Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 25. Jan. 2018 - 2 BvR 1362/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180125.2bvr136216
bei uns veröffentlicht am25.01.2018

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 3. Juli 2015 - 4 Qs 2/15, 4 Qs 3/15, 4 Qs 4/15, 4 Qs 5/15, 4 Qs 8/15, 4 Qs 9/15, 4 Qs 10/15 - verletzen die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch auf rechtliches Gehör.

A.

I.

2

Die Beschwerdeführerin, die ein werbefinanziertes Fernsehprogramm veranstaltet, führt vor dem Landgericht Düsseldorf einen Auskunfts- und Schadensersatzprozess gegen die S. GmbH (im Folgenden: S.), die für andere Fernsehsender Werbezeiten vermarktet. Die S. gewährte in den Jahren 2005 bis 2007 Media-Agenturen, also Unternehmen, die im Auftrag der werbetreibenden Industrie Werbezeiten im Fernsehen buchen, wettbewerbsbeschränkende Rabatte, die den Zugang zum Werbemarkt für andere Fernsehveranstalter erschwerten. Wegen der Kartellrechtswidrigkeit des praktizierten Rabattsystems setzte das Bundeskartellamt gegen die S. mit Bußgeldbescheid vom 27. November 2007 eine Geldbuße fest. Parallel leitete die Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer und weitere Angestellte der S. sowie gegen verantwortliche Mitarbeiter von Media-Agenturen wegen des Vorwurfs der Untreue, der Beihilfe zur Untreue sowie wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ein. Das Verfahren wurde im Hinblick auf § 30 Abs. 1 OWiG auch auf die S. und verschiedene Media-Agenturen erweitert. Am 10. November 2009 stellte die Staatsanwaltschaft München I das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO und § 47 OWiG ein.

3

Im Dezember 2009 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt unter Berufung auf § 406e StPO und § 475 Abs. 2 StPO Einsicht in die Ermittlungsakten. Die Staatsanwaltschaft München I gab dem Antrag mit Verfügung vom 12. Juli 2012 nur teilweise statt. Gegen diese Verfügung stellten die Beschwerdeführerin, die S. sowie weitere Beschuldigte und Nebenbeteiligte des (eingestellten) Verfahrens Anträge auf gerichtliche Entscheidung, worauf die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 15. November 2012 die Akteneinsicht weiter einschränkte. Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 bestätigte das Amtsgericht München die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in ihren beiden Verfügungen vom 12. Juli 2012 und 15. November 2012 und wies die Anträge auf Abänderung der Entscheidung zurück.

4

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legten die S. und weitere sechs (ehemals) Beschuldigte Beschwerde ein. Das Landgericht München I teilte daraufhin das Verfahren - nach Nichtabhilfe der Beschwerde durch das Amtsgericht - in sieben Einzelverfahren auf. Weder der Umstand, dass Beschwerden eingelegt wurden, noch die Beschwerdebegründungen wurden der hiesigen Beschwerdeführerin mitgeteilt. In den Beschwerdebegründungen wurde unter anderem darauf abgestellt, dass die Schadensersatzklagen anderer "Nischensender" gegen die S. von dem Landgericht München I rechtskräftig abgewiesen worden seien und daher zu erwarten sei, dass der durch das Landgericht Düsseldorf zwischenzeitlich beauftragte Sachverständige in dem zwischen der Beschwerdeführerin und der S. geführten Rechtsstreit ebenfalls zu dem Ergebnis kommen werde, ein Schaden auf Seiten der Beschwerdeführerin sei unwahrscheinlich. Dieser Umstand sei im Rahmen der Abwägung zu Gunsten der S. zu berücksichtigen. Die Gewährung von Akteneinsicht würde der zivilgerichtlichen Entscheidung vorgreifen und laufe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

