Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Dez. 2010 - 1 BvR 381/10

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101208.1bvr038110
bei uns veröffentlicht am08.12.2010

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Dezember 2009 - 1 T 248/09 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.

Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Januar 2010 - 1 T 248/09 - ist gegenstandslos.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Festsetzung von Kosten für während eines Zivilprozesses eingeholte Privatgutachten.

2

Die Beschwerdeführer wurden in einem Verkehrsunfallprozess auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin zu 1) war mit einem bei der Beschwerdeführerin zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug des Beschwerdeführers zu 2) gegen eine Straßenlaterne gerutscht. Der Kläger behauptete, dass die Beschwerdeführerin zu 1) beim Wegsetzen des mit der Straßenlaterne kollidierten Fahrzeugs mit seinem Fahrzeug zusammengestoßen sei. Das angerufene Amtsgericht erhob Beweis durch Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches der gerichtlich bestellte Sachverständige später ergänzte. Die Beschwerdeführer beauftragten einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens, welches sie in den Prozess einführten.

3

Mit nicht angegriffenem Urteil verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführer zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes. Auf die Berufung der Beschwerdeführer erließ das Landgericht einen Beweisbeschluss, mit welchem es ankündigte, der gerichtliche Sachverständige solle seine Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutern und zu dem seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten Stellung nehmen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erhob das Landgericht Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen. Innerhalb einer am Schluss des Termins gesetzten Frist zur Stellungnahme legten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Privatgutachten des von ihnen beauftragten Sachverständigen vor. Mit nicht angegriffenem Urteil änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil und wies die Klage ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger den Beweis für eine Berührung beider Fahrzeuge nicht führen können. Die vernommenen Zeugen hätten einen Zusammenstoß beider Fahrzeuge nicht wahrgenommen und der gerichtliche Sachverständige habe in seinem Gutachten einen direkten Nachweis der Berührung beider Fahrzeuge nicht führen können.

4

Mit nicht angegriffenem Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag der Beschwerdeführer Kosten gegen den Kläger festgesetzt, zugleich aber die beantragte Festsetzung der Kosten in Höhe von jeweils fast 2.000,- € für die von den Beschwerdeführern eingeholten Privatgutachten abgelehnt. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. Dezember 2009 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Die Kosten der Privatgutachten seien nicht erstattungsfähig. Nach der Rechtsprechung zum maßgebenden § 91 ZPO seien Kosten eines - wie hier - im Laufe des Rechtsstreits vom Gegner eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Eine Erstattung komme nur in Betracht, wenn das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten den Verlauf dieses zu Gunsten der vorlegenden Partei beeinflusst habe. Es reiche nicht aus, dass das Privatgutachten eingeholt worden sei, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen. Erstattungsfähig seien die Kosten eines Privatgutachtens nur dann, wenn der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutachtens nachweislich gefördert worden sei, insbesondere den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der vorliegenden Partei beeinflusst habe, was hier aber nicht der Fall sei. Das in erster Instanz eingeholte Gutachten sei vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden. Der Verlauf des Rechtsstreits sei auch im Berufungsverfahren durch die eingeholten Privatgutachten nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer beeinflusst worden. Zwar treffe es zu, dass die Berufungszivilkammer im Beweisbeschluss dem Sachverständigen aufgegeben habe, im Termin auch zu dem erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten Stellung zu nehmen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts sei jedoch nicht durch die Privatgutachten beeinflusst worden, sondern habe maßgebend darauf beruht, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige einen positiven Nachweis für eine Berührung der Fahrzeuge nicht habe führen können; im Übrigen beruhe die Entscheidung auf der Würdigung von Zeugenaussagen.

5

Mit angegriffenem Beschluss vom 6. Januar 2010 hat das Landgericht die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge könne keinen Erfolg haben, weil das Gericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe. Auch die Gegenvorstellung führe nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Es sei eine Einzelfallentscheidung, ob unter Anwendung der Rechtsprechung zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten diese im konkreten Fall gegeben sei.

