Bundessozialgericht Beschluss, 09. Feb. 2016 - B 3 KR 46/15 B

bei uns veröffentlicht am09.02.2016

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind jedoch nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6106,88 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin betreibt eine physiotherapeutische Praxis mit mehreren Angestellten und ist zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit physiotherapeutischen Leistungen zugelassen (§ 124 SGB V). Ein Vergütungsvertrag nach § 125 Abs 2 SGB V besteht zwischen ihr und der beklagten Ersatzkasse nicht, weil sie keinem der Leistungserbringerverbände angehört, die mit dem Verband der Ersatzkassen (VdeK) bzw dessen Rechtsvorgängern (VdAK/AEV) Vergütungsverträge abgeschlossen haben. Ihre Bemühungen um einen eigenen Vergütungsvertrag sind erfolglos geblieben. Die Beklagte vergütet die Leistungen der Klägerin nach den mit den Leistungserbringerverbänden geschlossenen Verträgen.

2

Streitig ist die Höhe der Vergütung für die Hausbesuche bei Versicherten in Pflegeheimen für die Zeit ab 1.4.2006. Seit diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte nach den geänderten Vergütungsverträgen für einen Hausbesuch in einer Privatwohnung inklusive Wegegeld eine Einsatzpauschale je Patient von 10,30 Euro (Position 29933) und für einen Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung (Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für behinderte Menschen) inklusive Wegegeld eine Einsatzpauschale je Patient von 5,60 Euro (Position 29934). Die Klägerin hält die Einsatzpauschale bei Heimbesuchen für wirtschaftlich unzureichend; sie begehrt die Rückkehr zu der bis zum 31.3.2006 geltenden Regelung, wonach zwischen Hausbesuchen in Privatwohnungen und Hausbesuchen in Pflegeheimen nicht unterschieden wurde und es so zu einer für die Leistungserbringer "erträglichen" Mischkalkulation aus Hausbesuchen in Praxisnähe, in größerer Entfernung und in Pflegeheimen kam. Demgemäß müsse auch ab 1.4.2006 jeder Hausbesuch mit einer einheitlichen Einsatzpauschale (10,28 Euro entsprechend der früheren Position 29933) vergütet werden. Nur wenn der behandelnde Physiotherapeut (und nicht etwa die Praxis als Gesamtheit) anlässlich eines Hausbesuchs in einem Heim (also nicht bei der Notwendigkeit einer zweimaligen An- und Abfahrt am gleichen Tage) dort auch weitere Versicherte behandelt habe, sei nach der alten Regelung neben der vollen Einsatzpauschale für den ersten Patienten lediglich ein Zuschlag von 2,75 Euro für den zweiten und jeden weiteren Patienten zu zahlen gewesen. Diese Verfahrensweise müsse fortgesetzt werden, um eine wirtschaftliche Praxisführung zu ermöglichen.

3

Im Jahre 2008 beanstandete die Beklagte in insgesamt 23 Fällen die - von ihr zunächst in voller Höhe bezahlten - Abrechnungen der Klägerin aus der Zeit vom 1.4. bis zum 31.12.2006, weil für die Versorgung von in Pflegeheimen lebenden Versicherten anstelle der Positionsnummer 29934 die Positionsnummer 29933 angesetzt worden sei, sodass es zu Überzahlungen in Höhe von 730,88 Euro (Schreiben vom 29.1.2008) bzw 376 Euro (Schreiben vom 8.2.2008) gekommen sei. Nachdem die Frist zur Rückzahlung der Beträge abgelaufen war, erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit den Erstattungsforderungen über 376 Euro sowie 730,88 Euro gegenüber unstreitigen Vergütungsansprüchen aus späteren Behandlungsfällen (Schreiben vom 30.4.2008: Überweisung von 1945,71 Euro statt 2321,71 Euro; Schreiben vom 14.5.2008: Überweisung von 896,28 Euro statt 1627,16 Euro).

