Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - 5 P 8/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:251016B5P8.15.0
25.10.2016

Gründe

I

1

Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht im Streit, ob die Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person zu einem nach schleswig-holsteinischem Mitbestimmungsrecht geführten Einigungsstellenverfahren zu tragen.

2

Die Antragstellerinnen sind Mitglieder des bei dem Ministerium für Schule und Berufsbildung gebildeten Hauptpersonalrates (L). Im Februar 2012 ersuchte dieser die Beteiligte mittels eines Initiativantrages, deren Erlass "Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte" vom 3. Februar 1993 zu überarbeiten. Nachdem der Hauptpersonalrat (L) dem Entwurf einer Neufassung des Eingruppierungserlasses im März 2013 seine Zustimmung versagt hatte, rief die Beteiligte die Einigungsstelle an. Vor deren bereits anberaumter Sitzung informierte sie die als Mitglieder der Einigungsstelle für den Hauptpersonalrat (L) benannten Antragstellerinnen, dass für den Fall, dass diese beabsichtigten, sich in der Sitzung des Beistands einer sachverständigen Person zu versichern, diese Person keine Vergütung und allenfalls den Ersatz ihrer Auslagen beanspruchen könne. Daraufhin wurde der Termin für die Sitzung der Einigungsstelle aufgehoben und haben die Antragstellerinnen das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, 1. die Beteiligte zu verpflichten, die Kosten für die auf Grund ihres Antrages erfolgende Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person in das Einigungsstellenverfahren bezüglich der Änderung des Eingruppierungserlasses für angestellte Lehrer des Landes Schleswig-Holstein zu tragen, 2. (festzustellen), dass von der Beteiligten für die sachverständige Person Kosten in Höhe einer 1,5-Gebühr gemäß dem Vergütungsverzeichnis Nr. 2303 Ziffer 4 VV RVG auf Basis eines Gesamtstreitwertes von 25 000 € zuzüglich der Auslagen nach dem Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zu übernehmen sind, hilfsweise (festzustellen), dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Arbeitszeit des Rechtsanwalts als sachverständige Person in dem Einigungsstellenverfahren bezüglich der Änderung des Eingruppierungserlasses für angestellte Lehrer des Landes Schleswig-Holstein mit einem Stundensatz in Höhe von 230 € zuzüglich der Auslagen nach dem Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu vergüten, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Tätigkeit des Rechtsanwalts als sachverständige Person in dem Einigungsstellenverfahren bezüglich der Änderung des Eingruppierungserlasses für angestellte Lehrer des Landes Schleswig-Holstein in Anlehnung an die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu vergüten mit einem Stundensatz in Höhe von 125 € zuzüglich Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand und Ersatz für besondere Aufwendungen nach den §§ 5 bis 7 und 12 JVEG.

3

Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen Land - hat die Beteiligte nach Maßgabe von § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 MBG Schl.-H. analog verpflichtet, die Kosten für die auf Grund des Antrages der Antragstellerinnen erfolgende Hinzuziehung des Rechtsanwalts als sachverständige Person in das Einigungsstellenverfahren bezüglich der Änderung des Eingruppierungserlasses für angestellte Lehrer des Landes Schleswig-Holstein zu tragen, und festgestellt, dass von der Beteiligten für die sachverständige Person Kosten in Höhe einer 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2303 Ziffer 4 VV RVG auf der Basis eines Gesamtgegenstandswertes von 25 000 € zuzüglich der Auslagen nach dem Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zu übernehmen sind. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung sieht vor, dass sich Behörden im Beschwerdeverfahren auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen dürften. Der Beschluss vom 18. Juni 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Juli 2014 ist der Beteiligten am 29. Juli 2014 zugestellt worden. Die Beteiligte hat - jeweils vertreten durch eine Beamtin mit Befähigung zum Richteramt - am 10. Juli 2014 Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 8. August 2014 begründet. Im November 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Beteiligte auf § 89 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG hingewiesen. Daraufhin hat diese - vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten - am 18. Dezember 2014 erneut Beschwerde erhoben und zu deren Begründung auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 8. August 2014 Bezug genommen.

4

Das Oberverwaltungsgericht - Fachsenat für Personalvertretungssachen/Land - hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen Land - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses geändert und den Antrag der Antragstellerinnen abgelehnt. Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten erneut eingelegte Beschwerde sei fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie sei zudem begründet. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer beigezogenen sachverständigen Person folge nicht aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, da dieses nur anwaltliche Tätigkeiten regle und gemäß § 1 Abs. 2 RVG nicht für die in dieser Norm aufgezählten sonstigen von Rechtsanwälten häufig wahrgenommenen Tätigkeiten gelte. Ebenso wenig vermittle § 54 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 MBG Schl.-H. einen entsprechenden Anspruch. Den Normen lasse sich bei unmittelbarer Anwendung eine Regelung betreffend die Tragung der Kosten von hinzugezogenen sachverständigen Personen nicht entnehmen. Eine entsprechende Anwendung komme schon deshalb nicht in Betracht, da Kosten, die durch von der Dienststelle entsandte Mitglieder der Einigungsstelle verursacht würden, nicht erfasst würden. Dessen ungeachtet habe die Dienststelle jedenfalls nicht die Kosten einer juristischen sachverständigen Person zu tragen. § 34 Abs. 1 Nr. 1 MBG Schl.-H. beziehe sich - wie sich aus § 34 Abs. 1 Nr. 6 MBG Schl.-H. ergebe - nur auf die Kosten von Gutachten, die nicht juristische Fragen beträfen. Überdies dürfe nur ein Jurist Vorsitzender einer Einigungsstelle sein. Der juristische Sachverstand dieser Person stehe auch den übrigen Mitgliedern der Einigungsstelle zur Verfügung. Hierdurch könne ein Kenntnisdefizit einer Seite ausgeglichen werden. Auch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz indiziere, dass ein juristischer Sachverständiger nicht vorgesehen sei.

5

Mit Schreiben vom 22. September 2015 hat die Beteiligte dem Hauptpersonalrat (L) mitgeteilt, dass sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der dbb beamtenbund und tarifunion auf eine Entgeltordnung für Lehrkräfte verständigt hätten, die am 1. August 2015 in Kraft getreten sei und eine Eingruppierung der Lehrkräfte nach dem Eingruppierungserlass abgelöst habe. Eine Neufassung des Eingruppierungserlasses sei daher nicht mehr notwendig. Der Mitbestimmungsantrag sei hinfällig und werde zurückgezogen. Der Eingruppierungserlass vom 3. Februar 1993 sei mit Ablauf des 31. Juli 2015 aufgehoben worden.

6

Zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde machen die Antragstellerinnen geltend, der Zulässigkeit des Rechtsmittels und insbesondere der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses stehe nicht entgegen, dass der Mitbestimmungsantrag zurückgezogen worden sei. Der Rechtsanwalt sei nach der Stellung des Antrages, ihn als sachverständige Person hinzuzuziehen, entsprechend beauftragt worden und habe daraufhin zur Vorbereitung der seinerzeit bevorstehenden Sitzung der Einigungsstelle Unterlagen gesichtet und geprüft. Die Beschwerde der Beteiligten sei unzulässig gewesen, da sie durch deren Verfahrensbevollmächtigten, wenn nicht bereits verspätet eingelegt, so doch jedenfalls verspätet begründet worden sei. Dessen ungeachtet beruhe der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf der unrichtigen Anwendung des § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 6 MBG Schl.-H. Die Höhe der Vergütung bemesse sich nach Maßgabe der Nr. 2303 Ziffer 4 VV RVG oder des § 34 RVG.

7

Die Beteiligte verteidigt den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.

II

8

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig (1) und begründet (2).

9

1. Die Antragstellerinnen verfügen auch im Rechtsbeschwerdeverfahren über das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die in der Sache begehrte Feststellung, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die auf Grund ihres Antrages erfolgende Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person in das Einigungsstellenverfahren in der beantragten Höhe zu tragen.

10

Die Rechtsordnung erkennt, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechts sieht, an der gerichtlichen Durchsetzung dieses Rechts an. Das Rechtsschutzinteresse einer von dem vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt danach nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 <165 f.>). Eine solche Fallgestaltung liegt insbesondere vor, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung der Rechtsschutzsuchenden nicht zu verbessern, das heißt, ihnen selbst bei Erfolg keinen Vorteil zu vermitteln vermöchte (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1963 - 7 B 95.63 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 25 S. 43 und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <91>).

11

Hier ist nicht zweifelsfrei erkennbar, dass der Rechtsbehelf den Antragstellerinnen keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen und ihre Rechtsstellung nicht verbessern kann. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass in der Person des Rechtsanwalts bereits Kosten angefallen sind, die von der Beteiligten ungeachtet einer Fortführung des Einigungsstellenverfahrens zu tragen sind. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Rechtsbeschwerde haben die Antragstellerinnen den Rechtsanwalt im Anschluss an ihren Antrag, diesen als sachverständige Person hinzuzuziehen, "entsprechend beauftragt" und ihm Unterlagen übermittelt, die dieser in Vorbereitung der kurzfristig abgesagten ersten Sitzung der Einigungsstelle gesichtet und rechtlich geprüft habe. Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Richtigkeit dieses Vorbringens in Frage stellten. Der Richtigkeit dieses Vortrages widerstreitende Tatsachen lassen sich im Rahmen einer Gesamtschau in der gebotenen Offensichtlichkeit auch nicht allein dem von der Antragstellerin zu 1 in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Hauptpersonalrates (L) verfassten und an die Beteiligte gerichteten Schreiben vom 22. Oktober 2013 (Streitakte Bl. 171 ff.) entnehmen.

12

2. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag der Antragstellerinnen, die Beteiligte zu verpflichten, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person in das Einigungsstellenverfahren in der beantragten Höhe zu tragen, abgelehnt hat, beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), nämlich des § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464). Ob sich die Entscheidung im Sinne des § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig darstellt, kann das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung einer hinreichenden Tatsachengrundlage nicht entscheiden. Daher sind der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1 und § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist die Beschwerde der Beteiligten zulässig gewesen.

14

Die Überprüfung der Zulässigkeit der Beschwerde obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 29/91 - AP Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter Bl. 565 m.w.N.). Hier ist die Beschwerde der Beteiligten sowohl unter Beachtung des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit (aa) als auch unter Wahrung der maßgeblichen Fristen (bb) erhoben und begründet worden.

15

aa) § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. verweist hinsichtlich des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers auf § 87 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, ausweislich dessen für die Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 ArbGG entsprechend gilt. Hiernach dürfen sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren zweiter Instanz grundsätzlich selbst oder durch ihre Beschäftigten vertreten lassen. Dies gilt indes nicht für die Einlegung und Begründung der Beschwerde, hinsichtlich derer § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG die entsprechende Geltung des § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG anordnet. Danach müssen sich die Beteiligten vor dem Landesarbeitsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als solche sind gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten, hier aber nicht befassten Organisationen zugelassen. Wegen der in § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. angeordneten entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 4 ArbGG gelten diese Grundsätze auch für das personalvertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht.

