Bundesverfassungsgericht Beschwerdekammerbeschluss, 20. Aug. 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:vb20150820.vz001114
bei uns veröffentlicht am20.08.2015

Tenor

Die Beschwerdeführerin wird wegen der unangemessenen Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in der Sache 1 BvR 2781/13 mit 3.000 € (in Worten: dreitausend Euro) entschädigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verzögerungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verzögerungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verzögerungsbeschwerde richtet sich gegen die Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin verfolgte im Ausgangsprozess vor den Arbeitsgerichten im Wesentlichen drei auf den Vorwurf einer Diskriminierung wegen des Geschlechts gestützte Begehren: Sie machte geltend, sie sei im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 9. Dezember 2006 gegenüber einem gleichwertig beschäftigten männlichen Kollegen schlechter bezahlt worden, und beantragte die Zahlung der Gehaltsdifferenz für diesen Zeitraum. Für die Zeit ab dem 10. Dezember 2006 wollte sie die Zahlung von Schadensersatz erreichen, weil sie wegen ihres Geschlechts bei einer Beförderung übergangen worden sei. Schließlich machte sie einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 390.000 € anhängig, den sie unter anderem damit begründete, sie habe unter einem anhaltenden Mobbing gelitten. Das Arbeitsgericht wies ihre Klage mit Urteil vom 30. Januar 2008 - 35 Ca 7441/07 - ab. Im Berufungsverfahren wies das Landesarbeitsgericht durch Teilurteil vom 30. Juli 2008 - 15 Sa 517/08 - die Berufung zurück, soweit die Gehaltsdifferenz für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 9. Dezember 2006 betroffen war. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (BAG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 5 AZN 1023/08 -).

3

2. Gegen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die sich auf die Nachzahlung der Gehaltsdifferenz für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 9. Dezember 2006 beziehen, erhob die Beschwerdeführerin am 24. März 2009 eine auf Art. 3 Abs. 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde. Diese wurde zur Klärung der Senatszuständigkeit zunächst im Allgemeinen Register unter dem Aktenzeichen AR 2453/09 geführt.

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3. Am 12. April 2009 beantragte die Beschwerdeführerin vorsorglich, eine Entscheidung des gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG zur Klärung von Zuständigkeitszweifeln gebildeten Ausschusses einzuholen und begründete ihre Auffassung, dass eine Zuständigkeit des Ersten Senats unter dem Gesichtspunkt einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit bestehe, nicht aber eine solche des Zweiten Senats unter dem Aspekt der "Auslegung und Anwendung von primärem Europarecht". Zu einer Entscheidung über die Senatszuständigkeit kam es zunächst nicht, weil die Berichterstatter des Ersten und des Zweiten Senats jeweils die eigene Zuständigkeit als gegeben erachteten.

5

4. Auf Anfragen vom 28. Juni und 15. Dezember 2009 erhielt der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Auskunft, dass mit einer Entscheidung über die Senatszuständigkeit voraussichtlich im Frühjahr 2010 zu rechnen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. März 2010 wandte er sich unmittelbar an den Berichterstatter des Zweiten Senats. Mit Schreiben vom 9. September 2010 beantwortete der Präsidialrat eine am 17. August 2010 an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts gerichtete Aufforderung zu einem dienstaufsichtlichen Einschreiten gegen wissenschaftliche Mitarbeiter dahingehend, die auf einen positiven Zuständigkeitskonflikt zurückzuführende Langwierigkeit der Zuständigkeitsklärung im vorliegenden Fall sei ungewöhnlich und zu bedauern.

6

5. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 entschied der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG gebildete Ausschuss, dass der Zweite Senat zuständig sei. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2387/10 im Zweiten Senat dem Berichterstatter zugewiesen.

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6. Durch Beschluss des Plenums vom 22. November 2011 änderte das Bundesverfassungsgericht die Senatszuständigkeiten. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 war der Zweite Senat nicht mehr - wie zuvor - zuständig für Verfassungsbeschwerden, bei denen die Auslegung und Anwendung von "primärem Europarecht von erheblicher Bedeutung" ist, sondern für Verfassungsbeschwerden, bei denen die Auslegung und Anwendung von "Art. 23, 24 oder 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen" (Buchstabe A. III. 1. a) des Plenarbeschlusses vom 15. November 1993 in der Fassung des Beschlusses vom 22. November 2011, BGBl I 2012, S. 71).

8

7. Nach dem Ende der Dienstzeit des Berichterstatters wurde das Verfahren am 21. Dezember 2011 einem neuen Berichterstatter zugewiesen. Dies wurde der Beschwerdeführerin auf ihre entsprechende Anfrage vom 7. Januar 2012 hin mitgeteilt.

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8. Am 19. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin Verzögerungsrüge und wies auf den Wegfall der Zuständigkeit des Zweiten Senats nach der Änderung der Geschäftsordnung hin. Der an die frühere Geschäftsverteilung anknüpfende Beschluss des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG entfalte keine Bindungswirkung mehr. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren habe nunmehr eine unangemessene Dauer im Sinne des § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erreicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Klärung der Zuständigkeit durch den Beschluss des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG nicht gemäß § 44 Abs. 3 GOBVerfG "unverzüglich" geschehen sei, obwohl die Einberufung des Ausschusses bereits mit Schreiben vom 9. April 2009 ausdrücklich beantragt worden sei. Sollte die Zuständigkeit des Zweiten Senats durch die Änderung der Geschäftsverteilung zwischen den Senaten vom 22. November 2011 wieder entfallen sein, würde auch dies eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens begründen. Denn durch das Übersehen des abermaligen Zuständigkeitswechsels sei der Erste Senat gehindert gewesen, sich unverzüglich mit dem Verfahren zu beschäftigen, was angesichts der politischen und sozialen Bedeutung der Sache jedoch erforderlich gewesen sei. Eine etwaige Überlastung des europarechtlichen Dezernats könne nicht als Rechtfertigung dienen. Denn die Geschäftsverteilung des Bundesverfassungsgerichts sehe die Möglichkeit vor, dass in Fällen der nachhaltigen Überlastung eines Richters ein anderer Richter zum Berichterstatter bestellt werden könne. Schließlich sei die erhobene Verfassungsbeschwerde auch nicht ungewöhnlich komplex, sondern betreffe im Kern eine vergleichsweise einfache juristische Frage. Die Beschwerdeführerin habe sich angesichts ihrer gesundheitlichen Belastung als Folge der überlangen Verfahrensdauer inzwischen gezwungen gesehen, Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens aufzunehmen, weil ihr ein weiteres Zuwarten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr zumutbar gewesen sei.