4

Die Klägerin hält ihre Abrechnungen für zutreffend. Auf sie fänden die mit den Berufsverbänden der Physiotherapeuten geschlossenen Verträge nach § 125 Abs 2 SGB V keine Anwendung, weil sie diesen Verbänden nicht angehöre und sie die Verträge auch nicht als verbindlich anerkannt habe. Vielmehr sei sie berechtigt, nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff BGB) abzurechnen. Sie macht ferner geltend, das EDV-gestützte Abrechnungsverfahren dürfe von der Beklagten nicht durch Aufrechnungen mit systemfremden Gegenforderungen gestört werden. Es bestehe für die Beklagte ein Aufrechnungsverbot, soweit die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nichts mit den aktuellen Abrechnungsvorgängen zu tun hätten.

5

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.6.2013) und das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 7.5.2015). Die Unterlassungsklage (Klageanträge zu 1 und 2) sei unbegründet, weil es weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Aufrechnungsverbot gebe. Die Zahlungsklage (Klageantrag zu 3) sei unbegründet, weil der Beklagten ein Erstattungsanspruch in einer Gesamthöhe von 1106,88 Euro zustehe, mit dem sie wirksam aufgerechnet habe, sodass die Vergütungsansprüche des Jahres 2008 erloschen seien (§ 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 389 BGB).

6

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 160 Abs 2, § 160a Abs 2 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG). Die Klägerin weist zwar auf gesetzliche Zulassungsgründe hin, nämlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie auf Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), jedoch sind diese Zulassungsgründe nicht so dargelegt worden, wie § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dies verlangt.

8

1. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muss erläutert werden, dass und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und dass sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). Klärungsbedürftigkeit ist grundsätzlich nicht (mehr) gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Um eine fortbestehende Klärungsbedürftigkeit darzutun, muss in solchen Fällen unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass neue, bisher noch nicht berücksichtigte Argumente bestehen oder dass gegen die Entscheidung des BSG von dritter Seite, etwa im Schrifttum, in nicht unerheblichem Umfang Kritik vorgebracht worden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Diese Anforderungen betreffen die gesetzliche Form iS von § 169 SGG(vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Ihnen genügen die Darlegungen der Klägerin nicht.

9

Die Klägerin hat - sinngemäß - folgende Rechtsfrage aufgeworfen: "Ist die streitige Einsatzpauschale von 5,60 Euro bei Hausbesuchen von Heimbewohnern für die Zeit ab 1.4.2006 auf die Klägerin anwendbar, obgleich sie an dem neuen Vergütungsvertrag der Ersatzkassen nicht beteiligt war und ihm auch nicht beigetreten ist?" Damit hätte sie zwar eine konkrete Rechtsfrage formuliert; es fehlt jedoch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Nach ihrem Klagevorbringen möchte die Klägerin nicht nur die neue Position 29934 für ihr Abrechnungsverhältnis mit der Beklagten ausschließen, sondern die für jede Form der Hausbesuche geltende alte Position 29933 inhaltlich reaktivieren. Dieser zweite Teil ihres Klagebegehrens wird von der formulierten Rechtsfrage indes nicht erfasst. Es wird also nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Rechtsgrundlage die gewünschte Art der Abrechnung der Hausbesuche in Pflegeheimen tragen könnte. Der alte Vergütungsvertrag der Ersatzkassen kann dazu nicht herangezogen werden, weil er zum 1.4.2006 außer Kraft getreten und durch den neuen Vergütungsvertrag ersetzt worden ist. Zugleich gilt dieser neue Vergütungsvertrag, der in der Vergütungsstruktur dem zum 1.1.2006 wirksam gewordenen neuen Vertrag für den AOK-Bereich gleicht, ab 1.4.2006 als Maßstab für die - bei Fehlen einer bilateralen Vergütungsvereinbarung ausschlaggebende - "übliche" Vergütung (§ 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 612 Abs 2 BGB) im Ersatzkassenbereich für Hausbesuche in Pflegeheimen.

