Sozialgericht Reutlingen Urteil, 17. März 2008 - S 12 AS 2203/06

published on 17/03/2008 00:00
Sozialgericht Reutlingen Urteil, 17. März 2008 - S 12 AS 2203/06
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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten einerseits um die Höhe der für Januar bis Juni 2006 bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Weiterhin ist die Auszahlung bewilligter, aber nach Angaben der Kläger noch nicht ausgezahlter Leistungen für die Jahre 2005 und 2006 umstritten.
Der ... geborene Kläger 1 beantragte am 08.10.2004 erstmals für sich und seine ... geborene Ehefrau, die Klägerin 2, und den gemeinsamen Sohn ..., den Kläger 3, Leistungen nach dem SGB II. Diese wurden von der Beklagten für die Folgezeit antragsgemäß bewilligt.
Die Klägerin 2 ist seit 1981 bei der ... beschäftigt und bezieht aus dieser Beschäftigung ein ca. zwischen 1300 bis 1500 EUR schwankendes Nettoeinkommen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 19.07.2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.12.2005 in Höhe von 73,21 EUR monatlich.
Am 25.01.2006 beantragte der Kläger 1 die Fortzahlung der Leistung. Hieraufhin bewilligte die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 den Klägern Leistungen für die Zeit vom 25.01.2006 bis 30.06.2006. Im Einzelnen wurden folgende Leistungen monatlich bewilligt: 25.01.2006 bis 31.01.2006 - 38,41 EUR; 01.02.2006 bis 28.02.2006 - 31,74 EUR; 01.03.2006 bis 30.06.2006 - 24,60 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger 1 am 09.04.2006 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, aus den vorgelegten Lohnbescheiden seiner Frau für Januar, Februar und März solle ein Durchschnittswert gebildet werden. 49 EUR seien aus dem Jahr 2005 noch nicht ausbezahlt. Auch für Januar und Februar 2006 habe er noch kein Geld erhalten. Die Leistungen im Monat Januar sollten für den ganzen Monat bewilligt werden und nicht erst ab 25.01.2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Löhne der Klägerin 2 würden sich bis zu 139 EUR monatlich unterscheiden. Daher sei das Risiko, dass es bei einer Berechnung mittels Durchschnittslohn zu einer Überzahlung komme zu groß. Der Aufwand einmal im Monat einen Lohnnachweis vorzulegen sei vertretbar. Im Hinblick auf den Fehlbetrag von 49 EUR aus Dezember 2005 sei zu sagen, dass sämtliche Ansprüche aus Dezember 2005 ausbezahlt worden seien. Wie dem Kläger bereits mehrfach erklärt worden sei, würden die Ansprüche nach dem SGB II monatlich im Voraus erbracht und zum Ersten eines Monats ausbezahlt. Zur Fortzahlung ab 25.01.2006 bestimme das SGB II, dass Leistungen auf Antrag erbracht würden. Weiterhin sei geregelt, dass Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden könnten. Der Kläger habe erst am 25.01.2006 einen Fortzahlungsantrag gestellt. Ihm seien zu Recht erst ab 25.01.2006 Leistungen bewilligt worden. Dieser Widerspruchsbescheid beinhaltet keinen Absendevermerk und ist dem Kläger nach dessen eigenen Angaben am 19.05.2006 zugegangen.
Mit Anhörungsschreiben vom 17.05.2006 teilte die Beklagte dem Kläger 1 mit, sie habe im Wege des automatisierten Datenabgleichs erfahren, dass ein bisher nicht genanntes Einkommen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma ... erzielt worden sei. Es wurde eine Aufhebung und Rückforderung bewilligter Leistungen angekündigt und dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 20.05.2006 teilte der Kläger 1 der Beklagten mit, nicht er, sondern die Klägerin 2 habe ein Arbeitsverhältnis bei der Firma ... gehabt.
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Mit Schreiben vom 23.05.2006 informierte die Beklagte den Kläger 1 darüber, dass das Arbeitsverhältnis über seinen Namen laufe und es keine Rolle spiele, ob es tatsächlich von seiner Ehefrau ausgeübt werde. Maßgeblich sei, dass der Kläger 1 seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Weder im Antrag noch in den Folgenanträgen habe der Kläger 1 das Arbeitsverhältnis erwähnt.
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Am 16.06.2006 erhob (ausschließlich) der Kläger 1 die vorliegende Klage gegen den Bescheid vom 20.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006. Zur Begründung nahm der Kläger 1 auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug. Auch für Januar und Februar 2006 sei nichts auf dem Konto eingegangen.
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Nach Klageerhebung erließ die Beklagte am 29.06.2006 insgesamt vier Bescheide. Im ersten Änderungsbescheid teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Leistungsbewilligung für Februar 2006 betrage 0,00 EUR. Eine Nachberechnung des Einkommens wegen einer Urlaubsvertretung bei der Fa. ... habe einen Zufluss im Februar 2006 ergeben. Es sei eine Überzahlung in Höhe von 31,74 EUR entstanden. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidung würden aufgehoben.
