Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 A 10927/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2010:1208.8A10927.10.0A
08.12.2010

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds.

2

Die Klägerin betreibt eine Weinkellerei mit Sitz in C. Entsprechend ihrer Meldung über die Menge der von ihr abgefüllten Weine und Weinerzeugnisse zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 2. Februar 2009 für das 4. Quartal 2008 zu einer Abgabe gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes – WeinG – i. H. v. 88.282,55 € (= 0,67 €/hl) heran.

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Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die von ihr geforderten Abgaben seien verfassungswidrig. Sie erfüllten nicht die engen Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derartige Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion nur zulässig seien. Es bestünden schon Zweifel, ob es sich bei den nach § 43 Abs. 1 WeinG Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe handele; während abgabepflichtig nach § 43 Abs. 1 WeinG nur deutsche Erzeuger und inländische Betriebe seien, soweit sie inländischen Wein abfüllen, sei es nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG Aufgabe des Deutschen Weinfonds, den Absatz von Wein an sich (ohne Einschränkung hinsichtlich der Herkunft) zu fördern; diese Auslegung sei auch europarechtlich geboten, da das Herausstellen allein der nationalen Herkunft eines Erzeugnisses nach Art. 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) – EGV - unzulässig sei. Die Förderung von weinbaulichen Erzeugnissen allgemein sei indessen keine gruppennützige Mittelverwendung, sondern eine gesamtstaatliche Aufgabe, die aus Steuermitteln zu finanzieren sei. Es fehle an der Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen. So gebe es schon keine erhebliche Beeinträchtigung der Gruppe der Abgabenpflichtigen, die durch Werbemaßnahmen des Beklagten ausgeglichen werden könnte. Da die Produktionsmenge von Wein durch die Hektarhöchstertragsregelung gemäß §§ 9 und 10 WeinG „gedeckelt“ sei und zudem ein grundsätzliches Neuanpflanzungsverbot für Reben nach § 7 Abs. 1 WeinG bestehe, könne die Vermarktung von Wein durch Werbemaßnahmen des Beklagten nicht insgesamt gesteigert werden. Vielmehr würde sich etwa eine Erhöhung des Marktanteils des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt zu Lasten des Exportanteils auswirken. Daher könne auch ein vermeintliches Außenhandelsdefizit keine Begründung für eine zentrale Vermarktungsorganisation liefern. Auf Wettbewerbsvorteile ausländischer Anbieter wegen der Vermarktung ihrer Weine über – in Deutschland fehlende - große „Weinmarken“ könne nicht verwiesen werden, da die Weinmenge, die ausländische Anbieter unter einer „Marke“ anbieten, wegen der Mengenbeschränkung in Deutschland ohnehin nicht erzeugt werden könne. Es sei auch nicht das Bestreben des Beklagten, den Aufbau von Weinmarken zu fördern. Stehe die zu erzeugende Weinmenge fest, könne es beim Weinmarketing des Beklagten nur um eine Preissteigerung für deutsche Weine gehen. Diese lasse sich aber über eine zentrale Vermarktungs-Förderorganisation wie dem Beklagten nicht erreichen. Denn im Lebensmitteleinzelhandel, der Hauptvermarktungsschiene in Deutschland, über die der Verbraucher ca. ¾ der verkauften Wein einkaufe, finde ein in Europa einzigartig harter Wettbewerb mit äußerst geringen Gewinnmargen statt; diese Vermarktungsschiene könne durch eine zentrale Vermarktungsförderungsorganisation nicht beeinflusst werden. Auch ein Vergleich mit Absatzförderorganisationen in anderen EU-Ländern „hinke“, da die Organisationen z. B. in Frankreich, Spanien und Italien nicht über eine Sonderabgabe, sondern im Wesentlichen über Einnahmen aus Aufträgen ihrer Kunden finanziert würden. Aus den Flächen- und Betriebsgrößen in Deutschland lasse sich ebenfalls keine Beeinträchtigung der deutschen Weinwirtschaft ableiten, die eine zentrale Vermarktungsorganisation rechtfertigen könnte. Vielmehr habe sich aus dem Zusammenspiel von Winzerbetrieben, Genossenschaften und Kellereien ein Vermarktungsgefüge ergeben, das die deutschen Weine „an den Mann“ bringe; es sei nicht Aufgabe des Beklagten, durch seine Tätigkeit etwas an diesen Strukturen zu ändern. Schließlich lasse der Inlandsmarktanteil des deutschen Weines von 52 % kein besonderes Defizit erkennen, das staatliche Maßnahmen rechtfertigen könnte. Die derzeitige Vermarktungssituation sei im Übrigen auf Qualitätsanstrengungen der Erzeuger zurückzuführen; es gebe keine Belege dafür, dass sich die Tätigkeit des Beklagten messbar auf die Marktsituation auswirke; es spreche auch keine Vermutung dafür, dass staatlich organisierte Stellen die Vermarktung von Produkten besser fördern könnten als private Unternehmen. Vielmehr zeigten die Vermarktungsorganisationen in den Nachbarländern, dass eine erfolgreiche zentrale Absatzförderung auch privatwirtschaftlich organisiert werden könne. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb es neben der Gebietsweinförderung nach § 46 WeinG und der aus Steuermitteln finanzierten Absatzförderung durch das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 3 b WeinG noch einer Absatzorganisation auf Bundesebene bedürfe, die durch Sonderabgaben finanziert werde.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Er ist der Auffassung der Klägerin, die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG erfülle die Anforderungen an eine verfassungsgemäße Sonderabgabe nicht, im Einzelnen entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt: Das Bundesverfassungsgericht habe die Homogenität der Gruppe der Abgabenpflichtigen bezogen auf die deutlich inhomogenere Gruppe der Abgabenpflichtigen nach dem Absatzfondsgesetz für die Land- und Ernährungswirtschaft bejaht, weil es sich um eine in der Rechtsordnung der Europäischen Union vorstrukturierte Gruppe handele. Dies müsse für die deutsche Weinwirtschaft erst recht gelten, denn sie sei ebenfalls eine in der europäischen Rechtsordnung nach Maßgabe der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und der zahlreichen weiteren Vorschriften des EG-Weinrechts vorstrukturierte Gruppe. Aus Sinn und Zweck der §§ 37 ff. WeinG und den Gesetzesmaterialien ergebe sich zweifelsfrei, dass der Deutsche Weinfonds den gesetzlichen Auftrag habe, die Qualität und den Absatz von deutschem Wein und nicht von Wein generell zu fördern; dies verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Die Entscheidung des EuGH zum CMA-Gütezeichen betreffe allein die spezielle Absatzförderung durch ein geschlossenes Gütezeichen. Hingegen habe die Europäische Kommission die §§ 37 ff. WeinG mehrfach – zuletzt Ende 2007 – genehmigt. Im Übrigen ließen die einschlägigen europäischen Vorschriften einen hinreichenden Spielraum für eine effektive Absatzförderung für die jeweils betroffenen einheimischen Erzeugnisse zu. Danach seien auch zukünftig Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich solcher der Weinwirtschaft zulässig; so dürfe z. B. in Werbemaßnahmen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete weiterhin auf die Herkunft der Erzeugnisse hingewiesen werden. Auch die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Finanzierungsverantwortung der abgabepflichtigen Unternehmen seien hier erfüllt. Es bestünden branchenspezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb, was allein schon die Erhebung einer sonderabgabenfinanzierten Absatzförderung rechtfertige. Solche Nachteile ergäben sich u. a. daraus, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete nach EG-Klassifizierung in der klimatisch ungünstigen „Weinbauzone A“ lägen, während etwa die Hälfte der in Deutschland verkauften Weine aus geographisch bevorzugten Weinbauzonen stamme, in denen kein einziges deutsches Rebgebiet gelegen sei. Eine grundlegende Verbesserung der Situation im transnationalen Wettbewerb habe es im Weinsektor nicht gegeben: Bis heute übersteige der Wert der importierten Weine den Wert der exportierten deutschen Weine um das Fünffache. Dies schlage sich auch in den im Vergleich zu entsprechenden ausländischen Weinen deutlich geringeren durchschnittlichen Verkaufspreisen deutscher Qualitäts- und Prädikatsweine (im Jahre 2008 2,08 € gegenüber 3,33 € für französische bzw. 2,51 € für italienische AOC- bzw. DOC-Weine – jeweils pro 0,75 Liter) nieder. Zudem fehlten in Deutschland im Weinsektor große Marken. Trotz gewisser Fortschritte in den letzten Jahren hätten deutsche Weine im Ausland immer noch mit einem traditionell schlechteren Image („süß und billig“) als z. B. Weine aus Frankreich und der „Neuen Welt“ zu kämpfen. Nach wie vor habe die deutsche Weinwirtschaft deutliche Strukturnachteile, weil sie sowohl bezogen auf die Rebflächengröße als auch auf die Weinumsätze durch sehr kleine Betriebsgrößen geprägt sei und im Wettbewerb mit um ein Vielfaches größeren ausländischen Unternehmen und Konzernen stehe. Deshalb sei es ihnen – anders als den großen ausländischen Unternehmen oder den Konzernen der Ernährungsindustrie – praktisch nicht möglich, jeweils individuell eine effektive Absatzförderung für ihre Erzeugnisse – insbesondere im Wettbewerb zu ausländischen Weinen – zu betreiben. Auf die Produktionsmengenbeschränkung komme es insoweit nicht an. Der an den Deutschen Weinfonds gerichtete Absatzförderungsauftrag sei nicht auf eine Steigerung der Produktions- und Absatzmenge, sondern auf die Verbesserung der Wertschöpfung durch Qualitäts- und Absatzförderung und damit der Einnahmesituation der abgabepflichtigen deutschen Weinwirtschaft gerichtet. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ziele deshalb darauf ab, durch ein breites Spektrum an Marketingmaßnahmen dem Verbraucher die Vielfalt und Qualität deutscher Weine zu vermitteln und so zum Imagewandel des deutschen Weines beizutragen. Es solle dadurch erreicht werden, dass sich deutsche Weine im Wettbewerb mit französischen, italienischen und spanischen Weinen sowie zunehmend solchen aus der „Neuen Welt“ behaupten können und der Verbraucher bereit sei, für qualitativ hochwertige deutsche Weine auch einen entsprechenden Preis zu zahlen. Hierzu legt er einen Überblick über das Tätigkeitsspektrum des Deutschen Weinfonds vor. Gerade kleine Weingüter, aber auch Genossenschaften und Kellereien seien demgegenüber in der Regel weder personell noch finanziell in der Lage, überregionale und internationale Marketingmaßnahmen selbst durchzuführen. Hingegen ließen sich wertbezogene Marktanteile und Außenhandelszahlen durch ein erfolgreiches Gemeinschaftsmarketing sehr wohl beeinflussen. So sei es in den letzten Jahren bei stagnierenden oder rückläufigen mengenbezogenen Exportzahlen gelungen, die wertbezogenen Exportzahlen zu erhöhen, indem von 2000 bis 2008 bei nahezu konstanter Absatzmenge im Export der Umsatz von 276 auf 427 Mio. € gesteigert werden konnte. Im Zuge der EU-Weinmarktreform stehe eine weitere Intensivierung des transnationalen Wettbewerbs wegen der für Ende 2015 vorgesehenen Aufhebung des Rebenanbaustopps bevor. Als spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb seien neben den geringeren Verkaufspreisen deutscher Weine im Vergleich zu entsprechenden ausländischen Weinen zusätzlich die höheren Produktionskosten durch die kleinteiligere Struktur der deutschen Weinwirtschaft und den deutlich höheren Anteil an Steillagen zu berücksichtigen. Einer zentralen Absatzförderung bedürfe es zum einen zur Kompensation der Strukturnachteile. Die Aufgabe des Deutschen Weinfonds bestehe gerade darin, die sich aus diesen Strukturen ergebenden Beeinträchtigungen und Nachteile dadurch auszugleichen oder zumindest abzumildern, dass er Aufgaben übernehme oder die Unternehmen der deutschen Weinwirtschaft bei Maßnahmen unterstütze, die sie aufgrund der strukturellen Nachteile nicht oder nicht in dem Umfang durchführen könnten wie die ausländische Konkurrenz. Die zentrale Absatzförderung sei zum anderen auch zur Kompensation der Nachteile aus dem Fehlen großer Weinmarken erforderlich. Gerade weil es in Deutschland nicht möglich sei, die von den ausländischen Anbietern unter ihren großen Weinmarken angebotenen und auch im deutschen Lebensmittelhandel erfolgreich platzierten Weinmengen zu produzieren, sei es erforderlich, die sich daraus ergebenden Nachteile für die deutsche Weinwirtschaft durch andere Maßnahmen auszugleichen. Dies geschehe z. B. durch überbetriebliche Anstrengungen zur Verbesserung des Images der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten, was von den einzelnen klein- und mittelständischen Unternehmen nicht geleistet werden könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin ließen sich durch Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sehr wohl Preissteigerungen für Erzeugnisse der deutschen Weinwirtschaft auch im wettbewerbsintensiven deutschen Lebensmitteleinzelhandel erzielen. Es sei nämlich gelungen, durch entsprechende Absatzförderungsmaßnahmen das Image des Weines aus den deutschen Weinanbaugebieten zu steigern, was sich bereits durch eine zunehmende Zahl deutscher Weine auch im mittleren und gehobenen Preissegment in den Regalen von Discountern niedergeschlagen habe, in denen sich bis vor kurzem fast nur ausländische Weine befunden hätten. Zu berücksichtigen sei, dass die anderen europäischen weinexportierenden Länder praktisch alle über große zentrale Absatzförderungseinrichtungen verfügten, die sowohl auf dem deutschen Markt als auch auf den bedeutenden Exportmärkten den Absatz von Weinen ihrer jeweiligen Herkunftsländer förderten. Die dadurch bestehenden deutlichen Wettbewerbsnachteile der deutschen Weinwirtschaft könnten nur durch eine eigene nationale Absatzförderungseinrichtung wie den Deutschen Weinfonds vermieden werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin würden im Übrigen auch die Absatzförderungsorganisationen der anderen EU-Länder überwiegend durch parafiskalische Zwangsabgaben und aus staatlichen Mitteln finanziert. Die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl überwiegend sehr kleiner und mittelständischer Unternehmen mache es in der Praxis unmöglich, auf freiwilliger Basis dauerhaft ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für entsprechende Maßnahmen aufzubringen. Mit der Erhebung einer Sonderabgabe, die zu 100 % von der Weinwirtschaft erbracht werde, habe der Gesetzgeber eine verlässliche Grundlage für die Arbeit des Gemeinschaftsmarketings geschaffen und sichergestellt, dass sich alle Erzeuger und Vermarkter von deutschem Wein in Form einer Solidarabgabe an der Finanzierung beteiligen. Die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte bei der Vermarktung deutscher Weine seien maßgeblich auf Maßnahmen des Deutschen Weinfonds zurückzuführen, was sich insbesondere am weltweiten Erfolg deutscher Rieslingweine bei einflussreichen Weinkritikern und Medien zeige. Dieser sei auf die Konzentration der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds seit den 90er Jahren auf diese deutsche „Vorzeigerebsorte“ zurückzuführen. Dabei ergänzten sich die Tätigkeiten des Deutschen Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und der Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung speziell für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betrieben, mit dem gemeinsamen Ziel, eine möglichst optimale Absatzförderung für die betroffenen Erzeugnisse zu erreichen. Hingegen handele es sich bei der vermeintlichen Absatzförderung nach § 3 b WeinG um die Abwicklung einer Kofinanzierung von nationalen Absatzförderungsmaßnahmen aus EU-Mitteln. Dabei müsse ein eigener Finanzierungsanteil von 50 % aufgebracht werden, was ohne die Mittel des Deutschen Weinfonds kaum möglich sei. Der deutschen Weinwirtschaft würden daher bei einer Abschaffung des Deutschen Weinfonds in erheblichem Umfang europäische Fördergelder verloren gehen, was zusätzlich für die Erforderlichkeit der sonderabgabenfinanzierten Tätigkeit des Deutschen Weinfonds spreche.

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Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 24. Juni 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil sich die Heranziehung der Klägerin zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds als rechtmäßig erweise. Die der Forderung zugrundeliegenden Normen stünden mit höherrangigem Recht im Einklang. Insbesondere habe das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG in Anwendung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verfassungswidrig sei. Vielmehr lägen die besonderen Voraussetzungen für die Verfassungskonformität einer solchen Abgabe hier vor. Es sei nicht zweifelhaft, dass es sich bei den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe handele. Auch die spezifische Sachnähe dieser Gruppe zu der zu finanzierenden Aufgabe sei gegeben, da die Angehörigen der Gruppe der Aufgabe des Beklagten, die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten zu fördern, evident näher stünden als jede andere Gruppe oder die Gemeinschaft der Steuerzahler. Überdies handele es sich bei der Arbeit des Deutschen Weinfonds im Verhältnis zur deutschen Weinwirtschaft um eine gruppennützige Tätigkeit. Die gruppennützige Verwendung der erlangten Mittel verstoße keineswegs gegen höherrangiges EU-Recht. Die EuGH-Entscheidung zum CMA-Gütezeichen sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Übrigen habe die EU-Kommission die Vereinbarkeit der §§ 37 ff. WeinG mit EU-rechtlichen Vorgaben wiederholt geprüft und bejaht. Schließlich sei auch die Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen zu bejahen. Eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts evidente Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb sei durchaus gegeben. Der in hiesigen Anbaugebieten hergestellte Wein habe schon deshalb unter branchenspezifischen Nachteilen zu leiden, weil er in der nach EU-Klassifizierung klimatisch ungünstigsten „Weinbauzone A“ angebaut werde. Auch Nachteile aufgrund des Fehlens großer Weinmarken und des traditionell schlechteren Images der hiesigen Erzeugnisse seien nicht von der Hand zu weisen. Vor allem habe der Beklagte plausibel dargetan, dass deutsche Weine bei vergleichbarer Qualität deutlich niedrigere Verkaufspreise als diejenigen aus Vergleichsanbaugebieten in Frankreich, Italien und Spanien erzielten. Auch auf den Märkten Großbritanniens, der USA, der Niederlande und Japans werde deutscher Wein zu erheblich ungünstigeren Konditionen vermarktet als vergleichbare Produkte aus anderen Ländern. Wegen der kleinflächigen Struktur des Wirtschaftszweiges könne nicht angenommen werden, dass die deutsche Weinwirtschaft die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten Aufgaben in ebenso effizienter Weise erfüllen könnte. Es sei überzeugend dargelegt worden, dass kleine Weingüter, Genossenschaften und Kellereien, die das Gros der Erzeuger in deutschen Anbaugebieten ausmachten, oftmals weder die finanzielle noch die personelle Kapazität hätten, überregionale oder gar internationale Marketingmaßnahmen durchzuführen, so dass das Gemeinschaftsmarketing durch den Beklagten wesentlich effektiver sei.

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Zur Begründung ihrer von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der verschärften Anforderungen an Sonderabgaben aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bejaht. Dies gelte schon für die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen und die gruppennützige Verwendung der Mittel. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Einwand nicht auseinandergesetzt, dass das WeinG einerseits in § 37 Abs. 1 Nr. 1 keine Beschränkung dahin enthalte, dass der Beklagte nur den Absatz von deutschem Wein zu fördern habe, während andererseits nach § 43 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WeinG nur deutsche Winzer und alle Unternehmen, die inländischen Wein abfüllen, zur Abgabe heranzuziehen seien. Schon wegen dieser Diskrepanz treffe die in § 43 Abs. 1 WeinG normierte Abgabenpflicht keine homogene Gruppe. Die Abgabepflichtigen bildeten auch deshalb keine homogene Gruppe, weil dem Verwaltungsrat des Beklagten gemäß § 40 Abs. 1 WeinG auch Vertreter der Weinkommissionäre sowie des Lebensmittelgroß- und Einzelhandels angehörten, die zwar ebenfalls von den Werbemaßnahmen des Beklagten profitieren könnten, aber nicht abgabepflichtig seien, obwohl ihnen sogar Mitspracherechte bei der Bestimmung des grundsätzlichen Handlungsrahmens des Beklagten eingeräumt würden. An der Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen fehle es auch deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowohl Eigentümer als auch Nutzungsberechtigte abgabepflichtig seien, denn derjenige, der nur Eigentümer und Verpächter einer Weinbergsfläche sei, ohne sie zu bewirtschaften, könne nicht ohne weiteres Einfluss auf die Nutzung des Grundstücks als Weinberg nehmen. Es gebe weder eine gesetzlich vorstrukturierte noch eine in der Sozialordnung vorgegebene Gruppe, die sowohl die Abfüller von Wein als auch die Nutzer oder Eigentümer von Weinbergsflächen umfasse. Die Vorschrift dahin zu verstehen, dass nur solche Eigentümer, die selbst einen Weinberg nutzen, zur Abgabe herangezogen werden können, sprenge die Grenzen einer zulässigen Auslegung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehle es an der Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen. Es fehle an einem evidenten Gruppennutzen, denn es gebe weder erhebliche Beeinträchtigungen der Gruppe der Abgabepflichtigen, noch könne eine staatliche finanzierte Gemeinschaftswerbung diese besser kompensieren als eine privat organisierte. Die Annahme, dass sich erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft aus einer Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt und wichtigen Exportmärkten sowie einer daraus resultierenden geringeren Wertschöpfung beim deutschen Wein ergäben, sei unzutreffend. Auf dem Inlandsmarkt erzielten deutsche Weine keine schlechteren Preise als ausländische Produkte, wenn man – anders als in den vom Beklagten vorgelegten Zahlen der GfK-Studie – berücksichtige, dass rund ein Viertel des in Deutschland insgesamt verkauften Weins ab Hof verkauft werde und dort erheblich höhere Preise erziele als ausländische Weine im Lebensmitteleinzelhandel; bei Berücksichtigung der „Ab-Hof-Verkäufe“ deutscher Weine errechne sich ein Durchschnittspreis für deutsche Weine von wenigstens 2,79 €/l, der nur noch vom Durchschnittspreis französischer Weine übertroffen werde, aber über denen aller anderen Importweine liege. Auch aus einem Vergleich des Gesamtwerts der importierten Weine mit dem Gesamtwert der exportierten Weine lasse sich kein Indiz dafür herleiten, dass deutsche Weinerzeuger und –vermarkter gegenüber denjenigen aus dem Ausland benachteiligt seien. Da sich die Menge deutschen Weins, der überhaupt erzeugt werden könne, nicht beliebig steigern lasse, könne realistischerweise auch der Gesamtwert der exportierten Ware nicht beliebig gesteigert werden. Auch auf den Auslandsmärkten bestünden keine erheblichen Beeinträchtigungen. Bei den von dem Beklagten vorgelegten Studien und Preisübersichten, mit denen eine preisliche Benachteiligung deutscher Weine gegenüber Weinen aus anderen wichtigen Weinexportländern auf den Märkten in den USA, Großbritannien und den Niederlanden belegt werden solle, werde nicht deutlich gemacht, dass es sich um Absatzzahlen für Tafelwein handele; insbesondere bestehe ein erheblicher Teil der nach Großbritannien und den Niederlanden gelieferten Menge deutschen Weins aus Tafel- oder Landwein. Bei einem Vergleich der Preise nur von Qualitätsweinen würden sich keine erheblichen Preisunterschiede ergeben. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung, der deutsche Wein habe auf wichtigen Exportmärkten ein schlechtes Image. Durch die vorgelegten Imagestudien werde dies nicht überzeugend belegt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit vielen Jahrzehnten „Imagewerbung“ für deutschen Wein betreibe. Unterstelle man, dass das Image des deutschen Weins seither weitgehend unverändert geblieben sei, so zeige sich auch darin, dass es keine durch öffentlich finanzierte Gemeinschaftswerbung behebbaren Benachteiligungen gebe. Folglich sei die pauschale Behauptung falsch, deutsche Weine hätten ein schlechteres Image und würden deshalb zu niedrigeren Preisen verkauft. Umgekehrt sei ein Hinweis auf die deutsche Herkunft an sich in den Hauptexportländern Deutschlands innerhalb der EU ohnehin nicht möglich, sondern europarechtlich unzulässig. Anders, als das Verwaltungsgericht meine, sei die Abgabe an den Deutschen Weinfonds mit europäischem Recht unvereinbar. Wie sich aus dem Sachvortrag des Beklagten ergebe, stelle dieser bei seinen Werbemaßnahmen die nationale Herkunft deutscher Weine in den Vordergrund. Dies sei unzulässig, wie sich aus dem Urteil des EuGH zum CMA-Gütezeichen ergebe. Überdies könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er die regionale Herkunft von Wein herausstelle. Denn neben den bestehenden Regionalweinwerbungen sei für eine weitere Organisation, die Gemeinschaftswerbung betreibe, kein Raum. Schließlich könne auch aus der kleinteiligen Betriebsstruktur der Weinwirtschaft in Deutschland nicht abgeleitet werden, dass nur eine aus Sonderabgaben finanzierte Gemeinschaftswerbung effektiv für den deutschen Wein werben könne. Die deutsche Weinwirtschaft sei zumindest auf der Abfüllerseite nicht kleinteilig strukturiert; vielmehr herrschten dort große Unternehmen vor, die ohne weiteres in der Lage seien, ihre Werbung selbst und produktorientiert zu betreiben. Daneben sei zu berücksichtigen, dass auch die Weinerzeuger in hohem Maße in Verbänden organisiert seien; insbesondere der Deutsche Weinbauverband, aber auch die Erzeugergenossenschaften – jedenfalls über ihren Dachverband – seien in der Lage, ein mindestens ebenso effektives Gemeinschaftsmarketing zu betreiben, falls man dafür ein Erfordernis sehe. Ebenso wenig könne darauf abgestellt werden, dass ein staatlich organisiertes Gemeinschaftsmarketing in anderen EU-Ländern ein ebenso finanziertes Gemeinschaftsmarketing in Deutschland erfordere. Dies habe bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der CMA-Abgabe auch keine Rolle gespielt, zumal es sich bei den ausländischen Organisationen um gemischt finanzierte Modelle handele. Da das Bundesverfassungsgericht im Übrigen davon ausgehe, dass es keine Vermutung für einen Mehrwert staatlich geförderter gegenüber privat organisierter Werbung gebe, sei festzustellen, ob es tatsächlich einen solchen Mehrwert gebe. Eine solche Feststellung sei indessen nicht möglich. Vielmehr bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Vermarktungssituation deutschen Weins in irgendeiner Weise von der Tätigkeit des Beklagten beeinflussbar sei. Umgekehrt zeige der Erfolg der Rebsorte Dornfelder in Deutschland, der allein auf die Werbung einzelner Unternehmen zurückzuführen sei, dass von einzelnen Unternehmen in Eigeninitiative betriebene Werbung für deutschen Wein durchaus geeignet sei, auch zum Nutzen aller im Weinbereich Vorteile zu schaffen. Demgegenüber zeige der Umstand, dass sich Weinexportmenge und –wert seit 1988 in einem unveränderten Korridor bewegten (exportierte Weinmenge zwischen 2,6 und 2,05 Mio. hl, Exportwert zwischen 135,00 und 200,00 € je hl), dass eine positive Auswirkung der Tätigkeit des Beklagten auf Weinmenge und Weinpreis im Export nicht festzustellen sei.

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Die Klägerin beantragt,

12

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010 nach ihrem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen;

13

hilfsweise: Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten zu folgenden Behauptungen zu erheben:

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1. Deutsche Weine erzielen in Deutschland im Durchschnitt keinen schlechteren Preis als ausländische Weine: Beim Vergleich der Weinpreise im Lebensmitteleinzelhandel sind „teurere“ deutsche Weine schon deshalb unterrepräsentiert, weil dort Weingutsweine unterdurchschnittlich angeboten werden (40 % des Werts deutscher Weine wird außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels und des Fachhandels verkauft). Weingutsweine werden nämlich in der Regel ab Hof und zu erheblich höheren Preisen verkauft, wie die Anlagen BK 1 und BK 2 zeigen. Ermittelt man den Durchschnittspreis für deutsche Weine in einem „gewichteten“ deutschen Markt, bei dem auch die höherpreisigen Gutsweine einbezogen sind, so ergibt sich keine preisliche Benachteiligung für deutschen Wein.

15

Beweis: Sachverständigengutachten

16

2. Die vom Deutschen Weinfonds vorgelegten Zahlen für den Lebensmitteleinzelhandel und den Fachhandel beleuchten jeweils nur ein Marktsegment; der dort ermittelte Durchschnittspreis für deutschen Wein lässt keinen Rückschluss auf eine preisliche Benachteiligung bei der Vermarktung deutschen Weins generell zu, weil der Ab-Hof-Verkauf und die dort vermarkteten deutschen Gutsweine im Preisvergleich nicht berücksichtigt sind.

17

Beweis: Sachverständigengutachten

18

3. Der Durchschnittspreis für deutschen Wein im Inland beträgt aus den unter Ziff. 1 und 2 genannten Gründen mindestens 2,79 EUR.

19

Beweis: Sachverständigengutachten und sachverständiges Zeugnis Prof. Dr. H., FA G.

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4. Die Wertschöpfung bei deutschem Wein, der im Inland verkauft wird, ist im Durchschnitt höher als die Wertschöpfung bei ausländischen Weinen (vgl. Anlage BK 2a).

21

Beweis: Sachverständigengutachten

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5. Bei der Ermittlung des „Gesamtwerts“ importierter Weine ist nicht von 14 Mio. hl. auszugehen, wenn es um einen Vergleich des Import- und des Exportwerts deutscher Weine geht, denn mindestens ein Viertel dieser 14 Mio. hl wird ausschließlich nicht in Deutschland verkauft (vgl. Anlage BK 3 und BK 4), und mindestens 3,5 Mio. hl. fließen in den Schaumweinbereich, so dass diese Mengen nicht mit deutschem exportiertem Wein vergleichbar sind.

23

Beweis: Sachverständigengutachten

24

6. Durch Gemeinschaftsmarketingmaßnahmen lässt sich eine Preissteigerung bei deutschem Wein im Ausland in absehbarer Zeit (d.h. in den nächsten 20 Jahren) nicht in dem Umfang erreichen, dass der Gesamtwert des exportierten deutschen Weins dem (nach Ziff. 5 zu bereinigenden) Gesamtwert der Importweine entspricht.

25

Beweis: Sachverständigengutachten

26

7. Im Ausland werden für deutschen Wein nicht generell schlechtere Preise erzielt als für Weine aus anderen Importländern:

27

a. In den USA liegen die Preise für deutsche Weine über den Preisen für Weine aus Portugal, Südafrika, Argentinien, Chile und Australien; sie sind etwa gleich mit den Preisen für Weine aus Italien und aus Spanien. Nur Weine aus Frankreich und aus Neuseeland sind im Durchschnitt teurer als deutsche Weine.

28

b. In Japan sind nur Weine aus Frankreich und den USA teurer als Weine aus Deutschland; deutsche Weine sind dagegen teurer als Weine aus Italien, Chile, Spanien, Australien und Argentinien.

29

c. Niedrigere Durchschnittspreise für deutsche Weine in den Niederlanden und in Großbritannien sind dadurch zu erklären, dass dorthin überdurchschnittlich viel Tafel- und Landwein (z.B. als „Hock“) geliefert wird; die vom Deutschen Weinfonds vorgelegten Durchschnittspreise für deutschen Wein im Vergleich zu ausländischem Wein betreffen folglich nicht nur Qualitätsweine.

30

Beweis: Sachverständigengutachten

31

8. Der Durchschnittsgewinn deutscher Weinbaubetriebe (Anlage BK 6 a) und das Durchschnittseinkommen von Arbeitskräften in deutschen Weinbaubetrieben (Anlage BK 6 a sowie Schriftsatz vom 1.12.2010, S. 6 f) liegen über dem Durchschnitt der entsprechenden Werte anderer europäischer Weinerzeuger, insbesondere Italien, Österreich, Spanien, Griechenland und Portugal; nur in Frankreich sind die entsprechenden Werte höher.

32

Beweis: Sachverständigengutachten

33

9. Unter Berücksichtigung statistischer Toleranzen lässt sich aus den Ergebnissen der vom Deutschen Weinfonds vorgelegten „morph-Studie“ kein schlechteres Image deutscher Weine im Vergleich zu ausländischen Weinen ablesen; vielmehr sind die Werte in etwa vergleichbar (vgl. Berufungsbegründung S. 16 unter (1)).

34

Beweis: Sachverständigengutachten

35

10. In England wird praktisch kein deutscher Rotwein verkauft; Verbraucheraussagen zu Rotwein aus Deutschland spielen daher für die Bewertung des Images deutscher Weine allgemein keine Rolle.

36

Beweis: Sachverständigengutachten

37

11. Eine Auswirkung der vom Deutschen Weinfonds finanzierten Gemeinschaftswerbung für deutschen Wein auf das Image oder den Durchschnittspreis deutschen Weins ist nicht feststellbar. Dies gilt insbesondere aufgrund der geänderten Werbestrategie des Deutschen Weinfonds (aus europarechtlichen Gründen ist eine Werbung für „deutschen“ Wein nicht zulässig; vgl. Berufungsbegründung S. 27 und Anlage BK 9 sowie BK 5 a).

38

Beweis: Sachverständigengutachten

39

Insbesondere auf den Märkten in Großbritannien und in den Niederlanden ist – gerade auch nach der Umstellung der Werbung durch den Deutschen Weinfonds im Jahr 2007 – im Gegenteil ein Rückgang der Preise für deutschen Wein zu verzeichnen.

40

Beweis: wie vor

41

12. Der Glykolskandal aus dem Jahr 1985 spielt für die Bewertung des Images deutschen Weins heute beim Verbraucher keine Rolle mehr (vgl. Berufungsbegründung S. 18 und (5)).

42

Beweis: wie vor

43

13. Der Verkauf von Weinen aus der „Neuen Welt“ hat in Deutschland nicht den Absatz deutscher Weine, sondern den Absatz anderer europäischer Weine beeinflusst (Anlage BK 6).

44

Beweis: Sachverständigengutachten

45

14. Im Lebensmitteleinzelhandel spielt die Herkunft deutscher Weine, insbesondere die Angabe des Anbaugebiets, keine Rolle; insb. die Anbaugebiete Rheinhessen und Pfalz sind dort austauschbar.

46

Beweis: Sachverständigengutachten

47

15. Privat organisierte Werbeeinrichtungen (seien es nun Winzerzusammenschlüsse oder private Weinwerbeorganisationen) können mindestens ebenso effektiv wie der Deutsche Weinfonds Gemeinschaftswerbung betreiben; es besteht keine wirtschaftlich zu begründende Notwendigkeit für eine durch Sonderabgaben finanzierte Gemeinschaftswerbung.

48

Beweis: wie vor

49

Der Beklagte beantragt,

50

die Berufung zurückzuweisen.

51

Zur Begründung nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt noch ergänzend vor: Aus der Formulierung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG sei keineswegs im Umkehrschluss zu schließen, dass der Deutsche Weinfonds die gesetzliche Aufgabe habe, Absatzförderung für Wein generell – unabhängig von seiner Herkunft – zu betrieben. Im Gegenteil belege § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche Weinfonds auf den Schutz geschützter Bezeichnungen für „inländischen Wein“ hinzuwirken habe, dass gesetzliche Aufgabe des Beklagten die Förderung der abgabenpflichtigen Erzeugnisse sei; denn es mache keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds nach Ziffer 1 der Vorschrift zur Förderung von in- und ausländischem Wein unabhängig von der Herkunft verpflichtet wäre, aber nach Ziffer 2 auf den Schutz geschützter Bezeichnungen für inländischen Wein beschränkt bliebe. Der Umstand, dass im Verwaltungsrat des Beklagten auch Vertreter nachgelagerter Stufen der Weinproduktions- und Vermarktungskette vertreten seien, könne keinen Einfluss auf die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen haben. Es liege einerseits im weiten Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er die Abgabepflicht ansetze. Andererseits erscheine es sachgerecht, durch Aufnahme von Vertretern nachgelagerter Stufen in den Verwaltungsrat deren Fachwissen und Bedürfnisse in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen und so den Absatz und die Verwertung von deutschem Wein möglichst effektiv zu fördern. Eine gruppennützige Mittelverwendung sei unabhängig von der Zusammensetzung des Verwaltungsrates dadurch sichergestellt, dass der Beklagte gemäß § 42 WeinG der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterliege. An der erforderlichen Gruppenhomogenität fehle es auch nicht deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Weinbergflächen – alternativ, nicht kumulativ – abgabepflichtig seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen erheblich über dem für Acker- und Dauergrünland liege. Bei Verpächtern, Pächtern und den nachfolgenden Produktionsstufen bestehe durchaus ein gemeinsames Interesse an der Förderung von Qualität, Vermarktung und Absatz von deutschem Wein mit dem Ziel der Steigerung der Wertschöpfung, weil es andernfalls den Pächtern nicht mehr möglich wäre, die erhöhten Pachtzinsen zu zahlen. Zumindest komme eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung der §§ 43, 44 WeinG in Betracht, dass neben den Nutzungsberechtigten, die – ohne selbst Eigentümer zu sein – fremde Grundstücke für den Weinbau nutzen, nur die ihre Grundstücke selbst zu Weinanbauzwecken nutzenden Eigentümer abgabepflichtig seien. Zu dem von der Klägerin kritisierten Nebeneinander von Absatzförderungsmaßnahmen des Beklagten und der Gebietsweinwerbungen sei ergänzend auf § 47 WeinG hinzuweisen; danach müssten sich beide Einrichtungen gegenseitig unterrichten und die Maßnahmen aufeinander abstimmen. Im Rahmen dieses Kooperationsverhältnisses mache es Sinn, dass bestimmte Maßnahmen auf gebietlicher Ebene und andere, z. B. gebietsübergreifende Rebsorten-Kampagnen oder der Bereich des Auslandsmarketings, von einer zentralen Einrichtung wahrgenommen werden. Auch verkenne die Klägerin den Prüfungsmaßstab, wenn sie immer wieder „Nachweise“ verlange. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe es keines Nachweises, sondern es genüge eine plausible Begründung dafür, dass die aus der Sonderabgabe finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen erforderlich seien, um erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und von diesen selbst nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten. Das Vorliegen derartiger erheblicher Beeinträchtigungen, insbesondere im transnationalen Wettbewerb, sei bereits erstinstanzlich umfangreich dargelegt worden. Die zum Beleg erheblicher Beeinträchtigungen und spezifischer Nachteile erstinstanzlich vorgelegte Auswertung zur Preisentwicklung auf dem Weinmarkt beruhe auf einer Ermittlung der Zahlen der Verkaufspreise dieses Wirtschaftsguts durch die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) auf objektiver Basis. Dabei sei hervorzuheben, dass sich aussagekräftige Zahlen für die Frage, ob deutscher Qualitätswein im Vergleich zu ausländischem Qualitätswein preislich benachteiligt sei, nur bei einem Preisvergleich gewinnen ließen, bei dem die jeweiligen Verkaufspreise in miteinander vergleichbaren Verkaufssituationen, d. h. auf einem bestimmten Ländermarkt und auf einem bestimmten Absatzweg miteinander verglichen würden. Demgegenüber sei es methodisch verfehlt und ohne Aussagekraft, wenn die Klägerin einen Durchschnittspreis aus verschiedenen, miteinander nicht vergleichbaren Absatzwegen – etwa dem Verkauf über den Lebensmitteleinzelhandel einerseits und dem Direktverkauf ab Hof andererseits – zu bilden versuche. Ergänzend legt der Beklagte einen Preisvergleich für den Absatzweg „Weinfachhandel“ vor. Obwohl gerade auf diesem Absatzweg auch das höherpreisige Segment der deutschen Weine vertreten sei, bestätige sich auch dort – mit einem Durchschnittspreis von 4,62 € pro 0,75 l gegenüber z. B. 6,91 € je 0,75 l für französische Weine im Jahre 2008 – die preisliche Benachteiligung deutscher Weine. Die geringe Marktstärke deutscher Weine auf dem Inlandsmarkt und den Exportmärkten spiegele sich durchaus in der stark negativen Außenhandelsbilanz wider, wobei darauf hinzuweisen sei, dass seit dem Jahre 2000 Re-Exporte nach Deutschland eingeführter ausländischer Weine durch deutsche Kellereien aus der Exportzahlenstatistik herausgerechnet werden. Im Übrigen bleibe es dabei, dass der durchschnittliche Verkaufspreis von deutschem Wein auf allen der vier wichtigsten Exportmärkte unter dem dort von allen Weinexportländern erzielten jeweiligen Durchschnittspreis liege. Was die Imagenachteile deutscher Weine im Ausland angehe, ziehe die Klägerin die vorgelegten Studien zu Unrecht in Zweifel. So sei insbesondere die vorgelegte „morph-Studie“ nicht nur repräsentativ, sondern gelange auch zu dem eindeutigen Ergebnis, dass deutscher Wein nicht nur in allen wesentlichen Kategorien auf einem der letzten Plätze lande, sondern auch jeweils deutlich niedrigere Werte als die Hauptwettbewerbsländer Frankreich, Spanien und Italien erziele. Auch die Erforderlichkeit einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung werde von der Klägerin nicht überzeugend in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass die Konzentration auf der Seite der Kellereien in Deutschland nicht so groß wie von ihr suggeriert sei, müsse beachtet werden, dass der Anteil der von den Kellereien abgefüllten deutschen Weine mit 45 % noch unter dem Anteil der von deutschen Kellereien abgefüllten ausländischen Weine liege; würde man den großen Kellereien die Werbung überlassen, sei äußerst fraglich, ob sie das im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft vom Gesetzgeber verfolgte Interesse einer Profilierung und Absatzförderung des Weins aus den 13 deutschen Anbaugebieten verfolgen würden. Auch der Organisationsgrad der Weinwirtschaft könne dem Argument der Erforderlichkeit einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderung nicht entgegen gehalten werden. Aktivität und Schlagkraft dieser Verbände in der politischen Lobbyarbeit sage nichts über deren Befähigung zu einer langfristigen Absatzförderung aus, die wesentlich höhere finanzielle Mittel als die politische Lobbyarbeit erfordere. Auch das Bestehen der auf freiwilliger Basis finanzierten Gebietsweinwerbung Baden sei kein Gegenargument. Trotz ungleich besserer Voraussetzungen als in anderen Anbaugebieten kämpfe auch die badische Weinwerbung derzeit um ihre Existenz, weil eine Mehrheit der finanzierenden Winzergenossenschaften es offenbar nicht länger hinnehmen wolle, dass sie mit ihrem Geld „abtrünnige“ Konkurrenzunternehmen zwangsläufig mitfinanzieren müssen. Schließlich überzeuge auch der Versuch nicht, den Deutschen Weinfonds und die Gebietsweinwerbungen gegeneinander auszuspielen. Durch die zweistufige Organisation der Absatzförderung überschreite der Gesetzgeber keineswegs den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum. Darüber hinaus wäre eine Absatzförderung, gerade bezogen auf Auslandsmaßnahmen, weder billiger noch effektiver, wenn sie anstelle des Deutschen Weinfonds von den Gebietsweinwerbungen durchgeführt würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Sonderabgabe für den Deutschen Weinfonds auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Anforderungen an eine zulässige Sonderabgabe erfülle.

