Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - 5 C 10/15 D

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:121216B5C10.15D0
12.12.2016

Gründe

1

Die vom Kläger zu 2 als Prozessbevollmächtigtem beider Kläger mit Schriftsatz vom 28. November 2016 gestellten Anträge auf Ablehnung der fünf Richter des 5. Revisionssenats, die am 14. November 2016 in ihrem Verfahren tätig geworden sind, wegen Besorgnis der Befangenheit haben keinen Erfolg.

2

1. Über die Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO in seiner durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (Stand: 1. Mai 2016) vorgesehenen Zusammensetzung ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Hiernach ist die zur Entscheidung berufene "Spruchgruppe", der die abgelehnten Richter angehören, zunächst durch andere Mitglieder des Spruchkörpers nach Maßgabe der senatsinternen Regelung, sodann durch die übrigen nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zur Vertretung heranzuziehenden Richter dieses Gerichts zu ergänzen. Hieraus ergibt sich die aus dem Rubrum dieses Beschlusses ersichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers.

3

2. Dahinstehen kann, ob die Ablehnungsanträge derzeit zulässig sind, obwohl sie erst nach Urteilsverkündung und damit nach Erlass einer den Rechtsstreit abschließenden unanfechtbaren Entscheidung gestellt wurden und es bislang an einer erfolgreichen, das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in eine frühere Verfahrenslage zurückversetzenden Anhörungsrüge fehlt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - juris m.w.N.). Denn die Anträge auf Ablehnung der fünf an der Entscheidung mitwirkenden Richter sind jedenfalls unbegründet.

4

3. Die Kläger haben keine Gründe glaubhaft gemacht, die geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

5

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 - NVwZ 2016, 253 Rn. 7 m.w.N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72). Entsprechendes gilt für die von einem Richter gewählte Gestaltung des Verfahrens.

6

Stellt ein Betroffener einen Ablehnungsantrag, hat er die zur Begründung seines Antrags notwendigen Tatsachen nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, soweit diese nicht offenkundig sind (§ 291 ZPO). Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden. Hinsichtlich der zur Glaubhaftmachung zugelassenen Beweismittel sieht § 44 Abs. 2 ZPO gegenüber § 294 ZPO zwei Besonderheiten vor. Einerseits ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine eigene eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Andererseits genügt nach § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters, der sich nach § 44 Abs. 3 ZPO über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern hat, obwohl es sich hierbei nicht um ein präsentes Beweismittel i.S.v. § 294 Abs. 2 ZPO handelt.

7

In diesem Sinne haben die Kläger mit ihrem Vortrag zum bisherigen Ablauf des Verfahrens, insbesondere dem Verfahrensgeschehen seit dem Ersuchen ihres Prozessbevollmächtigten um Terminverlegung mit Schriftsatz vom 8. November 2016, keine Gründe glaubhaft gemacht, die bei objektiver Betrachtung eine Ablehnung der fünf Richter wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Es kann daher dahinstehen, ob den von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgründen zumindest teilweise nicht schon der Ausschlussgrund des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO entgegensteht. Danach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Dieser Ausschluss greift nicht nur, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung anwesend waren und auf die Rüge verzichtet haben, sondern auch dann, wenn sie nicht anwesend waren, hierfür jedoch kein erheblicher Grund im Sinne der § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben war (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - NVwZ-RR 2016, 833 = juris Rn. 39).

8

a) Soweit die Kläger Zweifel an der Unvoreingenommenheit der über die Ablehnungsgesuche vom 14. November 2016 entscheidenden Richter daraus herleiten, dass ihnen in Bezug auf die dienstlichen Äußerungen der beiden abgelehnten Richter keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, ergibt sich hieraus bei objektiver Betrachtung kein Ablehnungsgrund. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit seinem - gegen 15.16 Uhr per Telefax übermittelten - Schriftsatz vom 14. November 2016 (IV) bestätigt, dass ihm die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter am gleichen Tag um 13.38 Uhr zugegangen sind. Damit hatte er Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, was er in diesem Schriftsatz auch getan hat. Soweit er gleichzeitig eine "angemessene Äußerungs- und Bedenkfrist" zur dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden erbeten hat, hat er einen weiteren Stellungnahmebedarf nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen hatte das Gericht die mündliche Verhandlung weder aufgehoben noch verlegt, sondern nur hinsichtlich der Terminstunde verlegt. Damit musste ein verständiger Prozessbevollmächtigter damit rechnen, dass über die Ablehnungsanträge noch am gleichen Tag vor Aufruf der Sache entschieden wird.

