Landgericht Hamburg Urteil, 15. Jan. 2016 - 332 O 254/15

bei uns veröffentlicht am15.01.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auszahlung einer weiteren Überschussbeteiligung.

2

Gemäß Versicherungsschein vom 21. Juni 1999 unterhielt der Kläger als Versicherungsnehmer bei der Beklagten ab dem 01. Oktober 1999 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit dem Ablaufdatum 01. Oktober 2014 (Anlage C 1). Versicherte Person war die Tochter des Klägers, Frau B. J., zunächst R.. Der garantierte Rückkaufswert betrug DM 4.509.742,00 (EUR 2.305.795,00). Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (AVB, Anlage BLD 11) zu Grunde. § 17 AVB enthält Regelungen zu der Überschussbeteiligung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bedingungen verwiesen. Im Januar 2011 und im Februar 2002 erhielt der Kläger Mitteilungen über die voraussichtliche Ablaufleistung der Lebensversicherung (Anlagenkonvolut C 3). Im Februar 2002 wurde die Versicherung auf Frau R.R., die Ehefrau des Klägers, übertragen (Anlage BLD 3). Am 18. September 2003 verstarb Frau R.R. und wurde allein von der Tochter des Klägers beerbt, auch welche die Versicherung überging. Dies bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 2005 (Anlage BLD 5). Die Tochter des Klägers erteilte dem Kläger eine Generalvollmacht unter Befreiung von § 181 BGB. Im März 2006, Januar 2007, Januar 2008 und Januar 2009 teilte die Beklagte der Tochter des Klägers die mögliche Ablaufleistung, einschließlich der möglichen Überschussbeteiligung, mit (Anlagenkonvolut C 4). Im Oktober 2011, Oktober 2012 und Oktober 2013 übermittelte die Beklagte der Tochter des Klägers jeweils Informationen zu der Lebensversicherung und wies unter anderem darauf hin, dass Schlussüberschussanteile nur für das laufende Jahr deklariert seien und nur für Anträge gälten, die in dem Jahr zur Auszahlung kämen (Anlagen BLD 6 – 8). Ferner wurde jeweils die Bank im B. E. eG als Zessionar angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen BLD 6 – 8 verwiesen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 teilte die Beklagte der Tochter des Klägers mit, dass sich zum 31. Dezember 2013 unter anderem eine mögliche künftige Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven in Höhe von EUR 120.746,15 ergäben (Anlage C 8). Ebenfalls am 31. Januar 2014 teilte die Beklagte mit, dass sich zum 30. September 2014 eine mögliche künftige Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven in Höhe von EUR 2.825,00 ergäben (Anlage C 9). Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 erläuterte die Beklagte, dass sie vor dem Hintergrund des anhaltend niedrigen Zinsumfelds mit einer Streichung der Schlussüberschussanteile reagiert habe (Anlage C 10). Der Kläger widersprach diesem Vorgehen mit Schreiben vom 17. März 2014 (Anlage C 11). Mit Schreiben vom 11. April 2014 erfolgte eine weitere Erläuterung durch die Beklagte (Anlage C 12). Die Versicherung wurde zum 01. Oktober 2014 abgerechnet. Dabei wurden neben dem Deckungskapital in Höhe von EUR 2.305.795,00 EUR 83.535,27 Überschussanteile und EUR 2.027,17 Beteiligung an Bewertungsreserven berücksichtigt. Schlussüberschussanteile wurden nicht ausgezahlt. Es folgte Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten (Anlagen C 13 und C 14).

3

Der Kläger behauptet, seine Tochter habe die Ansprüche aus der Versicherung an ihn abgetreten. Er meint, die Beklagte verringere die Beteiligung an den Bewertungsreserven in unzulässiger Weise. Der angemessene Betrag sei durch das Gericht festzulegen. Die Beklagte verstoße zudem mit der Streichung der Schlussüberschussanteile gegen die Mindestzuführungsverordnung. Die Beklagte habe weiter mit ihren Auskünften einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