52

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

54

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die im Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2009 erfolgte Heranziehung der Klägerin zu einer Abgabe für den Deutschen Weinfonds rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

55

Die Festsetzung der Abgabe in dem angefochtenen Bescheid findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes - WeinG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I, S. 985), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2010 (BGBl. I, S. 1136). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG ist zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel - vorbehaltlich der (hier nicht einschlägigen) Ausnahmen des Abs. 2 - von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Weine und Weinerzeugnisse der in § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) bis c) WeinG bestimmten Arten an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 € je 100 Liter des Erzeugnisses zu entrichten (sogenannte Händler- oder Abfüllerabgabe). Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WeinG ist die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG Aufgabe des beklagten Deutschen Weinfonds.

56

Dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zur Händlerabgabe nach diesen Vorschriften vorliegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die maßgeblichen Vorschriften stehen aber auch mit höherrangigem Recht im Einklang. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG verfassungswidrig ist (I.). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Abgabenerhebung Europäisches Unionsrecht entgegen steht (II.). Daher war das Verfahren weder gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen noch war gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - der Europäische Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen.

I.

57

Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010 – 8 A 10246/10.OVG – (DVBl. 2010, S. 1442 und Juris, Rn. 33 ff.) bereits entschieden hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im vorliegenden Verfahren festzuhalten.

58

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung entspricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine „Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion“; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Als Sonderabgabe unterliegt die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 105, 110 GG) folgen und zugleich unter freiheits- (insbesondere Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und gleichheitsgrundrechtlichen (Art. 3 Abs. 1 GG) Gesichtspunkten bestehen: Als Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss sie sich auf einen sachlichen Rechtfertigungsgrund stützen können, der sich vom Fiskalzweck unterscheidet, eine hinreichende Distanz zur Steuer wahrt und es rechtfertigt, die Abgabenerhebung auf der Grundlage der Sachgesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG vorzunehmen; zudem muss sie dem Gebot der Belastungsgleichheit entsprechen und den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berücksichtigen (grundlegend dazu: BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - „Berufsausbildungsabgabe“ -, BVerfGE 55, 274, 297 ff.). Diese für alle nichtsteuerlichen Abgaben geltenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion kürzlich noch einmal bestätigt und zugleich präzisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - „CMA-Pflichtabgabe“ -, BVerfGE 122, 316 und juris Rn. 99 f.; Beschluss vom 12. Mai 2009 - „Holzabsatzfonds“ -, BVerfGE 123, 132 und juris Rn. 58; Beschluss vom 16. September 2009 - „BaFin-Umlage“ -, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 20). Danach müssen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, um verfassungsgemäß zu sein, folgende Anforderungen erfüllen: Der Gesetzgeber muss mit der Abgabe einen Sachzweck verfolgen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (1.); die mit der Abgabe belastete Gruppe muss homogen sein (2.); sie muss dem Sachzweck näher stehen als jede andere Gruppe (3.); der Gruppe muss eine besondere Finanzierungsverantwortung zukommen (4.); das Mittelaufkommen aus der Abgabe muss gruppennützig verwendet werden (5.); der Gesetzgeber muss die Erforderlichkeit der Abgabe regelmäßig überprüfen (6.) und er muss die Abgabe haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (7.).

59

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht dabei eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens: Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabenerhebung und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig und entlastet so die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe, was den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für die zur Steuer hinzutretende Sonderlast bildet und zugleich die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit sichert (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

60

Zur Überzeugung des Senats entspricht die Abgabe an den Deutschen Weinfonds diesen Vorgaben; darüber hinaus ist sie auch mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar (8.) und begegnet auch der Höhe nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (9.).

61

1. Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass der Gesetzgeber mit der Abgabe einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolgt (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, BVerfGE 82, 159, 179 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 100). Wie sich aus der gesetzlichen Definition der Aufgaben des Deutschen Weinfonds, deren Finanzierung die Abgabe dient, in § 37 Abs. 1 WeinG ergibt, besteht die Aufgabe des Deutschen Weinfonds und damit zugleich der Zweck der Mittelerhebung darin, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern (Nr. 1) und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken (Nr. 2). Die Förderung der Weinqualität und des Weinabsatzes ist ein konkretes Anliegen, das sich nicht in der Mittelbeschaffung für allgemeine Staatszwecke erschöpft (so bereits BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 30); daneben ist auf die Mitwirkung des Deutschen Weinfonds beim Bezeichnungsschutz als weiterem Sachzweck hinzuweisen.

62

2. Die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete Gruppe ist auch hinreichend homogen.

63

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Gesetzgeber mit einer Sonderabgabe nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzierungsverantwortung nehmen, die durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; es ist ihm verwehrt, für eine Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung vorgegeben sind (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180). Andererseits bedarf es keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.). Ausreichend ist auch die Vorstrukturierung einer Gruppe in der europäischen Rechtsordnung, wie das Bundesverfassungsgericht dies für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft aufgrund der einheitlichen Erfassung des gesamten Wirtschaftszweiges durch Sonderregelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 183 f. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

64

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds belastete deutsche Weinwirtschaft als hinreichend homogene Gruppe anzusehen. Die Abgabenpflicht ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WeinG den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen sowie den Abfüllbetrieben von inländischem Wein auferlegt; diese bilden innerhalb der Land- und Ernährungswirtschaft eine eigenständige, homogene Gruppe, die durch das vorgegebene gemeinsame Interesse an der erfolgreichen Vermarktung inländischer Weine und Weinerzeugnisse verbunden und von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgegrenzt ist (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 31 ff.). Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – ist nicht geboten; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff. und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103). Darüber hinaus handelt es sich um eine unmittelbar durch die europäische Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe, da sich die europäischen Regelungen für die gemeinsame Marktorganisation für Wein vielfach an die Personenkreise der Erzeuger als auch der Abfüller von Wein richten (vgl. z. B. Art. 25 und 33 ff. der VO (EG) 479/2008 des Rates vom 29. April 2008, ABl. L 148 vom 6. Juni 2008, S. 1 ff.). Daran hat die inzwischen erfolgte Integration der sogenannten Weinmarktordnung in die einheitliche „Gemeinsame Marktordnung“ (GMO) durch die Verordnung (EG) 491/2009 nichts geändert, da es sich um eine rein verwaltungstechnische Maßnahme mit dem Ziel der „Entbürokratisierung“ handelte, die aber ohne materiell-rechtliche Auswirkungen geblieben ist; vielmehr unterliegen die Abgabepflichtigen weiterhin spezifischen weinrechtlichen Vorschriften. Eine „Auflösung“ der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils).

65

Die gegen die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen vorgebrachten Einwände überzeugen demgegenüber nicht:

66

So kann zunächst nicht aus einer angeblichen gesetzlichen Aufgabe des Deutschen Weinfonds, den Absatz von Wein jedweder Herkunft zu fördern, auf eine mangelnde Homogenität der abgabepflichtigen Gruppe geschlossen werden. Der Auffassung, § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG sei dahin zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds den Absatz jeglichen Weines gleich welcher Herkunft zu fördern habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der §§ 37 ff. WeinG, dass der Deutsche Weinfonds den gesetzlichen Auftrag hat, ausschließlich Qualität und Absatz des deutschen Weins zu fördern. Schon die Bezeichnung der durch § 37 Abs. 1 WeinG errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts als „Deutscher Weinfonds“ legt dies nahe. Auch die Gesetzesmaterialien belegen dies. So wird z.B. in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Deutschen Weinfonds darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BT-Drs. 16/4209, S. 9). Im Übrigen ergibt der Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 WeinG, wonach die Abgabepflicht auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten inländischer Rebflächen sowie die Abfüller inländischer Weine und Weinerzeugnisse beschränkt ist, dass nur die Förderung von Qualität und Absatz inländischer Weine und Weinerzeugnisse – also der abgabepflichtigen Erzeugnisse – Zweck der Einrichtung des Deutschen Weinfonds sein kann. Hingegen kann aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG, wonach der Deutsche Weinfonds auch die Aufgabe hat, auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften fürinländischen Wein festgelegten Bezeichnungen hinzuwirken, keineswegs im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass sich die gesetzliche Aufgabe zur Qualitäts- und Absatzförderung nach Nr. 1 dieser Vorschrift auf Wein jeglicher Herkunft bezieht. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ergäbe es umgekehrt gerade keinen Sinn, wenn der Deutsche Weinfonds einerseits nach Ziffer 1 verpflichtet wäre, den Absatz von in- und ausländischen Weinen zu fördern, andererseits in Ziffer 2 darauf beschränkt bliebe, auf den Schutz gesetzlich geschützter Bezeichnungen nur für inländischen Wein hinzuwirken. Schließlich folgt auch aus europäischem Recht keine Verpflichtung, wegen eines europarechtlichen Verbots staatlicher Absatzförderung unter Hinweis auf die nationale Herkunft des Produkts § 37 Abs. 1 Nr. 1 WeinG europarechtskonform so zu interpretieren, dass der Deutsche Weinfonds gehalten ist, nur eine herkunftsneutrale Absatzförderung für Wein allgemein zu betreiben. Wie im Einzelnen unter II. dargelegt werden wird, ist es dem Deutschen Weinfonds vielmehr europarechtlich keineswegs von vornherein verwehrt, ein Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein zu betreiben.

67

Ebenso wenig kann die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen unter Hinweis auf die Besetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds in Zweifel gezogen werden. Zwar gehören diesem – gemäß § 40 Abs. 4 WeinG für die Bestimmung des grundsätzlichen Handlungsrahmens zuständigen – Gremium gemäß § 40 Abs. 1 WeinG auch Repräsentanten von Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette der abgabepflichtigen Erzeugnisse an, die nicht zu der Sonderabgabe herangezogen werden (z.B. des Gaststättengewerbes und des Lebensmitteleinzelhandels). Mit der Aufnahme von Vertretern möglichst aller für die Weinvermarktung relevanter Gruppen in den Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds verfolgt der Gesetzgeber ersichtlich das Ziel, möglichst viel Sachverstand zu bündeln und die Interessen und Bedürfnisse auch nachgelagerter Stufen der Weinvermarktung in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen, „um auf diese Weise einen sachgerechten Interessenausgleich zu erreichen und die Tätigkeit des Fonds auf eine breite Grundlage zu stellen“ (so bereits BVerfG, Urteil vom 5. März 1974, a.a.O., Rn. 69, zum Verwaltungsrat des früheren Stabilisierungsfonds für Wein). Daraus folgt aber weder die Verpflichtung, auch die weiteren im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen in die Abgabepflicht einzubeziehen, noch dürfen umgekehrt dem Verwaltungsrat etwa nur Repräsentanten der abgabepflichtigen Gruppe angehören. Die Hinzuziehung eines möglichst breit gefächerten Sachverstandes im Verwaltungsrat steht vielmehr in keinem Zusammenhang mit der in Frage gestellten Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette er mit der Abgabenerhebung ansetzt, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (davon geht ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., aus, da es die Homogenität der Gruppe der Land- und Ernährungswirtschaft bejaht hat, ohne dass es insoweit darauf ankam, an welcher Stelle der Produktions- und Vermarktungskette die Abgabepflicht ansetzte). Dieser Gestaltungsspielraum ist keineswegs überschritten, wenn der Gesetzgeber die Abgabepflicht auf diejenigen Betriebe konzentriert, „die als Hersteller und Abfüller deutscher Weine von der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine haben“ (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes, BT-Drs. 16/4209, S. 8 f.; auch: EU-Kommission, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 – K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007-, Ziffer 45). Umgekehrt würde eine Ausdehnung der Abgabepflicht auf weitere oder gar alle im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen schon mangels hinreichender Vorstrukturierung eines so weit gezogenen Kreises von Abgabepflichtigen in der Rechts- und Sozialordnung Zweifel an der Homogenität des Kreises der Abgabepflichtigen aufkommen lassen.

68

Keineswegs kann aus einer angeblichen Unterrepräsentanz der Teilgruppe der Abfüller im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds auf eine verfassungswidrige „Bildung“ der Gruppe der Abgabepflichtigen durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es sich – wie dargelegt – nicht um eine vom Gesetzgeber gebildete, sondern um eine von ihm vorgefundene, in der Rechts- und Sozialordnung bereits hinreichend vorgeformte Gruppe handelt, kann die vom Bundesverfassungsgericht am Beispiel der Bayerischen Notarkasse entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis einer der jeweiligen Beitragspflicht entsprechenden Teilhabe in den Aufsichts- und Entscheidungsgremien einer Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004, BVerfGE 111, S. 191, 217 ff.) hier keine Anwendung finden. Der Deutsche Weinfonds ist keine Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft, die ihre „Mitglieder“ zu Zwangsabgaben heranzieht. Die Erzeuger und Abfüller inländischen Weins sind nicht Mitglieder des Deutschen Weinfonds; sie werden auch nicht von diesem kraft Satzungsbestimmung zu Abgaben herangezogen. Die Abgabepflicht zur Finanzierung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds wurde vielmehr unmittelbar durch den Gesetzgeber des Weingesetzes begründet, der das Abgabeaufkommen dem Deutschen Weinfonds für seine Aufgabenerfüllung zuweist. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Deutschen Weinfonds hat – wie bereits ausgeführt – nur den Zweck, auf der Ebene der Bestimmung des „grundsätzlichen Handlungsrahmens“ des Deutschen Weinfonds möglichst breiten Sachverstand im Weinsektor nutzbar zu machen.

69

Die Bestimmung der Sitzzahlen der im Verwaltungsrat vertretenen Gruppen hält sich im Übrigen im Rahmen des dem Gesetzgeber dabei zustehenden weiten Gestaltungsermessens und ist insbesondere nicht willkürlich oder offensichtlich verfehlt. Die stärkere Repräsentanz der Erzeugerseite im Verwaltungsrat der Beklagten (13 Vertreter des Weinbaus gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 WeinG gegenüber 5 Vertretern des Weinhandels gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 WeinG) rechtfertigt sich daraus, dass der Gesamtbetrag der von den Weinerzeugern erhobenen Abgaben für den Deutschen Weinfonds mit 6,98 Mio. € gegenüber 4,08 Mio. € von Seiten der Abfüller im Jahre 2009 (vgl. den den Beteiligten bekannten „Gemeinsamen Geschäftsbericht des Deutschen Weinfonds, des Deutschen Weininstituts und der Deutschen Weinakademie“ für das Jahr 2009, S. 24, Ziffer II.8.) deutlich höher ist als derjenige der Kellereien. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass in dem von Abfüllerseite erbrachten Gesamtabgabeaufkommen von 4,08 Mio. € auch die Abgaben der mit 5 Personen (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 WeinG) im Verwaltungsrat vertretenen Winzergenossenschaften enthalten sind. Nichts anderes ergibt sich, wenn man – wegen der vermuteten weitgehenden Interessengleichheit der Winzer und Winzergenossenschaften – die 5 Vertreter der letzteren Gruppe der Erzeugerseite zuschlagen wollte, während auf der anderen Seite lediglich noch der Vertreter der Sektkellereien (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 WeinG) berücksichtigt werden könnte. Auch aus dem Zahlenverhältnis von dann 18 Vertretern der „Erzeugerseite“ gegenüber 6 Vertretern der Kellereien folgt angesichts des wesentlich höheren Abgabeaufkommens, das von den Erzeugern (bereits ohne dasjenige von Winzergenossenschaften) im Vergleich zu demjenigen der Kellereien erbracht wird, aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kellereien nur zu ca. 45 % inländischen Wein abfüllen und ihr Interesse an der Förderung gerade des Absatzes von inländischem Wein daher tendenziell eher schwächer als bei den Erzeugern und den Winzergenossenschaften ausgeprägt ist, noch kein verfassungsrechtlich bedenkliches Missverhältnis der Zahl der Vertreter der Erzeugerseite gegenüber der Zahl der Vertreter der Kellereien im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds.

70

Andererseits überzeugt es auch nicht, wenn aus einem angeblich grundsätzlichen Interessengegensatz zwischen den Winzern, die Flaschenwein vermarkten, und den Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeugern eine fehlende Gruppenhomogenität gefolgert wird. Der Umstand, dass die Vermarktungsinteressen von Flaschenweinerzeugern einerseits und von Trauben-, Traubenmost- und Fassweinvermarktern andererseits nicht völlig deckungsgleich sind, begründet noch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer „Binnendifferenzierung“ der Gruppe. Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 40 ff., bereits ausgeführt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner völligen Interessengleichheit der Abgabepflichtigen, sondern der Gesetzgeber darf bei geringfügigen oder nur in besonderen Fällen auftretenden Ungleichheiten typisierend vorgehen; insbesondere ist eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft – etwa nach Produkten, Produktionsstufen oder Vermarktungsinteressen – nicht geboten, nachdem das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft eine übergreifende Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweiges ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 182 ff., und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

71

Im Übrigen trifft es nach Überzeugung des Senats auch nicht zu, dass etwa kleinere Winzerbetriebe oder reine Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeuger von vornherein kein nennenswertes Interesse an einer zentralen, insbesondere auf den überregionalen und transnationalen Weinabsatz ausgerichteten Qualitäts- und Absatzförderung haben. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine – etwa über Imagekampagnen – erzielte Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise für deutschen Wein im In- und Ausland letztlich der gesamten deutschen Weinwirtschaft und damit auch den kleineren Flaschenweinerzeugern sowie den Vermarktern der „Rohware“, die diese an Winzergenossenschaften und Kellereien liefern, zugutekommt. Dies wurde nicht zuletzt durch einen in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2010 anwesenden Vertreter einer Großkellerei bestätigt, der sinngemäß darauf hinwies, dass auch die Kellereien die aus einer Steigerung der durchschnittlichen Flaschenweinpreise erzielte Umsatzverbesserung an ihre Lieferanten, insbesondere die Fassweinerzeuger, weitergeben müssen. Im Übrigen hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass ein Interesse am Weinexport nicht notwendig von der Betriebsgröße z.B. eines Flaschenweinerzeugers abhängt – zumal die Exportaktivitäten von Winzergenossenschaften und Kellereien mittelbar solche der sie mit Wein beliefernden Winzer sind – und durchaus eine Wechselwirkung zwischen exportfördernden Maßnahmen der Absatzförderorganisationen und der Absatzsituation auf dem Binnenmarkt besteht, weil eine Verbesserung des Images des deutschen Weines im Ausland geeignet erscheint, das Interesse des Verbrauchers im Inland am Kauf solcher Weine zu beleben.

