Bundessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - B 11 AL 6/14 R

bei uns veröffentlicht am23.10.2014

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz ) zur Zahlung der Umlage für das Insolvenzgeld (Insg) heranzuziehen ist.

2

Die Klägerin beschäftigt seit Oktober 2005 zur Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums ein Ehepaar als Hausmeister im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und entrichtete deswegen die in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gültigen Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden Beitragssätzen. Nachdem die Beklagte für die Einziehung der Insg-Umlage bei geringfügigen Beschäftigungen zuständig geworden war, stelle sie die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Insg-Umlage ab 1.1.2009 dem Grunde nach fest, weil die Klägerin nach § 358 Abs 1 S 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht von der Umlage ausgenommen sei(Bescheid vom 9.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.8.2010).

3

Das Sozialgericht (SG) hat diese Entscheidung aufgehoben (Urteil vom 7.3.2012). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt: Die Klägerin sei zur Zahlung der Insg-Umlage nicht verpflichtet. Zwar ergebe sich ihre Befreiung von der Insg-Umlage nicht aus dem Wortlaut des § 358 Abs 1 S 2 SGB III. Die Vorschrift sei aber auf eine kraft Gesetzes nicht insolvenzfähige Wohnungseigentümergemeinschaft analog anzuwenden (Urteil vom 5.12.2013).

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 358 Abs 1 S 2 SGB III und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umlagepflicht seien nicht erfüllt und es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke. Bei der Einführung des Konkursausfallgeldes (Kaug) habe der Gesetzgeber möglichst viele Beitragszahler in die Umlagepflicht einbeziehen und mit einer abschließenden Aufzählung von Ausnahmen eine klare, für die Verwaltung praktikable Abgrenzung schaffen wollen. Das spätere Festhalten an dem eng gefassten Befreiungstatbestand spreche für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Privilegierung von Wohnungseigentümergemeinschaften, zumal sich die Rechtsprechung immer wieder mit dem Problem der Umlagepflicht der Arbeitgeber befasst habe. Das LSG habe insoweit auch wiederholte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht ausreichend berücksichtigt. Da sich der Gesetzgeber bis heute zu keiner Neuregelung entschlossen habe, sei davon auszugehen, dass die Umlagelast weiter auf möglichst viele Beitragsschuldner verteilt werden solle.

5

Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat zu Recht das Bescheid aufhebende Urteil des SG bestätigt.

9

Der angefochtene Bescheid vom 9.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.8.2010 ist rechtswidrig, weil die Klägerin nicht zur Zahlung der Insg-Umlage verpflichtet ist. Das ergibt sich allerdings - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 358 Abs 1 S 1 SGB III(in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008 ).

10

Nach dieser Vorschrift sind Schuldner der Umlage die Arbeitgeber. Das LSG hat die Klägerin zu Recht als Arbeitgeberin der von ihr beschäftigten Hausmeister iS dieser Vorschrift angesehen (allgemein zum Arbeitgeberbegriff vgl Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Oktober 2013, § 358 RdNr 5 f; Schneider in jurisPK-SGB III, § 358 RdNr 21). Denn nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)hat die Klägerin Arbeitsverträge mit den Hausmeistern geschlossen und diesen damit von ihr bestimmte und das gemeinschaftliche Eigentum betreffende Aufgaben gegen Arbeitsentgelt übertragen.

11

Die Beschäftigung der Eheleute als Hausmeister fällt auch in den Kernbereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, weil die Eigentümer nach § 21 Abs 5 Nr 2 WEG einander zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet sind.

12

Zugleich lag darin sozialversicherungsrechtlich die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen zwischen der Klägerin und den nichtselbständige Arbeit verrichtenden Hausmeistern iS von § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Eine gemeinschaftsbezogene Beschäftigung von Personen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft löst für letztere dem Grunde nach die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen als Arbeitgeberin aus (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8a Nr 1 RdNr 13).

13

Auch nach zivilrechtlichen Maßstäben ist die Klägerin als Arbeitgeberin der von ihr ausschließlich für gemeinschaftsbezogene Zwecke eingestellten Hausmeister anzusehen. Denn sie hat mit dem Abschluss der entsprechenden Arbeitsverträge im Rahmen der ihr durch § 10 Abs 6 S 1 bis 3 WEG für die gesamte Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuerkannten Teilrechtsfähigkeit als gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern rechtlich verselbständigter Personenverband am Rechtsverkehr teilgenommen und ist deshalb selbst Trägerin aller daraus resultierenden Rechte und Pflichten(§ 10 Abs 6 S 2 WEG; vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8a Nr 1 RdNr 20).

14

Schließlich bestehen auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die im eigenen Namen mit einem zur Betreuung des gemeinschaftlichen Eigentums eingestellten Hausmeister einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und objektiv auch Nutznießerin der vereinbarten gemeinschaftsbezogenen Arbeitsleistung ist, als Arbeitgeberin des Hausmeisters anzusehen, falls der beim Abschluss des Arbeitsvertrags erkennbar gewordene Parteiwille nichts anderes ergibt (vgl BAG AP Nr 18 zu § 611 BGB Hausmeister = NJW 2013, 1692).

15

Als Arbeitgeberin wäre die Klägerin bei wortgetreuer Gesetzesanwendung zur Zahlung der Insg-Umlage verpflichtet. Denn nicht in die Umlage einbezogen werden nach § 358 Abs 1 S 2 SGB III(idF seit 1.1.2009) nur der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, sowie private Haushalte. Als teilrechtsfähiges Privatrechtssubjekt gehört die Klägerin weder zu den in der Vorschrift aufgeführten Rechtsträgern des öffentlichen Rechts noch zu den "privaten Haushalten".

16

Zur geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten gemäß § 8a SGB IV hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 29.8.2012 (B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8a Nr 1)bereits entschieden, dass Beschäftigungen als Hausmeister bzw Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die - wie hier - nur die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, weder durch einen "privaten Haushalt" begründete Beschäftigungen darstellen, wie § 8a S 2 SGB IV ua voraussetzt, noch derartigen Beschäftigungen gleichzusetzen sind. Auch wenn der in § 358 Abs 1 S 2 SGB III ebenfalls verwendete Begriff des "privaten Haushalts" keine nähere gesetzliche Definition erfahren hat, spricht bereits aus Gründen der systematischen Zusammenhänge nichts dafür, ihn anders oder insbesondere weiter zu verstehen als bei der Auslegung des § 8a SGB IV. Denn geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten iS dieser Bestimmung wirken sich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch beitragsrechtliche Vergünstigungen aus, weil der Arbeitgeber ggf nur Beiträge nach niedrigeren Pauschalbeitragssätzen zu entrichten hat (§ 249b S 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch; § 172 Abs 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die in § 358 Abs 1 S 2 SGB III angeordnete und gleichfalls begünstigende Befreiung "privater Haushalte" von der Insg-Umlage etwa einem anderen bzw größeren Kreis von Arbeitgebern zugutekommen lassen wollte als den in § 8a SGB IV genannten, sind nicht erkennbar, sodass kein Anlass zu einem unterschiedlichen Begriffsverständnis besteht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Tatbestandsmerkmal "private Haushalte" 2009 in § 358 Abs 1 S 2 SGB III eingefügt worden ist, um im Bereich der haushaltsnahen Beschäftigung den Abbau von Meldehindernissen festzuschreiben und so der Schattenwirtschaft entgegenzuwirken; keineswegs sollte eine sachliche Vergleichbarkeit mit insolvenzfesten Personen des öffentlichen Rechts angedeutet werden (vgl BT-Drucks 16/9154 S 40; Schneider in juris-PK SGB III, 2014, § 358 RdNr 26).