10

9. Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das Zustandekommen eines Vergleichs in dem Verfahren 15 Sa 72/12 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens fest, nachdem die Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts angenommen hatten.

11

10. Mit Wirkung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 44 Abs. 2 GOBVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2781/13 einvernehmlich vom Ersten Senat übernommen. Das Verfahren wurde durch Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2014 unter Verweis auf den zustande gekommenen Vergleich abgeschlossen.

12

11. Am 9. September 2014 erhob der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin Verzögerungsbeschwerde und beantragte Akteneinsicht, um die Beschwerde näher begründen zu können. Am 15. September 2014 legte er "vorsorglich" nochmals Verzögerungsbeschwerde ein und begründete diese damit, dass eine fünfeinhalbjährige Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 6 EMRK nicht zu rechtfertigen sei und deshalb gemäß § 97a Abs. 1 BVerfGG zu einer angemessenen Entschädigung führen müsse.

13

Die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergebe sich schon aus der Dauer der Zuständigkeitsklärung im Ausschuss gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. April 2009 hätte Anlass geben müssen, eine Klärung der Zuständigkeit alsbald zu veranlassen. Jedenfalls nachdem das Schreiben vom 22. März 2010 unbeantwortet geblieben sei, könne vorbehaltlich der beantragten Akteneinsicht nur gefolgert werden, dass das Verfahren schon in dieser Phase nicht gefördert worden sei.

14

Auch das Übersehen des abermaligen Zuständigkeitswechsels zwischen den Senaten begründe eine unangemessene Verzögerung der Verfahrensdauer. Der Erste Senat sei lange Zeit für die Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde zuständig gewesen, ohne sich bis zur Abgabe durch den Zweiten Senat im Oktober 2013 mit dem Verfahren tatsächlich beschäftigen zu können.

15

Schließlich sei auch eine der Beschwerdeführerin unzumutbare objektive Überlänge des Verfahrens ohne erkennbaren Verfahrensfortschritt zu konstatieren, die weder durch eine besondere Komplexität des Verfahrens noch durch Überlastung des Berichterstatters zu rechtfertigen sei.

16

Die Beschwerdeführerin werde zur Höhe der entstandenen Nachteile weiter vortragen. Im Hinblick auf den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), der entgegen der Gesetzesbegründung zu den §§ 97a ff. BVerfGG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zuzusprechen sei, werde sie Beweisanträge auf Grundlage von § 26 BVerfGG stellen und anschließend zur Grundlage eines gegebenenfalls nachfolgenden Amtshaftungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland machen.

17

12. Am 1. April 2015 begründete die Beschwerdeführerin die Verzögerungsbeschwerde weiter. Sie vertritt die Auffassung, die der Verzögerungsbeschwerde zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde sei von der zuständigen Kammer des Ersten Senats zu Unrecht nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil diese von einer materiellen Erledigungssituation aufgrund des von der Beschwerdeführerin geschlossenen Vergleichs ausgegangen sei. Deshalb müsse nun die Beschwerdekammer prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei, da sie sonst nicht beurteilen könne, ob die Verzögerung der Entscheidung ursächlich für die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden gewesen sei. Der Beschwerdeführerin wären Vermögensnachteile erspart geblieben, hätte ihre Verfassungsbeschwerde rechtzeitig Erfolg gehabt. Denn nach verfassungsgerichtlicher Feststellung einer geschlechterdiskriminierenden Ungleichbezahlung hätte sie sich im Berufungsverfahren nicht auf einen Vergleichsabschluss einlassen müssen. Auf diese wesentliche Ursache seien - abgesehen von den unnütz aufgewandten Rechtsanwaltskosten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren - sämtliche ihr entstandenen Schäden zurückzuführen. Die im Rahmen des Vergleichs gezahlte Abfindung dürfe bei Festsetzung der angemessenen Entschädigung gemäß § 97a Abs. 1 BVerfGG nicht im Wege eines Vorteilsausgleichs zu ihren Lasten berücksichtigt werden.

18

Zu den auszugleichenden Schäden gehörten zunächst die Kosten für das Privatgutachten einer Professorin für Betriebswirtschaft zur Frage, ob das vom Beklagten des Ausgangsverfahrens angewandte Auswahlverfahren regelmäßig zu einer Benachteiligung von Frauen führe. Ein weiterer Vermögensschaden sei ihr aufgrund der Notwendigkeit entstanden, im Verlauf des Berufungsverfahrens einen weiteren Anwalt hinzuzuziehen. Dieser Hinzuziehung hätte es nicht bedurft, wäre die Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt des Beginns des neuerlichen Berufungsverfahrens erfolgreich gewesen. Weiter hätte sich die Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer stattgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf eine vom Landesarbeitsgericht befürwortete Mediation durch einen Coach vorbereiten müssen. Daneben seien die mit dem Bevollmächtigten auf Stundenbasis ausgehandelten Anwaltskosten zu ersetzen, da diese auch im Amtshaftungsrecht einen ersatzfähigen Schaden darstellten. Schließlich habe die Beschwerdeführerin durch die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erhebliche immaterielle Nachteile erlitten, weil der Beklagte des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gehabt habe, den seelischen Druck auf sie unter anderem durch Mobbingattacken zu erhöhen, um sie zu einem Vergleichsschluss und Ausscheiden aus dem Unternehmen zu bewegen. Wäre das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen worden, hätte dies zu einem früheren Ende des dann deutlich unkomplizierteren Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht geführt. Die inzwischen eingetretene Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte möglicherweise verhindert werden können.

19

13. Die noch nicht aus dem Amt ausgeschiedenen Berichterstatter des Verfahrens haben am 20. Mai 2015 Stellungnahmen gemäß § 97d BVerfGG abgegeben, zu denen sich der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin schriftsätzlich geäußert hat.

II.

20

Die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts ist in der durch Plenarbeschluss vom 19. November 2014 bestimmten Besetzung zur Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde berufen. Richter Masing, der an der abschließenden Nichtannahmeentscheidung über die der Verzögerungsbeschwerde zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde mitgewirkt hat, ist zwar nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, da § 97c Abs. 2 BVerfGG eine Sonderregelung trifft (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 27 f.), die im Umkehrschluss eine Mitwirkung der übrigen Mitglieder des sachentscheidenden Spruchkörpers in Abweichung von der allgemeinen Regel des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zulässt (vgl. auch Haratsch, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 97c Rn. 5 f. ). Er ist jedoch urlaubsbedingt an einer Mitwirkung gehindert und wird durch den Richter Paulus vertreten.

