Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 21. Juli 2015 - 5 K 166/15.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2015:0721.5K166.15.MZ.0A
21.07.2015

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Beachtlichkeit der zu einer Stellenbesetzung erklärten Zustimmungsverweigerung durch den antragstellenden Personalrat.

2

Am 11. Februar 2015 wurde in der Verbandsgemeinde, der der Beteiligte vorsteht, die hausinterne Stellenausschreibung über die unbefristete Vollzeitstelle des Kassenleiters zum Aushang gebracht. Sie enthält u.a. den Hinweis, es handele sich um eine Vollzeitstelle, die aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben künftig nicht mehr geteilt werde.

3

Der Antragsteller beanstandete mit Schreiben vom 19. Februar 2015 die Stellenausschreibung unter Hinweis auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das eine Pflicht zur Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplatz vorsehe, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eigne, und bat um Änderung der Ausschreibung.

4

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Besetzung der Kassenleitung mit Frau M. H. zum 1. April 2015. Der Antragsteller lehnte die Zustimmung unter dem 5. März 2015 mit Hinweis auf sein Schreiben vom 19. Februar 2015 ab. Es folgten Gespräche zwischen den Beteiligten.

5

Am 16. März 2015 teilte der Beteiligte dem Personalrat mit, die Stelle besetzen zu wollen. Die Zustimmung sei aus einem unbeachtlichen Grund versagt worden.

6

Der Personalrat macht mit am 24. März 2015 gestelltem Antrag geltend, er habe seine Zustimmung zur Einstellung nicht aus einem offensichtlich außerhalb eines Mitbestimmungstatbestands liegendem Grund versagt. Es reiche die Möglichkeit aus, dass der Personalrat noch Interessen verfolge, die durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand personalvertretungsrechtlich geschützt seien. Das sei hier der Fall, denn bereits die Stellenausschreibung könne nach der Rechtsprechung innerhalb des Prüfungsumfangs des Personalrats liegen, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht würden – wie hier gegen § 7 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und §§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 11 des Landes-gleichstellungsgesetzes –. Es sei nicht auszuschließen, dass wegen der beschränkten Ausschreibung Mitarbeiter sich nicht beworben hätten. Im Übrigen werde bei verschiedenen Stellen von der Teilbarkeit der Stelle der Kassenleitung unter bestimmten Voraussetzungen ausgegangen.

7

Der Antragsteller beantragt,

8

festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung im Stellen-vergabeverfahren Kassenleitung mit Frau M. H. beachtlich war und dadurch seine Rechte verletzt worden sind.

9

Der Beteiligte beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Die im Schreiben vom 19. Februar 2015 geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe lägen außerhalb des Mitbestimmungstat-bestands der Einstellung. Die Mitbestimmung beziehe sich insoweit allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und – bei einem Arbeitnehmer – auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tariflichen Bewertung. Solche Gründe habe der Antragsteller hier nicht vorgebracht. Allein der Hinweis auf eine gesetzliche Regelung ohne konkrete Benennung einer Benachteiligung von Mitarbeitern stelle keine wirksame Zustimmungsverweigerung dar. Das Landespersonal-vertretungsgesetz sehe kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einzelner Stellenausschreibungen vor. Diesbezügliche Einwendungen könnten auch nicht über den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung zur Geltung gebracht werden. Unabhängig davon fehle der Kassenleitungsstelle die Geeignetheit zur Aufteilung.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte 5 L 160/15.MZ Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

13

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass seine Zustimmungsverweigerung zur Einstellung von Frau M. H. als Kassenleiterin beachtlich war und der Beteiligte durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens seine Rechte verletzt hat.

14

Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz – LPersVG – hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei deren Einstellung mitzubestimmen. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist auch dann einschlägig, wenn nach interner Ausschreibung eine Stelle durch einen Mitarbeiter besetzt werden soll. Das rheinland-pfälzische Personalvertretungsrecht legt die Gründe für eine Zustimmungsverweigerung zu einer solchen Maßnahme nicht ausdrücklich fest. Es bestimmt in § 74 Abs. 2 LPersVG lediglich, dass eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, seiner Zustimmung bedarf und dass die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn der Personalrat innerhalb einer Frist von grundsätzlich 18 Tagen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Personalvertretungen jeden beliebigen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme anführen dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist die Zustimmungsverweigerung auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der Mitbestimmung liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen oder sie sich – anders als hier – in allgemeinen formelhaften Wendungen erschöpfen, die keinen Bezug zu dem konkreten Fall mehr erkennen lassen. Ist eine derartige Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Frist als gebilligt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.1993 – 6 P 4/93 –, BVerwGE 94, 178 und juris, Rn 16; siehe auch Beschluss vom 6.9.1995 – 6 P 41/93 –, BVerwGE 99, 201 und juris, Rn. 18; ebenso OVG RP, Beschluss vom 17.10.2012 – 5 A 10523/12 –, PersR 2013, 90 und juris, Rn. 24).

15

Bei der Feststellung der Reichweite des Mitbestimmungsrechts im Rahmen von Einstellungen und damit auch für die Frage der Beachtlichkeit der vom Personalrat gegen eine derartige Maßnahme erhobenen Einwendungen ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass sich die Mitbestimmung insoweit allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehenen Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundenen tariflichen Bewertung erstreckt. Auf diese Modalitäten kann der Personalrat einwirken, wenn er berechtigte, sich etwa aus seinem kollektiven Schutzauftrag ergebende Gründe hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.1995, a.a.O., juris, Rn. 24; Beschluss vom 27.9.1993 – 6 P 4/93 –, a.a.O., juris, Rn. 19 ff.). Demgegenüber obliegen sowohl die – einzelne Beschäftigte betreffenden – Eignungsbeurteilungen als auch die auf den Eignungsbeurteilungen beruhenden Auswahlentscheidungen allein dem Dienststellenleiter und sind einer Beteiligung des Personalrats entzogen. Bei derartigen Maßnahmen vermögen deshalb Einwendungen gegen die rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung eine Zustimmungsverweigerung nicht zu rechtfertigen. Denn insoweit gilt, dass den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen (vgl. Artikel 33 Abs. 2 GG, der für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt) ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.1993, a.a.O.). Der Personalrat kann insoweit zulässigerweise nur beanstanden, dass der Dienststellenleiter die rechtlichen Grenzen der Eignungsbeurteilung, innerhalb der er sich frei bewegen kann, überschritten hat. Ebenfalls nicht Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist in aller Regel das zu begründende Beschäftigungsverhältnis, und zwar weder hinsichtlich der Art noch in Bezug auf seinen Inhalt (z.B. Teilzeitarbeit; vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.1995 – 6 P 41/793 –, a.a.O., juris, Rn. 21).

16

Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der Einwand, die zugrunde liegende Stellenausschreibung sei wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit Blick auf § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge rechtsfehlerhaft, keinen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Einstellung der Kassenleiterin dar.

17

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine ohne Zustimmung des Personalrats unterbliebene Ausschreibung gegenüber einer beabsichtigten Einstellung als Zustimmungsverweigerungsgrund geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1996 – 6 P 38/93 –, PersV 1996, 465 und juris, Rn. 35 f.). In einem solchen Fall berührt ein Fehler im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung auch die objektive Rechtmäßigkeit der anschließenden Einstellung. Voraussetzung hierfür ist, dass für beide (voneinander zu trennenden) Maßnahmen – Ausschreibung und Einstellung – Mitbestimmungsrechte gegeben sind. Für die einzelne Stellenausschreibung besteht nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsrecht jedoch kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung, die Auswirkung auf ein ebensolches Recht bei der Einstellung haben könnte (vgl. Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 78 Rn. 289, 291). Geregelt sind Mitbestimmungstatbestände nur hinsichtlich der Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen einschließlich Inhalt, Ort und Dauer (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 LPersVG) und bei dem Absehen von der Ausschreibung von zu besetzenden Dienstposten bei Beamten (§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 18 LPersVG; ebenso § 75 Abs. 3 Nr. 14 Bundespersonalvertretungsgesetz, vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 4.5.2012 – 6 PB 1/12 –, PersV 2012, 308 und juris, Rn. 6 und Beschluss vom 4.2.2014 – 6 PB 36/13 –, PersR 2014, 229 und juris, Rn. 5). Diese Konstellationen liegen hier eindeutig nicht vor. Eine Erweiterung der Mitbestimmung auf eine einzelne Stellenausschreibung ist nach dem eindeutigen Wortlaut der normierten Mitbestimmungsrechte auch nicht im Wege der Allzuständigkeit des Personalrats im Sinne von § 73 Abs. 1 LPersVG möglich. Denn von den Beispielskatalogen der §§ 78 ff. LPersVG geht eine das Mitbestimmungsrecht begrenzende Wirkung aus. Lässt sich eine strittige Maßnahme – wie hier – keinem ausdrücklich geregelten Beispielstatbestand thematisch zuordnen, besteht ein Mitbestimmungsrecht nur dann, wenn sie einem der Beispielsfälle nach Art und Bedeutung vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.6.2014 – 6 P 1/14 –, PersV 2014, 384 und juris, Rn. 17 m.w.N.). Das kann hier für die einzelne Stellenausschreibung nicht angenommen werden. Sie ist ihrer Bedeutung und rechtlichen Struktur nach nicht vergleichbar mit den ausdrücklich normierten Mitbestimmungssachverhalten der (allgemeinen) Grundsätze über die Durchführung von Stellenausschreibungen und des Absehens von einer nach Beamtenrecht erforderlichen Ausschreibung im Einzelfall (vgl. auch Helmes/Jacobi/Küssner, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, § 78 Rn. 178). Die Mitbestimmung bei jeder einzelnen Stellenausschreibung hebt sich in systematischer Hinsicht von den beiden gesetzlich erfassten Mitbestimmungsmaßnahmen deutlich ab. Für einzelne Stellenausschreibungen sieht das Landespersonalvertretungsgesetz ferner auch kein Mitwirkungs- oder Beteiligungsrecht der Personalvertretung vor.

18

Eine Berücksichtigungsfähigkeit von Fehlern der Ausschreibung bei der Einstellung folgt auch nicht aus Ausführungen des von den Beteiligten erörterten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2011 (5 A 10328/11, PersV 2011, 431 und Rn. 24 am Ende) zur Beachtlichkeit von Einwänden des Personalrats bei der Einstellung eines Mitarbeiters. Dort wurde der Einwand der Personalvertretung, der ausgewählte Bewerber erfülle nicht das in der Ausschreibung ausgewiesene Anforderungsprofil, behandelt und als beachtlicher Grund für die Verweigerung der Zustimmung bei der Einstellung verneint. Das Urteil führt aus, dass Rügebeschränkungen hinsichtlich der Eignung des Bewerbers auf das Mitwirkungsrecht bei der vorgelagerten Stellen-ausschreibung durchschlagen und nimmt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Bezug, nach deren Landesrecht die Mitwirkung der Personalvertretung bei Stellenausschreibungen betreffend mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahmen vorgesehen ist. Mit dieser Rechtslage ist das rheinland-pfälzische Recht nicht vergleichbar. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erkennbar nicht den Rechtssatz aufstellen wollen, das eine mitbestimmungspflichtige Einstellung auch ein (nicht ausdrücklich normiertes) Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrecht bei der vorgelagerten Ausschreibung begründet.

19

Auf die Ausschreibungsmodalitäten und die Einhaltung der diesbezüglich geltenden Rechtsvorschriften kann der Personalrat nach dem Landesrecht lediglich mit seinem allgemeinen Überwachungs- und Antragsrecht nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG Einfluss nehmen (vgl. Ruppert/Lautenbach, a.a.O., § 79 Rn. 189, 189 b; Helmes/Jacobi/Küssner, a.a.O., § 78 Rn. 178). Mit diesem können indes die Mitbestimmungsrechte nicht erweitert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1983 – 6 P 42/80 –, ZBR 1984, 79 und juris, Rn. 19; Beschluss vom 6.10.1992 – 6 P 25/90 –, PersR 1993, 77 und juris, Rn. 23 f.); ansonsten kann nur im Rahmen eines konkreten Mitbestimmungsrechts die Einhaltung einschlägigen Rechts geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2001 – 6 P 9/00 –, PersV 2001, 411 und juris, Rn. 23, 29). Weder die förmlichen Beteiligungsrechte noch die allgemeinen Aufgaben des Personalrats berechtigen diesen, Maßnahmen des Dienststellenleiters gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Personalrat hat zwar zu überwachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Bestimmungen beachtet werden. Dies kann er auch gerichtlich geltend machen, wenn er sich bei ihrer Wahrnehmung durch den Dienststellenleiter beeinträchtigt sieht. Ein Klagerecht gegen die Maßnahmen des Dienststellenleiters ist daraus jedoch nicht herzuleiten (zu Vorstehendem BVerwG, Beschluss vom 28.8.2008 – 6 PB 19/08 –, NVwZ-RR 2009, 38 und juris, Rn. 5).