16

Gemessen daran genügen weder die durch eine Bedienstete der Beteiligten mit Befähigung zum Richteramt am 10. Juli 2014 erhobene Beschwerde noch die von dieser unter dem 8. August 2014 gefertigte Beschwerdebegründung dem Erfordernis der Postulationsfähigkeit. Dieses Erfordernis ist jedoch durch den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 18. Dezember 2014 gewahrt worden, mit dem diese erneut Beschwerde erhoben und sich zu deren Begründung auf die Beschwerdebegründung der Beteiligten vom 8. August 2014 berufen haben.

17

bb) Mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 ist die Beschwerde der Beteiligten auch fristgerecht eingelegt ((1)) und begründet ((2)) worden.

18

(1) Die Beschwerdeschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten wahrt die Jahresfrist des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Diese ist anstelle der einmonatigen Einlegungsfrist des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu beachten, da die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung insoweit unvollständig gewesen ist, als sie nicht auf das Vertretungserfordernis des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG hinweist. Die gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 517 ZPO mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 2. Juli 2014 in Lauf gesetzte Jahresfrist ist im Dezember 2014 noch nicht verstrichen gewesen.

19

(2) Mit der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2014 hat die Beteiligte zugleich die maßgebliche Beschwerdebegründungsfrist gewahrt. Der Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG an die Begründung des Rechtsmittels. In ihm berufen sich diese auf die von der Beteiligten verfasste Beschwerdebegründung vom 8. August 2014, deren Inhalt sie sich hierdurch zu eigen machen.

20

Zwar genügen zur gesetzmäßigen Begründung eines Rechtsmittels die bloße Unterzeichnung und Einreichung eines von einem nicht postulationsfähigen Beteiligten verfassten Schriftsatzes durch dessen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls dann nicht, wenn dieser es unterlässt, den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchzuarbeiten, zu sichten und zu gliedern (BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1965 - 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 <39>, vom 17. März 1971 - 3 B 18.7 und 3 C 23.71 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 37 S. 14 f. und Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <128>; BAG, Beschluss vom 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 - EzA § 11 ArbGG 1979 Nr. 17 Rn. 7; BSG, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 7 BAr 86/91 - NZA 1992, 664). Gleiches gilt für die bloße Inbezugnahme eines von einer Person ohne Befähigung zum Richteramt verfassten Schriftsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <92 ff.>).

21

Allerdings ist in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahme anzunehmen. Dieser Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass auf den ansonsten allen prozessualen Anforderungen genügenden Schriftsatz einer in Bezug auf die Rechtsmaterie kenntnisreichen Mitarbeiterin mit Befähigung zum Richteramt verwiesen wird. Das Gebot der Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes dient dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere an einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung (BT-Drs. 13/3993 S. 11). Es bezweckt, die Sachlichkeit des Verfahrens zu fördern und die sachkundige Erörterung des Streitfalles und insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 2). Darüber hinaus ist es der Gewährleistung der Rechtseinheit und der Fortentwicklung der Rechtsprechung durch die ihre Aufgabe als Beschwerdeinstanz wahrnehmenden Obergerichte zu dienen bestimmt (Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 45). Nur in besonderen Fallgestaltungen, in denen diesen Zwecken bereits durch einen nicht postulationsfähigen Beteiligten erkennbar Rechnung getragen ist, kann es im Einzelfall hinreichen, einen solchen Entwurf inhaltlich unverändert und mit Unterschrift des postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten an das Beschwerdegericht weiterzuleiten (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1971 - 2 C 47.64 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 38 S. 16; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 29/91 - AP Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter) oder sich auf eine durch den nicht postulationsfähigen Beteiligten gefertigte Beschwerdebegründungsschrift zu berufen.

22

Ein solcher Einzelfall liegt hier wegen der besonderen Umstände vor. Die Beschwerdebegründungsschrift vom 8. August 2014 ist durch eine zum Richteramt befähigte Bedienstete der Beteiligten gezeichnet worden. Die unterzeichnende Referatsleiterin verfügte auf Grund ihrer beruflichen Befassung mit der Materie und ihrer Einbindung in das Einigungsstellenverfahren über eine entsprechende Fach- und Sachkenntnis. Die von ihr gezeichnete Beschwerdebegründung genügt inhaltlich in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG an eine durch einen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten verfasste Rechtsmittelbegründung. Insbesondere zeichnet sie sich durch einen an der Entscheidung der Vorinstanz ausgerichteten und den Streitstoff in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht aufbereitenden und durchdringenden Vortrag aus. Insoweit unterscheidet sie sich etwa von einem bloßen Rechtsgutachten oder einer Ansammlung von Stellungnahmen und Ausarbeitungen dritter Personen, hinsichtlich derer eine Bezugnahme unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1 S. 2 f. und Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 16). Deshalb bedeutete es eine sachlich nicht gerechtfertigte "Überspitzung" (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53 - BGHZ 14, 210 <212>) des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit, den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eine Paraphrasierung der Beschwerdebegründungsschrift vom 8. August 2014 abzuverlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00 - BGHZ 146, 372 <373 f.>).

