Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Feb. 2017 - 1 BvR 781/15

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170217.1bvr078115
bei uns veröffentlicht am17.02.2017

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit um die Überschussbeteiligung bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Der Beschwerdeführer, ein Versicherungsnehmer, erstrebte im Ausgangsverfahren mit seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage erfolglos die Auszahlung einer höheren Überschussbeteiligung.

2

1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) führte der Gesetzgeber im Jahr 2008 neue Vorschriften über die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung ein. Damit sollte der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, die bei der kapitalbildenden Lebensversicherung zugunsten der Versicherungsnehmer besteht. Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 153 wurde die Überschussbeteiligung erstmals im Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG, Fassung vom 23. November 2007, BGBl I S. 2631) geregelt. § 153 VVG ("Überschussbeteiligung") lautete in der bis zum 28. Mai 2009 gültigen und im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung wie folgt:

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden.

(3) 1Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. 2Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. 3Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.

(4) …

3

2. Der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers schloss für diesen bei der Rechtsvorgängerin des im Ausgangsverfahren vom Beschwerdeführer verklagten Versicherers eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1987, Ablauftermin der Versicherung der 1. Dezember 2008. Die zugrunde liegenden "Allgemeine Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung" (im Folgenden: AVB) sahen in § 16 eine Überschussbeteiligung entsprechend dem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan vor. Der Beschwerdeführer führte die Versicherung nach dem Ausscheiden bei seinem Arbeitgeber selbst als Versicherungsnehmer fort.

4

Der Versicherer rechnete den Vertrag kurz vor dem Ablauftermin ab und zahlte dem Beschwerdeführer 28.025,81 € aus, wovon auf das Garantiekapital 18.902 € und auf die Überschussbeteiligung 9.123,81 € entfallen sollten. Er gab an, dass in der Überschussbeteiligung ein Schlussüberschuss von 1.581,60 € und die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von 678,21 € enthalten seien. Weiter erläuterte er dem Beschwerdeführer in der Folge, dass sich die Beteiligung an den Bewertungsreserven aus einem (garantierten) "Sockelbetrag" von 656,88 € und einem volatilen Anteil von 21,33 € zusammensetze.

5

3. Im Ausgangsverfahren verlangte der Beschwerdeführer vom beklagten Versicherer (im Folgenden: Beklagter) die Zahlung von 656,88 €. Er beanstandete die seines Erachtens unzulässige Einrechnung des "Sockelbetrags" der Beteiligung an den Bewertungsreserven in die Überschussbeteiligung und begehrte dessen gesonderte Auszahlung. Hilfsweise beantragte er im Wege der Stufenklage die Feststellung der Unbilligkeit der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und sodann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfsweise die Verurteilung des Beklagten, dem Beschwerdeführer Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage zu erteilen und anschließend den sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrag an ihn auszuzahlen.

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Die Klage blieb vor dem Amts- und dem Landgericht erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil zurück:

7

Dem Beschwerdeführer stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zu. Er behaupte nicht mehr, dass die Berechnung der Bewertungsreserven unzutreffend sei. In der Sache wende der Beschwerdeführer sich gegen die seiner Auffassung nach unzulässige Verrechnung der Bewertungsreserven mit dem Schlussüberschussanteil. Insoweit unterscheide der Beschwerdeführer indessen nicht hinreichend zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits und ihrer Auszahlung andererseits. Die Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven seien Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung im Sinne von § 153 VVG und würden in gleicher Weise finanziert. Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung handele, habe ein höherer Anteil der Bewertungsreserven zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge.

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Unbegründet sei auch der erste Hilfsantrag des Beschwerdeführers. § 315 BGB - die Vorschrift über die Bestimmung einer Leistung durch eine Vertragspartei nach billigem Ermessen - finde im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung. Die Vorschrift setze eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung nach billigem Ermessen bestimmen könne. Ein rein faktisches Bestimmungsrecht reiche nicht aus. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung gehe vor und schließe die Anwendung des § 315 BGB aus, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbart hätten, die es ermöglichten, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. So liege es im Streitfall.

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Unbegründet sei ferner der zweite Hilfsantrag des Beschwerdeführers. Auskunft könne nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden könne, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen solle. Daran fehle es hier, weil der Beschwerdeführer die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch den Beklagten als solche nicht angreife und sich ausschließlich dagegen wende, dass der Beklagte die Bewertungsreserve unzulässig mit dem Schlussüberschussanteil verrechnet habe, weshalb dem Beschwerdeführer seines Erachtens ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zustehe.

II.

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Der Beschwerdeführer greift mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde die fachgerichtlichen Entscheidungen an und rügt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73):

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1. Die zum 1. Januar 2008 eingeführten Regelungen des § 153 VVG erfüllten nicht die verfassungsrechtliche Schutzpflicht, wie sie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 ergebe (BVerfGE 114, 73). Eine Berücksichtigung der stillen Reserven bei der Zuteilung des Schlussüberschusses gebe noch keine Antwort auf die Frage, ob die Zuteilung von Unternehmensüberschüssen zum Versichertenkollektiv - in Form der Rückstellung für Beitragsrückerstattung - in einem angemessenen Verhältnis zu den Überschüssen stehe, die dem Unternehmen zugeordnet würden. Das Versicherungsvertragsrecht gebe auch nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes nicht vor, wie der angemessene Interessenausgleich sichergestellt werden solle. Das Versicherungsaufsichtsgesetz stelle die angemessene Überschussbeteiligung ebenfalls nicht sicher und gebe zudem individuell Betroffenen auch keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit für die Durchsetzung der Aufsichtspflicht.

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Fehle es aber an einer konkreten Festlegung, wie eine angemessene Überschussbeteiligung zu gewährleisten sei, könne die Abwicklung und Finanzierung der Überschussbeteiligung durch die Versicherer zu dem vom Beschwerdeführer bemängelten Umstand führen, dass die Bewertungsreserven den Versicherten nicht zusätzlich zugutekämen. Da die Bewertungsreserven aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften rechtstechnisch nicht als Überschüsse vorhanden sein könnten, andererseits die Beteiligung daran den Versicherungsnehmern bei Vertragsende ausgezahlt werden müsse, habe die Versicherungswirtschaft mit dem Beklagten das Problem gelöst, indem sie die Überschüsse der Versicherungsnehmer in Anteile an Bewertungsreserven "umdeklariere". Danach habe ein höherer Anteil der Bewertungsreserven zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge.

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Berücksichtige man, dass Bewertungsreserven den ausscheidenden Versicherungsnehmern nicht mehr zugutekommen könnten, hingegen aber den verbleibenden Versicherungsnehmern in Form künftiger höherer Überschüsse zugutekämen, sei es allein sachgerecht, diese nicht aus den den ausscheidenden Versicherungsnehmern zustehenden Schlussüberschussanteilen zu finanzieren, sondern aus den Überschüssen der verbleibenden Versicherungsnehmer. Damit stünden die Überschussanteile den Ausscheidenden, wie in § 153 VVG angeordnet, ungeschmälert zur Verfügung und zusätzlich könne die Beteiligung an den Bewertungsreserven gewährt werden. Nur dies könne als verursachungsorientiert im Sinne des § 153 VVG angesehen werden. Das jedenfalls entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

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2. Vor allem aber hätten die Versicherten - und mit ihnen der Beschwerdeführer - keine hinreichende Möglichkeit, ihre entsprechenden Belange durch gerichtlichen Rechtsschutz effektiv zu verfolgen.

15

a) Dies gelte insbesondere, wenn entgegen einer verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung keine Grundlage für eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB gesehen werde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) ein Schutz- und Kontrolldefizit bei der Ermittlung der Überschussbeteiligung erkannt und gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt. Eine aufsichtsrechtliche Lösung habe der Gesetzgeber ausgeschlossen. Vielmehr beinhalte § 153 VVG, dass der Versicherte einen zivilrechtlichen, vertraglichen Anspruch zur Kontrolle der Höhe seiner Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven geltend machen könne. Das gelte für alle Lebensversicherungsverträge, alte wie neue. Die Zivilgerichte seien nunmehr mit der Kontrolle beauftragt. Sie könnten sich dieser Kontrollpflicht auch nicht entledigen, indem sie auf die Kontrollaufgaben der Aufsichtsbehörden verwiesen.

16

Ein von der kommentierenden Rechtswissenschaft hierfür als einzig gangbar angesehener Weg der Kontrolle sei die Überprüfung der Angemessenheit der Überschussbeteiligung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Festlegung eines "verursachungsorientierten" Verfahrens zur Verteilung des Überschusses und der Bewertungsreserven gemäß § 153 VVG sei dem Versicherungsunternehmen überlassen. Der Gesetzgeber habe dem Versicherer das Recht eingeräumt, die von ihm in der Ablaufleistung geschuldete Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB selbst zu bestimmen. Auch im Hinblick auf die geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen im gegenständlichen Vertrag sei dies vorliegend anzunehmen. Maßgeblich für die Beteiligung an dem Überschuss und den stillen Reserven solle nach § 16 AVB der Geschäftsplan sein, den allein der Beklagte ohne Mitwirkung oder Zustimmung seines Versicherungsnehmers aufstelle.

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Verfüge der Versicherer über ein Leistungsbestimmungsrecht, treffe ihn auch die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspreche. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sei verfassungsrechtlich geboten, wie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) ergebe, wenn es Maßstäbe und Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung daraufhin fordere, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden seien. Das vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Gebot der Effektivität des bezweckten Grundrechtsschutzes werde nur eingehalten, wenn im Zivilrechtsstreit die Darlegung und die Beweisführung, dass die vom Versicherer seinem Kunden mitgeteilte Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven in einem verursachungsorientierten Verfahren mit einem angemessenen Ergebnis durchgeführt worden sei, dem Versicherer zugewiesen werde.

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b) Der Versicherer habe dem Versicherungsnehmer bei der Abrechnung des Vertrages in qualifizierter Weise die Grundzüge mitzuteilen, nach denen er die Überschussbeteiligung und die Bewertungsreserven zu dem konkreten Vertrag ermittelt und verteilt habe. Dies stelle eine vertragliche Nebenpflicht dar und folge aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Wenn der Beklagte nur Auszüge aus seinem Geschäftsplan vorlege, aus denen sich die Berechnung der Überschussbeteiligung einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergeben solle, so sei diese Auskunft ungenügend. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers und den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts die Lösung im Privatrecht zu suchen sei, müsse dem Versicherungsnehmer eine individuelle Rechtsverfolgung auch greifbar möglich sein.

III.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nicht gegeben sind (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde legt mangels hinreichender Begründung die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dar.

20

Eine Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich. Es bedarf demnach einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. BVerfGK 20, 327 <329>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15 -, VersR 2016, S. 1037 <1040 Rn. 25>, jeweils m.w.N.).

21

Diesem Maßstab genügt die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht. Die Verfassungsbeschwerde legt nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit dar, dass vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) Verfassungsverstöße vorliegen.

22

1. Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein Urteil vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) geklärt, dass die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge den Gesetzgeber verpflichten, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten bei der Ermittlung des Schlussüberschusses angemessen beteiligt werden. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen, etwa für die Verrechnung mit Abschluss- und laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind (vgl. BVerfGE 114, 73 <89 ff.>; siehe zu den Schutzpflichten auch das weitere Urteil vom 26. Juli 2005, BVerfGE 114, 1 <33 ff.>).

23

Der objektivrechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf die Sicherung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden, während der Laufzeit des Vertrags zu konkretisierenden und zu realisierenden Anspruchs auf Überschussbeteiligung. Dazu gehören die Berücksichtigung der beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte als Quellen für die Erwirtschaftung und darauf aufbauend die Berechnung von Überschüssen. Die Schutzpflicht folgt ergänzend aus Art. 2 Abs. 1 GG, soweit die Versicherungsnehmer nicht über effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen im Rahmen privatautonomer Entscheidungen verfügen. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes fordert Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür, ob und wie weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses zu berücksichtigen sind und Querverrechnungen den Schlussüberschuss verringern dürfen (vgl. BVerfGE 114, 73 <91 f.>; siehe auch BVerfGK 7, 283 <296>).

24

Für die damalige Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) entschieden, dass die Versicherten nach dem maßgebenden Recht keine hinreichende Möglichkeit hatten, ihre entsprechenden Belange durch eigenes Handeln und darauf bezogenen gerichtlichen Rechtsschutz effektiv zu verfolgen. Die zum Ausgleich geschaffenen Vorkehrungen des Versicherungsaufsichtsrechts reichten zur Erfüllung des gesetzlichen Schutzauftrags nicht aus. Es fehlten insbesondere Vorkehrungen dafür, dass stille Reserven bei Vermögenswerten, die mit Hilfe der Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer gebildet worden sind, bei der Berechnung des Rohüberschusses berücksichtigt und dass Querverrechnungen von Kosten, soweit sie den Schlussüberschuss verringern, begrenzt wurden (vgl. BVerfGE 114, 73 <92 ff., 97>). Durch zivilrechtlichen Rechtsschutz im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts waren die Interessen der einzelnen Versicherten nicht wirkungsvoll gewahrt (vgl. BVerfGE 114, 73 <97 ff.>). Auch das Versicherungsaufsichtsrecht, auf dessen Kontrollmöglichkeiten die Zivilgerichte damals verwiesen hatten, wurde dem objektivrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht gerecht (vgl. BVerfGE 114, 73 <99 ff.>; siehe auch BVerfGK 7, 283 <299 f.>).

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2. Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten allerdings ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Es kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, NVwZ 2011, S. 991 <994 f. Rn. 38> m.w.N.; siehe auch BVerfGE 133, 59 <75 f. Rn. 45> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 125, 39 <78 f.> m.w.N.).

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3. Die Verfassungsbeschwerde legt nach diesen Maßstäben nicht hinreichend dar, dass die in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73) getroffenen gesetzlichen Regelungen und die angegriffenen Entscheidungen dem Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber den Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung nicht gerecht würden.

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a) Der Beschwerdeführer rügt erfolglos, der Gesetzgeber habe den Schutzauftrag verletzt, weil er nicht geregelt habe, wie das Versichertenkollektiv an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens zu beteiligen sei. Er legt nicht hinreichend dar, worin die beanstandete Regelungslücke bestehen soll. Auf der Grundlage seines Vorbringens ist eine solche auch nicht ersichtlich.

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aa) Die Verteilung der laufenden Überschüsse ist für die Jahre 2008 bis 2015 durch § 81c des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (im Folgenden: VAG, vgl. heute: §§ 140, 145 VAG) und durch die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung, im Folgenden: MindZV) vom 4. April 2008 (BGBl I S. 690) geregelt (vgl. Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 175 ff., auch zu dem bis Ende 2007 geltenden Recht). In diesen Vorschriften ist festgelegt, dass die Lebensversicherungsunternehmen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis zu beteiligen haben (vgl. § 81c Abs. 1 VAG a.F., § 4 Abs. 1 Satz 1 MindZV). In der Mindestzuführungsverordnung ist für die Ergebnisquellen jeweils eine Mindestbeteiligung vorgeschrieben (vgl. § 4 Abs. 3, 4 und 5 MindZV a.F.; siehe auch Heiss, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 39); außerdem ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit einer Verrechnung zwischen den Ergebnisquellen begrenzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 MindZV a.F.; siehe auch § 81c Abs. 3 Satz 2 VAG a.F.; BTDrucks 16/6518, S. 18 f.; zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben vgl. BVerfGE 114, 73 <88 f., 92>).

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Die durch die Niedrigzinsphase an den Finanzmärkten bedingten Änderungen durch das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz) vom 1. August 2014 (BGBl I S. 1330 <1332 ff.>) sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung (vgl. die zum 7. August 2014 neu eingeführten Regelungen des § 56a Abs. 3 und 4 VAG a.F., heute: § 139 Abs. 3 und 4 VAG, dazu BTDrucks 18/1772, S. 22; zu den damaligen Änderungen der MindZV vgl. BTDrucks 18/1772, S. 27 ff. sowie Ortmann/Rubin, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. 2017, § 153 Rn. 18 f., 47 f., die auch die Fassung der MindZV vom 18. April 2016 behandeln).

30

bb) Für die Durchführung der Überschussbeteiligung hat § 56a Abs. 2 VAG in der vom 1. Januar 2008 bis zum 6. August 2014 geltenden Fassung (heute: § 139 Abs. 1 VAG) - wie schon das frühere Recht - zwei Wege vorgesehen: Die unmittelbare Zuteilung zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres (auch als Direktgutschrift bezeichnet) oder die Einstellung der für die Überschussbeteiligung bestimmten Beträge in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vgl. Ortmann/Rubin, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 3. Aufl. 2017, § 153 Rn. 22; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1238 ff.; Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 109 ff., 131 ff.). In § 153 Abs. 2 VVG ist darüber hinaus geregelt, dass der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss grundsätzlich nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen hat (siehe dazu näher BTDrucks 16/3945, S. 96). § 153 Abs. 3 VVG normiert als Spezialregelung gegenüber § 153 Abs. 2 VVG die Verteilung der Bewertungsreserven (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 96 f.). Mit der Einbeziehung der Bewertungsreserven in die Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Berücksichtigung stiller Reserven erfüllen (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 96; siehe auch BVerfGE 114, 73 <88 f., 92>). Inwiefern dieses Regelungssystem die Mindestanforderungen an die gesetzgeberische Schutzpflicht verfehlen sollte, erhellt der Vortrag der Verfassungsbeschwerde nicht. Dieser geht im Ergebnis nur darauf aus, die Regelung für verbesserungsbedürftig zu erachten. Das genügt in der hier gegebenen Konstellation nicht den Begründungsanforderungen.

31

b) Auch mit der Rüge der Verfassungsbeschwerde, eine Verletzung des Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG liege darin, dass es an einer konkreten Festlegung fehle, wie eine angemessene Überschussbeteiligung zu gewährleisten sei, wird die Möglichkeit einer evidenten Schutzpflichtverletzung nicht aufgezeigt.

