Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2012 - 12 S 2935/11

published on 03/05/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2012 - 12 S 2935/11
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. April 2011 - 2 K 4106/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die am 18.10.2008 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG).
Die Klägerin wurde mittels künstlicher Befruchtung gezeugt. Hierbei wurde der Mutter der Klägerin unter Mitwirkung eines Arztes bei insgesamt drei Behandlungen Sperma injiziert, dessen Herkunft bis heute unklar ist. Im Zeitpunkt der Zeugung und der Geburt der Klägerin war deren Mutter noch mit Herrn N. A. partnerschaftlich verbunden. Vor der Vornahme der ersten Behandlung hatte Herr A. im Juli 2007 schriftlich erklärt, für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufzukommen. Nachdem er sich jedoch sodann weigerte, die Vaterschaft anzuerkennen, erfolgte im Rahmen eines vor dem Amtsgericht Albstadt - Familiengericht - geführten Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft des N. A. die Einholung eines DNA-Abstammungsgutachten, das zu dem Ergebnis führte, dass Herr A. nicht der leibliche Vater der Klägerin ist. In dem familiengerichtlichen Verfahren haben die Mutter der Klägerin und N. A. angegeben, der jeweils andere habe den Spendersamen beschafft; sie selbst hätten keine Kenntnis von der Identität des Spenders.
Am 25.03.2009 beantragte die Mutter der Klägerin für diese die Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach dem UVG.
Mit Ablehnungsbescheid vom 31.07.2009 führte der Beklagte an, aufgrund der erfolgten künstlichen Befruchtung mittels einer anonymen Samenspende habe die Mutter bewusst auf die Kenntnis des Vaters und daher auf jede Unterstützung durch diesen verzichtet. Ein solcher Sachverhalt werde von der gesetzlichen Intention des Unterhaltsvorschussgesetzes, nämlich der Belastung entgegenzuwirken, die einem alleinerziehenden Elternteil daraus entstehe, dass der andere Elternteil sich pflichtwidrig der Verantwortung gegenüber dem Kind entziehe, nicht erfasst.
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs berief sich die Mutter der Klägerin darauf, Herr N. A. habe sich immerhin schriftlich dazu verpflichtet, für die Folgen der Schwangerschaft aufzukommen. Zudem befinde sich ihre Tochter exakt in der gleichen Lage wie diejenigen Kinder, deren Elternteile Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei einer anonymen heterologischen Insemination im Unterschied zu einer natürlichen Empfängnis, bei der zumindest die Chance auf Ermittlung des Kindsvaters bestehe, treffe die Mutter die bewusste Entscheidung, von vornherein und endgültig auf die Kenntnis des biologischen Vaters und damit auf Unterhaltszahlungen zu verzichten. Dies laufe der Intention des Unterhaltsvorschussgesetzes, das als Regelfall den Rückgriff auf den eigentlich unterhaltsverpflichteten anderen Elternteil vorsehe, zuwider.
Die Klägerin erhob am 01.12.2009 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage, zu der sie ergänzend geltend machte, ihre Mutter habe sich niemals geweigert, nach § 1 Abs. 3 UVG erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Das UVG beschränke Leistungen nicht von vornherein auf Kinder, die auf natürlichem Weg gezeugt worden seien. Der Begriff „Elternteil" sei im Übrigen nicht eindeutig. Sinn und Zweck des UVG sei es, die Doppelbelastung des alleinerziehenden Elternteils abzumildern. Die Entlastung des alleinstehenden leiblichen Elternteils stehe im Vordergrund der gesetzlichen Regelung. Vom Gesetzgeber werde zwischenzeitlich die künstliche Befruchtung als zulässige Form der Familiengründung anerkannt. Ihre Mutter sei bei der Zeugung davon ausgegangen, dass Herr A. die Vaterschaft anerkennen bzw. sie heiraten würde. Schließlich stehe der Versagung der Unterhaltsvorschussleistung Art. 3 Abs. 1 GG entgegen, da ja auch Kinder mit unbekanntem Vater Unterhaltsvorschussleistungen erhielten.
Die Klägerin beantragte,
den Bescheid des Landratsamts Zollernalbkreis vom 31. Juli 2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren.
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Der Beklagte beantragte Klagabweisung und bezog sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen.
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Mit Urteil vom 20.04.2011 - 2 K 4106/09 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Hierbei hielt es die Kammer angesichts der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft, dass diese tatsächlich keine Kenntnis von der Identität des biologischen Vaters der Klägerin hat. Die Erfüllung der sie treffenden Mitwirkungspflicht sei ihr daher unmöglich, weshalb der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG nicht unmittelbar eingreife. Das UVG sei jedoch auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Nach Zweckrichtung und gesetzgeberischer Konzeption stellten die Leistungen nach dem UVG eine besondere Sozialleistung - auch für den alleinerziehenden Elternteil - dar. Der Gesetzgeber habe diese vorgesehen, weil alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen würden und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssten. Diese zusätzliche Belastung solle durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden. Die Unterhaltsleistung solle dem alleinerziehenden Elternteil dann eine Hilfestellung geben, wenn die erwarteten Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausblieben. An einer solchen Planwidrigkeit des Ausbleibens des zivilrechtlichen Unterhalts fehle es aber vorliegend. Denn die Mutter der Klägerin habe sich, auch wenn sie auf eine Anerkennung der Vaterschaft durch ihren Lebensgefährten bzw. auf dessen Heirat gehofft habe, bewusst und freiwillig in eine Situation begeben, in der allein sie als rechtlich unterhalts- und sorgeverpflichteter Elternteil der Klägerin anzusehen sei. Weil im Übrigen ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Kindsvater, den der Beklagte im Wege des Rückgriffs nach § 7 UVG in Anspruch nehmen könne, in dem vorliegenden Fall von vornherein nicht greifbar sei, könnten die von der Klägerin begehrten Leistungen auch bereits begrifflich nicht als Unterhaltsvorschüsse qualifiziert werden. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass der ehemalige Lebensgefährte der Mutter vor der Zeugung der Klägerin schriftlich erklärt habe, für die Folgen der Schwangerschaft aufzukommen. Denn aus einer solchen Erklärung folge keine gesetzliche Unterhaltspflicht, an die das UVG allein anknüpfe. Eine Verweigerung von Leistungen nach dem UVG in dem vorliegenden Fall verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar erhielten auch Kinder, die mit einem der Mutter Unbekannten auf natürlichem Wege gezeugt würden, sowie Kinder verstorbener Elternteile Unterhaltsvorschuss- bzw. -ausfallleistungen. Grundsätzlich werde die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen jedoch auf solche Fälle begrenzt, in denen der Behörde ein Rückgriff auf den unterhaltsverpflichteten Elternteil zumindest potentiell möglich sei. Diese Begrenzung sei geeignet und erforderlich, um angesichts der bestehenden Belastung der öffentlichen Haushalte das gesetzgeberische Ziel der Unterstützung planwidrig doppelbelasteter Eltern langfristig zu gewährleisten.
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Gegen das der Klägerin am 04.05.2011 zugestellte Urteil hat diese am 01.06.2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 28.10.2011 - 12 S 1721/11 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, gestützt auf die schriftliche Verpflichtung des N. A. betreibe die Mutter der Klägerin parallel ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren auf Feststellung der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. N. A. habe den Spendersamen besorgt, die Mutter der Klägerin aber bis heute im Ungewissen über die Person des Spenders gelassen. In festem Glauben auf die Ernsthaftigkeit der Heirats- und Fürsorgeabsichten des N. A. habe die Mutter darauf verzichtet, diesen vor der Einbringung des Samens zur Bezeichnung des Spenders zu veranlassen. Erst während der Schwangerschaft sei N. A. der Mutter gegenüber immer abweisender geworden und habe sodann jede Verantwortung für die künstliche Befruchtung von sich gewiesen. An seine schriftliche Erklärung vom Juli 2007 habe er sich noch insoweit für gebunden gehalten, als er bei dem ersten Geburtsgespräch im Krankenhaus dabei gewesen sei und nach der Geburt noch für drei Monate Kindesunterhalt gezahlt habe sowie für eine Babyausstattung aufgekommen sei. Ohne Vorankündigung habe er aber dann keine weiteren Zahlungen mehr folgen lassen.
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Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend angenommen, dass die Klägerin an sich zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des UVG gehöre und ihrer Mutter kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vorzuwerfen sei. Indes sei die vom Verwaltungsgericht angenommene Zweckrichtung des Gesetzes anzugreifen, ebenso wie die Deutung des Sachverhalts dahingehend, dass sich die Mutter bewusst und freiwillig in eine Situation begeben habe, in der sie allein als unterhalts- und sorgeberechtigt anzusehen sei.
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Die Klägerin erfülle alle Voraussetzungen des § 1 UVG, alle weiteren Vorschriften des Gesetzes beträfen lediglich dessen Durchführung und enthielten keinen Ausschlusstatbestand hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Auch aus § 7 Abs. 1 UVG könne nicht folgen, dass Kinder, die im Wege einer vom Gesetzgeber in § 1600 Abs. 5 BGB zwischenzeitlich anerkannten heterologen künstlichen Insemination gezeugt seien, und deren alleinstehende Mütter schutzlos gestellt werden sollten. Der Gesetzgeber des UVG habe jene Fälle bei der Ausarbeitung des Gesetzes noch gar nicht in Betracht gezogen, weshalb eine ausfüllungsbedürftige, weil planwidrige Regelungslücke bestehe, die mittels verfassungskonformer Anwendung des Gesetzes zu schließen sei. Hiervon abgesehen könne auf Seiten der Mutter der Klägerin sehr wohl von einer Planwidrigkeit gesprochen werden. Denn ursprünglich hätten sie und N. A. ernsthafte Heiratsabsichten gehabt und N. A. habe für die Klägerin auch wie für eine eigene Tochter sorgen wollen.
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Die Lage der Mutter der Klägerin erfülle genau diejenigen Voraussetzungen, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2005 - 5 C 24.04 - als konstituierende Merkmale einer „prekären Lage“ des alleinstehenden Elternteils anzusehen seien. Das Verwaltungsgericht stelle sich gegen das Bundesverwaltungsgericht, wenn es mit seiner historisch-teleologischen Auslegung des UVG an überholten Vorstellungen zur Familiengründung festhalte. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei es insbesondere Zweck des UVG, eine Sozialleistung für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssten. Gerade in einer solch prekären Lage befinde sich aber die Mutter der Klägerin. Dem stehe nicht entgegen, dass die besondere Sachlage des zu entscheidenden Falles im Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVG noch nicht bekannt gewesen sei. Nach und nach seien jedenfalls die ethischen Bedenken schließlich sogar gegen die Befruchtung von Lebenspartnerinnen und alleinstehenden Frauen mit Spendersamen geschwunden. Ein Kind aus einer donogenen Insemination, das bei einer alleinstehenden Mutter aufwachse, müsse in Einklang mit Art. 6 Abs. 4 GG auch an den Sozialleistungen des UVG teilhaben können. Das Verwaltungsgericht habe die Mutter der Klägerin dem Vorwurf der Lebensführungsschuld ausgesetzt, dem ansonsten keine anderen nichtehelichen Mütter ausgesetzt würden, obwohl auch diesen gegenüber angeführt werden könne, dass sie sich auf Intimverkehr mit einem Mann bewusst und freiwillig eingelassen hätten, ohne sicher sein zu können, dass dieser auch für die Unterhalts- und Sorgepflicht zur Verfügung stehe.
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In dem vorliegenden Fall habe sich gar der Mann, der in die Befruchtung mit einer Samenspende i.S.v. § 1600 Abs. 5 BGB eingewilligt habe, verpflichtet, die Verantwortung für die Klägerin zu übernehmen. Dass er entgegen diesem Versprechen weder ein vorgeburtliches Vaterschaftsanerkenntnis nach § 1594 Abs. 4 BGB abgegeben habe noch die Mutter geheiratet habe, entbinde ihn nicht von dem abgegebenen Schuldanerkenntnis.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. April 2011 - 2 K 4106/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Zollernalbkreis vom 31. Juli 2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02. November 2009 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 25.03.2009 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Der beklagte Landkreis beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend, indem sich die Mutter der Klägerin auf eine künstliche Befruchtung mittels einer anonymen Samenspende eingelassen habe, habe sie bewusst und freiwillig auf die Kenntnis der Person des Vaters verzichtet. Hiermit sei auch der willentliche und ganz bewusste Verzicht auf jede Unterstützung durch den biologischen Vater verbunden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG, da ihre Lage durch ihre Mutter freiwillig und bewusst herbeigeführt worden sei und von der gesetzlichen Intention des UVG nicht erfasst werde. Diese ziele darauf, den Belastungen eines alleinerziehenden Elternteils entgegenzuwirken, die dadurch entstünden, dass Unterhaltszahlungen planwidrig ausfielen. An der Planwidrigkeit des Ausbleibens der Zahlungen fehle es aber vorliegend. Die Mutter der Klägerin habe sich in der Hoffnung auf eine vorgeburtliche Heirat mit ihrem damaligen Lebensgefährten bzw. auf eine Anerkennung der Vaterschaft durch ihn auf das nunmehr eingetretene Risiko einer zusätzlichen Belastung in Alltag und Erziehung eingelassen. Hoffnungen und Erwartungen der Mutter begründeten aber keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Aufgrund des Fehlens eines rechtlichen Vaters sei ein Rückgriff von vornherein ausgeschlossen. Etwaige Zahlungen auf das Schuldversprechen des N. A. könnten nicht nach § 2 Abs. 3 UVG auf Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mit seinem Urteil vom 08.11.1995 - 6 S 1945/95 - dahingehend erkannt, dass dem alleinerziehenden Elternteil Unterhaltsvorschussleistungen nur dann zustünden, wenn erwartete Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausblieben. Ähnlich wie in dem entschiedenen Fall, in dem die Eltern zwei Kinder bei ihrer Scheidung dergestalt unter sich „aufgeteilt“ hätten, dass jeder Elternteil das Sorgerecht für eines der Kinder erhält und tatsächlich dieses Kind vollständig unterhält, sei es auch in dem vorliegenden Fall so, dass die Mutter der Klägerin von dem anonymen Spender keinerlei Unterhaltszahlungen erwartet habe, so dass es mithin unstreitig an einem planwidrigen Ausbleiben von Unterhaltsleistungen fehle. Ihr seinerzeitiger Lebensgefährte sei rechtlich gesehen nicht Vater der Klägerin und schulde ihr daher keinen gesetzlichen Kindesunterhalt. Zwar seien die von dem Lebensgefährten zunächst erwarteten Zahlungen aus Sicht der Mutter der Klägerin „planwidrig ausgeblieben“ und befänden sich die Klägerin und ihre Mutter durchaus in der bereits bezeichneten „prekären Lage“. Indes handele es sich bei dem früheren Lebensgefährten der Mutter der Klägerin eben nicht um den „anderen Elternteil“ i.S.d. UVG. Hinsichtlich des planwidrigen Ausbleibens erwarteter Unterhaltsleistungen sei aber nur auf solche des anderen Elternteils abzustellen, was etwa § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG deutlich mache. Unterhaltszusagen oder entsprechende Verpflichtungen dritter Personen seien für die Beurteilung, ob Unterhaltsvorschuss gewährt werde, nicht relevant.
23 
Die Tatsache, dass sich Herr N. A. von Anfang an geweigert habe, die Herkunft des Spendersamens preiszugeben, hätten bei der Mutter im Übrigen durchaus Zweifel an der Ernstlichkeit seines Versorgungsversprechens hervorrufen müssen. Es sei anzunehmen, dass die Mutter der Klägerin unter allen Umständen eine Schwangerschaft habe herbeiführen wollen, wobei sie billigend in Kauf genommen habe, dass spätere Zahlungen des ehemaligen Lebensgefährten aufgrund der erfolgten Vorgehensweise ausfallen könnten. Der Klägerin bzw. ihrer Mutter stünden schließlich bei entsprechender Bedürftigkeit andere Sozialleistungen zur Seite.
24 
Dem hat die Klägerin noch entgegnen lassen, ihre Mutter habe keineswegs das Fehlen eines Unterhaltsanspruchs billigend in Kauf genommen bzw. bewusst auf Unterhalt verzichtet. Mangels der gesetzlichen Möglichkeit einer Anerkennung der Vaterschaft vor einer Befruchtung habe sich lediglich ein Risiko verwirklicht, dass ihre Mutter angesichts der Intensität und Dauer der vorangegangenen Beziehung zu dem vorgesehenen Vater nicht hätte antizipieren müssen. Der Umstand, dass der vorgesehene Vater anfangs noch Unterhalt gezahlt habe, spreche gerade dafür, dass die Unterhaltszahlungen von der Mutter auch erwartet werden durften und daher letztlich „planwidrig“ ausgeblieben seien. Das Unterhaltsvorschussgesetz knüpfe seit jeher auch an die soziale Vaterschaft an, in der ein Mann lediglich die Verantwortung für ein Kind übernehme.
25 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Mutter der Klägerin angegeben, nach wie vor mit der Klägerin zusammen zu leben und alleinstehend zu sein.
26 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Zollernalbkreis, des Regierungspräsidiums Stuttgart, des Amtsgerichts Albstadt zu den Verfahren - 2 F 35/09 - und - 2 F 141/09 - sowie des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
28 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser kommt auf ihren Antrag vom 25.03.2009 kein Anspruch auf Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.07.2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.11.2009 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.
29 
Der Senat hat keinen Anlass, seine Entscheidung auf einer anderen tatsächlichen Grundlage als derjenigen, die das Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat, zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat es angesichts der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 als glaubhaft angesehen, dass diese tatsächlich keine Kenntnis von der Identität des biologischen Vaters ihrer Tochter, der Klägerin, hat. An dieser Einschätzung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich keinerlei Zweifel geäußert. Sie haben im Gegenteil gegenüber dem Senat unstreitig gestellt, dass die Klägerin im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugt worden ist. Vor diesem Hintergrund und weil sich in dem vorliegenden Fall zudem keine Anhaltspunkte aufdrängen, welche ein anderes Sachverhaltsgeschehen nahelegen könnten, nimmt der Senat ebenfalls an, dass - auch wenn die näheren Umstände des Zustandekommens der künstlichen Befruchtung nicht vollständig geklärt sind - der Berufungsentscheidung der Sachverhalt einer von der Mutter der Klägerin bewusst veranlassten anonymen künstlichen Befruchtung zu Grunde zu legen ist. Die Mutter der Klägerin hat danach - ohne dass ihr dies persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann - vor der Durchführung der nach ihren Angaben insgesamt drei Behandlungen zur künstlichen Befruchtung keinen Wert darauf gelegt, die Identität des jeweiligen Samenspenders zu erfahren.
30 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ermöglicht dieser Sachverhalt die Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG nicht.
31 
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3194), hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.
32 
Unstreitig erfüllt die Klägerin jene Voraussetzungen. Gleichwohl kann sie Unterhaltsleistungen auf der Grundlage dieser Norm nicht verlangen. Denn nach seinem Sinn und Zweck verlangt das Gesetz, dass der öffentlichen Hand durch das jeweilige Bundesland (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 UVG) jedenfalls die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem „anderen Elternteil“ im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes erstattet zu bekommen. Im Fall der Zeugung eines Kindes mittels einer anonymen heterologen Samenspende besteht diese Möglichkeit jedoch nicht.
33 
Auf die Zweckrichtung des Gesetzes abzustellen, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles notwendig, weil der Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend trägt, er aber und auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ebenso wenig zwingend der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegenstehen.
34 
Was die Entstehungsgeschichte des Gesetzes angeht, führt sie nicht unmittelbar darauf, dass heute auch Kinder, die im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugt worden sind, die Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG bei einem Vorliegen dessen tatbestandlicher Voraussetzungen beanspruchen können. Zwar ist der Klägerseite darin Recht zu geben, dass der Gesetzgeber zur Zeit der ersten Fassung des UVG vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184) eine anonyme künstliche Befruchtung noch nicht im Auge haben konnte und dass in der Folgezeit insbesondere durch § 1600 Abs. 5 BGB die heterologe künstliche Befruchtung zum Regelungsgegenstand des Familienrechts geworden ist, ohne sie sodann auch im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetz zu erwähnen. Der Auffassung der Klägerseite, hierin eine planwidrige ausfüllungsbedürftige Regelungslücke des Unterhaltsvorschussgesetzes zu sehen, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Denn das Unterhaltsvorschussgesetz ist seit seiner Erstfassung mehrfach geändert worden, weshalb der Gesetzgeber - so er es beabsichtigt hätte - genügend Gelegenheit zu einer ausdrücklichen Berücksichtigung der künstlichen Befruchtung bzw. zu deren klarstellender Erwähnung in diesem Gesetz gehabt hätte.
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Eine andere Einschätzung gebietet auch nicht der Hinweis der Klägerseite auf den Inhalt der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Informationsbroschüre „Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende“, die lediglich in allgemeiner Form über das Unterhaltsvorschussgesetz und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz berichtet, ohne jedoch auf rechtliche Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes einzugehen. Dass im Übrigen auch das Bundesministerium die Auffassung vertritt, ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem UVG bestehe in den Fällen der Zeugung des Kindes mittels anonymer Samenspende nicht, lässt sich dessen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der dem ab 01. Januar 2012 geltenden Fassung entnehmen (vgl. dort Nr. 1.5.11).
36 
Das Unterhaltsvorschussgesetz hat einen mehrschichtigen und nur schwer fassbaren Charakter. Nach Grube rechnet die Unterhaltsleistung gem. § 1 UVG innerhalb des Systems der Sozialleistungen einerseits zu den Familienförderungssystemen, andererseits aber - was den Lebensunterhalt des Kindes angeht - auch zu den Hilfesystemen. Die Doppelnatur des UVG zeigt sich insbesondere darin, dass es durchgängig sowohl den alleinerziehenden Elternteil als auch das Kind im Blick hat (vgl. Grube, UVG, Komm., Einl. vor § 1). Dieses zeigt sich etwa auch in der Besonderheit, dass alleiniger Anspruchsberechtigter nach § 1 UVG das Kind ist, den Antrag auf Bewilligung einer Unterhaltsleistung indes nach § 9 Abs. 1 UVG regelmäßig der alleinerziehende Elternteil in eigener Person zu stellen hat.
37 
Vorläufer des Unterhaltsvorschussgesetzes war die „Hamburger Unterhaltsvorschusskasse“, die auf gesetzesfreier Basis allein auf Grund von Verwaltungsvorschriften Leistungen zu Gunsten der Verbesserung der finanziellen Lage alleinstehender Elternteile bereithielt (vgl. Grube, a.a.O.).
38 
Die Überschrift des Gesetzes, die Ausgestaltung des Anspruchs in § 1 UVG als ein eigener Anspruch allein des Kindes und auch der Umstand, dass nach § 2 Abs. 3 UVG abgesehen von Waisenbezügen auf den Anspruch des Kindes allein „Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt“ und nicht auch sonstige Einkünfte des Kindes angerechnet werden, sprechen zunächst dafür, dass die Unterhaltsleistung der Sicherung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes, das diesen gegen seinen nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil nicht verwirklichen kann, dient. Nach den einschlägigen Bestimmungen des UVG könnte das Kind sogar wohlhabend sein und gleichwohl die Leistung nach § 1 UVG beanspruchen können. Eine Bedürftigkeit des Kindes setzt das Gesetz jedenfalls nicht voraus (vgl. dazu bereits Senatsurteil v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10 - ZFSH/SGB 2012, 164). Indes bleiben die spezifisch unterhaltsrechtlichen Interessen des Kindes nach dem Willen des Gesetzgebers dann unberücksichtigt, wenn etwa der das Kind betreuende Elternteil in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Nichtelternteil lebt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, sog. Stiefelternfall, BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = NJW 2001, 3205), wenn der das Kind betreuende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, Lebenspartnerschaftsfall, BVerwG, Urt. v. 2.6.2005 - 5 C 24.04 - NJW 2005, 2938) oder wenn der das Kind betreuende Elternteil sich weigert, nach dem Gesetz erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UVG, vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 - 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 = NJW 1992, 1522). Trotz eines auch in diesen Fällen nicht erfüllten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs steht dem Kind eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG dann nicht zu. Bereits in seinem Urteil vom 21.11.1991 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht zu der von § 1 Abs. 3 UVG umfassten Fallgestaltung denn auch ausgeführt, dass aus der rechtlichen Sicht des Kindes § 1 Abs. 3 UVG Ansprüche auf Unterhaltsleistungen aufgrund eines Fremdverhaltens der Mutter ausschließt. Die Zurechnung solchen Verhaltens habe der Gesetzgeber für sachgerecht gehalten, weil die durch das Unterhaltsvorschussgesetz eingeführte neue Sozialleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeute und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zu Gute komme. Nach der in § 1 Abs. 3 UVG vorgenommenen Wertung sei dem Kind im Rahmen des Gesetzes das Verhalten seiner Mutter zuzurechnen.
39 
Auf der Basis dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - einschließlich des erkennenden Gerichtshofs - in Unterhaltsvorschussangelegenheiten denn auch meist darauf abgestellt, dass das UVG seiner Zielsetzung nach den Schwierigkeiten begegnen soll, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht oder hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist. Im letztgenannten Fall gewinnt das Gesetz mit seiner Variante der Gewährung einer Unterhaltsausfallleistung an Bedeutung. Anknüpfungspunkt ist danach nicht allein das bloße Ausbleiben der Unterhaltsleistungen. Vielmehr steht ausgehend von dem Zweck der Leistung die Entlastung des alleinstehenden leiblichen Elternteils im Vordergrund, der die doppelte Belastung von Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen Ausfalls des anderen Elternteils in seiner Person zu tragen hat (OVG Brandenburg, Urt. v. 22.08.1996 - 4 A 196/95 - FEVS 47, 416). Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stellen eine besondere Sozialleistung dar, die der Gesetzgeber für die Fälle vorgesehen hat, in denen ein alleinerziehender Elternteil, der bei der Erziehung von Kindern ohnehin erschwerten Bedingungen unterliegt, auch noch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müsste. Eine solche zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden (Hessischer VGH, Beschl. v. 01.07.2004 - 10 ZU 1802/03 - FEVS 56,126). Mit der Unterhaltsleistung soll eine prekäre Lage des allein stehenden Elternteils vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 24.04 - NJW 2005, 2938). Die Unterhaltsleistung soll danach gerade nicht primär den Ausfall von Unterhaltsleistungen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden, zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils kompensieren. Vielmehr wird eine Begünstigung nur der Kinder erstrebt, deren alleinerziehende Eltern Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 08.09.2009 - 4 PA 51/09 - juris; vgl. außerdem BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = NJW 2001, 3205 sowie Senatsurteil v. 23.06.2009 - 12 S 676/07 -).
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Jener Sinn und Zweck wird auch mit den Begründungen der - das Unterhaltsvorschussgesetz auch ändernden - Gesetzentwürfe angeführt. So soll die „neue Leistung“ in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeuten (BT-Drs. 8/1952, S. 7). Im wirtschaftlichen Ergebnis soll die „neue Sozialleistung“ dem alleinerziehenden Elternteil zu Gute kommen (BT-Drs. 8/2774, S. 12).
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Es ist demnach die prekäre Lage des alleinerziehenden Elternteils, welche - nach bisheriger Sichtweise - im Vordergrund der Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes steht und deren Fehlen den Anspruch auf die Gewährung einer Unterhaltsleistung ausschließt. Bislang von der einschlägigen Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass das Unterhaltsvorschussgesetz die Gewährung einer Unterhaltsleistung auch dann vorsieht, wenn das Kind oder auch der alleinerziehende Elternteil in finanzieller Hinsicht nicht bedürftig ist. Weshalb in diesem Fall die Gewährung einer Unterhaltsleistung dazu geeignet sein kann, eine etwaige prekäre Lage des alleinerziehenden Elternteils aufzuheben oder wenigstens zu mildern, erscheint jedenfalls keineswegs schlüssig.
42 
Weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in den Gesetzesmaterialen wird aber der - vorliegend zu entscheidende - Fall eines eine Unterhaltsleistung begehrenden Kindes angesprochen, das im Wege einer anonymen künstlichen Befruchtung gezeugt worden ist. Auch bei jener Sachlage kann, worauf die Klägerseite zu Recht abhebt, eine prekäre Lage der alleinerziehenden Mutter entstehen. Eine Besonderheit ist aber darin zu sehen, dass die Mutter, welche sich aus freien Stücken und bewusst auf eine anonyme künstliche Befruchtung einlässt, die vom Unterhaltsvorschussgesetz in den Blick genommene prekäre Lage selbst herbeiführt, indem sie von vornherein auf die Kenntnis der Identität des Samenspenders verzichtet. Eine weitere Abweichung von der vom Gesetzgeber wohl in erster Linie berücksichtigten häufigen Situation einer von dem anderen Elternteil allein oder im Stich gelassenen Mutter besteht in dem Fall einer anonymen künstlichen Befruchtung darin, dass es der öffentlichen Hand in diesem Fall verwehrt wäre, eine einmal ausgezahlte Unterhaltsleistung nach § 1 UVG von dem anderen Elternteil über eine Anwendung von § 7 UVG zurück zu erlangen. Letztlich würde sich eine gleichwohl gewährte Unterhaltsleistung als ein von vornherein verlorener Zuschuss (vgl. VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.02.2011 - 3 K 4145/10 - NJW 2011, 2603) darstellen mit der Konsequenz, dass in allen Fällen einer anonymen künstlichen Befruchtung - wirtschaftlich gesehen - einer alleinstehenden Mutter über 72 Monate (vgl. § 3 UVG) durch die öffentliche Hand der gesetzliche Kindesunterhalt gewährt wird, ohne dass diese insoweit Rückgriff gegenüber dem anderen Elternteil nehmen könnte. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Gewährung einer derartigen Unterstützungsleistung nicht vom Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes erfasst wird.
43 
Diesbezüglich ist nicht nur seitens des die Ausgangsentscheidung erlassenden Verwaltungsgerichts sondern auch bereits anderweitig (vgl. etwa VG Arnsberg, Beschl. v. 15.04.2002 - 14 L 427/02 - JAmt 2003, 160; VG Frankfurt am Main, a.a.O.; Grube, a.a.O., § 1 RN 99; Deutsches Institut f. Jugendhilfe u. Familienrecht e.V., Stellungnahme v. 19.05.2009 - UVG 1.101-1 DL/K) erwogen worden, die bereits gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu der Situation sogenannter zwischen den Eltern „aufgeteilter Kinder“ fruchtbar zu machen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.11.1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946; Hessischer VGH, Beschl. v. 01.07.2004 - 10 UZ 1802/03 - FamRZ 2005, 483; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.02.2007 - 4 LA 94/07 - NVwZ-RR 2007, 394; VG Arnsberg, Urt. v. 19.12.2005 - 9 K 67/05 - juris; VG Bayreuth, Urt. v. 26.04.2004 - B 3 K 03.360 - juris; VG Braunschweig, Urt. v. 20.06.1996 - 3 A 3012/96 - ZfJ 1998, 474). Diese Entscheidungen gehen allesamt davon aus, dass eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG nur dann beansprucht werden kann, wenn erwartete Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausbleiben. Sofern der das Kind betreuende Elternteil aus eigenem Willen bewusst eine Situation herbeiführt, in der die Unterhaltsleistung des anderen Elternteil von vornherein ausfällt, soll ein Anspruch nach § 1 UVG nicht bestehen. In Fällen, in denen sich die Eltern darüber einig geworden sind, dass der das Kind betreuende Elternteil den anderen Elternteil von dessen Unterhaltspflicht freistellt, wird danach allgemein ein fehlendes planwidriges Ausbleiben der Unterhaltsleistung des anderen Elternteils angenommen, was einen Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ausschließe (siehe hierzu auch Nr. 1.5.2 der Richtlinien des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes).
44 
Ob sich diese Rechtsprechung auf die Fallgruppe der Zeugung des anspruchstellenden Kindes im Wege einer anonymen heterologen Insemination ohne Weiteres übertragen lässt, muss der Senat nicht entscheiden. Denn nach dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes setzt die Gewährung einer Unterhaltsleistung gem. § 1 UVG nach der Auffassung des Senats jedenfalls zwingend voraus, dass der öffentlichen Hand in jedem Einzelfall die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen von dem „anderen Elternteil“ erstattet zu bekommen. Im Fall der Zeugung eines Kindes mittels einer anonymen heterologen Samenspende besteht diese Möglichkeit jedoch nicht. Anhaltspunkte für diese Auffassung bieten im Gesetz selbst und in dessen Überschrift die Verwendung des Begriffs Unterhaltsvorschuss sowie die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 6 sowie § 7. Dass das Gesetz neben der Unterhaltsvorschussleistung auch die Unterhaltsausfallleistung anspricht, soll lediglich bedeuten, dass eine Unterhaltsleistung nach § 1 auch gezahlt werden soll, wenn der andere Elternteil, gegen den grundsätzlich ein Anspruchsübergang nach § 7 möglich ist, aufgrund besonderer Umstände nicht (mehr) in Anspruch genommen werden kann, er etwa verstorben ist. Durchgängig gehen auch die Begründungen der - das Unterhaltsvorschussgesetz auch ändernden - Gesetzentwürfe davon aus, dass der öffentlichen Hand jedenfalls die grundsätzliche Möglichkeit zukommen soll, die für die Gewährung der Unterhaltsleistung aufgewendeten Beträge von dem anderen Elternteil zurück zu erlangen, weshalb die Unterhaltsleistung seitens des Gesetzgebers ersichtlich nicht als ein verlorener Zuschuss konzipiert ist (vgl. etwa BT-Drs. 8/1952, S. 1: „Diese Unterhaltszahlungen für Kinder werden dann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder eingezogen.“).
45 
Auf eine jedenfalls im Grundsatz mögliche Inanspruchnahme des anderen Elternteils durch die öffentliche Hand ist gerade auch vor dem Hintergrund der bereits dargestellten - im Ergebnis seitens des Gesetzgebers nicht durchgängig konsequent verfolgten - Gesetzeszwecke einer Sicherung des gesetzlichen familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes sowie der Vermeidung einer „prekären“ Lage des alleinerziehenden Elternteils nicht zu verzichten.
46 
Auch verfassungsrechtliche Überlegungen gebieten keineswegs zwingend die Gewährung eines vorliegend in Rede stehenden „verlorenen Zuschusses“ an die Klägerin bzw. deren Mutter. So hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass eine Verweigerung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil eine Differenzierung von Fällen, in denen der Rückgriff auf den unterhaltsverpflichteten Elternteil möglich ist, sowie Fallgestaltungen, bei welchen solches eben gerade ausscheidet, angesichts der Belastung der öffentlichen Haushalte durchaus sachgerecht ist. Der Beklagte hat daneben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klägerin bzw. ihrer Mutter bei dem Bestehen einer tatsächlichen Bedürftigkeit andere Sozialleistungen zur Seite stehen, weshalb eine Verweigerung der Unterhaltsleistung nach dem UVG keine Verletzung des aus Art. 20 Abs. 1 GG herzuleitenden Sozialstaatsprinzips bedeutet. Dass es sich bei den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zugleich um Regelungen handelt, die auf eine Verbesserung der familiären Kinderbetreuung zielen und damit auch zum Schutz des ungeborenen Lebens beitragen sowie des Weiteren dem Schutzauftrag für Ehe und Familie nach Art. 6 GG und der Gleichstellung von Mann und Frau in der Teilhabe am Arbeitsleben förderlich sind (so BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 370), führt ebenfalls nicht darauf, dass das UVG für die hier zu entscheidende Fallgruppe zwingend die Gewährung einer nicht rückerstattungsfähigen Unterhaltsleistung vorsehen muss. Denn in dem angesprochenen Kontext handelt es sich bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lediglich um eine von mehreren Fördermaßnahmen, welche zusammen genommen die genannte Schutzwirkung hervorrufen, ohne dass indes jede einzelne Maßnahme dabei als unverzichtbar angesehen werden müsste, zumal auch das Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung einzelner einschlägiger Förderleistungen im Hinblick auf knappe Haushaltmittel nicht als ausgeschlossen erachtet (BVerfG, a.a.O., RdNr. 183).
47 
Dafür, dass die Unterhaltsleistung nach § 1 UVG nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Grundsatz rückerstattungsfähig sein soll, findet sich zusätzlich ein weiterer Hinweis in den Gesetzesmaterialen. So wird etwa die bereits angesprochene „prekäre Lage“ des alleinerziehenden Elternteils in der Begründung des Gesetzentwurfs gar nicht allein mit der Betreuungslast des Elternteils bei zugleich fehlenden finanziellen Mitteln umschrieben. Vielmehr sei die Erziehung des Kindes nur durch einen Elternteil auch dadurch erschwert, dass der alleinerziehende Elternteil noch zusätzlich den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil verfolgen müsse (vgl. etwa BT-Drs. 8/1952 S. 6). Auch diesen rein tatsächlichen Aufwand, welcher unter Umständen die Bewältigung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen des Unterhaltsrechts durch den alleinerziehenden Elternteil mitumfasst und möglicherweise gar die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfordert, hat der Gesetzgeber als einen Umstand erkannt, der durch die Zahlung einer Unterhaltsleistung jedenfalls für eine gewisse Zeit behoben werden kann, während welcher sich sodann die öffentliche Hand aufgrund des Forderungsübergangs nach § 7 UVG der Durchsetzung des Anspruchs des Kindes widmen kann. Nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums seien dann „im allgemeinen die Unterhaltsrechtsverhältnisse geklärt“ (BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S. 12). Ersichtlich ging der Gesetzgeber sonach davon aus, dass dem alleinerziehenden Elternteil nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums die Verfolgung des Unterhaltsanspruchs des Kindes wiederum zuzumuten ist und dieses für ihn dann keine erhebliche Belastung mehr darstellt.
48 
Auch jene vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte rein tatsächliche Entlastungsfunktion der Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG knüpft jedoch gerade an die potentielle Möglichkeit der Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem anderen Elternteil an, welche indes im Falle einer Zeugung des Kindes im Wege einer anonymen heterologen Insemination ausscheidet. Jene Entlastungsfunktion würde in dem vorliegenden Fall zu Gunsten der Klägerin bzw. deren Mutter ins Leere gehen, weil von diesen ein Unterhaltsanspruch gegen einen anderen Elternteil gar nicht geltend gemacht werden kann und deshalb jedenfalls insoweit auch keine entsprechende - tatsächliche - Belastungssituation gegeben sein kann.
49 
Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 21.11.1991 (a.a.O.) auf die Bedeutung der Möglichkeit der öffentlichen Hand hingewiesen, gem. § 1 UVG gewährte Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. So seien insbesondere die Angaben des alleinerziehenden Elternteils nach § 1 Abs. 3 UVG erforderlich, „damit die öffentliche Hand Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder verlangen kann.“ Auch das Bundesverwaltungsgericht hat damit die besondere Bedeutung des § 7 UVG im Rahmen der Gesetzeskonzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes hervorgehoben.
50 
Konsequenz hieraus ist, dass der alleinstehende Elternteil - will er einen Anspruch seines Kindes nach § 1 UVG nicht vereiteln - sich nicht willentlich in eine Situation begeben darf, in der von vornherein eine Feststellung des anderen Elternteils unmöglich ist.
51 
Dieses Ergebnis führt nach der Auffassung des Senats nicht zu einer unzumutbaren Benachteiligung von Frauen, die den Wunsch haben, im Wege einer anonymen heterologen Insemination Mutter zu werden. Denn § 1600 Abs. 5 BGB eröffnet gerade die Möglichkeit, dem Kind zu einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen einen „rechtlichen“ Vater zu verhelfen: Ist das Kind nämlich mit Einwilligung des Mannes i.S.v. § 1600 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB „durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten“ gezeugt worden, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch diesen Mann oder durch die Mutter ausgeschlossen, und eine Anfechtung durch das Kind selbst oder durch die zuständige Behörde i.S.v. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist in diesem Fall nur unter eingeschränkten besonderen Voraussetzungen möglich (vgl. Palandt, BGB, Komm., 71. Aufl., § 1600 RdNrn. 10 und 11). Bei solcher Vorgehensweise hätte jedenfalls die Chance bestanden, einen „rechtlichen“ Vater wegen Unterhalts in Anspruch nehmen zu können und wäre dann die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1 UVG unproblematisch gewesen.
52 
Zuzugestehen ist der Klägerseite, dass eine gesetzliche Möglichkeit zu einer sog. präkonzeptionellen Vaterschaftsanerkennung (vgl. dazu etwa Rauscher in Staudinger, BGB, Komm., Stand 2011, § 1594 RN 50) den Belangen einer Mutter mit einem Wunsch nach einer anonymen künstlichen Befruchtung noch mehr entgegenkommen würde. Aus einer solchen bislang fehlenden rechtlichen Möglichkeit lässt sich indes kein voraussetzungsloser Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ableiten, zumal sich in der Praxis in jenen Fällen häufig mit dem Abschluss einer umfassenden - u. U. notariellen - Vereinbarung über eine Unterhaltspflicht beholfen wird, worauf die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich hingewiesen hat.
53 
Aus der - für den Senat durchaus nachvollziehbaren - subjektiven Sicht der Mutter der Klägerin ist zwar deren Hoffnung auf eine Heirat bzw. auf eine Vaterschaftsanerkennung seitens Herrn A. enttäuscht worden. N. A. stellt indes weder in rechtlicher noch in biologischer Hinsicht den anderen Elternteil der Klägerin dar, gegen den diese einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verfolgen könnte. Dass N. A. möglicherweise gegenüber der Klägerin oder ihrer Mutter vertraglich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet ist, spielt für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache keine Rolle, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Auch der Umstand, dass Herr A. einmal die Absicht gehegt haben mag, der „soziale“ Vater der Klägerin sein zu wollen, macht ihn nicht zu dem „anderen Elternteil“ im Sinne des UVG.
54 
Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ist nach allem nicht gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat sich die Mutter der Klägerin in der Tat bewusst und freiwillig in eine Situation begeben, in der allein sie als rechtlich unterhalts- und sorgeverpflichteter Elternteil anzusehen ist, und ist freiwillig - wenn auch in gutem Glauben auf die Absichten des N. A. - ein finanzielles Risiko eingegangen, das jedoch nicht im Wege einer Anwendung des Unterhaltsvorschussgesetzes abgewendet werden kann.
55 
Die Berufung ist somit mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
56 
Die Frage, ob das aus einer anonymen künstlichen Befruchtung hervorgegangene Kind eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG beanspruchen kann, hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weshalb die Revision zuzulassen ist.

Gründe

 
27 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung hat keinen Erfolg.
28 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn dieser kommt auf ihren Antrag vom 25.03.2009 kein Anspruch auf Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.07.2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.11.2009 erweisen sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.
