgegeben (vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 2007 - BVerwG 6 P 6.06 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 36 und vom 14. Januar 2010 - BVerwG 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 110 Rn. 12 ff.; vgl. ferner Beschluss vom 4. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 = PersR 2012, 328). Darin hat er es abgelehnt, die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung bereits aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG oder vergleichbaren Mitbestimmungstatbeständen der Landespersonalvertretungsgesetze zu entnehmen. In diesem Zusammenhang hat der Senat die in der alten Rechtsprechung vorgesehenen Ausnahmen von der Mitbestimmungspflichtigkeit nicht mehr länger anerkannt, weil die Rechtssicherheit beeinträchtigt war und zudem die Fragen nach der Mitbestimmungspflichtigkeit und der Ausübung des Mitbestimmungsrechts nicht mehr hinreichend auseinander gehalten wurden (vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 2007 a.a.O. Rn. 37 und vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 19). Die neuere, aktuelle Rechtsprechung ist einerseits enger, weil die Ausschreibungspflicht nunmehr eine im Ansatz offene Frage ist, welche anhand rechtserheblicher Vorgänge außerhalb des Personalvertretungsrechts zu beantworten ist. Sie ist andererseits weiter, weil bei festzustellender grundsätzlicher Ausschreibungspflicht bzw. Ausschreibungspraxis die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens unvermeidlich ist. Der Senat hat somit in seinen neueren Entscheidungen seine Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei Stellenausschreibungen neu konzipiert. Seine frühere, inzwischen aufgegebene Rechtsprechung ist daher nicht mehr geeignet, zur Stützung einer Abweichungsrüge herangezogen zu werden.

6

b) Mit seiner Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt der Antragsteller gleichfalls nicht zum Zuge.

7

Laut Beschwerdebegründung will der Antragsteller geklärt wissen, ob bei der Schaffung neuer Aufgabenbereiche mit entsprechenden neuen Beschäftigungspositionen die Vergabe an bestimmte Beschäftigte grundsätzlich mitbestimmungsfrei ohne vorherige Ausschreibung zulässig ist, soweit eine einheitliche Organisationsentscheidung vorliegt. In der aktuellen Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass diese Frage zu verneinen ist.

8

Danach setzt die Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 12 und vom 4. Mai 2012 a.a.O. Rn. 4). Die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG knüpft demnach an generelle Vorgaben in speziellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder an eine regelmäßige Ausschreibungspraxis in der Dienststelle an und ermächtigt den Personalrat, mit Blick darauf die ausnahmsweise Nichtvornahme der Ausschreibung auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 19). Die Mitbestimmung greift unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 22 und vom 4. Mai 2012 a.a.O. Rn. 6). Ist die zuständige Dienstbehörde befugt, für ihren Geschäftsbereich durch Verwaltungsvorschrift Fallgestaltungen zu bestimmen, in denen von einer Ausschreibung abgesehen wird oder werden kann, so hat sie dabei gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG das Mitbestimmungsrecht der zuständigen Personalvertretung zu beachten. In diesem Fall erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit der konkreten Stellenbesetzung darauf, ob ein Ausnahmefall nach der Verwaltungsvorschrift gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 25 und vom 4. Mai 2012 a.a.O. Rn. 7). Entsprechendes muss gelten, wenn die Ausschreibung auf ständiger Verwaltungspraxis beruht. Der Dienststellenleiter ist berechtigt, eine solche Praxis generell oder für den Einzelfall zu ändern. Er muss dabei aber den Personalrat im Wege der Mitbestimmung beteiligen.

9

Das demokratische Prinzip steht nicht entgegen. Da Ausschreibungen die personellen Auswahlentscheidungen vorbereiten, bei denen das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung gilt, ist es folgerichtig, dass auch in den Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG die oberste Dienstbehörde das letzte Wort hat (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Hält die Dienststelle somit nach ordnungsgemäßer Verhandlung mit dem Personalrat an ihrer Absicht fest, die fragliche Stelle nicht auszuschreiben, so kann sie sich damit im Rahmen des Letztentscheidungsrechts durchsetzen. Ihr Recht zur Abkürzung von Fristen und zu Eilentscheidungen bleibt ohnehin unberührt (§ 69 Abs. 1 Satz 5, Abs. 5 BPersVG).

