Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. bis 25.9.2008.

2

Die Kläger bezogen im Zeitraum vom 1.3. bis 31.8.2008 existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II. In einem Schreiben vom 4.7.2008 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass der Leistungsbezug am 31.8.2008 ende und - da Leistungen nur auf Antrag gewährt werden könnten - ein Fortzahlungsantrag rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungsabschnitts gestellt werden müsse. Ein Antragsformular fügte er bei.

3

Der Fortzahlungsantrag der Kläger ging am 26.9.2008 bei dem Beklagten ein. Darauf bewilligte er den Klägern ab diesem Tag SGB II-Leistungen bis zum 28.2.2009. Der Widerspruch der Kläger, mit dem sie Leistungen bereits ab dem 1.9.2008 begehren, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.2.2009).

4

SG Gelsenkirchen und LSG Nordrhein-Westfalen haben die Entscheidung des Beklagten bestätigt (Urteile des SG vom 11.12.2009 und des LSG vom 11.5.2010). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen im Zeitraum vor der Antragstellung hätten, denn Alg II bzw Sozialgeld werde nach dem Wortlaut des § 37 SGB II nur auf Antrag gewährt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich um einen Erst- oder einen Fortzahlungsantrag handele. § 37 SGB II differenziere nach der Gesetzesbegründung insoweit nicht. Verfahrensrechtlich bleibe ein einmal gestellter Antrag nur so lange bestehen, bis er beschieden worden sei, sodass für den nächsten Bewilligungsabschnitt auch ein neuer Antrag erforderlich werde. Diese Rechtsanwendung werde durch die Rechtsprechung des BSG bestätigt, wonach Folgezeiträume nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits über einen vorhergehenden Bewilligungsabschnitt sein könnten. Die Rechtsprechung des BSG zum SGB III (Alhi) hinsichtlich der Fortwirkung der Antragstellung über den Bewilligungsabschnitt hinaus könne nicht auf das SGB II übertragen werden. Der Antrag habe im SGB III materiell-rechtliche Wirkung gehabt, was im SGB II nicht der Fall sei. Habe der Antrag im SGB II jedoch nur verfahrensrechtliche Funktion, verliere er seine Wirkung mit der Beendigung des Verwaltungsverfahrens. Ebenso sei die Entbehrlichkeit eines Folgeantrags, wie der 8. Senat des BSG sie für das Recht der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung angenommen habe, nicht auf das SGB II übertragbar. Dort sei von einem geringen Anpassungs- oder Änderungsbedarf nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auszugehen. Insoweit unterscheide sich die Situation im SGB II - allein schon aufgrund der Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft - grundlegend. Sie führe zu einem schnellen und häufigen Wechsel des Bedarfs. Eine Antragstellung der Kläger vor dem 1.9.2008 sei nicht nachgewiesen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da hier keine gesetzliche Frist versäumt worden sei. Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kämen die Kläger nicht zu dem Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum, denn eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten sei weder geltend gemacht, noch liege sie vor.

5

Die Kläger haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügen eine Verletzung von § 37 SGB II. Nach dem Wortlaut des § 37 SGB II sei eine erneute Antragstellung nicht erforderlich. Systematisch sei das SGB II auf Dauerleistungen angelegt, die nicht durch den Ablauf eines Bewilligungsabschnitts unterbrochen würden. Sinn und Zweck der Leistungsbewilligung in Abschnitten sei die daraus erwachsende Möglichkeit, den Einfluss des Leistungsträgers auf die Vermittlung des Hilfebedürftigen zu stärken. Dazu bedürfe es der regelhaften Unterbrechung in Bewilligungszeiträume jedoch nicht. Den praktischen Schwierigkeiten könne mit den Vorschriften zur mangelnden Mitwirkung nach §§ 60 ff SGB I Rechnung getragen werden.

6

Die Kläger beantragen,
die Urteile des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2009 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2010 aufzuheben sowie den Bescheid vom 29. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe auch für den Zeitraum vom 1. September bis 25. September 2008 zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

10

Die Entscheidung des LSG ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. bis 25.9.2008. Es mangelt insoweit an einem Leistungsantrag nach § 37 Abs 1 SGB II für den streitigen Zeitraum. Es war vorliegend auch nicht auf das Antragserfordernis zu verzichten, weil eine Fortzahlung von Leistungen im direkten Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum begehrt wird (3.). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG ist der Zugang eines Antrags bei dem Beklagten für den Leistungsabschnitt ab dem 1.9.2008 nicht vor dem 26.9.2008 nachgewiesen (4.). Den Klägern ist insoweit auch weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X einzuräumen (5.), noch steht ihnen ein Anspruch auf Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu (6.).

11

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist (Luik, jurisPR-SozR 24/2010 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 SGG dar (vgl BSG Urteil vom 9.12.1987 - 10 RKg 5/85 = BSGE 62, 269 , 270 f = SozR 1200 § 48 Nr 14; BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R = BSGE 99, 15, 16 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl 2008, § 168 RdNr 2c). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

12

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) bestehen nicht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die "Leistungserbringung aus einer Hand" mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art 91e GG) vom 21.7.2010 (BGBl I 944) in zulässiger Weise verfassungsrechtlich verankert (Henneke in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl 2011, Art 91e, RdNr 43; Volkmann in: v Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, 6. Aufl 2010, Art 91e GG, RdNr 3 f; unklar Hermes in Dreier, Grundgesetzkommentar, 5. Aufl 2010, Art 91e RdNr 26 ff). Der Gesetzgeber hat sich bei der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl Henneke, aaO, RdNr 46 ff; Volkmann, aaO, RdNr 6 f).

13

2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 29.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2009, mit dem der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 26.9.2008 bis 28.2.2009 bewilligt hat. Die Kläger haben diesen Bescheid hinsichtlich des Leistungsbeginns angefochten und machen einen Anspruch auf Alg II und Sozialgeld auch für den Zeitraum vom 1.9.2008 an, dem ersten Tag nach dem Ende der Bewilligung durch den Bescheid vom 10.4.2008, bis zum 25.9.2008 zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend.

14

3. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern im streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Es fehlt insoweit bereits an einem Antrag.

15

Nach § 37 Abs 1 SGB II werden Leistungen auf Antrag und zudem nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht(§ 37 Abs 2 Satz 1 SGB II). Die gesetzlich geregelte einzige Ausnahme hiervon besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag eintreten, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach dem SGB II nicht geöffnet hat. Dann wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück (§ 37 Abs 2 Satz 2 SGB II). Das Antragserfordernis gilt auch nicht nur für das erstmalige Begehren der Leistungsgewährung, sondern ebenso im Fortzahlungsfalle (s auch: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.3.2010 - L 12 AS 1857/09, Revision anhängig beim BSG unter B 14 AS 55/10 R; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.3.2009 - L 14 B 2368/08 AS PKH, ZFSH/SGB 2009, 221; SG Reutlingen Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2203/06; so wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.9.2008 - L 9 B 39/08 AS, RdNr 17; aA SG Reutlingen Urteil vom 13.12.2007 - S 3 AS 3000/07). Dieses folgt aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung.

16

Aus dem Wortlaut des § 37 SGB II lässt sich eine unterschiedliche Behandlung von Erst- und Fortzahlungsanträgen nicht entnehmen. Die Regelung stellt allgemein auf das Erfordernis der Antragstellung als Voraussetzung für den Leistungsbeginn ab. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird betont, dass der Antrag auf Leistungen konstitutive Wirkung habe, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustünden (BT-Drucks 15/1516, S 62). Ein Hinweis darauf, dass insoweit zwischen dem erstmaligen Leistungsbegehren und einem Anspruch auf die Fortzahlung zu differenzieren sei, findet sich nicht.

17

Das Antragserfordernis im Fortzahlungsfall wird vielmehr durch Überlegungen zur Systematik des Verhältnisses von Alg II-/Sozialgeldanspruch und Antrag bestätigt. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgt für in der Regel 6 Monate (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) und kann auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr ausgedehnt werden. Die Befristung erfolgt zum einen, um die Grundsicherungsleistungen wegen des Ziels der Eingliederung in den Arbeitsmarkt von vornherein nur auf den hierfür unerlässlichen Zeitraum zu begrenzen (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Es handelt sich insoweit - wie auch bei der Alhi (vgl hierzu BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R, SozR 4-4300 § 428 Nr 3) - nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung. Zum anderen können durch die Befristung Änderungen der Verhältnisse - insbesondere bedingt durch wechselnde Einkommensverhältnisse und Veränderungen in der Bedarfsgemeinschaft - verfahrensrechtlich und verwaltungstechnisch leichter bearbeitet und erfasst werden (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; vgl hierzu auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 41 RdNr 2 ). In diesen Zweck der Befristung der Leistungen fügt es sich systematisch zwingend ein, die Leistungsgewährung von der Antragstellung abhängig zu machen (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Insoweit gibt es jedoch keinen Unterschied zwischen der Situation der Erstantragstellung und der beanspruchten Folgebewilligung. Ebenso wie eine Leistungspflicht des SGB II-Leistungsträgers nicht vor einem Kontakt - es reicht ein formloser Antrag - zwischen dem Leistungsberechtigten und ihm entsteht, entfällt sie ohne Antrag vollständig, wenn keine Fortzahlung von Alg II oder Sozialgeld begehrt wird. Eine nachrangige weitere Leistungsverpflichtung des Grundsicherungsträgers entsteht - anders als nach dem BSHG/SGB XII -, selbst wenn weiter Hilfebedürftigkeit gegeben ist, nicht. Zwar kann Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von der Antragstellung vorliegen (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Anders als im Sozialhilferecht ist der Zeitpunkt des Leistungsbeginns im SGB II jedoch nicht von der Kenntnis der Hilfebedürftigkeit abhängig, sondern bedarf des konstitutiven Akts des Antrags. Mit diesem konstitutiven Akt wird das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt - ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, das Bestehen des Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15; s auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38). Der Antrag hat insoweit Türöffnerfunktion. Die konstitutive Wirkung des Antrags im SGB II und die nur formal befristete Leistungsgewährung sind auch die entscheidenden Gesichtspunkte, warum die Rechtsprechung des 8. Senat das BSG für das Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, bei dem die Leistung ebenfalls von einem Antrag abhängig ist (§ 41 SGB XII), nicht in die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden kann.

18

Der 8. Senat des BSG hat einen Fortzahlungsantrag im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ua deswegen nicht für erforderlich befunden (BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R, BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1),weil nur der Erstantrag materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung sei. Mit der ersten Antragstellung sei diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt und danach gehe der Gesetzgeber von weitgehend gleichbleibenden Verhältnissen aus, sodass sich insoweit ein Fortzahlungsantrag erübrige. Der einjährige Bewilligungszeitraum des § 6 Satz 1 GSiG sei davon getragen, dass die Rentenanpassungen jährlich erfolgten und eine Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers nur bei der Meldung von Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestehe(BT-Drucks 14/4595, S 30, 71). Zudem seien dem Leistungsträger die gesundheitlichen und Einkommensverhältnisse auch bekannt. Anders als im SGB II hat er im Zweifel ohnehin von Amts wegen (Kenntnis von Hilfebedürftigkeit) zu prüfen, ob ein Anspruch auf die nachrangige Sozialhilfeleistung besteht. Die rechtliche Ausgangslage, wie oben dargelegt, ist damit im SGB II eine grundlegend andere. Insoweit verfängt auch nicht die Argumentation, ein einmal gestellter Antrag auf Alg II/Sozialgeld entfalte für den nächsten Bewilligungszeitraum weitere Wirkung, weil er als zeitlich unbefristeter Antrag durch die nur befristete Leistungsgewährung noch nicht verbraucht sei.

19

Hat ein Antrag verfahrensrechtliche, hier konstitutive Bedeutung, so hängt von der Antragstellung zwar der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ab. Der Antrag erschöpft sich jedoch zugleich auch mit seiner Bescheidung. Die Verwaltung ist mit der Bescheidung - im Sinne der Funktion des Antrags - tätig geworden und hat ab dem Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen geprüft, Leistungen bewilligt oder abgelehnt (vgl BSG Urteil vom 28.10.2010 - B 14 AS 56/08 R, SozR 4-4200 § 37 Nr 1). Der Antrag ist bereits aus diesem Grunde auch nicht insoweit unverbraucht geblieben. Zwar ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R, SozR 4-4200 § 37 Nr 2; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R , SozR 4-4200 § 7 Nr 13 mwN; vgl zum Klageantrag BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11). Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen (vgl Link in Eicher/Spellbrink aaO; Striebinger in Gagel, SGB II, Stand Dezember 2009, § 37 RdNr 34). Unter Berücksichtigung des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II umfasst dieses im Regelfall jedoch nur Leistungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten. Selbst nach § 41 Abs 1 Satz 5 SGB II, der den Bewilligungszeitraum auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist, ist jedoch eine Begrenzung vorgesehen. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass außer in Ausnahmefällen der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach einem so vielfältigen Wandel unterliegt, dass es geboten ist, die Leistungen immer nur für einen begrenzten Zeitraum zu gewähren und alsdann - auf Veranlassung des Hilfebedürftigen - einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

20

Hieraus folgt auch, dass die Rechtsprechung des BSG zum Anspruch auf Fortzahlung der Alhi ohne Fortzahlungsantrag nicht ins SGB II übernommen werden kann. Zum Recht der Alhi hat das BSG mehrfach entschieden, dass Arbeitslosmeldung und Antrag auf Alhi nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums nicht seine Wirkung verlören (vgl Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 16/00 R, BSGE 87, 262 = SozR 3-4300 § 196 Nr 1; BSG Urteil vom 29.11.1990 - 7 RAr 6/90, BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr 1; BSG Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr 29; zustimmend der 11. Senat des BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 99/99 R , SozR 3-4100 § 152 Nr 10), weil es sich bei Alg und Alhi im Falle ununterbrochener Arbeitslosigkeit mit Fortbestand der übrigen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich um einen einheitlichen und fortwährenden Anspruch handele (BSG Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 75/84, SozR 4100 § 134 Nr 29). Die Bewilligung erfolge zwar nur für einen begrenzten Zeitraum (damals noch § 139a Abs 1 AFG, später § 190 Abs 3 Satz 1 SGB III) und danach sei das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen (zu § 139a Abs 2 AFG: BSG Urteil vom 29.11.1990 - 7 RAr 6/90, BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr 1; später § 190 Abs 3 Satz 2 SGB III). Eines neuen Antrags bedurfte es dazu jedoch - anders als im SGB II - nicht, denn die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der Antragstellung/Arbeitslosmeldung war bereits erfüllt und der einheitliche Anspruch auf Alg/Alhi - sofern die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin gegeben waren - wurden durch den Ablauf des Bewilligungsabschnitts nicht berührt.

21

Schließlich belegen auch Sinn und Zweck des § 37 Abs 1 SGB II das Antragserfordernis für eine Fortzahlung von Leistungen im Anschluss an einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum. Durch eine Antragstellung bringt der Leistungsberechtigte zum Ausdruck, dass sich aus seiner Sicht die tatsächliche und rechtliche Lage nicht grundlegend geändert habe und er weiterhin Leistungen zur Existenzsicherung benötige. Er fordert damit die Verwaltung im Sinne der konstitutiven Wirkung dieses Begehrens auf zu überprüfen, ob und ggf in welchem Umfang für den nächsten Bewilligungsabschnitt Leistungen zu gewähren sind. Soweit die Kläger geltend machen, dass dem Leistungsträger bei Fortwirkung des Erstantrags im Falle der Überzahlung die Instrumentarien insbesondere der Aufhebung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X zur Verfügung stünden, vermag der Senat hierin kein Argument gegen das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags zu erkennen. Vielmehr soll die Anwendung dieser Vorschrift mit Rücksicht auf die sich im Grundsicherungsbereich häufig ändernden Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse begrenzt werden. Nur aufgrund der Begrenzung der Bewilligungszeiträume mit dem Erfordernis eines Fortzahlungsantrags können Änderungsverfügungen selbst und deren Frequenz für den Leistungsträger und den Leistungsempfänger überschaubar bleiben (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15).

22

4. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist der Fortzahlungsantrag im vorliegenden Fall am 26.9.2008 bei dem Beklagten eingegangen; die Kläger haben die Feststellungen des LSG nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Es ist daher nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II von diesem Datum als Leistungsbeginn auszugehen.

23

5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ist den Klägern nicht zu gewähren. Nach § 27 Abs 1 SGB X ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung vertreten, dass es sich bei § 37 SGB II nicht um eine gesetzliche Frist handele(s nur LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.11.2008 - L 2 AS 6052/07; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.4.2008 - L 9 AS 69/07; Hessisches LSG Urteil vom 18.12.2009 - L 7 AS 413/09, anhängig beim BSG unter B 4 AS 29/10 R). Dem folgt der Senat, denn § 37 SGB II setzt keine Frist fest, sondern regelt lediglich das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung. Die Antragstellung selbst ist nicht an eine Frist gebunden und der Ausschluss der Leistungsgewährung vor dem Tag der Antragstellung stellt keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar (vgl hierzu auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 106b).

24

6. Die Kläger können die Leistungen für den streitigen Zeitraum auch nicht über einen sozial-rechtlichen Herstellungsanspruch erhalten. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung (vgl ua BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R, SozR 4-1200 § 14 Nr 10), dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267 , 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Zwar kann es eine sich aus dem speziellen Sozialrechtsverhältnis des SGB II ergebende Pflicht des Grundsicherungsträgers sein, den Hilfebedürftigen vor dem Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums über das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags zu beraten (s hierzu Entscheidung des Senats vom selben Tag B 4 AS 29/10 R). Gleichwohl besteht hier kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Der Beklagte ist seiner Verpflichtung zur Unterrichtung der Kläger - wie er in den Fachlichen Hinweisen der BA unter Ziffer 37.11a dargelegt worden ist - nachgekommen. Die Kläger haben von dem Beklagten - nach den Feststellungen des LSG - mit Schreiben vom 4.7.2008 einen Hinweis auf das Ende des Bewilligungszeitraumes erhalten, ihnen wurde ein Fortzahlungsantragsformular übersandt und sie wurden auf das Erfordernis der Antragstellung für die Weiterbewilligung (vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes) hingewiesen. Die Kläger haben die Feststellungen des LSG insoweit nicht angegriffen. Der Beklagte hat damit alles objektiv Erforderliche zur Beratung der Kläger getan.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 4 AS 99/10 R

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 4 AS 99/10 R

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 4 AS 99/10 R zitiert 23 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum


(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44b Gemeinsame Einrichtung


(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 37 Antragserfordernis


(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antrag

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 70


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkass

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 14 Beratung


Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb von

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 15 Auskunft


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 168


Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6d Jobcenter


Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absa

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 4 AS 99/10 R zitiert oder wird zitiert von 47 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 4 AS 99/10 R zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2010 - B 14 AS 6/09 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Schullandheim sowie für den eintägigen Besuch eines Musicals.

Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2010

Tatbestand 1 Streitig sind Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung, für das Kalenderjahr 2006.

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 17. März 2008 - S 12 AS 2203/06

bei uns veröffentlicht am 17.03.2008

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten einerseits um die Höhe der für Januar bis Juni 2006
44 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 4 AS 99/10 R.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Dez. 2016 - L 11 AS 386/14 ZVW

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2011 und der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 aufgehoben. Im Übr

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 761/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Okt. 2018 - L 6 R 453/15

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.08.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2017 - 1 C 10/16

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tatbestand 1 Die Kläger sind die Erben eines verstorbenen syrischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Verpflichtungsgeber), der durch Abgabe von Verpflichtungserklärungen

Referenzen

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.

(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten einerseits um die Höhe der für Januar bis Juni 2006 bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Weiterhin ist die Auszahlung bewilligter, aber nach Angaben der Kläger noch nicht ausgezahlter Leistungen für die Jahre 2005 und 2006 umstritten.
Der ... geborene Kläger 1 beantragte am 08.10.2004 erstmals für sich und seine ... geborene Ehefrau, die Klägerin 2, und den gemeinsamen Sohn ..., den Kläger 3, Leistungen nach dem SGB II. Diese wurden von der Beklagten für die Folgezeit antragsgemäß bewilligt.
Die Klägerin 2 ist seit 1981 bei der ... beschäftigt und bezieht aus dieser Beschäftigung ein ca. zwischen 1300 bis 1500 EUR schwankendes Nettoeinkommen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 19.07.2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.12.2005 in Höhe von 73,21 EUR monatlich.
Am 25.01.2006 beantragte der Kläger 1 die Fortzahlung der Leistung. Hieraufhin bewilligte die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 den Klägern Leistungen für die Zeit vom 25.01.2006 bis 30.06.2006. Im Einzelnen wurden folgende Leistungen monatlich bewilligt: 25.01.2006 bis 31.01.2006 - 38,41 EUR; 01.02.2006 bis 28.02.2006 - 31,74 EUR; 01.03.2006 bis 30.06.2006 - 24,60 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger 1 am 09.04.2006 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, aus den vorgelegten Lohnbescheiden seiner Frau für Januar, Februar und März solle ein Durchschnittswert gebildet werden. 49 EUR seien aus dem Jahr 2005 noch nicht ausbezahlt. Auch für Januar und Februar 2006 habe er noch kein Geld erhalten. Die Leistungen im Monat Januar sollten für den ganzen Monat bewilligt werden und nicht erst ab 25.01.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Löhne der Klägerin 2 würden sich bis zu 139 EUR monatlich unterscheiden. Daher sei das Risiko, dass es bei einer Berechnung mittels Durchschnittslohn zu einer Überzahlung komme zu groß. Der Aufwand einmal im Monat einen Lohnnachweis vorzulegen sei vertretbar. Im Hinblick auf den Fehlbetrag von 49 EUR aus Dezember 2005 sei zu sagen, dass sämtliche Ansprüche aus Dezember 2005 ausbezahlt worden seien. Wie dem Kläger bereits mehrfach erklärt worden sei, würden die Ansprüche nach dem SGB II monatlich im Voraus erbracht und zum Ersten eines Monats ausbezahlt. Zur Fortzahlung ab 25.01.2006 bestimme das SGB II, dass Leistungen auf Antrag erbracht würden. Weiterhin sei geregelt, dass Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden könnten. Der Kläger habe erst am 25.01.2006 einen Fortzahlungsantrag gestellt. Ihm seien zu Recht erst ab 25.01.2006 Leistungen bewilligt worden. Dieser Widerspruchsbescheid beinhaltet keinen Absendevermerk und ist dem Kläger nach dessen eigenen Angaben am 19.05.2006 zugegangen.
Mit Anhörungsschreiben vom 17.05.2006 teilte die Beklagte dem Kläger 1 mit, sie habe im Wege des automatisierten Datenabgleichs erfahren, dass ein bisher nicht genanntes Einkommen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma ... erzielt worden sei. Es wurde eine Aufhebung und Rückforderung bewilligter Leistungen angekündigt und dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 20.05.2006 teilte der Kläger 1 der Beklagten mit, nicht er, sondern die Klägerin 2 habe ein Arbeitsverhältnis bei der Firma ... gehabt.
10 
Mit Schreiben vom 23.05.2006 informierte die Beklagte den Kläger 1 darüber, dass das Arbeitsverhältnis über seinen Namen laufe und es keine Rolle spiele, ob es tatsächlich von seiner Ehefrau ausgeübt werde. Maßgeblich sei, dass der Kläger 1 seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Weder im Antrag noch in den Folgenanträgen habe der Kläger 1 das Arbeitsverhältnis erwähnt.
11 
Am 16.06.2006 erhob (ausschließlich) der Kläger 1 die vorliegende Klage gegen den Bescheid vom 20.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006. Zur Begründung nahm der Kläger 1 auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug. Auch für Januar und Februar 2006 sei nichts auf dem Konto eingegangen.
12 
Nach Klageerhebung erließ die Beklagte am 29.06.2006 insgesamt vier Bescheide. Im ersten Änderungsbescheid teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Leistungsbewilligung für Februar 2006 betrage 0,00 EUR. Eine Nachberechnung des Einkommens wegen einer Urlaubsvertretung bei der Fa. ... habe einen Zufluss im Februar 2006 ergeben. Es sei eine Überzahlung in Höhe von 31,74 EUR entstanden. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidung würden aufgehoben.
13 
In einem weiteren Änderungsbescheid vom 01.04.2006 bis 30.06.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Leistungsbewilligung für April 2006 bis Juni 2006 betrage 0,00 EUR. Als Grund nannte die Beklagte eine Nachberechnung des Einkommens. Es werde Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit angerechnet. Durch die Nachberechnung habe sich ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 49,20 EUR (April + Mai 2006) ergeben. Mit der Überzahlung von Februar 2006 in Höhe von 31,74 EUR ergebe sich eine Gesamtüberzahlung von 80,94 EUR. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidung würden aufgehoben.
14 
Mit weiterem Bescheid vom 29.06.2006 lehnte die Beklagte die zwischenzeitlich beantragte Leistungsfortzahlung ab 01.07.2006 ab. Schließlich forderte die Beklagte (ausschließlich) vom Kläger mit Rückforderungsbescheid vom 29.06.2006 für die Zeit vom Februar 2006 bis Mai 2006 Leistungen in Höhe von 80,94 EUR zurück.
15 
In ihrer Klageerwiderung vom 03.07.2006 führte die Beklagte aus, dass seit April 2006 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr bestehe.
16 
In einem am 12.02.2007 durchgeführten Erörterungstermin führte der Kläger aus, er habe deswegen Klage erhoben, weil er im Dezember 2005, Januar 2006, Februar 2006 und Juni 2006 gar kein Geld erhalten habe. Auf seinem Konto bei der Sparkasse sei nichts eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies darauf hin, dass auf den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen am 30.11.2005 der Zahlungseingang für Dezember 2005 nachgewiesen werden könne (Bl. 10 der Gerichtsakte). Es wurde vereinbart, dass die Beklagte einen Nachweis für die getätigten Auszahlungen vorlegen wird und der Kläger lückenlose Kontoauszüge vom 01.10.2005 bis Juni 2006 vorlegen wird, um den Zahlungseingang zu überprüfen.
17 
Im Nachgang zu diesem Erörterungstermin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 13.02.2007 mit, aus den vom Kläger bisher eingereichten Kontoauszügen ergebe sich einerseits ein Zahlungseingang für Dezember 2005 in Höhe von 73,21 EUR (Bl. 23 der Gerichtsakte). Weiterhin sei am 24.03.2006 ein Zahlungseingang in Höhe von 94,75 EUR dokumentiert (Bl. 22 der Gerichtsakte). Dieser Zahlungseingang setze sich aus den bewilligten Leistungen für Januar 2006 - 38,41 EUR, für Februar 2006 - 31,74 EUR und für März 2006 - 24,60 EUR zusammen.Mit Schreiben vom 12.03.2007 machte der Kläger nunmehr geltend, die Beklagte habe im Jahr 2005 nur 783,40 EUR, anstatt bewilligter 878,52 EUR überwiesen. Die Beklagte solle daher noch 95,12 EUR zahlen. Der Kläger legte diesbezüglich Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 vor.
18 
Mit Schreiben vom 04.04.2007 führte die Beklagte aus, der Kläger habe keine lückenlosen Kontoauszüge vorgelegt. Daher seien auch die Zahlungseingänge für Januar 2005 und März 2005 nicht dokumentiert. Es fehle der Kontoauszug 1 (2005) Blatt 1 auf dem der Zahlungseingang für Januar 2005 in Höhe von 47,56 EUR ersichtlich sei und es fehle der Kontoauszug 4 (2005) Blatt 1 auf dem der Zahlungseingang für März 2005 in Höhe von 47,56 EUR ersichtlich sei. Dies sei dann auch der Betrag von 95,12 EUR den der Kläger bemängle. Mitübersandt wurde eine Übersicht über die getätigten Auszahlungsanordnungen.
19 
Mit Schreiben vom 11.04.2007 gab das Gericht dem Kläger 1 Gelegenheit binnen vier Wochen die noch fehlenden Kontoauszüge vorzulegen. Eine Reaktion der Kläger auf dieses Schreiben erfolgte nicht.
20 
Die Kläger beantragen sinngemäß,
21 
1. Die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 sowie Abänderung der Änderungsbescheide vom 29.06.2006 zu verurteilen, den Klägern ab dem 01.01.2006 höhere Leistungen zu gewähren.
22 
2. Die Beklagte zur Auszahlung von im Jahr 2005 bewilligten Leistungen in Höhe 94,75 EUR zu verurteilen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klagen abzuweisen.
25 
Die Beklagte hält an den getroffenen Entscheidungen fest.
26 
Wegen des weiteren Vortrags und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klagen sind abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet sind.
I.
28 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klagen sind zulässig.
29 
Streitgegenständlich war zunächst der Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 in dem über Leistungen von Januar bis Juni 2006 entschieden wurde, der mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffen wurde. Dementsprechend sind gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die beiden Änderungsbescheide vom 29.06.2006 ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie eine Abänderung des ursprünglichen Bescheides beinhalten. Mit diesen Bescheiden wurde die Leistungsbewilligung für Februar 2006 sowie April 2006 bis Juni 2006 auf „0“ abgeändert, d.h. der Sache nach voll aufgehoben. Die diesbezügliche Klage wurde insbesondere fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 enthält keinen Absendevermerk, so dass die Dreitagesfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegend nicht greift. Enthält nämlich die Verwaltungsakte keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstückes zur Post, tritt grundsätzlich keine Zugangsfiktion ein. Vielmehr muss die Beklagte den Zugang nachweisen (Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 37, Rn. 12). Der Kläger 1 selbst hat unwiderlegbar angegeben, den Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 erst am 19.05.2006 erhalten zu haben, so dass die am 16.06.2006 erhobene Klage fristgemäß eingelegt wurde.
30 
Ebenfalls zulässig sind die reinen Leistungsklagen, mit denen die Kläger zuletzt noch bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Leistungen für 2005 geltend machen.
31 
Nicht zulässiger Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist hingegen der Ablehnungsbescheid vom 29.06.2006, mit dem Leistungen ab 01.07.2006 abgelehnt wurden. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist der Rückforderungsbescheid vom 29.06.2006 geworden. Beide Entscheidungen ändern die ursprüngliche Entscheidung weder ab noch ersetzen sie diese, so dass die Voraussetzungen des § 96 SGG für eine Einbeziehung in das vorliegende Verfahren nicht erfüllt sind.
II.
32 
Die Klagen sind in der Sache nicht begründet.
33 
Zunächst ist hierzu anzumerken, dass es sich bei Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche handelt. D.h. ein Kläger kann grundsätzlich nur seinen eigenen Anspruch, nicht aber einen Anspruch seiner Ehefrau und seines Kindes einklagen. Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind jedoch nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 8/06 R, Juris). In Anwendung dieser BSG - Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass die von dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger 1 erhobene Klage tatsächlich auch im Namen der Kläger 2 und 3 erhoben werden sollte, da aus dem Klagebegehren deutlich wird, dass nicht nur der Kläger 1 Leistungen für sich begehrt, sondern auch Leistungen für die Klägerin 2 und den Kläger 3 geltend gemacht werden sollen.
34 
1.) Den Klägern stehen für Januar bis Juni 2006 keine höheren Leistungen als die mit Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 und den beiden Änderungsbescheide vom 29.06.2006 bewilligten Leistungen zu.
35 
a.) Mit Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 25.01.2006 bis 31.01.2006 Leistungen in Höhe von 38,41 EUR. Ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht nicht. Die Berechnung der Beklagten (zu den Details vgl. Bl. 57 der Verwaltungsakte) ist vielmehr allenfalls zu Gunsten der Kläger unrichtig.
36 
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass den Klägern nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erst ab dem 25.01.2006 zusteht und nicht bereits ab dem 01.01.2006. Nach § 37 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Da ein Fortzahlungsantrag erst am 25.01.2006 gestellt wurde, kommt eine Leistungsbewilligung frühestens ab diesem Zeitpunkt in Betracht. Es ist nicht möglich, auf den ursprünglichen Leistungsantrag vom 08.10.2004 abzustellen. Nach Ansicht der Kammer kann insbesondere auch nicht die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe, wonach ein wirksam gestellter Antrag auf Arbeitslosenhilfe nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung nicht verliert (vgl. zum AFG BSG SozR 3-4100 § 138 a Nr. 1; BSGE 87, 262, 268), auf die Rechtslage nach dem SGB II entsprechend übertragen werden. Dem Antrag auf Leistungsbewilligung nach dem SGB II kommt keine materiell - rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu, er hat nur anspruchsauslösende Funktion. Da es für die Hilfegewährung insbesondere auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit und die aktuelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ankommt, erlischt nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts die Wirkung des ursprünglichen Antrags, so dass ein (neuer) Fortzahlungsantrag notwendig ist (wie hier: Link in Eicher /Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 37, Rn. 19; a.A. hingegen SG Reutlingen, Urteil vom 13.12.2007, Az.: S 3 AS 3000/07, Juris unter Bezugnahme u.a. auf Link in Eicher /Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 37, Rn. 19). Bei SGB II Leistungen handelt es sich um Leistungen zur Überbrückung einer aktuellen Notlage, es handelt sich hingegen gerade nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung. Gerade der vorliegende Fall, der durch einen nur geringen ungedeckten Bedarf bei zudem sich ständig änderndem Einkommen gekennzeichnet ist, zeigt, dass sich der Sinn und Zweck eines Leistungsantrages nach einer entsprechenden (für mehrere Monate in die Zukunft reichenden) Leistungsbewilligung erschöpft hat. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass auch hiernach noch Leistungen begehrt werden, da die künftige Bedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt von keinem der Beteiligten hinreichend sicher zu beurteilen ist. Es obliegt daher dem Hilfebedürftigen eine nach Ende des Bewilligungszeitraums fortbestehende Hilfebedürftigkeit der Beklagten mitzuteilen und mithin einen Fortzahlungsantrag zu stellen. Nach den für die Kammer absolut glaubhaften Angaben des Sitzungsvertreters der Beklagten, informiert die Beklagte die Hilfebedürftigen hierüber und übersendet vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts sogar einen entsprechenden Neuantrag. Inwieweit eine frühere Antragstellung durch einen sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden kann, kann dahinstehen, da jedenfalls dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist für die Kammer nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Ein Leistungsanspruch besteht daher im Januar 2006 nur für sieben Tage, nämlich für die Zeit vom 25.01.2006 bis 31.01.2006.
37 
Ausgehend hiervon sind die für die Zeit vom 25.01.2006 bis 31.01.2006 bewilligten Leistungen in Höhe von 38,41 EUR jedenfalls nicht zum Nachteil der Kläger zu beanstanden. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug im Januar 2006 unstreitig 1.343 EUR. Vom Erwerbseinkommen der Klägerin 2 in Höhe von 1.364,40 EUR (Bl. 53 der Verwaltungsakte) ist gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 310 EUR abzuziehen (Grundfreibetrag bei Erwerbstätigen § 11 Abs. S.2 SGB II in Höhe von 100 EUR zzgl. sich aus § 30 SGB II ergebenden Erwerbstätigenfreibetrag von 210 EUR). Dies ergibt ein anrechenbares Einkommen von 1054,40 EUR. Hinzu kommt das gem. § 11 Abs.1 SGB II bei dem Kind... anzurechnende Kindergeld von 154 EUR. Im Gesamtmonat Januar 2006 verblieb daher ein ungedeckter Bedarf von 134,60 EUR (1.343,00 EUR Bedarf .../. 1.208,40 EUR bereinigtes Einkommen). Umgelegt auf die sieben Tage, in denen ein Anspruch besteht, ergibt dies einen Gesamtbetrag in Höhe von 31,40 EUR für den Monat Januar 2006 (134,60 EUR : 30 x 7 = 31,40 EUR). Der Monat ist hierbei gem. § 41 Abs.1 S.2 SGB II mit 30 Tagen in die Berechnung einzubeziehen.
38 
Die höhere Leistungsbewilligung der Beklagten scheint darauf zu beruhen, dass die Beklagte zusätzlich zum Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II in Höhe von 310 EUR weiterhin eine Versicherungspauschale von 30 EUR abgezogen haben dürfte. Dies ergibt einen ungedeckten Bedarf von 164,60 EUR (1.343,00 EUR Bedarf .../. 1.178,40 EUR bereinigtes Einkommen). Umgelegt auf die sieben Tage, in denen ein Anspruch besteht, ergibt dies den von der Beklagten bewilligten Gesamtbetrag in Höhe von 38,41 EUR für den Monat Januar 2006 (164,60 EUR : 30 x 7 = gerundet 38,41 EUR). Allerdings scheint der Kammer der von der Beklagten vorgenommene weitere Abzug von 30 EUR Versicherungspauschale nicht angezeigt. Nach § 11 Abs.2 S. 2 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II, die auch den Abzug für Versicherungen umfassen, ein Betrag von insgesamt 100 EUR monatlich abzusetzen. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn das monatliche Einkommen mehr als 400 EUR beträgt und der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt. Da letzteres hier nicht der Fall war, dürfte es bei den oben angesetzten 310 EUR Erwerbstätigenfreibetrag verbleiben, ohne dass ein weiterer Abzugsposten zu berücksichtigen ist. Letztendlich muss dies jedoch nicht abschließend geklärt werden, da die Berechnung der Beklagten somit allenfalls einen Fehler zu Gunsten der Kläger enthält, diese jedoch keinesfalls belastet.
39 
b.) Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 änderte die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung für Februar 2006 ab und bewilligte den Klägern „0 EUR“. Der Sache nach handelt es sich daher um eine Aufhebung der bisherigen Bewilligung, die ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X hat. Hiernach ist die Beklagte berechtigt einen Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass eines Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin 2 erzielte im Februar 2006 ein zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 20.03.2006 in dieser Höhe nicht bekanntes Einkommen in einer Gesamthöhe Höhe von 1.699,73 EUR (202,47 EUR [Bl. 83 der Verwaltungsakte] + 1.497,26 EUR [Bl. 54, 58 der Verwaltungsakte]). Hiervon ist gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II wiederum der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 310 EUR abzuziehen. Dies ergibt ein anrechenbares Einkommen von 1.389,73 EUR. Hinzu kommt das gem. § 11 Abs.1 SGB II bei dem Kind... anzurechnende Kindergeld von 154 EUR, so dass sich ein anzurechnendes Einkommen von 1.543,73 EUR ergibt, das den bestehenden Bedarf von 1.343,00 EUR deutlich übersteigt. Ein Leistungsanspruch im Februar 2006 bestand daher nicht, so dass eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufhebung einer Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit sind erfüllt. Insbesondere kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf ein Verschulden der Kläger nicht an, sondern es genügt die nachträgliche Erzielung (höheren) Einkommens.
40 
c.) Für März 2006 ist wiederum der Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 maßgebend, mit dem die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.03.2006 Leistungen in Höhe von 24,60 EUR bewilligte. Ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht nicht. Die Berechnung der Beklagten (zu den Details vgl. Bl. 59 der Verwaltungsakte) ist wiederum allenfalls zu Gunsten der Kläger unrichtig. Vom Nettoerwerbseinkommen der Klägerin 2 im März 2006 in Höhe von 1.504,40 EUR (Bl. 55, 59 der Verwaltungsakte) ist der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 310 EUR abzuziehen, was ein anrechenbares Einkommen von 1.194,40 EUR ergibt. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes von 154 EUR, ergibt sich ein Einkommen von 1.348,40 EUR, so dass der Bedarf von 1343,00 EUR um 5,40 EUR überschritten wird und eigentlich kein Leistungsanspruch im März 2006 bestand. Die abweichende Leistungsbewilligung in Höhe von 24,60 EUR durch die Beklagte beruht wiederum auf dem zusätzlichen Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR. Auf die Ausführungen unter a.) wird Bezug genommen.
41 
d.) Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 änderte die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung für April 2006 ab und bewilligte den Klägern „0 EUR“. Der Sache nach handelt es sich daher wiederum um eine Aufhebung der bisherigen Bewilligung gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Eine wesentliche Änderung ist seit Erlass des Bewilligungsbescheides vom 20.03.2006 insofern eingetreten, als die Klägerin 2 höheres Einkommen, als ursprünglich zu Grunde gelegt wurde, erzielt hat. Die Klägerin 2 erzielte im April 2006 Einkommen in einer Gesamthöhe Höhe von 1.537,23 EUR (Bl. 94, 98 der Verwaltungsakte). Nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 310 EUR ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 1.227,23 EUR. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes von 154 EUR, übersteigt das sich hiernach ergeben Einkommen von 1.381,23 EUR den Bedarf von 1.343,00 EUR, so dass ein Leistungsanspruch im April 2006 nicht bestand.
42 
e.) Gleiches gilt für die Monate Mai 2006 und Juni 2006 . Auch für diese Monate änderte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 die ursprüngliche Bewilligung ab und bewilligte den Klägern „0 EUR“. Die Klägerin 2 erzielte im Mai 2006 Einkommen in einer Gesamthöhe von 1.540,18 EUR (Bl. 95, 99 der Verwaltungsakte). Nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 310 EUR ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 1.230,18 EUR. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes von 154 EUR, übersteigt das sich hiernach ergeben Einkommen von 1.384,18 EUR den Bedarf von 1.343,00 EUR, so dass ein Leistungsanspruch im Mai 2006 nicht bestand.
43 
Im Juni 2006 erhielt die Klägerin 2 sogar eine Gehaltsüberweisung von 2.655,72 EUR (BL. 32 der Gerichtsakte), so dass für diesen Monat offenkundig keine Hilfebedürftigkeit bestand.
44 
2.) Soweit von den Klägern die Auszahlung bewilligter, aber nach Angaben der Kläger noch nicht ausgezahlter Leistungen für die Jahre 2005 und 2006 begehrt werden, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sämtliche bewilligten Leistungen auch ordnungsgemäß an die Kläger ausgezahlt wurden.
45 
Soweit der Kläger 1 zunächst behauptet hat, er habe für Dezember 2005, Januar 2006 und Februar 2006 keine Zahlungen erhalten, wird dies - wodurch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - durch die von ihm selbst vorgelegten Kontoauszüge eindeutig als unwahr widerlegt (vgl. für Dezember 2005: Bl. 10, 23 Gerichtsakte; für Januar - März 2006: Bl. 22 der Gerichtsakte; vgl. im Hinblick auf bereits in der Vergangenheit erfolgte unwahre Angaben des Klägers 1 gegenüber Gerichten auch Urteil der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AL 1357/06). Soweit der Kläger 1 dann später behauptete die Leistungen für 2005 seien in Höhe von 95,12 EUR nicht vollständig ausgezahlt worden, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger 1 vorgelegten Kontoauszüge nicht vollständig sind. Es fehle der Kontoauszug 1 (2005) Blatt 1 auf dem der Zahlungseingang für Januar 2005 in Höhe von 47,56 EUR ersichtlich sei und es fehle der Kontoauszug 4 (2005) Blatt 1 auf dem der Zahlungseingang für März 2005 in Höhe von 47,56 EUR ersichtlich sei. Dies sei dann auch der Betrag von 95,12 EUR den der Kläger bemängle. Das Gericht hat dem Kläger1 daraufhin ausdrücklich Gelegenheit zur Vorlage vollständiger Kontoauszüge gegeben. Hierauf reagierte der Kläger 1 jedoch nicht mehr. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass die bewilligten Leistungen vollständig an die Kläger ausbezahlt wurden.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
47 
Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage des Fortwirkens eines ursprünglichen Leistungsantrages noch nicht einheitlich geklärt ist (vgl. insbesondere die anderslautende Entscheidung SG Reutlingen, Urteil vom 13.12.2007, Az.: S 3 AS 3000/07) und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr. 1 SGG)

