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| Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg. |
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| Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser kommt auf ihren Antrag vom 25.03.2009 kein Anspruch auf Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.07.2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.11.2009 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig. |
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| Der Senat hat keinen Anlass, seine Entscheidung auf einer anderen tatsächlichen Grundlage als derjenigen, die das Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat, zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat es angesichts der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 als glaubhaft angesehen, dass diese tatsächlich keine Kenntnis von der Identität des biologischen Vaters ihrer Tochter, der Klägerin, hat. An dieser Einschätzung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich keinerlei Zweifel geäußert. Sie haben im Gegenteil gegenüber dem Senat unstreitig gestellt, dass die Klägerin im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugt worden ist. Vor diesem Hintergrund und weil sich in dem vorliegenden Fall zudem keine Anhaltspunkte aufdrängen, welche ein anderes Sachverhaltsgeschehen nahelegen könnten, nimmt der Senat ebenfalls an, dass - auch wenn die näheren Umstände des Zustandekommens der künstlichen Befruchtung nicht vollständig geklärt sind - der Berufungsentscheidung der Sachverhalt einer von der Mutter der Klägerin bewusst veranlassten anonymen künstlichen Befruchtung zu Grunde zu legen ist. Die Mutter der Klägerin hat danach - ohne dass ihr dies persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann - vor der Durchführung der nach ihren Angaben insgesamt drei Behandlungen zur künstlichen Befruchtung keinen Wert darauf gelegt, die Identität des jeweiligen Samenspenders zu erfahren. |
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| Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ermöglicht dieser Sachverhalt die Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG nicht. |
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| Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3194), hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. |
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| Unstreitig erfüllt die Klägerin jene Voraussetzungen. Gleichwohl kann sie Unterhaltsleistungen auf der Grundlage dieser Norm nicht verlangen. Denn nach seinem Sinn und Zweck verlangt das Gesetz, dass der öffentlichen Hand durch das jeweilige Bundesland (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 UVG) jedenfalls die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem „anderen Elternteil“ im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes erstattet zu bekommen. Im Fall der Zeugung eines Kindes mittels einer anonymen heterologen Samenspende besteht diese Möglichkeit jedoch nicht. |
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| Auf die Zweckrichtung des Gesetzes abzustellen, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles notwendig, weil der Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend trägt, er aber und auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ebenso wenig zwingend der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegenstehen. |
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| Was die Entstehungsgeschichte des Gesetzes angeht, führt sie nicht unmittelbar darauf, dass heute auch Kinder, die im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugt worden sind, die Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG bei einem Vorliegen dessen tatbestandlicher Voraussetzungen beanspruchen können. Zwar ist der Klägerseite darin Recht zu geben, dass der Gesetzgeber zur Zeit der ersten Fassung des UVG vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184) eine anonyme künstliche Befruchtung noch nicht im Auge haben konnte und dass in der Folgezeit insbesondere durch § 1600 Abs. 5 BGB die heterologe künstliche Befruchtung zum Regelungsgegenstand des Familienrechts geworden ist, ohne sie sodann auch im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetz zu erwähnen. Der Auffassung der Klägerseite, hierin eine planwidrige ausfüllungsbedürftige Regelungslücke des Unterhaltsvorschussgesetzes zu sehen, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Denn das Unterhaltsvorschussgesetz ist seit seiner Erstfassung mehrfach geändert worden, weshalb der Gesetzgeber - so er es beabsichtigt hätte - genügend Gelegenheit zu einer ausdrücklichen Berücksichtigung der künstlichen Befruchtung bzw. zu deren klarstellender Erwähnung in diesem Gesetz gehabt hätte. |
