Bundessozialgericht Urteil, 15. Mai 2012 - B 2 U 4/11 R

bei uns veröffentlicht am15.05.2012

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2011 und des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 719 346,24 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Mitglied bei der beklagten BG. Sie wendet sich dagegen, einen Beitrag in Höhe von 719 346,24 Euro zum Ausgleichsanteil der Beklagten am Lastenausgleich der gewerblichen BGen für das Jahr 2007 zu zahlen.

2

Die Beklagte hatte die Klägerin seit dem Jahre 1998 nicht mehr zu einem solchen Ausgleichsanteil herangezogen. Sie erteilte der Klägerin nach einem als "Anhörung" bezeichneten Schreiben vom 18.2.2008 am 21.4.2008 den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2007. Darin bestimmte sie ua, die Klägerin müsse als ihren Beitrag zum Ausgleichsanteil der Beklagten am Lastenausgleich der gewerblichen BGen einen Betrag in Höhe von 719 346,24 Euro zahlen. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, nach der er bindend werde, wenn nicht binnen eines Monats Widerspruch erhoben werde. Die Klägerin legte am 29.4.2008 Widerspruch (nur) gegen die Regelung betreffend den Anteil am Lastenausgleich ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.7.2008 zurückwies, da die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein gemeinnütziges Unternehmen iS des § 180 Satz 3 SGB VII (aF) sei, weil sie nicht "gemeinnützig" iS der §§ 51 ff Abgabenordnung (AO) sein könne. Eine solche steuerliche Vergünstigung stehe nur privaten Unternehmen zu.

3

Das SG Berlin hat durch Urteil vom 25.8.2009 Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben, soweit darin die Regelung getroffen wird, dass von der Klägerin ein Beitrag zum Lastenausgleich in Höhe von 719 346,24 Euro zu zahlen sei.

4

Das LSG Berlin-Brandenburg hat durch Urteil vom 20.1.2011 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin sei ein gemeinnütziges Unternehmen iS des § 180 Satz 3 SGB VII (aF), weil der Terminus der Gemeinnützigkeit nach den spezifischen Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung und des SGB VII auszulegen sei. Insbesondere enthalte § 180 Satz 3 SGB VII (aF) keinen rechtlich verbindlichen Verweis auf die AO, vor allem nicht auf die §§ 51 ff AO mit ihren Regelungen über die Gemeinnützigkeit, zumal der Wortlaut des § 180 Satz 3 SGB VII (aF) gerade nicht die AO erwähne. Im Übrigen lasse sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm, den Gesetzesmotiven der verschiedenen Änderungen, insbesondere auch zu der ab 5.11.2008 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung des § 180 Abs 2 SGB VII idF des UVMG, noch aus der Entscheidung des BSG vom 13.8.2002 (B 2 U 31/01 R) ableiten, dass § 180 Satz 3 SGB VII (aF) für die Begriffsbestimmung der "Gemeinnützigkeit" zwingend an die Vorschriften der AO anknüpfe. Rein rechtstatsächlich habe die Beklagte die Klägerin trotz der seit 1997 bestehenden Rechtslage bis zum hier streitigen Jahr 2007 nicht zum Lastenausgleich veranlagt, was nach deren Angaben auf einem Computerfehler beruht habe. Letztlich besage die Handhabung einer Norm aber nichts über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens.

5

Hingegen ergebe eine systematische Auslegung der Vorschrift, dass die Klägerin auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein gemeinnütziges Unternehmen sein könne. § 180 Satz 3 SGB VII (aF) verwende den Begriff des Unternehmens, der grundsätzlich in den § 121 SGB VII und § 150 SGB VII definiert werde. Die Klägerin sei jedenfalls beitragsrechtlich zweifellos ein Unternehmen iS der §§ 121, 150 SGB VII, sodass dieser Begriff einheitlich auch für die "Nachlassmöglichkeiten" in § 180 Satz 3 SGB VII (aF) anzuwenden sei. Gesetzessystematisch spreche alles dafür, dass dem Ersten Abschnitt (Allgemeine Vorschriften) des Sechsten Kapitels (Aufbringung der Mittel) des SGB VII ein einheitlicher Unternehmensbegriff zu Grunde liege, sodass auch der Terminus "gemeinnützig" auf alle versicherten Unternehmen zu beziehen sei. Auch Sinn und Zweck des § 180 Satz 3 SGB VII (aF) geböten es, einen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit zu fordern. Insbesondere der Lastenausgleich zwischen den gewerblichen BGen diene zur Verwirklichung des Gedankens der Solidarität. Nach § 180 Satz 3 SGB VII (aF) sollten hiervon nur Unternehmen ausgenommen werden, die bereits in hohem Maße solidarisch handelten. In der Neufassung des § 180 Abs 2 SGB VII zum 5.11.2008 habe der Gesetzgeber dies durch die Überschrift "Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht" zum Ausdruck gebracht. Wer sich bereits solidarisch gezeigt habe und Leistungen für die Gesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringe, solle nicht in eine weitere Haftung aus Solidaritätsgesichtspunkten genommen werden. Dies gelte auch für die Klägerin. Es sei daher für den Begriff der Gemeinnützigkeit allgemein auf die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht abzustellen, was auf die Deutsche Rentenversicherung zutreffe.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 180 Satz 3 SGB VII (aF). Die Klägerin könne nicht als gemeinnützig iS des § 180 Satz 3 SGB VII (aF) eingestuft werden. Zwar hätte es für eine unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 51 ff AO eines ausdrücklichen Hinweises auf diese Normen bedurft, den § 180 Satz 3 SGB VII (aF) gerade nicht enthalte. Jedoch seien die §§ 51 ff AO für die Auslegung des Begriffs "gemeinnützig" entsprechend heranzuziehen. Die öffentliche Hand sei im Hoheitsbereich grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Nur sofern der Staat außerhalb des Hoheitsbereichs als Betrieb gewerblicher Art am Wettbewerb teilnehme, unterliege er ausnahmsweise der Steuerpflicht (§ 51 Abs 1 Satz 1, 2 AO iVm § 1 Abs 1 Nr 6, § 4 Abs 2, 5 KStG). Denn nur soweit der Staat einen Betrieb gewerblicher Art unterhalte, könne er in den Genuss von Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit iS der §§ 51 ff AO kommen. Die Gemeinnützigkeit staatlicher Unternehmen im Steuerrecht sei daher eine Rückausnahme von der Ausnahme (Steuerpflicht staatlicher Betriebe gewerblicher Art), dass der Staat nicht der Steuerpflicht unterliege. Demgegenüber stelle die Freistellung gemeinnütziger Unternehmen iS des § 180 Satz 3 SGB VII (aF) von der Teilnahme am Lastenausgleich zwischen den gewerblichen BGen gerade umgekehrt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass sämtliche bei den gewerblichen BGen organisierte Unternehmen verpflichtet seien, am Lastenausgleich teilzunehmen. Auch ergebe die Interpretation des § 180 Satz 3 SGB VII (aF) im systematischen Kontext anderer Vorschriften des SGB VII, dass gemeinnützig im Sinne dieser Vorschrift nur private Unternehmen sein könnten. Es gehe bei dieser Privilegierung vorrangig um mildtätige, kirchliche Einrichtungen, was auch durch die Neufassung des § 180 Abs 2 SGB VII durch das UVMG unterstrichen werde. Schließlich zeige auch der Zusammenhang mit den ebenfalls in § 180 SGB VII privilegierten Kleinbetrieben, dass die Klägerin mit ihren 15 000 Mitarbeitern nicht gemeint sein könne. Zudem werde in der Literatur zu § 180 SGB VII weitgehend die Auffassung vertreten, dass die Gemeinnützigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen sei. Eine solche Bescheinigung könne die Klägerin aber nicht beibringen, weil sie überhaupt nicht steuerpflichtig sei. Der Gesetzgeber habe die "Systementscheidung" getroffen, die Klägerin einer gewerblichen BG zuzuordnen. So sei etwa für die Bundesagentur für Arbeit die Unfallkasse des Bundes zuständig (§ 125 Abs 1 Nr 2 SGB VII). Die Unfallträger der öffentlichen Hand sähen keinen Lastenausgleich vor. Diese Systementscheidung, die Klägerin der gewerblichen Wirtschaft zuzuordnen, werde ausgehebelt, wenn man die Klägerin dann vom Lastenausgleich der gewerblichen BGen wieder befreie. Dies widerspreche auch der "ratio" des Lastenausgleichs, der 1963 eingeführt worden sei, um gewerbliche BGen mit strukturschwachen Unternehmen zu entlasten. Der Lastenausgleich sei zugleich wesentlicher Bestandteil des die gesetzliche Unfallversicherung prägenden Solidaritätsgrundsatzes.

7

Die Höhe des Lastenausgleichs bestimme sich nach § 179 SGB VII (aF) ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der in dem Unternehmen Beschäftigten. §§ 176 ff SGB VII (aF) stellten neben der Umlage nach den §§ 150 ff SGB VII (aF) eine gesteigerte Solidarhaftung dar, weil bei dem Lastenausgleich die Branchenzugehörigkeit der Unternehmen und deren eigene Risikobelastetheit (Unfallgefahr) unberücksichtigt bleibe. Bei einer Freistellung der Klägerin vom Lastenausgleich gemäß §§ 176 ff SGB VII (aF) wäre dieses System insgesamt gefährdet, weil dann weitere staatliche Mitgliedsunternehmen vom Lastenausgleich freigestellt werden müssten. Dies könnte etwa für die Deutsche Bundesbank, die KfW Bankengruppe oder für die Gebühreneinzugszentrale für den öffentlichen Rundfunk (GEZ), die Industrie- und Handelskammern etc gelten. Nach Berechnungen der Beklagten müssten nach den Kriterien des LSG weitere 2002 juristische Personen des öffentlichen Rechts allein für 2007 freigestellt werden (weitere Zahlen Gutachten/Revisionsbegründung, S 37 ff). Dies hätte zur Folge, dass sich der Ausgleichsanteil der anderen BGen und der nicht gemeinnützigen, ausgleichsverpflichteten Unternehmen stark erhöhen würde. Die im Lastenausgleich zu berücksichtigende Arbeitsentgeltsumme würde sich für 2007 um nachtäglich 11,152 Milliarden Euro verringern. Mithin hätte die Rechtsansicht der Vorinstanzen erhebliche Auswirkungen auf das Solidarprinzip, weil sie - die Beklagte - aufgrund der Struktur ihrer Mitgliedsunternehmen weitgehend aus der solidarischen Haftung der gewerblichen BGen ausscheiden würde. Schließlich wäre es auch widersprüchlich, staatliche Hoheitsbetriebe im Rahmen der §§ 150 ff SGB VII (aF) ausnahmslos zu verpflichten, durch finanzielle Beiträge zur Tragung der Lasten ihrer BG beizutragen, sie aber anschließend über § 180 Satz 3 SGB VII (aF) von dem solidarischen Lastenausgleich nach §§ 176 ff SGB VII (aF) (intra-berufsgenossenschaftlicher Lastenausgleich) freizustellen. Ein solcher Systembruch hätte einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft und sei vom Gesetzgeber nicht intendiert. § 180 Satz 3 SGB VII (aF) sei daher auf privat-gemeinnützige Einrichtungen außerhalb des staatlichen Hoheitsbereichs zu beschränken.

8

Eine Einbeziehung staatlicher Hoheitsbetriebe vertrage sich nicht mit der "ratio" der §§ 176 ff SGB VII (aF), die Finanzierbarkeit der Renten- und Entschädigungslasten durch eine solidarische Beteiligung aller gewerblichen BGen und ihrer Unternehmen sicherzustellen. Schließlich gebiete auch eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung dieses Ergebnis.

9

Das BSG habe den hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab des Art 3 Abs 1 GG auf die Freistellung gemeinnütziger Einrichtungen angewandt (Hinweis auf BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 31/01 R) und die Norm des § 180 Satz 3 SGB VII (aF) gerade deshalb nicht beanstandet, weil die Freistellung gemeinnütziger Einrichtungen nur zu einer geringfügigen Mehrbelastung der anderen Mitglieder der BG führe. Demgegenüber würde die hier vorgenommene Freistellung der Klägerin aber zu einer erheblichen Mehrbelastung der anderen Unternehmen führen, die im Lichte des Art 3 GG nicht gerechtfertigt werden könne.

10

Der EuGH habe schließlich in der Rechtssache Kattner Stahlbau GmbH (Hinweis auf EuGH NJW 2009, 1325) den Lastenausgleich als tragendes Argument dafür angeführt, dass die BGen europarechtlich keine "Unternehmen" seien, die den Wettbewerbsregeln der Art 101 f und Art 106 AEUV unterlägen. § 180 Satz 3 SGB VII (aF) sei "unionsrechtskonform" so auszulegen, dass die Klägerin nicht vom Lastenausgleich freigestellt werden könne. Folglich könne der Begriff der "Gemeinnützigkeit" in § 180 Satz 3 SGB VII (aF) nur unter entsprechender Anwendung der §§ 51 ff AO ausgelegt werden. Es gehe nur um die Schaffung von Anreizen für privates und bürgerschaftliches Engagement.

11

Schließlich habe das BSG selbst in der zitierten Entscheidung aus dem Jahre 2002 zur Interpretation der Gemeinnützigkeit auf die steuerrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen.

12

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Revisionsbegründung der Beklagten sei zwar nachvollziehbar, soweit diese eine "Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Lastenausgleichs" befürchte. Diese rein tatsächliche Auswirkungen aufzeigenden Ausführungen seien allerdings rechtlich ohne Belang.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

16

Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Regelung in dem Beitragsbescheid vom 21.4.2008 über einen "Beitrag für Fremdumlagen" der Klägerin in Höhe von 719 346,24 Euro aufgehoben. Die Klägerin war vielmehr als Mitglied der Beklagten verpflichtet, zu deren Ausgleichsanteil am Lastenausgleich unter den gewerblichen BGen gemäß §§ 176 ff SGB VII (aF) beizutragen.

17

Die Klägerin war nicht gemäß § 180 Satz 3 Regelung 2 SGB VII (aF) kraft Gesetzes vom Beitrag zu diesem Ausgleichsanteil freigestellt, weil sie kein "gemeinnütziges Unternehmen" im Sinne dieser Vorschrift ist. Zwar ist sie ein "Unternehmen" im unfallversicherungsrechtlichen Sinne des § 121 Abs 1 SGB VII. Dem Rechtsbegriff "gemeinnützig" iS des § 180 Satz 3 Regelung 2 SGB VII (aF) unterfällt sie aber nicht. Denn als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist sie nicht nur im steuerrechtlichen Sinne, sondern auch unfallversicherungsrechtlich gemeinnützigkeitsunfähig (§ 1 Abs 1 Nr 6, § 4 Abs 5 KStG iVm § 51 Abs 1 Satz 1, 2, § 52 Abs 1 Satz 3 AO).

18

1. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 SGG zulässig.

19

Sie ist statthaft, weil das Zahlungsgebot im Beitragsbescheid vom 21.4.2008 ein Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X ist. Die Beklagte hat der Klägerin, einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtssubjekt, erklärt, sie gebiete dieser als ihrem Mitgliedsunternehmen den genannten Betrag zur Erfüllung einer bestehenden Schuld zu zahlen.

20

Die Klagefrist ist gewahrt. Allerdings war nach § 78 Abs 1 Nr 3 SGG kein Vorverfahren erforderlich. Daher war der von der Klägerin erhobene Widerspruch nicht statthaft und ging der Widerspruchsbescheid ins Leere. Deswegen war die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 21.4.2008 unrichtig und es lief gemäß § 66 Abs 2 SGG die Jahresfrist(so schon BSG vom 23.6.1994 - 4 RK 3/93 - SozR 3-1500 § 87 Nr 1, S 3).