20

Soweit der Antragsteller geltend macht, Grund für die Zustimmungsverweigerung sei ferner gewesen, dass durch die Ausschreibung einer vollen Stelle sich mögliche interessierte Teilzeitbeschäftigte der Dienststelle an einer Bewerbung gehindert gesehen hätten, so fehlt es auch insoweit an einem inhaltlichen Bezug zu dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, die die Stellenausschreibung als vorgelagerte selbständige Maßnahme ansehen, die nach rheinland-pfälzischem Personalvertretungsrecht keinem Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- oder Beteiligungsrecht der Personalvertretung unterliegt. Im Übrigen können im Rahmen des Mitbestimmungstatbestands der Einstellung lediglich rechtlich verfestigte Ansprüche auf Übernahme auf die ausgeschriebene Stelle den Einwand ungerechtfertigter Nachteile für vorhandene Mitarbeiter rechtfertigen; das Vorliegen rein faktischer Nachteile reicht nicht aus (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17.10.2012 – 5 A 10523/12 –, PersR 2013, 90 und juris, Rn. 27 ff.). Der Antragsteller hat vorliegend nicht darlegen können, ob und welche Mitarbeiter über eine derart verfestigte Rechtsposition verfügen. Er hat auch nicht dargetan, ob und welche teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter sich für eine Bewerbung interessiert haben und nur wegen der beschränkten Ausschreibung von dieser haben abhalten lassen.

21

Angesichts der nach Wortlaut und Systematik eindeutigen Einordnung der Geltendmachung von Fehlern einer der Einstellung vorausgehenden konkreten Stellenausschreibung war die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers von vornherein einem Mitbestimmungstatbestand nicht zuzuordnen. Deshalb war die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich.

22

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außer-gerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.

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(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Einstellung eines Mitarbeiters im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

2

Am 16. Mai 2011 wurde bei der Stadtverwaltung P. intern die auf ein Jahr befristete Stelle als Anleiter für Bürgerarbeiter im Rahmen der Seniorenbegleitung ausgeschrieben.

3

Die Wochenarbeitszeit für den künftigen Stelleninhaber ist auf 30 Stunden begrenzt. Auf diese Stelle bewarb sich ausschließlich der Mitarbeiter A, der bis zum 30. Juni 2011 bereits in dem Bereich Seniorenbetreuung im Rahmen des Bundesprogramms „Kommunal-Kombi“ befristet beschäftigt gewesen war.

4

Der Beteiligte entschied sich für die Übertragung der Stelle auf diesen Mitarbeiter, unter anderem weil dieser bereits einschlägige Erfahrung in der Seniorenbegleitung aufweise. Am 16. August 2011 beantragte der Beteiligte sodann die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung des Mitarbeiters.

5

Der Antragsteller lehnte am 19. August 2011 die Zustimmung mit der Begründung ab, andere befristet oder im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen bei der Dienststelle Beschäftigte stünden für die Tätigkeit zur Verfügung und würden durch die Einstellung benachteiligt. Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, weshalb langjährige Mitarbeiter der Dienststelle nicht die Möglichkeit erhielten, an geeigneter Stelle qualifiziert weiterbeschäftigt zu werden.

6

Mit Schreiben vom 29. August 2011 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er seine Einwände für unbeachtlich halte. Die seitens der Personalvertretung genannten Personen hätten sich nicht auf die Stelle beworben und erfüllten im Übrigen nicht die tariflichen und sonstigen Voraussetzungen für den Arbeitsplatz. Sie wiesen im Übrigen auch nicht die einschlägige Berufserfahrung auf, die der ausgewählte Bewerber jedoch besitze.

7

Am 5. September 2011 wurde der Mitarbeiter A auf die ausgeschriebene Stelle eingestellt.

8

Mit Antrag vom 20. Oktober 2011 machte der Antragsteller geltend, seine Zustimmungsverweigerung zur Einstellung sei beachtlich gewesen. Die Zustimmung sei versagt worden, weil er für die Beschäftigten Nachteile befürchte, die für die Stelle ebenfalls in Betracht kämen. Ob die genannten Beschäftigten tatsächlich für die Stelle geeignet seien, müsse dem vom Antragsteller zugleich eingeforderten Erörterungsverfahren vorbehalten bleiben.

9

Der Antragsteller hat beantragt,

10

festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung im Einstellungsverfahren des Mitarbeiters A als Anleiter für Seniorenbegleiter bei der Stadt P. beachtlich war und dadurch  das Mitbestimmungsrecht verletzt worden ist.

11

Der Beteiligte hat beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Zustimmung habe offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes gelegen.

14

Durch Beschluss vom 28. März 2012 hat das Verwaltungsgericht Mainz den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Seine Zustimmungsverweigerung sei nicht beachtlich gewesen. Der pauschale Einwand des Antragstellers, es kämen für die Besetzung der Stelle andere bei der Behörde Beschäftigte in Betracht, stelle keinen beachtlichen Grund für seine Zustimmungsverweigerung dar, da dies nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vom Mitbestimmungstatbestand umfasst sei. Hieran änderten auch die vom Antragsteller vorgetragenen Argumente im Hinblick auf das Betreiben eines sog. betrieblichen Eingliederungsmanagements für erkrankte Mitarbeiter nichts. Dies ergebe sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, in der ausgeführt worden sei, dass es sich hierbei um einen rechtlich regulierten Suchprozess handele, der für sich genommen noch keine rechtlich relevante Position des einzelnen betroffenen Beschäftigten herbeiführen könne. Es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass sich Mitarbeiter auf die in Rede stehende Stelle beworben hätten.

15

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er seine erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung ergänzt und vertieft. Er hält daran fest, dass er seine Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters A aus im Personalvertretungsrecht liegenden Gründen verweigert habe. Die in der maßgeblichen Regelung des Landespersonalvertretungsgesetzes nur allgemein aufgeführten Verweigerungstatbestände seien weit auszulegen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass vorliegend Mitarbeiter im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements zur Verfügung gestanden hätten. Der Einwand des Beteiligten, keiner dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe sich auf die Stelle beworben, greife jedenfalls in einigen Fällen zu kurz. Einige der Mitarbeiter seien möglicherweise krankheitsbedingt nicht in der Dienststelle anwesend gewesen und hätten infolgedessen eventuell keine Kenntnis von der Ausschreibung nehmen können. Im Übrigen habe der Beteiligte zusammen mit ihm – dem Antragsteller – nach geeigneten Mitarbeitern suchen müssen.

16

Der Antragsteller beantragt,

17

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. März 2012 nach seinem Antrag in erster Instanz zu entscheiden.

18

Der Beteiligte beantragt,

19

die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Er verteidigt insoweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die er auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens für zutreffend hält.

21

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen sowie den Verwaltungsakten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

22

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

23

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte Feststellung zu Recht abgelehnt. Denn die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters A ist vom Beteiligten zutreffend als nicht beachtlich gewertet worden. Diese Verweigerung erfolgte ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der geplanten Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand. Dies hat bereits im Einzelnen die Vorinstanz mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann deshalb zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, denen sich der Senat inhaltlich vollständig anschließt. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:

24

Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei deren Einstellung mitzubestimmen. Das rheinland-pfälzische Personalvertretungsrecht legt die Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht ausdrücklich fest. Es bestimmt in § 74 Abs. 2 LPersVG lediglich, dass eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, seiner Zustimmung bedarf und dass die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb einer Frist von grundsätzlich 18 Tagen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Personalvertretungen jeden beliebigen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme anführen dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die Zustimmungsverweigerung auch ohne gesetzliche Festlegung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der Mitbestimmung liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen oder sie sich in allgemeinen formelhaften Wendungen erschöpfen, die keinen Bezug zu dem konkreten Fall mehr erkennen lassen. Ist eine derartige Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Frist als gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 – 6 P 4.93 –, BVerwGE 84, 178; siehe auch Beschluss vom 6. September 1995 – 6 P 41.93 –, BVerwGE 99, 201).

25

Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist ein Mitbestimmungstatbestand bei der Einstellung des Mitarbeiters A schon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. September 1992 – 6 P 24.91 –, PersR 1993, 24) nicht gegeben. Nach dieser Entscheidung kann der Personalrat die Zustimmung u.a. dann verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Zu Unrecht vertritt der Antragsteller den Standpunkt, ein Zustimmungsverweigerungsrecht sei gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG gegeben. Er gelangt zu diesem Ergebnis, weil er den Begriff der Benachteiligung im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG zu weit auslegt. Nach seiner Meinung genügen dienstlich oder persönlich nicht gerechtfertigte Eingriffe in Chancen anderer Beschäftigter, um ihm die Möglichkeit zur Zustimmungsverweigerung bei der Einstellung von externen Bewerbern zu eröffnen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Es muss sich vielmehr um einen Eingriff in tatsächlich verfestigte Chancen eines Beschäftigten handeln. Ein solcher Eingriff kann vorliegend jedoch schon deshalb nicht festgestellt werden, weil sich trotz der Ausschreibung niemand auf die Stelle beworben hat.

26

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats obliegt die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei der Einstellung und der Vergabe höher zu bewertender Dienstposten allein dem Dienststellenleiter. In diesen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum kann die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen. Folgte man der Meinung des Antragstellers, so würde der Personalvertretung in diesen Fällen faktisch eine unmittelbare Beteiligung an der Auswahlentscheidung eingeräumt. Das ist abzulehnen. Deshalb kann die Personalvertretung im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 6. Juli 2011 – 5 A 10328/11.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP).

27

Legt man diese Befugnisse der Personalvertretung zugrunde, so kann der Antragsteller im Zusammenhang mit der Einstellung des Beschäftigten A nur geltend machen, es drohten „ungerechtfertigte“ Nachteile, d.h. es sei der Verlust eines Rechtes im Sinne einer Anwartschaft innerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen der vorhandenen Beschäftigten zu besorgen. Hierunter fällt beispielsweise der Anspruch eines Probebeamten (bei Bewährung) auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Ablauf der Probezeit. Jede andere rechtlich erhebliche Position muss über gesetzlich geschützte Ansprüche auf lediglich ermessensfehlerfreie Entscheidung hinausgehen. Sie ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Beschäftigter z. B. aufgrund einer Beförderungszusage oder aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung durch Auswahlrichtlinien oder Auswahlgrundsätze eine rechtliche Position erreicht hat, die den Dienststellenleiter zu deren Beachtung und Respektierung bei seinen Maßnahmen verpflichtet. Auch dies liegt hier nicht vor.

28

Eine Berücksichtigung rein faktischer Nachteile, wie etwa ein Eingriff in bloß tatsächlich verfestigte Chancen eines Beschäftigten, wäre eine unzulässige Vorgabe an die Dienststelle, den internen Bewerber wegen der vom Personalrat geltend gemachten Gesichtspunkte auszuwählen. Damit würde in ihr Auswahlermessen eingegriffen, denn die „tatsächlich verfestigten Chancen“ wären zu beachten, auch wenn die Dienststelle ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hätte. Abgesehen davon wäre die Nachprüfbarkeit einer faktischen Benachteiligung im Mitbestimmungs- und personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nur schwer möglich. Insbesondere in großen Behörden wird jeweils eine größere Zahl von Konkurrenten eine „tatsächlich verfestigte Einstellungschance“ geltend machen, die nach ihrer Meinung durch die anderweitige Einstellung oder Beförderung beeinträchtigt oder zunichte gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992, a.a.O.).

29

Dieser Rechtsprechung, die zwar zu einer Beförderungsentscheidung ergangen ist, aber in gleichem Maße für mitbestimmungspflichtige Einstellungen gilt, schließt sich der Senat an. Danach kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller rechtlich erhebliche Positionen oder gar Anwartschaften der vorhandenen Beschäftigten anführen kann, die den Beteiligten zu deren Beachtung und Respektierung bei der Einstellung verpflichtet hätten. Der Antragsteller hat insbesondere nicht darlegen können, dass bei der Stadtverwaltung (ggf. befristet) beschäftigte Personen – über die Erwartung der Zuweisung eines alternativen Arbeitsplatzes hinaus – etwa aufgrund einer Verwendungszusage eine rechtlich erhebliche Position erlangt haben könnten, die eine Bindung des Beteiligten bei der Auswahlentscheidung zur Folge hätte.

30

Die gilt auch für die vom Antragsteller mit in den Blick genommenen Mitarbeiter, die sich in einem sog. betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB IX befinden. Der Antragsteller hat auch hier nicht dargetan, dass es einen Mitarbeiter gibt, der in diesem Zusammenhang eine im vorgeschriebenen Sinne verfestigte Rechtsposition erlangt hätte, die Grundlage für den Einwand einer Benachteiligung dieses Mitarbeiters bei der Auswahlentscheidung sein könnte.

31

Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30. September 2010 – 2 AZR 88/9 –). In diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Verfahren, das der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 84 Abs. 2 SGB IX durchführt, um einen rechtlich regulierten Suchprozess handelt, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit und Verhinderung von Arbeitslosigkeit ermitteln soll. Dies begründet jedoch für sich genommen keine rechtlich relevante Position des einzelnen betroffenen Beschäftigten, die eine Vorgabe an die Dienststelle bei einer Einstellung zu rechtfertigen vermag. Gegenüber dem Interesse der Dienststellenleitung, bei Einstellung im Rahmen eines Auswahlermessens entscheiden zu können, würde dem betrieblichen Eingliederungsverfahren per se ein zu großes Gewicht zugesprochen. Eine unmittelbare Beziehung des Eingliederungsverfahrens zu der Einstellungsmaßnahme ist vielmehr nicht gegeben. Allein der Verweis auf laufende Eingliederungsverfahren würde im Ergebnis dazu führen, Fremdbesetzungen von Stellen gleichsam generell aus Gründen zu verhindern, die im Rahmen der Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung an sich keine Berücksichtigung finden würden. Auf diese Weise würde fachlich eine unmittelbare Beteiligung an der Auswahlentscheidung eingeräumt, die dem Zweck des Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung zuwider laufen würde.

