Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 K 3831/16

published on 22/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 K 3831/16
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Gericht

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Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 22. Juli 2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 31. August 2016 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. August 2016 Unterhaltsvorschussleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren vom Beklagten Unterhaltsvorschussleistungen.
Nach den klägerischen Angaben wurde die Klägerin zu 1 am ..., der Kläger zu 2 am ..., in D., Saudi-Arabien, geboren. Der Bruder H. S. T. wurde am ... ebenfalls in D. geboren. Die Kindesmutter H. S. ist nach den von ihr vorgelegten Papieren am ... in S., Libanon, geboren, libanesische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Der Kindesvater R. S. T. ist nach den vorgelegten Unterlagen am ... in D., Syrien, geboren und palästinensischer Volkszugehöriger. Die Verheiratung von Kindesmutter und Kindesvater fand nach den klägerischen Angaben am ... in Syrien statt.
Die Einreise der Familie erfolgte am ...2014. Mit Bundesamtsbescheid vom ... wurde dem Kindesvater und den 3 Kindern der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Dazu wurde ausgeführt, es handele sich um staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von 2003 bis 2012 in Saudi-Arabien gelebt hätten und von Saudi-Arabien zum Verlassen des Landes gezwungen worden seien. Sie seien am ...2013 von Saudi-Arabien nach Italien geflogen und von dort mit dem Bus nach Schweden gefahren. Vom Bundesamt wurde der Kindesmutter mit Bescheid vom ... wegen der unanfechtbaren Anerkennung ihrer minderjährigen Kinder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Familienasyl). Der Kindesvater und die Kinder erhielten am ...2016 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Der Lebensunterhalt der Familie wurde ab Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich mit Sozialleistungen bestritten.
Der Kindesvater zog nach den klägerischen Angaben im August 2014 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Kindesvater und Kindesmutter lebten fortan getrennt. Die Ehescheidung erfolgte nach einem Eintrag in der Ausländerakte des Landratsamts Reutlingen zur Kindesmutter am ...2015. Der Kindesvater verzog am ... nach Lüneburg. Nach der Akte des Kreissozialamts und den Angaben der Kindesmutter ist er arbeitslos und erhält Jobcenterleistungen.
Mit Schreiben vom ... meldete der Landkreis Reutlingen, Kreissozialamt, einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 ff. SGB X im Hinblick auf Unterhaltsvorschussleistungen an. Dazu teilte das Kreissozialamt dem Kreisjugendamt, Unterhaltsvorschusskasse, mit, dass ab ... für die Klägerin zu 1 der ungedeckte Aufwand für Sozialleistungen monatlich 416,50 EUR und für den Kläger zu 2 383,50 EUR betrage. Der Kindesvater habe eine Rechtswahrungsanzeige erhalten. Für den Fall der Gewährung von Unterhaltsvorschuss werde um Erstattung der geleisteten Sozialhilfe gebeten.
Am ..., bei der Behörde eingegangen am ..., stellte die Kindesmutter für die Kläger zu 1 und 2 jeweils einen Antrag auf Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Darin wurde angegeben, die Kinder lebten in häuslicher Gemeinschaft mit der Kindesmutter. Der Kindesvater sei im August 2015 weggezogen. Die Kindesmutter habe für die Kinder keine Unterhaltsleistungen vom Kindesvater erhalten.
Zu den Anträgen auf Unterhaltsvorschuss wurde eine Trennungsvereinbarung in arabischer Sprache vorgelegt, die von der Kindesmutter, dem Kindesvater und zwei Zeugen unterzeichnet wurde. Nach der Übersetzung datiert die Trennungsvereinbarung vom 23.9.2014 und erklärt die Kindesmutter darin, dass sie die Scheidung vom Kindesvater begehre, mit der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts einverstanden sei, jetzt und in Zukunft keine Ansprüche gegen ihren Ehemann erhebe und auf Unterhalt für sich selbst und auf Kindesunterhalt verzichte. Im Gegenzug erklärte der Ehemann, dass er auf Kindergeld, das die Mutter erhalte und für die Kinder ausgebe, verzichte. Weiter legte die Kindesmutter eine Vereinbarung mit dem Kindesvater zur Umgangsregelung vom 26.4.2016 vor, nach der, bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts durch Kindesmutter und Kindesvater, die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollen und der Kindesvater allein mit den Kindern ins Ausland verreisen dürfe.