21

2. Das Zahlungsgebot der Beklagten in dem Bescheid vom 21.4.2008 war auch rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten.

22

a) Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Zahlungsgebots war § 179 SGB VII in der im Jahre 2007 gültig gewesenen Fassung (aF) iVm § 168 Abs 1 SGB VII (aF).

23

Nach § 179 SGB VII (aF) werden die Beiträge der (Mitglieds-) Unternehmen einer BG für deren Ausgleichsanteil(§ 178 Abs 3 und 4 SGB VII) ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt. Gemäß § 168 Abs 1 SGB VII (aF) teilt der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Hieraus wird deutlich, dass die BG befugt ist, gegenüber ihren Mitgliedsunternehmen deren Beitrag zum Ausgleichsanteil durch Verwaltungsakt festzustellen und die Zahlung zu gebieten.

24

Der Anwendungsbereich dieser Ermächtigungsgrundlage umfasst auch die Mitgliedsunternehmen der BG, die selbst als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit der Durchführung von hoheitlichen Aufgaben betraut sind. Denn sie befugt die BG nicht zu Eingriffen in den Vollzug von Hoheitsaufgaben des anderen Trägers. Sie knüpft vielmehr allein an dessen Tätigkeit als Unternehmer mit grundsätzlich unfallversicherten Beschäftigten in einer Verwaltung an (vgl § 121 Abs 1 SGB VII). Die BG war deshalb am Erlass dieses Verwaltungsakts nicht etwa deswegen gehindert, weil die Klägerin eine auf bundesgesetzlicher Grundlage beruhende unterstaatliche Körperschaft des öffentlichen Rechts und Teil der mittelbaren Bundesverwaltung ist, der kraft Bundesrechts die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe der Durchführung eines Teils der gesetzlichen Rentenversicherung im eigenen Namen übertragen ist. Denn das Zahlungsgebot greift nicht in den öffentlich-rechtlichen Aufgabenvollzug der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Sie wird nur als Unternehmerin mit der Tätigkeit des Einsatzes von Beschäftigten in die Pflicht genommen.

25

b) Die Beklagte hat den Verwaltungsakt ferner formell rechtmäßig als verbandszuständiger Träger nach ordnungsgemäßem Verwaltungsverfahren einschließlich der gebotenen Anhörung schriftlich und somit formgerecht erlassen. Insbesondere ist sie für die Klägerin verbandszuständig, weil der Bundesgesetzgeber sie als Trägerin mittelbarer Staatsverwaltung, anders als andere solche Träger, keinem anderen Unfallversicherungsträger zugewiesen hat, sodass die Auffangzuständigkeit zur einschlägigen gewerblichen BG aus § 121 Abs 1 SGB VII eingreift.

26

c) Der Verwaltungsakt war auch materiell rechtmäßig, sodass eine Rechtsverletzung der Klägerin durch ihn ausscheidet.

27

Die Klägerin war (und ist) Mitgliedsunternehmen der Beklagten und nach § 179 SGB VII (aF), dessen Tatbestandsvoraussetzungen, was keiner Darlegung bedarf und nicht umstritten war, erfüllt sind, grundsätzlich zu einem anteiligen Beitrag zum Ausgleichsanteil der Beklagten am Ausgleich unter den gewerblichen BGen verpflichtet. Über die Höhe der Beitragsschuld wird nicht gestritten.

28

3. Entgegen dem LSG war die Klägerin für das Umlagejahr 2007 nicht kraft Gesetzes gemäß § 180 Satz 3 Regelung 2 SGB VII (aF) von dieser Beitragspflicht zum Ausgleichsanteil ihrer BG am Lastenausgleich der gewerblichen BGen freigestellt. Denn sie ist kein "gemeinnütziges" Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift.

29

a) § 180 Satz 3 Regelung 2 SGB VII (aF) enthält mit dem Wort "gemeinnützige" eine konkludente Verweisung auf die §§ 51 ff AO, wie sich deutlich, aber nicht zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes, jedenfalls aber klar aus dessen historischer, systematischer und den Zweck der Freistellung beachtender Auslegung ergibt. Die Vorschrift enthält keinen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit. Der Deutsche Bundestag hat nie erwogen, einen solchen zu schaffen, sondern schlicht an den in §§ 51 ff AO ausgestalteten und im Wesentlichen allgemein bekannten Begriff angeknüpft. Dieser schließt ua nach § 52 Abs 1 Satz 3 AO Körperschaften des öffentlichen Rechts, also auch die Klägerin, aus dem Begriff der Gemeinnützigkeit aus. Das entsprach auch dem Zweck der Freibetragsregelung in § 180 Satz 1, 2 SGB VII (aF), kleine Mitgliedsunternehmen und nach Satz 3 aaO gemeinnützige Unternehmen, die typischerweise, wenn auch nicht immer, ähnlich geringe Arbeitsentgelte an Versicherte zu zahlen haben, von der Beteiligung an der Ausgleichslast ihrer BG auszunehmen.

30
        

b) § 180 SGB VII ist hier in der für das Umlagejahr 2007 maßgeblichen Fassung anzuwenden, da es bei der isolierten Anfechtungsklage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, der einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Zustand regelt, auf das hierfür gültig gewesene Recht ankommt. Angefochten ist von der Klägerin nur die Regelung über einen "Lastenausgleichsbeitrag" für das Jahr 2007. § 180 SGB VII in der somit maßgebenden Fassung vom 24.7.2003 (BGBl I 1526), die vom 1.8.2003 bis zum Inkrafttreten des UVMG am 5.11.2008 galt, lautete:

"Bei Anwendung der § 178 Abs. 3 und 4 und § 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unternehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege."

31

c) Weder im Wortlaut dieser Vorschrift noch sonst im Text des SGB VII findet sich auch nur eine Andeutung dafür, dass das Gesetz einen vom allgemeinen Verständnis des Rechtsbegriffs der "Gemeinnützigkeit" eines Unternehmens, wie er in den §§ 51 ff AO ausgestaltet ist, abweichenden Rechtsbegriff verwendet. Entgegen dem LSG kann aus dem weiten unfallversicherungsrechtlichen Begriff des Unternehmens iS des § 121 Abs 1 SGB VII nichts dafür hergeleitet werden, dass auch der andersartige Rechtsbegriff "gemeinnützig", den das SGB VII gerade anders als den des "Unternehmens" nicht "definiert", eine bestimmte und vom allgemeinen Rechtsverständnis abweichende besondere unfallversicherungsrechtliche Bedeutung haben könnte. Das SGB VII verwendet den Rechtsbegriff "gemeinnützig" auch noch in der Vorschrift über die freiwillige Selbstversicherung von Ehrenamtsträgern "in gemeinnützigen Organisationen" nach § 6 Abs 1 Nr 3 SGB VII. Dort unterliegt keinem Zweifel, dass damit die materielle Gemeinnützigkeit iS der §§ 51 ff AO (und deren Anerkennung durch das Finanzamt) gemeint ist. Es fehlt jeder Hinweis, dass § 180 Satz 3 Regelung 2 SGB VII (aF) mit dem Ausdruck "gemeinnützige" Unternehmen einen anderen Rechtsbegriff "gemeinnützig" meint.

32

Auch unter Beachtung der anderen juristischen Auslegungsmethoden (dazu folgend unter 4.) ist es vielmehr geboten festzustellen, dass das Wort "gemeinnützig" in § 180 Satz 3 Regelung 2 SGB VII (aF) dasselbe wie in § 6 Abs 1 Nr 3 SGB VII und damit genau und nur das bedeutet, was die §§ 51 ff AO ausgestalten.

33

Aus der Gesetzgebungsgeschichte, insbesondere den Motiven und Regelungen bei der Einführung des Lastenausgleichs in das System der gesetzlichen Unfallversicherung sowie aus dem hieraus abzuleitenden Zweck des § 180 Satz 3 SGB VII (aF) folgt, dass die gesetzliche Freistellung nach § 180 Satz 3 Regelung 2 SGB VII (aF) sehr begrenzt sein sollte (sogleich unter 4. a). Sie soll nur solche (zumeist private) Unternehmen erfassen, die über §§ 51 ff AO einen Nachweis der Gemeinnützigkeit führen können (hierzu unter 4. b). Hierfür spricht auch der Regelungszusammenhang des § 180 SGB VII (aF). Zu Recht hat ferner die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, dass eine Befreiung von (staatlichen) Unternehmen von der wirtschaftlichen Bedeutung der Klägerin das System des Lastenausgleichs zwischen den gewerblichen BGen zweckwidrig insgesamt in Frage stellte, zumal § 179 SGB VII (aF) für die Umlegung des Ausgleichsanteils ausschließlich auf das Arbeitsentgelt der Versicherten in dem jeweiligen Unternehmen abstellte (hierzu unter 4. c).

34

4. Die Entstehungsgeschichte der Freistellungsvorschrift, ihr systematischer Zusammenhang mit den anderen Regelungen des § 180 SGB VII (aF) sowie der Zweck der Freibeträge(§ 180 Satz 1 und 2 SGB VII) und der Freistellung (Satz 3 aaO) sprechen gegen die Ansicht des LSG und der Klägerin. Sie zeigen, dass die Vorschrift mit dem Wort "gemeinnützige" schlüssig auf die in den §§ 51 ff AO geregelten Voraussetzungen (und deren Anerkennung durch das Finanzamt) verweist.

35

a) "Die Einrichtung des heute in den §§ 176 ff SGB VII normierten übergreifenden Finanzausgleichs zwischen den gewerblichen BGen stellte die einzige bedeutende Veränderung im Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung seit deren Einführung dar. Das grundsätzliche Prinzip der ausschließlich brancheninternen Lasttragung wird durch dieses Institut des solidarischen Ausgleichs von Spitzenbelastungen durchbrochen" (David Heldmann, Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, 2006, S 168; instruktiv zur Geschichte auch Ulrich Becker, Der Finanzausgleich der gesetzlichen Unfallversicherung, 2004, S 47 ff).

36

Durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30.4.1963 (BGBl I 241) wurde mit Wirkung zum 1.1.1963 die Rentenlast der Bergbau-BG, soweit diese Last vor dem 1.1.1953 entstanden war, der Gesamtheit der gewerblichen BGen sowie der See-BG auferlegt. Maßgeblich war Art 3 UVNG, dessen § 1 lautete:

"Die Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft aus Versicherungsfällen, die sich vor dem 1. Januar 1953 ereignet haben, tragen die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft gemeinsam. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege außer Betracht."

Art 3 § 2 UVNG bestimmte:

"(1)   

Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last entspricht dem Verhältnis der Lohnsumme der Berufsgenossenschaft zu der Lohnsumme aller beteiligten Berufsgenossenschaften.

(2)     

Die Beiträge der Mitglieder einer Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last (§ 1) werden ausschließlich nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt.

(3)     

Bei der Regelung nach Absatz 1 und 2 bleibt eine Jahreslohnsumme bis 30 000 Deutsche Mark je Mitglied außer Ansatz."

37

Diese Regelungen hat das BVerfG als mit dem GG vereinbar erklärt (2 BvL 4/65 - 19.12.1967 - BVerfGE 23, 12 = SozR Nr 68 zu Art 3 GG). Flankierend bestimmte § 723 Abs 2 RVO eine Ausgleichspflicht des Bundes für Rentenneulasten der Bergbau-BG. Nach diesen Regelungen gab es lediglich eine einzige Ausnahmeregelung von der Umlegung der Lasten der Bergbau-BG, die ausschließlich an die Jahreslohnsumme (30 000 DM) anknüpfte.

38

Da hierdurch die Bergbau-BG nicht nachhaltig entlastet wurde (so Heldmann, S 169) wurde durch das Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes (FinÄndG) vom 21.12.1967 (BGBl I 1259) das Ausgleichsverfahren zwischen den gewerblichen BGen neu gestaltet.

39

Art 3 UVNG enthielt nunmehr in § 1 detailliertere Regelungen über die Einstandspflicht aller gewerblichen BGen untereinander, ohne dass die Bergbau-BG noch explizit in Bezug genommen wurde.

40

§ 1 Abs 1 lautete:"1. Soweit der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft oder der See-Berufsgenossenschaft das Viereinhalbfache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften oder 2. der Entschädigungslastsatz einer dieser Berufsgenossenschaften das Fünffache des durchschnittlichen Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaften übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den entsprechenden Lastenanteil untereinander aus."

41

§ 5 des Art 3 UVNG idF des FinÄndG 1967 kann als die erste Vorgängervorschrift des hier zu beurteilenden § 180 SGB VII betrachtet werden. Sie enthielt bereits eine Freibetragsregelung in ihren Sätzen 1 und 2 sowie in Satz 3 eine vollständige Freistellung für Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, für welche die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig war. Art 3 § 5 UVNG lautete:

"Bei der Regelung nach §§ 3 und 4 bleibt für jedes Mitglied eine Jahreslohnsumme außer Betracht, die dem Fünffachen der für die gesetzliche Rentenversicherung festgesetzten allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) des Kalenderjahres entspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht. Der Betrag ist auf 1000 Deutsche Mark nach oben abzurunden. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege außer Betracht."

42

Satz 3 dieser Norm wurde sodann mit Wirkung zum 1.1.1969 neu gefasst (Art 2 § 4 des Gesetzes vom 28.7.1969, BGBl I 956) und lautete nunmehr:

"Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützigen privaten Krankenanstalten und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten außer Betracht."

43

Art 3 UVNG hat in dieser Form bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) am 1.1.1997 gegolten. Die Normen des Art 3 UVNG über den Lastenausgleich ab 1967 hat das BVerfG ebenfalls als mit dem GG vereinbar eingestuft (1 BvL 17/72 - 5.3.1974 - BVerfGE 36, 383).

44

Hervorzuheben ist, dass Art 3 § 5 Satz 3 UVNG lediglich "private" Unternehmen vom Lastenausgleich ausnimmt und dies ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Nach der Rechtslage unter Geltung des Art 3 § 5 UVNG (1969 bis 1996) dürfte kein Zweifel daran bestanden haben, dass alle "öffentlich-rechtlichen" Unternehmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungs-BG fielen (also auch die Klägerin, die damals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hieß), vom Lastenausgleich der gewerblichen BGen nicht freigestellt waren.

45

Mit der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB als SGB VII idF des UVEG vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) ab 1.1.1997 veränderte der neue § 180 Satz 4 SGB VII den vormaligen Geltungsbereich des Art 3 § 5 UVNG über die gesetzliche Freistellung vom Beitrag zum Ausgleichsanteil der BG.

46

§ 180 SGB VII lautete:

"§ 180 Freibeträge

(1) Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem 4000fachen des in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts des Kalenderjahres entspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht. Der Freibetrag wird auf volle 1000 Deutsche Mark aufgerundet.
Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützigen privaten Krankenhäuser und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten außer Betracht. Außer Betracht bleiben ferner Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen.

(2) Bis zu einer Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert wird bei der Berechnung des Freibetrags ausschließlich der aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt."

47

Hierzu wurde angemerkt, die Regelungen des Art 3 UVNG seien "nahezu unverändert" in das SGB VII übernommen worden (Heldmann, S 170). In den Materialien zum UVEG findet sich im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.5.1995 (BR-Drucks 263/95) zu § 180 SGB VII lediglich folgende Begründung, S 324:

"Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Freibeträge entsprechend dem geltenden Recht (Art. 3 § 5 UVNG); ergänzend werden Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen in die Regelung einbezogen."