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| Eine andere Einschätzung gebietet auch nicht der Hinweis der Klägerseite auf den Inhalt der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Informationsbroschüre „Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende“, die lediglich in allgemeiner Form über das Unterhaltsvorschussgesetz und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz berichtet, ohne jedoch auf rechtliche Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes einzugehen. Dass im Übrigen auch das Bundesministerium die Auffassung vertritt, ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem UVG bestehe in den Fällen der Zeugung des Kindes mittels anonymer Samenspende nicht, lässt sich dessen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der dem ab 01. Januar 2012 geltenden Fassung entnehmen (vgl. dort Nr. 1.5.11). |
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| Das Unterhaltsvorschussgesetz hat einen mehrschichtigen und nur schwer fassbaren Charakter. Nach Grube rechnet die Unterhaltsleistung gem. § 1 UVG innerhalb des Systems der Sozialleistungen einerseits zu den Familienförderungssystemen, andererseits aber - was den Lebensunterhalt des Kindes angeht - auch zu den Hilfesystemen. Die Doppelnatur des UVG zeigt sich insbesondere darin, dass es durchgängig sowohl den alleinerziehenden Elternteil als auch das Kind im Blick hat (vgl. Grube, UVG, Komm., Einl. vor § 1). Dieses zeigt sich etwa auch in der Besonderheit, dass alleiniger Anspruchsberechtigter nach § 1 UVG das Kind ist, den Antrag auf Bewilligung einer Unterhaltsleistung indes nach § 9 Abs. 1 UVG regelmäßig der alleinerziehende Elternteil in eigener Person zu stellen hat. |
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| Vorläufer des Unterhaltsvorschussgesetzes war die „Hamburger Unterhaltsvorschusskasse“, die auf gesetzesfreier Basis allein auf Grund von Verwaltungsvorschriften Leistungen zu Gunsten der Verbesserung der finanziellen Lage alleinstehender Elternteile bereithielt (vgl. Grube, a.a.O.). |
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| Die Überschrift des Gesetzes, die Ausgestaltung des Anspruchs in § 1 UVG als ein eigener Anspruch allein des Kindes und auch der Umstand, dass nach § 2 Abs. 3 UVG abgesehen von Waisenbezügen auf den Anspruch des Kindes allein „Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt“ und nicht auch sonstige Einkünfte des Kindes angerechnet werden, sprechen zunächst dafür, dass die Unterhaltsleistung der Sicherung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes, das diesen gegen seinen nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil nicht verwirklichen kann, dient. Nach den einschlägigen Bestimmungen des UVG könnte das Kind sogar wohlhabend sein und gleichwohl die Leistung nach § 1 UVG beanspruchen können. Eine Bedürftigkeit des Kindes setzt das Gesetz jedenfalls nicht voraus (vgl. dazu bereits Senatsurteil v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10 - ZFSH/SGB 2012, 164). Indes bleiben die spezifisch unterhaltsrechtlichen Interessen des Kindes nach dem Willen des Gesetzgebers dann unberücksichtigt, wenn etwa der das Kind betreuende Elternteil in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Nichtelternteil lebt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, sog. Stiefelternfall, BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = NJW 2001, 3205), wenn der das Kind betreuende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, Lebenspartnerschaftsfall, BVerwG, Urt. v. 2.6.2005 - 5 C 24.04 - NJW 2005, 2938) oder wenn der das Kind betreuende Elternteil sich weigert, nach dem Gesetz erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UVG, vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 - 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 = NJW 1992, 1522). Trotz eines auch in diesen Fällen nicht erfüllten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs steht dem Kind eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG dann nicht zu. Bereits in seinem Urteil vom 21.11.1991 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht zu der von § 1 Abs. 3 UVG umfassten Fallgestaltung denn auch ausgeführt, dass aus der rechtlichen Sicht des Kindes § 1 Abs. 3 UVG Ansprüche auf Unterhaltsleistungen aufgrund eines Fremdverhaltens der Mutter ausschließt. Die Zurechnung solchen Verhaltens habe der Gesetzgeber für sachgerecht gehalten, weil die durch das Unterhaltsvorschussgesetz eingeführte neue Sozialleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeute und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zu Gute komme. Nach der in § 1 Abs. 3 UVG vorgenommenen Wertung sei dem Kind im Rahmen des Gesetzes das Verhalten seiner Mutter zuzurechnen. |