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In einem weiteren Änderungsbescheid vom 01.04.2006 bis 30.06.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Leistungsbewilligung für April 2006 bis Juni 2006 betrage 0,00 EUR. Als Grund nannte die Beklagte eine Nachberechnung des Einkommens. Es werde Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit angerechnet. Durch die Nachberechnung habe sich ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 49,20 EUR (April + Mai 2006) ergeben. Mit der Überzahlung von Februar 2006 in Höhe von 31,74 EUR ergebe sich eine Gesamtüberzahlung von 80,94 EUR. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidung würden aufgehoben.
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Mit weiterem Bescheid vom 29.06.2006 lehnte die Beklagte die zwischenzeitlich beantragte Leistungsfortzahlung ab 01.07.2006 ab. Schließlich forderte die Beklagte (ausschließlich) vom Kläger mit Rückforderungsbescheid vom 29.06.2006 für die Zeit vom Februar 2006 bis Mai 2006 Leistungen in Höhe von 80,94 EUR zurück.
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In ihrer Klageerwiderung vom 03.07.2006 führte die Beklagte aus, dass seit April 2006 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr bestehe.
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In einem am 12.02.2007 durchgeführten Erörterungstermin führte der Kläger aus, er habe deswegen Klage erhoben, weil er im Dezember 2005, Januar 2006, Februar 2006 und Juni 2006 gar kein Geld erhalten habe. Auf seinem Konto bei der Sparkasse sei nichts eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies darauf hin, dass auf den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen am 30.11.2005 der Zahlungseingang für Dezember 2005 nachgewiesen werden könne (Bl. 10 der Gerichtsakte). Es wurde vereinbart, dass die Beklagte einen Nachweis für die getätigten Auszahlungen vorlegen wird und der Kläger lückenlose Kontoauszüge vom 01.10.2005 bis Juni 2006 vorlegen wird, um den Zahlungseingang zu überprüfen.
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Im Nachgang zu diesem Erörterungstermin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 13.02.2007 mit, aus den vom Kläger bisher eingereichten Kontoauszügen ergebe sich einerseits ein Zahlungseingang für Dezember 2005 in Höhe von 73,21 EUR (Bl. 23 der Gerichtsakte). Weiterhin sei am 24.03.2006 ein Zahlungseingang in Höhe von 94,75 EUR dokumentiert (Bl. 22 der Gerichtsakte). Dieser Zahlungseingang setze sich aus den bewilligten Leistungen für Januar 2006 - 38,41 EUR, für Februar 2006 - 31,74 EUR und für März 2006 - 24,60 EUR zusammen.Mit Schreiben vom 12.03.2007 machte der Kläger nunmehr geltend, die Beklagte habe im Jahr 2005 nur 783,40 EUR, anstatt bewilligter 878,52 EUR überwiesen. Die Beklagte solle daher noch 95,12 EUR zahlen. Der Kläger legte diesbezüglich Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 vor.
18 
Mit Schreiben vom 04.04.2007 führte die Beklagte aus, der Kläger habe keine lückenlosen Kontoauszüge vorgelegt. Daher seien auch die Zahlungseingänge für Januar 2005 und März 2005 nicht dokumentiert. Es fehle der Kontoauszug 1 (2005) Blatt 1 auf dem der Zahlungseingang für Januar 2005 in Höhe von 47,56 EUR ersichtlich sei und es fehle der Kontoauszug 4 (2005) Blatt 1 auf dem der Zahlungseingang für März 2005 in Höhe von 47,56 EUR ersichtlich sei. Dies sei dann auch der Betrag von 95,12 EUR den der Kläger bemängle. Mitübersandt wurde eine Übersicht über die getätigten Auszahlungsanordnungen.
19 
Mit Schreiben vom 11.04.2007 gab das Gericht dem Kläger 1 Gelegenheit binnen vier Wochen die noch fehlenden Kontoauszüge vorzulegen. Eine Reaktion der Kläger auf dieses Schreiben erfolgte nicht.
20 
Die Kläger beantragen sinngemäß,
21 
1. Die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 sowie Abänderung der Änderungsbescheide vom 29.06.2006 zu verurteilen, den Klägern ab dem 01.01.2006 höhere Leistungen zu gewähren.
22 
2. Die Beklagte zur Auszahlung von im Jahr 2005 bewilligten Leistungen in Höhe 94,75 EUR zu verurteilen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klagen abzuweisen.
25 
Die Beklagte hält an den getroffenen Entscheidungen fest.
26 
Wegen des weiteren Vortrags und der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klagen sind abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet sind.
I.
28 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klagen sind zulässig.
29 
Streitgegenständlich war zunächst der Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 in dem über Leistungen von Januar bis Juni 2006 entschieden wurde, der mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffen wurde. Dementsprechend sind gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die beiden Änderungsbescheide vom 29.06.2006 ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie eine Abänderung des ursprünglichen Bescheides beinhalten. Mit diesen Bescheiden wurde die Leistungsbewilligung für Februar 2006 sowie April 2006 bis Juni 2006 auf „0“ abgeändert, d.h. der Sache nach voll aufgehoben. Die diesbezügliche Klage wurde insbesondere fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 enthält keinen Absendevermerk, so dass die Dreitagesfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegend nicht greift. Enthält nämlich die Verwaltungsakte keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstückes zur Post, tritt grundsätzlich keine Zugangsfiktion ein. Vielmehr muss die Beklagte den Zugang nachweisen (Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 37, Rn. 12). Der Kläger 1 selbst hat unwiderlegbar angegeben, den Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 erst am 19.05.2006 erhalten zu haben, so dass die am 16.06.2006 erhobene Klage fristgemäß eingelegt wurde.