9

b) Zweifel an der Unvoreingenommenheit ergeben sich bei objektiver Betrachtung auch nicht aus dem Umstand, dass der Vorsitzende am 14. November 2016 über die Gegenvorstellung gegen die Ablehnung des Verlegungsantrags vom 8. November 2016 und über den erneuten Antrag auf Terminverlegung entschieden hat. Denn die Entscheidung über diese außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge oblag nach § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 4 ZPO dem Vorsitzenden. Dieser war an einer Entscheidung nicht gehindert, weil das Ablehnungsgesuch zuvor abgelehnt worden war. Gegenteiliges haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht.

10

c) Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus der inhaltlichen Behandlung der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger seit dem 8. November 2016 gestellten Anträge. Dass ein Richter bei der rechtlichen Beurteilung - hier insbesondere der prozessualen Voraussetzungen für eine Terminverlegung und eines auf die Nichtverlegung und den weiteren Verfahrensablauf gestützten Befangenheitsantrags - eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, reicht - selbst wenn die Ansicht rechtsirrig wäre - regelmäßig und so auch hier nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Im Übrigen war es verfahrensrechtlich durchaus vertretbar, mangels Vorliegens eines erheblichen Grundes im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer nochmaligen Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abzusehen, da der Klägervertreter nach der letzten Verlegung mehr als zwei Monate Vorbereitungszeit hatte und nicht hinreichend deutlich dargelegt hat, dass er gerade am Sitzungstag wegen der nur durch ihn zu bewerkstelligenden Betreuung seiner Eltern unabkömmlich war. Dass die mündliche Verhandlung zuvor zweimal aus dienstlichen Gründen verschoben worden war, rechtfertigt keinen anderen Maßstab. Im Übrigen hat ein Prozessbevollmächtigter, der geltend macht, derzeit mit der Bearbeitung eines Verfahrens überfordert zu sein, diesem Umstand durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, durch die Einrichtung einer Vertretung und notfalls durch Abgabe des Mandats zu begegnen. Dies gilt selbst dann, wenn es der unbedingte Wunsch eines Klägers sein sollte, nur von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu werden. Denn das Recht auf freie Wahl eines Prozessbevollmächtigten endet dort, wo dieser für einen längeren Zeitraum nicht mehr in der Lage ist, einen Prozess zu führen, und damit den angemessenen Fortgang des Verfahrens längerfristig verhindert (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Rn. 28, juris). Dies gilt auch bei einem - wie hier - in eigener Sache tätigen Prozessbevollmächtigten.

11

d) Soweit die Kläger der Auffassung sind, die an der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Richter hätten gegen das gesetzliche Handlungsverbot (Wartepflicht) des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 ZPO verstoßen bzw. daran mitgewirkt, weil der Beschluss vom 14. November 2016 über die Ablehnung ihrer Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden und die Berichterstatterin am gleichen Tag um 17.17 Uhr nur "vorab per Fax" an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten übermittelt worden sei, was schon keine Bekanntgabe darstelle, jedenfalls aber keine Tätigkeit der abgelehnten Richter vor 17.17 Uhr erlaube, vermag dies eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Nach den eingeholten und dem Klägervertreter zur Kenntnis gebrachten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 29. November 2016 sind weitere Verfahrenshandlungen von ihnen am 14. November 2016 erst vorgenommen worden, nachdem der unanfechtbare und mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Beschluss über die Ablehnung der Befangenheitsanträge bei der Geschäftsstelle eingegangen war. Gegenteiliges haben die Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt auch für die Mutmaßung, es fehle an einem von den Richtern im Original unterzeichneten Beschluss. Soweit sie in rechtlicher Hinsicht der Auffassung sind, die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle reiche nicht für ein Ende der gesetzlichen Wartepflicht, leiten sie ihre Besorgnis der Befangenheit aus einer ihrer Auffassung nach unrichtigen, aber nicht unvertretbaren Beurteilung der Rechtslage ab. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nach Verkündung des Urteils Anhörungsrüge gegen die Ablehnung ihrer Befangenheitsanträge vom 14. November 2016 erhoben haben (vgl. BFH, Beschluss vom 17. September 1987 - VIII B 199/86 - juris; BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10 - juris). Damit ist auch dieses Verhalten der abgelehnten Richter nicht geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit zu begründen.