10

Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, weshalb sie als nicht vergütungsvertraglich gebundene Leistungserbringerin wirtschaftlich besser gestellt werden muss als die mit ihr konkurrierenden, aber einzel- oder kollektivvertraglich gebundenen Betreiber von Physiotherapiepraxen, insbesondere Großpraxen, die vor den gleichen Kostenproblemen stehen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG, auf den sich ein zugelassener Leistungserbringer berufsausübungsrechtlich berufen kann, sichert jedenfalls nur den Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Marktkonkurrenten, nicht aber auf Besserstellung (vgl zu allem bereits Beschluss des Senats vom 11.7.2013 - B 3 KR 6/13 B - Juris - zum Verfahren S 26 KR 218/08 SG Köln = L 5 KR 460/11 LSG Nordrhein-Westfalen).

11

2. Zur Darlegung einer Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist es erforderlich herauszuarbeiten, dass das LSG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, den eines der vorgenannten Gerichte entwickelt und angewandt hat, und dass die Entscheidung des LSG auf dieser Divergenz beruht. Eine Abweichung liegt indes nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz versehentlich nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67).

12

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht gerecht. In der Beschwerdebegründung hat die Klägerin zwar zwei Entscheidungen des BSG aufgeführt, die aus ihrer Sicht die Entscheidung des LSG, im vorliegenden Fall eine wirksame Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 1106,88 Euro anzunehmen, nicht zu tragen vermögen (Urteil vom 5.8.1999 - B 3 KR 12/98 R - BSGE 84, 213 = SozR 3-2500 § 126 Nr 3; Beschluss vom 13.10.2014 - B 1 KR 17/14 B -); es fehlt aber bereits an der Herausarbeitung eines konkreten, fallübergreifend gültigen Rechtssatzes des BSG. Zudem ist kein Rechtssatz des LSG dargestellt worden, der mit einem Rechtssatz des BSG aus jenen Entscheidungen unvereinbar sein soll. Außerdem fehlen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der (vermeintlichen) Abweichungen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass eine Zulassung als Heilmittelerbringer (§ 124 SGB V) uneingeschränkt und unbedingt zu erteilen sei (so BSGE 84, 213 = SozR 3-2500 § 126 Nr 3 zum Hilfsmittelbereich), wird nicht verdeutlicht, wodurch das LSG dies in Frage gestellt haben soll. Nicht die Zulassung der Klägerin als zur Versorgung der Versicherten der Beklagten mit Leistungen der Physiotherapie berechtigte Leistungserbringerin und die entsprechende Abrechnungsbefugnis sind streitig, sondern es geht lediglich um die Frage, nach welcher Rechtsgrundlage die Hausbesuche bei Heimbewohnern abzurechnen sind. Dass im Zulassungsverfahren zu prüfen ist, ob ein Interessent "die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt", ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 124 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB V).

13

Soweit die Klägerin geltend macht, ohne Rückgabe der Originale der vertragsärztlichen Verordnungen könne und dürfe die Beklagte keine Rechnungskürzungen vornehmen, fehlt es bereits an der Darlegung, welchen Formulierungen des 1. oder 3. Senats in den genannten Entscheidungen dies zu entnehmen sein soll. Der zitierte Auszug aus dem Beschluss des 1. Senats vom 13.10.2014 (RdNr 6) befasst sich jedenfalls nur mit den Anforderungen an die Substantiierung der behaupteten Abtretung von Vergütungsansprüchen aus einer Vielzahl von Leistungsfällen (an ihren beigeladenen Ehemann), ohne dass dort die Rückgabe der Verordnungen auch nur erwähnt wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin gewünschte Rückgabe der Verordnungen nicht Gegenstand der erst- und zweitinstanzlich gestellten Anträge war und deshalb darüber auch nicht entschieden worden ist.

14

3. Ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht.

15

Die Klägerin wirft dem LSG vor, die Ausführungen in den Entscheidungsgründen stimmten nicht mit den gestellten Anträgen überein. Sie habe geltend gemacht, bei Rechnungskürzungen müsse die Beklagte die ärztlichen Verordnungen wieder herausgeben; darauf sei das LSG nicht eingegangen. Damit rügt die Klägerin die Verkennung des Klagebegehrens (§ 123 SGG) sowie möglicherweise auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention). Die Rüge ist aber nicht formgerecht dargelegt worden. Ein derartiger Herausgabeanspruch kommt in den gestellten Anträgen nicht zum Ausdruck. Es fehlen zudem Ausführungen dazu, dass das LSG auf Grundlage seiner Rechtsansicht zur Unterlassungsklage und zur Leistungsklage gehalten gewesen wäre, sich mit dem Herausgabeanspruch inhaltlich zu beschäftigen.