48

Eine gesetzgeberische Reflektion des Begriffs der Gemeinnützigkeit und der Erweiterung über den Binnenbereich der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hinaus findet sich nicht. Allerdings kann dem Gesamtzusammenhang der Norm und der Gesetzesbegründung entnommen werden, dass offensichtlich keine grundlegende Reform der Regelungen über die Freistellung vom Lastenausgleich beabsichtigt war. Das wird durch den Hinweis unterstrichen, dass die Vorschrift dem bisher geltenden Recht des Art 3 § 5 UVNG entspreche. Nimmt man hinzu, dass die gemeinnützigen Unternehmen gemeinsam mit den "nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten" neu in die Norm aufgenommen werden, so kann jedenfalls ein gesetzgeberischer Wille, "Großunternehmen" wie die Klägerin nunmehr vom Lastenausgleich freizustellen (dem sie, wie ausgeführt, nach Art 3 § 5 UVNG zweifelsfrei unterlagen), nicht erschlossen werden.

49

§ 180 Satz 3 SGB VII wurde sodann durch Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.7.2003 (BGBl I 1526) mit Wirkung zum 1.8.2003 in die für den Rechtsstreit maßgebliche Fassung gebracht. Eine eingehendere Betrachtung oder Begründung des Begriffs der Gemeinnützigkeit durch den Gesetzgeber erfolgte wiederum nicht (zu den Hintergründen dieser Reform vgl Rockstädt, BG 2005, 145). Bis auf die redaktionelle Zusammenfassung der bisherigen Sätze 3 und 4 des § 180 SGB VII hatte sich an der Freistellung sämtlicher gemeinnütziger Unternehmen und der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten durch die Novellierung zum 1.8.2003 nichts geändert (Rockstädt, BG 2005, 148). Eine Änderung des Normtextes wurde vielmehr erst durch das Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetz (UVMG) vom 30.10.2008 (BGBl I 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 vorgenommen, also für die Zeit nach dem hier streitigen Zeitraum. § 180 SGB VII lautet nunmehr:

"§ 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen."

50

Zur Begründung enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.3.2008 (BR-Drucks 113/08, S 87) die folgende Aussage, die auch von den Beteiligten im Rechtsstreit aufgegriffen wurde:

"Absatz 2

Die Regelung bezweckt dem geltenden Recht entsprechend, förderungswürdige Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von der Ausgleichsverpflichtung freizustellen. Die Änderungen sind redaktioneller Art. Der bisher verwendete Begriff 'gemeinnützige Unternehmen' wird der Verwaltungspraxis folgend ausdrücklich auf mildtätige und kirchliche Einrichtungen erstreckt. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege dienen mildtätigen Zwecken. Daher werden von der Freistellungsregelung auch künftig Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erfasst."

51

In dem Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung des UVMG (BT-Drucks 16/9154, S 22) wird zunächst die Notwendigkeit einer Neuregelung des Lastenausgleichs ua damit begründet, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Branchenstruktur der Vergangenheit konserviere und Entwicklungen wie zuletzt in der notleidenden Baubranche sich auch in anderen Zweigen der gewerblichen Wirtschaft ereignen könnten. Hinsichtlich der neugefassten Befreiungsregelung des § 180 SGB VII enthält der Allgemeine Teil des Gesetzentwurfs zum UVMG sodann folgende Aussage(S 24) :

"Der besonderen Interessenslage von kleinen Betrieben wird wie bisher durch eine Freibetragsregelung Rechnung getragen. Danach bleibt bei der solidarischen Lastentragung ein bestimmter Entgeltbetrag unberücksichtigt. Der Freibetrag wirkt umso stärker, je mehr die Lasten nach Entgelten und nicht nach anderen Kriterien auf die ausgleichspflichtigen Unternehmen verteilt werden. Das Gesetz sieht daher eine überwiegende Lastenverteilung nach Entgelten vor (§ 178 des Siebten Buches). Damit wird die angestrebte Entlastung für kleine Unternehmen erreicht. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen bleiben von der Verteilung der Lasten vollständig ausgenommen. Dies entspricht dem geltenden Recht."

52

b) Aus der Gesetzgebungsgeschichte und dem Reglungszusammenhang der verschiedenen Gestaltungsformen des Lastenausgleichs zwischen den gewerblichen BGen ist jedenfalls festzuhalten, dass § 180 Satz 3 SGB VII (jeweils) als eng auszulegende Ausnahmevorschrift entsprechend dem bisher geltenden Recht konzipiert worden ist. In Art 3 § 5 UVNG war die Freistellung ausschließlich auf bestimmte Mitglieder der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege beschränkt. Die Klägerin war damals also nicht freigestellt. An dieser Rechtslage wollte keine Gesetzesänderung etwas ändern.

53

Auch die weitere Rechtsentwicklung zeigt, dass bei der Freibetragsregelung jeweils nur "Kleinbetriebe" ausgenommen werden sollten. Auch die letzte Novellierung durch das UVMG zum 5.11.2008 betont ausdrücklich den Gesichtspunkt der zu schonenden Kleinbetriebe. Hinsichtlich der Freistellungen in Satz 3 aaO wurde ausdrücklich auf den mildtätigen und karitativen Charakter der zu privilegierenden Einrichtungen abgestellt. Der Gedanke der nicht vorhandenen Arbeitsentgelte oder ihres geringen Umfangs trägt auch die Freistellung der Durchführung nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten.

54

Der gesamten Gesetzgebungsgeschichte kann jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ein intentionaler Akt des Gesetzgebers entnommen werden, auch große, staatliche und unterstaatliche Verwaltungsträger von der Beitragspflicht zum Ausgleichsanteil ihrer gewerblichen BG, der sie durch Bundesgesetz zugeordnet sind, kraft Gesetzes freizustellen.

55

Der Begriff der "Gemeinnützigkeit" war dabei immer rückbezogen auf die in den §§ 51 ff AO genannten Kriterien für Gemeinnützigkeit. Besonders deutlich wird dies in den Materialien zur Neuregelung des § 180 Abs 2 SGB VII durch das UVMG zum 5.11.2008. Dort wird zumindest die Begrifflichkeit und Reihenfolge der §§ 51 ff AO übernommen, spricht § 52 AO doch von "gemeinnützigen Zwecken", während § 53 AO die "mildtätigen Zwecke" und § 54 AO die "kirchlichen Zwecke" umreißt. Anhaltspunkte für einen demgegenüber spezifisch unfallversicherungsrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff, wie ihn die Vorinstanzen zu Grunde legen, können jedenfalls der Gesetzgebungsgeschichte des Lastenausgleichs zwischen den gewerblichen BGen nicht entnommen werden.

56

Der Senat hat insofern in seinem Urteil vom 13.8.2002 unter Hinweis auf die Literatur zum SGB VII auch bereits klargestellt (Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 31/01 R - SozR 3-2700 § 180 Nr 1 S 6), dass § 180 Satz 3 Regelung 2 SGB VII (aF) mit der beitragsrechtlichen Privilegierung der dort genannten Einrichtungen an Regelungen im Steuerrecht, namentlich an die Vorschriften der AO, anknüpft. In den §§ 51 ff AO sind die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen für den Fall geregelt, dass eine Körperschaft (iS des KStG) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt. So kann einer bestimmten Körperschaft Gemeinnützigkeit zuerkannt werden, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs 1 AO). Unter diesen Voraussetzungen ist als Förderung der Allgemeinheit ua die Förderung der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtwesens anzuerkennen (§ 52 Abs 2 Nr 2, 4 und 9 AO). Selbstlosigkeit iS des § 52 AO, aber auch iS des § 53 AO (mildtätige Zwecke) und des § 54 AO (kirchliche Zwecke) ist nach § 55 Abs 1 AO gegeben, wenn durch die betreffende Tätigkeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche - zB gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und die weiteren, dort unter Nr 1 bis 5 genannten Kriterien erfüllt sind. Eine Einrichtung ist nach § 66 Abs 2 AO grundsätzlich dann dem Bereich der (freien, dh nicht-staatlichen) Wohlfahrtspflege zuzurechnen, wenn sie planmäßig, "zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen", Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen übernimmt. Durch die Formulierung "zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen" bringt das Gesetz nichts anderes als das Erfordernis der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit zum Ausdruck (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 10. Aufl, § 66 AO RdNr 22). Damit gilt der Gesichtspunkt der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit für alle gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen als das gemeinsame prägende Wesensmerkmal. Unter diesem Gesichtspunkt bedurfte es nach der genannten Entscheidung des Senats (Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 31/01 R - SozR 3-2700 § 180 Nr 1 S 6) im Rahmen des § 180 Satz 3 Regelung 2 SGB VII (aF) auch keiner Festlegung, ob der jeweilige Träger der freien Wohlfahrtspflege überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgte.

57

Der Gesetzgeber hat mit den §§ 51 ff AO eine Besserstellung nicht-staatlicher Einrichtungen bzw Unternehmen ua im Bereich der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege bezweckt, die aus ideellen Erwägungen ihrer Betreiber, dh ohne einen sonstigen (wirtschaftlichen) Vorteil daraus zu ziehen, als (nicht-staatlicher) Teil des öffentlichen Systems der sozialen Sicherung(Fischer, aaO RdNr 9) zum Allgemeinwohl tätig werden. Damit aber unterscheiden sich diese Einrichtungen in ihrer Zielsetzung wesentlich von nicht gemeinnützigen Unternehmen, deren Betreiber in erster Linie das Ziel verfolgen, Gewinn zu erzielen, aber gerade auch vom Staat und seinen Untergliederungen mittelbarer Staatsverwaltung, die nicht aus ideellen Motiven handeln (dürfen), sondern ihnen von Verfassung und Gesetz vorgegebene Aufgaben erfüllen müssen.

58

Demgegenüber fehlt es für einen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen "Gemeinnützigkeitsbegriff" an jedem Anhalt im Gesetz. Er kann nicht durch Auslegung mit anerkannten juristischen Methoden gewonnen, sondern müsste richterrechtlich postuliert werden. Dadurch würde die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung (dazu BVerfG vom 3.11.1992 - 1 BvR 1243/88 - BVerfGE 87, 273) überschritten, zumal auch die Rechtssicherheit nicht gewahrt wird.

59

Im Gegensatz zu der gesetzlichen konkludenten Verweisung auf die §§ 51 ff AO, deren Anwendung übereinstimmend im Schrifttum gefordert wird(vgl nur Fordey in Juris-PK SGB VII, § 180 RdNr 8, der davon ausgeht, dass die Gemeinnützigkeit durch Vorlage einer Finanzamtsbescheinigung nachzuweisen ist; ähnlich weitgehend Höller in Hauck/Noftz, K § 180 RdNr 5 ff, Stand VII/09; Platz in Lauterbach, UV, § 180 RdNr 3, Stand Januar 2009) und die auch dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung entspricht, hätte eine Anwendung des gesetzesfreien "Gemeinnützigkeitsbegriffs" des LSG eine weitgehende Rechtsunsicherheit zur Folge. Nach dem LSG (Urteil S 11) solle "allgemein auf die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht" abgestellt werden. Dabei wird schon nicht beachtet, dass staatliche und unterstaatliche Verwaltungsträger, soweit sie, wie die Klägerin, hoheitliche Verwaltung verrichten müssen, weder Gewinnerzielung betreiben noch ideelle Ziele verfolgen dürfen, sondern die Gesetze nach deren Zielen durchführen müssen.

60

Die Beklagte zeigt in ihrer Revisionsschrift zudem auf, dass mit einem so weit gefassten "Begriff der Gemeinnützigkeit" zahlreiche weitere "Unternehmen" möglicherweise freigestellt sein könnten. Dann müsste jeweils erst im Wege einer richterrechtlichen Kasuistik geklärt werden, welche Mitgliedsunternehmen der Beklagten freigestellt wären. Dies zeigt bereits, dass eine derartige Erweiterung der Freistellungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten ist, der die Freistellungen für "gemeinnützige Unternehmen" aber - wie unter a) aufgezeigt - zu keiner Zeit erweitern wollte.

61

c) Zutreffend hat die Revision insofern auch darauf hingewiesen, dass die Teilnahme der Klägerin am Lastenausgleich der gewerblichen BGen notwendige Folge der gesetzgeberischen Grundentscheidung ist, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - wie auch zahlreiche weitere öffentlich-rechtliche Träger - dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten zuzuordnen. Dass diese Entscheidung anders hätte getroffen werden können, zeigt etwa der Fall der Bundesagentur für Arbeit, die gemäß § 125 Abs 1 Nr 2 SGB VII der Unfallkasse des Bundes zugeordnet wurde und damit nicht am Ausgleich der Lasten zwischen den gewerblichen BGen beteiligt wird. Die Klägerin ist als Unternehmen iS des § 121 Abs 1 SGB VII Mitglied der Beklagten geworden, ohne dass für diese Zuständigkeitsentscheidung Ausnahmen oder Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Körperschaften ersichtlich wären. Der Unternehmensbegriff iS des § 121 SGB VII ist - was auch die Vorinstanzen so gesehen haben - für alle potentiell betroffenen Unternehmen inhaltsgleich. Es ist von daher auch nicht begründbar, im Rahmen der §§ 176 ff SGB VII (aF) bei dem Lastenausgleich der gewerblichen BGen einen neuen, weiteren Sonderbegriff des oder für öffentlich-rechtliche Unternehmen zu fordern. Vielmehr ist die Teilnahme am Lastenausgleich notwendige und logische Folge der Aufnahme der Klägerin gerade in eine "gewerbliche" BG. Der Lastenausgleich knüpft dabei in allen seinen historischen Ausprägungen jeweils (mehr oder minder) an die Summe der Arbeitsentgelte des jeweiligen Unternehmens an, sodass die Freistellung eines Unternehmens von der Größe der Klägerin (mit 15 000 Beschäftigten im streitigen Zeitraum) erhebliche finanzielle Folgen hätte.

62

Es erscheint zumindest nachvollziehbar, wenn die Beklagte vorträgt, dass sie als BG vollständig aus dem Lastenausgleich ausscheiden würde, wenn die Gehaltssummen aller der Klägerin vergleichbaren Mitglieds-Unternehmen der Beklagten aus der Berechnung des Lastenausgleichs auszuscheiden hätten. Wie ausgeführt, sollten historisch vom Lastenausgleich ausgenommen werden jeweils nur Kleinbetriebe oder die Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, sodass schon die strukturelle Größe der Klägerin dagegen spricht, sie als freigestelltes "gemeinnütziges" Unternehmen einzuordnen.

63

Insofern verfängt auch der Hinweis der Beklagten, dass das Solidarsystem des Lastenausgleichs unter den gewerblichen BGen ein wesentlicher Gesichtspunkt für den EuGH war, die Träger der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts (Art 81 und 82 EG ) zu qualifizieren (vgl EuGH vom 5.3.2009 - C-350/07 - Slg 2009, I-1513 - Kattner Stahlbau GmbH). Dem System des Lastenausgleichs zwischen den gewerblichen BGen kommt damit durchaus die Bedeutung eines "Strukturprinzips" zu, dessen weitgehende Einschränkung durch eine Herausnahme aller öffentlich-rechtlichen Träger im Sinne der Kriterien des LSG einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft hätte.

