Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 K 3831/16
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 22. Juli 2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 31. August 2016 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. August 2016 Unterhaltsvorschussleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 K 3831/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin für ihre Kinder K. und K1. -M. E. W. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 27. September 2012 (Antragstellung) bis zum 31. Januar 2013 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für ihre Kinder K1. -M. (geb. 30. September 2002) und K. (geb. 24. November 2005) ab dem 27. September 2012. Sie wohnt mit den beiden Kindern und einem weiteren Kind (K2. , geb.1998) in E1. in der F.---straße 56. Der von der Klägerin getrennt lebende Ehegatte und Kindesvater ist Herr E2. E. W. , der in E1. , P.---straße 14, gemeldet ist.
3Die Klägerin beantragte am 27. September 2012 die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die beiden Kinder und gab dabei an, von dem Kindesvater seit dem 19. August 2012 getrennt zu leben, wobei sich der Kindesvater erst am 1. September 2012 umgemeldet habe. Der Kindesvater sei seit ca. 10 Jahren arbeitslos und leiste keinen Unterhalt. Dem Kindesvater sei im Juli 2012 eine Erbschaft in Höhe von 32.000 € ausbezahlt worden, wovon sie einen Betrag in Höhe von 6.900 € erhalten habe. Für jedes der drei Kinder habe er auf seinen Namen ein Sparbuch über 3.000 € angelegt. Nach Rücksprache mit dem Jobcenter des Kreises E1. sei allerdings beabsichtigt, dies zu ändern und die Sparbücher auf die Namen der Kinder umzuschreiben. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge erhielt die Klägerin am 14. August 2012 einen "Festbetrag" von dem Kindesvater in Höhe von 6.900 €, wovon am 20. August 2012 ein Betrag von 6.600 € abgehoben wurde.
4Die Klägerin beabsichtigte im Oktober 2012 zunächst, zur Durchsetzung der Unterhaltszahlung, eine Beistandschaft für die Kinder einrichten zu lassen. Nach Vorsprache bei dem Jugendamt der Stadt E1. wurde die Einrichtung der Beistandschaften jedoch abgelehnt, da der Kindesvater nach Angaben der Klägerin bereits seit mehreren Jahren arbeitslos und drogenabhängig sei. Die Beklagte setzte daraufhin den Kindesvater im Oktober 2012 über die Beantragung der Unterhaltsvorschussleistungen in Kenntnis und wies u.a. auf den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs und Auskunftsanspruchs auf das Land Nordrhein-Westfalen nach § 7 UVG im Falle der Leistungsgewährung hin. Der Kindesvater legte der Beklagten im November 2012 Unterlagen über die von ihm in den letzten Monaten getätigten Ausgaben vor. Er habe 6.900 € an die Klägerin und je 3.000 € an seine drei Kinder aus der Erbschaft ausgezahlt. Im Übrigen habe er Ausgaben für seine eigene Wohnung (Miete, Kaution, Renovierung) sowie für Möbel und Elektrogeräte getätigt. Ferner führte er aus, dass er wegen seiner Abhängigkeit das Geld für die Beschaffung von Drogen ausgegeben habe und er nur noch über einen Betrag von 500 € verfüge.
5Am 21. November 2012 sprachen die Klägerin und der Kindesvater gemeinsam vor und legten Anlagebestätigungen zu zwei Sparkonten bei der T. -Bank West e.G. vom 1. Oktober 2012 über die Einrichtung von BVB-Sparkonten zum einen für K1. -M. über 2.900 € (Kontonummer: 000000000) und für K. über 3.000 € (Kontonummer: 000000000) vor. Die Bestätigungen weisen eine Bareinzahlung am 1. Oktober 2012 und eine Kündigungsfrist von drei Monaten aus. Sie erklärten dazu, dass es sich um Beträge aus der Erbschaft des Großvaters handele und die Kinder darüber erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres verfügen könnten. Es solle den Kindern später etwa für den Erwerb eines Führerscheins oder für die Ausstattung einer Wohnung dienen. Als Eltern könnten sie jederzeit über das Geld verfügen.
6Die Beklagte holte zu der Frage, ob die Beträge von je 3.000 € als Unterhaltszahlungen des Kindesvaters gewertet werden könnten, eine Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuf) ein. Das DIJuf teilte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2012 mit, dass es seiner Auffassung nach an einem planwidrigen Ausbleiben von Unterhaltszahlungen fehle. Blieben die Zahlungen plangemäß aus, weil die Mutter statt laufender Unterhaltszahlung oder einer Vorauszahlung mit einer anderweitigen Anlage des hierfür zur Verfügung stehenden Geldes einverstanden sei, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Eine Ablehnung von Unterhaltsvorschussleistungen ließe sich mit dem Grundgedanken einer Freistellungsvereinbarung begründen. Letztlich sei es nichts anderes als eine Freistellung, wenn die Mutter die Bareinlagen in Höhe von je 3.000 € pro Kind entgegennehme und gleichzeitig wisse, dass der Vater damit keine Mittel mehr zur Zahlung des Unterhalts zur Verfügung habe.
7Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2013 die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG seien nicht erfüllt. Ein Anspruch könne nur dann bestehen, wenn Unterhaltszahlungen planwidrig ausfallen würden. Die Klägerin habe sich jedoch damit einverstanden erklärt, dass der Kindesvater je 3.000 € auf ein Sparbuch angelegt hat über das beide Elternteile Verfügungsgewalt hätten. Die Klägerin habe den Kindesvater somit von Unterhaltszahlungen freigestellt, da ihr bewusst gewesen sei, dass der Kindesvater damit keine Mittel mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt gehabt habe.
8Die Klägerin hat am 4. Februar 2013 Klage erhoben und führt dazu aus, dass die Beklagte irrig davon ausgehe, sie habe Unterhaltszahlungen von dem Kindesvater erhalten. Der Kindesvater habe von Anfang an erklärt, keine Unterhaltszahlungen leisten zu können und sich dazu auf seine Arbeitslosigkeit berufen. Sie habe den Kindesvater auch nicht durch ihre Mitwirkung bei der Anlage der Geldbeträge aus der Erbschaft des Kindesvaters für die Kinder von Unterhaltszahlungen freigestellt. Der Kindesvater habe zunächst für das Kind K. einen Betrag von 3.100 € und für das Kind K1. -M. 3.000 € bei der Postbank im August 2012 angelegt. Später seien die Beträge dann auf Sparkonten bei der T. -Bank E1. angelegt worden. Bei der Erbschaft habe es sich um Beträge gehandelt, die ausschließlich dem Kindesvater zur Verfügung gestanden hätten und über die die Klägerin keinerlei Verfügungsbefugnis gehabt habe. Der Kindesvater habe auch von Anfang an deutlich gemacht, dass er die hinterlegten Beträge ausschließlich für die beiden Kinder langfristig anlegen wolle und dies keinesfalls Unterhaltszahlungen seien; er habe die Kinder am Nachlass des Großvaters beteiligen wollen. Sie habe vielmehr gegenüber dem Kindesvater mehrfach Unterhaltsansprüche angemeldet, die er mit Berufung auf seine Arbeitslosigkeit und seine gesundheitlichen Einschränkungen abgelehnt habe. Im Übrigen sei sie noch nicht einmal in der Lage, über die zu Gunsten der Kinder angelegten Beträge ohne seine Zustimmung zu verfügen. Sie könnten nur gemeinschaftlich über das angelegte Vermögen zu Gunsten der Kinder verfügen. Die Geldmittel seien ihr niemals zur freien Verfügung übergeben worden. Hätte sie an der Kontoeröffnung nicht teilgenommen, hätte der Kindesvater die betreffenden Beträge gar nicht zur Verfügung gestellt. Sie sei auch nicht damit einverstanden gewesen, dass die betreffende Geldanlage statt der laufenden Unterhaltszahlung geleistet wurde. Es läge auch kein "Gestaltungsmissbrauch" vor, da es nicht ihre Entscheidung gewesen sei, wie über die Erbschaftsbeträge verfügt werde. Die Gestaltung habe allein bei dem Kindesvater gelegen. Es sei zutreffend, dass der Kindesvater Unterhalt hätte zahlen müssen, allerdings habe der Kindesvater seine Erbschaft so stark vermindert, dass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Erbschaft sei schon verbraucht gewesen, als sie den Unterhalt geltend gemacht habe. Sie habe den Unterhalt zunächst nicht im Klageweg verfolgt, weil der Kindesvater immer wieder behauptet habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Unterhaltszahlung in der Lage zu sein und die Vermögensverhältnisse des Kindesvaters nicht den Schluss zuließen, dass ein Unterhaltsanspruch zu realisieren sei.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. Januar 2013 zu verpflichten, ihr für die Kinder K. und K1. -M. E. W. Unterhaltsvorschussleistungen ab Antragstellung (27. September 2012) bis zum 31. Januar 2013 zu bewilligen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht ist die Beklagte der Auffassung, dass die Spareinlagen als Unterhalt zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe diesbezüglich eine sog. Freistellungsvereinbarung mit dem Kindesvater getroffen. In dem Vorgehen der Klägerin und des Kindesvaters hinsichtlich der Verwendung der dem Kindesvater im Juli zugegangenen Erbschaft sei ein klarer Gestaltungsmissbrauch zu Lasten sowohl der Sozialleistungsträger (SGB II und UVG) zu sehen. Die Eltern hätten nicht beabsichtigt, das nicht unerhebliche Vermögen für den laufenden Lebensunterhalt einzusetzen. Hätte der Kindesvater sein Vermögen nicht auf die anderen Familienmitglieder verteilt, hätte er den Lebensunterhalt der gesamten Familie zunächst von dem Vermögen bestreiten müssen. Der Wunsch bzw. die Absicht der Klägerin und des Kindesvaters, das erhebliche Vermögen nicht für den laufenden Unterhalt zu verbrauchen, sei nicht maßgeblich sondern die objektiven Tatbestände, die sich durch die Zahlungsflüsse auf den Bankguthaben nachvollziehen lassen könnten. Der Vortrag, dass die Klägerin keinen Zugriff auf die Geldmittel habe, sei nicht korrekt, da sie die fehlende Zustimmung des Kindesvaters kurzfristig durch einen familiengerichtlichen Beschluss ersetzen könnte.
14Die Kammer hat den Kindesvater, Herrn E2. E. W. , als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig.
18Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem die Kinder leben, bzw. als gesetzliche Vertreterin der Kinder, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht,
20vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr.; BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 12 C 13.2488 - unter Abänderung seiner bisherigen Rspr. und w. Nw.; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3.
21Die Klage umfasst ferner den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässigen Zeitraum, der hier durch die Antragstellung am 27. September 2012 und das Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid vom erging, dem 31. Januar 2013, begrenzt ist. Nach dieser Rechtsprechung kann bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung lediglich die Zeit bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (in der Regel der Widerspruchsbescheid) gemacht werden,
22vgl. OVG NRW, Urteil 18. Februar 2008 - 16 E 1118/06 -, juris und vom 10. Januar 1984 - 8 A 2029/80, juris und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 S 760/91 -, juris.
23Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum schließt nunmehr im Falle der Ablehnung einer beantragten Leistung der behördliche Ablehnungsbescheid das Verwaltungsverfahren ab und begrenzt den streitgegenständlichen Zeitraum. Für die nach dieser – prozessualen – Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums nicht von der Klage erfassten anschließenden Leistungszeiträume geht nach Kenntnis der Kammer die Verwaltungspraxis der Behörden allerdings regelmäßig dahin, sich - jedenfalls für die entschiedenen Rechtsfragen - nach dem Ergebnis eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu richten.
24Die Klage ist auch begründet.
25Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Den Kindern K. und K1. -M. E. W. stehen für den Zeitraum vom 27. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 Ansprüche auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu.
26Zunächst waren die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UVG in dem streitgegenständlichen Zeitraum gegeben und der Anspruch ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Die Kinder hatten noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet und lebten bei einem Elternteil (hier: der Klägerin), der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebte. Darüber hinaus haben die bisherigen Unterhaltsvorschussleistungen der Beklagten noch nicht die Höchstdauer der Leistungen von 72 Monaten (§ 3 UVG) erreicht.
27Die Kinder erhielten ferner keine Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils i.S. § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG. Dem Anspruch der Kinder stehen in diesem Zusammenhang auch nicht die von dem Kindesvater im August 2012 auf einem auf seinen Namen eingerichteten Sparkonto bzw. die von ihm am 1. Oktober 2012 auf Sparkonten der Kinder eingezahlte Beträge entgegen.
28Es handelt sich insoweit nicht um Unterhaltsleistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a und § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG. Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff der „Unterhaltszahlungen“, der auch für den Unterhaltsbegriff des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG maßgeblich ist, die Berücksichtigung bzw. Anrechnung nicht auf alle unmittelbare oder mittelbare Leistungen des genannten Elternteils oder Dritte erstreckt, die sich nach dem bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dazu ausgeführt,
29vgl. Urteil vom 24. Februar 2005 – 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027,
30dass danach Naturalleistungen oder sonst den Unterhaltsbedarf des Kindes teilweise deckende Leistungen an Dritte nicht zu einer Anrechnung nach § 2 Abs. 3 UVG führen. Mit der Anrechnung allein von Unterhaltszahlungen, die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzuvollziehen sind, werde sichergestellt, dass die von dem Gesetzgeber typisierten öffentlich-rechtlichen Unterhaltsvorschussleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an den Berechtigten oder Dritte und die Bestimmung von deren Bedeutung für den Kindesunterhalt zu belasten. Die Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zeichnen die nach dem bürgerlichen Recht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen eben nicht in allen Einzelheiten nach, sondern beschränken sich auf eine vereinfachende Typisierung. Dementsprechend setzt der Begriff der Unterhaltszahlung voraus, dass dem Unterhaltsberechtigten etwas zufließt, d.h. die Zahlung ihm tatsächlich zur Verfügung steht bzw. er tatsächlich in den Genuss von finanziellen Mitteln kommt, über die er real verfügen kann,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 – 5 C 17/04 -,a.a.O., und etwa auch BayVGH, Urteil vom 14. September 2010 ‑ 12 BV 09.3107 -, juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 61, 62 und § 2 Rz.32.
32Diese typisierte Betrachtungsweise und die Begrenzung der anrechenbaren Einkünfte auf „Zahlungszuflüsse“ schließen es aus, die streitgegenständlichen Zahlungen des Kindesvaters und Zeugen als Unterhaltszahlungen anzurechnen.
33Dies gilt zunächst für die Einzahlungen des Zeugen hinsichtlich der für die Kinder vorgesehenen Beträge auf ein von ihm auf seinen Namen eingerichtetes Sparkonto im August 2012. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin kam es im August 2012 wegen der in diesem Monat erfolgten Trennung nicht mehr zur (beabsichtigten) Eröffnung der Minderjährigenkonten bei Postbank, deren Antragsformulare die Klägerin im Verfahren vorgelegt hat. Der Zeuge hatte das Geld deshalb auf ein eigenes Sparkonto einbezahlt. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung ein auf den Zeugen lautendes Postsparbuch der Postbank Hamburg vorgelegt, welches eine Einzahlung am 27. August 2012 (8.700 €) und eine Auszahlung am 1. Oktober 2012 (8.699 €) ausweist. Diese Einzahlungen, die zudem noch vor Antragstellung erfolgte, stellte keine Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorauszahlungen i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 1 UVG i.V.m. § 1614 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an die Kinder dar, da sie Ihnen damals nicht zugeflossen sind bzw. zur Verfügung standen.
34Ebenso stellen auch die Einzahlungen am 1. Oktober 2012 in Höhe von 2.900 € und 3.000 € auf zwei Sparkonten bei der T. Bank („BVB-Sparkonten"), die jeweils auf die Namen der Kinder ausgestellt sind, keine Unterhaltszahlungen i.S. von § 1 Abs.1 Nr. 3 a bzw. § 2 Abs. 3 UVG dar. Insoweit steht für das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass weder die Kinder noch die Klägerin allein (für die Kinder) über diese Beträge verfügen können. Der Zeuge und die Klägerin haben insoweit glaubhaft dargelegt, dass keiner von Ihnen allein, sondern sie nur gemeinschaftlich und die Kinder erst mit Ihrer Volljährigkeit über die Guthaben verfügen können. Beide haben ebenfalls glaubhaft bekundet, dass sie nicht in Besitz einer sog. BVB-Sparkarte sind, mit der nach den Angaben der T. -Bank,
35vgl. dazu: https://www.sparda-west.de/schwarzgelbe-karte-sparcard.php
36Bargeld an allen Geldautomaten der T. -Banken in Deutschland möglich ist. Die Klägerin hat vielmehr glaubhaft dargelegt, dass sie eigentlich gegenüber der Bank erklärt haben, gar keine Zugriffsmöglichkeit über das Konto haben zu wollen. Da dies seitens der Bank abgelehnt worden sei, habe man vorgesehen, dass nur gemeinschaftliche Abhebungen möglich sind. Dem entsprechen auch die Angaben des Zeugen und der Umstand, dass beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt und nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind (§ 1629 Abs.1 BGB). Der Klägerin allein und den Kindern ist daher ein Zugriff auf das Sparguthaben vor Erreichen der Volljährigkeit der Kinder nicht möglich. Das Sparguthaben stand und steht damit nicht tatsächlich zur Verfügung und kann nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden,
37vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 12. September 2008 ‑ 12 C 08.652 – und VG Ansbach, Urteil vom 6. November 2008 – AN 14 K 07.01064 -, jeweils juris; Grube, UVG, 2009, § 2 Rz. 32.
38Die Ablehnung der Unterhaltsvorschussleistungen lässt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten und des DIJuF – auch nicht mit dem „Gedanken einer Freistellungsvereinbarung“ rechtfertigen.
39Allerdings ist allein die äußere Tatsache, dass der andere Elternteil keine Unterhaltszahlungen leistet, nach Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht ausreichend. Das Unterhaltsvorschussgesetz geht diesbezüglich davon aus, dass zivilrechtliche Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils ausbleiben, auf die das jeweilige Kind einen (unterhaltsrechtlichen) Anspruch hat und die wegen fehlender Leistungsfähigkeit oder –willens des anderen Elternteils ausbleiben. Diesen Wegfall der Unterhaltszahlungen will das Gesetz durch eine Mindestunterhaltsleistung (als Vorschuss- oder Ausfallleistung) abmildern. Dadurch soll zugleich auch der betreuende/alleinerziehende Elternteil, der durch die unterhaltsrechtliche Ersatz- bzw. Ausfallhaftung gemäß §§ 1606, 1607 BGB zusätzlich beschwert ist, entlastet werden.
40Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll allerdings die Unterhaltsleistung nach dem UVG „ausbleibende Zahlungen“ des Unterhaltspflichtigen aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie dann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzufordern (vgl. auch den Forderungsübergang nach § 7 UVG). Regelfall soll daher die Unterhaltsvorschusszahlung und nicht die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung sein, wie sich auch der amtlichen Kurzbezeichnung des Gesetztes „Unterhaltsvorschussgesetz“ entnehmen lässt,
41vgl. dazu eingehend: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 -, juris 21, 22 auch in Auseinandersetzung mit dem in Rspr. und Lit. vertretenen Ansatz des „planwidrigen“ Ausfalls von Unterhaltszahlungen: Rz. 17.
42Nach der gesetzgeberischen Konzeption wird dabei davon ausgegangen, dass sich der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zu einer Ausfallleistungen wird, wie sich etwa der Sanktionsvorschrift des § 1 Abs. 3 UVG, den Anzeigepflichten nach § 6 Abs. 4 UVG und den Ersatz- und Rückzahlungspflichten nach § 5 UVG, die jeweils diesen Elternteil betreffen, entnehmen lässt,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 -, juris Rz. 23 (zum Fall der anonymen Samenspende).
44Wird danach etwa durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten des Elternteils, bei dem das Kind lebt, eine Situation geschaffen, in der die Inanspruchnahme des anderen – barunterhaltspflichtigen – Elternteils von vornherein aussichtslos ist, steht der Gewährung der Unterhaltsvorschussleistung die gesetzgeberische Intention entgegen.
45Bleibt etwa die Unterhaltszahlung des anderen (familienfernen) Elternteils auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung der Eltern aus, liegt danach kein Ausfall von Unterhaltsleistungen i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 3 a UVG vor. Dies gilt zum einen – auch ohne ausdrückliche Unterhaltsvereinbarung - in den Fällen sog. „aufgeteilter“ Kinder, d.h. wenn mehrere Kinder derart zwischen den Eltern „aufgeteilt“ sind, dass der jeweils betreuende Elternteil vollständig für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt und dem jeweils anderen Kind keinen Unterhalt leistet,
46vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1995 – 6 S 1945/95; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 – 10 ZU 1802/03 -; VG Ansbach, Urteil vom 19. Dezember 2005 – 9 K 67/05 -, jeweils juris;
47und zum anderen für die sog. „Freistellungsvereinbarungen“ zwischen den Eltern
48vgl. etwa: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 4 LA 94/07 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. Juni 1996 – 3 A 3013/96 -, ZfJ 1998, 474; VG Lüneburg, Urteil vom 29. April 2003 – 4 A 49/01 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 26. April 2004 – B 3K 03/360 -, juris; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2009 – 15 A 23/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2010 – 21 K 8176/09 -, juris; insgesamt: Grube, Unterhaltsvorschussgesetz, 2009, § 1 Rz. 57, 3 ff und Helmbrecht, UVG, 5. Auflage, 2004, § 1 Rz. 17.
49Im Falle einer sog. „Freistellungsvereinbarung“ verpflichtet sich der eine Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil, ihn von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizuhalten. Eine Freistellung von Unterhaltsansprüchen gemeinschaftlicher Kinder ist rechtlich möglich und wird nicht von dem Verbot des Unterhaltsverzichts nach § 1614 BGB erfasst, weil der Unterhaltsanspruch des jeweiligen Kindes gegen seine Eltern nicht durch die Vereinbarung betroffen ist. Es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Eltern verabredete Erfüllungsübernahme durch den anderen Elternteil, die nur Wirkung im Innenverhältnis (zwischen den Eltern) hat. Der „freigestellte“ Elternteil kann auf Grund der getroffenen Vereinbarung von dem anderen Elternteil die Befriedigung des Unterhaltsanspruchs des Kindes verlangen bzw. hat im Fall etwa einer Verurteilung zu Unterhaltsleistungen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem freistellenden Elternteil,
50vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. Januar 1986 – IV b ZR 6/85 -, juris; Diederichsen in Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, § 1606 Rz. 22.
51Im Falle einer wirksamen Freistellungsvereinbarung ist davon auszugehen, dass der freistellende Elternteil den gesamten Unterhalt des Kindes sicherstellt, mit der Folge dass der Unterhaltsanspruch gegenüber dem freigestellten Elternteil erlischt. In diesem Fall tritt ein durch das Unterhaltsvorschussgesetz auszugleichender Ausfall von zivilrechtlichen Unterhaltsleistungen gar nicht ein.
52Zunächst kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine derartige Freistellungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte, dass die Klägerin, die selbst zum damaligen Zeitpunkt bereits länger im Bezug von SGB-II-Leistungen stand (insoweit ist bereits mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin eine „Übernahme“ von Unterhaltsleistungen äußerst zweifelhaft), den Zeugen von Unterhaltszahlungen in oben dargestellten Sinne mit Blick auf die Einzahlungen auf den Sparkonten freistellen wollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin nach der Trennung von dem Zeugen und der Beantragung der Unterhaltsvorschusszahlungen noch im Herbst 2012 versucht, zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine Beistandschaft bei dem Jugendamt der Beklagten einzurichten. Diese wurde jedoch mit Blick auf die langjährige Arbeitslosigkeit und die Drogenabhängigkeit des Zeugen abgelehnt. Darüber hinaus hatte der Zeuge bereits im Herbst 2012 gegenüber der Beklagten dargetan, dass er das übrige Geld aus der Erbschaft für seine eigenen Bedürfnisse einschließlich seines Drogenkonsums verbraucht hatte. Auch wenn sich dies nicht für die gesamte Summe nachvollziehen ließ, hat die Klägerin dazu ebenfalls in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass der Zeuge für diese Zwecke Bargeld schnell ausgibt bzw. „verschleudert“ und sie bereits Angst vor dem Zeitpunkt gehabt habe, zu dem ihm die Erbschaft ausbezahlt werde. Darüber hinaus hat sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie dennoch über ihren Prozessbevollmächtigten 2013 Unterhaltsklage erhoben hatte, die angesichts der Erwerbsunfähigkeit des Zeugen, erfolglos blieb. Etwas anderes folgt auch nicht dem Umstand, dass die Klägerin bei der Einrichtung der Konten für die Kinder mitgewirkt hat, da sie ihn damit nicht freistellen wollte und es nicht in ihrem – tatsächlichen und rechtlichen – Gestaltungsspielraum lag, die Geldzahlung für die Kinder als Unterhaltsleistungen einzusetzen.
53Zu berücksichtigen ist zudem, dass die von der Beklagten zu beachtenden Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung ab 1. Januar 2015 und in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung unter Ziffer 1.5.2 vorsehen, dass eine Freistellungsvereinbarung vorliegt, wenn sich der eine Elternteil ausdrücklich zu einer Freihaltung des anderen Elternteils verpflichtet. Dadurch ist sichergestellt, dass lediglich eindeutige Fälle der Freistellung im Rahmen des Unterhaltsvorschussrechts berücksichtigt werden und die Unterhaltsvorschusskassen sich nicht mit der u.U. aufwändigen Aufklärung und Auslegung nicht eindeutiger Vereinbarung befassen müssen.
54Schließlich kann auch nicht die im August 2012 erfolgte Zahlung eines "Festbetrages" in Höhe von 6.900 € an die Klägerin als Unterhaltszahlung bzw. Unterhaltsvorausszahlung für die Kinder angesehen werden. Die bereits vor Antragstellung erfolgte Zahlung war ausschließlich an die Klägerin gerichtet und ist der Klägerin im Rahmen der SGB II-Leistungen ab September 2012 über sechs Monate verteilt als Einkommen angerechnet worden.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren im Oktober 2005 geborenen Sohn.
- 2
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Dieser wurde im Wege einer heterologen Insemination mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen, der Klägerin unbekannten Spenders gezeugt. Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Einem aus einer anonymen heterologen Insemination hervorgegangenen Kind stünden Unterhaltsleistungen im Sinne des Gesetzes nicht zu. Seinem Sinn und Zweck zufolge knüpfe das Unterhaltsvorschussgesetz die Entlastung des alleinerziehenden Elternteils an die potentielle Möglichkeit der öffentlichen Hand, den anderen Elternteil auf Erstattung der gewährten Unterhaltsleistung in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit bestehe in den Fällen der Zeugung eines Kindes im Wege einer anonymen Samenspende nicht. Die Leistungsgewährung würde sich in dieser Konstellation entgegen der gesetzgeberischen Konzeption von vornherein als "verlorener Zuschuss" darstellen. Der alleinerziehende Elternteil dürfe sich nicht willentlich in eine Situation begeben, die die Ermittlung des anderen Elternteils unmöglich mache. Hierin liege keine unzumutbare Benachteiligung von Frauen, die den Wunsch hätten, mit Hilfe einer anonymen Samenspende Mutter zu werden.
- 3
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Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lägen vor. Deren Versagung überschreite die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und verstoße insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere gegen den Vorrang des Gesetzes und die Bindung an Recht und Gesetz. Ebenso wenig wie das Unterhaltsvorschussgesetz eine Trennung der Elternteile nach längerfristiger Beziehung oder das Alleinerziehungsmerkmal voraussetze, erhebe es die tatsächliche Unterhaltspflicht des anderen Elternteils zur Bedingung für die Leistungsberechtigung gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse. Unmaßgeblich sei daher, dass der andere Elternteil erst nach Anerkennung der Vaterschaft oder deren gerichtlicher Feststellung auf Unterhalt in Anspruch genommen werden könne. Die Anerkennung beziehungsweise Feststellung der Vaterschaft sei nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Annahme, die Leistungsgewährung setze das Bestehen zumindest der Möglichkeit voraus, den anderen Elternteil auf Erstattung der gewährten Unterhaltsleistung in Anspruch zu nehmen, lasse unberücksichtigt, dass das Unterhaltsvorschussgesetz gerade für den Fall einer Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils die Gewährung von Unterhaltsausfallleistungen vorsehe. Das Phänomen "verlorener Zuschüsse" sei im Unterhaltsvorschussrecht bekannt, da die anderen Elternteile nicht selten wirtschaftlich leistungsunfähig seien. Dessen ungeachtet wäre ein Unterhaltsverzicht für die Zukunft zivilrechtlich unwirksam. Er stünde einem gesetzlichen Anspruchsübergang auf die Unterhaltsvorschusskasse nicht entgegen. Das Unterhaltsvorschussgesetz beschränke die Leistungsgewährung nicht auf die Fälle der Planwidrigkeit des Unterhaltsausfalls. Nicht nur für den Fall des Todes des anderen Elternteiles sehe das Gesetz die Gewährung von Unterhaltsausfallleistungen vor. Ebenso wenig setze ein unterhaltsvorschussrechtlicher Leistungsanspruch ungeschrieben das Bestehen einer von dem Antragsteller nicht selbst herbeigeführten prekären Lage voraus. Die Auslegung des Unterhaltsvorschussgesetzes durch den Beklagten und das Verwaltungsgericht stelle Kinder, die mittels anonymer heterologer Insemination gezeugt würden, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter als andere Kinder. Die Klägerin erfülle auch nicht den Ausschlussgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten, da ihr damit ein Verhalten noch vor der Zeugung ihres Sohnes vorgehalten würde.
- 4
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Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache angenommen, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl I S. 1446), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3194), sei im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass ein Anspruch auf Unterhaltsanspruch ausscheide, wenn der öffentlichen Hand nicht die "potentielle Möglichkeit" eröffnet sei, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. Dies steht mit Bundesrecht nicht im Einklang (1.). Die Entscheidung stellt sich indes im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis als richtig dar (2.).
- 6
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1. Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 1 UVG nach seinem eindeutigen Wortlaut dem Sohn der Klägerin einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung vermittelt (a). Es hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass § 1 Abs. 1 UVG teleologisch zu reduzieren ist, indem die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen um das Erfordernis ergänzt werden, dass der Rückgriff des Landes bei dem anderen Elternteil grundsätzlich möglich sei muss (b).
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a) Nach § 1 Abs. 1 UVG hat u.a. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung nach diesem Gesetz wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig ist (Nr. 2) und nicht Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nr. 3 a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Sohn der Klägerin war im Zeitpunkt der Antragstellung fünf Jahre alt, lebte bei der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt ledig war, und erhielt von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt.
- 8
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b) Die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht angenommen teleologischen Reduktion liegen nicht vor.
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(aa) Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 32). Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, juris Rn. 22 und vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 <133> = Buchholz 355 RBerG Nr. 52 S. 10; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 - NStZ 1995, 399 <400>). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Sie ist unter anderem zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 20. Juni 2000 - BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 <257> = Buchholz 261 § 12 BUKG Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 10 m.w.N.).
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(1) Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält keine Regelung, nach der Kinder, die im Wege der heterologen Insemination mit dem Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurden und im Einzelfall aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen von vornherein endgültig keine Möglichkeit haben, den Namen ihres leiblichen Vaters in Erfahrung zu bringen, keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung haben. In einem solchen Fall - und so auch hier - ist der Anspruch insbesondere nicht nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen.
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Nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz dann nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. In seiner unmittelbaren Anwendung erlaubt § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG demnach die Zurechnung eines Verhaltens des alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG trifft die Mutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 <195 f.> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 7). Was der Mutter möglich und zumutbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Daran gemessen hat die Klägerin das ihr im Verwaltungsverfahren Mögliche und Zumutbare getan.
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Nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihr Sohn im Wege der heterologen Insemination mit einem von der von ihr namentlich bezeichneten dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurde. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, gehen diese übereinstimmend davon aus, dass die von der Klägerin namentlich bezeichnete Samenbank in Dänemark im konkreten Fall tatsächlich keine nähere Auskunft über den anonymen Spender erteilen kann. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob einem Kind, das im Wege der künstlichen Befruchtung mit einer anonymen Samenspende aus dem Ausland gezeugt wurde - und so auch dem Sohn der Klägerin - in der Regel ein (durchsetzbarer) Auskunftsanspruch gegen die ausländische Samenbank auf Namensnennung des leiblichen Vaters zusteht (vgl. zum Anspruch gegen eine inländische Samenbank OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2013 - I-14 U 7/12 - NJW 2013, 1167). Des Weiteren ist nicht zu entscheiden, ob und welche Auswirkungen ein solcher Anspruch auf die Gewährung der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG hätte.
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(2) Das Fehlen eines Anspruchsausschlusses erweist sich hingegen nicht deshalb als planwidrig, weil dem Unterhaltsvorschussgesetz der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen wäre, dass Unterhaltsvorschuss nur im Fall des Bestehens einer Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem anderen Elternteil zu gewähren ist.
