Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 44
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 47 Abs. 1, 2
(1) Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45, 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 34 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, das die Mitglieder der Stufen
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16 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 14/02/2017 00:00
Tenor
1. Die Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung der in der Anlage AS6 zum Antrag im Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.00164 g
published on 08/02/2018 00:00
Gründe
I
1
Die Antragstellerin - die Freienvertretung des Rundfunks Berlin-Brandenburg - begehr
published on 25/10/2016 00:00
Gründe
I
1
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechts
published on 25/10/2016 00:00
Gründe
I
1
Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht im Streit, ob die Beteiligte verpflichtet i
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