Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Apr. 2014 - 4 K 23/13

ECLI: ECLI:DE:VGMS:2014:0417.4K23.13.00
published on 17/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Apr. 2014 - 4 K 23/13
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Gericht


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im
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Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, die Regelbeurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. 9. 2008 bis 31. 8. 2011 aufzuheben und für den Beurteilungszeitraum eine neue Regelbeurteilung über den Kläger zu erstellen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.


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(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund
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published on 31/08/2011 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Musterung. Nachdem das Kreiswehrersatzam
published on 18/05/2011 00:00

Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klage die Erhebung einer Vorauszahlung auf die Abfallgrundgebühr 2009 betraf.Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2010 - 5 K 693/09
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published on 20/04/2015 00:00

Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, die für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2011 erstellte dienstliche Beurteilung vom 29.11.2012 aufzuheben und den Kläger für den vorgenannten Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des
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Annotations

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.