Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 97d

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis

(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2) Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehr-heit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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published on 22/03/2018 00:00

Tenor Die Verzögerungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Verzögerungsbes
published on 30/08/2016 00:00

Tenor Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Huber und Maidowski werden als unzulässig verworfen. Die Verzögerungsbeschwer
published on 08/12/2015 00:00

Gründe I. 1 Die Verzögerungsbeschwerde richtet sich gegen die Dauer eines Verfassungsbeschwerde
published on 20/08/2015 00:00

Tenor Die Beschwerdeführerin wird wegen der unangemessenen Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in der Sache 1 BvR 2781/13 mit 3.000 € (in Worten: dreitausend Euro) entschädigt.
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