17

Das LSG hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass § 358 Abs 1 S 2 SGB III über seinen Wortlaut hinaus ergänzend dahingehend auszulegen ist, dass auch als Arbeitgeber am Rechtsverkehr teilnehmende Wohnungseigentümergemeinschaften nicht in die Insg-Umlage einzubeziehen sind, weil ein Insolvenzverfahren über deren Verwaltungsvermögen(§ 10 Abs 7 WEG) kraft gesetzlicher Anordnung in § 11 Abs 3 WEG nicht stattfindet und daher auch Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Insg ausscheiden. Denn insoweit gleicht die Wohnungseigentümergesellschaft den in § 358 Abs 1 S 2 SGB III genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine solche ergänzende Auslegung von Gesetzesvorschriften kommt in Betracht, wenn im Laufe der Rechtsentwicklung eine verdeckte Regelungslücke entstanden ist (vgl zB BVerfGE 88, 145, Juris RdNr 66 ff; BVerfG NJW 1997, 2230, Juris RdNr 14 ff). So liegen die Dinge auch hier.

18

Vorgängerleistung des Insg war das Kaug. Zur Einführung dieser neuen Lohnersatzleistung am 1.1.1999 sah sich der Gesetzgeber veranlasst, weil er die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt im Fall des Konkurses ihres Arbeitgebers sogar bei ausreichender Konkursmasse als ungenügend gesichert ansah (BT-Drucks 7/1750 S 1). Bei der umlagefinanzierten Aufbringung der Mittel für das Kaug sollten die Lohnsummen von "konkursunfähigen" Betrieben unberücksichtigt bleiben, "da sie nicht zahlungsunfähig werden können und ihre Arbeitnehmer deshalb durch die Konkursausfallversicherung nicht geschützt zu werden brauchen" (BT-Drucks 7/1750 S 15 ). Bei den Beratungen im 11. Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung wurde die Finanzierung des Kaug über eine Umlage der Arbeitgeber als angemessen angesehen, "da der Konkurs ausschließlich in deren Verantwortungsbereich fällt". Ferner hielt man eine gesamtwirtschaftliche Umlage für geboten, "um ungleiche Belastungen der einzelnen Wirtschaftszweige zu vermeiden". Für eine gleichmäßige und gerechte Umlage der Mittel schien es dem Gesetzgeber aber nur notwendig, all diejenigen Arbeitgeber zur Umlage heranzuziehen, "bei denen der Konkurs nicht rechtlich ausgeschlossen ist" (vgl zu allem BT-Drucks 7/2260 S 3 [zu 2.]).

19

Das fand seine Entsprechung auf der leistungsrechtlichen Seite. Denn die Lohnansprüche der Arbeitnehmer wurden nicht für jeden Fall der Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern gesichert, sondern der eigentlich nach tatsächlichen Merkmalen zu bestimmende Begriff der "Zahlungsunfähigkeit" wurde durch eine Anknüpfung an den juristischen Begriff des Konkurses konkretisiert. Daraus wird deutlich, dass das Gesetz den Normalfall regeln wollte, dass bei Zahlungsunfähigkeit eines privat-wirtschaftlichen Unternehmers das Konkursverfahren über sein Vermögen nach den Vorschriften der damals geltenden Konkursordnung eröffnet wird oder mangels Masse nicht stattfindet. Arbeitnehmer von Arbeitgebern, bei denen ein Konkurs aus rechtlichen Gründen nicht eintreten kann, sollten dagegen schon aufgrund der Leistungsvoraussetzungen von der Konkursausfallversicherung ausgenommen sein (vgl BSG, Vorlagebeschluss vom 17.9.1981 - 10/8b RAr 11/80 - Juris RdNr 37).

20

Zur Abgrenzung des mangels Konkursfähigkeit nicht umlagepflichtigen Kreises von Arbeitgebern wählte der Gesetzgeber in § 186c Abs 2 S 2 Alt 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) idF durch das Gesetz über Konkursausfallgeld - Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes - vom 17.7.1974 (BGBl I 1481) die Formulierung "Unberücksichtigt bleiben die Lohnsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist". Darüber hinaus erstreckte er die Regelung auf die Lohnsummen "solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert" (§ 186c Abs 2 S 2 Alt 2 AFG). Vom BSG geäußerte Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber damit die Gruppe der Umlagepflichtigen nach ausschließlich formalen Kriterien bestimmt habe, ohne zu berücksichtigen, ob ein Konkursverfahren tatsächlich vorstellbar sei (Vorlagebeschluss vom 17.9.1981 - 10/8b/12 RAr 17/79 - , hat das BVerfG nicht geteilt. Es hat vielmehr mit Beschluss vom 5.10.1993 (1 BvL 34/81 - BVerfGE 89, 132 = SozR 3-4100 § 186c Nr 1, Juris RdNr 42, zur Umlagepflicht einer Handelskammer)ua das Abstellen auf den rechtlichen Ausschluss des Konkurses als sachgerecht gebilligt, weil andere Abgrenzungskriterien praktisch kaum handhabbar wären.

21

Die mit § 186c Abs 2 S 2 AFG getroffene Regelung wurde (von hier nicht erheblichen redaktionellen Änderungen abgesehen) bei der Einführung des SGB III zum 1.1.1998 in § 359 Abs 2 S 2 SGB III beibehalten und auch vom Gesetzgeber des UVMG mit Wirkung ab 1.1.2009 in § 358 Abs 1 S 2 SGB III im Wesentlichen übernommen, allerdings mit der Ergänzung, dass auch private Haushalte nicht in die Umlage einbezogen werden. Hierbei ging der Gesetzgeber jedoch nicht von einer Neuerung, sondern vielmehr davon aus, dass private Haushalte - obwohl in keiner der Vorgängerregelungen erwähnt - schon bisher von der Umlage ausgenommen gewesen seien (BT-Drucks 16/9154 S 40 ). Das deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Wortlaut der Vorgängervorschriften alle Ausnahmen von der Umlagepflicht abschließend erfasst habe.