23

b) Ob das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Beteiligten zu Recht als begründet und den auf deren Verpflichtung, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person zu tragen, gerichteten Antrag der Antragstellerinnen als unbegründet erachtet hat, ist mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen einer abschließenden Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich (aa). Damit fehlt es auch an der erforderlichen Grundlage für eine abschließende Entscheidung über die angemessene Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person (bb).

24

aa) Grundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Verpflichtung der Beteiligten, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person zu tragen, ist § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. Die Regelung des § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H., wonach für die Mitglieder der Einigungsstelle unter anderem § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 MBG Schl.-H. entsprechend gilt, ist entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch auf die Kosten für sachverständige Personen im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. anwendbar ((1)). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten. Zu diesen gehören nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 MBG Schl.-H. unter anderem die notwendigen Kosten zur Deckung des Informationsbedarfs durch rechtliche Beratungen ((2)). Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H., wonach eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen kann, sind hier erfüllt. Auch ein Rechtsanwalt kann sachverständige Person im Sinne dieser Vorschrift sein ((3)). Ein darauf gestützter Anspruch auf Tragung der diesbezüglichen Kosten durch die Dienststelle setzt dem Grunde nach voraus, dass das Entstehen der Kosten der beratenden Teilnahme des Rechtsanwalts als sachverständige Person zur Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle notwendig gewesen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, vermag der Senat hier mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend zu beurteilen ((4)).

25

(1) Unter Verstoß gegen § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H. nimmt das Oberverwaltungsgericht an, Kosten, die infolge der Heranziehung einer sachverständigen Person auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. anfallen, seien von der Dienststelle nicht zu tragen, da es insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehle.

26

Bereits der - insoweit allerdings nicht eindeutige - Wortlaut des § 53 Abs. 6 MBG-Schl.-H. weist in eine gegenteilige Richtung. Die Norm trifft erkennbar eine umfassende Regelung hinsichtlich der Kosten der Einigungsstelle und ihrer Mitglieder und deren Übernahme durch die Dienststelle. Dies wird in systematischer Hinsicht zum einen durch das Wort "Kosten" in der Überschrift der Norm und zum anderen durch das Fehlen einer weiteren Kostenregelung unterstrichen, der es wegen des umfassenden Regelungsanspruchs des § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H. - entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts - auch nicht bedurfte.

27

Dem widerstreitet nicht, dass § 53 Abs. 7 MBG Schl.-H. hinsichtlich der Vergütung des unparteiischen Mitglieds der Einigungsstelle eine alternative pauschale Entschädigung ermöglicht, da diese Sonderregelung die Geltung des § 53 Abs. 6 MBG Schl.-H. nicht in Frage stellt. Dass das Gesetz hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Hinzuziehung einer sachverständigen Person entstehenden Kosten eine eigenständige Regelung nicht vorsieht, zwingt nicht zu der Annahme, dass eine Kostentragung durch die Dienststelle insoweit nicht erfolgen sollte. Vielmehr bedurfte es einer entsprechenden speziellen Kostenregelung nicht, da die typischerweise in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten von den entsprechend geltenden Tatbeständen des § 34 Abs. 1 MBG Schl.-H. erfasst werden. Aus teleologischer Sicht liefe die grundsätzliche Versagung einer Übernahme der durch die Hinzuziehung einer sachverständigen Person im Einigungsstellenverfahren entstehenden Kosten dem allgemeinen Rechtsgedanken zuwider, wonach die Dienststelle die Kosten sämtlicher mitbestimmungsrechtlich vorgesehener Institutionen zu tragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <99> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14). Dieser in dem Verbot der Benachteiligung und Behinderung von Personen und Institutionen, die im Personalvertretungsrecht vorgesehene Aufgaben wahrnehmen oder Befugnisse ausüben, fußende Grundsatz bezweckt die Sicherstellung der inneren und äußeren Unabhängigkeit dieser Personen und damit der Funktionsfähigkeit der betroffenen Institutionen bei der Wahrnehmung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben. Müssten die Mitglieder einer Einigungsstelle von vornherein gewärtigen, die Kosten für die Einholung externen Sachverstands selbst tragen zu müssen, so hätte dies zur Folge, dass der Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H., eine Entscheidungsfindung auf gesicherter Grundlage zu ermöglichen, in der Praxis jedenfalls gefährdet wäre.

28

Zu den "Kosten der Mitglieder der Einigungsstelle" zählen die durch die Tätigkeit der Einigungsstelle oder deren Mitglieder entstehenden Kosten. Zu diesen gehören dem Grunde nach nicht allein der Ersatz der persönlichen Aufwendungen der Mitglieder der Einigungsstelle, sondern vor allem diejenigen Kosten, die der Einigungsstelle im Zuge der Wahrnehmung der ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben entstehen. Hierunter fallen - wie sich aus der entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. ergibt - auch solche Kosten, die durch die Aufgabenwahrnehmung einzelner Mitglieder der Einigungsstelle verursacht wurden. Auch deren kostenverursachende Tätigkeit ist der Einigungsstelle als Organ zuzurechnen mit der Folge, dass die Dienststelle dem Grunde nach verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen.