72

Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gruppenhomogenität auch nicht zu beanstanden, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung allein von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von (in Rheinland-Pfalz gelegenen) Weinbergsflächen erhoben wird, während für die Abgabe für den Deutschen Weinfonds gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG auch die Abfüller von inländischem Wein abgabepflichtig sind. Die Beschränkung der Abgabepflicht nach § 46 Satz 1 WeinG i.V.m. § 1 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein – AbföG Wein - auf die Gruppe der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von in Rheinland-Pfalz gelegenen Weinbergsflächen findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für diese Gruppe von erheblich größerer Bedeutung ist als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung; insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkten, sind typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen; hinzu kommt, dass eine Mengenabgabe nicht geeignet wäre, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Bundeslandes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären (so bereits OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395 f.; s.a. Eichele, in: Koch, Weinrecht, Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4).

73

Die erforderliche Gruppenhomogenität fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG – alternativ – „Eigentümer oder Nutzungsberechtigte“ von Weinbergsflächen abgabepflichtig sind. Zwar ermöglicht das Gesetz damit nach seinem Wortlaut auch die Heranziehung solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachtet haben. Es liegt jedoch die Annahme nahe, dass dieser Personenkreis zumindest ein mittelbares Interesse an einer Förderung des Absatzes deutscher Weine hat, weil Absatzförderungsmaßnahmen positive Auswirkungen auf den bei der Verpachtung von Rebflächen erzielbaren Pachtzins haben können. Der Beklagte hat überzeugend darauf hingewiesen und auch belegt, dass der durchschnittliche Pachtzins für Rebflächen um ein Vielfaches über demjenigen für Acker- oder Dauergrünland liegt (vgl. die als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegte Pressemitteilung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 9. April 2008); deshalb ist auch das Interesse solcher Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschaften, sondern an Weinerzeuger verpachten, vernünftigerweise darauf gerichtet, dass die Wertschöpfung in der deutschen Weinwirtschaft gesichert und möglichst verbessert wird, damit der weinerzeugende Pächter den höheren Pachtzins weiterhin aufbringen kann. Von daher erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass Verpächter von Weinbergsflächen mit ihren Pächtern und den Gruppenangehörigen nachfolgender Produktionsstufen typischerweise ein gemeinsames Interesse an der Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine mit dem Ziel einer Verbesserung der Wertschöpfung im Weinsektor teilen. Eine völlige Interessengleichheit der Abgabepflichtigen ist von Verfassungs wegen ohnehin nicht zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 185 f.).

74

Sofern man das Interesse der ihre Weinbergsflächen nicht selbst bewirtschaftenden Eigentümer an den mit der Mittelbeschaffung verfolgten Sachzwecken als zu geringfügig ansieht, liegt zumindest eine verfassungskonforme Auslegung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nahe. Die Vorschrift kann dahin ausgelegt werden, dass abgabepflichtig nur solche Personen sind, die Weinbergsflächen entweder als Eigentümer oder als sonstige Nutzungsberechtigte selbst bewirtschaften. Für eine solche Auslegung spricht, dass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche ist. Ergänzend bestimmt § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts – WeinRDV – vom 8. Juli 1995 (GVBl. S. 275) für das Erhebungsverfahren, dass die Gemeinden die Abgabe „nach Maßgabe der Weinbergsfläche in der Weinbaukartei nach der VO (EG) Nr. 436/2009“ festsetzen. Die Weinbaukartei erfasst indessen nach den Artikeln 2 a) und 3 der VO (EG) Nr. 436/2009 als „Betriebsinhaber“ nur solche natürlichen oder juristischen Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaften. § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG (i.V.m. § 17 WeinRDV) kann daher als Konkretisierung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG dahingehend verstanden werden, dass es für die Abgabenerhebung auf die Person ankommt, die im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei als Bewirtschafter der Fläche ausgewiesen ist, ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die einzelnen Parzellen stehen (so bereits VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Mai 1998, RdL 1999, S. 27, 28, zu § 43 Nr. 1 WeinG 1994 i.V.m. § 17 WeinRDV). Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist auch mit dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG vereinbar, der eine Auslegung dahin zulässt, dass die Abgabe alternativ von den „Eigentümern oder densonstigen Nutzungsberechtigten“ zu erheben ist.

75

3. Des Weiteren fehlt es nicht an der erforderlichen Sachnähe der Gruppe zum finanzierten Zweck.

76

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 180 und Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34). Die Angehörigen der Gruppe müssen der Aufgabe evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Gesamtheit aller Steuerzahler; dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Unternehmen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf die Förderung des Absatzes und der Verwertung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte ohne weiteres schon deshalb bejaht, weil es um den Absatz ihrer eigenen Produkte ging (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 103).

77

Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rücksicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabefinanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um „ihr Produkt“ handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

78

4. Des Weiteren hat der Gesetzgeber den abgabenpflichtigen Angehörigen der Deutschen Weinwirtschaft zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen.

79

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit einer Gruppe und besondere Sachnähe für sich genommen noch nicht ohne weiteres geeignet, eine spezielle Finanzierungsverantwortung im Hinblick auf eine staatliche organisierte Absatzförderung von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten zu begründen; vielmehr müssen Gruppenhomogenität und Sachnähe inhaltlich derart qualifiziert sein, dass sie geeignet sind, einen rechtlichen Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O., Rn. 104).

80

Dabei bestehen von Verfassungs wegen erhöhte Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung der Abgabenerhebung dann, wenn die zu finanzierende Aufgabe nicht bereits aus einem von der Gruppe der Abgabepflichtigen zurechenbar verursachten Bedarf resultiert, die Heranziehung zu der Sonderabgabe daher nicht an den Verursachungsgedanken anknüpfen kann, sich also nicht aus der Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen ergibt (vgl. dazu Ossenbühl, DVBl. 2005, S. 667, 673 f.; bejaht etwa in BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, a.a.O., S. 312 ff. und Urteil vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 220 ff.). Lässt sich vielmehr eine Finanzierungsverantwortung der mit der Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen nur mit Zweck und Wirkung wirtschaftspolitisch motivierter staatlicher Fördermaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, so muss der durch die Abgabe zu finanzierende und sie rechtfertigende Gruppennutzen evident sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 108). Denn die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, stellt sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als augenfällige Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf daher auch insoweit besonderer Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann sich in solchen Konstellationen der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem dann ergeben, wenn es bei den staatlichen Fördermaßnahmen um das plausibel begründete Erfordernis geht, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders treffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten; als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Mit anderen Worten: Es ist zwischen zwei Fallgruppen – einerseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aufgrund einer Verantwortlichkeit der Gruppenangehörigen für gruppenspezifische Zustände und Verhaltensweisen (Verursachungsgedanke), andererseits Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion aufgrund Zuweisung eines Bedarfs für wirtschaftspolitisch motivierte Fördermaßnahmen an die Gruppenzugehörigen (Gruppensondervorteil) - zu unterscheiden (vgl. dazu insbesondere Ossenbühl, a.a.O., S. 673 f.). Bei der - auch hier vorliegenden (siehe unten) - Sonderabgabe der zuletzt genannten Fallgruppe folgt die finanzverfassungsrechtliche Rechtfertigung aus dem nachvollziehbar dargelegten Bestehen eines evidenten („greifbaren“) Gruppennutzens der sonderabgabefinanzierten Fördermaßnahmen für die abgabepflichtige Gruppe; keineswegs stellt die Frage der Finanzierungsverantwortung eine von der Feststellung eines evidenten Gruppennutzens getrennt zu sehende, gleichsam vorab am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfende Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Sonderabgabe dar. Zugleich bildet dieser „greifbare Gruppennutzen“ den für die Rechtfertigung des Eingriffs in die unternehmerische Freiheit als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs.1 GG erforderlichen „vernünftigen Grund des Allgemeinwohls“, wobei insoweit die Verhältnismäßigkeit der finanziellen Belastung hinzutreten muss (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 93 ff.). Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf die Außenhandelsbilanz in dem einschlägigen Wirtschaftssektor ab, lässt aber etwa ein vergleichsweise moderates Außenhandelsdefizit nicht genügen, um auf beträchtliche Nachteile der Deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft als Wettbewerber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließen zu können (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 111; s. a. Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O., Rn. 65). Andererseits ist hervorzuheben, dass das Bundesverfassungsgericht es ausreichen lässt, wenn der greifbare Gruppennutzen plausibel begründet wird (vgl. insbes. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110). Dahinter steht die Erkenntnis, dass sich wegen der Komplexität der Wirkungszusammenhänge auf den Märkten, die durch sonderabgabenfinanzierte Absatzförderungsmaßnahmen beeinflusst werden sollen, ein exakter Nachweis der Ursachen und des Umfangs der jeweiligen branchenspezifischen Marktschwäche einerseits und des wirtschaftlichen Erfolgs von Absatzförderungsmaßnahmen andererseits kaum führen lässt. Deshalb gebührt dem Gesetzgeber auch hier – wie allgemein auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung - ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang: Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, S. 335 und juris Rn. 41, m.w.N.). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle wirtschaftspolitischer Einschätzungen des Gesetzgebers eingeschränkt.

81

Der Senat verkennt nicht, dass auch die Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für die vom Deutschen Weinfonds im Rahmen eines staatlichen Gemeinschaftsmarketings wahrgenommenen Aufgaben der Qualitäts- und Absatzförderung einer besonderen Rechtfertigung nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf (so zutreffend bereits die Vorinstanz, S. 11 des Urteils). Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das von ihm erstinstanzlich vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. K. (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 19. April 2010, dortige S. 22 f. und 38 f.) die Auffassung vertritt, die Finanzierungsverantwortung der Weinwirtschaft sei bereits aus dem Verursacherprinzip zu begründen, weil die Weinwirtschaft ein qualitätssensibles Produkt, für dessen Qualität und Sicherheit sie einzustehen habe, vermarkte und mit den staatlichen Fördermaßnahmen gerade auch die Ziele der Qualitätssicherung und des Bezeichnungsschutzes verfolgt würden, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist nicht nach Art einer Überwachungsbehörde auf die Durchsetzung der Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards gerichtet, sondern bezweckt eine weitergehende Qualitäts- und Absatzförderung jenseits gesetzlicher Anforderungen (s. dazu Tetzlaff, ZLR 2004, S. 681, 682 f.). Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 129). Mithin kommt es für die Frage, ob eine spezifische Finanzierungsverantwortung der deutschen Weinwirtschaft für den mit dem Aufkommen aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Bedarf des Deutschen Weinfonds besteht, entscheidend darauf an, ob der Nutzen der abgabefinanzierten Maßnahmen für die Gruppe der herangezogenen Weinerzeuger und -vermarkterevident ist (s. a. Gerhard, a.a.O., S. 130). Nach Überzeugung des Senats ist dies indessen zu bejahen.

82

a) Für die deutsche Weinwirtschaft bestehen erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile im transnationalen Wettbewerb in Form einer vergleichsweise geringen Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten, was sich in einer fortdauernd stark negativen Außenhandelsbilanz wiederspiegelt. So wurden im Jahre 2008 nach Deutschland rund 14,18 Mio. hl Wein im Gesamtwert von ca. 2,1 Mrd. € importiert, aber von Deutschland aus nur ca. 2,13 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 427 Mio. € - jeweils ohne Reexporte - exportiert (Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2009/2010“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19 und 20; basierend auf Angaben des Statistischen Bundesamtes; veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Im Jahre 2009 hat sich das Verhältnis von Import zu Export nochmals leicht zu Lasten des Exports verschlechtert: Während 14,39 Mio. hl Wein im Gesamtwert von 2,01 Mrd. € nach Deutschland eingeführt wurden, sanken die Exporte von Wein aus Deutschland um 6 % bei der Menge auf rund 2,05 Mio. hl und sogar um 8 % im Wert auf 394 Mio. € (vorläufige Jahresdaten; Quelle: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“ des Deutschen Weininstituts, Tabellen 16, 17, 19, 20; ebenfalls veröffentlicht unter www.deutscheweine.de ). Insgesamt bleibt es danach für die vergangenen beiden Jahre dabei, dass die Weinimporte nach Deutschland die Weinexporte aus Deutschland um etwa das 6,7-fache bei der Menge und - insbesondere - um etwa das 5,1-fache beim Wert übersteigen. Damit hat sich die Stellung Deutschlands als Netto-Weinimporteur mit einem (insbesondere wertmäßig) weit unterdurchschnittlichen Anteil am Weinexport und einem weit überdurchschnittlichen Anteil am Weinimport in den letzten Jahren verfestigt; dies gilt auch und gerade im Verhältnis zum Anteil Deutschlands an der Weltweinproduktion.

83

Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die für den Weinexport aus Deutschland zur Verfügung stehende Menge deutschen Weins aufgrund der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge infolge der Hektarhöchstertragsregelung nach den §§ 9 und 10 WeinG allenfalls geringfügig oder nur auf Kosten der für den Inlandsmarkt zur Verfügung stehenden Menge inländischen Weins steigern ließe. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine zentrale Absatzförderung für deutschen Wein keinen Sinn ergibt, weil sich etwa eine Erhöhung des Marktanteils des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt wegen der Beschränkung der Gesamtproduktionsmenge zwangsläufig zu Lasten des Exportanteils auswirken würde und umgekehrt. Gerade wegen der Beschränkung der Weinproduktion der Menge nach ist die Wertschöpfung pro Mengeneinheit in diesem Wirtschaftssektor von entscheidender Bedeutung (so überzeugend das Gutachten von K., S. 26). Die sich aus dem Handelsbilanzdefizit ergebende Nachfragesituation, derzufolge die ausländische Nachfrage nach deutschem Wein gering ist, während sich die deutsche Weinwirtschaft auf dem Inlandsmarkt einer hohen Nachfrage nach ausländischem Wein gegenübersieht, wirkt sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Denn die deutsche Weinwirtschaft hat bei den Produktionskosten keine erkennbaren Vorteile, sondern – etwa aufgrund des relativ hohen Lohnkostenniveaus, aber auch eines vergleichsweise hohen Anteils an aufwendig zu bearbeitender Steillagen – sogar deutliche Standortnachteile gegenüber der Konkurrenz aus wichtigen Weinexportländern (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 27, m.w.N.). Dies spricht von vornherein für eine geringere Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft pro Mengeneinheit (0,75 l – Flasche) als bei der ausländischen Konkurrenz.

84

Dieser Befund bestätigt sich, wenn man die für deutsche Qualitätsweine im In- und Ausland erzielten Durchschnittspreise in den Blick nimmt. Hier zeigt sich, dass - wie die Vorinstanz bereits zutreffend angenommen hat - deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten deutlich niedrigere durchschnittliche Flaschenpreise erzielen als qualitativ vergleichbare Weine insbesondere aus Frankreich, Italien und Spanien (zur Vergleichbarkeit von deutschen Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsweinen mit Prädikat, z. B. mit französischen AOC- und italienischen DOC-Weinen, siehe im Einzelnen Art. 54 ff. VO (EG) 1493/99).

85

Dies gilt zunächst für den Inlandsmarkt, wobei hier den durchschnittlichen Weinpreisen im Lebensmitteleinzelhandel eine wesentliche Aussagekraft zukommt, weil in Deutschland rund 72 % des Weinverkaufs über diese Verkaufsschiene abgewickelt werden (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistiken 2009/2010 und 2010/2011 -“, a.a.O., jeweils Tabelle 25). So ergibt sich aus der von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) ermittelten Preisentwicklung für Prädikats- und Qualitätsweine im gesamten deutschen Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Discountern) von 2005 bis 2008, dass der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine pro 0,75 l trotz leichter Steigerung in den vergangenen Jahren nach wie vor deutlich unter demjenigen für entsprechende Weine aus Frankreich, Italien und Spanien liegt (im Jahre 2008: 2,08 € gegenüber 2,16 € für spanische, 2,51 € für italienische und sogar 3,33 € für französische Qualitätsweine, vgl. die GfK-Tabelle, Bl. 119 GA).

86

Die geringe Marktstärke des deutschen Weins auf dem Inlandsmarkt gegenüber Importweinen aus den großen europäischen Weinbaunationen besteht im Übrigen auch im Weinfachhandel, einem Absatzweg, in dem insgesamt ein höheres Preisniveau für Prädikats- und Qualitätsweine als im Lebensmitteleinzelhandel vorherrscht. Wie der Beklagte durch Vorlage einer ebenfalls von der GfK erstellten Tabelle zur Preisentwicklung von Prädikats- bzw. Qualitätsweinen im Weinfachhandel in den Jahren 2005 bis 2008 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 19. November 2010) überzeugend belegt hat, bleibt der Durchschnittspreis für deutsche Qualitätsweine trotz einer leichten Aufwärtsentwicklung weiterhin deutlich hinter den Durchschnittspreisen für Qualitätsweine aus Frankreich, Italien und Spanien zurück (z. B. im Jahre 2008: 4,62 € gegenüber 4,75 € für italienische, 5,81 € für spanische und sogar 6,91 € für französische Weine, jeweils pro 0,75 l). Nach Überzeugung des Senats ist diese preisliche Diskrepanz insbesondere gegenüber den spanischen und französischen Weinen nicht etwa allein darauf zurückzuführen, dass im Weinfachhandel ganz überwiegend deutsche Weine angeboten würden, die zwar eine Qualitätsweineinstufung haben, aber dennoch dem niedrigeren oder allenfalls mittleren Qualitätssegment angehören, während es sich bei den dort angebotenen, aus Frankreich und Spanien stammenden Qualitätsweine ganz überwiegend nur um qualitätsmäßige „Spitzenprodukte“ handeln würde. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass gerade im Weinfachhandel auch das qualitäts- und preismäßig höherwertige Segment deutscher Weine vertreten ist, während umgekehrt auch das mittlere Qualitätsniveau aus Frankreich und Spanien dort angeboten wird.

87

Dabei wird nicht verkannt, dass deutsche Qualitätsweine insbesondere beim Direkteinkauf im Weingut wohl deutlich höhere Verkaufspreise pro 0,75 l-Flasche erzielen als im Lebensmitteleinzelhandel und teilweise auch noch höhere Verkaufspreise als im Weinfachhandel. Da indessen nach wie vor mehr als ¾ des gesamten Weinverkaufs in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel und über den Weinfachhandel erfolgen, kommt den Zahlen der GfK weiterhin eine erhebliche Aussagekraft hinsichtlich der von der deutschen Weinwirtschaft beim Qualitätsweinverkauf erzielten, vergleichsweise geringen Wertschöpfung zu.

88

Dass die Wertschöpfung der deutschen Weinwirtschaft im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich ist, zeigt sich aber auch an den auf wichtigen Exportmärkten erzielten durchschnittlichen Flaschenweinverkaufspreisen. Hierzu hat der Beklagte ebenfalls aussagekräftiges – als solches auch nicht bestrittenes - Zahlenmaterial vorgelegt. So ergibt sich etwa aus den Übersichten (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 16. November 2009, Bl. 125 f. GA) zu den in den Jahren 2006 bis 2008 in Großbritannien erzielten durchschnittlichen Flaschenpreisen, dass deutsche Weine auf diesem von der Menge her nach wie vor wichtigsten Exportmarkt (vgl. dazu: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 18) in den genannten Jahren mit Durchschnittspreisen unter bzw. um 3 Pfund pro 0,75 l mit Abstand auf dem letzten Platz unter allen wichtigen Weinexportländern lagen. Dass auf dem Weinmarkt Großbritanniens in den letzten Jahren - trotz leichter Verbesserung - keine Trendwende zugunsten einer höheren Wertschöpfung beim deutschen Wein eingetreten ist, zeigt im Übrigen die Tabelle 18 in „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, die mit erzielten Werten von 164 €/hl für 2008 bzw. 157 €/hl für 2009 auf dem Exportmarkt Großbritannien weiterhin deutlich unterdurchschnittliche Werte im Vergleich zu anderen wichtigen Exportmärkten für deutschen Wein ausweist (z. B. in den USA: 333 €/hl).

