Vereinsgesetz - VereinsG | § 15 Ausländische Vereine
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Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Inhaltsverzeichnis
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.
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(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen d
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit 1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisat
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, de
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 07.02.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 1/19 vom 7. Februar 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts des Werbens um Mitglieder einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:070219BAK1.19.0 Der 3. Strafsenat des.
published on 13.07.2018 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
published on 04.11.2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot, das ihn als Teilorganisation erfasst.
published on 24.02.2010 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen ein Vereinsverbot, mit dem das Bundesministerium des Innern sie als Teilorganisa
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(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder...