Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170726.2bvr160617
published on 26/07/2017 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin, Prof. Dr. G. wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen vom 14. März 2017.

I.

2

1. Der am 14. März 1999 geborene Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger. Er stammt ursprünglich aus Dagestan und lebt seit dem Kleinkindalter in Deutschland. Dort wohnte er bis zu seiner Inhaftierung mit Ausnahme einer Zeit im Sommer 2015, in der er kurzzeitig bei einer Pflegefamilie untergebracht war, bei seinen Eltern. Er ist nach religiösem Ritus mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Diese Beziehung ist nach seinen Angaben allerdings inzwischen beendet. Seit dem 19. April 2014 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); diese wurde zuletzt bis zum 15. März 2018 verlängert.

3

2. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 untersagte die Stadt Bremen dem Beschwerdeführer die Ausreise aus Deutschland, weil sie von dessen Ausreiseabsicht nach Syrien ausging. Die Staatsanwaltschaft Bremen leitete gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) ein.

4

3. Mit Bescheid vom 13. März 2017 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 58a AufenthG an. Aufgrund vorliegender Tatsachen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einen Anschlag verüben oder bei einem Anschlag mitwirken werde, bei dem die Verwendung gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Dritter zu befürchten seien. Gleichzeitig sei wahrscheinlich, dass staatliche Funktionen durch diese Gewalteinwirkung beeinträchtigt würden. Der Beschwerdeführer sei dem radikal-islamistischen Spektrum in Deutschland zuzurechnen und sympathisiere mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS). Ein Abschiebungsverbot gemäß § 58a Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG bestehe nicht. Auch wenn die russischen Behörden in Dagestan in großem Ausmaß gegen tatsächliche und mutmaßliche Terroristen vorgingen, liege es an dem Beschwerdeführer, ob er sich dort als Islamist betätige oder offenbare. Das deutsche Asylrecht biete ohnehin keinen Schutz vor Verfolgung wegen terroristischer Handlungen durch staatliche Organe. Zudem scheine der Beschwerdeführer Repressionen durch russische Behörden nicht zu befürchten, weil er beabsichtige, mit seiner Familie dessen Verwandte in Russland zu besuchen. Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 2017 in der Wohnung seiner Eltern verhaftet, dabei wurde ihm der Bescheid vom 13. März 2017 ausgehändigt. Seit dem 14. März 2017 befindet sich der Beschwerdeführer in Abschiebungshaft. Zuletzt wurde die Abschiebungshaft durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 30. Juni 2017 bis zum 1. August 2017 verlängert. Für diesen Tag ist die Abschiebung des Beschwerdeführers geplant.

5

4. Am 21. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und erhob gegen den Bescheid vom 13. März 2017 Klage. Zur Begründung machte er geltend, dass § 58a AufenthG formell und materiell verfassungswidrig sei. Zudem seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Er sei in Deutschland integriert, seine Familie lebe hier, und er spreche kein Russisch. Außerdem befürchte er, in Russland inhaftiert und gefoltert zu werden.

6

5. Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers gegen die Abschiebungsanordnung vom 13. März 2017 ab. Die Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung, § 58a Abs. 1 AufenthG, sei formell und materiell verfassungsgemäß. Vor Erlass der Abschiebungsordnung habe es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) keiner Anhörung des Beschwerdeführers bedurft, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig gewesen sei. Die Anordnung der Abschiebung ohne vorige Anhörung sei mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) vereinbar.

7

Der Bescheid sei auch materiell nicht zu beanstanden. Von dem Beschwerdeführer gehe ein beachtliches Risiko aus, dass er einen terroristischen Anschlag begehen oder sich an einem solchen beteiligen werde, bei dem Unbeteiligte ums Leben kommen würden. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden sei er der radikal-islamistischen Szene in Deutschland zuzurechnen und pflege Kontakte mit Personen aus diesem Umfeld. Er sympathisiere mit der terroristischen Vereinigung des "IS" sowie deren Märtyrerideologie und billige die Anwendung von Gewalt bis hin zur Tötung von Menschen unter bestimmten, selbstdefinierten Voraussetzungen. Seine Einlassung, dass er keine Zivilisten und unschuldigen Menschen töten wolle, sei nicht glaubhaft, da er sich im Chat mit einem Islamisten aus Essen uneingeschränkt zur Durchführung eines Anschlags auf Zivilisten bereit erklärt habe. Die Einschätzung, dass ein Terroranschlag unter Beteiligung des Antragstellers in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich sei, werde auch durch die von ihm selbst gegenüber verschiedenen Adressaten (Schule, Polizei) geäußerten Suizidgedanken bestätigt. Seine spätere Distanzierung hiervon rechtfertige keine andere Beurteilung, weil sie Ausdruck der vielfältigen Stimmungs- und Meinungsschwankungen des Antragstellers und im Übrigen nicht glaubhaft sei.

