Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Mai 2013 - 5 C 28/12

bei uns veröffentlicht am16.05.2013

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren im Oktober 2005 geborenen Sohn.

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Dieser wurde im Wege einer heterologen Insemination mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen, der Klägerin unbekannten Spenders gezeugt. Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Einem aus einer anonymen heterologen Insemination hervorgegangenen Kind stünden Unterhaltsleistungen im Sinne des Gesetzes nicht zu. Seinem Sinn und Zweck zufolge knüpfe das Unterhaltsvorschussgesetz die Entlastung des alleinerziehenden Elternteils an die potentielle Möglichkeit der öffentlichen Hand, den anderen Elternteil auf Erstattung der gewährten Unterhaltsleistung in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit bestehe in den Fällen der Zeugung eines Kindes im Wege einer anonymen Samenspende nicht. Die Leistungsgewährung würde sich in dieser Konstellation entgegen der gesetzgeberischen Konzeption von vornherein als "verlorener Zuschuss" darstellen. Der alleinerziehende Elternteil dürfe sich nicht willentlich in eine Situation begeben, die die Ermittlung des anderen Elternteils unmöglich mache. Hierin liege keine unzumutbare Benachteiligung von Frauen, die den Wunsch hätten, mit Hilfe einer anonymen Samenspende Mutter zu werden.

3

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lägen vor. Deren Versagung überschreite die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und verstoße insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere gegen den Vorrang des Gesetzes und die Bindung an Recht und Gesetz. Ebenso wenig wie das Unterhaltsvorschussgesetz eine Trennung der Elternteile nach längerfristiger Beziehung oder das Alleinerziehungsmerkmal voraussetze, erhebe es die tatsächliche Unterhaltspflicht des anderen Elternteils zur Bedingung für die Leistungsberechtigung gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse. Unmaßgeblich sei daher, dass der andere Elternteil erst nach Anerkennung der Vaterschaft oder deren gerichtlicher Feststellung auf Unterhalt in Anspruch genommen werden könne. Die Anerkennung beziehungsweise Feststellung der Vaterschaft sei nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Annahme, die Leistungsgewährung setze das Bestehen zumindest der Möglichkeit voraus, den anderen Elternteil auf Erstattung der gewährten Unterhaltsleistung in Anspruch zu nehmen, lasse unberücksichtigt, dass das Unterhaltsvorschussgesetz gerade für den Fall einer Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils die Gewährung von Unterhaltsausfallleistungen vorsehe. Das Phänomen "verlorener Zuschüsse" sei im Unterhaltsvorschussrecht bekannt, da die anderen Elternteile nicht selten wirtschaftlich leistungsunfähig seien. Dessen ungeachtet wäre ein Unterhaltsverzicht für die Zukunft zivilrechtlich unwirksam. Er stünde einem gesetzlichen Anspruchsübergang auf die Unterhaltsvorschusskasse nicht entgegen. Das Unterhaltsvorschussgesetz beschränke die Leistungsgewährung nicht auf die Fälle der Planwidrigkeit des Unterhaltsausfalls. Nicht nur für den Fall des Todes des anderen Elternteiles sehe das Gesetz die Gewährung von Unterhaltsausfallleistungen vor. Ebenso wenig setze ein unterhaltsvorschussrechtlicher Leistungsanspruch ungeschrieben das Bestehen einer von dem Antragsteller nicht selbst herbeigeführten prekären Lage voraus. Die Auslegung des Unterhaltsvorschussgesetzes durch den Beklagten und das Verwaltungsgericht stelle Kinder, die mittels anonymer heterologer Insemination gezeugt würden, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter als andere Kinder. Die Klägerin erfülle auch nicht den Ausschlussgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten, da ihr damit ein Verhalten noch vor der Zeugung ihres Sohnes vorgehalten würde.

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Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache angenommen, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl I S. 1446), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3194), sei im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass ein Anspruch auf Unterhaltsanspruch ausscheide, wenn der öffentlichen Hand nicht die "potentielle Möglichkeit" eröffnet sei, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. Dies steht mit Bundesrecht nicht im Einklang (1.). Die Entscheidung stellt sich indes im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis als richtig dar (2.).

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1. Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 1 UVG nach seinem eindeutigen Wortlaut dem Sohn der Klägerin einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung vermittelt (a). Es hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass § 1 Abs. 1 UVG teleologisch zu reduzieren ist, indem die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen um das Erfordernis ergänzt werden, dass der Rückgriff des Landes bei dem anderen Elternteil grundsätzlich möglich sei muss (b).

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a) Nach § 1 Abs. 1 UVG hat u.a. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung nach diesem Gesetz wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig ist (Nr. 2) und nicht Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nr. 3 a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Sohn der Klägerin war im Zeitpunkt der Antragstellung fünf Jahre alt, lebte bei der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt ledig war, und erhielt von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt.

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b) Die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht angenommen teleologischen Reduktion liegen nicht vor.

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(aa) Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 32). Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, juris Rn. 22 und vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 <133> = Buchholz 355 RBerG Nr. 52 S. 10; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 - NStZ 1995, 399 <400>). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Sie ist unter anderem zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 20. Juni 2000 - BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 <257> = Buchholz 261 § 12 BUKG Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 10 m.w.N.).

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(1) Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält keine Regelung, nach der Kinder, die im Wege der heterologen Insemination mit dem Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurden und im Einzelfall aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen von vornherein endgültig keine Möglichkeit haben, den Namen ihres leiblichen Vaters in Erfahrung zu bringen, keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung haben. In einem solchen Fall - und so auch hier - ist der Anspruch insbesondere nicht nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen.

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Nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz dann nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. In seiner unmittelbaren Anwendung erlaubt § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG demnach die Zurechnung eines Verhaltens des alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG trifft die Mutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 <195 f.> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 7). Was der Mutter möglich und zumutbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Daran gemessen hat die Klägerin das ihr im Verwaltungsverfahren Mögliche und Zumutbare getan.

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Nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihr Sohn im Wege der heterologen Insemination mit einem von der von ihr namentlich bezeichneten dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurde. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, gehen diese übereinstimmend davon aus, dass die von der Klägerin namentlich bezeichnete Samenbank in Dänemark im konkreten Fall tatsächlich keine nähere Auskunft über den anonymen Spender erteilen kann. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob einem Kind, das im Wege der künstlichen Befruchtung mit einer anonymen Samenspende aus dem Ausland gezeugt wurde - und so auch dem Sohn der Klägerin - in der Regel ein (durchsetzbarer) Auskunftsanspruch gegen die ausländische Samenbank auf Namensnennung des leiblichen Vaters zusteht (vgl. zum Anspruch gegen eine inländische Samenbank OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2013 - I-14 U 7/12 - NJW 2013, 1167). Des Weiteren ist nicht zu entscheiden, ob und welche Auswirkungen ein solcher Anspruch auf die Gewährung der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG hätte.

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(2) Das Fehlen eines Anspruchsausschlusses erweist sich hingegen nicht deshalb als planwidrig, weil dem Unterhaltsvorschussgesetz der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen wäre, dass Unterhaltsvorschuss nur im Fall des Bestehens einer Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem anderen Elternteil zu gewähren ist.

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Nach der Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes soll die öffentliche Unterhaltsleistung zwar in erster Linie als Unterhaltsvorschuss gezahlt werden. Der Gesetzgeber nimmt aber in Kauf, dass dem anspruchsberechtigten Kind auch in den Fällen eine Unterhaltsleistung aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, in denen das Land hierfür im Einzelfall keinen Rückgriff bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nehmen kann. Darauf weist schon die Gesetzesüberschrift ("Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen") hin, in der die Unterhaltsausfallleistung namentlich erwähnt wird. Vor allem ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Unterhaltsleistung gegebenenfalls auch in Form einer Ausfallleistung zu erbringen, aus § 1 Abs. 1 UVG, der die Unterhaltsleistung ausdrücklich auch als Unterhaltsausfallleistung definiert. Mit der Verankerung der Unterhaltsausfallleistung in § 1 Abs. 1 UVG hat der Gesetzgeber - der sozialen Realität Rechnung tragend - für eine in der Verwaltungspraxis nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen anerkannt, dass ein Rückgriff bei dem anderen Elternteil nicht selten zumindest vorübergehend - etwa in den Fällen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit -, gelegentlich auch dauerhaft - wie im Fall des Versterbens des anderen Elternteils -, unmöglich ist. In Übereinstimmung damit hat er die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG durchweg als Anforderungen formuliert, die in der Person des Kindes erfüllt sein müssen (vgl. "... wer ... noch nicht vollendet hat ... bei einem seiner Elternteile lebt ... nicht oder nicht regelmäßig ... Unterhalt von dem anderen Elternteil ... erhält."). Dies steht der Annahme entgegen, es habe dem Plan des Gesetzgebers entsprochen, die Gewährung von Unterhalt nach § 1 Abs. 1 UVG setze voraus, dass der öffentlichen Hand "in jedem (Einzel-)Fall" (vgl. so ausdrücklich VGH Mannheim, Urteil vom 3. Mai 2012 - 12 S 2935/11 - ZFSH/SGB 2012, 409 <413> und ihm nachfolgend das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil) die potentielle Möglichkeit eröffnet sei, ihre Aufwendungen von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. Mithin kann eine entsprechende Einschränkung dem § 1 Abs. 1 UVG auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion hinzugefügt werden.

15

2. Die Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Die Gesetzeslücke erweist sich aus einem anderen als dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Grund als planwidrig (a). Sie ist mittels einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG zu schließen (b).

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a) Die Lücke des Gesetzes entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies folgt zwar nicht daraus, dass nach dem Gesetzeszweck eine Unterhaltsleistung nur zu gewähren wäre, wenn der seitens des anderen Elternteils geschuldete Unterhalt "planwidrig" ausbleibt (aa) oder wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Erziehungssituation nicht selbst herbeigeführt hat (bb). Die Planwidrigkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, die Unterhaltsleistung solle vorrangig als Vorschuss gewährt werden (cc).

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aa) Der in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) UVG sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt des anderen Elternteils "planwidrig" ausbleibe (vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 K 384/10 - juris Rn. 23 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Februar 2011 - 3 K 4145/10.F - NJW 2011, 2603; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - NVwZ-RR 2007, 394 <395>; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - FamRZ 2005, 483 und VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 3 und 99; DIV-Gutachten vom 18. Mai 1999, DAVorm 1999, 841 <843> und DIJuF-Rechtsgutachten vom 6. März 2006, JAmt 2006, 301 <302> jeweils m.w.N.), wobei die geforderte "Planwidrigkeit" anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des alleinerziehenden Elternteils beurteilt und angenommen wird, wenn der alleinerziehende Elternteil - anders als hier - Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erwarten durfte (vgl. zur fehlenden Planwidrigkeit etwa OVG Lüneburg a.a.O.; VGH Kassel a.a.O. und VGH Mannheim a.a.O. S. 946 f.), erweist sich als nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption.

