Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rs20170523.2bvr088314
23.05.2017

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. a) § 20 Absatz 3 bis 5 Sächsisches Besoldungsgesetz sowie Anlagen 21, 22, 25, 35, 36 und 39 zum Sächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 3) sind mit Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Besoldungsanpassung 2008 für die Besoldungsgruppe A 10 erst mit viermonatiger Verzögerung vorsehen.

b) § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 3 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Sächsisches Besoldungsgesetz sowie Anlagen 2, 3, 6, 16, 17 und 20 zum Sächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 3) sind mit Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Besoldungsgruppe A 10 in den Kalenderjahren 2008 und 2009 betreffen.

3. Der Gesetzgeber des Freistaates Sachsen hat spätestens bis zum 1. Juli 2018 verfassungskonforme Regelungen für die Jahre 2008 und 2009 zu treffen.

4. a) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 -, das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2012 - 2 A 736/10 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. August 2010 - 3 K 925/08 - verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

b) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 - 2 C 26.12 -, das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2012 - 2 A 524/10 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Februar 2010 - 3 K 928/08 - verletzen den Beschwerdeführer zu II. in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

5. Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern zu I. und II. ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

A.

1

Gegenstand der beiden Verfassungsbeschwerden sind verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Auslaufen der "Ostbesoldung". Im Kern geht es um die Frage, ob die - allein für die Besoldung und Versorgung aus den Besoldungsgruppen ab A 10 - noch in den Jahren 2008 und 2009 bestehende "Ost-Absenkung" der Bezüge in Höhe von (zu diesem Zeitpunkt noch) 7,5 % mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß war. Zudem wenden sich die Beschwerdeführer gegen eine ebenfalls an der Schnittstelle der Besoldungsgruppen A 9/A 10 ansetzende zeitliche Stufung der Besoldungsanpassung um 2,9 % im Jahr 2008.

I.

2

Zwei Maßnahmen des sächsischen Besoldungsgesetzgebers - das gestufte Auslaufen der Ostbesoldung und -versorgung (1.) sowie die zeitweise hinzutretende gestufte Besoldungsanpassung 2008 (2.) - führten in den Kalenderjahren 2008 und 2009 dazu, dass sich der Abstand der Grundbezüge der Besoldungsgruppen bis A 9 einerseits und ab A 10 aufwärts andererseits - in der Gruppe der vormals Ost-Besoldeten - erheblich reduzierte (nachfolgend II.).

3

1. Die Ostbesoldung (a) wurde in Sachsen zwischen den Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 einerseits und A 10 aufwärts (sowie den Besoldungsordnungen B, C und R) andererseits mit einem Zeitunterschied von zwei Jahren abgeschafft (b).

4

a) Die Besoldungsdifferenz zwischen Beamten in westdeutschen und ostdeutschen Ländern geht auf die bundesbesoldungsrechtliche Übergangsregelung in der auf § 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung vom 6. Februar 1991 beruhenden Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands - 2. BesÜV - vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345) zurück. Deren Regelungskonzept beruht auf einer Absenkung einerseits (aa) sowie einem partiell gewährten Zuschuss andererseits (bb) und wurde auch nach Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder fortgeführt (cc).

5

aa) § 2 der 2. BesÜV regelte die Absenkung der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden.

6

Die Vorschrift lautet in ihrer Fassung vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345):

§ 2 Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte

(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) 60 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge; hierbei gelten die Einstufungen nach den Anlagen 1, 2 und 3. Satz 1 gilt auch, wenn eine frühere Ernennung keinen Anspruch auf Dienstbezüge begründet hat.

(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit die Bezüge im Beitrittsgebiet zugestanden haben, Zeiten seit dem 1. Juli 1991 zu berücksichtigen.

7

Die abgesenkten Ost-Bezüge beliefen sich im Folgenden - sukzessive ansteigend -

· ab 1. Juli 1991 auf 60 %,

· ab 1. Mai 1992 auf 70 %,

· ab 1. Dezember 1992 auf 74 %,

· ab 1. Juli 1993 auf 80 %,

· ab 1. Oktober 1994 auf 82 %,

· ab 1. Oktober 1995 auf 84 %,

· ab 1. September 1997 auf 85 %,

· ab 1. September 1998 auf 86,5 %,

· ab 1. August 2000 auf 87 %,

· ab 1. Januar 2001 auf 88,5 %,

· ab 1. Januar 2002 auf 90 %,

· ab 1. Januar 2003 auf 91 % und

· ab 1. Januar 2004 auf 92,5 %

der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge.

8

Die Absenkung - ebenso wie der nachfolgend dargestellte Zuschuss - setzte sich bei den Versorgungsbezügen fort. § 2 Nr. 2 Satz 1 der auf § 107a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) beruhenden Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (BeamtVÜV) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 22. Dezember 1992 (BGBl I 1992 S. 2427) bestimmte, dass sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge unter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen bemessen:

§ 2 Maßgaben

Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit folgenden weiteren Maßgaben:

[…]

2. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen sich unter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen.

9

Diese Differenzierung wurde in der Entscheidung vom 12. Februar 2003 - "Beamtenbesoldung Ost I" - vom Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfGE 107, 218).

10

bb) Gemäß § 4 der 2. BesÜV wurde Beamten, Richtern und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 ein ruhegehaltfähiger Zuschuss bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen gewährt, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt wurden.

§ 4 Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge

Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Dies gilt auch für Ernennungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung.

11

Seit der ab 25. November 1997 gültigen Fassung des § 4 der 2. BesÜV (BGBl I S. 2764) trat eine Bedürfnisklausel hinzu, wonach ein Zuschuss gezahlt wurde, wenn Beamte aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt wurden und für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestand.

§ 4 Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge

Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums einen ruhegehaltfähigen Zuschuß bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden und für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

12

Diese die sogenannten Aufbauhelfer honorierende Zuschussregelung wurde für alle bis zum 24. November 1997 ernannten Beamten, Richter und Soldaten bis zum endgültigen Auslaufen der Ostbesoldung (im Bund war dies gem. § 12a Abs. 2 der 2. BesÜV in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung [BGBl I 2008 S. 1582] am 31. März 2008 der Fall, in Sachsen am 31. Dezember 2009) weiter angewendet (§ 12 der 2. BesÜV in der ab dem 25. November 1997 gültigen Fassung). Ein Effekt dieser Stichtagsregelung war, dass vor dem Stichtag (24. November 1997) im Beitrittsgebiet erstmals ernannte Beamte, Richter und Soldaten mit überwiegend im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen 12 Jahre lang (während der Kalenderjahre 1998 bis 2009) auf "West-Niveau" besoldet wurden, während die nach dem Stichtag im Beitrittsgebiet erstmals ernannten Beamten, Richter und Soldaten mit überwiegend im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen durchweg auf abgesenktem Niveau besoldet wurden.

13

Entsprechend dem oben unter Rn. 8 zu den Versorgungsbezügen Dargestellten war auch dieser Zuschuss gemäß § 2 Nr. 2 Satz 1 BeamtVÜV bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen.

14

Diese Differenzierung wurde in der Entscheidung vom 12. Februar 2003 - "Beamtenbesoldung Ost II" - vom Bundesverfassungsgericht ebenfalls gebilligt (BVerfGE 107, 257).

15

cc) Mithin fanden die Landesbesoldungsgesetzgeber drei Gruppen unterschiedlich besoldeter Beamter innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe vor: Erstens die dem § 2 Abs. 2 2. BesÜV Unterfallenden und daher "Ostbesoldeten", zweitens die dem § 2 Abs. 2 2. BesÜV nicht Unterfallenden und daher "Westbesoldeten" und drittens die sowohl dem § 2 Abs. 2 als auch dem § 4 der 2. BesÜV unterfallenden und daher ebenfalls (annähernd) auf Westniveau Besoldeten.

16

Nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder mit Wirkung vom 1. September 2006 hinsichtlich der Laufbahnen, der Besoldung und der Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 [BGBl I S. 2034]; vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) wurde das Regelungskonzept der "Ost-Absenkung" in den neuen Ländern beibehalten, sei es infolge nach Art. 125a Abs. 1 GG fortgeltenden Bundesrechts, sei es aufgrund gesetzgeberischer Übernahme.

17

Der sächsische Gesetzgeber hat sich das Regelungskonzept der abgesenkten Besoldung und Versorgung nach Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (GVBl S. 3) mit Wirkung vom 1. November 2007 - also mit rückwirkendem Inkrafttreten - zu eigen gemacht. Dazu hat er die Fortgeltung der bundesrechtlichen Regelungen (auch) zur Absenkung der Bezüge "als Landesrecht" angeordnet (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 - SächsBesG - [GVBl S. 50] zuletzt geändert durch Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 [GVBl S. 3]betreffend Besoldung; § 17 Abs. 2 SächsBesG betreffend Versorgung):

§ 17 Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes

(1) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 bis 4, § 84 Abs. 3 und § 85, sowie die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort. Die Anlagen IV bis IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), gelten bis zum 31. Dezember 2007 als Landesrecht fort.

(2) Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657), mit Ausnahme der §§ 71 bis 73, sowie die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort.

18

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 hat der sächsische Gesetzgeber die geltenden Beträge gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 16 SächsBesG - den bundesgesetzlichen Beträgen entsprechend - geregelt:

§ 20 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

[…]

(4) Die ab dem 1. Januar 2008 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 20. Die ab dem 1. Mai und 1. September 2008 nach den vorstehenden Absätzen erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 21 bis 39.

19

Die Ost-West-Differenz ergibt sich aus einer Zusammenschau mit der Anlage 2 zu § 20 Abs. 4 SächsBesG.

20

b) Die Angleichung der Ostbesoldung an das Westniveau - das heißt das Auslaufen der Absenkung um 7,5 % gegenüber dem Westniveau - wurde für die Besoldungsgruppen bis A 9 bereits zum 1. Januar 2008 vollzogen, während die Ostbesoldung für die Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts in Sachsen erst zum 1. Januar 2010, also zwei Jahre später, auslief (§ 20 Abs. 4 i.V.m. Anlage 2 und 16 SächsBesG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 [GVBl S. 3]).

21

Eine differenzierte Beendigung der Ostbesoldung nach den Besoldungsgruppen A 2 bis A 9 einerseits (Westniveau ab 1. Januar 2008) und den Besoldungsgruppen ab A 10 andererseits (Westniveau ab 1. Januar 2010) fand sich schon in der bundesrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV (in der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 [BGBl I 2003 S. 1798] gültigen Fassung).

22

Der Bundesgesetzgeber rückte allerdings - für Bundesbeamte, Soldaten sowie Bundesrichter - durch die Regelung des § 12a Abs. 2 der 2. BesÜV (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung [BGBl I S. 1582]) von dieser Differenzierung nur drei Monate nach ihrer Umsetzung wieder ab; die vollständige Angleichung an das West-Besoldungsniveau erfolgte auf Bundesebene für alle Besoldungsgruppen zum 1. April 2008. Diese Änderung erfolgte rückwirkend durch Art. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 [BBVAnpG 2008/2009] vom 29. Juli 2008 [BGBl I S. 1582]) und damit zeitlich nach Erlass des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008.

23

Der sächsische Besoldungsgesetzgeber ergänzte die Regelungen der § 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anlagen 2 und 16 SächsBesG durch eine Zulagenregelung: Zur Verhinderung der Situation, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 geringere Dienst- oder Versorgungsbezüge als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 erhielt, wurde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG der Unterschiedsbetrag - soweit dieser auf der fortgesetzten Ost-Absenkung beruhte - zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10,00 € als Zulage gewährt. Sofern ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 gleich hohe oder aber lediglich geringfügig höhere Bezüge hatte als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9, wurde die Zulage folglich nicht gewährt:

§ 22 Übergangsregelung aus Anlass der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

(1) Erhält ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 geringere Dienstbezüge als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9, wird der Unterschiedsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 EUR als Zulage gewährt, soweit der Unterschiedsbetrag aufgrund von § 12 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2454) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, beruht. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit nach Satz 1 sind die Stufe des Grundgehalts sowie die weiteren Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, mit Ausnahme der Amtszulage gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

(2) Der Absatz 1 gilt für Versorgungsempfänger entsprechend.

24

Diese Maßnahmen betrafen gleichermaßen Empfänger von Dienstbezügen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 4 Satz 1 SächsBesG i.V.m. § 2 2. BesÜV; § 22 Abs. 1 SächsBesG) wie Versorgungsempfänger (vgl. § 17 Abs. 2 SächsBesG i.V.m. § 2 Nr. 2 Satz 1 BeamtVÜV, § 2 2. BesÜV; § 22 Abs. 2 SächsBesG).

25

2. Zusätzlich zu dem um zwei Jahre späteren Auslaufen der Ostbesoldung wurde wiederum für alle Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts die Besoldungsanpassung 2008 um 2,9 % vom 1. Mai 2008 - dem Tag des Inkrafttretens für die Besoldungsgruppen bis A 9 (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsBesG) - auf den 1. September 2008, also um vier Monate, hinausgeschoben (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SächsBesG):

§ 20 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge

(1) Um 2,9 Prozent werden erhöht

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),

4. die Anwärtergrundbeträge,

5. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist.

Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.

[…]

(3) Die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten ab dem 1. Mai 2008. Für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsordnung A ab Besoldungsgruppe A 10 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W gelten die Erhöhungen ab dem 1. September 2008.

[…]

(5) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 2,8 Prozent erhöht. Absatz 3 gilt entsprechend.

26

Auch diese Maßnahme betraf Empfänger von Dienstbezügen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SächsBesG) wie Versorgungsempfänger (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 SächsBesG) gleichermaßen.

27

Die darauffolgende Besoldungsanpassung 2009 mit einer Erhöhung der Grundgehaltssätze um 40 € und weitere 3 % erfolgte ab dem 1. März 2009 unterschiedslos zugunsten aller Besoldungsgruppen (gem. Art. 2 Nr. 4 [betrifft § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SächsBesG] des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 [GVBl S. 327]). Versorgungsbezüge wurden zur gleichen Zeit lediglich linear um 3 % erhöht (gem. Art. 2 Nr. 4 [betrifft § 20 Abs. 4 SächsBesG] des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 [GVBl S. 327]).

II.

28

1. Auf das Besoldungsgefüge hatten die beiden angegriffenen Maßnahmen folgende Auswirkungen:

29

Vor dem maßgeblichen Zeitraum der Kalenderjahre 2008 und 2009, also bis zum 31. Dezember 2007, bewegte sich der Abstand zwischen den vergleichbaren Stufen der Besoldungsgruppen A 9 (Ost) und A 10 (Ost) zwischen 7,75 % (Stufe 2) und 12,58 % (Endgrundgehalt Stufe 11) und lag im Mittel bei 10,66 % (Stufe 2 bis 11; absolut sind dies 223,75 €; Bezugspunkt ist vorliegend durchgängig die niedrigere Besoldungsgruppe, also Besoldungsgruppe A 9 in der der jeweiligen Gesetzeslage entsprechenden Höhe).