30 
Ebenfalls zulässig sind die reinen Leistungsklagen, mit denen die Kläger zuletzt noch bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Leistungen für 2005 geltend machen.
31 
Nicht zulässiger Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist hingegen der Ablehnungsbescheid vom 29.06.2006, mit dem Leistungen ab 01.07.2006 abgelehnt wurden. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist der Rückforderungsbescheid vom 29.06.2006 geworden. Beide Entscheidungen ändern die ursprüngliche Entscheidung weder ab noch ersetzen sie diese, so dass die Voraussetzungen des § 96 SGG für eine Einbeziehung in das vorliegende Verfahren nicht erfüllt sind.
II.
32 
Die Klagen sind in der Sache nicht begründet.
33 
Zunächst ist hierzu anzumerken, dass es sich bei Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche handelt. D.h. ein Kläger kann grundsätzlich nur seinen eigenen Anspruch, nicht aber einen Anspruch seiner Ehefrau und seines Kindes einklagen. Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind jedoch nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 8/06 R, Juris). In Anwendung dieser BSG - Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass die von dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger 1 erhobene Klage tatsächlich auch im Namen der Kläger 2 und 3 erhoben werden sollte, da aus dem Klagebegehren deutlich wird, dass nicht nur der Kläger 1 Leistungen für sich begehrt, sondern auch Leistungen für die Klägerin 2 und den Kläger 3 geltend gemacht werden sollen.
34 
1.) Den Klägern stehen für Januar bis Juni 2006 keine höheren Leistungen als die mit Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 und den beiden Änderungsbescheide vom 29.06.2006 bewilligten Leistungen zu.
35 
a.) Mit Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 25.01.2006 bis 31.01.2006 Leistungen in Höhe von 38,41 EUR. Ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht nicht. Die Berechnung der Beklagten (zu den Details vgl. Bl. 57 der Verwaltungsakte) ist vielmehr allenfalls zu Gunsten der Kläger unrichtig.
36 
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass den Klägern nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erst ab dem 25.01.2006 zusteht und nicht bereits ab dem 01.01.2006. Nach § 37 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Da ein Fortzahlungsantrag erst am 25.01.2006 gestellt wurde, kommt eine Leistungsbewilligung frühestens ab diesem Zeitpunkt in Betracht. Es ist nicht möglich, auf den ursprünglichen Leistungsantrag vom 08.10.2004 abzustellen. Nach Ansicht der Kammer kann insbesondere auch nicht die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe, wonach ein wirksam gestellter Antrag auf Arbeitslosenhilfe nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung nicht verliert (vgl. zum AFG BSG SozR 3-4100 § 138 a Nr. 1; BSGE 87, 262, 268), auf die Rechtslage nach dem SGB II entsprechend übertragen werden. Dem Antrag auf Leistungsbewilligung nach dem SGB II kommt keine materiell - rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu, er hat nur anspruchsauslösende Funktion. Da es für die Hilfegewährung insbesondere auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit und die aktuelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ankommt, erlischt nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts die Wirkung des ursprünglichen Antrags, so dass ein (neuer) Fortzahlungsantrag notwendig ist (wie hier: Link in Eicher /Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 37, Rn. 19; a.A. hingegen SG Reutlingen, Urteil vom 13.12.2007, Az.: S 3 AS 3000/07, Juris unter Bezugnahme u.a. auf Link in Eicher /Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 37, Rn. 19). Bei SGB II Leistungen handelt es sich um Leistungen zur Überbrückung einer aktuellen Notlage, es handelt sich hingegen gerade nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung. Gerade der vorliegende Fall, der durch einen nur geringen ungedeckten Bedarf bei zudem sich ständig änderndem Einkommen gekennzeichnet ist, zeigt, dass sich der Sinn und Zweck eines Leistungsantrages nach einer entsprechenden (für mehrere Monate in die Zukunft reichenden) Leistungsbewilligung erschöpft hat. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass auch hiernach noch Leistungen begehrt werden, da die künftige Bedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt von keinem der Beteiligten hinreichend sicher zu beurteilen ist. Es obliegt daher dem Hilfebedürftigen eine nach Ende des Bewilligungszeitraums fortbestehende Hilfebedürftigkeit der Beklagten mitzuteilen und mithin einen Fortzahlungsantrag zu stellen. Nach den für die Kammer absolut glaubhaften Angaben des Sitzungsvertreters der Beklagten, informiert die Beklagte die Hilfebedürftigen hierüber und übersendet vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts sogar einen entsprechenden Neuantrag. Inwieweit eine frühere Antragstellung durch einen sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden kann, kann dahinstehen, da jedenfalls dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist für die Kammer nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Ein Leistungsanspruch besteht daher im Januar 2006 nur für sieben Tage, nämlich für die Zeit vom 25.01.2006 bis 31.01.2006.
