Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Apr. 2014 - 4 K 23/13
Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, die Regelbeurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. 9. 2008 bis 31. 8. 2011 aufzuheben und für den Beurteilungszeitraum eine neue Regelbeurteilung über den Kläger zu erstellen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am 1. 2. 1957 geborene Kläger trat am 1. 4. 1976 als Polizeiwachtmeister und Beamter auf Widerruf in den mittleren Polizeidienst des beklagten Landes ein. Er ist seit dem 1. 2. 1984 Beamter auf Lebenszeit und zuletzt am 2. 3. 2004 zum Polizeidirektor, Besoldungsgruppe A 15, befördert worden. Die Bezirksregierung N. versetzte ihn im Juli 2013 vom Polizeipräsidium N. zur Polizei-Führungsakademie, jetzt Deutsche Hochschule der Polizei, in N. -I. . Seit dem ist er dort tätig.
3Nach der Regelbeurteilung vom 2. 12. 2008 für den Beurteilungszeitraum vom 1. 8. 2005 bis 31. 8. 2008 beurteilte der Erstbeurteiler, der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei O. , die Leistung und Befähigung des Klägers mit „übertreffen die Anforderungen“. Der Endbeurteiler beurteilte die Leistung und Befähigung mit „entsprechen voll den Anforderungen“. Gegen die Regelbeurteilung erhob der Kläger die Klage 4 K 1625/09. Während des Klageverfahrens hob das beklagte Land die Regelbeurteilung auf und verpflichtet sich zur Erstellung einer neuen Regelbeurteilung. Nachdem der Kläger und das beklagte Land den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das erkennende Gericht das Klageverfahren durch Beschluss vom 12. 1. 2011 ein und legte dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens auf.
4Aus Anlass der bevorstehenden Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. 9. 2008 bis 31. 8. 2011 wies der damalige Endbeurteiler in der Maßstabsbesprechung vom 22. 6. 2011 unter anderem darauf hin, dass eine solide, beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung allein noch keine Hervorhebung auf einen Notenwert von mehr als 3 Punkten rechtfertige. Für eine Hervorhebung der Gesamtnote sei immer eine sorgfältige Bewertung des Einzelfalls erforderlich, die auf Umfang, Bedeutung und Qualität der Tätigkeit abstelle. Dabei hänge insbesondere die Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale entscheidend von der Ausprägung der Tätigkeit im Einzelfall ab. Dies vorausgesetzt könne beispielsweise in folgenden Fällen eine Hervorhebung in Betracht kommen: dauerhaft gute Führungsleistungen in der Allgemeinen Aufbauorganisation mit kausal nachvollziehbaren guten Arbeitsergebnissen bzw. Wirkungsfolgen, erfolgreiche Leitung – ggf. auch eine maßgebliche Mitwirkung – in landesweiten Projekten, Arbeitsgruppen und Gremien sowie für die Übernahme einer besonderen Aufgabe im Zusammengang mit Auslandsverwendungen, erfolgreiche Leitung/Bewältigung herausragender Einsatz- oder Ermittlungslagen, Durchführung von sonstigen schwierigen Führungsaufgaben von Gewicht. Die genannten Beispiele würden keinen Anspruch auf Vollständigkeit geben und sollten auch keinen Rechtsreflex im Sinne einer automatischen Hervorhebung auslösen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Maßstabsbesprechung am 22. 6. 2011 (Bl. 1 bis 7 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
5Der Vizepräsident der Deutschen Hochschule der Polizei führte in einem Schreiben vom 28. 11. 2011 an das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW aus: Der Kläger habe sich während seiner Tätigkeit im Polizeitechnischen Institut der Polizei-Führungsakademie und der Deutschen Hochschule der Polizei neben der Erweiterung seiner zuvor schon ausgeprägten Kenntnisse über die Strukturen, Entscheidungszusammenhänge und Entscheidungswege auf der strategischen Managementebene der Polizei umfangreiche Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Polizeitechnik und ihrer Weiterentwicklung angeeignet. Er beherrsche sein Aufgabengebiet in herausragender Weise und gelte in den einschlägigen Bund und Länder übergreifenden sowie internationalen Entscheidungsgremien innerhalb und außerhalb der Polizei als außerordentlich kompetenter Gesprächspartner und Berater. Seine kontinuierliche Mitgliedschaft und Mitarbeit in derartigen Gremien als Referent und gefragter Fachmann auf dem Gebiet der Polizeitechnik belege dies in eindrucksvoller Weise. Der Kläger erscheine in besonderer Weise geeignet für eine Führungsfunktion auf dem Gebiet der Weiterentwicklung der Polizeitechnik. Seine jahrelange Lebenserfahrung qualifiziere ihn zudem besonders für die Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu polizeitechnischen Problem- und Fragestellungen.
6Ausweislich des Protokolls vom 23. 1. 2012 über die Endbeurteilerbesprechung am 16. 11. 2011 wies der nunmehr zuständige Endbeurteiler, Ministerialrat E. , darauf hin, dass er sämtliche von den Erstbeurteilern übersandten Begründungen für Prädikatsvorschläge „gesichtet“ habe. Seine Frage, ob im Nachgang noch weitere Aspekte in die Begründungen hätten einfließen müssen, wurde nach dem Protokollinhalt verneint. Auf das Protokoll (Bl. 13 bis 15 der Beiakte Heft 7) wird Bezug genommen.
7Für den Beurteilungszeitraum vom 1. 9. 2008 bis 31. 8. 2011 schlug der Erstbeurteiler, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei O. , vor, die Leistung und Befähigung des Klägers im Gesamturteil mit „übertrifft die Anforderungen“ zu beurteilen. Der Endbeurteiler, Ministerialrat E. , kam zu dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“. Die „soziale Kompetenz“ und die „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ beurteilten der Erst- und Endbeurteiler jeweils mit „übertrifft die Anforderungen“. Die weiteren Beurteilungsmerkmale beurteilte der Erstbeurteiler ebenfalls mit „übertrifft die Anforderungen“, der Endbeurteiler beurteilte sie mit „entspricht voll den Anforderungen“. Die Abweichungen vom Vorschlag des Erstbeurteilers begründete der Endbeurteiler damit, dass sie Folge des insbesondere in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Regelbeurteilung (Bl. 4 bis 13 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
8Der Kläger hat am 4. 1. 2013 Klage erhoben und macht geltend: In der turbulent verlaufenen und mehrfach unterbrochenen Endbeurteilerbesprechung sei über ihn nicht gesprochen worden. Dem Endbeurteiler, der zum Zeitpunkt der Endbeurteilerbesprechung erst einen Monat im Amt gewesen sei, sei es unmöglich gewesen, seine, des Klägers, Leistung und Befähigung zu beurteilen. Da der Endbeurteiler auch sonst keine fachspezifischen Polizeikenntnisse gehabt habe, sei auch fraglich, ob er überhaupt die Funktion des Endbeurteilers ausüben durfte. Eine Beratung des Endbeurteilers habe in der Endbeurteilerbesprechung nicht stattgefunden. Soweit in der Endbeurteilerbesprechung eine nach Vorschlagsnoten sortierte Namensliste an eine Wand projiziert worden sei, sei rechtswidrig ein „Ranking“ vorgegeben worden. Die Aufforderung an die Erstbeurteiler, eine gute Beurteilung zu rechtfertigen, sei rechtswidrig, weil dadurch Rechtfertigungsdruck aufgebaut worden sei. In der Maßstabsbesprechung, die von der seinerzeit noch zuständigen Frau Q. geleitet worden sei, sei die Absprache getroffen worden, dass im Bereich der Deutschen Hochschule der Polizei im Bereich A 15 einmal 5 Punkte und zweimal 4 Punkte für unterschiedliche Beamte vorgeschlagen würden. Dabei habe der damalige LPD C. sich bezogen auf den Kläger nur deshalb damit einverstanden erklärt, weil in der Maßstabsbesprechung im Vorfeld der Beurteilungen zugesichert worden sei, dass dann die entsprechenden Beurteilungen „durchgehen“ würden. An diese Maßstabsabsprache habe sich das Ministerium nicht gehalten. Nicht nachvollziehbar sei, dass sämtliche Erstbeurteilervorschläge der Deutschen Hochschule der Polizei herabgesetzt worden seien. Dort seien diejenigen tätig, deren Aufgabe es sei, Polizeibeamte für den höheren Dienst auszubilden. Vor diesem Hintergrund sei nicht einmal ansatzweise klar, wie die Notenfindung erfolgt sei. Er, der Kläger, erfülle die in der Maßstabsbesprechung genannten Voraussetzungen für eine überdurchschnittliche Beurteilung. Insbesondere gingen seine Tätigkeiten in Gremien weit über das hinaus, was nach der Maßstabsbesprechung für eine herausgehobene Beurteilung gefordert sei. Warum er trotz offensichtlich herausragender Leistungen keine bessere Beurteilung erhalten habe, sei nicht in schlüssiger und plausibler Weise begründet.