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| Auf der Basis dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - einschließlich des erkennenden Gerichtshofs - in Unterhaltsvorschussangelegenheiten denn auch meist darauf abgestellt, dass das UVG seiner Zielsetzung nach den Schwierigkeiten begegnen soll, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht oder hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist. Im letztgenannten Fall gewinnt das Gesetz mit seiner Variante der Gewährung einer Unterhaltsausfallleistung an Bedeutung. Anknüpfungspunkt ist danach nicht allein das bloße Ausbleiben der Unterhaltsleistungen. Vielmehr steht ausgehend von dem Zweck der Leistung die Entlastung des alleinstehenden leiblichen Elternteils im Vordergrund, der die doppelte Belastung von Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen Ausfalls des anderen Elternteils in seiner Person zu tragen hat (OVG Brandenburg, Urt. v. 22.08.1996 - 4 A 196/95 - FEVS 47, 416). Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stellen eine besondere Sozialleistung dar, die der Gesetzgeber für die Fälle vorgesehen hat, in denen ein alleinerziehender Elternteil, der bei der Erziehung von Kindern ohnehin erschwerten Bedingungen unterliegt, auch noch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müsste. Eine solche zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden (Hessischer VGH, Beschl. v. 01.07.2004 - 10 ZU 1802/03 - FEVS 56,126). Mit der Unterhaltsleistung soll eine prekäre Lage des allein stehenden Elternteils vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 24.04 - NJW 2005, 2938). Die Unterhaltsleistung soll danach gerade nicht primär den Ausfall von Unterhaltsleistungen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden, zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils kompensieren. Vielmehr wird eine Begünstigung nur der Kinder erstrebt, deren alleinerziehende Eltern Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 08.09.2009 - 4 PA 51/09 - juris; vgl. außerdem BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = NJW 2001, 3205 sowie Senatsurteil v. 23.06.2009 - 12 S 676/07 -). |
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| Jener Sinn und Zweck wird auch mit den Begründungen der - das Unterhaltsvorschussgesetz auch ändernden - Gesetzentwürfe angeführt. So soll die „neue Leistung“ in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeuten (BT-Drs. 8/1952, S. 7). Im wirtschaftlichen Ergebnis soll die „neue Sozialleistung“ dem alleinerziehenden Elternteil zu Gute kommen (BT-Drs. 8/2774, S. 12). |
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| Es ist demnach die prekäre Lage des alleinerziehenden Elternteils, welche - nach bisheriger Sichtweise - im Vordergrund der Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes steht und deren Fehlen den Anspruch auf die Gewährung einer Unterhaltsleistung ausschließt. Bislang von der einschlägigen Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass das Unterhaltsvorschussgesetz die Gewährung einer Unterhaltsleistung auch dann vorsieht, wenn das Kind oder auch der alleinerziehende Elternteil in finanzieller Hinsicht nicht bedürftig ist. Weshalb in diesem Fall die Gewährung einer Unterhaltsleistung dazu geeignet sein kann, eine etwaige prekäre Lage des alleinerziehenden Elternteils aufzuheben oder wenigstens zu mildern, erscheint jedenfalls keineswegs schlüssig. |
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| Weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in den Gesetzesmaterialen wird aber der - vorliegend zu entscheidende - Fall eines eine Unterhaltsleistung begehrenden Kindes angesprochen, das im Wege einer anonymen künstlichen Befruchtung gezeugt worden ist. Auch bei jener Sachlage kann, worauf die Klägerseite zu Recht abhebt, eine prekäre Lage der alleinerziehenden Mutter entstehen. Eine Besonderheit ist aber darin zu sehen, dass die Mutter, welche sich aus freien Stücken und bewusst auf eine anonyme künstliche Befruchtung einlässt, die vom Unterhaltsvorschussgesetz in den Blick genommene prekäre Lage selbst herbeiführt, indem sie von vornherein auf die Kenntnis der Identität des Samenspenders verzichtet. Eine weitere Abweichung von der vom Gesetzgeber wohl in erster Linie berücksichtigten häufigen Situation einer von dem anderen Elternteil allein oder im Stich gelassenen Mutter besteht in dem Fall einer anonymen künstlichen Befruchtung darin, dass es der öffentlichen Hand in diesem Fall verwehrt wäre, eine einmal ausgezahlte Unterhaltsleistung nach § 1 UVG von dem anderen Elternteil über eine Anwendung von § 7 UVG zurück zu erlangen. Letztlich würde sich eine gleichwohl gewährte Unterhaltsleistung als ein von vornherein verlorener Zuschuss (vgl. VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.02.2011 - 3 K 4145/10 - NJW 2011, 2603) darstellen mit der Konsequenz, dass in allen Fällen einer anonymen künstlichen Befruchtung - wirtschaftlich gesehen - einer alleinstehenden Mutter über 72 Monate (vgl. § 3 UVG) durch die öffentliche Hand der gesetzliche Kindesunterhalt gewährt wird, ohne dass diese insoweit Rückgriff gegenüber dem anderen Elternteil nehmen könnte. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Gewährung einer derartigen Unterstützungsleistung nicht vom Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes erfasst wird. |