4

Der Kläger beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über bereits gezahlte EUR 2.391.357,17 hinaus einen weiteren gemäß § 315 Absatz 3 BGB von dem Gericht zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, der sich unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages ergibt, wenn der Kläger seinem mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. 4....1 entsprechend vollständig an den Überschüssen beteiligt wird, wie die Beklagte zwischen dem 01. Oktober 1999 und dem 30. September 2014 tatsächlich aus den Risiko- und Sparanteilen der vom Kläger gezahlten Versicherungsprämien erzielt hat,

6

hilfsweise (im Wege der Stufenklage),

7

a) die Beklagte zu verurteilen, unter Beibringung geeigneter Belege Auskunft zu erteilen über die zwischen dem 01. Oktober 1999 und 30. September 2014 tatsächlich aus den Risiko- und Sparanteilen der gezahlten Lebensversicherungsprämien erzielten Überschüsse und Erträge und

8

b) hiernach über bereits gezahlte EUR 2.391.357,17 einen weiteren Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, der nach Erteilung der Auskünfte (oben a) beziffert werden wird.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte habe im Sinne einer tarifgenerationenübergreifenden Gleichbehandlung ihrer Versicherten bei Nivellierung der Gesamtverzinsung die Deklaration der Schlussüberschussbeteiligung für die im Jahr 2014 aus dem Kollektiv abgehenden Verträge aus null gesetzt, da die für das Jahr 2014 angesetzte Gesamtverzinsung exklusive der Mindest- bzw. Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven niedriger als der Rechnungszins von 4% sei. Dies sei der anhaltenden Niedrigzinsphase geschuldet. Bei der Berücksichtigung der Beteiligung an den Bewertungsreserven habe die Beklagte sich an die Vorgaben des Lebensversicherungs-Reformgesetzes (LVRG) gehalten. Die Ablaufleistung verstoße nicht gegen den Geschäftsplan der Beklagten, sondern entspreche diesem.

12

Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

14

Es bedarf keiner weiteren Aufklärung der Aktivlegitimation des Klägers und daher keiner Stellungnahme der Beklagten zu der mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 nachgereichten Abtretungsurkunde.

1.

15

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Festsetzung eines weiteren Zahlungsanspruchs durch das Gericht gemäß § 315 Absatz 3 BGB. Bei der Festsetzung der Überschussbeteiligung findet § 315 BGB keine Anwendung. Der BGH hat dazu zuletzt nochmals ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2015, IV ZR 213/14, juris):

16

§ 315 BGB findet auch im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung. Die Vorschrift setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung - nach billigem Ermessen - bestimmen kann. Ein rein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. … § 315 BGB kann zwar auch dann Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt wird. Auch dies ist hier aber nicht geschehen. Aus dem Wortlaut von § 153 VVG lässt sich die Einräumung eines billigen Ermessens nicht entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte gibt hierfür nichts her. Dort heißt es zu § 153 Abs. 2 und 3 VVG, für die rechnerische Zuordnung sei ein verursachungsorientiertes Verfahren anzuwenden.“

17

Auch hier wurden in 17 AVB Bestimmungen getroffen, wie die Überschussbeteiligung vorzunehmen ist. Die Beklagte hat sich detailliert an diese Vorgaben zu halten und kann die Überschussbeteiligung mithin nicht nach freiem Ermessen bestimmen. Wie der BGH weiter festgestellt hat, folgt auch aus § 153 VVG keine Bestimmung der Überschussbeteiligung nach billigem Ermessen.

2.

18

Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet.

19

Zwar hat der BGH mehrfach betont, dass im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu dem Versicherer nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht bestehe, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (ebenda).

20

Der vorliegend geltend gemachte Auskunftsanspruch unterliegt bereits erheblichen Bedenken, da das Interesse an der Auskunft nicht ersichtlich ist. Allein aus einer Mitteilung der erzielten Überschüsse und Erträge ließe sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen zu der Ermittlung der Schlussüberschussbeteiligung die begehrte weitere Zahlung nicht errechnen. Entsprechender Vortrag zu dem konkreten Interesse an der Auskunft ist auch nicht erfolgt. So hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte an die gesetzlichen Vorgaben gehalten habe und von der BaFin die Festsetzung der Schlussüberschussbeteiligung auf null nicht beanstandet worden sei.