III.

21

Die Verzögerungsbeschwerde ist zulässig.

22

1. Der Zulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde bei Inkrafttreten der §§ 97a ff. BVerfGG bereits anhängig war. Diese Vorschriften gelten nach der Übergangsbestimmung des § 97e Satz 1 BVerfGG auch für solche Verfahren.

23

2. Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge; § 97b Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Diese Rüge setzt voraus, dass mindestens zwölf Monate seit Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht verstrichen sind (§ 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG). Sie ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen (§ 97b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Diesen Anforderungen genügt die vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2013 eingelegte Verzögerungsrüge.

24

3. Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 97b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG); ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist sie binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen (§ 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). In der Begründung kann zwar grundsätzlich auf die Ausführungen in der Verzögerungsrüge Bezug genommen werden, doch ist es unerlässlich, auf die seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umstände einzugehen (vgl. BVerfG , Beschluss vom 3. April 2013 - 1 BvR 2256/10 - Vz 32/12 -, NJW 2013, S. 2341).

25

Die am 9. und 15. September 2014 erhobene Verzögerungsbeschwerde genügt diesen Anforderungen. Dass die Beschwerdeschrift vom 9. September 2014 nicht mit Gründen versehen war, ist trotz des insofern missverständlichen Wortlauts des § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ("gleichzeitig") unschädlich. Stellt der Beschwerdeführer - wie hier - nach Abschluss eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens mit seiner Verzögerungsbeschwerde zunächst einen Antrag auf Akteneinsicht, um die von der Beschwerdekammer entwickelten Darlegungsobliegenheiten hinsichtlich der seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umstände erfüllen zu können, führt dies nicht dazu, dass er mit einer später vorgelegten Begründung auszuschließen wäre, sofern er die dreimonatige Ausschlussfrist des § 97b Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BVerfGG seit Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einhält. Das Erfordernis der "gleichzeitigen" Begründung der Verzögerungsbeschwerde in § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG soll zwar zur möglichst frühzeitigen Vorlage einer Begründung führen, zugleich aber entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 97b BVerfGG Rn. 15; Haratsch, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 97b Rn. 23 ) die Möglichkeit einer innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 97b Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BVerfGG gegebenen Begründung nicht ausschließen (so auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 97b Rn. 22; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 97b Rn. 19 f.). Auch der Gesetzesbegründung sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die allgemeinen Begründungserfordernisse aus § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dergestalt verschärfen wollte, dass eine Begründung bereits mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu erfolgen hat (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 27: "Nach Satz 2 ist die Verzögerungsrüge schriftlich einzulegen und zu begründen; die Regelung enthält, vergleichbar mit § 92, eine verfahrensspezifische Klarstellung des allgemeinen Begründungserfordernisses aus § 23 Abs. 1 Satz 2.").

IV.

26

Die Verzögerungsbeschwerde ist überwiegend begründet.

27

1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

28

a) Ob die Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts (§ 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Bei der Ermittlung und Bewertung der danach relevanten Umstände ist an die Maßstäbe anzuknüpfen, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, NVwZ 2013, S. 789 <790-791>).

29

Der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz kann nur dann im Sinne von Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG wirksam sein, wenn er innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>). Allerdings lassen sich dem Grundgesetz keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/05 -, NJW 2008, S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Bei dieser Abwägung müssen insbesondere die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.).

30

In vergleichbarer Weise verpflichtet Art. 6 Abs. 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Konventionsstaaten dazu, ihr Gerichtswesen so einzurichten, dass die Rechtssachen innerhalb angemessener Frist entschieden werden können (EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 42). Darüber, ob die Dauer eines Verfahrens angemessen ist, muss unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer entschieden werden (EGMR, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 46344/06, Rumpf ./. Deutschland, Rn. 41; Urteil vom 21. Oktober 2010, Nr. 43155/08, Grumann ./. Deutschland, Rn. 26).

31

Diese für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Regeln gelten dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht, das nach Art. 92 GG Teil der rechtsprechenden Gewalt ist. Allerdings werden sie gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG durch die Aufgaben und die Stellung des Bundesverfassungsgerichts mit den daraus folgenden organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten modifiziert (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26). So ist in organisatorischer Hinsicht anders als bei den Fachgerichten eine Kapazitätsausweitung zur Verkürzung der Verfahrensdauer als Reaktion auf gesteigerte Eingangszahlen ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht möglich, da die Struktur des Gerichts durch seine Funktion bedingt und durch die Verfassung und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgegeben ist. Auch ergeben sich verfahrensmäßige Besonderheiten aus der Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verfassung (vgl. § 31 BVerfGG), die grundsätzlich in jedem verfassungsgerichtlichen Verfahren eine besonders tiefgehende und abwägende Prüfung erfordert, die einer Verfahrensbeschleunigung ebenfalls Grenzen setzt (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26). Schließlich kann die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es gebieten, bei der Bearbeitung der Verfahren in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen oder weil ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines Pilotverfahrens abhängig ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 und 2 BvR 12 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 32; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63 f.).

32

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK an, dass die Verpflichtung, Gerichte so einzurichten, dass sie Rechtssachen innerhalb angemessener Fristen entscheiden können, für ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise wie für ein Fachgericht ausgelegt werden kann, weil die Rolle eines Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es erfordert, auch andere Überlegungen zu berücksichtigen als die Zeitfolge, in der Fälle registriert werden, zum Beispiel die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49, 52; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63; Urteil vom 22. Januar 2009, Nr. 45749/06 und 51115/06, Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, Rn. 61 ff.). Andererseits kann ein ständiger Rückstand infolge chronischer Überlastung nach dieser Rechtsprechung auch beim Bundesverfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 78; Urteil vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 29, 43).

33

b) Eine Entschädigung nach den §§ 97a ff. BVerfGG setzt weiter voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter oder ein Beteiligter eines zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahrens einen Nachteil erlitten hat. Eine Entschädigung kann allerdings nur zugesprochen werden, wenn die unangemessene Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ursächlich für die geltend gemachten Nachteile ist. In Betracht kommen sowohl materielle wie immaterielle Nachteile; für den Ausgleich sind die Grundsätze der §§ 249 ff. BGB heranzuziehen, soweit keine spezialgesetzlichen Vorschriften bestehen (BTDrucks 17/3802, S. 19). Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat (§ 97a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Für einen solchen Nachteil kann Entschädigung jedoch nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die in den Tenor der Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde aufzunehmende Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist (§ 97a Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Diese Entschädigung beträgt 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung, sofern nicht das Bundesverfassungsgericht aus Gründen der Billigkeit einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzt (vgl. § 97a Abs. 2 Satz 3 und 4 BVerfGG).