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| Diesbezüglich ist nicht nur seitens des die Ausgangsentscheidung erlassenden Verwaltungsgerichts sondern auch bereits anderweitig (vgl. etwa VG Arnsberg, Beschl. v. 15.04.2002 - 14 L 427/02 - JAmt 2003, 160; VG Frankfurt am Main, a.a.O.; Grube, a.a.O., § 1 RN 99; Deutsches Institut f. Jugendhilfe u. Familienrecht e.V., Stellungnahme v. 19.05.2009 - UVG 1.101-1 DL/K) erwogen worden, die bereits gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu der Situation sogenannter zwischen den Eltern „aufgeteilter Kinder“ fruchtbar zu machen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.11.1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946; Hessischer VGH, Beschl. v. 01.07.2004 - 10 UZ 1802/03 - FamRZ 2005, 483; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.02.2007 - 4 LA 94/07 - NVwZ-RR 2007, 394; VG Arnsberg, Urt. v. 19.12.2005 - 9 K 67/05 - juris; VG Bayreuth, Urt. v. 26.04.2004 - B 3 K 03.360 - juris; VG Braunschweig, Urt. v. 20.06.1996 - 3 A 3012/96 - ZfJ 1998, 474). Diese Entscheidungen gehen allesamt davon aus, dass eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG nur dann beansprucht werden kann, wenn erwartete Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausbleiben. Sofern der das Kind betreuende Elternteil aus eigenem Willen bewusst eine Situation herbeiführt, in der die Unterhaltsleistung des anderen Elternteil von vornherein ausfällt, soll ein Anspruch nach § 1 UVG nicht bestehen. In Fällen, in denen sich die Eltern darüber einig geworden sind, dass der das Kind betreuende Elternteil den anderen Elternteil von dessen Unterhaltspflicht freistellt, wird danach allgemein ein fehlendes planwidriges Ausbleiben der Unterhaltsleistung des anderen Elternteils angenommen, was einen Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ausschließe (siehe hierzu auch Nr. 1.5.2 der Richtlinien des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes). |
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| Ob sich diese Rechtsprechung auf die Fallgruppe der Zeugung des anspruchstellenden Kindes im Wege einer anonymen heterologen Insemination ohne Weiteres übertragen lässt, muss der Senat nicht entscheiden. Denn nach dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes setzt die Gewährung einer Unterhaltsleistung gem. § 1 UVG nach der Auffassung des Senats jedenfalls zwingend voraus, dass der öffentlichen Hand in jedem Einzelfall die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen von dem „anderen Elternteil“ erstattet zu bekommen. Im Fall der Zeugung eines Kindes mittels einer anonymen heterologen Samenspende besteht diese Möglichkeit jedoch nicht. Anhaltspunkte für diese Auffassung bieten im Gesetz selbst und in dessen Überschrift die Verwendung des Begriffs Unterhaltsvorschuss sowie die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 6 sowie § 7. Dass das Gesetz neben der Unterhaltsvorschussleistung auch die Unterhaltsausfallleistung anspricht, soll lediglich bedeuten, dass eine Unterhaltsleistung nach § 1 auch gezahlt werden soll, wenn der andere Elternteil, gegen den grundsätzlich ein Anspruchsübergang nach § 7 möglich ist, aufgrund besonderer Umstände nicht (mehr) in Anspruch genommen werden kann, er etwa verstorben ist. Durchgängig gehen auch die Begründungen der - das Unterhaltsvorschussgesetz auch ändernden - Gesetzentwürfe davon aus, dass der öffentlichen Hand jedenfalls die grundsätzliche Möglichkeit zukommen soll, die für die Gewährung der Unterhaltsleistung aufgewendeten Beträge von dem anderen Elternteil zurück zu erlangen, weshalb die Unterhaltsleistung seitens des Gesetzgebers ersichtlich nicht als ein verlorener Zuschuss konzipiert ist (vgl. etwa BT-Drs. 8/1952, S. 1: „Diese Unterhaltszahlungen für Kinder werden dann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder eingezogen.“). |
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| Auf eine jedenfalls im Grundsatz mögliche Inanspruchnahme des anderen Elternteils durch die öffentliche Hand ist gerade auch vor dem Hintergrund der bereits dargestellten - im Ergebnis seitens des Gesetzgebers nicht durchgängig konsequent verfolgten - Gesetzeszwecke einer Sicherung des gesetzlichen familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes sowie der Vermeidung einer „prekären“ Lage des alleinerziehenden Elternteils nicht zu verzichten. |