89

Noch schlechter sind die Zahlen für den - von der Menge her zweitwichtigsten (vgl. ebenfalls „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O. Tabelle 18) - Exportmarkt, dem niederländischen Markt, wo deutsche Weine mit durchschnittlichen Flaschenpreisen um 1,50 € in den Jahren 2004 bis 2008 ebenfalls am untersten Rand der von den wichtigeren Weinexportländern auf diesem Markt erzielten Durchschnittspreise liegen (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 19. November 2009, Bl. 129 GA).

90

Auf dem - von der Menge her - drittwichtigsten Exportmarkt für deutschen Wein, den USA, erzielten deutsche Weine zwar in den Jahren 2008/2009 etwas bessere Preise als in Großbritannien und den Niederlanden, sie blieben aber auch dort hinter denen von Weinen aus Italien und Spanien und sehr deutlich hinter denjenigen von Weinen aus Frankreich und Neuseeland zurück; der durchschnittliche Flaschenpreis für deutsche Weine liegt auf diesem Markt auch noch unter dem dort von allen Weinexportländern erzielten Durchschnittspreis (vgl. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 19. November 2009, Bl. 127 GA); ganz ähnlich ist die Situation auf dem japanischen Markt (a.a.O., Bl. 128 GA).

91

Diesem Befund kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass deutscher Qualitätswein im Export mit einem durchschnittlichen Ertrag von 234,00 €/hl im Jahre 2008 bzw. von 233,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 17) nur einen geringfügig niedrigeren Durchschnittsertrag erzielte als nach Deutschland importierte Qualitätsweine mit 252,00 €/hl im Jahre 2008 und 246,00 €/hl im Jahre 2009 (vgl. „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“, a.a.O., Tabelle 19). Ein derartiger „Quervergleich“ zwischen unterschiedlichen Märkten hat keine Aussagekraft und vermag daher den durch Preisvergleiche auf einzelnen Märkten festgestellten Befund, dass deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten jeweils erhebliche preisliche Nachteile gegenüber ausländischen Weinen haben, nicht in Frage zu stellen.

92

Darüber hinaus hat der Beklagte auch darzulegen vermocht, worauf die in den deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen zum Ausdruck kommende vergleichsweise niedrigere Wertschätzung deutscher Weine durch den Verbraucher auf den wichtigen Exportmärkten mutmaßlich beruht, nämlich auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine in diesen Ländern. So hat etwa eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Wine Institute of California in acht europäischen Ländern im Jahre 2009 ergeben, dass deutscher Wein in den - für den Markterfolg besonders wichtigen - Kategorien „Preis-Leistungs-Verhältnis“, „hohe Qualität“, „gutes Image“ und „guter Geschmack“ jeweils abgeschlagen auf einem der letzten Plätze rangierte, deutlich hinter Weinen z.B. aus Frankreich, Italien und Spanien, aber auch gegenüber Weinen aus den meisten Überseeländern (vgl. die im Parallelverfahren 8 A 10246/10.OVG vorgelegte, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannte Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 610 f. der dortigen GA). Für den wichtigsten Exportmarkt Großbritannien ergab eine vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz vom 9. August 2010, Bl. 612 GA 8 A 10246/10.OVG) auf der Grundlage einer repräsentativen Verbraucherbefragung zum Image deutschen Weins im Vergleich zum Wein aus den Hauptwettbewerbsländern, dass deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ zwar deutlich aufgeholt hat und etwa auf dem Ansehensniveau entsprechender italienischer Weine - aber auch weiter deutlich hinter Frankreich und Australien - liegt, jedoch in allen anderen Kategorien (wie z.B. „Rotwein von hoher Qualität“ und „gutes Preisleistungsverhältnis“) am schlechtesten abschneidet.

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b) Sind nach alledem erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb in Gestalt einer ausgeprägten Marktschwäche gegenüber der Weinwirtschaft in den Hauptwettbewerbsländern sowohl auf dem Inlandsmarkt wie auf wichtigen Exportmärkten hinreichend belegt, so hat der Beklagte des Weiteren plausibel zu begründen vermocht, dass es sich dabei um Nachteile handelt, die von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können.

94

Insoweit sind nach Überzeugung des Senats die zwischen den Beteiligten grundsätzlich unstreitigen, traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen der deutschen Weinwirtschaft – namentlich auf der Erzeugerseite - von wesentlicher Bedeutung. Wie insbesondere der Vertreter des öffentlichen Interesses – VÖI - in seiner den Beteiligten bekannten Stellungnahme im Verfahren 8 A 10246/10.OVG (S. 13 f.) überzeugend unter Hinweis auf Daten des statistischen Bundesamtes und eine Auswertung des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau dargelegt hat, weisen die deutschen Weinbaubetriebe im Durchschnitt wesentlich kleinere Betriebsgrößen auf als im internationalen Vergleich, insbesondere im Vergleich mit Weinbaubetrieben in der „Neuen Welt“. So weist etwa die Weinbaukartei für Rheinland-Pfalz nach dem Stand von März 2010 nur 33 Betriebe mit einer bestockten Fläche von über 50 ha aus, aber 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 10 und 50 ha, knapp 2.000 Betriebe mit Rebflächen zwischen 5 und 10 ha, über 4.000 Betriebe mit einer Rebfläche zwischen 1 und 5 ha und sogar über 6.000 Betriebe mit einer Rebfläche von unter 1 ha (vgl. im Einzelnen die Anlage 12 zur Stellungnahme des VÖI). Selbst der größte rheinland-pfälzische Weinbaubetrieb - ein reiner Fassweinerzeuger - verfügt nur über eine Rebfläche von ca. 250 ha (vgl. die Stellungnahme des VÖI, S. 13). Demgegenüber verfügen etwa die großen Getränkekonzerne der „neuen Welt“, mit deren Produkten deutsche Weine sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf wichtigen Exportmärkten konkurrieren müssen, über Rebflächen von mehreren 1.000 oder sogar über 10.000 ha; auch in Frankreich, Spanien und Italien bilden sich zunehmend immer größere Betriebseinheiten mit Rebflächen von mehreren 1.000 ha heraus (vgl. im Einzelnen Anlage 13 zur Stellungnahme des VÖI).

95

Auch auf der Seite des Weinhandels spielen deutsche Kellereien im internationalen Vergleich vom Umsatzvolumen her keine bedeutende Rolle; selbst die größten deutschen Kellereien rangieren im internationalen Wettbewerb allenfalls im Mittelfeld (vgl. im Einzelnen die Anlage 14 zur Stellungnahme des VÖI); dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass gerade die größeren deutschen Kellereien ihre Umsätze - mit einer Ausnahme - zu nicht unerheblichen Teilen mit ausländischen Weinen erzielen und gerade die großen deutschen Sekthersteller überwiegend mit Grundweinen aus ausländischer Produktion arbeiten, daher insoweit zur Wertschöpfung für deutsche Weine nichts beitragen (so überzeugend die Stellungnahme des VÖI, S. 14).

96

Es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass Betriebe von der - im internationalen Vergleich - überwiegend geringen bis sehr geringen Betriebsgröße typischerweise weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um überregionale oder gar internationale Marketingkampagnen mit dem Ziel einer nachhaltigen Imageverbesserung deutscher Qualitätsweine als Grundlage einer Verbesserung der Wertschöpfung im In- und Ausland zu organisieren und durchzuführen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Kellereien in aller Regel in der Lage sein werden, eine effektive Werbung für ihre eigenen Produkte auch überregional, ggf. auch international zu finanzieren und durchzuführen. Eine solche Werbung entspricht jedoch nicht der im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft vom Gesetzgeber mit dem abgabe- finanzierten Gemeinschaftsmarketing verfolgten Zielsetzung, gerade die Qualität und den Absatz der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten im In- und Ausland zu fördern.

97

Demgegenüber misst der Senat dem Umstand, dass nahezu alle deutschen Weinanbaugebiete in der - nach EU-Einstufung - ungünstigsten Klimazone „A“ gelegen sind (vgl. dazu die als Anlage 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 27. August 2009 vorgelegte Karte, Bl. 71 GA), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es fehlt jedenfalls an eindeutigen Belegen dafür, dass sich gerade die Lage der (meisten) deutschen Weinanbaugebiete am nördlichen Rand des Weinanbaus in Europa entscheidend negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Weinwirtschaft auswirkt, zumal gerade die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling auf ein kühleres Klima angewiesen ist (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juli 2010, a.a.O., S. 12 des Urteils). Schon eher dürfte der relativ hohe Anteil von technisch schwierig und daher kostenaufwendig zu bearbeitenden Steillagen für die Wertschöpfung von Bedeutung sein, wovon allerdings nicht alle deutschen Weinanbaugebiete betroffen sind.

98

Anders als der Beklagte sieht der Senat auch in dem Fehlen großer Weinmarken jedenfalls für den Inlandsmarkt keinen ausschlaggebenden Nachteil der deutschen Weinwirtschaft. Zwar spricht viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft auf bestimmten Auslandsmärkten - insbesondere den USA und Großbritannien - Wettbewerbsnachteile dadurch erleidet, dass sie mit ihren Produkten dort in Konkurrenz zu den auf jenen Märkten etablierten großen Weinmarken treten muss, hinter denen Großunternehmen mit entsprechenden Werbeetats stehen, und an deren positivem Image sich gerade der weniger weinkundige Durchschnittsverbraucher in diesen Ländern orientiert (vgl. dazu Eichele, in: Koch, WeinR, Stichwort „Marken“, Anm. 2.2, S. 4). Hingegen fehlt es an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solchen „großen Weinmarken“ ausländischer Weinerzeuger und -vermarkter auch auf dem deutschen Markt eine entsprechende Bedeutung zukommt; vielmehr dürfte die Annahme zutreffend sein, dass auf dem Inlandsmarkt Weine nach wie vor eher über Attribute wie Herkunft, Jahrgang und Rebsorte vermarktet werden können.

99

Entscheidend für die Frage der Finanzierungsverantwortung bleibt vielmehr die plausibel begründete Einschätzung, dass die deutsche Weinwirtschaft schon aufgrund ihrer im internationalen Vergleich überwiegend sehr kleinteiligen Betriebsstrukturen nicht hinreichend in der Lage ist, die festgestellten erheblichen Nachteile im transnationalen Wettbewerb aus eigener Kraft mit gleicher Erfolgsaussicht wie eine abgabefinanzierte staatliche Absatzförderungseinrichtung zu kompensieren.

100

Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die deutlich gewordenen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könnten ebenso gut durch eine privatwirtschaftlich organisierte Qualitäts- und Absatzförderungseinrichtung kompensiert werden.

101

Der Beklagte hat auch plausibel begründet, dass gerade die kleinteilige Struktur der deutschen Weinwirtschaft, namentlich auf der Erzeugerseite, der dauerhaft erfolgreichen Etablierung einer zentralen Absatzförderungseinrichtung auf privatwirtschaftlicher Basis entgegensteht: Gerade die im internationalen Vergleich sehr hohe Anzahl von sehr kleinen und kleinen bis höchstens mittelständischen Unternehmen macht es in der Praxis zumindest sehr unwahrscheinlich, dass ein ausreichendes Finanzierungsvolumen für ein zentrales Gemeinschaftsmarketing auf freiwilliger Basis dauerhaft aufgebracht werden kann.

102

Dies gilt zunächst für die Teilgruppe der Weinerzeuger: Aufgrund der sehr unterschiedlichen Größe und Profilierung der Weingüter bestehen - von der Intensität her - durchaus unterschiedliche Interessen an zentralen Maßnahmen zur Förderung der Qualitätssicherung und Vermarktung ihrer Produkte (so auch das Gutachten von K., S. 30). Insoweit hilft auch der Hinweis auf die „Schlagkraft“ der Weinbauverbände in der politischen Lobbyarbeit nicht weiter; es liegt vielmehr auf der Hand, dass aus der Fähigkeit dieser Verbände zu einer effektiven politischen Lobbyarbeit für ihre Mitglieder nicht auf deren Fähigkeit zur Kompensation von Nachteilen aus den kleinteiligen Betriebsstrukturen auf dem ganz anderen Gebiet eines effektiven Gemeinschaftsmarketings für deutschen Wein im In- und Ausland geschlossen werden kann. Woraus sich derartige Kompetenzen der Weinbauverbände ergeben sollen, ist nicht ersichtlich.

103

Nichts anderes gilt im Prinzip für die Kellereien und Genossenschaften als Weinvermarkter, wobei deren Interessen wiederum nicht völlig deckungsgleich mit denen der Weinerzeuger sind; dies gilt insbesondere für solche Kellereien, die einen nicht unerheblichen Teil ihres Umsatzes mit ausländischen Weinen bestreiten. Dabei kann durchaus unterstellt werden, dass die meisten Kellereien in der Lage sind, für ihre eigenen Produkte effektiv – auch überregional und bei Bedarf auch im Ausland – zu werben. Dies kann indessen eine sonderabgabenfinanzierte Gemeinschaftswerbung für deutschen Wein im In- und Ausland nicht entbehrlich machen. Wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, füllen die deutschen Kellereien aufs Ganze gesehen nur zu etwa 45 % deutsche Weine ab, erzielen also mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Weinen ausländischer Herkunft. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Kellereien das vom Gesetzgeber mit der staatlich geförderten Gemeinschaftswerbung im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft verfolgte Ziel, gerade die Qualität und den Absatz von Weinen aus den 13 deutschen Anbaugebieten im In- und Ausland zu fördern, in gleicher Weise verfolgen würden, wenn man ihnen die Weinwerbung ganz überließe. Gleichzeitig steht aber außer Frage, dass auch die Kellereien, die in nicht unerheblichem Umfang auch deutschen Wein abfüllen und vermarkten, von einer erfolgreichen sonderabgabenfinanzierten Gemeinschaftswerbung mit dem Ziel, über eine Imageverbesserung eine bessere Wertschöpfung beim deutschen Wein im In- und Ausland zu bewirken, ebenfalls profitieren.

104

Von besonderer Bedeutung ist, dass die strukturell bedingten Defizite der deutschen Weinwirtschaft ebenso wie die aufgezeigten unterschiedlichen Interessenschwerpunkte bei der Weinvermarktung, denen die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds entgegenwirken soll, vor allem deren Fähigkeit, aber auch Bereitschaft zur Durchführung koordinierter, überregional und international wirksamer Maßnahmen zur Qualitäts- und Absatzförderung einschränken. Dabei geht es im Wesentlichen um Maßnahmen, die von der Natur der Sache her überbetrieblich und auch anbaugebietsübergreifend wahrgenommen werden müssen und von denen letztlich alle Unternehmen der Weinwirtschaft - wenn auch nicht alle in gleichem Maße - profitieren sollen. Der mit einem betriebsübergreifenden Gemeinschaftsmarketing angestrebte umfassende Gruppennutzen lässt sich aber erfahrungsgemäß nicht allen Unternehmen vermitteln. Deshalb besteht bei einer freiwilligen Finanzierung die Gefahr des „Trittbrettfahrens“ mit der Folge, dass diejenigen Unternehmen, die sich an einer freiwilligen Finanzierung beteiligen, zwangsläufig Maßnahmen finanzieren, von denen auch Konkurrenzunternehmen profitieren, die sich der Teilnahme an der freiwilligen Finanzierung verweigern; dies höhlt mittel- bis langfristig typischerweise auch die Bereitschaft der zunächst zu einer Mitwirkung an einer freiwilligen privatwirtschaftlichen Finanzierung bereiten Unternehmen aus, sich weiterhin an der Finanzierung zu beteiligen. Beispielhaft kann auf die erheblichen Probleme der privat organisierten und finanzierten Gebietsweinwerbung im Anbaugebiet Baden durch Austritte mehrerer Winzergenossenschaften hingewiesen werden (vgl. dazu im Einzelnen den vom Beklagten als Anlage B 11 zum Schriftsatz vom 19. November 2010 vorgelegten Artikel aus der „Badischen Zeitung“ vom 13. Januar 2010). Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mitgliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils). Auf die Gewährleistung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in errechenbarer Höhe kommt es jedoch für die Durchführung überregionaler und internationaler Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen besonders an. Denn diese erfordern eine langfristige Planung und einen „langen Atem“ bei ihrer Durchführung, wie beispielhaft die sich erst allmählich einstellenden Erfolge der vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Imagekampagnen für deutsche Qualitätsweißweine, insbesondere die „Vorzeigerebsorte“ Riesling, auf wichtigen Exportmärkten wie den USA und Großbritannien zeigen. Deshalb hat der Gesetzgeber das Ziel der Sicherung eines kontinuierlichen Mittelaufkommens in den Mittelpunkt seiner Erwägungen bei der Überprüfung gestellt, ob an der Einrichtung des Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrer Finanzierung durch eine parafiskalische Abgabe festgehalten werden soll. So heißt es in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestages, die aus Anlass der Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Arbeitsweise und Effizienz des Deutschen Weinfonds und seiner Gremien einschließlich der Überprüfung ihrer gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu BT-Drs. 13/4230) verfasst wurde und in eine entsprechende Entschließung des Bundestages mündete:

105

„Die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gewährleistet nicht nur, dass die deutsche Weinwirtschaft sowohl über die strategische Gesamtausrichtung des Gemeinschaftsmarketings als auch über konkret im Rahmen der Absatzförderung für deutschen Wein durchzuführende Maßnahmen und damit über die Verwendung der von ihr selbst aufgebrachten Mittel eigenverantwortlich entscheiden kann. Sie stellt darüber hinaus ein kontinuierliches Mittelaufkommen in einem errechenbaren bestimmten Niveau sicher; dies ist unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Absatzförderung.“ (vgl. BT-Drs. 13/11054 vom 18. Juni 1998, S. 2)

106

Der Senat sieht keinen Anlass, an der darin zum Ausdruck kommenden Einschätzung des Gesetzgebers zu zweifeln, dass die strukturell bedingten erheblichen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft insbesondere im transnationalen Wettbewerb nicht auf privatwirtschaftlicher Basis kompensiert werden können, sondern eine abgabefinanzierte staatliche Qualitäts- und Absatzförderung erforderlich machen. Diese Einschätzung kann sich darüber hinaus auch auf Erfahrungswissen im Bereich der gebietlichen Absatzförderung stützen. Die bis 1975 privat organisierte und über freiwillige Beiträge und Zuwendungen finanzierte gebietliche Absatzförderung war so wenig erfolgreich, dass der Bundesgesetzgeber - nicht zuletzt auf Druck der regionalen Weinwirtschaft - die Länder mit der ursprünglich in § 16a WWiG, jetzt in § 46 WeinG enthaltenen Ermächtigung in die Lage versetzt hat, auch für die gebietliche Qualitäts- und Absatzförderung ein abgabefinanziertes Marketing-System einzuführen, wovon die Länder Rheinland-Pfalz, Bayern und Hessen Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.; s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). In den Weinanbauregionen Baden und Württemberg wurde hingegen an einer privatwirtschaftlichen, überwiegend über die Genossenschaften und auf freiwilliger Basis finanzierten gebietlichen Absatzförderung festgehalten, die indessen in Baden – wie erwähnt - gerade in jüngster Zeit durch Austritte von Weinerzeugern in eine schwierige, existenzbedrohliche Lage geraten ist (vgl. auch dazu das Gutachten von K., S. 31, m.w.N.).