Mit Schreiben vom ... wurde der Kindesvater vom Beklagten zu der beantragten Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen angehört.
Mit zwei Bescheiden vom 22.7.2016, zugestellt am ..., lehnte das Kreisjugendamt, Unterhaltskasse, die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Kläger zu 1 und 2 ab. Zur Begründung wurde auf den Inhalt der Trennungsvereinbarung und den dort geregelten Unterhaltsverzicht verwiesen. Die alleinerziehende Kindesmutter habe mit der Vereinbarung den familienfernen Elternteil durch Unterhaltsverzicht von Unterhaltszahlungen freigestellt. Gemäß § 1 UVG in Verbindung mit der Nr. 1.5.2 der UVG-Richtlinien hätten die Kläger daher keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
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Am 28.7.2016 wurde Widerspruch erhoben und zur Begründung ausgeführt, ein Verzicht auf künftige Unterhaltsleistungen sei nicht zulässig. Die §§ 1614 Abs. 1, 134 BGB stünden der Wirksamkeit der Vereinbarung entgegen. Die Unterhaltsvorschussleistungen seien daher zu bewilligen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 31.8.2016, zugestellt am ..., wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Unterhaltsleistungen seien im vorliegenden Fall nicht planwidrig ausgeblieben sondern durch die von der Kindesmutter bewirkte Freistellung des Kindesvaters von seiner Unterhaltspflicht bewirkt worden. Dies sei für den Leistungsanspruch schädlich.
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Für die Kläger wurde am 30.9.2016 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der explizit erklärte, rechtsunwirksame Verzicht auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft sei nicht in eine Freistellungsvereinbarung umzudeuten. Die belasteten Kinder seien an der Trennungsvereinbarung nicht beteiligt gewesen. Einen Rechteverzicht zulasten Dritter kenne das hiesige Rechtssystem nicht. Die Nichtigkeit der Vereinbarung zeige auch ihr Ungleichgewicht. Die 14 Jahre jüngere, einkommenslose Kindesmutter solle danach zur Entlastung des Kindesvater für die 3 gemeinsamen Kinder aufkommen. Außerdem führe der Verzicht zu einer Schmälerung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kläger zu 1 und 2. Auch das stehe einer Umdeutung in eine Freistellungsvereinbarung entgegen.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. Juli 2016 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 31. August 2016 zu verpflichten, den Klägern zu 1 und 2 für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31.8.2016 Unterhaltsvorschussleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung werden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt.
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Den Klägern wurde mit Beschluss vom 22.2.2018 für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E. zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.
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Die Kindesmutter wurde in der mündlichen Verhandlung unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache angehört. Sie gab an, dass der Kindesvater seit seinem 5. Lebensjahr in D., Saudi-Arabien, gelebt habe. Sie sei bei der Eheschließung mit ihm im Jahr 2002 15 Jahre alt gewesen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in Saudi-Arabien seien geordnet gewesen, der Kindesvater habe bis zur Ausreise bei der Fa. A., D., gearbeitet und sei für eine Abteilung zuständig gewesen. Die Ehe sei bereits in Saudi-Arabien zerrüttet gewesen, der Kindesvater habe ihr die Scheidung aber verweigert. Sie sei wegen der Kinder zusammen mit ihm ausgereist. Schon im Flüchtlingslager habe sie vom Kindesvater getrennt gewohnt. Um die Kinder behalten zu können, habe sie dem Druck nachgegeben und die an sie herangetragene Trennungsvereinbarung geschrieben und unterschrieben. Um die Kinder behalten zu können, sei sie bereit gewesen, alles zu unterschreiben. Der Kindesvater habe weder den Brautpreis an sie ausbezahlt noch Unterhaltszahlungen für sie oder die Kinder geleistet. Er sei seit Einreise nach Deutschland arbeitslos gewesen und habe Sozialleistungen bezogen. Sie selbst sei Hausfrau und ohne Einkommen und Beruf und daher ebenfalls auf den Bezug von Sozialleistungen für sich und die Kinder angewiesen.