16

4. Ein Verfahrensfehler des LSG ist auch im Zusammenhang mit der Sachbehandlung des Ablehnungsgesuchs vom 5.5.2015 nicht formgerecht dargelegt.

17

Dazu hat das LSG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7.5.2015 ausgeführt: "Der Senat konnte die Streitsache trotz des im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.5.2015 gestellten Ablehnungsgesuchs der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin mit dem geltend gemachten Ablehnungsgesuch präkludiert ist. Gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 43 ZPO geht das Recht, einen Richter als befangen abzulehnen, verloren, wenn sich eine Partei bei dem Richter in eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Die Klägerin hat nach Vorlage des Schriftsatzes vom 5.5.2015 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.5.2015 zur Sache verhandelt und auch Klageanträge gestellt. Sie hat das Ablehnungsrecht deshalb gemäß § 43 ZPO verloren."

18

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Erlass einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache ohne vorherige Beschlussfassung zum Ablehnungsgesuch und die Nichtbefassung mit den geltend gemachten Gründen verfahrensfehlerhaft gewesen sein könnte (vgl Vossler MDR 2007, 992); denn das Verhandeln zur Sache und die Stellung von Anträgen kann nach Maßgabe des § 47 Abs 2 Satz 1 ZPO im Einzelfall ablehnungsrechtlich unschädlich sein: "Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden." § 43 ZPO ist ferner nicht anwendbar, wenn Einlassungen und Anträge lediglich dazu dienen, Nachteile infolge der Nichtberücksichtigung des Ablehnungsgesuches zu vermeiden(Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 11a mwN). Hierzu hat sich das LSG nicht geäußert.

19

Das "Übergehen" eines Ablehnungsgesuchs kann jedoch nur dann mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft gerügt werden, wenn dargelegt wird, dass das Ablehnungsgesuch formell ordnungsgemäß gestellt worden ist und deshalb durch die an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Richter nicht zunächst zurückgestellt und sodann von ihnen selbst als prozessual unzulässig abgelehnt werden durfte. Die Ausführungen der Klägerin werden diesen Anforderungen nicht gerecht.

20

Das Ablehnungsgesuch ist schon nach dem Beschwerdevorbringen unzulässig. Nach § 60 SGG iVm § 42 Abs 1 und 2 ZPO kann ein Richter ua wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. In diesem Falle findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit kann sich danach nur gegen einen bestimmten Richter (oder mehrere bestimmte Richter) richten (vgl Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 42 RdNr 3 und § 44 RdNr 2 mwN). An der namentlichen Benennung der abgelehnten Richter fehlt es hier bereits, wie die Klägerin selbst eingeräumt hat. Das Ablehnungsgesuch kann auch nicht ohne Weiteres als auf die an den Streitwertfestsetzungen beteiligt gewesenen Berufsrichter bezogen ausgelegt werden, weil pauschal der (gesamte) 5. Senat des LSG für befangen erachtet wird, diesem Spruchkörper aber nicht nur jene drei Richterinnen/Richter angehören, die an den Streitwertfestsetzungen beteiligt waren. Die pauschale Ablehnung des ganzen Spruchkörpers ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BGH NJW 1974, 55; BVerwG NJW 1988, 722; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10b). Dies gilt hier auch in materiell-rechtlicher Hinsicht. Die Klägerin teilt schon kein Verhalten der Richter des 5. Senats des LSG mit, das für jeden einzelnen Richter die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Die Unzufriedenheit eines Beteiligten mit dem für ihn negativen Ausgang eines Verfahrens (hier: Festsetzung des Streitwerts für die zweite Instanz im Verfahren L 5 KR 363/13 und in allen Parallelverfahren auf jeweils 20 000 Euro) oder mit für ihn ungünstigen Ausführungen im Rahmen der richterlichen Begründungspflicht rechtfertigt prinzipiell keine Befangenheitsbesorgnis (Vollkommer, aaO, § 42 RdNr 28 mwN). Gründe, die objektiv geeignet sein könnten, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Mitglieder des 5. Senats bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aufkommen zu lassen, werden von der Klägerin nicht vorgetragen. Außerdem berücksichtigt die Klägerin nicht, dass der Streitgegenstand des damaligen Berufungsverfahrens (mit den in der Berufungsschrift formulierten diversen Feststellungsanträgen, die erst im Laufe des Berufungsverfahrens in einen reinen Leistungsantrag überführt worden sind) nur teilweise mit dem Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens übereinstimmte und die Festsetzung eines deutlich niedrigeren Streitwertes für das Beschwerdeverfahren gerade darauf beruhte.