29

(2) Zu den entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 MBG Schl.-H. von der Dienststelle zu tragenden Kosten zählen auch solche, die zur Deckung des Informationsbedarfes der Einigungsstelle durch rechtliche Beratungen anfallen. Dem Begriff der rechtlichen Beratung im vorstehenden Sinne unterfällt grundsätzlich auch die beratende Teilnahme einer sachverständigen Person an einer Sitzung der Einigungsstelle. Deren Hinzuziehung dient regelmäßig der Informationsgewinnung und der Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1975 - 7 P 11.73 - BVerwGE 49, 259 <268 f.> und vom 6. September 1984 - 6 P 17.82 - BVerwGE 70, 69 <72>).

30

(3) Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. kann auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle als sachverständige Person auch ein Rechtsanwalt an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

31

(a) Das gilt zunächst für das Erfordernis eines Antrages von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle.

32

Der Antrag im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. bindet die übrigen Mitglieder der Einigungsstelle. Er ist einer Ablehnung durch die Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle nicht zugänglich (LT-Drs. 12/996 S. 114). Einer Beschlussfassung der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle bedarf es nicht. Die durch § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. begründete materielle Rechtsposition der beiden Einigungsstellenmitglieder gegenüber der Dienststelle, eine sachverständige Person durch deren Beauftragung hinzuziehen zu können, setzt sich gleichsam als deren Kehrseite auf der Kostenseite des Rechtsverhältnisses fort und begründet im Falle der gerechtfertigten Hinzuziehung der sachverständigen Person die Legitimation, den auf die Tragung der insoweit anfallenden Kosten gerichteten Anspruch gegenüber der Dienststelle geltend zu machen (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 7.15 - Rn. 37). Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts stünde es auch den von der Dienststelle entsandten Mitgliedern grundsätzlich frei, einen entsprechenden Antrag zu stellen, sofern sich ihr Informationsbedarf nicht auf andere Weise decken ließe.

33

Ausweislich der das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beantragten die Antragstellerinnen die Hinzuziehung eines von ihnen benannten Rechtsanwalts als sachverständige Person zu der anberaumten Sitzung der Einigungsstelle.

34

(b) Sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. kann auch ein Rechtsanwalt sein.

35

Der Begriff der sachverständigen Person im Sinne dieser Norm trägt der besonderen Konstellation des Einigungsstellenverfahrens Rechnung. Sachverständige Person ist eine solche Person, die auf Grund ihrer besonderen Fach- und Sachkunde zur Informationsgewinnung und Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung beitragen kann. Bei der Auswahl der sachverständigen Personen sind die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle weitgehend frei. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. lassen erkennen, dass der Gesetzgeber eine Eingrenzung auf bestimmte Personenkreise oder aber umgekehrt eine Ausgrenzung bestimmter Personengruppen beabsichtigt hätte. Eine solche Ein- oder Ausgrenzung liefe auch dem Sinn und Zweck der Norm, die Entscheidungsfindung durch den Ausgleich von Informationsdefiziten zu erleichtern, zuwider.

36

Die Auslegung der Norm liefert - entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts - auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Juristen als sachverständige Personen von vornherein nicht in Betracht kämen. Zwar sperrt der Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. auch ein solches Verständnis nicht. Neben der Teleologie widerstreitet indes die Gesetzessystematik einer entsprechenden Sicht. In diesem Zusammenhang geht das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass neutrales Mitglied und Vorsitzender einer Einigungsstelle nur ein Jurist sein dürfe. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. können sich die bestellten Mitglieder mehrheitlich auf ein weiteres unparteiisches Mitglied, das den Vorsitz führen soll, einigen. Dieses Mitglied muss kein Jurist sein. Kommt eine Einigung über den Vorsitz in dieser Frist nicht zustande, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 MBG Schl.-H. das den Vorsitz der Einigungsstelle führende unparteiische Mitglied aus einer Liste, die sie oder er zu Beginn der Amtszeit der Personalräte auf Grund von Vorschlägen der obersten Landesbehörden, der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände aufstellt. Auch die insoweit vorgeschlagenen Personen müssen nach § 53 Abs. 4 Satz 2 MBG Schl.-H. nicht zwingend die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Es genügt vielmehr, dass die Voraussetzungen für die Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes gegeben sind. Der insoweit unmissverständliche Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. steht zudem der Annahme der Beteiligten entgegen, die sachverständige Person müsse neutral oder unparteiisch sein. Der Umstand, dass diese auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören darf, indiziert, dass Rechtfertigung für die Hinzuziehung sachverständiger Personen ihre fachliche Expertise, nicht hingegen ihre Unabhängigkeit von den Verfahrensbeteiligten ist. Dem entspricht es, dass das Gesetz - abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 MBG Schl.-H. - einen Zusatz "unparteiisch" in Bezug auf die sachverständige Person in § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. nicht vorsieht. Gemessen daran kann auch ein Rechtsanwalt als sachverständige Person in einem Einigungsstellenverfahren mitwirken, sofern seine Hinzuziehung der Vermittlung spezieller Rechtskenntnisse zu dienen bestimmt ist. So verhält es sich in Bezug auf den von den Antragstellerinnen benannten Rechtsanwalt.

37

(c) Die Tätigkeit der sachverständigen Person wird in § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. dahingehend beschrieben, dass diese an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnimmt.

38

Das Gesetz geht von einer Teilnahme der sachverständigen Person während desjenigen Teils der Sitzung der Einigungsstelle aus, die der Klärung des Informationsbedarfs dient und die mit Eintritt der Einigungsstelle in die Entscheidungsphase endet. Die beratende Teilnahme setzt voraus, dass die sachverständige Person diese Rolle tatsächlich einnimmt und in ihrer Funktion als Vermittler von Sachkenntnissen beratend in der Einigungsstelle auftritt. Das Entstehen des Kostenanspruchs des Rechtsanwalts ist dabei daran geknüpft, dass diese tatsächlich als sachverständige Person und nicht etwa als reiner Interessenvertreter tätig wird (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 7.15 - Rn. 39 ff.).