10

c) Die Grundsatzrüge des Antragstellers kann nicht als - dann durchgreifende - Abweichungsrüge behandelt werden. Zwar ist eine dahingehende Verfahrensweise in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, wenn eine ursprünglich begründete Grundsatzrüge ihre Grundlage durch eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergehende Entscheidung des Revisionsgerichts verliert, welche den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49, vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240; BFH, Beschlüsse vom 20. Juni 1974 - VI B 15/74 - BFHE 112, 342, vom 29. Juli 1976 - V B 10/76 - BFHE 119, 380 und vom 8. November 2011 - X B 237/10 - juris Rn. 14; im Ergebnis ebenso: BAG, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - juris Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil die aktuellen Senatsentscheidungen zur Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit Ausschreibungen lange vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen sind und veröffentlicht wurden. Auch in einem solchen Fall mag die Auslegung oder Umdeutung einer Grundsatz- in eine Abweichungsrüge in Betracht kommen, wenn der Beschwerdeführer sich mit der divergierenden Entscheidung in der Beschwerdebegründung befasst und darlegt, dass nach seiner Auffassung der zu entscheidende Fall davon nicht erfasst wird. So oder vergleichbar liegt es aber nicht, wenn der Beschwerdeführer wie hier einschlägige aktuelle, veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht anspricht, sondern seine Rügen in Anlehnung an frühere, inzwischen aufgegebene Rechtsprechung begründet. Mit einer solchen Begründung wird den Darlegungsanforderungen in § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 92a Satz 2 ArbGG nicht mehr Rechnung getragen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Feb. 2014 - 6 PB 36/13

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

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(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle. (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswi

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 69 Datenschutz


Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienst

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 77 Initiativrecht des Personalrats


(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen. (2) Die Leiterin ode

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Feb. 2014 - 6 PB 36/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

3

Die Kläger werfen sinngemäß die Frage auf, ob die genaue Bezeichnung der voraussichtlichen Investition und die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung der Rücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG a.F.) im Hinblick auf die Ausführungen der 3. Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil vom 27. September 2007 Rs. C-146/05 (Slg. 2007, I-7861) dann entbehrlich sei, wenn auf andere Weise nachträglich die Anschaffungsabsicht für das Investitionswirtschaftsgut nachgewiesen werde.

4

Diese Frage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung.

5

a) Im Ausgangspunkt ist schon fraglich, ob die grundsätzliche Bedeutung bereits deshalb fehlt, weil § 7g Abs. 3 EStG a.F. im Hinblick darauf auslaufendes Recht darstellt, dass die Nachfolgeregelung geänderte Anforderungen an die Konkretisierung einer voraussichtlichen Investition stellt (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637).

6

b) Dies kann im Ergebnis jedoch offenbleiben. Denn es ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, welche Anforderungen an die von § 7g Abs. 3 EStG a.F. geforderte Darlegung der voraussichtlichen Investition und an die Verfolgbarkeit der Rücklage in der Buchführung (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F.) zu stellen sind.

7

aa) Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass bei der Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage die voraussichtliche Investition so genau bezeichnet werden muss, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und BFH-Beschluss vom 5. April 2007 XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308). Dabei muss das Investitionswirtschaftsgut hinreichend bestimmt sein. Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung genügen die Angabe von Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen regelmäßig nicht (BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159; Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119, und BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

8

Die erforderlichen Angaben müssen bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein und in der Buchführung verfolgt werden können (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563). Erforderlich sind zeitnah erstellte Aufzeichnungen, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt werden und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden können (BFH-Urteil in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462).

9

bb) Die vorstehend genannten Grundsätze werden nicht durch das EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-7861 in Frage gestellt. In dieser Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer dürfe nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden.