II.

6

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe willkürlich davon abgesehen, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen, obwohl es seine Entscheidung auf den in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Rechtssatz gestützt habe, dass die Kosten eines im Rechtsstreit vorgelegten Privatgutachtens nur dann zu erstatten seien, wenn das Gutachten den Prozess zu Gunsten der vorlegenden Partei beeinflusst habe. Auf diese Weise habe das Landgericht den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.

III.

7

Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Landesregierung Rheinland-Pfalz und der Kläger des Ausgangsverfahrens erhalten.

IV.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17. Dezember 2009 wenden, § 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäbe des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz begründet.

9

1. Der angegriffene Beschluss vom 17. Dezember 2009 verletzt das Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

10

a) Für den Zivilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzuges bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 89, 381 <390>; 107, 395 <401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Verfahrensordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 <573>).

11

b) Das Landgericht hätte die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2009 sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulassen müssen. Das Landgericht hat ohne Sachgrund von einer Zulassung abgesehen und auf diese Weise den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzumutbar erschwert.

12

aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BGHZ 151, 221 <223>; 154, 288 <291> zu § 543 ZPO). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. Ball in: Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 543 ZPO Rn. 5a; Wenzel in: MüKo, ZPO, 3. Auflage 2007, § 543 ZPO Rn. 7). Eben dies ist der Fall.

13

(1) Das Landgericht hat seine Entscheidung tragend auf den Rechtssatz gestützt, dass eine Erstattung der Kosten während des Rechtsstreits eingeholter Privatgutachten - von besonderen, hier nicht vorliegenden Fallkonstellationen abgesehen - nur dann in Betracht komme, wenn das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der Partei beeinflusst habe. Zwar wird diese Rechtsauffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus vertreten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Februar 1990 - 3 W 7/90 -, JurBüro 1990, S. 293), andere Oberlandesgerichte hingegen machen eine Beeinflussung des Prozesses zu Gunsten der vorlegenden Partei nicht zur Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2001 - 23 W 290/01 -, RPfleger 2001, S. 616; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Februar 1988 - 5 W 27/88 -, JurBüro 1998, S. 1360 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 8 W 265/07 -, juris, Rn. 16; wohl auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 6 W 126/83 -, JurBüro 1984, S. 1083).

14

(2) Selbst wenn man die Entscheidung des Landgerichts so verstehen wollte, dass nicht die Beeinflussung des Prozesses zu Gunsten der vorlegenden Partei, sondern bloß eine (nachweisliche) Förderung des Prozesses durch das Gutachten Voraussetzung für die Erstattung der Gutachterkosten sei, wird auch Letzteres von Oberlandesgerichten teilweise nicht zur Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit gemacht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2001 - 23 W 290/01 -, RPfleger 2001, S. 616; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Februar 1988 - 5 W 27/88 -, JurBüro 1998, S. 1360 f.).

15

(3) Damit handelt es sich bei der Frage nach dieser Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens um eine Frage von - wie die vielfache Befassung in der obergerichtlichen Judikatur belegt - allgemeinem Interesse, die einer allgemeinen Klärung zugänglich und, da der Bundesgerichtshof hierzu bislang keine Stellung genommen hat, auch klärungsbedürftig ist. Das Landgericht hat sich mit der Auffassung, es sei jeweils eine Frage des Einzelfalls, ob im konkreten Fall die Erstattungsfähigkeit der Gutachtenskosten gegeben sei, in nicht vertretbarer Weise den Blick dafür versperrt, dass die hinter der Einzelfallentscheidung stehende Frage, ob die Kosten während des Rechtsstreits zur Widerlegung gerichtlicher Gutachten eingeholter Privatgutachten nur dann in Betracht komme, wenn das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der Partei beeinflusst oder jedenfalls nachweislich gefördert hat, einer allgemeinen Beantwortung zugänglich ist und deshalb zur Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte führen müssen.

