Bundessozialgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - B 3 KS 7/13 R

bei uns veröffentlicht am22.04.2015

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

2

Der Kläger, ein 1987 gegründeter eingetragener Verein, ist der Spitzenverband der Anzeigenblattverlage in Deutschland. Ihm gehören 220 Verlage mit 926 Titeln bei einer geprüften Wochenauflage von 65,2 Millionen Exemplaren an (www.bvda.de, Stand Juni 2013). Damit repräsentiert er 70 % der Gesamtauflage. Anzeigenblätter sind nach der Definition des Klägers "Presseprodukte, die kostenlos mindestens 12 Mal im Jahr in regelmäßigen Abständen an die Haushalte eines fest umrissenen Gebietes flächendeckend verteilt werden. Ihr Vorzug liegt in der hohen Haushaltsabdeckung, der entsprechend hohen Reichweite sowie der großen Lokalität. Anzeigenzeitungen weisen im Schnitt 30-40 % redaktionelle Inhalte auf."

3

§ 2 der Satzung des Klägers (Fassung vom 22.4.2004) lautet:

"1.     

Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung aller gemeinsamen Belange der in ihm zusammengeschlossenen Verlage.

2.    

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a)    

Unterrichtung der Mitglieder über alle für sie relevanten Grundsatzfragen, Entwicklungen und Tendenzen

b)    

Beratung der Mitglieder auf allen Gebieten des Anzeigenblattwesens

c)    

Förderung eines intensiven Meinungs- und Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern

d)    

Einarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen zu allen Fragen des Anzeigenblattwesens, auch im Hinblick auf gesetzgeberische Maßnahmen

e)    

Förderung des lauteren Wettbewerbs

f)    

Entsendung von Delegierten in andere Organisationen, die sich mit Anzeigenblättern befassen

g)    

Durchführung der Auflagenkontrolle für Anzeigenblätter

h)    

Erarbeitung und Bereitstellung von Unterlagen, die der Transparenz des Anzeigenblattmarktes förderlich sind

i)    

Wahrung des Ansehens des Berufsstandes.

3.    

Ausgenommen ist die Vertretung sozialpolitischer Belange.

4.    

In pressepolitischen Grundsatzfragen und in medienübergreifenden Bereichen kann der Verband mit den anderen Organisationen des Pressewesens zusammenarbeiten.

5.    

Die Tätigkeit des Verbandes ist weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtet."

4

Der Kläger versteht sich als Ansprechpartner für Medien- und Werbeagenturen, Fachmedien, Parteien, Bildungseinrichtungen und sonstige Interessierte und beschreibt seine Aktivitäten (www.bvda.de/der-bvda/aufgaben-und-ziele) wie folgt:

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INTERNE AKTIVITÄTEN

·       

Der BVDA ist Träger der ADA, der Auflagenkontrolle der Anzeigenblätter und veröffentlicht die aktuellen Zahlen quartalsweise in der Mediainformation. Die ADA ist für die BVDA-Mitgliedsverlage obligatorisch.

·       

Umfassender Informationsdienst über alle die Mitgliedsverlage tangierenden Vorgänge (z.B. rechtliche Belange, Aktivitäten von Werbe-/Mediaagenturen und Großkunden etc.)

·       

Konkurrenzbeobachtung

·       

Bereitstellung von Marktforschungs-Know-How für die BVDA-Mitgliedsverlage zur Erstellung von Studien zur Medialeistung der Anzeigenblätter

·       

Strategische Planung und Auswertung von Studienergebnissen

·       

Interner Presse- und Informationsdienst inkl. regelmäßigem Newsletter

·       

Pflege und Weiterentwicklung des Planungsprogrammes ADVERTIZOR

·       

Vertretung der Mitglieder in diversen Fachausschüssen der Werbewirtschaft

6

EXTERNE AKTIVITÄTEN

·       

Der Markt- & Mediaservice des BVDA gibt generelle Auskünfte zum Anzeigenblattmarkt und über die Ergebnisse der BVDA-Studien zur Medialeistung der Anzeigenblätter. Darüber hinaus stellt der Markt- und Mediaservice Kunden der Anzeigenblatt-Verlage sowie deren Agenturen das Planungstool ADVERTIZOR zur Verfügung und unterstützt diese bei konkreten Planungsanfragen.

·       

Der BVDA führt Studien durch (bzw. lässt Studien durchführen) und gibt diese an die BVDA-Mitgliedsverlage weiter.

·       

Der BVDA publiziert und verbreitet Ratgeber zum Werbeträger Anzeigenblatt.

·       

Der BVDA betreut individuell Werbe- und Mediaagenturen bzw. Großkunden.

·       

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: der BVDA ist kompetenter Ansprechpartner für Journalisten, Politiker, Universitäten/Bildungseinrichtungen oder sonstige Interessierte und verbreitet neben regelmäßigen Pressemitteilungen auch einen externen Newsletter.

·       

Lobbying: der BVDA vertritt die Interessen der Anzeigenblätter in politischen und gesellschaftlichen Institutionen und ist zudem Mitglied im Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW).

7

Zur Aufgabenerfüllung beschäftigt der Kläger ua mehrere Mitarbeiter, die im Bereich Informations- und Öffentlichkeitsarbeit bzw Markt- und Mediaservice tätig sind. Der Kläger berichtet auf seiner Internetseite (www.bvda.de) unter den Rubriken "Der BVDA", "BVDA News", "Marktdaten", "Mitglieder", "Presse", "Publikationen", "BVDA Akademie" und "Engagement" aus dem Verband und aus den Mitgliedsverlagen, er gibt Pressemitteilungen heraus und verbreitet einen "Newsletter". Die Publikationen "Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse (AWA 2012)", "Anzeigenblatt-Qualität (AQ)", "Geprüfte Direktzustellung der Anzeigenblätter", "maXdirect - Mitgliederverzeichnis, BVDA Prospekt-Studie (PS2008)", "Daten & Fakten - Wissenswertes rund um das marktgerechte Medium Anzeigenblatt" sowie "Media-Informationen Anzeigenblätter der ADA-geprüften Titel (quartalsweise)" können über die Internetseite bestellt werden. Weiterhin stellt der Kläger im Internet einen Imagefilm bereit, der die Kunden über seine Arbeit und die Möglichkeiten der Werbung durch Anzeigenblätter unterrichtet.

8

Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) stellte die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der KSA auf an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlte Honorare fest (Erfassungsbescheid vom 25.7.2005, Widerspruchsbescheid vom 6.7.2006), weil er als Unternehmer einen Verlag betreibe. Durch die Herausgabe der Publikationen zum Werbeträger Anzeigenblatt und die Verbreitung von Pressemitteilungen betätige er sich als "sonstiger" Verlag (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KSVG).

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Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, er sei kein Unternehmer iS des § 24 KSVG, weil er nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Er betreibe auch keinen Verlag, weil er nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werde. Bei den im Internet genannten "wissenswerten Publikationen" handele es sich um diverse Broschüren zu verbandsrelevanten Themen, die er durch Dritte ("Firma Commedia") im Auftragswege habe herstellen lassen. Diese Publikationen würden gegen eine Schutzgebühr abgegeben, die nur der Verhinderung unüberlegter Bestellungen diene. Der Vertrieb der Broschüren erfolge durch die Servicegesellschaft Deutscher Anzeigenblätter mbH (SGA mbH). Damit "vertreibe" der Kläger auch keine Druckwerke, was ein wesentliches Element der Verlagstätigkeit darstelle. Die Herausgabe der Broschüren sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit. Pressemitteilungen seien keine verlegerischen Werke.

10

Das SG hat den Erfassungsbescheid der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Abgabepflicht nach § 24 KSVG unterliege(Urteil vom 25.5.2011). Die in Betracht kommenden Abgabetatbestände nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 7, Abs 1 Satz 2 sowie Abs 2 Satz 1 KSVG seien nicht erfüllt.

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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.6.2013). Der Kläger betreibe mit seinen Broschüren und Pressemitteilungen, insbesondere aber mit dem im Internet frei zugänglichen Imagefilm, der in der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2013 vorgeführt worden ist, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG). Seine Aktivitäten kämen nicht nur den Mitgliedsverlagen, sondern letztlich auch allen Nichtmitgliedern zugute, weil er sich für das gesamte deutsche "Anzeigenblattwesen" (§ 2 Nr 2 Buchst b der Satzung) und für die Wahrung des Ansehens des gesamten Berufsstandes einsetze (§ 2 Nr 2 Buchst i der Satzung). Daher komme es nicht auf die Frage an, ob auch die Mitgliedsverlage als eigenständige juristische Personen "Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG seien, wie die Beklagte meint. Die Nichtmitglieder, die 30 % der Gesamtauflage der Anzeigenblätter in Deutschland repräsentierten, seien jedenfalls auch von der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des Klägers profitierende "Dritte". Der Kläger betreibe die Öffentlichkeitsarbeit für Dritte ferner dadurch, dass er die Veranstaltungen der BVDA-Akademie öffentlich darstelle, die von der rechtlich selbstständigen SGA mbH durchgeführt werden. Für den Unternehmensbegriff des § 24 KSVG sei eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Umsatzsteuerpflicht nicht entscheidend; es reiche aus, dass sich der Kläger durch Mitgliedsbeiträge finanziere.

12

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG) und macht Verfahrensfehler des LSG durch Verletzung der Hinweispflicht (§ 202 SGG iVm § 139 Abs 2 Satz 2 ZPO) sowie durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 EMRK) geltend. Die Inaugenscheinnahme des Imagefilms sei überraschend und ohne vorherigen Hinweis des Gerichts erfolgt, sodass es für ihn unmöglich gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 19.6.2013 zum Inhalt und zur Zielrichtung des Films sachgerecht vorzutragen. Die Öffentlichkeitsarbeit durch den Film und alle sonstigen Aktivitäten geschehe stets nur im Interesse des Verbandes selbst und zu Gunsten seiner Mitgliedsverlage, die rechtlich nicht als "Dritte" angesehen werden könnten. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für die dem Verband nicht angehörenden Anzeigenblattverlage erfolge nicht und verstieße auch gegen die Satzung. Das LSG habe die Aussagen des Films unrichtig interpretiert und den Tatbestandsberichtigungsantrag zu Unrecht abgelehnt (Beschluss des LSG vom 23.5.2014). Die SGA mbH sei als Tochtergesellschaft des Klägers ebenfalls nicht "Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG, sodass die Öffentlichkeitsarbeit für die BVDA-Akademie, deren Betrieb durch die SGA mbH lediglich aus steuerlichen Gründen erfolge, ebenfalls keine abgabepflichtige Tätigkeit darstelle.

13

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.6.2013 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Berlin vom 25.5.2011 zurückzuweisen.

14

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das LSG hat zu Recht das stattgebende Urteil des SG korrigiert und die Klage abgewiesen. Der Kläger unterliegt der Pflicht zur Abführung der KSA auf an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlte Honorare, weil er Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG betreibt. Der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 25.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2006 ist rechtmäßig.

16

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet nicht nur die Anfechtungsklage gegen den Erfassungsbescheid der Beklagten vom 25.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2006 (§ 54 Abs 1 SGG), sondern daneben auch die zusätzlich erhobene Klage auf Feststellung, der Kläger unterliege nicht der Abgabepflicht nach § 24 KSVG(§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Für diese Feststellungsklage kann der Kläger ein "berechtigtes Interesse" geltend machen; denn die begehrte negative Feststellung geht in ihrer Wirkung über die mit der Anfechtungsklage verfolgte Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides hinaus. Eine solche Aufhebung könnte im Einzelfall zB auf rein formalen Gründen beruhen, die einer nochmaligen - dann formgerechten - positiven Feststellung nicht entgegenstehen. Deshalb ist ein von der Beklagten erstmals als abgabepflichtig erfasstes Unternehmen grundsätzlich nicht gehindert, das Klagebegehren über die bloße Aufhebung des Erfassungsbescheides hinaus auf die Feststellung des Nichtbestehens der Abgabepflicht nach § 24 KSVG(§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) zu erstrecken (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

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2. Der Erfassungsbescheid stellt im Ergebnis rechtmäßig die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG fest. Allerdings folgt die Abgabepflicht nicht aus dem Betrieb eines Verlages (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KSVG), wie von der Beklagten ursprünglich angenommen worden war, sondern aus dem Betrieb eines Unternehmens, das sich mit Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte befasst (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG).

18

a) Der Kläger betreibt ein Unternehmen iS des § 24 KSVG.

19

aa) Der Unternehmensbegriff ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, die erwerbswirtschaftlich oder mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt agieren. Auch Einrichtungen, die (nur) die ihnen gesetzlich oder satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben erfüllen, können die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten nutzen und sind in diesem Sinne Verwerter von Kunst und Publizistik. Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 und 10). Dies gilt für zivilrechtlich organisierte Vereinigungen und öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen gleichermaßen. Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f). Für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber einer Bilderserie für eine Informationsbroschüre und dem Fotografen ist es ohne Bedeutung, ob der Auftraggeber mit der Broschüre Geld verdienen will oder seinem öffentlich-rechtlich oder satzungsmäßig begründeten Auftrag zur Vertretung der Interessen seiner Mitglieder nachkommt. Der Gesetzgeber sieht für die Pflicht zur Leistung der KSA nicht eine kommerzielle Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern allgemein deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich an (BT-Drucks 11/2964 S 13). Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder - wie hier - satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f). Ein übergeordneter, dritter Zweck der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen ist gerade nicht erforderlich (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 98).

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bb) Für den Unternehmensbegriff des KSVG wird neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 29 mwN); diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Der erkennende Senat hat es stets als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 42 f). Zivilrechtlich organisierte Vereine finanzieren sich in erster Linie durch die Beiträge ihrer Mitglieder. Auch die Finanzausstattung des Klägers besteht aus den Beiträgen seiner Mitglieder. Soweit eine Einrichtung sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der Werke oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten bedient, besteht auch - in einem weiteren Verständnis - die Absicht zur Erzielung von Einnahmen.

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cc) Der Kläger kann seine Auffassung, kein Unternehmen iS des § 24 Abs 1 KSVG zu betreiben, weil er keine Gewinnerzielungsabsicht habe, nicht auf § 24 Abs 2 KSVG stützen, wonach "ferner" Unternehmen zur KSA verpflichtet sind, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Denn hiermit sollten nur weitere Unternehmen - im Sinne eines Auffangtatbestandes - in die Abgabepflicht einbezogen werden, die nicht unter den Katalog der typischen Verwerter des § 24 Abs 1 KSVG fallen, aber in vergleichbarer Weise immer wieder künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen. Gedacht war hierbei zB an Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestaltet werden (vgl BT-Drucks 11/2979 S 7 Nr 6). Das zusätzliche Merkmal der Einnahmenerzielung im Zusammenhang mit der Nutzung wurde als erforderlich angesehen, um zB das bloße Ausschmücken von Gebäuden mit Kunstwerken nicht abgabepflichtig werden zu lassen (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 200). Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass das Merkmal der Einnahmenerzielung in § 24 Abs 2 KSVG zur konkreten Abgrenzung des Tatbestandes dient und nichts darüber besagt, inwieweit das Gesetz überhaupt die Erzielung von Einnahmen verlangt(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 32 f).

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b) Der Kläger betreibt mit seinem Internetauftritt, seinen diversen Publikationen und dem Imagefilm Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG. Maßgeblich ist die Fassung dieser Vorschrift durch Art 1 Nr 16 Buchst a) Doppelbuchst cc) des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001 (BGBl I 1027), mit der vom Gesetzgeber klargestellt worden ist, dass die Öffentlichkeitsarbeit neben der herkömmlichen Werbung ein eigenständiger und gleichrangiger Abgabegrund ist. Die Abgabepflicht eines Unternehmers nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG besteht also bereits dann, wenn er entweder Werbung für Dritte oder aber Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt. Eine exakte Abgrenzung zwischen der Werbung einerseits und der Öffentlichkeitsarbeit andererseits ist somit nicht mehr erforderlich. Vielfach - und so auch hier - werden indes beide Tätigkeitsbereiche nebeneinander abgedeckt.

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aa) Die Publikationen des Klägers, der Imagefilm und seine sonstigen nach außen gerichteten Aktivitäten dienen der Präsentation der Arbeit der Anzeigenblattbranche und der Vorzüge von - für alle Leser kostenlosen - Anzeigenblättern im stark umkämpften Werbemarkt in Deutschland. Damit geht es um Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl hierzu Duden online: das Bemühen von Organisationen oder Institutionen, zB Parteien, Unternehmen oder Ähnlichen, der Öffentlichkeit eine vorteilhafte Darstellung der erbrachten Leistungen zu geben) und damit auch iS des § 24 KSVG, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat. Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (stRspr; vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39; BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-5425 § 24 Nr 13 vorgesehen; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 137). Mit seinem gleichzeitigen Bemühen, die Aufmerksamkeit der werbenden Unternehmen in Deutschland auf das spezielle Angebot der Anzeigenblätter, insbesondere durch deren flächendeckende Verteilung an alle Haushalte im Verbreitungsgebiet, zu lenken, macht der Kläger zudem Werbung für dieses Produkt der Werbewirtschaft. Bezeichnenderweise ist der Kläger auch Mitglied im Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft. Der in § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit (Imagepflege) zum Zweck der Gewinnung und Bindung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 34; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13 und BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39), sondern er ist auch dann erfüllt, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken, auf Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39). Dass der Kläger keine Werbung für ein selbst hergestelltes oder vertriebenes Produkt betreibt, um unmittelbar Umsatz und Gewinn zu generieren (Absatzwerbung), ist insoweit ohne Bedeutung (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 33).