Gründe

 
27 
Die Klagen sind abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet sind.
I.
28 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klagen sind zulässig.
29 
Streitgegenständlich war zunächst der Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 in dem über Leistungen von Januar bis Juni 2006 entschieden wurde, der mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffen wurde. Dementsprechend sind gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die beiden Änderungsbescheide vom 29.06.2006 ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie eine Abänderung des ursprünglichen Bescheides beinhalten. Mit diesen Bescheiden wurde die Leistungsbewilligung für Februar 2006 sowie April 2006 bis Juni 2006 auf „0“ abgeändert, d.h. der Sache nach voll aufgehoben. Die diesbezügliche Klage wurde insbesondere fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 enthält keinen Absendevermerk, so dass die Dreitagesfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegend nicht greift. Enthält nämlich die Verwaltungsakte keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstückes zur Post, tritt grundsätzlich keine Zugangsfiktion ein. Vielmehr muss die Beklagte den Zugang nachweisen (Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 37, Rn. 12). Der Kläger 1 selbst hat unwiderlegbar angegeben, den Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 erst am 19.05.2006 erhalten zu haben, so dass die am 16.06.2006 erhobene Klage fristgemäß eingelegt wurde.
30 
Ebenfalls zulässig sind die reinen Leistungsklagen, mit denen die Kläger zuletzt noch bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Leistungen für 2005 geltend machen.
31 
Nicht zulässiger Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist hingegen der Ablehnungsbescheid vom 29.06.2006, mit dem Leistungen ab 01.07.2006 abgelehnt wurden. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist der Rückforderungsbescheid vom 29.06.2006 geworden. Beide Entscheidungen ändern die ursprüngliche Entscheidung weder ab noch ersetzen sie diese, so dass die Voraussetzungen des § 96 SGG für eine Einbeziehung in das vorliegende Verfahren nicht erfüllt sind.
II.
32 
Die Klagen sind in der Sache nicht begründet.
33 
Zunächst ist hierzu anzumerken, dass es sich bei Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche handelt. D.h. ein Kläger kann grundsätzlich nur seinen eigenen Anspruch, nicht aber einen Anspruch seiner Ehefrau und seines Kindes einklagen. Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind jedoch nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 8/06 R, Juris). In Anwendung dieser BSG - Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass die von dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger 1 erhobene Klage tatsächlich auch im Namen der Kläger 2 und 3 erhoben werden sollte, da aus dem Klagebegehren deutlich wird, dass nicht nur der Kläger 1 Leistungen für sich begehrt, sondern auch Leistungen für die Klägerin 2 und den Kläger 3 geltend gemacht werden sollen.
34 
1.) Den Klägern stehen für Januar bis Juni 2006 keine höheren Leistungen als die mit Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 und den beiden Änderungsbescheide vom 29.06.2006 bewilligten Leistungen zu.
35 
a.) Mit Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 25.01.2006 bis 31.01.2006 Leistungen in Höhe von 38,41 EUR. Ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht nicht. Die Berechnung der Beklagten (zu den Details vgl. Bl. 57 der Verwaltungsakte) ist vielmehr allenfalls zu Gunsten der Kläger unrichtig.
36 
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass den Klägern nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erst ab dem 25.01.2006 zusteht und nicht bereits ab dem 01.01.2006. Nach § 37 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Da ein Fortzahlungsantrag erst am 25.01.2006 gestellt wurde, kommt eine Leistungsbewilligung frühestens ab diesem Zeitpunkt in Betracht. Es ist nicht möglich, auf den ursprünglichen Leistungsantrag vom 08.10.2004 abzustellen. Nach Ansicht der Kammer kann insbesondere auch nicht die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe, wonach ein wirksam gestellter Antrag auf Arbeitslosenhilfe nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung nicht verliert (vgl. zum AFG BSG SozR 3-4100 § 138 a Nr. 1; BSGE 87, 262, 268), auf die Rechtslage nach dem SGB II entsprechend übertragen werden. Dem Antrag auf Leistungsbewilligung nach dem SGB II kommt keine materiell - rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu, er hat nur anspruchsauslösende Funktion. Da es für die Hilfegewährung insbesondere auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit und die aktuelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ankommt, erlischt nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts die Wirkung des ursprünglichen Antrags, so dass ein (neuer) Fortzahlungsantrag notwendig ist (wie hier: Link in Eicher /Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 37, Rn. 19; a.A. hingegen SG Reutlingen, Urteil vom 13.12.2007, Az.: S 3 AS 3000/07, Juris unter Bezugnahme u.a. auf Link in Eicher /Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 37, Rn. 19). Bei SGB II Leistungen handelt es sich um Leistungen zur Überbrückung einer aktuellen Notlage, es handelt sich hingegen gerade nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung. Gerade der vorliegende Fall, der durch einen nur geringen ungedeckten Bedarf bei zudem sich ständig änderndem Einkommen gekennzeichnet ist, zeigt, dass sich der Sinn und Zweck eines Leistungsantrages nach einer entsprechenden (für mehrere Monate in die Zukunft reichenden) Leistungsbewilligung erschöpft hat. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass auch hiernach noch Leistungen begehrt werden, da die künftige Bedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt von keinem der Beteiligten hinreichend sicher zu beurteilen ist. Es obliegt daher dem Hilfebedürftigen eine nach Ende des Bewilligungszeitraums fortbestehende Hilfebedürftigkeit der Beklagten mitzuteilen und mithin einen Fortzahlungsantrag zu stellen. Nach den für die Kammer absolut glaubhaften Angaben des Sitzungsvertreters der Beklagten, informiert die Beklagte die Hilfebedürftigen hierüber und übersendet vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts sogar einen entsprechenden Neuantrag. Inwieweit eine frühere Antragstellung durch einen sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden kann, kann dahinstehen, da jedenfalls dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist für die Kammer nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Ein Leistungsanspruch besteht daher im Januar 2006 nur für sieben Tage, nämlich für die Zeit vom 25.01.2006 bis 31.01.2006.
37 
Ausgehend hiervon sind die für die Zeit vom 25.01.2006 bis 31.01.2006 bewilligten Leistungen in Höhe von 38,41 EUR jedenfalls nicht zum Nachteil der Kläger zu beanstanden. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug im Januar 2006 unstreitig 1.343 EUR. Vom Erwerbseinkommen der Klägerin 2 in Höhe von 1.364,40 EUR (Bl. 53 der Verwaltungsakte) ist gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 310 EUR abzuziehen (Grundfreibetrag bei Erwerbstätigen § 11 Abs. S.2 SGB II in Höhe von 100 EUR zzgl. sich aus § 30 SGB II ergebenden Erwerbstätigenfreibetrag von 210 EUR). Dies ergibt ein anrechenbares Einkommen von 1054,40 EUR. Hinzu kommt das gem. § 11 Abs.1 SGB II bei dem Kind... anzurechnende Kindergeld von 154 EUR. Im Gesamtmonat Januar 2006 verblieb daher ein ungedeckter Bedarf von 134,60 EUR (1.343,00 EUR Bedarf .../. 1.208,40 EUR bereinigtes Einkommen). Umgelegt auf die sieben Tage, in denen ein Anspruch besteht, ergibt dies einen Gesamtbetrag in Höhe von 31,40 EUR für den Monat Januar 2006 (134,60 EUR : 30 x 7 = 31,40 EUR). Der Monat ist hierbei gem. § 41 Abs.1 S.2 SGB II mit 30 Tagen in die Berechnung einzubeziehen.
38 
Die höhere Leistungsbewilligung der Beklagten scheint darauf zu beruhen, dass die Beklagte zusätzlich zum Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II in Höhe von 310 EUR weiterhin eine Versicherungspauschale von 30 EUR abgezogen haben dürfte. Dies ergibt einen ungedeckten Bedarf von 164,60 EUR (1.343,00 EUR Bedarf .../. 1.178,40 EUR bereinigtes Einkommen). Umgelegt auf die sieben Tage, in denen ein Anspruch besteht, ergibt dies den von der Beklagten bewilligten Gesamtbetrag in Höhe von 38,41 EUR für den Monat Januar 2006 (164,60 EUR : 30 x 7 = gerundet 38,41 EUR). Allerdings scheint der Kammer der von der Beklagten vorgenommene weitere Abzug von 30 EUR Versicherungspauschale nicht angezeigt. Nach § 11 Abs.2 S. 2 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II, die auch den Abzug für Versicherungen umfassen, ein Betrag von insgesamt 100 EUR monatlich abzusetzen. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn das monatliche Einkommen mehr als 400 EUR beträgt und der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt. Da letzteres hier nicht der Fall war, dürfte es bei den oben angesetzten 310 EUR Erwerbstätigenfreibetrag verbleiben, ohne dass ein weiterer Abzugsposten zu berücksichtigen ist. Letztendlich muss dies jedoch nicht abschließend geklärt werden, da die Berechnung der Beklagten somit allenfalls einen Fehler zu Gunsten der Kläger enthält, diese jedoch keinesfalls belastet.
39 
b.) Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 änderte die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung für Februar 2006 ab und bewilligte den Klägern „0 EUR“. Der Sache nach handelt es sich daher um eine Aufhebung der bisherigen Bewilligung, die ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X hat. Hiernach ist die Beklagte berechtigt einen Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass eines Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin 2 erzielte im Februar 2006 ein zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 20.03.2006 in dieser Höhe nicht bekanntes Einkommen in einer Gesamthöhe Höhe von 1.699,73 EUR (202,47 EUR [Bl. 83 der Verwaltungsakte] + 1.497,26 EUR [Bl. 54, 58 der Verwaltungsakte]). Hiervon ist gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II wiederum der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 310 EUR abzuziehen. Dies ergibt ein anrechenbares Einkommen von 1.389,73 EUR. Hinzu kommt das gem. § 11 Abs.1 SGB II bei dem Kind... anzurechnende Kindergeld von 154 EUR, so dass sich ein anzurechnendes Einkommen von 1.543,73 EUR ergibt, das den bestehenden Bedarf von 1.343,00 EUR deutlich übersteigt. Ein Leistungsanspruch im Februar 2006 bestand daher nicht, so dass eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufhebung einer Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit sind erfüllt. Insbesondere kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf ein Verschulden der Kläger nicht an, sondern es genügt die nachträgliche Erzielung (höheren) Einkommens.
40 
c.) Für März 2006 ist wiederum der Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 maßgebend, mit dem die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.03.2006 Leistungen in Höhe von 24,60 EUR bewilligte. Ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht nicht. Die Berechnung der Beklagten (zu den Details vgl. Bl. 59 der Verwaltungsakte) ist wiederum allenfalls zu Gunsten der Kläger unrichtig. Vom Nettoerwerbseinkommen der Klägerin 2 im März 2006 in Höhe von 1.504,40 EUR (Bl. 55, 59 der Verwaltungsakte) ist der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 310 EUR abzuziehen, was ein anrechenbares Einkommen von 1.194,40 EUR ergibt. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes von 154 EUR, ergibt sich ein Einkommen von 1.348,40 EUR, so dass der Bedarf von 1343,00 EUR um 5,40 EUR überschritten wird und eigentlich kein Leistungsanspruch im März 2006 bestand. Die abweichende Leistungsbewilligung in Höhe von 24,60 EUR durch die Beklagte beruht wiederum auf dem zusätzlichen Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR. Auf die Ausführungen unter a.) wird Bezug genommen.
41 
d.) Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 änderte die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung für April 2006 ab und bewilligte den Klägern „0 EUR“. Der Sache nach handelt es sich daher wiederum um eine Aufhebung der bisherigen Bewilligung gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Eine wesentliche Änderung ist seit Erlass des Bewilligungsbescheides vom 20.03.2006 insofern eingetreten, als die Klägerin 2 höheres Einkommen, als ursprünglich zu Grunde gelegt wurde, erzielt hat. Die Klägerin 2 erzielte im April 2006 Einkommen in einer Gesamthöhe Höhe von 1.537,23 EUR (Bl. 94, 98 der Verwaltungsakte). Nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 310 EUR ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 1.227,23 EUR. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes von 154 EUR, übersteigt das sich hiernach ergeben Einkommen von 1.381,23 EUR den Bedarf von 1.343,00 EUR, so dass ein Leistungsanspruch im April 2006 nicht bestand.
42 
e.) Gleiches gilt für die Monate Mai 2006 und Juni 2006 . Auch für diese Monate änderte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 die ursprüngliche Bewilligung ab und bewilligte den Klägern „0 EUR“. Die Klägerin 2 erzielte im Mai 2006 Einkommen in einer Gesamthöhe von 1.540,18 EUR (Bl. 95, 99 der Verwaltungsakte). Nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 310 EUR ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 1.230,18 EUR. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes von 154 EUR, übersteigt das sich hiernach ergeben Einkommen von 1.384,18 EUR den Bedarf von 1.343,00 EUR, so dass ein Leistungsanspruch im Mai 2006 nicht bestand.
43 
Im Juni 2006 erhielt die Klägerin 2 sogar eine Gehaltsüberweisung von 2.655,72 EUR (BL. 32 der Gerichtsakte), so dass für diesen Monat offenkundig keine Hilfebedürftigkeit bestand.
44 
2.) Soweit von den Klägern die Auszahlung bewilligter, aber nach Angaben der Kläger noch nicht ausgezahlter Leistungen für die Jahre 2005 und 2006 begehrt werden, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sämtliche bewilligten Leistungen auch ordnungsgemäß an die Kläger ausgezahlt wurden.
45 
Soweit der Kläger 1 zunächst behauptet hat, er habe für Dezember 2005, Januar 2006 und Februar 2006 keine Zahlungen erhalten, wird dies - wodurch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - durch die von ihm selbst vorgelegten Kontoauszüge eindeutig als unwahr widerlegt (vgl. für Dezember 2005: Bl. 10, 23 Gerichtsakte; für Januar - März 2006: Bl. 22 der Gerichtsakte; vgl. im Hinblick auf bereits in der Vergangenheit erfolgte unwahre Angaben des Klägers 1 gegenüber Gerichten auch Urteil der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AL 1357/06). Soweit der Kläger 1 dann später behauptete die Leistungen für 2005 seien in Höhe von 95,12 EUR nicht vollständig ausgezahlt worden, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger 1 vorgelegten Kontoauszüge nicht vollständig sind. Es fehle der Kontoauszug 1 (2005) Blatt 1 auf dem der Zahlungseingang für Januar 2005 in Höhe von 47,56 EUR ersichtlich sei und es fehle der Kontoauszug 4 (2005) Blatt 1 auf dem der Zahlungseingang für März 2005 in Höhe von 47,56 EUR ersichtlich sei. Dies sei dann auch der Betrag von 95,12 EUR den der Kläger bemängle. Das Gericht hat dem Kläger1 daraufhin ausdrücklich Gelegenheit zur Vorlage vollständiger Kontoauszüge gegeben. Hierauf reagierte der Kläger 1 jedoch nicht mehr. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass die bewilligten Leistungen vollständig an die Kläger ausbezahlt wurden.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
47 
Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage des Fortwirkens eines ursprünglichen Leistungsantrages noch nicht einheitlich geklärt ist (vgl. insbesondere die anderslautende Entscheidung SG Reutlingen, Urteil vom 13.12.2007, Az.: S 3 AS 3000/07) und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr. 1 SGG)

