Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 26
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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.
(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Staatssicherheit unvereinbar ist.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/08/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerdeführerin wird wegen der unangemessenen Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in der Sache 1 BvR 2781/13 mit 3.000 € (in Worten: dreitausend Euro) entschädigt.
published on 16/11/2010 00:00
Gründe
A.
1
Die Vorlage wirft die Frage auf, ob die Rechtsfolge der besonders schweren Brandsti
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