21

5. Von der weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).

22

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO. Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts auf 6106,88 Euro basiert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 und 3, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 1, 2 und 3 GKG.

23

Der Streitwert war bereits für das Klageverfahren (Beschluss des SG vom 26.7.2013, bestätigt durch Beschluss des LSG vom 26.3.2015) und für das Berufungsverfahren (Beschluss des LSG vom 29.6.2015) auf 6106,88 Euro festgesetzt worden. Dabei entfiel ein Teilstreitwert von 5000 Euro (Regelstreitwert) auf den Klageantrag zu 1) und ein Teilstreitwert von 1106,88 Euro auf den Klageantrag zu 3); der Klageantrag zu 2) hatte keinen eigenständigen Streitwert, weil er ein Annex zum Klageantrag zu 1) ist.

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1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2376 Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzungen des Sozialgerichts Köln im Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2011 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 13. Dezember 2012 werden geändert. Der Streitwert wird auch für den ersten und zweiten Rechtszug auf 2376 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin betreibt eine physiotherapeutische Praxis mit mehreren Angestellten und ist zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit physiotherapeutischen Leistungen zugelassen (§ 124 SGB V). Ein Vergütungsvertrag nach § 125 Abs 2 SGB V besteht zwischen ihr und der beklagten Ersatzkasse nicht, weil sie keinem der Leistungserbringerverbände angehört, die mit dem Verband der Ersatzkassen (VdeK) bzw dessen Rechtsvorgängern (VdAK/AEV) Vergütungsverträge abgeschlossen haben. Ihre Bemühungen um einen eigenen Vergütungsvertrag sind erfolglos geblieben. Die Beklagte vergütet die Leistungen der Klägerin nach den mit den Leistungserbringerverbänden geschlossen Verträgen.

2

Streitig ist die Höhe der Vergütung für die Hausbesuche bei Versicherten in Pflegeheimen für die Zeit ab 1.4.2006. Seit diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte nach den geänderten Vergütungsverträgen für einen Hausbesuch in einer Privatwohnung inklusive Wegegeld eine Einsatzpauschale von 10,30 Euro (Position 29933) und für einen Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung (Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für behinderte Menschen) inklusive Wegegeld eine Einsatzpauschale je Patient von 5,60 Euro (Position 29934). Die Klägerin hält die Einsatzpauschale bei Heimbesuchen für wirtschaftlich völlig unzureichend und geradezu sittenwidrig; sie begehrt die Rückkehr zu der bis zum 31.3.2006 geltenden Regelung, wonach zwischen Hausbesuchen in Privatwohnungen und Hausbesuchen in Pflegeheimen nicht unterschieden wurde und es so zu einer für die Leistungserbringer erträglichen Mischkalkulation aus Hausbesuchen in Praxisnähe, in größerer Entfernung und in Pflegeheimen kam. Demgemäß müsse auch ab 1.4.2006 jeder Hausbesuch mit einer einheitlichen Einsatzpauschale (10,28 Euro entsprechend der früheren Position 29933) vergütet werden. Nur wenn der behandelnde Physiotherapeut (und nicht etwa die Praxis als Gesamtheit) anlässlich eines Hausbesuchs (also nicht bei der Notwendigkeit einer zweimaligen An- und Abfahrt am gleichen Tage) auch weitere Versicherte behandelt habe, sei nach der alten Regelung neben der vollen Einsatzpauschale für den ersten Patienten lediglich ein Zuschlag von 2,75 Euro für den zweiten und jeden weiteren Patienten zu zahlen gewesen. Diese Verfahrensweise müsse fortgesetzt werden, um eine wirtschaftliche Praxisführung zu ermöglichen.

