Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Gemeinschaft von Wohnungseigentümern beanspruchen kann, dass Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte nach den für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten geltenden (niedrigeren) Beitragssätzen erhoben werden.

2

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG); die zugehörigen Wohnungen werden sämtlich privat genutzt. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurde ein Verwalter bestellt. Die Klägerin beschäftigte ab 1.4.2003 - bis 31.1.2011 - einen Hausmeister (Herrn K.) und - bis 8.9.2006 - eine Reinigungskraft (Frau P.). Im Hinblick auf das von ihnen erzielte regelmäßige monatliche Entgelt waren beide Personen geringfügig beschäftigt. Zu den Aufgaben des Hausmeisters gehörte die Überwachung der Hausordnung und des Gemeinschaftseigentums, die Sauberhaltung der Gehwege, die Tiefgaragenbetreuung und die Pflege der gemeinschaftlichen Außenanlage, zu den Aufgaben der Reinigungskraft die Reinigung des Treppenhauses, der Kellergemeinschaftsräume und des Aufzugs sowie der Verkauf von Trocknermarken. Die Klägerin entrichtete für beide Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden (höheren) Beitragssätzen.

3

Im September 2006 wandte sich die Klägerin an den beklagten Rentenversicherungsträger als Einzugsstelle (im Folgenden: Beklagte) mit der Bitte, "die bisherigen Beitragsfestsetzungen aufzuheben und durch das Haushaltsscheckverfahren zu ersetzen". Sie wies hierzu auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.5.2006 (13 K 262/04, DStRE 2006, 1383) zur Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG hin. Mit Bescheid vom 16.1.2007 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass eine WEG vom Haushaltsscheckverfahren keinen Gebrauch machen könne, weil es sich bei ihr nicht um eine natürliche Person im engeren Sinne handele. Die in der Finanzrechtsprechung und (nachfolgend) -verwaltung geänderte Sichtweise zur steuerlichen Behandlung einer WEG habe keinerlei Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Eine WEG als Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigter nehme daher am "normalen" Beitrags- und Meldeverfahren teil und zahle auch die damit verbundenen (erhöhten) Pauschalbeiträge. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2007 zurück.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, sie unter Aufhebung der genannten Bescheide "zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren zuzulassen". Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.3.2008). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Eine am Wortlaut und Gesetzeszweck orientierte Auslegung des § 8a SGB IV ergebe, dass die Arbeit für eine WEG nicht von dieser Regelung erfasst werde. "Beschäftigungen … in Privathaushalten" iS von § 8a S 2 SGB IV lägen hier nicht vor. Es bestehe schon kein Weisungsrecht der der WEG angehörenden Privathaushalte gegenüber den Beschäftigten, was ein Arbeitsverhältnis zu den Privathaushalten ausschließe. Auch könne Arbeitgeber solcher Beschäftigter nur ein einzelner Privathaushalt und nicht - wie hier - eine Mehrheit von Privathaushalten sein. Schließlich gehörten die versicherten Tätigkeiten nicht zu den typischen Tätigkeiten in einem Privathaushalt. Ebenso wenig geböten es Sinn und Zweck des § 8a SGB IV, geringfügig Beschäftigte einer WEG am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen zu lassen. Der Gesetzgeber habe nur wegen illegaler Beschäftigungen in privaten Haushalten Handlungsbedarf gesehen. In anderen Wirtschaftsbereichen, auch im Bereich einer WEG, hätten sich wegen der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten illegale Beschäftigungen leichter erkennen lassen. Die mit dieser Auslegung des § 8a SGB IV verbundene Benachteiligung der WEG verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die steuerrechtliche Bewertung solcher Sachverhalte sei insoweit ohne Belang (Urteil vom 28.1.2010).

5

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 8a S 2 SGB IV durch das LSG. Auch die WEG stelle einen "Privathaushalt" im Sinne dieser Regelung dar, deren Sinn und Zweck eine extensive Auslegung erfordere. Zwischen privaten Einzelhaushalten und dem Zusammenschluss mehrerer zu einem "Privathaushalt" bestehe kein ins Gewicht fallender Unterschied. Die WEG sei kein gewerbliches Unternehmen, sondern nur ein nicht gewinnorientierter Zusammenschluss mehrerer Wohnungseigentümer zum Zweck effektiver Haushaltsführung. Die verrichteten Tätigkeiten stünden vorliegend in einem inneren Zusammenhang mit dem Haushalt der WEG, zumal es durchweg um Arbeiten gehe, die auch in einem Einfamilienhaushalt turnusgemäß anfielen. Der Ausschluss einer WEG vom Haushaltsscheckverfahren begünstige Umgehungen der vom Gesetzgeber gewollten Regelung. Die vom LSG vorgenommene einschränkende Auslegung des § 8a SGB IV bewirke schließlich eine gleichheitswidrige Schlechterstellung der in einer WEG zusammengefassten Wohnungseigentümer gegenüber Angehörigen einzelner privater Haushalte.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2010 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. März 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 zu verurteilen, den für die Beschäftigten K. und P. zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab 1. April 2003 nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten geltenden Beitragssätzen festzusetzen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Einbeziehung einer WEG in die an § 8a SGB IV anknüpfenden Privilegierungen stünden dessen Wortlaut, gesetzessystematische Stellung und Normzweck entgegen. Die Voraussetzungen des § 8a S 2 SGB IV, die kumulativ vorliegen müssten, seien nicht erfüllt. Auch benötige eine WEG keine Sonderbehandlung in fiskalischer Hinsicht oder müssten dort Anreize zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gegeben werden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zutreffend zurückgewiesen. Der Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers als Einzugsstelle (im Folgenden: Beklagte) vom 16.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2007 ist rechtmäßig. Die Klägerin kann als WEG nicht verlangen, dass für die von ihr geringfügig Beschäftigten K. und P. in der GKV und der GRV Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten geltenden niedrigeren Beitragssätzen erhoben werden; sie hat daher Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden höheren Beitragssätzen zu entrichten.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie bereits im Klage- und Berufungsverfahren - das zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin, die Pauschalbeiträge für die beiden von ihr geringfügig Beschäftigten ab Beginn der Beschäftigung am 1.4.2003 geringer als bisher vorgenommen festzusetzen. Zwar hatte die Klägerin an die Beklagte das Begehren herangetragen, "die bisherigen Beitragsfestsetzungen aufzuheben und durch das Haushaltsscheckverfahren zu ersetzen". Bei verständiger Würdigung der weiteren Umstände ist dies jedoch als Antrag auf Festsetzung der Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gemäß § 249b S 2 SGB V, § 172 Abs 3a SGB VI iVm § 8a SGB IV geltenden Beitragssätzen auszulegen. Hierüber haben die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sowie das SG und das LSG auch entschieden. Der Auffassung des SG, wonach ein solches Begehren im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auf "Zulassung zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren" zu prüfen sei, ist nicht zu folgen; denn ein "Zulassungsverfahren" sieht das Gesetz dafür nicht vor.

11

2. Die Beklagte, die nach § 28i S 5 SGB IV als Rentenversicherungsträger bei "geringfügigen Beschäftigungen" die (sachlich) zuständige Einzugsstelle ist, hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, für die geringfügig Beschäftigten K. und P. ab 1.4.2003 geringere Pauschalbeiträge festzusetzen. Eine WEG - wie die Klägerin - kann nicht beanspruchen, dass diese Beiträge, die jeweils als pauschaler Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet werden, nach den für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt iS des § 8a S 2 SGB IV geltenden niedrigeren Beitragssätzen zu erheben(ebenso im Ergebnis Rittweger in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht Schwerpunktkommentar, 2007, § 8a SGB IV RdNr 10; Ehm, Kompass 2008, 12; Dankelmann in: Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB I, IV, X, 2012, § 8a SGB IV RdNr 7; aA Wilhelmy/Wilhelmy, Der Wohnungseigentümer 2006, 121).

12

a) § 8a SGB IV in seiner seit 1.4.2003 unverändert geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) enthält nach seiner Überschrift spezielle Regelungen für "Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten". Nach Satz 1 der Regelung gilt § 8 SGB IV, wenn "geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt" werden. Nach § 8a S 2, der den Anknüpfungstatbestand für die beitragsrechtlichen Regelungen des § 249b S 2 SGB V und des § 172 Abs 3a SGB VI enthält, liegt eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vor, "wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird".

13

Ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil des LSG getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), standen die genannten Personen in der Zeit ab 1.4.2003 in einer (entgelt)geringfügigen Beschäftigung zur Klägerin. Als Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigter hatte die Klägerin für sie in der GKV Pauschalbeiträge nach einem Beitragssatz von 11 vH bzw - ab 1.7.2006 - 13 vH des Arbeitsentgelts (vgl § 249b S 1 SGB V) zu entrichten und in der GRV nach einem Beitragssatz von 12 vH bzw - ab 1.7.2006 - 15 vH des Arbeitsentgelts (vgl § 172 Abs 3 S 1 SGB VI).

14

Eine Festsetzung der Beiträge nach den niedrigeren Pauschalbeitragssätzen von 5 vH des Arbeitsentgelts in der GKV (vgl § 249b S 2 SGB V) und von 5 vH des Arbeitsentgelts in der GRV (vgl § 172 Abs 3a SGB VI) kann die Klägerin nicht verlangen, weil geringfügige Beschäftigungen für eine WEG, die sich - wie das LSG hier festgestellt hat - auf Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beziehen, keine solchen "im Privathaushalt" iS des § 8a S 2 SGB IV darstellen. Das ergibt eine Auslegung dieser Bestimmung. Auch wenn ein eindeutiger Wortsinn des Begriffs "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" nicht zu ermitteln ist (dazu b), folgt dieses enge Verständnis jedenfalls aus dem mit § 8a SGB IV und den hieran anknüpfenden melderechtlichen und vor allem beitragsrechtlichen Regelungen des § 249b S 2 SGB V und § 172 Abs 3a SGB VI verfolgten Zweck(dazu c). Die Auslegung (und Anwendung) des in § 35a EStG für "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" und "haushaltsnahe Dienstleistungen" geregelten Steuerermäßigungstatbestandes durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung(dazu d). Die Auslegung des § 8a SGB IV durch den Senat benachteiligt die Klägerin als WEG auch nicht gleichheitswidrig(dazu e).

15

b) Entgegen der vom LSG, der Beklagten und einem Teil der Literatur (in diese Richtung gehend Marschner in: Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 8a RdNr 6 ff; Knospe in: Hauck/Noftz, SGB IV, K § 8a RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Februar 2007; wohl auch Lüdtke in: LPK-SGB IV, 2007, § 8a RdNr 4; Rittweger, aaO, § 8a SGB IV RdNr 10; Schlegel in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl, Stand 2011, § 8a RdNr 25 ff; vgl aber Rombach, SGb 2003, 196, 198: "teilweise Legaldefinition") vertretenen Auffassung ist eine Anwendung des § 8a SGB IV auf geringfügige Beschäftigungen für eine WEG im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift von vornherein zwingend ausgeschlossen. Anders als für den damit verbundenen Topos "geringfügige Beschäftigung" findet sich für den Begriff "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" selbst keine gesetzliche Festlegung für den Bereich des SGB IV oder das übrige Sozialversicherungsrecht (etwa im Sinne einer Legaldefinition). Auch ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber hierfür an gesetzliche Definitionen in anderen Gesetzen angeknüpft hat.

16

Allerdings deutet der Gesetzestext des § 8a S 2 SGB IV gleichwohl darauf hin, dass hiervon erfasste geringfügige Beschäftigungen (gerade) durch Mitglieder eines "privaten Haushalts" begründet worden sein müssen. Dazu gehört eine WEG als im Rahmen der Verwaltung (nur) des Gemeinschaftseigentums Berechtigte und Verpflichtete jedenfalls nicht. Für diese Betrachtung lässt sich anführen, dass eine geringfügige Beschäftigung "im Privathaushalt" nach § 8a S 2 SGB IV auch (zweitens) zur Voraussetzung hat, dass die in geringfügiger Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit eine solche ist, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird, und diese Beschränkung (nur) auf Mitglieder des "privaten Haushalts" auch im Zusammenhang mit der ersten Voraussetzung des § 8a S 2 SGB IV - Begründung der geringfügigen Beschäftigung "durch einen privaten Haushalt" - Bedeutung erlangen könnte.

17

c) Eine enge Auslegung des Begriffs "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" dahin, dass die Verhältnisse einer WEG im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hiervon nicht erfasst werden, ist jedoch jedenfalls unter teleologischen Gesichtspunkten geboten.

18

aa) Mit den durch das unter 2 a) genannte Gesetz zum 1.4.2003 eingeführten Sonderregelungen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (vgl § 8a SGB IV; im Beitragsrecht: § 249b S 2 SGB V, § 172a Abs 3a SGB VI) wurde ein weiterer WEG zur Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung eingeschlagen. Im Hinblick darauf, dass gerade in privaten Haushalten in großer Zahl Tätigkeiten ausgeübt wurden, die ohne sozialrechtliche Absicherung in der Illegalität stattfanden, sollten Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit legalisiert werden; entsprechende Beschäftigte oder selbstständig Tätige sollten motiviert werden, dies zukünftig legal und damit unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun (vgl hierzu die Begründung der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/26 S 24, zu § 8a SGB IV). Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet werden, sollten demgegenüber von den Neuregelungen nicht erfasst werden (vgl BT-Drucks 15/26, ebenda). Diesem Hinweis in der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs, der im Vermittlungsausschuss noch verändert wurde, für die letztgenannten Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung keinen gesetzlichen Handlungsbedarf sahen und als Grund dafür angenommen haben, dass illegale geringfügige Beschäftigungen hier weniger häufig vorkamen. Aus Art und Struktur der zur Verwirklichung des oben beschriebenen Ziels eingesetzten Steuerungsinstrumente (= Einführung eines vereinfachten Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Gestalt des Haushaltsscheckverfahrens § 28a abs 7 und 8, § 28f abs 1 s 2, abs 3 s 1 halbs 2, § 28h abs 3 s 1 sgb iv>, Absehen von Betriebsprüfungen § 28p abs 10 sgb iv>, Schaffung beitragsrechtlicher Privilegierungen § 249b S 2 SGB V, § 172 Abs 3a SGB VI>) ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber die Ursachen der Illegalität geringfügiger Beschäftigungen in Privathaushalten in der Komplexität und (von Betroffenen so empfundenen) Kompliziertheit der Regelungsmaterie sah. Letzteres manifestierte sich in der Vergangenheit zum einen in den umfangreichen Arbeitgeberpflichten - insbesondere den Melde- und Dokumentationspflichten sowie der Pflicht zur selbstständigen Berechnung und Abführung der Beiträge -, zum anderen in der finanziellen Belastung privater Arbeitgeber durch neben dem Arbeitsentgelt zu zahlende hohe Sozialabgaben und die (bis dahin) fehlende Absetzbarkeit der Lohnkosten von der Steuerschuld des privaten Arbeitgebers (vgl hierzu explizit die Ausführungen des Berichterstatters aus dem Vermittlungsausschuss Mittler in der 784. Sitzung des Bundesrates vom 20.12.2002, Stenografische Berichte, S 575). Solche Kausalbeziehungen bestanden demgegenüber nicht, wenn geringfügige Beschäftigungen durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen als (externe) Arbeitgeber begründet wurden, weil bei gewerblichen Arbeitgebern seit jeher eine steuerliche Absetzbarkeit der Lohnkosten bestand und solche Arbeitgeber die durch das "normale" Melde- und Beitragsabführungsverfahren gestellten Anforderungen ohnehin beherrschen und dieses schon bisher praktizieren mussten.

19

bb) Im Hinblick auf die genannten Vorstellungen des Gesetzgebers zum Zweck des § 8a SGB IV und der daran anknüpfenden Regelungen über das Melde- und Beitragsabführungsverfahren sowie der beitragsrechtlichen Regelungen werden von dem Normprogramm dieser Bestimmungen neben Dienstleistungsagenturen und anderen Unternehmen als (externen) Arbeitgebern typischerweise auch Gemeinschaften von Wohnungseigentümern, die (nur) im Rahmen der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt und verpflichtet sind(vgl § 10 Abs 6 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht), nicht erfasst. Für die Verfolgung des Ziels einer "Legalisierung von Einkünften aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit" bzw der Motivation Beschäftigter, Dienstleistungen in privaten Haushalten nunmehr "legal und damit unter dem Schutz der Sozialversicherung" zu erbringen (vgl BT-Drucks 15/26, aaO, S 24) bestand bei WEGen ähnlich wie bei Dienstleistungsagenturen und anderen Unternehmen als (externen) Arbeitgebern kein besonderer Bedarf.

20

Die WEG ist ein zweckbezogener und im Umfang der ihr zuerkannten Teilrechtsfähigkeit (vgl § 10 Abs 6 S 1 bis 3 WoEigG; zuvor bereits BGHZ 163, 154, 160 ff mwN) gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verselbstständigter Personenverband. Ihre Rechtsfähigkeit erfasst sowohl das Außenverhältnis der WEG zu Dritten als auch das Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern selbst. Sie kann innerhalb des durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesteckten Rahmens gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern Rechte erwerben und Pflichten eingehen (vgl § 10 Abs 6 S 1 WoEigG). Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt ua einem Verwalter, dessen Bestellung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl § 20 WoEigG). Soweit die WEG in diesem Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten Arbeitsverträge abschließt, tritt sie zwar nicht - wie Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen - als (externer) "gewerblicher" Arbeitgeber von Beschäftigungen in für sie in jeder Hinsicht fremden Haushalten auf. Denn das gemeinschaftliche Eigentum, auf dessen Verwaltung sich die geringfügigen Beschäftigungen beziehen, steht im Miteigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer (vgl § 1 Abs 2 und 3 WoEigG) und berührt damit durchaus wirtschaftlich auch eigene Angelegenheiten derjenigen, die von den erbrachten Diensten profitieren. Aus der rechtlichen Verselbstständigung einer WEG gegenüber dem Rechtskreis der einzelnen Wohnungseigentümer und deren - im Umfang des Sondereigentums an der Wohnung und des Teileigentums an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes begründeten - eigenen Haushalten sowie aus der Beschränkung ihrer Befugnisse auf das Gemeinschaftseigentum folgt jedoch, dass eine WEG (gleichwohl) keinen "Privathaushalt" bzw "privaten Haushalt" in dem § 8a S 2 SGB IV vom Gesetzgeber beigelegten Sinne führt. Geringfügige Beschäftigungen, die der Erfüllung von - der von der jeweiligen privaten Sphäre losgelösten und speziell der WEG übertragenen - Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, sind weder durch einen "privaten Haushalt" begründet noch ist die in ihnen verrichtete Tätigkeit eine solche, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird. Hinzukommt, dass die WEG hinsichtlich der gemeinschaftsbezogenen Rechte und Pflichten aufgrund der für sie geltenden, ein gewisses Maß an Publizität und die Einhaltung formeller Erfordernisse gebietenden Sondervorschriften, insbesondere über die zwingende Bestellung eines - auch mit den Anforderungen des Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Sozialversicherung vertrauten - Verwalters schon bisher einer größeren Kontrolle unterlag und bei der Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung im hauswirtschaftsbezogenen Bereich (in einem weiter verstandenen Sinne) deshalb weit weniger im Fokus stand.

21

d) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung folgt auch aus der Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG, die diese Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung findet, keine andere Beurteilung. Die Behandlung durch eine WEG begründeter geringfügiger Beschäftigungen im Einkommensteuerrecht ist für die Auslegung des § 8a S 2 SGB IV in dem von ihm geregelten sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang unergiebig und ohne Bedeutung.

22

Durch eine WEG begründete geringfügige Beschäftigungen werden (gerade) nicht als "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" iS des § 35a Abs 1 S 1 EStG angesehen. § 35a EStG in seiner seit dem 1.1.2003 (jedenfalls insoweit) unverändert geltenden Fassung unterscheidet zwischen "haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen" (vgl § 35a Abs 1 EStG) - iS des § 8a SGB IV(dort S 1 Nr 1) - und "haushaltsnahen Dienstleistungen" (vgl § 35a Abs 2 EStG). "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" sind nach Ansicht der Finanzbehörden bei Begründung durch eine WEG oder einen Vermieter im Rahmen seiner Vermietertätigkeit von der Steuerbegünstigung nach § 35a Abs 1 EStG ausgenommen(vgl das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2007 zu § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2007, 783, unter I.2. RdNr 2; zuletzt Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.2.2010 zu § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2010, 140 unter II.2. RdNr 6), fallen aber unter die "haushaltsnahen Dienstleistungen", die nach § 35a Abs 2 EStG (ebenfalls) steuerbegünstigt sind(vgl das Anwendungsschreiben vom 26.10.2007, aaO, BStBl I 2007, 783, unter I.4. RdNr 8; zuletzt Anwendungsschreiben vom 15.2.2010, aaO, BStBl I 2010, 140, unter II.5. RdNr 10). Diese Zuordnung durch eine WEG begründeter geringfügiger Beschäftigungen zu dem Steuerermäßigungstatbestand des § 35a Abs 2 EStG - und nicht zu demjenigen des § 35a Abs 1 EStG - spricht dafür, dass solche geringfügigen Beschäftigungen (gerade) auch im Steuerrecht, das insoweit(vgl § 35a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) an § 8a SGB IV anknüpft, nicht als geringfügige Beschäftigungen "im Privathaushalt" im Sinne dieser Vorschrift behandelt werden. Tätigkeiten aufgrund geringfügiger Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, werden mit § 35a Abs 2 EStG vielmehr durch einen anderen (zusätzlichen) Steuerermäßigungstatbestand erfasst, der "für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt wird, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden"(vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit <9. Ausschuss> vom 13.11.2002 zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/77 S 5 erster Abs). Auch soweit die Klägerin schließlich zur Auslegung des § 8a S 2 SGB IV auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.5.2006 zu § 35a EStG hinweist(13 K 262/04, DStRE 2006, 1383), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Frage. Das Urteil befasst sich nämlich (ausschließlich) mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 EStG für "haushaltsnahe Dienstleistungen" bei einer WEG.

23

e) Die Anwendung des § 8a SGB IV über geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten auf geringfügige Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, ist auch nicht im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG geboten. Dieser ist nämlich nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 126, 400, 418).

24

Durch die aufgezeigte Auslegung des § 8a S 2 SGB IV wird die Klägerin als Gemeinschaft von Wohnungseigentümern lediglich gegenüber Angehörigen (einzelner) privater Haushalte benachteiligt. Während Angehörige (einzelner) privater Haushalte hinsichtlich der von ihnen begründeten geringfügigen Beschäftigungen ein vereinfachtes Melde- und Beitragsabführungsverfahren in der Gestalt des Haushaltsscheckverfahrens anwenden dürfen und von beitragsrechtlichen Vergünstigungen in der Form eines niedrigeren Beitragssatzes profitieren, hat die Klägerin als WEG die für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden melderechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und Pauschalbeiträge nach höheren Beitragssätzen zu entrichten.

25

Diese Differenzierung zu Lasten der Klägerin als WEG ist aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Wie bereits erörtert (dazu oben 2 c), ging es dem Gesetzgeber mit der Einführung des § 8a SGB IV darum, "Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit zu legalisieren" und geringfügig Beschäftigte "zu motivieren, dies zukünftig legal und unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun". Wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang für (einzelnen) privaten Haushalten angehörende (private) Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen einen Handlungsbedarf angenommen hat, für eine WEG als Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen hingegen nicht, ist das im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang bestehende Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Weil das LSG über die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht befunden hat, muss hierüber der Senat entscheiden.

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(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht recht

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(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung


(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten


Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen 1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,2. des Bezugs einer Versorgung,3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder4. einer

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28i Zuständige Einzugsstelle


Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur A

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 20 Bauliche Veränderungen


(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angem

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung


Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts diese

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen


Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des

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Bundessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - B 12 R 4/10 R zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - B 12 R 4/10 R zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2006 - 13 K 262/04

bei uns veröffentlicht am 17.05.2006

Tatbestand   1  Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz 2003. 2  Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt für das Streitjahr 2003 zusammen zur
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - B 12 R 4/10 R.

Bundessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - B 11 AL 6/14 R

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

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Tatbestand

 
Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz 2003.
Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie sind Eigentümer der selbst genutzten Eigentumswohnung mit Garage im Anwesen … in ... In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machten die Kläger eine Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz für anteilige auf ihr Wohnungseigentum entfallende Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege in Höhe von insgesamt 404,- EURO geltend. Die Kosten setzen sich zusammen aus 154,49  EURO für die Hausreinigung sowie 218,12 EURO und 30,66 EURO für die auf die Wohnung und Garage entfallenden Gartenpflegekosten. Das Finanzamt gewährte in dem Einkommensteuerbescheid vom 08. April 2004 keine Steuermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Kläger selbst Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 07. Mai 2004 mit der Begründung Einspruch ein, die Nichtgewährung der Steuerermäßigung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG). Denn es könne keinen Unterschied machen, ob die Arbeiten von ihnen unmittelbar oder über einen von ihnen beauftragten Bevollmächtigten vergeben worden seien. Das Finanzamt hielt daran fest, dass Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung die Auftragsvergabe durch den Steuerpflichtigen selbst und nicht durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter ist, und wies den Einspruch demgemäß durch die Entscheidung vom 09. August 2004 als unbegründet zurück.
Mit der am 02. September 2004 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen ergänzend folgendes vor: Das Finanzamt habe die Anerkennung der geltend gemachten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. August 2003 abgelehnt. Diese Anordnung gehe über seine Rechtsgrundlage § 35 a Einkommensteuergesetz hinaus. Dass der Auftrag für haushaltsnahe Dienstleistungen nur direkt, also nicht über den Hausverwalter erteilt werden könne, finde in dieser Vorschrift keinen Niederschlag. In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen werde etwas in die Vorschrift hineininterpretiert, was in ihr nicht stehe. § 35 a Einkommensteuergesetz begünstige die Inanspruchnahme sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen. Diese definierten sich nicht durch die Art ihrer Beauftragung oder den Zahlungsweg. Dementsprechend habe § 35 a Einkommensteuergesetz eine solche Entscheidung auch nicht vorgenommen, obwohl es nur der Einfügung weniger Worte bedurft hätte, um dies entsprechend zu regeln, wenn dies wirklich gewollt gewesen wäre. Ungeachtet dessen verletze die von der Steuerverwaltung zu Grunde gelegte Regelung den Gleichheitssatz des GG. Wenn der Gesetzgeber, wie das Finanzamt vortrage, entsprechend einem Vorschlag der sogenannten Hartz - Kommission haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse begünstigen wolle, solche Beschäftigungsverhältnisse aber nach der Verwaltungsauffassung nur dann begünstigt seien, wenn vom Steuerpflichtigen direkt der Auftrag erteilt werde, so liege darin die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Diese Auffassung werde auch im Kommentar zur Einkommensteuer von Ludwig Schmidt in der Randnummer 10 zu § 35 a Einkommensteuergesetz vertreten. Es sei nicht einzusehen, warum gleiche Arbeiten steuerlich unterschiedlich beurteilt werden sollten, je nachdem, ob sie vom Steuerpflichtigen selbst oder durch einen von diesem Beauftragten vergeben würden. Vorliegend gehe sowohl die Beauftragung der Reinigungsarbeiten als auch die Vergabe der Grünpflege auf einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft zurück, an welchem sie persönlich mitgewirkt hätten. Dass bei einer Eigentümergemeinschaft überwiegend keine Schwarzarbeit geleistet werde, könne nicht das entscheidende Kriterium sein, um sie von einer Begünstigung auszuschließen, zumal diese Annahme nur den Regelfall darstelle. Denn auch bei gewerblichen Verwaltern sei nicht auszuschließen, dass Arbeiten schwarz ausgeführt würden. Ausschlaggebend für die Anerkennung von Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten könne lediglich die Art der Arbeiten sein, so wie es auch der Gesetzestext aussage.
Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 08. April 2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 09. August 2004 zu ändern und die geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug und erwidert ergänzend auf die Klageschrift wie folgt: Die Einfügung des § 35 a Einkommensteuergesetz durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gehe zurück auf einen Vorschlag der sogenannten Hartz-Kommission. Diese habe empfohlen, für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen dem beauftragenden Steuerpflichtigen einen Abzug von der Steuerschuld in solcher Höhe zu gewähren, dass sich Schwarzarbeit nicht mehr lohne (Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" 2002, 170 ff). Diesen Überlegungen habe sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Zu deren Umsetzung sei § 35 a neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Die Kläger beantragten eine Steuerermäßigung für Zahlungen an eine Hauseigentümergemeinschaft. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz sei Voraussetzung für diese Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweise. Die Auslegung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben vom 14. August 2003 (Bundessteuerblatt I 2003 Seite 408 ff. Randziffer 7-9), wonach nur ein Steuerpflichtiger, der selbst Auftraggeber der Dienstleistungen sei, in den Genuss der Steuerermäßigung gelangen könne, sei eine vor dem Hintergrund der Einführung der Steuerermäßigung zutreffende Gesetzesauslegung. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sei die Gemeinschaft bzw. deren Verwalter regelmäßig Auftraggeber der Dienstleistungen. Eine Rechnung, welche auf den einzelnen Wohnungseigentümer laute, sowie unmittelbare Zahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer auf das Konto des Leistungserbringers lägen im Regelfall nicht vor. Vielmehr würden die laufenden Grundstückskosten von dem von den Wohnungseigentümern zu entrichtenden Wohngeld bestritten. Wegen der Kostenaufteilung zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie der Verpflichtung des Verwalters zur Rechnungslegung habe es wohl in der Vergangenheit bei den Wohnungseigentümergemeinschaften keine Schwarzarbeit gegeben. Denn ohne die Vorlage einer Rechnung sowie von Zahlungsnachweisen wäre kein Wohnungseigentümer bereit, die auf ihn entfallenen Kosten zu begleichen. Da also in diesem Bereich Schwarzarbeit nicht zu beseitigen gewesen sei, wie diese vermehrt in privaten Haushalten bei unmittelbarer Beauftragung durch den Steuerpflichtigen und Barzahlung stattgefunden habe, liege hierin auch der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung der ansonsten nahezu gleichen Sachverhalte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Artikel 3 GG sei somit nicht ersichtlich. Der von den Klägern zitierten Rechtsauffassung von Glanegger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randziffer 10, wonach durch die enge Auslegung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen die jeweiligen Wohnverhältnisse ohne Grund unterschiedlich behandelt würden, könne nicht gefolgt werden.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist  begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig. Das beklagte Finanzamt hat eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Streitjahr 2003 zu Unrecht nicht gewährt.
10 
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gem. § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v. H., höchstens 600,- EURO, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch IV darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz ist nach Satz 3 dieser Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung oder die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
11 
§ 35 a wurde durch Artikel 8 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I, 4621; Bundessteuerblatt I 2003, 3) neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 50 b Einkommensteuergesetz erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit auch die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht wurden. Der Grund für die Einfügung der Neuregelung war ein Vorschlag der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", der so genannten Hartz-Kommission. Diese hatte empfohlen, Dienstleistungen in privaten Haushalten steuerlich zu fördern, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", 2002, 170 ff.). Diesen Überlegungen hat sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Durch Einfügung des neuen § 35 a in das Einkommensteuergesetz wurde diese Absicht des Gesetzgebers verwirklicht (vgl. Bundestags-Drucksache 15/91 vom 14. November 2002, Seite 19 ff.). Die Vorschrift ersetzt teilweise die zum 01. Januar 2002 außer Kraft getretene frühere Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz zur Begünstigung haushaltswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse, das sogenannte Dienstmädchenprivileg (Niermann/Plenker, Der Betrieb-DB-2003, 308).
12 
Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt in seinem Schreiben vom 01. November 2004 IV C 8-S 2296 b - 16/2004 (Bundessteuerblatt I 2004, 958) zur Anwendung des § 35 a Einkommensteuergesetz in den Textziffern 7 und 8 ausgeführt, für die im Haushalt bzw. der Wohnung des Steuerpflichtigen ausgeführten (haushaltsnahen) Dienstleistungen könne dieser nur dann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen, wenn er der Auftraggeber sei. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften komme eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe, bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter - Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen sei. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zutreffend.
13 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und des in der gesetzgeberischen Begründung des § 35 a Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommenen Zwecks der Vorschrift folgt der Senat der Rechtsauffassung der Kläger, dass das Bundesministerium der Finanzen in seiner vom Finanzamt angewandten Verwaltungsanweisung zu einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes gelangt ist.
14 
Für die Auslegung von Gesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgericht - BVerfG- vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 1, 299, 312; sowie Beschluss des BVerfG vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 111/60, BVerfGE 11, 126, 131; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Oktober 1974 II R 67/68, Bundessteuerblatt II 1975,245). Der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen kann für die Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, als er die Richtigkeit einer nach den sonstigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die sonst nicht ausgeräumt werden könnten. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestehenden Ausdruck gefunden haben (Urteil des BVerfG vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268; Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 1981 1 BvR 898/79, BVerfGE 59, 128, 153; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, Bundessteuerblatt 1992, 167).
15 
Dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber für die von den Wohnungseigentümern oder deren Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenen Tätigkeiten keine Steuerermäßigung gewähren wollte.
16 
Die Auslegung des § 35 a Einkommensteuergesetz im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2004 hat eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Wohnungseigentümer zur Folge, die nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie dem lediglich in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht geboten ist (so auch Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2005, § 35 a Randnummer 10; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 22; anderer Ansicht Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2006 5 K 2573/05, Steuer-Eildienst-StEd-2006, 262; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 6. Auflage 2006, § 35 a Randnummer 5; Blümich-Erhard, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 11; Starke in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 35 a Einkommensteuergesetz, Anmerkung J 02-3). Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige selbst den Auftrag für die Dienstleistung erteilt bzw. den Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis geschlossen hat. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg eines Kreditinstituts nachweist. Diese gesetzlich geforderten Nachweise von Rechnung und Banküberweisung kann vor allem derjenige erbringen, der den Auftrag erteilt hat, d. h. Vertragspartner ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ist jedoch nicht zu folgern, dass nur derjenige die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, der selbst Auftraggeber der Dienstleistung ist. Auch wenn der Auftrag für die Dienstleistung durch die Wohnungseigentümer gemeinsam oder deren Hausverwalter mit gesetzlicher Vertretungsmacht erteilt wird, kann die gesetzliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung erfüllt sein. Denn zur Bejahung der ausdrücklich vom Gesetzgeber normierten Voraussetzung des Nachweises der Aufwendungen durch eine Rechnung bedarf es nur der genauen Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich begünstigten Aufwendungen (Finanzgericht München, Urteil vom 19. November 1997 13 K 1979/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 503). Dabei hält es der Senat für ausreichend, dass sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben. Dass der Hausverwalter gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer auf das Konto des Dienstleisters zahlt, ist unschädlich.
17 
Auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers ist die hier für zutreffend erachtete Auslegung gerechtfertigt. Ebenso wie bei Dienstleistungen im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen besteht bei für eine Wohnungseigentümergemeinschaft geleisteten Arbeiten die wenn auch geringere Gefahr der Schwarzarbeit. Vor allem bei aus wenigen Beteiligten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Verwaltung gemeinschaftlich oder durch einen der Wohnungseigentümer als Verwalter durchgeführt wird, werden die Arbeiten oftmals von den Wohnungseigentümern selbst übernommen oder ohne ordnungsgemäße Rechnung und Banküberweisung abgewickelt. Dass bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit zahlreichen Beteiligten regelmäßig anders verfahren wird, wird nicht verkannt. Bei dieser Sachlage gebietet es der Zweck des Gesetzes nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz allgemein auszuschließen.
18 
Die Gesetzesauslegung durch die Verwaltung ist auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt. Denn Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften werden durch die Regelung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von Einfamilienhäusern gleichheitswidrig benachteiligt. Eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte liegt dann vor, wenn sich für diese kein sachlicher Grund finden lässt, diese mithin als willkürlich zu bezeichnen ist (BVerfGE 91, 118; 83, 1). Im Streitfall ist die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in der Verwaltungsvorschrift nicht durch einen hinreichenden Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Dieser besteht - wie ausgeführt - nicht in dem Zweck der Lenkungsnorm, welcher überdies keine hinreichende Ausprägung im Gesetzeswortlaut gefunden hat. Eine Ungleichbehandlung liegt vor allem deshalb vor, weil die Verwaltungsanweisung die Steuerermäßigung nicht versagt, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes erbracht wurde. Auch bei Miteigentum nach Bruchteilen an einem Wohngebäude ist hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile eine gemeinschaftliche Verwaltung gegeben (§§ 1008, 741, 744 Bürgerliches Gesetzbuch). Entsprechende Pflege- und Reinigungsarbeiten an der Außenanlage sowie im Treppenhaus und Keller obliegen demnach der gemeinschaftlichen Verwaltung der Miteigentümer. In einem solchen Fall ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich. Denn in beiden Fällen werden die Dienste gegenüber einer Eigentümergemeinschaft geleistet, zumal es sich bei dem Wohnungseigentum nach den §§ 1 ff. Wohnungseigentumsgesetz um eine unauflösliche Verbindung von Miteigentum nach Bruchteilen am Gemeinschaftseigentum (Grundstück und besondere Gebäudeteile) sowie Sondereigentum an Wohnräumen handelt (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Wohnungseigentumsgesetz, Überblick Randnummer 2). In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird demnach bei wesentlich gleichen Sachverhalten eine gleichheitswidrige Unterscheidung getroffen.
19 
Da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass durch die von den Klägern vorgelegten Belege der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesetzlich geforderte Nachweis von Rechnung und Banküberweisung erbracht worden ist, ist der Klage stattzugeben.
20 
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
21 
tarifliche Einkommensteuer laut Bescheid vom 8. April 2004
8.743,00 EURO
./.Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG (20 v.H. von 403 EURO)
80,60 EURO
festzusetzende Steuer laut Urteil
8.662,40 EURO
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
23 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
24 
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
25 
Die Entscheidung ergeht nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 81 EURO beträgt, mithin 500 EURO nicht übersteigt.

Gründe

 
Die Klage ist  begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig. Das beklagte Finanzamt hat eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Streitjahr 2003 zu Unrecht nicht gewährt.
10 
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gem. § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v. H., höchstens 600,- EURO, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch IV darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz ist nach Satz 3 dieser Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung oder die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
11 
§ 35 a wurde durch Artikel 8 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I, 4621; Bundessteuerblatt I 2003, 3) neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 50 b Einkommensteuergesetz erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit auch die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht wurden. Der Grund für die Einfügung der Neuregelung war ein Vorschlag der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", der so genannten Hartz-Kommission. Diese hatte empfohlen, Dienstleistungen in privaten Haushalten steuerlich zu fördern, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", 2002, 170 ff.). Diesen Überlegungen hat sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Durch Einfügung des neuen § 35 a in das Einkommensteuergesetz wurde diese Absicht des Gesetzgebers verwirklicht (vgl. Bundestags-Drucksache 15/91 vom 14. November 2002, Seite 19 ff.). Die Vorschrift ersetzt teilweise die zum 01. Januar 2002 außer Kraft getretene frühere Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz zur Begünstigung haushaltswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse, das sogenannte Dienstmädchenprivileg (Niermann/Plenker, Der Betrieb-DB-2003, 308).
12 
Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt in seinem Schreiben vom 01. November 2004 IV C 8-S 2296 b - 16/2004 (Bundessteuerblatt I 2004, 958) zur Anwendung des § 35 a Einkommensteuergesetz in den Textziffern 7 und 8 ausgeführt, für die im Haushalt bzw. der Wohnung des Steuerpflichtigen ausgeführten (haushaltsnahen) Dienstleistungen könne dieser nur dann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen, wenn er der Auftraggeber sei. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften komme eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe, bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter - Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen sei. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zutreffend.
13 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und des in der gesetzgeberischen Begründung des § 35 a Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommenen Zwecks der Vorschrift folgt der Senat der Rechtsauffassung der Kläger, dass das Bundesministerium der Finanzen in seiner vom Finanzamt angewandten Verwaltungsanweisung zu einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes gelangt ist.
14 
Für die Auslegung von Gesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgericht - BVerfG- vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 1, 299, 312; sowie Beschluss des BVerfG vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 111/60, BVerfGE 11, 126, 131; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Oktober 1974 II R 67/68, Bundessteuerblatt II 1975,245). Der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen kann für die Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, als er die Richtigkeit einer nach den sonstigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die sonst nicht ausgeräumt werden könnten. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestehenden Ausdruck gefunden haben (Urteil des BVerfG vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268; Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 1981 1 BvR 898/79, BVerfGE 59, 128, 153; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, Bundessteuerblatt 1992, 167).
15 
Dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber für die von den Wohnungseigentümern oder deren Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenen Tätigkeiten keine Steuerermäßigung gewähren wollte.
16 
Die Auslegung des § 35 a Einkommensteuergesetz im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2004 hat eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Wohnungseigentümer zur Folge, die nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie dem lediglich in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht geboten ist (so auch Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2005, § 35 a Randnummer 10; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 22; anderer Ansicht Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2006 5 K 2573/05, Steuer-Eildienst-StEd-2006, 262; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 6. Auflage 2006, § 35 a Randnummer 5; Blümich-Erhard, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 11; Starke in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 35 a Einkommensteuergesetz, Anmerkung J 02-3). Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige selbst den Auftrag für die Dienstleistung erteilt bzw. den Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis geschlossen hat. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg eines Kreditinstituts nachweist. Diese gesetzlich geforderten Nachweise von Rechnung und Banküberweisung kann vor allem derjenige erbringen, der den Auftrag erteilt hat, d. h. Vertragspartner ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ist jedoch nicht zu folgern, dass nur derjenige die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, der selbst Auftraggeber der Dienstleistung ist. Auch wenn der Auftrag für die Dienstleistung durch die Wohnungseigentümer gemeinsam oder deren Hausverwalter mit gesetzlicher Vertretungsmacht erteilt wird, kann die gesetzliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung erfüllt sein. Denn zur Bejahung der ausdrücklich vom Gesetzgeber normierten Voraussetzung des Nachweises der Aufwendungen durch eine Rechnung bedarf es nur der genauen Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich begünstigten Aufwendungen (Finanzgericht München, Urteil vom 19. November 1997 13 K 1979/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 503). Dabei hält es der Senat für ausreichend, dass sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben. Dass der Hausverwalter gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer auf das Konto des Dienstleisters zahlt, ist unschädlich.
17 
Auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers ist die hier für zutreffend erachtete Auslegung gerechtfertigt. Ebenso wie bei Dienstleistungen im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen besteht bei für eine Wohnungseigentümergemeinschaft geleisteten Arbeiten die wenn auch geringere Gefahr der Schwarzarbeit. Vor allem bei aus wenigen Beteiligten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Verwaltung gemeinschaftlich oder durch einen der Wohnungseigentümer als Verwalter durchgeführt wird, werden die Arbeiten oftmals von den Wohnungseigentümern selbst übernommen oder ohne ordnungsgemäße Rechnung und Banküberweisung abgewickelt. Dass bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit zahlreichen Beteiligten regelmäßig anders verfahren wird, wird nicht verkannt. Bei dieser Sachlage gebietet es der Zweck des Gesetzes nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz allgemein auszuschließen.
18 
Die Gesetzesauslegung durch die Verwaltung ist auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt. Denn Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften werden durch die Regelung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von Einfamilienhäusern gleichheitswidrig benachteiligt. Eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte liegt dann vor, wenn sich für diese kein sachlicher Grund finden lässt, diese mithin als willkürlich zu bezeichnen ist (BVerfGE 91, 118; 83, 1). Im Streitfall ist die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in der Verwaltungsvorschrift nicht durch einen hinreichenden Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Dieser besteht - wie ausgeführt - nicht in dem Zweck der Lenkungsnorm, welcher überdies keine hinreichende Ausprägung im Gesetzeswortlaut gefunden hat. Eine Ungleichbehandlung liegt vor allem deshalb vor, weil die Verwaltungsanweisung die Steuerermäßigung nicht versagt, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes erbracht wurde. Auch bei Miteigentum nach Bruchteilen an einem Wohngebäude ist hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile eine gemeinschaftliche Verwaltung gegeben (§§ 1008, 741, 744 Bürgerliches Gesetzbuch). Entsprechende Pflege- und Reinigungsarbeiten an der Außenanlage sowie im Treppenhaus und Keller obliegen demnach der gemeinschaftlichen Verwaltung der Miteigentümer. In einem solchen Fall ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich. Denn in beiden Fällen werden die Dienste gegenüber einer Eigentümergemeinschaft geleistet, zumal es sich bei dem Wohnungseigentum nach den §§ 1 ff. Wohnungseigentumsgesetz um eine unauflösliche Verbindung von Miteigentum nach Bruchteilen am Gemeinschaftseigentum (Grundstück und besondere Gebäudeteile) sowie Sondereigentum an Wohnräumen handelt (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Wohnungseigentumsgesetz, Überblick Randnummer 2). In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird demnach bei wesentlich gleichen Sachverhalten eine gleichheitswidrige Unterscheidung getroffen.
19 
Da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass durch die von den Klägern vorgelegten Belege der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesetzlich geforderte Nachweis von Rechnung und Banküberweisung erbracht worden ist, ist der Klage stattzugeben.
20 
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
21 
tarifliche Einkommensteuer laut Bescheid vom 8. April 2004
8.743,00 EURO
./.Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG (20 v.H. von 403 EURO)
80,60 EURO
festzusetzende Steuer laut Urteil
8.662,40 EURO
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
23 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
24 
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
25 
Die Entscheidung ergeht nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 81 EURO beträgt, mithin 500 EURO nicht übersteigt.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) (weggefallen)

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) (weggefallen)

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) (weggefallen)

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) (weggefallen)

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) (weggefallen)

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

1.
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
3.
bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
4.
(weggefallen)
5.
bei Änderungen in der Beitragspflicht,
6.
bei Wechsel der Einzugsstelle,
7.
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
8.
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
9.
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
10.
auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,
11.
bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,
12.
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,
13.
bei Beginn der Berufsausbildung,
14.
bei Ende der Berufsausbildung,
15.
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
16.
bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
17.
bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
18.
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird,
19.
bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
20.
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,
eine Meldung zu erstatten. Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.

(1a) (weggefallen)

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:

1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
2.
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
3.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.

(3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

1.
seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2.
seinen Familien- und Vornamen,
3.
sein Geburtsdatum,
4.
seine Staatsangehörigkeit,
5.
Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
6.
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
7.
die Beitragsgruppen,
7a.
(weggefallen)
8.
die zuständige Einzugsstelle und
9.
den Arbeitgeber.
Zusätzlich sind anzugeben
1.
bei der Anmeldung
a)
die Anschrift,
b)
der Beginn der Beschäftigung,
c)
sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
d)
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
e)
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
f)
die Angabe der Staatsangehörigkeit,
2.
bei allen Entgeltmeldungen
a)
eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,
b)
das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,
c)
in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,
d)
der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
e)
Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
f)
für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.
g)
(weggefallen)
h)
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19
a)
das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
b)
im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.

(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.

(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

1.
im Baugewerbe,
2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3.
im Personenbeförderungsgewerbe,
4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5.
im Schaustellergewerbe,
6.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7.
im Gebäudereinigungsgewerbe,
8.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9.
in der Fleischwirtschaft,
10.
im Prostitutionsgewerbe,
11.
im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
1.
den Familien- und die Vornamen,
2.
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
3.
die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
4.
den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:

1.
die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
2.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
3.
das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.

(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.

(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.

(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der

1.
im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
2.
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
verfolgt, Personen geringfügig nach § 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.

(7) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert ein Lastschriftmandat zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.

(8) Der Haushaltsscheck enthält

1.
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
2.
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
3.
die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
4.
a)
bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
b)
bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3, die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung,
c)
bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 3 den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
d)
bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
e)
bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts,
f)
bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.
Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.

(9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten.

(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.

(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.

(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten

1.
die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
2.
den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
3.
das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
4.
das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
5.
die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
6.
den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
7.
die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
8.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
9.
den Arbeitgeber,
10.
den Ort des Beschäftigungsbetriebes,
11.
den Monat der Abrechnung.
Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.

(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.

(13) (weggefallen)

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.

(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.

(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.

(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.

(4) (weggefallen)

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) (weggefallen)

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1.
dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2.
dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3.
dem Einbruchsschutz und
4.
dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Tatbestand

 
Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz 2003.
Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie sind Eigentümer der selbst genutzten Eigentumswohnung mit Garage im Anwesen … in ... In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machten die Kläger eine Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz für anteilige auf ihr Wohnungseigentum entfallende Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege in Höhe von insgesamt 404,- EURO geltend. Die Kosten setzen sich zusammen aus 154,49  EURO für die Hausreinigung sowie 218,12 EURO und 30,66 EURO für die auf die Wohnung und Garage entfallenden Gartenpflegekosten. Das Finanzamt gewährte in dem Einkommensteuerbescheid vom 08. April 2004 keine Steuermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Kläger selbst Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 07. Mai 2004 mit der Begründung Einspruch ein, die Nichtgewährung der Steuerermäßigung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG). Denn es könne keinen Unterschied machen, ob die Arbeiten von ihnen unmittelbar oder über einen von ihnen beauftragten Bevollmächtigten vergeben worden seien. Das Finanzamt hielt daran fest, dass Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung die Auftragsvergabe durch den Steuerpflichtigen selbst und nicht durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter ist, und wies den Einspruch demgemäß durch die Entscheidung vom 09. August 2004 als unbegründet zurück.
Mit der am 02. September 2004 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen ergänzend folgendes vor: Das Finanzamt habe die Anerkennung der geltend gemachten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. August 2003 abgelehnt. Diese Anordnung gehe über seine Rechtsgrundlage § 35 a Einkommensteuergesetz hinaus. Dass der Auftrag für haushaltsnahe Dienstleistungen nur direkt, also nicht über den Hausverwalter erteilt werden könne, finde in dieser Vorschrift keinen Niederschlag. In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen werde etwas in die Vorschrift hineininterpretiert, was in ihr nicht stehe. § 35 a Einkommensteuergesetz begünstige die Inanspruchnahme sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen. Diese definierten sich nicht durch die Art ihrer Beauftragung oder den Zahlungsweg. Dementsprechend habe § 35 a Einkommensteuergesetz eine solche Entscheidung auch nicht vorgenommen, obwohl es nur der Einfügung weniger Worte bedurft hätte, um dies entsprechend zu regeln, wenn dies wirklich gewollt gewesen wäre. Ungeachtet dessen verletze die von der Steuerverwaltung zu Grunde gelegte Regelung den Gleichheitssatz des GG. Wenn der Gesetzgeber, wie das Finanzamt vortrage, entsprechend einem Vorschlag der sogenannten Hartz - Kommission haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse begünstigen wolle, solche Beschäftigungsverhältnisse aber nach der Verwaltungsauffassung nur dann begünstigt seien, wenn vom Steuerpflichtigen direkt der Auftrag erteilt werde, so liege darin die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Diese Auffassung werde auch im Kommentar zur Einkommensteuer von Ludwig Schmidt in der Randnummer 10 zu § 35 a Einkommensteuergesetz vertreten. Es sei nicht einzusehen, warum gleiche Arbeiten steuerlich unterschiedlich beurteilt werden sollten, je nachdem, ob sie vom Steuerpflichtigen selbst oder durch einen von diesem Beauftragten vergeben würden. Vorliegend gehe sowohl die Beauftragung der Reinigungsarbeiten als auch die Vergabe der Grünpflege auf einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft zurück, an welchem sie persönlich mitgewirkt hätten. Dass bei einer Eigentümergemeinschaft überwiegend keine Schwarzarbeit geleistet werde, könne nicht das entscheidende Kriterium sein, um sie von einer Begünstigung auszuschließen, zumal diese Annahme nur den Regelfall darstelle. Denn auch bei gewerblichen Verwaltern sei nicht auszuschließen, dass Arbeiten schwarz ausgeführt würden. Ausschlaggebend für die Anerkennung von Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten könne lediglich die Art der Arbeiten sein, so wie es auch der Gesetzestext aussage.
Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 08. April 2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 09. August 2004 zu ändern und die geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug und erwidert ergänzend auf die Klageschrift wie folgt: Die Einfügung des § 35 a Einkommensteuergesetz durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gehe zurück auf einen Vorschlag der sogenannten Hartz-Kommission. Diese habe empfohlen, für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen dem beauftragenden Steuerpflichtigen einen Abzug von der Steuerschuld in solcher Höhe zu gewähren, dass sich Schwarzarbeit nicht mehr lohne (Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" 2002, 170 ff). Diesen Überlegungen habe sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Zu deren Umsetzung sei § 35 a neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Die Kläger beantragten eine Steuerermäßigung für Zahlungen an eine Hauseigentümergemeinschaft. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz sei Voraussetzung für diese Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweise. Die Auslegung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben vom 14. August 2003 (Bundessteuerblatt I 2003 Seite 408 ff. Randziffer 7-9), wonach nur ein Steuerpflichtiger, der selbst Auftraggeber der Dienstleistungen sei, in den Genuss der Steuerermäßigung gelangen könne, sei eine vor dem Hintergrund der Einführung der Steuerermäßigung zutreffende Gesetzesauslegung. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sei die Gemeinschaft bzw. deren Verwalter regelmäßig Auftraggeber der Dienstleistungen. Eine Rechnung, welche auf den einzelnen Wohnungseigentümer laute, sowie unmittelbare Zahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer auf das Konto des Leistungserbringers lägen im Regelfall nicht vor. Vielmehr würden die laufenden Grundstückskosten von dem von den Wohnungseigentümern zu entrichtenden Wohngeld bestritten. Wegen der Kostenaufteilung zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie der Verpflichtung des Verwalters zur Rechnungslegung habe es wohl in der Vergangenheit bei den Wohnungseigentümergemeinschaften keine Schwarzarbeit gegeben. Denn ohne die Vorlage einer Rechnung sowie von Zahlungsnachweisen wäre kein Wohnungseigentümer bereit, die auf ihn entfallenen Kosten zu begleichen. Da also in diesem Bereich Schwarzarbeit nicht zu beseitigen gewesen sei, wie diese vermehrt in privaten Haushalten bei unmittelbarer Beauftragung durch den Steuerpflichtigen und Barzahlung stattgefunden habe, liege hierin auch der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung der ansonsten nahezu gleichen Sachverhalte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Artikel 3 GG sei somit nicht ersichtlich. Der von den Klägern zitierten Rechtsauffassung von Glanegger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randziffer 10, wonach durch die enge Auslegung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen die jeweiligen Wohnverhältnisse ohne Grund unterschiedlich behandelt würden, könne nicht gefolgt werden.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist  begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig. Das beklagte Finanzamt hat eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Streitjahr 2003 zu Unrecht nicht gewährt.
10 
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gem. § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v. H., höchstens 600,- EURO, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch IV darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz ist nach Satz 3 dieser Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung oder die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
11 
§ 35 a wurde durch Artikel 8 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I, 4621; Bundessteuerblatt I 2003, 3) neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 50 b Einkommensteuergesetz erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit auch die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht wurden. Der Grund für die Einfügung der Neuregelung war ein Vorschlag der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", der so genannten Hartz-Kommission. Diese hatte empfohlen, Dienstleistungen in privaten Haushalten steuerlich zu fördern, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", 2002, 170 ff.). Diesen Überlegungen hat sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Durch Einfügung des neuen § 35 a in das Einkommensteuergesetz wurde diese Absicht des Gesetzgebers verwirklicht (vgl. Bundestags-Drucksache 15/91 vom 14. November 2002, Seite 19 ff.). Die Vorschrift ersetzt teilweise die zum 01. Januar 2002 außer Kraft getretene frühere Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz zur Begünstigung haushaltswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse, das sogenannte Dienstmädchenprivileg (Niermann/Plenker, Der Betrieb-DB-2003, 308).
12 
Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt in seinem Schreiben vom 01. November 2004 IV C 8-S 2296 b - 16/2004 (Bundessteuerblatt I 2004, 958) zur Anwendung des § 35 a Einkommensteuergesetz in den Textziffern 7 und 8 ausgeführt, für die im Haushalt bzw. der Wohnung des Steuerpflichtigen ausgeführten (haushaltsnahen) Dienstleistungen könne dieser nur dann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen, wenn er der Auftraggeber sei. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften komme eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe, bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter - Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen sei. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zutreffend.
13 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und des in der gesetzgeberischen Begründung des § 35 a Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommenen Zwecks der Vorschrift folgt der Senat der Rechtsauffassung der Kläger, dass das Bundesministerium der Finanzen in seiner vom Finanzamt angewandten Verwaltungsanweisung zu einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes gelangt ist.
14 
Für die Auslegung von Gesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgericht - BVerfG- vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 1, 299, 312; sowie Beschluss des BVerfG vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 111/60, BVerfGE 11, 126, 131; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Oktober 1974 II R 67/68, Bundessteuerblatt II 1975,245). Der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen kann für die Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, als er die Richtigkeit einer nach den sonstigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die sonst nicht ausgeräumt werden könnten. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestehenden Ausdruck gefunden haben (Urteil des BVerfG vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268; Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 1981 1 BvR 898/79, BVerfGE 59, 128, 153; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, Bundessteuerblatt 1992, 167).
15 
Dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber für die von den Wohnungseigentümern oder deren Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenen Tätigkeiten keine Steuerermäßigung gewähren wollte.
16 
Die Auslegung des § 35 a Einkommensteuergesetz im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2004 hat eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Wohnungseigentümer zur Folge, die nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie dem lediglich in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht geboten ist (so auch Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2005, § 35 a Randnummer 10; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 22; anderer Ansicht Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2006 5 K 2573/05, Steuer-Eildienst-StEd-2006, 262; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 6. Auflage 2006, § 35 a Randnummer 5; Blümich-Erhard, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 11; Starke in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 35 a Einkommensteuergesetz, Anmerkung J 02-3). Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige selbst den Auftrag für die Dienstleistung erteilt bzw. den Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis geschlossen hat. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg eines Kreditinstituts nachweist. Diese gesetzlich geforderten Nachweise von Rechnung und Banküberweisung kann vor allem derjenige erbringen, der den Auftrag erteilt hat, d. h. Vertragspartner ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ist jedoch nicht zu folgern, dass nur derjenige die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, der selbst Auftraggeber der Dienstleistung ist. Auch wenn der Auftrag für die Dienstleistung durch die Wohnungseigentümer gemeinsam oder deren Hausverwalter mit gesetzlicher Vertretungsmacht erteilt wird, kann die gesetzliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung erfüllt sein. Denn zur Bejahung der ausdrücklich vom Gesetzgeber normierten Voraussetzung des Nachweises der Aufwendungen durch eine Rechnung bedarf es nur der genauen Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich begünstigten Aufwendungen (Finanzgericht München, Urteil vom 19. November 1997 13 K 1979/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 503). Dabei hält es der Senat für ausreichend, dass sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben. Dass der Hausverwalter gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer auf das Konto des Dienstleisters zahlt, ist unschädlich.
17 
Auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers ist die hier für zutreffend erachtete Auslegung gerechtfertigt. Ebenso wie bei Dienstleistungen im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen besteht bei für eine Wohnungseigentümergemeinschaft geleisteten Arbeiten die wenn auch geringere Gefahr der Schwarzarbeit. Vor allem bei aus wenigen Beteiligten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Verwaltung gemeinschaftlich oder durch einen der Wohnungseigentümer als Verwalter durchgeführt wird, werden die Arbeiten oftmals von den Wohnungseigentümern selbst übernommen oder ohne ordnungsgemäße Rechnung und Banküberweisung abgewickelt. Dass bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit zahlreichen Beteiligten regelmäßig anders verfahren wird, wird nicht verkannt. Bei dieser Sachlage gebietet es der Zweck des Gesetzes nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz allgemein auszuschließen.
18 
Die Gesetzesauslegung durch die Verwaltung ist auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt. Denn Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften werden durch die Regelung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von Einfamilienhäusern gleichheitswidrig benachteiligt. Eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte liegt dann vor, wenn sich für diese kein sachlicher Grund finden lässt, diese mithin als willkürlich zu bezeichnen ist (BVerfGE 91, 118; 83, 1). Im Streitfall ist die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in der Verwaltungsvorschrift nicht durch einen hinreichenden Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Dieser besteht - wie ausgeführt - nicht in dem Zweck der Lenkungsnorm, welcher überdies keine hinreichende Ausprägung im Gesetzeswortlaut gefunden hat. Eine Ungleichbehandlung liegt vor allem deshalb vor, weil die Verwaltungsanweisung die Steuerermäßigung nicht versagt, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes erbracht wurde. Auch bei Miteigentum nach Bruchteilen an einem Wohngebäude ist hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile eine gemeinschaftliche Verwaltung gegeben (§§ 1008, 741, 744 Bürgerliches Gesetzbuch). Entsprechende Pflege- und Reinigungsarbeiten an der Außenanlage sowie im Treppenhaus und Keller obliegen demnach der gemeinschaftlichen Verwaltung der Miteigentümer. In einem solchen Fall ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich. Denn in beiden Fällen werden die Dienste gegenüber einer Eigentümergemeinschaft geleistet, zumal es sich bei dem Wohnungseigentum nach den §§ 1 ff. Wohnungseigentumsgesetz um eine unauflösliche Verbindung von Miteigentum nach Bruchteilen am Gemeinschaftseigentum (Grundstück und besondere Gebäudeteile) sowie Sondereigentum an Wohnräumen handelt (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Wohnungseigentumsgesetz, Überblick Randnummer 2). In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird demnach bei wesentlich gleichen Sachverhalten eine gleichheitswidrige Unterscheidung getroffen.
19 
Da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass durch die von den Klägern vorgelegten Belege der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesetzlich geforderte Nachweis von Rechnung und Banküberweisung erbracht worden ist, ist der Klage stattzugeben.
20 
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
21 
tarifliche Einkommensteuer laut Bescheid vom 8. April 2004
8.743,00 EURO
./.Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG (20 v.H. von 403 EURO)
80,60 EURO
festzusetzende Steuer laut Urteil
8.662,40 EURO
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
23 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
24 
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
25 
Die Entscheidung ergeht nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 81 EURO beträgt, mithin 500 EURO nicht übersteigt.

Gründe

 
Die Klage ist  begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig. Das beklagte Finanzamt hat eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Streitjahr 2003 zu Unrecht nicht gewährt.
10 
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gem. § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v. H., höchstens 600,- EURO, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch IV darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz ist nach Satz 3 dieser Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung oder die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
11 
§ 35 a wurde durch Artikel 8 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I, 4621; Bundessteuerblatt I 2003, 3) neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 50 b Einkommensteuergesetz erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit auch die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht wurden. Der Grund für die Einfügung der Neuregelung war ein Vorschlag der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", der so genannten Hartz-Kommission. Diese hatte empfohlen, Dienstleistungen in privaten Haushalten steuerlich zu fördern, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", 2002, 170 ff.). Diesen Überlegungen hat sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Durch Einfügung des neuen § 35 a in das Einkommensteuergesetz wurde diese Absicht des Gesetzgebers verwirklicht (vgl. Bundestags-Drucksache 15/91 vom 14. November 2002, Seite 19 ff.). Die Vorschrift ersetzt teilweise die zum 01. Januar 2002 außer Kraft getretene frühere Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz zur Begünstigung haushaltswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse, das sogenannte Dienstmädchenprivileg (Niermann/Plenker, Der Betrieb-DB-2003, 308).
12 
Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt in seinem Schreiben vom 01. November 2004 IV C 8-S 2296 b - 16/2004 (Bundessteuerblatt I 2004, 958) zur Anwendung des § 35 a Einkommensteuergesetz in den Textziffern 7 und 8 ausgeführt, für die im Haushalt bzw. der Wohnung des Steuerpflichtigen ausgeführten (haushaltsnahen) Dienstleistungen könne dieser nur dann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen, wenn er der Auftraggeber sei. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften komme eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe, bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter - Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen sei. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zutreffend.
13 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und des in der gesetzgeberischen Begründung des § 35 a Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommenen Zwecks der Vorschrift folgt der Senat der Rechtsauffassung der Kläger, dass das Bundesministerium der Finanzen in seiner vom Finanzamt angewandten Verwaltungsanweisung zu einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes gelangt ist.
14 
Für die Auslegung von Gesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgericht - BVerfG- vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 1, 299, 312; sowie Beschluss des BVerfG vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 111/60, BVerfGE 11, 126, 131; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Oktober 1974 II R 67/68, Bundessteuerblatt II 1975,245). Der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen kann für die Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, als er die Richtigkeit einer nach den sonstigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die sonst nicht ausgeräumt werden könnten. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestehenden Ausdruck gefunden haben (Urteil des BVerfG vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268; Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 1981 1 BvR 898/79, BVerfGE 59, 128, 153; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, Bundessteuerblatt 1992, 167).
15 
Dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber für die von den Wohnungseigentümern oder deren Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenen Tätigkeiten keine Steuerermäßigung gewähren wollte.
16 
Die Auslegung des § 35 a Einkommensteuergesetz im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2004 hat eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Wohnungseigentümer zur Folge, die nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie dem lediglich in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht geboten ist (so auch Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2005, § 35 a Randnummer 10; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 22; anderer Ansicht Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2006 5 K 2573/05, Steuer-Eildienst-StEd-2006, 262; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 6. Auflage 2006, § 35 a Randnummer 5; Blümich-Erhard, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 11; Starke in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 35 a Einkommensteuergesetz, Anmerkung J 02-3). Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige selbst den Auftrag für die Dienstleistung erteilt bzw. den Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis geschlossen hat. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg eines Kreditinstituts nachweist. Diese gesetzlich geforderten Nachweise von Rechnung und Banküberweisung kann vor allem derjenige erbringen, der den Auftrag erteilt hat, d. h. Vertragspartner ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ist jedoch nicht zu folgern, dass nur derjenige die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, der selbst Auftraggeber der Dienstleistung ist. Auch wenn der Auftrag für die Dienstleistung durch die Wohnungseigentümer gemeinsam oder deren Hausverwalter mit gesetzlicher Vertretungsmacht erteilt wird, kann die gesetzliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung erfüllt sein. Denn zur Bejahung der ausdrücklich vom Gesetzgeber normierten Voraussetzung des Nachweises der Aufwendungen durch eine Rechnung bedarf es nur der genauen Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich begünstigten Aufwendungen (Finanzgericht München, Urteil vom 19. November 1997 13 K 1979/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 503). Dabei hält es der Senat für ausreichend, dass sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben. Dass der Hausverwalter gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer auf das Konto des Dienstleisters zahlt, ist unschädlich.
17 
Auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers ist die hier für zutreffend erachtete Auslegung gerechtfertigt. Ebenso wie bei Dienstleistungen im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen besteht bei für eine Wohnungseigentümergemeinschaft geleisteten Arbeiten die wenn auch geringere Gefahr der Schwarzarbeit. Vor allem bei aus wenigen Beteiligten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Verwaltung gemeinschaftlich oder durch einen der Wohnungseigentümer als Verwalter durchgeführt wird, werden die Arbeiten oftmals von den Wohnungseigentümern selbst übernommen oder ohne ordnungsgemäße Rechnung und Banküberweisung abgewickelt. Dass bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit zahlreichen Beteiligten regelmäßig anders verfahren wird, wird nicht verkannt. Bei dieser Sachlage gebietet es der Zweck des Gesetzes nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz allgemein auszuschließen.
18 
Die Gesetzesauslegung durch die Verwaltung ist auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt. Denn Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften werden durch die Regelung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von Einfamilienhäusern gleichheitswidrig benachteiligt. Eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte liegt dann vor, wenn sich für diese kein sachlicher Grund finden lässt, diese mithin als willkürlich zu bezeichnen ist (BVerfGE 91, 118; 83, 1). Im Streitfall ist die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in der Verwaltungsvorschrift nicht durch einen hinreichenden Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Dieser besteht - wie ausgeführt - nicht in dem Zweck der Lenkungsnorm, welcher überdies keine hinreichende Ausprägung im Gesetzeswortlaut gefunden hat. Eine Ungleichbehandlung liegt vor allem deshalb vor, weil die Verwaltungsanweisung die Steuerermäßigung nicht versagt, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes erbracht wurde. Auch bei Miteigentum nach Bruchteilen an einem Wohngebäude ist hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile eine gemeinschaftliche Verwaltung gegeben (§§ 1008, 741, 744 Bürgerliches Gesetzbuch). Entsprechende Pflege- und Reinigungsarbeiten an der Außenanlage sowie im Treppenhaus und Keller obliegen demnach der gemeinschaftlichen Verwaltung der Miteigentümer. In einem solchen Fall ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich. Denn in beiden Fällen werden die Dienste gegenüber einer Eigentümergemeinschaft geleistet, zumal es sich bei dem Wohnungseigentum nach den §§ 1 ff. Wohnungseigentumsgesetz um eine unauflösliche Verbindung von Miteigentum nach Bruchteilen am Gemeinschaftseigentum (Grundstück und besondere Gebäudeteile) sowie Sondereigentum an Wohnräumen handelt (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Wohnungseigentumsgesetz, Überblick Randnummer 2). In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird demnach bei wesentlich gleichen Sachverhalten eine gleichheitswidrige Unterscheidung getroffen.
19 
Da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass durch die von den Klägern vorgelegten Belege der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesetzlich geforderte Nachweis von Rechnung und Banküberweisung erbracht worden ist, ist der Klage stattzugeben.
20 
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
21 
tarifliche Einkommensteuer laut Bescheid vom 8. April 2004
8.743,00 EURO
./.Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG (20 v.H. von 403 EURO)
80,60 EURO
festzusetzende Steuer laut Urteil
8.662,40 EURO
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
23 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
24 
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
25 
Die Entscheidung ergeht nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 81 EURO beträgt, mithin 500 EURO nicht übersteigt.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.