Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Nov. 2011 - X B 237/10

bei uns veröffentlicht am08.11.2011

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

3

Die Kläger werfen sinngemäß die Frage auf, ob die genaue Bezeichnung der voraussichtlichen Investition und die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung der Rücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG a.F.) im Hinblick auf die Ausführungen der 3. Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil vom 27. September 2007 Rs. C-146/05 (Slg. 2007, I-7861) dann entbehrlich sei, wenn auf andere Weise nachträglich die Anschaffungsabsicht für das Investitionswirtschaftsgut nachgewiesen werde.

4

Diese Frage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung.

5

a) Im Ausgangspunkt ist schon fraglich, ob die grundsätzliche Bedeutung bereits deshalb fehlt, weil § 7g Abs. 3 EStG a.F. im Hinblick darauf auslaufendes Recht darstellt, dass die Nachfolgeregelung geänderte Anforderungen an die Konkretisierung einer voraussichtlichen Investition stellt (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637).

6

b) Dies kann im Ergebnis jedoch offenbleiben. Denn es ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, welche Anforderungen an die von § 7g Abs. 3 EStG a.F. geforderte Darlegung der voraussichtlichen Investition und an die Verfolgbarkeit der Rücklage in der Buchführung (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F.) zu stellen sind.

7

aa) Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass bei der Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage die voraussichtliche Investition so genau bezeichnet werden muss, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und BFH-Beschluss vom 5. April 2007 XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308). Dabei muss das Investitionswirtschaftsgut hinreichend bestimmt sein. Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung genügen die Angabe von Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen regelmäßig nicht (BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159; Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119, und BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

8

Die erforderlichen Angaben müssen bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein und in der Buchführung verfolgt werden können (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563). Erforderlich sind zeitnah erstellte Aufzeichnungen, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt werden und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden können (BFH-Urteil in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462).

9

bb) Die vorstehend genannten Grundsätze werden nicht durch das EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-7861 in Frage gestellt. In dieser Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer dürfe nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden.

10

Diese Ausführungen lassen sich nicht auf § 7g EStG a.F. in der Weise übertragen, dass es für die Anerkennung einer Ansparrücklage genügen muss, wenn nachträglich das Bestehen der Anschaffungsabsicht für das Investitionswirtschaftsgut nachgewiesen wird. Zum einen entspricht es der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. nicht vom Nachweis der Investitionsabsicht abhängt (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184). Andererseits verlangen aber der Normzweck dieser Vorschrift und die darin enthaltene Verzinsungsregelung, dass die voraussichtliche Investition, für die der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage beansprucht, bereits bei Bildung der einzelnen Rücklage so genau bezeichnet wird, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung eine Rücklage gebildet wurde. Hierbei darf eine Investition, für die eine solche Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden (BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471). Ließe man den Nachweis durch zu einem späteren Zeitpunkt erbrachte Unterlagen zu, könnte die Identität des Wirtschaftsguts, für das die Rücklage gebildet wurde, mit demjenigen, das tatsächlich erworben wurde, nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

11

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.

12

a) Die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2011 (Seite 3) genannten finanzgerichtlichen Entscheidungen gehen in rechtlicher Hinsicht von den oben unter 1.b aa dargestellten Grundsätzen aus. Von diesen Entscheidungen weicht das angefochtene Urteil i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht ab.

13

b) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf das von den Klägern erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist benannte BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 90/10 (BFH/NV 2011, 1594) zuzulassen.

14

Zwar ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil in einem tragenden Grund von einer neuen Entscheidung des BFH abweicht, die der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht kennen konnte (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684). Eine solche Abweichung ist im Streitfall aber nicht gegeben. Denn das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1594 bezieht sich auf die allein im Geltungsbereich von § 7g EStG n.F. relevante Frage des Bestehens einer Investitionsabsicht, die im Rahmen von § 7g EStG a.F. gerade nicht nachzuweisen ist (vgl. zu Letzterem oben unter 1.b aa). Zudem befasst sich das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1594 mit dem in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG n.F. genannten Erfordernis, das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen. Demgegenüber genügt es im Rahmen von § 7g EStG a.F., das Wirtschaftsgut, das voraussichtlich erworben werden soll, im Rahmen der steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen rechtzeitig in dem erforderlichen Umfang zu bezeichnen. Dies ist nach den Feststellungen des FG im Streitfall nicht geschehen. Soweit der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 1594 zugelassen hat, zur Benennung erforderliche Unterlagen noch im Rechtsbehelfsverfahren zur ersten Veranlagung beim Finanzamt einzureichen, ist fraglich, ob diese Grundsätze auf § 7g EStG a.F. übertragbar sind. Dies kann indes deshalb offenbleiben, weil im hier zu entscheidenden Streitfall die hinreichende Bezeichnung des Investitionswirtschaftsguts erst nach Durchführung der Veranlagung im Rahmen einer Außenprüfung beim Kläger durch ein erst jetzt zu den klägerischen Steuerunterlagen genommenes Angebot erfolgt ist.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Nov. 2011 - X B 237/10 zitiert 4 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe


(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsja

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Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juni 2011 - I R 90/10

bei uns veröffentlicht am 08.06.2011

Tatbestand 1 I. Streitig ist der einkommens- und gewerbeertragsmindernde Ansatz eines sog. Investitionsabzugsbetrages.

Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Nov. 2010 - I B 40/10

bei uns veröffentlicht am 03.11.2010

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein sog. negativer Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist. 2
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Nov. 2011 - X B 237/10.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Feb. 2014 - 6 PB 36/13

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 A

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob ein sog. negativer Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.

2

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater; die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus Hausverwaltung und einem Schreibbüro.

3

Der Kläger erwarb im Dezember 2006 Beteiligungen an einer "Apotheken … Limited Liability Partnership (Llp.)" sowie an einer "Apotheken … Limited Liability Partnership (Llp.)" (jeweils 40 %). Zweck dieser Gesellschaften (Sitz: X, Großbritannien) sollte der künftige Betrieb von sog. Präsenzapotheken in … sein. Weiterer Gesellschafter war jeweils die "Apotheken … Limited (Ltd.)" (Sitz ebenfalls in X). Geschäftsführender Gesellschafter war die Ltd.

4

Am 8. Dezember 2006 schlossen die beiden Llp. jeweils mit der Ltd. einen Franchisevertrag, mit denen sie das Recht zur Eröffnung und zum Betrieb einer Präsenzapotheke im Rahmen des Vertriebssystems der Ltd. in den jeweils lizenzierten Bezirken erwarben. Der Kläger bestellte bei den Llp. jeweils am 28. Dezember 2006 schriftlich identische Apothekeneinrichtungen sowie Zubehör und Lieferfahrzeuge zum Gesamtpreis von jeweils 405.315 €; diese Wirtschaftsgüter soll nach dem letzten Absatz der Bestellungen die jeweilige Llp. ihrerseits zuvor bei der Ltd. bestellt haben.

5

In der Steuererklärung des Streitjahres erklärten die Kläger u.a. einen Gewinn des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit in Höhe von 300.271 €. Darüber hinaus wurden für den Kläger aus seinen Beteiligungen an den Llp. nach Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfreie (dem Progressionsvorbehalt unterliegende) negative Einkünfte in Höhe von jeweils 150.169 € erklärt (Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG 2002--). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese negativen ausländischen Einkünfte aus den Beteiligungen des Klägers nicht. Die Klage blieb erfolglos (Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 9. Februar 2010  1 K 839/08).

6

Die Kläger beantragen unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision zuzulassen.

7

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

9

1. Das Vorbringen der Kläger, der Streitfall werfe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf, erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse für diesen Zulassungsgrund. Im Übrigen liegt dieser Revisionszulassungsgrund nicht vor.

10

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage betrifft § 7g Abs. 3 EStG 2002 in der Fassung des Streitjahres und damit ausgelaufenes Recht. In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278). Daran fehlt es.

11

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich im Übrigen bei der Nachfolgeregelung nicht (vgl. die BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 675, und in BFH/NV 2010, 1278): Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) wurde § 7g EStG 2002 grundlegend geändert, wobei insbesondere das Konzept der steuerfreien Rücklage aufgegeben und durch den sog. Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde. Im Hinblick auf die hier streitige Frage, welche Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition zu stellen sind, enthält § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 2002 n.F. andere Anforderungen als die Vorgängervorschrift. Nach der Neufassung ist ausdrücklich tatbestandliche Voraussetzung, um den Investitionsabzug in Anspruch nehmen zu können, dass eine Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 2002 n.F. vorliegt. Nach Maßgabe des ausgelaufenen Rechts und damit auch im Streitjahr ist hingegen nur eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen zu treffen.

