Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

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Verkehrsrecht: Zur Schätzung der Nebenkosten eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage des JVEG

14.07.2016

Die Kosten für die Begutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen, soweit sie zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich ist.
andere

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8 Grundsatz der Vergütung


(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 10 Honorar für besondere Leistungen


(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer


(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf e
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

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Oberlandesgericht Dresden Beschluss, 30. Aug. 2018 - 8 U 1086/16

bei uns veröffentlicht am 18.03.2022

Oberlandesgericht Dresden BESCHLUSS in dem Rechtsstreit ..... gegen ..... wegen Feststellung    hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hantke, Richter am Oberlandesgericht Dr. U

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2014 - X ZR 95/11

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 5 / 1 1 vom 17. Juni 2014 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2007 - X ZR 75/05

bei uns veröffentlicht am 15.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 75/05 vom 15. Mai 2007 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und d

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2007 - X ZR 52/05

bei uns veröffentlicht am 25.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 52/05 vom 25. September 2007 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asen

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2008 - X ZR 84/05

bei uns veröffentlicht am 01.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 84/05 vom 1. April 2008 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. MeierBeck und Grönin

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2011 - X ZR 7/09

bei uns veröffentlicht am 15.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 7/09 vom 15. Februar 2011 in dem Patentnichtigkeitsverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Rich

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2008 - X ZR 100/05

bei uns veröffentlicht am 24.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 100/05 vom 24. Juni 2008 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens un

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2006 - X ZR 138/04

bei uns veröffentlicht am 07.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 138/04 vom 7. November 2006 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Sachverständigenentschädigung IV JVEG § 9 Abs. 1 Zur Anwendung der Honorargruppe 10 zu § 9 Abs. 1 JVE

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Nov. 2016 - L 15 RF 35/16

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor Die Vergütung des Antragstellers für die Erstellung des Gutachtens vom 30.08.2016 wird auf 616,53 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Feb. 2019 - W 3 M 18.32276

bei uns veröffentlicht am 04.02.2019

Tenor Die Dolmetschervergütung der Antragstellerin für die Dolmetschertätigkeit in der mündlichen Verhandlung der 3. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg am 19. Juli 2018 wird auf 651,64 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Aug. 2016 - L 15 RF 28/16

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor Die Vergütung für das Gutachten vom 07.04.2016 wird auf 2.000,- € festgesetzt. Gründe I. Streitig ist die Höhe der Vergütung eines Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (J

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Aug. 2016 - L 15 RF 18/16

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor Die Vergütung für die mit Schreiben vom 14.02.2016 erfolgte Übersendung der Testunterlagen zum Gutachten vom 22.10.2014 wird auf 9,45 € € festgesetzt. Gründe I. Streitig ist, in welcher Höhe eine

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 15 RF 17/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor Die Vergütung für das Gutachten vom 24. Februar 2016 wird auf 2.737,09 € festgesetzt. Tatbestand I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 386/15 geführten Berufungsverf

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 04. Aug. 2016 - L 15 RF 15/16

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor Die Vergütung für das Gutachten vom 8. März 2016 wird auf 1.070,97 € festgesetzt. Gründe I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 3 SB 162/15 geführten schwerbehinderte

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 07. Apr. 2016 - L 15 RF 31/15

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor Die Vergütung der Antragstellerin für die Dolmetschertätigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2015 wird auf 119,- € festgesetzt. Tatbestand Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung der Vergüt

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 21. März 2016 - L 15 RF 6/16

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor Die Vergütung für die Stellungnahme vom 29.01.2016 wird auf 369,21 € festgesetzt. Tatbestand I. Streitig ist, ob dem Antragsteller für seine in Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Befangen

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 14. März 2016 - L 15 RF 2/16

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor Die Vergütung für die Stellungnahme vom 03.12.2015 wird auf 267,75 € festgesetzt. Gründe I. Streitig ist, ob dem Antragsteller für seine in Zusammenhang mit einem Befangenheitsantrag angefertigte S

Landgericht München I Endurteil, 17. Feb. 2016 - 9 O 20894/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2015 - L 15 SF 180/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor Die Vergütung für das Gutachten vom 14. Mai 2013 wird auf 1.926,02 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutacht

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. März 2015 - L 15 RF 5/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 auf 2.003,35 € festgesetzt wird. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Jan. 2015 - L 15 SF 210/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 07.07.2014 wird auf 28,10 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einen Fahrtkostenersatz wegen de

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Juni 2017 - 8 W 57/17

bei uns veröffentlicht am 07.06.2017

Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt zu den von der Klägerin / Drittbeklagten und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner an die Beklagtenpartei zu erst