32

Allenfalls dann, wenn im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements konkret eine Maßnahme für einen Beschäftigten wie die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz festgelegt worden wäre, käme eventuell eine rechtlich erhebliche Position in Betracht, die den Personalrat zur Begründung der Zustimmungsverweigerung ermächtigen könnte. Dadurch bestünde möglicherweise eine durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass in diese Position mit der Auswahl eines anderen Bewerbers aus ungerechtfertigten, sachwidrigen Gründen eingegriffen wird. Einen derartigen Fall einer konkretisierten Rechtsposition eines unter den Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 SGB IX fallenden Beschäftigten hat der Antragsteller hier jedoch nicht aufzeigen können.

33

Dies gilt auch hinsichtlich der Mitarbeiterin B, die nach den vorgelegten Unterlagen deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht bereit ist (entsprechend den Vorgaben für die ausgeschriebene Stelle) eine Reduktion auf eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden hinzunehmen. Es fehlte daher im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an einer rechtlich fundierten Position eines bereits Beschäftigten, dessen Interessen der Antragsteller zur Begründung eines ungerechtfertigten Nachteils geltend machen könnte. Allein die danach verbleibenden Ziele der Verhinderung einer Fremdbesetzung zur Freihaltung der Stellen für vorhandene Beschäftigte oder der Anmahnung einer besseren Gestaltung von betrieblichen Eingliederungsverfahren im Allgemeinen liegen offensichtlich außerhalb des Rahmens des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung und sind daher unbeachtlich.

34

Schließlich ergibt sich nichts anderes aus der hypothetischen Möglichkeit, dass einzelne Beschäftigte von der Stellenausschreibung eventuell keine Kenntnis haben erlangen können. Auch in diesem Falle ist bislang nicht dargetan, dass der Beteiligte Rechte dieser Personen verkürzt haben könnte. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde hat der Antragsteller keine Personen namentlich benannt, die sich konkret auf die ausgeschriebene Stelle beworben haben.

35

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2 und 72 Abs. 2 ArbGG genannten Art nicht vorliegen.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

3

Die Beteiligte will sinngemäß geklärt wissen, ob es gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist, wenn der Dienststellenleiter vor der amtsgleichen Umsetzung einer Beamtin wegen Nr. 2.3 der Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr zur Ausschreibung von Beförderungsdienstposten für Beamte und höherwertige Dienstposten für Angestellte vom 23. Juni 1995 keine Ausschreibung vornimmt. Diese Frage ist anhand des Senatsbeschlusses vom 14. Januar 2010 - BVerwG 6 P 10.09 - (BVerwGE 136, 29 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 110) eindeutig zu bejahen, so dass es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.

4

Nach der zitierten Senatsentscheidung setzt die Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen (Beschluss vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 12).

5

Für den Bereich der Bundesbeamten gilt: Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160, sind zu besetzende Stellen auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBG). Daraus ergibt sich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung von Beamtenstellen (vgl. BTDrucks 16/7076 S. 101). Von der Ermächtigung in § 8 Abs. 1 Satz 3 BBG, Ausnahmen vorzusehen, ist in § 4 Abs. 2 und 3 BLV vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284, Gebrauch gemacht worden (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 16).

6

Die Mitbestimmung greift unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist. Die Beteiligung des Personalrats im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Auswahl der Person, mit der eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkommen oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der Dienststelle Beschäftigter berührt und deswegen ein schutzwürdiges kollektives Interesse daran besteht, sicherzustellen, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen kann. Diesem Schutzgedanken wird am ehesten entsprochen, wenn sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch auf die Frage erstreckt, ob die beabsichtigte Nichtvornahme der Ausschreibung als eine zwingende Ausnahme nach dem zugrunde zu legenden Regelwerk berechtigt ist. Die Beteiligung des Personalrats bleibt unvollständig, wenn ihm eine entsprechende Richtigkeitskontrolle vorenthalten wird. Zugleich wird vermieden, dass die Exekutive in die Lage versetzt wird, durch die Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände die Mitbestimmung nach Belieben auszuschließen oder einzuschränken (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 22 ff.).

7

Daraus folgt für den Bereich der Bundesbeamten, dass gemäß der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG jede Stellenbesetzung, welche der Dienststellenleiter ohne Ausschreibung vorzunehmen beabsichtigt, der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG unterliegt. Dabei erstreckt sich die Richtigkeitskontrolle zunächst darauf, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 BLV gegeben ist. Die oberste Dienstbehörde ist befugt, für ihren Geschäftsbereich nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 BLV durch Verwaltungsvorschrift weitere Fallgestaltungen zu bestimmen, in denen von einer Ausschreibung abgesehen wird oder werden kann; dabei hat sie gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG das Mitbestimmungsrecht ihres Hauptpersonalrats zu beachten. In diesem Fall erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit der konkreten Stellenbesetzung darauf, ob ein Ausnahmefall nach der Verwaltungsvorschrift gegeben ist (vgl. zur Verwaltungsvorschrift für Ausschreibungen bei der Bundesagentur für Arbeit: Beschluss vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 25). Insofern gilt nichts anderes als für die Anwendung von § 4 Abs. 2 BLV, durch welchen die Ausnahmefälle von Rechts wegen vorgegeben sind. Die Richtigkeitskontrolle umfasst, wenn dazu Anlass besteht, die Frage, ob die Verwaltungsvorschrift rechtswirksam ist. Im vorliegenden Fall besteht dazu Anlass. Es bedarf der Prüfung, ob die Richtlinien des Ministeriums vom 23. Juni 1995 gegenstandslos geworden sind, nachdem durch das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 und die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 zur Frage der Ausschreibung ein Regelwerk geschaffen worden ist, welches sich nach Terminologie, Systematik und gesetzgeberischer Zielvorstellung vom alten Rechtszustand unterscheidet. An die Rechtsauffassung der obersten Dienstbehörde ist der Personalrat bei seinem Prüfungsrecht nicht gebunden (vgl. Beschluss vom 2. September 2009 - BVerwG 6 PB 22.09 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 31 Rn. 7).

8

2. Mit ihrer Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bleibt die Beteiligte gleichfalls ohne Erfolg. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht vom zitierten Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 ab.

9

Schon den vorstehenden Ausführungen zur Grundsatzrüge ist zu entnehmen, dass die auf Seite 16 der Beschwerdebegründung bezeichneten Rechtssätze im Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 nicht enthalten sind. Die Ausführungen zur Divergenzrüge zeigen, dass die Beteiligte den Senatsbeschluss missverstanden hat. Danach ergibt sich die für die Mitbestimmung maßgebliche Voraussetzung, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden, primär aus dem Gesetz, für den Bereich der Bundesbeamten somit aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG (a.a.O. Rn. 16). Die daraus zu folgernde Mitbestimmungspflichtigkeit kann durch ministerielle Erlasse nicht beseitigt werden. Erst wenn es für den jeweiligen Bereich an Rechtsvorschriften fehlt, kommt es auf Verwaltungsvorschriften und - wenn es auch daran mangelt - auf die Verwaltungspraxis an. Der vom Senat im Beschluss vom 14. Januar 2010 entschiedene Fall betraf die Umsetzung eines Arbeitnehmers im Bereich der Bundesagentur für Arbeit. Da weder das Gesetz noch der maßgebliche Tarifvertrag eine Regelung zur Ausschreibung enthielt, war auf die Verwaltungsvorschrift der Bundesagentur abzustellen, welche die grundsätzliche Pflicht zur Ausschreibung und davon bestehende Ausnahmen regelt (a.a.O. Rn. 25).

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, soweit es um die Besetzung der Stelle Leiterin Krankenbüro geht. In dieser Hinsicht hat das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt, dass die Mitbestimmung des Antragstellers beim Absehen von der Ausschreibung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG wegen § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen ist (BA S. 11 ff.). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht (§ 72a Abs. 3 Satz 2, § 92a Satz 2 ArbGG).

3

2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit es um die Besetzung der Stelle Sekretariat/Assistenz/Mitarbeiter-Krankenbüro geht.

4

a) Die Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

5

Der Antragsteller stützt sich zur Begründung seiner Abweichungsrüge auf die Senatsbeschlüsse vom 8. März 1988 - BVerwG 6 P 32.85 - (BVerwGE 79, 101 = Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 1) und vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 38.93 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93). Diese Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit Ausschreibungen hat der Senat in seinen neueren Entscheidungen zu diesem Fragenkreis ausdrücklich aufgegeben (vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 2007 - BVerwG 6 P 6.06 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 36 und vom 14. Januar 2010 - BVerwG 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 110 Rn. 12 ff.; vgl. ferner Beschluss vom 4. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 = PersR 2012, 328). Darin hat er es abgelehnt, die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung bereits aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG oder vergleichbaren Mitbestimmungstatbeständen der Landespersonalvertretungsgesetze zu entnehmen. In diesem Zusammenhang hat der Senat die in der alten Rechtsprechung vorgesehenen Ausnahmen von der Mitbestimmungspflichtigkeit nicht mehr länger anerkannt, weil die Rechtssicherheit beeinträchtigt war und zudem die Fragen nach der Mitbestimmungspflichtigkeit und der Ausübung des Mitbestimmungsrechts nicht mehr hinreichend auseinander gehalten wurden (vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 2007 a.a.O. Rn. 37 und vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 19). Die neuere, aktuelle Rechtsprechung ist einerseits enger, weil die Ausschreibungspflicht nunmehr eine im Ansatz offene Frage ist, welche anhand rechtserheblicher Vorgänge außerhalb des Personalvertretungsrechts zu beantworten ist. Sie ist andererseits weiter, weil bei festzustellender grundsätzlicher Ausschreibungspflicht bzw. Ausschreibungspraxis die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens unvermeidlich ist. Der Senat hat somit in seinen neueren Entscheidungen seine Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei Stellenausschreibungen neu konzipiert. Seine frühere, inzwischen aufgegebene Rechtsprechung ist daher nicht mehr geeignet, zur Stützung einer Abweichungsrüge herangezogen zu werden.

6

b) Mit seiner Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt der Antragsteller gleichfalls nicht zum Zuge.

7

Laut Beschwerdebegründung will der Antragsteller geklärt wissen, ob bei der Schaffung neuer Aufgabenbereiche mit entsprechenden neuen Beschäftigungspositionen die Vergabe an bestimmte Beschäftigte grundsätzlich mitbestimmungsfrei ohne vorherige Ausschreibung zulässig ist, soweit eine einheitliche Organisationsentscheidung vorliegt. In der aktuellen Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass diese Frage zu verneinen ist.

8

Danach setzt die Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 12 und vom 4. Mai 2012 a.a.O. Rn. 4). Die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG knüpft demnach an generelle Vorgaben in speziellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder an eine regelmäßige Ausschreibungspraxis in der Dienststelle an und ermächtigt den Personalrat, mit Blick darauf die ausnahmsweise Nichtvornahme der Ausschreibung auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 19). Die Mitbestimmung greift unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 22 und vom 4. Mai 2012 a.a.O. Rn. 6). Ist die zuständige Dienstbehörde befugt, für ihren Geschäftsbereich durch Verwaltungsvorschrift Fallgestaltungen zu bestimmen, in denen von einer Ausschreibung abgesehen wird oder werden kann, so hat sie dabei gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG das Mitbestimmungsrecht der zuständigen Personalvertretung zu beachten. In diesem Fall erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit der konkreten Stellenbesetzung darauf, ob ein Ausnahmefall nach der Verwaltungsvorschrift gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 25 und vom 4. Mai 2012 a.a.O. Rn. 7). Entsprechendes muss gelten, wenn die Ausschreibung auf ständiger Verwaltungspraxis beruht. Der Dienststellenleiter ist berechtigt, eine solche Praxis generell oder für den Einzelfall zu ändern. Er muss dabei aber den Personalrat im Wege der Mitbestimmung beteiligen.

9

Das demokratische Prinzip steht nicht entgegen. Da Ausschreibungen die personellen Auswahlentscheidungen vorbereiten, bei denen das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung gilt, ist es folgerichtig, dass auch in den Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG die oberste Dienstbehörde das letzte Wort hat (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Hält die Dienststelle somit nach ordnungsgemäßer Verhandlung mit dem Personalrat an ihrer Absicht fest, die fragliche Stelle nicht auszuschreiben, so kann sie sich damit im Rahmen des Letztentscheidungsrechts durchsetzen. Ihr Recht zur Abkürzung von Fristen und zu Eilentscheidungen bleibt ohnehin unberührt (§ 69 Abs. 1 Satz 5, Abs. 5 BPersVG).