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Tatbestand

1

Streitig sind Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung, für das Kalenderjahr 2006.

2

Der 1965 geborene Kläger zu 1 und die 1970 geborene Klägerin zu 2 sind erwerbsfähig und Eltern der 1990, 1991, 1995, 1996, 1999, 2002 sowie am 22.11.2006 geborenen Kläger zu 3 bis 9. Zusammen bewohnen sie eine 114 m² große 5-Zimmer-Wohnung. Für diese Wohnung hatten die Kläger zu 1 und 2, die gemeinsam Vertragspartner des 2003 geschlossenen Wohnungsmietvertrags sind, im Jahre 2006 547,20 Euro Kaltmiete und 228 Euro Vorauszahlung auf die Betriebs- und Heizkosten monatlich an ihren Vermieter zu zahlen (§ 4 des Mietvertrags). In der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung waren Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten. Ab 1.1.2007 erhöhten sich die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen auf monatlich 285 Euro. Den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beziehenden Klägern bewilligte die Beklagte im gesamten Jahr 2006 SGB II-Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kosten für die Kaltmiete (547,20 Euro) und der monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 228 Euro (Bescheide vom 15.12.2005, 8.6.2006 und 22.12.2006). Mit weiterem Bescheid vom 22.12.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern auf ihren Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 19.12.2006 für den Bewilligungszeitraum vom 1.12.2006 bis 31.5.2007 Kosten für Unterkunft und Heizung unter Anerkennung von Mietkosten in Höhe von 547,20 Euro mtl und Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 228 Euro mtl. Nach Vorlage einer Bescheinigung zu geänderten Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen (ab Januar 2007 in Höhe von 285 Euro) wurden für die Zeit vom 1.1.2007 bis 31.5.2007 SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung der Kosten für die Miete und die geänderten Nebenkosten in Höhe von insgesamt 835,14 Euro bewilligt (Bescheid vom 10.1.2007).

3

Der Vermieter der Kläger übersandte diesen mit Schreiben vom 21.3.2007 die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2006, nach der im Jahre 2006 insgesamt 897,77 Euro an Heizkosten und 3251,26 Euro an Hausnebenkosten entstanden waren. Nach Abzug der im Jahre 2006 geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt 2736 Euro (12 Monate x 228 Euro) ergab sich eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 1413 Euro. Der Vermieter gab den Klägern auf, den Betrag bis zum 30.4.2007 auf sein Konto zu überweisen.

4

Die Beklagte lehnte die Übernahme der erst am 4.6.2007 bei ihr eingereichten Heiz- und Betriebskostennachforderung ab (Bescheid vom 14.6.2007; Widerspruchsbescheid vom 9.10.2007). Zur Begründung führte sie aus, eine Übernahme der Nachforderung als Zuschuss nach § 22 Abs 1 SGB II sei nicht möglich, weil es sich nicht um laufende Unterkunftskosten handele. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Übernahme der Nebenkostenabrechnung vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Begleichung der Rechnung beantragt werde. Eine darlehensweise Übernahme der Nachforderung als Mietschulden komme gleichfalls nicht in Betracht, weil die rückständige Nachforderung keine Kündigung rechtfertige und somit keine Wohnungslosigkeit einzutreten drohe.

