Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 97c

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 97c
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis

(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.

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published on 27/09/2017 00:00

Tenor Die Richterin Baer ist in den Verfahren 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17 und 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17 von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
published on 30/08/2016 00:00

Tenor Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Huber und Maidowski werden als unzulässig verworfen. Die Verzögerungsbeschwer
published on 20/08/2015 00:00

Tenor Die Beschwerdeführerin wird wegen der unangemessenen Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in der Sache 1 BvR 2781/13 mit 3.000 € (in Worten: dreitausend Euro) entschädigt.
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