30

Durch die gestaffelte Angleichung der Ost-Absenkung sank der Abstand zwischen den vergleichbaren Stufen der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 (Ost) auf Werte zwischen -0,33 % (Stufe 2) und 4,14 % (Stufe 11); im Mittel lag damit der Abstand bei lediglich 2,36 % (Stufe 2 bis 11; absolut sind dies 55,88 €).

31

In der Stufe 2 wurden somit Beamte der Besoldungsgruppe A 10 (Ost) im Grundgehalt um 6,33 € schlechter, in der Stufe 3 nur um 8,37 € besser besoldet als in der Besoldungsgruppe A 9. Ausgeblendet wird hierbei die Zulagen-Regelung des § 22 Abs. 1 SächsBesG, weil sie nicht nur schwer abstrakt zu kalkulieren ist, sondern vor allem mit einem nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich 10 € betragenden Zuschlag marginal ausfällt.

32

Durch die - zusätzliche - um vier Monate gestaffelte Besoldungsanpassung im Jahr 2008 sank der Abstand zwischen den vergleichbaren Stufen der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 (Ost) im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2008 auf Werte zwischen -3,14 % (Stufe 2) und 1,21 % (Stufe 11), im Mittel damit auf -0,52 % (Stufe 2 bis 11; absolut sind dies -9,03 €).

33

2. Maßnahmen des Besoldungsgesetzgebers und ihre jeweiligen Auswirkungen auf die Abstände zwischen den entsprechenden Stufen unterschiedlicher Besoldungsgruppen lassen sich mit Blick auf das Verhältnis der Besoldungsgruppen zueinander allgemein in drei Fallgruppen systematisieren: In lineare Erhöhungen (a), in absolute Erhöhungen (b) und in Einmalzahlungen (c). Die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen zeitigen die Wirkung temporärer Abstandsverkürzung durch nach Besoldungsgruppen zeitlich differenzierende lineare Erhöhungen (d).

34

a) Erhöhungen um den gleichen Prozentsatz über alle Besoldungsgruppen hinweg (lineare Erhöhungen) sind abstandswahrend; sie verändern bestehende (in Prozentwerten ausgedrückte) Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht.

35

b) Hingegen schmelzen Erhöhungen der monatlichen Bezüge um denselben Betrag (absolute Erhöhungen) bestehende relative Abstände zwischen den Besoldungsgruppen ab, da ein gleicher Betrag für höhere Besoldungsgruppen zu einer relativ geringeren Steigerung als bei niedrigeren Besoldungsgruppen führt.

36

Diesen Effekt hatte etwa die (hier nicht unmittelbar verfahrens-gegenständliche) Besoldungsanpassung zum 1. März 2009, soweit sie eine Grundgehaltserhöhung um 40 € (neben der Grundgehaltserhöhung um 3 %) vorsah. Die in Prozentwerten ausgedrückten Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wurden durch die absolute Erhöhung in allen Besoldungsgruppen um den Betrag von monatlich 40 € leicht reduziert.

37

Ungeachtet dessen wird ein einmal aufgetretener Abschmelzungseffekt dauerhaft im Besoldungsgefüge konserviert. Vorliegend blieb der reduzierte Abstand auch über den 1. Januar 2010 - der West-Angleichung auch für die Besoldungsgruppen ab A 10 - erhalten. Dies ist auch der Grund, warum die bis zum 31. Dezember 2007 gegebenen Abstände ab dem 1. Januar 2010 - nach in allen Besoldungsgruppen erfolgter West-Angleichung - nicht wieder erreicht wurden, sondern der Abstand zwischen den vergleichbaren Stufen der Besoldungsgruppen A 9 (Ost) und A 10 (Ost) im Mittel (Stufe 2 bis 11) bis zum 31. Dezember 2007 10,66 % und ab dem 1. Januar 2010 zwischen A 9 (West) und A 10 (West) lediglich noch 10,48 % betrug.

38

c) Anders als absolute Erhöhungen der monatlichen Bezüge haben Einmalzahlungen keine nachhaltige Wirkung; die einmalige Auszahlung von bestimmten Beträgen in allen Besoldungsgruppen tangiert bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nur vorübergehend. Schon deshalb lassen sich Einmalzahlungen wegen ihres punktuellen Charakters nicht als Besoldungserhöhungen im eigentlichen Sinne bezeichnen, wenn man den Begriff der Besoldungserhöhung als fortlaufende Besserstellung versteht.

39

d) Bei den beiden angegriffenen Maßnahmen - dem gestuften Auslaufen der Ostbesoldung und der gestuften Besoldungsanpassung 2008 - des sächsischen Besoldungsgesetzgebers in den Kalenderjahren 2008 und 2009 handelt es sich jeweils um abstandsneutrale lineare Erhöhungen. Allerdings kann sich die Wahl unterschiedlicher Zeitpunkte für die jeweilige Besoldungserhöhung (um 7,5 % einerseits, um 2,9 % andererseits), wie vorliegend, temporär erheblich abstandsverkürzend auswirken. Für bestimmte Besoldungsgruppen verschobene lineare Erhöhungen wirken wie wiederholte Einmalzahlungen für die übrigen Besoldungsgruppen.

40

Aufgrund der dargestellten besoldungsrechtlichen Situation wurden die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 (Ost) während der verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre 2008 und 2009 deutlich verkürzt. Für Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen nach A 10 (Ost) wurde die Verkürzung in den Monaten Mai bis August 2008, in denen die beiden differenzierenden Maßnahmen zusammenfielen, noch verschärft.

41

Außerdem führte die im Rahmen der (hier nicht unmittelbar verfahrens-gegenständlichen) Besoldungsanpassung 2009 zum 1. März 2009 für alle Besoldungsgruppen gewährte absolute Erhöhung um 40 € zu einer zwar lediglich geringfügigen, jedoch dauerhaften Abschmelzung der Besoldungsabstände. Hiervon sind die (lediglich linear um 3 % und nicht auch absolut angehobenen) Versorgungsbezüge nicht betroffen.

III.

42

1. Die Beschwerdeführer sind beziehungsweise waren Polizeioberkommissare der Besoldungsgruppe A 10 im Freistaat Sachsen. Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 905/14 ist zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand getreten.

43

Seit ihrer erstmaligen Ernennung und Verwendung im Beitrittsgebiet erhielten sie die auf 92,5 % abgesenkten Bezüge. Für den zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand getretenen Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 905/14 setzte sich die Absenkung in dessen Versorgungsbezügen fort. Die Ostabsenkung ist für beide Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2010 entfallen.

44

Die in § 22 Abs. 1 SächsBesG vorgesehene Zulage, die bei Absinken der Bezüge von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 unter die Bezüge von Beamten der Besoldungsgruppe A 9 gezahlt werden sollte und die gemäß § 22 Abs. 2 SächsBesG für Versorgungsempfänger, also auch den Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 905/14, entsprechend galt, wurde dem Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 883/14 nach dessen Vortrag tatsächlich nur für einen Teil des streitigen Zeitraums - bis April 2009 - gezahlt. Nach Angaben des im Ausgangsverfahren beklagten Freistaates Sachsen überstiegen anschließend seine Bezüge nach Besoldungsgruppe A 10 (Ost) die der Besoldungsgruppe A 9.

45

Beide Beschwerdeführer betraf neben der Ostabsenkung in Höhe von 7,5 % zusätzlich die Verzögerung der Besoldungsanpassung im Jahr 2008 um vier Monate (§ 20 Abs. 3, § 20 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 SächsBesG).

46

2. Nach erfolglosen Widersprüchen blieben auch die auf volle Besoldung beziehungsweise Versorgung gerichteten Klagen beider Beschwerdeführer in allen drei Instanzen erfolglos.

47

a) Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies die Klagen der Beschwerdeführer mit Urteilen vom 25. Februar 2010 (3 K 928/08) und vom 24. August 2010 (3 K 925/08) ab. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen mit Urteilen vom 18. September 2012 (2 A 736/10 und 2 A 524/10).

48

b) Mit Urteil jeweils vom 12. Dezember 2013 (2 C 24.12 und 2 C 26.12) wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Beschwerdeführer zurück.

49

Die Entscheidung des sächsischen Besoldungsgesetzgebers, im streitgegenständlichen Zeitraum die von ihm vorgefundene bundesgesetzliche Regelung beizubehalten, die zwischen der Besoldung bei Beamten mit einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 9 einerseits und bei Beamten und Richtern mit einem höheren Amt andererseits differenziere, und diese Regelung auch mit ihren Friktionen bis zum Ablauf des in § 14 Abs. 3 der 2. BesÜV bereits bestimmten Übergangszeitraums fortzuführen, sei im Ergebnis mit dem Grundgesetz noch vereinbar. Die um zwei Jahre hinausgeschobene differenzierte Angleichung sei durch die besondere und einmalige Situation gerechtfertigt, in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

50

Dauer und Umfang der verzögerten Besoldungsanpassung seien hier schwerwiegend (zwei Jahre; 7,5 %). Eine angespannte Haushaltslage für sich alleine könne eine Ungleichbehandlung zu Lasten einzelner Besoldungsgruppen nicht rechtfertigen. Daran ändere auch nichts, dass sich die besoldungsrechtliche Regelung an Entgeltvereinbarungen eines Tarifvertrages anlehne, in dem für die Anpassung des Entgelts der Tarifbeschäftigten des Landes Sachsen an das Westniveau nach Entgeltgruppen differenziert werde. Zwar seien die Regelungen eines Tarifvertrages ein maßgeblicher Indikator bei der Frage, ob eine Abkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu besorgen sei. Wegen der strukturellen Unterschiede zwischen dem Tarifvertrags- und dem Besoldungsrecht (dort von den Tarifvertragsparteien frei ausgehandelte Entgelte, hier Entscheidung des Gesetzgebers in Erfüllung grundgesetzlicher Verpflichtungen) könnten Tarifverträge aber dann nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt nach mit Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kollidierten, wie hier mit der Notwendigkeit eines angemessenen Abstands zwischen den Besoldungsgruppen. Tarifvertragliche Vereinbarungen könnten ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

51

Auch die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamten könne grundsätzlich nicht als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung höherer Besoldungsgruppen herangezogen werden. Zwar könne bei unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eine Ungleichbehandlung im Bereich des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes zulässig sein. Im Besoldungsrecht jedoch könne die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf das Abstandsgebot lediglich kurzzeitige Verschiebungen von Besoldungserhöhungen für einzelne Besoldungsgruppen rechtfertigen, wie im vorliegenden Fall die viermonatige Verschiebung der Besoldungsanpassung im Jahr 2008 für die Besoldungsgruppen ab A 10. Bei längeren oder substantiellen Verschiebungen - wie hier bei einem Prozentsatz von 7,5 % für zwei Jahre - komme eine Rechtfertigung allenfalls dann in Betracht, wenn davon nur die Spitzenämter im höheren Dienst betroffen seien. Eine Verschiebung um zwei Jahre sei weder kurzzeitig, noch seien Besoldungsgruppen ab A 10 höhere Besoldungsgruppen oder gar Spitzenämter in diesem Sinn.

52

Die hier angegriffene Ungleichbehandlung der Besoldungsempfänger ab der Besoldungsgruppe A 10 sei vielmehr nur im Hinblick auf die besondere, einmalige Situation, in der sich der sächsische Landesgesetzgeber im Jahre 2008 befunden habe, noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der sächsische Landesgesetzgeber habe bei Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungsrecht die seit 2003 bundesrechtlich geregelte Abstufung der Besoldungsangleichung vorgefunden. Er habe vor der Wahl gestanden, entweder die Besoldung für alle Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2008 auf das im bisherigen Bundesgebiet geltende Niveau anzuheben oder die Angleichung für alle Besoldungsgruppen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen oder schließlich die bereits bundesrechtlich vorgesehene gestufte Angleichung beizubehalten. Im ersten Fall hätte er sich neue finanzielle Lasten aufgebürdet. Im zweiten Fall wäre den geringer besoldeten Beamten bis Besoldungsgruppe A 9 die seit 2003 bundesrechtlich geregelte Angleichung versagt geblieben. Im dritten Fall, den er gewählt habe, habe er die vorübergehende Einebnung des Besoldungsabstandes zwischen den Besoldungsgruppen in Kauf nehmen müssen. Dass er sich in dieser Situation für die dritte Variante entschieden habe, sei von seinem besonders großen Gestaltungsspielraum bei der Bewältigung der Folgen der deutschen Einheit gedeckt.

53

Entscheidend dafür sei, dass die Verschiebung der Besoldungsangleichung für die Besoldungsgruppen höher als A 9 zwar weder geringfügig noch kurzfristig, aber immerhin nur vorübergehend gewesen sei. Sie habe insbesondere nicht zu einer geringeren Basis für spätere Besoldungserhöhungen geführt; die Beamten und Richter dieser Besoldungsgruppen seien nach Auslaufen der Absenkung in die bereits bestehende und für die Besoldung der aus dem früheren Bundesgebiet stammenden Beamten und Richter sowie der Beamten und Richter mit Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV maßgebliche Anlage 21 zum Sächsischen Besoldungsgesetz integriert worden. Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstands habe sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge ausgewirkt und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 22).

54

Zudem habe der Landesgesetzgeber mit der Zulagenregelung in § 22 SächsBesG ein Absinken der - noch nicht angeglichenen - nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Beamten unter die Besoldung der - schon angeglichenen - vergleichbaren nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Beamten verhindert. Eine höhere Zulage sei in dieser Übergangsphase nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten gewesen, zumal sie - wenn sie dem Abstandsgebot substanziell hätte Rechnung tragen wollen - in die Nähe der vollständigen Angleichung schon zum 1. Januar 2008 hätte kommen müssen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

IV.

55

Mit ihren im Wesentlichen gleich lautenden Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG. Sie wenden sich gegen die jeweiligen drei Gerichtsentscheidungen und vertreten die Auffassung, die angewendeten Normen seien mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar.

56

Den Beschwerdeführern sei keine nach dem Amt abgestufte Besoldung gewährt worden. Dies gelte zum einen hinsichtlich des "unsubstanziellen" Abstands von letztlich 10 € zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 nach § 22 SächsBesG, zum anderen für die unterschiedliche Besoldung, die in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Beförderung innerhalb der Besoldungsgruppe A 10 gewährt worden sei.

57

Hinzu komme, dass auch die Verzögerung der Besoldungsanpassung 2008 mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar sei. Gemessen an den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2001 (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2001 - 2 BvR 666/00 -, juris, Rn. 5) aufgestellten Grundsätzen liege kein Sparbeitrag eines "Empfängers einer höheren Besoldung" vor; das Bundesverwaltungsgericht habe selbst zugrunde gelegt, dass ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 nicht zu den höheren Besoldungsgruppen gehöre.

58

Die maßgeblichen Normen seien nicht Bestandteil einer Reform des Besoldungsrechts gewesen, weshalb sich die Frage nicht stelle, ob und in welchem Umfang von der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation im Falle eines Systemwechsels abgewichen werden könne.

V.

59

Zu der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des gestuften Auslaufens der Ostbesoldung und der verzögerten Besoldungserhöhung um 2,9 % für die Besoldungsgruppen A 10 bis A16 sowie die Besoldungsordnungen B, C, R und W haben inhaltlich die Landesregierungen von Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg, der dbb beamtenbund und tarifunion und der Deutsche Richterbund Stellung genommen.

B.

60

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Insbesondere sind sie hinreichend substantiiert im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführer begründen die behauptete Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG mit verfassungsrechtlichen Argumenten und setzen sich sowohl mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben als auch mit den angegriffenen Entscheidungen hinreichend auseinander.

C.

61

Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.

62

Die mittelbar angegriffenen Regelungen des § 20 Abs. 3 bis Abs. 5 SächsBesG sowie Anlagen 21, 22, 25, 35, 36 und 39 SächsBesG und § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3 der 2. BesÜV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsBesG sowie Anlagen 2, 3, 6, 16, 17 und 20 SächsBesG sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.

I.

63

1. a) Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344 f.>; 117, 372 <379>; 121, 205 <219>; 141, 56 <69 Rn. 33>). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <231 f.>; 117, 330 <344>; 139, 64 <111 Rn. 92>; 141, 56 <69 Rn. 33>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 16).

64

Nicht jede Regelung des Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, wird von der institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Berufsbeamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum. Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen einer Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin liegt, den Kernbestand der Strukturprinzipien - mithin die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde - dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben. Bei diesen Grundsätzen verlangt Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" (vgl. BVerfGE 119, 247 <262 f.>; 141, 56 <69 Rn. 34>). Substanzialität und Traditionalität sind demnach zwei Voraussetzungen, die für die Qualifikation als hergebrachter Grundsatz kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 17).

65

b) Zu den das Beamtenverhältnis bestimmenden hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem das Alimentations- (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 Rn. 92>; 140, 240 <277 Rn. 71>; 141, 56 <70 Rn. 35>) (hierzu aa), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 <268>; 141, 56 <70 Rn. 36>) (hierzu bb und cc) und damit eng zusammenhängend das Abstandsgebot (hierzu dd).

66

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292 f.>; 139, 64 <111 Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 141, 56 <70 Rn. 35>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 141, 56 <70 Rn. 35>).

67

Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 <292 f.>; 139, 64 <113 Rn. 98>; 140, 240 <280 Rn. 77>).

68

Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung […] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292 f.>; 139, 64 <111 Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>). Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 <124 Rn. 125>; 140, 240 <294 Rn. 109>). Das gilt namentlich für das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]). Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 129, 124 <170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <295 Rn. 110>; stRspr). Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <295 Rn. 110>). Darüber hinaus erscheint es möglich, dass in diesem Rahmen auch soziale Belange, die dem Sozialstaatsprinzip entspringen, Berücksichtigung finden können.

69

bb) Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; 130, 263 <296>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>; 130, 263 <296>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>; 130, 263 <296>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfGE 130, 263 <296 f.>).

70

Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>; 130, 263 <296 f.>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>).

71

cc) Daneben ist auch das Laufbahnprinzip vom Bundesverfassungsgericht wiederholt als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannt worden. Inhalt des Laufbahnprinzips ist zumindest, dass für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten, Richters oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen bestehen (vgl. BVerfGE 107, 257 <273>; 141, 56 <70 Rn. 36>).

72

Das Laufbahnprinzip - wie auch der Aufbau des Ämtergefüges - ist zudem Ausdruck des Leistungsprinzips (vgl. BVerfGE 62, 374 <384>; 141, 56 <70 Rn. 36>). Insofern sind beide Prinzipien eng miteinander verknüpft.

73

Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <285 Rn. 90>).

74

dd) Auch das Abstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der allerdings in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht.

75

(1) Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfGE 139, 64 <117 Rn. 110>; 140, 240 <284 Rn. 89>). Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <284 f. Rn. 90>).

76

Das Abstandsgebot gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird.

77

(2) Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber allerdings nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfGE 130, 263 <295> m.w.N.).

78

Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen - etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 <285 f. Rn. 91>) - nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 17). Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur "Salami-Taktik" im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 122>; 140, 240 <292 Rn. 105>).

79

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberischen Veränderung der Besoldungsabstände bietet sich vor allem der Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers an, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommt. Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen.

80

(3) Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfGE 139, 64 <118 Rn. 112>; 140, 240 <286 Rn. 92>). Die Netto-Grundgehälter als Bezugspunkt des Vergleichs zu wählen, würde lediglich die Steuerprogression berücksichtigen. Diese Verzerrung fällt indes nicht signifikant ins Gewicht. Die Steuerprogression hat lediglich insoweit Bedeutung, als Belastungen höherer Besoldungsgruppen umso kritischer zu sehen sind, da diese angesichts der progressiven Einkommensteuertarifgestaltung höheren (Grenz)Steuersätzen unterliegen.

81

2. Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE 107, 218 <243>; 107, 257 <269>; 114, 258 <297>; 117, 330 <352 f.>; 130, 52 <67>). Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>; 130, 240 <252>; 141, 1 <38 Rn. 93 ff.>). Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 122, 210 <230>; 126, 400 <416>; 130, 240 <252 f.>; 135, 126 <143 Rn. 51>; 138, 136 <180 Rn. 121>; stRspr). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>; 138, 136 <180 Rn. 121>). Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 129, 49 <68>; 130, 240 <253>; 132, 179 <188 Rn. 30>; 133, 59 <86 Rn. 72>; 135, 126 <143 Rn. 52>; 138, 136 <180 Rn. 121>).

82

Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 107, 218 <244>; 115, 381 <389>). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>; 132, 179 <188 Rn. 30>; 138, 136 <180 Rn. 121>). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund, die von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 105, 73 <110>; 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 122, 1 <23>; 122, 210 <230>; 123, 111 <119 f.>; 126, 400 <416>; 127, 224 <244>; 129, 49 <68>; 130, 52 <66>; 130, 240 <254>; 131, 239 <255 f.>; 135, 126 <143 f. Rn. 52>; stRspr).

83

Das Willkürverbot ist verletzt, wenn für die (un)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte durch den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>; 85, 176 <187>; 90, 145 <196>; 101, 275 <291>; 115, 381 <389>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den neben Art. 3 GG betroffenen Freiheitsrechten (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; 122, 210 <230>; 129, 49 <69>; 138, 136 <181 Rn. 122>) und aus der Ungleichbehandlung von Personengruppen ergeben (vgl. BVerfGE 101, 54 <101>; 103, 310 <319>; 110, 274 <291>; 131, 239 <256>; 133, 377 <407 f. Rn. 75>). Zudem verschärfen sich die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 129, 49 <69>; 138, 136 <181 Rn. 122>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; 129, 49 <69>; 130, 240 <254>; 132, 179 <188 f. Rn. 31>; 141, 1 <39 Rn. 94>).

84

Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich zu besolden sind. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfGE 12, 326 <333>; 26, 100 <110 ff.>; 26, 163 <169 ff.>; 107, 218 <245>).

85

3. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 13, 356 <361 f.>; 26, 141 <158 ff.>; 71, 39 <52 f.>; 103, 310 <319 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <278 f. Rn. 73>; stRspr). Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 110, 353 <364>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 95>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 107, 218 <244 f.>). Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfGE 110, 353 <364 f.>; vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts statt aller BVerwGE 123, 308 <313>).

86

Das Einräumen einer weiten gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit soll gerade grundlegende Neuregelungen ermöglichen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch hinsichtlich Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfGE 56, 146<161 f.> unter Verweis auf insb. BVerfGE 8, 1 <22>; 26, 141 <158 f.>). Der Gesetzgeber muss insbesondere die Freiheit haben, von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen. Anders lässt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem Bestand nicht versteinern will, eine vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung und Verbesserung nicht bewerkstelligen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 110, 353 <365>).

II.

87

1. § 20 Abs. 3 bis 5 SächsBesG sowie Anlagen 21, 22, 25, 35, 36 und 39 SächsBesG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (GVBl S. 3), die die verzögerte Besoldungsanpassung um 2,9 % von Mai bis August 2008 zulasten der ab der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Beamten regeln, sind insoweit mit den grundgesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar.

88

a) Die Verzögerung der Besoldungsanpassung in Höhe von 2,9 % um vier Monate verletzt die Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die betroffenen Beamten der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts wurden ohne erkennbaren sachlichen Grund im Vergleich zu den Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 9, die von der Besoldungsanpassung schon zum 1. Mai 2008 profitiert haben, benachteiligt.

89

b) Der sächsische Besoldungsgesetzgeber kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass eine grundlegende Neuregelung des Besoldungssystems Gegenstand der Gesetzesänderung gewesen und ihm daher ein besonders weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen sei. Das Bundesverfassungsgericht ist damit bei seiner Prüfung nicht auf eine reine Evidenzkontrolle beschränkt.

90

Ausweislich der Gesetzesbegründung der Staatsregierung sollte die verzögerte Besoldungsanpassung allein der Erzielung von Einsparungen dienen. So heißt es in der Gesetzesbegründung (LTDrucks 4/9812, S. 2):

Mit der 4-monatigen Verzögerung der Besoldungsanpassung ggü. dem Tarifbereich bei den höheren Besoldungsgruppen (ab BesGr. A 10) leisten diese einen weiteren Beitrag zur haushaltsgemäßen Konsolidierung, denn diese ist in Anbetracht der bestehenden Verschuldung von derzeit ca. 12 Mrd. € noch nicht abgeschlossen.

91

Ebenso äußerte sich Staatsminister Tillich bei der ersten Lesung des Entwurfs im Sächsischen Landtag (Plenarprotokoll 4/88, S. 7285 f.), wonach die Beamten "durch die Zurückstellung und Verzögerung von Besoldungsanpassungen ihren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung" leisteten.

92

Mit der Verzögerung einer Besoldungsanpassung hat der Besoldungsgesetzgeber gerade keine Neubewertung der Wertigkeit der Ämter vorgenommen oder Neuregelungen und Verbesserungen bewerkstelligt (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 110, 353 <365>), sondern lediglich durch Einzelmaßnahmen den Empfängern ausgewählter Besoldungsgruppen einen "weiteren Beitrag zur haushaltsgemäßen Konsolidierung" abverlangt.

93

c) Die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse im Jahr 2008 für die Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts lässt sich auch nicht als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen rechtfertigen.

94

So können schon die für eine Differenzierung angeführten Gründe nicht überzeugen. Zwar erscheint auf den ersten Blick die Begründung, dass Empfänger höherer Bezüge von der allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung beitragen soll, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind als Empfänger niedriger Bezüge (so noch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2001 - 2 BvR 666/00 -, juris, Rn. 5), nachvollziehbar. Dies mag namentlich mit Blick auf den Grundbedarf zutreffen, der sich mit einem relativ kleineren Anteil ihres (höheren) Gehalts decken lässt.

95

Allerdings trägt gerade diese Argumentation im vorliegenden Kontext nicht, da - wie schon das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 20) - die angegriffene Maßnahme nicht ausschließlich Empfänger höherer Bezüge betrifft, sondern alle Beamten von der Besoldungsgruppe A 10 aufwärts. Jedenfalls bei den der Besoldungsgruppe A 10 zugehörigen Beamten handelt es sich offensichtlich nicht um Empfänger höherer Bezüge.

96

Abgesehen davon ist die Differenzierung zwischen einem (allgemeinen) Grundbedarf und darüber hinausgehenden, amtsangemessenen Bedarfen nicht überzeugend. Es ist vielmehr von einem dem jeweiligen Amt angemessenen Gesamtbedarf auszugehen (so auch Günther, Die Anpassung der Beamtenbesoldung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, 1987, S. 200 f.). Innerhalb des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 17). Infolge der Inflation verlieren Empfänger aller Besoldungsgruppen in relativ gleichem Maße an Kaufkraft. Zum Aufwiegen des Kaufkraftverlusts und damit zur Sicherung des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist daher eine Besoldungserhöhung in ebenfalls relativ gleichem Maße nötig.

97

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Besoldungsgesetzgeber dazu, sich bei der Bemessung der Besoldung - für alle Beamten - an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (vgl. ausdrücklich BVerfGE 140, 240 <285 Rn. 91>). Dass allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermag, da andernfalls die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294 f. Rn. 110>; stRspr), gilt ebenfalls für alle Beamten. Die von Verfassungs wegen geschuldete Alimentierung ist nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat zu erfüllenden Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 140, 240 <285 f. Rn. 91>; unter Verweis auf BVerfGE 44, 249 <264>; zustimmend Stuttmann, NVwZ 2016, S. 184 <189>; vgl. bereits Günther, NJ 2001, S. 10 <11 m.w.N.>; Lindner, BayVBl. 2015, S. 801 <807>; gerade zur "sozialen Staffelung" von Besoldungserhöhungen im Anschluss an BVerfGE 140, 240 Lindner, ZBR 2016, S. 109 <112>).

98

Wenn der Besoldungsgesetzgeber für niedrigere Besoldungsgruppen eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet, muss er sich hieran - zumindest im Grundsatz - für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornimmt (vgl. auch Lindner, ZBR 2014, S. 361 <363>; Schmidt, in: Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 2015, § 5 Rn. 22).

99

Es bleibt aber in einem solchen Fall stets zu prüfen, ob eine Maßnahme des Besoldungsgesetzgebers im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, zumal im fraglichen Zeitraum noch nicht das mit Verfassungsrang ausgestattete Verbot der Neuverschuldung galt, das erst mit Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2248) durch Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG in das Grundgesetz aufgenommen worden ist. Zudem stellt sich die verzögerte Besoldungsanpassung für die Besoldungsgruppen A 10 und aufwärts nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts zur Sanierung des sächsischen Haushalts dar, sondern als einmaliger "Sparbeitrag" dieser Besoldungsgruppen. Andere mit Verfassungsrang ausgestattete kollidierende Wertentscheidungen, die zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere können im vorliegenden Zusammenhang keine besonderen sozialen Belange zu einer ausnahmsweisen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Maßnahme führen. Unabhängig von der Frage, ob solche Belange grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind, lässt jedenfalls vorliegend die Differenzierung an der Schnittstelle zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 nicht erkennen, dass der Besoldungsgesetzgeber besondere sozialpolitische Aspekte wie etwa die besonders große finanzielle Leistungsfähigkeit bestimmter Besoldungsgruppen berücksichtigen wollte.

