Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Juli 2018 - 4 BN 41/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:310718B4BN41.17.0
published on 31.07.2018 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Juli 2018 - 4 BN 41/17
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Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2; stRspr).

4

a) Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf,

ob eine abwägungsrelevante Berührung von Belangen Dritter gegeben und deswegen bei Änderung eines Planentwurfs nach öffentlicher Auslegung eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erforderlich ist,

 wenn im Bebauungsplanentwurf ein vorhandenes Gebäude mangels Ausweisung dafür auf den Bestandsschutz reduziert war und nach der Auslegung hierfür doch noch ein Baufenster aufgenommen wird,

 und wenn im Bebauungsplanentwurf im Rahmen der Festsetzungen zu einem Pflanzgebot zunächst nur eine "Ersatzpflanzung" vorgesehen ist, diese nach Auslegung aber dahingehend verschärft wird, dass "an gleicher Stelle gleichartiger Ersatz (mit einem Stammumfang von 20 - 25 cm, gemessen in 1,00 m Höhe) zu pflanzen" ist.

5

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie wäre in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen, verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich ist, auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172).

6

Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Damit löst im Grundsatz jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 40 und Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 11) anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21 und vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 - ZfBR 2016, 589 Rn. 4).

7

Die Beschwerde hält eine Präzisierung der Rechtsprechung des Senats für erforderlich. Eine entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB angenommene Abweichung vom Erfordernis der erneuten öffentlichen Auslegung müsse restriktiv angewandt werden. Es frage sich, ob Dritte eben doch abwägungsrelevant berührt würden, wenn ein Gebäude in einem der Durchgrünung des Plangebiets dienenden Bereich nicht auf den Bestandsschutz reduziert, sondern mit einem Baufenster ausgestattet werde. In der Sache wendet sich die Beschwerde damit gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Würdigung, dass andere Grundstückseigentümer nach den Umständen des konkreten Einzelfalls durch die Änderung nicht nachteilig berührt würden. Dies ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Dass und gegebenenfalls welche über die bisherige Rechtsprechung hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Erkenntnisse in einem Revisionsverfahren gewonnen werden könnten (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1998 - 7 B 388.97 - juris Rn. 2), legt die Beschwerde nicht dar.

8

Um bloße Kritik an der Rechtsanwendung geht es auch, soweit die Beschwerde einwendet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs mache es für die Betroffenen sehr wohl einen Unterschied, ob sie "einen kleinen Ersatzsetzling oder einen großen Baum mit 20 - 25 cm Stammumfang gemessen bei 1 m Höhe" pflanzen müssten. Ihre Kritik geht überdies an der - den Senat bindenden (§ 560 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) - Auslegung des Bebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof vorbei, der mit dem Begriff der "Konkretisierung" (UA S. 19) zum Ausdruck gebracht hat, dass sich aus seiner Sicht an der ursprünglich begründeten Pflicht zur Ersatzpflanzung inhaltlich nichts geändert habe.

9

b) Die Frage,

ob es den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots für die Festsetzung einer Bezugshöhe im Sinne von § 18 Abs. 1 BauNVO genügt, die Höhenfestsetzung des Bebauungsplans als "Bezugspunkt" auf "die Randstein- bzw. Fahrbahnhöhe der erschließenden Verkehrsfläche in Höhe des Flächenschwerpunkts des Gebäudegrundrisses" festzulegen, wenn das Baugrundstück an mehrere Verkehrsflächen angrenzt oder sonst über sie erschlossen werden kann, z.B. auch durch mehrere Hauszugänge,

wäre in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn von der zugrunde liegenden Prämisse, dass als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung unterschiedliche Straßen und somit unterschiedliche Höhen in Betracht kommen, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Er hat vielmehr angenommen, einer Auslegung zugänglich und somit hinreichend bestimmt für die Bemessung der Wand- und Gebäudehöhe sei der Bezugspunkt auch in den Fällen, in denen Grundstücke an mehr als einer Seite an eine Verkehrsfläche grenzten; denn bei verständiger Würdigung unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse bestehe kein Zweifel daran, auf welche Verkehrsfläche abzustellen sei (UA S. 33).