16

bb) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO ist die Rechtsbeschwerde in Divergenzfällen zuzulassen, nämlich wenn die zu treffende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht, in der ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet wird (vgl. BGHZ 154, 288 <292 f.>). Das Landgericht weicht mit seinem Beschluss in der vorgenannten Weise von Entscheidungen höherrangiger Gerichte ab und hätte auch aus diesem Grund die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulassen müssen.

17

2. Wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ist der angegriffene Beschluss vom 17. Dezember 2009 nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Ob der Beschluss auch die Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 899/07 -, NJW 2008, S. 1938), kann offen bleiben.

18

3. Der die Verletzung nicht beseitigende Beschluss des Landgerichts über die Anhörungsrüge vom 6. Januar 2010 ist damit gegenstandslos.

19

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

20

5. Der Gegenstandswert wird unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Kriterien (vgl. BVerfGE 79, 357 sowie 79, 365) mit Rücksicht auf das Obsiegen der Beschwerdeführer auf 8.000 € festgesetzt.

21

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Dez. 2010 - 1 BvR 381/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Dez. 2010 - 1 BvR 381/10

Referenzen - Gesetze

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Dez. 2010 - 1 BvR 381/10 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 95


(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93b


Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Dez. 2010 - 1 BvR 381/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Dez. 2010 - 1 BvR 381/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juli 2007 - 8 W 265/07

bei uns veröffentlicht am 11.07.2007

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ulm vom 27. April 2007, Az. 2 O 169/05, dahin abgeände
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Dez. 2010 - 1 BvR 381/10.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 20. Dez. 2018 - 5 U 279/18

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene

Referenzen

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ulm vom 27. April 2007, Az. 2 O 169/05, dahin

abgeändert,

dass von den Klägern an die Beklagten über den bereits festgesetzten Betrag von 8.740,10 Euro hinaus an weiteren Kosten zu erstatten sind:

7.179,84 Euro

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 4.176 Euro seit 28. Februar 2007 und aus 3.003,84 Euro seit 2. März 2007.

2. In Höhe von 2.384,88 Euro wird die sofortige Beschwerde der Beklagten

zurückgewiesen.

3. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Im übrigen tragen von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens die Kläger 75% und die Beklagten 25%.