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Diese erkennt an, dass der alleinerziehende Elternteil sein Kind in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss und sich diese Situation noch verschärft, wenn der zivilrechtlich geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibt. Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil muss dann nicht nur Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Die öffentliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll diese finanzielle Belastung des alleinerziehenden Elternteils mildern, indem sie ihn für eine Übergangszeit von der Notwendigkeit befreit, den finanziellen Ausfall des anderen Elternteils aufzufangen (vgl. BTDrucks 8/1952 S. 1 und 6 und BTDrucks 8/2774 S. 11). Zur Begründung des Anspruchs auf öffentliche Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass zusätzlich zu der bei Alleinerziehenden typischerweise gegebenen Erziehungssituation der Unterhalt des anderen Elternteils ausfällt. Ob der alleinerziehende Elternteil erwarten durfte, dass der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen wird, und diese Erwartung enttäuscht wird, spielt nach der Vorstellung des Gesetzgebers erkennbar keine Rolle.

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bb) Die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes steht auch der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe einen Anspruch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage (vgl. zu diesem Begriff BTDrucks 8/1952 S. 7; Urteil vom 2. Juni 2005 - BVerwG 5 C 24.04 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 2 S. 7 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 - NJW-RR 2004, 1154) selbst herbeigeführt habe.

20

Der Anspruch auf Unterhaltsleistung knüpft an die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG beschriebene Bedarfslage an, die das anspruchsberechtigte Kind im Blick hat. Der Gesetzgeber hat es zwar für sachgerecht gehalten, diesem ein mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbarendes Verhalten des alleinerziehenden Elternteils zuzurechnen, weil die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89,192 <197> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 5). Diese Zurechnung erfolgt im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG, nach dem der Anspruch auf Unterhaltsleistung nicht besteht, wenn der alleinerziehende Elternteil es an der notwendigen Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes hat fehlen lassen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auch dann ausschließen wollte, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt hat.

21

(cc) Das Fehlen eines Anspruchsausschlusses bei der hier gegebenen Fallgestaltung erweist sich als planwidrig, weil es dem gesetzgeberischen Leitbild der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG als Unterhaltsvorschuss zuwiderläuft.

22

Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll nach dem Plan des Gesetzgebers "ausbleibende Zahlungen" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes ("Unterhaltsvorschussgesetz") selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf "Unterhaltsleistung" nach diesem Gesetz um einen Anspruch "auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung" handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung (vgl. Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 - BVerwGE 100, 42 <48> = Buchholz 436.45 § 5 UVG Nr. 1 S. 5 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 1). Bestätigt wird der Gesetzeszweck durch den in § 7 UVG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (vgl. Urteil vom 23. November 1995 a.a.O. S. 49 bzw. S. 6). Des Weiteren spricht für den Unterhaltsvorschuss als gesetzgeberisches Leitbild, dass das Unterhaltsvorschussgesetz beide Elternteile in die Pflicht nimmt, um den Rückgriff des Landes zu erleichtern. § 1 Abs. 3 UVG begründet u.a. die Obliegenheit des Elternteils, bei dem das Kind lebt, Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Letzterer ist gemäß § 6 Abs. 1 UVG verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.

23

Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird. Das belegt vor allem die Sanktionsregelung des § 1 Abs. 3 UVG. In die gleiche Richtung weisen die Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils nach § 6 Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § 5 UVG.

24

Abgesehen von den in diesen Vorschriften beschriebenen Fällen wird der besagten Erwartung auch dann nicht Rechnung getragen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. Auch in diesem Fall steht die Gewährung einer Unterhaltsleistung mit der Intention des Gesetzgebers nicht im Einklang.

25

Die letztgenannte Sachverhaltskonstellation liegt hier vor. Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Sohn der Klägerin - wie dargelegt - im Wege der heterologen Insemination mit einem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen Spenders gezeugt, dessen Ermittlung unmöglich ist.

26

c) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu schließen. Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1 Abs. 1 UVG nicht besteht, ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage besteht.

27

Sowohl in den in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass die Feststellung der Vaterschaft infolge der Zeugung mittels einer anonymen Samenspende aus dem Ausland im Einzelfall von vornherein aussichtslos ist, legt das Verhalten der Mutter die wesentliche Grundlage dafür, dass das Land die gewährte Unterhaltsleistung von dem zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil nicht zurückfordern kann und damit die Unterhaltsvorschussleistung zur Unterhaltsausfallleistung wird. Unter Wertungsgesichtspunkten besteht kein sachlicher Unterschied, ob der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt oder dadurch, dass sie durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen ist, vereitelt wird. Dass dem Kind gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG das Verhalten des alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren mit anspruchsausschließender Wirkung zugerechnet wird, beruht - wie dargelegt - darauf, dass die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt. Dieser Grundgedanke trifft auch für die Fälle zu, in denen sich die alleinerziehende Mutter für eine Zeugung des Kindes im Wege der heterologen Insemination mit dem Sperma eines anonymen Spenders entschieden hat.

28

Der Analogieschluss erstreckt sich nicht auf das im Rahmen des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu prüfende Merkmal der Zumutbarkeit. Dessen Prüfung gründet unmittelbar in dem Tatbestandsmerkmal "Weigerung". Der Analogieschluss ist indes durch eine Übertragung der Rechtsfolge, nicht hingegen auch der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gekennzeichnet. Dessen ungeachtet knüpft das Merkmal der Zumutbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG maßgeblich an das Bestehen einer persönlichen Konfliktlage der Kindesmutter an, die dieser die Erteilung der an sich geforderten Auskünfte und insbesondere die Benennung des leiblichen Vaters des Kindes unzumutbar macht (Urteil vom 21. November 1991 BVerwGE 89, 192 S. 195 f. = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 f.). An einer derartigen auf die Mitwirkung an der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Feststellung der Vaterschaft bezogenen Zwangslage fehlt es in den Fällen der anonymen heterologen Insemination schon wegen der mangelnden Kenntnis von der Identität des Samenspenders.

29

c) Der Ausschluss eines Anspruchs auf Unterhaltsleistung im vorliegenden Fall steht mit Verfassungsrecht im Einklang. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

30

Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165 <177 f.>; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 24.10 - juris Rn. 15).

31

Die Gleichbehandlung eines im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugten Kindes mit einem Kind, dessen Mutter sich weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, stellt keine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz dient in diesem Zusammenhang gerade als Maßstab für die Zulässigkeit des vorstehenden Analogieschlusses. Ergibt die Ähnlichkeitsprüfung, dass ein gleichartiger Fall vorliegt, so ist die Gleichbehandlung beider Fallgestaltungen geboten.

32

Die durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewirkte Benachteiligung eines im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugten Kindes, dessen leiblicher Vater infolge des Verzichts der Kindesmutter auf die Kenntnisnahme von der Identität des Samenspenders nicht festzustellen ist, gegenüber einem Kind, dessen anderer Elternteil bekannt ist, ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass in der erstgenannten Fallgestaltung der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Obliegenheit verletzt hat, alles zu unternehmen, damit ein Unterhaltsvorschuss nicht zu einer Unterhaltsausfallleistung mutiert. Aus denselben Erwägungen erweist sich auch die Ungleichbehandlung eines im Wege einer anonymen Samenspende gezeugten Kindes mit einem auf natürlichem Wege gezeugten Kind, dessen leiblicher Vater nicht feststellbar ist, ohne dass dieses auf ein bewusstes und gewolltes Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist, als sachlich gerechtfertigt. Die Differenzierung stellt sich auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls deshalb nicht als unangemessen dar, weil die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht den Ausschluss der Gewährung anderer Sozialleistungen, insbesondere von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach sich zieht (Urteil vom 21. November 1991 a.a.O. S. 198 bzw. S. 5), mithin die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet ist.

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Tenor I. Der Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - 18 K 13.3247

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom .... April 2013 und .... September 2013 verpflichtet, der Tochter der Klägerin ..., geboren am ... 2002, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 1. März 2013 bis

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2018 - 7 A 10300/18

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vo

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 K 3831/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 22. Juli 2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 31. August 2016 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. August 2016