29 
Der Senat hat keinen Anlass, seine Entscheidung auf einer anderen tatsächlichen Grundlage als derjenigen, die das Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat, zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat es angesichts der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 als glaubhaft angesehen, dass diese tatsächlich keine Kenntnis von der Identität des biologischen Vaters ihrer Tochter, der Klägerin, hat. An dieser Einschätzung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich keinerlei Zweifel geäußert. Sie haben im Gegenteil gegenüber dem Senat unstreitig gestellt, dass die Klägerin im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugt worden ist. Vor diesem Hintergrund und weil sich in dem vorliegenden Fall zudem keine Anhaltspunkte aufdrängen, welche ein anderes Sachverhaltsgeschehen nahelegen könnten, nimmt der Senat ebenfalls an, dass - auch wenn die näheren Umstände des Zustandekommens der künstlichen Befruchtung nicht vollständig geklärt sind - der Berufungsentscheidung der Sachverhalt einer von der Mutter der Klägerin bewusst veranlassten anonymen künstlichen Befruchtung zu Grunde zu legen ist. Die Mutter der Klägerin hat danach - ohne dass ihr dies persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann - vor der Durchführung der nach ihren Angaben insgesamt drei Behandlungen zur künstlichen Befruchtung keinen Wert darauf gelegt, die Identität des jeweiligen Samenspenders zu erfahren.
30 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ermöglicht dieser Sachverhalt die Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG nicht.
31 
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3194), hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.
32 
Unstreitig erfüllt die Klägerin jene Voraussetzungen. Gleichwohl kann sie Unterhaltsleistungen auf der Grundlage dieser Norm nicht verlangen. Denn nach seinem Sinn und Zweck verlangt das Gesetz, dass der öffentlichen Hand durch das jeweilige Bundesland (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 UVG) jedenfalls die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem „anderen Elternteil“ im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes erstattet zu bekommen. Im Fall der Zeugung eines Kindes mittels einer anonymen heterologen Samenspende besteht diese Möglichkeit jedoch nicht.
33 
Auf die Zweckrichtung des Gesetzes abzustellen, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles notwendig, weil der Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend trägt, er aber und auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ebenso wenig zwingend der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegenstehen.
34 
Was die Entstehungsgeschichte des Gesetzes angeht, führt sie nicht unmittelbar darauf, dass heute auch Kinder, die im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugt worden sind, die Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG bei einem Vorliegen dessen tatbestandlicher Voraussetzungen beanspruchen können. Zwar ist der Klägerseite darin Recht zu geben, dass der Gesetzgeber zur Zeit der ersten Fassung des UVG vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184) eine anonyme künstliche Befruchtung noch nicht im Auge haben konnte und dass in der Folgezeit insbesondere durch § 1600 Abs. 5 BGB die heterologe künstliche Befruchtung zum Regelungsgegenstand des Familienrechts geworden ist, ohne sie sodann auch im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetz zu erwähnen. Der Auffassung der Klägerseite, hierin eine planwidrige ausfüllungsbedürftige Regelungslücke des Unterhaltsvorschussgesetzes zu sehen, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Denn das Unterhaltsvorschussgesetz ist seit seiner Erstfassung mehrfach geändert worden, weshalb der Gesetzgeber - so er es beabsichtigt hätte - genügend Gelegenheit zu einer ausdrücklichen Berücksichtigung der künstlichen Befruchtung bzw. zu deren klarstellender Erwähnung in diesem Gesetz gehabt hätte.
35 
Eine andere Einschätzung gebietet auch nicht der Hinweis der Klägerseite auf den Inhalt der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Informationsbroschüre „Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende“, die lediglich in allgemeiner Form über das Unterhaltsvorschussgesetz und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz berichtet, ohne jedoch auf rechtliche Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes einzugehen. Dass im Übrigen auch das Bundesministerium die Auffassung vertritt, ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem UVG bestehe in den Fällen der Zeugung des Kindes mittels anonymer Samenspende nicht, lässt sich dessen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der dem ab 01. Januar 2012 geltenden Fassung entnehmen (vgl. dort Nr. 1.5.11).
36 
Das Unterhaltsvorschussgesetz hat einen mehrschichtigen und nur schwer fassbaren Charakter. Nach Grube rechnet die Unterhaltsleistung gem. § 1 UVG innerhalb des Systems der Sozialleistungen einerseits zu den Familienförderungssystemen, andererseits aber - was den Lebensunterhalt des Kindes angeht - auch zu den Hilfesystemen. Die Doppelnatur des UVG zeigt sich insbesondere darin, dass es durchgängig sowohl den alleinerziehenden Elternteil als auch das Kind im Blick hat (vgl. Grube, UVG, Komm., Einl. vor § 1). Dieses zeigt sich etwa auch in der Besonderheit, dass alleiniger Anspruchsberechtigter nach § 1 UVG das Kind ist, den Antrag auf Bewilligung einer Unterhaltsleistung indes nach § 9 Abs. 1 UVG regelmäßig der alleinerziehende Elternteil in eigener Person zu stellen hat.
37 
Vorläufer des Unterhaltsvorschussgesetzes war die „Hamburger Unterhaltsvorschusskasse“, die auf gesetzesfreier Basis allein auf Grund von Verwaltungsvorschriften Leistungen zu Gunsten der Verbesserung der finanziellen Lage alleinstehender Elternteile bereithielt (vgl. Grube, a.a.O.).
38 
Die Überschrift des Gesetzes, die Ausgestaltung des Anspruchs in § 1 UVG als ein eigener Anspruch allein des Kindes und auch der Umstand, dass nach § 2 Abs. 3 UVG abgesehen von Waisenbezügen auf den Anspruch des Kindes allein „Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt“ und nicht auch sonstige Einkünfte des Kindes angerechnet werden, sprechen zunächst dafür, dass die Unterhaltsleistung der Sicherung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes, das diesen gegen seinen nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil nicht verwirklichen kann, dient. Nach den einschlägigen Bestimmungen des UVG könnte das Kind sogar wohlhabend sein und gleichwohl die Leistung nach § 1 UVG beanspruchen können. Eine Bedürftigkeit des Kindes setzt das Gesetz jedenfalls nicht voraus (vgl. dazu bereits Senatsurteil v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10 - ZFSH/SGB 2012, 164). Indes bleiben die spezifisch unterhaltsrechtlichen Interessen des Kindes nach dem Willen des Gesetzgebers dann unberücksichtigt, wenn etwa der das Kind betreuende Elternteil in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Nichtelternteil lebt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, sog. Stiefelternfall, BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = NJW 2001, 3205), wenn der das Kind betreuende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, Lebenspartnerschaftsfall, BVerwG, Urt. v. 2.6.2005 - 5 C 24.04 - NJW 2005, 2938) oder wenn der das Kind betreuende Elternteil sich weigert, nach dem Gesetz erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UVG, vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 - 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 = NJW 1992, 1522). Trotz eines auch in diesen Fällen nicht erfüllten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs steht dem Kind eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG dann nicht zu. Bereits in seinem Urteil vom 21.11.1991 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht zu der von § 1 Abs. 3 UVG umfassten Fallgestaltung denn auch ausgeführt, dass aus der rechtlichen Sicht des Kindes § 1 Abs. 3 UVG Ansprüche auf Unterhaltsleistungen aufgrund eines Fremdverhaltens der Mutter ausschließt. Die Zurechnung solchen Verhaltens habe der Gesetzgeber für sachgerecht gehalten, weil die durch das Unterhaltsvorschussgesetz eingeführte neue Sozialleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeute und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zu Gute komme. Nach der in § 1 Abs. 3 UVG vorgenommenen Wertung sei dem Kind im Rahmen des Gesetzes das Verhalten seiner Mutter zuzurechnen.
39 
Auf der Basis dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - einschließlich des erkennenden Gerichtshofs - in Unterhaltsvorschussangelegenheiten denn auch meist darauf abgestellt, dass das UVG seiner Zielsetzung nach den Schwierigkeiten begegnen soll, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht oder hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist. Im letztgenannten Fall gewinnt das Gesetz mit seiner Variante der Gewährung einer Unterhaltsausfallleistung an Bedeutung. Anknüpfungspunkt ist danach nicht allein das bloße Ausbleiben der Unterhaltsleistungen. Vielmehr steht ausgehend von dem Zweck der Leistung die Entlastung des alleinstehenden leiblichen Elternteils im Vordergrund, der die doppelte Belastung von Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen Ausfalls des anderen Elternteils in seiner Person zu tragen hat (OVG Brandenburg, Urt. v. 22.08.1996 - 4 A 196/95 - FEVS 47, 416). Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stellen eine besondere Sozialleistung dar, die der Gesetzgeber für die Fälle vorgesehen hat, in denen ein alleinerziehender Elternteil, der bei der Erziehung von Kindern ohnehin erschwerten Bedingungen unterliegt, auch noch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müsste. Eine solche zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden (Hessischer VGH, Beschl. v. 01.07.2004 - 10 ZU 1802/03 - FEVS 56,126). Mit der Unterhaltsleistung soll eine prekäre Lage des allein stehenden Elternteils vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 24.04 - NJW 2005, 2938). Die Unterhaltsleistung soll danach gerade nicht primär den Ausfall von Unterhaltsleistungen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden, zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils kompensieren. Vielmehr wird eine Begünstigung nur der Kinder erstrebt, deren alleinerziehende Eltern Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 08.09.2009 - 4 PA 51/09 - juris; vgl. außerdem BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = NJW 2001, 3205 sowie Senatsurteil v. 23.06.2009 - 12 S 676/07 -).