5

Mit nahezu gleichlautenden Beschlüssen vom 3. Juli 2015, der Beschwerdeführerin zugegangen am 13. Juli 2015, hob das Landgericht München I die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 12. Juli 2012 in der Form der Verfügung vom 15. November 2012 und den Beschluss des Amtsgerichts München vom 15. Januar 2015 auf und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht als unbegründet zurück. Das Landgericht beanstandete, dass das Amtsgericht nicht die seit den Verfügungen der Staatsanwaltschaft veränderte Sachlage berücksichtigt und sich nicht mit den hierauf abstellenden Beschwerdebegründungen auseinandergesetzt habe. Ungeachtet der Tatsache, dass in dem Schadensersatzprozess zwischen der Beschwerdeführerin und der S. ein Urteil noch ausstehe, hätte das Amtsgericht die in vergleichbaren Schadensersatzprozessen bereits ergangenen rechtskräftigen klageabweisenden Urteile in seiner Nichtabhilfeentscheidung beachten und eine erneute Abwägung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen durchführen müssen. Weiter vertrat das Landgericht die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin mangels unmittelbarer Rechtsgutsverletzung - § 299 StGB bewirke als abstraktes Gefährdungsdelikt allenfalls einen reflexartigen Schutz der Mitbewerber - schon nicht Verletzte im Sinne von § 406e Abs. 1 StPO sei, jedenfalls aber nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO und § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten und Nebenbetroffenen der Akteneinsicht entgegenstünden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Akteneinsicht zum Zwecke der Verfolgung nur möglicherweise bestehender zivilrechtlicher Ansprüche sei angesichts der bereits lange zurückliegenden Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO und § 47 OWiG sowie der in anderen Schadensersatzprozessen ergangenen rechtskräftigen klageabweisenden Urteile nicht besonders hoch. Bei der Frage nach einem möglicherweise bestehenden materiellen Schaden auf Seiten der Beschwerdeführerin müssten die rechtskräftigen klageabweisenden Urteile in den anderen Schadensersatzprozessen insoweit prognostisch Berücksichtigung finden, als sie das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Beschwerdeführerin und einen Erfolg des noch anhängigen Rechtsstreits "zumindest sehr fraglich und fernliegend erscheinen" ließen, so dass das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin sehr vage sei und hinter den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten und Nebenbeteiligten zurückzutreten habe. Solange das vom Landgericht Düsseldorf in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten nicht zu dem Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden sei, laufe eine Akteneinsicht auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

6

Am 12. August 2015 stellte die Beschwerdeführerin Antrag nach § 33a Satz 1 StPO. Ohne der Beschwerdeführerin die Beschwerden und deren Begründungen zu übermitteln, verwarf das Landgericht München I mit Beschluss vom 25. November 2015 die Gehörsrüge als unzulässig. Die Rüge nach § 33a StPO sei gegenüber dem Verfahren nach § 311a StPO subsidiär und daher unzulässig. Für eine Anhörung nach § 311a StPO bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Beschwerdeführerin mangels Verletzteneigenschaft nicht "Gegner" im Sinne von § 308 Abs. 1 Satz 1, § 311a Abs. 1 Satz 1 StPO sei. Auch soweit die Beschwerdeführerin Antragstellerin im Sinne des § 475 Abs. 1 StPO und damit nicht am Verfahren beteiligte "Privatperson" sei, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Nachverfahren nach § 311a StPO, ganz abgesehen davon, dass sie als nicht am Verfahren beteiligte "Privatperson" erst recht nicht "Gegner" im Sinne von § 308 Abs. 1 Satz 1, § 311a Abs. 1 Satz 1 StPO sei. Im Übrigen ergäben sich "auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in den Gehörsrügen und unter erneuter sorgfältiger Prüfung durch die Kammer […] weiterhin keine Anhaltspunkte, die Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben". Die Beschlüsse entsprächen der Sach- und Rechtslage.

7

Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. November 2015 legte die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2015 Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht München am 24. Mai 2016 als unzulässig verwarf. Obwohl die Strafkammer die Gehörsrüge als unzulässig verworfen habe, habe sie das Nachverfahren nach § 311a StPO durchgeführt und in der Sache entschieden. Die Strafkammer habe sich inhaltlich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sie allerdings nicht als stichhaltig angesehen. Diese Überprüfungsentscheidung sei unanfechtbar. Der Beschluss ging der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2016 zu.

II.

8

Mit ihrer am 13. August 2015 eingegangenen und am 27. Juni 2016 - im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. Mai 2016 - ergänzend begründeten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 3. Juli 2015 und rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe in willkürlicher Weise sowohl die Verletzteneigenschaft im Sinne von § 406e Abs. 1 StPO verneint als auch ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der S. und der anderen Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens angenommen. Des Weiteren habe das Landgericht ihr weder im Beschwerde- noch im Anhörungsrügeverfahren die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 15. Januar 2015 und deren Begründungen zugänglich gemacht. Sie habe daher keine Gelegenheit gehabt, sich zu dem Beschwerdevorbringen zu äußern.

III.

9

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Generalbundesanwalt erachtet die Verfassungsbeschwerde für begründet, soweit eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird; im Übrigen hält er sie für unbegründet. Die weiteren Äußerungsberechtigten tragen im Wesentlichen wie folgt vor: Die Verfassungsbeschwerde sei schon unzulässig. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25. November 2015 sei offensichtlich unzulässig und damit nicht geeignet, den Ablauf der mit dieser Entscheidung in Gang gesetzten Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu verhindern. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich das Landgericht "vollumfänglich mit dem Sach- und Rechtsvortrag" in der Gehörsrüge befasst und damit eine Sachentscheidung getroffen habe. Der Beschwerdeführerin sei folglich rechtliches Gehör durch das Landgericht gewährt worden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin - nachdem ihr im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens die Beschwerdebegründungen zugegangen seien - nicht hinreichend dargelegt, was sie bei deren Kenntnis vorgetragen hätte. Die Verfassungsbeschwerde sei aber auch unbegründet, insbesondere liege kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Die Beschwerden und Beschwerdebegründungen enthielten keinerlei rechtliches oder tatsächliches Vorbringen, das der Beschwerdeführerin nicht ohnehin bereits bekannt gewesen oder jedenfalls durch die Zustellung der angegriffenen Beschlüsse, die den Beschwerdevortrag jeweils im Wesentlichen zusammenfassen würden, bekannt geworden und das zugleich auch entscheidungserheblich gewesen sei. Im Übrigen sei ein etwaiger Gehörsverstoß jedenfalls durch die Entscheidung des Landgerichts vom 25. November 2015 geheilt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Anhörungsrügeverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Das Landgericht habe sich mit ihrem Vorbringen auch auseinandergesetzt, jedoch an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Vorliegend sei es ausschließlich um Rechtsfragen gegangen, zu denen sich das Landgericht eine abschließende Meinung gebildet habe.

10

Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

B.

11

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG); die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

12

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet. Für den Lauf der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG kommt es auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. Mai 2016 an, da zur Erschöpfung des Rechtswegs zunächst eine Anhörungsrüge zu erheben und die Beschwerde an das Oberlandesgericht gegen den die Anhörungsrüge verwerfenden Beschluss des Landgerichts München I vom 25. November 2015 nicht offensichtlich unzulässig war (vgl. BVerfGE 122, 190 <197 f.>). Nach heute überwiegender Auffassung sind Entscheidungen nach §§ 33a, 311a StPO dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs - wie vorliegend - abgelehnt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1999 - 2 BvR 184/99 -, NStZ 2000, S. 44 <44>; Kammergericht, Beschluss vom 2. Februar 1966 - 1 Ws 6/66 -, NJW 1966, S. 991 <992>; OLG Celle, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 Ws 290/12 u.a. -, NJW 2012, S. 2899 <2900>; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 33a Rn. 11 ff.; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 311a Rn. 13 ff.). Rechtliches Gehör setzt voraus, dass einem Betroffenen die Schriftsätze der Gegenseite ihrem vollen Inhalt nach bekannt gemacht werden und er Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Dies ist vorliegend unterblieben. Von einer sachlichen Überprüfungsentscheidung nach erfolgter nachträglicher Gewährung rechtlichen Gehörs kann entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München und der Äußerungsberechtigten daher keine Rede sein. Mit Einreichung der Verfassungsbeschwerde am 13. August 2015 und Vorlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts München am 27. Juni 2016 hat die Beschwerdeführerin die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingehalten.

II.

13

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird, offensichtlich begründet.

14

1. Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 107, 395 <409>). Wenn ein Gericht eine Entscheidung abändern will und dadurch in die Rechtsstellung des durch diese Entscheidung Begünstigten eingreift, muss dieser Gelegenheit erhalten, sich in Kenntnis der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Gegenseite zumindest einmal umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 7, 95 <98 f.>; 11, 29 <30>; 14, 54 <56>; 17, 188 <190>; 17, 262 <264 f.>; 34, 157 <159>; 65, 227 <234>; stRspr). Der Umfang des Äußerungsanspruchs entspricht in diesem Fall dem eines vom Gericht noch nicht angehörten Beteiligten in erster Instanz und hängt nicht davon ab, ob neue Tatsachen oder Beweisergebnisse vorliegen (BVerfGE 65, 227 <234>). Diese Maßstäbe finden ihren einfachgesetzlichen Niederschlag im hier relevanten Zusammenhang in § 308 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern darf, ohne dass diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist.

15

2. Dadurch, dass das Landgericht München I die Verfügungen der Staatsanwaltschaft und den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückgewiesen hat, ohne ihr zuvor die Beschwerdeschriften und -begründungen der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens zur Kenntnis zu geben, hat es nicht nur gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 StPO verstoßen, sondern zugleich auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin Verletzte im Sinne von § 406e Abs. 1 StPO ist. Die Verletzteneigenschaft ist eine Voraussetzung für die Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO und bestimmt den Inhalt der Beschwerdeentscheidung, nicht aber das hierbei zu beachtende Verfahren. Anspruch auf rechtliches Gehör hat vielmehr jeder, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist oder unmittelbar rechtlich von dem Verfahren betroffen wird (BVerfGE 65, 227 <233>; 75, 201 <215>; 101, 397 <404>; stRspr). Unmittelbar betroffen ist neben dem förmlich am Prozess Beteiligten auch derjenige, dem gegenüber die richterliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt (vgl. BVerfGE 60, 7 <13>; 89, 381 <390 f.>; 92, 158 <183>). Dies ist vorliegend der Fall. Durch die angegriffenen stattgebenden Beschlüsse des Landgerichts wird die Entscheidung der Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert, indem ihr die (teilweise) eingeräumte Akteneinsicht wieder entzogen wird. Die Versagung der Akteneinsicht beeinträchtigt unmittelbar die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin.

16

3. Die Beschlüsse beruhen auch auf der Gehörsverletzung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidungen bei Gewährung rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wären (vgl. BVerfGE 11, 29 <30>; 14, 54 <56>; 86, 133 <147>; 89, 381 <392 f.>; stRspr). Aus der Verfassungsbeschwerde geht hinreichend hervor, was die Beschwerdeführerin bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgebracht hätte. So vertritt sie die Ansicht, aus der Einholung des Sachverständigengutachtens zur Schadenswahrscheinlichkeit folge, dass der Fall nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf gerade nicht mit den vom Landgericht München I bereits entschiedenen Schadensersatzklagen vergleichbar sei. Sie argumentiert ausführlich gegen die Vergleichbarkeit der Fälle und gegen die Einstufung der Akteneinsicht als unzulässige Ausforschung. Anders könnte es sich nur dann verhalten, wenn festzustellen wäre, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin ganz unabhängig von jeglichem Vorbringen von Rechts wegen nicht hätte entsprochen werden dürfen. Eine solche Feststellung lässt sich jedoch seitens des Bundesverfassungsgerichts, das die primäre Zuständigkeit der Fachgerichte für die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; stRspr) hier nicht treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris, Rn. 31).

17

4. Der Gehörsverstoß wurde nicht im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt. Eine Heilung ist - wie bereits ausgeführt - schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführerin die Schriftsätze der Gegenseite auch nicht nachträglich ihrem vollen Inhalt nach zur Kenntnis gebracht wurden und sie damit weiter nicht in der Lage war, unter Berücksichtigung des Vortrags der anderen Beteiligten eine eigene Stellungnahme abzugeben. Hieran ändert auch die Wiedergabe der wesentlichen Argumente der Beschwerdebegründungen in den angegriffenen Beschlüssen nichts. Da der Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründungen selbst nicht bekannt waren, konnte sie nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Wiedergabe vertrauen, zumal die Gerichte nicht gehalten sind, sich mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 79, 51 <61>; 86, 133 <146>). Dementsprechend ging die Beschwerdeführerin auf den Vortrag der Gegenseite, wie er in den angegriffenen Beschlüssen zusammengefasst ist, nicht ein, sondern verlangte die Nachholung rechtlichen Gehörs. Es liegt - mangels Möglichkeit einer Stellungnahme in voller Kenntnis des Beschwerdevorbringens der Gegenseite - folglich keine Situation vor, in der das Landgericht einem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss abhelfen konnte (vgl. BVerfGK 15, 116 <119 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, juris, Rn. 50; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, juris, Rn. 28).

III.

18

Angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch insoweit begründet ist, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots rügt.

C.

19

Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 3. Juli 2015 die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben und die Sache an das Landgericht München I zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

20

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79, 365 <368 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.

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2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.