107

Zur Stützung der gegenteiligen Auffassung, die Kompensation von Nachteilen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb könne ebenso gut einer privatwirtschaftlich organisierten zentralen Absatzförderungseinrichtung überlassen werden, kann nicht mit Erfolg auf die in anderen EU-Mitgliedstaaten bestehenden, angeblich überwiegend privat finanzierten Absatzförderungseinrichtungen verwiesen werden. Im Gegenteil: Wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat, werden auch die großen nationalen Absatzförderungseinrichtungen z. B. in Frankreich, Spanien und Österreich überwiegend - zumindest mittelbar - aus staatlichen Mitteln bzw. parafiskalischen Abgaben finanziert (s. auch dazu das Gutachten von K., S. 31 f., sowie Tetzlaff, a.a.O., S. 688 ff., jeweils m.w.N.). Gerade das Vorhandensein von überwiegend staatlich bzw. über Sonderabgaben finanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten - obwohl insbesondere in Frankreich und Spanien die dargestellten betriebsstrukturellen Nachteile nicht in gleichem Maße bestehen wie in der deutschen Weinwirtschaft und die Wettbewerbsstellung des französischen und spanischen Weins auf den wichtigen Exportmärkten ungleich stärker als die des deutschen Weins ist – belegt die Richtigkeit der Einschätzung, dass die Qualitäts- und Absatzförderung im transnationalen Wettbewerb nicht der privatwirtschaftlichen Organisation überlassen werden kann; vielmehr wird offenbar europaweit – selbst unter günstigeren Rahmenbedingungen als in Deutschland - ein Bedarf für eine staatlich gestützte zentrale Absatzförderungseinrichtung für Wein gesehen. Dann aber spricht auch viel dafür, dass die deutsche Weinwirtschaft im Wettbewerb mit den - anerkanntermaßen hoch effizienten und gerade bei der Förderung des Weinexports erfolgreichen - staatlich gestützten Absatzförderungseinrichtungen insbesondere aus Frankreich und Spanien zusätzliche Nachteile erleiden würde, wenn es in Deutschland keine abgabefinanzierte zentrale Absatzförderungseinrichtung mit dauerhaft gesichertem Mittelaufkommen gäbe. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des Wegfalls des EU-rechtlich geregelten Anbaustopps für die Neuanpflanzung von Reben im Jahre 2016 und einer zu erwartenden weiteren Liberalisierung des europäischen Weinmarkts, die den europäischen Wettbewerb im Weinsektor aller Voraussicht nach zusätzlich verschärfen wird (so überzeugend das Gutachten von K, S. 32).

108

Bestehen nach alledem plausible Gründe dafür, dass die erheblichen Beeinträchtigungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb nicht von den Gruppenangehörigen selbst hinreichend kompensiert werden können, sondern dass es dafür einer abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung bedarf, so kann die Erforderlichkeit einer solchen Absatzförderung andererseits auch nicht mit Erfolg mit der Behauptung in Frage gestellt werden, sie sei ersichtlich ineffektiv. Zwar spricht, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, nicht per se eine Vermutung für einen „Mehrwert“ staatlich organisierter im Vergleich zur privatwirtschaftlichen Werbung (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 109). Auf die Inanspruchnahme einer solchen bloßen Vermutung ist der Beklagte indessen nicht angewiesen. Es bestehen vielmehr durchaus plausible Gründe für die Geeignetheit und Effektivität der vom Deutschen Weinfonds und seinen Partnern, insbesondere dem Deutschen Weininstitut, im In- und Ausland entfalteten Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen. Zunächst liefert bereits der Umstand, dass selbst große und etablierte weinproduzierende und -exportierende Nationen innerhalb der EU wie Frankreich, Italien und Spanien, aber auch kleinere Weinbaunationen wie Österreich am System einer staatlich gestützten, zum Teil auch unmittelbar abgabefinanzierten zentralen Absatzförderungseinrichtung festhalten, ein gewichtiges Indiz für die grundsätzliche Geeignetheit und Effektivität derartiger Einrichtungen. Darüber hinaus hat der Beklagte unter Darstellung des Tätigkeitsspektrums des Deutschen Weinfonds plausibel darzulegen vermocht, dass die vom Deutschen Weinfonds gemeinsam mit seinen Partnerunternehmen im In- und Ausland entfalteten Tätigkeiten in dem Bemühen, die Defizite der deutschen Weinwirtschaft in der Wertschöpfung zu kompensieren, durchaus bereits Erfolge erzielen konnten. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds ist darauf ausgerichtet, durch ein breites Spektrum von Marketingmaßnahmen auf dem Inlandsmarkt und den Exportmärkten zu einem Imagewandel des deutschen Weins beizutragen und den Endverbraucher - gegebenenfalls über Multiplikatoren - davon zu überzeugen, dass deutscher Qualitätswein ebenso gut oder sogar besser als vergleichbarer Wein aus den etablierten Exportländern ist; dadurch soll letztlich die Bereitschaft des Verbrauchers geweckt werden, im Durchschnitt für deutschen Qualitätswein etwa annähernd so hohe Preise wie für vergleichbaren ausländischen Wein zu zahlen. Die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zielt also nicht auf eine mengenmäßige, sondern primär auf eine wertbezogene Verbesserung von Marktanteilen ab, um über höhere Preise pro Mengeneinheit eine Verbesserung der Wertschöpfung zu erreichen. Schon von daher verfängt das Gegenargument nicht, die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds sei nicht effektiv, weil wegen der „Deckelung“ der Gesamtproduktionsmenge eine Verbesserung des Weinabsatzes im Export zwangsläufig zu Lasten der verfügbaren Absatzmenge auf dem Inlandsmarkt gehen müsse.

109

Zu einer effektiven Qualitäts- und Absatzförderung mit der Zielrichtung eines sich langfristig in einer verbesserten Wertschöpfung niederschlagenden Imagewandels des deutschen Weins ist der Deutsche Weinfonds - zusammen mit seinen Partnerunternehmen, insbesondere dem Deutschen Weininstitut - auch in besonderer Weise geeignet. Als zentrale Absatzförderungseinrichtung auf nationaler Ebene ist er in der Lage, die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter aus allen 13 deutschen Weinanbaugebieten zu bündeln, deren jeweilige Stärken und Besonderheiten überregional und international adäquat zu präsentieren und dabei Interessengegensätze und Konkurrenzdenken der einzelnen Betriebe und Anbaugebiete zum Nutzen der gesamten Branche zu überwinden. Aufgrund des langfristig gesicherten und auch der Höhe nach verlässlich kalkulierbaren Mittelaufkommens aus einer parafiskalischen Abgabe besitzt er den erforderlichen „langen Atem“, um über Jahre hinweg durch beharrliche Aufbauarbeit zu einem allmählichen Imagewandel des deutschen Weins beizutragen. Dies gilt besonders für schwierige Exportmärkte, auf denen - wie z.B. in Großbritannien - die Wertschöpfung nachhaltig unter einem verfestigten schlechten Image des deutschen Weins leidet. Aufgrund eines über Jahrzehnte gewonnenen Erfahrungswissens besitzen die Institutionen des Deutschen Weinfonds das erforderliche „Know-how“, um neue Exportmärkte zu erschließen, aber auch bestehende wichtige Exportmärkte über ein Netzwerk von Kontakten zu Multiplikatoren nachhaltig zu pflegen. Die Geeignetheit der Tätigkeit des Deutschen Weinfonds zur Kompensation der spezifischen Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb ist damit - wie vom Bundesverfassungsgericht lediglich gefordert (vgl. insbesondere das Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 110) - hinreichend plausibel begründet.

110

Demgegenüber hat die Klägerin nicht substantiiert darzulegen vermocht, welche konkreten Gegebenheiten schon gegen eine grundsätzliche Geeignetheit der Marketingmaßnahmen des Deutschen Weinfonds sprechen sollen, die festgestellten Benachteiligungen der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen. Auch der von der Klägerin darüber hinaus erstinstanzlich angeregten Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesrechnungshofs zu der Frage, ob die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds messbar zur Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen habe und ob sie bewirken können, den Umsatz beim Verkauf des deutschen Weins zu steigern, bedarf es nicht. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb gerade der Bundesrechnungshof zu einer sachverständigen Beurteilung der Geeignetheit von Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Beeinflussung der Marktstärke eines Produktes in der Lage sein sollte. Der Bundesrechnungshof ist nach seiner sich aus Art. 114 Abs. 2 GG ergebenden Aufgabenstellung zweifellos kompetent, zu prüfen, ob eine öffentliche Einrichtung im Verantwortungsbereich des Bundes ordnungsgemäß und wirtschaftlich mit ihr zur Verfügung gestellten Mitteln umgeht. Für die Beurteilung der hier angesprochenen komplexen Wirkungszusammenhänge zwischen sektorspezifischen Marketingmaßnahmen und wertschöpfungsrelevanten Marktentwicklungen besitzt er jedoch erkennbar keine besondere Fachkompetenz. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen kein Nachweis, sondern lediglich eine plausible Begründung der Geeignetheit und Erforderlichkeit eines abgabefinanzierten staatlichen Gemeinschaftsmarketings zur Kompensation spezifischer Nachteile gefordert ist; dies hat seinen sachlichen Grund darin, dass es wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge kaum möglich sein dürfte, konkret nachzuweisen, welchen genauen - z.B. prozentualen - Anteil die Tätigkeit einer bestimmten Absatzförderungseinrichtung an einer Verbesserung der Marktstellung eines Produktes hat.

111

Darüber hinaus hat der Beklagte durch Indizien belegt, dass die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds tatsächlich zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beitragen hat und damit auch die Effektivität des abgabefinanzierten Gemeinschaftsmarketings plausibel begründet.

112

Hier kann in erster Linie auf die erfolgreiche Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Förderung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine der Rebsorte Riesling verwiesen werden: Wie der Beklagte - unwidersprochen - vorgetragen hat, hat die seit Anfang der 90-er Jahre erfolgte Konzentration von Werbemaßnahmen im Ausland auf die deutsche „Vorzeigerebsorte“ Riesling unter Betonung ihrer Einzigartigkeit und Qualität maßgeblich dazu beigetragen, dass der Absatz von deutschen Rieslingweinen auf dem wertmäßig wichtigsten Exportmarkt, den USA (vgl. dazu die Tabelle 18 in: „Deutscher Wein - Statistik 2010/2011“), sich seit Ende der 90-er Jahre wertmäßig mehr als verdreifacht hat, nämlich von 42 Mio. Dollar auf zuletzt 147 Mio. Dollar gesteigert werden konnte (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 19. November 2010, S. 16 bzw. Bl. 440 GA). Dass die Kampagnen zur Steigerung des Ansehens deutscher Qualitätsweißweine auch in Großbritannien erste Erfolge im Bewusstsein des Verbrauchers zeitigen, belegt im Übrigen die bereits erwähnte, vom Deutschen Weininstitut in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahre 2009 zum Image des deutschen Weins, wonach deutscher Wein in der Kategorie „Weißwein von hoher Qualität“ deutlich aufgeholt und inzwischen immerhin mit dem Ansehen entsprechender italienischer Weine gleichgezogen hat. Schließlich kann der Beklagte als messbaren Erfolg der auf dem (mengenmäßig) drittwichtigsten Exportmarkt, den Niederlanden, durchgeführten „World of Riesling-Tour“ darauf verweisen, dass nach Abschluss der Tour in den Niederlanden immerhin 86 % der teilnehmenden Unternehmen neue Kontakte zu Importeuren und Händlern knüpfen konnten (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 19. November 2010, a.a.O.).

113

Als Indiz dafür, dass die in den letzten Jahren bereits erreichte Verbesserung des Images des deutschen Weines im In- und Ausland auch auf die Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Weinfonds zurückzuführen ist, kann ferner auf die sehr hohe Zahl von Zugriffen auf das Internetangebot des Deutschen Weinfonds (zuletzt monatlich 2,5 Mio. Zugriffe) sowie auf die des Weiteren vom Deutschen Weinfonds - unbestritten - angegebene Zahl von 7.100 redaktionellen Beiträgen in deutschen Tageszeitungen und Magazinen sowie 150 Hörfunk- und Fernsehbeiträgen im Jahre 2008, die auf Informationen des Deutschen Weinfonds zurückgeführt werden konnten, hingewiesen werden (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 27. August 2009, S. 13 bzw. Bl. 66 GA).

114

Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass nahezu ¾ des Weinabsatzes in Deutschland über den Lebensmitteleinzelhandel (davon allein ca. 45 % über Discounter, vgl. „Das deutsche Weinmagazin“, Heft 14 vom 11. Juli 2009, S. 6 und Bl. 77 GA) abgewickelt werden, also in einem Marktsegment, in dem ein extremer Preiswettbewerb herrscht, nicht entscheidend gegen die Effektivität der vom Deutschen Weinfonds (im Inland) entfalteten Absatzförderungsmaßnahmen. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass die Preisentwicklung auf dieser inländischen Hauptvermarktungsschiene wegen des dort herrschenden extremen „Preiskampfs“ auch durch eine zentrale Absatzförderungsorganisation nicht erfolgreich beeinflusst werden kann. Zwar wird nicht verkannt, dass Erfolge bei der Wertschöpfung im deutschen Lebensmitteleinzelhandel - insbesondere bei den eine große Marktmacht aufweisenden großen Discounterketten - nur schwer zu erzielen sind. Jedoch hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass der Versuch durchaus Sinn macht, durch gezielte Imagekampagnen auch bei deutschen Supermarktbetreibern zu erreichen, dass in deren Angebot im mittleren und höheren Preissegment neben z.B. französischen Weinen zunehmend auch deutsche Qualitätsweine aufgenommen werden und er hat Beispiele dafür benennen können, dass dabei in den letzten Jahren auch bereits Erfolge erzielt werden konnten (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 27. August 2009, S. 11 bzw. Bl. 64 GA sowie Anlage 3 zum Schriftsatz, Bl. 77 GA).

115

Letztendlich kann auch der Auffassung nicht gefolgt werden, es gebe neben der - ebenfalls abgabefinanzierten - gebietlichen Absatzförderung nach § 46 WeinG keinen Bedarf mehr für eine sonderabgabenfinanzierte zentrale Absatzförderung im Weinsektor auf nationaler Ebene. Der Beklagte hat überzeugend darauf verwiesen, dass sich die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds als zentraler Absatzförderungseinrichtung der gesamten deutschen Weinwirtschaft und diejenige der Gebietsweinwerbungen, die jeweils Absatzförderung für ein bestimmtes Weinanbaugebiet betreiben, wechselseitig ergänzen. Dabei obliegt es dem Deutschen Weinfonds insbesondere, die Vermarktung von Weinen aus verschiedenen oder sogar allen 13 Weinanbaugebieten überregional zu koordinieren und zu bündeln und insbesondere im Ausland die Vielfalt deutscher Weine nach Anbaugebieten und Rebsorten mit dem gerade für Marketingmaßnahmen auf fremden Märkten erforderlichen, besonderen Erfahrungswissen sinnvoll zu präsentieren, wozu die einzelnen Gebietsweinwerbungen schon mangels entsprechender personeller Kapazitäten nicht in gleicher Weise in der Lage wären. Eine sinnvolle Kooperation der zentralen Absatzförderung und der Gebietsweinwerbungen wird nach § 47 WeinG dadurch sichergestellt, dass sich die Gebietsweinwerbungen und der Deutsche Weinfonds gegenseitig über ihre Maßnahmen unterrichten und diese aufeinander abzustimmen haben (s. dazu auch Eichele, a.a.O., Stichwort „Weinfonds“, Anm. 3.4). Der Beklagte hat ferner darauf hingewiesen, dass es sich bei der von der Klägerin darüber hinaus erwähnten „Absatzförderung durch das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 3b WeinG“ um Regelungen zur Abwicklung einer Kofinanzierung nationaler Absatzförderungsmaßnahmen aus EU-Mitteln handelt, für die die Mittel des Deutschen Weinfonds als „nationaler Finanzierungsbeitrag“ von entscheidender Bedeutung sind (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 27. August 2009, S. 15 bzw. Bl. 68 GA).

116

c) Zusammenfassend ist auszuführen, dass die deutsche Weinwirtschaft nach Überzeugung des Senats eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds trifft, weil sich für sie ein greifbarer Gruppennutzen der sonderabgabenfinanzierten Tätigkeit des Deutschen Weinfonds aus dem plausibel begründeten Erfordernis ergibt, spezielle Nachteile dieses Wirtschaftssektors im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht mit mindestens gleicher Erfolgsaussicht selbst kompensiert werden können. Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, zu beurteilen, ob die bei Einführung der Sonderabgabe (vgl. zur ursprünglichen Zielsetzung und zur Gesetzgebungsgeschichte: Eichele, a.a.O., Anm. 2.1.ff.) vorhandene Marktschwäche des deutschen Weins in einer Art und Weise behoben wurde, dass die Erforderlichkeit einer staatlich organisierten Absatzförderung entfällt. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, sieht der Senat derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, dass weiterhin die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung einer staatlich organisierten Absatzförderung und der sie finanzierenden Sonderabgabe besteht, unter Berücksichtigung seines wirtschaftspolitischen Einschätzungsspielraums verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar ist, zumal der Gesetzgeber seiner Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe – wie noch auszuführen sein wird – nachgekommen ist.

117

Vor diesem Hintergrund sind die hilfsweise gestellten Beweisanträge der Klägerin zu 1. bis 15. sämtlich abzulehnen:

118

Der Beweisantrag zu 1. , durch Sachverständigengutachten festzustellen, dass deutsche Weine in Deutschland im Durchschnitt keine schlechteren Preise als ausländische Weine erzielen, wenn man den von deutschen Weinen im „Ab-Hof-Verkauf“ erzielten Durchschnittspreis entsprechend dem Anteil dieses Absatzweges am Gesamtmarkt in die Berechnung einbezieht, ist unerheblich. Dem Senat liegen für die Beurteilung der Frage, ob für den deutschen Wein auf dem Inlandsmarkt preisliche Nachteile gegenüber qualitativ vergleichbaren Importweinen, insbesondere aus dem großen weinexportierenden Ländern Europas, bestehen, Zahlen vor, die als solche nicht bestritten werden und denen trotz der von der Klägerin geübten Kritik eine hinreichende Aussagekraft zukommt, nämlich die für die Vertriebswege des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Discounter) und des Weinfachhandels ermittelten durchschnittlichen Flaschenpreise. Diesen kommt – wie dargelegt – deshalb eine besondere Aussagekraft zu, weil über diese beiden Absatzwege mengenmäßig das bei weitem größte Volumen des auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Weins verkauft wird (ca. 80 %; vgl. Tabelle 25 in „Deutscher Wein – Statistik 2010/2011“, a.a.O.). Deshalb besteht in diesem Marktsegment auch das größte Steigerungspotential – über den derzeitigen Wertanteil von zusammen ca. 70 % hinaus (vgl. ebenfalls die Tabelle 25 in „Deutscher Wein – Statistik 2010/2011“, a.a.O.) – bei der Wertschöpfung. Wie ebenfalls bereits dargelegt, trifft auch die Behauptung der Klägerin, dass im Lebensmitteleinzelhandel ausschließlich das niedrigpreisige Sortiment deutscher Weine vertreten sei, so nicht zu: Auch wenn im Lebensmitteleinzelhandel und insbesondere bei den Discountern zweifellos deutsche Weine aus dem Niedrigpreissortiment dominieren, sind dort inzwischen durchaus auch höherpreisige deutsche Weine vertreten; dies gilt erst recht und in noch viel stärkerem Maße für den Weinfachhandel. Demgegenüber hat die von der Klägerin angestrebte Ermittlung eines „gemischten“ Durchschnittspreises deutscher Weine unter Einbeziehung der im Verkauf ab Hof erzielten Preise keinerlei Aussagekraft. Der Versuch, einen Durchschnittspreis aus verschiedenen, miteinander nicht vergleichbaren Absatzwegen – Verkauf über den Lebensmitteleinzelhandel einerseits, Direktverkauf ab Hof andererseits – zu bilden, ist methodisch schon im Ansatz verfehlt, weil die zum Vergleich herangezogenen durchschnittlichen Flaschenpreise von Importweinen ausschließlich auf der Vertriebsschiene des deutschen Lebensmitteleinzelhandels ermittelt wurden, zumal es einen Direktverkauf ab Hof von Importweinen in Deutschland nicht geben kann. Vielmehr lassen sich – wie der Beklagte zutreffend hervorgehoben hat – aussagekräftige Zahlen, ob deutscher Qualitätswein im Vergleich zu ausländischem Qualitätswein preislich benachteiligt ist, nur gewinnen, wenn die Preise verglichen werden, die die jeweiligen Weine in miteinander vergleichbaren Verkaufssituationen jeweils erzielen; dies setzt voraus, die jeweiligen Verkaufspreise auf einem bestimmten Ländermarkt und auf einem bestimmten Absatzweg miteinander zu vergleichen.