40 
Jener Sinn und Zweck wird auch mit den Begründungen der - das Unterhaltsvorschussgesetz auch ändernden - Gesetzentwürfe angeführt. So soll die „neue Leistung“ in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeuten (BT-Drs. 8/1952, S. 7). Im wirtschaftlichen Ergebnis soll die „neue Sozialleistung“ dem alleinerziehenden Elternteil zu Gute kommen (BT-Drs. 8/2774, S. 12).
41 
Es ist demnach die prekäre Lage des alleinerziehenden Elternteils, welche - nach bisheriger Sichtweise - im Vordergrund der Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes steht und deren Fehlen den Anspruch auf die Gewährung einer Unterhaltsleistung ausschließt. Bislang von der einschlägigen Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass das Unterhaltsvorschussgesetz die Gewährung einer Unterhaltsleistung auch dann vorsieht, wenn das Kind oder auch der alleinerziehende Elternteil in finanzieller Hinsicht nicht bedürftig ist. Weshalb in diesem Fall die Gewährung einer Unterhaltsleistung dazu geeignet sein kann, eine etwaige prekäre Lage des alleinerziehenden Elternteils aufzuheben oder wenigstens zu mildern, erscheint jedenfalls keineswegs schlüssig.
42 
Weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in den Gesetzesmaterialen wird aber der - vorliegend zu entscheidende - Fall eines eine Unterhaltsleistung begehrenden Kindes angesprochen, das im Wege einer anonymen künstlichen Befruchtung gezeugt worden ist. Auch bei jener Sachlage kann, worauf die Klägerseite zu Recht abhebt, eine prekäre Lage der alleinerziehenden Mutter entstehen. Eine Besonderheit ist aber darin zu sehen, dass die Mutter, welche sich aus freien Stücken und bewusst auf eine anonyme künstliche Befruchtung einlässt, die vom Unterhaltsvorschussgesetz in den Blick genommene prekäre Lage selbst herbeiführt, indem sie von vornherein auf die Kenntnis der Identität des Samenspenders verzichtet. Eine weitere Abweichung von der vom Gesetzgeber wohl in erster Linie berücksichtigten häufigen Situation einer von dem anderen Elternteil allein oder im Stich gelassenen Mutter besteht in dem Fall einer anonymen künstlichen Befruchtung darin, dass es der öffentlichen Hand in diesem Fall verwehrt wäre, eine einmal ausgezahlte Unterhaltsleistung nach § 1 UVG von dem anderen Elternteil über eine Anwendung von § 7 UVG zurück zu erlangen. Letztlich würde sich eine gleichwohl gewährte Unterhaltsleistung als ein von vornherein verlorener Zuschuss (vgl. VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.02.2011 - 3 K 4145/10 - NJW 2011, 2603) darstellen mit der Konsequenz, dass in allen Fällen einer anonymen künstlichen Befruchtung - wirtschaftlich gesehen - einer alleinstehenden Mutter über 72 Monate (vgl. § 3 UVG) durch die öffentliche Hand der gesetzliche Kindesunterhalt gewährt wird, ohne dass diese insoweit Rückgriff gegenüber dem anderen Elternteil nehmen könnte. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Gewährung einer derartigen Unterstützungsleistung nicht vom Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes erfasst wird.
43 
Diesbezüglich ist nicht nur seitens des die Ausgangsentscheidung erlassenden Verwaltungsgerichts sondern auch bereits anderweitig (vgl. etwa VG Arnsberg, Beschl. v. 15.04.2002 - 14 L 427/02 - JAmt 2003, 160; VG Frankfurt am Main, a.a.O.; Grube, a.a.O., § 1 RN 99; Deutsches Institut f. Jugendhilfe u. Familienrecht e.V., Stellungnahme v. 19.05.2009 - UVG 1.101-1 DL/K) erwogen worden, die bereits gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu der Situation sogenannter zwischen den Eltern „aufgeteilter Kinder“ fruchtbar zu machen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.11.1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946; Hessischer VGH, Beschl. v. 01.07.2004 - 10 UZ 1802/03 - FamRZ 2005, 483; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.02.2007 - 4 LA 94/07 - NVwZ-RR 2007, 394; VG Arnsberg, Urt. v. 19.12.2005 - 9 K 67/05 - juris; VG Bayreuth, Urt. v. 26.04.2004 - B 3 K 03.360 - juris; VG Braunschweig, Urt. v. 20.06.1996 - 3 A 3012/96 - ZfJ 1998, 474). Diese Entscheidungen gehen allesamt davon aus, dass eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG nur dann beansprucht werden kann, wenn erwartete Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gewissermaßen planwidrig ausbleiben. Sofern der das Kind betreuende Elternteil aus eigenem Willen bewusst eine Situation herbeiführt, in der die Unterhaltsleistung des anderen Elternteil von vornherein ausfällt, soll ein Anspruch nach § 1 UVG nicht bestehen. In Fällen, in denen sich die Eltern darüber einig geworden sind, dass der das Kind betreuende Elternteil den anderen Elternteil von dessen Unterhaltspflicht freistellt, wird danach allgemein ein fehlendes planwidriges Ausbleiben der Unterhaltsleistung des anderen Elternteils angenommen, was einen Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ausschließe (siehe hierzu auch Nr. 1.5.2 der Richtlinien des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes).
44 
Ob sich diese Rechtsprechung auf die Fallgruppe der Zeugung des anspruchstellenden Kindes im Wege einer anonymen heterologen Insemination ohne Weiteres übertragen lässt, muss der Senat nicht entscheiden. Denn nach dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes setzt die Gewährung einer Unterhaltsleistung gem. § 1 UVG nach der Auffassung des Senats jedenfalls zwingend voraus, dass der öffentlichen Hand in jedem Einzelfall die potentielle Möglichkeit eröffnet ist, ihre Aufwendungen von dem „anderen Elternteil“ erstattet zu bekommen. Im Fall der Zeugung eines Kindes mittels einer anonymen heterologen Samenspende besteht diese Möglichkeit jedoch nicht. Anhaltspunkte für diese Auffassung bieten im Gesetz selbst und in dessen Überschrift die Verwendung des Begriffs Unterhaltsvorschuss sowie die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, § 6 sowie § 7. Dass das Gesetz neben der Unterhaltsvorschussleistung auch die Unterhaltsausfallleistung anspricht, soll lediglich bedeuten, dass eine Unterhaltsleistung nach § 1 auch gezahlt werden soll, wenn der andere Elternteil, gegen den grundsätzlich ein Anspruchsübergang nach § 7 möglich ist, aufgrund besonderer Umstände nicht (mehr) in Anspruch genommen werden kann, er etwa verstorben ist. Durchgängig gehen auch die Begründungen der - das Unterhaltsvorschussgesetz auch ändernden - Gesetzentwürfe davon aus, dass der öffentlichen Hand jedenfalls die grundsätzliche Möglichkeit zukommen soll, die für die Gewährung der Unterhaltsleistung aufgewendeten Beträge von dem anderen Elternteil zurück zu erlangen, weshalb die Unterhaltsleistung seitens des Gesetzgebers ersichtlich nicht als ein verlorener Zuschuss konzipiert ist (vgl. etwa BT-Drs. 8/1952, S. 1: „Diese Unterhaltszahlungen für Kinder werden dann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder eingezogen.“).
45 
Auf eine jedenfalls im Grundsatz mögliche Inanspruchnahme des anderen Elternteils durch die öffentliche Hand ist gerade auch vor dem Hintergrund der bereits dargestellten - im Ergebnis seitens des Gesetzgebers nicht durchgängig konsequent verfolgten - Gesetzeszwecke einer Sicherung des gesetzlichen familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes sowie der Vermeidung einer „prekären“ Lage des alleinerziehenden Elternteils nicht zu verzichten.