12

Soweit die Kläger die vom FG in diesem Zusammenhang (Prognose der zukünftigen Investition) getroffene Entscheidung rügen, wird allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler bei der Rechtsanwendung geltend gemacht, der nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann.

13

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt --unabhängig von der Frage, inwieweit der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene weitere Schriftsatz der Kläger vom 26. August 2010 berücksichtigt werden kann-- jedenfalls nicht vor.

14

Die Kläger haben zunächst in der Beschwerdebegründung pauschal darauf verwiesen, dass das FG bei der Entscheidungsfindung von "der allgemeinen Rechtsprechung des BFH sowie (vom) ... BMF-Schreiben vom 12.12.1996, bestätigt am 25.02.2004, ..." abgewichen sei, indem es das Kriterium der "Verbindlichen Bestellung" herangezogen habe, das "keine Voraussetzung für die Bildung der Ansparabschreibung" sei. Im Schriftsatz vom 26. August 2010 (außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist) haben die Kläger alsdann "die divergierenden Urteile des BFH ... konkret bezeichnet".

15

Es ist schon zweifelhaft, ob die Kläger damit in der formalen Hinsicht des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung herausgearbeitet und einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung gegenübergestellt haben. Jedenfalls haben sie nicht ausreichend gewürdigt, dass die ständige Rechtsprechung die Restriktion (Erfordernis einer verbindlichen Bestellung von wesentlichen Grundlagen des Betriebs) im Sinne einer Typisierung einer "positiven Investitionsprognose" auch auf die Situation der wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs ausgedehnt hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 I B 69/09, BFH/NV 2009, 1805, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

16

Soweit die Kläger die vom FG in diesem Zusammenhang (Franchisevereinbarung und Bestellung bei der Llp. begründet keine Erwerbspflicht) getroffene Entscheidung rügen, wird allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler bei der Rechtsanwendung geltend gemacht, der nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist der einkommens- und gewerbeertragsmindernde Ansatz eines sog. Investitionsabzugsbetrages.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, reichte für das Streitjahr 2008 zunächst keine Erklärungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) schätzte daher mit Bescheiden vom 30. November 2009 die Besteuerungsgrundlagen. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin die Steuererklärungen vor. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 war eine sog. Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) in Höhe von 15.717,88 € für Wirtschaftsgüter berücksichtigt, die ausweislich eines Kontenblattes als "wagen 1", "wagen 2", "wagen 3", "wagen 4", "wagen 5" und "wagen 6" bezeichnet waren. Der Buchungstext lautete jeweils "25vH wagen 1" usw. In der einem Investitionsabzugsbetrag zugeordneten Zeile der Körperschaftsteuererklärung (Zeile 26a) fehlte ein entsprechender Eintrag.

3

Das FA teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 mit, dass die bisherige bilanzielle Ansparabschreibung in einen außerbilanziell zu berücksichtigenden Investitionsabzugsbetrag umgestaltet worden sei und dass jener nur in Anspruch genommen werden könne, wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter ihrer Funktion nach benannt würden und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten angegeben würde. Die Klägerin äußerte sich dazu nicht. Das FA folgte in seiner Einspruchsentscheidung den Steuererklärungen, ohne einen Investitionsabzugsbetrag anzusetzen.

4

Im Klageverfahren hat die Klägerin unter Hinweis auf ein Missverständnis zwischen ihr und dem Büro ihres Bevollmächtigten eine handschriftliche Liste eingereicht, die mit der Firma der Klägerin und "7g 2008" überschrieben ist. Sie listet sechs amtliche Kraftfahrzeug-Kennzeichen, dazugehörige Anschaffungskosten, Daten und in der letzten Spalte "40 %" jeweils 40 % der Anschaffungskosten auf. Die Anschaffungskosten und die jeweils 40 % der Anschaffungskosten sind je zu einer Summe zusammengefasst. Unter der Summe der Teilbeträge von 40 % der Anschaffungskosten (25.148,59 €) finden sich die Hinweise "30 % 18.861,46", "20 % 12.574,30" und "25 % 15.717,88". Beigefügt waren zudem die entsprechenden Rechnungen aus dem Jahre 2009 über den Kauf von sechs Kfz. Die Klägerin hat außerdem eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung eingereicht; in der Zeile 26a wird ein Investitionsabzugsbetrag beantragt. Das Finanzgericht (FG) folgte --unter Kostenbelastung der Klägerin-- dem Klagebegehren (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2010  12 K 12163/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 428).