10

c) Die Grundsatzrüge des Antragstellers kann nicht als - dann durchgreifende - Abweichungsrüge behandelt werden. Zwar ist eine dahingehende Verfahrensweise in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, wenn eine ursprünglich begründete Grundsatzrüge ihre Grundlage durch eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergehende Entscheidung des Revisionsgerichts verliert, welche den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49, vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240; BFH, Beschlüsse vom 20. Juni 1974 - VI B 15/74 - BFHE 112, 342, vom 29. Juli 1976 - V B 10/76 - BFHE 119, 380 und vom 8. November 2011 - X B 237/10 - juris Rn. 14; im Ergebnis ebenso: BAG, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - juris Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil die aktuellen Senatsentscheidungen zur Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit Ausschreibungen lange vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen sind und veröffentlicht wurden. Auch in einem solchen Fall mag die Auslegung oder Umdeutung einer Grundsatz- in eine Abweichungsrüge in Betracht kommen, wenn der Beschwerdeführer sich mit der divergierenden Entscheidung in der Beschwerdebegründung befasst und darlegt, dass nach seiner Auffassung der zu entscheidende Fall davon nicht erfasst wird. So oder vergleichbar liegt es aber nicht, wenn der Beschwerdeführer wie hier einschlägige aktuelle, veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht anspricht, sondern seine Rügen in Anlehnung an frühere, inzwischen aufgegebene Rechtsprechung begründet. Mit einer solchen Begründung wird den Darlegungsanforderungen in § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 92a Satz 2 ArbGG nicht mehr Rechnung getragen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller monierte gegenüber dem Beteiligten, in der Dienststelle seien häufiger amtsärztliche Untersuchungen ohne vorherige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens angeordnet worden. Der Beteiligte hielt entgegen, solche Anordnungen seien nicht mitbestimmungspflichtig.

2

Der Antragsteller hat das Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet, festzustellen, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber einem Beschäftigten der Dienststelle mit dessen Zustimmung mitbestimmungspflichtig ist.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat ihm im Beschwerdeverfahren stattgegeben. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergebe sich zwar nicht aus einem der in §§ 78, 80 RhPPersVG aufgelisteten Mitbestimmungstatbestände, wohl aber aus der sog. Allzuständigkeit des Personalrats gemäß § 73 Abs. 1 RhPPersVG. Diese greife bei Maßnahmen, die einerseits in keinem sachlichen Zusammenhang mit den in §§ 78, 80 RhPPersVG genannten Maßnahmen stünden, jedoch andererseits in die gleiche Richtung wie diese wiesen und ihnen hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Dienststelle und die Beschäftigten in etwa gleichkämen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die in keinem sachlichen Zusammenhang mit einer der in §§ 78, 80 RhPPersVG genannten Maßnahmen stehende Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung weise in die gleiche Richtung wie die Erteilung einer arbeitsrechtlichen Abmahnung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 RhPPersVG) und komme dieser in ihren Auswirkungen auf den betroffenen Beschäftigten nicht nur in etwa gleich, sondern gehe sogar noch erheblich darüber hinaus. In Ansehung von § 33 Abs. 4 TV-L sowie der Rechtsfolgen einer Verletzung der in § 3 Abs. 5 TV-L angelegten Mitwirkungspflicht stelle die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ähnlich wie die Abmahnung eine weichenstellende Vorentscheidung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Anders als im Falle der Abmahnung könne der Beschäftigte die möglichen Folgen der Untersuchungsanordnung nicht durch eigenes künftiges Verhalten abwenden. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 33 Abs. 4 TV-L habe die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung erhebliche Auswirkungen auf den Betroffenen. Das Antragserfordernis diene dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des Betroffenen einschließlich seiner datenschutzrechtlichen Belange.

4

Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung diene der ergebnisoffenen Sachverhaltsaufklärung und sei als solche eine neutrale personelle Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung. Erst durch das Untersuchungsergebnis stehe fest, ob der Betroffene berufs- bzw. erwerbsunfähig sei oder nicht und welche Folgen daraus für ihn erwachsen würden. Gegenüber einer Abmahnung, mit der Leistungs- oder Verhaltensmängel gerügt und eine Kündigung angedroht würden, stelle die Anordnung der Untersuchung ein "minus" dar.

5

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die in § 3 Abs. 5 TV-L normierten Anordnungsvoraussetzungen eröffneten der Dienststelle einen so weiten Entscheidungsspielraum, dass ein kollektivrechtlicher Beschäftigtenschutz erforderlich sei. Lösten bereits Eingriffe mit geringerer Eingriffsintensität wie die in § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 15 RhPPersVG Genannten ein Mitbestimmungsrecht aus, müsse dies für Anordnungen im Sinne von § 3 Abs. 5 TV-L erst recht gelten.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 121 Abs. 2 RhPPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber dem im Antrag aufgeführten Personenkreis unterliege der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung nach dem RhPPersVG. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

7

1. Der Senat geht in Anknüpfung an den angefochtenen Beschluss (vgl. BA S. 2, 5, 12) davon aus, dass sich das streitige Feststellungsbegehren auf die Beschäftigtengruppe derjenigen Arbeitnehmer (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 RhPPersVG) bezieht, gegenüber denen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung findet. Der Antragsteller hat gegen die so zu verstehende vorinstanzliche Antragsauslegung keine Einwände erkennen lassen.

8

2. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag für zulässig erachtet. Bei dem Feststellungsbegehren handelt es sich um einen Globalantrag (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - BAGE 101, 232 <236>; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 8.04 - Buchholz 251.2 § 13 BlnPersVG Nr. 3 S. 10 und vom 27. Januar 2006 - BVerwG 6 P 5.05 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 12 S. 1 f.). Der Antragsteller will für alle denkbaren Einzelfälle festgestellt wissen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 73 Abs. 1 RhPPersVG zusteht, sofern die Dienststelle gegenüber Arbeitnehmern Untersuchungsanordnungen im Sinne von § 3 Abs. 5 TV-L erlässt. Das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, da mit entsprechenden Fällen fortlaufend zu rechnen ist und der Beteiligte dem Antragsteller das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich streitig macht.

9

3. Der Antrag ist unbegründet. Ein Globalantrag ist insgesamt als unbegründet einzustufen, wenn darunter mindestens auch Fallgestaltungen fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Abweichendes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abzugrenzende Sachverhalte bezieht (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. S. 10 m.w.N.). Ob die letztgenannte Voraussetzung hier erfüllt ist, kann dahinstehen, da keine Konstellation ersichtlich ist, in der die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 3 Abs. 5 TV-L der Mitbestimmung nach dem rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetz unterliegt.

10

a. Ein Mitbestimmungsrecht folgt nicht aus § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 RhPPersVG. Die Anordnung nach § 3 Abs. 5 TV-L ist keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift. Hierunter fallen nur allgemeinverbindliche, von allen Beschäftigten zu beachtende Verhaltensregeln (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1986 - BVerwG 6 P 8.83 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 3 S. 7, vom 31. Januar 1986 - BVerwG 6 P 5.83 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 42 S. 42 und vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 9). Die Senatsrechtsprechung deckt sich insoweit mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der Maßnahmen des Arbeitgebers, die lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betreffen, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach der Parallelvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegen (BAG, Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184 <196>). Anordnungen nach § 3 Abs. 5 TV-L sind an einzelne Beschäftigte gerichtet.

11

b. Ein Mitbestimmungsrecht folgt nicht aus § 80 Abs. 2 Nr. 7 RhPPersVG. Danach unterliegen der Mitbestimmung Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie Einzelregelungen, die, sei es auch mittelbar, der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz dienen. Nach der Senatsrechtsprechung müssen solche Maßnahmen bzw. Regelungen darauf zielen, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Der Mitbestimmungstatbestand erfasst Maßnahmen, die nach gesetzlicher Vorschrift oder aus freiem Entschluss des Dienststellenleiters ergriffen werden sollen, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, welche die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 1986 - BVerwG 6 P 21.84 - BVerwGE 74, 28 <30> = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 6 S. 27 f., vom 25. August 1986 - BVerwG 6 P 16.84 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 46 S. 53, vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 27.92 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 16 S. 4, vom 8. Januar 2001 - BVerwG 6 P 6.00 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 102 S. 23 und vom 13. September 2012 - BVerwG 6 PB 10.12 - juris Rn. 5). Entsprechende Zielrichtungen sind einer Anordnung nach § 3 Abs. 5 TV-L nicht zu eigen. Sie dienen dem Nachweis, ob der Arbeitnehmer "zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage" ist (§ 3 Abs. 5 Satz 1 TV-L). Hierüber soll üblicherweise Klarheit darüber gewonnen werden, ob das Arbeitsverhältnis infolge von Erwerbsminderung endet (vgl. § 33 Abs. 4 TV-L) oder ein Beschäftigter eine angezeigte Arbeitsunfähigkeit lediglich vortäuscht und damit zu Unrecht Entgeltfortzahlung beansprucht. Weder hier noch in weiteren denkbaren Konstellationen der Anwendung von § 3 Abs. 5 TV-L (vgl. hierzu den Überblick bei Stück/Wein, NZA-RR 2005, 505 <505>) handelt die Dienststelle mit gesundheitsschützender Zielsetzung im speziellen Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 7 RhPPersVG (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1986 a.a.O. S. 7 f. und vom 31. Januar 1986 a.a.O. S. 42). Dies gilt auch für die Konstellation, dass die Dienststelle aus Fürsorgegründen dem Verdacht nachgehen möchte, ein Beschäftigter könne bewusst trotz einer (nicht zur Erwerbsminderung führenden) Krankheit Arbeitsleistungen erbringen wollen (offengelassen im Beschluss vom 31. Januar 1986 a.a.O. S. 43). In dieser Konstellation steht zum einen keine spezifisch arbeitsplatzbedingte Gesundheitsschädigung in Rede und ist zum anderen der Beschäftigte offenkundig nicht unter jenen Gesichtspunkten kollektivrechtlich schutzbedürftig, die der Gesetzgeber bei § 80 Abs. 2 Nr. 7 RhPPersVG im Auge hatte.

12

c. Ein Mitbestimmungsrecht folgt nicht aus § 73 Abs. 1 RhPPersVG. Danach bestimmt der Personalrat in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.

13

aa. Steht wie hier ein Handeln der Dienststelle in personellen Angelegenheiten in Rede, muss das Handeln die Merkmale des personalvertretungsrechtlichen Maßnahmenbegriffs erfüllen, um dem Mitbestimmungsrecht nach § 73 Abs. 1 RhPPersVG unterfallen zu können. Dies ergibt sich aus §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 1 RhPPersVG. Die Anordnung nach § 3 Abs. 5 TV-L erfüllt die Merkmale des personalvertretungsrechtlichen Maßnahmenbegriffs. Danach ist unter einer Maßnahme jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand des Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (stRspr; vgl. Beschluss vom 5. November 2010 - BVerwG 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 7 Rn. 11 m.w.N.). Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eine Maßnahme in diesem Sinne darstellt, auch wenn sie aus sich heraus noch nicht gestaltend auf das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen einwirkt, sondern allenfalls der Dienststelle eine Grundlage für solche Einwirkungen vermitteln kann. Die Anordnung erweist sich jedenfalls deshalb als Entscheidung mit einem Eigengewicht, da sie mit einem Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen verbunden ist (vgl. Beschluss vom 5. November 2010 a.a.O. Rn. 12, 17, 18). Dies rechtfertigt es ausnahmsweise, sie unter den personalvertretungsrechtlichen Maßnahmenbegriff zu fassen, auch wenn dieser im Grundsatz keine Handlungen der Dienststelle einschließt, die lediglich der Vorbereitung einer beabsichtigten Maßnahme dienen und eine solche nicht vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen (stRspr; vgl. Beschluss vom 5. November 2010 a.a.O. Rn. 11).

14

bb. Der in § 73 Abs. 1 RhPPersVG normierte Tarifvorrang, der im klassischen Sinne dieser Rechtsfigur zu verstehen ist (Beschluss vom 27. August 2008 - BVerwG 6 P 5.08 - juris Rn. 43), steht dem Mitbestimmungsrecht nicht entgegen. Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende tarifliche Regelung ist dann gegeben, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug keines Ausführungsaktes bedarf. Eine solche Regelung besitzt Ausschließlichkeitscharakter, weil sie vollständig, umfassend und erschöpfend ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 27. August 2008 a.a.O. Rn. 44). § 3 Abs. 5 TV-L stellt keine solche Regelung dar. Er begründet nicht unmittelbar eine Verpflichtung von Beschäftigten, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Es bedarf vielmehr im konkreten Fall stets der wertenden Entscheidung der Dienststelle, ob für eine solche Untersuchung eine "begründete Veranlassung" (§ 3 Abs. 5 Satz 1 TV-L) besteht (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1986 a.a.O. S. 6 f. und vom 31. Januar 1986 a.a.O. S. 41 f.). Damit wäre Raum für eine Mitprüfung durch die Personalvertretung eröffnet.

15

cc. Die weiteren, aus der Gesetzesstruktur abzuleitenden Voraussetzungen eines Mitbestimmungsrechts nach § 73 Abs. 1 RhPPersVG liegen nicht vor.