20 
Dem Gericht haben die Asylakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerakten des Landratsamts Reutlingen, Ausländerbehörde, und die Behördenakte des Landratsamts Reutlingen, Jugendamt, Unterhaltsvorschusskasse, für die klägerische Familie vorgelegen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen, auf die Mitschrift des Berichterstatters zur Anhörung der Kindesmutter und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässigen Klagen sind begründet. Die nach § 1 UVG berechtigten Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung der geltend gemachten Unterhaltsvorschussleistungen. Die versagenden Bescheide sind rechtswidrig, verletzen die Kläger in ihren Rechten und unterliegen daher der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Der streitgegenständliche Zeitraum umfasst hier die Zeit vom 1.6.2016 bis zum 31.8.2016 (Erlass des Widerspruchsbescheids). Unterhaltsvorschussleistungen sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter. Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher - auch bei unbefristeten Klageanträgen - der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11. April 2013 - 2 A 181/12 - Juris, m.w.N.).
23 
Allerdings bedarf es - hierauf weist die Kammer im Hinblick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vorsorglich hin - in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gerichtlich im Streit steht, keines erneuten Antrages beim Jugendamt auf (Weiter-) Gewährung von Unterhaltsvorschuss für die Zeit ab dem Erlass des Widerspruchsbescheides (zugleich mit der Klage oder nach Abschluss des Klageverfahrens rückwirkend für die Zeit ab dem Erlass des Widerspruchsbescheides), sondern gilt der ursprüngliche Antrag beim Jugendamt grundsätzlich unbeschränkt fort und hat das Jugendamt, wie auch sonst, fortlaufend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss vorliegen bzw. im Falle einer gerichtlichen Stattgabe, ob sich die vom Gericht als erfüllt angesehenen Voraussetzungen seit Erlass des Widerspruchsbescheides - nur bis dahin ist die gerichtliche Prüfung erfolgt - geändert haben.
24 
Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt nur § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17.7.2007 (BGBl. I S. 1446), für den vorgenannten maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert mit Gesetz vom 16.7.2015 (BGBl. I S. 1202) - UVG -, in Betracht. Hiernach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nummer 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nummer 2) - dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, steht zu Recht nicht im Streit -, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nummer 3; nachfolgend 1.). Ungeschriebene weitere Voraussetzung ist, dass der einen Unterhalt nicht leistende andere Elternteil dem Grunde nach (bar-) unterhaltspflichtig ist, nicht allerdings, ob seine Unterhaltspflicht aufgrund der Umstände des Falles nicht besteht, weil er etwa nicht leistungsfähig ist (2.). Es besteht keine ungeschriebene weitere Voraussetzung, dass der Unterhalt „planwidrig“ ausfällt (3.). Es besteht auch keine weitere ungeschriebene Voraussetzung, dass der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage nicht selbst herbeigeführt haben darf (4.). Die Kläger als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erfüllen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen in § 1 Abs. 2a UVG (5.) Schließlich ist ein Unterhaltsvorschussanspruch nicht nach § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG ausgeschlossen (6.).
25 
1. Die Kläger erhalten keinen Unterhalt vom anderen Elternteil (Kindesvater). „Unterhalt erhalten“ im Sinne der Vorschrift erfasst alle von dem anderen Elternteil an das Kind bzw. an den das Kind betreuenden alleinerziehenden Elternteil (als empfangsberechtigtem gesetzlichen Vertreter) geleisteten Zahlungen, sowie – soweit eine solche Unterhaltsbestimmung nach § 1612 BGB zulässig ist – alle sonstigen bedarfsdeckenden Zuwendungen des anderen Elternteils, die sich nach dem bürgerlichen Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 - Juris).