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land zu verurteilen, die Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. 9. 2008 bis 31. 8. 2011 aufzuheben und für den Beurteilungszeitraum eine neue Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es trägt vor: In der Maßstabsbesprechung am 22. 6. 2011 habe es die vom Kläger dargestellte Absprache in Bezug auf die Beurteilung der Beamten im Bereich der Deutschen Hochschule der Polizei nicht gegeben. Der Endbeurteiler habe in der Besprechung am 16. 11. 2011 namentlich jeden einzelnen Erstbeurteilervorschlag vorgestellt und um Anmerkungen und Diskussion gebeten. Der Erstbeurteiler des Klägers habe aber von der Möglichkeit, sich zu seinem Beurteilungsvorschlag zu äußern, keinen Gebrauch gemacht. Er habe insbesondere keine Gründe vorgetragen, die den Kläger aus der Vergleichsgruppe hervorheben würden. Der Endbeurteiler habe nicht die auch praktisch im Bereich der Polizei kaum umsetzbare Pflicht, sich bei jedem Erstbeurteiler nach dem Leistungsbild des jeweiligen Beamten zu erkundigen. Der Endbeurteiler habe den Erstbeurteilervorschlag teilweise zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes innerhalb der Vergleichsgruppe abgesenkt. Der Endbeurteiler sei in der Lage gewesen, die ihm übertragene Funktion auszuüben. Denn eigene, persönliche Eindrücke müsse der Endbeurteiler nicht haben. Die Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung genannten Merkmale für eine hervorgehobene Beurteilung habe nicht zwangsläufig eine Prädikatsbeurteilung zur Folge. Vielmehr geltes auf den Einzelfall abzustellen. Im vorliegenden Fall sei der Endbeurteiler im Rahmen des von ihm zu betrachtenden Quervergleichs zu der Erkenntnis gelangt, dass die Leistungen des Klägers (noch) nicht für ein Gesamturteil mit 4 Punkten ausreichten. Im Vergleich zum Regelbeurteilungsverfahren 2008 habe es in der für den Kläger maßgeblichen Vergleichsgruppe einen Zuwachs um über 11% von Beamten mit umfangreicher Lebens- und Diensterfahrung gegeben. Etwa 25% der Beamten der Vergleichsgruppe verfügten über eine höhere Dienst- und Lebenserfahrung als der Kläger.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. 9. 2008 bis zum 31. 8. 2011. Die Regelbeurteilung vom 14. 12. 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
17Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt nachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende Beurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. In diesen Grenzen verbleibt dem Dienstherrn für seine Einschätzung ein wertend auszufüllender Spielraum. Dies gilt sowohl für die Einzelbewertungen als auch für das Gesamturteil der Beurteilungen.
18Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. 5. 2002 ‑ 2 BvR 723/99 -, DVBl. 2002, 1203 (1204); BVerwG, Urteil vom 26. 6.1980 – 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 (248 ff.); VG N. , Urteil vom 21. 5. 2013 – 4 K 2016/11 -, jeweils m. w. N.
19Die dienstliche Beurteilung muss nicht zwingend auf persönlichen Eindrücken des Beurteilers beruhen. Dieser kann sich die erforderlichen Kenntnisse auch auf andere Weise verschaffen. Allerdings fehlt einer Beurteilung dann die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Kann sich der Beurteiler nicht aus eigener Anschauung ein hinreichendes Bild von den Leistungen eines Bewerbers machen, muss er auf Kenntnisse anderer Personen zurückgreifen.