5

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen; darüber hinaus wird beantragt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren für notwendig zu erklären und "das Urteil wegen der Kosten für vorläufig zu erklären".

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Klägerin im Streitjahr die Voraussetzungen für den sog. Investitionsabzugsbetrag erfüllt.

8

1. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) --EStG 2002 n.F.-- können (im Streitfall i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002) für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd --und wegen § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002 auch gewerbeertragsmindernd-- abgezogen werden (sog. Investitionsabzugsbetrag). Dieser Abzugsbetrag kann nach Satz 2 der Regelung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem der Abzug vorgenommen wird, bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet (Nr. 1), der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (Nr. 2 Buchst. a) und in bestimmter Weise betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchst. b), und der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt (Nr. 3). Die Klägerin hat die --hier allein streitigen-- Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 im Hinblick auf die sechs in 2009 angeschafften Kraftfahrzeuge erfüllt.

9

2. Die Klägerin hat eine im Streitjahr bestehende und auf eine Investition in 2009 bis 2011 (Erwerb der angeführten Kraftfahrzeuge) gerichtete Investitionsabsicht (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 2002 n.F.) dargelegt.

10

a) Das FG hat insoweit --unter Hinweis auf ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Finanzierungszusammenhangs zwischen der Begünstigung und der Investition-- darauf verwiesen, dass eine solche Investitionsabsicht zwar nicht zeitlich konkret in dem Jahr, für das der Abzugsbetrag gewährt werden solle, dokumentiert werden müsse; jedenfalls müsse aber eine Investitionsabsicht unter Inanspruchnahme des Abzugsbetrags spätestens im Zeitpunkt der Anschaffung vorliegen, da nach dem Gesetzeswortlaut der Abzugsbetrag für die "künftige" Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes begehrt werden könne, nicht aber nachträglich für ein bereits angeschafftes oder hergestelltes. Auf eine solche Investitionsabsicht könne im Streitfall jedoch geschlossen werden, da die Klägerin die Gewährung des Abzugsbetrages im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung beantragt habe. Dass es sich dabei zugleich um das Jahr der Anschaffung der Wirtschaftsgüter gehandelt habe, schade nicht.

11

b) Diesem Ansatz des FG ist im Ergebnis beizupflichten.

12

aa) Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Steuerpflichtige im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugs beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich (in einem bestimmten Zeitrahmen, dem sog. Investitionszeitraum) anzuschaffen bzw. herzustellen. Die Begünstigung wird damit an eine in diesem Jahr zu erfüllende Bedingung --die Absicht, voraussichtlich zu investieren-- geknüpft. Ob diese Absicht zum Ende des Wirtschaftsjahres der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages als maßgebendem Stichtag bestanden hat, lässt sich nur durch eine Prognose der Investitionstätigkeit auf der Grundlage objektivierter wirtschaftlicher Gegebenheiten (s. insoweit --zu § 7g Abs. 3 EStG 2002-- Senatsurteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957; s.a. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/4841, S. 52; Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 8. Mai 2009, BStBl I 2009, 633 Rz 17) überprüfen. Vor diesem Hintergrund hat das FG auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine für die Klägerin vorteilhafte Prognose zum Investitionsverhalten vorgenommen.