26 
Die Kläger erhalten vom Kindesvater unstreitig keinen gesondert gezahlten Unterhalt, etwa per Barzahlung oder Banküberweisung. Sie erhalten aber auch keine sonstigen (bedarfsdeckenden) Zuwendungen vom Kindesvater, die ihren Unterhaltsanspruch erfüllen könnten. Die Trennungsvereinbarung vom 23.9.2014 stellt keine sogenannte Freistellungsvereinbarung dar, bei der der betreuende Elternteil die Erfüllung des von dem familienfernen Elternteil geschuldeten Unterhaltes übernimmt (vgl. § 329 BGB [Erfüllungsübernahme] oder §§ 414 ff. BGB [befreiende Schuldübernahme]). Eine Freistellungsvereinbarung ist mit der Trennungsvereinbarung nicht zustande gekommen, weil es an einem - ausdrücklich oder stillschweigend - erklärten Willen der Kindesmutter fehlt, welcher der Vereinbarung vom 23.9.2014 den Charakter einer Freistellungsabrede verleihen könnte. Dem Wortlaut ist eine Freistellungsabrede nicht zu entnehmen. Soweit die Kindesmutter erklärt hat, sie verzichte auf Kindesunterhalt, kann dem Wortlaut der Erklärung nicht entnommen werden, dass die Kindesmutter in Zukunft zugunsten des Kindesvater dessen Kindesunterhaltsverpflichtungen übernehmen wollte. Ein darauf gerichteter Wille der Kindesmutter lässt sich auch den festgestellten Begleitumständen nicht entnehmen. Die Kindesmutter verfügte nach ihren insofern glaubhaften Einlassungen in der mündlichen Verhandlung noch nie über eigenes Vermögen oder Einkommen. Sie wurde im Alter von 15 Jahren vom Libanon nach Saudi-Arabien verheiratet, hat nie einen Beruf erlernt oder ausgeübt und war für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts und den ihrer drei Kinder immer auf die Unterstützung des Kindesvaters oder Sozialleistungen angewiesen. Sie war danach am 23.9.2014 ganz offensichtlich nicht in der Lage, den vom Kindesvater geschuldeten Kindesunterhalt ganz oder teilweise für diesen zu übernehmen. Die festgestellten Begleitumstände sprechen danach gegen die Annahme, dass die Kindesmutter die Unterhaltspflichten des Kindesvater übernehmen und diesen gegenüber den Kindern hiervon freistellen wollte. Zu keinem anderen Ergebnis führt eine interessengerechte Auslegung der Trennungsvereinbarung. Insofern erschiene es einseitig und unausgewogen, wenn der gegenüber den Kindern nicht wirksame Unterhaltsverzicht mit dem selben wirtschaftlichen Ergebnis auf andere Weise verwirklicht würde. Die Auslegung des Beklagten würde die Vereinbarung vom 23.9.2014 - zugunsten des Kindesvaters - einer Wirksamkeitskontrolle nach § 1614 BGB entziehen, welche bei einer Beteiligung der Kinder an der Vereinbarung durchzuführen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2009 - XII ZR 18/08 -, Juris).
27 
Hinzu kommt, dass nach Ziffer 1.5.2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (in der hier maßgeblichen ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung) eine Freistellungsvereinbarung nur vorliegt, wenn die Eltern eine Vereinbarung treffen, durch die sich der eine Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber ausdrücklich verpflichtet, ihn von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizuhalten; eine Freistellungsvereinbarung liegt danach nicht vor, wenn der familienferne Elternteil leistungsunfähig ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass lediglich eindeutige Fälle der Freistellung im Rahmen des Unterhaltsvorschussrechts berücksichtigt werden und die Unterhaltsvorschusskassen sich nicht mit der u.U. aufwändigen Aufklärung und Auslegung nicht eindeutiger Vereinbarungen befassen müssen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 16. März 2015 - 2 K 263/13 - Juris).
28 
Werden alle Gesichtspunkte berücksichtigt, ist im vorliegenden Fall die Umdeutung des erklärten, nach § 1614 BGB nichtigen, Verzichts auf Kindesunterhalt in eine Freistellungsvereinbarung ausgeschlossen.
29 
Danach fließen den Klägern vom Kindesvater weder Barunterhalt noch sonstige Zuwendungen als Erfüllungsersatz zu.
30 
2. Ungeschriebene weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG ist, dass der einen Unterhalt nicht leistende (familienferne) Elternteil dem Grunde nach (bar-) unterhaltspflichtig ist, nicht allerdings ob seine Unterhaltspflicht aufgrund der Umstände des Falles nicht besteht, weil er etwa nicht leistungsfähig ist (vgl. dazu im Einzelnen VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2018 - 21 K 581.17 -, Juris). Diese Voraussetzung liegt ebenfalls vor. Der Kindesvater ist dem Grunde nach (bar-) unterhaltspflichtig.
31 
3. Es besteht keine ungeschriebene weitere Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 UVG, dass der Unterhalt „planwidrig“ ausfällt. Die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur ging bislang davon aus, das Unterhaltsvorschussgesetz setze nach seinem Wortlaut wie auch nach seiner gesamten Konzeption voraus, dass Unterhaltsleistungen „planwidrig“ ausbleiben (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - Juris; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 3, 99), was etwa dann angenommen wurde, wenn der das Kind betreuende Elternteil den anderen Elternteil von seiner Unterhaltspflicht freigestellt hat.
