Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 81 Berechnung der Matching-Anpassung

Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.
die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen
a)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;
b)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
2.
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
3.
unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie von Vermögenswerten angehören;
4.
die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie2009/138/EGerlassenen delegierten Rechtsakten zu stehen.

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Bankrecht: Zur Versagung der Vorlagepflicht in Bezug auf das fragliche Policemodell

18.05.2014

Die Entscheidung über die Handhabung der Vorlagepflicht verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter.
Anlegerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 26 Risikomanagement


(1) Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert ist und dabei die Informationsbedürfnisse der Personen, die das Unt
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 80 Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve


(1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können Versicherungsunternehmen eine Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve vornehmen, um den besten Schätzwert des Portfolios der Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtunge

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 74 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten


(1) Versicherungsunternehmen haben nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 75 bis 87 eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zum Zweck der Bestimmung der vorhandenen Eigenmittel zu erstellen (Solvabilitätsübersicht). Die Vorschriften dies

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - III ZR 271/03

bei uns veröffentlicht am 17.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 271/03 Verkündet am: 17. Juni 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 134; VAG

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2009 - 5 StR 263/08

bei uns veröffentlicht am 09.07.2009

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Ein Mitglied des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 –

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2001 - 1 StR 582/00

bei uns veröffentlicht am 04.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 582/00 vom 4. April 2001 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitze

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2005 - III ZR 48/01

bei uns veröffentlicht am 20.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 48/01 Verkündet am: 20. Januar 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 (C

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2018 - IV ZR 255/17

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 255/17 Verkündet am: 19. Dezember 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Feb. 2017 - 1 BvR 781/15

bei uns veröffentlicht am 17.02.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Nov. 2016 - 6 U 176/15

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 65/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläuf

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2015 - I ZR 167/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/14 Verkündet am: 12. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Abschlagspflich

Landgericht Köln Urteil, 14. Okt. 2015 - 84 O 65/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bi

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Feb. 2015 - 2 BvR 2437/14

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 04. Nov. 2014 - 2 BvR 892/12, 2 BvR 893/12, 2 BvR 1969/12, 2 BvR 1990/12

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 04. Nov. 2014 - 2 BvR 723/12, 2 BvR 724/12, 2 BvR 725/12

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Tenor Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar

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bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 03. März 2014 - 1 BvR 2534/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2014

Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. August 2010 - 8 U 823/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absa

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 03. März 2014 - 1 BvR 2083/11

bei uns veröffentlicht am 03.03.2014

Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juli 2011 - 8 S 38/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2011 - 8 C 47/09

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Aufnahme der Klägerin in den von der Beklagten als Beliehener verwalteten Sicherungsfonds für die Lebensversicherung (im Fol

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2010 - 8 C 42/09

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, bietet seit dem Frühjahr 2007 neue Krankenversicherungstarife an, für die sie von der Beklagten

Landgericht Mannheim Urteil, 04. Juli 2005 - 22 KLs 626 Js 8412/05

bei uns veröffentlicht am 04.07.2005

Tenor 1. H.M. wird wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall wegen versuchter Steuerhinterziehung, sowie wegen Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 10 Monaten verurteilt. 2. E.M.

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(1) Versicherungsunternehmen haben nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 75 bis 87 eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zum Zweck der Bestimmung der vorhandenen Eigenmittel zu erstellen (Solvabilitätsübersicht). Die Vorschriften dieses Gesetzes...