22

Im Übrigen war schon bei der Einführung des SGB III und erst recht bei der Verabschiedung des UVMG bekannt, dass die Rechtsprechung den Wortlaut des § 186c Abs 2 S 2 AFG nicht im Sinne eines in jedem Fall abschließenden Ausnahmekatalogs verstanden hatte. Denn das BSG hatte bereits mit Urteil vom 31.5.1978 (12 RAr 57/77 - SozR 4100 § 186c Nr 2 - Juris RdNr 15 f) entschieden, dass ein Unternehmen, das nach Konkurseröffnung weitergeführt wird und deshalb derzeit nicht erneut in Konkurs gehen kann, durch eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift über ihren Wortlaut hinaus ebenfalls von der Umlagepflicht freizustellen sei, weil das Gesetz insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lasse und eine Regelungslücke aufweise, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes und der Ausnahmevorschrift zu schließen sei. Eine Missbilligung dieser Rechtsprechung durch den Gesetzgeber ist in der Folgezeit und insbesondere bei der Einführung des SGB III oder des UVMG ebenso wenig erkennbar geworden wie etwa umgekehrt der Versuch, dieser Rechtsprechung durch eine entsprechende Präzisierung des Wortlauts der Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen.

23

Auch die Rechtsprechung des BVerfG, dass die zur Befreiung von der Umlagepflicht führende Unzulässigkeit eines Konkurses nicht ausdrücklich normiert sein müsse, sondern sich auch aus Verfassungsgrundsätzen ergeben könne, mit denen die konkrete Ausgestaltung des Konkursrechts nicht zu vereinbaren sei (Beschluss vom 5.10.1993 - 1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 = SozR 3-4100 § 186c Nr 2; Urteil vom 13.12.1983 - 2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 - BVerfGE 66, 1 = SozR 4100 § 186c Nr 6), hat den Gesetzgeber nie veranlasst, den Wortlaut der Ausnahmeregelung wenigstens im Interesse einer Klarstellung zu ändern.

24

Bereits diese Umstände sprechen gegen den Standpunkt der Revision, allein schon dem Festhalten des Gesetzgebers an überkommenen Formulierungen sei ein Erklärungswert in dem Sinne beizumessen, dass Wohnungseigentümergemeinschaften trotz ihrer Insolvenzunfähigkeit bewusst nicht von der Insg-Umlage hätten ausgenommen werden sollen. Das gilt umso mehr, als sich weder in den Gesetzesmaterialien zum UVMG noch sonst Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber sein ursprüngliches Konzept, Arbeitgeber von der Umlage auszunehmen, die aus Rechtsgründen nicht konkursfähig (bzw heute nicht insolvenzfähig) sind und deshalb auch keine Versicherungsfälle verursachen können, etwa im Laufe der Zeit aufgegeben hätte. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass dieses Konzept und die darauf beruhenden Vorschriften zur Insg-Umlage bei der Reform des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaften nicht bedacht wurden, sodass eine unbewusste Regelungslücke entstanden ist.

25

In dem 2006 eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drucks 16/887 S 1 ff) waren zunächst keine Regelungen vorgesehen, welche die vorher ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154) aufgriffen. Erst auf Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drucks 16/887, Anlage 2, S 49 ff) ging die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks 16/887, Anlage 3, S 56 ff) auf diese Problematik ein und wollte nunmehr als Konsequenz der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auch das Insolvenzverfahren über ihr Verwaltungsvermögen zulassen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Auflösung der Gemeinschaft führen sollte (BT-Drucks 16/887, Anlage 3, S 67 ff ). Die anschließenden Beratungen im Rechtsausschuss führten dann jedoch aus im Wesentlichen pragmatischen Erwägungen zu der Entscheidung, die Insolvenzfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch § 11 Abs 3 WEG auszuschließen(BT-Drucks 16/3843, Beschlussempfehlung und Bericht, S 25 ).

26

Die von der Revision angeführte Rechtsprechung des BVerfG steht der Auslegung der Ausnahmevorschrift durch das LSG nicht entgegen. Dem die Umlagepflicht einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verneinenden Beschluss des BVerfG vom 5.10.1993 (1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 = SozR 3-4100 § 186c Nr 2)ist nicht zu entnehmen, dass die Befreiung von der Umlagepflicht Rechtssubjekten mit Systemrelevanz für grundgesetzlich garantierte Freiheiten vorzubehalten sei. Das BVerfG ist vielmehr - ebenso wie in seinem die Umlagepflicht der Kirchen verneinenden Urteil vom 13.12.1983 (2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 - BVerfGE 66, 1 = SozR 4100 § 186c Nr 6) - davon ausgegangen, dass für die Befreiung von der Umlagepflicht die rechtliche Unzulässigkeit eines Konkurses ausschlaggebend ist, und hat lediglich diese tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der damals in § 186c Abs 2 S 2 AFG normierten Ausnahmeregelung aus dem Verfassungsrecht hergeleitet. Daraus kann gerade nicht entnommen werden, dass die durch Gesetz - wie hier durch § 11 Abs 3 WEG - ausdrücklich bestimmte Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens für die Umlagepflicht unerheblich sei.

27

Aus dem Hinweis der Revision auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 2.2.2009 (1 BvR 2553/08 - ZInsO 2009, 714) lässt sich ebenfalls nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Diese zur Umlagepflicht eines Reiseunternehmens ergangene Entscheidung bekräftigt lediglich, dass die Heranziehung nur der Arbeitgeber zur Insg-Umlage nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 18.9.1978 - 1 BvR 638/78 - SozR 4100 § 186b Nr 2). Dagegen gibt sie nichts her für die hier entscheidende Frage, ob der rechtliche Ausschluss der Insolvenzfähigkeit der Umlagepflicht entgegensteht. Dasselbe gilt für das vorhergehende, mit der Verfassungsbeschwerde erfolglos angegriffene Urteil des BSG vom 29.5.2008 (B 11a AL 61/06 R - BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr 1).

28

Schließlich führt der Hinweis der Revision auf das sog Fiskusprivileg bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 882a der Zivilprozessordnung(idF der Bekanntmachung vom 5.12.2005, BGBl I 3202) nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn abgesehen davon, dass auch Gläubiger von Wohnungseigentümergemeinschaften Einschränkungen hinnehmen müssen, weil § 11 Abs 2 WEG das Recht ausschließt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, geht es hier nicht um die Frage einer allgemeinen Gleichstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften und öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern. Ausschlaggebend ist vielmehr das der Finanzierung des Kaug und des Insg zugrunde liegende Grundkonzept, das einerseits eine Verteilung der Umlagelast auf möglichst viele Beitragsschuldner vorsieht, andererseits aber nur diejenigen Arbeitgeber zu der Umlage heranziehen will, bei denen ein Konkurs- bzw heute Insolvenzereignis rechtlich überhaupt in Betracht kommt, um so auf der leistungsrechtlichen Seite (auch nur) die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer solcher Arbeitgeber zu sichern.