32 
Dem ist allerdings das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Es hat mit Urteil vom 16.5.2013 - 5 C 28/12 -, Juris, ausgeführt, der in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt des anderen Elternteils „planwidrig“ ausbleibe, wobei die geforderte „Planwidrigkeit“ anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des alleinerziehenden Elternteils beurteilt und angenommen werde, wenn der alleinerziehende Elternteil Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil habe erwarten dürfen, erweise sich als nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption. Diese erkenne an, dass der alleinerziehende Elternteil sein Kind in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen müsse und sich diese Situation noch verschärfe, wenn der zivilrechtlich geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibe. Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil müsse dann nicht nur Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Es sei somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass zusätzlich zu der bei Alleinerziehenden typischerweise gegebenen Erziehungssituation der Unterhalt des anderen Elternteils ausfällt. Ob der alleinerziehende Elternteil habe erwarten dürfen, dass der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen wird, und diese Erwartung enttäuscht werde, spiele nach der Vorstellung des Gesetzgebers erkennbar keine Rolle.
33 
Danach ist die Frage, ob der Unterhalt im vorliegenden Fall „planwidrig“ ausfällt, für die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gegeben ist, nicht maßgeblich.
34 
4. Es besteht auch keine ungeschriebene weitere Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 UVG, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen entfällt, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage selbst herbeigeführt hat.
35 
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 16.5.2013, - 5 C 28/12 -, weiter ausgeführt, die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes stehe auch der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe einen Anspruch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage selbst herbeigeführt habe. Der Anspruch auf Unterhaltsleistung knüpfe an die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG beschriebene Bedarfslage an, die das anspruchsberechtigte Kind im Blick habe. Der Gesetzgeber habe es zwar für sachgerecht gehalten, diesem ein mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbarendes Verhalten des alleinerziehenden Elternteils zuzurechnen, weil die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeute und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zu Gute komme. Diese Zurechnung erfolge im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG, wonach der Anspruch auf Unterhaltsleistung nicht bestehe, wenn der alleinerziehende Elternteil es an der notwendigen Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes habe fehlen lassen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auch dann habe ausschließen wollen, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt habe.
36 
Das erkennenden Gericht schließt sich dieser überzeugenden Rechtsprechung an und macht sie sich zu eigen. Danach kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Kindesmutter die prekäre Lage herbeigeführt hat.
37 
Davon abgesehen, trifft die Kindesmutter aber auch bezüglich der Herbeiführung der prekären Lage kein Vorwurf. Die von ihr unterzeichnete Vereinbarung ist bezüglich des Kindesunterhaltsverzichts nichtig und daher für die prekäre Lage nicht ursächlich. Daher ist unerheblich, dass die Kindesmutter durch Zustimmung zur Trennungsvereinbarung an einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft mitgewirkt hat, das mit dem Ziel abgeschlossen wurde, die öffentlichen Sozialkassen mit der Sicherung des Lebensunterhalts von Frau und drei Kindern zu belasten, um so dem Kindesvater die ihm obliegenden Belastungen zu ersparen. Dass der Kindesvater, der nach den Angaben der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung lange Jahre Angestellter der Firma A. in Saudi-Arabien und dort für eine Abteilung zuständig war, jegliche Unterhaltszahlung verweigert und selbst Sozialleistungen in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, haben Kläger und Kindesmutter nicht zu vertreten.
38 
5. § 1 Abs. 2a UVG steht dem geltend gemachten Anspruch der Kläger ebenfalls nicht entgegen. Die Kläger besitzen als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die sie grundsätzlich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen. Die Ausnahmetatbestände nach § 1 Abs. 2a Nr. 2 a) bis c) sind bei den Klägern nicht erfüllt, so dass sie einem Anspruch nicht entgegen stehen.
39 
6. Nach § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Dieser Ausschlussgrund liegt in der gegebenen Konstellation nicht vor.
40 
Danach sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Die Klagen sind begründet und der Beklagte ist daher zu verpflichten, den Klägern Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum 1.6.2016 bis 31.8.2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2, 188 VwGO. Danach trägt der Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, weil er unterliegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war im vorliegenden Fall notwendig. Dies ist dann der Fall, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.2012 - 2 A 5/11 -, Juris). Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Sprachbarriere und Herkunft aus einem anderen Kulturkreis) und der Komplexität des Unterhaltsvorschussrechts war es hier der Kindesmutter nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf und die getroffene Entscheidung beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
21 
Die zulässigen Klagen sind begründet. Die nach § 1 UVG berechtigten Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung der geltend gemachten Unterhaltsvorschussleistungen. Die versagenden Bescheide sind rechtswidrig, verletzen die Kläger in ihren Rechten und unterliegen daher der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Der streitgegenständliche Zeitraum umfasst hier die Zeit vom 1.6.2016 bis zum 31.8.2016 (Erlass des Widerspruchsbescheids). Unterhaltsvorschussleistungen sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter. Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher - auch bei unbefristeten Klageanträgen - der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11. April 2013 - 2 A 181/12 - Juris, m.w.N.).