16

(1) Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 73 Abs. 1 RhPPersVG ist nicht strikt auf den Kreis derjenigen Einzeltatbestände beschränkt, die in §§ 78 ff. RhPPersVG aufgelistet sind. Diese Auflistungen sind nicht enumerativ gefasst, sondern haben exemplarischen Charakter ("insbesondere"). Hierin unterscheidet sich das rheinland-pfälzische Personalvertretungsgesetz vom Bundespersonalvertretungsgesetz und von den Personalvertretungsgesetzen der meisten anderen Länder. Auf der anderen Seite unterscheidet es sich vom schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetz, das in seinem § 51 Abs. 1 Satz 1 die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung für alle personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen eröffnet, ohne dieser allgemeinen Regelung Beispielskataloge nach Art der §§ 78 ff. RhPPersVG zur Seite zu stellen.

17

(2) Von den Beispielskatalogen der §§ 78 ff. RhPPersVG geht eine das Mitbestimmungsrecht nach § 73 Abs. 1 RhPPersVG begrenzende Wirkung aus. Wie der Senat bereits im Jahr 1987 anhand des vergleichbar gestalteten bremischen Personalvertretungsgesetzes entschieden hat, muss entsprechenden Katalogen ein Wille des Gesetzgebers entnommen werden, dass andere als die in ihnen erfassten Maßnahmen nur dann der Mitbestimmung des Personalrats gemäß einer allgemein gefassten Vorschrift unterliegen sollen, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den beispielhaft geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen (Beschluss vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 13.85 - Buchholz 251.3 § 66 BrPersVG Nr. 1 S. 4; bestätigt durch Beschlüsse vom 11. November 1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - juris Rn. 4 - nicht abgedruckt in Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1 und vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 6.97 - BVerwGE 108, 135 <141> = Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 2 S. 10 f.; vgl. auch bereits Beschluss vom 30. Oktober 1964 - BVerwG 7 P 2.64 - BVerwGE 19, 359 <361 f.> = Buchholz 238.33 § 65 PersVG Bremen Nr. 1 S. 3). In einer späteren Entscheidung aus dem Jahr 2003 zum hessischen Personalvertretungsgesetz, das im Hinblick auf die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten zum damaligen Zeitpunkt eine vergleichbare Struktur aufwies, hat der Senat sodann folgende Präzisierungen vorgenommen: Es ist zunächst zu prüfen, ob die strittige Maßnahme thematisch von einer Nummer der Beispielskataloge erfasst wird. Ist dies der Fall, bedarf es ihrer Subsumtion unter den entsprechenden Mitbestimmungstatbestand und kann ein Mitbestimmungsrecht - unabhängig vom Ergebnis dieser Subsumtion - nicht über eine allgemeine Regelung begründet sein. Lässt sich die strittige Maßnahme keinem Beispielstatbestand thematisch zuordnen, besteht ein Mitbestimmungsrecht nur dann, wenn sie "einem der Beispielsfälle nach Art und Bedeutung vergleichbar ist" (Beschluss vom 24. Februar 2003 - BVerwG 6 P 12.02 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 3 S. 3; vgl. auch nachfolgend Beschluss vom 29. September 2004 - BVerwG 6 P 4.04 - Buchholz 251.5 § 69 HePersVG Nr. 1 S. 5 f.).

18

(3) Der Senat hält an dieser Auslegung fest, die auch im Falle des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetzes geboten ist: Die Beispielskataloge der §§ 78 ff. RhPPersVG sind offenkundig in der Absicht erlassen worden, der Rechtsanwendung Halt und Verlässlichkeit zu geben. Der Gesetzgeber hat mit ihnen diejenigen Wertungen markiert, denen aus seiner Sicht im Zusammenhang mit der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung ein besonderer Stellenwert zukommt. Das Kriterium der Vergleichbarkeit nach Art und Bedeutung trägt diesen Gesichtspunkten Rechnung. Ist es erfüllt, entspricht die Annahme eines Mitbestimmungsrechts nach § 73 Abs. 1 RhPPersVG dem Erfordernis einer berechenbaren Rechtsanwendung, die sich an Wertungen orientiert, die im Gesetz selbst Ausdruck gefunden haben. Ist das Kriterium nicht erfüllt, kann in Anbetracht der vom Gesetzgeber eingesetzten Regelungstechnik nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Annahme eines Mitbestimmungsrechts nach § 73 Abs. 1 RhPPersVG seinem Willen entspricht.

19

Dieses Normverständnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Gesetzentwurf der Landesregierung vom 1. März 2000 unter Berufung u.a. auf die Senatsrechtsprechung in ihrem damaligen Stand vorsah, das Kriterium der Vergleichbarkeit nach Art und Bedeutung sinngemäß zu kodifizieren (LTDrucks 13/5500 S. 12, 32, 44), dieser Vorschlag aber mangels Übernahme in die Beschlussempfehlung des federführenden Innenausschusses (LTDrucks 13/6202 S. 2) keinen Eingang in das schließlich verabschiedete Änderungsgesetz vom 26. September 2000 gefunden hat (vgl. GVBl. S. 402). Das Scheitern eines Vorschlags, den im Wege der Auslegung zu entnehmenden Inhalt eines Gesetzes später in dessen Wortlaut klarzustellen, lässt diesen Inhalt unberührt.

20

(4) Das Kriterium der Vergleichbarkeit nach Art und Bedeutung schlüsselt sich - was aufzuzeigen der vorliegende Fall Veranlassung bietet - in zwei unterschiedliche Anforderungen auf. Ihrer "Art" nach ist eine Maßnahme mit einer ausdrücklich geregelten Maßnahme vergleichbar, wenn sie dieser in ihrer rechtlichen Struktur ähnelt, d.h. eine ähnliche rechtliche Wirkungsweise und eine ähnliche rechtliche Funktion aufweist. Ihrer "Bedeutung" nach ist eine Maßnahme mit einer ausdrücklich geregelten Maßnahme vergleichbar, wenn sie in ähnlicher Art und Weise wie diese die Interessen des Beschäftigten berührt und in ähnlichem Umfang kollektivrechtlichen Schutzbedarf auslöst. Insbesondere bei Prüfung der letztgenannten Anforderung ist darauf zu achten, dass keine Wertungen unterlaufen werden, die im Gesetz an anderer Stelle verankert sind.

21

(5) Ausgehend von diesen Maßstäben kann dem Oberverwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 3 Abs. 5 TV-L ein hinreichendes Maß an Vergleichbarkeit mit dem ausdrücklich im Gesetz geregelten Beispielsfall der Abmahnung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 RhPPersVG) aufweist.

22

(a) Rechtliche Wirkungsweise und Zielsetzung beider Maßnahmen unterscheiden sich erheblich.

23

Mit der Abmahnung übt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte aus. Er weist den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam. Zum anderen fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, sofern ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - BAGE 142, 331 Rn. 20). Die Abmahnung soll demnach ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers dokumentieren und rügen sowie den Arbeitnehmer gegebenenfalls davor warnen, dass ihm im Wiederholungsfall eine Sanktion droht, die bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses reichen kann.

24

Die Anordnung nach § 3 Abs. 5 TV-L zielt auf die Gewinnung von Erkenntnissen tatsächlicher Art. Weder ist mit ihr eine Wertung des Verhaltens des Anordnungsadressaten verbunden, noch kommt ihr eine Warnfunktion zu. Allenfalls unter dem abstrakten Gesichtspunkt, dass die Abmahnung eine Zwischenetappe hin auf dem Weg zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen den Willen des Arbeitnehmers bilden kann, ergibt sich von ferne eine gewisse rechtsstrukturelle Ähnlichkeit zwischen der Abmahnung und bestimmten Fällen der Anordnung nach § 3 Abs. 5 TV-L. Insoweit ist zum einen der Fall zu nennen, dass die Dienststelle die Anordnung erlässt, um Klarheit über eine etwaige zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Erwerbsminderung zu erlangen (vgl. § 33 Abs. 4 TV-L). Zum anderen ist der Fall zu nennen, dass die Dienststelle die Anordnung erlässt, um in Zweifelsfällen Klarheit über die etwaige Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit zu gewinnen. Ergibt im letztgenannten Fall die Untersuchung, dass ein entsprechender Verdacht begründet ist, kann ein Kündigungsgrund vorliegen. Der Arbeitnehmer wird in solchen Fällen regelmäßig auch einen vollendeten Betrug begangen haben. Durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise Lohnfortzahlung zu gewähren (BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 532/08 - AP Nr. 2 zu § 68 LPVG Mecklenb.-Vorpommern Rn. 25).

25

(b) In Bezug auf diese beiden Konstellationen fehlt es aber jedenfalls an einer hinreichenden Vergleichbarkeit zur Abmahnung in Bezug auf die Art und Weise, in der die Beschäftigteninteressen berührt sind, sowie in Bezug auf den Umfang, in dem die jeweilige Maßnahme kollektivrechtlichen Schutzbedarf auslöst.

26

Im Falle der Abmahnung geht das Beschäftigteninteresse dahin, dass der Arbeitgeber nicht zu Unrecht sein Verhalten als vertragswidrig einstuft. Dieses Interesse hat besondere Dringlichkeit im Hinblick auf die Qualität der Abmahnung als regelmäßige Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Die Mitbestimmung des Personalrats kann dazu beitragen, die vielfach wertungsabhängige Frage, ob ein Verhalten wirklich vertragswidrig ist, zutreffend zu beantworten. Sie kann hierüber mittelbar unberechtigte Kündigungen abzuwehren helfen. § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 RhPPersVG lässt sich insofern als kollektivrechtliche Regelung zum Kündigungsschutz verstehen.

27

Im Falle der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung geht das Interesse des Beschäftigten dahin, nicht ohne Vorliegen der in § 3 Abs. 5 TV-L normierten Voraussetzung einer "begründeten Veranlassung" dem mit der Untersuchung verbundenen Eingriff in seine Intimsphäre ausgesetzt zu werden. Die Anordnung betrifft ihn in seinem Persönlichkeitsrecht (vgl. Beschluss vom 5. November 2010 a.a.O. Rn. 34; Breier u.a., TV-L, Stand April 2014, § 3 Rn. 119). Damit sind die Beschäftigteninteressen in anderer Art und Weise berührt als bei der Abmahnung.

28

Nichts anderes folgt bei Lichte besehen daraus, dass sich die Anordnung, je nach Ausgang der Untersuchung, zur faktischen Vorstufe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 4 TV-L entwickeln kann. Der Anordnungsvoraussetzung der "begründeten Veranlassung" kommt unter diesem Aspekt nämlich keine rechtlich gewollte Schutzwirkung zu. Es handelt sich nicht um eine Verfahrensgewährleistung, die erfüllt sein müsste, damit die in § 33 Abs. 4 TV-L normierte Rechtsfolge eintritt. Sie soll nicht das Interesse des Beschäftigten am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses schützen, sondern dient - wie gesehen - dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts. Zwar mag in bestimmten Konstellationen die Verletzung persönlichkeitsschützender Normen im Arbeitsrecht Verwertungsverbote nach sich ziehen können (vgl. unter prozessualen Aspekten: BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 508/96 - BAGE 87, 31 <36 ff.> zum Fall des heimlichen Mithörenlassens eines Telefonats zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien gerade den in § 33 Abs. 4 TV-L geregelten Automatismus mit der Unsicherheit befrachten wollten, ob - worüber vielfach langwieriger Streit mit ungewissem Ausgang entstehen würde - tatsächlich "begründete Veranlassung" für eine amtsärztliche Untersuchung bestand, die im Ergebnis Klarheit darüber erbracht hat, dass der Betreffende erwerbsgemindert ist. Vor diesem Hintergrund würde die Mitprüfung des Personalrats - anders als mittelbar bei der Abmahnung - nicht darauf zielen können, unberechtigte bzw. unwirksame Vertragsbeendigungen abzuwehren. Sie würde sich auf eine rechtliche Anforderung ("begründete Veranlassung" im Sinne von § 3 Abs. 5 TV-L) erstrecken, deren Einhaltung von Rechts wegen keine Voraussetzung für die Vertragsbeendigung ist. Damit fehlt es insoweit an der erforderlichen Interessensparallelität im Vergleich zum Fall der Abmahnung.

29

Auch hinsichtlich der Konstellation einer Kündigung wegen Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit und unberechtigter Beanspruchung von Entgeltfortzahlung ist zumindest zweifelhaft, ob das Vorliegen einer "begründeten Veranlassung" im Sinne von § 3 Abs. 5 TV-L für eine amtsärztliche Untersuchung Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung aus dem genannten Grund ist. Die Frage kann aber auf sich beruhen. In dieser Konstellation wird der Kündigung in vielen Fällen ohnehin noch eine Abmahnung vorauszugehen haben, die sodann nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 RhPPersVG zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens zwingt. Die Mitbestimmungspflichtigkeit schon der Anordnung nach § 3 Abs. 5 TV-L würde dann den kollektivrechtlichen Schutz vor dasjenige Stadium verlagern, zu dem er ausweislich des Gesetzes erst einsetzen soll. Damit würden Wertungen des Gesetzgebers unterlaufen werden. Letzteres würde ebenso drohen, wenn den Umständen nach eine der Kündigung vorausgehende Mahnung ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür: BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - AP Nr. 239 zu § 626 BGB Rn. 16). Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung nach § 3 Abs. 5 TV-L würde in diesem Fall dem Betroffenen einen weitergehenden kollektivrechtlichen Schutz bescheren als demjenigen Arbeitnehmer, dem eine sofortige, abmahnungslose Kündigung wegen anders gelagerter Pflichtverletzungen - deren Feststellung ihrer Natur nach nicht im Wege einer ärztlichen Untersuchung erfolgen kann - droht. Dies wäre wertungssystematisch nicht haltbar.

30

(c) Zu keiner abweichenden Betrachtung nötigt schließlich der Gesichtspunkt, dass die ungerechtfertigte Verweigerung der Mitwirkung an einer nach § 3 Abs. 5 TV-L angeordneten Untersuchung in bestimmten Fällen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann (vgl. BAG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - BAGE 103, 277 <281>). Das Bundesarbeitsgericht ist in verschiedenen Entscheidungen davon ausgegangen, dass die Kündigung aus diesem Grund eine Abmahnung voraussetzt (BAG, Urteile vom 6. November 1997 - 2 AZR 801/96 - AP Nr. 142 zu § 626 BGB Bl. 1087 und vom 7. November 2002 a.a.O. S. 286). Die für die Entbehrlichkeit der Abmahnung geltende Voraussetzung, wonach bereits ex ante erkennbar sein muss, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder aber es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 a.a.O.), wird bei ungerechtfertigter Verweigerung der Mitwirkung an einer nach § 3 Abs. 5 TV-L angeordneten Untersuchung nicht erfüllt sein. Damit aber ist der Betroffene bei drohender Kündigung wegen Verletzung seiner in § 3 Abs. 5 TV-L angelegten Mitwirkungspflicht wiederum bereits kollektivrechtlich durch die Mitbestimmungspflichtigkeit der Abmahnung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 RhPPersVG) geschützt. Die Mitprüfung des Personalrats kann sich hierbei auch auf die Frage erstrecken, ob für die Untersuchung eine "begründete Veranlassung" im Sinne von § 3 Abs. 5 TV-L bestand. Denn fehlte diese, würde die Weigerung, an der Untersuchung teilzunehmen, keinen Kündigungsgrund darstellen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber seine Weigerung rechtzeitig begründet (vgl. Urteil vom 7. November 2002 a.a.O. S. 285), und letzteren konsequenterweise nicht zur Abmahnung berechtigen.

31

(6) Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 5. November 2010 über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach dem schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetz (a.a.O.). Mit diesem Beschluss ist wie hier bejaht worden, dass die Anordnung die Merkmale des personalvertretungsrechtlichen Maßnahmenbegriffs erfüllt (s.o.). Aufgrund der vom RhPPersVG abweichenden Struktur des MBG SH kam es auf die Frage einer Vergleichbarkeit mit der Abmahnung anders als im vorliegenden Fall nicht an.

32

(7) Die Anordnung nach § 3 Abs. 5 TV-L greift zwar wie die in § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3 RhPPersVG genannten Einrichtungen und Verfahren in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ein, ist diesen aber offenkundig nicht nach Art und Bedeutung vergleichbar. Auch eine Vergleichbarkeit zu sonstigen Beispielsfällen der §§ 78 ff. RhPPersVG ist nicht ersichtlich.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Oktober 2010 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Abbruch eines Mitbestimmungsverfahrens aus Anlass der Stellenneubesetzung des Leiters der Abteilung I – Finanzwesen – an der Universität Trier.

2

Mitte Juli 2009 schrieb der Kanzler der Universität Trier die in die Besoldungsgruppe A 15 bzw. die Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder eingeordnete Stelle zum ersten Mal aus. Die Ausschreibung wurde im August 2009 wegen Fehlens eines ausreichend breiten Bewerberfeldes aufgehoben und nach geringfügiger Änderung des Anforderungsprofils im September 2009 erneut mit folgendem Inhalt bekannt gemacht:

3

„Ihre zentrale Aufgabe ist es, in Abstimmung mit dem Präsidium den Haushalt der Universität zu planen und zu steuern, die mittelfristige Finanzplanung und die Aufteilung der Mittel vorzubereiten. Daneben betreuen Sie die Bereiche Allgemeine Verwaltung, Liegenschafts- und Hausverwaltung sowie Beschaffung. In der Abteilung I sind derzeit 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Sie arbeiten eng mit dem Kanzler und dem Team der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zusammen.

4

Wir erwarten die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder ein abgeschlossenes einschlägiges Universitätsstudium. Fundierte haushaltsrechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen setzen wir voraus. Sie verfügen über ausgeprägte Führungseigenschaften mit einer hohen Kommunikations-, Team- und Integrationsfähigkeit. Erfahrungen im Hochschulbereich oder in vergleichbaren Einrichtungen sind erwünscht. Ihr Profil wird durch fundierte Englischkenntnisse abgerundet.“

5

Auf die Ausschreibung gingen 27 Bewerbungen ein. Darunter befand sich der Bewerber Dr. A, der 1994 seine Magisterprüfung an der Technischen Hochschule Aachen in dem Hauptfach Alte Geschichte und den Nebenfächern Volkswirtschaftslehre sowie Mittlere und Neuere Geschichte bestanden, den akademischen Grad eines Magister Artium erworben und daneben eigenen Angaben zufolge auch das Fach Politikwissenschaft studiert hatte. Mitbewerberin war unter anderem Dr. B, die 1999 ihre Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Schwerpunkt Finanzwissenschaft/Betriebliche Steuerlehre) an der Universität Trier ablegte. 2007 hatte sich Frau Dr. B dort bereits auf eine Stelle im Controlling-Bereich beworben, ihre damalige Bewerbung jedoch, nachdem sie als Erstplatzierte in die engere Auswahl gekommen war, wieder zurückgezogen.

6

Nach Durchführung von Vorstellungsgesprächen mit vier der in Betracht gezogenen Bewerber wurde Herr Dr. A vor Frau Dr. B ausgewählt. Unter dem 4. November 2009 beantragte der Beklagte daraufhin die Zustimmung des Klägers zur getroffenen Entscheidung.

7

Mit Schreiben vom 17. November 2009 stimmte der Kläger im Anschluss an ein am gleichen Tag stattgefundenes Erörterungsgespräch der Berufung von Herrn Dr. A nicht zu und stellte darauf ab, die Auswahlentscheidung sei zu formelhaft begründet und wenig plausibel, weiche von dem ausgeschriebenen Qualifikationsprofil hinsichtlich des einschlägigen Hochschulabschlusses ab, schließe eine Befangenheit nicht aus und lasse eine Benachteiligung wegen des Geschlechts erkennen.

8

Unter dem 20. November 2009 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, er sehe die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich an und beabsichtige deshalb, Herrn Dr. A einzustellen. Die Angriffe gegen die Auswahlentscheidung entbehrten einer tatsächlichen Grundlage, sodass das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen werde.

9

Zum 1. Juli 2010 wurde Herr Dr. A als Arbeitnehmer eingestellt.

10

Der Kläger hat am 12. Januar 2010 Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass seine Zustimmungsverweigerung zur Einstellung des Herrn Dr. A beachtlich und das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen sei, hilfsweise, dass der Beklagte durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens seine Mitbestimmungsrechte verletzt habe. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Zustimmungsverweigerung eines Personalrats sei nur dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angeführten Gründe außerhalb der Mitbestimmung lägen. Eine Prüfung, ob die Versagung der Zustimmung schlüssig oder inhaltlich berechtigt sei, könne dagegen nicht vorgenommen werden. Aus den im Versagungsschreiben angeführten Erwägungen, die der Kläger im Einzelnen wiederholt und vertieft, habe daher das Mitbestimmungsverfahren nicht abgebrochen werden dürfen.

11

Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2010 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Klägers beachtlich gewesen und deshalb das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen sei. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich entgegen der von ihm vertretenen Ansicht zwar keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Auswahlbegründung ergäben, da diese ausreichend nachvollziehbar zum Ausdruck bringe, aufgrund welcher Umstände die Bewerber den Vorstellungen der Dienststellenleitung genügten. Insoweit fehle es daher an einer tatsächlichen Grundlage für eine Zustimmungsverweigerung. Gleiches gelte für den Einwand, die Auswahlentscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen und lasse eine Benachteiligung der Bewerberin Dr. B wegen ihres Geschlechts erkennen. Jedoch stelle die Rüge, der ausgewählte Bewerber erfülle nicht das in der Ausschreibung ausgewiesene Anforderungsprofil, einen beachtlichen Grund für eine Versagung der Zustimmung dar. Auch wenn sich der Dienstherr insofern einen gewissen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Art des absolvierten Hochschulabschlusses eröffnet habe, erscheine dessen Überschreitung hier indes als nicht ausgeschlossen und sei deshalb allein in dem dafür normativ vorgesehenen Einigungsverfahren zu klären. Mit Blick auf die Aufgabenbeschreibung der Stelle des Leiters der Abteilung Finanzen an einer Universität, wie sie in dem Ausschreibungstext enthalten sei, erweise sich die Besetzung mit einem Bewerber, der einen Magisterabschluss im Fach Geschichte und unter anderem dem Nebenfach Volkswirtschaftslehre aufzuweisen habe, nicht als ohne weiteres nachvollziehbar. Angesichts des Umstandes, dass in seinen zentralen Aufgabenbereich die Planung und Steuerung des Haushaltes, die Finanzplanung und die Aufteilung der Mittel der Universität sowie die weiteren im Ausschreibungstext aufgeführten Bereiche fielen, hätte jedenfalls als Primärausbildung der Abschluss eines betriebswirtschaftlichen oder eines juristischen Studiums deutlich näher gelegen als das Fach Geschichte. Dass Herr Dr. A daneben einen Intensivkurs Betriebswirtschaftslehre an der Fernuniversität Hagen absolviert habe, könne ebenfalls nicht von vornherein die Einschlägigkeit der Vorbildung belegen. Es handele sich bei dem Intensivkurs um einen neunmonatigen Lehrgang, der nicht zu einem Hochschulabschluss führe.

12

Der Beklagte hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er habe das Mitbestimmungsverfahren zu Recht abgebrochen. Der Kläger habe nämlich geltend gemacht, „der knappe Vorsprung“ des Erstplatzierten spreche dafür, dass ein systematischer und vollständiger Abgleich des ausgeschriebenen Qualifikationsprofils bei der Auswahlbegründung zu einer anderen Auswahlentscheidung geführt habe. Damit habe er aber nur geltend gemacht, dass die Zweitplatzierte im Hinblick auf dieses Anforderungsprofil möglicherweise besser geeignet gewesen wäre. Dies stelle jedoch einen Eingriff in den Beurteilungsspielraum der Dienststelle dar, in den ein Personalrat nicht eindringen dürfe. Davon abgesehen sei es offensichtlich ausgeschlossen, dass Herr Dr. A das Anforderungsprofil nicht erfülle. Er habe auch unter Berücksichtigung des Aufgabenbereiches des Stelleninhabers gerade kein betriebswirtschaftliches oder juristisches, sondern ein einschlägiges Universitätsstudium verlangt und damit das Anforderungsprofil bewusst weit gefasst. Mit dem Nebenfach Volkswirtschaftslehre sei der Universitätsabschluss von Herrn Dr. A eindeutig als einschlägig anzusehen. Seine erworbenen Kenntnisse habe er außerdem durch das berufsbegleitende Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fernuniversität Hagen vertieft. Da die Abteilung Finanzwesen nicht allein das Sachgebiet Finanzangelegenheiten, sondern auch Bereiche wie „Allgemeine Verwaltung“ und „Liegenschafts- und Hausverwaltung“ umfasse, seien Kenntnisse etwa der „Regierungslehre“ und des „Öffentlichen Rechts“ ebenfalls förderlich. Im Hinblick auf das breite Spektrum der in der Abteilung Finanzwesen zusammengefassten Aufgabengebiete müsse auch das Nebenfach Politikwissenschaft – zumindest in Kombination mit den Wirtschaftswissenschaften – als einschlägig angesehen werden.

13

Der Beklagte beantragt,

14

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Oktober 2010 die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er ist der Auffassung, die Beachtung des Auswahlprofils obliege in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle und sei damit auch dem Zustimmungserfordernis des Personalrates nicht entzogen. Der Begriff der „Einschlägigkeit“ erfordere ein an den speziellen Anforderungen der Stelle ausgerichtetes Studium. Zusatzstudiengänge oder Nebenfächer reichten hierfür nicht aus. Deshalb werde in der Rechtsprechung das Vorliegen eines einschlägigen Studiums nur bei einem entsprechenden Studienschwerpunkt bejaht. Im Übrigen müsse zwischen einer unbegründeten und einer unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung unterschieden werden. Gehe man davon aus, dass eine Unbeachtlichkeit nur dann vorliege, wenn die Rechtsansicht eines Personalrats unvertretbar sei, spreche bereits die erstinstanzliche Entscheidung, selbst wenn sie unzutreffend wäre, für eine Einhaltung des ihm – dem Kläger – zustehenden Bewertungsspielraums bei der Beurteilung dieser Frage.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (1 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen.