21

Es ist in diesem Zusammenhang von dem Kläger auch nicht dargelegt worden, warum er die ihm mögliche Überprüfung der Berechnungen durch die BaFin nicht vorgenommen hat, so dass er danach auf die Auskünfte nicht angewiesen wäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die konkreten Berechnungen dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten unterliegen, welches durch ein schutzwürdiges Auskunftsinteresse des Klägers nicht überlagert wird, denn bei der Beurteilung eines Auskunftsanspruchs sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (ebenda).

22

Ein etwaiger Verstoß gegen die Mindestzuführungsverordnung, welcher einen Auskunftsanspruch begründen soll, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Der Kläger behauptet einen solchen Verstoß und einen Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sehr pauschal, ohne sich näher mit dem Vortrag der Beklagten auseinanderzusetzen. Das angebotene Sachverständigengutachten kann auf der Grundlage der auf Vermutungen beruhenden Angaben des Klägers, welche nicht auf unzureichende Informationen zurückzuführen sind, nicht eingeholt werden.

23

Der Auskunftsanspruch folgt auch nicht entsprechend § 242 BGB aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Es ist von der Beklagten immer klar und verständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die mitgeteilte mögliche Schlussüberschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven nicht verbindlich und gesichert sind und erst konkret bei Beendigung des Vertragsverhältnisses festgelegt werden können. Die unterschiedlichen Werte, welche mit Schreiben vom 31. Januar 2014 mitgeteilt worden sind, sind von der Beklagten ebenfalls nachvollziehbar erläutert worden. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 noch eine Mitteilung vom 01. Juli 2014 (Anlage C 18) vorlegt, bedarf dies ebenfalls keiner weiteren Aufklärung, selbst wenn dort unter dem Punkt „Mögliche künftige Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven“ wieder ein hoher Betrag angeführt wird. Eine Stellungnahme der Beklagten würde zu einer Verzögerung führen, während der Kläger nicht erläutert, warum dieses Schreiben erst so spät vorgelegt wird, so dass dieser Vortrag bereits als verspätet zurückgewiesen werden könnte. Der Schriftsatznachlass erfolgte nur im Hinblick auf die Aktivlegitimation. Im Übrigen erfolgt die Vorlage zur Begründung der Vermutung, diese Überschussbeteiligung könne nur aus den Geschäftsplänen entnommen sein. Der Kläger macht sich jedoch nicht die Mühe, diese Geschäftspläne einzusehen, um entsprechend substantiiert vorzutragen. Insgesamt beschränkt sich der Vortrag des Klägers darauf, wie es auch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kam, dass er sich im Einzelfall ungerecht behandelt fühle und eine höhere Überschussbeteiligung erwartet habe. Damit können jedoch die geltend gemachten Ansprüche nicht begründet werden.

24

Die Nebenansprüche entfallen mit dem Hauptanspruch.

3.

25

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Absatz 1 ZPO.

26

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 153 Überschussbeteiligung


(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2015 - IV ZR 213/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR213/14 Verkündet am: 11. Februar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 153 Abs. 1-3; VAG § 56a, § 56b
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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Feb. 2017 - 1 BvR 781/15

bei uns veröffentlicht am 17.02.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR213/14 Verkündet am:
11. Februar 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VVG § 153 Abs. 1-3; VAG § 56a, § 56b
1. Aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung
(§§ 56a, 56b VAG) sind sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153
Abs. 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden.
Hat der Versicherer die Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten
Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
auszuzahlen.
2. § 315 BGB findet im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß
§ 153 VVG keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 - LG Kassel
AG Fritzlar
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven einer Lebensversicherung. Der frühere Arbeitgeber des Klägers schloss für diesen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1987, Ablauf der Versicherung der 1. Dezember 2008. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" zugrunde. In § 16 heißt es unter der Überschrift "Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt ?" unter anderem: "… An dem erwirtschafteten Überschuß sindunsere Versicherungsnehmer entsprechend unserem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan beteiligt."
2
Die Beklagte legte hierzu einen Auszug aus ihrem Geschäftsplan betreffend die Beteiligung an Bewertungsreserven sowie einen Erläuterungsvermerk vor. Nach Ausscheiden des Klägers bei seinem Arbeitgeber führte er die Versicherung selbst als Versicherungsnehmer fort. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte dem Kläger 28.025,81 € aus, wovon auf das Garantiekapital 18.902 € sowie auf die garantierte Überschussbeteiligung 9.123,81 € entfallen. Ferner gab sie an, dass in der garantierten Überschussbeteiligung ein Schlussüberschuss von 1.581,60 € sowie die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von 678,21 € enthalten ist. Am 15. Januar 2009 erläuterte die Beklagte die Beteiligung an den Bewertungsreserven dahingehend, dass sich diese aus einem Sockelbetrag von 656,88 € sowie einem volatilen Anteil von 21,33 € zusammensetzt.
3
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von 656,88 € entsprechend dem im Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2009 erwähnten Sockelbetrag für die Bewertungsreserve zu. Die Beklagte habe diesen Anteil an der Bewertungsreserve unzulässigerweise mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet , obwohl ihm die Bewertungsreserve zusätzlich zu dem Schlussüberschussanteil zustehe. Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung dieser 656,88 €. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage Feststellung der Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und sodann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihm Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage zu erteilen und anschließend Zahlung des sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrages.