34

c) Der Verfahrensbeteiligte, der eine Entschädigung für erlittene Nachteile geltend macht, muss die Umstände, aus denen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer, das Vorliegen und der Umfang eines materiellen oder immateriellen Nachteils sowie die Kausalität der Verfahrensdauer für den Eintritt des Nachteils ergeben, substantiiert darlegen, soweit das Vorliegen eines immateriellen Nachteils nicht nach § 97a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG vermutet wird. Die Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO, wonach im Zivilprozess nicht bestrittene Tatsachen als zugestanden anzusehen sind, ist bei der Feststellung der erforderlichen Indiztatsachen im nicht kontradiktorischen Verzögerungsbeschwerdeverfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.

35

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Dauer des hier zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens angesichts der außergewöhnlichen Besonderheiten des Verfahrensverlaufs im Umfang von insgesamt 30 Monaten als unangemessen anzusehen. Zwar erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen. Die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens folgt hier aber daraus, dass die Frage der Senatszuständigkeit eineinhalb Jahre ungeklärt blieb und die Sache zudem nach einer Änderung der Geschäftsverteilung für die weitere Dauer von einem Jahr und zehn Monaten nicht an den nunmehr zuständigen Richter des anderen Senats abgegeben wurde.

36

a) Ein Zeitraum unangemessener Verfahrensdauer von einem Jahr ist im vorliegenden Fall zunächst auf die Verfahrensbehandlung vor Klärung der Senatszuständigkeit mit Beschluss des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG am 13. Oktober 2010 zurückzuführen.

37

Gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG entscheidet ein Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und je zwei Richtern aus jedem Senat besteht, wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 GOBVerfG werden die Vorsitzenden beider Senate unter Hinweis auf etwaige Zweifel, die die Senatszuständigkeit betreffen, von allen verfahrenseinleitenden Anträgen unterrichtet. Gemäß § 44 Abs. 2 GOBVerfG kann eine Sache an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und Berichterstatter beider Senate darüber einig sind. Andernfalls kann jedes Mitglied des Gerichts gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 GOBVerfG die Einberufung des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG beantragen. In diesem Fall muss der Ausschuss unverzüglich einberufen werden (§ 44 Abs. 3 Satz 2 GOBVerfG).

38

Bei der Prüfung, ob das Verfahren der Zuständigkeitsklärung im Ausschuss nach § 14 Abs. 5 BVerfGG eine unangemessene Verfahrensdauer im Sinne des § 97a Abs. 1 BVerfGG begründet hat, ist auf alle relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalles anhand der vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien abzustellen. Danach hat im vorliegenden Fall die Dauer des vorangegangenen fachgerichtlichen Verfahrens von 22 Monaten für einen über drei Instanzen geführten Rechtsstreit eine von vornherein bestehende besondere Eilbedürftigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht begründet; dasselbe gilt für die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen. Demgegenüber ist die Bedeutung des zugrunde liegenden Verfassungsrechtsstreits für die Beschwerdeführerin hoch einzuschätzen. Wiewohl mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und damit in der Konsequenz auch das Bestehen eines Lohnanspruchs im Streit stehen (vgl. zum insoweit bestehenden Gebot besonders zügiger Bearbeitung nur EGMR , Urteil vom 27. Juni 2000, Frydlender ./. Frankreich, Nr. 30979/96, Rn. 45 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs), betrifft die hier aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der Höhe ihres Lohnes gegenüber männlichen Konkurrenten diskriminiert wurde, eine zentrale Frage ihres arbeitsrechtlichen Status, die - auch im Interesse der Wiederherstellung des Rechtsfriedens im Betrieb und wegen der Bedeutung der Fragestellung für vergleichbare Fälle - einer beschleunigten Klärung zuzuführen gewesen wäre.

39

Dieser Bedeutung des Streitgegenstandes ist die Verfahrensbehandlung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht gerecht geworden. Auch wenn zur Vorbereitung der Zuständigkeitsklärung im Ausschuss gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG im Interesse einer möglichst einheitlichen und konsistenten Auslegung der Geschäftsverteilung zwischen beiden Senaten durchaus umfangreiche Vorarbeiten zu leisten sein können, ist die Feststellung des gesetzlichen Richters unverzüglich zu klären, weil ohne sie die Bearbeitung einer Rechtssache in geordneten Bahnen nicht beginnen kann. Diese besondere Förderungsbedürftigkeit spiegelt sich in Einzelregelungen der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Ausschuss nach § 14 Abs. 5 BVerfGG nur einzuberufen ist, wenn eine formlose Einigung über die Zuständigkeit nicht möglich ist, und wonach die Einberufung unverzüglich und mit einer kurzen Ladungsfrist zu erfolgen hat; Beschlüsse des Ausschusses sind lediglich zu protokollieren und nicht zu begründen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass bereits innerhalb weniger Wochen nach Eingang der Sache durch Hinweise der Beschwerdeführerin und Vermerke der in Betracht kommenden Dezernate Klarheit darüber bestand, dass ein positiver Zuständigkeitskonflikt zu lösen war und deshalb eine formlose Einigung zwischen den beteiligten Richterdezernaten in beiden Senaten im Sinne von § 44 Abs. 2 GOBVerfG voraussichtlich nicht möglich sein werde. Zudem war aufgrund der vielfachen Anfragen der Beschwerdeführerin deutlich, dass auch im Hinblick auf das parallel weiterlaufende fachgerichtliche Verfahren zu den noch offenen Teilen des ursprünglichen Streitgegenstandes eine beschleunigte Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sinnvoll und geboten gewesen wäre. Stattdessen erhielt die Beschwerdeführerin auf mehrere Anfragen - etwa auf das Schreiben vom 22. März 2010 - keine oder nur eine stark verzögerte Antwort.

40

Auch wenn es weder möglich noch im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Fallkonstellationen sinnvoll wäre, eine für den Regelfall als angemessen zu bewertende Dauer einer Klärung der Zuständigkeitsfrage zu fixieren, lässt sich dem Akteninhalt angesichts der hervorgehobenen besonderen Umstände - insbesondere die unmittelbar nach Eingang der Sache herbeigeführte Klarheit über die für die Zuständigkeit relevanten Aspekte - entnehmen, dass hier eine Klärung der Senatszuständigkeit innerhalb von etwa sechs Monaten nach Eingang der Sache geboten und möglich gewesen wäre. Da sich die Entscheidung des Ausschusses nach § 14 Abs. 5 BVerfGG im vorliegenden Fall indes ohne erkennbare Gründe über den als angemessen anzusehenden Zeitraum hinaus um weitere zwölf Monate bis Mitte Oktober 2010 verzögert hat, ist für den Verfahrensabschnitt bis zur Zuweisung der Sache an den Zweiten Senat eine unangemessene Verfahrensdauer im Umfang von einem Jahr anzunehmen.

41

b) Eine weitere Phase unangemessener Verfahrensdauer ist für den vom 22. November 2011 bis zum Oktober 2013 reichenden Abschnitt des Verfassungsbeschwerdeverfahrens festzustellen. Als Folge der Änderung der Geschäftsverteilung zwischen den Senaten durch Beschluss des Plenums vom 22. November 2011 änderte sich mit Wirkung vom 1. Januar 2012 die Zuständigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin erneut; zuständig war nunmehr der Erste Senat. Diese Änderung wurde jedoch erst durch Abgabe des Verfahrens mit Verfügung vom 15. Oktober 2013, also mehr als 21 Monate später, vollzogen.

42

Zwar ist auch nach jeder Änderung der Geschäftsverteilung ein gewisser Zeitraum für die Prüfung erforderlich, ob und für welche Verfahren im Einzelnen die Senats- beziehungsweise Berichterstatterzuständigkeit fortbesteht und welche Akten für die Abgabe vorzubereiten sind. Dies gilt auch und erst recht, wenn die Änderung der Geschäftsverteilung mit dem Ausscheiden eines Bundesverfassungsrichters und dem Eintritt eines neuen Mitglieds des Gerichts zusammenfällt. Denn damit ist ebenfalls die Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Richtern aufgeworfen. Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin wenige Tage nach Inkrafttreten der Änderung der Geschäftsverteilung ausdrücklich angefragt hat, welche Auswirkungen das Ausscheiden des bisher zuständigen Berichterstatters habe und ob nicht die Änderung der Geschäftsverteilung auch das Verfahren seiner Mandantin betreffe. Dies begründete die Pflicht des Berichterstatters, die Zuständigkeit für das genannte Verfahren einer näheren Prüfung zu unterziehen. Dennoch verblieb die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von insgesamt 21 Monaten weiter bei einem unzuständigen Richter.

43

Dieser in der Verantwortungssphäre des Gerichts liegende Umstand kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der bisher zuständige Richter eine außergewöhnliche Häufung politisch höchst bedeutsamer und äußerst umfangreicher Verfahren zu bearbeiten hatte. Auch wenn eine derartige - hier zweifellos gegebene - Belastungssituation es regelmäßig rechtfertigen kann, Verfahren kleineren Umfangs und vergleichsweise geringerer Bedeutung in gewissem Umfang durchaus auch für nicht unbedeutende Zeiträume zurückzustellen, um die Erledigung vordringlicher Verfahren zu ermöglichen, so kann dies für die Bestimmung der Senats- und Berichterstatterzuständigkeit aus den bereits hervorgehobenen Gründen doch allenfalls in Ausnahmefällen gelten. Denn die Bestimmung der Zuständigkeit ist auf die Frage einer Auslegung der Geschäftsverteilung begrenzt, ist zugleich aber von hervorgehobener Bedeutung dafür, den zuständigen Berichterstatter zu ermitteln, um ihm die Bearbeitung der Sache zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass sich das Gericht mit zunehmender Dauer des Verfahrens besonders nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, NVwZ 2013, S. 789 <790> m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren). Dies gilt hier umso mehr, als in den seit Eingang der Verfassungsbeschwerde verstrichenen fast drei Jahren das Verfahren bereits um etwa ein Jahr unangemessen verzögert war. Die Verfahrensdauer war damit in dem Zeitraum von November 2011 bis Oktober 2013 um etwa eineinhalb Jahre unangemessen verzögert im Sinne des § 97a Abs. 1 BVerfGG.

44

c) Demgegenüber lässt sich weder für den Zeitraum der Zuständigkeit des Zweiten Senats zwischen Oktober 2010 und November 2011 noch für die Zuständigkeit des Ersten Senats von Oktober 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens im September 2014 die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststellen; eine derartige Feststellung strebt die Beschwerdeführerin für den zuletzt genannten Zeitraum im Übrigen selbst nicht an. Diese beiden Zeiträume sind auch unter Berücksichtigung der Pflicht, aufgelaufene Zeiten einer unangemessenen Verfahrensdauer mit zunehmendem Zeitablauf durch besonders zügige Förderung der Verfahren wenigstens teilweise zu kompensieren, nicht als unangemessen einzustufen (zur Kompensation eingetretener Verzögerungen und der daraus resultierenden besonderen Förderungspflicht in späteren Verfahrensabschnitten vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 -, NJW 2013, S. 3630 <3632 Rn. 32, 36>; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08 -, wistra 2009, S. 147 <148> m.w.N.; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG, Rn. 101 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - BVerwG 5 C 27.12 D -, BayVBl BayVBl 5/2014, S. 149, Rn. 33 ff., 44). Auch wenn sich kein von den Umständen des Einzelfalles unabhängiger Zeitraum einer angemessenen Bearbeitungsdauer nennen lässt, könnten nur außergewöhnlich dringliche und seltene Umstände dazu führen, eine bei etwa einem Jahr liegende Bearbeitungsdauer für eine Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu beanstanden (vgl. auch § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, BTDrucks 17/3802, S. 27). Derartige Umstände sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der im erstgenannten Zeitraum zuständige Verfassungsrichter trotz seiner Belastung durch sein Dezernat in der Lage gewesen wäre, gerade das hier betroffene Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erledigen. Denn bei der Entscheidung darüber, welches Verfahren aufgrund welcher Maßstäbe als vordringlich einzuschätzen ist, besteht zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsrechtsprechung ein erheblicher Spielraum, dessen Überschreitung hier nicht anzunehmen ist. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Zuweisung an den Zweiten Senat etwa 19 Monate anhängig; nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien drängte sich weder zu diesem Zeitpunkt noch bis zum erneuten Zuständigkeitswechsel auf, dass dieser Verfassungsbeschwerde Vorrang nicht nur vor politisch und rechtlich besonders bedeutsamen Senatsverfahren, sondern auch vor allen anderen - auch älteren - im Dezernat anhängigen Verfahren hätte eingeräumt werden müssen. Aus diesen Gründen kommt es für die Entscheidung auf die Beweisbehauptungen der Beschwerdeführerin nicht an. Selbst wenn der vormals zuständige Richter nicht überlastet gewesen sein sollte, bedeutete dies nämlich nicht, dass gerade das Verfahren der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den weiteren im Dezernat anhängigen Sachen derart vordringlich gewesen wäre, dass die Nichtbearbeitung innerhalb des erstgenannten Zeitraums die Schwelle zur Unangemessenheit der daraus resultierenden Verfahrensdauer überschritten hätte.

45

3. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile begründen nur zu einem geringen Anteil einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, weil sie überwiegend nicht kausal auf die eingetretene Verfahrensverzögerung zurückzuführen sind.

46

Materielle wie immaterielle Nachteile können nur dann als durch eine unangemessene Verfahrensdauer verursacht angesehen werden, wenn sie dem betroffenen Verfahrensbeteiligten bei angemessener Verfahrensdauer nicht oder nicht in dem eingetretenen Ausmaß entstanden wären. Die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde erfolgreich oder erfolglos war, spielt hierbei keine Rolle. Der Beschwerdekammer ist es deshalb von vornherein verwehrt, inzident festzustellen, ob das beanstandete Verfahren ursprünglich zulässig und begründet war und erst auf dieser Grundlage hypothetische Überlegungen zu etwaigen ersparten Aufwendungen im Falle einer Entscheidung in angemessener Frist zu treffen. Denn das Verzögerungsbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, eine inhaltliche Überprüfung der im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215 f.> zur Rechtslage vor Schaffung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; EGMR , Urteil vom 8. Juni 2006, Sürmeli ./. Deutschland, Nr. 75529/01, Rn. 144 m.w.N. zur konventionsrechtlichen Bewertung unter Art. 6 EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR). Alleiniger Gegenstand der Verzögerungsbeschwerde nach den §§ 97a ff. BVerfGG ist die Feststellung, ob die Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (oder eines zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahrens) als unangemessen einzustufen ist und ob - bejahendenfalls - dem Beschwerdeführer dadurch Nachteile entstanden sind. Für jeden geltend gemachten Nachteil mit Ausnahme der in § 97a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geregelten immateriellen Nachteile muss deshalb feststehen, dass er bei angemessener Verfahrensdauer nicht eingetreten wäre.

47

Diese Feststellung lässt sich für keinen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile treffen. Dies folgt schon daraus, dass die Beschwerdeführerin ihre Argumentation auf die Annahme stützt, das später durch Vergleich abgeschlossene fachgerichtliche Verfahren wäre ohne Vergleichsschluss und für sie in vollem Umfang erfolgreich beendet worden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde rechtzeitig und im Sinne einer Stattgabe beschieden hätte.

48

Weder die Kosten für das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Privatgutachten noch die Aufwendungen für einen zusätzlichen Anwalt im fachgerichtlichen Berufungsverfahren oder für ein Coaching zur Vorbereitung einer Mediation sind ausschließlich aufgrund der überlangen Verfahrensdauer entstanden. Denn auch bei frühzeitigerem Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin als Berufungsklägerin im parallel fortgeführten fachgerichtlichen Verfahren nachweisen müssen, dass sie Opfer einer Diskriminierung in einem Beförderungsvorgang geworden sei. Eine durch das Bundesverfassungsgericht gestützte Annahme einer diskriminierenden Entlohnung der Beschwerdeführerin im Zeitraum bis 2006 hätte die Frage einer wegen Fehlens einer Ausschreibung rechtswidrigen Beförderungsentscheidung ebenso wenig präjudizieren können wie Feststellungen zu dem behaupteten Mobbing zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem wären die über die gesetzlichen Gebühren weit hinausreichenden Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch bei angemessener Dauer dieses Verfahrens entstanden, da der Begründungsaufwand für die von der Beschwerdeführerin eingenommene inhaltliche Position sich auch bei kürzerer Verfahrensdauer nicht geändert hätte. Auf eine Prognose, ob über die Verfassungsbeschwerde vor dem Vergleichsschluss anders als durch Nichtannahme entschieden worden wäre, kommt es deshalb nicht an. Hiervon unabhängig begründet die - im Übrigen nach dem Vergleichsabschluss veranlasste - Zustellung der Verfassungsbeschwerde entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht die Vermutung, die Verfassungsbeschwerde sei von der Berichterstatterin als begründet angesehen worden.

49

Soweit die Beschwerdeführerin immaterielle Nachteile geltend macht, sind diese im Rahmen des § 97a Abs. 2 BVerfGG zu entschädigen, weil aufgrund der Vermutung des § 97a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG feststeht, dass die unangemessene Verfahrensdauer bei der Beschwerdeführerin zu einem Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, geführt hat.

50

4. Legt man den hier als unangemessen einzustufenden Zeitraum der Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren zugrunde, ergibt sich nach § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ein Entschädigungsbetrag von 3.000 €. Eine bloße Feststellung, dass und in welchem Umfang die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens unangemessen war, oder eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 97a Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) erscheint angesichts der Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend.

V.

51

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

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(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

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(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt.

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(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.

(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt.

(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.

(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.

(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt.

(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.

(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.

(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Beschwerdeführerin hat mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Vergleich abgeschlossen, wonach mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich auch die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ansprüche erledigt sind. Dadurch ist im Falle der Zurückverweisung ein der Beschwerdeführerin günstigeres Verfahrensergebnis ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt.

(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.

(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.

(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.

(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Staatssicherheit unvereinbar ist.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2) Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehr-heit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben werden muss.

(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt.

(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.

(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.

(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt.

(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.

(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.

(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 238/08
vom
9. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. November 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit es die Angeklagte betrifft, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die - im Übrigen freigesprochene - Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen - soweit es die Angeklagte betrifft - beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Revision beanstandet insbesondere die von der Kammer angenommene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sowie das Maß der darauf beruhenden Kompensation. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I.


2
Die vom Landgericht für die Verletzung des Gebots einer zügigen Verfahrenserledigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vorgenommene Kompensation begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
1. Die Strafkammer hat an sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als verwirkt angesehen. Sie hat sodann zum Ausgleich für eine von ihr bejahte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von vier Monaten von der eigentlich als schuldangemessen erachteten Freiheitsstrafe einen bezifferten Strafabschlag von sechs Monaten vorgenommen und gegen die zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens inhaftierte Angeklagte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.
4
2. Dies hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht der Kompensation in rechtsfehlerhafter Weise nur unzureichende Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Der Senat kann offenlassen, ob ein sachlich-rechtlicher Fehler schon allein darin liegt, dass das Landgericht bei der Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Dezember 2006 verwiesen hat, der eine Entscheidung über die weitere Haftfortdauer betreffend den früheren Mitangeklagten K. W. zum Gegenstand hat. Jedenfalls genügt diese bloße Bezugnahme hier nicht, weil das Landgericht bei der Beurteilung des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen anderen Maßstab anzulegen und eine andere Abwägung zu treffen hatte als das Oberlandesgericht. http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHSt&B=30&S=225 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHSt&B=30&S=225&I=227 - 5 -
5
a) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung sind als Grundlage der Kompensation Art, Ausmaß und Ursachen der Verfahrensverzögerung zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Diese Feststellungen dienen zunächst als Grundlage für die Strafzumessung. Insofern hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen die Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Festsetzung der Strafe mildernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörterungen sind als bestimmende Strafzumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08; Beschl. vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08). Dabei muss grundsätzlich jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 30, 225, 227; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1; BGH NStZ-RR 2007, 22). Gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen deshalb in der Regel nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, da es ansonsten sachlichrechtlich an der Möglichkeit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht fehlt (BGH NStZ-RR 2007, 22 m.w.N.).
6
b) Gemessen an diesen Maßstäben erscheinen die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils nicht unbedenklich. Die Kammer führt lediglich pauschal aus, ohne nähere Einzelheiten zu den jeweiligen Verfahrensschritten festzustellen , die Tat liege vier Jahre zurück, die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft und die Anklage datierten vom 20. Oktober 2005. Am 2. März 2006 habe die Kammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden, die Hauptverhandlung habe am 4. Oktober 2006 begonnen und über ein Jahr gedauert. Weiter legt sie dar, dass „nach den Feststellungen des OLG Bamberg im Beschluss vom 19.12.2006“ (in dem wiederum auf den hinsichtlich des frü- heren Mitangeklagten K. W. ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006, StV 2007, 254, verwiesen wird) „es zu einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung von 4 Monaten gekommen“ sei, „da der ursprünglich bestimmte Hauptverhandlungstermin vom 17.05.2006 aufgehoben“ worden sei (UA S. 82/83).
7
aa) Damit beschränkt sich das Landgericht auf die bloße Aneinanderreihung der zeitlichen Abläufe und die Wiedergabe einer wertenden Beurteilung eines anderen Gerichts in einer Entscheidung über die weitere Haftfortdauer betreffend den früheren Mitangeklagten K. W. . Die gebotenen konkreten Feststellungen zum Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Bezug auf die Angeklagte H. W. hat es damit jedoch nicht getroffen.
8
(1) Insbesondere hat die Strafkammer weder die Gründe für die Neuterminierung mitgeteilt, noch die zur Vorbereitung und Terminierung des neuen, zudem nach einem Wechsel des Kammervorsitzes und des Berichterstatters in neuer Gerichtsbesetzung stattfindenden Hauptverhandlungstermins erforderlichen Zeitspannen erkennbar berücksichtigt (vgl. BGH, Beschl. vom 6. März 2008 - 3 StR 514/07). Es wäre aber festzustellen gewesen, welcher Zeitraum bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung für die Erledigung der entsprechenden Maßnahmen in der vorliegenden umfangreichen Wirtschaftstrafsache, die wegen mehrerer Tatkomplexe gegen zwei Angeklagte geführt wurde, beansprucht werden durfte. Denn dieser ist bei der Berechnung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht einzubeziehen (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08; zur Vorbereitung und Terminierung in Wirtschaftsstrafsachen vgl. BGH NJW 2008, 2451, 2453 f.).
9
(2) Außerdem hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Umstand, dass das Strafverfahren während eines einzelnen Verfahrensabschnitts verzögert betrieben wurde, für sich allein keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (BGH NStZ 2004, 504; NStZ-RR 2007, 150, 151; vgl. auch EGMR, Urt. vom 15. Juli 2005 - 57019/00). Bei der Prüfung, ob eine Strafsache insgesamt in angemessener Frist (im verbindlichen englischen Originaltext „…within a reasonable time…“) i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verhandelt worden ist, sind neben der gesamten Dauer von dem Zeitpunkt an, in dem die Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Art und die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhalten der Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen für die Beschuldigte als maßgebende Kriterien festzustellen und zu berücksichtigen (BGH NStZ 2004, 504).
10
bb) Der Senat lässt - wie oben dargelegt - offen, ob für die Beurteilung dieser an sich notwendigen eigenen Darlegungen im Urteil der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg, auf den das landgerichtliche Urteil verweist, und der dort enthaltene Hinweis auf die veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG StV 2007, 254) ergänzend herangezogen werden können. Die bloße Bezugnahme auf diese Entscheidungen verbietet sich vorliegend jedenfalls deshalb, weil das Tatgericht bei der Bewertung des Bestehens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen anderen Maßstab anzulegen und eine andere Abwägung zu treffen hatte, als dies im Rahmen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Oberlandes- gerichts betreffend die Haftfortdauer des früheren Mitangeklagten K. W. der Fall war.
11
(1) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG garantieren das Recht eines jeden Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Dieser Grundsatz gilt für die gesamte Dauer des Strafverfahrens vom Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (BGH StV 2002, 598; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 80 ff. m.w.N.). Unabhängig davon besteht der Anspruch des aus Gründen der Prozesssicherheit inhaftierten Angeklagten „auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung“ aus der Haft, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Der für die Beurteilung der insoweit angemessenen Dauer maßgebende Fristbeginn ist hierbei zunächst der tatsächliche Beginn der Freiheitsentziehung, das maßgebliche Fristende der Erlass des erstinstanzlichen Urteils (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 5 MRK Rdn. 116, 117).
12
(2) Die „angemessene Frist“ für die Untersuchungshaft ist dabei wesentlich kürzer bemessen und unterliegt strengeren Anforderungen als die Frist, binnen der das Strafverfahren durchgeführt sein muss. Während für die Unangemessenheit der Verfahrensdauer als Maßstab der Zeitraum gilt, der für die sachgerechte Erledigung des jeweiligen Verfahrens bei ordnungsgemäßer Bearbeitung im normalen Verfahrensbetrieb notwendig ist, ist bei der Frage der weiteren Haftfortdauer regelmäßig nur die bei größtmöglicher Beschleunigung erreichbare Minimaldauer hinnehmbar (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 5 MRK Rdn. 114; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. Rdn. 828). Damit können die Fristen für die Verfahrenserledigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG länger sein als die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gesetzten , in denen über eine Freiheitsentziehung zu entscheiden ist.
13
(3) Hinzukommt, dass - anders als bei der Frage der Angemessenheit der Dauer des gesamten Strafverfahrens - die Angemessenheit der Dauer der Haft nicht rückblickend zu beurteilen ist, sondern ex ante von der jeweils gegebenen , aktuellen Verfahrenslage aus (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 5 MRK Rdn. 115).
14
(4) Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist demnach nicht zwangsweise zugleich auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (so bereits EGMR, Matznetter/Österreich, Urt. vom 10. November 1969 - 2178/64; vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 76; Paeffgen in SK-StPO 57. Lfg. Art. 5 MRK Rdn. 61). Dies gilt erst recht in einem Verfahren , das - wie gegenständlich - gegen mehrere Angeklagte geführt wird: Während ein bestimmter Verfahrensablauf für einen, noch dazu inhaftierten Mitangeklagten einen Verstoß gegen das in Haftsachen gebotene Beschleunigungsgebot darstellen kann, muss dies für die andere, nicht in Haft befindliche Angeklagte keineswegs zwangsläufig eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK begründen. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt ist vielmehr nach den individuellen Umständen des Einzelfalles - insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Auswirkungen der Verfahrensdauer für den jeweiligen Betroffenen - für jeden Angeklagten eigenständig zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Juli 2005 - 1 StR 78/05). Dies hat die Strafkammer verkannt.
15
3. Die verhängte Freiheitsstrafe kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht für die von ihm angenommene Verfahrensverzögerung von vier Monaten einen Strafabschlag von sechs Monaten gewährt hat. Dies überschreitet die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zuzubilligenden Beurteilungsspielraums und erweist sich daher als rechtsfehlerhaft.
16
a) Allgemeine Kriterien für die Festlegung der für erforderlich erachteten Kompensation lassen sich zwar nicht aufstellen. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles. Jedoch ist im Auge zu behalten, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die damit verbundenen Belastungen der Angeklagten - wie auch vorliegend - bereits strafmildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind. In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung. Dies schließt es regelmäßig aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen. Vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben (BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH, Beschl. vom 6. März 2008 - 3 StR 50/07; Beschl. vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08).
17
b) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegt die vom Landgericht vorgenommene Reduzierung der ohne die angenommene Verfahrensverzögerung von vier Monaten als verwirkt erachteten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten um sechs Monate nicht mehr im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Das Landgericht hat damit nicht nur eine Anrechnung entsprechend dem Maßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgenommen, sondern eine solche in Höhe des eineinhalbfachen der von ihm bejahten Verzögerung und somit einen Abschlag von einem Drittel der eigentlich als tat- und schuld- angemessen angesehenen Freiheitsstrafe gewährt. Damit hat das Landgericht der Angeklagten eine Strafreduzierung zugebilligt, die zu einer Verkürzung der gegebenenfalls noch zu vollstreckenden Strafe in einem Umfang führt, der nicht einmal durch eine viermonatige inländische Untersuchungshaft hätte erreicht werden können (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH StV 2008, 299). Ein derart hohes Maß an Kompensation könnte nur ausnahmsweise durch deutlich gravierendere individuelle Belastungen der zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens inhaftierten Angeklagten infolge der Verfahrensverzögerung als der hier festgestellten gerechtfertigt sein (vgl. BGH StV 2007, 461, 462).
18
4. Schließlich entspricht das vom Landgericht angewandte Kompensationsverfahren („Strafabschlagslösung“) nicht der - nach dem angefochtenen Urteil - geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK („Vollstreckungsmodell“; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.).