29

Das LSG hat deshalb zutreffend auch darauf abgestellt, dass einer Heranziehung der Klägerin zur Finanzierung des Insg kein entsprechendes Versicherungsrisiko gegenüberstünde. Denn ein Anspruch der von der Klägerin beschäftigten Hausmeister auf Insg käme nach § 165 SGB III(idF seit 1.4.2012; bis 31.3.2012: § 183 SGB III) nur in Betracht, falls sie bei einem Insolvenzereignis noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses hätten. "Ansprüche auf Arbeitsentgelt" sind nach § 165 Abs 2 S 1 SGB III alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Solche Ansprüche könnten die Hausmeister aber aus den bereits genannten Gründen nur gegenüber der Klägerin als ihrem Vertragspartner und Arbeitgeber haben. Dementsprechend könnten sie wegen solcher Ansprüche kein Insg beanspruchen, weil ein Insolvenzverfahren über das für die Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen haftende Verwaltungsvermögen der Klägerin kraft Gesetzes von vornherein ausscheidet. Denn mit der Teilrechtsfähigkeit und Insolvenzfestigkeit der WEG korrespondiert ein selbstständiger, unmittelbarer Haftungsanspruch des Gläubigers gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer selbst, § 10 Abs 8 WEG, der im Falle ausbleibender Lohnzahlung namens der WEG im Ergebnis zu einem anteiligen Entlohnungsanspruch der Beschäftigten gegen jeden der Wohnungseigentümer führt(zur Entstehungsgeschichte vgl etwa Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl 2013, § 10 RdNr 298 ff).

30

Die Kosten ihres nach alledem erfolglos bleibenden Rechtsmittels hat nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Beklagte zu tragen.

31

Ein Streitwertbeschluss ergeht gesondert.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - B 11 AL 6/14 R

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - B 11 AL 6/14 R

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - B 11 AL 6/14 R zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 183 Qualitätsprüfung


(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere1.von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Einglied

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten


Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 165 Anspruch


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als I

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 358 Aufbringung der Mittel


(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen e

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 11 Aufhebung der Gemeinschaft


(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung


(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betre

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage


(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts an

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - B 11 AL 6/14 R zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - B 11 AL 6/14 R zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2005 - V ZB 32/05

bei uns veröffentlicht am 02.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 32/05 vom 2. Juni 2005 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 10 Abs. 1 a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des ge

Bundessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - B 12 R 4/10 R

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören

1.
das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
2.
die Verwaltungskosten und
3.
die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Gemeinschaft von Wohnungseigentümern beanspruchen kann, dass Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte nach den für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten geltenden (niedrigeren) Beitragssätzen erhoben werden.

2

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG); die zugehörigen Wohnungen werden sämtlich privat genutzt. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurde ein Verwalter bestellt. Die Klägerin beschäftigte ab 1.4.2003 - bis 31.1.2011 - einen Hausmeister (Herrn K.) und - bis 8.9.2006 - eine Reinigungskraft (Frau P.). Im Hinblick auf das von ihnen erzielte regelmäßige monatliche Entgelt waren beide Personen geringfügig beschäftigt. Zu den Aufgaben des Hausmeisters gehörte die Überwachung der Hausordnung und des Gemeinschaftseigentums, die Sauberhaltung der Gehwege, die Tiefgaragenbetreuung und die Pflege der gemeinschaftlichen Außenanlage, zu den Aufgaben der Reinigungskraft die Reinigung des Treppenhauses, der Kellergemeinschaftsräume und des Aufzugs sowie der Verkauf von Trocknermarken. Die Klägerin entrichtete für beide Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden (höheren) Beitragssätzen.

3

Im September 2006 wandte sich die Klägerin an den beklagten Rentenversicherungsträger als Einzugsstelle (im Folgenden: Beklagte) mit der Bitte, "die bisherigen Beitragsfestsetzungen aufzuheben und durch das Haushaltsscheckverfahren zu ersetzen". Sie wies hierzu auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.5.2006 (13 K 262/04, DStRE 2006, 1383) zur Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG hin. Mit Bescheid vom 16.1.2007 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass eine WEG vom Haushaltsscheckverfahren keinen Gebrauch machen könne, weil es sich bei ihr nicht um eine natürliche Person im engeren Sinne handele. Die in der Finanzrechtsprechung und (nachfolgend) -verwaltung geänderte Sichtweise zur steuerlichen Behandlung einer WEG habe keinerlei Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Eine WEG als Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigter nehme daher am "normalen" Beitrags- und Meldeverfahren teil und zahle auch die damit verbundenen (erhöhten) Pauschalbeiträge. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2007 zurück.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, sie unter Aufhebung der genannten Bescheide "zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren zuzulassen". Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.3.2008). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Eine am Wortlaut und Gesetzeszweck orientierte Auslegung des § 8a SGB IV ergebe, dass die Arbeit für eine WEG nicht von dieser Regelung erfasst werde. "Beschäftigungen … in Privathaushalten" iS von § 8a S 2 SGB IV lägen hier nicht vor. Es bestehe schon kein Weisungsrecht der der WEG angehörenden Privathaushalte gegenüber den Beschäftigten, was ein Arbeitsverhältnis zu den Privathaushalten ausschließe. Auch könne Arbeitgeber solcher Beschäftigter nur ein einzelner Privathaushalt und nicht - wie hier - eine Mehrheit von Privathaushalten sein. Schließlich gehörten die versicherten Tätigkeiten nicht zu den typischen Tätigkeiten in einem Privathaushalt. Ebenso wenig geböten es Sinn und Zweck des § 8a SGB IV, geringfügig Beschäftigte einer WEG am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen zu lassen. Der Gesetzgeber habe nur wegen illegaler Beschäftigungen in privaten Haushalten Handlungsbedarf gesehen. In anderen Wirtschaftsbereichen, auch im Bereich einer WEG, hätten sich wegen der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten illegale Beschäftigungen leichter erkennen lassen. Die mit dieser Auslegung des § 8a SGB IV verbundene Benachteiligung der WEG verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die steuerrechtliche Bewertung solcher Sachverhalte sei insoweit ohne Belang (Urteil vom 28.1.2010).

5

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 8a S 2 SGB IV durch das LSG. Auch die WEG stelle einen "Privathaushalt" im Sinne dieser Regelung dar, deren Sinn und Zweck eine extensive Auslegung erfordere. Zwischen privaten Einzelhaushalten und dem Zusammenschluss mehrerer zu einem "Privathaushalt" bestehe kein ins Gewicht fallender Unterschied. Die WEG sei kein gewerbliches Unternehmen, sondern nur ein nicht gewinnorientierter Zusammenschluss mehrerer Wohnungseigentümer zum Zweck effektiver Haushaltsführung. Die verrichteten Tätigkeiten stünden vorliegend in einem inneren Zusammenhang mit dem Haushalt der WEG, zumal es durchweg um Arbeiten gehe, die auch in einem Einfamilienhaushalt turnusgemäß anfielen. Der Ausschluss einer WEG vom Haushaltsscheckverfahren begünstige Umgehungen der vom Gesetzgeber gewollten Regelung. Die vom LSG vorgenommene einschränkende Auslegung des § 8a SGB IV bewirke schließlich eine gleichheitswidrige Schlechterstellung der in einer WEG zusammengefassten Wohnungseigentümer gegenüber Angehörigen einzelner privater Haushalte.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2010 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. März 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 zu verurteilen, den für die Beschäftigten K. und P. zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab 1. April 2003 nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten geltenden Beitragssätzen festzusetzen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Einbeziehung einer WEG in die an § 8a SGB IV anknüpfenden Privilegierungen stünden dessen Wortlaut, gesetzessystematische Stellung und Normzweck entgegen. Die Voraussetzungen des § 8a S 2 SGB IV, die kumulativ vorliegen müssten, seien nicht erfüllt. Auch benötige eine WEG keine Sonderbehandlung in fiskalischer Hinsicht oder müssten dort Anreize zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gegeben werden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zutreffend zurückgewiesen. Der Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers als Einzugsstelle (im Folgenden: Beklagte) vom 16.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2007 ist rechtmäßig. Die Klägerin kann als WEG nicht verlangen, dass für die von ihr geringfügig Beschäftigten K. und P. in der GKV und der GRV Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten geltenden niedrigeren Beitragssätzen erhoben werden; sie hat daher Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden höheren Beitragssätzen zu entrichten.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie bereits im Klage- und Berufungsverfahren - das zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin, die Pauschalbeiträge für die beiden von ihr geringfügig Beschäftigten ab Beginn der Beschäftigung am 1.4.2003 geringer als bisher vorgenommen festzusetzen. Zwar hatte die Klägerin an die Beklagte das Begehren herangetragen, "die bisherigen Beitragsfestsetzungen aufzuheben und durch das Haushaltsscheckverfahren zu ersetzen". Bei verständiger Würdigung der weiteren Umstände ist dies jedoch als Antrag auf Festsetzung der Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gemäß § 249b S 2 SGB V, § 172 Abs 3a SGB VI iVm § 8a SGB IV geltenden Beitragssätzen auszulegen. Hierüber haben die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sowie das SG und das LSG auch entschieden. Der Auffassung des SG, wonach ein solches Begehren im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auf "Zulassung zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren" zu prüfen sei, ist nicht zu folgen; denn ein "Zulassungsverfahren" sieht das Gesetz dafür nicht vor.