100

2. § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3 der 2. BesÜV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsBesG sowie Anlagen 2, 3, 6, 16, 17 und 20 SächsBesG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (GVBl S. 3) verletzen Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie die Besoldungsgruppe A 10 in den Kalenderjahren 2008 und 2009 betreffen.

101

Nach den dargelegten Maßstäben ist auch die differenzierte Angleichung an das West-Besoldungsniveau bei Beamten mit einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 9 einerseits und bei Beamten und Richtern mit einem höheren Amt andererseits mit dem Grundgesetz unvereinbar.

102

a) Die durch die vorliegenden Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Rechtsfrage beschränkt sich auf die Art und Weise der Angleichung der Ostbesoldung an das West-Besoldungsniveau in den Jahren 2008 und 2009 durch den sächsischen Landesgesetzgeber, der seit dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für die Laufbahnen, die Besoldung und die Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern hat (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 [BGBl I S. 2034]; vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Lediglich die Besoldung in den Jahren 2008 und 2009 ist zur Überprüfung gestellt worden. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen die Besoldungsdifferenz zwischen den alten und den neuen Ländern, die auf der bundesbesoldungsrechtlichen Übergangsregelung in der auf § 73 BBesG beruhenden 2. Besoldungsübergangsverordnung (Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 21. Juni 1991 [BGBl I S. 1345]) beruhte.

103

b) Dem Besoldungsgesetzgeber stand im Hinblick auf die Ausgestaltung der Angleichung der Ostbesoldung an das Westniveau im Grundsatz ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Im Unterschied zur verzögerten Besoldungsanpassung 2008 (vgl. oben Rn. 89 ff.) handelt es sich bei der Angleichung der Ostbesoldung an das Westniveau um die Ausgestaltung einer Systementscheidung, nämlich der Abkehr von der nach neuen und alten Ländern differenzierenden Besoldung. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Besoldungsgesetzgeber mit nach Besoldungsgruppen differenzierenden Zeitpunkten für die West-Angleichung gerade keine ämterbezogene Neubewertung vorgenommen hat, für die ihm besonders große Gestaltungsspielräume einzuräumen wären.

104

Während die West-Angleichung als solche also als Systemwechsel angesehen werden kann, weil hierin die endgültige Abkehr von einer mit Rücksicht auf die Folgen der deutschen Einheit über Jahre hinweg bestehenden Differenzierung zu sehen ist, betrifft die hier zu beurteilende Maßnahme, die Entscheidung für eine differenzierte West-Angleichung, die Art und Weise der Gestaltung dieses Systemwechsels und läuft somit auf eine bloße haushalterisch motivierte Einzelmaßnahme hinaus, die eine höhere verfassungsgerichtliche Kontrolldichte bedingt.

105

c) Durch die angegriffene Maßnahme wird der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 (Ost) eingeebnet. Damit ist das Abstandsgebot beeinträchtigt.

106

Der sächsische Besoldungsgesetzgeber weicht mit der gewählten Lösung deutlich von den für das Verhältnis der Besoldungsgruppen A 9/A 10 im Besonderen, aber auch für das Verhältnis anderer benachbarter Besoldungsgruppen im Allgemeinen, selbstgesetzten Abständen ab (vgl. oben Rn. 29).

107

An dieser Bewertung ändert auch die Zulagenregelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG nichts. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend feststellt, trägt diese dem Abstandsgebot nicht substanziell Rechnung (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 23). Die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen A 9 (Ost) und A 10 (Ost) lagen vor der Differenzierung mit Wirkung zum 1. Januar 2008 im Mittel aller einander entsprechenden Stufen bei 223,75 € beziehungsweise bei 10,66 %. Nach der West-Angleichung der Besoldungsgruppe A 9 zum 1. Januar 2008 lagen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 (Ost) im Mittel aller einander entsprechenden Stufen bei 55,88 € beziehungsweise bei 2,36 %. Vor diesem Hintergrund fällt die auf einen Unterschiedsbetrag - soweit dieser auf der fortgesetzten Ost-Absenkung beruhte - zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 € beschränkte Zulage nicht nennenswert ins Gewicht, zumal diese nur eingriff, wenn die Dienstbezüge nach A 10 geringer waren als die Dienstbezüge nach A 9.

108

aa) Für diese Beeinträchtigung des Abstandsgebots fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung.

109

Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vermag weder die Anlehnung an die Regelung im Tarifbereich einen für das Besoldungsrecht bedeutsamen Rechtfertigungsgrund darzustellen, noch kann die angespannte Haushaltslage für sich alleine die Ungleichbehandlung zu Lasten einzelner Besoldungsgruppen rechtfertigen.

110

Zum einen steht die strukturelle Verschiedenartigkeit der Regelungsbereiche des Tarifvertragsrechts einerseits und des Beamtenbesoldungsrechts andererseits einer rechtfertigenden Übertragung der Regelung des Tarifbereichs auf die Beamtenschaft entgegen (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 19). Zwar sind Entwicklungen im Tarifbereich einer von mehreren maßgeblichen Parametern für die Frage, ob eine Abkopplung des Besoldungsniveaus von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu besorgen ist (vgl. nur BVerfGE 139, 64 <114 f. Rn. 99 ff.>; 140, 240 <281 f. Rn. 78 ff.>). Es bleiben aber strukturelle Unterschiede zwischen dem Tarifvertrags- und dem Besoldungsrecht. Den von den Tarifvertragsparteien frei ausgehandelten Entgelten steht die Entscheidung des Gesetzgebers in Erfüllung grundgesetzlicher Verpflichtungen gegenüber. Daher können Tarifverträge dann nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt nach mit Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kollidieren, wie hier mit der Notwendigkeit eines angemessenen Abstands zwischen den Besoldungsgruppen. Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamten- und Richterbesoldung nicht rechtfertigen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 19).

111

Zum anderen kann von einer "aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien [als] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung" (vgl. BVerfGE 139, 64 <126 Rn. 127>; 140, 240 <295 Rn. 110>) vorliegend nicht die Rede sein. Der sächsische Besoldungsgesetzgeber hat die Bundesregelungen der 2. BesÜV durch statische Verweisung übernommen. Die vor Eingreifen der (Vorwirkungen der) Schuldenbremse (Art. 143d Abs. 1 Satz 4, Art. 109 Abs. 3 Satz 1 und 5 GG; vgl. oben Rn. 68) eher noch strenger ausfallenden Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Haushaltslage sind vorliegend erst recht nicht erfüllt. Wie dargelegt (vgl. oben Rn. 98), vermögen fiskalische Überlegungen des Besoldungsgesetzgebers und daraus folgende Bemühungen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen in der Regel keine unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung vergleichbarer Personengruppen zu rechtfertigen (BVerfGE 19, 76 <84 f.>; 93, 386 <402>; 107, 218 <253>).

112

bb) Ein Sachgrund für die Differenzierung ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sie sich nicht durch eine besondere und einmalige Situation am Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit rechtfertigen.

113

(1) Das Bundesverwaltungsgericht stellt in den angegriffenen Entscheidungen entscheidend darauf ab, dass die Maßnahme durch den besonders großen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei der Bewältigung der Folgen der deutschen Einheit gedeckt sei. Die Ungleichbehandlung sei nur im Hinblick auf "die besondere und einmalige Situation […], in der sich der sächsische Besoldungsgesetzgeber im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit befunden habe", gerechtfertigt gewesen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 6).

114

Entscheidend dafür sei, dass die Verschiebung der Besoldungsangleichung für die Besoldungsgruppen höher als A 9 zwar weder geringfügig noch kurzfristig, aber immerhin nur vorübergehend gewesen sei. Sie habe insbesondere nicht zu einer geringeren Basis für spätere Besoldungserhöhungen geführt. Die vorübergehende, wenn auch gravierende Einebnung des Besoldungsabstandes wirke sich letztlich nicht auf das dauernde Besoldungsgefüge aus und wiege damit weniger schwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen Besoldungserhöhungen durch Einmalzahlungen (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 22). Zudem habe der Landesgesetzgeber mit der Zulagenregelung in § 22 SächsBesG ein Absinken der nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Beamten unter die Besoldung der vergleichbaren nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Beamten verhindert (Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 23).

115

(2) Das Bundesverfassungsgericht hat die - jedenfalls für den Bundesbesoldungsgesetzgeber bestehende - "besondere Ausnahmesituation der Wiedervereinigung und der mit ihr zu bewältigenden transformatorischen Gesamtaufgaben des Staates" (BVerfGE 107, 218 <243>) im Rahmen der Rechtfertigung differenzierender Besoldungsregelungen in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 zwar berücksichtigt (vgl. auch BVerfGE 107, 218 <256>), zugleich aber die zeitliche Begrenztheit dieser Situation und die Befristung der zu ihrer Bewältigung geschaffenen Übergangsvorschriften (vgl. BVerfGE 107, 218 <256 hinsichtlich § 73 BBesG; 236 hinsichtlich Art. 143 GG>) betont. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Aufrechterhaltung einer differenzierenden Besoldung in Ost- und Westdeutschland nicht mit der Erwägung rechtfertigen lasse, dass zunächst eine völlige Angleichung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Ost und West erreicht werden müsse (BVerfGE 107, 218 <255 f.>). Auf dieser Grundlage hat es die damalige differenzierende Regelung in § 73 BBesG für mit dem Grundgesetz seiner Zeit noch vereinbar erklärt (BVerfGE 107, 218<255>).

116

(3) Unabhängig von der Frage, ob sich auch ein Landesgesetzgeber in gleichem Maße auf die Ausnahmesituation der Wiedervereinigung berufen kann, trägt das Argument eines besonderen Gestaltungsspielraums gegen Ende des Transformationsprozesses jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Maßnahme im Jahr 2008 nicht mehr als sachliche Rechtfertigung.

117

Zwar lässt sich im Hinblick auf die wesentlichen vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 (BVerfGE 107, 218) zur Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der ostdeutschen Länder in den Blick genommenen Parameter auch für die Jahre 2007/2008 keine deutliche Angleichung an das Westniveau feststellen. So betrug das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner 2001 etwa 61,2 % (ohne Berlin) des Westniveaus (vgl. BVerfGE 107, 218 <248>; Jahresbericht 2002 der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit, BTDrucks 14/9950, S. 99) und ist bis zum Ende des Jahres 2007 lediglich auf 69,5 % (mit Berlin) des Westniveaus (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2008, BTDrucks 16/10454, S. 86) gestiegen. Die wirtschaftliche Situation war insgesamt weiterhin von einer hohen Arbeitslosigkeit geprägt. Betrug die Arbeitslosenquote in den neuen Ländern im Jahr 2001 18,9 %, so war sie im Jahr 2007 mit 15,1 % weiterhin doppelt so hoch wie in den alten Ländern (6,2 %) (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2008, BTDrucks 16/10454, S. 11). Auch bei den Arbeitnehmerentgelten je Arbeitnehmer lagen die neuen Länder (mit Berlin) mit 81,1 % im Vergleich zu den alten Ländern weiterhin deutlich hinter diesen zurück (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2008, BTDrucks 16/10454, S. 86; vgl. auch zur Lage 2003 BVerfGE 107, 218 <250>). Zudem blieb auch das Niveau der Standardrente in den ostdeutschen Ländern noch erkennbar hinter demjenigen in den westdeutschen zurück. So betrug die Standardrente bis zum 30. Juni 2008 in Westdeutschland 1.182,15 € und in Ostdeutschland 1.039,05 € und entsprach damit wie schon 2002 87,89 % der Westrente (Jahresgutachten 2008/2009 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, S. 364 und BVerfGE 107, 218 <252>).

118

Das Bundesverfassungsgericht hat aber schon in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 festgestellt, dass der wirtschaftliche Anpassungs- und Aufhol-prozess in den neuen Ländern, der nach der Vereinigung zunächst von ganz erheblichen Fortschritten geprägt gewesen sei, sich jedoch in den letzten Jahren vor der Entscheidung deutlich verlangsamt habe (BVerfGE 107, 218 <248>). Von einer absehbaren annähernden Angleichung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation war also schon damals nicht auszugehen. Aus heutiger Sicht deutet einiges darauf hin, dass sich die Unterschiede in der Wirtschafts- und Finanzkraft zwischen Ost- und Westdeutschland nicht mehr als Teil eines absehbaren Transformationsprozesses im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung darstellen, sondern Anzeichen einer strukturellen Benachteiligung einiger der neuen Länder sind, die derjenigen einiger alter Länder entspricht. So stagnierte das Bruttoinlandsprodukt real und je Einwohner in Ostdeutschland seit 2005 bei einem Wert von 70 % des Bruttoinlandsproduktes in Westdeutschland (vgl. Die Beauftragte der Bundesregierung für die neuen Länder [Hrsg.], Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2016, S. 74). Zudem wiesen schon 2007 die neuen Länder (ohne Berlin) mit einem Bruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen je Einwohner zwischen 20.352 € (Mecklenburg-Vorpommern) und 21.828 € (Sachsen) eine weitere Annäherung an einzelne westdeutsche Länder wie Schleswig-Holstein (25.489 €), Rheinland-Pfalz (25.791 €) und Niedersachsen (25.864 €) auf (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2008, BTDrucks 16/10454, S. 85). Außerdem war auch schon 2007 die Arbeitslosenquote in den ostdeutschen Ländern sehr differenziert und näherte sich in einigen Regionen dem westdeutschen Durchschnitt deutlich an (z.B. Potsdam Juni 2008 7,8 %, Jena 8,3 %, Kreis Börde 9,1 %) (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2008, BTDrucks 16/10454, S. 11).

119

(4) Vor diesem Hintergrund ließ sich bei Erlass der angegriffenen Maßnahme im Jahr 2008 der damit einhergehende gravierende Eingriff in die Rechte der betroffenen Beamten, Staatsanwälte und Richter aus Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr mit der besonderen Situation der Bewältigung des Transformationsprozesses im Anschluss an die Wiedervereinigung begründen. Zwar mögen die aufgezeigten Unterschiede in der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit zum Teil noch immer Ausdruck eines Transformationsprozesses Ostdeutschlands sein. 18 Jahre nach der Wiedervereinigung konnten jedoch diese - ebenso von zahlreichen anderen Entwicklungen beeinflussten - Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland schon allein aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen der vorliegenden Art herangezogen werden. Entsprechend differenzierende Besoldungsregelungen lassen sich lediglich als Übergangsregelungen hinnehmen, um für eine begrenzte Zeit auf eine außergewöhnliche Situation wie die der Wiedervereinigung zu reagieren. Der sächsische Besoldungsgesetzgeber befand sich beim Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz durch die Föderalismusreform zum 1. September 2006 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 [BGBl I S. 2034]; vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) jedoch in einer vergleichbaren Situation wie die Besoldungsgesetzgeber anderer weniger leistungsstarker deutscher Länder. Folglich war ihm im Rahmen von Art. 33 Abs. 5 GG auch nur ein vergleichbarer Gestaltungsspielraum eröffnet.