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Nach der Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes soll die öffentliche Unterhaltsleistung zwar in erster Linie als Unterhaltsvorschuss gezahlt werden. Der Gesetzgeber nimmt aber in Kauf, dass dem anspruchsberechtigten Kind auch in den Fällen eine Unterhaltsleistung aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, in denen das Land hierfür im Einzelfall keinen Rückgriff bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nehmen kann. Darauf weist schon die Gesetzesüberschrift ("Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen") hin, in der die Unterhaltsausfallleistung namentlich erwähnt wird. Vor allem ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Unterhaltsleistung gegebenenfalls auch in Form einer Ausfallleistung zu erbringen, aus § 1 Abs. 1 UVG, der die Unterhaltsleistung ausdrücklich auch als Unterhaltsausfallleistung definiert. Mit der Verankerung der Unterhaltsausfallleistung in § 1 Abs. 1 UVG hat der Gesetzgeber - der sozialen Realität Rechnung tragend - für eine in der Verwaltungspraxis nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen anerkannt, dass ein Rückgriff bei dem anderen Elternteil nicht selten zumindest vorübergehend - etwa in den Fällen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit -, gelegentlich auch dauerhaft - wie im Fall des Versterbens des anderen Elternteils -, unmöglich ist. In Übereinstimmung damit hat er die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG durchweg als Anforderungen formuliert, die in der Person des Kindes erfüllt sein müssen (vgl. "... wer ... noch nicht vollendet hat ... bei einem seiner Elternteile lebt ... nicht oder nicht regelmäßig ... Unterhalt von dem anderen Elternteil ... erhält."). Dies steht der Annahme entgegen, es habe dem Plan des Gesetzgebers entsprochen, die Gewährung von Unterhalt nach § 1 Abs. 1 UVG setze voraus, dass der öffentlichen Hand "in jedem (Einzel-)Fall" (vgl. so ausdrücklich VGH Mannheim, Urteil vom 3. Mai 2012 - 12 S 2935/11 - ZFSH/SGB 2012, 409 <413> und ihm nachfolgend das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil) die potentielle Möglichkeit eröffnet sei, ihre Aufwendungen von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. Mithin kann eine entsprechende Einschränkung dem § 1 Abs. 1 UVG auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion hinzugefügt werden.
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2. Die Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Die Gesetzeslücke erweist sich aus einem anderen als dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Grund als planwidrig (a). Sie ist mittels einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG zu schließen (b).
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a) Die Lücke des Gesetzes entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies folgt zwar nicht daraus, dass nach dem Gesetzeszweck eine Unterhaltsleistung nur zu gewähren wäre, wenn der seitens des anderen Elternteils geschuldete Unterhalt "planwidrig" ausbleibt (aa) oder wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Erziehungssituation nicht selbst herbeigeführt hat (bb). Die Planwidrigkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, die Unterhaltsleistung solle vorrangig als Vorschuss gewährt werden (cc).
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aa) Der in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) UVG sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt des anderen Elternteils "planwidrig" ausbleibe (vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 K 384/10 - juris Rn. 23 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Februar 2011 - 3 K 4145/10.F - NJW 2011, 2603; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - NVwZ-RR 2007, 394 <395>; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - FamRZ 2005, 483 und VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 3 und 99; DIV-Gutachten vom 18. Mai 1999, DAVorm 1999, 841 <843> und DIJuF-Rechtsgutachten vom 6. März 2006, JAmt 2006, 301 <302> jeweils m.w.N.), wobei die geforderte "Planwidrigkeit" anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des alleinerziehenden Elternteils beurteilt und angenommen wird, wenn der alleinerziehende Elternteil - anders als hier - Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erwarten durfte (vgl. zur fehlenden Planwidrigkeit etwa OVG Lüneburg a.a.O.; VGH Kassel a.a.O. und VGH Mannheim a.a.O. S. 946 f.), erweist sich als nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption.
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Diese erkennt an, dass der alleinerziehende Elternteil sein Kind in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss und sich diese Situation noch verschärft, wenn der zivilrechtlich geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibt. Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil muss dann nicht nur Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Die öffentliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll diese finanzielle Belastung des alleinerziehenden Elternteils mildern, indem sie ihn für eine Übergangszeit von der Notwendigkeit befreit, den finanziellen Ausfall des anderen Elternteils aufzufangen (vgl. BTDrucks 8/1952 S. 1 und 6 und BTDrucks 8/2774 S. 11). Zur Begründung des Anspruchs auf öffentliche Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass zusätzlich zu der bei Alleinerziehenden typischerweise gegebenen Erziehungssituation der Unterhalt des anderen Elternteils ausfällt. Ob der alleinerziehende Elternteil erwarten durfte, dass der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen wird, und diese Erwartung enttäuscht wird, spielt nach der Vorstellung des Gesetzgebers erkennbar keine Rolle.
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bb) Die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes steht auch der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe einen Anspruch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage (vgl. zu diesem Begriff BTDrucks 8/1952 S. 7; Urteil vom 2. Juni 2005 - BVerwG 5 C 24.04 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 2 S. 7 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 - NJW-RR 2004, 1154) selbst herbeigeführt habe.
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Der Anspruch auf Unterhaltsleistung knüpft an die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG beschriebene Bedarfslage an, die das anspruchsberechtigte Kind im Blick hat. Der Gesetzgeber hat es zwar für sachgerecht gehalten, diesem ein mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbarendes Verhalten des alleinerziehenden Elternteils zuzurechnen, weil die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89,192 <197> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 5). Diese Zurechnung erfolgt im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG, nach dem der Anspruch auf Unterhaltsleistung nicht besteht, wenn der alleinerziehende Elternteil es an der notwendigen Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes hat fehlen lassen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auch dann ausschließen wollte, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt hat.
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(cc) Das Fehlen eines Anspruchsausschlusses bei der hier gegebenen Fallgestaltung erweist sich als planwidrig, weil es dem gesetzgeberischen Leitbild der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG als Unterhaltsvorschuss zuwiderläuft.
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Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll nach dem Plan des Gesetzgebers "ausbleibende Zahlungen" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes ("Unterhaltsvorschussgesetz") selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf "Unterhaltsleistung" nach diesem Gesetz um einen Anspruch "auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung" handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung (vgl. Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 - BVerwGE 100, 42 <48> = Buchholz 436.45 § 5 UVG Nr. 1 S. 5 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 1). Bestätigt wird der Gesetzeszweck durch den in § 7 UVG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (vgl. Urteil vom 23. November 1995 a.a.O. S. 49 bzw. S. 6). Des Weiteren spricht für den Unterhaltsvorschuss als gesetzgeberisches Leitbild, dass das Unterhaltsvorschussgesetz beide Elternteile in die Pflicht nimmt, um den Rückgriff des Landes zu erleichtern. § 1 Abs. 3 UVG begründet u.a. die Obliegenheit des Elternteils, bei dem das Kind lebt, Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Letzterer ist gemäß § 6 Abs. 1 UVG verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
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Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird. Das belegt vor allem die Sanktionsregelung des § 1 Abs. 3 UVG. In die gleiche Richtung weisen die Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils nach § 6 Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § 5 UVG.
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Abgesehen von den in diesen Vorschriften beschriebenen Fällen wird der besagten Erwartung auch dann nicht Rechnung getragen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. Auch in diesem Fall steht die Gewährung einer Unterhaltsleistung mit der Intention des Gesetzgebers nicht im Einklang.
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-
Die letztgenannte Sachverhaltskonstellation liegt hier vor. Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Sohn der Klägerin - wie dargelegt - im Wege der heterologen Insemination mit einem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen Spenders gezeugt, dessen Ermittlung unmöglich ist.
- 26
-
c) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu schließen. Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1 Abs. 1 UVG nicht besteht, ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage besteht.
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Sowohl in den in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass die Feststellung der Vaterschaft infolge der Zeugung mittels einer anonymen Samenspende aus dem Ausland im Einzelfall von vornherein aussichtslos ist, legt das Verhalten der Mutter die wesentliche Grundlage dafür, dass das Land die gewährte Unterhaltsleistung von dem zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil nicht zurückfordern kann und damit die Unterhaltsvorschussleistung zur Unterhaltsausfallleistung wird. Unter Wertungsgesichtspunkten besteht kein sachlicher Unterschied, ob der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt oder dadurch, dass sie durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen ist, vereitelt wird. Dass dem Kind gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG das Verhalten des alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren mit anspruchsausschließender Wirkung zugerechnet wird, beruht - wie dargelegt - darauf, dass die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt. Dieser Grundgedanke trifft auch für die Fälle zu, in denen sich die alleinerziehende Mutter für eine Zeugung des Kindes im Wege der heterologen Insemination mit dem Sperma eines anonymen Spenders entschieden hat.
- 28
-
Der Analogieschluss erstreckt sich nicht auf das im Rahmen des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu prüfende Merkmal der Zumutbarkeit. Dessen Prüfung gründet unmittelbar in dem Tatbestandsmerkmal "Weigerung". Der Analogieschluss ist indes durch eine Übertragung der Rechtsfolge, nicht hingegen auch der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gekennzeichnet. Dessen ungeachtet knüpft das Merkmal der Zumutbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG maßgeblich an das Bestehen einer persönlichen Konfliktlage der Kindesmutter an, die dieser die Erteilung der an sich geforderten Auskünfte und insbesondere die Benennung des leiblichen Vaters des Kindes unzumutbar macht (Urteil vom 21. November 1991 BVerwGE 89, 192 S. 195 f. = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 f.). An einer derartigen auf die Mitwirkung an der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Feststellung der Vaterschaft bezogenen Zwangslage fehlt es in den Fällen der anonymen heterologen Insemination schon wegen der mangelnden Kenntnis von der Identität des Samenspenders.
- 29
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c) Der Ausschluss eines Anspruchs auf Unterhaltsleistung im vorliegenden Fall steht mit Verfassungsrecht im Einklang. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
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Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165 <177 f.>; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 24.10 - juris Rn. 15).
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Die Gleichbehandlung eines im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugten Kindes mit einem Kind, dessen Mutter sich weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, stellt keine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz dient in diesem Zusammenhang gerade als Maßstab für die Zulässigkeit des vorstehenden Analogieschlusses. Ergibt die Ähnlichkeitsprüfung, dass ein gleichartiger Fall vorliegt, so ist die Gleichbehandlung beider Fallgestaltungen geboten.
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Die durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewirkte Benachteiligung eines im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugten Kindes, dessen leiblicher Vater infolge des Verzichts der Kindesmutter auf die Kenntnisnahme von der Identität des Samenspenders nicht festzustellen ist, gegenüber einem Kind, dessen anderer Elternteil bekannt ist, ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass in der erstgenannten Fallgestaltung der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Obliegenheit verletzt hat, alles zu unternehmen, damit ein Unterhaltsvorschuss nicht zu einer Unterhaltsausfallleistung mutiert. Aus denselben Erwägungen erweist sich auch die Ungleichbehandlung eines im Wege einer anonymen Samenspende gezeugten Kindes mit einem auf natürlichem Wege gezeugten Kind, dessen leiblicher Vater nicht feststellbar ist, ohne dass dieses auf ein bewusstes und gewolltes Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist, als sachlich gerechtfertigt. Die Differenzierung stellt sich auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls deshalb nicht als unangemessen dar, weil die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht den Ausschluss der Gewährung anderer Sozialleistungen, insbesondere von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach sich zieht (Urteil vom 21. November 1991 a.a.O. S. 198 bzw. S. 5), mithin die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet ist.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
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die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gründe
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Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist begründet.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 27. Februar 2012 - BVerwG 2 A 11.08 - m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben war hier die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die als Tarifbeschäftigte bei der Beklagten tätige Klägerin ihre Verbeamtung beanspruchen konnte. In diesem Zusammenhang stellte sich eine Reihe von nicht ohne weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragen. Von der nicht juristisch vorgebildeten Klägerin konnte nicht erwartet werden, dieses Verfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin für ihre Kinder K. und K1. -M. E. W. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 27. September 2012 (Antragstellung) bis zum 31. Januar 2013 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für ihre Kinder K1. -M. (geb. 30. September 2002) und K. (geb. 24. November 2005) ab dem 27. September 2012. Sie wohnt mit den beiden Kindern und einem weiteren Kind (K2. , geb.1998) in E1. in der F.---straße 56. Der von der Klägerin getrennt lebende Ehegatte und Kindesvater ist Herr E2. E. W. , der in E1. , P.---straße 14, gemeldet ist.