8

Bei der Gefährdungseinschätzung sei weiter zu berücksichtigen, dass der Antragsteller von seinem Umfeld als naiv, leicht beeinflussbar und seine Meinungen rasch ändernd beschrieben werde, was durch zahlreiche seiner Aussagen bestätigt werde. Der Beschwerdeführer oszilliere zwischen einer gemäßigten und einer klar jihadistischen Ausrichtung seiner religiösen Vorstellungen jedenfalls verbal hin und her und habe auch für letztere deutliche Sympathien gezeigt. Er könne einer weiteren Einflussnahme durch Internetkontakte und schnell als Freunde betrachtete Bekannte aus der salafistischen Szene nichts Hinreichendes aus seiner Persönlichkeit heraus, aufgrund familiärer Einbindung oder einer Betreuung durch die Jugendhilfe entgegensetzen. Trotz mehrerer Gefährderansprachen und einer ihm zur Seite gestellten Erziehungsbeistandschaft habe er sich von der radikalen islamistischen Szene nicht lösen können. Noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung habe er aus der Abschiebehaft heraus Kontakt zu einer der Personen gesucht, die er zwecks Teilnahme an einem Attentat angefragt hatte. Auf der Grundlage dieser Tatsachen sei es hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in überschaubarer Zukunft einen - ohne großen Vorbereitungsaufwand möglichen - Terroranschlag in Deutschland begehen werde, bei dem auch Unbeteiligte ums Leben kommen würden. Die von ihm ausgehende Bedrohungssituation könne sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik umschlagen.

9

Diese Bewertung könne das Bundesverwaltungsgericht vornehmen, ohne auf das vom Bundeskriminalamt entwickelte Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE (Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos - islamistischer Terrorismus) oder vergleichbare Instrumente zur Risiko- bzw. Gefährlichkeitseinschätzung zurückzugreifen. Da keine konkreten Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung beständen - eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme zur Frage der Haftfähigkeit vom 4. Mai 2017 habe das Vorliegen einer psychischen Erkrankung verneint -, habe das Gericht die Gefahrenprognose aus eigener Kompetenz treffen können.

10

Die Abschiebungsanordnung sei als Rückkehrentscheidung auch mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu vereinbaren.

11

Die Abschiebungsandrohung weise keine Ermessensfehler auf und sei verhältnismäßig. Mildere, zur Gefahrenabwehr gleich geeignete Mittel seien nicht verfügbar. Insbesondere sei die einzig gleich geeignete stationäre, geschlossene Jugendhilfemaßnahme an der mangelnden Zustimmung des Beschwerdeführers gescheitert. Die Abschiebungsandrohung sei - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer faktischer Inländer sei und in Deutschland über soziale Bindungen verfüge - nicht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Eine Integration in die Lebensverhältnisse seines Herkunftslandes sei ihm möglich und zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass er zumindest über einfache russische Sprachkenntnisse verfüge, da er in einem russischen Haushalt aufgewachsen sei. Seine Mutter habe bei Befragungen durch die Polizei stets Russisch gesprochen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotene stationäre Jugendhilfemaßnahme abgelehnt habe. Angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags führe es nicht zur Unverhältnismäßigkeit der verfügten Aufenthaltsbeendigung und ihres sofortigen Vollzugs, dass die oberste Landesbehörde den privaten und familiären Belangen nicht den Vorzug gegeben habe. Selbst wenn es ermessensfehlerhaft gewesen wäre, dass die oberste Landesbehörde davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer werde bei seinem Einleben in seinem Herkunftsstaat durch Verwandte, zu denen die Familie Kontakt habe, unterstützt, könne dieser Ermessensfehler im Verlauf des Hauptsacheverfahrens durch ergänzende Ermessenserwägungen korrigiert werden.

12

Dem Vollzug der Abschiebung ständen keine Abschiebungsverbote entgegen. Dem Beschwerdeführer drohe zwar in Dagestan beziehungsweise den Teilrepubliken des Nordkaukasus wegen des anzunehmenden Bekanntwerdens seiner Abschiebungsgründe eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK durch die dortigen Sicherheitsbehörden. Ihm stände jedoch in sonstigen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepubliken des Nordkaukasus (etwa in der Umgebung des voraussichtlichen Abschiebeziels Moskau) eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Dies gelte trotz des Umstandes, dass der russische Staat auch im übrigen Staatsgebiet konsequent gegen islamistische Terroristen vorgehe und insbesondere kaukasisch aussehende Personen als Terroristen verdächtigt würden. Der Beschwerdeführer habe zwar der Einschätzung der russischen Nichtregierungsorganisation "Komitee zur Verhinderung von Folter" zufolge bei einer Rückkehr mit einer Befragung und Überwachung zu rechnen. Es sei jedoch nahezu ausgeschlossen, dass er "präventiv" gefoltert oder einer anderen Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt würde. Dieser Erkenntnisquelle sei ein höherer Wert beizumessen als der einzelfallbezogenen Bewertung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, nach der der Beschwerdeführer bei Rückkehr in die Russische Föderation von der massiven Verfolgung von islamistischem Extremismus betroffen sein werde. Ein Interesse der russischen Behörden, gegen den Beschwerdeführer menschenrechtswidrig vorzugehen, sei mangels Referenzfällen nicht belegbar und könne auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden; spezifisch russische Interessen habe der Beschwerdeführer nicht verletzt. Das Risiko, dass die Behörden in Dagestan den Beschwerdeführer außerhalb Dagestans aufsuchen und dort misshandeln oder nach Dagestan verbringen würden, sei gering. Auch eine Einziehung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst sei nicht wahrscheinlich. Schließlich lägen auch die übrigen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative vor. Der Beschwerdeführer werde in die Russische Föderation außerhalb des Nordkaukasus abgeschoben. Zumindest außerhalb von Moskau werde es für ihn auch ohne Freunde oder Verwandte möglich sein, eine Bleibe und Arbeit zu finden.