39

Auf eine diesen Vorgaben entsprechende beratende Teilnahme zielt der Antrag der Antragstellerinnen.

40

(4) Der Senat vermag in Ermangelung hinreichender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht abschließend über die weitere Voraussetzung der Notwendigkeit der Kosten zu entscheiden.

41

Die Dienststelle ist gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. nur zur Tragung derjenigen Kosten verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle notwendig waren. Die Einigungsstelle ist als eigenständiges Organ der Dienststellenverfassung - wie die Personalvertretung selbst - an das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <104> m.w.N. und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16). Als Bestandteil der Dienststelle haben auch die Mitglieder der Einigungsstelle bei der Prüfung, ob eine sachverständige Person hinzuziehen ist, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein i.d.F. vom 29. Juni 1992 , zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2015 ). Ob sie bei der Entscheidung, die Hinzuziehung einer sachverständigen Person zu beantragen, den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen haben, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Ein auf § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. gestützter Vergütungsanspruch der sachverständigen Person gegen die Dienststelle und ein entsprechender Freistellungsanspruch der antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle gegen die Dienststelle setzt vielmehr dem Grunde nach voraus, dass die Mitglieder der Einigungsstelle bei einer Ex-ante-Betrachtung die Entstehung der seitens der sachverständigen Person geltend gemachten Kosten zur Informationsgewinnung und damit zur Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung, mithin zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der Einigungsstelle bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für verhältnismäßig halten durften (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <104 f.>, vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 MBG SH Nr. 1 Rn. 22 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

42

In materiell-rechtlicher Hinsicht muss sich der mit der beratenden Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person an der Sitzung der Einigungsstelle oder deren Vorbereitung ausgelöste Kostenaufwand nach dem Gegenstand der Verhandlungen der Einigungsstelle als erforderlich und angemessen darstellen. Die wirtschaftliche, personale, soziale oder dienstliche Bedeutung der zu verhandelnden Angelegenheiten, ihr Schwierigkeitsgrad und ihre Anzahl müssen die entstehenden Kosten rechtfertigen. Je bedeutungsvoller, schwieriger, spezieller und zahlreicher sie sind, desto eher lässt sich die Hinzuziehung eines besonders geeigneten und - aus der Sicht der antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle - besonders vertrauenswürdigen Rechtsanwalts als sachverständige Person vertreten. Zu beachten ist auch der Grundsatz der Chancengleichheit. Mit Rücksicht auf die angestrebte Parität müssen die von der Personalvertretung benannten Mitglieder der Einigungsstelle in bedeutsamen und schwierigen Angelegenheiten eine gravierende "Unterlegenheit" ihrer Beisitzer nicht hinnehmen. Der Sachverstand, der von den durch die oberste Dienstbehörde bestellten Beisitzern repräsentiert wird, liefert auch ein Indiz für die Einstufung der Angelegenheit und damit für das Recht der antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle, eine entsprechend qualifizierte sachverständige Person hinzuzuziehen. Dieses Benennungsrecht darf aber nicht schematisch allein nach dem Grundsatz der "Waffengleichheit" ausgeübt werden. Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind ferner die Bedeutung der Angelegenheit für die und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <105> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17). Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist der Kostenaufwand für eine bestimmte Maßnahme daher nur, wenn die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle ihren Informationsbedarf nicht durch gleichwertige, aber kostenneutrale oder -günstigere Maßnahmen zu decken vermögen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 - BVerwGE 84, 58 <64 f.>, vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 23 S. 37, vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <107 f.> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).

43

In verfahrensmäßiger Hinsicht haben die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende Abwägungsentscheidung zu treffen und hierbei die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als mittelbare Folge der Hinzuziehung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <106> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18). Sie haben im Streitfall glaubhaft zu machen, dass sie ihren Informationsbedarf nicht auf kostenneutrale oder kostengünstigere Weise hätten decken können. In diesem Zusammenhang wird es sich empfehlen, die Dienststelle rechtzeitig über ihre Abwägungsentscheidung zur Angemessenheit der Kostenverursachung zu informieren. Denn diese ist im allseitigen Interesse an einer frühzeitigen Klärung der Frage einer Übernahme von Kosten vor deren tatsächlicher Entstehung berechtigt und verpflichtet. Sie hat nachzuprüfen, ob die antragstellenden Mitglieder der Einigungsstelle innerhalb der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <108> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).

44

In Ermangelung einer hinreichenden Tatsachengrundlage ist das Bundesverwaltungsgericht an einer abschließenden Entscheidung über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der durch die Hinzuziehung des Rechtsanwalts angefallenen Kosten und darüber, ob sich der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts insoweit im Sinne des § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig darstellt, gehindert. Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das Oberverwaltungsgericht in materiell-rechtlicher Hinsicht keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob es den Antragstellerinnen möglich und zumutbar ist, ihren Informationsbedarf auf andere kostengünstigere Weise zu decken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dem angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen, dass dem Antrag der Antragstellerinnen, den von ihnen benannten Rechtsanwalt als sachverständige Person zum Zwecke der beratenden Teilnahme an der Sitzung der Einigungsstelle hinzuzuziehen, eine die materiellen Vorgaben beachtende Abwägungsentscheidung vorausgegangen ist. Die Sache ist daher an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die betreffenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.