3Die Klägerin beantragte am 27. September 2012 die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die beiden Kinder und gab dabei an, von dem Kindesvater seit dem 19. August 2012 getrennt zu leben, wobei sich der Kindesvater erst am 1. September 2012 umgemeldet habe. Der Kindesvater sei seit ca. 10 Jahren arbeitslos und leiste keinen Unterhalt. Dem Kindesvater sei im Juli 2012 eine Erbschaft in Höhe von 32.000 € ausbezahlt worden, wovon sie einen Betrag in Höhe von 6.900 € erhalten habe. Für jedes der drei Kinder habe er auf seinen Namen ein Sparbuch über 3.000 € angelegt. Nach Rücksprache mit dem Jobcenter des Kreises E1. sei allerdings beabsichtigt, dies zu ändern und die Sparbücher auf die Namen der Kinder umzuschreiben. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge erhielt die Klägerin am 14. August 2012 einen "Festbetrag" von dem Kindesvater in Höhe von 6.900 €, wovon am 20. August 2012 ein Betrag von 6.600 € abgehoben wurde.
4Die Klägerin beabsichtigte im Oktober 2012 zunächst, zur Durchsetzung der Unterhaltszahlung, eine Beistandschaft für die Kinder einrichten zu lassen. Nach Vorsprache bei dem Jugendamt der Stadt E1. wurde die Einrichtung der Beistandschaften jedoch abgelehnt, da der Kindesvater nach Angaben der Klägerin bereits seit mehreren Jahren arbeitslos und drogenabhängig sei. Die Beklagte setzte daraufhin den Kindesvater im Oktober 2012 über die Beantragung der Unterhaltsvorschussleistungen in Kenntnis und wies u.a. auf den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs und Auskunftsanspruchs auf das Land Nordrhein-Westfalen nach § 7 UVG im Falle der Leistungsgewährung hin. Der Kindesvater legte der Beklagten im November 2012 Unterlagen über die von ihm in den letzten Monaten getätigten Ausgaben vor. Er habe 6.900 € an die Klägerin und je 3.000 € an seine drei Kinder aus der Erbschaft ausgezahlt. Im Übrigen habe er Ausgaben für seine eigene Wohnung (Miete, Kaution, Renovierung) sowie für Möbel und Elektrogeräte getätigt. Ferner führte er aus, dass er wegen seiner Abhängigkeit das Geld für die Beschaffung von Drogen ausgegeben habe und er nur noch über einen Betrag von 500 € verfüge.
5Am 21. November 2012 sprachen die Klägerin und der Kindesvater gemeinsam vor und legten Anlagebestätigungen zu zwei Sparkonten bei der T. -Bank West e.G. vom 1. Oktober 2012 über die Einrichtung von BVB-Sparkonten zum einen für K1. -M. über 2.900 € (Kontonummer: 000000000) und für K. über 3.000 € (Kontonummer: 000000000) vor. Die Bestätigungen weisen eine Bareinzahlung am 1. Oktober 2012 und eine Kündigungsfrist von drei Monaten aus. Sie erklärten dazu, dass es sich um Beträge aus der Erbschaft des Großvaters handele und die Kinder darüber erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres verfügen könnten. Es solle den Kindern später etwa für den Erwerb eines Führerscheins oder für die Ausstattung einer Wohnung dienen. Als Eltern könnten sie jederzeit über das Geld verfügen.
6Die Beklagte holte zu der Frage, ob die Beträge von je 3.000 € als Unterhaltszahlungen des Kindesvaters gewertet werden könnten, eine Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuf) ein. Das DIJuf teilte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2012 mit, dass es seiner Auffassung nach an einem planwidrigen Ausbleiben von Unterhaltszahlungen fehle. Blieben die Zahlungen plangemäß aus, weil die Mutter statt laufender Unterhaltszahlung oder einer Vorauszahlung mit einer anderweitigen Anlage des hierfür zur Verfügung stehenden Geldes einverstanden sei, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Eine Ablehnung von Unterhaltsvorschussleistungen ließe sich mit dem Grundgedanken einer Freistellungsvereinbarung begründen. Letztlich sei es nichts anderes als eine Freistellung, wenn die Mutter die Bareinlagen in Höhe von je 3.000 € pro Kind entgegennehme und gleichzeitig wisse, dass der Vater damit keine Mittel mehr zur Zahlung des Unterhalts zur Verfügung habe.
7Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2013 die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG seien nicht erfüllt. Ein Anspruch könne nur dann bestehen, wenn Unterhaltszahlungen planwidrig ausfallen würden. Die Klägerin habe sich jedoch damit einverstanden erklärt, dass der Kindesvater je 3.000 € auf ein Sparbuch angelegt hat über das beide Elternteile Verfügungsgewalt hätten. Die Klägerin habe den Kindesvater somit von Unterhaltszahlungen freigestellt, da ihr bewusst gewesen sei, dass der Kindesvater damit keine Mittel mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt gehabt habe.
8Die Klägerin hat am 4. Februar 2013 Klage erhoben und führt dazu aus, dass die Beklagte irrig davon ausgehe, sie habe Unterhaltszahlungen von dem Kindesvater erhalten. Der Kindesvater habe von Anfang an erklärt, keine Unterhaltszahlungen leisten zu können und sich dazu auf seine Arbeitslosigkeit berufen. Sie habe den Kindesvater auch nicht durch ihre Mitwirkung bei der Anlage der Geldbeträge aus der Erbschaft des Kindesvaters für die Kinder von Unterhaltszahlungen freigestellt. Der Kindesvater habe zunächst für das Kind K. einen Betrag von 3.100 € und für das Kind K1. -M. 3.000 € bei der Postbank im August 2012 angelegt. Später seien die Beträge dann auf Sparkonten bei der T. -Bank E1. angelegt worden. Bei der Erbschaft habe es sich um Beträge gehandelt, die ausschließlich dem Kindesvater zur Verfügung gestanden hätten und über die die Klägerin keinerlei Verfügungsbefugnis gehabt habe. Der Kindesvater habe auch von Anfang an deutlich gemacht, dass er die hinterlegten Beträge ausschließlich für die beiden Kinder langfristig anlegen wolle und dies keinesfalls Unterhaltszahlungen seien; er habe die Kinder am Nachlass des Großvaters beteiligen wollen. Sie habe vielmehr gegenüber dem Kindesvater mehrfach Unterhaltsansprüche angemeldet, die er mit Berufung auf seine Arbeitslosigkeit und seine gesundheitlichen Einschränkungen abgelehnt habe. Im Übrigen sei sie noch nicht einmal in der Lage, über die zu Gunsten der Kinder angelegten Beträge ohne seine Zustimmung zu verfügen. Sie könnten nur gemeinschaftlich über das angelegte Vermögen zu Gunsten der Kinder verfügen. Die Geldmittel seien ihr niemals zur freien Verfügung übergeben worden. Hätte sie an der Kontoeröffnung nicht teilgenommen, hätte der Kindesvater die betreffenden Beträge gar nicht zur Verfügung gestellt. Sie sei auch nicht damit einverstanden gewesen, dass die betreffende Geldanlage statt der laufenden Unterhaltszahlung geleistet wurde. Es läge auch kein "Gestaltungsmissbrauch" vor, da es nicht ihre Entscheidung gewesen sei, wie über die Erbschaftsbeträge verfügt werde. Die Gestaltung habe allein bei dem Kindesvater gelegen. Es sei zutreffend, dass der Kindesvater Unterhalt hätte zahlen müssen, allerdings habe der Kindesvater seine Erbschaft so stark vermindert, dass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Erbschaft sei schon verbraucht gewesen, als sie den Unterhalt geltend gemacht habe. Sie habe den Unterhalt zunächst nicht im Klageweg verfolgt, weil der Kindesvater immer wieder behauptet habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Unterhaltszahlung in der Lage zu sein und die Vermögensverhältnisse des Kindesvaters nicht den Schluss zuließen, dass ein Unterhaltsanspruch zu realisieren sei.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. Januar 2013 zu verpflichten, ihr für die Kinder K. und K1. -M. E. W. Unterhaltsvorschussleistungen ab Antragstellung (27. September 2012) bis zum 31. Januar 2013 zu bewilligen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht ist die Beklagte der Auffassung, dass die Spareinlagen als Unterhalt zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe diesbezüglich eine sog. Freistellungsvereinbarung mit dem Kindesvater getroffen. In dem Vorgehen der Klägerin und des Kindesvaters hinsichtlich der Verwendung der dem Kindesvater im Juli zugegangenen Erbschaft sei ein klarer Gestaltungsmissbrauch zu Lasten sowohl der Sozialleistungsträger (SGB II und UVG) zu sehen. Die Eltern hätten nicht beabsichtigt, das nicht unerhebliche Vermögen für den laufenden Lebensunterhalt einzusetzen. Hätte der Kindesvater sein Vermögen nicht auf die anderen Familienmitglieder verteilt, hätte er den Lebensunterhalt der gesamten Familie zunächst von dem Vermögen bestreiten müssen. Der Wunsch bzw. die Absicht der Klägerin und des Kindesvaters, das erhebliche Vermögen nicht für den laufenden Unterhalt zu verbrauchen, sei nicht maßgeblich sondern die objektiven Tatbestände, die sich durch die Zahlungsflüsse auf den Bankguthaben nachvollziehen lassen könnten. Der Vortrag, dass die Klägerin keinen Zugriff auf die Geldmittel habe, sei nicht korrekt, da sie die fehlende Zustimmung des Kindesvaters kurzfristig durch einen familiengerichtlichen Beschluss ersetzen könnte.
14Die Kammer hat den Kindesvater, Herrn E2. E. W. , als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig.
18Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem die Kinder leben, bzw. als gesetzliche Vertreterin der Kinder, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht,
20vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr.; BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 12 C 13.2488 - unter Abänderung seiner bisherigen Rspr. und w. Nw.; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3.
21Die Klage umfasst ferner den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässigen Zeitraum, der hier durch die Antragstellung am 27. September 2012 und das Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid vom erging, dem 31. Januar 2013, begrenzt ist. Nach dieser Rechtsprechung kann bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung lediglich die Zeit bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (in der Regel der Widerspruchsbescheid) gemacht werden,
22vgl. OVG NRW, Urteil 18. Februar 2008 - 16 E 1118/06 -, juris und vom 10. Januar 1984 - 8 A 2029/80, juris und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 S 760/91 -, juris.
23Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum schließt nunmehr im Falle der Ablehnung einer beantragten Leistung der behördliche Ablehnungsbescheid das Verwaltungsverfahren ab und begrenzt den streitgegenständlichen Zeitraum. Für die nach dieser – prozessualen – Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums nicht von der Klage erfassten anschließenden Leistungszeiträume geht nach Kenntnis der Kammer die Verwaltungspraxis der Behörden allerdings regelmäßig dahin, sich - jedenfalls für die entschiedenen Rechtsfragen - nach dem Ergebnis eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu richten.
24Die Klage ist auch begründet.
25Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Den Kindern K. und K1. -M. E. W. stehen für den Zeitraum vom 27. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 Ansprüche auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu.
26Zunächst waren die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UVG in dem streitgegenständlichen Zeitraum gegeben und der Anspruch ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Die Kinder hatten noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet und lebten bei einem Elternteil (hier: der Klägerin), der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebte. Darüber hinaus haben die bisherigen Unterhaltsvorschussleistungen der Beklagten noch nicht die Höchstdauer der Leistungen von 72 Monaten (§ 3 UVG) erreicht.
27Die Kinder erhielten ferner keine Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils i.S. § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG. Dem Anspruch der Kinder stehen in diesem Zusammenhang auch nicht die von dem Kindesvater im August 2012 auf einem auf seinen Namen eingerichteten Sparkonto bzw. die von ihm am 1. Oktober 2012 auf Sparkonten der Kinder eingezahlte Beträge entgegen.
28Es handelt sich insoweit nicht um Unterhaltsleistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a und § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG. Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff der „Unterhaltszahlungen“, der auch für den Unterhaltsbegriff des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG maßgeblich ist, die Berücksichtigung bzw. Anrechnung nicht auf alle unmittelbare oder mittelbare Leistungen des genannten Elternteils oder Dritte erstreckt, die sich nach dem bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dazu ausgeführt,
29vgl. Urteil vom 24. Februar 2005 – 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027,
30dass danach Naturalleistungen oder sonst den Unterhaltsbedarf des Kindes teilweise deckende Leistungen an Dritte nicht zu einer Anrechnung nach § 2 Abs. 3 UVG führen. Mit der Anrechnung allein von Unterhaltszahlungen, die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzuvollziehen sind, werde sichergestellt, dass die von dem Gesetzgeber typisierten öffentlich-rechtlichen Unterhaltsvorschussleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an den Berechtigten oder Dritte und die Bestimmung von deren Bedeutung für den Kindesunterhalt zu belasten. Die Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zeichnen die nach dem bürgerlichen Recht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen eben nicht in allen Einzelheiten nach, sondern beschränken sich auf eine vereinfachende Typisierung. Dementsprechend setzt der Begriff der Unterhaltszahlung voraus, dass dem Unterhaltsberechtigten etwas zufließt, d.h. die Zahlung ihm tatsächlich zur Verfügung steht bzw. er tatsächlich in den Genuss von finanziellen Mitteln kommt, über die er real verfügen kann,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 – 5 C 17/04 -,a.a.O., und etwa auch BayVGH, Urteil vom 14. September 2010 ‑ 12 BV 09.3107 -, juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 61, 62 und § 2 Rz.32.
32Diese typisierte Betrachtungsweise und die Begrenzung der anrechenbaren Einkünfte auf „Zahlungszuflüsse“ schließen es aus, die streitgegenständlichen Zahlungen des Kindesvaters und Zeugen als Unterhaltszahlungen anzurechnen.
33Dies gilt zunächst für die Einzahlungen des Zeugen hinsichtlich der für die Kinder vorgesehenen Beträge auf ein von ihm auf seinen Namen eingerichtetes Sparkonto im August 2012. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin kam es im August 2012 wegen der in diesem Monat erfolgten Trennung nicht mehr zur (beabsichtigten) Eröffnung der Minderjährigenkonten bei Postbank, deren Antragsformulare die Klägerin im Verfahren vorgelegt hat. Der Zeuge hatte das Geld deshalb auf ein eigenes Sparkonto einbezahlt. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung ein auf den Zeugen lautendes Postsparbuch der Postbank Hamburg vorgelegt, welches eine Einzahlung am 27. August 2012 (8.700 €) und eine Auszahlung am 1. Oktober 2012 (8.699 €) ausweist. Diese Einzahlungen, die zudem noch vor Antragstellung erfolgte, stellte keine Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorauszahlungen i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 1 UVG i.V.m. § 1614 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an die Kinder dar, da sie Ihnen damals nicht zugeflossen sind bzw. zur Verfügung standen.
34Ebenso stellen auch die Einzahlungen am 1. Oktober 2012 in Höhe von 2.900 € und 3.000 € auf zwei Sparkonten bei der T. Bank („BVB-Sparkonten"), die jeweils auf die Namen der Kinder ausgestellt sind, keine Unterhaltszahlungen i.S. von § 1 Abs.1 Nr. 3 a bzw. § 2 Abs. 3 UVG dar. Insoweit steht für das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass weder die Kinder noch die Klägerin allein (für die Kinder) über diese Beträge verfügen können. Der Zeuge und die Klägerin haben insoweit glaubhaft dargelegt, dass keiner von Ihnen allein, sondern sie nur gemeinschaftlich und die Kinder erst mit Ihrer Volljährigkeit über die Guthaben verfügen können. Beide haben ebenfalls glaubhaft bekundet, dass sie nicht in Besitz einer sog. BVB-Sparkarte sind, mit der nach den Angaben der T. -Bank,
35vgl. dazu: https://www.sparda-west.de/schwarzgelbe-karte-sparcard.php
36Bargeld an allen Geldautomaten der T. -Banken in Deutschland möglich ist. Die Klägerin hat vielmehr glaubhaft dargelegt, dass sie eigentlich gegenüber der Bank erklärt haben, gar keine Zugriffsmöglichkeit über das Konto haben zu wollen. Da dies seitens der Bank abgelehnt worden sei, habe man vorgesehen, dass nur gemeinschaftliche Abhebungen möglich sind. Dem entsprechen auch die Angaben des Zeugen und der Umstand, dass beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt und nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind (§ 1629 Abs.1 BGB). Der Klägerin allein und den Kindern ist daher ein Zugriff auf das Sparguthaben vor Erreichen der Volljährigkeit der Kinder nicht möglich. Das Sparguthaben stand und steht damit nicht tatsächlich zur Verfügung und kann nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden,
37vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 12. September 2008 ‑ 12 C 08.652 – und VG Ansbach, Urteil vom 6. November 2008 – AN 14 K 07.01064 -, jeweils juris; Grube, UVG, 2009, § 2 Rz. 32.
38Die Ablehnung der Unterhaltsvorschussleistungen lässt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten und des DIJuF – auch nicht mit dem „Gedanken einer Freistellungsvereinbarung“ rechtfertigen.
39Allerdings ist allein die äußere Tatsache, dass der andere Elternteil keine Unterhaltszahlungen leistet, nach Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht ausreichend. Das Unterhaltsvorschussgesetz geht diesbezüglich davon aus, dass zivilrechtliche Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils ausbleiben, auf die das jeweilige Kind einen (unterhaltsrechtlichen) Anspruch hat und die wegen fehlender Leistungsfähigkeit oder –willens des anderen Elternteils ausbleiben. Diesen Wegfall der Unterhaltszahlungen will das Gesetz durch eine Mindestunterhaltsleistung (als Vorschuss- oder Ausfallleistung) abmildern. Dadurch soll zugleich auch der betreuende/alleinerziehende Elternteil, der durch die unterhaltsrechtliche Ersatz- bzw. Ausfallhaftung gemäß §§ 1606, 1607 BGB zusätzlich beschwert ist, entlastet werden.
40Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll allerdings die Unterhaltsleistung nach dem UVG „ausbleibende Zahlungen“ des Unterhaltspflichtigen aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie dann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzufordern (vgl. auch den Forderungsübergang nach § 7 UVG). Regelfall soll daher die Unterhaltsvorschusszahlung und nicht die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung sein, wie sich auch der amtlichen Kurzbezeichnung des Gesetztes „Unterhaltsvorschussgesetz“ entnehmen lässt,
41vgl. dazu eingehend: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 -, juris 21, 22 auch in Auseinandersetzung mit dem in Rspr. und Lit. vertretenen Ansatz des „planwidrigen“ Ausfalls von Unterhaltszahlungen: Rz. 17.
42Nach der gesetzgeberischen Konzeption wird dabei davon ausgegangen, dass sich der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zu einer Ausfallleistungen wird, wie sich etwa der Sanktionsvorschrift des § 1 Abs. 3 UVG, den Anzeigepflichten nach § 6 Abs. 4 UVG und den Ersatz- und Rückzahlungspflichten nach § 5 UVG, die jeweils diesen Elternteil betreffen, entnehmen lässt,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 -, juris Rz. 23 (zum Fall der anonymen Samenspende).
44Wird danach etwa durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten des Elternteils, bei dem das Kind lebt, eine Situation geschaffen, in der die Inanspruchnahme des anderen – barunterhaltspflichtigen – Elternteils von vornherein aussichtslos ist, steht der Gewährung der Unterhaltsvorschussleistung die gesetzgeberische Intention entgegen.
45Bleibt etwa die Unterhaltszahlung des anderen (familienfernen) Elternteils auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung der Eltern aus, liegt danach kein Ausfall von Unterhaltsleistungen i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 3 a UVG vor. Dies gilt zum einen – auch ohne ausdrückliche Unterhaltsvereinbarung - in den Fällen sog. „aufgeteilter“ Kinder, d.h. wenn mehrere Kinder derart zwischen den Eltern „aufgeteilt“ sind, dass der jeweils betreuende Elternteil vollständig für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt und dem jeweils anderen Kind keinen Unterhalt leistet,
46vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1995 – 6 S 1945/95; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 – 10 ZU 1802/03 -; VG Ansbach, Urteil vom 19. Dezember 2005 – 9 K 67/05 -, jeweils juris;
47und zum anderen für die sog. „Freistellungsvereinbarungen“ zwischen den Eltern
48vgl. etwa: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 4 LA 94/07 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. Juni 1996 – 3 A 3013/96 -, ZfJ 1998, 474; VG Lüneburg, Urteil vom 29. April 2003 – 4 A 49/01 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 26. April 2004 – B 3K 03/360 -, juris; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2009 – 15 A 23/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2010 – 21 K 8176/09 -, juris; insgesamt: Grube, Unterhaltsvorschussgesetz, 2009, § 1 Rz. 57, 3 ff und Helmbrecht, UVG, 5. Auflage, 2004, § 1 Rz. 17.
49Im Falle einer sog. „Freistellungsvereinbarung“ verpflichtet sich der eine Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil, ihn von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizuhalten. Eine Freistellung von Unterhaltsansprüchen gemeinschaftlicher Kinder ist rechtlich möglich und wird nicht von dem Verbot des Unterhaltsverzichts nach § 1614 BGB erfasst, weil der Unterhaltsanspruch des jeweiligen Kindes gegen seine Eltern nicht durch die Vereinbarung betroffen ist. Es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Eltern verabredete Erfüllungsübernahme durch den anderen Elternteil, die nur Wirkung im Innenverhältnis (zwischen den Eltern) hat. Der „freigestellte“ Elternteil kann auf Grund der getroffenen Vereinbarung von dem anderen Elternteil die Befriedigung des Unterhaltsanspruchs des Kindes verlangen bzw. hat im Fall etwa einer Verurteilung zu Unterhaltsleistungen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem freistellenden Elternteil,
50vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. Januar 1986 – IV b ZR 6/85 -, juris; Diederichsen in Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, § 1606 Rz. 22.