Referenzen

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Trennungsgeld wird gewährt

1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,
2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. April 2011 - 2 K 4106/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die am 18.10.2008 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG).
Die Klägerin wurde mittels künstlicher Befruchtung gezeugt. Hierbei wurde der Mutter der Klägerin unter Mitwirkung eines Arztes bei insgesamt drei Behandlungen Sperma injiziert, dessen Herkunft bis heute unklar ist. Im Zeitpunkt der Zeugung und der Geburt der Klägerin war deren Mutter noch mit Herrn N. A. partnerschaftlich verbunden. Vor der Vornahme der ersten Behandlung hatte Herr A. im Juli 2007 schriftlich erklärt, für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufzukommen. Nachdem er sich jedoch sodann weigerte, die Vaterschaft anzuerkennen, erfolgte im Rahmen eines vor dem Amtsgericht Albstadt - Familiengericht - geführten Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft des N. A. die Einholung eines DNA-Abstammungsgutachten, das zu dem Ergebnis führte, dass Herr A. nicht der leibliche Vater der Klägerin ist. In dem familiengerichtlichen Verfahren haben die Mutter der Klägerin und N. A. angegeben, der jeweils andere habe den Spendersamen beschafft; sie selbst hätten keine Kenntnis von der Identität des Spenders.
Am 25.03.2009 beantragte die Mutter der Klägerin für diese die Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach dem UVG.
Mit Ablehnungsbescheid vom 31.07.2009 führte der Beklagte an, aufgrund der erfolgten künstlichen Befruchtung mittels einer anonymen Samenspende habe die Mutter bewusst auf die Kenntnis des Vaters und daher auf jede Unterstützung durch diesen verzichtet. Ein solcher Sachverhalt werde von der gesetzlichen Intention des Unterhaltsvorschussgesetzes, nämlich der Belastung entgegenzuwirken, die einem alleinerziehenden Elternteil daraus entstehe, dass der andere Elternteil sich pflichtwidrig der Verantwortung gegenüber dem Kind entziehe, nicht erfasst.
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs berief sich die Mutter der Klägerin darauf, Herr N. A. habe sich immerhin schriftlich dazu verpflichtet, für die Folgen der Schwangerschaft aufzukommen. Zudem befinde sich ihre Tochter exakt in der gleichen Lage wie diejenigen Kinder, deren Elternteile Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei einer anonymen heterologischen Insemination im Unterschied zu einer natürlichen Empfängnis, bei der zumindest die Chance auf Ermittlung des Kindsvaters bestehe, treffe die Mutter die bewusste Entscheidung, von vornherein und endgültig auf die Kenntnis des biologischen Vaters und damit auf Unterhaltszahlungen zu verzichten. Dies laufe der Intention des Unterhaltsvorschussgesetzes, das als Regelfall den Rückgriff auf den eigentlich unterhaltsverpflichteten anderen Elternteil vorsehe, zuwider.
Die Klägerin erhob am 01.12.2009 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage, zu der sie ergänzend geltend machte, ihre Mutter habe sich niemals geweigert, nach § 1 Abs. 3 UVG erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Das UVG beschränke Leistungen nicht von vornherein auf Kinder, die auf natürlichem Weg gezeugt worden seien. Der Begriff „Elternteil" sei im Übrigen nicht eindeutig. Sinn und Zweck des UVG sei es, die Doppelbelastung des alleinerziehenden Elternteils abzumildern. Die Entlastung des alleinstehenden leiblichen Elternteils stehe im Vordergrund der gesetzlichen Regelung. Vom Gesetzgeber werde zwischenzeitlich die künstliche Befruchtung als zulässige Form der Familiengründung anerkannt. Ihre Mutter sei bei der Zeugung davon ausgegangen, dass Herr A. die Vaterschaft anerkennen bzw. sie heiraten würde. Schließlich stehe der Versagung der Unterhaltsvorschussleistung Art. 3 Abs. 1 GG entgegen, da ja auch Kinder mit unbekanntem Vater Unterhaltsvorschussleistungen erhielten.
Die Klägerin beantragte,
den Bescheid des Landratsamts Zollernalbkreis vom 31. Juli 2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragte Klagabweisung und bezog sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen.
11 
Mit Urteil vom 20.04.2011 - 2 K 4106/09 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Hierbei hielt es die Kammer angesichts der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft, dass diese tatsächlich keine Kenntnis von der Identität des biologischen Vaters der Klägerin hat. Die Erfüllung der sie treffenden Mitwirkungspflicht sei ihr daher unmöglich, weshalb der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG nicht unmittelbar eingreife. Das UVG sei jedoch auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Nach Zweckrichtung und gesetzgeberischer Konzeption stellten die Leistungen nach dem UVG eine besondere Sozialleistung - auch für den alleinerziehenden Elternteil - dar. Der Gesetzgeber habe diese vorgesehen, weil alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen würden und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssten. Diese zusätzliche Belastung solle durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden. Die Unterhaltsleistung solle dem alleinerziehenden Elternteil dann eine Hilfestellung geben, wenn die erwarteten Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausblieben. An einer solchen Planwidrigkeit des Ausbleibens des zivilrechtlichen Unterhalts fehle es aber vorliegend. Denn die Mutter der Klägerin habe sich, auch wenn sie auf eine Anerkennung der Vaterschaft durch ihren Lebensgefährten bzw. auf dessen Heirat gehofft habe, bewusst und freiwillig in eine Situation begeben, in der allein sie als rechtlich unterhalts- und sorgeverpflichteter Elternteil der Klägerin anzusehen sei. Weil im Übrigen ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Kindsvater, den der Beklagte im Wege des Rückgriffs nach § 7 UVG in Anspruch nehmen könne, in dem vorliegenden Fall von vornherein nicht greifbar sei, könnten die von der Klägerin begehrten Leistungen auch bereits begrifflich nicht als Unterhaltsvorschüsse qualifiziert werden. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass der ehemalige Lebensgefährte der Mutter vor der Zeugung der Klägerin schriftlich erklärt habe, für die Folgen der Schwangerschaft aufzukommen. Denn aus einer solchen Erklärung folge keine gesetzliche Unterhaltspflicht, an die das UVG allein anknüpfe. Eine Verweigerung von Leistungen nach dem UVG in dem vorliegenden Fall verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar erhielten auch Kinder, die mit einem der Mutter Unbekannten auf natürlichem Wege gezeugt würden, sowie Kinder verstorbener Elternteile Unterhaltsvorschuss- bzw. -ausfallleistungen. Grundsätzlich werde die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen jedoch auf solche Fälle begrenzt, in denen der Behörde ein Rückgriff auf den unterhaltsverpflichteten Elternteil zumindest potentiell möglich sei. Diese Begrenzung sei geeignet und erforderlich, um angesichts der bestehenden Belastung der öffentlichen Haushalte das gesetzgeberische Ziel der Unterstützung planwidrig doppelbelasteter Eltern langfristig zu gewährleisten.
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Gegen das der Klägerin am 04.05.2011 zugestellte Urteil hat diese am 01.06.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 28.10.2011 - 12 S 1721/11 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, gestützt auf die schriftliche Verpflichtung des N. A. betreibe die Mutter der Klägerin parallel ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren auf Feststellung der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. N. A. habe den Spendersamen besorgt, die Mutter der Klägerin aber bis heute im Ungewissen über die Person des Spenders gelassen. In festem Glauben auf die Ernsthaftigkeit der Heirats- und Fürsorgeabsichten des N. A. habe die Mutter darauf verzichtet, diesen vor der Einbringung des Samens zur Bezeichnung des Spenders zu veranlassen. Erst während der Schwangerschaft sei N. A. der Mutter gegenüber immer abweisender geworden und habe sodann jede Verantwortung für die künstliche Befruchtung von sich gewiesen. An seine schriftliche Erklärung vom Juli 2007 habe er sich noch insoweit für gebunden gehalten, als er bei dem ersten Geburtsgespräch im Krankenhaus dabei gewesen sei und nach der Geburt noch für drei Monate Kindesunterhalt gezahlt habe sowie für eine Babyausstattung aufgekommen sei. Ohne Vorankündigung habe er aber dann keine weiteren Zahlungen mehr folgen lassen.
14 
Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend angenommen, dass die Klägerin an sich zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des UVG gehöre und ihrer Mutter kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vorzuwerfen sei. Indes sei die vom Verwaltungsgericht angenommene Zweckrichtung des Gesetzes anzugreifen, ebenso wie die Deutung des Sachverhalts dahingehend, dass sich die Mutter bewusst und freiwillig in eine Situation begeben habe, in der sie allein als unterhalts- und sorgeberechtigt anzusehen sei.
15 
Die Klägerin erfülle alle Voraussetzungen des § 1 UVG, alle weiteren Vorschriften des Gesetzes beträfen lediglich dessen Durchführung und enthielten keinen Ausschlusstatbestand hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Auch aus § 7 Abs. 1 UVG könne nicht folgen, dass Kinder, die im Wege einer vom Gesetzgeber in § 1600 Abs. 5 BGB zwischenzeitlich anerkannten heterologen künstlichen Insemination gezeugt seien, und deren alleinstehende Mütter schutzlos gestellt werden sollten. Der Gesetzgeber des UVG habe jene Fälle bei der Ausarbeitung des Gesetzes noch gar nicht in Betracht gezogen, weshalb eine ausfüllungsbedürftige, weil planwidrige Regelungslücke bestehe, die mittels verfassungskonformer Anwendung des Gesetzes zu schließen sei. Hiervon abgesehen könne auf Seiten der Mutter der Klägerin sehr wohl von einer Planwidrigkeit gesprochen werden. Denn ursprünglich hätten sie und N. A. ernsthafte Heiratsabsichten gehabt und N. A. habe für die Klägerin auch wie für eine eigene Tochter sorgen wollen.
16 
Die Lage der Mutter der Klägerin erfülle genau diejenigen Voraussetzungen, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2005 - 5 C 24.04 - als konstituierende Merkmale einer „prekären Lage“ des alleinstehenden Elternteils anzusehen seien. Das Verwaltungsgericht stelle sich gegen das Bundesverwaltungsgericht, wenn es mit seiner historisch-teleologischen Auslegung des UVG an überholten Vorstellungen zur Familiengründung festhalte. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei es insbesondere Zweck des UVG, eine Sozialleistung für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssten. Gerade in einer solch prekären Lage befinde sich aber die Mutter der Klägerin. Dem stehe nicht entgegen, dass die besondere Sachlage des zu entscheidenden Falles im Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVG noch nicht bekannt gewesen sei. Nach und nach seien jedenfalls die ethischen Bedenken schließlich sogar gegen die Befruchtung von Lebenspartnerinnen und alleinstehenden Frauen mit Spendersamen geschwunden. Ein Kind aus einer donogenen Insemination, das bei einer alleinstehenden Mutter aufwachse, müsse in Einklang mit Art. 6 Abs. 4 GG auch an den Sozialleistungen des UVG teilhaben können. Das Verwaltungsgericht habe die Mutter der Klägerin dem Vorwurf der Lebensführungsschuld ausgesetzt, dem ansonsten keine anderen nichtehelichen Mütter ausgesetzt würden, obwohl auch diesen gegenüber angeführt werden könne, dass sie sich auf Intimverkehr mit einem Mann bewusst und freiwillig eingelassen hätten, ohne sicher sein zu können, dass dieser auch für die Unterhalts- und Sorgepflicht zur Verfügung stehe.
