Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juli 2007 - 8 W 265/07

published on 11/07/2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juli 2007 - 8 W 265/07
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ulm vom 27. April 2007, Az. 2 O 169/05, dahin

abgeändert,

dass von den Klägern an die Beklagten über den bereits festgesetzten Betrag von 8.740,10 Euro hinaus an weiteren Kosten zu erstatten sind:

7.179,84 Euro

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 4.176 Euro seit 28. Februar 2007 und aus 3.003,84 Euro seit 2. März 2007.

2. In Höhe von 2.384,88 Euro wird die sofortige Beschwerde der Beklagten

zurückgewiesen.

3. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Im übrigen tragen von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens die Kläger 75% und die Beklagten 25%.

Beschwerdewert: 9.564,72 Euro

Gründe

 
1.
Die Kläger machten in dem am 4. April 2005 beim Landgericht Ulm anhängig gewordenen Hauptsacheverfahren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsforderungen sowie Auskunftsansprüche gegen die Beklagten als Erben geltend. Sie beriefen sich in der Klagebegründung auf ein Gutachten der Steuerberatungsgesellschaft ... + Kollegen GmbH vom 3. November 2004 über den Unternehmenswert der Firma ...KG zum 31. Dezember 1992. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen von 1.937,20 Euro (11 Stunden à 150 Euro) wurden im Rahmen der Kostenfestsetzung für die Kläger zum Ausgleich gebracht und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht im Streit.
Aufgrund Beweisbeschlusses vom 24. März 2006 wurde am 3. Juli 2006 ein schriftliches Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ... eingeholt, der zu einem Unternehmenswert von 4.573.859 Euro kam und nicht zu einem solchen von 6.906. 000 Euro wie der Privatgutachter der Kläger.
Die Beklagten beauftragten hierauf am 4. September 2006 ihrerseits die Sachverständigen ... (Wirtschaftsprüfer) und ... (Steuerberater) aus der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...AG (...) damit, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen über den Unternehmenswert der ... KG zum 31. Dezember 1992 zu überprüfen und eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. In dem erstellten schriftlichen Gutachten vom 9. Oktober 2006 wurde der Unternehmenswert mit 1.547.190 Euro ermittelt.
Am 7. November 2006 wurde der gerichtliche Sachverständige ... durch das Landgericht aufgefordert, die Unternehmensbewertung auch für einen weiteren Stichtag, den Todeszeitpunkt des Erblassers (22. August 2002) vorzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben zu dem von den Beklagten eingeholten Privatgutachten. Dies erfolgte schriftlich am 28. November 2006. Auch der Privatgutachter der Beklagten nahm nochmals am 8. Januar 2007 Stellung zum gerichtlichen Ergänzungsgutachten.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2007 wurde der Sachverständige ... zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vernommen und die Beklagten ließen durch ihren Privatgutachter ... Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen stellen.
Nach dieser Beweisaufnahme schlossen die Parteien einen gerichtlich protokollierten Vergleich, der innerhalb der eingeräumten Frist von den Beklagten nicht widerrufen wurde. In dem Vergleich übernahmen die Kläger 3/4 und die Beklagten 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Beklagten die Berücksichtigung der ihnen entstandenen Aufwendungen für ihren Privatgutachter von 7.424 Euro am 28. Februar 2007 und von weiteren 5.328,96 Euro am 2. März 2007. Die Rechtspflegerin brachte diese Parteiauslagen in dem dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. April 2007 zu Grunde liegenden Kostenausgleich nicht in Ansatz mit der Begründung, dass das Privatgutachten der Beklagten keinen Einfluss auf den Rechtsstreit und das Prozessergebnis genommen habe.
Gegen die am 10. Mai 2007 zugestellte Entscheidung hat der Beklagtenvertreter vorab per Telefax am 23. Mai 2007 (Eingang der Urschrift am 24. Mai 2007) Beschwerde eingelegt, der der Klägervertreter entgegengetreten ist. Im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Rechtspflegerin hat die Akten ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
10 
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ulm vom 27. April 2007 ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG) und in der Sache teilweise erfolgreich. Der in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Betrag von 8.740,10 Euro war um 7.179,84 Euro zu erhöhen.
a)
11 
Zwar sind Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn es darum geht, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (vgl. Senat BauR 2002, 665 und Beschluss vom 15. November 2004, Az. 8 W 394/04; OLGR Bamberg 2000, 268; OLG Koblenz AGS 2002, 117; OLG Frankfurt IBR 2003, 177; OLG Celle BauR 2003, 588; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Privatgutachten"; je m. w. N.), oder aber zur Wiederherstellung der "Waffengleichheit", wenn der Gegner seinerseits ein Privatgutachten eingeholt hat (OLGR Naumburg 2007, 421; Herget, a.a.O., m.w.N.).
12 
Daraus erwächst einer Partei aber kein Anspruch auf eine vollständige sachverständige Prozessbegleitung. Sie kann nur dasjenige ersetzt verlangen, was aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei zur Überprüfung und Widerlegung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens oder zur Wiederherstellung der "Waffengleichheit" objektiv erforderlich und geeignet (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255) und damit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