119

Aus den gleichen Gründen sind die Beweisanträge zu 2. und 3. , dass die im Lebensmitteleinzelhandel und im Fachhandel ermittelten Durchschnittspreise deutscher Weine mangels Berücksichtigung des Ab-Hof-Verkaufs deutscher Gutsweine keinen Rückschluss auf eine generelle preisliche Benachteiligung deutscher Weine auf dem Inlandsmarkt zulassen und ein unter Berücksichtigung des Ab-Hof-Verkaufs ermittelter Durchschnittspreis mindestens 2,79 € betragen würde, als unerheblich abzulehnen. Die den Beweisfragen zugrundeliegenden Behauptungen der Klägerin können sogar als wahr unterstellt werden; indessen kommt ihnen keine Aussagekraft zu. Denn eine Aussage über die preisliche Benachteiligung deutscher Weine auf dem Inlandsmarkt im Vergleich mit Importweinen kann bei einer nur einseitigen Berücksichtigung der Preise aus dem Ab-Hof-Verkauf – auf der Seite der deutschen Weine – nicht getroffen werden; vielmehr haben nur Aussagen zu vergleichbaren Marktsegmenten Aussagekraft im Sinne der geforderten plausiblen Begründung.

120

Auch die Beweisfrage zu 4. ist unerheblich: Mit der unter Beweis gestellten pauschalen Behauptung, die Wertschöpfung des im Inland verkauften Weins sei im Durchschnitt höher als die Wertschöpfung bei ausländischen Weinen, kann die Marktschwäche des deutschen Weins auf bestimmten Absatzwegen (hier im Lebensmitteleinzelhandel und im Weinfachhandel), auf die der Senat wegen ihrer Bedeutung maßgeblich abstellt, nicht in Frage gestellt werden.

121

Auf die Beweisfrage zu 5. kommt es ebenfalls nicht an. Es kann offenbleiben, ob die Behauptung zutrifft, dass bei der Ermittlung eines „Gesamtwerts“ importierter Weine nicht auf eine Gesamtmenge nach Deutschland importierter Weine von 14 Mio. hl, sondern nur von 10,5 Mio. hl abzustellen ist. Denn für den Senat kommt es für die Frage, ob deutscher Wein auf dem Inlandsmarkt gegenüber Importweinen benachteiligt ist, nicht auf die Gesamtmenge des importierten Weins und deren Wert, sondern auf die Wertschöpfung pro Mengeneinheit maßgeblich an.

122

Ebenso unerheblich ist die Beweisfrage zu 6. : Es bedarf nicht der gutachterlichen Feststellung, dass keine realistische Möglichkeit besteht, durch Gemeinschaftsmarketingmaßnahmen eine Preissteigerung deutscher Wein im Ausland in dem Umfang zu erreichen, dass der Gesamtwert des exportierten deutschen Weins dem Gesamtwert der Importweine entspricht. Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist das Gemeinschaftsmarketing des Deutschen Weinfonds nach Überzeugung des Senats nicht auf ein solches, in der Tat unrealistisches Ziel gerichtet. Vielmehr besteht die Zielsetzung darin, bei etwa gleichbleibender Menge des exportierten deutschen Weins eine höhere Wertschöpfung pro Mengeneinheit (Durchschnittspreis pro Flasche) zu erreichen, aber nicht darin, einen dem Gesamtwert der insgesamt nach Deutschland importierten Menge ausländischer Weine entsprechenden Gesamtwert der insgesamt exportierten Menge deutscher Weine anzustreben.

123

Die unter der Beweisfrage zu 7. aufgelisteten Behauptungen bedürfen schon deshalb keines Beweises, weil sie nur auf einer abweichenden Bewertung des vom Beklagten vorgelegten, grundsätzlich unstreitigen Zahlenmaterials aus der Sicht der Klägerin beruhen. So ergibt sich aus der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19. November 2009 vorgelegten Anlage 7, dass – wie oben bereits dargestellt – deutsche Weine in den USA im Durchschnitt (etwas) bessere Preise als Weine aus z.B. Portugal, Südafrika, Argentinien, Chile und Australien erzielen, aber (etwas) unter den Preisen von Weinen aus Italien und Spanien liegen und sehr deutlich hinter den Durchschnittspreisen von Weinen aus Frankreich und Neuseeland zurückbleiben. Ob man die Preise deutscher Weine in den USA als etwas unter denen von Weinen aus Italien und Spanien liegend oder – wie die Klägerin – als „etwa gleich“ mit diesen bezeichnet, ist nur eine Frage der sprachlichen Darstellung. Nichts anderes gilt für die Situation auf dem japanischen Markt. Ohne Aussagekraft für die Frage einer preislichen Benachteiligung deutscher Weine auf den Märkten in Großbritannien und den Niederlanden ist der (nicht grundsätzlich streitige) Befund, dass in diese beiden Länder aus Deutschland überdurchschnittlich viel Tafel- und Landwein (in Großbritannien z.B. unter der Bezeichnung „Hock“) geliefert wird. Im Gegenteil erscheint es gerade vor diesem Hintergrund legitim, wenn der Deutsche Weinfonds als Marketingstrategie anstrebt, auf diesen Märkten in stärkerem Maße das Interesse für deutsche Qualitätsweine auch des höherpreisigen Sortiments zu wecken, um – auch angesichts einer wohl weitgehenden Marktsättigung im niedrigpreisigen Weinsortiment – auf diese Weise die Wertschöpfung bei deutschen Weinexporten in diese beiden Länder zu verbessern. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Bezeichnung „Hock“ in Großbritannien ursprünglich für hochwertige Qualitätsweißweine vom Rhein stand und erst in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts vorwiegend auf aus Deutschland nach Großbritannien importierte liebliche weiße Tafelweine des Niedrigpreissegments übergegangen ist (vgl. dazu z.B. Stichwort „Hock“ in der Internet-Enzyklopädie „Wikipedia“). Wie sich insbesondere aus dem vom Beklagten vorgelegten Presseartikel der britischen Weinjournalistin Jancis Robinson (vgl. Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 19. November 2010) ergibt, besteht aber durchaus die Chance, durch gezielte Rebsortenkampagnen mit Erfolg an das gute Image deutscher Weißweine in früherer Zeit anzuknüpfen und beim britischen Verbraucher ein Bewusstsein für die Qualität deutscher Weißweine auch des höherpreisigen Sortiments zu wecken.

124

Ebenso wenig bedarf die mit der Beweisfrage zu 8. unter Beweis gestellte Behauptung eines Sachverständigenbeweises. Es kann vielmehr als wahr unterstellt werden, dass der Durchschnittsgewinn deutscher Weinbaubetriebe und wohl auch das Durchschnittseinkommen der in deutschen Weinbaubetrieben tätigen Arbeitskräfte über den entsprechenden Durchschnittswerten in anderen weinproduzierenden Staaten Europas, z.B. Italiens, Österreichs, Spaniens, Griechenlands und Portugals liegt, während die entsprechenden Werte für Frankreich über den deutschen liegen. Für die Frage, ob die deutsche Weinwirtschaft spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, ist dieser statistische Befund indessen ohne Aussagekraft. Das ist zum einen darauf zurückzuführen, dass – wie der Beklagte (Schriftsatz vom 19. November 2010, S. 10 f.) überzeugend dargelegt hat – die statistischen Angaben über Durchschnittsgewinne und –einkommen aus den verschiedenen Ländern nicht miteinander vergleichbar sind, weil neben Unterschieden in der Rechnungslegung aufgrund entsprechender einzelstaatlicher Normen insbesondere unterschiedliche Bezugsgrößen von Unternehmen in die Statistiken einfließen. So werden etwa in zahlreichen anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der durchschnittlichen Betriebsgröße auch Klein- und Kleinstbetriebe ab einer Größe von 1 EGE (Europäische Größeneinheit) erfasst, während in Deutschland Betriebe mit weniger als 8 EGE überhaupt nicht und solche mit weniger als 16 EGE nicht als Haupterwerbsbetriebe gewertet werden; es bedarf keiner näheren Darlegung, dass sich die Berücksichtigung von Kleinstbetrieben und von solchen, die in Deutschland aufgrund ihrer geringen Größe nur als Nebenerwerbsbetriebe gewertet würden, gravierend auf den Durchschnittsgewinn pro Betrieb auswirkt und zu erheblichen Verzerrungen führt; hinzu kommen noch die erheblichen Unterschiede im allgemeinen Einkommensniveau in Deutschland und Frankreich einerseits und den meisten süd- und südosteuropäischen Ländern andererseits. Zum anderen weist der Beklagte auch überzeugend darauf hin, dass in Deutschland Gewinne von 50.000,00 € pro Jahr und mehr – die als zukunftsfähiges Niveau gesehen werden – lediglich von ca. 30 % der erfassten Weinbaubetriebe erzielt werden, während rund die Hälfte der deutschen Weinbaubetriebe Gewinne von weniger als 30.000,00 € oder sogar Verluste macht und daher als „Problembetriebe“ angesehen werden muss (vgl. die Abbildung Nr. 6.1 auf S. 10 des Schriftsatzes vom 19. November 2010, Bl. 434 der GA).

125

Der Beweisantrag zu 9. beruht auf der Ansicht der Klägerin, dass die Ergebnisse der vom Beklagten vorgelegten sogenannten „Morph-Studie“ zum Image deutscher Weine im Vergleich zu ausländischen Weinen nicht repräsentativ seien. Diese Auffassung wird vom Senat aus den vom Beklagten überzeugend dargelegten Gründen (s. dazu insbesondere Schriftsatz vom 19. November 2010, S. 11 ff. und Bl. 435 f. der GA sowie die Anlagen B 6 bis B 8 zu diesem Schriftsatz) nicht geteilt. Im Übrigen beruht die Überzeugung des Senats von der Plausibilität der Annahme eines Imagedefizits des deutschen Weins auf wichtigen Exportmärkten – wie dargestellt – nicht lediglich auf der Morph-Studie, sondern auf einer Gesamtschau mehrerer Erhebungen und Stellungnahmen; auch deshalb bedarf es der beantragten Beweisaufnahme nicht.

126

Auch die beiden Beweisfragen zu 10. sind unerheblich. Dass (so die erste Beweisfrage) Aussagen von Verbrauchern in England zu Rotwein aus Deutschland für die Bewertung des Images deutscher Weine allgemein keine Rolle spielen, weil in England praktisch kein deutscher Rotwein verkauft wird, kann als wahr unterstellt werden, vermag aber das Bestehen erheblicher Nachteile des deutschen Weins auf dem wichtigen Exportmarkt Großbritannien von vornherein nicht in Frage zu stellen. Im Gegenteil: Gerade weil deutscher Rotwein in Großbritannien noch weitgehend unbekannt ist, weil auf dem dortigen Markt bisher kaum vertreten, besteht ein legitimer Ansatz z.B. auch für entsprechende Aktivitäten eines abgabefinanzierten Gemeinschaftsmarketings darin, deutschen Qualitätsrotwein in Großbritannien bekannter zu machen, um so die Basis für eine verbesserte Wertschöpfung des deutschen Weins auf diesem Markt zu verbreitern.

127

Die in der zweiten Beweisfrage zu Ziffer 10. unter Beweis gestellte Behauptung, dass sich aus der vom Beklagten vorgelegten Studie zur Bewertung von deutschen Weinen in England kein Rückschluss vom Image des Weins auf dessen Preis ableiten lässt, bedarf ebenfalls keines Sachverständigenbeweises. Es ist vielmehr eine allgemeinkundige Tatsache, dass das Image eines Produkts durchaus Relevanz für den am Markt zu erzielenden Preis hat. Dieser offenkundige Zusammenhang wird im Übrigen auch in der vom Beklagten vorgelegten Studie für Weine aus Australien belegt, die in Großbritannien ein besonders gutes Image haben und dementsprechend auch die höchsten Durchschnittspreise pro Flasche erzielen.

128

Auch die Beweisfrage zu 11. ist unerheblich. Nach dem oben Dargelegten ist von Verfassungs wegen kein strenger Nachweis eines positiven Effekts der vom Deutschen Weinfonds finanzierten Aktivitäten eines Gemeinschaftsmarketings auf das Image oder den Durchschnittspreis deutscher Weine zu erbringen. Es genügt vielmehr insoweit eine plausible Begründung der Geeignetheit und Erforderlichkeit solcher Aktivitäten. Nach Überzeugung des Senats ist es insbesondere ohne weiteres plausibel, dass die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds positive Wirkungen für die gesamte deutsche Weinwirtschaft auch dann nach sich ziehen, wenn etwa Qualitätsweine des höherpreisigen Segments als „Flaggschiffe“ im Rahmen der Gemeinschaftswerbung im Vordergrund stehen. Denn es erscheint plausibel, dass eine allgemein erreichte Anhebung der Durchschnittsflaschenpreise für deutschen Qualitätswein auch „unten“ - das heißt z.B. auch bei den Trauben-, Most- und Fassweinerzeugern – ankommt, weil deren Abnehmer (Winzergenossenschaften und Kellereien) ihnen nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage dann höhere Preise für die gelieferte Rohware zahlen müssen. Dies ist in der mündlichen Verhandlung letztlich auch von einem Vertreter der Großkellereien bestätigt worden, indem dieser ausgeführt hat, dass erzielte Gewinne aus Preissteigerungen beim Endverbraucher von ihnen nach „unten“ – nämlich an die Fassweinlieferanten – weitergegeben werden müssten.

129

Unerheblich ist auch die Beweisfrage zu 12.: Auf das behauptete Fehlen eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem sogenannten „Glykolskandal“ von 1985 und dem heutigen Image des deutschen Weins beim Verbraucher kommt es nicht an. Es ist vielmehr ausreichend, dass sich aus einer Gesamtschau von Erhebungen und Bewertungen eine plausible Begründung für das weitere Bestehen von Imagedefiziten des deutschen Weins ergibt, ohne dass die Gründe für dieses relativ schlechte Image im Einzelnen aufgeklärt werden müssten.

130

Ebenso wenig kommt es auf die mit der Beweisfrage zu 13. unter Beweis gestellte Behauptung an, der Verkauf von Weinen aus der „Neuen Welt“ in Deutschland sei nicht zu Lasten des Absatzes deutscher Weine gegangen, sondern habe nur den Absatz anderer europäischer Weine beeinflusst. Der Senat stellt vielmehr nicht maßgeblich auf Erfolge von Weinen aus der „Neuen Welt“ auf dem deutschen Markt ab. Selbst wenn es so wäre, dass eine Absatzsteigerung von Weinen aus Übersee nur zu Lasten von Weinen aus anderen europäischen Ländern gegangen wäre, würde dies an der festgestellten preislichen Benachteiligung deutscher Weine gegenüber Weinen aus Frankreich, Italien und Spanien noch nichts ändern.

131

Die mit der Beweisfrage zu 14. unter Beweis gestellte, pauschale Behauptung, im Lebensmitteleinzelhandel spiele die Herkunft deutscher Weine aus bestimmten Anbaugebieten keine Rolle, trifft zum einen offensichtlich nicht zu. Es ist vielmehr gerichtsbekannt, dass in den Weinsortimenten der Filialen großer Einzelhandelsketten wie z.B. „Globus“, „Edeka“ oder „Rewe“ vielfach deutsche Weine nach Anbaugebieten sortiert präsentiert werden, was ein deutliches Indiz dafür ist, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher sich bei der Weinauswahl zumindest auch an den Anbaugebieten orientiert. Soweit – etwa in Discountmärkten – eine Sortierung nach Anbaugebieten noch fehlt, ist es zum anderen ein legitimes Ziel des Gemeinschaftsmarketings sowohl des Deutschen Weinfonds wie auch der Gebietsweinwerbungen, dies durch gezielte Imagekampagnen für Weine aus bestimmten Anbaugebieten und Generierung einer entsprechenden Verbrauchernachfrage nach Möglichkeit zu ändern.

132

Schließlich fehlt es auch der Beweisfrage zu 15. an der Beweiserheblichkeit. Für die plausible Begründung, dass das mit dem Gemeinschaftsmarketing verfolgte Ziel, durch Verbesserung des Images des deutschen Weins die Wertschöpfung pro Mengeneinheit zu verbessern, auf andere – insbesondere privatwirtschaftlich finanzierte und organisierte – Art und Weise nicht mit gleichem Erfolg erreichbar ist, reichen nach Überzeugung des Senats die vorhandenen, im Einzelnen bereits erörterten Belege aus. Dies gilt im Übrigen auch für den Bereich der Großkellereien. Zwar mag unterstellt werden, dass diese in der Regel selbst in der Lage sind, für ihre eigenen Produkte effektiv zu werben. Doch wird dadurch nicht das im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, Qualität und Absatz des deutschen Weins im In- und Ausland zu fördern, in gleicher Weise wie durch ein staatlich gefördertes Gemeinschaftsmarketing erreicht. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Kellereien – wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat – nur zu etwa 45 % deutsche Weine abfüllen und mehr als die Hälfte ihres Umsatzes mit Weinen ausländischer Herkunft erzielen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die großen Kellereien – würde man ihnen die Weinwerbung überlassen – das Ziel einer Profilierung und Förderung des Absatzes der Weine aus den 13 deutschen Weinanbaugebieten verfolgen würden. Umgekehrt steht für den Senat aber außer Frage, dass auch die Kellereien, die in nicht unerheblichem Umfang eben auch deutsche Weine abfüllen und vermarkten, letztlich ebenfalls von der durch eine sonderabgabenfinanzierte Gemeinschaftswerbung erreichten Imageverbesserung und – daran anknüpfend – Steigerung des Preisniveaus deutscher Weine profitieren.

133

5. An der gruppennützigen Verwendung des Mittelaufkommens aus der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

134

Sind die Sachnähe der abgabebelasteten Gruppe zum Zweck der Abgabe und die Finanzierungsverantwortung zu bejahen, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabeaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 101, m.w.N.).

135

Nachdem vorliegend die Sachnähe der deutschen Weinwirtschaft zu den mit der Abgabe an den Deutschen Weinfonds verfolgten Zwecken und insbesondere deren Finanzierungsverantwortung für die mit dem Mittelaufkommen erfüllten Aufgaben bejaht werden können, ist lediglich noch zu fragen, ob die vom Deutschen Weinfonds entfalteten Tätigkeiten sich im Rahmen seines sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgabenbereichs halten. Insbesondere dürfen keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige - d.h. vom gesetzlichen Aufgabenspektrum nicht gedeckte - Mittelverwendung vorliegen; vielmehr müssen die Maßnahmen des Deutschen Weinfonds der deutschen Weinwirtschaft auch tatsächlich zugutekommen. Dies ist zu bejahen.

136

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten des Deutschen Weinfonds einschließlich derjenigen der Einrichtungen der Wirtschaft, denen sich der Deutsche Weinfonds gemäß § 37 Abs. 2 WeinG bei der Durchführung seiner Aufgaben zu bedienen hat (Deutsches Weininstitut und Deutsche Weinakademie), nicht ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 37 Abs. 1 WeinG ergebenden Aufgaben dienen. Der vom Beklagten vorgelegte Tätigkeitsbericht des Deutschen Weinfonds (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz vom 27. August 2009, Bl. 72 ff. GA) sowie der im Verfahren 8 A 10246/10.OVG als Anlage 1 zur Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses zu den Gerichtsakten gereichte „Gemeinsame Geschäftsbericht 2008“ von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher Weinakademie, der den Beteiligten bekannt ist, geben insoweit zu keinen Zweifeln Anlass. Auch die Klägerin hat die zweckentsprechende Mittelverwendung nicht konkret bestritten. Soweit er mutmaßt, wegen der Mitwirkung von Repräsentanten aus Wirtschaftsbereichen innerhalb der Produktions- und Vermarktungskette des deutschen Weins, die nicht zur Sonderabgabe herangezogen werden, im Verwaltungsrat des Deutschen Weinfonds sei ein gerade den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe zugutekommendes Tätigkeitsspektrum nicht gewährleistet, ergeben sich dafür aus dem gemeinsamen Geschäftsbericht keine Anhaltspunkte, die dies bestätigen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Deutsche Weinfonds nach § 42 Abs. 1 WeinG der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterliegt, dem er gemäß § 42 Abs. 2 WeinG jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen hat; darüber hinaus sind Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer gemäß § 42 Abs. 3 WeinG befugt, an den Sitzungen u.a. des Verwaltungsrates teilzunehmen und ihnen ist dort jederzeit Gehör zu gewähren. Es ist weder von der Klägerin konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass diese Aufsichtsbefugnisse nicht zweckentsprechend wahrgenommen werden.