20

Zwar bestehen an der Zulässigkeit der Klage trotz der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung des Stellenbewerbers Dr. A im Hinblick auf das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses keine Bedenken, da sich der Rechtsstreit deswegen nicht erledigt hat.

21

Eine derartige Erledigung ist bei personalvertretungsrechtlich streitigen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Einstellung von Arbeitnehmern selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Einstellung durch Abschluss eines Arbeitsvertrages bereits vollzogen ist. Die vertraglich vollzogene Einstellung eines Arbeitnehmers zeitigt auch bei einem unberechtigten Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens – zumindest vorerst – fortdauernde Rechtswirkungen. Unabhängig davon, ob bei einem unberechtigten Abbruch des die Einstellung betreffenden Mitbestimmungsverfahrens ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber oder lediglich ein Gebot zur Beendigung des kündbaren Beschäftigungsverhältnisses angenommen wird, ist davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag vorerst als wirksam anzusehen ist und darüber hinaus auch Raum verbleibt, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen und so die kollektiv rechtlichen Grundlagen der Beschäftigung bzw. ihrer möglichen Beendigung zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 – 6 P 35.92 –, DVBl. 1995, 1237; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 1 A 6324/96, PVL –, PersV 1999, 510).

22

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass seine Zustimmungsverweigerung zur Einstellung des Herr Dr. A beachtlich und das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen ist bzw. der Beklagte durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens seine Mitbestimmungsrechte verletzt hat.

23

Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei deren Einstellung mitzubestimmen. Das rheinland-pfälzische Personalvertretungsrecht legt die Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht ausdrücklich fest. Es bestimmt in § 74 Abs. 2 LPersVG lediglich, dass eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, seiner Zustimmung bedarf und dass die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn der Personalrat innerhalb einer Frist von grundsätzlich 18 Tagen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Personalvertretungen jeden beliebigen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme anführen dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die Zustimmungsverweigerung auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der Mitbestimmung liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen oder sie sich in allgemeinen formelhaften Wendungen erschöpfen, die keinen Bezug zu dem konkreten Fall mehr erkennen lassen. Ist eine derartige Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Frist als gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 – 6 P 4.93 –, BVerwGE 84, 178; siehe auch Beschluss vom 6. September 1995 – 6 P 41.93 –, BVerwGE 99, 201).

24

Bei der Feststellung der Reichweite des Mitwirkungsrechtes im Rahmen von Einstellungen und damit auch für die Frage der Beachtlichkeit der vom Personalrat gegen eine derartige Maßnahme erhobenen Einwendungen ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass sich die Mitbestimmung insoweit allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehenen Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, sofern es sich um Arbeitnehmer handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundenen tariflichen Bewertung erstreckt. Auf diese Modalitäten kann der Personalrat einwirken, wenn er berechtigte, sich etwa aus seinem kollektiven Schutzauftrag ergebende Gründe hat (BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995, a.a.O.). Demgegenüber obliegen sowohl die – einzelne Beschäftigte betreffende – Eignungsbeurteilungen als auch die auf den Eignungsbeurteilungen beruhenden Auswahlentscheidungen allein dem Dienststellenleiter und sind einer Beteiligung des Personalrats entzogen. Bei derartigen Maßnahmen vermögen deshalb Einwendungen gegen die rechtsfehlerfreie Eignungsbeurteilung eine Zustimmungsverweigerung nicht zu rechtfertigen. Denn insoweit gilt, dass den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen (vgl. Artikel 33 Abs. 2 GG, der für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt) ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993, a.a.O.). Diese die Ausübung der Mitbestimmungsrechte bei der eigentlichen Personalentscheidung betreffenden Beschränkungen schlagen auf deren Mitwirkungsrecht bei der vorgelagerten Stellenausschreibung durch. Auch über die Beteiligung bei Stellenausschreibungen ist es dem Personalrat verwehrt, Einfluss auf die Eignungsbeurteilung und die Auswahlentscheidung zu nehmen (OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – 1 A 5334/98.PVL –, juris).

25

Im Hinblick darauf kann der Personalrat zulässigerweise beanstanden, dass der Dienststellenleiter die rechtlichen Grenzen der Eignungsbeurteilung, innerhalb derer sich dieser frei bewegen kann, überschritten hat. So ist es ihm nicht die Rüge verwehrt, der Dienstposten bzw. die Stelle sei im Sinne eines unrichtigen Sachverhalts objektiv unzutreffend beschrieben, ein anzuwendender Begriff bei der Festlegung des Anforderungsprofils sei verkannt worden, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe seien nicht beachtet worden oder sachfremde Erwägungen seien maßgebend gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1987 – 6 P 30/84 -, Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 8).

26

Ausgehend von diesen Kriterien stellt der Einwand, der vom Beklagten ausgewählte Bewerber Dr. A erfülle wegen des Erfordernisses eines abgeschlossenen einschlägigen Universitätsstudiums nicht das in der Ausschreibung ausgewiesene Anforderungsprofil, entgegen der in vollem Umfang überprüfbaren Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts keinen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung durch den Kläger dar.

27

Der Beklagte hat unter Berücksichtigung des von der zu besetzenden Stelle abgedeckten Zuständigkeitsbereichs, der neben der Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltes, der mittelfristigen Finanzplanung und der Aufteilung der Mittel auch die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der allgemeinen Verwaltung, des inneren Dienstes und der Betreuung der Liegenschaften der Universität umfasst, das Anforderungsprofil bewusst weit gefasst. Zwar genügt insofern ein mehrmonatiger Kursus an einer Fernuniversität ebenso wenig wie ein Studium der Politikwissenschaft ohne Abschluss. Ein „einschlägiges“ Hochschulstudium ist jedoch grundsätzlich jeder Studiengang, der einen hinreichenden Bezug zu einem nicht völlig untergeordneten Teil des Aufgabenfeldes der betreffenden Stelle erkennen lässt. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich gegeben. Von entscheidender Bedeutung ist nämlich, dass Herr Dr. A nicht nur das Hauptfach Geschichte, sondern darüber hinaus das Nebenfach Volkswirtschaftslehre erfolgreich absolviert hat. Dadurch wurde ihm insbesondere eine universitäre Ausbildung in wesentlichen Teilen der Wirtschaftswissenschaften vermittelt, die für die Leitung der Finanzabteilung einer Hochschule, etwa in den Bereichen des Rechnungs- und Haushaltswesens, ohne weiteres von Bedeutung sind.

28

Die Auffassung des Klägers, nur ein „Schwerpunktstudium“ der Volks- oder Betriebswirtschaft erfülle das Kriterium der Einschlägigkeit, findet demgegenüber im Ausschreibungstext erkennbar keine Stütze und ist deshalb allein darauf gerichtet, das von dem Beklagten ins Auge gefasste Bewerberfeld unzulässig einzuschränken. Denn Anknüpfungspunkt für eine so verstandene Einschränkung des Bewerberkreises wäre von vornherein nicht der Begriff „einschlägig“, sondern vielmehr derjenige des „Studiums“ gewesen. Insofern hat der Beklagte jedoch gerade davon abgesehen, ein Studium in einem Hauptfach oder in einem Schwerpunktbereich zur Bedingung zu machen. Davon abgesehen hat er durch die selbständige Forderung im Ausschreibungstext, verlangt würden haushaltsrechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein solches Fachwissen nicht zwangsläufig auf einem wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunktstudium beruhen muss.

29

Demgemäß kann der Kläger sich auch nicht auf eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach Zusatzstudiengänge oder Nebenfächer für eine Bejahung eines einschlägigen Studiums generell nicht ausreichen sollen.

30

Die von ihm zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 31. August 2000 – 28 A 104.07 –, juris) hatte die Anerkennung von Studienzeiten im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehaltes eines Beamten zum Gegenstand. In diesem Zusammenhang wurde lediglich die Feststellung getroffen, dass sich die Einschlägigkeit eines Hochschulstudiums der Politikwissenschaft mit den Schwerpunkten Außen- und Bildungspolitik jedenfalls aufdränge, soweit ein solches Studium mit dem Studienschwerpunkt in den Bereich der Bildungspolitik tatsächlich absolviert worden sei. Abgesehen davon, dass das Gericht einen völlig anderen Sachverhalt zu beurteilen hatte, findet die vom Kläger gezogene allgemeine Schlussfolgerung in den tragenden Gründen keinerlei Anhaltspunkte.

31

Gleiches gilt für die Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Mainz (Urteil vom 15. November 2006 – 7 K 574/06.MZ –, ESOVGRP). Laut zugrundeliegendem Sachverhalt hatte sich ein unterlegener Bewerber mit abgeschlossenem juristischem Studium gegen eine Auswahlentscheidung des Landes Rheinland-Pfalz bei der Neubesetzung der Stelle des Direktors des Landesamtes für Denkmalpflege gewendet, die ihm schon mangels Erfüllung des Anforderungsprofils nicht gewährt worden war. Nach dem Inhalt der Ausschreibung wurde für die Stelle unter anderem ein „abgeschlossenes Hochschulstudium, insbesondere der Fachrichtungen Kunstgeschichte, Architektur (mit architekturgeschichtlichen Schwerpunkten) oder Archäologie (einschließlich Vor- und Frühgeschichte oder Mittelalterarchäologie)“ vorausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hatte die Auswahlentscheidung aufgehoben, weil das Anforderungsprofil dahingehend zu verstehen sei, dass eine Festlegung auf ein Hochschulstudium einer bestimmten Fachrichtung nicht erfolgt sei. Der Wortlaut des Ausschreibungstextes verlange nämlich nicht, wie es nach dem Vorbringen des Beklagten jedoch gemeint gewesen sein soll, ein einschlägiges Hochschulstudium mit der Bevorzugung bestimmter Studienschwerpunkte. Davon kann aber auch in dem hier vom Senat zu entscheidenden Fall keine Rede sein.

32

Schließlich ist ein für den Kläger günstigeres Ergebnis nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. November 2005 – 6 P 3/05 –, BVerwGE 124, 292), in der über den Weiterbeschäftigungsanspruch einer Jugendvertreterin befunden wurde, herleitbar. In den Entscheidungsgründen heißt es in diesem Zusammenhang, dass zwei an der Fachhochschule ausgeschriebene Stellen im Datenverarbeitungszentrum nicht ausbildungsadäquat seien, weil für beide Stellen ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium (Informatik oder vergleichbares Studium), ersatzweise mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verlangt werde, und die Jugendvertreterin diese Qualifikationsanforderungen nicht einhalte. Zur Frage, wie das Kriterium „einschlägig“ im Einzelnen auszulegen ist, verhält sich das Bundesverwaltungsgericht dagegen ersichtlich nicht.

33

Auch mit dem Vortrag, der bloße „knappe Vorsprung“ des Herrn Dr. A bei der getroffenen Auswahl spreche dafür, dass nicht ausgeschlossen werden könne, ob ein systematischer und vollständiger Abgleich des ausgeschriebenen Qualifikationsprofils zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, dringt der Kläger nicht durch. Denn zum einen ist diese Behauptung rein spekulativ. Zum anderen wird damit nur behauptet, die Mitbewerberin Frau Dr. B sei möglicherweise besser geeignet. Dies beinhaltet jedoch einen vom Mitbestimmungsrecht nicht gedeckten Versuch, eine eigene Eignungsbeurteilung an diejenige des Beklagten zu setzen.

34

Soweit der Kläger ferner rügt, die Auswahlentscheidung sei unzureichend begründet, beruhe außerdem auf sachwidrigen Erwägungen, weil Hinweise auf das Vorliegen einer Befangenheit eines bei der Auswahl mitentscheidenden Angehörigen der Universität vorlägen, und lasse schließlich eine Benachteiligung der Mitbewerberin Dr. B wegen ihres Geschlechts erkennen, sind diese Einwendungen mangels genügender Tatsachengrundlage ebenfalls unbeachtlich. Auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat insoweit gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.

37

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2004, NVwZ 2004, 1327).



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Einstellung eines Mitarbeiters im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

2

Am 16. Mai 2011 wurde bei der Stadtverwaltung P. intern die auf ein Jahr befristete Stelle als Anleiter für Bürgerarbeiter im Rahmen der Seniorenbegleitung ausgeschrieben.

3

Die Wochenarbeitszeit für den künftigen Stelleninhaber ist auf 30 Stunden begrenzt. Auf diese Stelle bewarb sich ausschließlich der Mitarbeiter A, der bis zum 30. Juni 2011 bereits in dem Bereich Seniorenbetreuung im Rahmen des Bundesprogramms „Kommunal-Kombi“ befristet beschäftigt gewesen war.

4

Der Beteiligte entschied sich für die Übertragung der Stelle auf diesen Mitarbeiter, unter anderem weil dieser bereits einschlägige Erfahrung in der Seniorenbegleitung aufweise. Am 16. August 2011 beantragte der Beteiligte sodann die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung des Mitarbeiters.