45

c) Aus den zuvor genannten Gründen vermag der Senat auch über die angemessene Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht abschließend zu entscheiden. Für den Fall, dass ein Anspruch nach § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. dem Grunde nach bestehen sollte, wird das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Geltungsbereich des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) i.d.F. des Art. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2222), - RVG - eröffnet und die (Vorbereitung einer) beratende(n) Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person an einer Sitzung der Einigungsstelle auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 RVG zu vergüten ist.

46

Entgegen der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in solchen Fällen anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach diesem Gesetz. Bei der beratenden Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person an der Sitzung einer Einigungsstelle gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. handelt es sich um eine berufsspezifische anwaltliche Leistung. Der Rechtsanwalt wird in dieser Funktion rechtlich beratend tätig. Seine Tätigkeit fällt nicht aus dem sachlichen Geltungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heraus, da sie nicht als eine den in § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG aufgeführten Tätigkeiten gleichzuachtende ähnliche Tätigkeit einzustufen ist. Den in § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG aufgeführten Tätigkeiten ist gemein, dass sie entweder ehrenamtlich wahrgenommen, in erheblichem Umfang auch Nicht-Rechtsanwälten berufsmäßig übertragen oder nicht im Auftrag einer Partei oder in deren Interesse übernommen werden, so dass ihnen in dem einen oder anderen Aspekt ein typisches Merkmal anwaltlicher Berufsausübung fehlt (BGH, Urteil vom 17. September 1998 - IX ZR 237/97 (München) - NJW 1998, 3567 f.). Die Wahrnehmung der Funktion als sachverständige Person in einem Einigungsstellenverfahren erfolgt weder in Ausübung eines staatsbürgerlichen Ehrenamtes noch typischerweise unentgeltlich. Zwar lässt § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. ausdrücklich zu, dass die Tätigkeit als sachverständige Person im Einigungsstellenverfahren auch von Nicht-Rechtsanwälten, insbesondere von Personen, die einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören, wahrgenommen werden kann. Im Unterschied zu den in § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten, die gegen eine Vergütung wahrgenommen werden, hat der Gesetzgeber indes davon abgesehen, für die Wahrnehmung der Aufgaben einer sachverständigen Person im Einigungsstellenverfahren eine eigenständige Vergütungsregelung zu schaffen, obwohl er nicht von der Unentgeltlichkeit der Aufgabenwahrnehmung ausgehen konnte. Der Rechtsanwalt nimmt die Tätigkeit als sachverständige Person im Einigungsstellenverfahren ferner wenn nicht im Auftrag, so doch jedenfalls auf Antrag mehrerer Mitglieder der Einigungsstelle und in deren Interesse wahr. Ebenso wenig ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG qualifizierten Tätigkeit eines Rechtsanwalts als dienststellenfremder Beisitzer in einer Einigungsstelle gleichzuachten, dessen Vergütung sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bemisst (BAG, Beschlüsse vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972 S. 3, vom 15. August 1990 - 7 ABR 76/88 - juris Rn. 25 und vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 78/89 - juris Rn. 24). Im Unterschied zu diesem wird jener - ähnlich wie der als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle auftretende Rechtsanwalt - in seiner Eigenschaft als rechtlicher Berater und nicht als nebenberuflich handelnde besonders sachkundige Vertrauensperson der antragstellenden Verfahrensbeteiligten tätig.

47

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG soll der Rechtsanwalt unter anderem für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Während sich die anwaltliche Beratung auf den Informationsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber beschränkt, ist die Geschäftsbesorgung durch die Beauftragung eines Tätigwerdens nach außen hin gekennzeichnet. Nimmt ein Rechtsanwalt als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teil, so wird

48

er nicht im Sinne einer Interessenvertretung tätig. Seine Tätigkeit geht nicht über eine Beratung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG hinaus. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Vermittlung von Sachkunde im Innenverhältnis zu den Mitgliedern der Einigungsstelle.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - 5 P 8/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - 5 P 8/15

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - 5 P 8/15 zitiert 27 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 5 Fahrtkostenersatz


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 76 Einigungsstelle


(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet wer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 557 Umfang der Revisionsprüfung


(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 139


(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisions

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 11 Prozessvertretung


(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevoll

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 89 Einlegung


(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 93 Rechtsbeschwerdegründe


(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden. (2) § 65 fin

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die W

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 34 Beratung, Gutachten und Mediation


(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der R

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 96 Entscheidung


(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteili

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 44


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. (2)

Baugesetzbuch - BBauG | § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen


(1) § 176 Absatz 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist. (2) § 172 Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - 5 P 8/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - 5 P 8/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2001 - VII ZR 477/00

bei uns veröffentlicht am 08.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 477/00 vom 8. Februar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 250, 240, 78 Abs. 1 Der Revisionsbeklagte kann die Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröffnung des Ins

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 20. Sept. 2011 - 9 AZN 582/11

bei uns veröffentlicht am 20.09.2011

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2011 - 17 Sa 1669/10 - wird als unzulässig verwor
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - 5 P 8/15.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Okt. 2017 - 5 TaBV 9/17

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor 1. Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.03.2017 - 2 BV 67/16 - und der erweiterte Antrag werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelas

Referenzen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2011 - 17 Sa 1669/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 12.300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beschwerdebegründung ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet. Es heißt dort wie folgt:

        

„Namens und im Auftrage der klägerischen Partei und auf deren ausdrückliche Anweisung nach Belehrung teilen wir mit, dass die klägerische Partei persönlich erklären lässt:“

2

Sodann folgt im weiteren Text die kursiv geschriebene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Am Ende der Beschwerdebegründung heißt es weiter:

        

„Die klägerische Partei geht davon aus, dass der Vortrag, auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags der Vorinstanz substantiiert und schlüssig ist.“

3

B. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

4

I. Sie genügt nicht den Anforderungen an einen Schriftsatz im Anwaltsprozess.

5

1. Vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich eine Partei gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies können nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 bezeichneten Organisationen sein. Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst neben der Revisionseinlegung und -begründung auch die Nichtzulassungsbeschwerde (GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 11 Rn. 122).