32

aa) Die Rüge der fehlenden gesetzlichen Regelung bezüglich der Finanzierung der Überschussbeteiligung setzt sich nicht hinreichend mit den maßgebenden einfachrechtlichen Vorschriften und der Argumentation des Bundesgerichtshofs in der angefochtenen Entscheidung auseinander.

33

Wie die Auszahlung des Anteils eines ausscheidenden Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven zu finanzieren ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Wie der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung hervorhebt (vgl. BGHZ 204, 172 <178 f. Rn. 16>), ist im Versicherungsaufsichtsrecht ausdrücklich vorgesehen, dass diese Rückstellung (nur) für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden darf (vgl. § 56a Abs. 3 Satz 1 VAG in der vom 1. Januar 2008 bis zum 8. April 2013 gültigen Fassung, heute: § 140 Abs. 1 Satz 1 VAG; siehe zu den Abläufen auch Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1253). Der Auszahlungsbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven (§ 153 Abs. 3 Satz 2 VVG) wird entweder als sonstiger versicherungstechnischer Aufwand in einer Form analog der Direktgutschrift verbucht und mindert insofern die gesetzlich bestimmte Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, oder er wird direkt der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen (vgl. Engeländer, VersR 2007, 155 <158 f.>; Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 17, 210; siehe auch BTDrucks 17/9327, S. 2).

34

bb) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die vom Bundesgerichtshof gebilligte Praxis der Versicherer führe zu dem verfassungswidrigen Ergebnis, dass die Bewertungsreserven den Versicherten nicht zusätzlich zugutekämen, lässt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vermissen.

35

Der Beschwerdeführer beanstandet, der Bundesgerichtshof habe mit dem angegriffenen Urteil die Praxis der Versicherungswirtschaft gebilligt, Überschüsse der Versicherungsnehmer in Anteile an Bewertungsreserven umzudeklarieren mit der Folge, dass ein höherer Anteil an den Bewertungsreserven bei der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge habe. Diese Rüge geht an den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorbei. Wie sich die Auszahlung der Bewertungsreserven im Einzelnen auf die Höhe des verbleibenden Überschussanteils des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeführt und wurde im Ausgangsverfahren auch nicht näher festgestellt. Insbesondere wurde nicht festgestellt, dass der Beklagte die Überschussbeteiligung gerade um den Anteil des Beschwerdeführers an den Bewertungsreserven abgesenkt hat. Der Bundesgerichtshof erwähnt im letzten Satz der angegriffenen Entscheidung zwar, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht die "Verrechnung" der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil angreife. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bundesgerichtshof von dieser vom Beschwerdeführer behaupteten und beanstandeten "Umdeklarierung" ausgegangen wäre.

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Der Bundesgerichtshof hat lediglich darauf abgestellt, dass die Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung im Sinne von § 153 VVG seien und daher in gleicher Weise finanziert würden. Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung handele, habe ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge (vgl. BGHZ 204, 172 <178 f. Rn. 16>; siehe dazu auch Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1251). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum dies zu beanstanden sein soll. Wie bereits ausgeführt, mindert der Auszahlungsbetrag für die Beteiligung an den Bewertungsreserven (§ 153 Abs. 3 Satz 2 VVG) entweder die gesetzlich bestimmte Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung oder er wird direkt der Rückstellung entnommen (vgl. Engeländer, VersR 2007, 155 <158 f.>; Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 210, der die Belastung des verbleibenden Versichertenkollektivs hervorhebt). Damit führt die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Ergebnis zu einer Verringerung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, nach der sich die Schlussüberschussanteile des Versicherungsnehmers bemessen (vgl. Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 120).

37

c) Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist ferner auch mit der Rüge nicht zureichend substantiiert aufgezeigt, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung des Bundesgerichtshofs wendet, § 315 BGB finde im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung.

38

Die Verfassungsbeschwerde macht geltend, nur über eine Anwendung des § 315 BGB werde der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Überprüfungsmöglichkeit im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes entsprochen. Sie legt aber nicht dar, warum die abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs, die dieser in der angegriffenen Entscheidung eingehend begründet hat (vgl. BGHZ 204, 172 <180 ff. Rn. 18 ff.>), nicht zumindest vertretbar sein soll (gegen eine Anwendung des § 315 BGB auch Krause, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl. 2011, § 153 Rn. 32; Langheid in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 153 Rn. 58). Sie führt auch nicht aus, warum die verfassungsrechtlich gebotenen Maßstäbe und Möglichkeiten einer gerichtlichen Überprüfung der Überschussbeteiligung zwingend eine Anwendung des § 315 BGB erfordern sollten. Eine gerichtliche Nachprüfung der Überschussbeteiligung ist auch im Rahmen des § 153 VVG denkbar (vgl. Heiss, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 47, ergänzend Rn. 45 ff.). So hat der Bundesgerichtshof in dem angegriffenen Urteil einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen, auch wenn er ihn letztlich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls verneint hat (vgl. BGHZ 204, 172 <182 f. Rn. 23 ff.>; siehe zu Auskunftsansprüchen auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 <175 Rn. 13 ff.>; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 <1237 f. Rn. 7, 9 f.>; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. März 2016 - 8 U 1092/15 -, juris, Rn. 22 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 29 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2016 - 332 O 254/15 -, juris, Rn. 18 ff.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 1252).

39

d) Schließlich ist auch die Rüge nicht substantiiert ausgeführt, mit welcher der Beschwerdeführer die Verneinung eines Auskunftsanspruchs bezüglich der mathematischen Berechnung seiner Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen angreift. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich auch insoweit nicht hinreichend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinander. Der Bundesgerichtshof hat den Auskunftsanspruch mit der Begründung abgelehnt, dass ausreichende Anhaltspunkte für Nachzahlungsansprüche des Beschwerdeführers fehlten, weil dieser die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch den Beklagten nicht angreife und sich ausschließlich gegen die angeblich unzulässige Verrechnung der Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil wende (vgl. BGHZ 204, 172 <182 f. Rn. 26>). Dem tritt die Verfassungsbeschwerde nicht mit substantiierten Erwägungen entgegen. Vielmehr geht sie selbst davon aus, dass der Beklagte den Anteil des Beschwerdeführers an den Bewertungsreserven "möglicherweise" richtig ermittelt hat.

40

4. Allerdings werden die Zivilgerichte bei der zukünftigen Bestimmung des Umfangs und des Inhalts von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG zu berücksichtigen haben, dass die Effektivität des Grundrechtsschutzes nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (BVerfGE 114, 73 <91 f.>) Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin fordert, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind. Denn im Versicherungsaufsichtsrecht besteht nach wie vor eine bloße Missstandsaufsicht, die nur die "ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten" gewährleistet, und keine Rechtmäßigkeitsaufsicht, die unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Versicherten erfolgt (vgl. § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG bzw. § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung); die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben gemäß § 294 Abs. 8 VAG81 Abs. 1 Satz 3 VAG a.F.) nur im öffentlichen Interesse wahr (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, juris, Rn. 30; Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 42 Rn. 296; Heiss, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 153 Rn. 35; siehe auch Laars, VAG, 3. Aufl. 2015, § 81 Rn. 5 f.; Wandt, VersR, 6. Aufl. 2016, Rn. 65 ff., 72, 107; Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 205, 208; zu den verfassungsrechtlichen Folgen BVerfGE 114, 73 <99 ff.>). Ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ausreichen, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigen (siehe neben der angegriffenen Entscheidung: BGHZ 204, 172 <182 ff. Rn. 23 ff.>, auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, VersR 2016, S. 173 <175 f. Rn. 13 ff.>; Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, S. 1236 <1237 f. Rn. 7, 9 f.>).

41

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

42

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

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(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

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In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

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(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

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(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um

1.
einen drohenden Notstand abzuwenden,
2.
unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
3.
die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.

(2) Ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen

1.
keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt oder
2.
keine angemessene Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1.
im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung entspricht und
2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetrag überschreitet.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr

1.
ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 entspricht, oder
2.
ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschreitet.

(4) Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festlegen bezüglich

1.
der in das Verfahren gemäß § 139 Absatz 3 einzubeziehenden festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte;
2.
der Festlegung des maßgeblichen Euro-Zinsswapsatzes gemäß § 139 Absatz 4 Satz 1;
3.
der Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags gemäß § 139 Absatz 4 Satz 2.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Belange der Versicherten unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse und des Solvabilitätsbedarfs der Lebensversicherungsunternehmen zu § 140 Absatz 2 Vorschriften zu erlassen über die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere über die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, dem Risikoergebnis und den übrigen Ergebnissen. Dabei ist zu regeln, ob und wie weit negative Erträge und Ergebnisse mit positiven Erträgen und Ergebnissen verrechnet werden dürfen. Für Versicherungsverhältnisse, denen genehmigte Geschäftspläne zugrunde liegen, ist die Mindestzuführung gesondert zu ermitteln. Wird ein kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 140 Absatz 4 eingerichtet, ist auch für diesen die Mindestzuführung gesondert zu ermitteln.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung festzulegen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der versicherungsmathematischen Bestätigung und nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 festzulegen.