17 
In dem vorliegenden Fall habe sich gar der Mann, der in die Befruchtung mit einer Samenspende i.S.v. § 1600 Abs. 5 BGB eingewilligt habe, verpflichtet, die Verantwortung für die Klägerin zu übernehmen. Dass er entgegen diesem Versprechen weder ein vorgeburtliches Vaterschaftsanerkenntnis nach § 1594 Abs. 4 BGB abgegeben habe noch die Mutter geheiratet habe, entbinde ihn nicht von dem abgegebenen Schuldanerkenntnis.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. April 2011 - 2 K 4106/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Zollernalbkreis vom 31. Juli 2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02. November 2009 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 25.03.2009 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
20 
Der beklagte Landkreis beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Er macht geltend, indem sich die Mutter der Klägerin auf eine künstliche Befruchtung mittels einer anonymen Samenspende eingelassen habe, habe sie bewusst und freiwillig auf die Kenntnis der Person des Vaters verzichtet. Hiermit sei auch der willentliche und ganz bewusste Verzicht auf jede Unterstützung durch den biologischen Vater verbunden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG, da ihre Lage durch ihre Mutter freiwillig und bewusst herbeigeführt worden sei und von der gesetzlichen Intention des UVG nicht erfasst werde. Diese ziele darauf, den Belastungen eines alleinerziehenden Elternteils entgegenzuwirken, die dadurch entstünden, dass Unterhaltszahlungen planwidrig ausfielen. An der Planwidrigkeit des Ausbleibens der Zahlungen fehle es aber vorliegend. Die Mutter der Klägerin habe sich in der Hoffnung auf eine vorgeburtliche Heirat mit ihrem damaligen Lebensgefährten bzw. auf eine Anerkennung der Vaterschaft durch ihn auf das nunmehr eingetretene Risiko einer zusätzlichen Belastung in Alltag und Erziehung eingelassen. Hoffnungen und Erwartungen der Mutter begründeten aber keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Aufgrund des Fehlens eines rechtlichen Vaters sei ein Rückgriff von vornherein ausgeschlossen. Etwaige Zahlungen auf das Schuldversprechen des N. A. könnten nicht nach § 2 Abs. 3 UVG auf Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mit seinem Urteil vom 08.11.1995 - 6 S 1945/95 - dahingehend erkannt, dass dem alleinerziehenden Elternteil Unterhaltsvorschussleistungen nur dann zustünden, wenn erwartete Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausblieben. Ähnlich wie in dem entschiedenen Fall, in dem die Eltern zwei Kinder bei ihrer Scheidung dergestalt unter sich „aufgeteilt“ hätten, dass jeder Elternteil das Sorgerecht für eines der Kinder erhält und tatsächlich dieses Kind vollständig unterhält, sei es auch in dem vorliegenden Fall so, dass die Mutter der Klägerin von dem anonymen Spender keinerlei Unterhaltszahlungen erwartet habe, so dass es mithin unstreitig an einem planwidrigen Ausbleiben von Unterhaltsleistungen fehle. Ihr seinerzeitiger Lebensgefährte sei rechtlich gesehen nicht Vater der Klägerin und schulde ihr daher keinen gesetzlichen Kindesunterhalt. Zwar seien die von dem Lebensgefährten zunächst erwarteten Zahlungen aus Sicht der Mutter der Klägerin „planwidrig ausgeblieben“ und befänden sich die Klägerin und ihre Mutter durchaus in der bereits bezeichneten „prekären Lage“. Indes handele es sich bei dem früheren Lebensgefährten der Mutter der Klägerin eben nicht um den „anderen Elternteil“ i.S.d. UVG. Hinsichtlich des planwidrigen Ausbleibens erwarteter Unterhaltsleistungen sei aber nur auf solche des anderen Elternteils abzustellen, was etwa § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG deutlich mache. Unterhaltszusagen oder entsprechende Verpflichtungen dritter Personen seien für die Beurteilung, ob Unterhaltsvorschuss gewährt werde, nicht relevant.
23 
Die Tatsache, dass sich Herr N. A. von Anfang an geweigert habe, die Herkunft des Spendersamens preiszugeben, hätten bei der Mutter im Übrigen durchaus Zweifel an der Ernstlichkeit seines Versorgungsversprechens hervorrufen müssen. Es sei anzunehmen, dass die Mutter der Klägerin unter allen Umständen eine Schwangerschaft habe herbeiführen wollen, wobei sie billigend in Kauf genommen habe, dass spätere Zahlungen des ehemaligen Lebensgefährten aufgrund der erfolgten Vorgehensweise ausfallen könnten. Der Klägerin bzw. ihrer Mutter stünden schließlich bei entsprechender Bedürftigkeit andere Sozialleistungen zur Seite.
24 
Dem hat die Klägerin noch entgegnen lassen, ihre Mutter habe keineswegs das Fehlen eines Unterhaltsanspruchs billigend in Kauf genommen bzw. bewusst auf Unterhalt verzichtet. Mangels der gesetzlichen Möglichkeit einer Anerkennung der Vaterschaft vor einer Befruchtung habe sich lediglich ein Risiko verwirklicht, dass ihre Mutter angesichts der Intensität und Dauer der vorangegangenen Beziehung zu dem vorgesehenen Vater nicht hätte antizipieren müssen. Der Umstand, dass der vorgesehene Vater anfangs noch Unterhalt gezahlt habe, spreche gerade dafür, dass die Unterhaltszahlungen von der Mutter auch erwartet werden durften und daher letztlich „planwidrig“ ausgeblieben seien. Das Unterhaltsvorschussgesetz knüpfe seit jeher auch an die soziale Vaterschaft an, in der ein Mann lediglich die Verantwortung für ein Kind übernehme.
25 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Mutter der Klägerin angegeben, nach wie vor mit der Klägerin zusammen zu leben und alleinstehend zu sein.
26 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Zollernalbkreis, des Regierungspräsidiums Stuttgart, des Amtsgerichts Albstadt zu den Verfahren - 2 F 35/09 - und - 2 F 141/09 - sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
28 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser kommt auf ihren Antrag vom 25.03.2009 kein Anspruch auf Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.07.2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.11.2009 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.
29 
Der Senat hat keinen Anlass, seine Entscheidung auf einer anderen tatsächlichen Grundlage als derjenigen, die das Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat, zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat es angesichts der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 als glaubhaft angesehen, dass diese tatsächlich keine Kenntnis von der Identität des biologischen Vaters ihrer Tochter, der Klägerin, hat. An dieser Einschätzung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich keinerlei Zweifel geäußert. Sie haben im Gegenteil gegenüber dem Senat unstreitig gestellt, dass die Klägerin im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugt worden ist. Vor diesem Hintergrund und weil sich in dem vorliegenden Fall zudem keine Anhaltspunkte aufdrängen, welche ein anderes Sachverhaltsgeschehen nahelegen könnten, nimmt der Senat ebenfalls an, dass - auch wenn die näheren Umstände des Zustandekommens der künstlichen Befruchtung nicht vollständig geklärt sind - der Berufungsentscheidung der Sachverhalt einer von der Mutter der Klägerin bewusst veranlassten anonymen künstlichen Befruchtung zu Grunde zu legen ist. Die Mutter der Klägerin hat danach - ohne dass ihr dies persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann - vor der Durchführung der nach ihren Angaben insgesamt drei Behandlungen zur künstlichen Befruchtung keinen Wert darauf gelegt, die Identität des jeweiligen Samenspenders zu erfahren.
30 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ermöglicht dieser Sachverhalt die Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG nicht.
31 
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3194), hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.
32 
Unstreitig erfüllt die Klägerin jene Voraussetzungen. Gleichwohl kann sie Unterhaltsleistungen auf der Grundlage dieser Norm nicht verlangen. Denn nach seinem Sinn und Zweck verlangt das Gesetz, dass der öffentlichen Hand durch das jeweilige Bundesland (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 UVG) jedenfalls die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem „anderen Elternteil“ im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes erstattet zu bekommen. Im Fall der Zeugung eines Kindes mittels einer anonymen heterologen Samenspende besteht diese Möglichkeit jedoch nicht.
33 
Auf die Zweckrichtung des Gesetzes abzustellen, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles notwendig, weil der Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend trägt, er aber und auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ebenso wenig zwingend der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegenstehen.
34 
Was die Entstehungsgeschichte des Gesetzes angeht, führt sie nicht unmittelbar darauf, dass heute auch Kinder, die im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugt worden sind, die Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG bei einem Vorliegen dessen tatbestandlicher Voraussetzungen beanspruchen können. Zwar ist der Klägerseite darin Recht zu geben, dass der Gesetzgeber zur Zeit der ersten Fassung des UVG vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184) eine anonyme künstliche Befruchtung noch nicht im Auge haben konnte und dass in der Folgezeit insbesondere durch § 1600 Abs. 5 BGB die heterologe künstliche Befruchtung zum Regelungsgegenstand des Familienrechts geworden ist, ohne sie sodann auch im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetz zu erwähnen. Der Auffassung der Klägerseite, hierin eine planwidrige ausfüllungsbedürftige Regelungslücke des Unterhaltsvorschussgesetzes zu sehen, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Denn das Unterhaltsvorschussgesetz ist seit seiner Erstfassung mehrfach geändert worden, weshalb der Gesetzgeber - so er es beabsichtigt hätte - genügend Gelegenheit zu einer ausdrücklichen Berücksichtigung der künstlichen Befruchtung bzw. zu deren klarstellender Erwähnung in diesem Gesetz gehabt hätte.
35 
Eine andere Einschätzung gebietet auch nicht der Hinweis der Klägerseite auf den Inhalt der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Informationsbroschüre „Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende“, die lediglich in allgemeiner Form über das Unterhaltsvorschussgesetz und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz berichtet, ohne jedoch auf rechtliche Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes einzugehen. Dass im Übrigen auch das Bundesministerium die Auffassung vertritt, ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem UVG bestehe in den Fällen der Zeugung des Kindes mittels anonymer Samenspende nicht, lässt sich dessen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der dem ab 01. Januar 2012 geltenden Fassung entnehmen (vgl. dort Nr. 1.5.11).