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bb) Die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des Klägers erfolgt in erster Linie für seine Mitgliedsverlage und damit für "Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den Anzeigenblattverlagen, die - über ihre Eigentümer bzw Betreiber - Mitglieder des Klägers geworden sind und in ihrer Gesamtheit 70 % der Gesamtauflage der Anzeigenblätter in Deutschland repräsentieren, um "Dritte", weil es sich bei dem Bundesverband um einen eingetragenen Verein (eV) und damit um eine juristische Person des Zivilrechts (§§ 21 ff BGB) handelt, die im Interesse ihrer Mitglieder tätig wird, die ihrerseits jeweils über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit als natürliche Person (zB Einzelkaufmann) oder juristische Person (zB AG, GmbH) bzw einer diesen gleichgestellten Rechtsform (OHG, KG) verfügen. Nur wenn die Mitglieder des Klägers zur gemeinsamen Interessenvertretung eine Vereinigung ohne den Rechtsstatus als eigenständige juristische Person gegründet hätten, wie es zB bei einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR nach §§ 705 ff BGB) der Fall gewesen wäre, könnte man davon ausgehen, dass die Mitglieder (Gesellschafter) keine "Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG sind. Es gilt insoweit eine an den Rechtsformen der Beteiligten orientierte Betrachtungsweise, um sachgerecht unterscheiden zu können, ob jemand Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung für eine andere - natürliche oder juristische - Person, dh für einen Dritten (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG)oder für sich selbst, dh für das eigene Unternehmen betreibt (§ 24 Abs 1 Satz 2 sowie Abs 2 Satz 1 KSVG).

25

Die strikte Trennung nach den Personen im Rechtssinne bei den beteiligten Akteuren findet nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch in anderen Bereichen des KSVG statt. Engagiert ein an sich nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen einen selbstständigen Künstler für einen Auftritt in einer Veranstaltung über eine von diesem gegründete GmbH oder eine andere Gesellschaft in Form einer juristischen Person, entfällt auf das vom Veranstalter in die Gesellschaft zu zahlende Auftrittshonorar keine KSA, weil nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG nur Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgabepflichtig sind, die im Laufe eines Kalenderjahres "an selbstständige Künstler oder Publizisten", also an natürliche Personen, gezahlt werden(BSGE 82, 107 = SozR 3-5425 § 25 Nr 12; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13).

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Gleiches gilt bei Honorarzahlungen an eine vom Künstler eingeschaltete OHG oder KG, weil diese Personengesellschaften zwar nicht den Status einer juristischen Person besitzen, einer solchen aber rechtlich gleichzustellen sind. Auf der anderen Seite kann eine solche als "Zwischenverwerter" eingeschaltete Gesellschaft für die an den Künstler wegen seiner künstlerischen Leistung gezahlten Entgelte selbst nach § 24 KSVG abgabepflichtig werden, weil rechtlich gesehen dieser Zwischenverwerter im Verhältnis zu dem Künstler die Rolle des kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmers übernimmt(BSGE 82, 107 = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 zur GmbH; BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7 zur KG; BSG Urteil vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5425 § 25 Nr 10 vorgesehen, zur OHG). Die Pflicht zur Abführung der KSA ist nach § 25 KSVG grundsätzlich auf das direkte Verwertungsverhältnis zwischen dem Künstler und dem ersten Verwertungsunternehmen und das dort gezahlte Entgelt beschränkt, und diese erste Verwertungsstufe kann eben auch unmittelbar zwischen dem Künstler und einer als Zwischenverwerter fungierenden, vom Künstler selbst gegründeten Gesellschaft bestehen. Die Selbstvermarktung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten ist nur dann abgabefrei, wenn er die Selbstvermarktung als Einzelperson oder als Mitglied einer GbR vornimmt, weil in solchen Fällen die Personenidentität gewahrt ist (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14, jeweils mwN). Wählt ein Künstler aus steuerlichen oder sonstigen Gründen die Selbstvermarktung durch eine von ihm gegründete GmbH, KG oder OHG, muss er künstlersozialversicherungsrechtlich den Nachteil der Abgabepflicht der Gesellschaft nach § 24 KSVG in Kauf nehmen(BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 8 zur Differenzierung zwischen Honorarzahlungen und Gewinnzuweisungen einer KG hinsichtlich der Abgabepflicht). Die Trennung zwischen den Personen im Rechtssinne entspricht demnach einem durchgängigen Prinzip im Künstlersozialversicherungsrecht. Durchbrechungen dieses Prinzips sind denkbar, können aber nur vom Gesetzgeber durch eine Neufassung der entsprechenden Vorschriften des KSVG vorgenommen werden.

27

Die Anzeigenblattverlage haben durch ihren Beitritt zum Bundesverband diesen damit "beauftragt", satzungsgemäß bundesweite Öffentlichkeitsarbeit für sie und damit für den größten Teil der Anzeigenblattbranche durchzuführen, die sie sonst hätten selbst und jeder für sich leisten müssen. Der Beitritt hat zugleich den Zweck, von der Werbung des Klägers für die Nutzung der angeschlossenen Anzeigenblätter als Werbemittel zu profitieren. Damit erfolgt die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des Klägers in erster Linie im Fremdinteresse, nämlich durch eine juristische Person, den eingetragenen Verein, für eine Vielzahl anderer - natürliche oder juristische - Personen, den Eigentümern und Betreibern der Anzeigenblattverlage.

28

Unerheblich ist, dass durch die Aktivitäten des Klägers zur Förderung der Anzeigenblätter indirekt auch jene Anzeigenblattverlage profitieren, die ihm nicht beigetreten sind. Es handelt sich insoweit um eine im Grunde ungewollte, aber praktisch nicht vermeidbare Folge der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des Klägers für die Mitgliedsverlage. Die Begünstigung Dritter durch Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit müssen nach Sinn und Zweck des § 24 KSVG auf einer Rechtsgrundlage (zB Vertrag, Satzung, Gesetz) beruhen oder auf sonstige Weise im Interesse des Unternehmens liegen; denn die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit muss "für" diese Dritten erfolgen, also interessengeleitet sein. Unbeabsichtigte Nebenfolgen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, die indirekt sonstigen Personen oder Unternehmen zugutekommen können, fallen grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG, weil diese nicht zum Kreis der begünstigten "Dritten" im Sinne dieser Vorschrift zählen.

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cc) Auch soweit der Kläger die BVDA-Akademie auf seiner Internetseite vorstellt und auf deren Programm hinweist, ist der Tatbestand der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte erfüllt, weil Träger der Einrichtung nicht der Kläger selbst, sondern eine eigenständige Gesellschaft, die SGA mbH, und damit eine andere juristische Person ist, die im Übrigen auch für den Vertrieb der Broschüren des Klägers zuständig ist. Unerheblich ist dabei, ob und in welchem Umfang der Kläger und/oder seine Mitgliedsverlage an der GmbH beteiligt sind, weil bereits der Umstand, dass die Öffentlichkeitsarbeit für eine andere juristische Person erfolgt, dazu führt, dass die Aktivitäten im Fremdinteresse liegen. Eines konkreten Auftrages der SGA mbH an den Kläger bedarf es insoweit nicht; es reicht aus, dass die Öffentlichkeitsarbeit des Klägers für die SGA mbH aus rechtlichen (zB der Satzung des Klägers oder einem Beschluss seiner Mitgliederversammlung) oder vertraglichen Vorgaben (zB dem Gesellschaftsvertrag der GmbH) hervorgeht (BSG Urteil vom 21.6.2012 - B 3 KS 2/11 R - BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 41).

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3. Soweit der Kläger darüber hinaus durch die Darstellung seiner Strukturen, Aufgaben und Arbeitsergebnisse im eigenen Interesse tätig wird und mit seinen Aktivitäten (auch) die Mitgliederwerbung und damit eine Steigerung der Beitragseinnahmen im Auge hat, geht es um Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen. Dies führt nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG jedoch nur dann zur grundsätzlichen Abgabepflicht, wenn dafür nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden. Dies war nach den Feststellungen des LSG indes nicht der Fall. Damit entfällt zugleich auch eine KSA-Pflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG.

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4. Eine Abgabepflicht besteht ferner nicht wegen des Betriebs eines Verlages nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KSVG. Die entgegenstehende Auffassung aus dem Erfassungsbescheid vom 25.7.2005 hat die Beklagte zu Recht fallen gelassen. Ein Unternehmen ist nur dann als (sonstiger) Verlag im Sinne dieser Vorschrift abgabepflichtig, wenn der wesentliche Geschäftszweck auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Büchern, Zeitschriften oder anderen Informationsträgern (Medien) gerichtet ist. Der Gesetzgeber hat die Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen allein zum Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit ersichtlich nicht unter den Begriff "sonstige Verlage" einordnen wollen; deshalb hat er für diese Tätigkeit die Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG bzw § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG besonders geregelt(BSG Urteil vom 4.3.2004 - B 3 KR 17/03 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 22 = Juris RdNr 29).

32

5. Da der Kläger mit seinem Unternehmen von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG erfasst wird und damit in den Katalog der typischen kunstvermarktenden und kunstverwertenden Marktteilnehmern fällt, besteht die grundsätzliche Pflicht zur Abführung der KSA auf alle Entgelte, die er an selbstständige Künstler oder Publizisten für Werke und Leistungen der Kunst oder Publizistik zahlt(§ 25 KSVG). Der Erfassungsbescheid des Beklagten vom 25.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2006 ist damit rechtmäßig.

33

Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß seit Zustellung des Erfassungsbescheides abgabepflichtige Entgeltzahlungen tatsächlich erfolgt sind. Sollte der Kläger keine Honorare an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt haben, hätte er für die jeweiligen Kalenderjahre nur Null-Meldungen abzugeben und damit keine KSA zu zahlen.

34

6. Die Entscheidung des LSG beruht auf Feststellungen, die ohne Verfahrensfehler erzielt worden sind. Mit der Vorführung des Imagefilms in der mündlichen Verhandlung am 19.6.2013 zu Beweiszwecken hat das LSG Verfahrensrecht nicht verletzt. Der Film als Objekt des Augenscheins ist im Internet allgemein zugänglich gewesen, und der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung zu den Schlüssen, die aus dem Film für die werbungs- und öffentlichkeitsbezogenen Aktivitäten des Klägers zu ziehen sind, äußern können. Der Kläger hat nicht vorgetragen, was er hätte äußern wollen und können, wenn er sich auf die Vorführung des Films vor dem LSG länger hätte vorbereiten können. Im Übrigen hätte ihm die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, einen Schriftsatznachlass zu beantragen, wenn er sich außerstande gesehen hat, in unmittelbarem Anschluss an die Filmvorführung sachgerecht Stellung zu nehmen. Eine solche Nachlassfrist hat er nicht beantragt. Für die rechtliche Würdigung ist maßgeblich, ob die Mitgliedsverlage des Klägers und/oder jene Verlage, die ihm nicht angehören, aber indirekt von dessen verbandspolitischen Aktivitäten profitieren, Dritte iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG sind. Das LSG hat die Frage der Stellung der Mitgliedsverlage als Dritte offengelassen, aber die Nichtmitglieder als Dritte angesehen. Der Kläger hat die Eigenschaft beider Gruppen als Dritte verneint, ohne dass der Dissens in dieser Rechtsfrage Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Sachaufklärung (§ 103 SGG) durch das LSG hätte. Den Schluss des LSG, dass der Film die Aufmerksamkeit auf das Medium "Anzeigenblatt" und dessen Möglichkeiten als effektiver Werbeträger lenken will, hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.

35

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und entspricht dem für den Kläger negativen Ausgang des Rechtsstreits.

36

8. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs 1 und 2 GKG.

37

Der Streitwert für den Erfassungsbescheid, der mangels rückwirkender Feststellung der Abgabepflicht erst ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (§ 36a Satz 1 KSVG iVm § 39 Abs 1 SGB X)gilt, bemisst sich nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren seiner Geltung (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5 RdNr 4). Da es insoweit keine greifbaren Anhaltspunkte für die Höhe der zu zahlenden KSA gibt und sogar nicht ausgeschlossen werden kann, dass mangels Beauftragung selbstständiger Künstler oder Publizisten überhaupt keine KSA abzuführen ist, muss für das maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits (§ 52 Abs 1 GKG) auf den Regelstreitwert von 5000 Euro (§ 52 Abs 2 GKG) zurückgegriffen werden. Da das in der Feststellungsklage enthaltene Begehren in wirtschaftlicher Hinsicht dem der Anfechtungsklage entspricht, ist der Feststellungsklage neben der Anfechtungsklage gegen den Erfassungsbescheid kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse des Klägers beizumessen, sodass eine Streitwerterhöhung insoweit ausscheidet.

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Bundessozialgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - B 3 KS 7/13 R zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 24


(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:1.Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),2.Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre un

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 25


(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein


Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 36a


Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschußberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe Verpflichte

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Bundessozialgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - B 3 KS 7/13 R zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 geändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht

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(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 26 379,33 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA). Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden KSA für die Jahre 2003 bis 2007, die erst- und zweitinstanzlich ebenfalls zum Streitgegenstand gehörte, haben sich die Beteiligten auf eine Neubescheidung verständigt.

2

Der Kläger, ein Diplom-Designer, ist Inhaber eines 1992 gegründeten Designbüros mit mehreren Mitarbeitern, das nach seinem Internetauftritt Industriedesign, Internetpräsentationen, Schmuck- und Möbeldesign, Softwareberatung und Webdesign anbietet. An anderer Stelle wird das Leistungsprofil mit "industrial design, user interface design und software design sowie communication design" umschrieben. Im Erhebungsbogen vom 28.4.2008 gab der Kläger an, laufend bzw in regelmäßiger Wiederkehr Aufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner zu vergeben. Daraufhin stellte die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der KSA nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 und § 27 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fest, weil das Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibe(Erfassungsbescheid vom 27.5.2008). Die für die Jahre 2003 bis 2007 zu entrichtende KSA wurde auf insgesamt 13 043,85 Euro festgesetzt, und zwar 80,94 Euro für 2003, 1617,53 Euro für 2004, 3300,78 Euro für 2005, 3417,98 Euro für 2006 und 4626,62 Euro für 2007 (Abgabenbescheid vom 22.7.2008, Änderungsbescheid vom 6.10.2008). Die Widersprüche des Klägers blieben erfolglos (gemeinsamer Widerspruchsbescheid vom 13.2.2009).

3

Mit der am 11.3.2009 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er betreibe kein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen. Nach dem Gesetzeszweck sei nur der "Endabnehmer" als Kunstverwerter abgabepflichtig, nicht aber ein Künstler, der künstlerische Werke oder Leistungen bei anderen Künstlern in Auftrag gebe, um sie sodann als Komponenten eines eigenen künstlerischen "Gesamtwerks" zu verwenden. Die Abgabepflicht treffe also nur die Endabnehmer des jeweiligen Gesamtwerks, dh seine eigenen Auftraggeber. Die von anderen Künstlern als "Unterauftragnehmer" erbrachten Vorleistungen seien lediglich unselbstständige Bestandteile des eigenen künstlerischen Gesamtwerks, sodass bei einer zusätzlichen Abgabepflicht auf die Entgelte für diese künstlerischen Vorleistungen das gleiche Werk zweimal der Beitragspflicht unterworfen würde. Bei mehrstufiger Auftragsvergabe führe dies sogar zu einer mehrfachen KSA-Belastung ("Kaskadeneffekt"). Im Übrigen seien sowohl die Abgabepflicht nach dem KSVG als auch die Nacherhebung der KSA verfassungsrechtlich und europarechtlich bedenklich.

4

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.4.2010). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 6.3.2013), dabei aber in den Tenor keinen Ausspruch zu dem zusätzlichen Antrag des Klägers aufgenommen, es sei festzustellen, dass für ihn grundsätzlich keine Künstlersozialversicherungspflicht nach § 24 KSVG bestehe, hilfsweise, dass er für die Jahre 2003 bis 2007 keine KSA zu leisten habe. Es hat ausgeführt, dass sowohl der Erfassungsbescheid als auch der Abgabenbescheid rechtmäßig sei. Der Kläger unterliege der Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG, weil er zur Erstellung von Werken im Bereich des Industriedesigns, das eine Variante der bildenden Kunst(§ 2 Satz 1 KSVG) darstelle, regelmäßig selbstständigen Künstlern Unteraufträge zur Anfertigung designerischer Teilleistungen erteile. Da diese Komponenten vom Kläger weiterbearbeitet und in sein designerisches Gesamtwerk integriert werden, falle die KSA nicht zweimal für dieselbe künstlerische Leistung, sondern für verschiedene Leistungen an. Dieser Effekt sei im Gesetz angelegt, wenn ein Künstler zugleich Inhaber eines kunstverwertenden Unternehmens sei und insofern eine Doppelstellung als Hersteller und als Abnehmer von Kunst einnehme. Die Regelungen seien weder verfassungswidrig noch europarechtswidrig.

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die von der Beklagten seit Jahrzehnten praktizierte zweifache Erhebung der KSA bei einer Doppelstellung als Künstler und Kunstverwerter finde in § 24 KSVG keine Stütze. Künstlerische Werke und Leistungen dürften immer nur einmal, nämlich beim wirtschaftlichen "Endabnehmer", mit der KSA belegt werden. Es verstoße gegen das Doppelerhebungsverbot, wenn schon das künstlerische Vorprodukt mit der KSA belegt werde und anschließend das Honorar für das Endprodukt in voller Höhe und nicht nur mit der Wertdifferenz zum Entgelt für das Vorprodukt in die Bemessungsgrundlage für die KSA (§ 25 KSVG) einfließe. Zudem verstoße die KSA-Pflicht gegen die unionsrechtliche Richtlinie zum Mehrwertsteuersystem, weil die KSA auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen erhoben werde und damit wie eine Umsatzsteuer wirke; eine solche umsatzsteuerähnliche Abgabe sei neben der regulär anfallenden Mehrwertsteuer unzulässig.

6

In der mündlichen Verhandlung am 25.2.2015 hat die Beklagte nach Hinweis des Senats über eine zweckmäßige Verfahrensgestaltung erklärt, für den Fall der Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers (§ 24 KSVG) bereit zu sein, unter Aufhebung der Abgabenbescheide vom 22.7.2008 und 6.10.2008 über die Höhe der vom Kläger zu leistenden KSA für den gesamten streitigen Zeitraum erneut zu entscheiden. Der Kläger hat sich damit einverstanden erklärt.