20BVerwG, Urteil vom 4. 11. 2010 - 2 C 16.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. 6. 2012 – 1 B 368/12 –, juris.
21Zur Gewährleistung der effektiven gerichtlichen Kontrolle der Beurteilung sind die wesentlichen in ihr enthaltenen Erwägungen zu begründen. Nur so kann ihre Nachvollziehbarkeit sichergestellt werden und das Gericht seiner Aufgabe der - begrenzten - Überprüfung der Beurteilung nachkommen. Bedient sich der Beurteiler ganz oder teilweise auch der Erkenntnisse dritter Personen, so gehört es auch zu einer solchen Begründung, die wesentlichen Erkenntnisquellen und den Umfang und die Art ihrer Berücksichtigung in der vom Beurteiler zu verantwortenden Beurteilung offenzulegen. Es ist zu plausibilisieren, wie der Beurteiler auf dieser Grundlage zu seinem eigenen Werturteil gekommen ist.
22Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 19. 12. 2012 – 1 A 7/11 -, juris, und 3. 9. 2009 – 6 B 583/09 -, www.nrwe.de, jeweils m. w. N.
23Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angefochtene Regelbeurteilung fehlerhaft.
241. Die angefochtene Regelbeurteilung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Beurteiler seine Abweichung von dem Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet hat.
25a) Nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Dieses Begründungserfordernis ist eine Ausprägung der allgemein bestehenden Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen. Umfang und Intensität der Abweichungsbegründung haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z. B. in Bezug auf Äußerungen zu bestimmten Merkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Die Abweichungsbegründung wird sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, so kann bzw. muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen.
26Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 19. 4. 2011 – 6 B 35/11 -, juris, Rdn. 24 ff., und vom 30. 4. 2010 – 6 A 1529/08 -, juris, Rdn. 6 ff., jeweils m. w. N.
27Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Abweichungsbegründung des Endbeurteilers nicht plausibel, weil er nicht sämtliche für ihn maßgebenden Aspekte hinreichend offengelegt hat. Es bleibt offen, aus welchen Gründen der Endbeurteiler im Rahmen seines Quervergleichs dem Erstbeurteilervorschlag nur in Teilen gefolgt ist und welche Voraussetzungen für den Endbeurteiler maßgeblich sind, um eine herausgehobene Beurteilung zu erteilen.
28Der Endbeurteiler hat unter Hinweis auf den Quervergleich mit den anderen Beamten des Klägers keine lineare Absenkung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils vorgenommen. Vielmehr ist er dem Erstbeurteiler bei zwei Einzelmerkmalen (soziale Kompetenz, Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)) gefolgt und hat bei den weiteren sechs Einzelmerkmalen und dem Gesamturteil jeweils eine Absenkung um eine Beurteilungsstufe vorgenommen. Eine derart differenzierte Abweichung von dem Erstbeurteilervorschlag kann darauf hindeuten, dass die Gründe für die Abweichung zumindest auch im individuellen Leistungs- und Befähigungsbild des Beamten liegen.
29VG Düsseldorf, Urteil vom 16. 4. 2013 – 2 K 3074/12 -, juris, Rdn. 70.
30Nach der der angefochtenen Regelbeurteilung beigefügten Abweichungsbegründung hat der Endbeurteiler dagegen seine Abweichung ausschließlich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe gestützt. Diese Begründung ist in dieser Allgemeinheit nichtssagend, weil sie die differenzierte Abweichung des Endbeurteilers vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel macht. Aus sich heraus ist nicht nachvollziehbar, dass der Endbeurteiler bei dem von ihm angelegten Quervergleich mit anderen Beamten der maßgeblichen Vergleichsgruppe des Beamten den Erstbeurteilervorschlag teilweise übernehmen kann, im Übrigen aber aus der Sicht des Endbeurteilers aus Gründen des Quervergleichs eine Abweichung geboten erscheint.
31In diesem Zusammenhang sind auch die protokollierten Ausführungen des Endbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung am 16. 11. 2011 unergiebig. Ausweislich des Protokolls hat der Endbeurteiler lediglich darauf hingewiesen, dass er sämtliche von den Erstbeurteilern übersandten Begründungen für Prädikatsvorschläge „gesichtet“ habe. Allein der Hinweis auf diese „Sichtung“ plausibilisiert die Abweichung des Endbeurteilers vom Erstbeurteilervorschlag nicht. Außerdem lässt der protokollierte Hinweis des Endbeurteilers nicht erkennen, welche Gründe für ihn maßgeblich sind, dem begründeten Vorschlag des Vizepräsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei vom 28. 10. 2011 für eine hervorgehobene Beurteilung des Klägers nicht zu folgen. Hierzu hat er in der der Regelbeurteilung beigefügten Abweichungsbegründung ebenfalls nicht Stellung genommen.
32Das Plausibilitätsdefizit ist im gerichtlichen Verfahren nicht beseitigt worden.
33Dabei geht der Einzelrichter davon aus, dass der Endbeurteiler Gelegenheit hatte, zu dem Einwand des Klägers, es sei nicht plausibel begründet, warum er trotz offensichtlich herausragender Leistungen keine bessere Beurteilung erhalten habe, Stellung zu nehmen. Denn der Endbeurteiler hat mit Schriftsatz vom 20. 6. 2013 zum Schriftsatz des Klägers vom 17. 5. 2013 Stellung genommen. Von der damit bestehenden Gelegenheit, das vom Kläger gerügte und aus den dargelegten Gründen tatsächlich bestehende Plausibilitätsdefizit zu beheben, hat der Endbeurteiler jedoch keinen Gebrauch gemacht.
34Auch das beklagte Land hat die Abweichungsbegründung des Endbeurteilers nicht hinreichend plausibilisiert.
35Soweit das beklagte Land darauf hinweist, dass die Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. 6. 2011 angeführten Beispiele für eine hervorgehobene Gesamtnote nicht zwangsläufig eine Prädikatsbeurteilung rechtfertige, vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen sei, wird damit eingeräumt, dass der Kläger eines der Beispiele erfüllt, ohne dass der konkrete Beispielsfall benannt wird. Ebenfalls wird in diesem Zusammenhang nicht näher begründet, warum die Erfüllung nur eines Beispielfalls nach den Beurteilungsmaßstäben des Endbeurteilers nicht ausreicht, eine hervorgehobene Beurteilung zu rechtfertigen. Denn weder in dem Protokoll über die Maßstabsbesprechung noch im Schriftsatz des beklagten Landes vom 18. 4. 2013 werden die Beispielsfälle als kumulative Voraussetzungen angeführt mit der Folge, dass nach den Vorgaben in der Maßstabsbesprechung die Erfüllung (nur) eines Beispielsfalles die Erteilung einer herausgehobenen Beurteilung rechtfertigen kann. Zudem lässt die Anführung von Beispielsfällen zu, auch dann eine herausgehobene Beurteilung vorzunehmen, wenn keines der ausdrücklich genannten Beispielsfälle erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund lässt der bloße Hinweis des beklagten Landes auf den Quervergleich des Endbeurteilers offen, in welchen Fällen der Endbeurteiler überhaupt eine herausgehobene Beurteilung in Erwägung gezogen hat und warum aus seiner Sicht in Bezug auf den Kläger trotz der Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung genannten Beispielsfälle eine herausgehobene Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheint. Dabei musste sich sowohl dem Endbeurteiler als auch dem beklagten Land eine nähere Plausibilisierung geradezu aufdrängen, weil der Kläger nach den Ausführungen des beklagten Landes die Voraussetzungen für ein besseres Gesamturteil „(noch) nicht“ erfüllte, also seine Leistung und Befähigung im maßgeblichen Regelbeurteilungsspielraum im Grenzbereich zwischen genügt „voll“ und „übertrifft“ die Anforderung liegen. Der pauschale Verweis auf den Quervergleich lässt im Unklaren, wann überhaupt eine Beurteilung im oberen Grenzbereich einer durchschnittlichen Beurteilung in Betracht kommt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Beurteilung im unteren Grenzbereich einer herausgehobenen Beurteilung zu erhalten und aus welchen Gründen die Leistung Befähigung des Klägers trotz der Erfüllung eines Beispielsfalls für eine herausgehobene Beurteilung nur im Grenzbereich einer durchschnittlichen Beurteilung eingestuft worden sind. In diesem Zusammenhang hätte außerdem nahe gelegen, auf die Begründung des Vizepräsidenten der Deutsche Hochschule der Polizei vom 28. 10. 2011 für eine aus seiner Sicht gerechtfertigte herausgehobene Beurteilung des Klägers einzugehen. Eine Stellungnahme hierzu hat aber auch das beklagte Land nicht abgegeben
36Dass die Offenlegung der vollständigen Wertungen des Endbeurteilers im Rahmen des Quervergleichs rechtlich geschützte Interessen Dritter verletzen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch das beklagte Land hat sich hierauf im vorliegenden Verfahren nicht berufen. In dem beim VG Minden anhängig gewesenen Klageverfahren 4 K 991/12, das eine Beamtin aus der hier maßgeblichen Vergleichsgruppe betraf, war der als Zeuge vernommene Endbeurteiler ausweislich der Gründe des Urteils des VG Minden vom 27. 6. 2013, juris, in der Lage, seinen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe näher zu begründen, ohne schutzwürdige Interessen Dritter zu verletzten.