11

2. Die Beklagte, die nach § 28i S 5 SGB IV als Rentenversicherungsträger bei "geringfügigen Beschäftigungen" die (sachlich) zuständige Einzugsstelle ist, hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, für die geringfügig Beschäftigten K. und P. ab 1.4.2003 geringere Pauschalbeiträge festzusetzen. Eine WEG - wie die Klägerin - kann nicht beanspruchen, dass diese Beiträge, die jeweils als pauschaler Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet werden, nach den für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt iS des § 8a S 2 SGB IV geltenden niedrigeren Beitragssätzen zu erheben(ebenso im Ergebnis Rittweger in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht Schwerpunktkommentar, 2007, § 8a SGB IV RdNr 10; Ehm, Kompass 2008, 12; Dankelmann in: Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB I, IV, X, 2012, § 8a SGB IV RdNr 7; aA Wilhelmy/Wilhelmy, Der Wohnungseigentümer 2006, 121).

12

a) § 8a SGB IV in seiner seit 1.4.2003 unverändert geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) enthält nach seiner Überschrift spezielle Regelungen für "Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten". Nach Satz 1 der Regelung gilt § 8 SGB IV, wenn "geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt" werden. Nach § 8a S 2, der den Anknüpfungstatbestand für die beitragsrechtlichen Regelungen des § 249b S 2 SGB V und des § 172 Abs 3a SGB VI enthält, liegt eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vor, "wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird".

13

Ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil des LSG getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), standen die genannten Personen in der Zeit ab 1.4.2003 in einer (entgelt)geringfügigen Beschäftigung zur Klägerin. Als Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigter hatte die Klägerin für sie in der GKV Pauschalbeiträge nach einem Beitragssatz von 11 vH bzw - ab 1.7.2006 - 13 vH des Arbeitsentgelts (vgl § 249b S 1 SGB V) zu entrichten und in der GRV nach einem Beitragssatz von 12 vH bzw - ab 1.7.2006 - 15 vH des Arbeitsentgelts (vgl § 172 Abs 3 S 1 SGB VI).

14

Eine Festsetzung der Beiträge nach den niedrigeren Pauschalbeitragssätzen von 5 vH des Arbeitsentgelts in der GKV (vgl § 249b S 2 SGB V) und von 5 vH des Arbeitsentgelts in der GRV (vgl § 172 Abs 3a SGB VI) kann die Klägerin nicht verlangen, weil geringfügige Beschäftigungen für eine WEG, die sich - wie das LSG hier festgestellt hat - auf Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beziehen, keine solchen "im Privathaushalt" iS des § 8a S 2 SGB IV darstellen. Das ergibt eine Auslegung dieser Bestimmung. Auch wenn ein eindeutiger Wortsinn des Begriffs "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" nicht zu ermitteln ist (dazu b), folgt dieses enge Verständnis jedenfalls aus dem mit § 8a SGB IV und den hieran anknüpfenden melderechtlichen und vor allem beitragsrechtlichen Regelungen des § 249b S 2 SGB V und § 172 Abs 3a SGB VI verfolgten Zweck(dazu c). Die Auslegung (und Anwendung) des in § 35a EStG für "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" und "haushaltsnahe Dienstleistungen" geregelten Steuerermäßigungstatbestandes durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung(dazu d). Die Auslegung des § 8a SGB IV durch den Senat benachteiligt die Klägerin als WEG auch nicht gleichheitswidrig(dazu e).

15

b) Entgegen der vom LSG, der Beklagten und einem Teil der Literatur (in diese Richtung gehend Marschner in: Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 8a RdNr 6 ff; Knospe in: Hauck/Noftz, SGB IV, K § 8a RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Februar 2007; wohl auch Lüdtke in: LPK-SGB IV, 2007, § 8a RdNr 4; Rittweger, aaO, § 8a SGB IV RdNr 10; Schlegel in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl, Stand 2011, § 8a RdNr 25 ff; vgl aber Rombach, SGb 2003, 196, 198: "teilweise Legaldefinition") vertretenen Auffassung ist eine Anwendung des § 8a SGB IV auf geringfügige Beschäftigungen für eine WEG im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift von vornherein zwingend ausgeschlossen. Anders als für den damit verbundenen Topos "geringfügige Beschäftigung" findet sich für den Begriff "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" selbst keine gesetzliche Festlegung für den Bereich des SGB IV oder das übrige Sozialversicherungsrecht (etwa im Sinne einer Legaldefinition). Auch ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber hierfür an gesetzliche Definitionen in anderen Gesetzen angeknüpft hat.

16

Allerdings deutet der Gesetzestext des § 8a S 2 SGB IV gleichwohl darauf hin, dass hiervon erfasste geringfügige Beschäftigungen (gerade) durch Mitglieder eines "privaten Haushalts" begründet worden sein müssen. Dazu gehört eine WEG als im Rahmen der Verwaltung (nur) des Gemeinschaftseigentums Berechtigte und Verpflichtete jedenfalls nicht. Für diese Betrachtung lässt sich anführen, dass eine geringfügige Beschäftigung "im Privathaushalt" nach § 8a S 2 SGB IV auch (zweitens) zur Voraussetzung hat, dass die in geringfügiger Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit eine solche ist, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird, und diese Beschränkung (nur) auf Mitglieder des "privaten Haushalts" auch im Zusammenhang mit der ersten Voraussetzung des § 8a S 2 SGB IV - Begründung der geringfügigen Beschäftigung "durch einen privaten Haushalt" - Bedeutung erlangen könnte.

17

c) Eine enge Auslegung des Begriffs "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" dahin, dass die Verhältnisse einer WEG im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hiervon nicht erfasst werden, ist jedoch jedenfalls unter teleologischen Gesichtspunkten geboten.

18

aa) Mit den durch das unter 2 a) genannte Gesetz zum 1.4.2003 eingeführten Sonderregelungen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (vgl § 8a SGB IV; im Beitragsrecht: § 249b S 2 SGB V, § 172a Abs 3a SGB VI) wurde ein weiterer Weg zur Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung eingeschlagen. Im Hinblick darauf, dass gerade in privaten Haushalten in großer Zahl Tätigkeiten ausgeübt wurden, die ohne sozialrechtliche Absicherung in der Illegalität stattfanden, sollten Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit legalisiert werden; entsprechende Beschäftigte oder selbstständig Tätige sollten motiviert werden, dies zukünftig legal und damit unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun (vgl hierzu die Begründung der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/26 S 24, zu § 8a SGB IV). Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet werden, sollten demgegenüber von den Neuregelungen nicht erfasst werden (vgl BT-Drucks 15/26, ebenda). Diesem Hinweis in der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs, der im Vermittlungsausschuss noch verändert wurde, für die letztgenannten Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung keinen gesetzlichen Handlungsbedarf sahen und als Grund dafür angenommen haben, dass illegale geringfügige Beschäftigungen hier weniger häufig vorkamen. Aus Art und Struktur der zur Verwirklichung des oben beschriebenen Ziels eingesetzten Steuerungsinstrumente (= Einführung eines vereinfachten Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Gestalt des Haushaltsscheckverfahrens § 28a abs 7 und 8, § 28f abs 1 s 2, abs 3 s 1 halbs 2, § 28h abs 3 s 1 sgb iv>, Absehen von Betriebsprüfungen § 28p abs 10 sgb iv>, Schaffung beitragsrechtlicher Privilegierungen § 249b s 2 sgb v, § 172 abs 3a sgb vi>) ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber die Ursachen der Illegalität geringfügiger Beschäftigungen in Privathaushalten in der Komplexität und (von Betroffenen so empfundenen) Kompliziertheit der Regelungsmaterie sah. Letzteres manifestierte sich in der Vergangenheit zum einen in den umfangreichen Arbeitgeberpflichten - insbesondere den Melde- und Dokumentationspflichten sowie der Pflicht zur selbstständigen Berechnung und Abführung der Beiträge -, zum anderen in der finanziellen Belastung privater Arbeitgeber durch neben dem Arbeitsentgelt zu zahlende hohe Sozialabgaben und die (bis dahin) fehlende Absetzbarkeit der Lohnkosten von der Steuerschuld des privaten Arbeitgebers (vgl hierzu explizit die Ausführungen des Berichterstatters aus dem Vermittlungsausschuss Mittler in der 784. Sitzung des Bundesrates vom 20.12.2002, Stenografische Berichte, S 575). Solche Kausalbeziehungen bestanden demgegenüber nicht, wenn geringfügige Beschäftigungen durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen als (externe) Arbeitgeber begründet wurden, weil bei gewerblichen Arbeitgebern seit jeher eine steuerliche Absetzbarkeit der Lohnkosten bestand und solche Arbeitgeber die durch das "normale" Melde- und Beitragsabführungsverfahren gestellten Anforderungen ohnehin beherrschen und dieses schon bisher praktizieren mussten.

19

bb) Im Hinblick auf die genannten Vorstellungen des Gesetzgebers zum Zweck des § 8a SGB IV und der daran anknüpfenden Regelungen über das Melde- und Beitragsabführungsverfahren sowie der beitragsrechtlichen Regelungen werden von dem Normprogramm dieser Bestimmungen neben Dienstleistungsagenturen und anderen Unternehmen als (externen) Arbeitgebern typischerweise auch Gemeinschaften von Wohnungseigentümern, die (nur) im Rahmen der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt und verpflichtet sind(vgl § 10 Abs 6 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht), nicht erfasst. Für die Verfolgung des Ziels einer "Legalisierung von Einkünften aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit" bzw der Motivation Beschäftigter, Dienstleistungen in privaten Haushalten nunmehr "legal und damit unter dem Schutz der Sozialversicherung" zu erbringen (vgl BT-Drucks 15/26, aaO, S 24) bestand bei WEGen ähnlich wie bei Dienstleistungsagenturen und anderen Unternehmen als (externen) Arbeitgebern kein besonderer Bedarf.

20

Die WEG ist ein zweckbezogener und im Umfang der ihr zuerkannten Teilrechtsfähigkeit (vgl § 10 Abs 6 S 1 bis 3 WoEigG; zuvor bereits BGHZ 163, 154, 160 ff mwN) gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verselbstständigter Personenverband. Ihre Rechtsfähigkeit erfasst sowohl das Außenverhältnis der WEG zu Dritten als auch das Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern selbst. Sie kann innerhalb des durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesteckten Rahmens gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern Rechte erwerben und Pflichten eingehen (vgl § 10 Abs 6 S 1 WoEigG). Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt ua einem Verwalter, dessen Bestellung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl § 20 WoEigG). Soweit die WEG in diesem Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten Arbeitsverträge abschließt, tritt sie zwar nicht - wie Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen - als (externer) "gewerblicher" Arbeitgeber von Beschäftigungen in für sie in jeder Hinsicht fremden Haushalten auf. Denn das gemeinschaftliche Eigentum, auf dessen Verwaltung sich die geringfügigen Beschäftigungen beziehen, steht im Miteigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer (vgl § 1 Abs 2 und 3 WoEigG) und berührt damit durchaus wirtschaftlich auch eigene Angelegenheiten derjenigen, die von den erbrachten Diensten profitieren. Aus der rechtlichen Verselbstständigung einer WEG gegenüber dem Rechtskreis der einzelnen Wohnungseigentümer und deren - im Umfang des Sondereigentums an der Wohnung und des Teileigentums an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes begründeten - eigenen Haushalten sowie aus der Beschränkung ihrer Befugnisse auf das Gemeinschaftseigentum folgt jedoch, dass eine WEG (gleichwohl) keinen "Privathaushalt" bzw "privaten Haushalt" in dem § 8a S 2 SGB IV vom Gesetzgeber beigelegten Sinne führt. Geringfügige Beschäftigungen, die der Erfüllung von - der von der jeweiligen privaten Sphäre losgelösten und speziell der WEG übertragenen - Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, sind weder durch einen "privaten Haushalt" begründet noch ist die in ihnen verrichtete Tätigkeit eine solche, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird. Hinzukommt, dass die WEG hinsichtlich der gemeinschaftsbezogenen Rechte und Pflichten aufgrund der für sie geltenden, ein gewisses Maß an Publizität und die Einhaltung formeller Erfordernisse gebietenden Sondervorschriften, insbesondere über die zwingende Bestellung eines - auch mit den Anforderungen des Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Sozialversicherung vertrauten - Verwalters schon bisher einer größeren Kontrolle unterlag und bei der Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung im hauswirtschaftsbezogenen Bereich (in einem weiter verstandenen Sinne) deshalb weit weniger im Fokus stand.

21

d) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung folgt auch aus der Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG, die diese Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung findet, keine andere Beurteilung. Die Behandlung durch eine WEG begründeter geringfügiger Beschäftigungen im Einkommensteuerrecht ist für die Auslegung des § 8a S 2 SGB IV in dem von ihm geregelten sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang unergiebig und ohne Bedeutung.

22

Durch eine WEG begründete geringfügige Beschäftigungen werden (gerade) nicht als "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" iS des § 35a Abs 1 S 1 EStG angesehen. § 35a EStG in seiner seit dem 1.1.2003 (jedenfalls insoweit) unverändert geltenden Fassung unterscheidet zwischen "haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen" (vgl § 35a Abs 1 EStG) - iS des § 8a SGB IV(dort S 1 Nr 1) - und "haushaltsnahen Dienstleistungen" (vgl § 35a Abs 2 EStG). "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" sind nach Ansicht der Finanzbehörden bei Begründung durch eine WEG oder einen Vermieter im Rahmen seiner Vermietertätigkeit von der Steuerbegünstigung nach § 35a Abs 1 EStG ausgenommen(vgl das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2007 zu § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2007, 783, unter I.2. RdNr 2; zuletzt Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.2.2010 zu § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2010, 140 unter II.2. RdNr 6), fallen aber unter die "haushaltsnahen Dienstleistungen", die nach § 35a Abs 2 EStG (ebenfalls) steuerbegünstigt sind(vgl das Anwendungsschreiben vom 26.10.2007, aaO, BStBl I 2007, 783, unter I.4. RdNr 8; zuletzt Anwendungsschreiben vom 15.2.2010, aaO, BStBl I 2010, 140, unter II.5. RdNr 10). Diese Zuordnung durch eine WEG begründeter geringfügiger Beschäftigungen zu dem Steuerermäßigungstatbestand des § 35a Abs 2 EStG - und nicht zu demjenigen des § 35a Abs 1 EStG - spricht dafür, dass solche geringfügigen Beschäftigungen (gerade) auch im Steuerrecht, das insoweit(vgl § 35a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) an § 8a SGB IV anknüpft, nicht als geringfügige Beschäftigungen "im Privathaushalt" im Sinne dieser Vorschrift behandelt werden. Tätigkeiten aufgrund geringfügiger Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, werden mit § 35a Abs 2 EStG vielmehr durch einen anderen (zusätzlichen) Steuerermäßigungstatbestand erfasst, der "für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt wird, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden"(vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit <9. Ausschuss> vom 13.11.2002 zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/77 S 5 erster Abs). Auch soweit die Klägerin schließlich zur Auslegung des § 8a S 2 SGB IV auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.5.2006 zu § 35a EStG hinweist(13 K 262/04, DStRE 2006, 1383), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Frage. Das Urteil befasst sich nämlich (ausschließlich) mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 EStG für "haushaltsnahe Dienstleistungen" bei einer WEG.

23

e) Die Anwendung des § 8a SGB IV über geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten auf geringfügige Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, ist auch nicht im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG geboten. Dieser ist nämlich nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 126, 400, 418).

24

Durch die aufgezeigte Auslegung des § 8a S 2 SGB IV wird die Klägerin als Gemeinschaft von Wohnungseigentümern lediglich gegenüber Angehörigen (einzelner) privater Haushalte benachteiligt. Während Angehörige (einzelner) privater Haushalte hinsichtlich der von ihnen begründeten geringfügigen Beschäftigungen ein vereinfachtes Melde- und Beitragsabführungsverfahren in der Gestalt des Haushaltsscheckverfahrens anwenden dürfen und von beitragsrechtlichen Vergünstigungen in der Form eines niedrigeren Beitragssatzes profitieren, hat die Klägerin als WEG die für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden melderechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und Pauschalbeiträge nach höheren Beitragssätzen zu entrichten.

25

Diese Differenzierung zu Lasten der Klägerin als WEG ist aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Wie bereits erörtert (dazu oben 2 c), ging es dem Gesetzgeber mit der Einführung des § 8a SGB IV darum, "Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit zu legalisieren" und geringfügig Beschäftigte "zu motivieren, dies zukünftig legal und unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun". Wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang für (einzelnen) privaten Haushalten angehörende (private) Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen einen Handlungsbedarf angenommen hat, für eine WEG als Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen hingegen nicht, ist das im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang bestehende Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Weil das LSG über die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht befunden hat, muss hierüber der Senat entscheiden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Gemeinschaft von Wohnungseigentümern beanspruchen kann, dass Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte nach den für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten geltenden (niedrigeren) Beitragssätzen erhoben werden.

2

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG); die zugehörigen Wohnungen werden sämtlich privat genutzt. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurde ein Verwalter bestellt. Die Klägerin beschäftigte ab 1.4.2003 - bis 31.1.2011 - einen Hausmeister (Herrn K.) und - bis 8.9.2006 - eine Reinigungskraft (Frau P.). Im Hinblick auf das von ihnen erzielte regelmäßige monatliche Entgelt waren beide Personen geringfügig beschäftigt. Zu den Aufgaben des Hausmeisters gehörte die Überwachung der Hausordnung und des Gemeinschaftseigentums, die Sauberhaltung der Gehwege, die Tiefgaragenbetreuung und die Pflege der gemeinschaftlichen Außenanlage, zu den Aufgaben der Reinigungskraft die Reinigung des Treppenhauses, der Kellergemeinschaftsräume und des Aufzugs sowie der Verkauf von Trocknermarken. Die Klägerin entrichtete für beide Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden (höheren) Beitragssätzen.

3

Im September 2006 wandte sich die Klägerin an den beklagten Rentenversicherungsträger als Einzugsstelle (im Folgenden: Beklagte) mit der Bitte, "die bisherigen Beitragsfestsetzungen aufzuheben und durch das Haushaltsscheckverfahren zu ersetzen". Sie wies hierzu auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.5.2006 (13 K 262/04, DStRE 2006, 1383) zur Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG hin. Mit Bescheid vom 16.1.2007 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass eine WEG vom Haushaltsscheckverfahren keinen Gebrauch machen könne, weil es sich bei ihr nicht um eine natürliche Person im engeren Sinne handele. Die in der Finanzrechtsprechung und (nachfolgend) -verwaltung geänderte Sichtweise zur steuerlichen Behandlung einer WEG habe keinerlei Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Eine WEG als Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigter nehme daher am "normalen" Beitrags- und Meldeverfahren teil und zahle auch die damit verbundenen (erhöhten) Pauschalbeiträge. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2007 zurück.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, sie unter Aufhebung der genannten Bescheide "zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren zuzulassen". Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.3.2008). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Eine am Wortlaut und Gesetzeszweck orientierte Auslegung des § 8a SGB IV ergebe, dass die Arbeit für eine WEG nicht von dieser Regelung erfasst werde. "Beschäftigungen … in Privathaushalten" iS von § 8a S 2 SGB IV lägen hier nicht vor. Es bestehe schon kein Weisungsrecht der der WEG angehörenden Privathaushalte gegenüber den Beschäftigten, was ein Arbeitsverhältnis zu den Privathaushalten ausschließe. Auch könne Arbeitgeber solcher Beschäftigter nur ein einzelner Privathaushalt und nicht - wie hier - eine Mehrheit von Privathaushalten sein. Schließlich gehörten die versicherten Tätigkeiten nicht zu den typischen Tätigkeiten in einem Privathaushalt. Ebenso wenig geböten es Sinn und Zweck des § 8a SGB IV, geringfügig Beschäftigte einer WEG am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen zu lassen. Der Gesetzgeber habe nur wegen illegaler Beschäftigungen in privaten Haushalten Handlungsbedarf gesehen. In anderen Wirtschaftsbereichen, auch im Bereich einer WEG, hätten sich wegen der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten illegale Beschäftigungen leichter erkennen lassen. Die mit dieser Auslegung des § 8a SGB IV verbundene Benachteiligung der WEG verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die steuerrechtliche Bewertung solcher Sachverhalte sei insoweit ohne Belang (Urteil vom 28.1.2010).