7

Der Kläger beantragt mit Blick auf diese Teileinigung,
die Urteile des Bayerischen LSG vom 6. März 2013 und des SG Würzburg vom 27. April 2010 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger dem Grunde nach nicht künstlersozialabgabepflichtig nach § 24 KSVG ist.

8

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet, soweit die Beklagte die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der KSA festgestellt hat. Der Erfassungsbescheid vom 27.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.2.2009 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist aufgrund der Teileinigung zur Neubescheidung verpflichtet, soweit es um die Festsetzung der Höhe der KSA für die Zeit ab 2003 geht.

10

Die Zurückweisung der Revision erfasst nicht nur die Anfechtungsklage gegen den Erfassungsbescheid vom 27.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2009, sondern auch die im Berufungsverfahren erstmals erhobene zusätzliche Feststellungsklage bezüglich des Nichtbestehens der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG. Dieses Feststellungsbegehren war von dem in erster Instanz ausschließlich gestellten Anfechtungsbegehren nicht umfasst. Die erstmals in der Berufungsinstanz begehrte negative Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht bildet in Abgrenzung zu der mit der Anfechtungsklage begehrten Aufhebung des Bescheides mit der positiven Feststellung seitens der Beklagten einen eigenen Streitgegenstand. Denn die negative Feststellung geht in ihrer Wirkung über die Aufhebung des dem entgegenstehenden Bescheides hinaus. Eine solche Aufhebung könnte zB auf rein formalen Gründen beruhen, die einer nochmaligen - dann formgerechten - positiven Feststellung nicht entgegenstehen. Diese erstinstanzlich noch nicht erhobene Feststellungsklage hätte das Berufungsgericht ausdrücklich abweisen müssen, da sie von der Berufungszurückweisung nicht erfasst wird. Nunmehr erübrigt sich allerdings eine Ergänzung des Tenors des Berufungsurteils, weil sich die Zurückweisung der Revision auch auf die vom Kläger aufrecht erhaltene Feststellungsklage erstreckt.

11

Der Erfassungsbescheid vom 27.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.2.2009 stellt rechtmäßig die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG fest. Allerdings trifft die von der Beklagten gegebene Begründung für die Heranziehung des Unternehmens des Klägers zur KSA nicht zu. Die Beklagte hat den Bescheid auf den Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG gestützt, wonach jene Unternehmer zur KSA verpflichtet sind, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben. Wer - wie der Kläger - als Webdesigner ua den Internetauftritt von Marktteilnehmern gestaltet, um eine möglichst hohe Aufmerksamkeit bei potentiellen Interessenten und Kunden zu erwecken, stellt den Marktteilnehmern zwar ein Mittel zur Verfügung, mit dem diese selbst Werbung für die angebotenen Waren und Dienstleistungen machen, er betreibt damit aber nicht seinerseits Werbung für den Marktteilnehmer, wie es zB bei Werbeagenturen häufig geschieht.

12

Der Tätigkeitsbereich des vom Kläger betriebenen Designbüros wird zwar nicht vom Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG erfasst, der die typischen kunstvermarktenden und kunstverwertenden Unternehmen enthält, erfüllt sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG. Danach sind auch solche Unternehmer zur KSA verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

13

Nach den eigenen Angaben des Klägers im Erfassungsverfahren (vgl Erhebungsbogen vom 28.4.2008) und nach den Feststellungen des LSG erteilt das Designbüro laufend bzw in regelmäßiger Wiederkehr zur Abwicklung seiner Aufträge in allen Bereichen des Designs (vgl Leistungsprofil: industrial design, user interface design und software design sowie communication design) entsprechende Unteraufträge an selbstständige Künstler, namentlich an Grafik-, Industrie- und Webdesigner. Die Werke und Leistungen dieser Berufsgruppen gehören zum breiten Bereich der "bildenden Kunst" im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG(BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11; BSGE 80, 136 = SozR 4-5425 § 2 Nr 5; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 58, 152). Die Werke und Leistungen der Künstler aus diesen Unterauftragsverhältnissen stellen jeweils Komponenten jener designerischen Werke und Leistungen dar, mit deren Erstellung das Designbüro des Klägers beauftragt worden ist. Die Komponenten fließen nach Bearbeitung durch den Kläger und seine angestellten Mitarbeiter in das designerische "Gesamtprodukt/Gesamtwerk" ein, mit deren Erstellung das Designbüro Umsatz und Gewinn erzielt. Damit ist der Tatbestand des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG erfüllt.

14

Der Einwand des Klägers, nicht er als selbst Kunst Schaffender, sondern seine Auftraggeber als eigentliche "Endabnehmer" seien die von § 24 KSVG erfassten kunstvermarktenden und kunstverwertenden Unternehmer und damit allein zur KSA heranzuziehen, trifft nicht zu. Zu der vom Kläger aufgerufenen Frage der "eigentlichen" Vermarkterposition hat sich der erkennende Senat bereits mehrfach geäußert. So hat er zB im Urteil vom 10.10.2000 (B 3 KR 31/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr 20)zum Fall eines selbstständig tätigen Journalisten, also eines Publizisten im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG, der zur Wahrnehmung redaktioneller Aufgaben für Automobilzeitschriften ein Redaktionsbüro betrieb und in diesem Zusammenhang regelmäßig Aufträge für Fachartikel an selbstständige Autoren erteilte, die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG betont: "Der Einwand des klagenden Journalisten/Redaktionsbürobetreibers, nicht er, sondern der Verlag sei eigentlicher Vermarkter der Textbeiträge der Fremdautoren und er falle deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 24 Abs 2 KSVG, ist unzutreffend. Der Kläger gibt die Texte nicht namens und in Vertretung des Verlags, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag, und zwar zu dem Zweck, ein eigenes publizistisches Gesamtwerk zu schaffen, zu dem er gegenüber dem Verlag vertraglich verpflichtet ist. Nutzer und Vermarkter der Texte ist daher in erster Linie der Kläger. Der Verlag wiederum vermarktet in erster Linie das Gesamtwerk des Klägers, das aus eigenen Texten und Bildern, aus der Auswahl und redaktionellen Aufbereitung, Platzierung, aus der Aufmachung des gebotenen Inhalts sowie aus der Erstellung der druckbereiten Vorlage des gesamten redaktionellen Teils der einzelnen Ausgaben besteht. Im Verhältnis zu den einzelnen Texten der Fremdautoren ist der Verlag daher allenfalls Zweitvermarkter. Der grundsätzlichen Abgabepflicht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst von der KSV als selbstständiger Journalist eingestuft worden ist und damit zum Kreis der vom KSVG geschützten Personen gehört (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6)." Die gleiche Konstellation findet sich zB auch bei Werbegrafikern, die eine Werbeagentur betreiben. Sie sind als Werbegrafiker bildende Künstler iS des § 2 Satz 1 KSVG und in der Funktion als Leiter der eigenen Werbeagentur Unternehmer iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG, weil der Unternehmensgegenstand typischerweise (auch) auf die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte gerichtet ist. Wenn sie zu diesem Zweck künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen (zB Werbefilme, Werbebroschüren) und dafür Unteraufträge an künstlerisch oder publizistisch tätige Dritte (zB Werbefotografen, freie Autoren) vergeben, haben sie auf die Honorare der Unterauftragnehmer KSA abzuführen, während ihr eigener Auftraggeber als Endabnehmer des Gesamtwerkes auf das dafür vereinbarte Honorar KSA zu zahlen hat (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 19).

15

Der hier zu beurteilende Fall ist den bereits entschiedenen Konstellationen ohne Weiteres vergleichbar. Der Kläger ist als Diplom-Designer selbstständiger Künstler und als Inhaber und Betreiber des Designbüros Unternehmer, der für bei ihm in Auftrag gegebene designerische "Gesamtwerke" Unteraufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner vergibt, um deren künstlerische Leistungen als Komponenten zu bearbeiten und in sein Werk einzufügen. Die KSA fällt damit nicht für dieselbe künstlerische Leistung zweimal an, was nach dem Sinn und Zweck des KSVG nicht vorgesehen ist, sondern eine Leistung geht bearbeitet als Bestandteil in der anderen künstlerischen Leistung auf. Dementsprechend wird die KSA tatsächlich auf zwei verschiedene künstlerische Leistungen erhoben. Auch wenn das an den Unterauftragnehmer gezahlte Honorar nebst der darauf entfallenden KSA in das vom auftraggebenden Endabnehmer an den Kläger gezahlte Honorar für das Gesamtwerk eingeht und die vom Endabnehmer zu leistende KSA wegen ihrer Berechnung nach dem Honorar für das Gesamtwerk statt nur für den "Mehrpreis" entsprechend höher ausfällt, liegt in solchen Fällen kein Verstoß gegen das Doppelerhebungsverbot vor (BSGE 74, 117, 125 ff, 128 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 155). Eine Aufspaltung des vom Endabnehmer gezahlten Honorars für das Gesamtwerk in einen Teil für Eigenleistungen des Klägers und in einen Teil für von freien Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern erbrachte Leistungen ist im KSVG nicht vorgesehen und wäre häufig auch praktisch undurchführbar. Wäre der Einwand des Klägers richtig, müsste letztlich auch das Arbeitsentgelt eines angestellten Mitarbeiters aus dem Honorar für das Gesamtwerk herausgerechnet werden. Dies ist jedoch ebenfalls ausgeschlossen. Das KSVG führt selbst die Beschäftigung eines Angestellten als für die Versicherungspflicht des selbstständigen Künstlers unschädlichen Umstand an (§ 1 Nr 2 KSVG), sieht hierfür aber ebenso wie für sonstigen Betriebsaufwand keine Ausnahmeregelung von der allgemeinen Regelung über die Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) vor (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 19).

16

Zu einer nicht vorgesehenen Doppelerhebung könnte es nur dann kommen, wenn der Kläger das im Rahmen eines Unterauftrages von einem anderen Künstler erstellte Werk unverändert an seinen Auftraggeber weitergibt. Diese Konstellation ist weder vom LSG festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. In einer solchen Fallgestaltung müsste der Auftraggeber des Klägers keine KSA auf das Entgelt für das Gesamtwerk zahlen, weil die Abgabepflicht bei mehrstufiger Verwertung derselben Leistung auf die erste Stufe, also auf das Rechtsverhältnis zwischen dem die Leistung erbringenden Künstler und seinem Auftraggeber, beschränkt ist (BSGE 74, 107, 125 ff, 128 = SozR 3-5425 Nr 24 Nr 4). Dies kommt auch durch die Regelung des § 25 KSVG zum Ausdruck. Die KSA ist grundsätzlich nur auf das an den Künstler für das von ihm erstellte Werk zu zahlen, nicht aber auf das Entgelt für die Weiterveräußerung. Die Veräußerung von Kunst im Sinne des reinen kaufmännischen Handels ist nicht abgabepflichtig.

17

Dem - unzutreffenden - Einwand des Klägers, bei den von ihm zu leistenden KSA-Beträgen gehe es um rechtswidrige Doppelerhebungen, könnte zudem in gewissem Umfang der Boden schon dadurch entzogen sein, dass die Honorare für die erteilten Unteraufträge im Einzelfall gar nicht der KSA unterliegen. Ob und in welchem Ausmaß dies der Fall sein könnte, brauchte indes im Rahmen der Prüfung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG nicht abschließend geklärt zu werden. Diese Frage spielt allein bei der Festsetzung der jeweiligen jährlichen Abgabenschuld eine Rolle.

18

Rechtsgrundlage der KSA-Bemessung ist § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG. Bemessungsgrundlage der KSA sind danach die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind.

19

Ob die vom Kläger an die unterbeauftragten Künstler gezahlten Beträge Entgelte "für künstlerische Werke oder Leistungen" waren, ist nicht ohne Weiteres zu unterstellen. Dieses Tatbestandsmerkmal bezieht sich auf § 2 Satz 1 KSVG, wonach Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Da das künstlerische Design als Form der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG anerkannt ist, stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob auch schon mit der Erledigung des Unterauftrags bereits "Kunst geschaffen" worden ist. Gerade im Bereich des Designs kann dies zweifelhaft sein, wenn es - wie hier - lediglich um Vorprodukte, Vorleistungen und Zuarbeiten im Zuge des Entwicklungsprozesses für ein vom Kläger zu schaffendes designerisches "Gesamtwerk" geht. Die von den Unterbeauftragten erstellten Komponenten müssen selbst als "künstlerische Werke oder Leistungen" und damit als "geschaffene Kunst" zu qualifizieren sein. Ist dies nach der Verkehrsanschauung nicht der Fall (etwa wenn die Komponente ohne eine designerische Weiterbearbeitung nicht verwendbar wäre und ihr deshalb keine eigenständige Bedeutung als Werk oder Leistung des künstlerischen Designs zukäme), entfällt die KSA-Pflicht für das an den Unterbeauftragten gezahlte Honorar.

20

Es ist ferner zu prüfen, ob die Entgelte für die Erledigung der Unteraufträge tatsächlich an "selbstständige Künstler" gezahlt worden sind. Damit erfasst sind nur natürliche Personen als Einzelpersonen oder als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sind die Unteraufträge hingegen an eine GmbH oder sonstige juristische Person, an eine OHG oder eine KG ergangen, fehlt es an der Leistungserbringung durch einen "selbstständigen Künstler" und damit auch an einer Zahlung an eine solche Person (stRspr, vgl zuletzt BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7 sowie BSG Urteil vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - SozR 4-5425 § 25 Nr 10 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

21

Der Kläger rügt einen Verstoß der §§ 23 ff KSVG gegen europarechtliche Vorschriften zum Verbot der Erhebung von Umsatzsteuern neben der Mehrwertsteuer. Er bezieht sich damit auf Art 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und für die Zeit ab 1.1.2007 auf Art 401 der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL). Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg.

22

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 67, 256, 274 ff; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4) handelt es sich bei der KSA um eine besondere Form des Sozialversicherungsbeitrags. Die KSA stellt also keine Steuer dar und sie wirkt auch nicht wie eine Umsatzsteuer (aA Grohs, Die Steuerberatung 2009, 14). Eine Umsatzsteuer liegt nur vor, wenn die Abgabe auf jeder Produktions- bzw Vertriebsstufe anfällt. § 25 KSVG sieht demgegenüber - wie ausgeführt - vor, dass die KSA nur auf der ersten Verwertungsstufe hinter dem Künstler zu erheben ist. Bei einer bloßen Weiterveräußerung eines künstlerischen Werks fällt die KSA nicht ein zweites Mal an.

23

Die in erster und zweiter Instanz vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des KSVG hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht wiederholt. Solche Bedenken sind auch nicht berechtigt (stRspr, vgl zuletzt Urteil des Senats vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 28 - 37).

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs 1 und 3 GVG. Die Korrektur des Streitwerts für den ersten und zweiten Rechtszug beruht auf § 63 Abs 3 GKG. Die Klage betraf drei voneinander zu trennende Streitgegenstände, nämlich (1.) den Erfassungsbescheid vom 27.5.2008, mit dem die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG festgestellt wurde, (2.) den Abgabenbescheid vom 22.7.2008, mit dem die Höhe der KSA für die Jahre 2003 bis 2007 festgesetzt wurde, sowie den Änderungsbescheid vom 6.10.2008, mit dem die Höhe der KSA für die Jahre 2004 bis 2007 aufgrund der Korrekturmeldung des Klägers vom 17.9.2008 jeweils niedriger festgesetzt worden ist, sowie (3.) die - im Berufungsverfahren im Wege der Klageerweiterung erhobene - Feststellungsklage zum Nichtbestehen der Abgabepflicht des Klägers. Dabei kommt hinsichtlich des für die Streitwertbemessung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses des Klägers (§ 52 Abs 1 GKG) sowohl dem Erfassungsbescheid als auch den Abgabenbescheiden jeweils eine eigenständige Bedeutung zu. Denn während die Abgabenbescheide die vom Kläger zu zahlende KSA für die Jahre 2003 bis 2007 beziffern, regelt der Erfassungsbescheid grundsätzlich die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 27.5.2008 (§ 36a Satz 1 KSVG iVm § 39 Abs 1 SGB X), weil in dem Bescheid eine rückwirkende Feststellung der Abgabepflicht - wohl eher versehentlich - unterblieben ist. Der Feststellungsklage kommt neben der Anfechtung des Erfassungsbescheids keine streitwerterhöhende Bedeutung zu, weil sie auf das gleiche rechtliche und wirtschaftliche Ziel gerichtet ist, nämlich die Abwehr der Erfassung des Designbüros des Klägers als abgabepflichtiges Unternehmen (§ 24 KSVG). Die Verständigung der Beteiligten über die Neubescheidung zur Höhe der KSA wirkt sich nicht streitwertmindernd aus, weil nach § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet.

26

Der Streitwert für den Erfassungsbescheid bemisst sich nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren seiner Geltung (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5 RdNr 4). Da der Kläger ausweislich des Bescheides vom 6.10.2008 ab März 2008 monatliche Vorauszahlungen von 370,43 Euro zu leisten hatte, was bei 36 Monaten zu einer KSA von insgesamt 13 335,48 Euro geführt hätte, ist der Streitwert für die Anfechtung des Erfassungsbescheids auf 13 335,48 Euro festzusetzen. Der Streitwert für den nur noch das Jahr 2003 betreffenden Abgabenbescheid vom 22.7.2008 beträgt 80,94 Euro. Die Neufestsetzung der KSA für die Jahre 2004 bis 2007 im Änderungsbescheid vom 6.10.2008 auf 12 962,91 Euro führt insoweit zu einem Streitwert von 13 043,85 Euro für beide Abgabenbescheide. Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 26 379,33 Euro, der für alle Rechtszüge maßgebend ist.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 2512,32 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Pflicht der klagenden Bundessteuerberaterkammer zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

2

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 85 Abs 2 Satz 1 Steuerberatungsgesetz). Ihre Mitglieder sind die Steuerberaterkammern der Länder (§ 85 Abs 1 Satz 1 StBerG). Sie nimmt die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (§ 86 Abs 1 StBerG)nach den näheren Bestimmungen ihrer Satzung wahr. Dazu gehören insbesondere die Ermittlung der Auffassung ihrer Mitglieder in Fragen, die die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Kommunikation ihrer Auffassung in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten an die zuständigen Gerichte und Behörden, die Vertretung der Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen, die Erstattung von Gutachten im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren oder auf Anforderung eines Bundesgerichts sowie die Förderung der beruflichen Fortbildung in den steuerberatenden Berufen (§ 86 Abs 2 StBerG).

3

Die Klägerin beauftragt mehrmals jährlich selbstständige Fotografen mit der Fertigung von Bildaufnahmen von ihren Veranstaltungen, ua dem jährlich stattfindenden Deutschen Steuerberaterkongress. Die Fotografien verwendet die Klägerin in ihren Jahresberichten und in der Zeitschrift "KammerReport" sowie in ihrem Internetauftritt; dort stehen sie zur Nutzung durch Dritte zur Verfügung. Die Zeitschrift "KammerReport" wird von der Klägerin herausgegeben, vom C.H.Beck-Verlag verlegt und erscheint als Beihefter zu der Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" (DStR), dem Veröffentlichungsorgan der Klägerin (§ 1 Abs 4 der Satzung). Die Gestaltung des "KammerReports" erfolgt durch die Firma H. I. B., die von der Klägerin auch mit dem Korrekturlesen und dem Setzen der einzelnen Ausgaben im Rahmen des vorgegebenen Designs beauftragt ist. Die Jahresberichte und der "KammerReport" sind auch online verfügbar.

4

Im März 2007 gab die Klägerin gegenüber der beklagten Künstlersozialkasse an, seit 2006 im Rahmen von Eigenwerbung laufend bzw in regelmäßiger Wiederkehr gelegentlich - und zwar 2006 in zehn Fällen - selbstständigen "Bildjournalisten, Bildberichterstattern, Pressefotografen" Aufträge erteilt zu haben. Auf Nachfrage der Beklagten korrigierte sich die Klägerin im Mai 2007 dahin, als juristische Person des öffentlichen Rechts bereits kein Unternehmen iS von § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG zu sein. Sie betreibe weder Werbung für Dritte noch Eigenwerbung. Ihre gesamte Pressearbeit und Kommunikation diene lediglich der Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Sie verbinde mit ihren gedruckten bzw im Internet abrufbaren Publikationen weder die Absicht, Gewinn zu erzielen noch Mitglieder zu werben. Der Informationsgehalt stehe eindeutig im Vordergrund. Der Deutsche Steuerberaterkongress diene wie die von ihr angebotenen Seminare in erster Linie der Fortbildung der Berufsangehörigen und nicht der Werbung (Schreiben vom 29.5.2007).

5

Die Beklagte stellte dennoch die Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG fest, weil die Klägerin Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteile(Bescheid vom 5.6.2007). Für das Jahr 2006 setzte sie auf Basis eines geschätzten Gesamtentgelts von 86 000 Euro die KSA auf 4730 Euro fest (Bescheid vom 15.8.2007). Nachdem die Klägerin die gezahlten Entgelte mit 3812 Euro angegeben hatte, senkte die Beklagte die zu entrichtende KSA auf 209,66 Euro (Bescheid vom 2.10.2007); dieser Betrag ist von der Klägerin dann auch gezahlt worden. Die Widersprüche blieben erfolglos (gemeinsamer Widerspruchsbescheid vom 29.10.2007).

6

Das SG hat die auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten, auf Feststellung, dass eine Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG nicht besteht, sowie auf Erstattung der für das Jahr 2006 bereits entrichteten KSA gerichteten Klagen abgewiesen (Urteil vom 22.9.2010). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 30.11.2012): Die öffentlich-rechtliche Organisationsform der Klägerin stehe ihrer Einstufung als Betreiberin eines Unternehmens iS des § 24 KSVG nicht entgegen. Die Klägerin betreibe auch Öffentlichkeitsarbeit iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG, weil sie sich mit ihren Publikationen durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit bemühe. Sie könne sich nicht darauf berufen, mit ihrem breiten und an die gesamte Öffentlichkeit gerichteten Informationsangebot lediglich ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Dies zeigten ua die ins Internet gestellten Pressefotos von Veranstaltungen und die Bilder rund um den Beruf und die Tätigkeit von Steuerberatern, die Dritte jederzeit für die eigene Presse- und Medienarbeit abrufen und verwenden könnten. Die Öffentlichkeitsarbeit diene den Zwecken des eigenen Unternehmens, weil eine positive Darstellung der gesetzlich zugewiesenen Tätigkeit in der Öffentlichkeit verfolgt werde. Es gebe weder im Gesetz selbst noch in den Gesetzesmaterialien Hinweise darauf, dass Öffentlichkeitsarbeit die Abgabepflicht nur dann auslösen könne, wenn sie auf das Erzielen von Einnahmen abziele. Auf die Frage, ob die Klägerin darüber hinaus Öffentlichkeitsarbeit für ihre Mitglieder bzw die Gesamtheit der Steuerberater und damit für Dritte iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG betreibe, komme es daher nicht an.

7

Ihre Revision stützt die Klägerin darauf, kein Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG zu sein. Die erstellten Fotografien dienten auch nicht der Öffentlichkeitsarbeit "für Zwecke des eigenen Unternehmens". Darüber hinaus erhebt die Klägerin grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die KSA-Pflicht. Die enge Verbindung zwischen den Vermarktern/Verwertern und den selbstständigen Künstlern/Publizisten, auf deren Grundlage das BVerfG die KSA als gerechtfertigt angesehen habe (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1), gebe es heutzutage nicht mehr. Mit dem Internet bestünden mittlerweile weitreichende Möglichkeiten für Künstler und Publizisten, ihre Werke selbst zu vermarkten, sodass die vom BVerfG im Jahre 1987 angenommene "symbiotische Verbindung" beider Gruppen nicht mehr bestehe. Die KSA sei auch kein Sozialversicherungsbeitrag, sondern eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Schließlich verstoße die KSA wegen des Vollzugsdefizits bei der Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Zumindest sei § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG dahin verfassungskonform auszulegen, dass eine Auftragserteilung an selbstständige Künstler und Publizisten in dem von der Klägerin praktizierten Umfang jedenfalls noch nicht ausreiche, um als "nicht nur gelegentlich" zu gelten.

8

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.11.2012 und des Sozialgerichts Berlin vom 22.9.2010 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 5.6.2007 und 15.8.2007, geändert durch Bescheid vom 2.10.2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2007 aufzuheben.

9

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Die in der Revisionsbegründungsschrift vom 21.2.2013 zusätzlich enthaltenen Anträge auf Feststellung, dass die Klägerin nicht der Pflicht zur Abführung der KSA an die Beklagte unterliegt, sowie auf Erstattung des bereits gezahlten KSA-Betrages von 209,66 Euro (Anträge zu 5. und 6.) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das LSG hat die Klageabweisung durch das SG zu Recht bestätigt. Der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 5.6.2007 und der Abgabebescheid vom 2.10.2007 sind rechtmäßig. Der Schätzungsbescheid vom 15.8.2007 ist nicht Streitgegenstand, weil er durch den Abgabebescheid vom 2.10.2007 vollständig ersetzt worden ist (§ 39 Abs 2 SGB X). Die Beschränkung des im Revisionsverfahren gestellten Antrags auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide (Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG) war sachgerecht, weil dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin schon damit in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann.

12

Die Anfechtungsklage konnte aber keinen Erfolg haben. Die Klägerin betreibt ein nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen. Die Festsetzung der KSA für das Jahr 2006 auf 209,66 Euro ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das KSVG teilt der erkennende Senat nicht.

13

1. Der Erfassungsbescheid vom 5.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2007 stellt rechtmäßig die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG fest, weil sie für Zwecke des eigenen Unternehmens Öffentlichkeitsarbeit betreibt und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt.

14

a) Die Klägerin betreibt ein Unternehmen iS des § 24 KSVG.

15

aa) Der Unternehmensbegriff ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, die erwerbswirtschaftlich oder mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt agieren. Auch öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen, die (nur) die ihnen gesetzlich oder satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben erfüllen, können die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten nutzen und sind in diesem Sinne Verwerter von Kunst und Publizistik. Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 und 10). Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f). Für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber einer Bilderserie für eine Informationsbroschüre und dem Fotografen ist es ohne Bedeutung, ob der Auftraggeber mit der Broschüre Geld verdienen will oder seinem öffentlich-rechtlich begründeten Auftrag zur Vertretung der Interessen seiner Mitglieder nachkommt. Der Gesetzgeber sieht für die Pflicht zur Leistung der KSA nicht eine kommerzielle Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern allgemein deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich an (BT-Drucks 11/2964 S 13). Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f). Ein übergeordneter, dritter Zweck der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen ist gerade nicht erforderlich (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 98).

16

bb) Für den Unternehmensbegriff des KSVG wird neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 29 mwN); diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Der Senat hat es stets als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 42 f). Die Finanzausstattung der Klägerin besteht ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Beiträgen ihrer Mitglieder (§ 87 StBerG). Soweit eine Körperschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der Werke oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten bedient, besteht auch - in einem weiteren Verständnis - die Absicht zur Erzielung von Einnahmen.

17

cc) Die Klägerin kann ihre Auffassung, kein Unternehmen iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG zu sein, weil sie keine Gewinnerzielungsabsicht habe, nicht auf § 24 Abs 2 KSVG stützen, wonach "ferner" Unternehmen zur KSA verpflichtet sind, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Denn hiermit sollten nur weitere Unternehmen - im Sinne eines Auffangtatbestandes - in die Abgabepflicht einbezogen werden, die nicht unter den Katalog der typischen Verwerter des § 24 Abs 1 KSVG fallen, aber in vergleichbarer Weise immer wieder künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen. Gedacht war hierbei zB an Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestaltet werden (vgl BT-Drucks 11/2979 S 7 Nr 6). Das zusätzliche Merkmal der Einnahmenerzielung im Zusammenhang mit der Nutzung wurde als erforderlich angesehen, um zB das bloße Ausschmücken von Gebäuden mit Kunstwerken nicht abgabepflichtig werden zu lassen (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 200). Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass das Merkmal der Einnahmenerzielung in § 24 Abs 2 KSVG zur konkreten Abgrenzung des Tatbestandes dient und nichts darüber besagt, inwieweit das Gesetz überhaupt die Erzielung von Einnahmen verlangt(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 32 f).

18

dd) Soweit die Klägerin auf die teilweise abweichende Auslegung des Unternehmensbegriffs durch den EuGH in den Urteilen vom 16.3.2004 - C-264/01 (Celex-Nr 62001CJ0264) und vom 5.3.2009 - C-350/07 (Slg 2009, I-1513-1568) zur Unternehmenseigenschaft von Krankenkassen und Berufsgenossenschaften verweist, übersieht sie, dass diese Differenz auf der Auslegung des europäischen Wettbewerbs- und Vergaberechts beruht. Die Auslegung des Unternehmensbegriffs durch den EuGH ist bereits wegen dessen anderweitiger Zielsetzung auf das nationale Sozialversicherungsrecht bzw das KSVG nicht übertragbar. Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass im Künstlersozialversicherungsrecht ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff gilt (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 2 und 3). Die ausdrückliche Erwähnung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts im KSVG war entbehrlich, weil auch sie unter den Begriff des Unternehmens im sozialversicherungsrechtlichen Sinn fallen (BT-Drucks 11/2964 S 18 zu Nr 5 - § 24 Abs 1, 2 KSVG). Zudem wäre die Ausklammerung öffentlicher Auftraggeber eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gerade dieser Verwerter, obgleich sich ihre Stellung im Verhältnis zu den selbstständigen Künstlern und Publizisten von derjenigen privater Auftraggeber in der Regel nicht unterscheidet (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 98).

19

b) Die Klägerin betreibt mit ihrem Internetauftritt, ihren Jahresberichten und dem "KammerReport" Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG und nutzt dabei die Werke von Künstlern.

20

aa) In den Jahresberichten, im "KammerReport" und im Internetauftritt informiert die Klägerin ua über ihre Veranstaltungen (zB Deutscher Steuerberaterkongress), über ihre Tätigkeit (zB Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, Teilnahme an internationalen Kongressen, Treffen mit Ansprechpartnern aus Regierung und Politik) sowie über ihre Pressearbeit (zB Pressekonferenzen und Pressemitteilungen). Die Berichte sind vielfach bebildert. Die Jahresberichte und der "KammerReport" sind im Rahmen des Internetauftritts für jedermann abrufbar und stehen damit - anders als ein kennwortgeschützter Bereich des Internetauftritts der Klägerin - der allgemeinen Öffentlichkeit, also nicht nur den Steuerberaterkammern der Länder und deren Mitgliedern, zur Verfügung.

21

bb) Die Publikationen der Klägerin dienen somit (zumindest auch) der Präsentation der Arbeit der Klägerin in der Öffentlichkeit und nicht nur der fachlichen Unterrichtung ihrer Mitglieder. Sie sind Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl hierzu Duden online: das Bemühen von Organisationen oder Institutionen, zB Parteien, Unternehmen oder Ähnlichen, der Öffentlichkeit eine vorteilhafte Darstellung der erbrachten Leistungen zu geben) und damit auch im Sinn des KSVG, wie der Senat zu § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG bereits entschieden hat. Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 137). Dass die Klägerin keine Werbung im herkömmlichen Sinne betreibt, um Umsatz und Gewinn zu generieren oder neue Mitglieder zu gewinnen, ist insoweit ohne Bedeutung (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 33).

22

c) Die von der Klägerin mit der Erstellung der Fotografien beauftragten Personen sind selbstständige Künstler iS des § 2 KSVG. Fotografen sind dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen, wenn sie als Fotokünstler, Werbefotografen oder Fotodesigner tätig sind ("Fotokunst"). Als Bildberichterstatter, Fotoreporter, Fotojournalist oder Pressefotograf gehören sie hingegen dem Bereich Publizistik an ("Bildjournalismus"), wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 17). Diese Unterscheidung war allerdings nur solange von Bedeutung, wie für die Bereiche Wort (Publizistik), Musik, bildende und darstellende Kunst unterschiedliche Abgabesätze (§ 26 KSVG) galten. Da seit dem Jahr 2000 stets einheitliche Vomhundertsätze für die KSA festgesetzt werden müssen (vgl § 26 Abs 1 KSVG), ist diese Differenzierung bedeutungslos geworden. Nicht vom KSVG erfasst sind aus der Berufsgruppe der selbstständigen Fotografen nur die handwerklich tätigen Fotografen (Fotografenmeister).

23

Nach den Feststellungen des LSG und den zu den Akten gereichten Rechnungen hat die Klägerin die Aufträge nicht handwerklich tätigen Fotografen erteilt, sondern Personen, deren Tätigkeitsbereich sowohl die künstlerische Fotografie als auch die Bildreportage umfasst. Dies gilt sowohl für die Bilderserien von Veranstaltungen als auch für die "Porträtshootings". Die künstlerische Gestaltung von Einladungsschreiben und Weihnachtskarten durch einen im Bereich "Communication design" tätigen Diplom-Designer (vgl Rechnungen vom 20.7. und 7.12.2007) ist ebenfalls dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen (Fotodesign, Produktdesign, Kommunikationsdesign).

24

d) Die Beauftragung der Fotografen erfolgt auch "nicht nur gelegentlich". Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass eine Beauftragung im Umfang von jährlich durchschnittlich fünf Aufträgen als "nicht nur gelegentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG einzustufen ist(BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 9 RdNr 15). Diese Auslegung wird bestätigt durch die am 1.1.2015 in Kraft tretende Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs 3 Satz 1 KSVG durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG) vom 30.7.2014 (BGBl I 1311). Danach erfolgt eine Auftragserteilung auch dann "nur gelegentlich", wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus einem Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigt. Der Gesetzgeber hat also keinen Anlass gesehen, die Rechtsprechung des Senats zum Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG zu korrigieren. Denn die zusätzlich eingeführte Geringfügigkeitsgrenze knüpft insoweit nicht an der Anzahl der jährlichen Aufträge, sondern am Umfang des jährlichen Gesamtentgeltvolumens an (§ 24 Abs 3 Satz 1 KSVG nF zum 1.1.2015).

25

Die Klägerin hat nach den insoweit mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG im Jahr 2006 zehn Aufträge erteilt. Auch in der Folgezeit ab 2007 sind in ähnlicher Größenordnung Aufträge an selbstständige Fotografen vergeben worden. Eine Beschränkung der Feststellung der KSA-Pflicht der Klägerin auf die Zeit bis zum 31.12.2014 war ausgeschlossen, weil die Summe der jährlich an Fotografen gezahlten Honorare die ab 1.1.2015 geltende Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritt.

26

e) Wenn - wie hier - für die Tätigkeit eines Unternehmens wenigstens ein Abgabetatbestand des § 24 KSVG für den gesamten erfassten Zeitraum zutrifft, steht seine grundsätzliche Abgabepflicht und damit die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides fest. Es bedarf daher keiner Entscheidung zu der Frage, ob daneben noch weitere Abgabetatbestände erfüllt sind. So kann vorliegend insbesondere dahinstehen, ob neben den Foto- und Designarbeiten auch die Tätigkeit der Firma H. I. B. im Zusammenhang mit der Gestaltung des "KammerReports", dem Layout der Jahresberichte oder dem Webdesign für den Internetauftritt der Klägerin (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 5; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7) von der Abgabepflicht erfasst sein könnten.

27

2. Der Abgabebescheid vom 2.10.2007 ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des LSG und den zu den Akten gereichten Rechnungen des Jahres 2006 sind die gezahlten Honorare zutreffend erfasst und mit dem Abgabesatz von 5,5 % (vgl § 1 der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2006, BGBl I 2005, 2609) belegt worden. Rechenfehler sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden.

28

3. Die normativen Grundlagen der angefochtenen Bescheide sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG, der die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes voraussetzt (Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl 2014, Art 100 RdNr 10 mwN).

29

a) Die Klägerin stützt ihre verfassungsrechtlichen Bedenken in erster Linie darauf, aufgrund neuer Vermarktungsmöglichkeiten für selbstständige Künstler und Publizisten im Internet sei die besondere Verantwortung von Kunstverwertern und Kunstvermarktern für selbstständige Künstler und Publizisten ("symbiotisches, kulturgeschichtlich gewachsenes Verhältnis") entfallen, die nach der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1) die verfassungsrechtliche Grundlage der KSA als einem fremdnützigen Sozialversicherungsbeitrag bildet.

30

Dem kann nicht gefolgt werden. Künstler haben sich schon immer (auch) selbst vermarktet. Das Internet hat diese Option nicht eröffnet, sondern nur die Vermarktungs- und Vertriebsmöglichkeiten erhöht, allerdings sowohl durch die Künstler selbst als auch durch die Verwerter, wie die große Zahl von Aufträgen an Webdesigner zur künstlerischen Gestaltung von Internetauftritten gewerblicher und nicht gewerblicher Unternehmen belegt (dazu BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 5 RdNr 14). Auch das KSVG hat von Anfang an beide Vermarktungswege - also sowohl die Fremdvermarktung über Unternehmen nach § 24 KSVG als auch die Selbstvermarktung durch die Künstler und Publizisten selbst - berücksichtigt. Das BVerfG hat hierzu bereits entschieden, dass möglichen Verschiebungen zwischen den beiden Bereichen im Wege einer evtl Anpassung des Bundeszuschusses (§ 34 KSVG) zu berücksichtigen sind (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 15 f). Nach der Systematik des KSVG lässt damit eine Erhöhung des Anteils der Selbstvermarkter gerade nicht die Rechtfertigung der KSA in der besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Vermarktern entfallen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Bereich der Fremdvermarktung durch die in § 24 KSVG aufgeführten Unternehmen gegenüber dem Bereich der Selbstvermarktung keine nennenswerte Bedeutung mehr zukommt. Dies ist derzeit in keiner Weise ersichtlich. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seiner Verantwortung (auch) für die soziale Sicherung von Künstlern und Publizisten zu entscheiden, ob das die KSA in der Sache legitimierende Verhältnis von Verwertern und Künstlern noch besteht oder Nachjustierungen geboten sind. Der Gesetzgeber hat sich mit dem KSAStabG vom 30.7.2014 (BGBl I 1311) eindeutig zur Fortführung der bisherigen Konzeption der Künstlersozialversicherung bekannt. Für die Vorstellung, die tragenden Grundlagen der vom BVerfG ausdrücklich gebilligten Form der Finanzierung der sozialen Sicherung von Künstlern auch durch eine Abgabe der Verwerter seien vollständig entfallen, sieht der Senat keine Grundlage. Deshalb ist für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG kein Raum.

31

b) Auch der Einwand der Klägerin, bei der KSA handele es sich nicht um einen Sozialversicherungsbeitrag, sondern um eine Sonderabgabe, wobei die an eine solche zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt seien, greift nicht durch.

32

Die Klägerin stützt diesen Einwand auf ein Zitat aus der Entscheidung des EuGH vom 8.3.2001 - C-68/99 (SozR 3-6050 Art 13 Nr 12 S 42), wonach die Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren bestritten habe, dass es sich bei der KSA um einen Sozialversicherungsbeitrag handle. Die Abgabe komme der Gesamtheit der versicherten selbstständigen Künstler und Publizisten zugute und sei demnach nicht dazu bestimmt, die soziale Sicherheit jedes Einzelnen von ihnen für sich genommen zu gewährleisten. Außerdem unterscheide sich ihre Bemessungsgrundlage von derjenigen für die von den Künstlern und Publizisten selbst zu entrichtenden Beiträge. Die KSA erweise sich damit in Wirklichkeit als "parafiskalische Abgabe", die alle in Deutschland ansässigen Verwerter der Werke von Künstlern und Publizisten treffe. Die Klägerin zieht aus diesem Zitat den Schluss, dass die KSA damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen des BVerfG an Sonderabgaben zu erfüllen habe. Sie geht damit scheinbar selbstverständlich davon aus, dass der Begriff der "parafiskalischen Abgabe" gleichbedeutend ist mit dem Begriff der "Sonderabgabe" im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 67, 256, 274 ff; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4). Dem ist nicht zu folgen. Für das deutsche Recht steht auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG fest, dass die KSA eine besondere Form des Sozialversicherungsbeitrags ist. Wie sie ansonsten im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Debatte insbesondere im Kontext des EU-Rechts zu qualifizieren ist und was daraus folgen würde, wenn die KSA in diesem Begriffskontext auch als "parafiskalische Abgabe" zu qualifizieren wäre, kann auf sich beruhen. Stellungnahmen der Bundesregierung in laufenden Verfahren vor dem EuGH, die im Sachverhalt eines EuGH-Urteils mitgeteilt werden, vermögen schon im Ansatz an der von der Rechtsprechung des BVerfG vorgenommenen Deutung der KSA nichts zu ändern.

33

c) Letztlich lässt sich auch ein die Verfassungswidrigkeit der KSA begründendes Vollzugsdefizit nicht feststellen.

34

Die Klägerin bezieht sich dazu auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit einer Besteuerung wegen deren mangelhafter Durchsetzung (ua Urteil des BVerfG vom 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - zur Spekulationssteuer, BVerfGE 110, 94). Danach verlangt der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Dabei ist verfassungsrechtlich verboten der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts. Ob diese für das Steuerrecht entwickelte Rechtsprechung ohne Weiteres auf das Sozialversicherungsrecht zu übertragen ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da ein evtl Vollzugsdefizit bei der Erhebung der KSA nicht auf den gesetzlichen Regelungen des KSVG, sondern allein auf dem Vollzugsverhalten der zuständigen Behörden beruhte, was nicht zur Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG führen kann.

35

Nach dem Allgemeinen Teil der Begründung zum Entwurf des am 1.1.2015 in Kraft tretenden KSAStabG (BT-Drucks 18/1530, S 11) wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 12.6.2007 (BGBl I 1034) die Prüfung der Arbeitgeber im Vierjahresturnus auch hinsichtlich der KSA durch die Prüfdienste der Träger der Deutschen Rentenversicherung festgelegt. In den Jahren 2007 bis 2011 hätten sich die Prüfdienste der Träger der Deutschen Rentenversicherung zunächst erfolgreich auf die Neuerfassung von abgabepflichtigen Unternehmen und deren Prüfung konzentriert. Dazu sei ein Kontingent von 280 000 Arbeitgebern angeschrieben und teilweise vor Ort geprüft worden. Ab dem Jahr 2011 sei dann allerdings das Abgabeverfahren eingeschränkt und damit die Prüftätigkeit im Hinblick auf die Neuerfassung erheblich reduziert worden. Eine Prüfung des Verwerterbestandes habe bis Mitte 2013 nicht stattgefunden, sodass aus der Prüftätigkeit zwischenzeitlich kaum noch Einnahmen erzielt worden seien. Für das Jahr 2013 und 2014 hätten die Prüfdienste der Träger der Deutschen Rentenversicherung die Anzahl der KSA-Prüfungen wieder auf 70 000 pro Jahr erhöht. In diesem Kontingent seien erstmals jeweils 5 000 Prüfungen von Arbeitgebern enthalten, die zum Verwerterbestand der Künstlersozialkasse gehören. Die Einnahmen aus den Arbeitgeberprüfungen seien durch die Ausweitung der Prüftätigkeit leicht angestiegen. Ab 2015 werde die Deutsche Rentenversicherung ihre Prüftätigkeit im Verhältnis zur bisherigen Praxis massiv ausweiten sowie durch Information und Beratung der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle Arbeitgeber regelmäßig mit der KSA befasst werden. Die künftig vorzunehmende Auswahl der zu prüfenden Arbeitgeber erfolge effizienzorientiert und risikobasiert, damit die Belastung für Wirtschaft und Verwaltung künftig minimiert und gleichzeitig Abgabegerechtigkeit hergestellt werde.

36

Die Gesetzesmaterialien beschreiben damit zwar für den Zeitraum 2011 bis Mitte 2013 in der Tat einen Vollzugsmangel. Dieser beruht aber gerade nicht auf den gesetzlichen Grundlagen, sondern auf einer Veränderung der Prüfpraxis durch die zuständigen Behörden. Solche Vollzugsmängel der Verwaltung können aber auch im Steuerrecht nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm führen (BVerfGE 110, 94, 113). Nachdem gleichzeitig davon ausgegangen werden kann, dass nach der letzten Korrektur der gesetzlichen Regelungen über die Prüfung der KSA in den Jahren 2007 bis 2010 eine ordnungsgemäße Prüfung durch die zuständigen Behörden erfolgen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass die Vollzugsmängel auf eine in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel zurückzuführen sind. Nur eine solche gesetzlich begründete Widersprüchlichkeit in der Rechtslage könnte aber die Verfassungswidrigkeit des materiellen Abgabetatbestandes begründen (BVerfG, aaO). Für ein rein verwaltungsmäßiges Vollzugsdefizit sprechen auch die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 18/1530 S 3), wonach für die Ausweitung der Prüfungen gegenüber der bisherigen Praxis ein Personalbedarf bei der Deutschen Rentenversicherung von 233 Personen geschätzt wird.

37

Auch aus dem Umstand, dass mit dem zum 1.1.2015 in Kraft tretenden KSAStabG die Regelungen der KSA-Prüfung nach § 28p SGB IV und § 35 KSVG neu gefasst worden sind, kann nicht auf die Verfassungswidrigkeit der KSA für die Zeit bis zum 31.12.2014 wegen strukturell gegenläufiger Erhebungsregeln geschlossen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese weitergehenden Erhebungsregeln nur geschaffen, um tatsächlich beobachteten Vollzugsdefiziten der Verwaltung für die Zukunft vorzubeugen.

38

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

39

5. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs 1 und 2 GKG. Die Korrektur des Streitwertes für den ersten und zweiten Rechtszug beruht auf § 63 Abs 3 GKG.

40

Die Klage betraf vier voneinander zu trennende Streitgegenstände, nämlich (1.) den Erfassungsbescheid vom 5.6.2007, mit dem die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG festgestellt wurde, (2.) den Abgabebescheid vom 2.10.2007, mit dem die Höhe der KSA für das Jahr 2006 festgesetzt wurde, (3.) die Feststellungsklage zum Nichtbestehen der Abgabepflicht der Klägerin und (4.) die Erstattung der von der Klägerin bereits bezahlten KSA für das Jahr 2006 in Höhe von 209,66 Euro. Dabei kommt hinsichtlich des für die Streitwertbemessung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin (§ 52 Abs 1 GKG) sowohl dem Erfassungsbescheid als auch dem Abgabebescheid jeweils eine eigenständige Bedeutung zu. Denn während der Abgabebescheid die von der Klägerin zu zahlende KSA für das Jahr 2006 beziffert, regelt der Erfassungsbescheid grundsätzlich die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 5.6.2007 (§ 36a Satz 1 KSVG iVm § 39 Abs 1 SGB X), weil in dem Bescheid eine rückwirkende Feststellung der Abgabepflicht - wohl eher versehentlich - unterblieben ist. Der Streitwert für den Erfassungsbescheid bemisst sich nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren seiner Geltung (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5 RdNr 4). Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vorgelegten Unterlagen hat die Klägerin der Beklagten an selbstständige Künstler gezahlte Honorare für 2007 in Höhe von 5216 Euro, für 2008 in Höhe von 32 398 Euro und für 2009 in Höhe von 5467 Euro gemeldet. Hieraus errechnet sich für 2007 bei einem Abgabesatz von 5,1 % eine zu erwartende KSA in Höhe von 266 Euro, für 2008 bei einem Abgabesatz von 4,9 % eine KSA von 1587 Euro und für 2009 bei einem Abgabesatz von 4,4 % eine KSA von 240 Euro, sodass sich der Streitwert für den Erfassungsbescheid auf 2093 Euro summiert (§ 52 Abs 1 GKG). Der Streitwert für den Abgabebescheid für das Jahr 2006 beträgt 209,66 Euro (§ 52 Abs 3 GKG). Entsprechendes gilt für die Leistungsklage auf Erstattung der für das Jahr 2006 von der Klägerin bereits bezahlten Abgabe (§ 52 Abs 3 GKG). Nachdem das in der Feststellungsklage enthaltene Begehren dem der Anfechtungsklage entspricht, ist der Feststellungsklage neben der Anfechtungsklage gegen den Erfassungsbescheid kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin beizumessen. Aus der Addition der Teilstreitwerte von 2093 Euro und zweimal 209,66 Euro ergibt sich der Gesamtstreitwert von 2512,32 Euro (§ 39 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 und 3 GKG). Eine Reduzierung des Gesamtstreitwerts für den zweiten und dritten Rechtszug um den Streitwert der jeweils dann doch nicht weiterverfolgten Leistungsklage unterbleibt, weil für die Streitwertbemessung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Die Klage-, Berufungs- und Revisionsschrift enthielt jeweils die auf Erstattung der bereits bezahlten KSA gerichtete Leistungsklage, sodass deren Teilstreitwert von 209,66 Euro für den jeweiligen Rechtszug zu berücksichtigen ist.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sind in allen Instanzen zu 9/10 von der Beklagten und zu 1/10 von der Klägerin zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 47 791,24 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (oHG) in die Bemessung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) einzubeziehen sind.

2

Die klagende GmbH & Co KG betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von Damenoberbekleidung. In den Jahren 2003 bis 2008 beauftragte sie eine in der Rechtsform der oHG betriebene Werbeagentur (im Folgenden: W oHG) mit der Erstellung von Werbedrucksachen, Kollektionsheften, Katalogen, Plakaten, Messefahnen, Internet-Auftritten und weiteren Werbemitteln. Die Rechnungen der W oHG enthielten neben der vereinbarten Vergütung auch Druck-, Reise- und Übernachtungskosten sowie Kosten für Kurierdienste und Catering. Zusätzlich enthalten war jeweils eine Service-Fee (Dienstleistungsgebühr) in Höhe von 10 vH der Honorare für die selbstständigen Künstler, die die W oHG zur Erfüllung der Aufträge der Klägerin beauftragt hatte. Die auf diese Honorare entfallende KSA führte die W oHG an die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen ab und berechnete sie der Klägerin. Die von der W oHG beauftragten Künstler stellten hingegen ihre eigenen Honorare der Klägerin unmittelbar in Rechnung, die von dieser an die Künstler überwiesen wurden, nachdem die W oHG die Richtigkeit überprüft hatte. Unabhängig von der W oHG und ohne von dieser in Rechnung gestellte Service-Fee stellte die L GmbH der Klägerin Produktionskostenzuschüsse für TV-Sendungen im Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) in Rechnung.

3

Die Beklagte stellte nach einer Betriebsprüfung (25.8.2008 bis 6.4.2009) die Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG fest und forderte die KSA für die Jahre 2003 bis 2008 in Höhe von insgesamt 42 791,24 Euro nach (kombinierter Erfassungs- und Abgabenbescheid vom 8.4.2009, Widerspruchsbescheid vom 3.7.2009). Die Klägerin sei Eigenwerber nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG, weil sie Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe, wobei sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteile.

4

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.4.2010). Das LSG hat das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 9.11.2012 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 13.11.2012). Die Aufträge der Klägerin an die W oHG führten nicht zur Abgabepflicht nach dem KSVG, da die Gesellschafter der oHG nicht als selbstständige Künstler/Publizisten anzusehen seien. Wie bei der Kommanditgesellschaft (KG) und anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) könne bei der oHG als Personenhandelsgesellschaft nicht grundsätzlich angenommen werden, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werkes alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirkten. Die oHG sei als Handelsgesellschaft regelmäßig arbeitsteilig organisiert, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass alle Gesellschafter im künstlerischen/publizistischen Bereich tätig seien, sondern einzelne Gesellschafter auch organisatorische oder kaufmännische Aufgaben erledigten. Schließlich liege es nahe, dass die künstlerische/publizistische Arbeit (auch) von angestellten Mitarbeitern erledigt werde. Soweit die Beklagte die Abgabepflicht auf die unmittelbare Bezahlung der von der W oHG beauftragten selbstständigen Künstler durch die Klägerin stütze, fehle es an einer Auftragserteilung durch die Klägerin. Auftraggeberin sei jeweils die W oHG.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, nachdem die Klägerin im Revisionsverfahren die Klage gegen die Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG zurückgenommen hat(Schriftsatz vom 14.2.2014), die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils zur KSA-Schuld für die Jahre 2003 bis 2008. Die oHG ähnele in der Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnis und der Haftungsverhältnisse eher der GbR als der KG. Zur GbR aber habe das BSG bereits entschieden, dass durch den Zusammenschluss mehrerer künstlerisch tätiger Personen in einer GbR deren Einzel-Selbstständigkeit als "Künstler" in der Regel nicht berührt werde, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke gehe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschehe. Auch bei einem Gesellschafter der oHG könne allein aufgrund seiner Gesellschafterstellung - typischerweise - angenommen werden, dass er sich als selbstständiger Künstler/Publizist iS des § 25 Abs 1 S 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteilige, dh er sich zur gemeinschaftlichen Erstellung eines Werkes verpflichte und mit den anderen Gesellschaftern derart zusammenwirke, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit gleichsam als Wesensmerkmal seiner Person anzusehen sei. Aufgrund seiner unbeschränkten Haftung werde sich schließlich jeder oHG-Gesellschafter bei der Umsetzung des Gesellschaftszwecks methodisch und zielgerichtet einbringen.

6

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. November 2012 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. April 2010 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

9

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Zu den Zahlungen der Klägerin an die W oHG hat das LSG zutreffend entschieden, dass es sich nicht um Entgelte für künstlerische/publizistische Werke oder Leistungen eines "selbstständigen Künstlers" iS von § 25 Abs 1 S 1 KSVG handelt, sodass sie nicht der KSA unterliegen.

11

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Sachentscheidung steht insbesondere nicht entgegen, dass die W oHG nicht nach § 75 Abs 2 S 1 1. Alt SGG zum Rechtsstreit beigeladen worden ist. Hiernach ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. An einer solchen Beteiligung der W oHG fehlt es hier. Zwar kann der Ausgang des Rechtsstreits auch wirtschaftliche Interessen der W oHG berühren, weil sie ihrerseits als Vermarktungsunternehmen (§ 24 KSVG) zur KSA heranzuziehen sein könnte, wenn Zahlungen an eine oHG aus Rechtsgründen kein Entgelt für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 S 1 KSVG(idF von Art 1 Nr 6 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988, BGBl I 2606, geändert durch Art 1 Nr 17 Buchst a DBuchst aa des Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.6.2001, BGBl I 1027 - 2. KSVG-ÄndG) darstellen und diese Vergütungen deshalb nicht der KSA unterliegen. Daher wäre es gerechtfertigt und, wie vom Senat im Zusammenhang mit Zahlungen an eine KG bereits angemerkt (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 9), auch naheliegend gewesen, die W oHG im Wege der (einfachen) und im Revisionsverfahren nicht mehr nachzuholenden (§ 168 S 1 SGG) Beiladung gemäß § 75 Abs 1 S 1 SGG an dem Streitverfahren zu beteiligen. Gleichwohl ist die W oHG in das zwischen der Klägerin und der Beklagten streitige Rechtsverhältnis nicht so eingebunden, dass mit der Entscheidung darüber zugleich notwendig unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingegriffen würde (zu dieser Voraussetzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 10 mwN). Denn die Verneinung einer Abgabepflicht der Klägerin ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Zahlungsverpflichtung der W oHG.

12

2. Nach Rücknahme der Klage gegen die Feststellung der grundsätzlichen Pflicht der Klägerin zur Abführung der KSA (Erfassungsbescheid) ist im Revisionsverfahren nur noch die Festsetzung der KSA für den Zeitraum 2003 bis 2008 auf insgesamt 42 791,24 Euro streitig. Rechtsgrundlage für diesen Abgabebescheid sind die §§ 23, 25 Abs 1 S 1 KSVG iVm § 27 Abs 1a S 2 KSVG(idF von Art 1 Nr 18 Buchst b 2. KSVG-ÄndG) und § 28p Abs 1a S 3 SGB IV(idF von Art 2 Nr 1 Buchst a 3. KSVG-ÄndG vom 12.6.2007, BGBl I 1034). Hiernach erhebt die Künstlersozialkasse bzw der Träger der Rentenversicherung von den nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (KSA) nach dem nach § 26 KSVG festzusetzenden Vomhundertsatz der in § 25 KSVG bestimmten Bemessungsgrundlage(§ 23 KSVG). Bemessungsgrundlage der festzusetzenden KSA sind die Entgelte für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen, die ua ein zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen - wie hier die Klägerin - nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres "an selbständige Künstler und Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind"(§ 25 Abs 1 S 1 KSVG).

13

Für den streitigen Zeitraum 2003 bis 2008 ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die textliche und bildliche Erstellung von Werbedrucksachen, Kollektionsheften, Katalogen, Plakaten, Messefahnen, Internet-Auftritten und weiteren Werbemitteln eine künstlerische und/oder publizistische Leistung iS des § 24 Abs 1 S 2 bzw § 2 KSVG darstellt(vgl hierzu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 7; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 14). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die zum 1.1.2012 in Kraft getretene Änderung des § 2 S 2 KSVG, wonach Publizist im Sinne des KSVG nur noch derjenige ist, der als Schriftsteller, Journalist oder "in ähnlicher Weise" (statt "in anderer Weise") publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt(Art 14a Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl I 3057); denn hierbei handelt es sich um eine konstitutive Änderung, die ausschließlich auf Aufträge für die Zeit ab 1.1.2012 anzuwenden ist (insoweit missverständlich BT-Drucks 17/7991 S 14 und 18 zu Nr 9 , die lediglich von einer Klarstellung spricht). Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber die Handlungsempfehlung der Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland" aufgreifen, als Publizisten iS des § 2 S 2 KSVG nur noch solche Personen zu erfassen, deren Berufsbild und Tätigkeitsfeld sich mit den in § 2 S 2 KSVG genannten Leitberufen des Schriftstellers und des Journalisten gleichsetzen lassen. Durch diese "Schärfung" des bisherigen sehr weitgehenden Tatbestandsmerkmals "in anderer Weise publizistisch tätig" sollte die durch die Rechtsprechung vorgenommene und als zu weitgehend empfundene Auslegung der Begriffe Publizist und Publizistik korrigiert werden (vgl Schlussbericht der Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland", BT-Drucks 16/7000 4.5.1.2, B und C, S 301 und 302). Für die - hier nicht streitige - Zeit ab 1.1.2012 wird jeweils zu prüfen sein, ob Aufträge von Unternehmen zur Erstellung von Werbematerial (zB Broschüren, Flyer) mit textlichem Schwerpunkt, deren Durchführung bislang als eine "in anderer Weise publizistische" Tätigkeit iS des § 2 S 2 KSVG zu werten war, noch von dieser Vorschrift erfasst werden können. Maßgeblich ist nunmehr, ob zB der Inhaber einer einzelkaufmännisch geführten Werbeagentur als Fachmann für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit konkret in ähnlicher Weise publizistisch tätig geworden ist wie ein Schriftsteller oder Journalist.

14

Vorliegend fehlt es allerdings an einer Zahlung an selbstständige Künstler und Publizisten, weil Zahlungen an eine oHG nicht als Entgelt für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 S 1 KSVG anzusehen sind; dies hat das LSG entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen zutreffend entschieden.

15

a) Abgabenrelevante Honorare iS von § 25 Abs 1 S 1 KSVG sind alle Entgelte, die an versicherungspflichtige Künstler/Publizisten iS von § 1 KSVG gezahlt werden. Darunter fallen selbstständige Künstler und Publizisten, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, soweit sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen - es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder sie ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. In die Bemessungsgrundlage sind darüber hinaus auch solche Zahlungen einzubeziehen, die an Künstler und Publizisten iS des § 2 KSVG geleistet werden, selbst wenn diese nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Die Einbeziehung solcher Zahlungen beruht auf der besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen den selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Unternehmen andererseits, die ständig Werke solcher Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus Einnahmen erzielen. Darin hat der Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere Begründung für die Beteiligung von Kunstvermarktern und -verwertern an der sozialen Absicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten entnommen (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 11 f; zur verfassungsrechtlichen Legitimation von Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen vgl BVerfGE 75, 108, 158 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 12; s auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 S 50).

16

b) Diesen inneren Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der Leistungen und Werke der selbstständigen Künstler und Publizisten und der Abgabepflicht hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch aufgelöst, dass die KSA grundsätzlich auch dann anfällt, wenn die Künstler/Publizisten selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Denn diese Ausdehnung der KSA-Pflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, legitimiert sich nach der gesetzlichen Konzeption allein deshalb, weil zum einen das Erhebungsverfahren vereinfacht wird und zum anderen Wettbewerbsnachteile für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten verhindert werden, weil deren - oft gleichartige - Leistungen ansonsten wegen des Einbezugs in die KSA teurer würden (BT-Drucks 9/26 S 17). Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass (auch) die (erweiterte) Abgabepflicht unverändert voraussetzt, dass ein Entgelt an Künstler/Publizisten im Sinne des KSVG geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 13; BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13, RdNr 12; SozR 3-5425 § 25 Nr 10 S 50 f).

17

c) Die vorstehenden Grundsätze gelten allerdings nur für natürliche, nicht hingegen für juristische Personen. Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines Künstlers oder Publizisten (BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 14 mwN).

18

d) Der Senat hat auf dieser Grundlage bereits wiederholt entschieden, dass Entgeltzahlungen an eine GbR iS des § 25 KSVG als Zahlungen an den einzelnen Künstler zu werten sind, soweit selbstständige Künstler ihre Leistung gemeinsam in Form einer GbR erbringen(BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 15; SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14; SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8; SozR 3-5425 § 24 Nr 11 S 64). Er hat dabei berücksichtigt, dass die GbR zwar auch prozessuale Rechtsfähigkeit besitzen kann, sie jedoch weiterhin keine juristische Person ist (BGHZ 146, 341). Damit fehlt der GbR regelmäßig eine nach außen erkennbare Struktur. Deshalb wird durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird(BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 15; SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14; SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8; SozR 3-5425 § 24 Nr 11 S 64). Dies hat der Senat auch daraus geschlossen, dass die Zweckverfolgung innerhalb der GbR nach §§ 705 ff BGB grundsätzlich gemeinschaftlich erfolgt, die Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern obliegt und nach § 722 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sind(BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 18).

19

e) Diese für die Gesellschafter der GbR als im Regelfall zutreffende Wertung gilt für die Gesellschafter einer oHG nicht in gleicher Weise. Anders als bei der GbR kann bei einer oHG nicht regelmäßig angenommen werden, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken.

20

Zwar ist der Beklagten und der Beigeladenen zuzugestehen, dass bei der oHG - wie bei der GbR - die Zweckverfolgung in der oHG nach §§ 105 ff HGB grundsätzlich gemeinschaftlich geschieht und die Geschäftsführung der oHG nach § 114 Abs 1 HGB grundsätzlich allen Gesellschaftern obliegt. Zu Recht weist schließlich die Beigeladene darauf hin, dass die oHG letztlich eine "GbR mit kaufmännischer Tätigkeit" ist (vgl Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl 2012, § 105 RdNr 1 "Die oHG ist Gesellschaft iSv §§ 705 ff BGB"). Dabei übersieht sie aber, dass gerade diese "kaufmännische Tätigkeit" es ausschließt, die Gesellschafter einer oHG regelmäßig als selbstständige Künstler im Sinne des KSVG anzusehen. Nach § 105 Abs 1 HGB, der insoweit zwingend ist(Hopt, aaO, § 105 RdNr 1, 7 f), ist eine Gesellschaft nur dann oHG, wenn sie auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist (§ 105 Abs 1 HGB). Ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsrechts ist definiert als erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte, selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit (Hopt, aaO, § 1 RdNr 12; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl 2014, § 705 RdNr 6). Die Einordnung einer Tätigkeit unter dem Begriff "Gewerbebetrieb" hängt weitgehend davon ab, ob nach der jeweiligen Verkehrsanschauung die entfaltete Tätigkeit von der "Erwerbsabsicht" geformt oder beherrscht wird, ob ihr vorwiegend eine technisch-funktionell ausgerichtete Erwerbsabsicht eigen ist oder ob sie wesentlich von geistigen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Leitgedanken und Kräften bestimmt wird, die sie von dem vornehmlich auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tätigsein unterscheiden. Obwohl die Absicht auch bei dieser Art von Tätigkeiten darauf gerichtet sein kann und häufig auch ist, durch sie dauernde Einnahmequellen zu erschließen, wird sie doch nach allgemeiner Überzeugung von anderen Leitgedanken geformt, wie zB bei einem Künstler durch künstlerische Gestaltungselemente (BGHZ 33, 321, 325). Damit ist zwar nicht jede künstlerische Tätigkeit vom Betrieb eines Handelsgewerbes ausgeschlossen. Voraussetzung für den Betrieb eines Handelsgewerbes und damit für die Gründung einer oHG ist hier aber, dass die Künstler ihre Tätigkeit nach außen als gewerbliches Unternehmen und unter Zurücktreten der künstlerischen Betätigung betreiben (Hopt, aaO, § 1 RdNr 20). Für den "nichtgewerblichen" Zusammenschluss von Künstlern (nebst Freiberuflern und Wissenschaftlern) bietet die Rechtsordnung schließlich die Bildung von Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) vom 25.7.1994 (BGBl I 1744, zu Einzelheiten vgl BT-Drucks 12/6152 S 7) an, die - soweit sie gebildet ist - von Gesetzes wegen keine Handelsgesellschaft sein kann (§ 1 Abs 1 S 2 PartGG). Daneben soll ausdrücklich die GbR als herkömmliche Organisationsform für die freien Berufe möglich bleiben (BT-Drucks 12/6152 - Begründung, I. Allgemeiner Teil, 1. Einführung, S 7).

21

Betreiben aber Vertreter der Freien Berufe, der Wissenschaft und der Kunst nach ihrem historisch gewachsenen Berufsbild und der Verkehrsanschauung kein Gewerbe, kann der Betrieb einer oHG nicht auf den (alleinigen) Zweck der Erstellung von künstlerischen oder publizistischen Werken gerichtet sein, sodass auch nicht regelmäßig angenommen werden kann, dass alle Gesellschafter an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werkes gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass die Frage, ob die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, im Verhältnis zu einem außenstehenden Kunstvermarkter oder -verwerter (§ 24 KSVG) einer typisierenden Betrachtung bedarf und nicht von den Umständen des Einzelfalls abhängen kann (zur Frage der Zurechnung von Zahlungen an eine KG vgl BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 17). Denn für die Eindeutigkeit des Abgabentatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 18). Dies muss insbesondere für die Festlegung der Kriterien gelten, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant iS des § 25 KSVG einzustufen ist(BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 17). Deshalb ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die Bewertung des Geschäftsbetriebs als "künstlerisch" oder "handelsgewerblich", welche dem - in die Interna einer oHG nicht eingeweihten - Kunstvermarkter und Kunstverwerter regelmäßig nicht möglich sein wird. Die Höhe der KSA hat sich an den für den außenstehenden Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 16). Auf die Frage, ob eine als oHG konstituierte Werbeagentur nach ihrem Geschäftsmodell ein Handelsgewerbe betreibt, weil Werbefachleute "in der Regel" ein Gewerbe betreiben (Hopt, aaO, § 1 RdNr 20), oder doch eher künstlerisch ausgerichtet ist, kommt es damit nicht an. Allein entscheidend ist der Ausschluss der Zahlungen an eine oHG aus dem Anwendungsbereich des § 25 KSVG wegen der gewählten Rechtsform.

22

f) Die vorstehenden Ausführungen gelten - ergänzend zu den Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 12.8.2010 (B 3 KS 2/09 R - BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 18) - auch für die KG, da auch diese auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist (§ 161 Abs 1 HGB).

23

3. Es ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass die Abgabepflicht auf die W oHG verlagert sein kann, soweit sie selbst sich selbstständiger Künstler zur Erledigung der von der Klägerin erteilten Aufträge bedient hat. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zwischenschaltung eines selbstständigen Kunstverwerters zwischen Künstlern oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder Verwertungsstufe nicht den Wegfall der KSA-Pflicht, sondern eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen Zwischenverwerter bedeuten kann (vgl zuletzt BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 19 mwN). Nach § 24 KSVG abgabepflichtige Unternehmen können von natürlichen und juristischen Personen, aber auch von Personengesellschaften betrieben werden(BSG, aaO, mwN). Der KSA-Pflicht unterlägen dann alle Zahlungen, die die W oHG ihrerseits an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 S 1 KSVG bewirkt hat. Dies könnten zB auch Zahlungen an ihre Gesellschafter sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur oHG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind (vgl BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 61 f; SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 ff) und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben.

24

Daher sind die Honorare, die an den Werbefotografen K für die Erstellung von Werbefotografien gezahlt worden sind, zu Recht von der W oHG mit der KSA belegt worden. Die Werbefotografien sind zwar absprachegemäß der Klägerin unmittelbar in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden. Dies diente offenbar aber lediglich einer Vereinfachung des Zahlungsweges und der Vermeidung der Gefahr des doppelten Anfalls der KSA auf diese Honorare. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den erkennenden Senat daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG sind die Aufträge zur Erstellung der Werbefotografien unmittelbar von der W oHG erteilt worden, die dabei im eigenen Namen und nicht etwa namens und in Vertretung der Klägerin gehandelt hat. Der Werklohnanspruch des Werbefotografen K (§ 631 BGB)richtete sich daher unmittelbar gegen die W oHG, auch wenn in Absprache der Beteiligten die Rechnungen auf die Klägerin ausgestellt worden sind und von dort - nach Prüfung und Freigabe der Rechnung durch die W oHG - die Bezahlung erfolgt ist. Als Schuldnerin der Honorare hat die W oHG auch - folgerichtig - die KSA abgeführt und sich diese später von der Klägerin erstatten lassen. Im Verhältnis zur Beigeladenen war die W oHG als Schuldnerin der Honorare die abgabepflichtige Kunstverwerterin (§ 24 KSVG), nicht aber die Klägerin. Da die Honorare an den Werbefotografen K von der Klägerin unmittelbar gezahlt worden sind, tauchen diese auch nicht in den Rechnungen auf, die die W oHG der Klägerin für die Durchführung der diversen Aufträge erteilt hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass diese Honorare auch nicht in die Berechnungen der Beklagten zur Festlegung der von der Klägerin abzuführenden KSA für die Jahre 2003 bis 2008 eingeflossen sind. Der Gesamtbetrag von 42 791,24 Euro enthält also - zu Recht - keinen Anteil für die KSA auf die Honorare des Werbefotografen K Schuldnerin dieser KSA war allein die W oHG.

25

4. Aus der Beauftragung der L GmbH kann bereits deshalb eine Abgabepflicht nicht folgen, da diese eine juristische Person ist und deshalb kein selbstständiger Künstler im Sinne des KSVG sein kann. Dementsprechend unterlagen auch die Vergütungen an die Werbematerial liefernde, nach Feststellung des LSG von der W oHG unmittelbar beauftragte U GmbH nicht der KSA-Pflicht.

26

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 155 Abs 2 und § 154 Abs 1 und 2 VwGO. Sie berücksichtigt das Verhältnis der Bedeutung des Erfassungsbescheides, hinsichtlich dessen die Klägerin die Klage mit der Kostenfolge des § 155 Abs 2 VwGO zurückgenommen hat, zu dem Abgabenbescheid, der von der Klägerin mit Erfolg angefochten worden ist(§ 154 Abs 1 und 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten (§ 162 Abs 3 VwGO).

27

6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 und § 52 Abs 1 und 2 GKG, wobei die teilweise Klagerücknahme während des Revisionsverfahrens unberücksichtigt bleiben musste(§ 40 GKG). Die Korrektur der Streitwertfestsetzung für den ersten und zweiten Rechtszug beruht auf § 63 Abs 3 GKG.

28

Die Klage betraf - bis zu ihrer teilweisen Rücknahme - zwei voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände, nämlich (1.) die Erfassungsentscheidung (erster Verfügungssatz), mit der die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG festgestellt worden und die mit der Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, und (2.) die Festsetzung der KSA für die Jahre 2003 bis 2008 (zweiter Verfügungssatz), die bis zuletzt im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten streitig war. Dabei kommt hinsichtlich des für die Streitwertbemessung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin sowohl der Abgabeverfügung als auch der Erfassungsverfügung jeweils eine eigenständige Bedeutung zu (Abgrenzung zu BSG Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KS 1/10 R - RdNr 32, insoweit in SozR 4-5425 § 2 Nr 18 nicht abgedruckt). Denn während die Abgabeverfügung die von der Klägerin zu zahlende KSA für die Jahre 2003 bis 2008 beziffert, regelt die Erfassungsverfügung die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 8.4.2009 (§ 36a S 1 KSVG iVm § 39 Abs 1 SGB X), weil in dem Bescheid eine rückwirkende Feststellung der Abgabepflicht - wohl eher versehentlich - unterblieben ist. Der Streitwert für die auf die Zeit ab 2009 gerichtete Erfassungsverfügung ist mangels genügender Anhaltspunkte für das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin mit dem Pauschalwert von 5000 Euro anzusetzen (§ 52 Abs 2 GKG), weil nicht absehbar ist, ob und ggf in welcher Höhe eine KSA zulasten der Klägerin in den Jahren ab 2009 festzusetzen sein wird. Der Abgabebescheid für die Jahre 2003 bis 2008 bietet hierfür keine Anhaltspunkte, weil er rechtswidrig ist und in vollem Umfang aufgehoben werden musste. Aus der Addition der Teilstreitwerte von 5000 Euro und 42 791,24 Euro ergibt sich der Gesamtstreitwert von 47 791,24 Euro.

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 geändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückgewiesen.

Die Kosten werden für alle Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Abgabepflicht des Landes Berlin - Senatskanzlei - nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

2

Der Kläger präsentierte bis zum 31.1.2006 in den Räumlichkeiten der seinerzeit noch für die Kulturförderung zuständigen Senatsverwaltung unter der Bezeichnung "KunstBank" in monatlich wechselnden Doppelausstellungen die Werke von jeweils zwei Künstlerinnen oder Künstlern, die von ihm zuvor mit einem Arbeitsstipendium auf dem Gebiet der Bildenden Kunst gefördert worden waren. Die Betreuung der Ausstellung erfolgte durch Absolventen des Studiengangs Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft, ab September 2005 durch eine externe Projektleiterin sowie durch den Neuen Berliner Kunstverein (NBK), der jeweils am Vorabend der monatlich stattfindenden Ausstellungseröffnung die Stipendiaten in der Gesprächsreihe "Treffpunkt NBK" der interessierten Öffentlichkeit vorstellte. Anlässlich der Ausstellungen wurden keine Eintrittsgelder erhoben, ein Verkauf der ausgestellten Werke fand dort nicht statt. Die ausstellenden Stipendiaten erhielten vom Kläger eine individuell bemessene Materialaufwandsentschädigung. Im Übrigen erfolgte die Finanzierung der Ausstellungs- und Gesprächsreihe durch die Finanzgruppe "Sparkassen-Kulturfond". Die "KunstBank" verfügte über einen von angestellten Mitarbeitern des Klägers erstellten Internetauftritt auf der klägerischen Homepage. Der in der Senatsverwaltung zur Verfügung gestellte Ausstellungsraum wurde nach einem Brand am 1.2.2006 geschlossen. In der Folgezeit fanden die Ausstellungen zunächst in den Räumen der "Stiftung Berlinische Galerie" und sodann bis heute in der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." statt.

3

Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) stellte nach Kenntniserlangung von dem Kulturförderprojekt "KunstBank" die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG dem Grunde nach fest, weil dieser als Träger der "KunstBank" eine Galerie bzw einen Kunsthandel betreibe(Erfassungsbescheid vom 15.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 20.3.2006). Das SG hat die auf Aufhebung des Erfassungsbescheides gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger betreibe mit der Ausstellungsreihe im Galerieraum "KunstBank" Öffentlichkeitsarbeit für die Stipendiaten und sei daher nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG abgabepflichtig(Gerichtsbescheid vom 3.12.2009). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 15.7.2011): Die Klage sei auch in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Schließung des Ausstellungsraums "KunstBank" zulässig, weil unabhängig von dieser konkreten Art der Präsentation zwischen den Beteiligten ein Dissens über die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers für die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten im Rahmen öffentlicher Ausstellungen bestehe und im Übrigen auch ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliege. Sie sei zudem begründet, da der Kläger mit der "KunstBank" kein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG betrieben habe. Mangels eines Verkaufs der präsentierten Werke unterliege der Kläger nicht der Abgabepflicht als Betreiber einer Galerie oder eines Kunsthandels nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG seien ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger nach den landesrechtlichen Vorschriften weder zur Vergabe von Stipendien noch zur Ausstellung der Werke von Stipendiaten verpflichtet und daher diese Form der Kulturförderung nicht als wesentlicher Unternehmenszweck anzusehen sei. Soweit der Kläger mit der Ausstellungsreihe Werbung für die Stipendiaten und somit für Dritte betreibe, fehle es an dem im Rahmen von § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG erforderlichen arbeitnehmerähnlichen Einsatz der Stipendiaten und somit an einer für die Abgabepflicht notwendigen symbiotischen Beziehung zwischen Künstler und Verwerter. Schließlich diene weder die Ausstellungsreihe noch der diesbezügliche Internetauftritt der Eigendarstellung des Klägers, sodass auch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG ausscheide.

4

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG iVm § 123 SGG) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs 1 S 1 KSVG). Das LSG habe den Sachverhalt aufgrund der unzulässigen Beschränkung des Streitgegenstands auf die kulturfördernde Tätigkeit des Klägers nur im Rahmen der Ausstellungsreihe "KunstBank" nicht hinreichend von Amts wegen ermittelt. Gegenstand des Rechtsstreits sei vielmehr die gesamte Kultur- und Kunstförderung des Klägers. Deren wesentlicher Zweck bestehe darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen durch Dritte zu sorgen; der Kläger erfülle somit die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG. Er halte für diese Aufgaben nicht nur eine eigene Abteilung in der Senatsverwaltung vor, sondern wende auch erhebliche Geldmittel auf, welche über Zuwendungsbescheide an die geförderten Künstler und damit kausal für eine konkrete künstlerische Leistung gezahlt würden. Soweit der Kläger durch Presseinformationen oder Werbeschriften und über das Internet auf kulturelle Veranstaltungen aufmerksam mache, betreibe er zudem Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten der geförderten Künstler und unterliege daher auch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG der Abgabepflicht. Deshalb sei es unerheblich, ob vorliegend ebenso die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG erfüllt seien, was angesichts der verfahrensfehlerhaft unterlassenen Ermittlungen des LSG derzeit nicht beurteilt werden könne.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückzuweisen.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist rechtmäßig. Zutreffend hat deshalb das SG die Anfechtungsklage abgewiesen; die den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid ändernde Entscheidung des LSG ist im Ergebnis zu Unrecht ergangen.

8

A. Vorab sieht der Senat Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Die Klageschrift ist am 13.4.2006 beim SG Berlin eingegangen. Umfangreiche Ermittlungen oder eine aufwändige Beweisaufnahme haben nicht stattgefunden. Gleichwohl ist eine erstinstanzliche Endentscheidung erst am 3.12.2009 getroffen worden, also mehr als 3 ½ Jahre nach Rechtshängigkeit. Eine solche Verfahrensdauer ist in Anbetracht des Streitstoffes und des konkreten Verfahrensganges deutlich zu lang, zumal das SG mit Gerichtsbescheid entschieden, der Sache selbst also keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art beigemessen hat (§ 105 Abs 1 S 1 SGG). In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die deutschen Sozialgerichte seit geraumer Zeit stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen - dies gilt auch für das SG Berlin (vgl Berliner Tagesspiegel, online-Bericht vom 4.1.2012). Der Bestand von teilweise im Schnitt über 500 Streitsachen pro Richter führt dazu, dass die Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes nicht mehr überall in ausreichendem Maße möglich ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Berlin - sind deshalb aufgerufen, diesen Missstand möglichst umgehend durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu beheben.

9

B. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Abgabepflicht des Klägers dem Grunde nach für die von ihm betriebene öffentliche Kunst- und Kulturförderung in Form der Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich Bildende Kunst in öffentlichen Ausstellungen einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für diese Veranstaltungen (dazu unter Punkt 1). Dabei geht es aber nur um die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, nicht um die Überprüfung der später ergangenen Abgabebescheide (dazu unter Punkt 2).

10

1. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist Streitgegenstand vorliegend nicht die gesamte kunst- und kulturfördernde Tätigkeit des Landes Berlin, sondern allein die öffentliche Kunstförderung des Klägers durch die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen und die insoweit von ihm betriebene Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Das LSG hat mit dieser Bestimmung des Streitgegenstandes weder gegen § 123 SGG verstoßen noch die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht(§ 103 S 1 Halbs 1 SGG) verletzt.

11

a) Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, dh Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 26 mwN). Hiervon ausgehend wird der Streitgegenstand vorliegend durch den objektiven Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide bestimmt. Der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 regelt die Abgabepflicht des Klägers für seine kunstfördernde Tätigkeit in Form der Veranstaltung öffentlicher Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst einschließlich der in diesem Zusammenhang vom Kläger betriebenen Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Diese Eingrenzung des den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Lebenssachverhalts ergibt sich zwar nicht aus deren Verfügungssatz, folgt aber aus einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, die ebenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 S 2 f), war allein die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und der Bescheide.

12

b) Diese Beschränkung des dem Erfassungsbescheid zugrundeliegenden Lebenssachverhalts und somit des Streitgegenstandes auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich des abgabepflichtigen Unternehmens ist rechtlich zulässig und in Fällen der vorliegenden Art unter Berücksichtigung der dem Erfassungsbescheid zukommenden Zweckbestimmung sogar geboten.

13

Grundsätzlich ist zwar der auf der Grundlage von § 24 KSVG ergehende Erfassungsbescheid unternehmensbezogen, dh er stuft ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein, stellt also gewissermaßen eine "rechtliche Eigenschaft" des Unternehmens fest, und regelt als Konsequenz dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Unternehmens(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 S 126 f). Eine Differenzierung nach abgabepflichtigen Tätigkeitsbereichen ist dagegen aufgrund der durch die Systematik des KSVG vorgegebenen Unterscheidung zwischen dem Erfassungsbescheid, der auf einer ersten Stufe über die Abgabepflicht dem Grunde nach entscheidet, und dem Abgabebescheid, der die abgabepflichtigen Entgelte und die sich daraus ergebende Höhe der Abgabe festlegt, im Regelfall erst in Letzterem vorzunehmen. Da aber andererseits die Abgabetatbestände des § 24 KSVG tätigkeitsbezogen formuliert sind(vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f), muss bereits aus dem Erfassungsbescheid klar hervorgehen, ob Gegenstand der Prüfung der Abgabepflicht das gesamte Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist oder ob nur einzelne Tätigkeitsbereiche bewertet wurden. Diese Notwendigkeit besteht umso eher, je vielfältiger und ausdifferenzierter das Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist - insbesondere aber dann, wenn ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche verfügt (offengelassen in BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 39). In solchen Fällen muss der Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92). Dies gebietet nicht nur die dem Erfassungsbescheid zukommende Zweckbestimmung, sondern auch der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 SGB X).

14

Der Erfassungsbescheid bildet die rechtliche Grundlage für den Abgabebescheid, ist mithin für diesen vorgreiflich. In der Regel schafft erst eine - positive oder negative - Entscheidung über die Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis für die Beteiligten Klarheit darüber, ob gezahlte Entgelte der Abgabepflicht unterliegen. Diesem Zweck wird der Erfassungsbescheid nur gerecht, wenn der unternehmensbezogene Lebenssachverhalt, für den die Abgabepflicht dem Grunde nach bejaht wird, aus dem Bescheid ersichtlich ist. Andernfalls ist der Adressat eines Erfassungsbescheides nicht in der Lage, den an die Abgabepflicht dem Grunde nach geknüpften gesetzlichen Mitwirkungs- und Nebenpflichten (§§ 27 ff KSVG) nachzukommen. Denn der Umfang dieser gesetzlichen Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten wird zwangsläufig mit der Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach festgelegt: Zahlungen an Künstler oder Publizisten im Rahmen der Tätigkeit eines dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmens, die nicht zu den in § 24 KSVG aufgezählten Tätigkeitsbereichen gehören, müssen vom Unternehmer weder aufgezeichnet noch der KSK gemeldet werden(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f - Rundfunkanstalt). Wird bei einem Unternehmen, das über ein breites, ausdifferenziertes Betätigungsfeld mit abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen verfügt, keine entsprechende Konkretisierung der von der Abgabepflicht erfassten Tätigkeiten vorgenommen, fehlt dem Erfassungsbereich ggf die nach § 33 SGB X erforderliche hinreichende Bestimmtheit. Die Konkretisierung trägt in diesen Fällen den Interessen aller am KSVG-Rechtsverhältnis Beteiligten Rechnung und dient darüber hinaus der Optimierung des Melde- und Abgabeverfahrens. Unternehmen, die ein differenziertes und vielschichtiges Tätigkeitsspektrum aufweisen, sind auf eine solche Konkretisierung der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfassten Tätigkeitsbereiche angewiesen, um den sich hieraus ergebenden Mitwirkungs- und Nebenpflichten nachkommen zu können und ein ordnungswidriges Verhalten zu vermeiden (vgl § 36 Abs 2 KSVG). Die KSK wird hierdurch nicht in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben einschränkt, da sie selbst über den Umfang des Prüfungsverfahrens vor Erlass eines Abgabebescheides und damit auch über den Gegenstand eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens entscheidet. Ergeben sich nach dem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte für weitere abgabepflichtige, aber organisationsmäßig abgrenzbare Tätigkeitsbereiche des betreffenden Unternehmens, bleibt es der KSK unbenommen, insoweit ein neues - ergänzendes - Verwaltungsverfahren einzuleiten.

15

Im vorliegenden Fall musste bereits im Erfassungsbescheid der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfasste Tätigkeitsbereich näher umschrieben werden, um von einer hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides ausgehen zu können, weil die Kunst- und Kulturförderung des Landes Berlin eine Vielzahl unterschiedlicher, aber organisationsmäßig abgrenzbarer Wirkungskreise umfasst. Das Land ist Betreiber zahlreicher kultureller und musealer Einrichtungen und betreut eine Vielzahl kultureller Projekte. Aufgrund dieser Aufgabenvielfalt sind für einzelne thematisch abgrenzbare Bereiche innerhalb der für Kultur zuständigen Abteilung der Senatskanzlei organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheiten (Referate) gebildet worden. So besteht etwa für Angelegenheiten der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern, Projekten und Freien Gruppen ein eigenständiges Fachreferat (Abteilung V Referat D - Organigramm der Senatskanzlei, Stand 04/2012), während zB für Angelegenheiten der Einrichtungsförderung (für Bühnen, Orchester usw) ein anderes Fachreferat zuständig ist (Abteilung V Referat B - aaO). Diese einem Fachreferat zugewiesenen Tätigkeitsbereiche der Kulturförderung können jeweils den Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens nach § 24 KSVG bilden. Dem hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid im Ergebnis selbst Rechnung getragen, weil sie sich allein auf die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst gestützt hat.

16

c) Die von der Beklagten im Gerichtsverfahren begehrte Erweiterung des Streitgegenstandes auf die Erfassung der gesamten Tätigkeit des Klägers im Bereich der Kunst- und Kulturförderung wäre nur unter den Voraussetzungen des § 99 SGG möglich gewesen, weil diese Erweiterung mit einer Änderung des Klagegrundes - also des historischen Lebenssachverhalts, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet - verbunden gewesen wäre(§ 99 Abs 3 SGG). Eine Klageänderung hat im Verfahren vor dem SG und LSG nicht stattgefunden, weil sie von den Vorinstanzen offensichtlich nicht als sachdienlich angesehen worden ist und der Kläger einer solchen Änderung nicht zugestimmt hat (§ 99 Abs 1 SGG); sie ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 168 S 1 SGG). Ob im Falle einer zulässigen Klageänderung auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen hätten, bedarf hier keiner näheren Darlegung.

17

d) Die somit allein streitgegenständliche kunstfördernde Tätigkeit des Klägers in Form der Präsentation von Stipendiatenwerken aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen ist allerdings weder an einen bestimmten Ausstellungsraum noch an eine bestimmte Projektbezeichnung gebunden. Daher ist die zum 1.2.2006 erfolgte Schließung des ursprünglich für die Präsentation der Stipendiatenwerke genutzten Ausstellungsraums "KunstBank", dessen Bezeichnung zugleich als Projektname diente, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil auch in der Folgezeit - bis heute - eine diesem Projekt inhaltlich vergleichbare Kulturförderung stattfindet, wenn auch unter einer neuen Bezeichnung und in anderen Räumlichkeiten.

18

2. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006. Weder ist der vor Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides ergangene Abgabebescheid vom 18.1.2006 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden noch ist der diesen ändernde und zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und der Erhebung der Klage ergangene Bescheid vom 22.3.2006 (Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null) entsprechend dem in §§ 86, 96 SGG enthaltenen Rechtsgedanken Gegenstand des Klageverfahren geworden, weil diese die Künstlersozialabgaben (KSA) betreffenden Bescheide den angefochtenen Erfassungsbescheid weder ändern noch ergänzen. Erfassungs- und Abgabebescheid betreffen vielmehr jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände (stRspr, vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 111 mwN zu § 96 SGG).

19

C. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilungsvoraussetzungen liegen vor.

20

1. Verfahrensbeteiligt auf der Klägerseite ist das Land Berlin als Rechtsträger der Behörde, auf welche die Aufgaben der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuständigen Ausführungsbehörde übergegangen sind (§ 70 Nr 1 SGG iVm § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit in der Allgemeinen Berliner Verwaltung - AZG - iVm Nr 17 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs 1 S 1 - ZustKat AZG iVm Abschnitt I Nr 36 Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 [ABl 2007, 986 ff]). Eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde selbst (§ 70 Nr 3 SGG) ist im Landesrecht Berlins nicht vorgesehen.

21

2. Zulässige Klageart ist die - hier auch so erhobene - Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Diese hat sich durch die Schließung des Ausstellungsraumes "KunstBank" zum 1.2.2006 nicht prozessual erledigt, weil der angefochtene Erfassungsbescheid zum einen die rechtliche Grundlage für die Zahlung der KSA im Zeitraum bis 1.2.2006 bilden kann und zum anderen der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt noch eine dem Projekt "KunstBank" inhaltlich vergleichbare öffentliche Künstlerförderung betrieben hat und weiterhin betreibt. So sind die künstlerischen Werke von Stipendiaten aus dem Förderzeitraum 2005/2006 auf Initiative der seinerzeit noch für die Künstlerförderung zuständigen Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Zusammenarbeit mit dem NBK in den Räumlichkeiten der "Stiftung Berlinische Galerie" ausgestellt worden. Auch nach dem Wechsel der Zuständigkeit in den Aufgabenbereich der Senatskanzlei werden unter deren Federführung weiterhin die Werke von geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen präsentiert. Im Jahr 2007 fand zwar keine solche Ausstellung statt, aber seit 2008 werden die Präsentationen in Zusammenarbeit mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." in deren Räumen durchgeführt. Die Tatsache, dass diese Ausstellungen nicht mehr im Ausstellungsraum und unter der Projektbezeichnung "KunstBank" veranstaltet werden, ist deshalb unerheblich; sie sind Teil der vom Kläger organisierten Stipendiatenförderung und dieser ist weiterhin in die Organisation und Durchführung entsprechender Veranstaltungen eingebunden.

22

3. Das für die Durchführung der Anfechtungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Es wird insbesondere nicht durch die mit Bescheid vom 22.3.2006 erfolgte Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null ausgeschlossen, denn die hier streitgegenständliche Abgabepflicht dem Grunde nach besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden, von denen die KSA zu entrichten ist (stRspr seit BSGE 64, 221, 223 = SozR 5425 § 24 Nr 2; zuletzt BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 11). Maßgeblich hierfür ist die unmittelbar aus der Systematik des KSVG folgende zweiphasige Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung und Erhebung der KSA, mit einer dem Abgaberecht vergleichbaren Unterscheidung zwischen der KSA-Pflicht und der KSA-Schuld (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 33 mwN). Obwohl der Gesetzgeber bei den in § 24 Abs 1 S 1 KSVG genannten Unternehmen als typisch unterstellt, dass sie Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und mithin Entgelte für deren Leistungen zahlen, gehört die entgeltliche Inanspruchnahme solcher Leistungen in der Regel nicht zum Erfassungstatbestand(anders: § 24 Abs 1 S 2 und Abs 2 KSVG). Zudem ergeben sich bereits aus der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach belastende Mitwirkungs- und Nebenpflichten (vgl §§ 27 ff KSVG), die den Betroffenen selbst im Falle der späteren Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null beschweren können und deshalb die Anfechtungsmöglichkeit des Erfassungsbescheides rechtfertigen.

23

D. Der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist im Ergebnis formell und materiell rechtmäßig. Der Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten gerichtet (dazu unter Punkt 1), der ein Unternehmen iS von § 24 KSVG betreibt(dazu unter Punkt 2a). Zwar handelt es sich dabei weder um eine Galerie noch um einen Kunsthandel (dazu unter Punkt 2b) und auch nicht um ein sonstiges Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG(dazu unter Punkt 2c); der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet, weil er Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt(dazu unter Punkt 2d).

24

1. Der angefochtene Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten erlassen worden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung fielen die Angelegenheiten der Kunst- und Kulturförderung in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur (§§ 3, 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG iVm dem Beschluss über die Geschäftsverteilung des Senats vom 24.5.2002 - ABl 2002, 2062). Im Zuge der 2006/2007 vorgenommenen Neustrukturierung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wurde das Ressort Kultur in die Zuständigkeit der Senatskanzlei überführt (Abschnitt I Nr 33 bis 45 der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 - ABl 2007, 986), welche insoweit als Nachfolgebehörde der Senatsverwaltung fungiert.

25

Ohne Bedeutung ist es, dass die Adressierung der streitgegenständlichen Bescheide an die ursprünglich zuständige Ausführungsbehörde - die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur - erfolgt ist, ohne das Land Berlin als Rechtsträger zu benennen. Bei objektiver Betrachtungsweise bezieht sich der Regelungsgehalt der Bescheide unzweifelhaft auf das Land Berlin als Rechtsträger der öffentlichen Kunst- und Kulturförderung und nicht auf die seinerzeit zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur als ausführende Behörde (ähnlich BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92).

26

2. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Klägers in den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen ist § 24 Abs 1 KSVG in der hier maßgeblichen Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027). Danach sind Unternehmer dem Grunde nach zur KSA verpflichtet, wenn sie eines der in § 24 KSVG genannten kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmen betreiben.

27

a) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten - hier aus dem Bereich der Bildenden Kunst - in öffentlichen Ausstellungen ein Unternehmen iS des § 24 KSVG. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dieser Art der Kunstförderung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 ZustKat AZG). Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 2 und 3). Maßgebend für diesen Unternehmerbegriff ist nicht eine mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke. Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, und zwar selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk).

28

Der Kläger betreibt diese Tätigkeit auch mit der für den Begriff des Unternehmens erforderlichen Nachhaltigkeit, dh nicht nur gelegentlich. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit setzt eine auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegte Betätigung voraus (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 56 f). Hierfür sind sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend. Dabei ist die Häufigkeit einer Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind. Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem KSVG zu unterwerfen (BSG aaO). Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem NBK und später mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." organisierten und im monatlichen Wechsel stattfindenden Stipendiatenausstellungen erfüllen diese Voraussetzungen, zumal die Vorbereitung dieser Ausstellungen mit einem nicht unbedeutenden organisatorischen Aufwand verbunden ist (Werbung durch Flyer im Vorfeld der Ausstellung, Erstellung von Presseinformation, Erarbeitung des Ausstellungskonzepts, Kontakt mit den Künstlern usw).

29

Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung für den Unternehmensbegriff des KSVG neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen fordert (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 mwN), ist diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls erfüllt. Der Senat hat es in diesem Zusammenhang als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 33 f - Mitgliederzeitschrift; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 42 f - pädagogische Hochschule; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk). Dabei können die unterschiedlichsten Tätigkeitsbereiche betroffen sein; entscheidend ist, dass es sich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln muss. So liegt es hier - sowohl die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst als auch die Durchführung von Ausstellungen in dieser Sparte werden durch Haushaltsmittel des Landes Berlin finanziert (vgl Übersicht über die Kulturausgaben der Hauptverwaltung des Landes Berlin, Stand 29.6.2007; Haushaltsplan 2010/2011 des Landes Berlin, S 71, 113).

30

b) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten im Erfassungsbescheid - weder eine Galerie noch einen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG.

31

Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer zur KSA verpflichtet, die mit Werken der Bildenden Kunst Handel treiben. Während der Oberbegriff des Kunsthandels nicht an eine Räumlichkeit gebunden ist und somit zB auch den Katalog- und Internethandel mit Werken der Bildenden Kunst umfasst, umschreibt der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG den stationären Kunsthandel, bei dem Werke der Bildenden Kunst in eigens dafür unterhaltenen Räumlichkeiten mit der nach außen erkennbaren Absicht ihres Verkaufs ausgestellt werden. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten) Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des KSVG gewertet (BSG Urteil vom 21.8.1996 - 3 RK 31/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 93; offengelassen dagegen in BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 121). An dieser Auslegung des Galeriebegriffs wird festgehalten. Hierfür spricht neben der dieser Begrifflichkeit in Fachkreisen beigemessenen Bedeutung auch der Sinn und Zweck des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG geregelten Abgabentatbestands und dessen systematische Stellung. Galerien sind Mittler zwischen Künstlern und interessierten Sammlern oder Museen. Die Aufgabe des Galeristen besteht ua darin, unbekannte Künstler zu entdecken, durch die Ausstellung ihrer Werke zu fördern und an den Kunstmarkt heranzuführen (vgl Berufsbild "Galerist" des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker e.V.), dh die Ausstellung der Werke erfolgt mit dem Ziel ihres Verkaufs. Dementsprechend wird die Aufgabe des Galeristen in Fachkreisen als im Spannungsfeld zwischen Kunst und Wirtschaftlichkeit stehend beschrieben. Bestätigt wird diese Auslegung des Begriffs "Galerie" durch den Umstand, dass der Abgabetatbestand des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG neben den Galerien auch den Kunsthandel als abgabepflichtige Unternehmensform bezeichnet. Bei Unternehmen des Kunsthandels steht ebenfalls die Vermarktung künstlerischer Werke im Vordergrund. Einen Kunsthandel betreibt, wer künstlerische Werke mit dem Ziel der Weiterveräußerung erwirbt oder sie in Kommission nimmt (Brandmüller/Zacher, KSVG, Stand Januar 2002, § 24 S 11). Die Zusammenfassung von Galerien und Kunsthandlungen in einem Abgabetatbestand zeigt, dass auch der Galeriebegriff die Absicht der Kunstvermarktung voraussetzt. Bei beiden in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG aufgezählten Unternehmern unterstellt der Gesetzgeber als typisch, dass sie Leistungen selbstständiger Bildender Künstler gegen Entgelt in Anspruch nehmen, um daraus Einnahmen zu erzielen(BT-Drucks 8/3172 S 19 f), sie also zu vermarkten.

32

Hiervon ausgehend betreibt der Kläger mit dem Kunstförderprojekt "KunstBank" bzw mit inhaltlich vergleichbaren Förderprogrammen keine Galerie und auch keinen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Zwar initiiert und organisiert er im monatlichen Wechsel öffentliche Ausstellungen für die von ihm durch Arbeitsstipendien geförderten Künstlerinnen und Künstler aus dem Bereich der Bildenden Kunst, die bis zum 1.2.2006 sogar in einem eigens dafür vorgehaltenen Raum der Senatsverwaltung stattfanden. Allerdings war nach den die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein Verkauf der ausgestellten Werke durch den Kläger oder die ausstellenden Künstler weder vorgesehen noch ist eine entsprechende Verkaufsabsicht anhand objektiver Umstände später erkennbar geworden. Es handelt sich nicht um eine Verkaufs-, sondern um eine reine Präsentationsausstellung, die nicht der Vermarktung der ausgestellten künstlerischen Werke dient. Die von den Stipendiaten erstellten künstlerischen Werke werden lediglich im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung präsentiert, um einerseits die Allgemeinheit über die Ergebnisse der aus Haushaltsmitteln finanzierten Kunst- und Kulturförderung zu informieren und andererseits die geförderten Künstlerinnen und Künstler der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen. Die ausgestellten und nicht preislich ausgezeichneten Kunstwerke werden nach dem Ende des Ausstellungszeitraums an die Künstler zurückgegeben. Soweit einzelne Ausstellungsstücke nach dem Ende der Ausstellung von den Künstlern verkauft werden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kontaktaufnahme zwischen den ausstellenden Künstlern und den Endabnehmern durch die vom Kläger initiierten Stipendiatenausstellungen konkret gefördert worden ist. Der Kläger hat weder organisatorische Strukturen für den Verkauf der ausgestellten Werke zur Verfügung gestellt noch hat er vom Verkauf der Werke in finanzieller Hinsicht - etwa durch Zahlung einer Provision - profitiert (anders in BSG Urteil vom 20.4.1994 - 3/12 RK 33/92 - SozR 3-5425 § 24 Nr 5 S 30 - Kunstverein).

33

Dass sich der Kläger ausweislich seiner Homepage mit dem Kulturförderprojekt "KunstBank" als Teil der Berliner Galerieszene verstanden hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG ist in dem rechtlichen Kontext auszulegen, in dem er verwendet wird. Bei dieser Auslegung ist das Gericht nicht an die Einschätzung der Beteiligten gebunden.

34

c) Rechtlich zutreffend hat die Vorinstanz auch die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG als nicht erfüllt angesehen. Danach sind die Betreiber von Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.

35

Zwar scheidet die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG nicht bereits deshalb aus, weil die Darbietung von Werken der Bildenden Kunst in den Abgabetatbeständen des § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 und 6 KSVG eine spezielle Regelung erfahren hat(in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122). Denn der Gesetzgeber hat nach dem Inkrafttreten des KSVG ein Bedürfnis dafür gesehen, neben der detaillierten Aufführung typischer Kunstverwerter Auffangtatbestände zu schaffen, um nicht nur die Vermarkter, sondern auch die Verwerter von Kunst im Interesse der Gleichbehandlung möglichst umfassend in die Abgabepflicht einzubeziehen (BT-Drucks 11/3629 S 6). Dem diente insbesondere die mit Gesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2606) eingeführte Erweiterung des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestandes um die sog "kleine Generalklausel"(zum Begriff vgl BSG aaO). Der Kläger betreibt mit der Organisation von Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst indes kein "sonstiges Unternehmen", dessen wesentlicher Zweck auf die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke gerichtet ist.

36

Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne auch BT-Drucks 13/5108 S 17). Bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wird der wesentliche Unternehmenszweck durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben bestimmt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 17). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestands nicht erfüllt. Zwar ist das Land Berlin aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz und zur Förderung der Kultur (Art 20 Abs 2 Verfassung des Landes Berlin) auch für die Landesangelegenheiten der Kultur zuständig (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG), ohne allerdings nach dem Gesetz zu einer bestimmten Art der Kunst- und Kulturförderung verpflichtet zu sein. Das Land kann vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung und unter Berücksichtigung der hierfür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel über Art und Umfang dieser Förderung nach freiem Ermessen entscheiden. Die Kunst- und Kulturförderung im Allgemeinen und die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst im Besonderen sind somit keine landesrechtliche Pflichtaufgabe und gehören deshalb nicht zu den wesentlichen Aufgaben des Landes Berlin.

37

Aus diesem Grunde kann hier offenbleiben, ob aus der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vorgenommenen gesetzlichen Gleichstellung der "sonstigen Unternehmen" mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt, dass von der "kleinen Generalklausel" nur solche Unternehmen erfasst werden, die am Markt überwiegend wie eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion fungieren und deren Organisation und Arbeitsweise derjenigen der benannten Unternehmen entspricht(so BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 115; anders möglicherweise BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122) - etwa Promotion-, Event- und Werbeagenturen oder sonstige kulturelle Unternehmungen (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).

38

d) Der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet. Nach dieser Vorschrift unterliegen Unternehmer der Abgabepflicht, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben.

39

Der Kläger betreibt mit der Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Flyern über die von ihm initiierten Stipendiatenausstellungen sowie mit dem seinerzeit für das Kulturförderprojekt "KunstBank" gestalteten Internetauftritt Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die ausstellenden Künstlerinnen und Künstler. Der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 34; Erweiterung durch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13 zur Erfassung von Warenpräsentationen durch Versandkataloge), sondern er gilt auch dann, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet(Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 137).

40

Mit dem Internetauftritt der Senatsverwaltung zum Kulturförderprojekt "KunstBank", den im Vorfeld aller Stipendiatenausstellungen erstellten Flyern und den durch die Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei veröffentlichten Pressemitteilungen über die Stipendiaten sowie die ausgestellten Werke beabsichtigt der Kläger einerseits, die interessierte Öffentlichkeit zum Besuch der Ausstellungen zu veranlassen, um so einen publikumswirksamen Nachweis seiner Kunstförderung zu erhalten; anderseits verfolgt er aber auch als wesentliches Ziel, die geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen, sie bekannt zu machen und gleichzeitig einen Kontakt zwischen den geförderten Künstlern und der Öffentlichkeit herzustellen. Dies erfüllt den Tatbestand der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte.

41

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Auftrag zur Werbung bzw Öffentlichkeitsarbeit vorliegend nicht von den geförderten Künstlern - also einem Dritten - ausgeht. Vielmehr ist es ausreichend, wenn entsprechende Aufträge von anderer Seite stammen oder - gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich - Teil eines sozio-kulturellen Programms sind, für das der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Teil der Künstlerförderung des Landes Berlin ist, die durch Haushaltsmittel gefördert wird (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 96 - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger).

42

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 155 Abs 1 S 1 VwGO. Sie berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Rechtsverfolgung für beide Beteiligte: Zwar hat das Gericht entsprechend dem Antrag der Beklagten die Entscheidung der Vorinstanz geändert und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zurückgewiesen - allerdings mit der Maßgabe, dass lediglich die vom Kläger im Zusammenhang mit den Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst betriebene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Abgabepflicht unterliegt, während weder die Stipendiatenausstellungen selbst den Kläger zur KSA verpflichten noch seine übrige Kulturförderung Gegenstand dieses Rechtsstreits war; insoweit hat der Kläger zumindest inhaltlich und in Bezug auf seine Verpflichtungen nach §§ 27 ff KSVG teilweise obsiegt.

43

F. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG. In Streitigkeiten über die KSA dem Grunde nach richtet sich der Streitwert zwar im Regelfall nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren (BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 3 KR 7/06 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 5). Angesichts der im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 22.3.2006 vorgenommenen Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null bestehen jedoch derzeit keine Anhaltspunkte für die Bestimmung eines erhöhten Streitwertes, sodass der Regelstreitwert festzusetzen war.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschußberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe Verpflichteten und den Versicherten und Zuschußberechtigten findet § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.