64

5. Die Klage konnte schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung keinen Erfolg haben. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der als Teil des Rechtsstaatsprinzips der Art 20, 28 Abs 1 Satz 1 GG unmittelbar auch im öffentlichen Recht und damit auch für das Sozialversicherungsrecht gilt. Sie ist daher auch bei den Forderungen von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (vgl zuletzt BSG vom 27.7.2011 - B 12 R 16/09 R; BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 30; Urteil des Senats vom 10.8.1999 - B 2 U 30/98 R - SozR 3-2400 § 4 Nr 5). Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat (Zeitmoment). Ferner müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (Umstandsmoment). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

65

Zwar hat die Beklagte hier - wie die oben dargestellte Rechtsgeschichte (unter 2.a) belegt - seit Inkrafttreten des Lastenausgleichs durch das UVNG ab dem Jahre 1963 die Möglichkeit gehabt, die Klägerin bzw deren Namens-Rechtsvorgänger zum Lastenausgleich heranzuziehen. Dass dies seit 1998 unterblieben ist, erfüllt möglicherweise das Zeitmoment, aber schon nicht das Umstandsmoment. Denn das LSG hat nichts dafür festgestellt, dass die Beklagte "besondere Umstände" verwirklicht hat. Das bloße Nichtausüben eines Rechts ohne jedes weitere, zusätzliches Vertrauen begründende Handeln reicht hierfür nicht aus.

66

6. Die Heranziehung der Klägerin zum Beitrag zum Ausgleichsanteil ihrer BG zum Lastenausgleich der gewerblichen BGen ist verfassungsgemäß.

67

Die Beteiligten selbst haben keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben. Das BVerfG (s oben 2.a: 19.12.1967 - 2 BvL 4/65 - BVerfGE 23, 12; 5.3.1974 - 1 BvL 17/72 - BVerfGE 36, 383) und das BSG haben die Regelungen des Lastenausgleichs in der gesetzlichen Unfallversicherung mehrfach (insbesondere auch der §§ 176 ff SGB VII nach dem 1.1.1997) in ihrer materiellen Wirkung für die zum Ausgleich herangezogenen Unternehmen verfassungsrechtlich gebilligt (BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr 2; 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R - UV-Recht Aktuell 2007,1065; 9.5.2006 - B 2 U 34/05 R - BG 2007, 102; 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2; vgl auch das mehrfach zitierte Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 31/01 R - SozR 3-2700 § 180 Nr 1 S 6). Es besteht keine Veranlassung, für die hier im Streit stehende Rechtslage im Jahre 2007 von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

68

Unstreitig und von der Klägerin nicht angegriffen ist schließlich auch die Höhe der Beitragsforderung in dem Bescheid vom 21.4.2008 mit 719 346,24 Euro festgestellt worden.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193 Abs 4, 197a Abs 1 iVm § 183 SGG und § 154 Abs 1 VwGO.

70

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 15. Mai 2012 - B 2 U 4/11 R

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 15. Mai 2012 - B 2 U 4/11 R

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Urteil, 15. Mai 2012 - B 2 U 4/11 R zitiert 35 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Abgabenordnung - AO 1977 | § 52 Gemeinnützige Zwecke


(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Krei

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 78


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht


(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, A

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts


(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerha

Abgabenordnung - AO 1977 | § 51 Allgemeines


(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften si

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 150 Beitragspflichtige


(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr

Abgabenordnung - AO 1977 | § 55 Selbstlosigkeit


(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben s

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften


(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenos

Abgabenordnung - AO 1977 | § 66 Wohlfahrtspflege


(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient. (2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für

Abgabenordnung - AO 1977 | § 53 Mildtätige Zwecke


Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder2. deren Bezüg

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 168 Beitragsbescheid


(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wi

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn


(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig 1. für die Unternehmen des Bundes,2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetr

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 178 Gemeinsame Tragung der Rentenlasten


(1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten. Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 54 Kirchliche Zwecke


(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. (2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Au

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 176 Grundsatz


Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gemeinsam.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht


(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibet

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung


(1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Abs. 3, soweit1.der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,2.die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifste

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Urteil, 15. Mai 2012 - B 2 U 4/11 R zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 15. Mai 2012 - B 2 U 4/11 R zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 27. Juli 2011 - B 12 R 16/09 R

bei uns veröffentlicht am 27.07.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Tatbestand 1 Im Streit steht die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Säumniszuschlags in Höhe von 1778,00 Euro wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur geset
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 15. Mai 2012 - B 2 U 4/11 R.

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 10. März 2016 - L 15 RF 3/16

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Dem Antragsteller steht keine Entschädigung wegen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2015 zu. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (J

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. März 2016 - L 15 SF 209/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 aufgehoben. III.

Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Jan. 2016 - L 9 AL 286/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.09.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestan

Referenzen

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.

(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.

(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig

1.
für die Unternehmen des Bundes,
2.
für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,
3.
für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
4.
für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
5.
für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
6.
für Personen, die
a)
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,
b)
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,
7.
für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt,
8.
für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,
9.
für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind.

(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig

1.
für das Bundeseisenbahnvermögen,
2.
für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
3.
für die Unternehmen,
a)
die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,
b)
die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und
c)
die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
4.
für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,
5.
für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs.

(3) Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam.

(1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Abs. 3, soweit

1.
der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,
2.
die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent betragen und
3.
die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat.
Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.

(2) Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende Betrag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitationslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn

1.
die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 Prozent der Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften beträgt,
2.
die Entschädigungslast der Tarifstelle mindestens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden Entgeltsumme beträgt und
3.
die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat;
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen. Rehabilitationslasten nach Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels einschließlich der Leistungen nach dem Neunten Buch. Entschädigungslast nach Satz 1 Nr. 2 sind die Aufwendungen für Rehabilitation nach Satz 3 und für Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen. Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossenschaft zu ermitteln. Ergibt sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften ein geringerer Verwaltungskostenbetrag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. Er wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu verteilenden Lasten im Verhältnis der Entschädigungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufskrankheiten zugeordnet.

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.

(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.

(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Abs. 3, soweit

1.
der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,
2.
die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent betragen und
3.
die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat.
Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.

(2) Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende Betrag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitationslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn

1.
die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 Prozent der Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften beträgt,
2.
die Entschädigungslast der Tarifstelle mindestens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden Entgeltsumme beträgt und
3.
die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat;
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen. Rehabilitationslasten nach Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels einschließlich der Leistungen nach dem Neunten Buch. Entschädigungslast nach Satz 1 Nr. 2 sind die Aufwendungen für Rehabilitation nach Satz 3 und für Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen. Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossenschaft zu ermitteln. Ergibt sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften ein geringerer Verwaltungskostenbetrag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. Er wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu verteilenden Lasten im Verhältnis der Entschädigungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufskrankheiten zugeordnet.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Abs. 3, soweit

1.
der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,
2.
die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent betragen und
3.
die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat.
Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.

(2) Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende Betrag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitationslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn

1.
die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 Prozent der Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften beträgt,
2.
die Entschädigungslast der Tarifstelle mindestens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden Entgeltsumme beträgt und
3.
die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat;
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen. Rehabilitationslasten nach Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels einschließlich der Leistungen nach dem Neunten Buch. Entschädigungslast nach Satz 1 Nr. 2 sind die Aufwendungen für Rehabilitation nach Satz 3 und für Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen. Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossenschaft zu ermitteln. Ergibt sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften ein geringerer Verwaltungskostenbetrag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. Er wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu verteilenden Lasten im Verhältnis der Entschädigungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufskrankheiten zugeordnet.

(1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten. Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht. Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre. Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen.

(2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:

1.
30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und
2.
70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.

(3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:

1.
30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten und
2.
70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Abs. 3, soweit

1.
der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,
2.
die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent betragen und
3.
die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat.
Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.

(2) Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende Betrag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitationslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn

1.
die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 Prozent der Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften beträgt,
2.
die Entschädigungslast der Tarifstelle mindestens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden Entgeltsumme beträgt und
3.
die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat;
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen. Rehabilitationslasten nach Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels einschließlich der Leistungen nach dem Neunten Buch. Entschädigungslast nach Satz 1 Nr. 2 sind die Aufwendungen für Rehabilitation nach Satz 3 und für Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen. Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossenschaft zu ermitteln. Ergibt sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften ein geringerer Verwaltungskostenbetrag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. Er wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu verteilenden Lasten im Verhältnis der Entschädigungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufskrankheiten zugeordnet.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

(1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Abs. 3, soweit

1.
der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,
2.
die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent betragen und
3.
die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat.
Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.

(2) Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende Betrag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitationslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn

1.
die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 Prozent der Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften beträgt,
2.
die Entschädigungslast der Tarifstelle mindestens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden Entgeltsumme beträgt und
3.
die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat;
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen. Rehabilitationslasten nach Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels einschließlich der Leistungen nach dem Neunten Buch. Entschädigungslast nach Satz 1 Nr. 2 sind die Aufwendungen für Rehabilitation nach Satz 3 und für Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen. Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossenschaft zu ermitteln. Ergibt sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften ein geringerer Verwaltungskostenbetrag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. Er wird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu verteilenden Lasten im Verhältnis der Entschädigungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufskrankheiten zugeordnet.

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
3.
Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
5.
Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.

(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.

(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig

1.
für die Unternehmen des Bundes,
2.
für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,
3.
für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
4.
für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes- und im kommunalen Bereich,
5.
für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
6.
für Personen, die
a)
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,
b)
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,
7.
für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt,
8.
für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,
9.
für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind.

(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig

1.
für das Bundeseisenbahnvermögen,
2.
für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
3.
für die Unternehmen,
a)
die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,
b)
die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und
c)
die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
4.
für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,
5.
für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs.

(3) Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. Er kann zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten. Über den Eintritt und den Austritt entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Für die Übernahme und den Widerruf gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 6081,97 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) festgestellte Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. für die Zeit ihrer praktischen Fahrlehrerausbildung in seiner Ausbildungsfahrschule sowie die hierauf bezogene Beitragsforderung.

2

Der Kläger betreibt eine Ausbildungsfahrschule, in der er in den Jahren 2002 bis 2005 ua die oa Beigeladenen als Fahrlehreranwärter für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE ausbildete. Bewerber um diese Fahrlehrerlaubnis müssen sich entsprechend dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule unterziehen; die letztgenannte (praktische) Ausbildung wird durch zwei einwöchige Lehrgänge in einer Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen bzw abgeschlossen. Nach dem Besuch der Fahrlehrerausbildungsstätte sind eine fahrpraktische Prüfung und eine Fachkundeprüfung zu bestehen, um zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis zu erhalten, die dann Voraussetzung für die praktische Ausbildung ist. Am Ende der Ausbildung steht nach erfolgreich abzuleistenden Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht der Erwerb der (unbefristeten) Fahrlehrerlaubnis.

3

Der Kläger schloss mit den Beigeladenen "Praktikumsverträge", aufgrund derer ihre Tätigkeit in der Fahrschule mit bis zu 410 Euro monatlich vergütet wurde, soweit ihnen anderweitige Einkünfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht gewährt wurden. Die Beigeladenen hospitierten zunächst im Betrieb des Klägers und erteilten dann dort eigenständig theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Ihre regelmäßige Anwesenheit betrug ca 14 Wochenstunden (vorgeschriebene Gesamtstundenzahl mindestens 360 Stunden; Freitag idR "Studientag" zur freien Verfügung). Die Dauer des Praktikums sollte viereinhalb Monate nicht unter- und neun Monate nicht überschreiten. Die tatsächliche Länge des Praktikums hing davon ab, wann sich der jeweilige Fahrlehreranwärter zur abschließenden Prüfung befähigt sah. Im Einzelnen ergaben sich folgende Ausbildungszeiten im Betrieb des Klägers:

  Beigeladener zu 1.:           1.1.2003 bis 21.5.2003       
  Beigeladener zu 2.:           1.5.2005 bis 13.10.2005       
  Beigeladener zu 3.:           15.7.2004 bis 12.1.2005       
  Beigeladener zu 4.:           1.1.2002 bis 26.2.2003       
  Beigeladener zu 6.:           11.7.2005 bis 31.8.2005       
4

Nach einer 2006 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2005 stellte die Beklagte die grundsätzliche Versicherungspflicht der genannten Beigeladenen während der Ausbildung im Betrieb des Klägers fest und forderte von diesem sich hieraus ergebende Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit nach (insgesamt 6081,97 Euro): Die Tätigkeit der beigeladenen Fahrlehreranwärter in einer Ausbildungsfahrschule sei nicht lediglich integrierter Bestandteil einer schulischen Berufsausbildung zum Fahrlehrer und stelle auch kein versicherungsfreies Praktikum dar (Bescheid vom 24.7.2006; Widerspruchsbescheid vom 28.6.2007). Das SG hat der dagegen gerichteten Anfechtungsklage stattgegeben, weil die Beigeladenen auch während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Klägers - die als in das Fachstudium bei der Fahrlehrerausbildungsstätte eingebettetes Praktikum in der Ausbildungsfahrschule zu qualifizieren sei - als Studierende versicherungsfrei gewesen seien (Urteil vom 24.4.2008).

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.5.2009): Nach der Rechtsprechung des BSG seien Praktika nur dann versicherungsfreie Teile des Studiums, wenn das maßgebende Hochschul-, Fachhochschul- bzw Fachschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teil des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule, Fachhochschule bzw Fachschule liege oder wenn die Praktika durch Hochschul-, Fachhochschul- bzw Fachschulrecht oder durch die genannten Einrichtungen selbst geregelt und gelenkt werden. Vorliegend sei dies nicht der Fall gewesen. Hier habe insbesondere die Organisation des praktischen Ausbildungsabschnitts sowie die inhaltliche Verantwortung ausschließlich der Ausbildungsfahrschule oblegen. Insoweit handele es sich nur um einen einheitlichen Ausbildungsgang, nicht aber um eine Sachlage, die einem (dualen) "Studiengang" vergleichbar sei. Zwischen dem theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitt bestehe eine deutliche Trennung, die einem in ein Studium eingebettetes Praktikum nicht entspreche. Die Beitragsforderung sei im Übrigen trotz zuvor ohne Beanstandungen durchgeführter Betriebsprüfungen nicht verwirkt.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, § 27 Abs 4 Nr 2 SGB III und § 5 Abs 3 SGB VI sowie (sinngemäß) einen Verstoß gegen die Grundsätze über die Verwirkung: Entgegen der Ansicht des LSG seien die betroffenen Beigeladenen versicherungsfrei gewesen, weil es sich um Personen handele, die ein öffentlich-rechtlich geregeltes Praktikum ableisteten, welches in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben und eng mit einer theoretischen Ausbildung verzahnt sei. Maßgeblich sei, dass der Beruf des Fahrlehrers nur nach erfolgreichem Absolvieren beider Ausbildungsabschnitte ergriffen werden könne. Die Grundsätze über einheitliche Studiengänge müssten auch bei sonstigen einheitlichen Ausbildungsgängen Anwendung finden. Unbeschadet dessen sei Verwirkung eingetreten, weil die Beklagte noch im März 2002 ausdrücklich bestätigt habe, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht der Betroffenen in den Jahren 1998 bis 2001 im Betrieb zutreffend gehandhabt worden sei.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24. April 2008 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Dass der Beruf des Fahrlehrers nur nach der Absolvierung beider Abschnitte der Ausbildung ergriffen werden könne, rechtfertige ebenso wenig Versicherungsfreiheit während des praktischen Ausbildungsabschnitts wie in den vom BSG entschiedenen Fällen des juristischen Vorbereitungsdienstes oder des Anerkennungsjahrs von Sozialarbeitern.

10

Die Beigeladenen zu 7. und 8. schließen sich - ohne selbst Anträge zu stellen - den Ausführungen der Beklagten an.