3

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.5.2011) und das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 13.12.2012). Beide Gerichte haben in ihren Entscheidungen die vom Ehemann der Klägerin in der Klageschrift vom 7.2.2008 formulierten vier Klageanträge wörtlich übernommen.

4

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 160 Abs 2, § 160a Abs 2 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG). Die Klägerin weist zwar auf gesetzliche Zulassungsgründe hin, nämlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie auf Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), jedoch sind diese Zulassungsgründe nicht so dargelegt worden, wie § 160a Abs 2 S 3 SGG dies verlangt.

6

1. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muss erläutert werden, dass und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und dass sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). Klärungsbedürftigkeit ist grundsätzlich nicht (mehr) gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Um eine fortbestehende Klärungsbedürftigkeit darzutun, muss in solchen Fällen unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass neue, bisher noch nicht berücksichtigte Argumente bestehen oder dass gegen die Entscheidung des BSG von dritter Seite, etwa im Schrifttum, in nicht unerheblichem Umfang Kritik vorgebracht worden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Diese Anforderungen betreffen die gesetzliche Form iS von § 169 SGG(vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Ihnen genügen die Darlegungen der Klägerin nicht.

7

Die Klägerin hat - sinngemäß - folgende Rechtsfrage aufgeworfen: "Ist die streitige Einsatzpauschale von 5,60 Euro bei Hausbesuchen von Heimbewohnern für die Zeit ab 1.4.2006 auf die Klägerin anwendbar, obgleich sie an dem neuen Vergütungsvertrag der Ersatzkassen nicht beteiligt war und ihm auch nicht beigetreten ist?" Damit hat sie zwar eine konkrete Rechtsfrage formuliert; es fehlt jedoch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Nach ihrem Klagevorbringen möchte die Klägerin nicht nur die neue Position 29934 für ihr Abrechnungsverhältnis mit der Beklagten ausschließen, sondern die für jede Form der Hausbesuche geltende alte Position 29933 inhaltlich reaktivieren. Dieser zweite Teil ihres Klagebegehrens wird von der formulierten Rechtsfrage indes nicht erfasst. Es wird also nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Rechtsgrundlage die gewünschte Art der Abrechnung der Hausbesuche in Pflegeheimen tragen könnte. Der alte Vergütungsvertrag der Ersatzkassen kann dazu nicht herangezogen werden, weil er zum 1.4.2006 außer Kraft getreten und durch den neuen Vergütungsvertrag ersetzt worden ist. Zugleich gilt dieser neue Vergütungsvertrag, der in der Vergütungsstruktur dem zum 1.1.2006 wirksam gewordenen neuen Vertrag für den AOK-Bereich gleicht, ab 1.4.2006 als Maßstab für die - bei Fehlen einer bilateralen Vergütungsvereinbarung ausschlaggebende - "übliche" Vergütung (§ 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 612 Abs 2 BGB) im Ersatzkassenbereich für Hausbesuche in Pflegeheimen.

8

Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, weshalb sie als nicht vergütungsvertraglich gebundene Leistungserbringerin wirtschaftlich besser gestellt werden muss als die mit ihr konkurrierenden, aber einzel- oder kollektivvertraglich gebundenen Physiotherapiepraxen, insbesondere Großpraxen, die vor den gleichen Kostenproblemen stehen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG, auf den sich ein zugelassener Leistungserbringer berufsausübungsrechtlich berufen kann, sichert jedenfalls nur den Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Marktkonkurrenten, nicht aber auf Besserstellung.

9

2. Ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht.