10

Diese Ausführungen lassen sich nicht auf § 7g EStG a.F. in der Weise übertragen, dass es für die Anerkennung einer Ansparrücklage genügen muss, wenn nachträglich das Bestehen der Anschaffungsabsicht für das Investitionswirtschaftsgut nachgewiesen wird. Zum einen entspricht es der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. nicht vom Nachweis der Investitionsabsicht abhängt (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184). Andererseits verlangen aber der Normzweck dieser Vorschrift und die darin enthaltene Verzinsungsregelung, dass die voraussichtliche Investition, für die der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage beansprucht, bereits bei Bildung der einzelnen Rücklage so genau bezeichnet wird, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung eine Rücklage gebildet wurde. Hierbei darf eine Investition, für die eine solche Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden (BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471). Ließe man den Nachweis durch zu einem späteren Zeitpunkt erbrachte Unterlagen zu, könnte die Identität des Wirtschaftsguts, für das die Rücklage gebildet wurde, mit demjenigen, das tatsächlich erworben wurde, nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

11

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.

12

a) Die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2011 (Seite 3) genannten finanzgerichtlichen Entscheidungen gehen in rechtlicher Hinsicht von den oben unter 1.b aa dargestellten Grundsätzen aus. Von diesen Entscheidungen weicht das angefochtene Urteil i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht ab.

13

b) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf das von den Klägern erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist benannte BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 90/10 (BFH/NV 2011, 1594) zuzulassen.

14

Zwar ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil in einem tragenden Grund von einer neuen Entscheidung des BFH abweicht, die der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht kennen konnte (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684). Eine solche Abweichung ist im Streitfall aber nicht gegeben. Denn das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1594 bezieht sich auf die allein im Geltungsbereich von § 7g EStG n.F. relevante Frage des Bestehens einer Investitionsabsicht, die im Rahmen von § 7g EStG a.F. gerade nicht nachzuweisen ist (vgl. zu Letzterem oben unter 1.b aa). Zudem befasst sich das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1594 mit dem in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG n.F. genannten Erfordernis, das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen. Demgegenüber genügt es im Rahmen von § 7g EStG a.F., das Wirtschaftsgut, das voraussichtlich erworben werden soll, im Rahmen der steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen rechtzeitig in dem erforderlichen Umfang zu bezeichnen. Dies ist nach den Feststellungen des FG im Streitfall nicht geschehen. Soweit der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 1594 zugelassen hat, zur Benennung erforderliche Unterlagen noch im Rechtsbehelfsverfahren zur ersten Veranlagung beim Finanzamt einzureichen, ist fraglich, ob diese Grundsätze auf § 7g EStG a.F. übertragbar sind. Dies kann indes deshalb offenbleiben, weil im hier zu entscheidenden Streitfall die hinreichende Bezeichnung des Investitionswirtschaftsguts erst nach Durchführung der Veranlagung im Rahmen einer Außenprüfung beim Kläger durch ein erst jetzt zu den klägerischen Steuerunterlagen genommenes Angebot erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. August 2011 - 3 Sa 614/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 27.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vom beklagten Freistaat für die Zeit ab 1. Januar 2007 die Zahlung einer die gesetzliche Rente aufstockenden Altersleistung verlangen kann.