11

Die Beigeladene zu 16. hält - ebenfalls ohne eigene Antragstellung - das Urteil des LSG für zutreffend. Abzustellen sei allein darauf, ob entweder die Berufstätigkeit oder das Studium den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmache.

12

Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert oder ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Die von der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) im Bescheidwege getroffene Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. während der Dauer ihrer praktischen Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers ist ebenso rechtmäßig (hierzu 1.) wie die hierauf bezogene Beitragsforderung (hierzu 2.).

14

1. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. waren während ihrer praktischen Fahrlehrerausbildung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV), der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (hierzu a), denn sie waren zu ihrer Berufsausbildung (hierzu aa) im betrieblichen Rahmen (hierzu bb) Beschäftigte. Das folgt aus einer sozialversicherungsrechtlichen Würdigung der für die Ausbildung von Fahrlehrern geltenden Rechtsvorschriften des Bundesrechts in Verbindung mit den Feststellungen des LSG zur tatsächlichen Durchführung der Ausbildung. Dem steht nicht entgegen, dass die praktische Fahrlehrerausbildung etwa als Teil eines insgesamt die Versicherungspflicht nicht begründenden (Hoch-)Schulbildungsgangs zu betrachten wäre (hierzu cc). Die genannten - versicherungspflichtigen - Beigeladenen waren auch nicht aufgrund des sogenannten Werkstudentenprivilegs in diesen Versicherungszweigen versicherungsfrei (hierzu b).

15

a) Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. waren während der Dauer ihrer praktischen Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers versicherungspflichtig zur KV, RV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In den Jahren 2002 bis 2005, die hier im Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, nach § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV(Gesamtnorm idF durch Gesetz vom 26.6.2001, BGBl I 1310) in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Versicherungspflicht. Für die RV regelte § 1 Satz 1 Nr 1 Halbs 1 SGB VI(idF vom 19.2.2002, BGBl I 754, 1404, 3384) und im Arbeitsförderungsrecht § 25 Abs 1 SGB III(seit Einführung des SGB III zum 1.1.1998 unverändert) die Versicherungspflicht übereinstimmend mit § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV. In der KV und sPV waren Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, ebenso versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V - seit In-Kraft-Treten zum 1.1.1989 unverändert; § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594) wie Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, oder zur ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs 1 Nr 10 SGB V; § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 10 SGB XI jeweils idF durch Gesetz vom 22.12.1999, BGBl I 2626). Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV(in seiner bis heute unverändert geltenden Ursprungsfassung) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs 2 SGB IV gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (im Folgenden einheitlich "Berufsausbildung").

16

aa) Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. standen während der streitigen Zeiträume ihrer praktischen Fahrlehrerausbildung iS der vorgenannten Normen in einer "Berufsausbildung" und galten nach § 7 Abs 2 SGB IV als Beschäftigte im Betrieb des Klägers. Dies folgt aus den für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen des LSG, die nicht mit Revisionsrügen angegriffen worden sind. Danach war Gegenstand der Tätigkeit der genannten Beigeladenen im Betrieb des Klägers der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung.

17

Was unter Berufsausbildung im Sinne der oben genannten Normen zu verstehen ist, ist weder in den Versicherungspflichttatbeständen selbst noch in § 7 Abs 2 SGB IV geregelt. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG; vgl BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 18; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 3 S 18; SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31),das für die praktische Ausbildung der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. noch in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung, für die am 1.5.2005 bzw 11.7.2005 begonnenen praktischen Ausbildungen der Beigeladenen zu 2. und 6. idF durch Gesetz vom 23.3.2005 (BGBl I 931 - BBiG 2005) Anwendung findet. Danach ist Berufsausbildung die für eine bestimmte Person erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem Berufsausbildungsverhältnis (§§ 1, 2 BBiG bzw §§ 1 und 3 BBiG 2005) oder - wenn die Betroffenen dem Anwendungsbereich des § 1 BBiG/BBiG 2005 nicht unterfallen(vgl Leinemann/Taubert, BBiG, 2. Aufl 2008, § 26 RdNr 1) - innerhalb eines anderen Vertragsverhältnisses nach § 19 BBiG bzw § 26 BBiG 2005(BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 3 S 18; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 9).

18

Dass es sich bei den von den genannten Beigeladenen absolvierten Ausbildungszeiten in einer Ausbildungsfahrschule um eine Berufsausbildung iS der eingangs zitierten Normen handelt, ergibt sich hinsichtlich des Merkmals "Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung" aus den bindenden Feststellungen des LSG, wonach die genannten Beigeladenen in der Ausbildungsfahrschule des Klägers den nach § 2 Abs 5 FahrlG für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis (hier der Klasse BE) vorgeschriebenen praktischen Teil der Fahrlehrerausbildung absolvierten. Diese ist nach den §§ 1, 2 FahrlG(hier § 1 idF durch Gesetz vom 24.4.1998, BGBl I 747; § 2 idF vom 29.10.2001, BGBl I 2785; bzgl der Beigeladenen zu 2. und 6. mWv 1.6. bzw 1.7.2005 §§ 1, 2 FahrlG idF durch Gesetz vom 3.5.2005, BGBl I 1221 bzw vom 21.6.2005, BGBl I 1818) Voraussetzung für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis, die für die Ausübung des Berufs des Fahrlehrers vorgeschrieben ist.

19

Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei der Ausbildung der Beigeladenen zu 1. bis 4. und 6. insgesamt oder im Einzelfall um eine berufliche Erstausbildung oder um eine Umschulung handelte. Nach der Rechtsprechung des Senats steht einer Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB IV nämlich die berufliche Umschulung gleich, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG betriebsgebunden durchgeführt wird(BSG SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 9; BSGE 58, 218, 220, 221 = SozR 2200 § 165 Nr 82 S 139). Diese Gleichstellung ist auf Bildungsgänge zu erstrecken, die nicht auf die Qualifikation für einen anerkannten Ausbildungsberuf iS des § 25 BBiG bzw § 4 BBiG 2005 gerichtet sind, sofern diese - wie die Ausbildung zum Fahrlehrer - zumindest innerhalb eines anderen Vertragsverhältnisses nach § 19 BBiG bzw § 26 BBiG 2005 durchgeführt wird. Denn nach der Rechtsprechung des BSG können auch (Erst-)Ausbildungsgänge oder Ausbildungsteile in nicht anerkannten Ausbildungsberufen Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB IV sein, wenn berufliche Kenntnisse im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vermittelt werden(vgl zB zur einstufigen Juristenausbildung: BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr 26; BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr 1; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 2; zum juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses: BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 3; BSG SozR 3-2500 § 8 Nr 2; zu einem Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbauwesens: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 15; vgl auch BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 2009, 435 zum Studiengang Diplom-Betriebswirt ). Ähnlich verhält es sich hier.

20

bb) Die streitbefangene praktische Fahrlehrerausbildung erfüllt auch den Tatbestand einer "betrieblichen" Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB IV(zum Begriff vgl näher bereits BSG SozR 3-2600 § 1 Nr 7). So handelt es sich bei dem Ort der Ausbildung, den Ausbildungsfahrschulen, nach § 21a FahrlG(in der seither unveränderten Fassung durch Gesetz vom 24.4.1998, BGBl I 747) um "normale" Fahrschulen, an denen Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis - zu ihrer Ausbildung - tätig sind, mithin um Betriebe der Wirtschaft iS von § 1 Abs 5 BBiG bzw § 2 Abs 1 Nr 1 BBiG 2005(zum Begriff vgl Leinemann/Taubert, aaO § 2 BBiG RdNr 5). Dies gilt nach den vom LSG festgestellten Tatsachen auch für die Fahrschule des Klägers, in deren Dienstleistungsprozess (= Ausbildung von Fahrschülern) die Beigeladenen zu 1. bis 4. und 6. zu ihrer Ausbildung eingegliedert waren.

21

cc) Einer Qualifikation der praktischen Fahrlehrerausbildung als betriebliche Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB IV steht nicht entgegen, dass sie etwa wegen der Verknüpfung mit der theoretischen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unselbstständiger Bestandteil einer - insgesamt nicht betrieblichen - Hochschul- oder allgemeinen Schulausbildung nach § 2 Abs 1 BBiG bzw § 3 BBiG 2005 vom Anwendungsbereich des BBiG bzw BBiG 2005 ausgenommen wäre.

22

Bereits in der Vergangenheit hat sich das BSG mit den Konsequenzen eines zeitlichen oder organisatorischen Zusammenhangs einer praktischen Tätigkeit mit einer nicht betrieblichen Ausbildung für die Versicherungspflicht dieser praktischen Tätigkeit befasst. In diesen Fällen handelte es sich vorwiegend um Ausbildungen, die als Studium an einer Hochschule oder (staatlich anerkannten) Fachhochschule durchgeführt wurden (vgl die Übersicht zur Rspr des BSG und BAG: BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 20 f sowie zur Rspr des BSG bis 1994: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 15 S 49). Dabei hat der Senat in Fällen von Praxisphasen, die während eines klassischen Studiengangs absolviert wurden (soweit keine Besonderheiten vorlagen), Versicherungspflicht wegen Beschäftigung angenommen oder diese unterstellt (vgl BSG SozR 2200 § 172 Nr 12 und Nr 15). In einem Fall zweistufiger Juristenausbildung, in dem der juristische Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (und ohne Bezug zum Universitätsstudium) zurückgelegt wurde, hat der Senat eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 2 SGB IV angenommen(BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 3 S 19 f). Das BSG hat auch die Rechtspraktika von Absolventen einstufiger Juristenausbildungen als Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB IV angesehen(grundlegend BSGE 64, 130, 133 ff = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 75 ff; zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 7 S 35 mwN). Hierbei hat es sich auf die Rechtsprechung des BAG zum BBiG gestützt, wonach berufliche (Zwischen)Praktika ausnahmsweise keine Beschäftigung darstellen, wenn sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen sind, für den § 19 BBiG(nunmehr § 26 BBiG 2005) nicht gilt (BAGE 26, 198; 35, 173; vgl zuletzt BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 209, 435).Jedoch ist ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs 2 SGB IV mangels (betrieblicher) Berufsbildung nur zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung im Wesentlichen nichtbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte Hochschule oder Fachhochschule geregelt und gelenkt wird (vgl erneut BSGE 64, 130, 133 ff = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 75 ff; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 7 S 35). Hierauf aufbauend hat der Senat mit Urteil vom 1.12.2009 (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11)entschieden, dass berufspraktische Phasen im Rahmen eines sogenannten praxisintegrierten Studiums keine Versicherungspflicht begründen, sofern sie sich infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums darstellen (zur geplanten Schaffung einer in § 25 Abs 1 SGB III und § 5 Abs 4a SGB V geregelten künftig einheitlichen Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen vgl allerdings Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialbesetzbuch und anderer Gesetze, BR-Drucks 315/11 S 3 sowie S 26 f und S 28 f ). Dabei hat der Senat sich für die von ihm zu beurteilenden sozial(versicherungs)rechtlichen Zusammenhänge der zuvor genannten Rechtsprechung des BAG angeschlossen, die zuletzt unter Verweis auf § 3 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005, wonach dieses Gesetz nicht für die Berufsbildung gilt, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage ua der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, die Anwendung des BBiG bzw BBiG 2005 ausgeschlossen hat, soweit die praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist(BAG NZA 2009, 435).

23

Vor diesem rechtlichen Hintergrund, der nicht lediglich auf den Bereich der Hochschulausbildungsgänge beschränkt ist, kann die Revision nicht erfolgreich sein, obwohl auch der Kläger eine enge Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung hervorhebt. Dem stehen die im Senatsurteil vom 1.12.2009 (aaO) aufgestellten Grundsätze entgegen, ohne dass es auf fehlende Feststellungen des LSG zu der für einen Ausschluss der geltend gemachten einheitlichen Ausbildung vom sachlichen Anwendungsbereich des BBiG bzw BBiG 2005 notwendigen schulrechtlichen Einordnung der Fahrlehrerausbildungsstätten ankommt. Jedenfalls stellt sich die in Ausbildungsfahrschulen zu absolvierende praktische Ausbildung entgegen der Ansicht des Klägers nicht als derart eng mit dem Besuch der Fahrlehrerausbildungsstätte verzahnt dar, dass sie als integraler Bestandteil des Besuchs der Ausbildungsstätte zu werten ist.

24

Zwar steht nach der eingangs zitierten Rechtsprechung der Annahme einer engen Verzahnung zwischen (hoch)schulischer und praktischer Ausbildung das - hier jeweils festgestellte - Vorliegen zweier eigenständiger Verträge über die theoretische und die praktische Ausbildung oder ein erheblicher zeitlicher Anteil der praktischen Ausbildung an der Gesamtausbildungszeit nicht entgegen, wenn die Auslegung des mit dem Ausbildungsbetrieb geschlossenen Vertrags und seine tatsächliche Durchführung ergibt, dass die praktische Ausbildung in das Studium eingegliedert ist (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 23). Insoweit kommt es darauf an, ob das maßgebende Recht die praktische Ausbildung ausdrücklich als Teil der theoretischen Ausbildung bezeichnet (BSGE 64, 130, 134 = SozR 2200 § 1232 Nr 26 mit Nachweisen zur Rspr des BAG) und/oder die praktische Ausbildung im wesentlichen außerbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte (Hochschule), geregelt und gelenkt wird (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 26). Solches ist zB anzunehmen, wenn der Inhalt der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Studien- bzw Ausbildungsordnung der (Hoch)Schule mit dieser abgestimmt und von dieser genehmigt werden muss, der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende während der Praxisphasen Kontakt zur (Hoch)Schule und deren Betreuern halten und sich die Aufgaben des Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb an den Vorgaben der (Hoch)Schule orientieren (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 24; vgl auch die Unterscheidung zwischen Praxis- und Studienzeiten in BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr 1). Soweit durch den Kläger oder im angegriffenen Urteil die zeitliche Gewichtung der theoretischen und praktischen Ausbildung und die Umklammerung letzterer durch Ausbildungsabschnitte in einer Fahrlehrerausbildungsstätte angesprochen werden, bilden diese im vorliegenden Zusammenhang kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal (vgl bereits BSGE 64, 130, 139 = SozR 2200 § 1232 Nr 26).

25

Ob für die Annahme einer Integration der praktischen Ausbildung in die (Hoch)Schulausbildung die Feststellung einer staatlichen Anerkennung auch der praktischen Ausbildung notwendig ist, hat der Senat auch vor dem Hintergrund der dieses nahelegenden Rechtsprechung des BAG (BAG NZA 2009, 435; Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 312/07) bisher offen gelassen (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 25). Dies kann auch vorliegend offen bleiben, denn soweit das BAG im Rahmen nicht tragender Ausführungen der zitierten Entscheidungen (aaO) die Forderung nach solchen Feststellungen erhoben hat, bezog sich dies auf die Anerkennung der Prüfungsordnungen privater, staatlich anerkannter Hochschulen im Hinblick auf ihre Gleichwertigkeit mit denjenigen staatlicher Hochschulen nach Maßgabe des landesrechtlichen Hochschulrechts. Erst die Erstreckung der Anerkennung einer solchen Prüfungsordnung auch auf den praktischen Teil der Ausbildung erlaubt es, diese als integralen Bestandteil eines Studiengangs zu betrachten.

