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Die Kläger machten in dem am 4. April 2005 beim Landgericht Ulm anhängig gewordenen Hauptsacheverfahren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsforderungen sowie Auskunftsansprüche gegen die Beklagten als Erben geltend. Sie beriefen sich in der Klagebegründung auf ein Gutachten der Steuerberatungsgesellschaft ... + Kollegen GmbH vom 3. November 2004 über den Unternehmenswert der Firma ...KG zum 31. Dezember 1992. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen von 1.937,20 Euro (11 Stunden à 150 Euro) wurden im Rahmen der Kostenfestsetzung für die Kläger zum Ausgleich gebracht und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht im Streit.
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Aufgrund Beweisbeschlusses vom 24. März 2006 wurde am 3. Juli 2006 ein schriftliches Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ... eingeholt, der zu einem Unternehmenswert von 4.573.859 Euro kam und nicht zu einem solchen von 6.906. 000 Euro wie der Privatgutachter der Kläger.
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Die Beklagten beauftragten hierauf am 4. September 2006 ihrerseits die Sachverständigen ... (Wirtschaftsprüfer) und ... (Steuerberater) aus der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...AG (...) damit, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen über den Unternehmenswert der ... KG zum 31. Dezember 1992 zu überprüfen und eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. In dem erstellten schriftlichen Gutachten vom 9. Oktober 2006 wurde der Unternehmenswert mit 1.547.190 Euro ermittelt.
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Am 7. November 2006 wurde der gerichtliche Sachverständige ... durch das Landgericht aufgefordert, die Unternehmensbewertung auch für einen weiteren Stichtag, den Todeszeitpunkt des Erblassers (22. August 2002) vorzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben zu dem von den Beklagten eingeholten Privatgutachten. Dies erfolgte schriftlich am 28. November 2006. Auch der Privatgutachter der Beklagten nahm nochmals am 8. Januar 2007 Stellung zum gerichtlichen Ergänzungsgutachten.
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In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2007 wurde der Sachverständige ... zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vernommen und die Beklagten ließen durch ihren Privatgutachter ... Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen stellen.
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Nach dieser Beweisaufnahme schlossen die Parteien einen gerichtlich protokollierten Vergleich, der innerhalb der eingeräumten Frist von den Beklagten nicht widerrufen wurde. In dem Vergleich übernahmen die Kläger 3/4 und die Beklagten 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.
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Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Beklagten die Berücksichtigung der ihnen entstandenen Aufwendungen für ihren Privatgutachter von 7.424 Euro am 28. Februar 2007 und von weiteren 5.328,96 Euro am 2. März 2007. Die Rechtspflegerin brachte diese Parteiauslagen in dem dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. April 2007 zu Grunde liegenden Kostenausgleich nicht in Ansatz mit der Begründung, dass das Privatgutachten der Beklagten keinen Einfluss auf den Rechtsstreit und das Prozessergebnis genommen habe.
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Gegen die am 10. Mai 2007 zugestellte Entscheidung hat der Beklagtenvertreter vorab per Telefax am 23. Mai 2007 (Eingang der Urschrift am 24. Mai 2007) Beschwerde eingelegt, der der Klägervertreter entgegengetreten ist. Im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die Rechtspflegerin hat die Akten ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Zwar sind Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn es darum geht, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (vgl. Senat BauR 2002, 665 und Beschluss vom 15. November 2004, Az. 8 W 394/04; OLGR Bamberg 2000, 268; OLG Koblenz AGS 2002, 117; OLG Frankfurt IBR 2003, 177; OLG Celle BauR 2003, 588; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Privatgutachten"; je m. w. N.), oder aber zur Wiederherstellung der "Waffengleichheit", wenn der Gegner seinerseits ein Privatgutachten eingeholt hat (OLGR Naumburg 2007, 421; Herget, a.a.O., m.w.N.).
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Daraus erwächst einer Partei aber kein Anspruch auf eine vollständige sachverständige Prozessbegleitung. Sie kann nur dasjenige ersetzt verlangen, was aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei zur Überprüfung und Widerlegung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens oder zur Wiederherstellung der "Waffengleichheit" objektiv erforderlich und geeignet (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255) und damit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Vorliegend ist es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass die Beklagten sachverständige Hilfe zur Überprüfung und Widerlegung des eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens eingeholt haben. Die Unternehmensbewertung bedarf einer besonderen Sachkunde, die bei den Verfahrensbeteiligten nicht vorausgesetzt werden kann. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung durften sowohl die Kläger als auch die Beklagten im Rahmen der "Waffengleichheit" Privatgutachten einholen - die Beklagten zusätzlich auch deshalb, weil sie nur auf diese Weise sich detailliert mit dem gerichtlichen Gutachten auseinandersetzen und dies in Zweifel ziehen konnten.