120

3. Die beiden Schlechterstellungen der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts in den Kalenderjahren 2008 und 2009 (7,5 %-ige Angleichungsverzögerung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie verzögerte Besoldungsanpassung um 2,9 % für vier Monate im Jahr 2008) sind bereits isoliert betrachtet verfassungswidrig, so dass sie in der Gesamtschau erst recht nicht verfassungskonform sind.

121

Wenn der Freistaat Sachsen in seiner Stellungnahme anführt, das Gesetz vom 20. Oktober 2016 (Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung, GVBl S. 514), das dem Abstandsgebot und dem allgemeinen Alimentationsprinzip rückwirkend bis zum Jahr 2011 Rechnung trage, mildere die Folgen der hier streitbefangenen Maßnahmen faktisch ab, stellt er die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der sozialen Staffelung hinsichtlich beider Maßnahmen für den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2008 und 2009 nicht in Abrede. Zwar mögen auch andere als die jeweils unmittelbar zu beurteilenden Einzelmaßnahmen des Besoldungsgesetzgebers in einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden, wenn es um die Frage der sukzessiven Einebnung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen infolge nach und nach eingreifender Einzelmaßnahmen geht (vgl. Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 2 C 24.12 und 2 C 26.2 C 26.12 -, juris, Rn. 17). Sofern jedoch (eine oder zwei) Einzelmaßnahmen bereits für sich betrachtet verfassungswidrig sind, vermögen spätere - andere Zeiträume erfassende - verfassungskonforme Einzelmaßnahmen daran nichts zu ändern. Auf Maßnahmen des Besoldungsgesetzgebers in nicht streitgegenständlichen Folgejahren kann es bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der streitbefangenen Maßnahmen nicht ankommen.

D.

I.

122

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG) (vgl. BVerfGE 139, 19 <63 Rn. 92>).

123

Da dem Gesetzgeber vorliegend mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die festgestellten Verfassungsverstöße zu beheben, sind die angegriffenen Maßnahmen für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären.

124

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 130, 263 <312 f.>; 139, 64 <147 f. Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>).

125

Der Gesetzgeber ist insofern verpflichtet, spätestens bis zum 1. Juli 2018 für die Jahre 2008 und 2009 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

II.

126

Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Verfahren an dieses zurückzuverweisen.

III.

127

Die Verpflichtung zur Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG allein durch den Freistaat Sachsen (und nicht auch den Bund) ergibt sich daraus, dass diesen für den maßgeblichen Zeitraum der Jahre 2008 und 2009 - infolge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht zum 1. September 2006 - die alleinige Verantwortung für die verfassungswidrige Rechtslage trifft.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


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(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten


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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 16. Mai 2018 - 2 BvR 883/14

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 17. Jan. 2017 - 2 BvL 1/10

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor § 6d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LBesG vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der Fassung

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren Maßgaben.

(2) Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Satz 1 gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.

(3) Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Dies gilt nicht, soweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.

(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.

(5) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten (§§ 8, 9 des Beamtenversorgungsgesetzes), Beschäftigungszeiten (§ 10 des Beamtenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 11, 67 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; Ausbildungszeiten (§ 12 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.

(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, richtet sich nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig sind.

(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 14 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(9) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes um den in § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichneten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor, für jedes nach Satz 1 berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus dem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhegehalt.

(10) Die Maßgaben der Absätze 2 bis 9 gelten auch für den Fall, dass ein Beamter zu einem Dienstherrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts übertritt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren Maßgaben.

(2) Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Satz 1 gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.

(3) Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Dies gilt nicht, soweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.

(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.

(5) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten (§§ 8, 9 des Beamtenversorgungsgesetzes), Beschäftigungszeiten (§ 10 des Beamtenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 11, 67 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; Ausbildungszeiten (§ 12 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.

(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, richtet sich nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig sind.

(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 14 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(9) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes um den in § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichneten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor, für jedes nach Satz 1 berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus dem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhegehalt.

(10) Die Maßgaben der Absätze 2 bis 9 gelten auch für den Fall, dass ein Beamter zu einem Dienstherrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts übertritt.

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab dem 1. April 2022 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
des Grundgehalts,
2.
des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
3.
der Amtszulagen und
4.
der Anwärtergrundbeträge
um jeweils 1,8 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. April 2022 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 1,8 Prozent und
2.
der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,44 Prozent
die Monatsbeträge der Anlage VI.

(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt

1.
für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8600 Euro,
2.
für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12400 Euro,
3.
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 15300 Euro,
4.
für Anwärter200 Euro.
Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
1.
das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und
2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
§ 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.

(5) (weggefallen)

Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für

1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
2.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
4.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für

1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
2.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
4.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

§ 6d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LBesG vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283) ist mit Artikel 33 Absatz 5 GG unvereinbar und nichtig.

Gründe

A.

1

Die Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz betrifft eine Regelung des Landesbesoldungsrechts. Nach der zur Überprüfung gestellten Vorschrift erhält ein Beamter oder Richter, dem ein Amt ab den Besoldungsgruppen B 2 oder R 3 übertragen wird, für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. Das vorlegende Gericht sieht in dieser sogenannten "Wartefrist" einen Verstoß insbesondere gegen Art. 33 Abs. 5 GG, soweit sich die Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe bezieht.

I.

2

1. In das Landesbesoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl S. 119) (LBesG) wurde durch Artikel 5 Nr. 1 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 (LBV AnpG 2007/2008) vom 21. Dezember 2007 (GVBl S. 283) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 § 6d LBesG aufgenommen. Die Vorschrift galt unverändert bis zum 30. Juni 2013. Zum 1. Juli 2013 traten (soweit hier relevant) die Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG n.F.) sowie das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) als Art. 1 und 2 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157 [158 und 208]) in Kraft. Dem bisherigen § 6d LBesG entsprechende Regelungen sind nunmehr in §§ 32, 35 Abs. 2 und §§ 51, 52 LBesG n.F. sowie in § 12 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 LBeamtVG enthalten.

3

2. § 6d LBesG bestimmte, dass Beamte und Richter, denen ein Amt ab Besoldungsgruppe B 2 (Abs. 1 Satz 1) oder R 3 (Abs. 3) verliehen wurde, für die Dauer von zwei Jahren nach Verleihung dieses Amtes das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhielten. Bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 wurde als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 gewährt, bei R 3 ein Betrag in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2. Die Vorschrift berührte - etwa hinsichtlich der Amtsbezeichnung oder Fragen des Dienstalters - nicht die Verleihung des höheren Amtes als solche. Durch § 6d Abs. 4 LBesG war sichergestellt, dass die Besoldung nach der Beförderung nicht niedriger war als zuvor. § 6d Abs. 1 Satz 2 LBesG regelte die Berücksichtigung allgemeiner Amtszulagen, Satz 3 die Nichtanwendbarkeit der Wartefristregelung unter anderem, wenn mit dem neuen Amt kein höheres Grundgehalt verbunden war. § 6d Abs. 2 LBesG betraf Fragen der Anrechnung von Zeiten auf die Wartefrist.

§ 6d LBesG

Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen

(1) Beamte, denen ein Amt ab Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B verliehen wird, erhalten für die Dauer von zwei Jahren nach Verleihung dieses Amtes das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 gewährt. Bei der Ermittlung des Grundgehalts der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe sind in der Besoldungsordnung B in Ämtern dieser Besoldungsgruppe allgemein gewährte Amtszulagen hinzuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn mit dem neuen Amt kein höheres Grundgehalt verbunden ist sowie bei Ämtern der Besoldungsordnung B, die in der Kommunal-Besoldungsverordnung geregelt sind.

(2) Zeiten, in denen die mit dem neuen Amt verbundene Funktion bereits wahrgenommen worden ist, sind auf die Zweijahresfrist des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt für solche Zeiten, in denen die Funktion nur vertretungsweise wahrgenommen oder in denen ein nach den Bestimmungen des Absatzes 1 abgesenktes Grundgehalt gewährt worden ist; sie unterbleibt ferner, wenn das Amt "Ministerialrat" in der Besoldungsgruppe B 3 verliehen wird. Die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Verleihung eines Amtes ab Besoldungsgruppe R 3 der Besoldungsordnung R; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 3 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 gewährt.

(4) Verringern sich durch die Anwendung der Absätze 1 und 3 die Dienstbezüge, die während der bisherigen Verwendung zugestanden haben, so wird in Höhe der Differenz eine Ausgleichszulage gewährt; sie ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

4

3. Zur Begründung von § 6d LBesG heißt es in dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum LBV AnpG 2007/2008 (LTDrucks 15/1400, S. 36 ff.) unter anderem, dass die Ämter der Besoldungsordnung B sogenannte Spitzenämter darstellten, die außerhalb der regelmäßigen Laufbahnerwartung lägen und an die deshalb besondere Anforderungen zu stellen seien. Der Grundsatz, für diese herausgehobenen Funktionen Festgehälter vorzusehen, solle beibehalten werden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung eines neuen Führungsamtes insgesamt höhere Fähigkeiten erfordere - etwa wegen einer auch politisch geprägten besonderen Verantwortung oder hinsichtlich der Personalführung -, die in dem neuen Amt umgesetzt werden müssten und während einer Einarbeitungszeit ihrer Ergänzung durch die Erlangung einer entsprechenden praktischen Erfahrung bedürften. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, bei der Verleihung eines Amtes ab Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B für die Dauer von zwei Jahren eine Bezahlung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erfolgen zu lassen. In der Gesetzesbegründung wird insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Wartefrist im Beamtenversorgungsrecht vor der Gewährung von Versorgungsbezügen aus dem letzten Amt (vgl. BVerfGE 117, 372) verwiesen. Die Maßnahme werde im Übrigen einen Beitrag zur Personalkosteneinsparung leisten. Von den angehörten Verbänden wurde die Regelung überwiegend abgelehnt (vgl. LTDrucks 15/1400, S. 30).

II.

5

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) wurde am 17. März 2008 vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) befördert und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Er erhielt danach für die Dauer von zwei Jahren nach Maßgabe von § 6d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LBesG weiterhin das Grundgehalt nach R 3. Der Antrag auf Gewährung von Dienstbezügen nach R 4 - wegen Verfassungswidrigkeit von § 6d LBesG - hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg.

6

2. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. März 2009 - 6 K 772/08.KO -). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip den Gesetzgeber nicht hindere, die Struktur der Besoldung, deren Höhe oder auch die Zahlungsmodalitäten für die Zukunft zu ändern. Er dürfe Leistungsgesichtspunkte in die Besoldung dergestalt einbeziehen, dass etwa eine neue - niedrigere - Stufung innerhalb der Besoldungsgruppe eingeführt werde, um dem Gesichtspunkt einer Einarbeitungszeit und der naturgemäß damit verbundenen geringeren Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Auch sei die Annahme, dass die Übernahme eines neuen Amtes mit einer Einarbeitungszeit verbunden sei, dem geltenden Besoldungsrecht nicht fremd. Der Gesetzgeber habe daher das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation und das Leistungsprinzip miteinander in Einklang gebracht und dabei den Leistungsgrundsatz etwas mehr betont als früher.

7

3. a) Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Verfahren mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 10 A 10507/09.OVG - ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 6d Abs. 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBesG mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei, soweit sich die Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe beziehe.

8

b) Nach Überzeugung des Gerichts verstößt die Vorschrift gegen das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Dazu gehörten als unmittelbare Folge einer Beförderung die höhere besoldungsrechtliche Einstufung und die Zahlung der betreffenden höheren Dienstbezüge. Nur dies entspreche auch dem Leistungsgrundsatz. Soweit eine zweijährige Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt für zulässig erachtet worden sei, sei dies damit begründet worden, dass bereits das Versorgungsrecht im traditionsbildenden Zeitraum Einengungen gekannt habe; dies gelte indes nicht für das Besoldungsrecht. Die Rechtsprechung zur Absenkung der Besoldung in den Eingangsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes betreffe grundlegend andere Sachverhalte. Der Gesetzgeber habe auch keine neue Bewertung der Richterämter oder des Besoldungsgefüges vorgenommen. Die Regelung lasse sich nicht, wie in der Gesetzesbegründung angeführt, durch den Leistungsgedanken dergestalt rechtfertigen, dass während einer Einarbeitungsphase den Anforderungen des neuen Amtes noch nicht in vollem Umfang genügt werde. Vielmehr verstoße die völlige Ignorierung des Beförderungserfolgs bei ausgezahlten Dienstbezügen gegen den Leistungsgrundsatz. Eine Rechtfertigung allein durch das Interesse an Personalkosteneinsparungen scheide aus.

9

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, da eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen von Richtern willkürlich sei. In Bezug auf alle betroffenen Richterämter (R 3 bis R 9) gehe der Gesetzgeber davon aus, dass während einer Einarbeitungsphase noch nicht die den Anforderungen des betreffenden Amtes entsprechende volle Leistung erbracht werde. In Bezug auf die Besoldung über diese zwei Jahre hin würden dann jedoch zwei Gruppen gebildet: eine Gruppe, bei der ungeachtet der Verleihung des höheren Amtes keine höheren Dienstbezüge gezahlt würden (ab R 4, sofern die Beförderung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe heraus erfolge), und eine Gruppe, bei der die Verleihung des höheren Amtes zu einer gewissen Erhöhung der Dienstbezüge führe (Besoldungsgruppe R 3 und - gestuft - ab R 4, sofern die Beförderung nicht aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe heraus erfolge). Es erschließe sich kein vernünftiger, einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen.

III.

10

In dem Verfahren haben die Landesregierung und der Landtag Rheinland-Pfalz, das Bundesverwaltungsgericht, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Richterbund sowie der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen Stellungnahmen abgegeben.

B.

11

Die Vorlage ist zulässig.

12

Der Vorlagebeschluss wird den sich aus Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebenden Anforderungen gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Regelungsinhalt sowie die Entscheidungserheblichkeit der Norm herausgearbeitet und seine Auffassung der Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung begründet. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht dabei nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 22 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat sich insbesondere auch dazu verhalten, warum es Klage und Berufung nicht bereits wegen des zunächst formulierten Verpflichtungsantrags für unzulässig hält (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 3/08, 2 BvL 4/08, 2 BvL 5/08, 2 BvL 62 BvL 6/08, 2 BvL 12 BvL 11/09 -, juris, Rn. 11 ff.).

13

Das Außerkrafttreten von § 6d LBesG zum 30. Juni 2013 lässt - unabhängig davon, dass inhaltsgleiche Regelungen auch in der Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes sowie im Landesbeamtenversorgungsgesetz enthalten sind - die Entscheidungserheblichkeit nicht entfallen. Für den im Ausgangsverfahren relevanten Zeitraum richtete sich die Besoldung des Klägers nach § 6d LBesG.

C.

14

§ 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBesG ist insgesamt mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig.