Beschwerdewert: 9.564,72 Euro

Gründe

 
1.
Die Kläger machten in dem am 4. April 2005 beim Landgericht Ulm anhängig gewordenen Hauptsacheverfahren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsforderungen sowie Auskunftsansprüche gegen die Beklagten als Erben geltend. Sie beriefen sich in der Klagebegründung auf ein Gutachten der Steuerberatungsgesellschaft ... + Kollegen GmbH vom 3. November 2004 über den Unternehmenswert der Firma ...KG zum 31. Dezember 1992. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen von 1.937,20 Euro (11 Stunden à 150 Euro) wurden im Rahmen der Kostenfestsetzung für die Kläger zum Ausgleich gebracht und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht im Streit.
Aufgrund Beweisbeschlusses vom 24. März 2006 wurde am 3. Juli 2006 ein schriftliches Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ... eingeholt, der zu einem Unternehmenswert von 4.573.859 Euro kam und nicht zu einem solchen von 6.906. 000 Euro wie der Privatgutachter der Kläger.
Die Beklagten beauftragten hierauf am 4. September 2006 ihrerseits die Sachverständigen ... (Wirtschaftsprüfer) und ... (Steuerberater) aus der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...AG (...) damit, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen über den Unternehmenswert der ... KG zum 31. Dezember 1992 zu überprüfen und eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. In dem erstellten schriftlichen Gutachten vom 9. Oktober 2006 wurde der Unternehmenswert mit 1.547.190 Euro ermittelt.
Am 7. November 2006 wurde der gerichtliche Sachverständige ... durch das Landgericht aufgefordert, die Unternehmensbewertung auch für einen weiteren Stichtag, den Todeszeitpunkt des Erblassers (22. August 2002) vorzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben zu dem von den Beklagten eingeholten Privatgutachten. Dies erfolgte schriftlich am 28. November 2006. Auch der Privatgutachter der Beklagten nahm nochmals am 8. Januar 2007 Stellung zum gerichtlichen Ergänzungsgutachten.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2007 wurde der Sachverständige ... zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vernommen und die Beklagten ließen durch ihren Privatgutachter ... Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen stellen.
Nach dieser Beweisaufnahme schlossen die Parteien einen gerichtlich protokollierten Vergleich, der innerhalb der eingeräumten Frist von den Beklagten nicht widerrufen wurde. In dem Vergleich übernahmen die Kläger 3/4 und die Beklagten 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Beklagten die Berücksichtigung der ihnen entstandenen Aufwendungen für ihren Privatgutachter von 7.424 Euro am 28. Februar 2007 und von weiteren 5.328,96 Euro am 2. März 2007. Die Rechtspflegerin brachte diese Parteiauslagen in dem dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. April 2007 zu Grunde liegenden Kostenausgleich nicht in Ansatz mit der Begründung, dass das Privatgutachten der Beklagten keinen Einfluss auf den Rechtsstreit und das Prozessergebnis genommen habe.
Gegen die am 10. Mai 2007 zugestellte Entscheidung hat der Beklagtenvertreter vorab per Telefax am 23. Mai 2007 (Eingang der Urschrift am 24. Mai 2007) Beschwerde eingelegt, der der Klägervertreter entgegengetreten ist. Im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Rechtspflegerin hat die Akten ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
10 
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ulm vom 27. April 2007 ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG) und in der Sache teilweise erfolgreich. Der in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Betrag von 8.740,10 Euro war um 7.179,84 Euro zu erhöhen.
a)
11 
Zwar sind Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn es darum geht, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (vgl. Senat BauR 2002, 665 und Beschluss vom 15. November 2004, Az. 8 W 394/04; OLGR Bamberg 2000, 268; OLG Koblenz AGS 2002, 117; OLG Frankfurt IBR 2003, 177; OLG Celle BauR 2003, 588; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Privatgutachten"; je m. w. N.), oder aber zur Wiederherstellung der "Waffengleichheit", wenn der Gegner seinerseits ein Privatgutachten eingeholt hat (OLGR Naumburg 2007, 421; Herget, a.a.O., m.w.N.).
12 
Daraus erwächst einer Partei aber kein Anspruch auf eine vollständige sachverständige Prozessbegleitung. Sie kann nur dasjenige ersetzt verlangen, was aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei zur Überprüfung und Widerlegung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens oder zur Wiederherstellung der "Waffengleichheit" objektiv erforderlich und geeignet (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255) und damit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
13 
