Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
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Wehrpflichtgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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published on 20/09/2017 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger wenden sich gegen einen Besc
published on 20/09/2017 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts fü
published on 29/01/2014 00:00
Gründe
I.
1
Die Klägerin betreibt eine juristische Datenbank. Sie verlangt von der Bekl
published on 22/01/2014 00:00
Gründe
1
Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einen Verfahrensmangel gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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