36 
Das Unterhaltsvorschussgesetz hat einen mehrschichtigen und nur schwer fassbaren Charakter. Nach Grube rechnet die Unterhaltsleistung gem. § 1 UVG innerhalb des Systems der Sozialleistungen einerseits zu den Familienförderungssystemen, andererseits aber - was den Lebensunterhalt des Kindes angeht - auch zu den Hilfesystemen. Die Doppelnatur des UVG zeigt sich insbesondere darin, dass es durchgängig sowohl den alleinerziehenden Elternteil als auch das Kind im Blick hat (vgl. Grube, UVG, Komm., Einl. vor § 1). Dieses zeigt sich etwa auch in der Besonderheit, dass alleiniger Anspruchsberechtigter nach § 1 UVG das Kind ist, den Antrag auf Bewilligung einer Unterhaltsleistung indes nach § 9 Abs. 1 UVG regelmäßig der alleinerziehende Elternteil in eigener Person zu stellen hat.
37 
Vorläufer des Unterhaltsvorschussgesetzes war die „Hamburger Unterhaltsvorschusskasse“, die auf gesetzesfreier Basis allein auf Grund von Verwaltungsvorschriften Leistungen zu Gunsten der Verbesserung der finanziellen Lage alleinstehender Elternteile bereithielt (vgl. Grube, a.a.O.).
38 
Die Überschrift des Gesetzes, die Ausgestaltung des Anspruchs in § 1 UVG als ein eigener Anspruch allein des Kindes und auch der Umstand, dass nach § 2 Abs. 3 UVG abgesehen von Waisenbezügen auf den Anspruch des Kindes allein „Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt“ und nicht auch sonstige Einkünfte des Kindes angerechnet werden, sprechen zunächst dafür, dass die Unterhaltsleistung der Sicherung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes, das diesen gegen seinen nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil nicht verwirklichen kann, dient. Nach den einschlägigen Bestimmungen des UVG könnte das Kind sogar wohlhabend sein und gleichwohl die Leistung nach § 1 UVG beanspruchen können. Eine Bedürftigkeit des Kindes setzt das Gesetz jedenfalls nicht voraus (vgl. dazu bereits Senatsurteil v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10 - ZFSH/SGB 2012, 164). Indes bleiben die spezifisch unterhaltsrechtlichen Interessen des Kindes nach dem Willen des Gesetzgebers dann unberücksichtigt, wenn etwa der das Kind betreuende Elternteil in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Nichtelternteil lebt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, sog. Stiefelternfall, BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = NJW 2001, 3205), wenn der das Kind betreuende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, Lebenspartnerschaftsfall, BVerwG, Urt. v. 2.6.2005 - 5 C 24.04 - NJW 2005, 2938) oder wenn der das Kind betreuende Elternteil sich weigert, nach dem Gesetz erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UVG, vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 - 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 = NJW 1992, 1522). Trotz eines auch in diesen Fällen nicht erfüllten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs steht dem Kind eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG dann nicht zu. Bereits in seinem Urteil vom 21.11.1991 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht zu der von § 1 Abs. 3 UVG umfassten Fallgestaltung denn auch ausgeführt, dass aus der rechtlichen Sicht des Kindes § 1 Abs. 3 UVG Ansprüche auf Unterhaltsleistungen aufgrund eines Fremdverhaltens der Mutter ausschließt. Die Zurechnung solchen Verhaltens habe der Gesetzgeber für sachgerecht gehalten, weil die durch das Unterhaltsvorschussgesetz eingeführte neue Sozialleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeute und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zu Gute komme. Nach der in § 1 Abs. 3 UVG vorgenommenen Wertung sei dem Kind im Rahmen des Gesetzes das Verhalten seiner Mutter zuzurechnen.
39 
Auf der Basis dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - einschließlich des erkennenden Gerichtshofs - in Unterhaltsvorschussangelegenheiten denn auch meist darauf abgestellt, dass das UVG seiner Zielsetzung nach den Schwierigkeiten begegnen soll, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht oder hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist. Im letztgenannten Fall gewinnt das Gesetz mit seiner Variante der Gewährung einer Unterhaltsausfallleistung an Bedeutung. Anknüpfungspunkt ist danach nicht allein das bloße Ausbleiben der Unterhaltsleistungen. Vielmehr steht ausgehend von dem Zweck der Leistung die Entlastung des alleinstehenden leiblichen Elternteils im Vordergrund, der die doppelte Belastung von Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen Ausfalls des anderen Elternteils in seiner Person zu tragen hat (OVG Brandenburg, Urt. v. 22.08.1996 - 4 A 196/95 - FEVS 47, 416). Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stellen eine besondere Sozialleistung dar, die der Gesetzgeber für die Fälle vorgesehen hat, in denen ein alleinerziehender Elternteil, der bei der Erziehung von Kindern ohnehin erschwerten Bedingungen unterliegt, auch noch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müsste. Eine solche zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden (Hessischer VGH, Beschl. v. 01.07.2004 - 10 ZU 1802/03 - FEVS 56,126). Mit der Unterhaltsleistung soll eine prekäre Lage des allein stehenden Elternteils vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 24.04 - NJW 2005, 2938). Die Unterhaltsleistung soll danach gerade nicht primär den Ausfall von Unterhaltsleistungen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden, zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils kompensieren. Vielmehr wird eine Begünstigung nur der Kinder erstrebt, deren alleinerziehende Eltern Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 08.09.2009 - 4 PA 51/09 - juris; vgl. außerdem BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = NJW 2001, 3205 sowie Senatsurteil v. 23.06.2009 - 12 S 676/07 -).
40 
Jener Sinn und Zweck wird auch mit den Begründungen der - das Unterhaltsvorschussgesetz auch ändernden - Gesetzentwürfe angeführt. So soll die „neue Leistung“ in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeuten (BT-Drs. 8/1952, S. 7). Im wirtschaftlichen Ergebnis soll die „neue Sozialleistung“ dem alleinerziehenden Elternteil zu Gute kommen (BT-Drs. 8/2774, S. 12).
41 
Es ist demnach die prekäre Lage des alleinerziehenden Elternteils, welche - nach bisheriger Sichtweise - im Vordergrund der Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes steht und deren Fehlen den Anspruch auf die Gewährung einer Unterhaltsleistung ausschließt. Bislang von der einschlägigen Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass das Unterhaltsvorschussgesetz die Gewährung einer Unterhaltsleistung auch dann vorsieht, wenn das Kind oder auch der alleinerziehende Elternteil in finanzieller Hinsicht nicht bedürftig ist. Weshalb in diesem Fall die Gewährung einer Unterhaltsleistung dazu geeignet sein kann, eine etwaige prekäre Lage des alleinerziehenden Elternteils aufzuheben oder wenigstens zu mildern, erscheint jedenfalls keineswegs schlüssig.
42 
Weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in den Gesetzesmaterialen wird aber der - vorliegend zu entscheidende - Fall eines eine Unterhaltsleistung begehrenden Kindes angesprochen, das im Wege einer anonymen künstlichen Befruchtung gezeugt worden ist. Auch bei jener Sachlage kann, worauf die Klägerseite zu Recht abhebt, eine prekäre Lage der alleinerziehenden Mutter entstehen. Eine Besonderheit ist aber darin zu sehen, dass die Mutter, welche sich aus freien Stücken und bewusst auf eine anonyme künstliche Befruchtung einlässt, die vom Unterhaltsvorschussgesetz in den Blick genommene prekäre Lage selbst herbeiführt, indem sie von vornherein auf die Kenntnis der Identität des Samenspenders verzichtet. Eine weitere Abweichung von der vom Gesetzgeber wohl in erster Linie berücksichtigten häufigen Situation einer von dem anderen Elternteil allein oder im Stich gelassenen Mutter besteht in dem Fall einer anonymen künstlichen Befruchtung darin, dass es der öffentlichen Hand in diesem Fall verwehrt wäre, eine einmal ausgezahlte Unterhaltsleistung nach § 1 UVG von dem anderen Elternteil über eine Anwendung von § 7 UVG zurück zu erlangen. Letztlich würde sich eine gleichwohl gewährte Unterhaltsleistung als ein von vornherein verlorener Zuschuss (vgl. VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.02.2011 - 3 K 4145/10 - NJW 2011, 2603) darstellen mit der Konsequenz, dass in allen Fällen einer anonymen künstlichen Befruchtung - wirtschaftlich gesehen - einer alleinstehenden Mutter über 72 Monate (vgl. § 3 UVG) durch die öffentliche Hand der gesetzliche Kindesunterhalt gewährt wird, ohne dass diese insoweit Rückgriff gegenüber dem anderen Elternteil nehmen könnte. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Gewährung einer derartigen Unterstützungsleistung nicht vom Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes erfasst wird.
43 
Diesbezüglich ist nicht nur seitens des die Ausgangsentscheidung erlassenden Verwaltungsgerichts sondern auch bereits anderweitig (vgl. etwa VG Arnsberg, Beschl. v. 15.04.2002 - 14 L 427/02 - JAmt 2003, 160; VG Frankfurt am Main, a.a.O.; Grube, a.a.O., § 1 RN 99; Deutsches Institut f. Jugendhilfe u. Familienrecht e.V., Stellungnahme v. 19.05.2009 - UVG 1.101-1 DL/K) erwogen worden, die bereits gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu der Situation sogenannter zwischen den Eltern „aufgeteilter Kinder“ fruchtbar zu machen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.11.1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946; Hessischer VGH, Beschl. v. 01.07.2004 - 10 UZ 1802/03 - FamRZ 2005, 483; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.02.2007 - 4 LA 94/07 - NVwZ-RR 2007, 394; VG Arnsberg, Urt. v. 19.12.2005 - 9 K 67/05 - juris; VG Bayreuth, Urt. v. 26.04.2004 - B 3 K 03.360 - juris; VG Braunschweig, Urt. v. 20.06.1996 - 3 A 3012/96 - ZfJ 1998, 474). Diese Entscheidungen gehen allesamt davon aus, dass eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG nur dann beansprucht werden kann, wenn erwartete Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausbleiben. Sofern der das Kind betreuende Elternteil aus eigenem Willen bewusst eine Situation herbeiführt, in der die Unterhaltsleistung des anderen Elternteil von vornherein ausfällt, soll ein Anspruch nach § 1 UVG nicht bestehen. In Fällen, in denen sich die Eltern darüber einig geworden sind, dass der das Kind betreuende Elternteil den anderen Elternteil von dessen Unterhaltspflicht freistellt, wird danach allgemein ein fehlendes planwidriges Ausbleiben der Unterhaltsleistung des anderen Elternteils angenommen, was einen Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ausschließe (siehe hierzu auch Nr. 1.5.2 der Richtlinien des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes).
44 