2

Der 1936 geborene Kläger war seit 1978 Hochschullehrer an der Universität F in Sachsen. Bis zum 3. Oktober 1990 war er Hochschuldozent, ab November 1990 war er Prorektor der Universität. Da der Kläger aus Altersgründen nicht in ein Beamtenverhältnis mit dem beklagten Freistaat berufen wurde, schlossen die Parteien am 1. September/4. Oktober 1994 rückwirkend zum 3. Oktober 1993 einen privatrechtlichen Dienstvertrag. Danach wurde der Kläger mit der Professur für Bindemittel und Baustoffe, die nach der Besoldungsgruppe C 4 BBesO bewertet war, betraut. Nach § 4 des Dienstvertrags erhielt er monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamter der Besoldungsgruppe C 4 BBesO zustehen würde. Die monatliche Vergütung belief sich zuletzt auf 5.307,08 Euro brutto. Mit Ablauf des 30. September 2002 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten aus und befindet sich seit 1. Oktober 2002 im Ruhestand. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er eine Altersrente iHv. 1.572,50 Euro.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger eine Vereinbarung über eine angemessene, die gesetzliche Rente aufstockende Altersversorgung iHv. monatlich mindestens 500,00 Euro, zahlbar ab 1. Januar 2007, abzuschließen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger dagegen geführte Berufung, mit der er eine Altersversorgung iHv. monatlich mindestens 750,00 Euro begehrt hat, hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner auf Divergenz, grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage und eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

4

II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.

6

a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidung abweicht. Eine Abweichung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat. Ein Rechtssatz ist aufgestellt, wenn das Gericht seiner Subsumtion einen Obersatz vorangestellt hat, der über den Einzelfall hinaus für vergleichbare Sachverhalte Geltung beansprucht (BAG 1. März 2005 - 9 AZN 29/05 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 114, 57). Der abstrakte Rechtssatz muss vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern kann sich als „verdeckter Rechtssatz“ auch aus fallbezogenen Ausführungen ergeben (BAG 18. Mai 2004 - 9 AZN 653/03 - zu II 1 b aa der Gründe mwN, BAGE 110, 352). Sofern dies nicht offensichtlich ist, muss der Beschwerdeführer, der sich hierauf berufen will, konkret begründen, warum den fallbezogenen Ausführungen ein bestimmter abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - Rn. 9, AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 51 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 111). Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügende Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht vermag eine Divergenz nicht zu begründen (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABN 18/96 - zu II 1 der Gründe mwN, AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 76). Die anzufechtende Entscheidung muss außerdem auf der Divergenz beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn das Landesarbeitsgericht bei Anwendung des Rechtssatzes aus der angezogenen Entscheidung möglicherweise eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABN 18/96 - zu II 1 der Gründe mwN, aaO). Beruht die anzufechtende Entscheidung auf mehreren jeweils selbstständig tragenden Begründungen, ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. BAG 10. März 1999 - 4 AZN 857/98 - zu B II 2.1.2 und 2.1.3 der Gründe mwN, BAGE 91, 93).

7

b) Gemessen hieran ist die Revision nicht wegen Divergenz zuzulassen.

8

aa) Die Beschwerde macht unter Gliederungspunkt 7 (S. 12 ff. der Beschwerdebegründung) geltend, der anzufechtenden Entscheidung seien die Rechtssätze zu entnehmen:

        

-       

„Die Leistungen eines beamteten und eines angestellten Hochschullehrers sind trotz gleicher akademischer Rechte und Pflichten und identischer Aufgaben auch dann unvergleichlich, wenn für ihre Vergütung gleichermaßen das Bundesbesoldungsgesetz gilt.“

        

-       

„Die Leistungen eines beamteten und eines angestellten Hochschullehrers sind trotz gleicher akademischer/hochschulrechtlicher Rechte und Pflichten und identischer Aufgaben unvergleichlich, so dass auch dann, wenn als Vergütung die beamtenrechtlichen Dienstbezüge gemäß dem Bundesbesoldungsgesetz vereinbart sind, die Regeln der Beamtenbesoldung zur Prüfung der Angemessenheit der dem angestellten Hochschullehrer tatsächlich gezahlten Vergütung nicht herangezogen werden können.“

9

Es ist bereits zweifelhaft, ob das Landesarbeitsgericht diese Rechtssätze in seiner Entscheidung überhaupt aufgestellt hat. Jedenfalls weicht das Landesarbeitsgericht damit nicht von den vom Kläger wiedergegebenen Rechtssätzen aus den angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 11. April 1979 (- 4 AZR 567/77 - BAGE 31, 364) und vom 19. April 2005 (- 3 AZN 39/05 -) ab. Den angezogenen Entscheidungen entnimmt die Beschwerde die Rechtssätze:

        

-       

„Obwohl Angestellte und Beamten dieselben Leistungen erbringen, wenn sie dieselben Aufgaben zu erledigen haben, können Angestellte im öffentlichen Dienst aus der Beamtenbesoldung keine Rechte herleiten, weil für ihren Vergütungsanspruch das Bundesbesoldungsgesetz nicht gilt.“

        

-       

„Aus dem Umstand, dass im öffentlichen Dienst Beamte und Angestellte dieselben Aufgaben unter Einschluss hoheitlicher Aufgaben erledigen, können Angestellte des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine Rechte aus der Besoldung vergleichbarer Beamter herleiten, weil die Vergütung des Angestellten sich nach seinem Arbeitsvertrag richtet, in dem beamtenrechtliche Dienstbezüge nicht vereinbart sind.“

10

Das Bundesarbeitsgericht hat in den angezogenen Entscheidungen die genannten Rechtssätze nicht aufgestellt. Die Beschwerde hat vielmehr die Rechtssätze jeweils um die Anfügungen „weil für ihren Vergütungsanspruch das Bundesbesoldungsgesetz nicht gilt“ bzw. „weil die Vergütung des Angestellten sich nach seinem Arbeitsvertrag richtet, in dem beamtenrechtliche Dienstbezüge nicht vereinbart sind“ ergänzt und damit eigene Rechtssätze gebildet.

11

bb) Entgegen der unter Gliederungspunkt 12 (S. 22 ff. der Beschwerdebegründung) geäußerten Auffassung des Klägers liegt keine Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu der angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom „19.03.2002 3 AZR 2201 Rn 46“ vor.

12

Die Beschwerde entnimmt der anzufechtenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Rechtssätze:

        

-       

„Nur die einem Arbeitnehmer gezahlte Altersversorgung ist Arbeitsentgelt.“

        

-       

„Nur die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte betriebliche Altersversorgung ist Arbeitsentgelt.“

        

-       

„Versorgungsverpflichtungen können nur auf einer Versorgungszusage, nicht aber auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen.“

13

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht keinen dieser Rechtssätze in der anzufechtenden Entscheidung aufgestellt und hat sie auch nicht als sog. verdeckte Rechtssätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr auch insoweit den Dienstvertrag der Parteien und das Schreiben des Sächsischen Staatsministers für Wissenschaft und Kunst vom 1. September 1994 ausgelegt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beschwerde mit der Bezeichnung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts („19.03.2002 3 AZR 2201 Rn 46“) die zur Begründung der Divergenz angezogene Entscheidung überhaupt eindeutig bezeichnet hat.

14

cc) Auch die vom Kläger unter Gliederungspunkt 15 (S. 28 ff. der Beschwerdebegründung) gebildeten Rechtssätze finden sich in der anzufechtenden Entscheidung nicht.

15

Die Beschwerde entnimmt dieser - über die in der anzufechtenden Entscheidung enthaltenen Bezugnahme auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung - die folgenden Rechtssätze:

        

-       

„Eine Entgeltdiskriminierung des Angestellten aus Altersgründen liegt nicht vor, wenn eine einkommensangemessene Altersversorgung nur dem Beamten zusteht, nicht aber dem Angestellten, auch wenn sich dieser in vergleichbarer Lage befindet, weil für seine Vergütung gleichermaßen das beamtenrechtliche Bundesbesoldungsgesetz gilt und Angestellte und Beamte denselben Dienstherrn haben.“

        

-       

„Eine unterschiedlich hohe Altersversorgung von Angestellten und Beamten, die vom Dienstherrn mit der Nichtverbeamtung aus Altersgründen begründet wird, stellt auch dann keine Entgeltdiskriminierung aus Altersgründen dar, wenn sich Angestellte und Beamte auch hinsichtlich der für ihre Vergütung geltenden gesetzlichen Bestimmungen in vergleichbarer Lage befinden, weil sich ihr Anspruch auf Vergütung gleichermaßen nach dem Bundesbesoldungsgesetz richtet und derselbe Dienstherr für die Erfüllung des Vergütungsanspruchs zuständig ist.“