(5) Die Ermächtigungen in den Absätzen 1 bis 4 können durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 4 und Satz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Versicherten nähere Einzelheiten zur Ausgestaltung der kollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu regeln, insbesondere zur Begrenzung der kollektiven Teile sowie zu Zuführungen zu und Rückführungen aus den kollektiven Teilen an die nichtkollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung festzulegen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. Die Bundesanstalt erlässt die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden

1.
am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
2.
am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und
3.
am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird berechnet nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.

(2) Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1, §§ 7 und 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.

(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis ohne die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden. Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in den folgenden Beträgen berücksichtigt sind:

1.
dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
2.
den Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
3.
den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 200 Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und
4.
der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
Pensionskassen haben die genauen Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Verträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechnet sich nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.

(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschussberechtigten Versicherungsverträge ergibt sich aus dem nach § 4 Absatz 2 für diese Versicherungsverträge, getrennt für Alt- und Neubestand ermittelten Saldo durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist. Der Betrag, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung herzuleiten. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt.

(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden

1.
am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
2.
am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und
3.
am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird berechnet nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.

(2) Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1, §§ 7 und 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.

(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um

1.
einen drohenden Notstand abzuwenden,
2.
unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
3.
die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die Versichertenbestände verursachungsorientiert zu belasten.

(2) Ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen

1.
keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt oder
2.
keine angemessene Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1.
im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung entspricht und
2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Höchstbetrag überschreitet.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr

1.
ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 entspricht, oder
2.
ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebundene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschreitet.

(4) Lebensversicherungsunternehmen können innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen kollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten, der beziehungsweise die den überschussberechtigten Verträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise sind.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 28/15 Verkündet am:
2. Dezember 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht der Versicherungsnehmer geltend, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden
Lebensversicherung eine höhere als die vom Versicherer ausgezahlte Bewertungsreserve
gem. § 153 Abs. 3 VVG zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen
den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben.
Der Umfang des Auskunftsanspruchs, der keine Rechnungslegung um-fasst, richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Hierbei kann auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des
Versicherers zu berücksichtigen sein.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen , die er und seine Ehefrau im Jahr 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) abgeschlossen hatten. Die Verträge hatten eine Laufzeit bis zum 1. Januar 2013. Die Beklagte rechnete die Verträge mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 ab und ermittelte unter anderem Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven in Höhe von 6.547 € und 6.672 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. August 2013 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte auf, den Rechen- weg zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven darzulegen. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 10. September 2013 die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Bewertungsreserven. Am 23. Januar 2014 trat die Ehefrau des Klägers diesem die Ansprüche aus ihrem Versicherungsvertrag ab.
2
Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst beantragt, ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der beiden Lebensversicherungen am 1. Januar 2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven, ferner die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern sowie an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Auskunftsanträge dahin abgeändert , ihm die begehrte Auskunft nach Maßgabe der sich aus dem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 10/2008 (VA) ergebenden konkreten Berechnungsparameter gemäß Ziff. 3.11 unter deren Benennung und Bezifferung bzw. Erläuterung der Abweichung zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die auf Auskunft gerichteten Klageanträge durch Teilurteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet.

4
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2015, 1277 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge seien unzulässig, da sie nicht ausreichend bestimmt seien und keinen vollstreckbaren Inhalt hätten. Soweit sie auf das Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) Bezug nähmen, fehle schon eine Klarstellung, welche Berechnungsparameter konkret benannt und beziffert werden sollten. Dies sei erforderlich, weil der Mustergeschäftsplan unter Ziff. 3.11.6 alternative Berechnungsmodelle mit verschiedenen Berechnungsparametern vorsehe. Überdies fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit der Anträge, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlange, weil schon nicht nachvollziehbar sei, was Vergleichsmaßstab für die Beurteilung sei.
5
Soweit der Kläger Auskunft über die mathematische Berechnung der auf die jeweiligen Lebensversicherungen entfallenden Anteile an den Bewertungsreserven begehre, stehe ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Versicherungsnehmer, der der Auffassung sei, der an ihn ausgekehrte Anteil der Bewertungsreserven sei unzutreffend ermittelt, trage hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Da er in der Regel nicht über die entsprechenden Informationen verfüge, könne er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten. Im Rahmen der danach bestehenden Auskunftspflicht des Versicherers gem. § 242 BGB schulde dieser indessen nicht die Darlegung der mathematischen Berechnung des auf den einzelnen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven. Damit werde eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung begehrt. Der Versicherer müsse auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses keine Begründung im Einzelnen dafür geben, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt habe, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung. Danach könne der Kläger nur Auskunft in Gestalt der Informationen verlangen, die er für die Berechnung des auf ihn entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven benötige, und auch nur, soweit diese ihm nicht ohnehin - etwa aufgrund des Geschäftsberichts der Beklagten - bekannt seien. Hier könne der Kläger seinen Anspruch insbesondere nach dem im Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 beschriebenen Verfahren berechnen. Abzuändern sei das Urteil des Landgerichts lediglich, soweit dieses auch den noch nicht bezifferten Leistungsantrag abgewiesen habe.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge genügten nicht den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
8
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22).
9
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügen die auf Auskunft gerichteten Klageanträge diesen Anforderungen. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, die von der Beklagten angewendeten Berechnungsparameter gemäß Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) im Einzelnen zu benennen und zu beziffern. Zwar enthält der von der BaFin herausgegebene Mustergeschäftsplan für die Überschussbeteiligung des Altbestands in der Lebensversicherung unter Ziff. 3.11.6 hinsichtlich der Berechnung des einzelvertraglichen Anteils verschiedene Modelle und Berechnungsfaktoren. Der Kläger ist aber ohne Kenntnis der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise der Berechnung zu näheren Angaben nicht in der Lage. Sein Antrag dient gerade dazu zu erfahren, welches der Verfahren mit den dort genannten verschiedenen Berechnungsparametern die Beklagte angewendet hat.
10
Bei der Auslegung eines Klageantrags ist überdies nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, MDR 2015, 329 Rn. 9). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen , dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter II 1). Auf dieser Grundlage kann der Auskunftsantrag hier nicht deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren will. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlangt. Vergleichsmaßstab hierfür sind die im Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) angegebenen Berechnungsparameter. Die Beklagte soll mithin mitteilen, welche der im Rundschreiben der BaFin genannten Berechnungsparameter sie angewendet und wie sie diese beziffert sowie ob und gegebenenfalls welche Abweichungen sie hiervon vorgenommen hat. Dies hat in Verbindung mit dem von der Beklagten erstellten Geschäftsplan zu erfolgen. Damit ist dem Erfordernis der Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan.
11
2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es über die Begründetheit der zulässigen Klage befinden kann.
12
a) Die vom Berufungsgericht - hilfsweise - angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZWE 2013, 47 Rn. 14; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 45). Auf die Begründetheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 31. Mai 2011 aaO; vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 29; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 13).
13
b) Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, lässt sich jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufgrund der dort getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
14
aa) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf die hier geschlossenen Altverträge Anwendung. Zwar gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halb- satz 2 EGVVG vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. Diese Regelung hat für Bewertungsreserven aber keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 11). Unter einem verursachungsorientierten Verfahren ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in Abrechnungsverbände einteilen kann (Senatsurteil aaO Rn. 12). Die Ermittlung der Bewertungsreserve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV (Senatsurteil aaO Rn. 15).
15
Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 153 Rn. 32; HK-VVG/ Brambach, 2. Aufl. § 153 Rn. 73, 75; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; einschränkend Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 56). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versi- cherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.).
16
Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswerts abgelehnt. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch , der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 26).

17
bb) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung verneinen. Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an den Bewertungsreserven erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 entnehmen und schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser Mustergeschäftsplan besteht allein bezüglich der hier maßgeblichen Ziff. 3.11 (Beteiligung an den Bewertungsreserven ) aus sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die Berechnung der Bewertungsreserve genannt, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine Berechnung des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven nicht erlauben. Angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem Mustergeschäftsplan der BaFin vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus einzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der Bewertungsreserve bei Mitteilung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem Mustergeschäftsplan der BaFin entnehmen ließe. Dies ist indessen nicht der Fall.
18
cc) Ein Auskunftsanspruch des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil bereits feststünde, dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 26). Der Kläger geht von einem weiteren Zahlungsanspruch von jedenfalls 8.791 € aus. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht, lässt sich derzeit nicht endgültig beurteilen.
Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist durch die Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2012, mit denen sie nur den isolierten Betrag der Schlusszahlung aus Bewertungsreserven mitgeteilt hat, sowie vom 10. September 2013, mit denen die Beklagte lediglich abstrakte Ausführungen zur Zuteilung der Bewertungsreserven gemacht hat, jedenfalls nicht eingetreten.
19
III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache auf der Grundlage des bisherigen und gegebenenfalls ergänzenden Vorbringens der Parteien zu prüfen haben, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch ganz oder zumindest teilweise zusteht. Hierbei wird es im Rahmen seiner Entscheidungsfindung einerseits zu berücksichtigen haben, dass dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs aus § 153 Abs. 3 VVG grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zustehen kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24 f.). Dazu wird der Kläger ergänzend darzulegen haben, welche Informationen er im Einzelnen benötigt, die ihm bisher , auch aus dem von ihm selbst vorgelegten Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2012, nicht vorliegen oder aus allgemein zugänglichen Quellen nicht zur Verfügung stehen. Andererseits wird das Berufungsgericht ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen haben (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Schließlich wird auch unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt wird, zu beachten sein, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO Rn. 26).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.08.2014- 26 O 43/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2014 - 20 U 150/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 507/15
vom
1. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010616BIVZR507.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 1. Juni 2016