23 
Allerdings bedarf es - hierauf weist die Kammer im Hinblick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vorsorglich hin - in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gerichtlich im Streit steht, keines erneuten Antrages beim Jugendamt auf (Weiter-) Gewährung von Unterhaltsvorschuss für die Zeit ab dem Erlass des Widerspruchsbescheides (zugleich mit der Klage oder nach Abschluss des Klageverfahrens rückwirkend für die Zeit ab dem Erlass des Widerspruchsbescheides), sondern gilt der ursprüngliche Antrag beim Jugendamt grundsätzlich unbeschränkt fort und hat das Jugendamt, wie auch sonst, fortlaufend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Weitergewährung von Unterhaltsvorschuss vorliegen bzw. im Falle einer gerichtlichen Stattgabe, ob sich die vom Gericht als erfüllt angesehenen Voraussetzungen seit Erlass des Widerspruchsbescheides - nur bis dahin ist die gerichtliche Prüfung erfolgt - geändert haben.
24 
Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt nur § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17.7.2007 (BGBl. I S. 1446), für den vorgenannten maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert mit Gesetz vom 16.7.2015 (BGBl. I S. 1202) - UVG -, in Betracht. Hiernach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nummer 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nummer 2) - dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, steht zu Recht nicht im Streit -, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nummer 3; nachfolgend 1.). Ungeschriebene weitere Voraussetzung ist, dass der einen Unterhalt nicht leistende andere Elternteil dem Grunde nach (bar-) unterhaltspflichtig ist, nicht allerdings, ob seine Unterhaltspflicht aufgrund der Umstände des Falles nicht besteht, weil er etwa nicht leistungsfähig ist (2.). Es besteht keine ungeschriebene weitere Voraussetzung, dass der Unterhalt „planwidrig“ ausfällt (3.). Es besteht auch keine weitere ungeschriebene Voraussetzung, dass der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage nicht selbst herbeigeführt haben darf (4.). Die Kläger als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erfüllen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen in § 1 Abs. 2a UVG (5.) Schließlich ist ein Unterhaltsvorschussanspruch nicht nach § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG ausgeschlossen (6.).
25 
1. Die Kläger erhalten keinen Unterhalt vom anderen Elternteil (Kindesvater). „Unterhalt erhalten“ im Sinne der Vorschrift erfasst alle von dem anderen Elternteil an das Kind bzw. an den das Kind betreuenden alleinerziehenden Elternteil (als empfangsberechtigtem gesetzlichen Vertreter) geleisteten Zahlungen, sowie – soweit eine solche Unterhaltsbestimmung nach § 1612 BGB zulässig ist – alle sonstigen bedarfsdeckenden Zuwendungen des anderen Elternteils, die sich nach dem bürgerlichen Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 - Juris).
26 
Die Kläger erhalten vom Kindesvater unstreitig keinen gesondert gezahlten Unterhalt, etwa per Barzahlung oder Banküberweisung. Sie erhalten aber auch keine sonstigen (bedarfsdeckenden) Zuwendungen vom Kindesvater, die ihren Unterhaltsanspruch erfüllen könnten. Die Trennungsvereinbarung vom 23.9.2014 stellt keine sogenannte Freistellungsvereinbarung dar, bei der der betreuende Elternteil die Erfüllung des von dem familienfernen Elternteil geschuldeten Unterhaltes übernimmt (vgl. § 329 BGB [Erfüllungsübernahme] oder §§ 414 ff. BGB [befreiende Schuldübernahme]). Eine Freistellungsvereinbarung ist mit der Trennungsvereinbarung nicht zustande gekommen, weil es an einem - ausdrücklich oder stillschweigend - erklärten Willen der Kindesmutter fehlt, welcher der Vereinbarung vom 23.9.2014 den Charakter einer Freistellungsabrede verleihen könnte. Dem Wortlaut ist eine Freistellungsabrede nicht zu entnehmen. Soweit die Kindesmutter erklärt hat, sie verzichte auf Kindesunterhalt, kann dem Wortlaut der Erklärung nicht entnommen werden, dass die Kindesmutter in Zukunft zugunsten des Kindesvater dessen Kindesunterhaltsverpflichtungen übernehmen wollte. Ein darauf gerichteter Wille der Kindesmutter lässt sich auch den festgestellten Begleitumständen nicht entnehmen. Die Kindesmutter verfügte nach ihren insofern glaubhaften Einlassungen in der mündlichen Verhandlung noch nie über eigenes Vermögen oder Einkommen. Sie wurde im Alter von 15 Jahren vom Libanon nach Saudi-Arabien verheiratet, hat nie einen Beruf erlernt oder ausgeübt und war für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts und den ihrer drei Kinder immer auf die Unterstützung des Kindesvaters oder Sozialleistungen angewiesen. Sie war danach am 23.9.2014 ganz offensichtlich nicht in der Lage, den vom Kindesvater geschuldeten Kindesunterhalt ganz oder teilweise für diesen zu übernehmen. Die festgestellten Begleitumstände sprechen danach gegen die Annahme, dass die Kindesmutter die Unterhaltspflichten des Kindesvater übernehmen und diesen gegenüber den Kindern hiervon freistellen wollte. Zu keinem anderen Ergebnis führt eine interessengerechte Auslegung der Trennungsvereinbarung. Insofern erschiene es einseitig und unausgewogen, wenn der gegenüber den Kindern nicht wirksame Unterhaltsverzicht mit dem selben wirtschaftlichen Ergebnis auf andere Weise verwirklicht würde. Die Auslegung des Beklagten würde die Vereinbarung vom 23.9.2014 - zugunsten des Kindesvaters - einer Wirksamkeitskontrolle nach § 1614 BGB entziehen, welche bei einer Beteiligung der Kinder an der Vereinbarung durchzuführen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2009 - XII ZR 18/08 -, Juris).
27 
Hinzu kommt, dass nach Ziffer 1.5.2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (in der hier maßgeblichen ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung) eine Freistellungsvereinbarung nur vorliegt, wenn die Eltern eine Vereinbarung treffen, durch die sich der eine Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber ausdrücklich verpflichtet, ihn von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizuhalten; eine Freistellungsvereinbarung liegt danach nicht vor, wenn der familienferne Elternteil leistungsunfähig ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass lediglich eindeutige Fälle der Freistellung im Rahmen des Unterhaltsvorschussrechts berücksichtigt werden und die Unterhaltsvorschusskassen sich nicht mit der u.U. aufwändigen Aufklärung und Auslegung nicht eindeutiger Vereinbarungen befassen müssen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 16. März 2015 - 2 K 263/13 - Juris).
28 
Werden alle Gesichtspunkte berücksichtigt, ist im vorliegenden Fall die Umdeutung des erklärten, nach § 1614 BGB nichtigen, Verzichts auf Kindesunterhalt in eine Freistellungsvereinbarung ausgeschlossen.
29 
Danach fließen den Klägern vom Kindesvater weder Barunterhalt noch sonstige Zuwendungen als Erfüllungsersatz zu.
30 
2. Ungeschriebene weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG ist, dass der einen Unterhalt nicht leistende (familienferne) Elternteil dem Grunde nach (bar-) unterhaltspflichtig ist, nicht allerdings ob seine Unterhaltspflicht aufgrund der Umstände des Falles nicht besteht, weil er etwa nicht leistungsfähig ist (vgl. dazu im Einzelnen VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2018 - 21 K 581.17 -, Juris). Diese Voraussetzung liegt ebenfalls vor. Der Kindesvater ist dem Grunde nach (bar-) unterhaltspflichtig.
31 
3. Es besteht keine ungeschriebene weitere Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 UVG, dass der Unterhalt „planwidrig“ ausfällt. Die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur ging bislang davon aus, das Unterhaltsvorschussgesetz setze nach seinem Wortlaut wie auch nach seiner gesamten Konzeption voraus, dass Unterhaltsleistungen „planwidrig“ ausbleiben (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - Juris; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 3, 99), was etwa dann angenommen wurde, wenn der das Kind betreuende Elternteil den anderen Elternteil von seiner Unterhaltspflicht freigestellt hat.