10

a) Die Klägerin, die erst- und zweitinstanzlich nicht anwaltlich vertreten war, wirft dem LSG vor, die eigentliche Zielrichtung ihres Klagebegehrens sei bei der Verfahrensführung nicht hinreichend berücksichtigt worden; insbesondere habe das LSG nicht darauf hingewirkt, dass die von ihrem - nicht über eine juristische Ausbildung verfügenden - Ehemann formulierten Klageanträge dem wirklichem Klagebegehren angepasst wurden, sondern es habe stattdessen die Klageanträge wörtlich übernommen. Damit macht sie einen Verstoß gegen die richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 106 Abs 1 iVm § 123 SGG geltend. Dieses Vorbringen erfüllt jedoch nicht die nach § 160a Abs 2 S 3 SGG erforderliche "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels, weil in der Beschwerdebegründung hätte dargelegt werden müssen, welche konkrete Fassung der Klageanträge aus Sicht der nun anwaltlich vertretenen Klägerin sachgerecht gewesen wäre und deshalb vom Vorsitzenden des für die Entscheidung zuständigen Senats des LSG hätte angeregt bzw vorgeschlagen werden müssen.

11

Außerdem hätte dargelegt werden müssen, dass die neu gefassten Klageanträge zu einem Erfolg der Berufung geführt hätten. Dazu hätte eine Rechtsgrundlage genannt und ausgeführt werden müssen, dass deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies erscheint zweifelhaft. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats zu Ziffer 1 verwiesen.

12

b) Nicht gerügt hat die Klägerin allerdings den Verfahrensfehler, dass das LSG - wie auch zuvor das SG - über zwei Klageanträge entschieden hat, die im vorliegenden Rechtsstreit gar nicht gestellt worden sind (Verstoß gegen §§ 123, 157 SGG). Die Klageanträge zu 2) und 3) waren nach der ausdrücklichen Bestimmung in der Klageschrift vom 7.2.2008 ausschließlich gegen die dort genannten Beklagten zu 2) - AOK-Landesverband Nordrhein-Westfalen - und 4) - VdAK-Landesausschuss Nordrhein-Westfalen, jetzt VdeK - gerichtet; nur die Klageanträge zu 1) und 4) waren gegen die Beklagten zu 1) - AOK Rheinland, jetzt AOK Rheinland/Hamburg - und 3) - Barmer Ersatzkasse, jetzt Barmer GEK - gerichtet. An dieser Differenzierung hat sich durch die Trennung in drei gesonderte Verfahren (Beschluss des SG vom 19.5.2008) nichts geändert. Das hat die Klägerin zB in ihrem Schriftsatz vom 14.9.2011 ausdrücklich bestätigt.

13

Diese differenzierten Streitgegenstände haben sowohl das SG als auch das LSG angesichts des ansonsten sehr unübersichtlichen Klagevorbringens aus dem Blick verloren, und so ist im vorliegenden Verfahren auch über die - nur die Vertragspartner der Leistungserbringerverbände auf Kassenseite betreffenden - Klageanträge zu 2) und 3) (Untersagungsanspruch und Zwangsmittelandrohung) entschieden worden. Der Berufungsantrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 13.12.2012 bezog sich bei sachgerechter Auslegung jedenfalls nur auf die Klageanträge zu 1) und 4).

14

c) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ist schon deshalb unzulässig, weil eine Verletzung dieser Verfahrensnorm gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur darauf gestützt werden kann, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

15

aa) Die Klägerin trägt vor, sie habe für ihre Behauptung, die herabgesetzten Vergütungen für Hausbesuche bei Heimbewohnern (neue Position 29934) seien, auch für Großpraxen, wirtschaftlich ruinös und geradezu sittenwidrig, Beweis angeboten durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens. Dies reicht zur formgerechten Darlegung eines übergangenen Beweisangebotes nicht aus. Die Bezeichnung eines Beweisantrages muss so genau sein, dass er für das Beschwerdegericht ohne Weiteres auffindbar ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Dazu ist regelmäßig der Schriftsatz mit Datum anzuführen, in dem er gestellt worden ist (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 208); denn es ist nicht Aufgabe eines Beschwerdegerichts, ein umfangreiches Aktenstudium durchzuführen, um einen Beweisantrag zu identifizieren. Eine solche Konkretisierung der Fundstelle ist hier unterblieben. Es ist nicht einmal dargelegt worden, ob der Beweisantrag in erster Instanz - was unerheblich wäre - oder erst (bzw nochmals) - wie erforderlich - in zweiter Instanz gestellt worden ist. Dies muss mitgeteilt werden, weil nur Verfahrensfehler des LSG zur Zulassung der Revision führen können.