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Streitwert: 10.150 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege einer Stufenklage Ansprüche aus einer Rentenversicherung geltend. Der am 21. Oktober 2011 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherungsnehmer ) unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) eine sofort beginnende Rentenversicherung mit einer Rentengarantiezeit von zehn Jahren, welche die Zahlung eines Einmalbetrages von 400.000 DM sowie eine versicherte monatliche Rente ab 1. Oktober 2001 von 1.721,53 DM (= 880,20 €) vorsah. Hinsichtlich der Überschussverwendung war vereinbart, dass 70% des laufenden Überschussanteils mit den fälligen Renten ausgezahlt werden (Barrente) sowie 30% als Einmalbetrag für eine zusätzliche Rente (Bonusrente). In den dem Vertrag zugrunde liegenden "Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung" war in § 18 ferner die Beteiligung an den Überschüssen geregelt. Die Beklagte nahm die vereinbarten Auszahlungen in Höhe der garantierten Rente sowie der Überschussbeteiligung an den Versicherungsnehmer vor, wobei die Überschussbeteiligung während der Rentenzahlungszeit mehrfach abgesenkt wurde. Hierüber unterrichtete die Beklagte den Versicherungsnehmer durch jährliche Wertmitteilungen und weitere Schreiben.
2
Der Versicherungsnehmer wurde von der Klägerin zu 3/4 sowie von seinem Sohn zu 1/4 beerbt. Hinsichtlich des Erbteils des Sohnes ist Testamentsvollstreckung angeordnet; die Klägerin ist die Testamentsvollstreckerin. Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage darauf in Anspruch genommen, ihr Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und ebenso hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den Versicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes; ferner die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verurteilen, an sie Zahlung zu leisten in Höhe des Fehlbetrages, der durch die nicht vertrags- bzw. gesetzeskonforme Ermittlung und Verwendung der Überschüsse sowie der Bewertungsreserven hinsichtlich des genannten Vertrages entstanden ist und diesen Be- trag ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Ansprüche mit weitgehend identischen Anträgen weiterverfolgt.
3
Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Berufung der Klägerin teilweise zurückgewiesen, und zwar insgesamt, soweit im Wege der Stufenklage weitergehende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von 2001 bis 2005 aus dem Versicherungsvertrag beansprucht werden, sowie ferner insgesamt für den Zeitraum von 2006 bis 2007, soweit es um Zahlungsansprüche aufgrund Beteiligung an Bewertungsreserven geht, und für die Zeit ab 2006, soweit die Klägerin Auskunft verlangt hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und für die Zeit ab 2008, soweit die Klägerin Auskunft begehrt hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den vorstehend genannten Versicherungsvertrag. Es hat die Revision zugelassen , soweit die Klage in Bezug auf Auskunftsansprüche für die Zeit ab 2006 (Überschussbeteiligung) bzw. 2008 (Bewertungsreserven) abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2001 bis 2005 seien verjährt. Ansprüche auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven für die Jahre 2006 und 2007 stünden der Klägerin nicht zu, da diese von der Beklagten nicht geschuldet würden. Etwaige Auskunftsansprüche hinsichtlich einer weitergehenden Überschussbeteiligung ab 2006 seien durch die Beklagte erfüllt. Dasselbe gelte für Auskunftsansprüche hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ab dem Jahr 2008.
4
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
5
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5). Daran fehlt es. Der Senat hat die nach Auffassung des Berufungsgerichts höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärten Rechtsfragen zum Inhalt des Auskunftsanspruchs, vor allem bei der Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven nach § 153 VVG, bereits durch seine Urteile vom 2. Dezember 2015 (IV ZR 28/15, VersR 2016, 173) und vom 11. Februar 2015 (IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172) geklärt.
6
Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung ) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG hat der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Bezüglich der Bewertungsreserven bestimmt § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass der Versicherer diese jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen hat. Bei der Beendigung des Vertrages bzw. der Ansparphase (vgl. § 153 Abs. 4 VVG) wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG i.V.m. § 153 Abs. 4 VVG für die Rentenversicherung). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf den hier geschlossenen Altvertrag Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 14; vom 11. Februar 2015 aaO Rn. 11).
7
Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer ausgezahlte Überschussbeteiligung sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 15). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt , um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 15; vom 11. Februar 2015 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 29 f.). Weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf zum Inhalt und Umfang eines Auskunftsanspruchs im Sinne von § 153 VVG besteht nicht. Maßgebend sind sodann jeweils die Umstände des Einzelfalles.
8
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
9
a) Das Berufungsgericht hat zunächst die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze zum Auskunftsanspruch im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung zutreffend zugrunde gelegt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 aaO und vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO; ferner Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 9 f.; Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24 f.). Auf dieser Grundlage hat sich der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach mit Auskunftsansprüchen im Rahmen von Lebens- und Rentenversicherungen befasst. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch , der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 26). In seiner jüngsten Entscheidung vom 2. Dezember 2015 hat der Senat ausgeführt, der Versicherungsnehmer müsse - nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht - darlegen, welche Informationen er im Einzelnen benötige, die ihm bisher nicht aus allgemein zugänglichen Quellen zur Verfügung stünden (IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 19). Hierbei sei auch ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers in Rechnung zu stellen und unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt werde, zu berücksichtigen, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schulde (aaO).
10
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin kein weitergehender Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten bereits erteilten Auskünfte hinaus zusteht. Dies ergibt sich bereits aus der Fassung des klägerischen Antrags, mit dem hinsichtlich der Überschussbeteiligung und der Bewertungsreserven Angaben zu deren Berechnung, Höhe und Entwicklung sowie Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse begehrt wird. Ein Anspruch auf mathematische Berechnung des Überschusses kommt indessen bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nur Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 19; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Dasselbe gilt, soweit die Klägerin Angaben zur Entwicklung sowie Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse begehrt. Hierbei handelt es sich um Einzelangaben, deren Mitteilung der Beklagten faktisch nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB möglich wäre. Bezüglich der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse ist ferner ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen.
11
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 (IV ZR 102/06, VersR 2009, 1208). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, der Versicherer dürfe, wenn in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages neben einer Garantierente vereinbart sei, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet werde, die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 15, 17). Der Senat hat in jenem Fall entscheidend darauf abgestellt, angesichts der vertraglichen Trennung zwischen der Garantierente einerseits und der Zusatzrente andererseits sei der Versicherer nicht berechtigt, bei der Garantierente entstehende Lücken, die auf einer unzureichenden Kalkulation mit einer Sterbetafel schon bei Vertragsschluss beruhten, in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen.
12
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat in ihren verschiedenen Schreiben an den Versicherungsnehmer im Einzelnen dargelegt, worauf die rückläufigen Zahlungen im Bereich der Überschussrente beruhten. Hierzu hat sie neben den niedrigen Zinsen und den geringen Erträgen am Aktienmarkt ergänzend auf die seit dem 1. Januar 2005 in der Versicherungswirtschaft geltenden neuen Sterbetafeln verwiesen. Im Übrigen hat der Versicherer Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (vgl. §§ 56a, b VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) sowohl für die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153 Abs. 2 VVG als auch für die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 16). Soweit die Klägerin meint, dass die Beklagte hierbei eine rechtswidrige Anpassung der Überschüsse vorgenommen habe, ist dies - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ohnehin keine Frage des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten Auskunft, sondern erst im Rahmen des Zahlungsanspruchs zu berücksichtigen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 20.06.2014 - 9 O 384/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2015 - 20 U 134/14 -

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auszahlung einer weiteren Überschussbeteiligung.