26

Die vom Kläger zu Gunsten einer einheitlichen schulischen Ausbildung angeführte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte durch die - landesrechtlich festgelegte - Erlaubnisbehörde nach § 22 FahrlG(idF durch Gesetz vom 24.4.1998, aaO, ebenso wie die nachfolgend zitierten Regelungen) ist hiermit schon nicht vergleichbar, denn sie ist nicht auf die Gleichstellung mit staatlichen Ausbildungsstellen bezogen. Sie umfasst auch nicht den Betrieb einer Ausbildungsfahrschule, der nach § 21a FahrlG - neben der allgemeinen Fahrschulerlaubnis - keiner Erlaubnis oder Anerkennung bedarf, sondern lediglich untersagt werden kann, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs die persönlichen Anforderungen für die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis nicht erfüllt oder nicht dafür Sorge trägt, dass der Ausbildungsfahrlehrer seinen Verpflichtungen im Rahmen der Fahrlehrerausbildung nachkommt. Entsprechendes gilt nach § 9b FahrlG auch für die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer. Soweit darüber hinaus § 26 Abs 2 FahrlG(idF durch Gesetz vom 3.2.1976, aaO) iVm § 2 Abs 1 Fahrlehrer-Ausbildungsordnung(FahrlAusbO - zuletzt geändert am 7.8.2002, BGBl I 3267) die Genehmigung des Ausbildungsplans der Fahrlehrerausbildungsstätte vorsieht, umfasst weder dieser Ausbildungsplan noch die Genehmigung die praktische Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule. Denn für diese ist nach dem auf Grundlage des § 9b Abs 4 FahrlG erlassenen § 3 Abs 1 FahrlAusbO die Aufstellung und gesonderte Genehmigung eines separaten Ausbildungsplans durch die Erlaubnisbehörde erforderlich.

27

Zu Recht hat das LSG die separaten und getrennt zu genehmigenden Ausbildungspläne als Argument gegen eine Einheit der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und Ausbildungsfahrschule gewertet, weil gerade keine gemeinsame Regelung der theoretischen und praktischen Ausbildung erfolgt und der Inhalt der praktischen Ausbildung gerade nicht iS der oben genannten Indizien für eine Einheit beider Ausbildungsabschnitte der Genehmigung durch die Stätte der theoretischen Ausbildung bedarf. Für die Selbstständigkeit beider Ausbildungsabschnitte spricht insoweit auch, dass die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule weder im FahrlG, noch in der FahrlAusbO oder der Durchführungsverordnung zum FahrlG (vom 18.8.1998, BGBl I 2307 - hier idF durch die Verordnungen vom 29.10.2001, BGBl I 2785, vom 7.8.2002, BGBl I 3267 und vom 7.1.2004, BGBl I 43) als Teil der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte bezeichnet wird. Unterstrichen wird dies durch den als Anlage zu § 2 Abs 1 FahrlAusbO erlassenen Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten(BGBl I 1998, 2322), nach dessen Abschnitt 1.6.6 der Fahrlehreranwärter zwar durch die Ausbildungsstätte auf die praktische Ausbildung vorzubereiten ist, ohne dass dort allerdings Organisation und Inhalt der Ausbildung in den Ausbildungsfahrschulen geregelt werden. Derartige Festlegungen finden sich vielmehr ausschließlich in § 3 Abs 1 FahrlAusbO. Eine rechtliche Verklammerung beider Ausbildungsteile erfolgt auch nicht durch das nach § 9a Abs 3 FahrlG vom Inhaber einer befristeten Fahrlehrerlaubnis über seine praktische Ausbildung zu führende Berichtsheft. Denn dieses ist ausschließlich durch den Ausbildungsfahrlehrer und den Inhaber bzw verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule, aber gerade nicht durch Personal der Fahrlehrerausbildungsstätte abzuzeichnen. Gleichzeitig schreibt auch Abschnitt 1.7 (Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung) des Rahmenplans nicht vor, dass dieses Gegenstand der beiden einwöchigen Kurse während und nach der praktischen Ausbildung ist. Dem LSG ist auch darin zu folgen, dass die konkrete Formulierung verschiedener Vorschriften des FahrlG darauf hindeutet, dass der Gesetz- bzw Verordnungsgeber Fahrlehrerausbildungsstätten und Ausbildungsfahrschulen als organisatorisch unabhängige Ausbildungseinrichtungen sowie die dort jeweils durchgeführten Ausbildungsabschnitte als unabhängig und gleichberechtigt nebeneinander stehend ansieht (vgl § 2 Abs 3 Satz 1 Nr 1 FahrlG: "Die Dauer der Ausbildung … beträgt … fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule"; § 2 Abs 5 Satz 1 - 3 FahrlG: "Der Bewerber … hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist … durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluss der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule"; § 1 Satz 1 FahrlAusbO: "Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule").

28

Darüber hinaus spricht auch die vom LSG getroffene Feststellung, dass sich die vertraglichen Bindungen der Beigeladenen zu 1. bis 4. und 6. an die Fahrlehrerausbildungsstätte nicht von Anfang an auf alle drei theoretischen Ausbildungsabschnitte erstreckt haben, gegen eine Einheit der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und in der Ausbildungsfahrschule und gegen eine Überordnung der erstgenannten Ausbildung. Andernfalls wäre eine regelmäßige Rückkehr der Fahrlehreranwärter an die zu Beginn der Ausbildung besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte zu erwarten, die aber auch nach dem Wortlaut des § 2 Abs 5 Satz 2 und 3 FahrlG("Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte" statt "in der Fahrlehrerausbildungsstätte") nicht vorgeschrieben ist.

29

Schließlich sind auch die im Urteil des LSG wiedergegebenen Angaben der genannten Beigeladenen sowie der von einem Teil von ihnen besuchten Fahrlehrerausbildungsstätte, wonach nur einzelne von ihnen während der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule des Klägers Kontakt zu den Lehrern dieser Ausbildungsstätte gesucht haben und die Ausbildungsfahrschulen für den Inhalt der "Praktika" allein verantwortlich gewesen sind, nach Maßgabe der oben genannten Kriterien im Sinne einer Selbstständigkeit beider Ausbildungsabschnitte zu deuten.

30

Aufgrund dieser Erwägungen kann die praktische Fahrlehrerausbildung in der Ausbildungsfahrschule des Klägers nicht nur als unselbstständiger Bestandteil einer einheitlichen Fahrlehrerausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte angesehen werden und ist deshalb nicht von einer Qualifikation als betriebliche Berufsausbildung ausgeschlossen.

31

b) Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. waren während der Dauer ihrer Praktika zur Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers auch nicht etwa aufgrund des sogenannten Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 6 Abs 1 Nr 3 SGB V, § 5 Abs 3 SGB VI und § 27 Abs 4 Nr 2 SGB III versicherungsfrei.Diese - in der Revisionsbegründung allerdings in den Vordergrund gerückte - Frage nach der Versicherungsfreiheit als Praktikant stellt sich, wie der Senat zuletzt zu sogenannten praxisintegrierten dualen Studiengängen herausgestellt hat (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11, RdNr 15), erst, wenn zuvor das Vorliegen eines - hier nach den Ausführungen unter a) zu bejahenden - Versicherungspflichttatbestandes wegen einer Beschäftigung (gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung) feststeht.

32

aa) Nach diesen Vorschriften sind in der GKV und sPV versicherungsfrei Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 6 Abs 1 Nr 3 SGB V in der seit 1989 unveränderten Fassung; für die sPV iVm § 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI in der seit 1995 unveränderten Fassung). Die Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. erfüllen - auch soweit sie entgeltlich beschäftigt waren - nicht die genannten Voraussetzungen, denn sie waren während der streitigen praktischen Ausbildung nicht unmittelbar oder sinngemäß "ordentliche Studierende" einer - vorliegend allein in Frage kommenden - der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (zum Begriff vgl BSG SozR 2200 § 172 Nr 17). Dabei kann offen bleiben, ob sie noch in einem fortbestehenden Vertragsverhältnis zur Ausbildungsstätte standen oder ob die Teilnahme an den beiden vorgeschriebenen einwöchigen Kursen erst während der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule in der zuvor besuchten oder einer anderen Ausbildungsstätte vereinbart worden ist. Denn dem insoweit maßgebenden Gesamtbild nach (vgl zu dessen Maßgeblichkeit nur BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 15 S 49 ff mwN)waren sie während der praktischen Ausbildung nicht (mehr) Schüler einer Fahrlehrerausbildungsstätte. Vom Fortbestand einer Schüler- oder Studenteneigenschaft während einer praktischen Tätigkeit kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn die Betroffenen ihrem gesamten Erscheinungsbild nach noch Schüler bzw Student sind, so dass die Ausbildung in der Schule oder das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl nur BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 15 S 51 mwN). Dies folgt ua aus dem Sinn des Werkstudentenprivilegs, idR kürzere, dem Studium oder dem Schulbesuch untergeordnete entgeltliche Beschäftigungen versicherungsfrei zu belassen (Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung April 2011, § 6 SGB V RdNr 39) und dadurch eine Kontinuität des Versicherungsgrundes zu gewährleisten (BSG Urteil vom 21.1.1987 - 7 RAr 10/86 - Die Beiträge 1987, 138).

33

In diesem Sinne waren die genannten Beigeladenen während der Beschäftigung in der Ausbildungsfahrschule des Klägers nicht mehr Schüler, sondern Beschäftigte. Denn sowohl nach den oben insbesondere unter 1. a) cc) dargestellten rechtlichen Regelungen über die Fahrlehrerausbildung wie auch nach den Feststellungen des LSG zu deren tatsächlicher Durchführung fand die Ausbildung der genannten Beigeladenen in dieser Zeit ausschließlich in der Ausbildungsfahrschule und nicht in der Fahrlehrerausbildungsstätte statt. Ein Fortbestand rechtlicher Beziehungen zu dieser war zudem nach den Ausbildungsvorschriften nicht notwendig und lag auch nur im Einzelfall vor. Auch wurde die schulische Ausbildung nicht etwa durch die praktische Ausbildung iS eines Zwischenpraktikums unterbrochen. Vielmehr folgt nach dem Wortlaut des § 2 Abs 5 FahrlG die praktische Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule der theoretischen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und wird ihrerseits einmalig für eine Woche durch eine Woche der Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung(Abschnitt 1.7 des Rahmenplans für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten, aaO) an einer - nicht notwendig derselben - Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen. Dementsprechend schließt sich die weitere Woche an der Fahrlehrerausbildungsstätte erst nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule an diese an. Demnach stand während der praktischen Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule die Beschäftigung im Vordergrund.

34

bb) Da die Beigeladenen während ihrer Beschäftigung in der Ausbildungsfahrschule des Klägers ihrem Erscheinungsbild nach nicht mehr Schüler einer Fahrlehrerausbildungsstätte waren, liegt auch in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung keine Versicherungsfreiheit wegen des Werkstudentenprivilegs vor. Denn versicherungsfrei in der RV sind danach nur Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (§ 5 Abs 3 Nr 1 SGB VI idF vom 19.2.2002, BGBl I 754) oder bis zum 31.7.2004 (§ 5 Abs 3 idF durch Gesetz vom 21.7.2004, BGBl I 1791) auch, wenn diese Personen ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 325 Euro bzw ab 1.4.2003 monatlich 400 Euro nicht übersteigt, ableisten (§ 5 Abs 3 Nr 2 SGB VI idF vom 19.2.2002, aaO, bzw Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I 4621). Versicherungsfrei nach dem Recht der Arbeitsförderung sind als Werkstudenten nur Personen, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben (§ 27 Abs 4 SGB III in der bisher nicht geänderten Fassung durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

35

2. Die Beklagte hat - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - die aufgrund der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. während der Dauer ihrer Praktika zur Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers von diesem zu entrichtenden Beiträge der Höhe nach zutreffend festgestellt. Die mit Bescheid vom 24.7.2006 festgestellte Beitragsforderung für die Zeit zwischen dem 1.1.2002 und 31.12.2005 ist entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht verwirkt.

36

Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (stRspr, vgl zuletzt BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 30 mwN). Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, aaO, RdNr 31 mwN).

37

Eine Verwirkung scheitert hier bereits am Fehlen des Zeitmoments, also eines längeren Zeitraums, in dem die Beklagte die Ausübung ihres Rechts zur Geltendmachung rückständiger Beiträge unterlassen hätte. Es widerspräche der gesetzgeberischen Wertung, wenn entgegen dem durch § 28p Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB IV(in der trotz zweimaliger Neubekanntmachung bisher unveränderten Fassung durch Gesetz vom 30.6.1995, BGBl I 890) angeordneten vierjährigen Prüfungsturnus bereits die - hier vorliegende - zeitnahe Geltendmachung von Nachforderungen aufgrund einer fristgerecht durchgeführten Prüfung ohne Weiteres als verspätetet anzusehen. Eine Verwirkung scheitert vorliegend zudem daran, dass ein Verwirkungsverhalten der Beklagten, das zum Zeitablauf hinzutreten muss, vom LSG ausdrücklich nicht festgestellt worden ist, ohne dass dagegen Revisionsrügen erhoben werden. Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich insbesondere nicht aus vorangegangenen Betriebsprüfungen, die Aussagen bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflichten ausschließlich zu früheren, abgelaufenen Zeiträumen treffen (vgl bereits BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 36 mwN; BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr 11). Zudem hatte die Beklagte nach den - nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) - Feststellungen des LSG zu keinem Zeitpunkt vor der hier streitgegenständlichen Betriebsprüfung in Bescheiden konkrete Aussagen zur Versicherungspflicht von Fahrlehreranwärtern gemacht.

38

3. Die Kostenentscheidung folgt, da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

39

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Säumniszuschlags in Höhe von 1778,00 Euro wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Nachversicherung.

2

Der juristische Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf der 1969 geborenen G. R. (im Folgenden: Referendarin) bei der klagenden Freien und Hansestadt endete am 20.7.2000. Die Personalstelle für Referendare beim Hanseatischen Oberlandesgericht zeigte dem für Nachversicherungen zuständigen Personalamt/Zentrale Personaldienste der Klägerin (im Folgenden: Nachversicherungsstelle) an, dass die Referendarin ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienst ausgeschieden war. Sie übermittelte die während dieses Zeitraums der versicherungsfreien Beschäftigung als Beamtin erzielten Gesamtbruttobezüge in Höhe von 63 154,95 DM. Diese Nachversicherungsanzeige vom 12.9.2000 ging bei der Nachversicherungsstelle der Klägerin am 7.12.2000 ein. Die Nachversicherungsstelle wandte sich mit mehreren Schreiben (vom 7.2.2002, 24.7.2002 und 10.10.2002) zur Ermittlung von Gründen für den Aufschub der Nachversicherung an die Referendarin; diese reagierte auf keines dieser Schreiben. Am 24.1.2003 übersandte die Klägerin der Beklagten (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) die Bescheinigung über die Nachversicherung der Referendarin. Das nachzuversichernde Entgelt bezifferte die Klägerin mit 67 504,33 DM. Mit Wertstellung vom 10.2.2003 ging der Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 6730,31 Euro (13 163,34 DM = 19,5% von 67 504,33 DM) bei der Beklagten ein.

3

Mit Schreiben vom 28.3.2003 (der Klägerin zugegangen am 2.4.2003) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde künftig Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge erheben, und verwies hierzu auf das beigefügte Informationsblatt "Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge". Hierin heißt es ua:

        

"Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) weist mit dieser Information darauf hin, dass sie ihre bisherige Rechtsauffassung aufgibt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung sowie dem Bundesrechnungshof künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge (§ 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) erheben wird. …

        

Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen die Ausführungen des Bundesministeriums des Innern in seinem Rundschreiben vom 27.4.1999 - DII6-224012/55 -, wonach Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach unversorgtem Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnis über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden soll. Ein Säumniszuschlag wird deshalb nicht erhoben, wenn die Nachversicherungsbeiträge innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gezahlt werden.
Frühester Zeitpunkt der Säumnis ist der 1.1.1995, weil seit diesem Zeitpunkt die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr im Ermessen der beitragsentgegennehmenden Stelle liegt, sondern von Gesetz wegen zu erfolgen hat."