II.


19
Der Strafausspruch sowie die zugehörigen Feststellungen waren deshalb - soweit es die Angeklagte betrifft - aufzuheben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststellungen zu treffen. Damit entfällt auch die Grundlage der Entscheidung des Landgerichts über die Strafaussetzung zur Bewährung.

III.


20
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
21
1. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die für eine mögliche Verletzung des Gebots einer zügigen Verfahrenserledigung maßgeblichen Umstände als gerichtskundige Tatsachen zu behandeln haben und sich diese Kundigkeit im Freibeweisverfahren verschaffen können (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11).
22
2. Es wird zu bedenken haben, dass nicht jede geringfügige Verzögerung - zumal in einer komplexen Wirtschaftsstrafsache mit nicht nur einer Angeklagten - bereits unangemessen und rechtsstaatswidrig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 23. Juli 2008 - 2 StR 283/08). Insbesondere führt ein lediglich vorübergehender Engpass in der Arbeits- und Verhandlungskapazität der Strafverfolgungsbehörden nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (BGH StraFo 2005, 24).
23
3. Für den Fall, dass auch das neue Tatgericht nach den neu zu treffenden Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt, so erscheint eine durch die Neuterminierung eingetretene Verfahrensverzögerung von - wie bisher festgestellt - vier Monaten jedoch denkbar gering. Insofern wird auch der Umstand Bedeutung erlangen, dass nach dem Vortrag der Revision als (Mit-)Ursache für die lange Dauer der Hauptverhandlung das Prozessverhalten der Angeklagten (vgl. RB S. 11) ebenfalls in Betracht kommt. Bei diesen Gegebenheiten ist zu berücksichtigen, dass zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung die bloße ausdrückliche Feststellung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausreichen kann und ein darüber hinaus gehender Ausgleich nach der „Vollstreckungslösung“ nicht in jedem Fall geboten ist (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH, Beschl. vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07). Dies gilt umso mehr, als dem Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie dem wegen der Verfah- rensdauer vom Landgericht angenommenen - an sich aber fern liegenden und jedenfalls konkret nicht belegten - psychischen Druck auf die nicht inhaftierte Angeklagte bereits im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist.
Nack Wahl Elf Graf Sander

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.

(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.