12

e) Soweit der Befangenheitsantrag darauf gestützt wird, dass es an einer ordnungsgemäßen Ladung ihres Prozessbevollmächtigten gefehlt habe, ergibt sich auch daraus kein Ablehnungsgrund. Zwar war am Sitzungstag ursprünglich auf 11.45 Uhr geladen. Der Beginn der mündlichen Verhandlung verzögerte sich jedoch durch die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vor Aufruf der Sache angekündigte Gegenvorstellung gegen die Ablehnung des Terminverlegungsantrags und die angekündigten Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden und die Berichterstatterin. Aus diesem Grund hat der Vorsitzende - wie sich aus seiner, dem Klägervertreter bekannten dienstlichen Äußerung vom 29. November 2016 ergibt - die Terminstunde auf 16.00 Uhr verschoben. Dies wurde dem Klägervertreter telefonisch um 11.20 Uhr durch die Geschäftsstelle übermittelt. Mit der Verschiebung der Terminstunde wurde die mündliche Verhandlung weder aufgehoben noch verlegt, sondern dem Klägervertreter nur die erforderliche Zeit eingeräumt, seine angekündigten Anträge zu formulieren und zu übermitteln. Da die Bescheidung der Anträge länger dauerte, begann die Verhandlung erst um 17.15 Uhr. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich hierbei weiterhin um die mündliche Verhandlung handelte, zu der die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden waren. Auch insoweit haben die Kläger keinen vom Inhalt der dienstlichen Äußerungen abweichenden Sachverhalt glaubhaft gemacht.

13

f) Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger zum Ablauf der mündlichen Verhandlung, in der sie weder anwesend noch vertreten waren. Die von ihnen insoweit erhobenen Einwände beruhen auf reinen Mutmaßungen, die von ihnen nicht glaubhaft gemacht worden sind. Sie finden weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung, das dem Klägervertreter nach der Verhandlung übersandt worden ist, noch in den ihm zur Kenntnis gebrachten ergänzenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 1. und 2. Dezember 2016 eine Stütze. Danach erfolgte insbesondere ein ordnungsgemäßer Aufruf der Sache und war ein Zugang zum Sitzungssaal für eine interessierte Öffentlichkeit auch noch bei Verkündung um 19.34 Uhr gewährleistet. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht werktags jedenfalls bis 20 Uhr öffentlich zugänglich ist. Auch die Verschiebung der Terminstunde auf 16.00 Uhr wurde durch eine Änderung des Aushangs am Sitzungssaal bekanntgegeben, wie sich aus den ergänzenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 1. und 2. Dezember 2016 ergibt. Einen hiervon abweichenden Verhandlungsablauf haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Ihre Einwände gegen den Inhalt der eingeholten dienstlichen Äußerungen rechtfertigen keine andere Beurteilung, da sie nicht die erforderliche Glaubhaftmachung eines anderen Sachverhalts ersetzen.

14

g) Eine fehlerhafte Protokollierung, die den Vorwurf der Befangenheit rechtfertigen könnte, ist auch nicht darin zu sehen, dass im Protokoll vermerkt ist, die Berichterstatterin habe "den wesentlichen Inhalt der Akten" vorgetragen. Eine Fehlerhaftigkeit kann insoweit auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die mündliche Verhandlung mit einer Dauer von sechs Minuten tatsächlich sehr kurz war, was die Zeit für den Vortrag der Berichterstatterin neben den übrigen Verfahrenshandlungen deutlich beschränkte. Denn angesichts der Tatsache, dass die Beteiligten nicht erschienen waren, hat sich die Berichterstatterin bei ihrem Vortrag auf die Darstellung des äußeren Verfahrensablaufs, des Ergebnisses des erstinstanzlichen Verfahrens und des mit der Revision erstrebten Zieles (Haupt- und Hilfsbegehren) beschränkt (vgl. ergänzende dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter vom 1. und 2. Dezember 2016), was auch unter Berücksichtigung der noch am Sitzungstag eingegangenen Schriftsätze nicht zu beanstanden ist.