5

Das SG Köln hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2007 verurteilt, den Klägern auf die Nebenkostenabrechnung vom 21.3.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1336 Euro zu gewähren, diesen Betrag an den Vermieter der Kläger auszuzahlen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 11.4.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG geändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern "auf die Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 21.3.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 976 Euro zu gewähren und diesen Betrag an den Vermieter der Kläger auszuzahlen"; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen (Urteil vom 22.1.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, Betriebs- und Heizkostennachforderungen führten zu einem gegenwärtigen Bedarf, der durch einmalige Leistung nach § 22 Abs 1 SGB II unter der Voraussetzung zu befriedigen sei, dass zur Zeit der Entstehung, Fälligkeit und Geltendmachung der Nachforderung ein Hilfebedarf nach dem SGB II bestehe. Sie verwandelten sich nicht gemäß § 22 Abs 5 SGB II in Mietschulden, wenn der Hilfebedürftige mit der Erfüllung der Nachforderung in Verzug sei, weil sich das SGB II erkennbar von der Konzeption eines einmonatigen "Bedarfszeitraums" verabschiedet habe. Die Aufwendungen der Kläger seien in dem tenorierten Umfang hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2006 nachgeforderten Betriebs- und Heizkosten auch angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Hinsichtlich der Betriebskosten folge dies daraus, dass diese Kosten, die hier für das Kalenderjahr 2006 im Streit stünden und mit der Nachforderung vom Vermieter der Kläger geltend gemacht worden seien, mietvertraglich wirksam vereinbart seien und sämtlich der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I 2346 f) unterfielen. Unabhängig hiervon bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenkosten der Kläger die "marktüblichen Nebenkosten" vergleichbarer Wohnungen überschritten. Auch hinsichtlich der Angemessenheit der Heizkosten bestehe keine Pflicht zu einer weitergehenden Sachaufklärung, zumal die Beklagte diese ebenso wenig wie die Angemessenheit der Betriebskosten in Frage stelle. Allerdings könnten die geforderten Heizkosten nicht in voller Höhe übernommen werden, weil hierin enthaltene Kosten der Warmwasserbereitung als Kosten der Haushaltsenergie iS von § 20 Abs 1 SGB II aus der pauschal gewährten Regelleistung zu decken seien. Entgegen der Ansicht des SG sei bei der Ermittlung des Absetzbetrags nicht die Heizkostenabrechnung des Vermieters und sein Abrechnungsmodus zu Grunde zu legen. Vielmehr sei - entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) und der unterschiedlichen Höhe der Regelleistung der Kläger für das Jahr 2006 ein Gesamtbetrag in Höhe von 436,69 Euro abzusetzen. Für die Kläger zu 1 bis 8 errechne sich für das Kalenderjahr 2006 der Betrag von 432,96 Euro (42 Monate x 36,08 Euro); zusätzlich sei für den am 22.11.2006 geborenen Kläger zu 9 der Monat Dezember 2006 mit einem "Warmwasserabzug" von 3,73 Euro zu berücksichtigen. Dieser Betrag sei von der Gesamtnachzahlung in Höhe von 1413,03 Euro abzusetzen, sodass sich ein abgerundeter Nachforderungsbetrag in Höhe von 976 Euro ergebe.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 22 Abs 1 und 5 SGB II. Die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, dass Mietschulden nur dasjenige sei, was aus der Zeit vor Leistungsbeginn schon Schulden seien oder was der Leistungsempfänger trotz ordnungsgemäßer Zahlung des Leistungsträgers nicht an den Vermieter weitergeleitet habe, finde keine Begründung im Gesetz. Vielmehr umfasse der Begriff der Mietschulden alles, was zur Zahlung fällig, seitens des Mieters aber dennoch nicht geleistet worden sei. Die Anknüpfung an die Fälligkeit der Forderung sei der geeignete Maßstab für eine Unterscheidung zwischen aktuellem Bedarf und Schulden.

7

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Köln vom 11.4.2008 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie halten die Entscheidung des LSG für zutreffend und vertreten die Ansicht, dass es sich bereits nach einer umgangssprachlichen Auslegung bei der Nachforderung aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung nicht um Schulden handele.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern wegen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung des Vermieters vom 21.3.2007 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen. In der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten durch den Vermieter für das Kalenderjahr 2006 liegt eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass der laufenden SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 31.5.2007 bewilligenden Bescheids vom 10.1.2007 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung vorlagen. Eines gesonderten Antrags der Kläger auf Übernahme dieser Kosten bedurfte es nicht. Die wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist auch iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, weil das SGB II keine gesonderten, § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X vorgehenden Regelungen zum Zeitpunkt der Berücksichtigung geänderter Verhältnisse enthält. Der aktuelle tatsächliche Bedarf der Kläger an Kosten der Unterkunft und Heizung hat sich auch nicht durch Zeitablauf in Schulden iS des § 22 Abs 5 SGB II verwandelt.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst der Bescheid vom 14.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2007, mit dem die Beklagte die Übernahme der im März/April 2007 zu leistenden Heiz- und Betriebskostennachzahlung abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnungsbescheide misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil die Beklagte den Klägern mit dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid vom 10.1.2007 Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.5.2007 bewilligt hatte und das Nachforderungsverlangen des Vermieters zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Mit ihrem Antrag vor dem LSG auf Übernahme der Nachzahlungsforderungen des Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung vom 21.3.2007 haben die Kläger den Streitstoff dabei inhaltlich ausdrücklich auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung: BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18; zur rechtlich nicht möglichen weiteren Aufspaltung des Streitgegenstands, etwa in Unterkunfts- und Heizkosten: BSG, aaO, RdNr 18, 22). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Revisionsverfahren auf weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 976 Euro begrenzt, weil nur die Beklagte Revision eingelegt hat. Auch die Auszahlung des Nachforderungsbetrags an den Vermieter ist daher nicht im Streit.

12

2. a) Ob den Klägern ein Anspruch auf die Heizkostennachforderung zusteht, beurteilt sich nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 10.1.2007, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - bezogen auf die hier streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung - dazu führt, dass der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2007 abzuändern ist, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R, BSGE 95, 191 = SozR 4-4300 § 37b Nr 2 jeweils RdNr 13; BSG, Urteil vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R, SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6; BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 23). Es ergeben sich hier allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit Bescheid vom 10.1.2007 für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.5.2007 bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung unzutreffend festgesetzt sein könnten. Die Kläger erfüllten in dem vom diesem Bescheid umfassten Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.5.2007 die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 19 Satz 1, 22 SGB II.

13

b) Eine Änderung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 10.1.2007 vorlagen, ist hier mit der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten eingetreten. Der Anspruch der Kläger auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung folgt aus § 22 Abs 1 SGB II. Zwar handelt es sich bei der Übernahme einer Heiz- und Betriebskostennachzahlung anders als im Regelfall des § 22 Abs 1 SGB II nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung. § 22 Abs 1 SGB II erfasst jedoch nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG, Beschluss vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 19, FEVS 60, 490, 494; BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, jeweils RdNr 26). Soweit einzelne Nebenkosten - wie hier bei der Nachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 16; vgl bereits BVerwG, Urteil vom 4.2.1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46, 51).

14

c) Dem Anspruch der Kläger auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung und damit der Annahme einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse steht auch nicht entgegen, dass die Kläger vor Entstehung der Heiz- und Betriebskostennachforderung für das Kalenderjahr 2006 bzw deren Begleichung nach Zugang des Schreibens vom 21.3.2007 keinen gesonderten Antrag auf Deckung dieses Bedarfs gestellt haben. Zwar werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs 1 und 2 Satz 1 SGB II; BT-Drucks 15/1516 S 62; BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R, RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist aber davon auszugehen, dass ein bereits gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts diejenigen Leistungen beinhaltet, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 21; BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - RdNr 11 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zum Klageantrag: BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11) und dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine "Türöffner-Funktion" für diese Leistungen zukommt (vgl zur Funktion des Antrags bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zur "Türöffner-Funktion" der Arbeitslosmeldung im SGB III: BSG, Urteil vom 7.10.2004 - B 11 AL 23/04 R - BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2 jeweils RdNr 13). Der Antrag der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 19.12.2006 umfasste auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Eine sachliche und zeitliche Konkretisierung der von der Antragstellung umfassten Bedarfe kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich weitere Bedarfe erst während des laufenden Leistungsbezugs ergeben, also die Forderung - wie hier - erst nach Antragstellung fällig wird. Mit der Vorlage der Heiz- und Betriebskostennachforderung bei der Beklagten haben die Kläger die Höhe ihres Bedarfs insofern lediglich weiter konkretisiert, jedoch keine weitere, vom Antrag nicht erfasste Leistung beantragt.

15

d) Die durch die Heiz- und Betriebskostennachforderung für das Jahr 2006 eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse "zugunsten des Betroffenen" iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X war auch wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, dh rechtserheblich, weil die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in neuer Höhe zu bemessen waren, der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2007 also unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (vgl BSG, Urteil vom 9.6.1988 - 4/1 RA 57/87 - SozR 2200 § 1255a Nr 19 S 56). Die Nachforderung des Vermieters der Kläger führt dazu, dass diesen in dem vom Bewilligungsbescheid vom 10.1.2007 umfassten Zeitraum höhere Kosten für Unterkunft und Heizung mit dem vom LSG angenommenen Gesamtbetrag in Höhe von 976 Euro zustehen. Leistungen für die Heizung werden gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert(vgl hierzu BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 RdNr 23, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, gehen die Beteiligten übereinstimmend von der Angemessenheit der für das Jahr 2006 nachgeforderten Betriebs- und Heizkosten aus. Es ergeben sich auf der Grundlage der Feststellungen des LSG für den Senat auch keine Anhaltspunkte für zu hohe Betriebs- oder Heizkosten. Das LSG ist schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, dass die tatsächlich angefallenen Heizkosten um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen sind, wobei die in Ansehung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 rechnerisch für die Warmwasserbereitung aus den Regelleistungen ermittelbaren Anteile zu berücksichtigen waren (vgl dazu BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - RdNr 28 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

16

3. Der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2007 war auch vom Zeitpunkt dieser Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X aufzuheben, weil das SGB II - anders als zB das SGB XII für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(vgl § 44 Abs 1 SGB XII) und das SGB VI für Änderungen bei der Höhe der Rente (§ 100 Abs 1 SGB VI; vgl zB BSG, Urteil vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R - RdNr 17) - keine gesonderten, § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X vorgehenden Regelungen zum Zeitpunkt der Berücksichtigung geänderter Verhältnisse enthält. Insofern steht die verspätete Information der Beklagten über die Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten durch die Kläger dem Ausgleich der Nachforderung an Betriebs- und Heizkosten nicht entgegen.