2

Gemäß Versicherungsschein vom 21. Juni 1999 unterhielt der Kläger als Versicherungsnehmer bei der Beklagten ab dem 01. Oktober 1999 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit dem Ablaufdatum 01. Oktober 2014 (Anlage C 1). Versicherte Person war die Tochter des Klägers, Frau B. J., zunächst R.. Der garantierte Rückkaufswert betrug DM 4.509.742,00 (EUR 2.305.795,00). Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (AVB, Anlage BLD 11) zu Grunde. § 17 AVB enthält Regelungen zu der Überschussbeteiligung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bedingungen verwiesen. Im Januar 2011 und im Februar 2002 erhielt der Kläger Mitteilungen über die voraussichtliche Ablaufleistung der Lebensversicherung (Anlagenkonvolut C 3). Im Februar 2002 wurde die Versicherung auf Frau R.R., die Ehefrau des Klägers, übertragen (Anlage BLD 3). Am 18. September 2003 verstarb Frau R.R. und wurde allein von der Tochter des Klägers beerbt, auch welche die Versicherung überging. Dies bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 2005 (Anlage BLD 5). Die Tochter des Klägers erteilte dem Kläger eine Generalvollmacht unter Befreiung von § 181 BGB. Im März 2006, Januar 2007, Januar 2008 und Januar 2009 teilte die Beklagte der Tochter des Klägers die mögliche Ablaufleistung, einschließlich der möglichen Überschussbeteiligung, mit (Anlagenkonvolut C 4). Im Oktober 2011, Oktober 2012 und Oktober 2013 übermittelte die Beklagte der Tochter des Klägers jeweils Informationen zu der Lebensversicherung und wies unter anderem darauf hin, dass Schlussüberschussanteile nur für das laufende Jahr deklariert seien und nur für Anträge gälten, die in dem Jahr zur Auszahlung kämen (Anlagen BLD 6 – 8). Ferner wurde jeweils die Bank im B. E. eG als Zessionar angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen BLD 6 – 8 verwiesen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 teilte die Beklagte der Tochter des Klägers mit, dass sich zum 31. Dezember 2013 unter anderem eine mögliche künftige Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven in Höhe von EUR 120.746,15 ergäben (Anlage C 8). Ebenfalls am 31. Januar 2014 teilte die Beklagte mit, dass sich zum 30. September 2014 eine mögliche künftige Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven in Höhe von EUR 2.825,00 ergäben (Anlage C 9). Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 erläuterte die Beklagte, dass sie vor dem Hintergrund des anhaltend niedrigen Zinsumfelds mit einer Streichung der Schlussüberschussanteile reagiert habe (Anlage C 10). Der Kläger widersprach diesem Vorgehen mit Schreiben vom 17. März 2014 (Anlage C 11). Mit Schreiben vom 11. April 2014 erfolgte eine weitere Erläuterung durch die Beklagte (Anlage C 12). Die Versicherung wurde zum 01. Oktober 2014 abgerechnet. Dabei wurden neben dem Deckungskapital in Höhe von EUR 2.305.795,00 EUR 83.535,27 Überschussanteile und EUR 2.027,17 Beteiligung an Bewertungsreserven berücksichtigt. Schlussüberschussanteile wurden nicht ausgezahlt. Es folgte Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten (Anlagen C 13 und C 14).

3

Der Kläger behauptet, seine Tochter habe die Ansprüche aus der Versicherung an ihn abgetreten. Er meint, die Beklagte verringere die Beteiligung an den Bewertungsreserven in unzulässiger Weise. Der angemessene Betrag sei durch das Gericht festzulegen. Die Beklagte verstoße zudem mit der Streichung der Schlussüberschussanteile gegen die Mindestzuführungsverordnung. Die Beklagte habe weiter mit ihren Auskünften einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

4

Der Kläger beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über bereits gezahlte EUR 2.391.357,17 hinaus einen weiteren gemäß § 315 Absatz 3 BGB von dem Gericht zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, der sich unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages ergibt, wenn der Kläger seinem mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. 4....1 entsprechend vollständig an den Überschüssen beteiligt wird, wie die Beklagte zwischen dem 01. Oktober 1999 und dem 30. September 2014 tatsächlich aus den Risiko- und Sparanteilen der vom Kläger gezahlten Versicherungsprämien erzielt hat,

6

hilfsweise (im Wege der Stufenklage),

7

a) die Beklagte zu verurteilen, unter Beibringung geeigneter Belege Auskunft zu erteilen über die zwischen dem 01. Oktober 1999 und 30. September 2014 tatsächlich aus den Risiko- und Sparanteilen der gezahlten Lebensversicherungsprämien erzielten Überschüsse und Erträge und

8

b) hiernach über bereits gezahlte EUR 2.391.357,17 einen weiteren Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, der nach Erteilung der Auskünfte (oben a) beziffert werden wird.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte habe im Sinne einer tarifgenerationenübergreifenden Gleichbehandlung ihrer Versicherten bei Nivellierung der Gesamtverzinsung die Deklaration der Schlussüberschussbeteiligung für die im Jahr 2014 aus dem Kollektiv abgehenden Verträge aus null gesetzt, da die für das Jahr 2014 angesetzte Gesamtverzinsung exklusive der Mindest- bzw. Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven niedriger als der Rechnungszins von 4% sei. Dies sei der anhaltenden Niedrigzinsphase geschuldet. Bei der Berücksichtigung der Beteiligung an den Bewertungsreserven habe die Beklagte sich an die Vorgaben des Lebensversicherungs-Reformgesetzes (LVRG) gehalten. Die Ablaufleistung verstoße nicht gegen den Geschäftsplan der Beklagten, sondern entspreche diesem.

12

Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

14

Es bedarf keiner weiteren Aufklärung der Aktivlegitimation des Klägers und daher keiner Stellungnahme der Beklagten zu der mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 nachgereichten Abtretungsurkunde.

1.

15

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Festsetzung eines weiteren Zahlungsanspruchs durch das Gericht gemäß § 315 Absatz 3 BGB. Bei der Festsetzung der Überschussbeteiligung findet § 315 BGB keine Anwendung. Der BGH hat dazu zuletzt nochmals ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2015, IV ZR 213/14, juris):

16

§ 315 BGB findet auch im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung. Die Vorschrift setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung - nach billigem Ermessen - bestimmen kann. Ein rein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. … § 315 BGB kann zwar auch dann Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt wird. Auch dies ist hier aber nicht geschehen. Aus dem Wortlaut von § 153 VVG lässt sich die Einräumung eines billigen Ermessens nicht entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte gibt hierfür nichts her. Dort heißt es zu § 153 Abs. 2 und 3 VVG, für die rechnerische Zuordnung sei ein verursachungsorientiertes Verfahren anzuwenden.“

17

Auch hier wurden in 17 AVB Bestimmungen getroffen, wie die Überschussbeteiligung vorzunehmen ist. Die Beklagte hat sich detailliert an diese Vorgaben zu halten und kann die Überschussbeteiligung mithin nicht nach freiem Ermessen bestimmen. Wie der BGH weiter festgestellt hat, folgt auch aus § 153 VVG keine Bestimmung der Überschussbeteiligung nach billigem Ermessen.

2.

18

Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet.

19

Zwar hat der BGH mehrfach betont, dass im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu dem Versicherer nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht bestehe, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (ebenda).

20

Der vorliegend geltend gemachte Auskunftsanspruch unterliegt bereits erheblichen Bedenken, da das Interesse an der Auskunft nicht ersichtlich ist. Allein aus einer Mitteilung der erzielten Überschüsse und Erträge ließe sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen zu der Ermittlung der Schlussüberschussbeteiligung die begehrte weitere Zahlung nicht errechnen. Entsprechender Vortrag zu dem konkreten Interesse an der Auskunft ist auch nicht erfolgt. So hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte an die gesetzlichen Vorgaben gehalten habe und von der BaFin die Festsetzung der Schlussüberschussbeteiligung auf null nicht beanstandet worden sei.

21

Es ist in diesem Zusammenhang von dem Kläger auch nicht dargelegt worden, warum er die ihm mögliche Überprüfung der Berechnungen durch die BaFin nicht vorgenommen hat, so dass er danach auf die Auskünfte nicht angewiesen wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die konkreten Berechnungen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten unterliegen, welches durch ein schutzwürdiges Auskunftsinteresse des Klägers nicht überlagert wird, denn bei der Beurteilung eines Auskunftsanspruchs sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (ebenda).

22

Ein etwaiger Verstoß gegen die Mindestzuführungsverordnung, welcher einen Auskunftsanspruch begründen soll, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Der Kläger behauptet einen solchen Verstoß und einen Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sehr pauschal, ohne sich näher mit dem Vortrag der Beklagten auseinanderzusetzen. Das angebotene Sachverständigengutachten kann auf der Grundlage der auf Vermutungen beruhenden Angaben des Klägers, welche nicht auf unzureichende Informationen zurückzuführen sind, nicht eingeholt werden.

23

Der Auskunftsanspruch folgt auch nicht entsprechend § 242 BGB aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Es ist von der Beklagten immer klar und verständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die mitgeteilte mögliche Schlussüberschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven nicht verbindlich und gesichert sind und erst konkret bei Beendigung des Vertragsverhältnisses festgelegt werden können. Die unterschiedlichen Werte, welche mit Schreiben vom 31. Januar 2014 mitgeteilt worden sind, sind von der Beklagten ebenfalls nachvollziehbar erläutert worden. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 noch eine Mitteilung vom 01. Juli 2014 (Anlage C 18) vorlegt, bedarf dies ebenfalls keiner weiteren Aufklärung, selbst wenn dort unter dem Punkt „Mögliche künftige Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven“ wieder ein hoher Betrag angeführt wird. Eine Stellungnahme der Beklagten würde zu einer Verzögerung führen, während der Kläger nicht erläutert, warum dieses Schreiben erst so spät vorgelegt wird, so dass dieser Vortrag bereits als verspätet zurückgewiesen werden könnte. Der Schriftsatznachlass erfolgte nur im Hinblick auf die Aktivlegitimation. Im Übrigen erfolgt die Vorlage zur Begründung der Vermutung, diese Überschussbeteiligung könne nur aus den Geschäftsplänen entnommen sein. Der Kläger macht sich jedoch nicht die Mühe, diese Geschäftspläne einzusehen, um entsprechend substantiiert vorzutragen. Insgesamt beschränkt sich der Vortrag des Klägers darauf, wie es auch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kam, dass er sich im Einzelfall ungerecht behandelt fühle und eine höhere Überschussbeteiligung erwartet habe. Damit können jedoch die geltend gemachten Ansprüche nicht begründet werden.