6

2. Diesen Anforderungen an den Bevollmächtigtenzwang genügt die Beschwerdebegründung nicht, obwohl sie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, einem Rechtsanwalt, unterzeichnet ist.

7

a) Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbegründungsschriften müssen die Unterschrift des in § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG genannten Prozessbevollmächtigten enthalten. Erforderlich ist dabei, dass sich der Prozessbevollmächtigte den Inhalt der Begründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Dazu genügt im Regelfall die Unterschrift des Bevollmächtigten. Diese ist Nachweis dafür, dass er den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat, das Ergebnis seiner Arbeit in einem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Schon dann rührt die Begründungsschrift von ihm (BGH 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97 - zu II 2 a der Gründe, NJW-RR 1998, 574; 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88 - zu II 1 der Gründe, NJW 1989, 394). Dieser Nachweis ist allerdings dann widerlegt, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz der Unterzeichnung zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Begründung nicht übernehmen will. Dies ist zB der Fall, wenn der Rechtsanwalt sich durch einen Zusatz von der unterschriebenen Erklärung distanziert (vgl. BGH 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97 - zu II 2 a der Gründe, aaO). Ebenso genügt es nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte ein zwar von ihm unterzeichnetes, sonst aber unverändertes Schreiben seiner Partei vorlegt. Er hat dann keine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen (vgl. zu § 124a VwGO: OVG Berlin-Brandenburg - 1 N 63.05 - juris Rn. 3).

8

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers begründet worden. Aus seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 1. Juni 2011 folgt zweifelsfrei, dass er die Begründung seiner Partei zitiert und sie sogar für unzutreffend hält. Dies wird schon dadurch deutlich, dass er mitteilt, die klägerische Partei lasse nach Belehrung Folgendes persönlich erklären. Drucktechnisch wird dann die Begründung der Partei durch eine kursive Schreibweise hervorgehoben. Auch in der weiteren Begründung weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass „die klägerische Partei“ vortragen lasse.

9

II. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG entspricht. Der Kläger legt keinen Zulassungsgrund dar, sondern rügt Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts. Solche Rechtsfehler führen nicht zur Zulassung der Revision, sondern wären nur im Rahmen einer zulässigen Revision zu prüfen.

10

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) § 176 Absatz 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.

(2) § 172 Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert wurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekannt gemacht worden sind, anzuwenden.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) § 176 Absatz 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist.

(2) § 172 Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert wurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekannt gemacht worden sind, anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 477/00
vom
8. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Revisionsbeklagte kann die Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröffnung
des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses bis zur Entscheidung über
die Annahme der Revision durch einen beim Revisionsgericht einzureichenden
Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz erklären.
BGH, Beschluß vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Unterbrechung des Verfahrens durch die Zustellung des Schriftsatzes des Beklagten vom 18. Dezember 2000 am 2. Januar 2001 beendet ist.

Gründe:

1. Der Kläger nimmt R. aus einem gekündigten Generalunternehmervertrag auf Werklohn in Anspruch. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Nachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, wurde über das Vermögen des R. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 mitgeteilt, der Insolvenzverwalter nehme den Rechtsstreit auf. Der Kläger hält die Aufnahme für unwirksam, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erklärt worden sei. 2. Das Verfahren ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2000 wirksam aufgenommen worden (§ 250 ZPO). Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, daß die Prozeßbevollmächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.

a) Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens unterliegt als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); der nach § 250 ZPO einzureichende Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszuges kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozeßhandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozeßhandlung zu erklären ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozeßhandlungen , die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muß dort Ausnahmen erleiden, wo prozeßökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird. Der Bundesgerichtshof hat es deshalb für zulässig angesehen, daß der Kläger und Revisionsbeklagte die Klage durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurücknimmt (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211).
b) Für die Aufnahme eines beim Bundesgerichtshof durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses durch den Revisionsbeklagten gilt bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision nichts anderes. Die Ausgestaltung der Revision in diesem Verfahrensabschnitt weist Besonderheiten auf, die es gebieten, für die Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter des Revisionsbeklagten vom Erfordernis der Lokalisation abzusehen. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Annahme der Revision in aller Regel ohne mündliche Verhandlung (§ 554 b Abs. 3 ZPO). Der Revisionsbeklagte kann, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, von der Beauftragung eines
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes absehen und die Entscheidung über die Annahme abwarten. Durch die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird der Verfahrensstand hergestellt, der vor der Unterbrechung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954, aaO) des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die Wirksamkeit der Aufnahme gemäß § 250 ZPO im Stadium vor der Entscheidung über die Annahme der Revision die Prozeßerklärung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes zu verlangen. Die Aufnahmeerklärung des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz genügt.
Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.