Ob sich diese Rechtsprechung auf die Fallgruppe der Zeugung des anspruchstellenden Kindes im Wege einer anonymen heterologen Insemination ohne Weiteres übertragen lässt, muss der Senat nicht entscheiden. Denn nach dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes setzt die Gewährung einer Unterhaltsleistung gem. § 1 UVG nach der Auffassung des Senats jedenfalls zwingend voraus, dass der öffentlichen Hand in jedem Einzelfall die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen von dem „anderen Elternteil“ erstattet zu bekommen. Im Fall der Zeugung eines Kindes mittels einer anonymen heterologen Samenspende besteht diese Möglichkeit jedoch nicht. Anhaltspunkte für diese Auffassung bieten im Gesetz selbst und in dessen Überschrift die Verwendung des Begriffs Unterhaltsvorschuss sowie die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 6 sowie § 7. Dass das Gesetz neben der Unterhaltsvorschussleistung auch die Unterhaltsausfallleistung anspricht, soll lediglich bedeuten, dass eine Unterhaltsleistung nach § 1 auch gezahlt werden soll, wenn der andere Elternteil, gegen den grundsätzlich ein Anspruchsübergang nach § 7 möglich ist, aufgrund besonderer Umstände nicht (mehr) in Anspruch genommen werden kann, er etwa verstorben ist. Durchgängig gehen auch die Begründungen der - das Unterhaltsvorschussgesetz auch ändernden - Gesetzentwürfe davon aus, dass der öffentlichen Hand jedenfalls die grundsätzliche Möglichkeit zukommen soll, die für die Gewährung der Unterhaltsleistung aufgewendeten Beträge von dem anderen Elternteil zurück zu erlangen, weshalb die Unterhaltsleistung seitens des Gesetzgebers ersichtlich nicht als ein verlorener Zuschuss konzipiert ist (vgl. etwa BT-Drs. 8/1952, S. 1: „Diese Unterhaltszahlungen für Kinder werden dann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder eingezogen.“).
45 
Auf eine jedenfalls im Grundsatz mögliche Inanspruchnahme des anderen Elternteils durch die öffentliche Hand ist gerade auch vor dem Hintergrund der bereits dargestellten - im Ergebnis seitens des Gesetzgebers nicht durchgängig konsequent verfolgten - Gesetzeszwecke einer Sicherung des gesetzlichen familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes sowie der Vermeidung einer „prekären“ Lage des alleinerziehenden Elternteils nicht zu verzichten.
46 
Auch verfassungsrechtliche Überlegungen gebieten keineswegs zwingend die Gewährung eines vorliegend in Rede stehenden „verlorenen Zuschusses“ an die Klägerin bzw. deren Mutter. So hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass eine Verweigerung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil eine Differenzierung von Fällen, in denen der Rückgriff auf den unterhaltsverpflichteten Elternteil möglich ist, sowie Fallgestaltungen, bei welchen solches eben gerade ausscheidet, angesichts der Belastung der öffentlichen Haushalte durchaus sachgerecht ist. Der Beklagte hat daneben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klägerin bzw. ihrer Mutter bei dem Bestehen einer tatsächlichen Bedürftigkeit andere Sozialleistungen zur Seite stehen, weshalb eine Verweigerung der Unterhaltsleistung nach dem UVG keine Verletzung des aus Art. 20 Abs. 1 GG herzuleitenden Sozialstaatsprinzips bedeutet. Dass es sich bei den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zugleich um Regelungen handelt, die auf eine Verbesserung der familiären Kinderbetreuung zielen und damit auch zum Schutz des ungeborenen Lebens beitragen sowie des Weiteren dem Schutzauftrag für Ehe und Familie nach Art. 6 GG und der Gleichstellung von Mann und Frau in der Teilhabe am Arbeitsleben förderlich sind (so BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 370), führt ebenfalls nicht darauf, dass das UVG für die hier zu entscheidende Fallgruppe zwingend die Gewährung einer nicht rückerstattungsfähigen Unterhaltsleistung vorsehen muss. Denn in dem angesprochenen Kontext handelt es sich bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lediglich um eine von mehreren Fördermaßnahmen, welche zusammen genommen die genannte Schutzwirkung hervorrufen, ohne dass indes jede einzelne Maßnahme dabei als unverzichtbar angesehen werden müsste, zumal auch das Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung einzelner einschlägiger Förderleistungen im Hinblick auf knappe Haushaltmittel nicht als ausgeschlossen erachtet (BVerfG, a.a.O., RdNr. 183).
47 
Dafür, dass die Unterhaltsleistung nach § 1 UVG nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Grundsatz rückerstattungsfähig sein soll, findet sich zusätzlich ein weiterer Hinweis in den Gesetzesmaterialen. So wird etwa die bereits angesprochene „prekäre Lage“ des alleinerziehenden Elternteils in der Begründung des Gesetzentwurfs gar nicht allein mit der Betreuungslast des Elternteils bei zugleich fehlenden finanziellen Mitteln umschrieben. Vielmehr sei die Erziehung des Kindes nur durch einen Elternteil auch dadurch erschwert, dass der alleinerziehende Elternteil noch zusätzlich den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil verfolgen müsse (vgl. etwa BT-Drs. 8/1952 S. 6). Auch diesen rein tatsächlichen Aufwand, welcher unter Umständen die Bewältigung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen des Unterhaltsrechts durch den alleinerziehenden Elternteil mitumfasst und möglicherweise gar die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfordert, hat der Gesetzgeber als einen Umstand erkannt, der durch die Zahlung einer Unterhaltsleistung jedenfalls für eine gewisse Zeit behoben werden kann, während welcher sich sodann die öffentliche Hand aufgrund des Forderungsübergangs nach § 7 UVG der Durchsetzung des Anspruchs des Kindes widmen kann. Nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums seien dann „im allgemeinen die Unterhaltsrechtsverhältnisse geklärt“ (BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S. 12). Ersichtlich ging der Gesetzgeber sonach davon aus, dass dem alleinerziehenden Elternteil nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums die Verfolgung des Unterhaltsanspruchs des Kindes wiederum zuzumuten ist und dieses für ihn dann keine erhebliche Belastung mehr darstellt.
48 
Auch jene vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte rein tatsächliche Entlastungsfunktion der Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG knüpft jedoch gerade an die potentielle Möglichkeit der Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem anderen Elternteil an, welche indes im Falle einer Zeugung des Kindes im Wege einer anonymen heterologen Insemination ausscheidet. Jene Entlastungsfunktion würde in dem vorliegenden Fall zu Gunsten der Klägerin bzw. deren Mutter ins Leere gehen, weil von diesen ein Unterhaltsanspruch gegen einen anderen Elternteil gar nicht geltend gemacht werden kann und deshalb jedenfalls insoweit auch keine entsprechende - tatsächliche - Belastungssituation gegeben sein kann.
49 
Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 21.11.1991 (a.a.O.) auf die Bedeutung der Möglichkeit der öffentlichen Hand hingewiesen, gem. § 1 UVG gewährte Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. So seien insbesondere die Angaben des alleinerziehenden Elternteils nach § 1 Abs. 3 UVG erforderlich, „damit die öffentliche Hand Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder verlangen kann.“ Auch das Bundesverwaltungsgericht hat damit die besondere Bedeutung des § 7 UVG im Rahmen der Gesetzeskonzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes hervorgehoben.
50 
Konsequenz hieraus ist, dass der alleinstehende Elternteil - will er einen Anspruch seines Kindes nach § 1 UVG nicht vereiteln - sich nicht willentlich in eine Situation begeben darf, in der von vornherein eine Feststellung des anderen Elternteils unmöglich ist.
51 
Dieses Ergebnis führt nach der Auffassung des Senats nicht zu einer unzumutbaren Benachteiligung von Frauen, die den Wunsch haben, im Wege einer anonymen heterologen Insemination Mutter zu werden. Denn § 1600 Abs. 5 BGB eröffnet gerade die Möglichkeit, dem Kind zu einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen einen „rechtlichen“ Vater zu verhelfen: Ist das Kind nämlich mit Einwilligung des Mannes i.S.v. § 1600 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB „durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten“ gezeugt worden, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch diesen Mann oder durch die Mutter ausgeschlossen, und eine Anfechtung durch das Kind selbst oder durch die zuständige Behörde i.S.v. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist in diesem Fall nur unter eingeschränkten besonderen Voraussetzungen möglich (vgl. Palandt, BGB, Komm., 71. Aufl., § 1600 RdNrn. 10 und 11). Bei solcher Vorgehensweise hätte jedenfalls die Chance bestanden, einen „rechtlichen“ Vater wegen Unterhalts in Anspruch nehmen zu können und wäre dann die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1 UVG unproblematisch gewesen.
52 
Zuzugestehen ist der Klägerseite, dass eine gesetzliche Möglichkeit zu einer sog. präkonzeptionellen Vaterschaftsanerkennung (vgl. dazu etwa Rauscher in Staudinger, BGB, Komm., Stand 2011, § 1594 RN 50) den Belangen einer Mutter mit einem Wunsch nach einer anonymen künstlichen Befruchtung noch mehr entgegenkommen würde. Aus einer solchen bislang fehlenden rechtlichen Möglichkeit lässt sich indes kein voraussetzungsloser Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ableiten, zumal sich in der Praxis in jenen Fällen häufig mit dem Abschluss einer umfassenden - u. U. notariellen - Vereinbarung über eine Unterhaltspflicht beholfen wird, worauf die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich hingewiesen hat.
53 
Aus der - für den Senat durchaus nachvollziehbaren - subjektiven Sicht der Mutter der Klägerin ist zwar deren Hoffnung auf eine Heirat bzw. auf eine Vaterschaftsanerkennung seitens Herrn A. enttäuscht worden. N. A. stellt indes weder in rechtlicher noch in biologischer Hinsicht den anderen Elternteil der Klägerin dar, gegen den diese einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verfolgen könnte. Dass N. A. möglicherweise gegenüber der Klägerin oder ihrer Mutter vertraglich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet ist, spielt für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache keine Rolle, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Auch der Umstand, dass Herr A. einmal die Absicht gehegt haben mag, der „soziale“ Vater der Klägerin sein zu wollen, macht ihn nicht zu dem „anderen Elternteil“ im Sinne des UVG.
54 
Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ist nach allem nicht gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat sich die Mutter der Klägerin in der Tat bewusst und freiwillig in eine Situation begeben, in der allein sie als rechtlich unterhalts- und sorgeverpflichteter Elternteil anzusehen ist, und ist freiwillig - wenn auch in gutem Glauben auf die Absichten des N. A. - ein finanzielles Risiko eingegangen, das jedoch nicht im Wege einer Anwendung des Unterhaltsvorschussgesetzes abgewendet werden kann.
55 
Die Berufung ist somit mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
56 
Die Frage, ob das aus einer anonymen künstlichen Befruchtung hervorgegangene Kind eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG beanspruchen kann, hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weshalb die Revision zuzulassen ist.

