Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 139 Überschussbeteiligung

(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 153 Überschussbeteiligung


(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV | § 28 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung


(1) Im Posten "Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung" sind die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Hierzu gehören auch die Beträge, die zur
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr


(1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz 4 sowie § 336 entsprechend. (2) Unverzüglich nach Aufnahme des Betriebs der Unfall

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 237 Anzuwendende Vorschriften


(1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. Dabei treten1.die Pensionspläne an die Stelle der allgemein

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 145 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festlegen bezüglich1.der in das Verfahren gemäß § 139 Absatz 3 einzubeziehenden festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte;2.der Festlegung des maßgeb

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 233 Regulierte Pensionskassen


(1) Pensionskassen können mit Genehmigung der Bundesanstalt reguliert werden (regulierte Pensionskassen). Den Antrag, reguliert zu werden, können stellen1.Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, wenna)die Satzun
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 153 Überschussbeteiligung


(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 201/17 Verkündet am: 27. Juni 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 153 Abs.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Feb. 2017 - 1 BvR 781/15

bei uns veröffentlicht am 17.02.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Aug. 2016 - 50 C 35/16

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2016 durch den Richter am Amtsgericht I für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollst

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