4
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.
6
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2014, 1240 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zu. Der Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven sei durch die Beklagte durch die Auszahlung der Beteiligung an den stillen Reserven in Höhe von 678,21 € in Form eines Sockelbetrages in Höhe von 656,88 € und eines volatilen Anteils von 21,33 € erfüllt worden. Der Kläger habe nicht substantiiert behauptet, dass dieser Betrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Beklagte habe die Bewertungsreserve auf der Grundlage eines verursachungsorientierten Verfahrens ermittelt. Aus § 153 VVG folge nicht, dass der Kläger neben der Beteiligung an den Bewertungsreserven einen zusätzlichen Anspruch auf den bisher prognostizierten Schlussüberschuss habe. Bei dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag sei die Verringerung der Überschüsse die Folge einer Umstellung der Praxis bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven durch die Beklagte zur Umsetzung der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes. Realisiere die Beklagte weniger Reserven als bisher, etwa weil die Versicherungsnehmer nach § 153 Abs. 3 VVG nunmehr in anderer Weise an diesen partizipieren, führe dies zu einer Verringerung der Überschüsse und damit der Höhe der Schlussüberschussbeteiligung in derselben Wei- se wie wenn die Überschüsse aus anderen Gründen sinken. Damit handele es sich nicht um ein "Herausrechnen" des Sockelbetrages aus dem dadurch geringer ausfallenden Schlussüberschuss, sondern um eine Veränderung der einzelnen Komponenten der Überschussbeteiligung infolge der Schwankung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen. Je höher die Bewertungsreserve sei, desto geringer sei der Überschuss und umgekehrt. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Sockelbetrag der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach dem gleichen Verfahren finanziere wie die Schlussüberschussanteile.
7
Der Kläger könne ferner nicht die begehrte Feststellung verlangen, dass die Höhe der Überschussbeteiligung unbillig sei und stattdessen eine vom Gericht zu ermittelnde billige und angemessene Höhe gelten solle. Die Parteien hätten nicht gemäß § 315 Abs. 1 BGB vereinbart, dass die Beklagte die Leistung einseitig nach billigem Ermessen bestimmen solle. Der Gesetzgeber habe ebenfalls keine Anwendung von § 315 BGB vorgesehen. Schließlich stehe dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 242 BGB zu. Den bestehenden Anspruch habe die Beklagte erfüllt, indem sie die Berechnung des Sockelbetrages durch einen Auszug aus dem Geschäftsplan dargestellt und um eine Erläuterung ergänzt habe.
8
Ein Anspruch auf mathematische Berechnung des Anteils der auf den Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs entfallenden Beteiligung am Überschuss und den Bewertungsreserven bestehe unter Abwägung mit dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht. Schließlich benötige der Kläger die geforderte Auskunft nicht mehr, um seinen Anspruch geltend machen zu können. Der Kläger habe den von ihm verlangten Betrag, bei dem es sich um den Höchstbetrag handele, den er verlangen könne, auch ohne diese Auskunft bereits ermitteln können.
9
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
10
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € nebst Zinsen zu.
11
a) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung ) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG hat der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Bezüglich der Bewertungsreserve bestimmt § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass der Versicherer diese jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen hat. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf den hier geschlossenen Altvertrag Anwendung. Zwar gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EGVVG vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. Diese Regelung hat für Bewertungsreserven indessen keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 44).
12
b) Unter einem verursachungsorientierten Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 und 3 VVG ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in Abrechnungsverbände einteilen kann (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 96; MünchKomm-VVG/Heiss, § 153 Rn. 42; Langheid in Römer/Langheid aaO Rn. 27; Krause in Looschelders/Pohlmann , VVG 2. Aufl. § 153 Rn. 37). Ein solches verursachungsorientiertes Verfahren hat die Beklagte angewendet, wie sich aus dem für die Überschussbeteiligung nach § 16 AVB maßgeblichen Geschäftsplan ergibt. Aus diesem sowie den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte zunächst nach Sicherstellung ihrer Solvabilität eine Zuordnung der Bewertungsreserven auf den anspruchsberechtigten Bestand der Versicherungsnehmer vornimmt. Dem schließt sich eine Zuordnung auf die einzelnen anspruchsberechtigten Verträge an. Der Anteil des einzelnen Vertrages an den Bewertungsreserven wird mithin in der Weise ermittelt, dass die Verteilung der gesamten anzusetzenden Bewertungsreserven im Verhältnis des Deckungskapitals des einzelnen Vertrages bei Vertragsablauf zur Summe des Deckungskapitals aller anspruchsberechtigten Verträge erfolgt. Dieser Betrag wird von der Beklagten nicht in einem Einmalbetrag errechnet, sondern teilt sich in einen Sockelbetrag und einen volatilen Anteil auf. Der Sockelbetrag, der Schwankungen am Kapitalmarkt ausgleichen soll, ist dem Versicherungsnehmer garantiert. Er wird in jedem Fall ausgezahlt, es sei denn, dass sich nach den allgemeinen Grundsätzen ein höherer Betrag ergibt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte dem Kläger in ihrem Abrechnungsschreiben vom 22. Oktober 2008 eine Bewertungsreserve von 678,21 € zugeteilt, die ausweislich ihres Erläuterungsschreibens vom 15. Januar 2009 aus dem Sockelbetrag von 656,88 € sowie einem volatilen Anteil von 21,33 € besteht.
13
c) Der Kläger behauptet - jedenfalls seitdem Berufungsverfahren - auch nicht mehr, dass diese Berechnung der Bewertungsreserven unzutreffend ist. So heißt es in der Berufungsbegründung ausdrücklich, er nehme an, dass sein Anteil an den Bewertungsreserven in Höhe von 678,21 € möglicherweise richtig von der Beklagten ermittelt worden sei. In der Sache geht es dem Kläger nicht um eine Neuberechnung der Bewertungsreserven , sondern er wendet sich gegen die nach seiner Auffassung unzulässige Verrechnung der Bewertungsreserven mit dem Schlussüberschussanteil.
14
Insoweit unterscheidet der Kläger indessen nicht hinreichend zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits sowie deren Auszahlung andererseits. Bewertungsreserven, auch "stille Reserven" genannt, sind zunächst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 37). Diese Bewertungsreserven können vom Versicherer durch Veräußerung der entsprechenden Wirtschaftsgüter realisiert werden. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sie habe die Überschussbeteiligung bis zum 31. Dezember 2007 in der Weise vorgenommen, dass sie die Bewertungsreserven realisiert und die so erzeugten Gewinne an die Versicherungsnehmer mit der Schlussüberschusszahlung geleistet habe. Lediglich eine gesonderte Ausweisung sei wegen Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht erfolgt. Seit dem 1. Januar 2008 würden Bewertungsreserven nicht mehr realisiert, um sie mit dem Schlussüberschuss an die Versicherungsnehmerauszuzahlen.