Gründe

 
27 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
28 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser kommt auf ihren Antrag vom 25.03.2009 kein Anspruch auf Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.07.2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.11.2009 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.
29 
Der Senat hat keinen Anlass, seine Entscheidung auf einer anderen tatsächlichen Grundlage als derjenigen, die das Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat, zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat es angesichts der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 als glaubhaft angesehen, dass diese tatsächlich keine Kenntnis von der Identität des biologischen Vaters ihrer Tochter, der Klägerin, hat. An dieser Einschätzung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich keinerlei Zweifel geäußert. Sie haben im Gegenteil gegenüber dem Senat unstreitig gestellt, dass die Klägerin im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugt worden ist. Vor diesem Hintergrund und weil sich in dem vorliegenden Fall zudem keine Anhaltspunkte aufdrängen, welche ein anderes Sachverhaltsgeschehen nahelegen könnten, nimmt der Senat ebenfalls an, dass - auch wenn die näheren Umstände des Zustandekommens der künstlichen Befruchtung nicht vollständig geklärt sind - der Berufungsentscheidung der Sachverhalt einer von der Mutter der Klägerin bewusst veranlassten anonymen künstlichen Befruchtung zu Grunde zu legen ist. Die Mutter der Klägerin hat danach - ohne dass ihr dies persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann - vor der Durchführung der nach ihren Angaben insgesamt drei Behandlungen zur künstlichen Befruchtung keinen Wert darauf gelegt, die Identität des jeweiligen Samenspenders zu erfahren.
30 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ermöglicht dieser Sachverhalt die Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG nicht.
31 
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3194), hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.
32 
Unstreitig erfüllt die Klägerin jene Voraussetzungen. Gleichwohl kann sie Unterhaltsleistungen auf der Grundlage dieser Norm nicht verlangen. Denn nach seinem Sinn und Zweck verlangt das Gesetz, dass der öffentlichen Hand durch das jeweilige Bundesland (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 UVG) jedenfalls die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem „anderen Elternteil“ im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes erstattet zu bekommen. Im Fall der Zeugung eines Kindes mittels einer anonymen heterologen Samenspende besteht diese Möglichkeit jedoch nicht.
33 
Auf die Zweckrichtung des Gesetzes abzustellen, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles notwendig, weil der Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend trägt, er aber und auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ebenso wenig zwingend der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegenstehen.
34 
Was die Entstehungsgeschichte des Gesetzes angeht, führt sie nicht unmittelbar darauf, dass heute auch Kinder, die im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugt worden sind, die Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG bei einem Vorliegen dessen tatbestandlicher Voraussetzungen beanspruchen können. Zwar ist der Klägerseite darin Recht zu geben, dass der Gesetzgeber zur Zeit der ersten Fassung des UVG vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184) eine anonyme künstliche Befruchtung noch nicht im Auge haben konnte und dass in der Folgezeit insbesondere durch § 1600 Abs. 5 BGB die heterologe künstliche Befruchtung zum Regelungsgegenstand des Familienrechts geworden ist, ohne sie sodann auch im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetz zu erwähnen. Der Auffassung der Klägerseite, hierin eine planwidrige ausfüllungsbedürftige Regelungslücke des Unterhaltsvorschussgesetzes zu sehen, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Denn das Unterhaltsvorschussgesetz ist seit seiner Erstfassung mehrfach geändert worden, weshalb der Gesetzgeber - so er es beabsichtigt hätte - genügend Gelegenheit zu einer ausdrücklichen Berücksichtigung der künstlichen Befruchtung bzw. zu deren klarstellender Erwähnung in diesem Gesetz gehabt hätte.
35 
Eine andere Einschätzung gebietet auch nicht der Hinweis der Klägerseite auf den Inhalt der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Informationsbroschüre „Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende“, die lediglich in allgemeiner Form über das Unterhaltsvorschussgesetz und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz berichtet, ohne jedoch auf rechtliche Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes einzugehen. Dass im Übrigen auch das Bundesministerium die Auffassung vertritt, ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem UVG bestehe in den Fällen der Zeugung des Kindes mittels anonymer Samenspende nicht, lässt sich dessen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der dem ab 01. Januar 2012 geltenden Fassung entnehmen (vgl. dort Nr. 1.5.11).
36 
Das Unterhaltsvorschussgesetz hat einen mehrschichtigen und nur schwer fassbaren Charakter. Nach Grube rechnet die Unterhaltsleistung gem. § 1 UVG innerhalb des Systems der Sozialleistungen einerseits zu den Familienförderungssystemen, andererseits aber - was den Lebensunterhalt des Kindes angeht - auch zu den Hilfesystemen. Die Doppelnatur des UVG zeigt sich insbesondere darin, dass es durchgängig sowohl den alleinerziehenden Elternteil als auch das Kind im Blick hat (vgl. Grube, UVG, Komm., Einl. vor § 1). Dieses zeigt sich etwa auch in der Besonderheit, dass alleiniger Anspruchsberechtigter nach § 1 UVG das Kind ist, den Antrag auf Bewilligung einer Unterhaltsleistung indes nach § 9 Abs. 1 UVG regelmäßig der alleinerziehende Elternteil in eigener Person zu stellen hat.
37 
Vorläufer des Unterhaltsvorschussgesetzes war die „Hamburger Unterhaltsvorschusskasse“, die auf gesetzesfreier Basis allein auf Grund von Verwaltungsvorschriften Leistungen zu Gunsten der Verbesserung der finanziellen Lage alleinstehender Elternteile bereithielt (vgl. Grube, a.a.O.).
38 
Die Überschrift des Gesetzes, die Ausgestaltung des Anspruchs in § 1 UVG als ein eigener Anspruch allein des Kindes und auch der Umstand, dass nach § 2 Abs. 3 UVG abgesehen von Waisenbezügen auf den Anspruch des Kindes allein „Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt“ und nicht auch sonstige Einkünfte des Kindes angerechnet werden, sprechen zunächst dafür, dass die Unterhaltsleistung der Sicherung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes, das diesen gegen seinen nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil nicht verwirklichen kann, dient. Nach den einschlägigen Bestimmungen des UVG könnte das Kind sogar wohlhabend sein und gleichwohl die Leistung nach § 1 UVG beanspruchen können. Eine Bedürftigkeit des Kindes setzt das Gesetz jedenfalls nicht voraus (vgl. dazu bereits Senatsurteil v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10 - ZFSH/SGB 2012, 164). Indes bleiben die spezifisch unterhaltsrechtlichen Interessen des Kindes nach dem Willen des Gesetzgebers dann unberücksichtigt, wenn etwa der das Kind betreuende Elternteil in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Nichtelternteil lebt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, sog. Stiefelternfall, BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = NJW 2001, 3205), wenn der das Kind betreuende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, Lebenspartnerschaftsfall, BVerwG, Urt. v. 2.6.2005 - 5 C 24.04 - NJW 2005, 2938) oder wenn der das Kind betreuende Elternteil sich weigert, nach dem Gesetz erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UVG, vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 - 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 = NJW 1992, 1522). Trotz eines auch in diesen Fällen nicht erfüllten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs steht dem Kind eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG dann nicht zu. Bereits in seinem Urteil vom 21.11.1991 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht zu der von § 1 Abs. 3 UVG umfassten Fallgestaltung denn auch ausgeführt, dass aus der rechtlichen Sicht des Kindes § 1 Abs. 3 UVG Ansprüche auf Unterhaltsleistungen aufgrund eines Fremdverhaltens der Mutter ausschließt. Die Zurechnung solchen Verhaltens habe der Gesetzgeber für sachgerecht gehalten, weil die durch das Unterhaltsvorschussgesetz eingeführte neue Sozialleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeute und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zu Gute komme. Nach der in § 1 Abs. 3 UVG vorgenommenen Wertung sei dem Kind im Rahmen des Gesetzes das Verhalten seiner Mutter zuzurechnen.
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Auf der Basis dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - einschließlich des erkennenden Gerichtshofs - in Unterhaltsvorschussangelegenheiten denn auch meist darauf abgestellt, dass das UVG seiner Zielsetzung nach den Schwierigkeiten begegnen soll, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht oder hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist. Im letztgenannten Fall gewinnt das Gesetz mit seiner Variante der Gewährung einer Unterhaltsausfallleistung an Bedeutung. Anknüpfungspunkt ist danach nicht allein das bloße Ausbleiben der Unterhaltsleistungen. Vielmehr steht ausgehend von dem Zweck der Leistung die Entlastung des alleinstehenden leiblichen Elternteils im Vordergrund, der die doppelte Belastung von Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen Ausfalls des anderen Elternteils in seiner Person zu tragen hat (OVG Brandenburg, Urt. v. 22.08.1996 - 4 A 196/95 - FEVS 47, 416). Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stellen eine besondere Sozialleistung dar, die der Gesetzgeber für die Fälle vorgesehen hat, in denen ein alleinerziehender Elternteil, der bei der Erziehung von Kindern ohnehin erschwerten Bedingungen unterliegt, auch noch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müsste. Eine solche zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden (Hessischer VGH, Beschl. v. 01.07.2004 - 10 ZU 1802/03 - FEVS 56,126). Mit der Unterhaltsleistung soll eine prekäre Lage des allein stehenden Elternteils vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 24.04 - NJW 2005, 2938). Die Unterhaltsleistung soll danach gerade nicht primär den Ausfall von Unterhaltsleistungen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden, zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils kompensieren. Vielmehr wird eine Begünstigung nur der Kinder erstrebt, deren alleinerziehende Eltern Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 08.09.2009 - 4 PA 51/09 - juris; vgl. außerdem BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = NJW 2001, 3205 sowie Senatsurteil v. 23.06.2009 - 12 S 676/07 -).
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Jener Sinn und Zweck wird auch mit den Begründungen der - das Unterhaltsvorschussgesetz auch ändernden - Gesetzentwürfe angeführt. So soll die „neue Leistung“ in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeuten (BT-Drs. 8/1952, S. 7). Im wirtschaftlichen Ergebnis soll die „neue Sozialleistung“ dem alleinerziehenden Elternteil zu Gute kommen (BT-Drs. 8/2774, S. 12).
41 
Es ist demnach die prekäre Lage des alleinerziehenden Elternteils, welche - nach bisheriger Sichtweise - im Vordergrund der Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes steht und deren Fehlen den Anspruch auf die Gewährung einer Unterhaltsleistung ausschließt. Bislang von der einschlägigen Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass das Unterhaltsvorschussgesetz die Gewährung einer Unterhaltsleistung auch dann vorsieht, wenn das Kind oder auch der alleinerziehende Elternteil in finanzieller Hinsicht nicht bedürftig ist. Weshalb in diesem Fall die Gewährung einer Unterhaltsleistung dazu geeignet sein kann, eine etwaige prekäre Lage des alleinerziehenden Elternteils aufzuheben oder wenigstens zu mildern, erscheint jedenfalls keineswegs schlüssig.
42 
Weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in den Gesetzesmaterialen wird aber der - vorliegend zu entscheidende - Fall eines eine Unterhaltsleistung begehrenden Kindes angesprochen, das im Wege einer anonymen künstlichen Befruchtung gezeugt worden ist. Auch bei jener Sachlage kann, worauf die Klägerseite zu Recht abhebt, eine prekäre Lage der alleinerziehenden Mutter entstehen. Eine Besonderheit ist aber darin zu sehen, dass die Mutter, welche sich aus freien Stücken und bewusst auf eine anonyme künstliche Befruchtung einlässt, die vom Unterhaltsvorschussgesetz in den Blick genommene prekäre Lage selbst herbeiführt, indem sie von vornherein auf die Kenntnis der Identität des Samenspenders verzichtet. Eine weitere Abweichung von der vom Gesetzgeber wohl in erster Linie berücksichtigten häufigen Situation einer von dem anderen Elternteil allein oder im Stich gelassenen Mutter besteht in dem Fall einer anonymen künstlichen Befruchtung darin, dass es der öffentlichen Hand in diesem Fall verwehrt wäre, eine einmal ausgezahlte Unterhaltsleistung nach § 1 UVG von dem anderen Elternteil über eine Anwendung von § 7 UVG zurück zu erlangen. Letztlich würde sich eine gleichwohl gewährte Unterhaltsleistung als ein von vornherein verlorener Zuschuss (vgl. VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.02.2011 - 3 K 4145/10 - NJW 2011, 2603) darstellen mit der Konsequenz, dass in allen Fällen einer anonymen künstlichen Befruchtung - wirtschaftlich gesehen - einer alleinstehenden Mutter über 72 Monate (vgl. § 3 UVG) durch die öffentliche Hand der gesetzliche Kindesunterhalt gewährt wird, ohne dass diese insoweit Rückgriff gegenüber dem anderen Elternteil nehmen könnte. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Gewährung einer derartigen Unterstützungsleistung nicht vom Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes erfasst wird.