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| Auch verfassungsrechtliche Überlegungen gebieten keineswegs zwingend die Gewährung eines vorliegend in Rede stehenden „verlorenen Zuschusses“ an die Klägerin bzw. deren Mutter. So hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass eine Verweigerung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil eine Differenzierung von Fällen, in denen der Rückgriff auf den unterhaltsverpflichteten Elternteil möglich ist, sowie Fallgestaltungen, bei welchen solches eben gerade ausscheidet, angesichts der Belastung der öffentlichen Haushalte durchaus sachgerecht ist. Der Beklagte hat daneben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klägerin bzw. ihrer Mutter bei dem Bestehen einer tatsächlichen Bedürftigkeit andere Sozialleistungen zur Seite stehen, weshalb eine Verweigerung der Unterhaltsleistung nach dem UVG keine Verletzung des aus Art. 20 Abs. 1 GG herzuleitenden Sozialstaatsprinzips bedeutet. Dass es sich bei den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zugleich um Regelungen handelt, die auf eine Verbesserung der familiären Kinderbetreuung zielen und damit auch zum Schutz des ungeborenen Lebens beitragen sowie des Weiteren dem Schutzauftrag für Ehe und Familie nach Art. 6 GG und der Gleichstellung von Mann und Frau in der Teilhabe am Arbeitsleben förderlich sind (so BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 370), führt ebenfalls nicht darauf, dass das UVG für die hier zu entscheidende Fallgruppe zwingend die Gewährung einer nicht rückerstattungsfähigen Unterhaltsleistung vorsehen muss. Denn in dem angesprochenen Kontext handelt es sich bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lediglich um eine von mehreren Fördermaßnahmen, welche zusammen genommen die genannte Schutzwirkung hervorrufen, ohne dass indes jede einzelne Maßnahme dabei als unverzichtbar angesehen werden müsste, zumal auch das Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung einzelner einschlägiger Förderleistungen im Hinblick auf knappe Haushaltmittel nicht als ausgeschlossen erachtet (BVerfG, a.a.O., RdNr. 183). |
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| Dafür, dass die Unterhaltsleistung nach § 1 UVG nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Grundsatz rückerstattungsfähig sein soll, findet sich zusätzlich ein weiterer Hinweis in den Gesetzesmaterialen. So wird etwa die bereits angesprochene „prekäre Lage“ des alleinerziehenden Elternteils in der Begründung des Gesetzentwurfs gar nicht allein mit der Betreuungslast des Elternteils bei zugleich fehlenden finanziellen Mitteln umschrieben. Vielmehr sei die Erziehung des Kindes nur durch einen Elternteil auch dadurch erschwert, dass der alleinerziehende Elternteil noch zusätzlich den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil verfolgen müsse (vgl. etwa BT-Drs. 8/1952 S. 6). Auch diesen rein tatsächlichen Aufwand, welcher unter Umständen die Bewältigung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen des Unterhaltsrechts durch den alleinerziehenden Elternteil mitumfasst und möglicherweise gar die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfordert, hat der Gesetzgeber als einen Umstand erkannt, der durch die Zahlung einer Unterhaltsleistung jedenfalls für eine gewisse Zeit behoben werden kann, während welcher sich sodann die öffentliche Hand aufgrund des Forderungsübergangs nach § 7 UVG der Durchsetzung des Anspruchs des Kindes widmen kann. Nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums seien dann „im allgemeinen die Unterhaltsrechtsverhältnisse geklärt“ (BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S. 12). Ersichtlich ging der Gesetzgeber sonach davon aus, dass dem alleinerziehenden Elternteil nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums die Verfolgung des Unterhaltsanspruchs des Kindes wiederum zuzumuten ist und dieses für ihn dann keine erhebliche Belastung mehr darstellt. |
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| Auch jene vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte rein tatsächliche Entlastungsfunktion der Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG knüpft jedoch gerade an die potentielle Möglichkeit der Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem anderen Elternteil an, welche indes im Falle einer Zeugung des Kindes im Wege einer anonymen heterologen Insemination ausscheidet. Jene Entlastungsfunktion würde in dem vorliegenden Fall zu Gunsten der Klägerin bzw. deren Mutter ins Leere gehen, weil von diesen ein Unterhaltsanspruch gegen einen anderen Elternteil gar nicht geltend gemacht werden kann und deshalb jedenfalls insoweit auch keine entsprechende - tatsächliche - Belastungssituation gegeben sein kann. |