32 
Dem ist allerdings das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Es hat mit Urteil vom 16.5.2013 - 5 C 28/12 -, Juris, ausgeführt, der in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt des anderen Elternteils „planwidrig“ ausbleibe, wobei die geforderte „Planwidrigkeit“ anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des alleinerziehenden Elternteils beurteilt und angenommen werde, wenn der alleinerziehende Elternteil Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil habe erwarten dürfen, erweise sich als nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption. Diese erkenne an, dass der alleinerziehende Elternteil sein Kind in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen müsse und sich diese Situation noch verschärfe, wenn der zivilrechtlich geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibe. Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil müsse dann nicht nur Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Es sei somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass zusätzlich zu der bei Alleinerziehenden typischerweise gegebenen Erziehungssituation der Unterhalt des anderen Elternteils ausfällt. Ob der alleinerziehende Elternteil habe erwarten dürfen, dass der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen wird, und diese Erwartung enttäuscht werde, spiele nach der Vorstellung des Gesetzgebers erkennbar keine Rolle.
33 
Danach ist die Frage, ob der Unterhalt im vorliegenden Fall „planwidrig“ ausfällt, für die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss gegeben ist, nicht maßgeblich.
34 
4. Es besteht auch keine ungeschriebene weitere Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 UVG, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen entfällt, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage selbst herbeigeführt hat.
35 
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 16.5.2013, - 5 C 28/12 -, weiter ausgeführt, die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes stehe auch der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe einen Anspruch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage selbst herbeigeführt habe. Der Anspruch auf Unterhaltsleistung knüpfe an die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG beschriebene Bedarfslage an, die das anspruchsberechtigte Kind im Blick habe. Der Gesetzgeber habe es zwar für sachgerecht gehalten, diesem ein mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbarendes Verhalten des alleinerziehenden Elternteils zuzurechnen, weil die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeute und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zu Gute komme. Diese Zurechnung erfolge im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG, wonach der Anspruch auf Unterhaltsleistung nicht bestehe, wenn der alleinerziehende Elternteil es an der notwendigen Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes habe fehlen lassen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auch dann habe ausschließen wollen, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt habe.
36 
Das erkennenden Gericht schließt sich dieser überzeugenden Rechtsprechung an und macht sie sich zu eigen. Danach kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Kindesmutter die prekäre Lage herbeigeführt hat.
37 
Davon abgesehen, trifft die Kindesmutter aber auch bezüglich der Herbeiführung der prekären Lage kein Vorwurf. Die von ihr unterzeichnete Vereinbarung ist bezüglich des Kindesunterhaltsverzichts nichtig und daher für die prekäre Lage nicht ursächlich. Daher ist unerheblich, dass die Kindesmutter durch Zustimmung zur Trennungsvereinbarung an einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft mitgewirkt hat, das mit dem Ziel abgeschlossen wurde, die öffentlichen Sozialkassen mit der Sicherung des Lebensunterhalts von Frau und drei Kindern zu belasten, um so dem Kindesvater die ihm obliegenden Belastungen zu ersparen. Dass der Kindesvater, der nach den Angaben der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung lange Jahre Angestellter der Firma A. in Saudi-Arabien und dort für eine Abteilung zuständig war, jegliche Unterhaltszahlung verweigert und selbst Sozialleistungen in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, haben Kläger und Kindesmutter nicht zu vertreten.
38 
5. § 1 Abs. 2a UVG steht dem geltend gemachten Anspruch der Kläger ebenfalls nicht entgegen. Die Kläger besitzen als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die sie grundsätzlich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen. Die Ausnahmetatbestände nach § 1 Abs. 2a Nr. 2 a) bis c) sind bei den Klägern nicht erfüllt, so dass sie einem Anspruch nicht entgegen stehen.
39 
6. Nach § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Dieser Ausschlussgrund liegt in der gegebenen Konstellation nicht vor.
40 
Danach sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Die Klagen sind begründet und der Beklagte ist daher zu verpflichten, den Klägern Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum 1.6.2016 bis 31.8.2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2, 188 VwGO. Danach trägt der Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, weil er unterliegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war im vorliegenden Fall notwendig. Dies ist dann der Fall, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.2012 - 2 A 5/11 -, Juris). Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Sprachbarriere und Herkunft aus einem anderen Kulturkreis) und der Komplexität des Unterhaltsvorschussrechts war es hier der Kindesmutter nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf und die getroffene Entscheidung beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 16/03/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin für ihre Kinder K.       und K1.    -M.   E.  W.     Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 27. Se
published on 16/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren im Oktober 2005 geborenen Soh
published on 09/05/2012 00:00

Gründe 1 Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist begründet.
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Annotations

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.