15

h) Auch dem weiteren Vorbringen der Kläger sind keine Gründe zu entnehmen, die bei objektiver Würdigung Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Es belegt lediglich eine subjektive Empfindlichkeit des Klägervertreters, der nach der vertretbaren Ablehnung seiner Verlegungsanträge inzwischen aus einem ihm nicht genehmen Verhalten und einer für ihn nachteiligen Entscheidung der abgelehnten Richter auf eine - objektiv nicht nachvollziehbare - Besorgnis der Befangenheit schließt.

16

4. Der Senat konnte über die Ablehnungsanträge ungeachtet der vom Klägervertreter zwischenzeitlich beantragten Einsichtnahme in die Gerichtsakten, der begehrten Zurverfügungstellung von Abschriften aller prozessleitenden Originalverfügungen seit dem 8. November 2016 und der von ihm begehrten Auskünfte und Ermittlungen sowie des von ihm geltend gemachten weiteren Äußerungsbedarfs ohne weiteres Zuwarten entscheiden. Insbesondere haben die Kläger nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihnen eine hinreichende Stellungnahme zu den eingeholten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter innerhalb der gewährten Äußerungsfrist nicht möglich war. Soweit sie weiterhin einen vom Inhalt der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter abweichenden Verfahrensablauf behaupten und vermuten, dass sich hierzu weitergehende Erkenntnisse aus den Gerichtsakten oder durch weitere Ermittlungen bei Gericht ergeben könnten, ist ihren hierauf bezogenen Anträgen im Rahmen des mit Stellung ihrer Ablehnungsanträge eingeleiteten Zwischenverfahrens nicht nachzugehen. Denn das Zwischenverfahren dient nicht der Beschaffung weiterer Erkenntnisse bei - wie hier - in tatsächlicher Hinsicht ohne jede Glaubhaftmachung auf bloße Mutmaßungen gestützten Befangenheitsanträgen. Vielmehr sind bei Stellung eines Befangenheitsantrags die geltend gemachten Ablehnungsgründe darzulegen und glaubhaft zu machen, damit der Rechtsstreit ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen zügig fortgeführt werden kann. Über das Begehren der Kläger auf Akteneinsicht und Übersendung von Abschriften aller prozessleitenden Originalverfügungen seit dem 8. November 2016 ist daher ebenso wie über die von ihnen erhobene Anhörungsrüge gegen die Ablehnung ihrer Befangenheitsanträge vom 14. November 2016 außerhalb des vorliegenden Ablehnungsverfahrens durch den oder die zur Entscheidung berufenen Richter zu entscheiden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - 5 C 10/15 D

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - 5 C 10/15 D

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - 5 C 10/15 D zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 43 Verlust des Ablehnungsrechts


Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - 5 C 10/15 D zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - 5 C 10/15 D zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juni 2016 - 1 S 783/16

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2016 - 1 S 119/16 - werden zurückgewiesen.Der Kläger trägt die K
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - 5 C 10/15 D.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - 12 C 17.2574

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Ver

Referenzen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2016 - 1 S 119/16 - werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

 
I.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies im Ausgangsverfahren 5 K 3029/11 die Klage des Klägers mit Urteil vom 25.11.2015, dem Kläger am 17.12.2015 zugestellt, ab. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 16.01.2016, in dem er ankündigte, die Erfolgsaussichten binnen der Frist analog § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO mit gesondertem Schriftsatz darzulegen. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 begründete der Kläger seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Zulassungsantrag. Dieser vom Kläger an den Verwaltungsgerichtshof ab 23:41 Uhr am 17.02.2016 gefaxte Schriftsatz traf hier unvollständig ein. Der Kläger faxte den Schriftsatz am 17.02.2016 ab 23:42 Uhr sodann vollständig an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses übermittelte den Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof, wo er am 22.02.2016 eintraf. Mit Verfügung vom 07.03.2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Telefax vom 17.02.2016 hier nicht vollständig einging und das an das Verwaltungsgericht Karlsruhe gesandte Telefax dort am 17.02.2016 und hier am 22.02.2016 einging. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Zulassungsantrag lehnte der Senat mit Beschluss vom 31.03.2016 - 1 S 119/16 - ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Gehörsrüge und Gegenvorstellung, zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Begründungsfrist seines Prozesskostenhilfeantrags für den beabsichtigten Zulassungsantrag und in die Wiedereinsetzungsfrist.
II.
1. Der Senat entscheidet unter Mitwirkung der Richter E., H. und P.. Die vom Kläger nach Zustellung des Senatsbeschluss vom 31.03.2016 mit der Anhörungsrüge gestellten Ablehnungsanträge stehen dem nicht entgegen.
a) Im Anhörungsrügeverfahren kann eine Richterablehnung erst erfolgen, wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren insoweit gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in die frühere Lage zurückversetzt wird. Zwar gelten die Vorschriften der § 54 Abs. 1 VwGO, §§ ff. 42 ZPO über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt. Letzter Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen ist dabei grundsätzlich der vollständige Abschluss der Instanz (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2007 - 4 B 38/06 - NJW-RR 2007,1653; BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.04.2011 - 1 BvR 2411/10 - NJW 2011, 21). Der Grundsatz, dass Ablehnungsgesuche in allen Verfahrensabschnitten gestellt werden können, gilt jedoch nicht für im Anhörungsrügeverfahren (erstmals) gestellte Ablehnungsgesuche (ebenso Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 152a Rn. 28 ; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 152a Rn. 11; Kaufmann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 152a Rn. 15; Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 356a Rn. 7, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 24.01.2012 - 4 StR 469/11 - juris Rn. 8 ff.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.10.2006 - 2 St OLG Ss 170/06 - juris Rn. 9, m.w.N.; a.A. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 4, § 42 Rn. 4; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 152a Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 152a Rn. 10; offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 28.05.2009 - 5 PKH 6/09 - NVwZ-RR 2009, 662).
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit durch unanfechtbaren Beschluss erledigt ist. Die abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung ist die äußerste Zeitschranke für die Ablehnung eines Richters. Nach Eintritt der Rechtskraft kann die Besorgnis der Befangenheit nur mit der Nichtigkeitsklage und nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, hier i.V.m. § 153 VwGO geltend gemacht werden, nämlich dann wenn das Ablehnungsgesuch bereits vor Erlass für begründet erklärt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1999 - III ZR 72/98 - BGHZ 141, 90; Beschl. v. 25.09.2014 - V ZR 8/10 - juris). Dass das Ablehnungsrecht jedenfalls mit Erlass der Entscheidung erlischt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06 - juris Rn. 12 ff., mit zahlreichen Nachweisen, auch aus der Verfassungsrechtsprechung).
Daher ist ein im Anhörungsrügeverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch, das einer unanfechtbaren, das Verfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung nachfolgt, unzulässig. Die Anhörungsrüge hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 321a Rn. 16; Guckelberger, a.a.O., Rn. 4; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 4; BT-Drs. 15/3706, S. 14). Denn die Anhörungsrüge ist bewusst als außerordentlicher Rechtsbehelf ausgestaltet (vgl. BT-Drs. 15/3706, S. 22 und 15/3966, S. 8). Die formelle Rechtskraft des Ausgangsbeschlusses steht daher der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs im Anhörungsrügeverfahren entgegen. Erst wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren insoweit gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in die frühere Lage zurückversetzt wird und daher eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr entgegensteht, kommt eine Richterablehnung in Betracht (so zutr. Kaufmann und Rudisile, je a.a.O.; ebenso BGH, Beschl. v. 24.01.2012, a.a.O. und OLG Nürnberg, a.a.O., für die StPO: Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn der behauptete Gehörsverstoß nicht vorliegt; ebenso für die ZPO bei unzulässiger Anhörungsrüge: BGH, Beschl. v. 25.09.2014, a.a.O.).