15

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht nur einen Teil der Regelung für verfassungswidrig gehalten und zur Überprüfung gestellt. Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch befugt, die Vorlagefrage zu präzisieren und klarzustellen; die Rechtsfrage kann begrenzt, erweitert, ausgedehnt oder umgedeutet werden (vgl. BVerfGE 121, 241 <253>). Die Verfassungswidrigkeit betrifft über die Vorlagefrage hinaus nicht nur die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4, sondern erfasst die Vorschrift im Ganzen. Sie steht mit mehreren hergebrachten Grundsätzen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (I.) trotz des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und der Zulässigkeit einer Neustrukturierung des Besoldungsgefüges (II.) nicht in Einklang (III.). Ob daneben auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, kann daher offen bleiben (IV.).

I.

16

1. a) Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 121, 205 <219>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 33).

17

b) Nicht jede Regelung des Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, wird von der institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Berufsbeamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum. Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde. Dies entspricht der Funktion dieser Einrichtungsgarantie, die einerseits auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt ist, ihm andererseits aber den Kernbestand der Strukturprinzipien verbindlich als Rahmen vorgeben soll, also die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde. Bei diesen Grundsätzen verlangt Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" (vgl. BVerfGE 119, 247 <262 f.>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 34). Substanzialität und Traditionalität sind demnach zwei Voraussetzungen, die für die Qualifikation als hergebrachter Grundsatz kumulativ erfüllt sein müssen.

18

2. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die Verantwortung des Amtes sowie die von Amtsinhabern geforderte Ausbildung und ihre Beanspruchung zu berücksichtigen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 <293>; 139, 64 <111 f. Rn. 93, 118 Rn. 111>; 140, 240 <278 Rn. 72, 284 f. Rn. 90>).

19

3. a) Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist. Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt dabei die für Auswahlentscheidungen geltende Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG vor allem durch eine bewahrende, auf den Schutz der "erdienten Statusrechte" ausgerichtete Komponente, die zur Garantie der Unabhängigkeit des Beamtentums beitragen und damit die Funktionsfähigkeit der Institution sichern soll. Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist daher die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 64, 367 <379 f.>; 121, 205 <226>). Mit der Übertragung des neuen Amtes wird ein beförderter Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Die damit verbundene höhere besoldungsrechtliche Einstufung bringt wie die Beförderung selbst die förmliche besondere Anerkennung der Befähigung und Leistung des Beförderten zum Ausdruck (vgl. BVerfGE 64, 367 <380>). Dieser Grundsatz ist nicht nur bei strukturellen Veränderungen und Überleitungen zu beachten (vgl. zu derartigen Konstellationen BVerfGE 64, 367 sowie BVerfGE 121, 205), sondern gilt auch darüber hinaus (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>).

20

b) Das Besoldungsrecht ist dabei zunächst - über das Statusrecht sowie das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts - mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfGE 130, 263 <296>). Möglich ist auch der Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile, so dass es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip kommt. Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt ein zulässiges Element der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>; 130, 263 <296 f.>).

21

4. a) Als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist des Weiteren das Laufbahnprinzip anerkannt. Danach bestehen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen (vgl. BVerfGE 107, 257 <273>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 36). Das Laufbahnprinzip ist dabei Ausdruck des Leistungsprinzips (vgl. BVerfGE 62, 374 <384>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O.).

22

b) Das Richteramtsrecht kennt zwar angesichts der Sonderstellung des durch Art. 97 GG von Verfassungs wegen in hervorgehobener Weise in seiner Unabhängigkeit geschützten Richters keine dem Beamtenrecht entsprechenden Laufbahnen (vgl. BVerfGE 56, 146 <165 f.>; missverständlich ist die Formulierung in BVerfGE 107, 257 <273>). Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - jedenfalls bei der gegenwärtigen Ämterstruktur - auch im Bereich des Richteramtsrechts auf "Beförderungen" im rechtstechnischen Sinne nicht gänzlich verzichtet werden, die zumindest unter dem Gesichtspunkt des auch hier zu beachtenden Leistungsgrundsatzes mit den Beförderungen der Beamten vergleichbar sind (vgl. BVerfGE 56, 146 <165 f.>; vgl. auch BVerfGE 55, 372 <394> zum "prinzipiellen Unterschied zwischen dem 'Richter-Kernamt' einerseits und dem 'Beamten-Laufbahnamt' andererseits").

23

c) Grundsätzlich als nicht laufbahnfrei und daher vom Anwendungsbereich des Laufbahnprinzips erfasst gelten auch die der B-Besoldung zugeordneten Ämter (vgl. BVerwGE 63, 353 <377 ff.> sowie speziell zum Amt des Staatssekretärs: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2003 - 2 KO 548/01 -, juris, Rn. 67 ff.).

24

5. a) Als eigenständigen hergebrachten Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht angesehen, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE 4, 115 <135>; 11, 203 <215>; 56, 146 <164>; 61, 43 <57>; 76, 256 <323 ff.>; 117, 330 <355>; 117, 372 <382>). Es hat dabei Bezug genommen auf die drei bereits genannten hergebrachten Grundsätze (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>). Der Grundsatz der abgestuften Besoldung wird regelmäßig verbunden mit der Einschränkung, dass mit einem höheren Amt "in aller Regel" auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 <215>; 56, 146 <164>; 61, 43 <57>; 76, 256 <324>; 117, 372 <382>). In einer frühen Entscheidung wird als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums bezeichnet, dass "eine Beförderung nicht zu einer Verminderung der Bezüge führen darf" (BVerfGE 18, 159 <170>). Zuletzt hat der Senat entschieden, das Abstandsgebot untersage es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen "dauerhaft einzuebnen" (BVerfGE 139, 64 <117 Rn. 110>; 140, 240 <284 Rn. 89>).

25

b) Eine Begründung für den einschränkenden Zusatz "in aller Regel" ist nie gegeben worden. Frühere Regelungen im Besoldungsrecht, die in ihrer Wirkung der zur Überprüfung gestellten Wartefrist ähnelten, sind - anders als im Versorgungsrecht - nicht ersichtlich, wovon auch die im vorliegenden Verfahren eingegangenen Stellungnahmen ausgehen. In der Literatur wird gelegentlich - ohne entsprechende Relativierung - sogar die "durchgängige Differenzierung der Bezüge" als hergebrachter Grundsatz betrachtet (vgl. Masing, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 87 [bei Fn. 469]). Das Bundesverfassungsgericht hat an anderer Stelle formuliert, dass die "höhere besoldungsrechtliche Einstufung … die unmittelbare Folge der Übertragung eines höherwertigen Amtes" sei (BVerfGE 76, 256 <324>). Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem einschränkenden Zusatz ist vorliegend nicht erforderlich, da § 6d LBesG jedenfalls mit den zuvor genannten hergebrachten Grundsätzen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist (s. dazu III.).

26

6. Schließlich ist ein weiterer hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamten- und des Richtertums, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. BVerfGE 12, 326 <334>; 130, 52 <66 f.>, wenn auch den Begriff des Dienstpostens verwendend; einschränkend BVerfGE 107, 218 <243 ff.> wegen der "Ausnahmesituation der Wiedervereinigung").

II.

27

1. Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können. Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen. Die für den Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende Beachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber. Die verfassungsrechtliche Garantie ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (vgl. BVerfGE 117, 372 <379 f.>; 121, 205 <220>).

28

2. a) Insbesondere im Bereich der Besoldung darf der Gesetzgeber jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Alimentation von Beamten und Richtern genießt insoweit nur einen relativen Normbestandsschutz. Dabei ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 139, 64 <126 f. Rn. 128 ff.>; 140, 240 <295 f. Rn. 111 ff.>).

29

b) Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn die Neuregelung keine negativen Auswirkungen für konkrete Beamte mit sich bringt, das Besoldungsgefüge selbst aber neu geregelt wird. Nimmt der Gesetzgeber insoweit eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird (vgl. BVerfGE 130, 263 <295 f.>). Da Systemwechsel in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig sind, kommt es auch insoweit auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an (vgl. BVerfGE 130, 263 <301 f.>).

III.

30

§ 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBesG verstößt gegen die oben dargestellten hergebrachten Grundsätze im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.

31

1. a) Dies gilt insbesondere für die Abstufung der Bezüge entsprechend der Wertigkeit der Ämter. Aufgrund der Implementierung der mit dem nächstniedrigeren Amt verbundenen Bezüge durch § 6d LBesG hebt sich ein höheres Amt (vorübergehend) besoldungsmäßig nicht von dem nächstniedrigeren ab. Eine Beförderung zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand wäre lediglich versorgungsrelevant, führte aber nie zu höheren Bezügen im aktiven Dienst. Zwar ist eine Sprungbeförderung, also eine Beförderung über mehrere Ämter hinweg, weiterhin mit einer Bezügeerhöhung verbunden. Diese von den Karriereverläufen einzelner Beamter abhängige Besonderheit ändert aber nichts an der Aufhebung der Abstufung der Bezüge, die sinnvollerweise nur mit Blick auf die jeweils nächsten Besoldungsgruppen betrachtet werden kann.

32

b) Auch den Anforderungen des Alimentationsprinzips wird § 6d LBesG nicht gerecht. Das Besoldungsrecht kennt zwar einen Konnex zwischen Dienstausübung und Besoldung (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 [BGBl I S. 1434] sowie BVerfGE 37, 167 <179 f.>). § 6d LBesG trägt jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten darstellt, sondern vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 123>; 140, 240 <292 Rn. 106>). Nach einer Beförderung hat ein Beamter ein höherwertiges Amt als zuvor inne. Dies höherwertige Amt - und nicht die konkrete und möglicherweise noch zu verbessernde Tätigkeit - muss nach dem Alimentationsprinzip Maßstab für seine Besoldung sein.

33

2. Die Einführung einer "Wartefrist" hinsichtlich der Besoldung stellt eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung und keine bloße Modifikation eines hergebrachten Grundsatzes dar.

34

a) Zwar ist für den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Mindestverweildauer als hergebrachter, lediglich modifizierender Bestandteil anerkannt (vgl. BVerfGE 61, 43 <60 f.>; 117, 372 <384>). Im Bereich des Besoldungsrechts sind tradierte Regelungen, die § 6d LBesG gleichkommen, jedoch nicht ersichtlich. Vor allem aber lässt sich eine Wartefrist im Besoldungsrecht auch nicht auf die im Versorgungsrecht tragenden Erwägungen stützen. Dort soll die Wartefrist vor einer Versorgung auf Lebenszeit nach Maßgabe des letzten Amtes ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung gewährleisten und dem Ziel dienen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen (vgl. BVerfGE 117, 372 <383>). § 6d LBesG dient keinem dieser Ziele.

35

b) Der noch während der Geltung bundeseinheitlichen Besoldungsrechts ergangene Beschluss eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts, wonach es zulässig sei, die Besoldung der Eingangsämter der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes im Eingangsbereich der entsprechenden Besoldungsgruppen für die Dauer von drei beziehungsweise vier Jahren abzusenken (BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, juris), betraf dagegen eine andere Konstellation. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das Ämtergefüge und die Zuordnung der Ämter zu einzelnen Laufbahnen unangetastet blieben und lediglich der Besoldungsrahmen einzelner Besoldungsgruppen verändert werde. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung beruhe nicht auf einer anderen Bewertung der Eingangsämter, sondern auf einer geänderten Einschätzung der möglichen Bandbreite des Besoldungsrahmens bei einzelnen Besoldungsgruppen. Für die damalige Regelung galt (abgesehen von speziellen Konstellationen des Laufbahnaufstiegs, vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 15. Januar 1985, a.a.O., Rn. 12) daher im Unterschied zu § 6d LBesG gerade nicht, dass die Verleihung eines höheren Amtes nicht mit einer höheren Besoldung verbunden und die Abstufung der Ämter aufgehoben war.

36

3. § 6d LBesG lässt sich auch nicht mit dem Anliegen einer - grundsätzlich zulässigen - stärkeren Betonung des Leistungsprinzips (vgl. oben Rn. 19 f.) rechtfertigen.

37

a) Zwar ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, das Besoldungsgefüge anders zu strukturieren (vgl. oben Rn. 28 f.). Er muss jedoch aufgrund der oben dargelegten Grundsätze gewährleisten, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen, auch wenn die Beförderung aus dem nächstniedrigeren Amt (gegebenenfalls samt Amtszulage) erfolgt. Eine vermeintliche Einarbeitungszeit in einem höheren Amt rechtfertigt nicht, von einem Beförderungserfolg bereits bei Amtsverleihung (in Form eines Besoldungsanstiegs) abzusehen. Das Leistungsprinzip kann insoweit gerade nicht als Rechtfertigung dienen, da es selbst die Anerkennung des Beförderungserfolgs (vgl. BVerfGE 64, 367 <380>; 121, 205 <226>) und damit einen Besoldungsanstieg fordert.

38

b) Es ist auch nicht erkennbar, dass § 6d LBesG derartige konzeptionelle Erwägungen zugrunde liegen. Bereits die Gesetzesbegründung verweist darauf, die Vorschrift werde einen Beitrag zur Personalkosteneinsparung leisten (LTDrucks 15/1400, S. 28, 37). Der Gesetzentwurf ist auch allein unter dem Gesichtspunkt der Finanzlage der öffentlichen Haushalte im Landtag diskutiert worden (vgl. Plenarprotokoll 15/28 vom 29. August 2007, S. 1668-1675 und Plenarprotokoll 15/35 vom 12. Dezember 2007, S. 2120-2126). Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass entgegen der Stellungnahme der Landesregierung haushalterische Überlegungen nicht bloß ein Nebeneffekt waren. Dass in bestimmten Fällen eine Beförderung gleichwohl mit einer Besoldungserhöhung einhergeht - ein Umstand, für den Landesregierung und Landtag in ihren Stellungnahmen unterschiedliche Erwägungen angeführt haben -, aber auch, dass der spätere Besoldungszuwachs (nach zwei Jahren) unabhängig von der Leistung in dem höheren Amt eintritt, sprechen ebenfalls gegen die Annahme, dass eine strukturelle Neuausrichtung im Vordergrund gestanden hat.

IV.

39

Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, § 6d LBesG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da trotz einer für alle Beamten und Richter angenommenen Einarbeitungsphase eine Beförderung zwar für einige mit höheren Bezügen verbunden sei, jedoch nicht für diejenigen, die ab den Ämtern der Besoldungsgruppe R 4 aus den nächstniedrigeren befördert worden seien (vgl. oben Rn. 9).

40

1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Dabei hat der Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 107, 218 <244 f.>; 139, 64 <112 f. Rn. 94 ff.>; 140, 240 <278 f. Rn. 73 ff.>).