15
Die Beklagte ist im Rahmen von § 153 Abs. 3 VVG bei unterlassener Realisierung der stillen Reserven zunächst gehalten, deren Höhe rechnerisch zu ermitteln, wie dies hier ihrem vorgelegten Auszug aus dem Geschäftsplan entspricht. Ist dieser Betrag berechnet, so hat die Beklagte ihn an ihre Versicherungsnehmer auszuzahlen, wobei dies rechnerisch gesondert von der Überschussbeteiligung im Übrigen zu erfolgen hat (§ 153 Abs. 2 und 3 VVG). Die Ermittlung der Bewertungsreserve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 96).
16
Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die an den einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende Bewertungsreserve vom Versicherer finanziert wird. Hierzu regelte der für dieses Vertragsverhältnis anwendbare § 56a Abs. 2 VAG in der bis zum 6. August 2014 geltenden Fassung (vgl. jetzt § 56a Abs. 1 VAG n.F.), dass die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen waren. Nach § 56a Abs. 3 Satz 1 VAG (vgl. jetzt § 56b Abs. 1 Satz 1 VAG n.F.) durften die in der bis zum 8. April 2013 geltenden Fassung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 VVG vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven sind Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung i.S. von § 153 VVG und werden daher in gleicher Weise finanziert. Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung i.S. von § 153 Abs. 1 VVG handelt, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im engeren Sinne ) als auch an den Bewertungsreserven umfasst, hat ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge. Die Auf- fassung des Klägers läuft demgegenüber darauf hinaus, dass der Versicherer mit der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ausschließlich den Schlussüberschussanteil des Versicherungsnehmers finanziert und auf diesen zusätzlich die Bewertungsreserve aufzuschlagen wäre. Dies hätte bei stillen Reserven zur Folge, dass der Versicherer diese verwerten müsste, um den Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Bewertungsreserve bedienen zu können. Das ist nicht der Fall. Tatsächlich kann der Versicherer die Bewertungsreserve aus den nach §§ 56a, b VAG gebildeten Rückstellungen für Beitragsrückerstattung bedienen, soweit dort genügend liquide Mittel vorhanden sind, was sich der Höhe nach dann auf den verbleibenden Überschussanteil des Versicherungsnehmers auswirken kann. Erst wenn die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung nicht ausreichen, um den zuvor rechnerisch ermittelten Anspruch des Versicherungsnehmers für die Bewertungsreserven zu erfüllen , ist der Versicherer gehalten, stille Reserven aufzulösen, um hieraus liquide Mittel zu erzielen.
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d) Da der nach Berücksichtigung der Bewertungsreserven verbleibende Schlussüberschussanteil des Versicherungsnehmers nicht garantiert ist, kann der Kläger auch nichts daraus herleiten, dass der Versicherungsvertreter der Beklagten ihm mit Schreiben vom 3. September 2007 noch eine Schlussüberschussbeteiligung von 2.477,60 € mitgeteilt hat, während sich aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2008 lediglich ein Schlussüberschuss von 1.581,60 € (sowie zusätzlich Bewertungsreserven von 678,21 €) ergibt. Der Kläger übersieht ferner, dass in dem Schreiben des Versicherungsvertreters zwischen Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven nicht differenziert wird und letztere nicht einmal gesondert aufgeführt werden.

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2. Unbegründet ist ferner der erste Hilfsantrag des Klägers, mit dem er die Feststellung begehrt, dass die Höhe der Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven für den zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag unbillig ist; ferner die Feststellung, dass stattdessen die vom Gericht zu ermittelnde billige und angemessene Beteiligungshöhe gilt, woraus sich anschließend ein entsprechender Zahlungsbetrag ergeben soll.
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a) Zum Rechtszustand vor dem 1. Januar 2008 entsprach es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass der Versicherungsnehmer keinen aus § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB herzuleitenden Anspruch auf Ermittlung des Überschusses sowie des auszuzahlenden Gewinns einer Lebensversicherung hatte (Urteile vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.; vom 7. November 2007 - IV ZR 116/04, VersR 2008, 338 Rn. 8). Im Schrifttum wird zum neuen Recht ab 1. Januar 2008 demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten, der Versicherer bestimme die Überschussbeteiligung und die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach billigem Ermessen i.S. von § 315 BGB (vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; PK-VersR/Ortmann, 2. Aufl. § 153 Rn. 32; MünchKomm-VVG/Heiss, § 153 Rn. 38). Eine derartige Anwendung von § 315 BGB hätte zur Folge, dass den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung träfe (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, BGHZ 154, 5, 8; vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 279; vom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809 unter III 1).
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b) Dem ist nicht zu folgen. § 315 BGB findet auch im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwendung. Die Vorschrift setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsge- schäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung - nach billigem Ermessen - bestimmen kann (Senatsurteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 27; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 21). Ein rein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB aus, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. So liegt es hier. In § 16 der AVB wird bezüglich der Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan der Beklagten verwiesen. Aus diesem von der Beklagten auszugsweise vorgelegten Geschäftsplan einschließlich der Erläuterungen ergibt sich, wie die Bewertungsreserve abstrakt zu berechnen ist. Es handelt sich um eine detaillierte Beschreibung, die einer gerichtlichen Nachprüfung, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten, unterliegt. Ein billiges Ermessen ist der Beklagten nicht eingeräumt worden.
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§ 315 BGB kann zwar auch dann Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt wird (vgl. MünchKomm-BGB/Würdinger , 6. Aufl. § 315 Rn. 1). Auch dies ist hier aber nicht geschehen. Aus dem Wortlaut von § 153 VVG lässt sich die Einräumung eines billigen Ermessens nicht entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte gibt hierfür nichts her. Dort heißt es zu § 153 Abs. 2 und 3 VVG, für die rechnerische Zuordnung sei ein verursachungsorientiertes Verfahren anzuwenden (BT-Drucks. 16/3945 S. 96). Der Versicherer erfülle diese Verpflichtung schon dann, wenn er ein Verteilungssystem entwickle und widerspruchsfrei praktiziere, das die Verträge unter dem Gesichtspunkt der Überschussbeteiligung sachgerecht zu Gruppen zusammenfasse, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuordne und dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuschreibe.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Versicherer ein billiges Ermessen i.S. von § 315 BGB einräumen wollte, ergeben sich hieraus mithin nicht (gegen eine Anwendung von § 315 BGB auch Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 58; Krause in Looschelders /Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 153 Rn. 32; Brömmelmeyer in Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 299). Auch der Senat hat bereits in einem Rechtsstreit über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten in einer kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden, dass § 315 BGB in derartigen Fällen keine Anwendung findet (Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 27).
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3. Unbegründet ist auch der zweite Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der auf ihn zum Zeitpunkt des Ablaufs des Lebensversicherungsvertrages zum 1. Dezember 2008 entfallenden Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag auszuzahlen.
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a) Ein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers kann sich allerdings dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Der Senat hat sich mit einem derartigen Auskunftsanspruch im Rahmen der Lebensversicherung bei der Ermittlung des Rückkaufswerts bereits befasst. Hiernach trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 10). So liegt es grundsätzlich auch bei § 153 VVG (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09, juris Rn. 30; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 53-57; anders Grote in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1008 f.). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen.
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Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswerts abgelehnt. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Ver- sicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch , der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht komme (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19).
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b) Ob und inwieweit dem Kläger auf dieser Grundlage und des Inhalts seines Antrags ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zustehen oder ob diese sich - ganz oder teilweise - auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen könnte, kann offen bleiben. Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 58). So hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB darauf abgestellt, es ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür , dass Nachzahlungsansprüche, die der Kläger mit Hilfe der Auskunft geltend machen wolle, bestünden (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24). Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch die Beklagte als solche nicht angreift und sich ausschließlich dagegen wendet, die Beklagte habe die Bewertungsreserve unzulässig mit seinem Schlussüberschussanteil verrechnet, weshalb ihm ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zustehe. Das trifft indessen, wie oben im Einzelnen ausgeführt, nicht zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die erfolgte Auszahlung nicht den Vorgaben des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans der Beklag- ten entsprochen habe. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit sogar um den Höchstbetrag, den der Kläger verlangen kann. Das greift die Revision nicht an. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem der Versicherungsnehmer lediglich zu Unrecht die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil angreift, die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve im Übrigen indessen nicht in Abrede stellt, steht ihm kein weitergehender Auskunftsanspruch gegen den Versicherer zu.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, Entscheidung vom 20.08.2013- 8 C 236/12 -
LG Kassel, Entscheidung vom 08.05.2014- 1 S 290/13 -

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.