Der Umstand, dass im Anhörungsrügeverfahren ein Ablehnungsgesuch erst mit Eintritt der Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO möglich ist, folgt nicht allein aus dem formal erscheinenden Gesichtspunkt der Rechtskraft, sondern auch aus dem Zweck des Anhörungsrügeverfahrens. Dieses dient, wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung in Anknüpfung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395) ergibt, der Möglichkeit der Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Entscheidungen im Fall der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und dadurch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (ganz h. M., vgl. nur Guckelberger, a.a.O., § 152a Rn. 4, m.w.N.; Reichold, a.a.O., § 321a Rn. 1). Über die Anhörungsrüge soll nach der gesetzlichen Konzeption gerade das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O.), und zwar nur zu dem Zweck einer möglichen Selbstkorrektur im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG. Eine fachgerichtliche Entscheidung, eine Anhörungsrüge zurückzuweisen, schafft daher verfassungsrechtlich im Verhältnis zur mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung keine eigenständige Beschwer. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Rüge, einem im Anhörungsrügeverfahren gestellten Ablehnungsgesuch sei stattzugeben gewesen. Selbst wenn man - so das Bundesverfassungsgericht - ein Ablehnungsrecht im Gehörsrügeverfahren anerkannte, führte eine unberechtigte Zurückweisung allenfalls dazu, dass die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht vom gesetzlichen Richter erlassen wäre. Auch dies hätte lediglich zur Folge, dass die durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Gehörsverletzung unkorrigiert bliebe, weil nach der Wertung des Grundgesetzes richterliche Entscheidungen ausnahmslos vom gesetzlichen Richter zu treffen sind (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und deshalb nur dieser zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.06.2007 - 2 BvR 746/07 - juris Rn. 2ff.). Aus diesem Zweck des Anhörungsrügeverfahrens folgt die Unzulässigkeit von mit der Anhörungsrüge gestellten Ablehnungsgesuchen, wenn die Anhörungsrüge unzulässig oder unbegründet ist und daher die Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO - oder vergleichbarer Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen - nicht eintritt. Der Grundsatz, dass ein Ablehnungsgesuch nur so lange statthaft vorgebracht werden kann, bis die Entscheidung ergangen und die Instanz rechtskräftig abgeschlossen ist, gilt nämlich auch dann, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge verbunden wird, die sich deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn der Rechtsbehelf dient nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (so BGH, Beschl. v. 24.01.2012, a.a.O.).
b) Zudem ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter E., H. und P. rechtsmissbräuchlich. Es ist im Schriftsatz vom 22.05.2014 darauf gestützt, es bestehe wegen „wiederholter methodischer willkürlicher gehörsverweigernder Überraschungs-Prozessentscheidungen“ Besorgnis der Befangenheit. Eine Rüge, das Gericht habe den Gehörsanspruch willkürlich verletzt, ist für sich genommen von vornherein ungeeignet, die Befangenheit eines Richters zu begründen. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 152a VwGO im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens derselbe Spruchkörper, der in der Sache entschieden hat, auch darüber zu befinden hat, ob ihm ein Gehörsverstoß unterlaufen ist. Dem liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass selbst eine begangene Gehörsverletzung keinen Anhaltspunkt für die Befangenheit der an der Entscheidung beteiligten Richter liefert. Das schließt es aus, ein Ablehnungsgesuch auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stützen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.2015 - 9 B 31/15 - juris Rn. 3).
Des Weiteren ist das Ablehnungsgesuch im Schriftsatz vom 29.05.2016 damit begründet, der Senat habe im Verfahren 1 S 2685/15 einen unzutreffenden Rechtssatz aufgestellt. Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf den Umstand stützt, dass das Gericht in einer vorangegangenen Entscheidung einen Rechtssatz geäußert habe, den der Ablehnende für falsch hält, ist rechtsmissbräuchlich.
2. Die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Berufungszulassung (a) und auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist (b) sind zurückzuweisen.
10 