16

bb) Darüber hinaus muss ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag - er sei hier einmal unterstellt - auch bis zum Ende des Berufungsverfahrens aufrechterhalten worden sein, weil nur ein aktueller Beweisantrag vom Berufungsgericht zu berücksichtigen ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 12). Findet sich dazu weder ein Hinweis in der Sitzungsniederschrift noch im Berufungsurteil (BSG SozR 1500 § 160 Nr 64), wird jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern regelmäßig angenommen, dass ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag nicht mehr aufrechterhalten worden ist, wenn in der mündlichen Verhandlung ausschließlich ein Sachantrag gestellt ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 12 und 65; Krasney/Udsching, aaO, RdNr 130). Ob dies auch - wie hier - bei einer nicht anwaltlich vertretenen Klägerin zu gelten hat, kann an dieser Stelle offenbleiben; jedenfalls ist aber dann darzulegen, aus welchen Umständen das LSG hätte schließen müssen, dass der früher schriftsätzlich gestellte Beweisantrag dennoch aufrechterhalten wurde (BSG SozR 1500 § 160 Nr 12; Krasney/Udsching, aaO, RdNr 209). Entsprechende Ausführungen sind in der Beschwerdebegründung nicht enthalten.

17

cc) Schließlich fehlt es auch an Darlegungen dazu, dass sich das LSG auf der Grundlage seiner Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte gedrängt fühlen müssen, dem - hier erneut zu unterstellenden - Beweisantrag nachzugehen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5; BSG SozR 1500 § 160a Nr 34 und 56). Die Klägerin wiederholt insoweit nur ihre eigene rechtliche Bewertung der Vergütung der neuen Position 29334 als "sittenwidrig", setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob das LSG auf der Basis seiner Rechtsauffassung zum Vergütungsanspruch ohne Einholung des betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens keine Entscheidungsreife der Klage annehmen durfte.

18

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts für alle Rechtszüge auf 2376 Euro basiert auf § 63 Abs 2 und 3, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 1 GKG.

19

Der Streitwert war für das Klageverfahren (Gerichtsbescheid des SG vom 16.5.2011, bestätigt durch Beschluss des LSG vom 28.1.2013) und für das Berufungsverfahren (Beschluss des LSG vom 13.12.2012) auf 7376 Euro festgesetzt worden. Dabei entfiel ein Teilstreitwert von 5000 Euro auf den Klageantrag zu 2), der aber - wie oben dargestellt - gar nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gehört, und ein Teilstreitwert von 2376 Euro auf den Klageantrag zu 1); dem Klageantrag zu 4) kam kein eigenständiger Streitwert zu, weil er vom Klageantrag zu 1) inhaltlich schon erfasst war, und der - ebenfalls nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens zählende - Klageantrag zu 3) hatte keinen eigenständigen Streitwert, weil er ein Annex zum Klageantrag zu 2) ist.

20

Nach § 63 Abs 3 GKG waren die wegen der Einbeziehung des Klageantrages zu 2) unrichtigen Streitwertfestsetzungen des SG und des LSG zu ändern. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz beträgt jeweils 2376 Euro. Zur Berechnung dieses Streitwerts wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 4.6.2008 und des LSG im Beschluss vom 28.1.2013 verwiesen. Der Senat war zur Änderung der vorinstanzlichen Streitwertfestzungen von Amts wegen berechtigt, weil das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG ein "Verfahren wegen der Hauptsache" iS des § 63 Abs 3 S 1 GKG darstellt und es auf die Form der Beschwerdeentscheidung (Verwerfung, Zurückweisung oder Zulassung) nicht ankommt(BSG SozR 4-1920 § 43 Nr 1 und Beschluss des Senats vom 19.6.2013 - B 3 KR 5/13 B).

21

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war nach § 47 Abs 1 und 3 GKG ebenfalls auf 2376 Euro festzusetzen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.