37 
Ausgehend hiervon sind die für die Zeit vom 25.01.2006 bis 31.01.2006 bewilligten Leistungen in Höhe von 38,41 EUR jedenfalls nicht zum Nachteil der Kläger zu beanstanden. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug im Januar 2006 unstreitig 1.343 EUR. Vom Erwerbseinkommen der Klägerin 2 in Höhe von 1.364,40 EUR (Bl. 53 der Verwaltungsakte) ist gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 310 EUR abzuziehen (Grundfreibetrag bei Erwerbstätigen § 11 Abs. S.2 SGB II in Höhe von 100 EUR zzgl. sich aus § 30 SGB II ergebenden Erwerbstätigenfreibetrag von 210 EUR). Dies ergibt ein anrechenbares Einkommen von 1054,40 EUR. Hinzu kommt das gem. § 11 Abs.1 SGB II bei dem Kind... anzurechnende Kindergeld von 154 EUR. Im Gesamtmonat Januar 2006 verblieb daher ein ungedeckter Bedarf von 134,60 EUR (1.343,00 EUR Bedarf .../. 1.208,40 EUR bereinigtes Einkommen). Umgelegt auf die sieben Tage, in denen ein Anspruch besteht, ergibt dies einen Gesamtbetrag in Höhe von 31,40 EUR für den Monat Januar 2006 (134,60 EUR : 30 x 7 = 31,40 EUR). Der Monat ist hierbei gem. § 41 Abs.1 S.2 SGB II mit 30 Tagen in die Berechnung einzubeziehen.
38 
Die höhere Leistungsbewilligung der Beklagten scheint darauf zu beruhen, dass die Beklagte zusätzlich zum Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II in Höhe von 310 EUR weiterhin eine Versicherungspauschale von 30 EUR abgezogen haben dürfte. Dies ergibt einen ungedeckten Bedarf von 164,60 EUR (1.343,00 EUR Bedarf .../. 1.178,40 EUR bereinigtes Einkommen). Umgelegt auf die sieben Tage, in denen ein Anspruch besteht, ergibt dies den von der Beklagten bewilligten Gesamtbetrag in Höhe von 38,41 EUR für den Monat Januar 2006 (164,60 EUR : 30 x 7 = gerundet 38,41 EUR). Allerdings scheint der Kammer der von der Beklagten vorgenommene weitere Abzug von 30 EUR Versicherungspauschale nicht angezeigt. Nach § 11 Abs.2 S. 2 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II, die auch den Abzug für Versicherungen umfassen, ein Betrag von insgesamt 100 EUR monatlich abzusetzen. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn das monatliche Einkommen mehr als 400 EUR beträgt und der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt. Da letzteres hier nicht der Fall war, dürfte es bei den oben angesetzten 310 EUR Erwerbstätigenfreibetrag verbleiben, ohne dass ein weiterer Abzugsposten zu berücksichtigen ist. Letztendlich muss dies jedoch nicht abschließend geklärt werden, da die Berechnung der Beklagten somit allenfalls einen Fehler zu Gunsten der Kläger enthält, diese jedoch keinesfalls belastet.
39 
b.) Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 änderte die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung für Februar 2006 ab und bewilligte den Klägern „0 EUR“. Der Sache nach handelt es sich daher um eine Aufhebung der bisherigen Bewilligung, die ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X hat. Hiernach ist die Beklagte berechtigt einen Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass eines Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin 2 erzielte im Februar 2006 ein zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 20.03.2006 in dieser Höhe nicht bekanntes Einkommen in einer Gesamthöhe Höhe von 1.699,73 EUR (202,47 EUR [Bl. 83 der Verwaltungsakte] + 1.497,26 EUR [Bl. 54, 58 der Verwaltungsakte]). Hiervon ist gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II wiederum der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 310 EUR abzuziehen. Dies ergibt ein anrechenbares Einkommen von 1.389,73 EUR. Hinzu kommt das gem. § 11 Abs.1 SGB II bei dem Kind... anzurechnende Kindergeld von 154 EUR, so dass sich ein anzurechnendes Einkommen von 1.543,73 EUR ergibt, das den bestehenden Bedarf von 1.343,00 EUR deutlich übersteigt. Ein Leistungsanspruch im Februar 2006 bestand daher nicht, so dass eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufhebung einer Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit sind erfüllt. Insbesondere kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf ein Verschulden der Kläger nicht an, sondern es genügt die nachträgliche Erzielung (höheren) Einkommens.
40 
c.) Für März 2006 ist wiederum der Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 maßgebend, mit dem die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.03.2006 Leistungen in Höhe von 24,60 EUR bewilligte. Ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht nicht. Die Berechnung der Beklagten (zu den Details vgl. Bl. 59 der Verwaltungsakte) ist wiederum allenfalls zu Gunsten der Kläger unrichtig. Vom Nettoerwerbseinkommen der Klägerin 2 im März 2006 in Höhe von 1.504,40 EUR (Bl. 55, 59 der Verwaltungsakte) ist der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 310 EUR abzuziehen, was ein anrechenbares Einkommen von 1.194,40 EUR ergibt. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes von 154 EUR, ergibt sich ein Einkommen von 1.348,40 EUR, so dass der Bedarf von 1343,00 EUR um 5,40 EUR überschritten wird und eigentlich kein Leistungsanspruch im März 2006 bestand. Die abweichende Leistungsbewilligung in Höhe von 24,60 EUR durch die Beklagte beruht wiederum auf dem zusätzlichen Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR. Auf die Ausführungen unter a.) wird Bezug genommen.
41 
d.) Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 änderte die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung für April 2006 ab und bewilligte den Klägern „0 EUR“. Der Sache nach handelt es sich daher wiederum um eine Aufhebung der bisherigen Bewilligung gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Eine wesentliche Änderung ist seit Erlass des Bewilligungsbescheides vom 20.03.2006 insofern eingetreten, als die Klägerin 2 höheres Einkommen, als ursprünglich zu Grunde gelegt wurde, erzielt hat. Die Klägerin 2 erzielte im April 2006 Einkommen in einer Gesamthöhe Höhe von 1.537,23 EUR (Bl. 94, 98 der Verwaltungsakte). Nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 310 EUR ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 1.227,23 EUR. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes von 154 EUR, übersteigt das sich hiernach ergeben Einkommen von 1.381,23 EUR den Bedarf von 1.343,00 EUR, so dass ein Leistungsanspruch im April 2006 nicht bestand.
42 
e.) Gleiches gilt für die Monate Mai 2006 und Juni 2006 . Auch für diese Monate änderte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 die ursprüngliche Bewilligung ab und bewilligte den Klägern „0 EUR“. Die Klägerin 2 erzielte im Mai 2006 Einkommen in einer Gesamthöhe von 1.540,18 EUR (Bl. 95, 99 der Verwaltungsakte). Nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 310 EUR ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 1.230,18 EUR. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes von 154 EUR, übersteigt das sich hiernach ergeben Einkommen von 1.384,18 EUR den Bedarf von 1.343,00 EUR, so dass ein Leistungsanspruch im Mai 2006 nicht bestand.
43 
Im Juni 2006 erhielt die Klägerin 2 sogar eine Gehaltsüberweisung von 2.655,72 EUR (BL. 32 der Gerichtsakte), so dass für diesen Monat offenkundig keine Hilfebedürftigkeit bestand.
44 
2.) Soweit von den Klägern die Auszahlung bewilligter, aber nach Angaben der Kläger noch nicht ausgezahlter Leistungen für die Jahre 2005 und 2006 begehrt werden, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sämtliche bewilligten Leistungen auch ordnungsgemäß an die Kläger ausgezahlt wurden.
45 
Soweit der Kläger 1 zunächst behauptet hat, er habe für Dezember 2005, Januar 2006 und Februar 2006 keine Zahlungen erhalten, wird dies - wodurch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - durch die von ihm selbst vorgelegten Kontoauszüge eindeutig als unwahr widerlegt (vgl. für Dezember 2005: Bl. 10, 23 Gerichtsakte; für Januar - März 2006: Bl. 22 der Gerichtsakte; vgl. im Hinblick auf bereits in der Vergangenheit erfolgte unwahre Angaben des Klägers 1 gegenüber Gerichten auch Urteil der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AL 1357/06). Soweit der Kläger 1 dann später behauptete die Leistungen für 2005 seien in Höhe von 95,12 EUR nicht vollständig ausgezahlt worden, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger 1 vorgelegten Kontoauszüge nicht vollständig sind. Es fehle der Kontoauszug 1 (2005) Blatt 1 auf dem der Zahlungseingang für Januar 2005 in Höhe von 47,56 EUR ersichtlich sei und es fehle der Kontoauszug 4 (2005) Blatt 1 auf dem der Zahlungseingang für März 2005 in Höhe von 47,56 EUR ersichtlich sei. Dies sei dann auch der Betrag von 95,12 EUR den der Kläger bemängle. Das Gericht hat dem Kläger1 daraufhin ausdrücklich Gelegenheit zur Vorlage vollständiger Kontoauszüge gegeben. Hierauf reagierte der Kläger 1 jedoch nicht mehr. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass die bewilligten Leistungen vollständig an die Kläger ausbezahlt wurden.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
47 
Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage des Fortwirkens eines ursprünglichen Leistungsantrages noch nicht einheitlich geklärt ist (vgl. insbesondere die anderslautende Entscheidung SG Reutlingen, Urteil vom 13.12.2007, Az.: S 3 AS 3000/07) und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr. 1 SGG)

Gründe

 
27 
Die Klagen sind abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet sind.
I.
28 
Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klagen sind zulässig.