51Im Falle einer wirksamen Freistellungsvereinbarung ist davon auszugehen, dass der freistellende Elternteil den gesamten Unterhalt des Kindes sicherstellt, mit der Folge dass der Unterhaltsanspruch gegenüber dem freigestellten Elternteil erlischt. In diesem Fall tritt ein durch das Unterhaltsvorschussgesetz auszugleichender Ausfall von zivilrechtlichen Unterhaltsleistungen gar nicht ein.
52Zunächst kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine derartige Freistellungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte, dass die Klägerin, die selbst zum damaligen Zeitpunkt bereits länger im Bezug von SGB-II-Leistungen stand (insoweit ist bereits mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin eine „Übernahme“ von Unterhaltsleistungen äußerst zweifelhaft), den Zeugen von Unterhaltszahlungen in oben dargestellten Sinne mit Blick auf die Einzahlungen auf den Sparkonten freistellen wollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin nach der Trennung von dem Zeugen und der Beantragung der Unterhaltsvorschusszahlungen noch im Herbst 2012 versucht, zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine Beistandschaft bei dem Jugendamt der Beklagten einzurichten. Diese wurde jedoch mit Blick auf die langjährige Arbeitslosigkeit und die Drogenabhängigkeit des Zeugen abgelehnt. Darüber hinaus hatte der Zeuge bereits im Herbst 2012 gegenüber der Beklagten dargetan, dass er das übrige Geld aus der Erbschaft für seine eigenen Bedürfnisse einschließlich seines Drogenkonsums verbraucht hatte. Auch wenn sich dies nicht für die gesamte Summe nachvollziehen ließ, hat die Klägerin dazu ebenfalls in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass der Zeuge für diese Zwecke Bargeld schnell ausgibt bzw. „verschleudert“ und sie bereits Angst vor dem Zeitpunkt gehabt habe, zu dem ihm die Erbschaft ausbezahlt werde. Darüber hinaus hat sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie dennoch über ihren Prozessbevollmächtigten 2013 Unterhaltsklage erhoben hatte, die angesichts der Erwerbsunfähigkeit des Zeugen, erfolglos blieb. Etwas anderes folgt auch nicht dem Umstand, dass die Klägerin bei der Einrichtung der Konten für die Kinder mitgewirkt hat, da sie ihn damit nicht freistellen wollte und es nicht in ihrem – tatsächlichen und rechtlichen – Gestaltungsspielraum lag, die Geldzahlung für die Kinder als Unterhaltsleistungen einzusetzen.
53Zu berücksichtigen ist zudem, dass die von der Beklagten zu beachtenden Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung ab 1. Januar 2015 und in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung unter Ziffer 1.5.2 vorsehen, dass eine Freistellungsvereinbarung vorliegt, wenn sich der eine Elternteil ausdrücklich zu einer Freihaltung des anderen Elternteils verpflichtet. Dadurch ist sichergestellt, dass lediglich eindeutige Fälle der Freistellung im Rahmen des Unterhaltsvorschussrechts berücksichtigt werden und die Unterhaltsvorschusskassen sich nicht mit der u.U. aufwändigen Aufklärung und Auslegung nicht eindeutiger Vereinbarung befassen müssen.
54Schließlich kann auch nicht die im August 2012 erfolgte Zahlung eines "Festbetrages" in Höhe von 6.900 € an die Klägerin als Unterhaltszahlung bzw. Unterhaltsvorausszahlung für die Kinder angesehen werden. Die bereits vor Antragstellung erfolgte Zahlung war ausschließlich an die Klägerin gerichtet und ist der Klägerin im Rahmen der SGB II-Leistungen ab September 2012 über sechs Monate verteilt als Einkommen angerechnet worden.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren im Oktober 2005 geborenen Sohn.
- 2
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Dieser wurde im Wege einer heterologen Insemination mit dem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen, der Klägerin unbekannten Spenders gezeugt. Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung seines Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Einem aus einer anonymen heterologen Insemination hervorgegangenen Kind stünden Unterhaltsleistungen im Sinne des Gesetzes nicht zu. Seinem Sinn und Zweck zufolge knüpfe das Unterhaltsvorschussgesetz die Entlastung des alleinerziehenden Elternteils an die potentielle Möglichkeit der öffentlichen Hand, den anderen Elternteil auf Erstattung der gewährten Unterhaltsleistung in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit bestehe in den Fällen der Zeugung eines Kindes im Wege einer anonymen Samenspende nicht. Die Leistungsgewährung würde sich in dieser Konstellation entgegen der gesetzgeberischen Konzeption von vornherein als "verlorener Zuschuss" darstellen. Der alleinerziehende Elternteil dürfe sich nicht willentlich in eine Situation begeben, die die Ermittlung des anderen Elternteils unmöglich mache. Hierin liege keine unzumutbare Benachteiligung von Frauen, die den Wunsch hätten, mit Hilfe einer anonymen Samenspende Mutter zu werden.
- 3
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Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lägen vor. Deren Versagung überschreite die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und verstoße insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere gegen den Vorrang des Gesetzes und die Bindung an Recht und Gesetz. Ebenso wenig wie das Unterhaltsvorschussgesetz eine Trennung der Elternteile nach längerfristiger Beziehung oder das Alleinerziehungsmerkmal voraussetze, erhebe es die tatsächliche Unterhaltspflicht des anderen Elternteils zur Bedingung für die Leistungsberechtigung gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse. Unmaßgeblich sei daher, dass der andere Elternteil erst nach Anerkennung der Vaterschaft oder deren gerichtlicher Feststellung auf Unterhalt in Anspruch genommen werden könne. Die Anerkennung beziehungsweise Feststellung der Vaterschaft sei nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Annahme, die Leistungsgewährung setze das Bestehen zumindest der Möglichkeit voraus, den anderen Elternteil auf Erstattung der gewährten Unterhaltsleistung in Anspruch zu nehmen, lasse unberücksichtigt, dass das Unterhaltsvorschussgesetz gerade für den Fall einer Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils die Gewährung von Unterhaltsausfallleistungen vorsehe. Das Phänomen "verlorener Zuschüsse" sei im Unterhaltsvorschussrecht bekannt, da die anderen Elternteile nicht selten wirtschaftlich leistungsunfähig seien. Dessen ungeachtet wäre ein Unterhaltsverzicht für die Zukunft zivilrechtlich unwirksam. Er stünde einem gesetzlichen Anspruchsübergang auf die Unterhaltsvorschusskasse nicht entgegen. Das Unterhaltsvorschussgesetz beschränke die Leistungsgewährung nicht auf die Fälle der Planwidrigkeit des Unterhaltsausfalls. Nicht nur für den Fall des Todes des anderen Elternteiles sehe das Gesetz die Gewährung von Unterhaltsausfallleistungen vor. Ebenso wenig setze ein unterhaltsvorschussrechtlicher Leistungsanspruch ungeschrieben das Bestehen einer von dem Antragsteller nicht selbst herbeigeführten prekären Lage voraus. Die Auslegung des Unterhaltsvorschussgesetzes durch den Beklagten und das Verwaltungsgericht stelle Kinder, die mittels anonymer heterologer Insemination gezeugt würden, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter als andere Kinder. Die Klägerin erfülle auch nicht den Ausschlussgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten, da ihr damit ein Verhalten noch vor der Zeugung ihres Sohnes vorgehalten würde.
- 4
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Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe
- 5
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache angenommen, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl I S. 1446), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3194), sei im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass ein Anspruch auf Unterhaltsanspruch ausscheide, wenn der öffentlichen Hand nicht die "potentielle Möglichkeit" eröffnet sei, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. Dies steht mit Bundesrecht nicht im Einklang (1.). Die Entscheidung stellt sich indes im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis als richtig dar (2.).
- 6
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1. Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 1 UVG nach seinem eindeutigen Wortlaut dem Sohn der Klägerin einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung vermittelt (a). Es hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass § 1 Abs. 1 UVG teleologisch zu reduzieren ist, indem die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen um das Erfordernis ergänzt werden, dass der Rückgriff des Landes bei dem anderen Elternteil grundsätzlich möglich sei muss (b).
- 7
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a) Nach § 1 Abs. 1 UVG hat u.a. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung nach diesem Gesetz wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig ist (Nr. 2) und nicht Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nr. 3 a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Sohn der Klägerin war im Zeitpunkt der Antragstellung fünf Jahre alt, lebte bei der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt ledig war, und erhielt von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt.
- 8
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b) Die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht angenommen teleologischen Reduktion liegen nicht vor.
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(aa) Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 32). Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, juris Rn. 22 und vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 <133> = Buchholz 355 RBerG Nr. 52 S. 10; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 - NStZ 1995, 399 <400>). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Sie ist unter anderem zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 20. Juni 2000 - BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 <257> = Buchholz 261 § 12 BUKG Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 10 m.w.N.).
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(1) Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält keine Regelung, nach der Kinder, die im Wege der heterologen Insemination mit dem Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurden und im Einzelfall aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen von vornherein endgültig keine Möglichkeit haben, den Namen ihres leiblichen Vaters in Erfahrung zu bringen, keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung haben. In einem solchen Fall - und so auch hier - ist der Anspruch insbesondere nicht nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen.
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Nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz dann nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. In seiner unmittelbaren Anwendung erlaubt § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG demnach die Zurechnung eines Verhaltens des alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG trifft die Mutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 <195 f.> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 7). Was der Mutter möglich und zumutbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Daran gemessen hat die Klägerin das ihr im Verwaltungsverfahren Mögliche und Zumutbare getan.
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Nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihr Sohn im Wege der heterologen Insemination mit einem von der von ihr namentlich bezeichneten dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurde. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, gehen diese übereinstimmend davon aus, dass die von der Klägerin namentlich bezeichnete Samenbank in Dänemark im konkreten Fall tatsächlich keine nähere Auskunft über den anonymen Spender erteilen kann. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob einem Kind, das im Wege der künstlichen Befruchtung mit einer anonymen Samenspende aus dem Ausland gezeugt wurde - und so auch dem Sohn der Klägerin - in der Regel ein (durchsetzbarer) Auskunftsanspruch gegen die ausländische Samenbank auf Namensnennung des leiblichen Vaters zusteht (vgl. zum Anspruch gegen eine inländische Samenbank OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2013 - I-14 U 7/12 - NJW 2013, 1167). Des Weiteren ist nicht zu entscheiden, ob und welche Auswirkungen ein solcher Anspruch auf die Gewährung der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG hätte.
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(2) Das Fehlen eines Anspruchsausschlusses erweist sich hingegen nicht deshalb als planwidrig, weil dem Unterhaltsvorschussgesetz der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen wäre, dass Unterhaltsvorschuss nur im Fall des Bestehens einer Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem anderen Elternteil zu gewähren ist.