24

Die Nebenansprüche entfallen mit dem Hauptanspruch.

3.

25

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Absatz 1 ZPO.

26

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen.

(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und einer Finanzaufsicht im Besonderen. Sie achtet dabei auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und bei Erstversicherungsunternehmen zusätzlich auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten. Dabei berücksichtigt sie in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Im Fall außergewöhnlicher Bewegungen an den Finanzmärkten berücksichtigt sie die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.

(3) Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. Die rechtliche Aufsicht erstreckt sich auch auf die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von Pensionskassen zu beachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.

(4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde für die gesamte Geschäftstätigkeit auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.

(5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt regelmäßig die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die ein Versicherungsunternehmen festgelegt hat, um die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuhalten (aufsichtliches Überprüfungsverfahren). Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung

1.
der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Geschäftsorganisation,
2.
der Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte, und
3.
der Fähigkeit des Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen standzuhalten.
Die Aufsichtsbehörde legt die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens fest. Bei Pensionskassen berücksichtigt sie auch die Größenordnung der Tätigkeiten.

(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats wahrgenommen.

(7) Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird.

(8) Die Aufsichtsbehörden nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.
die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen
a)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;
b)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
2.
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
3.
unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie von Vermögenswerten angehören;
4.
die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie2009/138/EGerlassenen delegierten Rechtsakten zu stehen.

(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen.

(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und einer Finanzaufsicht im Besonderen. Sie achtet dabei auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und bei Erstversicherungsunternehmen zusätzlich auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten. Dabei berücksichtigt sie in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Im Fall außergewöhnlicher Bewegungen an den Finanzmärkten berücksichtigt sie die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.

(3) Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. Die rechtliche Aufsicht erstreckt sich auch auf die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von Pensionskassen zu beachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.

(4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde für die gesamte Geschäftstätigkeit auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.

(5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt regelmäßig die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die ein Versicherungsunternehmen festgelegt hat, um die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuhalten (aufsichtliches Überprüfungsverfahren). Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung

1.
der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Geschäftsorganisation,
2.
der Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte, und
3.
der Fähigkeit des Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen standzuhalten.
Die Aufsichtsbehörde legt die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens fest. Bei Pensionskassen berücksichtigt sie auch die Größenordnung der Tätigkeiten.

(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats wahrgenommen.

(7) Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation eines Unternehmens und auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Geschäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird.

(8) Die Aufsichtsbehörden nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.
die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen
a)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;
b)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
2.
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
3.
unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie von Vermögenswerten angehören;
4.
die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie2009/138/EGerlassenen delegierten Rechtsakten zu stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 28/15 Verkündet am:
2. Dezember 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht der Versicherungsnehmer geltend, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden
Lebensversicherung eine höhere als die vom Versicherer ausgezahlte Bewertungsreserve
gem. § 153 Abs. 3 VVG zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen
den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben.
Der Umfang des Auskunftsanspruchs, der keine Rechnungslegung um-fasst, richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Hierbei kann auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des
Versicherers zu berücksichtigen sein.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen , die er und seine Ehefrau im Jahr 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) abgeschlossen hatten. Die Verträge hatten eine Laufzeit bis zum 1. Januar 2013. Die Beklagte rechnete die Verträge mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 ab und ermittelte unter anderem Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven in Höhe von 6.547 € und 6.672 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. August 2013 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte auf, den Rechen- weg zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven darzulegen. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 10. September 2013 die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Bewertungsreserven. Am 23. Januar 2014 trat die Ehefrau des Klägers diesem die Ansprüche aus ihrem Versicherungsvertrag ab.
2
Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst beantragt, ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der beiden Lebensversicherungen am 1. Januar 2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven, ferner die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern sowie an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Auskunftsanträge dahin abgeändert , ihm die begehrte Auskunft nach Maßgabe der sich aus dem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 10/2008 (VA) ergebenden konkreten Berechnungsparameter gemäß Ziff. 3.11 unter deren Benennung und Bezifferung bzw. Erläuterung der Abweichung zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die auf Auskunft gerichteten Klageanträge durch Teilurteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet.

4
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2015, 1277 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge seien unzulässig, da sie nicht ausreichend bestimmt seien und keinen vollstreckbaren Inhalt hätten. Soweit sie auf das Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) Bezug nähmen, fehle schon eine Klarstellung, welche Berechnungsparameter konkret benannt und beziffert werden sollten. Dies sei erforderlich, weil der Mustergeschäftsplan unter Ziff. 3.11.6 alternative Berechnungsmodelle mit verschiedenen Berechnungsparametern vorsehe. Überdies fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit der Anträge, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlange, weil schon nicht nachvollziehbar sei, was Vergleichsmaßstab für die Beurteilung sei.
5
Soweit der Kläger Auskunft über die mathematische Berechnung der auf die jeweiligen Lebensversicherungen entfallenden Anteile an den Bewertungsreserven begehre, stehe ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Versicherungsnehmer, der der Auffassung sei, der an ihn ausgekehrte Anteil der Bewertungsreserven sei unzutreffend ermittelt, trage hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Da er in der Regel nicht über die entsprechenden Informationen verfüge, könne er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten. Im Rahmen der danach bestehenden Auskunftspflicht des Versicherers gem. § 242 BGB schulde dieser indessen nicht die Darlegung der mathematischen Berechnung des auf den einzelnen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven. Damit werde eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung begehrt. Der Versicherer müsse auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses keine Begründung im Einzelnen dafür geben, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt habe, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung. Danach könne der Kläger nur Auskunft in Gestalt der Informationen verlangen, die er für die Berechnung des auf ihn entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven benötige, und auch nur, soweit diese ihm nicht ohnehin - etwa aufgrund des Geschäftsberichts der Beklagten - bekannt seien. Hier könne der Kläger seinen Anspruch insbesondere nach dem im Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 beschriebenen Verfahren berechnen. Abzuändern sei das Urteil des Landgerichts lediglich, soweit dieses auch den noch nicht bezifferten Leistungsantrag abgewiesen habe.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge genügten nicht den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
8
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22).
9
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügen die auf Auskunft gerichteten Klageanträge diesen Anforderungen. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, die von der Beklagten angewendeten Berechnungsparameter gemäß Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) im Einzelnen zu benennen und zu beziffern. Zwar enthält der von der BaFin herausgegebene Mustergeschäftsplan für die Überschussbeteiligung des Altbestands in der Lebensversicherung unter Ziff. 3.11.6 hinsichtlich der Berechnung des einzelvertraglichen Anteils verschiedene Modelle und Berechnungsfaktoren. Der Kläger ist aber ohne Kenntnis der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise der Berechnung zu näheren Angaben nicht in der Lage. Sein Antrag dient gerade dazu zu erfahren, welches der Verfahren mit den dort genannten verschiedenen Berechnungsparametern die Beklagte angewendet hat.
10
Bei der Auslegung eines Klageantrags ist überdies nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, MDR 2015, 329 Rn. 9). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen , dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter II 1). Auf dieser Grundlage kann der Auskunftsantrag hier nicht deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren will. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlangt. Vergleichsmaßstab hierfür sind die im Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) angegebenen Berechnungsparameter. Die Beklagte soll mithin mitteilen, welche der im Rundschreiben der BaFin genannten Berechnungsparameter sie angewendet und wie sie diese beziffert sowie ob und gegebenenfalls welche Abweichungen sie hiervon vorgenommen hat. Dies hat in Verbindung mit dem von der Beklagten erstellten Geschäftsplan zu erfolgen. Damit ist dem Erfordernis der Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan.
11
2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es über die Begründetheit der zulässigen Klage befinden kann.
12
a) Die vom Berufungsgericht - hilfsweise - angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZWE 2013, 47 Rn. 14; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 45). Auf die Begründetheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 31. Mai 2011 aaO; vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 29; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 13).
13
b) Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, lässt sich jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufgrund der dort getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
14
aa) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf die hier geschlossenen Altverträge Anwendung. Zwar gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halb- satz 2 EGVVG vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. Diese Regelung hat für Bewertungsreserven aber keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 11). Unter einem verursachungsorientierten Verfahren ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in Abrechnungsverbände einteilen kann (Senatsurteil aaO Rn. 12). Die Ermittlung der Bewertungsreserve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV (Senatsurteil aaO Rn. 15).
15
Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 153 Rn. 32; HK-VVG/ Brambach, 2. Aufl. § 153 Rn. 73, 75; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; einschränkend Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 56). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versi- cherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.).
16
Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswerts abgelehnt. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch , der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 26).