41

2. a) Ein Sachgrund für eine Differenzierung zwischen den vom Oberverwaltungsgericht gebildeten Gruppen liegt zwar nicht in deren unterschiedlicher Eignung oder Leistung, weil eine Beförderung über mehr als eine Beförderungsgruppe hinweg keineswegs auf eine höhere Eignung und Leistung für das Beförderungsamt schließen lässt. Die dahin gehende Auffassung des Landtags ist unzutreffend. Bezugspunkt für die Eignung ist das Beförderungsamt selbst und nicht die auf dem Weg dorthin "zu überwindenden" Ämter.

42

b) Allerdings ist die gleiche Besoldung bei gleichem Amt ein hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. oben Rn. 26). Mit diesem dürfte eine Besoldung, die in Fällen der Sprungbeförderung zeitweise geringer ist als bei einer Beförderung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe, nicht vereinbar sein. Dem stünde auch das Alimentationsprinzip entgegen, wonach sich die Besoldung nicht nach einem früheren, sondern dem gegenwärtig innegehabten Amt zu bemessen hat. Die genannten Grundsätze könnten daher die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Differenzierung zwischen den beiden Gruppen rechtfertigen. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, da bereits der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG dazu führt, dass § 6d LBesG nichtig ist, sodass mit der Verleihung eines höheren Amtes für alle Beamten beziehungsweise Richter ein besoldungsmäßiger Beförderungserfolg (wenn auch in unterschiedlicher Höhe) einhergeht und damit die vom Oberverwaltungsgericht herausgearbeitete Ungleichbehandlung entfällt.

D.

43

§ 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBesG ist wegen Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG nichtig.

I.

44

Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG führt hier zur Nichtigerklärung, vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 117, 372 <391>) und nicht nur zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht zwar wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (nicht nur für den Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses regelmäßig für nicht geboten erachtet (vgl. BVerfGE 139, 64 <147 f. Rn. 194 f.> und 140, 240 <315 f. Rn. 169 f.>).

II.

45

Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <312 f.>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt. Das Land Rheinland-Pfalz hat dazu selbst vorgetragen, dass "nennenswerte Einspareffekte" mit dieser Regelung nicht verbunden seien. Die Nichtigerklärung hat deshalb auch nicht zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, derer es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzesvorbehalt bedarf, sodass kein Zustand geschaffen wird, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. dazu BVerfGE 139, 64 <147 Rn. 194> und 140, 240 <315 f. Rn. 169>).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

§ 6d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LBesG vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der Fassung des Artikels 5 Nummer 1 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 21. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283) ist mit Artikel 33 Absatz 5 GG unvereinbar und nichtig.

Gründe

A.

1

Die Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz betrifft eine Regelung des Landesbesoldungsrechts. Nach der zur Überprüfung gestellten Vorschrift erhält ein Beamter oder Richter, dem ein Amt ab den Besoldungsgruppen B 2 oder R 3 übertragen wird, für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. Das vorlegende Gericht sieht in dieser sogenannten "Wartefrist" einen Verstoß insbesondere gegen Art. 33 Abs. 5 GG, soweit sich die Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe bezieht.

I.

2

1. In das Landesbesoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl S. 119) (LBesG) wurde durch Artikel 5 Nr. 1 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 (LBV AnpG 2007/2008) vom 21. Dezember 2007 (GVBl S. 283) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 § 6d LBesG aufgenommen. Die Vorschrift galt unverändert bis zum 30. Juni 2013. Zum 1. Juli 2013 traten (soweit hier relevant) die Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG n.F.) sowie das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) als Art. 1 und 2 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157 [158 und 208]) in Kraft. Dem bisherigen § 6d LBesG entsprechende Regelungen sind nunmehr in §§ 32, 35 Abs. 2 und §§ 51, 52 LBesG n.F. sowie in § 12 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 LBeamtVG enthalten.

3

2. § 6d LBesG bestimmte, dass Beamte und Richter, denen ein Amt ab Besoldungsgruppe B 2 (Abs. 1 Satz 1) oder R 3 (Abs. 3) verliehen wurde, für die Dauer von zwei Jahren nach Verleihung dieses Amtes das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhielten. Bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 wurde als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 gewährt, bei R 3 ein Betrag in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2. Die Vorschrift berührte - etwa hinsichtlich der Amtsbezeichnung oder Fragen des Dienstalters - nicht die Verleihung des höheren Amtes als solche. Durch § 6d Abs. 4 LBesG war sichergestellt, dass die Besoldung nach der Beförderung nicht niedriger war als zuvor. § 6d Abs. 1 Satz 2 LBesG regelte die Berücksichtigung allgemeiner Amtszulagen, Satz 3 die Nichtanwendbarkeit der Wartefristregelung unter anderem, wenn mit dem neuen Amt kein höheres Grundgehalt verbunden war. § 6d Abs. 2 LBesG betraf Fragen der Anrechnung von Zeiten auf die Wartefrist.

§ 6d LBesG

Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen

(1) Beamte, denen ein Amt ab Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B verliehen wird, erhalten für die Dauer von zwei Jahren nach Verleihung dieses Amtes das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 gewährt. Bei der Ermittlung des Grundgehalts der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe sind in der Besoldungsordnung B in Ämtern dieser Besoldungsgruppe allgemein gewährte Amtszulagen hinzuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn mit dem neuen Amt kein höheres Grundgehalt verbunden ist sowie bei Ämtern der Besoldungsordnung B, die in der Kommunal-Besoldungsverordnung geregelt sind.

(2) Zeiten, in denen die mit dem neuen Amt verbundene Funktion bereits wahrgenommen worden ist, sind auf die Zweijahresfrist des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt für solche Zeiten, in denen die Funktion nur vertretungsweise wahrgenommen oder in denen ein nach den Bestimmungen des Absatzes 1 abgesenktes Grundgehalt gewährt worden ist; sie unterbleibt ferner, wenn das Amt "Ministerialrat" in der Besoldungsgruppe B 3 verliehen wird. Die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die oberste Dienstbehörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Verleihung eines Amtes ab Besoldungsgruppe R 3 der Besoldungsordnung R; dabei wird bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 3 als Grundgehalt ein Betrag in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 gewährt.

(4) Verringern sich durch die Anwendung der Absätze 1 und 3 die Dienstbezüge, die während der bisherigen Verwendung zugestanden haben, so wird in Höhe der Differenz eine Ausgleichszulage gewährt; sie ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

4

3. Zur Begründung von § 6d LBesG heißt es in dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum LBV AnpG 2007/2008 (LTDrucks 15/1400, S. 36 ff.) unter anderem, dass die Ämter der Besoldungsordnung B sogenannte Spitzenämter darstellten, die außerhalb der regelmäßigen Laufbahnerwartung lägen und an die deshalb besondere Anforderungen zu stellen seien. Der Grundsatz, für diese herausgehobenen Funktionen Festgehälter vorzusehen, solle beibehalten werden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung eines neuen Führungsamtes insgesamt höhere Fähigkeiten erfordere - etwa wegen einer auch politisch geprägten besonderen Verantwortung oder hinsichtlich der Personalführung -, die in dem neuen Amt umgesetzt werden müssten und während einer Einarbeitungszeit ihrer Ergänzung durch die Erlangung einer entsprechenden praktischen Erfahrung bedürften. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, bei der Verleihung eines Amtes ab Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B für die Dauer von zwei Jahren eine Bezahlung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erfolgen zu lassen. In der Gesetzesbegründung wird insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Wartefrist im Beamtenversorgungsrecht vor der Gewährung von Versorgungsbezügen aus dem letzten Amt (vgl. BVerfGE 117, 372) verwiesen. Die Maßnahme werde im Übrigen einen Beitrag zur Personalkosteneinsparung leisten. Von den angehörten Verbänden wurde die Regelung überwiegend abgelehnt (vgl. LTDrucks 15/1400, S. 30).

II.

5

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) wurde am 17. März 2008 vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) befördert und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Er erhielt danach für die Dauer von zwei Jahren nach Maßgabe von § 6d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LBesG weiterhin das Grundgehalt nach R 3. Der Antrag auf Gewährung von Dienstbezügen nach R 4 - wegen Verfassungswidrigkeit von § 6d LBesG - hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg.

6

2. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. März 2009 - 6 K 772/08.KO -). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip den Gesetzgeber nicht hindere, die Struktur der Besoldung, deren Höhe oder auch die Zahlungsmodalitäten für die Zukunft zu ändern. Er dürfe Leistungsgesichtspunkte in die Besoldung dergestalt einbeziehen, dass etwa eine neue - niedrigere - Stufung innerhalb der Besoldungsgruppe eingeführt werde, um dem Gesichtspunkt einer Einarbeitungszeit und der naturgemäß damit verbundenen geringeren Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Auch sei die Annahme, dass die Übernahme eines neuen Amtes mit einer Einarbeitungszeit verbunden sei, dem geltenden Besoldungsrecht nicht fremd. Der Gesetzgeber habe daher das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation und das Leistungsprinzip miteinander in Einklang gebracht und dabei den Leistungsgrundsatz etwas mehr betont als früher.

7

3. a) Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Verfahren mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 10 A 10507/09.OVG - ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 6d Abs. 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBesG mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei, soweit sich die Vorschrift auf die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe beziehe.

8

b) Nach Überzeugung des Gerichts verstößt die Vorschrift gegen das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Dazu gehörten als unmittelbare Folge einer Beförderung die höhere besoldungsrechtliche Einstufung und die Zahlung der betreffenden höheren Dienstbezüge. Nur dies entspreche auch dem Leistungsgrundsatz. Soweit eine zweijährige Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt für zulässig erachtet worden sei, sei dies damit begründet worden, dass bereits das Versorgungsrecht im traditionsbildenden Zeitraum Einengungen gekannt habe; dies gelte indes nicht für das Besoldungsrecht. Die Rechtsprechung zur Absenkung der Besoldung in den Eingangsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes betreffe grundlegend andere Sachverhalte. Der Gesetzgeber habe auch keine neue Bewertung der Richterämter oder des Besoldungsgefüges vorgenommen. Die Regelung lasse sich nicht, wie in der Gesetzesbegründung angeführt, durch den Leistungsgedanken dergestalt rechtfertigen, dass während einer Einarbeitungsphase den Anforderungen des neuen Amtes noch nicht in vollem Umfang genügt werde. Vielmehr verstoße die völlige Ignorierung des Beförderungserfolgs bei ausgezahlten Dienstbezügen gegen den Leistungsgrundsatz. Eine Rechtfertigung allein durch das Interesse an Personalkosteneinsparungen scheide aus.

9

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, da eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen von Richtern willkürlich sei. In Bezug auf alle betroffenen Richterämter (R 3 bis R 9) gehe der Gesetzgeber davon aus, dass während einer Einarbeitungsphase noch nicht die den Anforderungen des betreffenden Amtes entsprechende volle Leistung erbracht werde. In Bezug auf die Besoldung über diese zwei Jahre hin würden dann jedoch zwei Gruppen gebildet: eine Gruppe, bei der ungeachtet der Verleihung des höheren Amtes keine höheren Dienstbezüge gezahlt würden (ab R 4, sofern die Beförderung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe heraus erfolge), und eine Gruppe, bei der die Verleihung des höheren Amtes zu einer gewissen Erhöhung der Dienstbezüge führe (Besoldungsgruppe R 3 und - gestuft - ab R 4, sofern die Beförderung nicht aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe heraus erfolge). Es erschließe sich kein vernünftiger, einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen.

III.

10

In dem Verfahren haben die Landesregierung und der Landtag Rheinland-Pfalz, das Bundesverwaltungsgericht, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Richterbund sowie der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen Stellungnahmen abgegeben.

B.

11

Die Vorlage ist zulässig.

12

Der Vorlagebeschluss wird den sich aus Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebenden Anforderungen gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Regelungsinhalt sowie die Entscheidungserheblichkeit der Norm herausgearbeitet und seine Auffassung der Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung begründet. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht dabei nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 22 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat sich insbesondere auch dazu verhalten, warum es Klage und Berufung nicht bereits wegen des zunächst formulierten Verpflichtungsantrags für unzulässig hält (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 3/08, 2 BvL 4/08, 2 BvL 5/08, 2 BvL 62 BvL 6/08, 2 BvL 12 BvL 11/09 -, juris, Rn. 11 ff.).

13

Das Außerkrafttreten von § 6d LBesG zum 30. Juni 2013 lässt - unabhängig davon, dass inhaltsgleiche Regelungen auch in der Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes sowie im Landesbeamtenversorgungsgesetz enthalten sind - die Entscheidungserheblichkeit nicht entfallen. Für den im Ausgangsverfahren relevanten Zeitraum richtete sich die Besoldung des Klägers nach § 6d LBesG.

C.

14

§ 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBesG ist insgesamt mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig.

15

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht nur einen Teil der Regelung für verfassungswidrig gehalten und zur Überprüfung gestellt. Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch befugt, die Vorlagefrage zu präzisieren und klarzustellen; die Rechtsfrage kann begrenzt, erweitert, ausgedehnt oder umgedeutet werden (vgl. BVerfGE 121, 241 <253>). Die Verfassungswidrigkeit betrifft über die Vorlagefrage hinaus nicht nur die Verleihung eines Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4, sondern erfasst die Vorschrift im Ganzen. Sie steht mit mehreren hergebrachten Grundsätzen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (I.) trotz des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und der Zulässigkeit einer Neustrukturierung des Besoldungsgefüges (II.) nicht in Einklang (III.). Ob daneben auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, kann daher offen bleiben (IV.).

I.

16

1. a) Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 121, 205 <219>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 33).

17

b) Nicht jede Regelung des Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, wird von der institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Berufsbeamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum. Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde. Dies entspricht der Funktion dieser Einrichtungsgarantie, die einerseits auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt ist, ihm andererseits aber den Kernbestand der Strukturprinzipien verbindlich als Rahmen vorgeben soll, also die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde. Bei diesen Grundsätzen verlangt Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" (vgl. BVerfGE 119, 247 <262 f.>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 34). Substanzialität und Traditionalität sind demnach zwei Voraussetzungen, die für die Qualifikation als hergebrachter Grundsatz kumulativ erfüllt sein müssen.

18

2. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die Verantwortung des Amtes sowie die von Amtsinhabern geforderte Ausbildung und ihre Beanspruchung zu berücksichtigen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 <293>; 139, 64 <111 f. Rn. 93, 118 Rn. 111>; 140, 240 <278 Rn. 72, 284 f. Rn. 90>).

19

3. a) Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist. Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt dabei die für Auswahlentscheidungen geltende Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG vor allem durch eine bewahrende, auf den Schutz der "erdienten Statusrechte" ausgerichtete Komponente, die zur Garantie der Unabhängigkeit des Beamtentums beitragen und damit die Funktionsfähigkeit der Institution sichern soll. Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist daher die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 64, 367 <379 f.>; 121, 205 <226>). Mit der Übertragung des neuen Amtes wird ein beförderter Beamter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Die damit verbundene höhere besoldungsrechtliche Einstufung bringt wie die Beförderung selbst die förmliche besondere Anerkennung der Befähigung und Leistung des Beförderten zum Ausdruck (vgl. BVerfGE 64, 367 <380>). Dieser Grundsatz ist nicht nur bei strukturellen Veränderungen und Überleitungen zu beachten (vgl. zu derartigen Konstellationen BVerfGE 64, 367 sowie BVerfGE 121, 205), sondern gilt auch darüber hinaus (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>).