10

c) Mit der Frage,

ob sich bei der Überplanung eines bereits bebauten und mit im Laufe der Jahre errichteten Straßen faktisch erschlossenen Plangebiets die Straßenführung an den vorhandenen Straßen, die teilweise über Privateigentum verlaufen, und damit an der "situativen Vorbelastung" als "legitimen Grund für die Inanspruchnahme" der betroffenen Grundstücke orientieren darf, oder ob es im Sinne des Gebots der gleichen Lastenverteilung grundsätzlich erforderlich ist, bisher entstandene rechtswidrige, insbesondere gleichheitswidrige Zustände im Bebauungsplan zu berücksichtigen und gegebenenfalls aufzulösen,

kritisiert die Beschwerde eine aus ihrer Sicht gleichheitswidrige Inanspruchnahme von Grundeigentum bei der Überplanung einer vorhandenen Erschließungsstraße im Plangebiet.

11

Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 36) ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Nach gefestigter Rechtsprechung muss die planende Gemeinde ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 376 = juris Rn. 13). Im Grundsatz ist deshalb davon auszugehen, dass die Anlieger bei den erforderlichen Grundabtretungen möglichst gleichmäßig zu belasten sind. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Planung betroffenen Grundeigentümer stets gleich zu behandeln sind. Nur ohne sachliche Rechtfertigung dürfen die berührten privaten Belange nicht ungleich behandelt werden (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532 = juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 114/75 - NJW 1977, 388).

12

Von diesen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen. Eine sachliche Rechtfertigung für die ungleiche Behandlung durch eine an der "situativen Vorbelastung" orientierten Verkehrsflächenausweisung hat er darin gesehen, dass die Eigentümer der von der Überplanung betroffenen Grundstücke die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für den Straßenbau und die damit verfolgten Zwecke über einen langen Zeitraum hingenommen und sich bei der Bebauung und sonstigen Nutzung ihrer Grundstücke darauf eingestellt hätten. Die Überlegung der Antragsgegnerin, es sei deshalb gerechtfertigt, sich bei der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche an den geschaffenen Fakten zu orientieren, könne vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden, da sich auch die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich bisher keine Straßenflächen befunden hätten, auf diesen Zustand eingerichtet hätten, weshalb ein anderes Vorgehen bedeutete, dass in vielen Fällen in auf diesen Grundstücken bestehende andere Nutzungen eingegriffen werden müsste (UA S. 37). Dass diese Überlegungen grundsätzlich geeignet sind, eine unterschiedliche Inanspruchnahme von Grundstücken zu rechtfertigen, ist nicht klärungsbedürftig. Ob sich die streitige Festsetzung damit rechtfertigen lässt, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung des konkreten Einzelfalls und einer revisionsgerichtlichen Klärung entzogen.

13

d) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig hält,

ob es mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG vereinbar ist, bei der planerischen Verbreiterung eines Fußweges zwischen zwei Grundstücken nur eines dieser beiden (mit Hecken bewachsenen) Grundstücke in Anspruch zu nehmen, weil so "nur in eine dieser Hecken eingegriffen werden muss",

zudem selbst dann, wenn die so verschonte Hecke ihrerseits nicht mehr rettbar geschädigt ist.

14

Einschlägig sind auch hier die zitierten rechtlichen Maßstäbe. Dass der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 39) in Anwendung dieser Maßstäbe es als gerechtfertigt angesehen hat, für die Verbreiterung des beidseits von dichten und hohen Hecken gesäumten Fußweges nur die Grundstücke auf einer Seite in Anspruch zu nehmen, weil dies den Vorteil habe, dass nur in eine dieser Hecken eingegriffen werden müsse, ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzogen. Soweit die Beschwerde behauptet, die verschonte Hecke sei unrettbar geschädigt, wäre die Frage schon nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof hiervon im Urteil nicht ausgegangen ist.

15

2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

16

a) Die Beschwerde rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

17

Sie wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 23, 27 und 48), dass der Bebauungsplan für die Bebauung vergleichsweise enge Grenzen setze, die jedenfalls über die nach dem bisher einschlägigen § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht hinausgingen, sondern diese Möglichkeiten eher einengten, bzw. dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer eigentlichen Zielsetzung, mit dem Bebauungsplan eine moderate Nachverdichtung zu ermöglichen, Festsetzungen getroffen habe, die dieser Planungsabsicht zuwider liefen. Mit dieser Einschätzung seien die Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung konfrontiert worden. Ihren Einwänden sei der Verwaltungsgerichtshof nicht nachgegangen. Unklar bleibe, worauf der Verwaltungsgerichtshof seine fehlerhafte Einschätzung stütze. In dieser Situation habe sich eine Hinterfragung und fundierte Darlegung aufgedrängt. Daran fehle es. Auch im angefochtenen Urteil fänden sich dazu nur Behauptungen. Nach Ansicht der Beschwerde war der Verwaltungsgerichtshof einerseits verpflichtet, die Beteiligten auf diese rechtliche Würdigung frühzeitig, und zwar vor Beginn der mündlichen Verhandlung, hinzuweisen. Andererseits sei es Aufgabe des Gerichts gewesen, die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung, nämlich die Analyse der sich nach § 34 BauGB ergebenden Baumöglichkeiten im Vergleich zu den durch den Bebauungsplan eröffneten Baumöglichkeiten dar- und gegenüberzustellen. Beides sei verfahrensfehlerhaft unterblieben.

18

aa) Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO ist nicht bezeichnet.

19

Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Diese Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 - juris Rn. 5). Von einem unzulässigen Überraschungsurteil ist auszugehen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170). Daran fehlt es hier.

20

Die Antragsteller sind mit der angegriffenen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung konfrontiert worden. Spätestens in diesem Zeitpunkt waren die Antragsteller über den vorläufigen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs informiert und haben der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs widersprochen. Dass und gegebenenfalls welche Reaktionsmöglichkeiten ihnen abgeschnitten gewesen wären, legt die Beschwerde nicht dar.

21

bb) Die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nicht verletzt.

22

Einen Beweisantrag zu den der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Tatsachen haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (zu dieser Obliegenheit z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Soweit die Beschwerde annimmt, ein Beweisantrag wäre nicht sinnvoll gewesen, weil er mit der Überlegung, dass es sich teilweise um eine rechtliche Würdigung handele, zurückgewiesen worden wäre, erklärt sie nicht, warum die Antragsteller Beweisanträge zu den Tatsachengrundlagen unterlassen haben.

23

Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs Bestandteil der richterlichen Überzeugungsbildung und für sich genommen einer Aufklärungsrüge nicht zugänglich (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 - 9 B 268.99 - juris Rn. 9). Die Tatsachengrundlagen dieser Würdigung waren im Wesentlichen nicht streitig. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass der Bebauungsplan zusätzliche, bisher nicht bestehende Bauplätze schafft (UA S. 23). Er hat dem allerdings gegenübergestellt, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer eigentlichen Zielsetzung, mit dem Bebauungsplan eine moderate Nachverdichtung zu ermöglichen, Festsetzungen getroffen habe, die dieser Planungsabsicht zuwiderliefen. Dies lasse sich exemplarisch an verschiedenen Grundstücken im Plangebiet zeigen. So setze der Bebauungsplan in bestimmten Quartieren eine bestimmte maximale Grundfläche fest, die von den dort bereits existierenden Wohngebäuden zum Teil deutlich überschritten würde (UA S. 48).

24

Dass die vom Verwaltungsgerichtshof exemplarisch in Betracht gezogenen Tatsachen unzutreffend gewesen wären oder einer weiteren Ermittlung bedurft hätten, behauptet die Beschwerde nicht. Vielmehr hält sie die Herleitung des Verwaltungsgerichtshofs nicht für tragfähig, weil die getroffene Auswahl nicht repräsentativ sei. Insoweit legt sie jedoch nicht dar, welche weiteren Tatsachenermittlungen sich dem Tatsachengericht in Bezug auf welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln und welchem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis hätte aufdrängen müssen (zu den Darlegungsanforderungen z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 9 B 567.99 - juris).

25

b) Die Beschwerde rügt zu Unrecht einen Verstoß gegen den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör.

26

Der Verwaltungsgerichtshof habe sich - so die Beschwerde - nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gesichtspunkt befasst, dass sich die Änderungen der Baufenster auf den Grundstücken Fl.-Nr. 2/7 und 2/8 und der textlichen Festsetzungen zum Inhalt des Pflanzgebots abwägungsrelevante Belange der Antragsteller und sonstiger Dritter hätten auswirken können.