46 
Auch verfassungsrechtliche Überlegungen gebieten keineswegs zwingend die Gewährung eines vorliegend in Rede stehenden „verlorenen Zuschusses“ an die Klägerin bzw. deren Mutter. So hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass eine Verweigerung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil eine Differenzierung von Fällen, in denen der Rückgriff auf den unterhaltsverpflichteten Elternteil möglich ist, sowie Fallgestaltungen, bei welchen solches eben gerade ausscheidet, angesichts der Belastung der öffentlichen Haushalte durchaus sachgerecht ist. Der Beklagte hat daneben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Klägerin bzw. ihrer Mutter bei dem Bestehen einer tatsächlichen Bedürftigkeit andere Sozialleistungen zur Seite stehen, weshalb eine Verweigerung der Unterhaltsleistung nach dem UVG keine Verletzung des aus Art. 20 Abs. 1 GG herzuleitenden Sozialstaatsprinzips bedeutet. Dass es sich bei den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes zugleich um Regelungen handelt, die auf eine Verbesserung der familiären Kinderbetreuung zielen und damit auch zum Schutz des ungeborenen Lebens beitragen sowie des Weiteren dem Schutzauftrag für Ehe und Familie nach Art. 6 GG und der Gleichstellung von Mann und Frau in der Teilhabe am Arbeitsleben förderlich sind (so BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 370), führt ebenfalls nicht darauf, dass das UVG für die hier zu entscheidende Fallgruppe zwingend die Gewährung einer nicht rückerstattungsfähigen Unterhaltsleistung vorsehen muss. Denn in dem angesprochenen Kontext handelt es sich bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lediglich um eine von mehreren Fördermaßnahmen, welche zusammen genommen die genannte Schutzwirkung hervorrufen, ohne dass indes jede einzelne Maßnahme dabei als unverzichtbar angesehen werden müsste, zumal auch das Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung einzelner einschlägiger Förderleistungen im Hinblick auf knappe Haushaltmittel nicht als ausgeschlossen erachtet (BVerfG, a.a.O., RdNr. 183).
47 
Dafür, dass die Unterhaltsleistung nach § 1 UVG nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Grundsatz rückerstattungsfähig sein soll, findet sich zusätzlich ein weiterer Hinweis in den Gesetzesmaterialen. So wird etwa die bereits angesprochene „prekäre Lage“ des alleinerziehenden Elternteils in der Begründung des Gesetzentwurfs gar nicht allein mit der Betreuungslast des Elternteils bei zugleich fehlenden finanziellen Mitteln umschrieben. Vielmehr sei die Erziehung des Kindes nur durch einen Elternteil auch dadurch erschwert, dass der alleinerziehende Elternteil noch zusätzlich den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil verfolgen müsse (vgl. etwa BT-Drs. 8/1952 S. 6). Auch diesen rein tatsächlichen Aufwand, welcher unter Umständen die Bewältigung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen des Unterhaltsrechts durch den alleinerziehenden Elternteil mitumfasst und möglicherweise gar die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfordert, hat der Gesetzgeber als einen Umstand erkannt, der durch die Zahlung einer Unterhaltsleistung jedenfalls für eine gewisse Zeit behoben werden kann, während welcher sich sodann die öffentliche Hand aufgrund des Forderungsübergangs nach § 7 UVG der Durchsetzung des Anspruchs des Kindes widmen kann. Nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums seien dann „im allgemeinen die Unterhaltsrechtsverhältnisse geklärt“ (BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S. 12). Ersichtlich ging der Gesetzgeber sonach davon aus, dass dem alleinerziehenden Elternteil nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums die Verfolgung des Unterhaltsanspruchs des Kindes wiederum zuzumuten ist und dieses für ihn dann keine erhebliche Belastung mehr darstellt.
48 
Auch jene vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte rein tatsächliche Entlastungsfunktion der Bewilligung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG knüpft jedoch gerade an die potentielle Möglichkeit der Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem anderen Elternteil an, welche indes im Falle einer Zeugung des Kindes im Wege einer anonymen heterologen Insemination ausscheidet. Jene Entlastungsfunktion würde in dem vorliegenden Fall zu Gunsten der Klägerin bzw. deren Mutter ins Leere gehen, weil von diesen ein Unterhaltsanspruch gegen einen anderen Elternteil gar nicht geltend gemacht werden kann und deshalb jedenfalls insoweit auch keine entsprechende - tatsächliche - Belastungssituation gegeben sein kann.
49 
Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 21.11.1991 (a.a.O.) auf die Bedeutung der Möglichkeit der öffentlichen Hand hingewiesen, gem. § 1 UVG gewährte Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen. So seien insbesondere die Angaben des alleinerziehenden Elternteils nach § 1 Abs. 3 UVG erforderlich, „damit die öffentliche Hand Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder verlangen kann.“ Auch das Bundesverwaltungsgericht hat damit die besondere Bedeutung des § 7 UVG im Rahmen der Gesetzeskonzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes hervorgehoben.
50 
Konsequenz hieraus ist, dass der alleinstehende Elternteil - will er einen Anspruch seines Kindes nach § 1 UVG nicht vereiteln - sich nicht willentlich in eine Situation begeben darf, in der von vornherein eine Feststellung des anderen Elternteils unmöglich ist.
51 
Dieses Ergebnis führt nach der Auffassung des Senats nicht zu einer unzumutbaren Benachteiligung von Frauen, die den Wunsch haben, im Wege einer anonymen heterologen Insemination Mutter zu werden. Denn § 1600 Abs. 5 BGB eröffnet gerade die Möglichkeit, dem Kind zu einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen einen „rechtlichen“ Vater zu verhelfen: Ist das Kind nämlich mit Einwilligung des Mannes i.S.v. § 1600 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BGB „durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten“ gezeugt worden, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch diesen Mann oder durch die Mutter ausgeschlossen, und eine Anfechtung durch das Kind selbst oder durch die zuständige Behörde i.S.v. § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist in diesem Fall nur unter eingeschränkten besonderen Voraussetzungen möglich (vgl. Palandt, BGB, Komm., 71. Aufl., § 1600 RdNrn. 10 und 11). Bei solcher Vorgehensweise hätte jedenfalls die Chance bestanden, einen „rechtlichen“ Vater wegen Unterhalts in Anspruch nehmen zu können und wäre dann die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1 UVG unproblematisch gewesen.
52 
Zuzugestehen ist der Klägerseite, dass eine gesetzliche Möglichkeit zu einer sog. präkonzeptionellen Vaterschaftsanerkennung (vgl. dazu etwa Rauscher in Staudinger, BGB, Komm., Stand 2011, § 1594 RN 50) den Belangen einer Mutter mit einem Wunsch nach einer anonymen künstlichen Befruchtung noch mehr entgegenkommen würde. Aus einer solchen bislang fehlenden rechtlichen Möglichkeit lässt sich indes kein voraussetzungsloser Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ableiten, zumal sich in der Praxis in jenen Fällen häufig mit dem Abschluss einer umfassenden - u. U. notariellen - Vereinbarung über eine Unterhaltspflicht beholfen wird, worauf die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich hingewiesen hat.
53 
Aus der - für den Senat durchaus nachvollziehbaren - subjektiven Sicht der Mutter der Klägerin ist zwar deren Hoffnung auf eine Heirat bzw. auf eine Vaterschaftsanerkennung seitens Herrn A. enttäuscht worden. N. A. stellt indes weder in rechtlicher noch in biologischer Hinsicht den anderen Elternteil der Klägerin dar, gegen den diese einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verfolgen könnte. Dass N. A. möglicherweise gegenüber der Klägerin oder ihrer Mutter vertraglich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet ist, spielt für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache keine Rolle, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Auch der Umstand, dass Herr A. einmal die Absicht gehegt haben mag, der „soziale“ Vater der Klägerin sein zu wollen, macht ihn nicht zu dem „anderen Elternteil“ im Sinne des UVG.
54 
Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Unterhaltsleistung nach § 1 UVG ist nach allem nicht gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat sich die Mutter der Klägerin in der Tat bewusst und freiwillig in eine Situation begeben, in der allein sie als rechtlich unterhalts- und sorgeverpflichteter Elternteil anzusehen ist, und ist freiwillig - wenn auch in gutem Glauben auf die Absichten des N. A. - ein finanzielles Risiko eingegangen, das jedoch nicht im Wege einer Anwendung des Unterhaltsvorschussgesetzes abgewendet werden kann.
55 
Die Berufung ist somit mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
56 
Die Frage, ob das aus einer anonymen künstlichen Befruchtung hervorgegangene Kind eine Unterhaltsleistung nach § 1 UVG beanspruchen kann, hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weshalb die Revision zuzulassen ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 29/11/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2010 - 8 K 3920/09 - geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 02. April 2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vo
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published on 16/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren im Oktober 2005 geborenen Soh
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.