Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Aug. 2011 - 6 B 35/11
Gericht
Gründe
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I.
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Der Kläger wendet sich gegen seine Musterung. Nachdem das Kreiswehrersatzamt ihn durch Bescheid vom 2. August 2010 wehrdienstfähig gemustert und wegen seiner schulischen Ausbildung bis zum 30. Juni 2011 vom Wehrdienst zurückgestellt hatte, hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und beantragt, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, seine Musterung als nichtig anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage durch das angefochtene Urteil vom 7. Juni 2011, zugestellt am 15. Juni 2011, abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die am 15. Juli 2011 eingelegte Beschwerde des Klägers.
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II.
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Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Beschwerde ist statthaft. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 34 Satz 1 WPflG ausgeschlossen. Nach § 135 VwGO ist statthaftes Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb die Revision und bei deren Nichtzulassung - wie hier - die dagegen gerichtete Beschwerde (§ 34 Satz 2 WPflG, § 135 Satz 2 VwGO).
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Aus § 2 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011) vom 28. April 2011 (BGBl I S. 678) ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 3 bis 53 WPflG, und damit auch § 34 WPflG, im Spannungs- oder Verteidigungsfall (Art. 80a Abs. 1 GG, Art. 115a Abs. 1 GG). Die Vorschrift ist nach Art. 13 Abs. 1 WehrRÄndG am 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Aus ihr lässt sich aber nicht herleiten, dass seit dem 1. Juli 2011 die Berufung gegen Urteile der Verwaltungsgerichte in Wehrpflichtsachen nicht mehr ausgeschlossen ist, sondern nunmehr mangels besonderer Vorschriften die Berufung oder der Antrag auf Zulassung der Berufung die statthaften Rechtsmittel gegen solche Urteile sind.
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Zwar ist nach der gewohnheitsrechtlichen Regel des intertemporalen Verfahrensrechts neues Verfahrensrecht grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor der Rechtsänderung begonnen worden sind. Diese sind danach mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nach neuem Recht zu beurteilen. Dieser Verfahrensgrundsatz ist jedoch nicht anwendbar, soweit es um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht, in die aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtsmittelsicherheit nicht nachträglich verändernd eingegriffen werden darf (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48 <64 f.>; BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 CN 12.97 - BVerwGE 106, 237 <238>), oder soweit sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt.
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Auch ohne besondere Übergangsregelung ergibt sich hier unmittelbar aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass es für Verfahren in Wehrpflichtsachen, die am 1. Juli 2011 noch nicht abgeschlossen waren, bei der bisherigen Regelung des Rechtsmittelrechts bleiben soll. Nach dem Sinn und Zweck des § 2 WPflG soll die Wehrpflicht ausgesetzt werden. Ab dem 1. Juli 2011 sollen keine neuen Verwaltungsverfahren eingeleitet werden, die auf die Vollziehung der Wehrpflicht gerichtet sind. Der Gesetzgeber ist als selbstverständlich davon ausgegangen, dass bereits anhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, soweit sie sich nicht erledigen, sondern noch Entscheidungen erfordern, nach dem bisherigen Recht abgewickelt werden. Der Gesetzgeber hat kein neues Recht an die Stelle des bisherigen Rechts gesetzt, sondern das bisherige Recht beibehalten, seine künftige Anwendung aber auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt. Bezogen auf § 34 WPflG hat er kein neues Rechtsmittelrecht geschaffen, das für künftige Fälle gelten soll. Nach seiner Vorstellung bleibt es vielmehr dabei, dass in Wehrpflichtsachen die Berufung ausgeschlossen sein soll. Damit unvereinbar wäre eine Auslegung des § 2 WPflG, dass nur in den wenigen noch entscheidungsbedürftigen Altfällen abweichend von der Regel des § 34 WPflG nunmehr die Berufung zulässig sein soll.
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2. Die Revision kann nicht zugelassen werden. Die Rechtssache hat nicht die insoweit allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 34 WPflG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam, ob die einschlägigen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes über die Musterung und Heranziehung zum Wehrdienst in Art. 12a GG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage finden. Klärungsbedürftig sind nach seiner Auffassung in diesem Zusammenhang die Fragen nach der Geltung des Grundgesetzes als solchem und damit auch des Art. 12a GG sowie nach dem räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes.
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Die aufgeworfenen Fragen sind schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich in absehbarer Zeit nicht mehr über den Einzelfall hinaus in anderen Verfahren entscheidungserheblich stellen können. Nach § 2 WPflG gelten die Vorschriften des § 3 ff. WPflG über die Heranziehung zum Wehrdienst einschließlich der dazu gehörigen Vorschriften über die Musterung nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall. Sie haben deshalb derzeit keinen Anwendungsbereich.
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Davon abgesehen bestehen auch in Würdigung der umfangreichen Beschwerdebegründung keine klärungsbedürftigen Zweifel daran, dass das Grundgesetz einschließlich des Art. 12a GG geltendes Verfassungsrecht ist und welchen räumlichen Anwendungsbereich das Grundgesetz hat.
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Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.