27

Die Behauptung der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht mit diesen Gesichtspunkten befasst, trifft - wie bereits dargelegt - nicht zu. Gestützt auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21 und vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 - ZfBR 2016, 589 Rn. 4) hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 15 ff.) den Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Durchführung einer weiteren Offenlage rechtswidrig unterlassen, mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsgegnerin habe damit einem Vorschlag der davon betroffenen Grundstückseigentümer entsprochen, und die Anpassung habe weder nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke, noch würden dadurch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf die Einwände der Antragsteller geantwortet. Dass er ihnen nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

28

Auf den Einwand der Antragsteller, die Änderung der textlichen Festsetzungen zum Pflanzgebot könne sich auf Rechte der Antragsteller und sonstiger Eigentümer auswirken, hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 19) geantwortet, dass diese Änderung eine bloße Konkretisierung der Regelung, die Gegenstand der vorangegangenen Auslegung gewesen sei, beinhalte. Ein Gehörsverstoß liegt auch insoweit nicht vor.

29

c) Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 24 f.), die Rüge, der durch den Bebauungsplan vorgegebene Straßenverlauf nehme auf dem Grundstück Fl.-Nr. 24 (S.straße ...) eine Fläche in Anspruch, auf der eine Mauer errichtet worden sei, sei unbeachtlich, weil die Antragsteller diesen Umstand nicht innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht hätten.

30

Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Dass der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag der Antragsteller zu der in den Straßenraum hineinragenden Mauer nicht zur Kenntnis genommen hätte, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Vielmehr wendet sie sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Vortrag als nach § 215 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig gegenüber der Gemeinde geltend gemacht und den behaupteten Abwägungsfehler deshalb als unbeachtlich angesehen hat. Damit macht sie der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung von § 215 Abs. 1 BauGB geltend und beanstandet die tatrichterliche Auslegung einer Erklärung. Mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hat dies nichts zu tun (BVerwG, Beschluss vom 8. August 1994 - 6 B 87.93 - juris Rn. 6).

31

d) Die Aufklärungsrüge schließlich, mit der sich die Beschwerde gegen die geplante Verlegung der B-Straße im Bereich der Einmündung in die Sch.straße wendet, die zum Verlust von drei Pappeln führt, geht ins Leere.

32

Die Antragsteller haben hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zum Beweis der Tatsache, dass die Neuherstellung der Straße auf ihrer heutigen Trasse auch ohne Beeinträchtigung der Standsicherheit von drei Pappeln und deren dauerhafte Schädigung bewerkstelligt werden könne. Dieser Beweisantrag habe, so die Beschwerde, darauf gezielt, die Abwägungsgrundlage für die Überplanung der Pappeln zu Fall zu bringen, die darin bestanden habe, dass jede bauliche Veränderung wie z.B. die Herstellung eines fachgerechten Straßenaufbaus auch bei Beibehaltung des bisherigen Straßenverlaufs unweigerlich zu erheblichen Verletzungen des Wurzelwerks führen werde. Die Ablehnung des Beweisantrags indes habe der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 42) damit begründet, dass es hierauf schon deshalb nicht ankomme, weil sich die Antragsgegnerin aus "den genannten und von ihrer Planungshoheit gedeckten Gründen" für eine Änderung des bisherigen Trassenverlaufs entschieden habe. Die Beschwerde sieht darin einen Zirkelschluss, weil eben diese vermeintlich planungshoheitliche Entscheidung auf der Annahme beruhe, dass die Pappeln auf jeden Fall geschädigt würden.

33

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist damit nicht dargetan. Die Beschwerde missversteht die zitierte Urteilspassage (UA S. 42). Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit "den genannten und von ihrer Planungshoheit gedeckten Gründen" nicht die unvermeidliche Beeinträchtigung der Standsicherheit der Pappeln gemeint, sondern "das Bemühen der Antragsgegnerin um eine Verbesserung der bestehenden (verkehrlichen) Situation" (UA S. 41). Aus diesen Gründen hat sich die Antragsgegnerin aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs für eine Verlegung des Einmündungsbereichs entschieden. Auf die Standsicherheit der Pappeln kam es hiernach nicht mehr an.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.