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Auch der Umfang der Tätigkeit der Privatsachverständigen ... und ... im Auftrag der Beklagten, der im übrigen von den Klägern nicht in Frage gestellt wird, war unmittelbar prozessbezogen, so dass deren Kosten zum Rechtsstreit im Sinn des § 91 Abs. 1 ZPO gehören.
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Die Privatsachverständigen sind in ihrem zu den Akten gelangten schriftlichen Gutachten vom 9. Oktober 2006 zu einem anderen Ergebnis gekommen als der Sachverständige .... Dies hat das Gericht u. a. veranlasst, eine ergänzende Stellungnahme des Herrn ... einzuholen, mit der sich wiederum die Privatgutachter der Beklagten auseinander gesetzt haben und schließlich durften sie im Beweisaufnahmetermin Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen richten. Das Landgericht hielt damit das Privatgutachten der Sachverständigen ... und ... als Einlassung der Beklagten für entscheidungserheblich.
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Damit war von dem eingeholten Gutachten zumindest eine Förderung des Prozesses zu erwarten und der von der Rechtsprechung teilweise geforderte Einfluss auf den Rechtsstreit (Herget, a. a. O., m. w. N.; sowie die im Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. März 2007 aufgeführten Rechtsprechungszitate) ist entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin zu bejahen. Dass das Gutachten den Rechtsstreit darüber hinaus für den Auftraggeber positiv beeinflusst haben muss, ist nicht zu verlangen und letztlich im Festsetzungsverfahren nicht überprüfbar.
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Im übrigen braucht das Gutachten auch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft zu werden. Die Erstattungsfähigkeit ist nur bei einem völlig unbrauchbaren und/oder einseitigen Gutachten zu verneinen (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255, m. w. N.).
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Das ist vorliegend nicht der Fall, so dass von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten der Beklagten dem Grunde nach und auch - bezüglich des Umfangs der Sachverständigentätigkeit - der Höhe nach auszugehen ist.
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Inwieweit die Erstattungsfähigkeit dieser Parteiauslagen daran scheitern soll, dass die Beklagten keinen unabhängigen Gutachter beauftragt hätten, ist nicht ersichtlich.
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Die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Dresden (JurBüro 2003, 312) stellt darauf ab, dass es an der (äußeren) Unabhängigkeit des Sachverständigen fehlt, wenn er in derselben Sozietät wie der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers tätig ist. Hierfür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
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Soweit jedoch die Angemessenheit des vom Privatgutachter der Beklagten berechneten Stundensatzes von 200 Euro von den Klägern bestritten wird, ist in Anwendung von § 287 ZPO ein Stundensatz von 150 Euro zugrunde zulegen. Dabei wird ausgegangen von der Abrechnung des Privatgutachters der Kläger, der seinerseits pro Stunde 150 Euro in Ansatz gebracht hat.
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Danach reduziert sich die am 28. Februar 2007 eingereichte Rechnung der Sachverständigen von 7.424 Euro auf 5.568 Euro. Hiervon haben die Kläger 3/4 zu tragen, mithin 4.176 Euro.
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Die weitere am 2. März 2007 eingereichte Rechnung von 5.328,96 Euro reduziert sich auf 4.005,12 Euro, wobei aus den Auslagen von 78,12 Euro eine Umsatzsteuer nicht in Ansatz gebracht wurde, weil nicht erkennbar ist, ob diese Auslagen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die Kläger haben von dem errechneten Betrag 3/4, also 3.003,84 Euro zu tragen, so dass sich ein weiterer Erstattungsbetrag zu den nach Durchführung des Kostenausgleichs bereits festgesetzten 8.740,10 Euro von 7.179,84 Euro ergibt.
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In dieser Höhe hatte das Rechtsmittel der Beklagten in der Sache Erfolg, während es in Höhe von 2.384,88 Euro als unbegründet zurückzuweisen war (2.384,88 Euro + 7.179,84 Euro = Beschwerdewert von 9.564,72 Euro = 3/4 der Summe der beiden Sachverständigenrechnungen von insgesamt 12.752,96 Euro).
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Eine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die wesentlichen Argumente zur Problematik der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nicht erst in der Beschwerdeinstanz ausgetauscht wurden, sondern bereits im Kostenfestsetzungsverfahren.
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Im übrigen konnte im Hinblick auf das überwiegende Obsiegen der Beklagten von der Erhebung einer Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1812 GKG-KV abgesehen werden.
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