13

bb) Unter Hinweis auf einen notwendigen Finanzierungszusammenhang zwischen Begünstigung und tatsächlicher Investition sieht das BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633 einen solchen Zusammenhang "regelmäßig" als gewahrt an, wenn der Abzug in der der Steuererklärung beizufügenden Gewinnermittlung vorgenommen worden ist; Entsprechendes gelte auch, wenn nach der erstmaligen Steuerfestsetzung innerhalb der Einspruchsfrist Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen oder geändert würden (Rz 19). Das BMF misst damit der Kundgabe einer Investitionsabsicht in der Steuererklärung einen entscheidenden Stellenwert im Rahmen der Prognose bei. Dem ist zuzustimmen. Denn der Steuerpflichtige nimmt bei nicht in einer zeitnah erstellten Buchführung zu erfassenden Umständen in aller Regel erstmals mit seiner Steuererklärung zum steuererheblichen Sachverhalt Stellung und übt eventuell bestehende Wahlrechte aus. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob diese Steuererklärung im zeitlichen Rahmen der gesetzlichen Abgabefrist (§ 149 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) oder aber verspätet, gegebenenfalls sogar erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid, den Finanzbehörden zugänglich gemacht wurde. Insbesondere berührt der nicht bestandskräftig gewordene Schätzungsbescheid nicht das Recht, ein Wahlrecht auf der Grundlage der nachträglich erklärten Besteuerungsgrundlagen konkret in einem bestimmten Sinne auszuüben. Ebenfalls kann nicht von Bedeutung sein, ob im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die Investition tatsächlich schon vorgenommen wurde (Kulosa in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 7g Rz 18; Kratzsch in Frotscher, EStG, § 7g Rz 30).

14

Das FG hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Investitionen zu Beginn des Investitionszeitraums vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Steuererklärung des Abzugsjahres, d.h. im ersten Jahr des Investitionszeitraums, die Begünstigung des § 7g EStG 2002 n.F. sonst ausgeschlossen wäre. Der Tatbestand des § 7g EStG 2002 n.F. bezieht sich auf die Investitionsabsicht aus der Sicht des maßgebenden Stichtags (Kulosa in Schmidt, a.a.O., § 7g Rz 18). Insoweit ist die tatsächliche Investition innerhalb des Investitionszeitraums vor der Abgabe der Steuererklärung nicht einer "nachträglichen Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen" i.S. des BMF-Schreibens in BStBl I 2009, 633 (Rz 24, 27) gleichzustellen, die nach der Verwaltungsauffassung unter Hinweis auf einen fehlenden Finanzierungszusammenhang einem besonderen Anerkennungsrisiko ausgesetzt ist. Eine nachträgliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn die Abzugsbeträge nicht schon im Rahmen der mit der Steuererklärung eingereichten Gewinnermittlung, sondern auf der Grundlage eines später gestellten Antrags begehrt werden (s.a. BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633 Rz 24). Das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs ist damit nicht in einem strengen Sinne dahin zu verstehen, dass die bereits zugeflossene Begünstigung (die konkrete Steuerersparnis) die Investition ermöglicht; es reicht aus, wenn die zu erwartende Realisierung des Begünstigungsanspruchs Teil der Entscheidung zur künftigen Investition ist (so zu § 7g Abs. 3 EStG 2002 bereits Senatsurteil vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, m.w.N.).

15

cc) Die Klägerin hat in ihrer ursprünglichen Steuererklärung zwar in der einem Investitionsabzugsbetrag i.S. des § 7g EStG 2002 n.F. zugeordneten Zeile der Körperschaftsteuererklärung (Zeile 26a) einen Eintrag nicht vorgenommen. Sie hat aber ihren Steuererklärungen den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 beigefügt, in dem eine sog. Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 in Höhe von 15.717,88 € für Wirtschaftsgüter berücksichtigt war, die ausweislich eines Kontenblattes den Wirtschaftsgütern "wagen 1", "wagen 2", "wagen 3", "wagen 4", "wagen 5" und "wagen 6" zugeordnet waren. Das geschah zwar offensichtlich irrtümlich unter Berücksichtigung der nicht mehr maßgeblichen Rechtslage des § 7g EStG 2002 (s. § 52 Abs. 23 EStG 2002 n.F.), was auch die fehlende Angabe zu der ihr nicht bekannten neuen Rechtslage eines Investitionsabzugsbetrags erklärt. Doch hat die Klägerin damit ausreichend dargelegt, dass aus der Sicht des Bilanzstichtags eine künftige Investition in sechs Kraftfahrzeuge geplant war (zur Ausübung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung des § 7g Abs. 3 EStG 2002 durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der Bilanz s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

16

3. Die Klägerin hat die jeweils begünstigten Wirtschaftsgüter auch den Maßgaben des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. entsprechend benannt.