4

Mit Bescheid vom 16.5.2003 erhob die Beklagte gemäß § 24 Abs 1 SGB IV den Säumniszuschlag in Höhe von 1841,50 Euro, wobei sie 29 Monate der Säumnis, gerechnet ab 21.10.2000, zugrunde legte. Die Höhe der Nachversicherungsschuld am 21.10.2000 wurde mit 12 451,64 DM (19,3% von 64 516,25 DM) beziffert.

5

Die vor dem SG Hamburg erhobene Klage (Urteil vom 25.1.2006 - S 10 RA 319/03) und die Berufung vor dem LSG Hamburg (Urteil vom 23.7.2008 - L 6 RA 64/06) blieben erfolglos. Das LSG Hamburg hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf eine Anhörung (§ 24 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) rechtswirksam verzichtet. Die Beklagte habe den streitigen Bescheid zu Recht auf § 24 Abs 1 SGB IV gestützt. Insofern werde der Rechtsprechung des BSG (Senatsurteil vom 12.2.2004 - SozR 4-2400 § 24 Nr 2)gefolgt. Ein Fall der Säumnis habe vorgelegen, weil die Klägerin die Beiträge zur Nachversicherung erst verspätet (am 10.2.2003) gezahlt habe. Der Nachversicherungsfall sei bereits ab dem unversorgten Ausscheiden der Referendarin aus dem Vorbereitungsdienst mit Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung am 20.7.2000 eingetreten. Mit Wirkung vom 21.7.2000 (§ 8 Abs 2 Satz 1 Nr 1, § 181 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) sei sie deshalb nachzuversichern gewesen. Aufschubgründe gemäß § 184 Abs 2 SGB VI hätten nicht vorgelegen. Die Berechnung der Säumnis erst ab 21.10.2000 begünstige die Klägerin daher.

6

Ein Fall der unverschuldeten Unkenntnis der Klägerin von ihrer Pflicht zur Beitragszahlung iS von § 24 Abs 2 SGB IV, der der Erhebung des Säumniszuschlags entgegenstehe, habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Sie habe seit Erhalt der Anzeige der Personalstelle für Referendare am 7.12.2000 von der Zahlungspflicht gewusst und sei dennoch über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr untätig geblieben. Erst ab 7.2.2002 habe die Klägerin den Nachversicherungsvorgang bearbeitet. Sie habe selbst eingeräumt, dass der lange Zeitraum der Untätigkeit auf einer Fehlorganisation in der Personalverwaltung bzw auf einem Organisationsverschulden beruht habe. Hierfür spreche, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen (einige Hundert) die Nachversicherung verspätet durchgeführt habe. Auch im Zeitraum ab der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Referendarin (Schreiben vom 7.2.2002) bis zur Durchführung der Nachversicherung Anfang des Jahres 2003 habe keine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen. Die schuldhafte Kenntnis der Klägerin bis 6.2.2002 habe sich nicht dadurch in eine schuldlose Unkenntnis der Zahlungsverpflichtung mit der Folge schuldloser Säumnis gewandelt, dass die Referendarin auf keines der Schreiben der Klägerin reagiert habe. Die Klägerin hätte die Nachversicherungsbeiträge - wegen Fehlens von Aufschubgründen - sofort entrichten und so eine Säumnis vermeiden können. Der Klägerin sei es auch zumutbar gewesen, personelle oder verfahrensordnende Vorkehrungen zu treffen, um eine Verzögerung bei der Durchführung der Nachversicherung zu vermeiden.

7

Dem stehe auch nicht das Schreiben der Beklagten vom 28.3.2003 nebst Informationsblatt entgegen. Hierbei handele es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage und weder um einen Verzicht auf den streitigen Säumniszuschlag noch um die Zusicherung, von dessen Erhebung abzusehen. Die Festsetzung des Säumniszuschlags sei auch nicht verwirkt. Zwar sei das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) auch auf die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.7.2004 - SozR 4-2400 § 7 Nr 4) anzuwenden. Der Verwirkung stehe aber die seit Januar 1995 geltende Rechtspflicht des § 24 SGB IV zur Festsetzung von Säumniszuschlägen entgegen, wonach der Beklagten kein Ermessen mehr eingeräumt sei. Im Übrigen könnten besonderen Umständen, aus denen sich eine Unbilligkeit der Festsetzung des Säumniszuschlags im Einzelfall ergebe, nur durch Stundung oder Erlass (§ 76 Abs 2 Nr 1 bzw 3 SGB IV) Rechnung getragen werden. Einer lückenausfüllenden Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung bedürfe es daher nicht. Insofern könne offen bleiben, ob es unbillig sei, wenn die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen die Nachversicherung verspätet vorgenommen und die Beklagte es andererseits jahrelang unterlassen habe, diese Praxis durch die Erhebung von Säumniszuschlägen zu sanktionieren. Hinsichtlich der Höhe der getroffenen Festsetzung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin begünstigt worden sei. Die Beklagte habe lediglich 29 Monate im Hinblick auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27.4.1999 (DII6-224012/55) berücksichtigt; tatsächlich seien aber 32 Monate (vom 21.7.2000 bis zur Wertstellung am 10.2.2003) der Säumnis zu berücksichtigen gewesen. Da sich der Beitragssatz im Jahre 2003 auf 19,5 % erhöht habe, ergebe dies eine höhere als die festgesetzte Nachversicherungsschuld (von 7631,82 anstelle von 7553,55 Euro).

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 24 Abs 2 SGB IV. Sie ist der Meinung, das LSG habe den im Senatsurteil vom 12.2.2004 (BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 2)aufgezeigten Anwendungsbereich der Norm auf Nachversicherungsbeiträge verkannt. Sie räumt ein, bis zum Beginn der Bearbeitung des Nachversicherungsvorgangs im Februar 2002 fahrlässig in Unkenntnis der Zahlungsverpflichtung gewesen zu sein. Allerdings sei die Verzögerung in der Bearbeitung ab Juli 2002 bis zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge im Februar 2003 allein auf die fehlende Mitwirkung der Referendarin zurückzuführen. Während dieses Zeitraums (acht Monate) habe die Klägerin die Säumnis daher nicht verschuldet; dies entspreche auch dem der Norm zugrunde liegenden Schuldnerschutz. Die Erhebung des Säumniszuschlags verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Ausprägung der unzulässigen bzw rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung (venire contra factum proprium). Das Nachversicherungsverfahren sei mit Wertstellung der Beiträge am 10.2.2003 abgeschlossen worden. Erstmals mit Schreiben vom 28.3.2003 habe die Beklagte mitgeteilt, sie werde künftig Säumniszuschläge erheben. Eine Anpassung an die geänderte Verwaltungspraxis sei ihr für abgeschlossene Fälle weder tatsächlich möglich noch haushälterisch zumutbar. Schließlich sei der Anspruch auf den Säumniszuschlag verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung sei auch auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen anzuwenden. Die Beklagte habe über einen langen Zeitraum (von 1995 bis März 2003) unterlassen, Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen entgegen bestehender Rechtspflicht zu erheben (Zeitmoment). Dieses dauerhafte Unterlassen sei bewusst und planmäßig erfolgt; im Nichtstun sei ein besonderer Umstand zu sehen (Umstandsmoment). Die Klägerin habe sowohl ihre Haushaltsplanung als auch ihre Aufbau- und Ablauforganisation auf das Nichtstun der Beklagten seit 1995 eingerichtet. Die Nacherhebung der Säumniszuschläge für alle Nachversicherungsfälle des Zeitraumes 1995 bis März 2003 führe zu einem unzumutbaren finanziellen Nachteil. Die Klägerin könne ihren Verpflichtungen aus Art 109 Grundgesetz (GG) und der landeseigenen Haushaltsordnung, den - ohnehin schon defizitären - Haushalt auszugleichen, nur erschwert nachkommen.

9

Die Beklagte hat den streitigen Säumniszuschlag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Betrag von 1778,00 Euro reduziert.

10

Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 23.7.2008 und des Sozialgerichts Hamburg vom 25.1.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.5.2003 vollständig aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision insoweit zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beruft sich hinsichtlich ihrer Verwaltungspraxis zusätzlich auf das Schreiben des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) vom 14.4.2000 und auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27.4.1999 (DII6-224012/55).

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

14

1. Verfahrenshindernisse, die bei zulässiger Revision von Amts wegen zu beachten sind (vgl BSG SozR 4-1300 § 84 Nr 1 RdNr 22; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 3 S 12), stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Klage ist zulässig, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz) bedurfte. Die klagende Freie und Hansestadt führt die Klage als Land iS von § 78 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGG. Zu Recht hat die Beklagte den geforderten Säumniszuschlag durch Verwaltungsakt (Bescheid vom 16.5.2003) festgesetzt. Der für die Nachversicherung zuständige Rentenversicherungsträger ist berechtigt, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Nachentrichtung der Beiträge durch Verwaltungsakt einzufordern (vgl BSG SozR 2400 § 124 Nr 6 S 18). Im Nachversicherungsverfahren anfallende Säumniszuschläge dürfen ebenfalls durch Verwaltungsakt und auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Trägern geltend gemacht werden (vgl Senatsurteil vom 29.11.2007 - BSGE 99, 227 = SozR 4-2600 § 186 Nr 1).

15

Das LSG hat die Berufung der Beklagten zu Recht als zulässig erachtet (§ 143 SGG). Insbesondere liegt keine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden vor (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG), so dass es auch bei der vorliegenden Beschwer von unter 10 000 Euro keiner Zulassung der Berufung bedurfte. Zwar sind an dem Rechtsstreit zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt. Es handelt sich jedoch um keinen Erstattungsanspruch; es geht nicht darum, "Leistungs-"Vorgänge wirtschaftlich rückgängig zu machen, um den erstattungsberechtigten Träger so zu stellen, wie er stünde, wenn er keine Auslagen (Kosten, Leistungen) erbracht hätte (Senatsurteil vom 6.5.1998 - SozR 3-1500 § 144 Nr 14 S 37 mwN). Säumniszuschläge dienen vor allem dem Zweck, der Säumnis bei Erfüllung von Zahlungspflichten entgegenzuwirken. Sie sind Druckmittel zur Sicherstellung eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel (BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 4; BSGE 35, 78 = SozR Nr 1 zu § 397a RVO; BSG Urteil vom 23.10.1987 - 12 RK 11/86 - ZIP 1988, 984).

16

Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids steht nicht entgegen, dass die Klägerin vor seinem Erlass nicht angehört worden ist (§ 24 Abs 1 SGB X). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf ihr Anhörungsrecht verzichtet. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein solcher Verzicht wirksam ist (vgl Senatsurteil vom 29.11.2007 - BSGE 99, 227 = SozR 4-2600 § 186 Nr 1 mwN).

17

2. Die Voraussetzungen für den Anspruch der Beklagten auf Erhebung des Säumniszuschlags sind erfüllt (a); ein Fall unverschuldeter Unkenntnis von der Zahlungsverpflichtung hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht (b); aus dem Schreiben der Beklagten vom 28.3.2003 nebst Informationsblatt kann die Klägerin weder eine Zusicherung noch einen Verzicht herleiten (c); weder verstößt die Geltendmachung des Säumniszuschlags gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch liegt eine Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor (d).

18

a) Gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

19

Die Nachversicherungsbeiträge für die Referendarin waren seit 21.7.2000 fällig. Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs 4 SGB IV nach § 184 Abs 1 Satz 1 SGB VI (§ 184 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB IV - mit Wirkung vom 1.1.2008 eingefügt -, die spezielle Regelungen zum Beginn der Säumnis iS von § 24 SGB IV enthalten, sind vorliegend nicht anzuwenden). Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind und insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorliegen. Nachversicherungsschuldner und damit zahlungspflichtig ist die klagende Freie und Hansestadt als ehemaliger Dienstherr der Referendarin. Säumniszuschläge in Nachversicherungsfällen sind auch von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 10 ff; vom 17.4.2008 - BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 16). Die Voraussetzungen für die Nachversicherung liegen regelmäßig mit dem unversorgten Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (hier Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) vor (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VI).

20

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war die Referendarin mit Ablauf des 20.7.2000 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ausgeschieden, so dass die Nachversicherungsschuld am 21.7.2000 entstanden war. Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 SGB VI, § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI)lagen nicht vor und sind von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Damit entstand die Nachversicherungsschuld grundsätzlich am Folgetag des unversorgten Ausscheidens der Nachzuversichernden (vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 23; vom 29.11.2007 - BSGE 99, 227 = SozR 4-2600 § 186 Nr 1, RdNr 27; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 7 mwN). Der hiervon abweichend festgesetzte spätere Beginn der Säumnis (21.10.2000) - dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27.4.1999 (DII6-224012/55) entsprechend - begünstigt die Klägerin und ist daher nicht zu beanstanden. Nach den bindenden Feststellungen des LSG sind die Nachversicherungsbeiträge erst am 10.2.2003, also verspätet bei der Beklagten eingegangen.

21

b) Der Erhebung des Säumniszuschlags steht auch keine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge entgegen.

22

aa) Seit der mit Wirkung vom 1.1.1995 eingefügten Neufassung von § 24 Abs 1 SGB IV (durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13.6.1994 - 2. SGBÄndG, BGBl I, 1229) sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen und ist ihre Erhebung nicht mehr - wie noch nach der Vorläufervorschrift - in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Die Neufassung lehnt sich an § 240 der Abgabenordnung an(vgl BT-Drucks 12/5187 S 30; Udsching in Hauck/Haines, SGB IV, Stand 2007, K § 24 RdNr 2). Gemäß § 24 Abs 2 SGB IV ist ein Säumniszuschlag jedoch dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese Vorschrift dient der Vermeidung unbilliger Härten (vgl Senatsurteil vom 12.2.2004 - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 24 unter Bezugnahme auf Udsching aaO RdNr 10).

23

bb) Der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht steht sowohl fahrlässiges wie auch vorsätzliches Verhalten iS von § 276 BGB entgegen. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließt das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sog Organisa-tionsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis iS von § 24 Abs 2 SGB IV aus. Das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (vgl Senatsurteile vom 17.4.2008 - BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 18; vom 29.11.2007 - BSGE 99, 227 = SozR 4-2600 § 186 Nr 1, RdNr 29; vom 12.2.2004 - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 26; zum Verschuldensmaßstab vgl Udsching aaO RdNr 11; Segebrecht in Juris PraxisKomm, Stand 2006, § 24 SGB IV RdNr 32; VerbKomm, Stand 2008, § 24 SGB IV RdNr 5; Seewald in Kasseler Komm, Stand 2008, § 24 SGB IV RdNr 14a). Soweit in der Literatur die Frage aufgeworfen wird, ob erst Vorsatz die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht ausschließt (vgl Roßbach in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 2009, § 24 SGB IV RdNr 8), ergibt sich für diese Auffassung kein Anhaltspunkt in der Rechtsprechung des BSG (Urteile des 12. Senats vom 26.1.2005 - SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 28 und vom 30.3.2000 - SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 f). Aus diesen Entscheidungen lässt sich eine Einengung des Verschuldensmaßstabes in § 24 Abs 2 SGB IV auf Vorsatz nicht herleiten. Lediglich die bei der Beurteilung des Vorsatzes iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV (Verjährung der Ansprüche auf Beiträge) entwickelten Maßstäbe sind hiernach auch bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes von § 24 Abs 2 SGB IV anzuwenden; dh es ist eine konkret-individuelle Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dies aber gilt auch für die Prüfung der glaubhaft gemachten unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge.