29 
Streitgegenständlich war zunächst der Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 in dem über Leistungen von Januar bis Juni 2006 entschieden wurde, der mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffen wurde. Dementsprechend sind gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die beiden Änderungsbescheide vom 29.06.2006 ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie eine Abänderung des ursprünglichen Bescheides beinhalten. Mit diesen Bescheiden wurde die Leistungsbewilligung für Februar 2006 sowie April 2006 bis Juni 2006 auf „0“ abgeändert, d.h. der Sache nach voll aufgehoben. Die diesbezügliche Klage wurde insbesondere fristgerecht erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 enthält keinen Absendevermerk, so dass die Dreitagesfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegend nicht greift. Enthält nämlich die Verwaltungsakte keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstückes zur Post, tritt grundsätzlich keine Zugangsfiktion ein. Vielmehr muss die Beklagte den Zugang nachweisen (Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 37, Rn. 12). Der Kläger 1 selbst hat unwiderlegbar angegeben, den Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 erst am 19.05.2006 erhalten zu haben, so dass die am 16.06.2006 erhobene Klage fristgemäß eingelegt wurde.
30 
Ebenfalls zulässig sind die reinen Leistungsklagen, mit denen die Kläger zuletzt noch bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Leistungen für 2005 geltend machen.
31 
Nicht zulässiger Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist hingegen der Ablehnungsbescheid vom 29.06.2006, mit dem Leistungen ab 01.07.2006 abgelehnt wurden. Ebenfalls nicht Streitgegenstand ist der Rückforderungsbescheid vom 29.06.2006 geworden. Beide Entscheidungen ändern die ursprüngliche Entscheidung weder ab noch ersetzen sie diese, so dass die Voraussetzungen des § 96 SGG für eine Einbeziehung in das vorliegende Verfahren nicht erfüllt sind.
II.
32 
Die Klagen sind in der Sache nicht begründet.
33 
Zunächst ist hierzu anzumerken, dass es sich bei Ansprüchen nach dem SGB II um Individualansprüche handelt. D.h. ein Kläger kann grundsätzlich nur seinen eigenen Anspruch, nicht aber einen Anspruch seiner Ehefrau und seines Kindes einklagen. Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind jedoch nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 8/06 R, Juris). In Anwendung dieser BSG - Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass die von dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger 1 erhobene Klage tatsächlich auch im Namen der Kläger 2 und 3 erhoben werden sollte, da aus dem Klagebegehren deutlich wird, dass nicht nur der Kläger 1 Leistungen für sich begehrt, sondern auch Leistungen für die Klägerin 2 und den Kläger 3 geltend gemacht werden sollen.
34 
1.) Den Klägern stehen für Januar bis Juni 2006 keine höheren Leistungen als die mit Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 und den beiden Änderungsbescheide vom 29.06.2006 bewilligten Leistungen zu.
35 
a.) Mit Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 25.01.2006 bis 31.01.2006 Leistungen in Höhe von 38,41 EUR. Ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht nicht. Die Berechnung der Beklagten (zu den Details vgl. Bl. 57 der Verwaltungsakte) ist vielmehr allenfalls zu Gunsten der Kläger unrichtig.
36 
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass den Klägern nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erst ab dem 25.01.2006 zusteht und nicht bereits ab dem 01.01.2006. Nach § 37 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Da ein Fortzahlungsantrag erst am 25.01.2006 gestellt wurde, kommt eine Leistungsbewilligung frühestens ab diesem Zeitpunkt in Betracht. Es ist nicht möglich, auf den ursprünglichen Leistungsantrag vom 08.10.2004 abzustellen. Nach Ansicht der Kammer kann insbesondere auch nicht die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe, wonach ein wirksam gestellter Antrag auf Arbeitslosenhilfe nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung nicht verliert (vgl. zum AFG BSG SozR 3-4100 § 138 a Nr. 1; BSGE 87, 262, 268), auf die Rechtslage nach dem SGB II entsprechend übertragen werden. Dem Antrag auf Leistungsbewilligung nach dem SGB II kommt keine materiell - rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu, er hat nur anspruchsauslösende Funktion. Da es für die Hilfegewährung insbesondere auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit und die aktuelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ankommt, erlischt nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts die Wirkung des ursprünglichen Antrags, so dass ein (neuer) Fortzahlungsantrag notwendig ist (wie hier: Link in Eicher /Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 37, Rn. 19; a.A. hingegen SG Reutlingen, Urteil vom 13.12.2007, Az.: S 3 AS 3000/07, Juris unter Bezugnahme u.a. auf Link in Eicher /Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 37, Rn. 19). Bei SGB II Leistungen handelt es sich um Leistungen zur Überbrückung einer aktuellen Notlage, es handelt sich hingegen gerade nicht um eine rentenähnliche Dauerleistung. Gerade der vorliegende Fall, der durch einen nur geringen ungedeckten Bedarf bei zudem sich ständig änderndem Einkommen gekennzeichnet ist, zeigt, dass sich der Sinn und Zweck eines Leistungsantrages nach einer entsprechenden (für mehrere Monate in die Zukunft reichenden) Leistungsbewilligung erschöpft hat. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass auch hiernach noch Leistungen begehrt werden, da die künftige Bedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt von keinem der Beteiligten hinreichend sicher zu beurteilen ist. Es obliegt daher dem Hilfebedürftigen eine nach Ende des Bewilligungszeitraums fortbestehende Hilfebedürftigkeit der Beklagten mitzuteilen und mithin einen Fortzahlungsantrag zu stellen. Nach den für die Kammer absolut glaubhaften Angaben des Sitzungsvertreters der Beklagten, informiert die Beklagte die Hilfebedürftigen hierüber und übersendet vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts sogar einen entsprechenden Neuantrag. Inwieweit eine frühere Antragstellung durch einen sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden kann, kann dahinstehen, da jedenfalls dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist für die Kammer nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Ein Leistungsanspruch besteht daher im Januar 2006 nur für sieben Tage, nämlich für die Zeit vom 25.01.2006 bis 31.01.2006.
37 
Ausgehend hiervon sind die für die Zeit vom 25.01.2006 bis 31.01.2006 bewilligten Leistungen in Höhe von 38,41 EUR jedenfalls nicht zum Nachteil der Kläger zu beanstanden. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug im Januar 2006 unstreitig 1.343 EUR. Vom Erwerbseinkommen der Klägerin 2 in Höhe von 1.364,40 EUR (Bl. 53 der Verwaltungsakte) ist gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 310 EUR abzuziehen (Grundfreibetrag bei Erwerbstätigen § 11 Abs. S.2 SGB II in Höhe von 100 EUR zzgl. sich aus § 30 SGB II ergebenden Erwerbstätigenfreibetrag von 210 EUR). Dies ergibt ein anrechenbares Einkommen von 1054,40 EUR. Hinzu kommt das gem. § 11 Abs.1 SGB II bei dem Kind... anzurechnende Kindergeld von 154 EUR. Im Gesamtmonat Januar 2006 verblieb daher ein ungedeckter Bedarf von 134,60 EUR (1.343,00 EUR Bedarf .../. 1.208,40 EUR bereinigtes Einkommen). Umgelegt auf die sieben Tage, in denen ein Anspruch besteht, ergibt dies einen Gesamtbetrag in Höhe von 31,40 EUR für den Monat Januar 2006 (134,60 EUR : 30 x 7 = 31,40 EUR). Der Monat ist hierbei gem. § 41 Abs.1 S.2 SGB II mit 30 Tagen in die Berechnung einzubeziehen.
38 
Die höhere Leistungsbewilligung der Beklagten scheint darauf zu beruhen, dass die Beklagte zusätzlich zum Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II in Höhe von 310 EUR weiterhin eine Versicherungspauschale von 30 EUR abgezogen haben dürfte. Dies ergibt einen ungedeckten Bedarf von 164,60 EUR (1.343,00 EUR Bedarf .../. 1.178,40 EUR bereinigtes Einkommen). Umgelegt auf die sieben Tage, in denen ein Anspruch besteht, ergibt dies den von der Beklagten bewilligten Gesamtbetrag in Höhe von 38,41 EUR für den Monat Januar 2006 (164,60 EUR : 30 x 7 = gerundet 38,41 EUR). Allerdings scheint der Kammer der von der Beklagten vorgenommene weitere Abzug von 30 EUR Versicherungspauschale nicht angezeigt. Nach § 11 Abs.2 S. 2 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II, die auch den Abzug für Versicherungen umfassen, ein Betrag von insgesamt 100 EUR monatlich abzusetzen. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn das monatliche Einkommen mehr als 400 EUR beträgt und der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt. Da letzteres hier nicht der Fall war, dürfte es bei den oben angesetzten 310 EUR Erwerbstätigenfreibetrag verbleiben, ohne dass ein weiterer Abzugsposten zu berücksichtigen ist. Letztendlich muss dies jedoch nicht abschließend geklärt werden, da die Berechnung der Beklagten somit allenfalls einen Fehler zu Gunsten der Kläger enthält, diese jedoch keinesfalls belastet.
39 
b.) Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 änderte die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung für Februar 2006 ab und bewilligte den Klägern „0 EUR“. Der Sache nach handelt es sich daher um eine Aufhebung der bisherigen Bewilligung, die ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X hat. Hiernach ist die Beklagte berechtigt einen Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass eines Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin 2 erzielte im Februar 2006 ein zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 20.03.2006 in dieser Höhe nicht bekanntes Einkommen in einer Gesamthöhe Höhe von 1.699,73 EUR (202,47 EUR [Bl. 83 der Verwaltungsakte] + 1.497,26 EUR [Bl. 54, 58 der Verwaltungsakte]). Hiervon ist gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 30 SGB II wiederum der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 310 EUR abzuziehen. Dies ergibt ein anrechenbares Einkommen von 1.389,73 EUR. Hinzu kommt das gem. § 11 Abs.1 SGB II bei dem Kind... anzurechnende Kindergeld von 154 EUR, so dass sich ein anzurechnendes Einkommen von 1.543,73 EUR ergibt, das den bestehenden Bedarf von 1.343,00 EUR deutlich übersteigt. Ein Leistungsanspruch im Februar 2006 bestand daher nicht, so dass eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufhebung einer Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit sind erfüllt. Insbesondere kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf ein Verschulden der Kläger nicht an, sondern es genügt die nachträgliche Erzielung (höheren) Einkommens.