16

Diese Rechtssätze hat das Landesarbeitsgericht trotz der Bezugnahme auf das arbeitsgerichtliche Urteil nach § 69 Abs. 2 ArbGG nicht aufgestellt. Die zutreffende Aussage des Arbeitsgerichts, dass die fehlende beamtenmäßige Altersversorgung Konsequenz des fehlenden Beamtenstatus ist, beinhaltet die vorgenannten Rechtssätze gerade nicht.

17

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

18

a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer dartun, dass die anzufechtende Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und deren Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt(vgl. BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 114, 200).

19

Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Revisionsinstanz nach Maßgabe des Prozessrechts beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 114, 200). Von allgemeiner Bedeutung ist die Rechtsfrage, wenn sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19 mwN, NJW 2009, 572).

20

Der Beschwerdeführer muss die Rechtsfrage in der Beschwerdebegründung konkret benennen. Unzureichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BAG 5. November 2008 - 5 AZN 842/08 - Rn. 7 mwN, EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 119).

21

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit und der allgemeinen Bedeutung der Rechtsfrage ist grundsätzlich derjenige der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde. Insbesondere aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes ist hiervon aber dann eine Ausnahme geboten, wenn die Rechtsfrage erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht im Sinne des Beschwerdeführers beantwortet und damit geklärt worden ist.

22

Bei einer im Zeitpunkt ihrer Einlegung aussichtsreichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass in einem Revisionsverfahren über die im allgemeinen Interesse liegende Klärung der zur Zulassung führenden Rechtsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattfinden wird. Diese verfahrensrechtliche Position darf dem Beschwerdeführer nicht dadurch entzogen werden, dass durch die - vom Beschwerdeführer nicht veranlasste oder auch nur voraussehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge des Revisionsgerichts die klärungsbedürftige Rechtsfrage vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt wird. Dies würde gegen die Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechtschutzes verstoßen. Diesen Bedenken kann dadurch Rechnung getragen werden, dass bei einer Beschwerde, auf die im Zeitpunkt ihrer Einlegung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgsaussichten einer möglichen Revision in vollem Umfang im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde geprüft werden. Die Revision ist in einem solchen Fall zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. BVerfG 25. Juli 2005 - 1 BvR 2419/03, 1 BvR 2420/03 - zu II 1 a der Gründe mwN, WM 2005, 2014).

23

b) Gemessen hieran ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

24

aa) Soweit die Beschwerde eine Abweichung des anzufechtenden Urteils von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und daraus die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ableiten will (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG 22. Juni 1984 - 8 B 121/83 - Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 225), ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde unter Gliederungspunkt 12 (S. 22 ff. der Beschwerdebegründung) insoweit hinreichend deutlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Dies kann dahinstehen. Die Rechtsfragen, die sich zur Auslegung des Dienstvertrages vom 1. September/4. Oktober 1994 und dem Schreiben des Sächsischen Staatsministers für Wissenschaft und Kunst vom 1. September 1994 und der darin enthaltenen Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Vorschriften hinsichtlich der Vergütung des Klägers stellen, sind geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsfragen durch das Urteil vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) entschieden. Zwar ist das Urteil erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen und die Nichtzulassungsbeschwerde hätte zum Zeitpunkt ihrer Einlegung Aussicht auf Erfolg gehabt. Eine mögliche Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil hätte jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen zur Auslegung des Dienstvertrags vom 1. September/4. Oktober 1994 und des Schreibens des Sächsischen Staatsministers für Wissenschaft und Kunst vom 1. September 1994 sind im Urteil des Senats vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) behandelt und letztlich zum Nachteil des Klägers beantwortet. Der dem Urteil des Senats zugrunde liegende Formularvertrag des dortigen Klägers entspricht in den maßgeblichen Passagen, insbesondere in seinem § 4, dem Dienstvertrag des Klägers. Gleiches gilt für das Schreiben des Sächsischen Staatsministers für Wissenschaft und Kunst vom 1. September 1994.