17
bb) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung verneinen. Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an den Bewertungsreserven erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 entnehmen und schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser Mustergeschäftsplan besteht allein bezüglich der hier maßgeblichen Ziff. 3.11 (Beteiligung an den Bewertungsreserven ) aus sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die Berechnung der Bewertungsreserve genannt, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine Berechnung des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven nicht erlauben. Angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem Mustergeschäftsplan der BaFin vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus einzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der Bewertungsreserve bei Mitteilung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem Mustergeschäftsplan der BaFin entnehmen ließe. Dies ist indessen nicht der Fall.
18
cc) Ein Auskunftsanspruch des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil bereits feststünde, dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 26). Der Kläger geht von einem weiteren Zahlungsanspruch von jedenfalls 8.791 € aus. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht, lässt sich derzeit nicht endgültig beurteilen.
Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist durch die Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2012, mit denen sie nur den isolierten Betrag der Schlusszahlung aus Bewertungsreserven mitgeteilt hat, sowie vom 10. September 2013, mit denen die Beklagte lediglich abstrakte Ausführungen zur Zuteilung der Bewertungsreserven gemacht hat, jedenfalls nicht eingetreten.
19
III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache auf der Grundlage des bisherigen und gegebenenfalls ergänzenden Vorbringens der Parteien zu prüfen haben, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch ganz oder zumindest teilweise zusteht. Hierbei wird es im Rahmen seiner Entscheidungsfindung einerseits zu berücksichtigen haben, dass dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs aus § 153 Abs. 3 VVG grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zustehen kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24 f.). Dazu wird der Kläger ergänzend darzulegen haben, welche Informationen er im Einzelnen benötigt, die ihm bisher , auch aus dem von ihm selbst vorgelegten Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2012, nicht vorliegen oder aus allgemein zugänglichen Quellen nicht zur Verfügung stehen. Andererseits wird das Berufungsgericht ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen haben (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Schließlich wird auch unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt wird, zu beachten sein, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO Rn. 26).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.08.2014- 26 O 43/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2014 - 20 U 150/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 507/15
vom
1. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010616BIVZR507.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 1. Juni 2016

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Streitwert: 10.150 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege einer Stufenklage Ansprüche aus einer Rentenversicherung geltend. Der am 21. Oktober 2011 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherungsnehmer ) unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) eine sofort beginnende Rentenversicherung mit einer Rentengarantiezeit von zehn Jahren, welche die Zahlung eines Einmalbetrages von 400.000 DM sowie eine versicherte monatliche Rente ab 1. Oktober 2001 von 1.721,53 DM (= 880,20 €) vorsah. Hinsichtlich der Überschussverwendung war vereinbart, dass 70% des laufenden Überschussanteils mit den fälligen Renten ausgezahlt werden (Barrente) sowie 30% als Einmalbetrag für eine zusätzliche Rente (Bonusrente). In den dem Vertrag zugrunde liegenden "Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung" war in § 18 ferner die Beteiligung an den Überschüssen geregelt. Die Beklagte nahm die vereinbarten Auszahlungen in Höhe der garantierten Rente sowie der Überschussbeteiligung an den Versicherungsnehmer vor, wobei die Überschussbeteiligung während der Rentenzahlungszeit mehrfach abgesenkt wurde. Hierüber unterrichtete die Beklagte den Versicherungsnehmer durch jährliche Wertmitteilungen und weitere Schreiben.
2
Der Versicherungsnehmer wurde von der Klägerin zu 3/4 sowie von seinem Sohn zu 1/4 beerbt. Hinsichtlich des Erbteils des Sohnes ist Testamentsvollstreckung angeordnet; die Klägerin ist die Testamentsvollstreckerin. Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage darauf in Anspruch genommen, ihr Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und ebenso hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den Versicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes; ferner die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verurteilen, an sie Zahlung zu leisten in Höhe des Fehlbetrages, der durch die nicht vertrags- bzw. gesetzeskonforme Ermittlung und Verwendung der Überschüsse sowie der Bewertungsreserven hinsichtlich des genannten Vertrages entstanden ist und diesen Be- trag ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Ansprüche mit weitgehend identischen Anträgen weiterverfolgt.
3
Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Berufung der Klägerin teilweise zurückgewiesen, und zwar insgesamt, soweit im Wege der Stufenklage weitergehende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von 2001 bis 2005 aus dem Versicherungsvertrag beansprucht werden, sowie ferner insgesamt für den Zeitraum von 2006 bis 2007, soweit es um Zahlungsansprüche aufgrund Beteiligung an Bewertungsreserven geht, und für die Zeit ab 2006, soweit die Klägerin Auskunft verlangt hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und für die Zeit ab 2008, soweit die Klägerin Auskunft begehrt hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den vorstehend genannten Versicherungsvertrag. Es hat die Revision zugelassen , soweit die Klage in Bezug auf Auskunftsansprüche für die Zeit ab 2006 (Überschussbeteiligung) bzw. 2008 (Bewertungsreserven) abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2001 bis 2005 seien verjährt. Ansprüche auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven für die Jahre 2006 und 2007 stünden der Klägerin nicht zu, da diese von der Beklagten nicht geschuldet würden. Etwaige Auskunftsansprüche hinsichtlich einer weitergehenden Überschussbeteiligung ab 2006 seien durch die Beklagte erfüllt. Dasselbe gelte für Auskunftsansprüche hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ab dem Jahr 2008.
4
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
5
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5). Daran fehlt es. Der Senat hat die nach Auffassung des Berufungsgerichts höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärten Rechtsfragen zum Inhalt des Auskunftsanspruchs, vor allem bei der Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven nach § 153 VVG, bereits durch seine Urteile vom 2. Dezember 2015 (IV ZR 28/15, VersR 2016, 173) und vom 11. Februar 2015 (IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172) geklärt.
6
Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung ) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG hat der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Bezüglich der Bewertungsreserven bestimmt § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass der Versicherer diese jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen hat. Bei der Beendigung des Vertrages bzw. der Ansparphase (vgl. § 153 Abs. 4 VVG) wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG i.V.m. § 153 Abs. 4 VVG für die Rentenversicherung). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf den hier geschlossenen Altvertrag Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 14; vom 11. Februar 2015 aaO Rn. 11).
7
Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer ausgezahlte Überschussbeteiligung sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 15). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt , um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 15; vom 11. Februar 2015 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 29 f.). Weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf zum Inhalt und Umfang eines Auskunftsanspruchs im Sinne von § 153 VVG besteht nicht. Maßgebend sind sodann jeweils die Umstände des Einzelfalles.
8
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
9
a) Das Berufungsgericht hat zunächst die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze zum Auskunftsanspruch im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung zutreffend zugrunde gelegt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 aaO und vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO; ferner Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 9 f.; Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24 f.). Auf dieser Grundlage hat sich der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach mit Auskunftsansprüchen im Rahmen von Lebens- und Rentenversicherungen befasst. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch , der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 26). In seiner jüngsten Entscheidung vom 2. Dezember 2015 hat der Senat ausgeführt, der Versicherungsnehmer müsse - nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht - darlegen, welche Informationen er im Einzelnen benötige, die ihm bisher nicht aus allgemein zugänglichen Quellen zur Verfügung stünden (IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 19). Hierbei sei auch ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers in Rechnung zu stellen und unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt werde, zu berücksichtigen, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schulde (aaO).
10
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin kein weitergehender Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten bereits erteilten Auskünfte hinaus zusteht. Dies ergibt sich bereits aus der Fassung des klägerischen Antrags, mit dem hinsichtlich der Überschussbeteiligung und der Bewertungsreserven Angaben zu deren Berechnung, Höhe und Entwicklung sowie Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse begehrt wird. Ein Anspruch auf mathematische Berechnung des Überschusses kommt indessen bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nur Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 19; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Dasselbe gilt, soweit die Klägerin Angaben zur Entwicklung sowie Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse begehrt. Hierbei handelt es sich um Einzelangaben, deren Mitteilung der Beklagten faktisch nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB möglich wäre. Bezüglich der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse ist ferner ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen.
11
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 (IV ZR 102/06, VersR 2009, 1208). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, der Versicherer dürfe, wenn in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages neben einer Garantierente vereinbart sei, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet werde, die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 15, 17). Der Senat hat in jenem Fall entscheidend darauf abgestellt, angesichts der vertraglichen Trennung zwischen der Garantierente einerseits und der Zusatzrente andererseits sei der Versicherer nicht berechtigt, bei der Garantierente entstehende Lücken, die auf einer unzureichenden Kalkulation mit einer Sterbetafel schon bei Vertragsschluss beruhten, in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen.
12
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat in ihren verschiedenen Schreiben an den Versicherungsnehmer im Einzelnen dargelegt, worauf die rückläufigen Zahlungen im Bereich der Überschussrente beruhten. Hierzu hat sie neben den niedrigen Zinsen und den geringen Erträgen am Aktienmarkt ergänzend auf die seit dem 1. Januar 2005 in der Versicherungswirtschaft geltenden neuen Sterbetafeln verwiesen. Im Übrigen hat der Versicherer Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (vgl. §§ 56a, b VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) sowohl für die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153 Abs. 2 VVG als auch für die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 16). Soweit die Klägerin meint, dass die Beklagte hierbei eine rechtswidrige Anpassung der Überschüsse vorgenommen habe, ist dies - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ohnehin keine Frage des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten Auskunft, sondern erst im Rahmen des Zahlungsanspruchs zu berücksichtigen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 20.06.2014 - 9 O 384/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2015 - 20 U 134/14 -

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.