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Nach der Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes soll die öffentliche Unterhaltsleistung zwar in erster Linie als Unterhaltsvorschuss gezahlt werden. Der Gesetzgeber nimmt aber in Kauf, dass dem anspruchsberechtigten Kind auch in den Fällen eine Unterhaltsleistung aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, in denen das Land hierfür im Einzelfall keinen Rückgriff bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil nehmen kann. Darauf weist schon die Gesetzesüberschrift ("Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen") hin, in der die Unterhaltsausfallleistung namentlich erwähnt wird. Vor allem ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Unterhaltsleistung gegebenenfalls auch in Form einer Ausfallleistung zu erbringen, aus § 1 Abs. 1 UVG, der die Unterhaltsleistung ausdrücklich auch als Unterhaltsausfallleistung definiert. Mit der Verankerung der Unterhaltsausfallleistung in § 1 Abs. 1 UVG hat der Gesetzgeber - der sozialen Realität Rechnung tragend - für eine in der Verwaltungspraxis nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen anerkannt, dass ein Rückgriff bei dem anderen Elternteil nicht selten zumindest vorübergehend - etwa in den Fällen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit -, gelegentlich auch dauerhaft - wie im Fall des Versterbens des anderen Elternteils -, unmöglich ist. In Übereinstimmung damit hat er die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG durchweg als Anforderungen formuliert, die in der Person des Kindes erfüllt sein müssen (vgl. "... wer ... noch nicht vollendet hat ... bei einem seiner Elternteile lebt ... nicht oder nicht regelmäßig ... Unterhalt von dem anderen Elternteil ... erhält."). Dies steht der Annahme entgegen, es habe dem Plan des Gesetzgebers entsprochen, die Gewährung von Unterhalt nach § 1 Abs. 1 UVG setze voraus, dass der öffentlichen Hand "in jedem (Einzel-)Fall" (vgl. so ausdrücklich VGH Mannheim, Urteil vom 3. Mai 2012 - 12 S 2935/11 - ZFSH/SGB 2012, 409 <413> und ihm nachfolgend das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil) die potentielle Möglichkeit eröffnet sei, ihre Aufwendungen von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. Mithin kann eine entsprechende Einschränkung dem § 1 Abs. 1 UVG auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion hinzugefügt werden.
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2. Die Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Die Gesetzeslücke erweist sich aus einem anderen als dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Grund als planwidrig (a). Sie ist mittels einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG zu schließen (b).
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a) Die Lücke des Gesetzes entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies folgt zwar nicht daraus, dass nach dem Gesetzeszweck eine Unterhaltsleistung nur zu gewähren wäre, wenn der seitens des anderen Elternteils geschuldete Unterhalt "planwidrig" ausbleibt (aa) oder wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Erziehungssituation nicht selbst herbeigeführt hat (bb). Die Planwidrigkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, die Unterhaltsleistung solle vorrangig als Vorschuss gewährt werden (cc).
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aa) Der in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) UVG sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt des anderen Elternteils "planwidrig" ausbleibe (vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 K 384/10 - juris Rn. 23 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Februar 2011 - 3 K 4145/10.F - NJW 2011, 2603; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - NVwZ-RR 2007, 394 <395>; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - FamRZ 2005, 483 und VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 3 und 99; DIV-Gutachten vom 18. Mai 1999, DAVorm 1999, 841 <843> und DIJuF-Rechtsgutachten vom 6. März 2006, JAmt 2006, 301 <302> jeweils m.w.N.), wobei die geforderte "Planwidrigkeit" anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des alleinerziehenden Elternteils beurteilt und angenommen wird, wenn der alleinerziehende Elternteil - anders als hier - Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erwarten durfte (vgl. zur fehlenden Planwidrigkeit etwa OVG Lüneburg a.a.O.; VGH Kassel a.a.O. und VGH Mannheim a.a.O. S. 946 f.), erweist sich als nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption.
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Diese erkennt an, dass der alleinerziehende Elternteil sein Kind in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss und sich diese Situation noch verschärft, wenn der zivilrechtlich geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibt. Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil muss dann nicht nur Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Die öffentliche Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll diese finanzielle Belastung des alleinerziehenden Elternteils mildern, indem sie ihn für eine Übergangszeit von der Notwendigkeit befreit, den finanziellen Ausfall des anderen Elternteils aufzufangen (vgl. BTDrucks 8/1952 S. 1 und 6 und BTDrucks 8/2774 S. 11). Zur Begründung des Anspruchs auf öffentliche Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass zusätzlich zu der bei Alleinerziehenden typischerweise gegebenen Erziehungssituation der Unterhalt des anderen Elternteils ausfällt. Ob der alleinerziehende Elternteil erwarten durfte, dass der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen wird, und diese Erwartung enttäuscht wird, spielt nach der Vorstellung des Gesetzgebers erkennbar keine Rolle.
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bb) Die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes steht auch der Annahme entgegen, der Gesetzgeber habe einen Anspruch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage (vgl. zu diesem Begriff BTDrucks 8/1952 S. 7; Urteil vom 2. Juni 2005 - BVerwG 5 C 24.04 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 2 S. 7 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 - NJW-RR 2004, 1154) selbst herbeigeführt habe.
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Der Anspruch auf Unterhaltsleistung knüpft an die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG beschriebene Bedarfslage an, die das anspruchsberechtigte Kind im Blick hat. Der Gesetzgeber hat es zwar für sachgerecht gehalten, diesem ein mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbarendes Verhalten des alleinerziehenden Elternteils zuzurechnen, weil die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89,192 <197> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 5). Diese Zurechnung erfolgt im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG, nach dem der Anspruch auf Unterhaltsleistung nicht besteht, wenn der alleinerziehende Elternteil es an der notwendigen Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes hat fehlen lassen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auch dann ausschließen wollte, wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt hat.
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(cc) Das Fehlen eines Anspruchsausschlusses bei der hier gegebenen Fallgestaltung erweist sich als planwidrig, weil es dem gesetzgeberischen Leitbild der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG als Unterhaltsvorschuss zuwiderläuft.
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Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll nach dem Plan des Gesetzgebers "ausbleibende Zahlungen" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes ("Unterhaltsvorschussgesetz") selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf "Unterhaltsleistung" nach diesem Gesetz um einen Anspruch "auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung" handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung (vgl. Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 - BVerwGE 100, 42 <48> = Buchholz 436.45 § 5 UVG Nr. 1 S. 5 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 1). Bestätigt wird der Gesetzeszweck durch den in § 7 UVG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (vgl. Urteil vom 23. November 1995 a.a.O. S. 49 bzw. S. 6). Des Weiteren spricht für den Unterhaltsvorschuss als gesetzgeberisches Leitbild, dass das Unterhaltsvorschussgesetz beide Elternteile in die Pflicht nimmt, um den Rückgriff des Landes zu erleichtern. § 1 Abs. 3 UVG begründet u.a. die Obliegenheit des Elternteils, bei dem das Kind lebt, Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Letzterer ist gemäß § 6 Abs. 1 UVG verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
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Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird. Das belegt vor allem die Sanktionsregelung des § 1 Abs. 3 UVG. In die gleiche Richtung weisen die Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils nach § 6 Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § 5 UVG.
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Abgesehen von den in diesen Vorschriften beschriebenen Fällen wird der besagten Erwartung auch dann nicht Rechnung getragen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. Auch in diesem Fall steht die Gewährung einer Unterhaltsleistung mit der Intention des Gesetzgebers nicht im Einklang.
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Die letztgenannte Sachverhaltskonstellation liegt hier vor. Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Sohn der Klägerin - wie dargelegt - im Wege der heterologen Insemination mit einem von einer dänischen Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen Spenders gezeugt, dessen Ermittlung unmöglich ist.
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c) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu schließen. Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1 Abs. 1 UVG nicht besteht, ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage besteht.
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Sowohl in den in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass die Feststellung der Vaterschaft infolge der Zeugung mittels einer anonymen Samenspende aus dem Ausland im Einzelfall von vornherein aussichtslos ist, legt das Verhalten der Mutter die wesentliche Grundlage dafür, dass das Land die gewährte Unterhaltsleistung von dem zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil nicht zurückfordern kann und damit die Unterhaltsvorschussleistung zur Unterhaltsausfallleistung wird. Unter Wertungsgesichtspunkten besteht kein sachlicher Unterschied, ob der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt oder dadurch, dass sie durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen ist, vereitelt wird. Dass dem Kind gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG das Verhalten des alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren mit anspruchsausschließender Wirkung zugerechnet wird, beruht - wie dargelegt - darauf, dass die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt. Dieser Grundgedanke trifft auch für die Fälle zu, in denen sich die alleinerziehende Mutter für eine Zeugung des Kindes im Wege der heterologen Insemination mit dem Sperma eines anonymen Spenders entschieden hat.
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Der Analogieschluss erstreckt sich nicht auf das im Rahmen des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu prüfende Merkmal der Zumutbarkeit. Dessen Prüfung gründet unmittelbar in dem Tatbestandsmerkmal "Weigerung". Der Analogieschluss ist indes durch eine Übertragung der Rechtsfolge, nicht hingegen auch der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gekennzeichnet. Dessen ungeachtet knüpft das Merkmal der Zumutbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG maßgeblich an das Bestehen einer persönlichen Konfliktlage der Kindesmutter an, die dieser die Erteilung der an sich geforderten Auskünfte und insbesondere die Benennung des leiblichen Vaters des Kindes unzumutbar macht (Urteil vom 21. November 1991 BVerwGE 89, 192 S. 195 f. = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 f.). An einer derartigen auf die Mitwirkung an der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Feststellung der Vaterschaft bezogenen Zwangslage fehlt es in den Fällen der anonymen heterologen Insemination schon wegen der mangelnden Kenntnis von der Identität des Samenspenders.
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c) Der Ausschluss eines Anspruchs auf Unterhaltsleistung im vorliegenden Fall steht mit Verfassungsrecht im Einklang. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
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Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165 <177 f.>; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 24.10 - juris Rn. 15).
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Die Gleichbehandlung eines im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugten Kindes mit einem Kind, dessen Mutter sich weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, stellt keine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz dient in diesem Zusammenhang gerade als Maßstab für die Zulässigkeit des vorstehenden Analogieschlusses. Ergibt die Ähnlichkeitsprüfung, dass ein gleichartiger Fall vorliegt, so ist die Gleichbehandlung beider Fallgestaltungen geboten.
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Die durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewirkte Benachteiligung eines im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugten Kindes, dessen leiblicher Vater infolge des Verzichts der Kindesmutter auf die Kenntnisnahme von der Identität des Samenspenders nicht festzustellen ist, gegenüber einem Kind, dessen anderer Elternteil bekannt ist, ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass in der erstgenannten Fallgestaltung der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Obliegenheit verletzt hat, alles zu unternehmen, damit ein Unterhaltsvorschuss nicht zu einer Unterhaltsausfallleistung mutiert. Aus denselben Erwägungen erweist sich auch die Ungleichbehandlung eines im Wege einer anonymen Samenspende gezeugten Kindes mit einem auf natürlichem Wege gezeugten Kind, dessen leiblicher Vater nicht feststellbar ist, ohne dass dieses auf ein bewusstes und gewolltes Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist, als sachlich gerechtfertigt. Die Differenzierung stellt sich auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls deshalb nicht als unangemessen dar, weil die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht den Ausschluss der Gewährung anderer Sozialleistungen, insbesondere von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach sich zieht (Urteil vom 21. November 1991 a.a.O. S. 198 bzw. S. 5), mithin die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet ist.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gründe
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Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist begründet.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 27. Februar 2012 - BVerwG 2 A 11.08 - m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben war hier die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die als Tarifbeschäftigte bei der Beklagten tätige Klägerin ihre Verbeamtung beanspruchen konnte. In diesem Zusammenhang stellte sich eine Reihe von nicht ohne weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragen. Von der nicht juristisch vorgebildeten Klägerin konnte nicht erwartet werden, dieses Verfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.