25

bb) Nichts anderes gilt, soweit der Kläger unter Gliederungspunkt 15 (S. 28 ff. der Beschwerdebegründung) eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 17. September 2002 (- C-320/00 - Slg. 2002, I-7325) und vom 13. September 2011 (- C-447/09 - NJW 2011, 3209) geltend macht.

26

3. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

27

a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG in der Beschwerdebegründung die Verletzung dieses Anspruchs und ihre Entscheidungserheblichkeit dargelegt werden. Will der Beschwerdeführer geltend machen, das Landesarbeitsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Ausführungen nicht berücksichtigt habe, muss er konkret dartun, welches wesentliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben soll. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte müssen nicht jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich behandeln. Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Umstände (vgl. BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der Gründe mwN, EzA GG Art. 103 Nr. 5; BAG 22. März 2005 - 1 ABN 1/05 - zu II 3 a der Gründe mwN, BAGE 114, 157). Regelmäßig hat der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung darzutun. Hierzu muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass das Landesarbeitsgericht nach seiner Argumentationslinie unter Berücksichtigung des entsprechenden Gesichtspunkts möglicherweise anders entschieden hätte (BAG 22. März 2005 - 1 ABN 1/05 - zu II 3 a der Gründe mwN, aaO).

28

b) Gemessen hieran liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht vor.

29

aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass es die Vergütungsabrede als „frei vereinbart“ bezeichnet hat. Das Landesarbeitsgericht meint damit entgegen der Auffassung des Klägers nicht, der zugrunde liegende Vertrag der Parteien sei kein Formulararbeitsvertrag. Das Landesarbeitsgericht hat damit erkennbar gemeint, dass die im Vertrag bestimmte Vergütung von den Parteien vereinbart und - anders als bei Beamten - nicht von Gesetzes wegen vorgegeben war. Im Übrigen weist die Beschwerde bereits selbst zutreffend darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht diese Frage lediglich im Rahmen einer Hilfserwägung angestellt hat, weshalb es an der Entscheidungserheblichkeit fehlt (vgl. zu den Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde bei einer Doppelbegründung: BAG 10. März 1999 - 4 AZN 857/98 - zu B II 2.1.2 und 2.1.3 der Gründe mwN, BAGE 91, 93).

30

bb) Soweit die Beschwerde unter Gliederungspunkt 17 (S. 33 der Beschwerdebegründung) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründet, das Landesarbeitsgericht habe behauptet, die Höhe der Rente sei bei Vertragsschluss 1994 bekannt gewesen, und hätte das Landesarbeitsgericht den unbestrittenen Vortrag des Klägers (Berufungsbegründung S. 47 - 49) berücksichtigt, so hätte es zu einer planwidrigen Regelungslücke gelangen müssen, genügt dieses Vorbringen den formalen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Kläger legt nicht dar, welchen konkreten Vortrag er gehalten hat. Die bloße Bezugnahme auf die Berufungsbegründung genügt insoweit nicht. Im Übrigen ist das Landesarbeitsgericht nicht davon ausgegangen, dass den Parteien im Jahr 1994 die Höhe der Rente des Klägers bekannt war. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr angenommen, das Problem der Altersversorgung von Hochschuldozenten der ehemaligen DDR, die aus Altersgründen nicht mehr in ein Beamtenverhältnis berufen werden konnten, sei bekannt gewesen. Dies widerspricht den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung nicht. Das Landesarbeitsgericht hat auch das Vorbringen des Klägers auf S. 47 - 49 der Berufungsbegründung nicht übergangen. Es hat lediglich nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse hieraus gezogen. Darin liegt jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

31

4. Von einer weiteren Begründung zum sonstigen, vom Senat geprüften Vorbringen wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen wäre (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG).

32

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    G. Kanzleiter    

        

    S. Hopfner    

                 

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.