13 
Vorliegend ist es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass die Beklagten sachverständige Hilfe zur Überprüfung und Widerlegung des eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens eingeholt haben. Die Unternehmensbewertung bedarf einer besonderen Sachkunde, die bei den Verfahrensbeteiligten nicht vorausgesetzt werden kann. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung durften sowohl die Kläger als auch die Beklagten im Rahmen der "Waffengleichheit" Privatgutachten einholen - die Beklagten zusätzlich auch deshalb, weil sie nur auf diese Weise sich detailliert mit dem gerichtlichen Gutachten auseinandersetzen und dies in Zweifel ziehen konnten.
14 
Auch der Umfang der Tätigkeit der Privatsachverständigen ... und ... im Auftrag der Beklagten, der im übrigen von den Klägern nicht in Frage gestellt wird, war unmittelbar prozessbezogen, so dass deren Kosten zum Rechtsstreit im Sinn des § 91 Abs. 1 ZPO gehören.
15 
Die Privatsachverständigen sind in ihrem zu den Akten gelangten schriftlichen Gutachten vom 9. Oktober 2006 zu einem anderen Ergebnis gekommen als der Sachverständige .... Dies hat das Gericht u. a. veranlasst, eine ergänzende Stellungnahme des Herrn ... einzuholen, mit der sich wiederum die Privatgutachter der Beklagten auseinander gesetzt haben und schließlich durften sie im Beweisaufnahmetermin Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen richten. Das Landgericht hielt damit das Privatgutachten der Sachverständigen ... und ... als Einlassung der Beklagten für entscheidungserheblich.
16 
Damit war von dem eingeholten Gutachten zumindest eine Förderung des Prozesses zu erwarten und der von der Rechtsprechung teilweise geforderte Einfluss auf den Rechtsstreit (Herget, a. a. O., m. w. N.; sowie die im Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. März 2007 aufgeführten Rechtsprechungszitate) ist entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin zu bejahen. Dass das Gutachten den Rechtsstreit darüber hinaus für den Auftraggeber positiv beeinflusst haben muss, ist nicht zu verlangen und letztlich im Festsetzungsverfahren nicht überprüfbar.
17 
Im übrigen braucht das Gutachten auch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft zu werden. Die Erstattungsfähigkeit ist nur bei einem völlig unbrauchbaren und/oder einseitigen Gutachten zu verneinen (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255, m. w. N.).
18 
Das ist vorliegend nicht der Fall, so dass von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten der Beklagten dem Grunde nach und auch - bezüglich des Umfangs der Sachverständigentätigkeit - der Höhe nach auszugehen ist.
b)
19 
Inwieweit die Erstattungsfähigkeit dieser Parteiauslagen daran scheitern soll, dass die Beklagten keinen unabhängigen Gutachter beauftragt hätten, ist nicht ersichtlich.
20 
Die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Dresden (JurBüro 2003, 312) stellt darauf ab, dass es an der (äußeren) Unabhängigkeit des Sachverständigen fehlt, wenn er in derselben Sozietät wie der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers tätig ist. Hierfür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
c)
21 
Im übrigen richtet sich die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten der Höhe nach nicht nach den Vergütungssätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) (BGH NJW 2007, 1532).
22 
Soweit jedoch die Angemessenheit des vom Privatgutachter der Beklagten berechneten Stundensatzes von 200 Euro von den Klägern bestritten wird, ist in Anwendung von § 287 ZPO ein Stundensatz von 150 Euro zugrunde zulegen. Dabei wird ausgegangen von der Abrechnung des Privatgutachters der Kläger, der seinerseits pro Stunde 150 Euro in Ansatz gebracht hat.
23 
Danach reduziert sich die am 28. Februar 2007 eingereichte Rechnung der Sachverständigen von 7.424 Euro auf 5.568 Euro. Hiervon haben die Kläger 3/4 zu tragen, mithin 4.176 Euro.
24 
Die weitere am 2. März 2007 eingereichte Rechnung von 5.328,96 Euro reduziert sich auf 4.005,12 Euro, wobei aus den Auslagen von 78,12 Euro eine Umsatzsteuer nicht in Ansatz gebracht wurde, weil nicht erkennbar ist, ob diese Auslagen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die Kläger haben von dem errechneten Betrag 3/4, also 3.003,84 Euro zu tragen, so dass sich ein weiterer Erstattungsbetrag zu den nach Durchführung des Kostenausgleichs bereits festgesetzten 8.740,10 Euro von 7.179,84 Euro ergibt.
25 
In dieser Höhe hatte das Rechtsmittel der Beklagten in der Sache Erfolg, während es in Höhe von 2.384,88 Euro als unbegründet zurückzuweisen war (2.384,88 Euro + 7.179,84 Euro = Beschwerdewert von 9.564,72 Euro = 3/4 der Summe der beiden Sachverständigenrechnungen von insgesamt 12.752,96 Euro).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO.
27 
Eine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die wesentlichen Argumente zur Problematik der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten nicht erst in der Beschwerdeinstanz ausgetauscht wurden, sondern bereits im Kostenfestsetzungsverfahren.
28 
Im übrigen konnte im Hinblick auf das überwiegende Obsiegen der Beklagten von der Erhebung einer Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1812 GKG-KV abgesehen werden.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)