43 
Diesbezüglich ist nicht nur seitens des die Ausgangsentscheidung erlassenden Verwaltungsgerichts sondern auch bereits anderweitig (vgl. etwa VG Arnsberg, Beschl. v. 15.04.2002 - 14 L 427/02 - JAmt 2003, 160; VG Frankfurt am Main, a.a.O.; Grube, a.a.O., § 1 RN 99; Deutsches Institut f. Jugendhilfe u. Familienrecht e.V., Stellungnahme v. 19.05.2009 - UVG 1.101-1 DL/K) erwogen worden, die bereits gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu der Situation sogenannter zwischen den Eltern „aufgeteilter Kinder“ fruchtbar zu machen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.11.1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946; Hessischer VGH, Beschl. v. 01.07.2004 - 10 UZ 1802/03 - FamRZ 2005, 483; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.02.2007 - 4 LA 94/07 - NVwZ-RR 2007, 394; VG Arnsberg, Urt. v. 19.12.2005 - 9 K 67/05 - juris; VG Bayreuth, Urt. v. 26.04.2004 - B 3 K 03.360 - juris; VG Braunschweig, Urt. v. 20.06.1996 - 3 A 3012/96 - ZfJ 1998, 474). Diese Entscheidungen gehen allesamt davon aus, dass eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG nur dann beansprucht werden kann, wenn erwartete Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausbleiben. Sofern der das Kind betreuende Elternteil aus eigenem Willen bewusst eine Situation herbeiführt, in der die Unterhaltsleistung des anderen Elternteil von vornherein ausfällt, soll ein Anspruch nach § 1 UVG nicht bestehen. In Fällen, in denen sich die Eltern darüber einig geworden sind, dass der das Kind betreuende Elternteil den anderen Elternteil von dessen Unterhaltspflicht freistellt, wird danach allgemein ein fehlendes planwidriges Ausbleiben der Unterhaltsleistung des anderen Elternteils angenommen, was einen Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ausschließe (siehe hierzu auch Nr. 1.5.2 der Richtlinien des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes).
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Ob sich diese Rechtsprechung auf die Fallgruppe der Zeugung des anspruchstellenden Kindes im Wege einer anonymen heterologen Insemination ohne Weiteres übertragen lässt, muss der Senat nicht entscheiden. Denn nach dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes setzt die Gewährung einer Unterhaltsleistung gem. § 1 UVG nach der Auffassung des Senats jedenfalls zwingend voraus, dass der öffentlichen Hand in jedem Einzelfall die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen von dem „anderen Elternteil“ erstattet zu bekommen. Im Fall der Zeugung eines Kindes mittels einer anonymen heterologen Samenspende besteht diese Möglichkeit jedoch nicht. Anhaltspunkte für diese Auffassung bieten im Gesetz selbst und in dessen Überschrift die Verwendung des Begriffs Unterhaltsvorschuss sowie die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 6 sowie § 7. Dass das Gesetz neben der Unterhaltsvorschussleistung auch die Unterhaltsausfallleistung anspricht, soll lediglich bedeuten, dass eine Unterhaltsleistung nach § 1 auch gezahlt werden soll, wenn der andere Elternteil, gegen den grundsätzlich ein Anspruchsübergang nach § 7 möglich ist, aufgrund besonderer Umstände nicht (mehr) in Anspruch genommen werden kann, er etwa verstorben ist. Durchgängig gehen auch die Begründungen der - das Unterhaltsvorschussgesetz auch ändernden - Gesetzentwürfe davon aus, dass der öffentlichen Hand jedenfalls die grundsätzliche Möglichkeit zukommen soll, die für die Gewährung der Unterhaltsleistung aufgewendeten Beträge von dem anderen Elternteil zurück zu erlangen, weshalb die Unterhaltsleistung seitens des Gesetzgebers ersichtlich nicht als ein verlorener Zuschuss konzipiert ist (vgl. etwa BT-Drs. 8/1952, S. 1: „Diese Unterhaltszahlungen für Kinder werden dann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder eingezogen.“).
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Auf eine jedenfalls im Grundsatz mögliche Inanspruchnahme des anderen Elternteils durch die öffentliche Hand ist gerade auch vor dem Hintergrund der bereits dargestellten - im Ergebnis seitens des Gesetzgebers nicht durchgängig konsequent verfolgten - Gesetzeszwecke einer Sicherung des gesetzlichen familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes sowie der Vermeidung einer „prekären“ Lage des alleinerziehenden Elternteils nicht zu verzichten.
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Auch verfassungsrechtliche Überlegungen gebieten keineswegs zwingend die Gewährung eines vorliegend in Rede stehenden „verlorenen Zuschusses“ an die Klägerin bzw. deren Mutter. So hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass eine Verweigerung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil eine Differenzierung von Fällen, in denen der Rückgriff auf den unterhaltsverpflichteten Elternteil möglich ist, sowie Fallgestaltungen, bei welchen solches eben gerade ausscheidet, angesichts der Belastung der öffentlichen Haushalte durchaus sachgerecht ist. Der Beklagte hat daneben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klägerin bzw. ihrer Mutter bei dem Bestehen einer tatsächlichen Bedürftigkeit andere Sozialleistungen zur Seite stehen, weshalb eine Verweigerung der Unterhaltsleistung nach dem UVG keine Verletzung des aus Art. 20 Abs. 1 GG herzuleitenden Sozialstaatsprinzips bedeutet. Dass es sich bei den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zugleich um Regelungen handelt, die auf eine Verbesserung der familiären Kinderbetreuung zielen und damit auch zum Schutz des ungeborenen Lebens beitragen sowie des Weiteren dem Schutzauftrag für Ehe und Familie nach Art. 6 GG und der Gleichstellung von Mann und Frau in der Teilhabe am Arbeitsleben förderlich sind (so BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 370), führt ebenfalls nicht darauf, dass das UVG für die hier zu entscheidende Fallgruppe zwingend die Gewährung einer nicht rückerstattungsfähigen Unterhaltsleistung vorsehen muss. Denn in dem angesprochenen Kontext handelt es sich bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lediglich um eine von mehreren Fördermaßnahmen, welche zusammen genommen die genannte Schutzwirkung hervorrufen, ohne dass indes jede einzelne Maßnahme dabei als unverzichtbar angesehen werden müsste, zumal auch das Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung einzelner einschlägiger Förderleistungen im Hinblick auf knappe Haushaltmittel nicht als ausgeschlossen erachtet (BVerfG, a.a.O., RdNr. 183).
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Dafür, dass die Unterhaltsleistung nach § 1 UVG nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Grundsatz rückerstattungsfähig sein soll, findet sich zusätzlich ein weiterer Hinweis in den Gesetzesmaterialen. So wird etwa die bereits angesprochene „prekäre Lage“ des alleinerziehenden Elternteils in der Begründung des Gesetzentwurfs gar nicht allein mit der Betreuungslast des Elternteils bei zugleich fehlenden finanziellen Mitteln umschrieben. Vielmehr sei die Erziehung des Kindes nur durch einen Elternteil auch dadurch erschwert, dass der alleinerziehende Elternteil noch zusätzlich den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil verfolgen müsse (vgl. etwa BT-Drs. 8/1952 S. 6). Auch diesen rein tatsächlichen Aufwand, welcher unter Umständen die Bewältigung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen des Unterhaltsrechts durch den alleinerziehenden Elternteil mitumfasst und möglicherweise gar die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfordert, hat der Gesetzgeber als einen Umstand erkannt, der durch die Zahlung einer Unterhaltsleistung jedenfalls für eine gewisse Zeit behoben werden kann, während welcher sich sodann die öffentliche Hand aufgrund des Forderungsübergangs nach § 7 UVG der Durchsetzung des Anspruchs des Kindes widmen kann. Nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums seien dann „im allgemeinen die Unterhaltsrechtsverhältnisse geklärt“ (BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S. 12). Ersichtlich ging der Gesetzgeber sonach davon aus, dass dem alleinerziehenden Elternteil nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums die Verfolgung des Unterhaltsanspruchs des Kindes wiederum zuzumuten ist und dieses für ihn dann keine erhebliche Belastung mehr darstellt.
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Auch jene vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte rein tatsächliche Entlastungsfunktion der Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG knüpft jedoch gerade an die potentielle Möglichkeit der Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem anderen Elternteil an, welche indes im Falle einer Zeugung des Kindes im Wege einer anonymen heterologen Insemination ausscheidet. Jene Entlastungsfunktion würde in dem vorliegenden Fall zu Gunsten der Klägerin bzw. deren Mutter ins Leere gehen, weil von diesen ein Unterhaltsanspruch gegen einen anderen Elternteil gar nicht geltend gemacht werden kann und deshalb jedenfalls insoweit auch keine entsprechende - tatsächliche - Belastungssituation gegeben sein kann.
49 
Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 21.11.1991 (a.a.O.) auf die Bedeutung der Möglichkeit der öffentlichen Hand hingewiesen, gem. § 1 UVG gewährte Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. So seien insbesondere die Angaben des alleinerziehenden Elternteils nach § 1 Abs. 3 UVG erforderlich, „damit die öffentliche Hand Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder verlangen kann.“ Auch das Bundesverwaltungsgericht hat damit die besondere Bedeutung des § 7 UVG im Rahmen der Gesetzeskonzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes hervorgehoben.
50 
Konsequenz hieraus ist, dass der alleinstehende Elternteil - will er einen Anspruch seines Kindes nach § 1 UVG nicht vereiteln - sich nicht willentlich in eine Situation begeben darf, in der von vornherein eine Feststellung des anderen Elternteils unmöglich ist.
51 
Dieses Ergebnis führt nach der Auffassung des Senats nicht zu einer unzumutbaren Benachteiligung von Frauen, die den Wunsch haben, im Wege einer anonymen heterologen Insemination Mutter zu werden. Denn § 1600 Abs. 5 BGB eröffnet gerade die Möglichkeit, dem Kind zu einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen einen „rechtlichen“ Vater zu verhelfen: Ist das Kind nämlich mit Einwilligung des Mannes i.S.v. § 1600 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB „durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten“ gezeugt worden, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch diesen Mann oder durch die Mutter ausgeschlossen, und eine Anfechtung durch das Kind selbst oder durch die zuständige Behörde i.S.v. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist in diesem Fall nur unter eingeschränkten besonderen Voraussetzungen möglich (vgl. Palandt, BGB, Komm., 71. Aufl., § 1600 RdNrn. 10 und 11). Bei solcher Vorgehensweise hätte jedenfalls die Chance bestanden, einen „rechtlichen“ Vater wegen Unterhalts in Anspruch nehmen zu können und wäre dann die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1 UVG unproblematisch gewesen.
52 
Zuzugestehen ist der Klägerseite, dass eine gesetzliche Möglichkeit zu einer sog. präkonzeptionellen Vaterschaftsanerkennung (vgl. dazu etwa Rauscher in Staudinger, BGB, Komm., Stand 2011, § 1594 RN 50) den Belangen einer Mutter mit einem Wunsch nach einer anonymen künstlichen Befruchtung noch mehr entgegenkommen würde. Aus einer solchen bislang fehlenden rechtlichen Möglichkeit lässt sich indes kein voraussetzungsloser Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ableiten, zumal sich in der Praxis in jenen Fällen häufig mit dem Abschluss einer umfassenden - u. U. notariellen - Vereinbarung über eine Unterhaltspflicht beholfen wird, worauf die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich hingewiesen hat.
53 
Aus der - für den Senat durchaus nachvollziehbaren - subjektiven Sicht der Mutter der Klägerin ist zwar deren Hoffnung auf eine Heirat bzw. auf eine Vaterschaftsanerkennung seitens Herrn A. enttäuscht worden. N. A. stellt indes weder in rechtlicher noch in biologischer Hinsicht den anderen Elternteil der Klägerin dar, gegen den diese einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verfolgen könnte. Dass N. A. möglicherweise gegenüber der Klägerin oder ihrer Mutter vertraglich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet ist, spielt für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache keine Rolle, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Auch der Umstand, dass Herr A. einmal die Absicht gehegt haben mag, der „soziale“ Vater der Klägerin sein zu wollen, macht ihn nicht zu dem „anderen Elternteil“ im Sinne des UVG.
54 
Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ist nach allem nicht gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat sich die Mutter der Klägerin in der Tat bewusst und freiwillig in eine Situation begeben, in der allein sie als rechtlich unterhalts- und sorgeverpflichteter Elternteil anzusehen ist, und ist freiwillig - wenn auch in gutem Glauben auf die Absichten des N. A. - ein finanzielles Risiko eingegangen, das jedoch nicht im Wege einer Anwendung des Unterhaltsvorschussgesetzes abgewendet werden kann.
55 
Die Berufung ist somit mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
56 
Die Frage, ob das aus einer anonymen künstlichen Befruchtung hervorgegangene Kind eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG beanspruchen kann, hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weshalb die Revision zuzulassen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.