24

cc) Unter Anlegung dieses Prüfmaßstabes sind die bindenden Feststellungen des LSG zur fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin nicht zu beanstanden. Sie räumt selbst ein, die Unkenntnis von der Zahlungspflicht während des Zeitraumes der Nichtbearbeitung des Nachversicherungsvorganges bis zum 6.2.2002 verschuldet zu haben. Hieran zu zweifeln, besteht kein Anlass; das LSG ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ein Organisationsverschulden, insbesondere eine Fehlorganisation in der Personalverwaltung zu vertreten hat.

25

Rechtsfehlerfrei hat das LSG für den anschließenden Zeitraum vom 7.2.2002 und auch ab Juli 2002 (wie von der Klägerin geltend gemacht) bis zum Zeitpunkt der Nachversicherung Anfang des Jahres 2003 festgestellt, dass die Klägerin ihre unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar hat die Referendarin gegen ihre Auskunftspflicht gemäß § 28o Abs 1 SGB IV verstoßen, indem sie die Anfragen ab 7.2.2002 nach der Art ihrer Beschäftigung unbeantwortet ließ. Dennoch ist dem LSG zuzustimmen, dass sich die bis dahin bestandene verschuldete Unkenntnis nicht deshalb in eine unverschuldete Unkenntnis umgewandelt hat. Die Auffassung der Klägerin, dass ihr ein Verschulden spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr hätte vorgeworfen können, ab dem sie mit einer Antwort der Referendarin hätte rechnen dürfen, überzeugt nicht. Der Klägerin wäre es durch einfache organisatorische Maßnahmen möglich und zumutbar gewesen, sich zeitnah die notwendige Kenntnis über das Vorliegen bzw Fehlen etwaiger Aufschubtatbestände zu verschaffen. Sie hätte die Bearbeitung des Nachversicherungsvorgangs durch geeignete Maßnahmen so vorantreiben können, dass die Nachversicherung innerhalb jener drei Monate erledigt worden wäre, die die Beklagte bei Ermittlung des für den Säumniszuschlag maßgebenden Zeitraums von vornherein unberücksichtigt gelassen hat.

26

Als eine solche Maßnahme hätte zB bereits das erste Schreiben der Klägerin im Februar 2002 gegen Zustellungsnachweis an die Referendarin verschickt werden können, verbunden mit der Ankündigung, die Nachversicherung für den Fall durchzuführen, dass nicht binnen einer angemessenen Frist ein Aufschubtatbestand mitgeteilt wird. Das Außerachtlassen jeglicher organisatorischer Vorkehrungen, wie etwa der Erlass einer Dienstanweisung, die auch Nachversicherungsfälle bei gänzlich fehlender Mitwirkung der Nachzuversichernden erfasst, erfüllt den Tatbestand eines fahrlässigen Organisationsverschuldens. Während des maßgeblichen Zeitraums kann die Klägerin daher keinen Schuldnerschutz geltend machen. Die Klägerin trifft die Pflicht, die gesetzlichen Voraussetzungen der Nachversicherung aufzuklären (§ 184 Abs 1 Satz 1 SGB VI), über Aufschubtatbestände zu entscheiden (§ 184 Abs 2 und 3 SGB VI) und die Beiträge zur Nachversicherung zu zahlen (§ 185 SGB VI). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Beitragsschuld und deren Fälligkeit selbst zu ermitteln (vgl BSG vom 12.2.2004 - BSGE 92, 150, 156 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2 RdNr 33)und bei Fälligkeit umgehend zu zahlen hat. Nur so sind Defizite im Haushalt des Rentenversicherungsträgers zu vermeiden.

27

c) Auch das Schreiben vom 28.3.2003 und das beigefügte Informationsblatt stehen dem Anspruch der Beklagten auf Erhebung des Säumniszuschlags nicht entgegen. Das Schreiben enthält weder eine Zusicherung noch einen Verzicht.

28

Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, lässt sich diesem Schreiben eine Zusicherung (§ 34 Abs 1 Satz 1 SGB X) der Beklagten des Inhalts nicht entnehmen, dass sie die Festsetzung des Säumniszuschlags für die am 10.2.2003 eingegangenen Nachversicherungsbeiträge unterlassen werde. Ebenso wenig liegt in dem Schreiben ein Verzicht auf dessen Erhebung - etwa als Angebot einer Vereinbarung, eine Forderung nicht durchzusetzen (Erlassvertrag "pactum de non petendo", BSG vom 26.6.1980 - 5 RJ 70/90 - Juris RdNr 63). Hierfür gibt der Wortlaut weder des Schreibens noch des Informationsblattes etwas her, insbesondere auch nicht das in beiden verwendete Wort "künftig", aus dem die Klägerin herauslesen will, die Beklagte werde Säumniszuschläge nicht für zum Zeitpunkt des Schreibens abgeschlossene Nachversicherungsfälle - wie den der Referendarin - geltend machen. Eine derartige Einschränkung kann den Texten jedoch gerade deshalb nicht entnommen werden, weil die Beklagte dort ihre Erkenntnis mitteilt, sie sei - seit 1.1.1995 - gesetzlich verpflichtet, Säumniszuschläge auch in Nachversicherungsfällen zu erheben, und die Nachversicherungsschuldner seien verpflichtet, diese (auch ohne Aufforderung seitens der Beklagten) zu zahlen. Wenn die Beklagte damit gleichzeitig auf einen Teil der - nicht ohnehin verjährten (§ 25 SGB IV, s hierzu Senatsurteil vom 17.4.2008 - BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 24 f) - Säumniszuschläge hätte verzichten wollen, hätte dies in den Texten deutlich zum Ausdruck kommen müssen, etwa durch Angabe eines Stichtags. Dies ist hier nicht geschehen.

29

d) Das Geltendmachen des Säumniszuschlags widerspricht schließlich nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB); es liegt keine Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor.

30

aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Sozialversicherungsrecht (vgl BSGE 7, 199, 200; 34, 211, 213; 41, 275, 278; 59, 87, 94 = SozR 2200 § 245 Nr 4 S 22 f; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17 f)und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt (vgl BSGE 17, 173, 174 f; 21, 52, 55 f; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15; BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 35).

31

Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (vgl Heinrichs in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 242 RdNr 87)voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (vgl BVerfGE 32, 305; BVerwGE 44, 339, 343; BFHE 129, 201, 202; BSGE 34, 211, 214; 35, 91, 95 mwN). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15 mwN; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 18; BVerwGE 44, 339, 343 f).

32

bb) Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass das BSG noch nicht ausdrücklich die Frage entschieden hat, ob das Rechtsinstitut der Verwirkung auch auf Säumniszuschläge Anwendung findet. Nach den oben dargelegten Maßstäben bestehen hieran aber keine grundlegenden Zweifel. Für dessen Anwendbarkeit spricht bereits, dass die Hauptforderung (der durch Verwaltungsakt festgesetzte Nachversicherungsbeitrag) grundsätzlich der Verwirkung unterliegen kann, so dass dies erst recht für die Nebenforderung (Säumniszuschlag) gelten könnte. Letztendlich kann der Senat diese Frage aber unentschieden lassen, weil die aufgezeigten Voraussetzungen der Verwirkung nicht erfüllt sind. Es bedarf daher auch keiner abschließenden Entscheidung, ob der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verwirkung bereits entgegensteht, dass die seit 1995 geltende Neufassung des § 24 SGB IV eine gebundene Norm ist, die der Behörde keine Ermessensausübung mehr einräumt(vgl die in der Literatur vertretene Auffassung, die die Anwendbarkeit der Verwirkung grundsätzlich auf "verzichtbare" Rechte der Behörde im Verwaltungsrecht beschränkt: so Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 37 RdNr 18; vgl Müller-Grune, Der Grundsatz von Treu und Glauben im Allgemeinen Verwaltungsrecht, 2006, S 116; aA Ossenbühl, NVwZ 1995, 547, 549 f; Kothe, VerwArch 88 <1998>, 456, 487 f). Auch wenn das LSG die Auffassung vertreten hat, dass mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines haushaltsrechtlichen Erlasses des Säumniszuschlags (§ 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV) es keiner "Lücken ausfüllenden" Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung bedürfe, reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG noch aus, um das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu verneinen.

33

cc) Grundsätzlich sind strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten zu stellen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze", vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird, die auch auf Säumniszuschläge bei nicht vorsätzlichem Handeln Anwendung findet(vgl Senatsurteile vom 12.2.2004 - BSGE 92, 150, 154 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2 S 22, RdNr 19; vom 17.4.2008 - BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 24 mwN; während im Fall der vorsätzlichen Vorenthaltung der Beiträge die 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV gilt). Ein “bloßes Nichtstun" als Verwirkungsverhalten reicht regelmäßig nicht aus; ein konkretes Verhalten des Gläubigers muss hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird (vgl BSG SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17; BSG vom 23.5.1989 - HV-Info 1989, 2030).

34

dd) Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten, das bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen begründen durfte, die Beklagte werde auch fortan keine Säumniszuschläge erheben, liegt nicht vor. Die Beklagte hatte es - entgegen ihrer Gesetzesbindung (Art 20 Abs 3 GG) - unterlassen, die seit 1995 bestehende zwingende Gesetzespflicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen flächendeckend in die Praxis umzusetzen. Dieses rechtswidrige Unterlassen der Beklagten erfüllt nach den aufgezeigten Maßstäben weder die Anforderungen eines Vertrauen begründenden Verwirkungsverhaltens noch durfte die Klägerin das “bloße Nichtstun“ der Beklagten als bewusst und planmäßig erachten und deshalb darauf vertrauen, nicht zu Säumniszuschlägen herangezogen zu werden.

35

Zwar mag im Einzelfall auch ein bloßes Unterlassen dann ein schutzwürdiges Vertrauen begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten darf (BSGE 45, 38, 48 = SozR 4100 § 40 Nr 17 S 55; BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17). Dies ist (BSGE 47 aaO) jedoch noch nicht einmal dann angenommen worden, wenn unterlassene Beitragszahlungen bei Betriebsprüfungen der Einzugsstellen nicht beanstandet wurden, sondern lediglich für den Fall erwogen worden, dass maßgebliche Personen der Geschäftsleitung entsprechende Erklärungen abgegeben hätten (BSGE 47 aaO, 199). Derartiges hat jedoch die Klägerin nie behauptet.

36

Keinesfalls kann das Schreiben vom 28.3.2003 mit dem beigefügten Informationsblatt kausal für ein Vertrauensverhalten der Klägerin im Sinne der oa Definition der Verwirkung gewesen sein. Denn selbst wenn aus dem Schreiben, wie die Klägerin meint, die Ankündigung zu entnehmen wäre, (gesetzwidrig) Säumniszuschläge lediglich in noch nicht abgeschlossenen Nachversicherungsfällen zu erheben, kann die zögerliche Bearbeitung des Nachversicherungsvorgangs der Referendarin in der Zeit zwischen Juli 2000 und Februar 2003 nicht auf einem durch das spätere Schreiben der Beklagten vom März 2003 gesetzten Vertrauen beruhen. Ein zeitlich früheres Verwirkungsverhalten der Beklagten hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.

37

Ebenso wenig ist ersichtlich, welches schutzwürdige Vertrauensverhalten die Klägerin auf der erstmals in dem Schreiben und dem Informationsblatt enthaltenen Aussage, die Beklagte habe bisher eine gegenteilige "Rechtsauffassung" gehabt, hätte aufbauen können. Dieses müsste zeitlich zwischen dem Eingang des Schreibens der Beklagten vom 28.3.2003 und dem Eingang des - hierzu nach Ansicht der Klägerin in Widerspruch stehenden - angefochtenen Säumniszuschlag-Bescheids vom 16.5.2003 liegen. Insoweit ist jedoch gleichfalls weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar.

38

Die vom Senat in Fortführung der einschlägigen Rechtsprechung aufgestellten strengen Maßstäbe für die Verwirkung einer Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin sind Ausdruck dessen, dass beide Beteiligte als Träger öffentlicher Verwaltung an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG) gebunden sind. Deshalb kann sich der Schuldner in der Regel nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes berufen, sondern muss ebenso wie der Gläubiger darauf achten, dass öffentliche Mittel rechtmäßig und sachgerecht verwendet werden. Die Beteiligten unterliegen beide dem Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Einnahmen und der Fälligkeit der Ausgaben (§ 67 Abs 1, 76 Abs 1 SGB IV; § 11 Abs 2 Landeshaushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23.12.1971, HmbGVBl 1972, 10). Ein Vertrauen auf die Beibehaltung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis verdient im Verhältnis zwischen Behörden regelmäßig keinen Vertrauensschutz (vgl BVerwGE 23, 25, 30; 27, 215, 217 f; 60, 208, 211).

39

Der Senat vermag sich aus den dargelegten Gründen auch nicht der Rechtsmeinung des SG Dresden (Urteil vom 1.11.2005 - S 32 R 661/05, rechtskräftig, unveröffentlicht) anzuschließen, wonach die geänderte Verwaltungspraxis der Beklagten für "alle künftigen Sachverhalte" (ab Kenntnis vom Informationsblatt der Beklagten am 2.4.2003) und nicht rückwirkend auf vor diesem Zeitpunkt gezahlte Nachversicherungsbeiträge Anwendung finden soll. Eine solche - rechtswidrige - Praxis verdient wie dargelegt keinen Vertrauensschutz.

40

ee) Da es mithin an einer für ein mögliches Vertrauensverhalten kausalen Vertrauensgrundlage fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind. Die Erhebung des Säumniszuschlags führt jedenfalls nicht zu einem unzumutbaren Nachteil der Klägerin. Einen finanziellen Nachteil hat die Klägerin nicht beziffert, sondern lediglich vorgetragen, dass es unzumutbar sei, Säumniszuschläge für den Zeitraum 1995 bis 2003 nachzuentrichten. Dem stehen allerdings mögliche Zinsvorteile im Haushalt der Klägerin durch die verspätete Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen gegenüber sowie die Vorteile, die die Klägerin durch die fehlende Heranziehung von Säumniszuschlägen in bereits verjährten Fällen hatte.

41

ff) Schließlich liegt auch kein Fall der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Vorwurfs eines treuwidrigen Verhaltens in Form des "venire contra factum proprium" vor. Denn ein Verhalten, das zu eigenem früheren Verhalten in Widerspruch steht (s BSGE 65, 272, 277= SozR 4100 § 78 Nr 8 S 36 mwN), welches wiederum einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen die Klägerin berechtigterweise davon ausgehen durfte, Säumniszuschläge für verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge würden auch nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erhoben, ist der Beklagten nicht zur Last zu legen. Auch in dieser Hinsicht fehlt es - über das "bloße Nichtstun" hinaus - an der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes bis zum Abschluss des Nachversicherungsverfahrens.

42

3. Die Höhe des Anspruchs haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt. Die Beklagte hat den Säumniszuschlag auf den Betrag von 1778,00 Euro reduziert. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen, so dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist (§ 101 Abs 2 SGG).

43

4. Ob und inwieweit die Beklagte der Klägerin den entstandenen Säumniszuschlag erlassen darf, wenn dessen Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV), ist im Rahmen des Einziehungsverfahrens zu entscheiden.

44

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG, da die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Klägerin waren gemäß §§ 154 Abs 2, 162 Verwaltungsgerichtsordnung iVm § 197a Abs 1 Halbs 3 SGG die Kosten des ganz überwiegend ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Klägerin ist als Land von der Zahlung der Gerichtskosten gemäß § 2 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes befreit.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.