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Juli 2016 - W 1 M 15.1235

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Die Sachverständigenvergütung des Beteiligten zu 1) in der Verwaltungsstreitsache W 1 K 14.621 (vormals W 1 K 12.620) wird auf 3.786,88 EUR festgesetzt. Gründe Über den zulässigen Antrag auf gerichtliche Fests

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Dez. 2014 - L 15 SF 53/13

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der weiteren Kosten für das Gutachten vom 29.10.2012 (Rechnung vom 05.02.2013: „Laboruntersuchung vom 18.10.12“) wird abgelehnt. Grün

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Nov. 2014 - L 15 SF 254/12

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Die Vergütung für die Anfertigung des Gutachtens vom 12.09.2012 wird auf 1.928,65 € festgesetzt. Gründe I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 4 KR 338/09 geführten

Amtsgericht Aschaffenburg Endurteil, 07. Juni 2016 - 123 C 481/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2015 sowie weitere 70,20 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten de

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Juni 2014 - L 15 SF 402/13 E

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Gründe I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In dem am Sozialgericht Bayre

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2014 - L 15 SF 368/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Gründe I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für ein von ihm erstattetes Gutachten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Streitig ist im Wesentlichen der zu vergütende Zeit

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Jan. 2019 - 8 OH 5/16

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor Der Antrag des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. vom 21.06.2018 auf Bewilligung eines Vorschusses in Höhe von 2.130,29 EUR wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Sachverständige Dipl.-Ing. C. (im Folgenden: Antragsteller) wurde mit Beweisb
andere

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Juli 2018 - 3a C 242/17

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.12.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt,

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Juni 2018 - 8 W 342/17

bei uns veröffentlicht am 08.06.2018

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 06.02.2017 (1 O 152/15) wird dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 4 JVEG an den Sachverständigen und Beschwerdeführer ... für seine mit Rechnungen Nr. 201 6652, 201 6653 und 201
andere

Landgericht Hamburg Urteil, 29. März 2018 - 323 S 34/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2018

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.03.2016, Az.: 4 C 300/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. März 2017 - 14 W 113/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen die Festsetzung seiner Vergütung im Beschluss des Landgerichtes Trier vom 06.02.2017 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstat
andere

Landgericht Hamburg Urteil, 13. Jan. 2017 - 323 S 23/16

bei uns veröffentlicht am 13.01.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.04.2016, Az. 33a C 41/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Nov. 2016 - L 3 R 407/16 B

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Landeska

Landgericht Freiburg Urteil, 24. Nov. 2016 - 3 S 148/16

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 02.06.2016 - 2 C 2235/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wi

Landgericht Freiburg Urteil, 24. Nov. 2016 - 3 S 145/16

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 03.06.2016 - 3 C 1663/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

Amtsgericht Mannheim Urteil, 29. Okt. 2016 - 10 C 132/16

bei uns veröffentlicht am 29.10.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - 5 P 8/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Gründe I 1 Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht im Streit, ob die Beteiligte verpflichtet i

Landgericht Detmold Beschluss, 20. Okt. 2016 - 1 T 138/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 22.01.2016 wird auf 2.921,75 € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
andere

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 12. Okt. 2016 - 3a C 170/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.06.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläuf

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2016 - VI ZR 50/15

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 50/15 Verkündet am: 26. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 15. Jan. 2016 - S 15 SB 398/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichtes vom 13. Juli 2015 wird auf 64,59 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung der Entschädigung für die Abgabe eine
andere

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Juli 2015 - L 12 KO 46/12

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 18.10.2011 wird auf insgesamt 1.057,03 EUR (davon 471,97 EUR für den stationären Aufenthalt vom 15. bis 17.06.2011) festgesetzt. Gründe   I. 1 In dem beim Landessozialgericht Baden

Amtsgericht Bonn Urteil, 17. Juni 2015 - 110 C 194/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des U

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. Mai 2015 - L 12 SF 1072/14 E

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 07. Februar 2014 im Verfahren L 9 R 1214/13 wird auf 1.151,38 EUR festgesetzt. Gründe  I.1 In dem beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Verfahren L 9 R 1214/13 war ei

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 332/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012, BK8-12-019, aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließl

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 313/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012, BK8-12-019, aufgehoben. Die weitergehende auf Neubescheidung gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließl

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - VI-3 Kart 348/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.10.2012, BK8-12-019, aufgehoben. Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die we

Landgericht Wuppertal Beschluss, 13. Apr. 2015 - 23 Qs-622 Js 3178/13-43/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 15. Dezember 2014 (Az. 31 Cs 501/13) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt

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(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kopien und...
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kopien und...
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kopien und...
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden...
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden...