Abgabenordnung - AO 1977 | § 54 Kirchliche Zwecke
Abgabenordnung - AO 1977 | § 54 Kirchliche Zwecke
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
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published on 19/06/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 130/12 vom 19. Juni 2013 in dem Notarkostenbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 3 Abs. 1; KostO § 140 Abs. 2 Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Ermäßigu
published on 22/03/2018 00:00
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Januar 2016 9 K 3177/14 aufgehoben.
published on 14/03/2018 00:00
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published on 17/05/2017 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2015 6 K 2138/14 K wird als unbegründet zurückgewiesen.
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