17

4. Allein der Umstand, dass die Kläger die Nachforderung offenbar nicht innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist, also mit Ablauf des Fälligkeitsmonats (April 2007), beglichen haben, führt nicht dazu, dass es sich - allein durch Zeitablauf - bei den nachgeforderten Heiz- und Betriebskosten nicht mehr um einen aktuellen Bedarf, sondern (nur noch) um nach § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II durch Darlehen auszugleichende Schulden handelt(so auch Berlit in Münder, SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 19; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 36, Stand 9/2009 mit Beschränkung auf den laufenden Bewilligungsabschnitt). Die Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten für das Kalenderjahr 2006 erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die Kläger während des Bewilligungsabschnitts vom 1.12.2006 bis 31.5.2007 im durchgehenden SGB II-Bezug waren, ihre Hilfebedürftigkeit also bereits eingetreten war. Ob Schulden iS des § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II vorliegen, ist - unabhängig von deren zivilrechtlicher Einordnung - ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu beurteilen, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen. Bezieht sich die Nachforderung an Heiz- und Betriebskosten auf einen während der Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs 1 SGB II. Dabei besteht bei den Kosten für Heizung der Bedarf darin, dass der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten die Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw das Energieversorgungsunternehmen zahlen zu können (BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; vgl auch bereits BVerwG, Urteil vom 4.2.1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46, 50). Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten bereits die monatlich an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen zu zahlenden Abschlagsbeträge zur Verfügung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als Vorauszahlung vom Vermieter geforderten Abschläge für Heiz- und Betriebskosten, handelt es sich dagegen um Schulden (Schmidt in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 22 SGB II RdNr 59, Stand Februar 2008).

18

Nach diesen Grundsätzen liegen hier tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs 1 SGB II vor, weil die Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum des gesamten Kalenderjahres 2006 ihre mietvertraglichen Verbindlichkeiten in Gestalt der vereinbarten Vorauszahlung von monatlich 228 Euro vollständig erfüllt haben und zum Zeitpunkt der Nachforderung von Heiz- und Betriebskosten hilfebedürftig waren.

19

5. Demnach war die Entscheidung des LSG auch zu bestätigen, soweit es wegen der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen hinsichtlich der als Dauerleistung mit Bescheid vom 10.1.2007 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung bei zeitgleich fortbestehender Hilfebedürftigkeit den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 976 Euro zugesprochen hat (§ 48 Abs 4 iVm § 44 Abs 4 SGB X).

20

6. Lediglich im Sinne einer Klarstellung hat der Senat den Tenor des LSG-Urteils unter Einbeziehung des Bescheides vom 10.1.2007 teilweise neu gefasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Schullandheim sowie für den eintägigen Besuch eines Musicals.

2

Die 1988 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrer Mutter, deren Ehemann und einer Halbschwester. Sie bezog seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); für die Zeit vom 1.5.2005 bis 31.10.2005 aufgrund bestandskräftigen Bescheides vom 22.4.2005. Seit dem 12.9.2005 besuchte sie eine Hauptschule in D Am 25.8.2006 beantragte der Stiefvater die Erstattung der Kosten für einen Schullandheimaufenthalt in C vom 23.9. bis 2.10.2005 in Höhe von 271 Euro sowie der Kosten für den Besuch des Musicals "Mamma Mia" am 3.5.2006 in Höhe von 32,40 Euro. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.8.2006 die Übernahme der Kosten ab, weil der Antrag vor Antritt der Fahrten gestellt werden müsse. Außerdem seien die Kosten bereits beglichen, sodass der Bedarf aus eigenen Mitteln habe gedeckt werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.9.2006 wies die Beklagte den Widerspruch hiergegen zurück.

3

Das Sozialgericht Stuttgart hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 23.10.2007 abgewiesen. Die Kosten für den Schullandheimaufenthalt seien zwar grundsätzlich nach § 23 Abs 3 SGB II erstattungsfähig. Eine Bedarfsdeckung für die Vergangenheit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz jedoch nicht zulässig. Dieser Grundsatz gelte auch für das SGB II. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die eintägige Klassenfahrt bestehe schon nach dem Wortlaut des § 23 Abs 3 SGB II nicht. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.11.2008 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der mehrtägigen Klassenfahrt scheitere daran, dass diese Leistung nicht rechtzeitig beantragt worden sei. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden nach § 37 Abs 1 SGB II nach Antragstellung erbracht. Leistungen für die Zeit vor Antragstellung könnten nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II nicht erbracht werden. Auch die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen nicht vor. Die Beklagte habe im maßgeblichen Bewilligungszeitraum keine Anhaltspunkte für einen Sonderbedarf der Klägerin gehabt. Allein die Kenntnis vom Schulbesuch habe noch keine konkrete Beratungspflicht ausgelöst. Für eine Erstattung der Kosten für die eintägige Klassenfahrt fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage. § 23 Abs 3 Nr 3 SGB II erfasse ausdrücklich nur mehrtägige Klassenfahrten.

4

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse alle Leistungen nach dem zweiten Abschnitt des SGB II. Leistungen nach § 23 SGB II müssten daher nicht gesondert beantragt werden. Da aus dem Erstantrag für die Beklagte auch erkennbar gewesen sei, dass die Klägerin noch die Schule besucht habe, und deshalb entsprechend ihrem Jahrgang eine mehrtägige Klassenfahrt in Betracht kommen könnte, habe eine entsprechende Beratungspflicht der Beklagten bestanden. Der Bedarf sei auch nicht durch eigene Mittel gedeckt worden. Vielmehr seien Schulden durch eine Kontoüberziehung entstanden. Zwar seien nach dem Wortlaut des § 23 SGB II Kosten für eine eintägige Klassenfahrt nicht erstattungsfähig, es sei jedoch zu beachten, dass frühere Sozialleistungen auch eintägige Klassenfahrten umfasst hätten. Bei der Klassenfahrt zu dem Musical habe es sich um Bildungsausgaben gehandelt, die in der Regelleistung nicht berücksichtigt seien.

5

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.10.2007 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.11.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 30.8.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.9.2006 zu verurteilen, ihr die Kosten für den Schullandheimaufenthalt in C vom 23.9. bis 2.10.2005 in Höhe von 271 Euro sowie für den eintägigen Besuch des Musicals "Mamma Mia" am 3.5.2006 in Höhe von 32,40 Euro zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Sie hält die angegriffenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet, § 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), soweit sie die Erstattung von Kosten für den Besuch des Musicals "Mamma Mia" am 3.5.2006 begehrt. Im Übrigen ist die Revision im Sinne der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet, § 170 Abs 2 Satz 2 SGG.

9

1. Streitig sind allein die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen für Klassenfahrten nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II. Dabei handelt es sich um eigenständige abtrennbare Streitgegenstände, die isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen geltend gemacht werden können (vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, jeweils RdNr 13). Der Anspruch steht allein der Klägerin zu. Zwar bildet sie mit ihrer Schwester, ihrer Mutter und deren Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, Leistungen für Klassenfahrten stehen aber individuell nur ihr allein zu.

10

2. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 23 SGB II(idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014). Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig sind (Nr 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Ausschlussgründe nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II liegen nicht vor.

11

3. Das LSG hat zu Recht einen Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II hinsichtlich des eintägigen Besuchs eines Musicals verneint, weil es am Tatbestandsmerkmal der Mehrtägigkeit fehlt. Anspruch auf Leistungen für Klassenfahrten besteht nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II nur, sofern sie mehrtägig sind. Das ist nur dann der Fall, wenn sie einen Zeitraum von mehr als einem Tag umfassen (vgl Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 23 RdNr 110). Kosten eintägiger Klassenfahrten sind hingegen durch die Regelleistung gedeckt (vgl Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 23 RdNr 36).

12

Die Klägerin kann die Leistung auch nicht als "Härteleistung" auf der Grundlage von Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 Grundgesetz beanspruchen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 einen solchen zusätzlichen Anspruch nur bei einem unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums bejaht (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.

13

4. Ob ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die mehrtägige Fahrt nach C nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3, § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) besteht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

14

a) Entgegen der Auffassung des LSG scheitert ein Anspruch nicht bereits an einer fehlenden Antragstellung nach § 37 SGB II. Zwar hat die Klägerin ihren Bedarf nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II zu einem Zeitpunkt zur Kenntnis der Beklagten gebracht, als die Klassenfahrten bereits durchgeführt worden waren. Der Antrag auf Leistungen für Klassenfahrten war aber bereits von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst.

15

Gemäß § 37 Abs 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II schließt eine Leistungserbringung für Zeiten vor der Antragstellung aus. Die Vorschrift gilt uneingeschränkt für alle Leistungen der Grundsicherung (vgl Link in Eicher/Spellbrink, aaO, § 37 RdNr 2). Sie statuiert ein konstitutives Antragserfordernis, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 62; Urteile des Senats vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23 und vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen Anderweitiges ergibt - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Antragsteller bringt zum Ausdruck, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden. Welche Leistungen ein Antrag umfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl Urteil des Senats vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl zum Klageantrag BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11). Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen (vgl Link in Eicher/Spellbrink aaO; Striebinger in Gagel, SGB II, Stand Dezember 2009, § 37 RdNr 34). Das sind bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II genannten Leistungen (vgl auch die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Umfang des Antrags <37.4>). Mit dem Antrag wird ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeld II dienen. Bei den in § 23 Abs 3 SGB II vorgesehenen Leistungen handelt es sich zwar um einmalige Sonderbedarfe(vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2 RdNr 11; Urteile vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen und vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das Erfordernis einer besonderen Bedarfslage ändert aber nichts an der Zuordnung dieser Leistungen zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auch ihre prozessuale Behandlung als eigenständiger Streitgegenstand führt nicht dazu, dass die Leistung gesondert beantragt werden müsste. Ein solches Erfordernis lässt sich § 37 SGB II nicht entnehmen. Die Vorschrift enthält keine Antragsbestimmungen für einzelne Leistungen, sondern fordert lediglich unspezifisch einen Antrag.

16

b) Da über den Bewilligungszeitraum, in dem der Schullandheimaufenthalt stattfand, bereits bestandskräftig entschieden worden war, war über den Anspruch nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 48 SGB X zu entscheiden. Das LSG wird zunächst im Einzelnen zu ermitteln haben, welche Bedarfe iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II tatsächlich bestanden haben. Ein Bedarf ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Klägerin auch ohne die begehrte Leistung tatsächlich teilgenommen hat.

17

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.