13

6. Der Beschwerdeführer hat am 14. Juli 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, seine Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, zunächst für die Dauer von sechs Monaten zu untersagen. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK.

14

Die Abschiebungsanordnung beruhe auf einer formell und materiell verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Der angegriffene Beschluss verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, weil dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Russische Föderation eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem angegriffenen Beschluss nicht begründet, weshalb auf diplomatische Zusicherungen des russischen Staates, dass dem Beschwerdeführer keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung widerfahren werde, habe verzichtet werden können. Die Begründung der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen inländischen Ausweichmöglichkeit des Beschwerdeführers außerhalb des Nordkaukasus sei nicht hinreichend. Sie lasse eine Auseinandersetzung damit vermissen, wie der Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage sichern solle, bis er eine Wohnung gefunden haben werde. Der Sachaufklärungspflicht, der das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgekommen sei, komme bei der Beurteilung, ob einem Ausländer in einem Drittstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, verfassungsrechtliches Gewicht zu.

II.

15

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

16

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unbegründet.

17

Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechten.

18

1. Die Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung - § 58a AufenthG - begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, www.bverfg.de).

19

2. Die Anwendung des § 58a AufenthG durch das Bundesverwaltungsgericht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ohne Verfassungsverstoß zu der Einschätzung gelangt, dass die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung keinen ernstlichen Zweifeln unterliege. Feststellung und Würdigung des Tatbestands sowie die Auslegung des einfachen Rechts sind zuvörderst Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft lediglich, ob die Sachverhaltsfeststellung und -bewertung durch ein Fachgericht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht oder schlechthin nicht vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 67, 213 <222 f.>; 68, 361 <372>). Dies ist hier nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58a AufenthG unter Beachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers ausgelegt. Es ist nach ausführlicher Auswertung des Sachverhalts zu der Einschätzung gelangt, dass von dem Beschwerdeführer eine terroristische Gefahr ausgeht und seine Abschiebung in die Russische Föderation in ermessensfehlerfreier und verhältnismäßiger Weise angeordnet worden ist.

20

3. Auch die Verneinung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes durch das Bundesverwaltungsgericht beruht nicht auf einem Verfassungsverstoß.

21

a) Zwar lässt die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu der Annahme, dem Beschwerdeführer stehe die Möglichkeit offen, in Gebieten außerhalb des Nordkaukasus ohne die Gefahr einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch russische Sicherheitsbehörden zu leben und Wohnung und Arbeit zu finden, eine Tiefe vermissen, die den Ausführungen im angegriffenen Beschluss zu den in seiner Person und in der Situation in der Russischen Föderation begründeten Risiken die Waage halten könnte. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen internen Schutzes ist im Ergebnis jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat allen aufgeworfenen Bedenken gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation seine eigene entgegenstehende Bewertung gegenübergestellt und sich mit aktuellen Erkenntnisquellen zur Lage von aus dem Nordkaukasus stammenden Rückkehrern nach Moskau und Umgebung auseinandergesetzt. Da das Bundesverwaltungsgericht die Gefahr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers nicht als beachtlich wahrscheinlich bewertet hat, ist es auch folgerichtig, dass es die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht von einer einzuholenden Zusicherung, er werde nicht menschenrechtswidrig behandelt werden, abhängig gemacht hat.

22

b) Die Verneinung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Russischen Föderation wahrt auch die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG folgenden Anforderungen an die Beurteilung der Lage im Zielstaat der Abschiebung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts, hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann daher bei der Überprüfung der Situation für Rückkehrer in den Zielstaat der Abschiebung verfassungsrechtliches Gewicht zukommen. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Erkenntnisquellen zur Lage von aus dem Nordkaukasus stammenden Rückkehrern nach Moskau und Umgebung berücksichtigt und mehrere Anfragen an das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Annotations

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen,
2.
sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder
2.
die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.

(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.

(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.

(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.

(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.

(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.

(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.