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| Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 21.11.1991 (a.a.O.) auf die Bedeutung der Möglichkeit der öffentlichen Hand hingewiesen, gem. § 1 UVG gewährte Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. So seien insbesondere die Angaben des alleinerziehenden Elternteils nach § 1 Abs. 3 UVG erforderlich, „damit die öffentliche Hand Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder verlangen kann.“ Auch das Bundesverwaltungsgericht hat damit die besondere Bedeutung des § 7 UVG im Rahmen der Gesetzeskonzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes hervorgehoben. |
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| Konsequenz hieraus ist, dass der alleinstehende Elternteil - will er einen Anspruch seines Kindes nach § 1 UVG nicht vereiteln - sich nicht willentlich in eine Situation begeben darf, in der von vornherein eine Feststellung des anderen Elternteils unmöglich ist. |
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| Dieses Ergebnis führt nach der Auffassung des Senats nicht zu einer unzumutbaren Benachteiligung von Frauen, die den Wunsch haben, im Wege einer anonymen heterologen Insemination Mutter zu werden. Denn § 1600 Abs. 5 BGB eröffnet gerade die Möglichkeit, dem Kind zu einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen einen „rechtlichen“ Vater zu verhelfen: Ist das Kind nämlich mit Einwilligung des Mannes i.S.v. § 1600 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB „durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten“ gezeugt worden, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch diesen Mann oder durch die Mutter ausgeschlossen, und eine Anfechtung durch das Kind selbst oder durch die zuständige Behörde i.S.v. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist in diesem Fall nur unter eingeschränkten besonderen Voraussetzungen möglich (vgl. Palandt, BGB, Komm., 71. Aufl., § 1600 RdNrn. 10 und 11). Bei solcher Vorgehensweise hätte jedenfalls die Chance bestanden, einen „rechtlichen“ Vater wegen Unterhalts in Anspruch nehmen zu können und wäre dann die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1 UVG unproblematisch gewesen. |
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| Zuzugestehen ist der Klägerseite, dass eine gesetzliche Möglichkeit zu einer sog. präkonzeptionellen Vaterschaftsanerkennung (vgl. dazu etwa Rauscher in Staudinger, BGB, Komm., Stand 2011, § 1594 RN 50) den Belangen einer Mutter mit einem Wunsch nach einer anonymen künstlichen Befruchtung noch mehr entgegenkommen würde. Aus einer solchen bislang fehlenden rechtlichen Möglichkeit lässt sich indes kein voraussetzungsloser Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ableiten, zumal sich in der Praxis in jenen Fällen häufig mit dem Abschluss einer umfassenden - u. U. notariellen - Vereinbarung über eine Unterhaltspflicht beholfen wird, worauf die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich hingewiesen hat. |
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| Aus der - für den Senat durchaus nachvollziehbaren - subjektiven Sicht der Mutter der Klägerin ist zwar deren Hoffnung auf eine Heirat bzw. auf eine Vaterschaftsanerkennung seitens Herrn A. enttäuscht worden. N. A. stellt indes weder in rechtlicher noch in biologischer Hinsicht den anderen Elternteil der Klägerin dar, gegen den diese einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verfolgen könnte. Dass N. A. möglicherweise gegenüber der Klägerin oder ihrer Mutter vertraglich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet ist, spielt für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache keine Rolle, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Auch der Umstand, dass Herr A. einmal die Absicht gehegt haben mag, der „soziale“ Vater der Klägerin sein zu wollen, macht ihn nicht zu dem „anderen Elternteil“ im Sinne des UVG. |
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| Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ist nach allem nicht gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat sich die Mutter der Klägerin in der Tat bewusst und freiwillig in eine Situation begeben, in der allein sie als rechtlich unterhalts- und sorgeverpflichteter Elternteil anzusehen ist, und ist freiwillig - wenn auch in gutem Glauben auf die Absichten des N. A. - ein finanzielles Risiko eingegangen, das jedoch nicht im Wege einer Anwendung des Unterhaltsvorschussgesetzes abgewendet werden kann. |
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| Die Berufung ist somit mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO). |
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| Die Frage, ob das aus einer anonymen künstlichen Befruchtung hervorgegangene Kind eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG beanspruchen kann, hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weshalb die Revision zuzulassen ist. |
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