Vorliegend ist es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass die Beklagten sachverständige Hilfe zur Überprüfung und Widerlegung des eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens eingeholt haben. Die Unternehmensbewertung bedarf einer besonderen Sachkunde, die bei den Verfahrensbeteiligten nicht vorausgesetzt werden kann. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung durften sowohl die Kläger als auch die Beklagten im Rahmen der "Waffengleichheit" Privatgutachten einholen - die Beklagten zusätzlich auch deshalb, weil sie nur auf diese Weise sich detailliert mit dem gerichtlichen Gutachten auseinandersetzen und dies in Zweifel ziehen konnten.
14 
Auch der Umfang der Tätigkeit der Privatsachverständigen ... und ... im Auftrag der Beklagten, der im übrigen von den Klägern nicht in Frage gestellt wird, war unmittelbar prozessbezogen, so dass deren Kosten zum Rechtsstreit im Sinn des § 91 Abs. 1 ZPO gehören.
15 
Die Privatsachverständigen sind in ihrem zu den Akten gelangten schriftlichen Gutachten vom 9. Oktober 2006 zu einem anderen Ergebnis gekommen als der Sachverständige .... Dies hat das Gericht u. a. veranlasst, eine ergänzende Stellungnahme des Herrn ... einzuholen, mit der sich wiederum die Privatgutachter der Beklagten auseinander gesetzt haben und schließlich durften sie im Beweisaufnahmetermin Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen richten. Das Landgericht hielt damit das Privatgutachten der Sachverständigen ... und ... als Einlassung der Beklagten für entscheidungserheblich.
16 
Damit war von dem eingeholten Gutachten zumindest eine Förderung des Prozesses zu erwarten und der von der Rechtsprechung teilweise geforderte Einfluss auf den Rechtsstreit (Herget, a. a. O., m. w. N.; sowie die im Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. März 2007 aufgeführten Rechtsprechungszitate) ist entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin zu bejahen. Dass das Gutachten den Rechtsstreit darüber hinaus für den Auftraggeber positiv beeinflusst haben muss, ist nicht zu verlangen und letztlich im Festsetzungsverfahren nicht überprüfbar.
17 
Im übrigen braucht das Gutachten auch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft zu werden. Die Erstattungsfähigkeit ist nur bei einem völlig unbrauchbaren und/oder einseitigen Gutachten zu verneinen (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255, m. w. N.).
18 
Das ist vorliegend nicht der Fall, so dass von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten der Beklagten dem Grunde nach und auch - bezüglich des Umfangs der Sachverständigentätigkeit - der Höhe nach auszugehen ist.
b)
19 
Inwieweit die Erstattungsfähigkeit dieser Parteiauslagen daran scheitern soll, dass die Beklagten keinen unabhängigen Gutachter beauftragt hätten, ist nicht ersichtlich.
20 
Die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Dresden (JurBüro 2003, 312) stellt darauf ab, dass es an der (äußeren) Unabhängigkeit des Sachverständigen fehlt, wenn er in derselben Sozietät wie der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers tätig ist. Hierfür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
c)
21 
Im übrigen richtet sich die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten der Höhe nach nicht nach den Vergütungssätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) (BGH NJW 2007, 1532).
22 
Soweit jedoch die Angemessenheit des vom Privatgutachter der Beklagten berechneten Stundensatzes von 200 Euro von den Klägern bestritten wird, ist in Anwendung von § 287 ZPO ein Stundensatz von 150 Euro zugrunde zulegen. Dabei wird ausgegangen von der Abrechnung des Privatgutachters der Kläger, der seinerseits pro Stunde 150 Euro in Ansatz gebracht hat.
23 
Danach reduziert sich die am 28. Februar 2007 eingereichte Rechnung der Sachverständigen von 7.424 Euro auf 5.568 Euro. Hiervon haben die Kläger 3/4 zu tragen, mithin 4.176 Euro.
24 
Die weitere am 2. März 2007 eingereichte Rechnung von 5.328,96 Euro reduziert sich auf 4.005,12 Euro, wobei aus den Auslagen von 78,12 Euro eine Umsatzsteuer nicht in Ansatz gebracht wurde, weil nicht erkennbar ist, ob diese Auslagen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die Kläger haben von dem errechneten Betrag 3/4, also 3.003,84 Euro zu tragen, so dass sich ein weiterer Erstattungsbetrag zu den nach Durchführung des Kostenausgleichs bereits festgesetzten 8.740,10 Euro von 7.179,84 Euro ergibt.
25 
In dieser Höhe hatte das Rechtsmittel der Beklagten in der Sache Erfolg, während es in Höhe von 2.384,88 Euro als unbegründet zurückzuweisen war (2.384,88 Euro + 7.179,84 Euro = Beschwerdewert von 9.564,72 Euro = 3/4 der Summe der beiden Sachverständigenrechnungen von insgesamt 12.752,96 Euro).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO.
27 
Eine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die wesentlichen Argumente zur Problematik der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nicht erst in der Beschwerdeinstanz ausgetauscht wurden, sondern bereits im Kostenfestsetzungsverfahren.
28 
Im übrigen konnte im Hinblick auf das überwiegende Obsiegen der Beklagten von der Erhebung einer Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1812 GKG-KV abgesehen werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.