5

Der Antragsteller lehnte am 19. August 2011 die Zustimmung mit der Begründung ab, andere befristet oder im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen bei der Dienststelle Beschäftigte stünden für die Tätigkeit zur Verfügung und würden durch die Einstellung benachteiligt. Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, weshalb langjährige Mitarbeiter der Dienststelle nicht die Möglichkeit erhielten, an geeigneter Stelle qualifiziert weiterbeschäftigt zu werden.

6

Mit Schreiben vom 29. August 2011 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er seine Einwände für unbeachtlich halte. Die seitens der Personalvertretung genannten Personen hätten sich nicht auf die Stelle beworben und erfüllten im Übrigen nicht die tariflichen und sonstigen Voraussetzungen für den Arbeitsplatz. Sie wiesen im Übrigen auch nicht die einschlägige Berufserfahrung auf, die der ausgewählte Bewerber jedoch besitze.

7

Am 5. September 2011 wurde der Mitarbeiter A auf die ausgeschriebene Stelle eingestellt.

8

Mit Antrag vom 20. Oktober 2011 machte der Antragsteller geltend, seine Zustimmungsverweigerung zur Einstellung sei beachtlich gewesen. Die Zustimmung sei versagt worden, weil er für die Beschäftigten Nachteile befürchte, die für die Stelle ebenfalls in Betracht kämen. Ob die genannten Beschäftigten tatsächlich für die Stelle geeignet seien, müsse dem vom Antragsteller zugleich eingeforderten Erörterungsverfahren vorbehalten bleiben.

9

Der Antragsteller hat beantragt,

10

festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung im Einstellungsverfahren des Mitarbeiters A als Anleiter für Seniorenbegleiter bei der Stadt P. beachtlich war und dadurch  das Mitbestimmungsrecht verletzt worden ist.

11

Der Beteiligte hat beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Zustimmung habe offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes gelegen.

14

Durch Beschluss vom 28. März 2012 hat das Verwaltungsgericht Mainz den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Seine Zustimmungsverweigerung sei nicht beachtlich gewesen. Der pauschale Einwand des Antragstellers, es kämen für die Besetzung der Stelle andere bei der Behörde Beschäftigte in Betracht, stelle keinen beachtlichen Grund für seine Zustimmungsverweigerung dar, da dies nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vom Mitbestimmungstatbestand umfasst sei. Hieran änderten auch die vom Antragsteller vorgetragenen Argumente im Hinblick auf das Betreiben eines sog. betrieblichen Eingliederungsmanagements für erkrankte Mitarbeiter nichts. Dies ergebe sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, in der ausgeführt worden sei, dass es sich hierbei um einen rechtlich regulierten Suchprozess handele, der für sich genommen noch keine rechtlich relevante Position des einzelnen betroffenen Beschäftigten herbeiführen könne. Es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass sich Mitarbeiter auf die in Rede stehende Stelle beworben hätten.

15

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er seine erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung ergänzt und vertieft. Er hält daran fest, dass er seine Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters A aus im Personalvertretungsrecht liegenden Gründen verweigert habe. Die in der maßgeblichen Regelung des Landespersonalvertretungsgesetzes nur allgemein aufgeführten Verweigerungstatbestände seien weit auszulegen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass vorliegend Mitarbeiter im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements zur Verfügung gestanden hätten. Der Einwand des Beteiligten, keiner dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe sich auf die Stelle beworben, greife jedenfalls in einigen Fällen zu kurz. Einige der Mitarbeiter seien möglicherweise krankheitsbedingt nicht in der Dienststelle anwesend gewesen und hätten infolgedessen eventuell keine Kenntnis von der Ausschreibung nehmen können. Im Übrigen habe der Beteiligte zusammen mit ihm – dem Antragsteller – nach geeigneten Mitarbeitern suchen müssen.

16

Der Antragsteller beantragt,

17

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. März 2012 nach seinem Antrag in erster Instanz zu entscheiden.

18

Der Beteiligte beantragt,

19

die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Er verteidigt insoweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die er auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens für zutreffend hält.

21

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen sowie den Verwaltungsakten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

22

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

23

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte Feststellung zu Recht abgelehnt. Denn die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters A ist vom Beteiligten zutreffend als nicht beachtlich gewertet worden. Diese Verweigerung erfolgte ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der geplanten Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand. Dies hat bereits im Einzelnen die Vorinstanz mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann deshalb zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, denen sich der Senat inhaltlich vollständig anschließt. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:

24

Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei deren Einstellung mitzubestimmen. Das rheinland-pfälzische Personalvertretungsrecht legt die Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht ausdrücklich fest. Es bestimmt in § 74 Abs. 2 LPersVG lediglich, dass eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, seiner Zustimmung bedarf und dass die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb einer Frist von grundsätzlich 18 Tagen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Personalvertretungen jeden beliebigen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme anführen dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die Zustimmungsverweigerung auch ohne gesetzliche Festlegung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der Mitbestimmung liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen oder sie sich in allgemeinen formelhaften Wendungen erschöpfen, die keinen Bezug zu dem konkreten Fall mehr erkennen lassen. Ist eine derartige Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Frist als gebilligt (BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 – 6 P 4.93 –, BVerwGE 84, 178; siehe auch Beschluss vom 6. September 1995 – 6 P 41.93 –, BVerwGE 99, 201).

25

Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist ein Mitbestimmungstatbestand bei der Einstellung des Mitarbeiters A schon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. September 1992 – 6 P 24.91 –, PersR 1993, 24) nicht gegeben. Nach dieser Entscheidung kann der Personalrat die Zustimmung u.a. dann verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Zu Unrecht vertritt der Antragsteller den Standpunkt, ein Zustimmungsverweigerungsrecht sei gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG gegeben. Er gelangt zu diesem Ergebnis, weil er den Begriff der Benachteiligung im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG zu weit auslegt. Nach seiner Meinung genügen dienstlich oder persönlich nicht gerechtfertigte Eingriffe in Chancen anderer Beschäftigter, um ihm die Möglichkeit zur Zustimmungsverweigerung bei der Einstellung von externen Bewerbern zu eröffnen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Es muss sich vielmehr um einen Eingriff in tatsächlich verfestigte Chancen eines Beschäftigten handeln. Ein solcher Eingriff kann vorliegend jedoch schon deshalb nicht festgestellt werden, weil sich trotz der Ausschreibung niemand auf die Stelle beworben hat.

26

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats obliegt die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei der Einstellung und der Vergabe höher zu bewertender Dienstposten allein dem Dienststellenleiter. In diesen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum kann die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen. Folgte man der Meinung des Antragstellers, so würde der Personalvertretung in diesen Fällen faktisch eine unmittelbare Beteiligung an der Auswahlentscheidung eingeräumt. Das ist abzulehnen. Deshalb kann die Personalvertretung im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 6. Juli 2011 – 5 A 10328/11.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP).

27

Legt man diese Befugnisse der Personalvertretung zugrunde, so kann der Antragsteller im Zusammenhang mit der Einstellung des Beschäftigten A nur geltend machen, es drohten „ungerechtfertigte“ Nachteile, d.h. es sei der Verlust eines Rechtes im Sinne einer Anwartschaft innerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen der vorhandenen Beschäftigten zu besorgen. Hierunter fällt beispielsweise der Anspruch eines Probebeamten (bei Bewährung) auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Ablauf der Probezeit. Jede andere rechtlich erhebliche Position muss über gesetzlich geschützte Ansprüche auf lediglich ermessensfehlerfreie Entscheidung hinausgehen. Sie ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Beschäftigter z. B. aufgrund einer Beförderungszusage oder aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung durch Auswahlrichtlinien oder Auswahlgrundsätze eine rechtliche Position erreicht hat, die den Dienststellenleiter zu deren Beachtung und Respektierung bei seinen Maßnahmen verpflichtet. Auch dies liegt hier nicht vor.

28

Eine Berücksichtigung rein faktischer Nachteile, wie etwa ein Eingriff in bloß tatsächlich verfestigte Chancen eines Beschäftigten, wäre eine unzulässige Vorgabe an die Dienststelle, den internen Bewerber wegen der vom Personalrat geltend gemachten Gesichtspunkte auszuwählen. Damit würde in ihr Auswahlermessen eingegriffen, denn die „tatsächlich verfestigten Chancen“ wären zu beachten, auch wenn die Dienststelle ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hätte. Abgesehen davon wäre die Nachprüfbarkeit einer faktischen Benachteiligung im Mitbestimmungs- und personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nur schwer möglich. Insbesondere in großen Behörden wird jeweils eine größere Zahl von Konkurrenten eine „tatsächlich verfestigte Einstellungschance“ geltend machen, die nach ihrer Meinung durch die anderweitige Einstellung oder Beförderung beeinträchtigt oder zunichte gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992, a.a.O.).

29

Dieser Rechtsprechung, die zwar zu einer Beförderungsentscheidung ergangen ist, aber in gleichem Maße für mitbestimmungspflichtige Einstellungen gilt, schließt sich der Senat an. Danach kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller rechtlich erhebliche Positionen oder gar Anwartschaften der vorhandenen Beschäftigten anführen kann, die den Beteiligten zu deren Beachtung und Respektierung bei der Einstellung verpflichtet hätten. Der Antragsteller hat insbesondere nicht darlegen können, dass bei der Stadtverwaltung (ggf. befristet) beschäftigte Personen – über die Erwartung der Zuweisung eines alternativen Arbeitsplatzes hinaus – etwa aufgrund einer Verwendungszusage eine rechtlich erhebliche Position erlangt haben könnten, die eine Bindung des Beteiligten bei der Auswahlentscheidung zur Folge hätte.

30

Die gilt auch für die vom Antragsteller mit in den Blick genommenen Mitarbeiter, die sich in einem sog. betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB IX befinden. Der Antragsteller hat auch hier nicht dargetan, dass es einen Mitarbeiter gibt, der in diesem Zusammenhang eine im vorgeschriebenen Sinne verfestigte Rechtsposition erlangt hätte, die Grundlage für den Einwand einer Benachteiligung dieses Mitarbeiters bei der Auswahlentscheidung sein könnte.

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Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30. September 2010 – 2 AZR 88/9 –). In diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht sinngemäß ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Verfahren, das der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 84 Abs. 2 SGB IX durchführt, um einen rechtlich regulierten Suchprozess handelt, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit und Verhinderung von Arbeitslosigkeit ermitteln soll. Dies begründet jedoch für sich genommen keine rechtlich relevante Position des einzelnen betroffenen Beschäftigten, die eine Vorgabe an die Dienststelle bei einer Einstellung zu rechtfertigen vermag. Gegenüber dem Interesse der Dienststellenleitung, bei Einstellung im Rahmen eines Auswahlermessens entscheiden zu können, würde dem betrieblichen Eingliederungsverfahren per se ein zu großes Gewicht zugesprochen. Eine unmittelbare Beziehung des Eingliederungsverfahrens zu der Einstellungsmaßnahme ist vielmehr nicht gegeben. Allein der Verweis auf laufende Eingliederungsverfahren würde im Ergebnis dazu führen, Fremdbesetzungen von Stellen gleichsam generell aus Gründen zu verhindern, die im Rahmen der Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung an sich keine Berücksichtigung finden würden. Auf diese Weise würde fachlich eine unmittelbare Beteiligung an der Auswahlentscheidung eingeräumt, die dem Zweck des Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung zuwider laufen würde.

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Allenfalls dann, wenn im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements konkret eine Maßnahme für einen Beschäftigten wie die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz festgelegt worden wäre, käme eventuell eine rechtlich erhebliche Position in Betracht, die den Personalrat zur Begründung der Zustimmungsverweigerung ermächtigen könnte. Dadurch bestünde möglicherweise eine durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass in diese Position mit der Auswahl eines anderen Bewerbers aus ungerechtfertigten, sachwidrigen Gründen eingegriffen wird. Einen derartigen Fall einer konkretisierten Rechtsposition eines unter den Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 SGB IX fallenden Beschäftigten hat der Antragsteller hier jedoch nicht aufzeigen können.

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Dies gilt auch hinsichtlich der Mitarbeiterin B, die nach den vorgelegten Unterlagen deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht bereit ist (entsprechend den Vorgaben für die ausgeschriebene Stelle) eine Reduktion auf eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden hinzunehmen. Es fehlte daher im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an einer rechtlich fundierten Position eines bereits Beschäftigten, dessen Interessen der Antragsteller zur Begründung eines ungerechtfertigten Nachteils geltend machen könnte. Allein die danach verbleibenden Ziele der Verhinderung einer Fremdbesetzung zur Freihaltung der Stellen für vorhandene Beschäftigte oder der Anmahnung einer besseren Gestaltung von betrieblichen Eingliederungsverfahren im Allgemeinen liegen offensichtlich außerhalb des Rahmens des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung und sind daher unbeachtlich.

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Schließlich ergibt sich nichts anderes aus der hypothetischen Möglichkeit, dass einzelne Beschäftigte von der Stellenausschreibung eventuell keine Kenntnis haben erlangen können. Auch in diesem Falle ist bislang nicht dargetan, dass der Beteiligte Rechte dieser Personen verkürzt haben könnte. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde hat der Antragsteller keine Personen namentlich benannt, die sich konkret auf die ausgeschriebene Stelle beworben haben.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2 und 72 Abs. 2 ArbGG genannten Art nicht vorliegen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.