20

b) Das Besoldungsrecht ist dabei zunächst - über das Statusrecht sowie das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts - mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfGE 130, 263 <296>). Möglich ist auch der Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile, so dass es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip kommt. Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt ein zulässiges Element der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>; 130, 263 <296 f.>).

21

4. a) Als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist des Weiteren das Laufbahnprinzip anerkannt. Danach bestehen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen (vgl. BVerfGE 107, 257 <273>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 36). Das Laufbahnprinzip ist dabei Ausdruck des Leistungsprinzips (vgl. BVerfGE 62, 374 <384>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O.).

22

b) Das Richteramtsrecht kennt zwar angesichts der Sonderstellung des durch Art. 97 GG von Verfassungs wegen in hervorgehobener Weise in seiner Unabhängigkeit geschützten Richters keine dem Beamtenrecht entsprechenden Laufbahnen (vgl. BVerfGE 56, 146 <165 f.>; missverständlich ist die Formulierung in BVerfGE 107, 257 <273>). Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - jedenfalls bei der gegenwärtigen Ämterstruktur - auch im Bereich des Richteramtsrechts auf "Beförderungen" im rechtstechnischen Sinne nicht gänzlich verzichtet werden, die zumindest unter dem Gesichtspunkt des auch hier zu beachtenden Leistungsgrundsatzes mit den Beförderungen der Beamten vergleichbar sind (vgl. BVerfGE 56, 146 <165 f.>; vgl. auch BVerfGE 55, 372 <394> zum "prinzipiellen Unterschied zwischen dem 'Richter-Kernamt' einerseits und dem 'Beamten-Laufbahnamt' andererseits").

23

c) Grundsätzlich als nicht laufbahnfrei und daher vom Anwendungsbereich des Laufbahnprinzips erfasst gelten auch die der B-Besoldung zugeordneten Ämter (vgl. BVerwGE 63, 353 <377 ff.> sowie speziell zum Amt des Staatssekretärs: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2003 - 2 KO 548/01 -, juris, Rn. 67 ff.).

24

5. a) Als eigenständigen hergebrachten Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht angesehen, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE 4, 115 <135>; 11, 203 <215>; 56, 146 <164>; 61, 43 <57>; 76, 256 <323 ff.>; 117, 330 <355>; 117, 372 <382>). Es hat dabei Bezug genommen auf die drei bereits genannten hergebrachten Grundsätze (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>). Der Grundsatz der abgestuften Besoldung wird regelmäßig verbunden mit der Einschränkung, dass mit einem höheren Amt "in aller Regel" auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 <215>; 56, 146 <164>; 61, 43 <57>; 76, 256 <324>; 117, 372 <382>). In einer frühen Entscheidung wird als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums bezeichnet, dass "eine Beförderung nicht zu einer Verminderung der Bezüge führen darf" (BVerfGE 18, 159 <170>). Zuletzt hat der Senat entschieden, das Abstandsgebot untersage es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen "dauerhaft einzuebnen" (BVerfGE 139, 64 <117 Rn. 110>; 140, 240 <284 Rn. 89>).

25

b) Eine Begründung für den einschränkenden Zusatz "in aller Regel" ist nie gegeben worden. Frühere Regelungen im Besoldungsrecht, die in ihrer Wirkung der zur Überprüfung gestellten Wartefrist ähnelten, sind - anders als im Versorgungsrecht - nicht ersichtlich, wovon auch die im vorliegenden Verfahren eingegangenen Stellungnahmen ausgehen. In der Literatur wird gelegentlich - ohne entsprechende Relativierung - sogar die "durchgängige Differenzierung der Bezüge" als hergebrachter Grundsatz betrachtet (vgl. Masing, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 87 [bei Fn. 469]). Das Bundesverfassungsgericht hat an anderer Stelle formuliert, dass die "höhere besoldungsrechtliche Einstufung … die unmittelbare Folge der Übertragung eines höherwertigen Amtes" sei (BVerfGE 76, 256 <324>). Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem einschränkenden Zusatz ist vorliegend nicht erforderlich, da § 6d LBesG jedenfalls mit den zuvor genannten hergebrachten Grundsätzen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist (s. dazu III.).

26

6. Schließlich ist ein weiterer hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamten- und des Richtertums, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. BVerfGE 12, 326 <334>; 130, 52 <66 f.>, wenn auch den Begriff des Dienstpostens verwendend; einschränkend BVerfGE 107, 218 <243 ff.> wegen der "Ausnahmesituation der Wiedervereinigung").

II.

27

1. Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können. Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen. Die für den Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende Beachtenspflicht versperrt jedoch den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber. Die verfassungsrechtliche Garantie ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (vgl. BVerfGE 117, 372 <379 f.>; 121, 205 <220>).

28

2. a) Insbesondere im Bereich der Besoldung darf der Gesetzgeber jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Alimentation von Beamten und Richtern genießt insoweit nur einen relativen Normbestandsschutz. Dabei ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 139, 64 <126 f. Rn. 128 ff.>; 140, 240 <295 f. Rn. 111 ff.>).

29

b) Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn die Neuregelung keine negativen Auswirkungen für konkrete Beamte mit sich bringt, das Besoldungsgefüge selbst aber neu geregelt wird. Nimmt der Gesetzgeber insoweit eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird (vgl. BVerfGE 130, 263 <295 f.>). Da Systemwechsel in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig sind, kommt es auch insoweit auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an (vgl. BVerfGE 130, 263 <301 f.>).

III.

30

§ 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBesG verstößt gegen die oben dargestellten hergebrachten Grundsätze im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.

31

1. a) Dies gilt insbesondere für die Abstufung der Bezüge entsprechend der Wertigkeit der Ämter. Aufgrund der Implementierung der mit dem nächstniedrigeren Amt verbundenen Bezüge durch § 6d LBesG hebt sich ein höheres Amt (vorübergehend) besoldungsmäßig nicht von dem nächstniedrigeren ab. Eine Beförderung zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand wäre lediglich versorgungsrelevant, führte aber nie zu höheren Bezügen im aktiven Dienst. Zwar ist eine Sprungbeförderung, also eine Beförderung über mehrere Ämter hinweg, weiterhin mit einer Bezügeerhöhung verbunden. Diese von den Karriereverläufen einzelner Beamter abhängige Besonderheit ändert aber nichts an der Aufhebung der Abstufung der Bezüge, die sinnvollerweise nur mit Blick auf die jeweils nächsten Besoldungsgruppen betrachtet werden kann.

32

b) Auch den Anforderungen des Alimentationsprinzips wird § 6d LBesG nicht gerecht. Das Besoldungsrecht kennt zwar einen Konnex zwischen Dienstausübung und Besoldung (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 [BGBl I S. 1434] sowie BVerfGE 37, 167 <179 f.>). § 6d LBesG trägt jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten darstellt, sondern vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 123>; 140, 240 <292 Rn. 106>). Nach einer Beförderung hat ein Beamter ein höherwertiges Amt als zuvor inne. Dies höherwertige Amt - und nicht die konkrete und möglicherweise noch zu verbessernde Tätigkeit - muss nach dem Alimentationsprinzip Maßstab für seine Besoldung sein.

33

2. Die Einführung einer "Wartefrist" hinsichtlich der Besoldung stellt eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung und keine bloße Modifikation eines hergebrachten Grundsatzes dar.

34

a) Zwar ist für den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Mindestverweildauer als hergebrachter, lediglich modifizierender Bestandteil anerkannt (vgl. BVerfGE 61, 43 <60 f.>; 117, 372 <384>). Im Bereich des Besoldungsrechts sind tradierte Regelungen, die § 6d LBesG gleichkommen, jedoch nicht ersichtlich. Vor allem aber lässt sich eine Wartefrist im Besoldungsrecht auch nicht auf die im Versorgungsrecht tragenden Erwägungen stützen. Dort soll die Wartefrist vor einer Versorgung auf Lebenszeit nach Maßgabe des letzten Amtes ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung gewährleisten und dem Ziel dienen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen (vgl. BVerfGE 117, 372 <383>). § 6d LBesG dient keinem dieser Ziele.

35

b) Der noch während der Geltung bundeseinheitlichen Besoldungsrechts ergangene Beschluss eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts, wonach es zulässig sei, die Besoldung der Eingangsämter der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes im Eingangsbereich der entsprechenden Besoldungsgruppen für die Dauer von drei beziehungsweise vier Jahren abzusenken (BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, juris), betraf dagegen eine andere Konstellation. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das Ämtergefüge und die Zuordnung der Ämter zu einzelnen Laufbahnen unangetastet blieben und lediglich der Besoldungsrahmen einzelner Besoldungsgruppen verändert werde. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung beruhe nicht auf einer anderen Bewertung der Eingangsämter, sondern auf einer geänderten Einschätzung der möglichen Bandbreite des Besoldungsrahmens bei einzelnen Besoldungsgruppen. Für die damalige Regelung galt (abgesehen von speziellen Konstellationen des Laufbahnaufstiegs, vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 15. Januar 1985, a.a.O., Rn. 12) daher im Unterschied zu § 6d LBesG gerade nicht, dass die Verleihung eines höheren Amtes nicht mit einer höheren Besoldung verbunden und die Abstufung der Ämter aufgehoben war.

36

3. § 6d LBesG lässt sich auch nicht mit dem Anliegen einer - grundsätzlich zulässigen - stärkeren Betonung des Leistungsprinzips (vgl. oben Rn. 19 f.) rechtfertigen.

37

a) Zwar ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, das Besoldungsgefüge anders zu strukturieren (vgl. oben Rn. 28 f.). Er muss jedoch aufgrund der oben dargelegten Grundsätze gewährleisten, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen, auch wenn die Beförderung aus dem nächstniedrigeren Amt (gegebenenfalls samt Amtszulage) erfolgt. Eine vermeintliche Einarbeitungszeit in einem höheren Amt rechtfertigt nicht, von einem Beförderungserfolg bereits bei Amtsverleihung (in Form eines Besoldungsanstiegs) abzusehen. Das Leistungsprinzip kann insoweit gerade nicht als Rechtfertigung dienen, da es selbst die Anerkennung des Beförderungserfolgs (vgl. BVerfGE 64, 367 <380>; 121, 205 <226>) und damit einen Besoldungsanstieg fordert.

38

b) Es ist auch nicht erkennbar, dass § 6d LBesG derartige konzeptionelle Erwägungen zugrunde liegen. Bereits die Gesetzesbegründung verweist darauf, die Vorschrift werde einen Beitrag zur Personalkosteneinsparung leisten (LTDrucks 15/1400, S. 28, 37). Der Gesetzentwurf ist auch allein unter dem Gesichtspunkt der Finanzlage der öffentlichen Haushalte im Landtag diskutiert worden (vgl. Plenarprotokoll 15/28 vom 29. August 2007, S. 1668-1675 und Plenarprotokoll 15/35 vom 12. Dezember 2007, S. 2120-2126). Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass entgegen der Stellungnahme der Landesregierung haushalterische Überlegungen nicht bloß ein Nebeneffekt waren. Dass in bestimmten Fällen eine Beförderung gleichwohl mit einer Besoldungserhöhung einhergeht - ein Umstand, für den Landesregierung und Landtag in ihren Stellungnahmen unterschiedliche Erwägungen angeführt haben -, aber auch, dass der spätere Besoldungszuwachs (nach zwei Jahren) unabhängig von der Leistung in dem höheren Amt eintritt, sprechen ebenfalls gegen die Annahme, dass eine strukturelle Neuausrichtung im Vordergrund gestanden hat.

IV.

39

Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, § 6d LBesG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da trotz einer für alle Beamten und Richter angenommenen Einarbeitungsphase eine Beförderung zwar für einige mit höheren Bezügen verbunden sei, jedoch nicht für diejenigen, die ab den Ämtern der Besoldungsgruppe R 4 aus den nächstniedrigeren befördert worden seien (vgl. oben Rn. 9).

40

1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Dabei hat der Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 107, 218 <244 f.>; 139, 64 <112 f. Rn. 94 ff.>; 140, 240 <278 f. Rn. 73 ff.>).

41

2. a) Ein Sachgrund für eine Differenzierung zwischen den vom Oberverwaltungsgericht gebildeten Gruppen liegt zwar nicht in deren unterschiedlicher Eignung oder Leistung, weil eine Beförderung über mehr als eine Beförderungsgruppe hinweg keineswegs auf eine höhere Eignung und Leistung für das Beförderungsamt schließen lässt. Die dahin gehende Auffassung des Landtags ist unzutreffend. Bezugspunkt für die Eignung ist das Beförderungsamt selbst und nicht die auf dem Weg dorthin "zu überwindenden" Ämter.

42

b) Allerdings ist die gleiche Besoldung bei gleichem Amt ein hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. oben Rn. 26). Mit diesem dürfte eine Besoldung, die in Fällen der Sprungbeförderung zeitweise geringer ist als bei einer Beförderung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe, nicht vereinbar sein. Dem stünde auch das Alimentationsprinzip entgegen, wonach sich die Besoldung nicht nach einem früheren, sondern dem gegenwärtig innegehabten Amt zu bemessen hat. Die genannten Grundsätze könnten daher die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Differenzierung zwischen den beiden Gruppen rechtfertigen. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, da bereits der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG dazu führt, dass § 6d LBesG nichtig ist, sodass mit der Verleihung eines höheren Amtes für alle Beamten beziehungsweise Richter ein besoldungsmäßiger Beförderungserfolg (wenn auch in unterschiedlicher Höhe) einhergeht und damit die vom Oberverwaltungsgericht herausgearbeitete Ungleichbehandlung entfällt.

D.

43

§ 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBesG ist wegen Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG nichtig.

I.

44

Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG führt hier zur Nichtigerklärung, vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 117, 372 <391>) und nicht nur zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht zwar wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (nicht nur für den Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses regelmäßig für nicht geboten erachtet (vgl. BVerfGE 139, 64 <147 f. Rn. 194 f.> und 140, 240 <315 f. Rn. 169 f.>).

II.

45

Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <312 f.>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt. Das Land Rheinland-Pfalz hat dazu selbst vorgetragen, dass "nennenswerte Einspareffekte" mit dieser Regelung nicht verbunden seien. Die Nichtigerklärung hat deshalb auch nicht zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, derer es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzesvorbehalt bedarf, sodass kein Zustand geschaffen wird, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. dazu BVerfGE 139, 64 <147 Rn. 194> und 140, 240 <315 f. Rn. 169>).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.