a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 1, 2 VwGO). Dabei ist der die Wiedereinsetzung Begehrende verpflichtet anzugeben, wann das zur Fristversäumnis führende Hindernis weggefallen ist, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.1984 - 9 B 10609.83 - BayVBl. 1985, 286; Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 31.89 - BVerwGE 88, 60).
11 
Ein Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist fällt weg, sobald der Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt worden ist. Der Beteiligte ist zwar regelmäßig nicht gehalten, den rechtzeitigen Zugang eines Schriftstücks zu überwachen. Liegen jedoch Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangen können (vgl. BVerfG Kammerbeschl. v. 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89 - NJW 1992, 38; OVG NRW, Beschl. v. 29.08.1995 - 25 A 4760/95.A - NJW 1996, 334; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 112; vgl. auch zu § 56 Abs. 2 FGO: BFH, Beschl. v. 20.12.2000 - I B 116/00 - BFH/NV 2001, 481, und v. 12.06.2009 - II B 166/08 - juris). Auch eine gerichtliche Mitteilung über den Eingang eines Schriftstücks löst eine Erkundigungspflicht aus, wenn in ihr eine Tatsachenmitteilung enthalten ist, die unzweideutig bekundet, dass etwas fehlgelaufen ist; es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts, dass die Rechtsmittelfrist versäumt worden ist (vgl. BFH, Beschl. v. 12.06.2009, a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.1996 - 16 S 2535/94 - NVwZ-RR 1997, 327).
12 
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen. Aufgrund der Mitteilung in der Verfügung vom 07.03.2016, dass der Schriftsatz des Klägers vom 17.02.2016 hier unvollständig einging und der an das Verwaltungsgerichts Karlsruhe gefaxte Schriftsatz dort am 17.02.2016 und hier am 23.02.2016 einging, musste dem Kläger klar sein, dass die fristgerechte Übermittlung dieses Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof am 17.02.2016 fehlgeschlagen war. Der Kläger reagierte auf die Verfügung vom 07.03.2016 jedoch nicht. Erst mit seinem Schriftsatz vom 12.04.2016 - der beim Verwaltungsgerichtshof am 12.04.2016 unvollständig einging und vom Kläger am 12.04.2016 vollständig an das Verwaltungsgericht Karlsruhe übermittelt wurde, das den Schriftsatz hierher weiterleitete, wo er am 14.04.2016 einging -, hat der Kläger Gehörsrüge und Gegenvorstellung eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Der Kläger hat weder in diesem Schriftsatz noch sonst dargelegt, dass er im Anschluss an den Empfang der gerichtlichen Mitteilung vom 07.03.2016 binnen der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung beantragt hat.
13 
Bereits deswegen kommt es auf das Vorbringen des Klägers, dass ihm aufgrund der Problematik des Faxens von Schriftsätzen an den Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit in den Verfahren 1 S 1986/14, 1 S 154/14, 1 S 1007/15, 1 S 664/14 und 12 S 175/16 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei und er sich daher auf Vertrauensschutz, dass ein Gericht nicht ohne Ankündigung seine ständige Praxis ändere, berufen könne, nicht an. Dieses Vorbringen des Klägers ist zudem unzutreffend:
14 
Im Verfahren 1 S 1986/14 wurde dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt. Er wandte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Zur Begründung der Beschwerde wurde ihm mit Verfügung vom 06.10.2014, nachdem er eine Begründung binnen eines Monats seit der am 11.09.2014 erfolgten Zustellung der Entscheidung angekündigt hatte, eine (richterliche) Frist bis zum 13.10.2014 gesetzt. Diese hielt der Antragsteller aufgrund von Problemen bei der Faxübertragung nicht ein. Die am 15.10.2014 eingegangene Beschwerdebegründung berücksichtigte der Senat in seinem Beschluss vom 26.11.2014.
15 
Auch im Verfahren 1 S 154/14 wurde dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt. In diesem Verfahren legte der Kläger mit Schriftsatz vom 19.01.2014 Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe ein und begründete diese sogleich in diesem Schriftsatz. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Kläger zweimal, mit Verfügungen vom 28.01.2014 und 24.02.2014, darauf hingewiesen, dass Schreiben von ihm unleserlich per Fax übermittelt worden waren, und um Vorlage des Schreibens per Post gebeten.
16 
Im Verfahren 1 S 1007/15 ließ der Senat im Beschluss vom 28.07.2015 die Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren sei, offen.
17 
Der Senat gewährte dem Kläger im Verfahren 1 S 664/14 mit Beschluss vom 26.05.2014 Wiedereinsetzung. Dies erfolgte jedoch nicht von Amts wegen, sondern auf einen ausführlich begründeten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers im Schriftsatz vom 29.03.2014 hin.
18 
Im Verfahren 12 S 355/16 gewährte der 12. Senat mit Beschluss vom 15.03.2016 dem Kläger für seine Anhörungsrüge Wiedereinsetzung von Amts wegen mit der Begründung, dass das Faxgerät des Verwaltungsgerichtshofs nicht vollständig funktionsfähig war und der am 23.02.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingereichte Schriftsatz des Klägers dort bis zum 01.03.2016 liegen blieb und dann erst im normalen Geschäftsgang an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde. Aus diesem Beschluss kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers am 17.02.2016 jedoch von vornherein nicht ergeben, da der am 15.03.2016 ergangene Beschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag.
19 
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist ist ebenfalls zurückzuweisen. Aus welchen Gründen der Kläger unverschuldet gehindert gewesen sein soll, die Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten, ist nicht dargelegt.
20 
3. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
21 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106; Kammerbeschl. v. 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 - NVwZ 2001, Beil. Nr. 3 S. 28; v. 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; v. 04.05.2015 - 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2179/13 - juris). Des weiteren muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 08.04.2004 - 1 B 199.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 77, Beschl. v. 28.12.1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Das rechtliche Gehör wird erst im Falle einer sog. „Überraschungsentscheidung“ verletzt, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188; BVerwG, Beschl. v. 08.04.2004, a.a.O., und v. 07.05.2008 - 9 B 35.07 - juris; Guckelberger, a.a.O., § 152a Rn. 18).
22 
Gemessen an diesen Anforderungen zeigt der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Senat eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen hätte. Der Senat hat im Beschluss vom 31.03.2016 zugrunde gelegt, dass von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren betreffend einer begehrten Berufungszulassung zumindest zu fordern ist, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar erscheint. Diese Auffassung ist nicht unbestritten (a.A. z.B. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1965 - V ER 224/64 - NJW 1965, 1293; NdsOVG, Beschl. v. 20.01.1998 - 4 L 5475/97 - NVwZ 1998, 533), wird in der Rechtsprechung aber weithin vertreten (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.09.1989 - 1 ER 619/89 - juris Rn. 3; Beschl. v. 08.09.2008 - 3 PKH 3/08 - juris Rn. 3; Beschl. v. 04.05.2011 - 7 PKH 9/11 - NVwZ-RR 2011, 621; BFH, Beschl. v. 15.04.1999 - X S 1/99 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 28.03.1998 - 7 S 443/98 - NVwZ-RR 1998, 598; HessVGH, Beschl. v. 27.05.1997 - 13 ZU 1213/97 - NVwZ 1998, 203; NdsOVG, Beschl. v. 06.08.1997 - 12 L 3035/97 - NVwZ-RR 1997, 761; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 20.12.2010 - OVG 5 N 21.10, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 14.01.2013 - 16 A 2690/12 - juris Rn. 3). Der Kläger musste daher damit rechnen, dass der Senat von dieser weithin vertretenen Auffassung, der der Senat seit Jahren folgt, ausgeht. Eines Hinweises bedurfte es auch deswegen nicht, weil der Kläger selbst von der Anwendung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausging. Denn sein Schriftsatz vom 16.01.2016 mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.11.2015 endete mit dem Satz: „Die Darlegung der Erfolgsaussicht erfolgt binnen der Frist analog § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit gesondertem Schriftsatz.“ Sein Versuch, am 17.02.2016, dem Tag des Fristablaufs ab 23:41 Uhr die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags an den Verwaltungsgerichtshof zu faxen, belegt ebenfalls, dass der Kläger vom Fristablauf am 17.02.2016 ausging.
23 
Eines Hinweises bedurfte es auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Auskunft des Richters H.. Das klägerische Vorbringen hierzu - „Soweit ich mich erinnere, hatte ich RiVGH H. mal gefragt, ob es eine PKH-Begründungsfrist gäbe, was er verneinte…“ - ist bereits unsubstantiiert und vage; Datum und Anlass der behaupteten Aussage werden auch nicht ansatzweise genannt. Eine solche Auskunft des Richters H. gegenüber dem Kläger gab es nicht.
24 
4. Ob eine Gegenvorstellung als „außerordentlicher Rechtsbehelf“ gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO noch statthaft ist, kann hier offen bleiben. Denn die Gegenvorstellung wäre jedenfalls unbegründet. Ein schwerwiegender Rechtsverstoß, den der Kläger im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht geltend machen kann, liegt auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor. Der Senat war beim Beschluss vom 31.03.2016 gesetzmäßig besetzt, da der Richter E. aufgrund Urlaubs verhindert war. Die vom Kläger geäußerte Vermutung, der Entscheidungszeitpunkt sei vom Berichterstatter mutwillig „aus Befürchtung von Ablehnungsgesuchen“ auf diesen Zeitpunkt gelegt worden, ist haltlos. Wie der Kläger selbst erwähnt, ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter E., H. und P. mit Beschluss vom 03.03.2016 durch die Richter F., Dr. Sch. und Dr. St. abgelehnt worden. Wäre der Richter E. nicht im Urlaub gewesen, hätte seiner Mitwirkung nichts entgegengestanden.
25 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Anhörungsrüge eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.