17

a) Das FG hat dazu in inhaltlicher Hinsicht darauf verwiesen, dass sich die notwendigen Konkretisierungen in ausreichender Weise aus der Zusammenschau von Steuererklärung, Kontenblatt, handschriftlicher Liste und den Rechnungen zu den Anschaffungen ergeben würden. In zeitlicher Hinsicht stelle der Zeitpunkt der erstmaligen Veranlagung keine Grenze für die Ausübung des Wahlrechts dar. Es bestehe auch die Möglichkeit, die erforderlichen Angaben im Einspruchs- oder Klageverfahren nachzureichen.

18

b) Dem FG ist auch insoweit beizupflichten.

19

aa) Der Gesetzeswortlaut sieht vor, dass das begünstigte Wirtschaftsgut "in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach" und unter Angabe des Investitionsvolumens benannt wird. Eine bestimmte Form der Benennung lässt sich daraus nicht ableiten. Die Benennung muss die Finanzbehörde allerdings in die Lage versetzen, die Identität von Investitionsziel ("das begünstigte Wirtschaftsgut") und Investitionsgut im Falle einer tatsächlich erfolgten Investition nachzuprüfen. Nach der allgemeinen Maßgabe des § 145 Abs. 2 AO, dass Aufzeichnungen so vorzunehmen sind, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird, kann es sich dabei um eine "Anlage zur steuerlichen Gewinnermittlung" (BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633 Rz 69; Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/4841, S. 52) handeln bzw. um entsprechende veranlagungszeitraumbezogene Listen bzw. formlose Anlagen (Meyer/Ball, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 641, 642; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7g EStG Rz 89; Brandis in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 7g EStG Rz 51). Ebenfalls muss aber eine Zusammenschau verschiedener Unterlagen ausreichen (zustimmend Pörschke, Betriebs-Berater 2011, 498), wenn sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit (Rechtsgedanke aus § 145 Abs. 1 Satz 1 AO) eindeutig eine Entscheidung zu der Voraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. ermöglicht. Dass diese Voraussetzung nach der Komplettierung der Unterlagen im finanzgerichtlichen Verfahren erfüllt ist, hat das FG der Sache nach --und damit nach § 118 Abs. 2 FGO im Revisionsverfahren bindend-- festgestellt (Zusammenschau von Kontenblatt, handschriftlicher Liste und Kaufvertragsunterlagen).

20

bb) Dem FG ist gleichermaßen darin zuzustimmen, dass der Gesetzeswortlaut das Nachweiserfordernis des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. nicht in zeitlicher Hinsicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung bindet (einschränkend wohl BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633 Rz 24, 69; s.a. Kühnen, EFG 2009, 1009, 1010). Ist der Steuerpflichtige dem Nachweiserfordernis bei Abgabe der Steuererklärung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (wie im Streitfall durch das Einreichen des Kontenblatts, das allein die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 nicht erfüllte), sind nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Begünstigung erfüllt.

21

Das Gesetz schließt es aber nicht aus, dass der Steuerpflichtige --jedenfalls im Rechtsbehelfsverfahren zur ersten Veranlagung-- eingereichte Unterlagen durch weitere, bei der Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise (s. insoweit BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; BFH-Beschluss vom 3. Dezember 2007 VIII B 28/07, juris; Hoffmann, EFG 2010, 2078) ergänzt (z.B. Wendt, FR 2009, 598, 599; s.a. Kulosa in Schmidt, a.a.O., § 7g Rz 22; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 7g EStG Rz 89; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 7g Rz 19, 23; Brandis in Blümich, a.a.O., § 7g Rz 51; Bartone in Korn, EStG, § 7g n.F. Rz 53.4; Kratzsch in Frotscher, a.a.O., § 7g Rz 35; Schoor, Die Steuerberatung 2011, 18, 22).

22

4. Die Anträge der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären bzw. "das Urteil wegen der Kosten für vorläufig zu erklären", gehen schon angesichts der Kostenbelastung der Klägerin im angefochtenen --und durch die Zurückweisung der Revision bestätigten-- Urteil des FG nach § 137 FGO ins Leere (s. im Übrigen zur sachlichen Zuordnung der Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zum Kostenfestsetzungsverfahren die BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900). Die Kostenentscheidung des FG ist im Übrigen nicht Gegenstand des vom FA erhobenen Rechtsmittels.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.