40 
c.) Für März 2006 ist wiederum der Bewilligungsbescheid vom 20.03.2006 maßgebend, mit dem die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.03.2006 Leistungen in Höhe von 24,60 EUR bewilligte. Ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht nicht. Die Berechnung der Beklagten (zu den Details vgl. Bl. 59 der Verwaltungsakte) ist wiederum allenfalls zu Gunsten der Kläger unrichtig. Vom Nettoerwerbseinkommen der Klägerin 2 im März 2006 in Höhe von 1.504,40 EUR (Bl. 55, 59 der Verwaltungsakte) ist der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 310 EUR abzuziehen, was ein anrechenbares Einkommen von 1.194,40 EUR ergibt. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes von 154 EUR, ergibt sich ein Einkommen von 1.348,40 EUR, so dass der Bedarf von 1343,00 EUR um 5,40 EUR überschritten wird und eigentlich kein Leistungsanspruch im März 2006 bestand. Die abweichende Leistungsbewilligung in Höhe von 24,60 EUR durch die Beklagte beruht wiederum auf dem zusätzlichen Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR. Auf die Ausführungen unter a.) wird Bezug genommen.
41 
d.) Mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 änderte die Beklagte die ursprüngliche Bewilligung für April 2006 ab und bewilligte den Klägern „0 EUR“. Der Sache nach handelt es sich daher wiederum um eine Aufhebung der bisherigen Bewilligung gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Eine wesentliche Änderung ist seit Erlass des Bewilligungsbescheides vom 20.03.2006 insofern eingetreten, als die Klägerin 2 höheres Einkommen, als ursprünglich zu Grunde gelegt wurde, erzielt hat. Die Klägerin 2 erzielte im April 2006 Einkommen in einer Gesamthöhe Höhe von 1.537,23 EUR (Bl. 94, 98 der Verwaltungsakte). Nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 310 EUR ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 1.227,23 EUR. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes von 154 EUR, übersteigt das sich hiernach ergeben Einkommen von 1.381,23 EUR den Bedarf von 1.343,00 EUR, so dass ein Leistungsanspruch im April 2006 nicht bestand.
42 
e.) Gleiches gilt für die Monate Mai 2006 und Juni 2006 . Auch für diese Monate änderte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29.06.2006 die ursprüngliche Bewilligung ab und bewilligte den Klägern „0 EUR“. Die Klägerin 2 erzielte im Mai 2006 Einkommen in einer Gesamthöhe von 1.540,18 EUR (Bl. 95, 99 der Verwaltungsakte). Nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages in Höhe von 310 EUR ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 1.230,18 EUR. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes von 154 EUR, übersteigt das sich hiernach ergeben Einkommen von 1.384,18 EUR den Bedarf von 1.343,00 EUR, so dass ein Leistungsanspruch im Mai 2006 nicht bestand.
43 
Im Juni 2006 erhielt die Klägerin 2 sogar eine Gehaltsüberweisung von 2.655,72 EUR (BL. 32 der Gerichtsakte), so dass für diesen Monat offenkundig keine Hilfebedürftigkeit bestand.
44 
2.) Soweit von den Klägern die Auszahlung bewilligter, aber nach Angaben der Kläger noch nicht ausgezahlter Leistungen für die Jahre 2005 und 2006 begehrt werden, ist die Klage ebenfalls abzuweisen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sämtliche bewilligten Leistungen auch ordnungsgemäß an die Kläger ausgezahlt wurden.
45 
Soweit der Kläger 1 zunächst behauptet hat, er habe für Dezember 2005, Januar 2006 und Februar 2006 keine Zahlungen erhalten, wird dies - wodurch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - durch die von ihm selbst vorgelegten Kontoauszüge eindeutig als unwahr widerlegt (vgl. für Dezember 2005: Bl. 10, 23 Gerichtsakte; für Januar - März 2006: Bl. 22 der Gerichtsakte; vgl. im Hinblick auf bereits in der Vergangenheit erfolgte unwahre Angaben des Klägers 1 gegenüber Gerichten auch Urteil der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AL 1357/06). Soweit der Kläger 1 dann später behauptete die Leistungen für 2005 seien in Höhe von 95,12 EUR nicht vollständig ausgezahlt worden, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger 1 vorgelegten Kontoauszüge nicht vollständig sind. Es fehle der Kontoauszug 1 (2005) Blatt 1 auf dem der Zahlungseingang für Januar 2005 in Höhe von 47,56 EUR ersichtlich sei und es fehle der Kontoauszug 4 (2005) Blatt 1 auf dem der Zahlungseingang für März 2005 in Höhe von 47,56 EUR ersichtlich sei. Dies sei dann auch der Betrag von 95,12 EUR den der Kläger bemängle. Das Gericht hat dem Kläger1 daraufhin ausdrücklich Gelegenheit zur Vorlage vollständiger Kontoauszüge gegeben. Hierauf reagierte der Kläger 1 jedoch nicht mehr. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass die bewilligten Leistungen vollständig an die Kläger ausbezahlt wurden.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV.
47 
Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage des Fortwirkens eines ursprünglichen Leistungsantrages noch nicht einheitlich geklärt ist (vgl. insbesondere die anderslautende Entscheidung SG Reutlingen, Urteil vom 13.12.2007, Az.: S 3 AS 3000/07) und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr. 1 SGG)
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 18/01/2011 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.