137

Nicht erforderlich ist schließlich, dass das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt vielmehr, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O., Rn. 95). Es bedarf daher insbesondere nicht des Nachweises, dass die Tätigkeiten von Deutschem Weinfonds, Deutschem Weininstitut und Deutscher Weinakademie allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe gleichermaßen zugutekommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35). Dass die Mittel hier überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werden - auch wenn einzelne Teilgruppen der Gesamtgruppe von manchen Aktivitäten des Deutschen Weinfonds möglicherweise stärker profitieren als andere - erscheint nicht zweifelhaft, da die Maßnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung sowie zur Sicherung des Bezeichnungsschutzes für deutschen Wein und deutsche Weinerzeugnisse letztlich im Interesse der gesamten deutschen Weinwirtschaft liegen (so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 35).

138

6. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG genügt ferner den verfassungsrechtlichen Anforderungen an dieregelmäßige Überprüfung ihrer Erforderlichkeit.

139

Im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Kontrolle hat das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben besondere Überprüfungspflichten formuliert. Danach ist eine Sonderabgabe nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“ aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zweckerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O., S. 181, m.w.N.). Welche konkreten Anforderungen an die Erfüllung der Überprüfungspflicht zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht - soweit ersichtlich - bisher nicht näher festgelegt. Der Senat geht davon aus, dass es insoweit erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Gesetzgeber aus Anlass anstehender Änderungen des Gesetzes oder jedenfalls in angemessenen Zeitabständen erkennbar über die Notwendigkeit der weiteren Erhebung der Sonderabgabe vergewissert hat.

140

Dies ist vorliegend zu bejahen. Eine grundlegende Überprüfung der Abgabe fand im Jahre 1998 aus Anlass einer Entschließung des Deutschen Bundestages statt, mit der die Bundesregierung zur Vorlage eines Berichts über die Absatzförderung für deutschen Wein veranlasst wurde (vgl. BT-Drs. 13/4230 und 13/11054). Im Jahre 2007 wurde der die Absatzförderung betreffende 8. Abschnitt des Weingesetzes geändert und die Sonderabgabe beibehalten (vgl. BGBl. I, S. 753). Zuletzt bot die Änderung des Weingesetzes durch das 5. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2416) Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit der Abgabenerhebung, ohne dass ein Anlass für eine Änderung der Abgabenbestimmungen gesehen wurde. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Sonderabgabe bewusst fortführt (vgl. auch BT-Drs. 16/4209). Im Übrigen steht dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, ob die Sonderabgabe wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen des Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Dass dessen Grenzen hier überschritten worden sind, ist nicht ersichtlich.

141

7. Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet ferner auch hinsichtlich der Anforderungen an ihre haushaltsrechtliche Dokumentation keinen Bedenken.

142

Als notwendige Voraussetzung für eine verantwortungsgerechte Wahrnehmung der Entscheidungs-, Planungs- und Kontrollaufgaben des Parlaments, aber auch als Bedingung wirksamer Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit verlangt das Bundesverfassungsgericht über die regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit der Sonderabgabe hinaus, dass Bestand und Entwicklung von Sonderabgaben einheitlich und hinreichend übersichtlich dokumentiert werden. Von einer hinreichend informierenden Dokumentation kann danach nur bei solchen Sonderabgaben die Rede sein, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung oder entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haushaltsplänen als Anlagen beigefügten Übersichten dargestellt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, BVerfGE 108, 186, 218).

143

Diese Voraussetzungen sind hier indessen erfüllt. Die Abgabe zum Deutschen Weinfonds wird in einer Übersicht zum Bundeshaushaltsplan nach Bezeichnung, Rechtsgrundlage, Abgabenzweck, Verpflichteten, Begünstigten und Abgabenvolumen dokumentiert, und zwar zuletzt in den Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2009, Teil VI, Geschäftsbereich 10, S. 84.

144

8. Die Heranziehung der Klägerin zu der Abgabe an den Deutschen Weinfonds steht schließlich auch mit Artikel 12 Abs. 1 GG im Einklang.

145

Wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, stellt sich die finanzielle Inanspruchnahme für eine staatliche Aufgabenwahrnehmung, die - wie hier - durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt, aus der Sicht der Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf deshalb auch insoweit einer besonderen Rechtfertigung; denn gerade bei einer abgabenfinanzierten Absatzförderung durch ein staatliches Gemeinschaftsmarketing kann die finanzielle Inanspruchnahme für solche Werbemaßnahmen auch als Schmälerung des eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rn. 105).

146

Der Senat verkennt nicht, dass die Inanspruchnahme der Weinerzeuger und -vermarkter mittels einer zur allgemeinen Steuerbelastung hinzutretenden Sonderabgabe einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit eines jeden abgabepflichtigen Betriebs bedeutet; denn ihnen werden durch die Abgabe finanzielle Mittel entzogen, die sie anderweitig im Betrieb einsetzen könnten, sei es für eigene Werbemaßnahmen oder zum Beispiel für Investitionen in die Weinerzeugung (so auch Gerhard, a.a.O., S. 129). Indessen ist die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

147

Sind - wie hier nach dem bisher Ausgeführten - die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach den Vorgaben des Finanzverfassungsrechts gewahrt, ist die Abgabe grundsätzlich auch unter freiheitsgrundrechtlichen Gesichtspunkten verfassungsgemäß; dies gilt jedenfalls dann, wenn auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten wird (so auch Gerhard, a.a.O., m.w.N.). Danach sind Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt, wenn sie die berufliche Betätigung des Grundrechtsträgers nicht unverhältnismäßig einschränken, was voraussetzt, dass sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000, BVerfGE 103, 1, 10).

148

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, die Auferlegung der Zahlungspflicht nach § 43 Abs. 1 WeinG stelle eine subjektive Berufswahlbeschränkung dar oder sei in ihren Auswirkungen mit einer solchen vergleichbar, weshalb es der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG durch ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut bedürfe. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 (a.a.O., Rn. 106) lässt sich eine derartige Gleichsetzung der Abgabepflicht mit einer subjektiven Berufswahlbeschränkung keineswegs entnehmen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auferlegung einer Abgabepflicht i. H. v. weniger als einem Euro pro Ar Weinbergsfläche bzw. von weniger als einem Eurocent pro Liter des abgefüllten Erzeugnisses Auswirkungen auf eine Berufswahlentscheidung haben könnte.

149

Die Voraussetzungen für einen verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sind im Falle der Abgabe an den Deutschen Weinfonds gegeben. Die Erhebung der Abgabe kann sich aus den oben dargelegten Gründen auf vernünftige Gründe des Allgemeinwohls stützen. Denn sie dient der Kompensation von erheblichen Nachteilen der Deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing, zu dem der Großteil der von der Abgabe betroffenen Weinerzeuger mangels finanzieller und personeller Ressourcen selbst nicht hinreichend in der Lage ist. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen finanziellen Belastung (0,67 € pro 100 Liter abgefüllten Weins) durch die Abgabe bei greifbarem Nutzen für den einzelnen Gruppenzugehörigen ist auch die Verhältnismäßigkeit der Abgabe nicht zweifelhaft (so auch Gerhard, a.a.O.). Denn dem greifbaren Gruppennutzen der Qualitäts- und Absatzförderung für die gesamte deutsche Weinwirtschaft steht eine Belastung durch die Abgabe in Höhe von weniger als einem Cent pro Liter Wein gegenüber (vgl. dazu auch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 - K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007 -, Rn. 31).

150

9. Letztendlich wird die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG auch den Anforderungen an eineverfassungsgemäße Bemessung der Höhe nach gerecht.

151

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die für nicht- steuerliche Abgaben zentrale Zulässigkeitsanforderung einer sachlichen Rechtfertigung nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern wirkt auch begrenzend auf die Bemessung der nichtsteuerlichen Abgabe der Höhe nach ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, BVerfGE 110, 370, 390 und Beschluss vom 16. September 2009, BVerfGE 124, 235 und juris Rn. 30 f.). Dabei wirkt sich das verfassungsrechtliche Gebot der sachlichen Rechtfertigung der Erhebung von Sonderabgaben der Höhe nach begrenzend in zweierlei Hinsicht aus: Der zur Sonderabgabe Verpflichtete darf zum einen - im Verhältnis zur Gesamtheit der nicht sonderabgabepflichtigen Steuerzahler - nicht im Übermaß zusätzlich, d.h. nicht über das zur Erfüllung der Aufgaben, für die er eine besondere Finanzierungsverantwortung trägt, Erforderliche hinaus belastet werden; zum anderen muss die Belastung der Mitglieder der mit der Sonderabgabe belasteten Gruppe im Verhältnis zueinander mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, d.h. belastungsgerecht an den Vorteilen und dem unterschiedlichen Leistungsvermögen orientiert sein.

152

Mit diesen Anforderungen steht die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG im Einklang.

153

Sie führt zunächst nicht zu einer übermäßigen Belastung der abgabepflichtigen Gruppe als Ganzer. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass die Finanzierungsverantwortung der zur Leistung einer Sonderabgabe Verpflichteten nicht weiter reichen darf als der voraussichtliche Mittelbedarf für die mit der Sonderabgabe verfolgten Zwecke: Die abgabepflichtigen Unternehmen dürfen in ihrer Gesamtheit nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden, als dies im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung zur Erreichung der verfolgten Zwecke erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 31). Dabei steht dem Gesetzgeber aber - insbesondere für die Prognose des voraussichtlich zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittelbedarfs - ein Einschätzungsspielraum zu.

154

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber des Weingesetzes bei der Festsetzung der Abgabenhöhe und bei der Einschätzung des Mittelbedarfs des Deutschen Weinfonds, an dessen Höhe sich das Abgabenaufkommen orientiert, außerhalb des Rahmens seines Einschätzungsspielraums bewegt hat. Auf ein Belastungsübermaß, das zu einer Abgabengenerierung über das Volumen eines sachgerecht eingeschätzten Finanzierungsbedarfs hinaus führen würde, deutet nichts hin. Insbesondere lassen weder das Gesamtvolumen der dem Deutschen Weinfonds aus der Abgabe zur Verfügung stehenden Mittel (ca. 10 bis 12 Millionen Euro jährlich, vgl. den Geschäftsbericht 2008, S. 21) noch die jährlichen Geschäftsberichte des Deutschen Weinfonds erkennen, dass dem Deutschen Weinfonds ein abgabenfinanziertes „Luxusbudget“ zur Verfügung steht, das auch für außerhalb der gesetzlichen Aufgaben liegende Tätigkeiten verwendet wird.

155

Die Finanzierungslast ist darüber hinaus auch im Binnenbereich der Gruppe der Abgabenpflichtigen gleichheitsgerecht zugeordnet.

156

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs für Kosten, die auf die einzelnen Mitglieder einer Gruppe von Sonderabgabepflichtigen umzulegen sind, über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt: Mit Blick auf die kollektive Verantwortung der Abgabepflichtigen als einer Gruppe entzieht sich die Bestimmung der individuellen Belastung einer genauen Umrechnung des zu finanzierenden Aufwands auf den einzelnen Abgabepflichtigen nach Kosten, Wert und Vorteil. Deshalb genügt es, wenn der vom Gesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab innerhalb des durch Abgabenzwecke und Belastungsgründe gegebenen Rahmens insgesamt sachgerecht ist (so BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 32).

157

Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht der Bemessungsmaßstab für die hier einschlägige sog. Händlerabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Händlerabgabe bemisst sich nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG nach der Menge der von den Betrieben oder auf ihre Rechnung abgefüllten inländischen Weine und Weinerzeugnisse, wobei der Abgabensatz 0,67 € je hl beträgt. Mit Blick auf die Zwecke der Abgabe, Qualität und Absatz des Deutschen Weins zu fördern und auf den Bezeichnungsschutz für inländischen Wein hinzuwirken, erscheint es sachgerecht, die Last im Grundsatz an der Menge der abgefüllten Erzeugnisse auszurichten. Denn diese spiegelt den anteiligen Aufwand bzw. den anteiligen Nutzen aus der Verwendung des Abgabenertrages hinreichend genau wider (vgl. die entsprechenden Überlegungen zum Flächenmaßstab nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG im Gutachten von K., a.a.O., S. 37 u. 39, unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 1979, AS 15, 393, 395). Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine grundsätzlich an der Größe des Geschäfts bzw. am Volumen der Geschäftstätigkeit orientierte Ausgestaltung von Sonderabgaben als verfassungsgemäß erachtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009, a.a.O., Rn. 33).

158

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zur Händlerabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG abgabepflichtigen Gruppenmitglieder im Verhältnis zu den zur Flächenabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 WeinG Herangezogenen im Übermaß, insbesondere nicht gerecht am jeweiligen Nutzen und Leistungsvermögen orientiert, belastet werden. Auch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG ist mit der Ausrichtung an der Größe der bewirtschafteten Fläche an einem Maßstab orientiert, der den anteiligen Aufwand bzw. den anteiligen Nutzen aus der Verwendung des Abgabenertrages hinreichend genau widerspiegelt und daher sachgerecht erscheint (so überzeugend das Gutachten von K., a.a.O., S. 39). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die jeweils einschlägigen Abgabensätze (0,67 €/Ar bzw. 0,67 €/hl) zu einer ungleichmäßigen, etwa die Abfüller insgesamt übermäßig treffenden Abgabenbelastung führen.

II.

159

Die Abgabe an den Deutschen Weinfonds begegnet auch keinen europarechtlichen Bedenken.

160

Sie verstößt weder gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen (1.), noch stehen ihr die Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts entgegen (2.).

161

1. Die Abgabe ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und wirkungsgleicher Maßnahmen unionsrechtswidrig.

162

Nach Art. 34 AEUV (bisher: Art. 28 EGV) sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten; gleiches gilt gemäß Art. 35 AEUV (bisher: Art. 29 EGV) für mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Dieses Verbot betrifft die Abgabe an den Deutschen Weinfonds allerdings nicht unmittelbar; denn die Abgabe als solche bewirkt weder eine Ein- noch eine Ausfuhrbeschränkung und stellt auch keine Maßnahme gleicher Wirkung dar. Sie ist als solche nicht geeignet, eine handelsbeschränkende Wirkung etwa zu Lasten von Unternehmen der Weinwirtschaft aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu entfalten, weil sie von diesen nicht erhoben wird, sondern im Gegenteil nur die deutsche Weinwirtschaft belastet. Vielmehr sind allein die mit der Abgabe finanzierten staatlichen Fördermaßnahmen an den Art. 34 und 35 AEUV zu messen.

163

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Abgabe selbst sei deshalb europarechtswidrig, weil mit ihr staatliche Fördermaßnahmen finanziert würden, die ihrerseits gegen Art. 34 und 35 AEUV verstoßen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zum CMA-Gütezeichen entschieden, dass die Vergabe eines Gütezeichens, das die inländische Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, durch eine Einrichtung, die über eine von den Erzeugern zu entrichtende Abgabe finanziert wird, als eine dem Staat zuzurechnende Maßnahme anzusehen ist; sie sei deshalb im Sinne von Art. 28 EGV (jetzt: Art. 34 AEUV) geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, und könne daher gegen das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002, NJW 2002, S. 3609 ff.). Daraus folgt aber nicht, dass eine staatliche Absatzförderung, die an die Herkunft des Erzeugnisses anknüpft, europarechtlich schlechthin verboten ist. Insbesondere bleiben Werbemaßnahmen, die auf die regionale Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten abstellen oder andere Besonderheiten hervorheben, etwa die Förderung bestimmter Rebsorten, weiterhin zulässig (vgl. dazu Tetzlaff, a.a.O., S. 694 ff.; allgemein zu den Auswirkungen der CMA-Entscheidung des EuGH auf staatlich geförderte Marketingmaßnahmen siehe auch Korte/Oschmann, NJW 2003, S. 1766, 1768 ff.). Die europarechtlich im Einzelnen zu beachtenden Einschränkungen ergeben sich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 (Beihilfe Nr. N 477/2007) zur Änderungsnotifizierung der - unionsrechtlich als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 f. AEUV zu wertenden - Absatzförderungsmaßnahmen nach § 37 WeinG. In diesem Verfahren hat die Bundesrepublik Deutschland zugesichert, bei Maßnahmen des Deutschen Weinfonds die nach europäischem Recht gebotenen Einschränkungen zu beachten, insbesondere Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen und keine Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlecht zu machen; die EU-Kommission hat diese Zusicherungen als ausreichend akzeptiert und keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahme erhoben, sondern deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt (vgl. Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007 – K (2007) 6782 zu Beihilfe Nr. N 477/2007, Rn. 32 ff.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG gleichsam zwangsläufig auf eine staatliche Finanzierung mit dem EU-Recht unvereinbarer, insbesondere unzulässig an die nationale Herkunft der geförderten Erzeugnisse anknüpfender Marketingmaßnahmen hinausläuft; allenfalls dann könnte ein „Durchschlagen“ einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit abgabefinanzierter Fördermaßnahmen auf die Abgabenerhebung selbst angenommen werden. Soweit vorgetragen wird, der Deutsche Weinfonds verwende weiterhin Werbemittel, in denen ausschließlich die deutsche Herkunft von Wein hervorgehoben werde, bzw. die Gestaltung des Internetauftritts www.deutscheweine.de stehe mit Vorgaben der Europäischen Kommission nicht im Einklang, hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass es sich um Werbemittel aus einer früheren Werbekampagne handelte und der Deutsche Weinfonds bei seinen Kunden darauf hingewirkt hat, diese nicht mehr zu verwenden, und dass auch der Internetauftritt den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Einschränkungen inzwischen angepasst wurde (vgl. Schriftsatz vom 19. April 2010, S. 5). Für Marketingmaßnahmen auf Drittlandsmärkten außerhalb der EU gelten die angesprochenen unionsrechtlichen Einschränkungen ohnehin nicht.

164

2. Die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG verstößt ferner nicht gegen das Verbot den Wettbewerb verfälschender Beihilfen.

165

Nach Art. 107 AEUV (bisher: Art. 87 Abs. 1 EGV) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist.

166

Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass nur die vom Deutschen Weinfonds durchgeführten Maßnahmen als solche als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden können, nicht aber die zu deren Finanzierung erhobene Abgabe; denn diese ist für sich betrachtet keine Begünstigung eines Produktionszweigs, sondern als Zahlungspflicht vielmehr eine Belastung.

167

Aber auch, wenn man maßgeblich auf den Zweck der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG abstellt, Maßnahmen zu finanzieren, die unter den Beihilfenbegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, ergibt sich keine Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift. Wie oben bereits ausgeführt, sind die nach dem Aufgabenkatalog des § 37 Abs. 1 WeinG zu treffenden Maßnahmen der Absatz- und Qualitätsforderung zwar grundsätzlich als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen, aber nicht schlechthin nach dieser Vorschrift verboten. Vielmehr lässt Art. 107 Abs. 3c AEUV (bisher: Art. 87 Abs. 3c EGV) die Zulassung einer Ausnahme vom Beihilfenverbot u.a. für „Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige“ zu, „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“; die Entscheidung darüber obliegt der Kommission im Rahmen der Beihilfenaufsicht nach Art. 108 AEUV (bisher: Art. 88 EGV). Wie dargestellt, hat hier die Kommission entschieden, dass die Absatzförderungsmaßnahmen nach § 37 WeinG bei Berücksichtigung bestimmter Bedingungen, deren Einhaltung die Bundesrepublik Deutschland zugesichert hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind (vgl. den Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 67). Daraus ergibt sich, dass auch der zur Finanzierung dieser Maßnahmen erhobenen Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG Vorschriften des Europäischen Beihilfenrechts nicht entgegenstehen.

III.

168

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

169

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

170

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 1 WeinG für das Urteil tragend ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 132, Rn. 10 m.w.N.).

171

Beschluss

172

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 88.282,55 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen: 1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),c) in einer Zu

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 06. Mai 2014 - 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor 1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

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(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:

1.
von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst, und
2.
von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:
a)
inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein,
b)
inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und
c)
im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.
Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn

a)
die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von
aa)
Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,
bb)
Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
b)
die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:

1.
von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst, und
2.
von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:
a)
inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein,
b)
inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und
c)
im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.
Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn

a)
die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von
aa)
Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,
bb)
Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
b)
die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:

1.
von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst, und
2.
von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:
a)
inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein,
b)
inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und
c)
im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.
Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn

a)
die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von
aa)
Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,
bb)
Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
b)
die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

1.
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.