37b) Der Berücksichtigung des aufgezeigten Plausibilitätsdefizits steht entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des beklagten Landes nicht entgegen, dass der Kläger keine hinreichend substantiierten Einwände gegen die angefochtene Regelbeurteilung vorgetragen hat. Es trifft zu, dass es Sache des Beamten ist, nicht nur Einwände zu erheben, sondern diese auch sachlich nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn sein Vorbringen unsubstantiiert und/oder unschlüssig ist.
38OVG NRW, Beschluss vom 20. 4. 2011 – 1 B 154/11 -, nrwe, Rdn. 17 f., und Urteil vom 26. 2. 2007 – 1 A 2603/05 -, nrwe, Rdn. 47 f.; VG N. , Urteil vom 11. 7. 2011 – 4 K 1417/10 -, S. 8 des Urteilsabdrucks, jeweils m. w. N.
39Der Vortrag des Klägers ist dagegen hinreichend substantiiert. Er hat mit Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. 3. und 17. 5. 2013 gerügt, aus der angefochtenen Regelbeurteilung gehe nicht schlüssig und plausibel hervor, aus welchen Gründen er keine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten habe, obwohl er die in der Maßstabsbesprechung am 22. 6. 2011 genannten Voraussetzungen für eine herausgehobene Beurteilung erfülle. Insbesondere gehe seine „Gremienarbeit“ weit über die gestellten Anforderungen hinaus. Eine weitergehende Substantiierung dieses Vortrags war nicht erforderlich. Die Anforderungen, die an die Substantiierung des Vortrags des Beamten zu stellen sind, hängen auch von der Plausibilisierung der in Rede stehenden Beurteilung ab. Fehlt eine hinreichende Plausibilisierung, so kann von dem Beamten nicht erwartet werden, dass er sich inhaltlich näher mit der Beurteilung auseinandersetzt. So liegt es hier. Denn die angefochtene Regelbeurteilung enthält aus den dargelegten Gründen keine nähere Begründung dafür, aus welchen Gründen der Kläger trotz Erfüllung der in der Maßstabsbesprechung genannten Voraussetzungen für eine herausgehobene Beurteilung lediglich eine durchschnittliche Beurteilung erhalten hat.
402. Hat der Endbeurteiler nicht sämtliche für ihn maßgebenden Aspekte hinreichend offengelegt, kommt es derzeit nicht darauf an, ob ein erheblicher Fehler darin liegt, dass der Endbeurteiler sich – unstreitig – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. 11. 2011 nicht bei dem Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Klägers erkundigt hat, sondern dem Erstbeurteiler lediglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die der Erstbeurteiler nicht wahrgenommen hat,
41Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. 4. 2013 – 1 K 5349/12 -, einerseits und VG Minden, Urteil vom 27. 6. 2013 – 4 K 991/12 -, juris, andererseits,
42und ob eventuell in der Maßstabsbesprechung am 22. 6. 2011 eine unzulässige „Absprache“ in Bezug auf die Beamten der Deutschen Hochschule der Polizei getroffen worden ist. Mit Blick auf die weiteren Einwände des Klägers gegen die angefochtene Regelbeurteilung wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen.
43Soweit der Kläger die Schlusszeichnung durch den Endbeurteiler rügt, folgt der Einzelrichter den – den Beteiligten bekannten – Ausführungen des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. 4. 2013 – 1 K 5349/12 -, S. 15 f., dem auch das VG Minden, Urteil vom 27. 6. 2013 – 4 K 991/12 -, juris, Rdn. 26 f., gefolgt ist. Das VG Gelsenkirchen hat zutreffend ausgeführt:
44"Die durch den Innenminister gem. 9.4 Absatz 2 Satz 2 BRL Pol vorgenommene generelle Delegation der Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilungen der Beamten des höheren Dienstes im Bereich der Polizei auf den Leiter des Referats für Personalangelegenheiten der Polizei (mit der ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Rückübertragung auf den Minister oder den zuständigen Abteilungsleiter (vgl. 9.4 Absatz 5 BRL Pol)) erfolgte rechtsfehlerfrei. Gründe, die gegen eine grundsätzlich auch im Bereich dienstlicher Beurteilungen anzunehmende Delegationsbefugnis des Behördenleiters - hier des Ministers - sprechen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Befugnis zur Delegation der Schlusszeichnung durch eine ausdrückliche gesetzliche Legitimation vermittelt werden muss (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG). Auch sind keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die im konkret vorliegenden Fall ausnahmsweise gegen eine rechtsfehlerfreie Delegation der Schlusszeichnung sprechen könnten. Solche Gründe könnten ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Delegation dazu führt, dass die Schlusszeichnung offensichtlich nicht sachgerecht ausgeführt werden kann. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass ein Leiter des Referats für Personalangelegenheiten der Polizei beim MIK die Funktion des Endbeurteilers generell nicht auszufüllen vermag. Der Einwand ..., einer Zeichnungsdelegation habe vorliegend entgegengestanden, dass der als Referatsleiter tätige MR E. mangels hinreichender Erfahrungswerte das Tätigkeitsspektrum der Polizei in fachspezifischer Hinsicht nicht ausreichend gekannt habe, ist ebenfalls nicht geeignet, dessen für die Endbeurteilung erforderliche Fachkompetenz in Zweifel zu ziehen. Denn als Endbeurteiler war MR E. gehalten und in der Lage, sich die notwendige Fachkompetenz für die ihm gestellte Aufgabe, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen, im Rahmen der Endbeurteilerbesprechung vermitteln zu lassen (vgl. 9.2 Absatz 2 BRL Pol). Ob MR E. in der hier durchgeführten Endbeurteilerbesprechung die notwendigen Kenntnisse tatsächlich vermittelt bekam, ist unter dem Gesichtspunkt der Delegationsbefugnis rechtlich nicht erheblich."
45Ob der Einwand des Klägers berechtigt ist, der Endbeurteiler habe keine hinreichenden Kenntnisse über seine Leistung und Befähigung im maßgeblichen Beurteilungszeitraum gehabt, kann dahinstehen. Da eine Neubeurteilung schon aufgrund der fehlenden hinreichenden Plausibilisierung geboten ist, ist es Sache des Endbeurteilers, sich vor der Neubeurteilung einen hinreichenden Eindruck vom Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers zu verschaffen, soweit der Endbeurteiler hierüber nicht verfügen sollte.
46Der Vortrag des Klägers, sämtliche Erstbeurteilervorschläge der Deutschen Hochschule der Polizei seien herabgesetzt worden, rechtfertigt in dieser Allgemeinheit nicht den Schluss, dass die Abweichung des Endbeurteilers vom Erstbeurteilervorschlag in Bezug auf den Kläger fehlerhaft ist. Eine den Endbeurteiler rechtlich bindende (Vor-) Festlegung in der Maßstabsbesprechung am 22. 6. 2011 auf eine Prädikatsbeurteilung des Klägers, hat dieser ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Dass der Erstbeurteiler des Klägers unter einem unzulässigen „Rechtfertigungsdruck“ stand, ist eine pauschale Behauptung des Klägers, die als solche seine Regelbeurteilung nicht durchgreifend in Frage stellt.
Annotations
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.