5

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 8a S 2 SGB IV durch das LSG. Auch die WEG stelle einen "Privathaushalt" im Sinne dieser Regelung dar, deren Sinn und Zweck eine extensive Auslegung erfordere. Zwischen privaten Einzelhaushalten und dem Zusammenschluss mehrerer zu einem "Privathaushalt" bestehe kein ins Gewicht fallender Unterschied. Die WEG sei kein gewerbliches Unternehmen, sondern nur ein nicht gewinnorientierter Zusammenschluss mehrerer Wohnungseigentümer zum Zweck effektiver Haushaltsführung. Die verrichteten Tätigkeiten stünden vorliegend in einem inneren Zusammenhang mit dem Haushalt der WEG, zumal es durchweg um Arbeiten gehe, die auch in einem Einfamilienhaushalt turnusgemäß anfielen. Der Ausschluss einer WEG vom Haushaltsscheckverfahren begünstige Umgehungen der vom Gesetzgeber gewollten Regelung. Die vom LSG vorgenommene einschränkende Auslegung des § 8a SGB IV bewirke schließlich eine gleichheitswidrige Schlechterstellung der in einer WEG zusammengefassten Wohnungseigentümer gegenüber Angehörigen einzelner privater Haushalte.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2010 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. März 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 zu verurteilen, den für die Beschäftigten K. und P. zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab 1. April 2003 nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten geltenden Beitragssätzen festzusetzen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Einbeziehung einer WEG in die an § 8a SGB IV anknüpfenden Privilegierungen stünden dessen Wortlaut, gesetzessystematische Stellung und Normzweck entgegen. Die Voraussetzungen des § 8a S 2 SGB IV, die kumulativ vorliegen müssten, seien nicht erfüllt. Auch benötige eine WEG keine Sonderbehandlung in fiskalischer Hinsicht oder müssten dort Anreize zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gegeben werden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zutreffend zurückgewiesen. Der Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers als Einzugsstelle (im Folgenden: Beklagte) vom 16.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2007 ist rechtmäßig. Die Klägerin kann als WEG nicht verlangen, dass für die von ihr geringfügig Beschäftigten K. und P. in der GKV und der GRV Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten geltenden niedrigeren Beitragssätzen erhoben werden; sie hat daher Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden höheren Beitragssätzen zu entrichten.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie bereits im Klage- und Berufungsverfahren - das zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin, die Pauschalbeiträge für die beiden von ihr geringfügig Beschäftigten ab Beginn der Beschäftigung am 1.4.2003 geringer als bisher vorgenommen festzusetzen. Zwar hatte die Klägerin an die Beklagte das Begehren herangetragen, "die bisherigen Beitragsfestsetzungen aufzuheben und durch das Haushaltsscheckverfahren zu ersetzen". Bei verständiger Würdigung der weiteren Umstände ist dies jedoch als Antrag auf Festsetzung der Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gemäß § 249b S 2 SGB V, § 172 Abs 3a SGB VI iVm § 8a SGB IV geltenden Beitragssätzen auszulegen. Hierüber haben die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sowie das SG und das LSG auch entschieden. Der Auffassung des SG, wonach ein solches Begehren im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auf "Zulassung zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren" zu prüfen sei, ist nicht zu folgen; denn ein "Zulassungsverfahren" sieht das Gesetz dafür nicht vor.

11

2. Die Beklagte, die nach § 28i S 5 SGB IV als Rentenversicherungsträger bei "geringfügigen Beschäftigungen" die (sachlich) zuständige Einzugsstelle ist, hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, für die geringfügig Beschäftigten K. und P. ab 1.4.2003 geringere Pauschalbeiträge festzusetzen. Eine WEG - wie die Klägerin - kann nicht beanspruchen, dass diese Beiträge, die jeweils als pauschaler Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet werden, nach den für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt iS des § 8a S 2 SGB IV geltenden niedrigeren Beitragssätzen zu erheben(ebenso im Ergebnis Rittweger in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht Schwerpunktkommentar, 2007, § 8a SGB IV RdNr 10; Ehm, Kompass 2008, 12; Dankelmann in: Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB I, IV, X, 2012, § 8a SGB IV RdNr 7; aA Wilhelmy/Wilhelmy, Der Wohnungseigentümer 2006, 121).

12

a) § 8a SGB IV in seiner seit 1.4.2003 unverändert geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) enthält nach seiner Überschrift spezielle Regelungen für "Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten". Nach Satz 1 der Regelung gilt § 8 SGB IV, wenn "geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt" werden. Nach § 8a S 2, der den Anknüpfungstatbestand für die beitragsrechtlichen Regelungen des § 249b S 2 SGB V und des § 172 Abs 3a SGB VI enthält, liegt eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vor, "wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird".

13

Ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil des LSG getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), standen die genannten Personen in der Zeit ab 1.4.2003 in einer (entgelt)geringfügigen Beschäftigung zur Klägerin. Als Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigter hatte die Klägerin für sie in der GKV Pauschalbeiträge nach einem Beitragssatz von 11 vH bzw - ab 1.7.2006 - 13 vH des Arbeitsentgelts (vgl § 249b S 1 SGB V) zu entrichten und in der GRV nach einem Beitragssatz von 12 vH bzw - ab 1.7.2006 - 15 vH des Arbeitsentgelts (vgl § 172 Abs 3 S 1 SGB VI).

14

Eine Festsetzung der Beiträge nach den niedrigeren Pauschalbeitragssätzen von 5 vH des Arbeitsentgelts in der GKV (vgl § 249b S 2 SGB V) und von 5 vH des Arbeitsentgelts in der GRV (vgl § 172 Abs 3a SGB VI) kann die Klägerin nicht verlangen, weil geringfügige Beschäftigungen für eine WEG, die sich - wie das LSG hier festgestellt hat - auf Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beziehen, keine solchen "im Privathaushalt" iS des § 8a S 2 SGB IV darstellen. Das ergibt eine Auslegung dieser Bestimmung. Auch wenn ein eindeutiger Wortsinn des Begriffs "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" nicht zu ermitteln ist (dazu b), folgt dieses enge Verständnis jedenfalls aus dem mit § 8a SGB IV und den hieran anknüpfenden melderechtlichen und vor allem beitragsrechtlichen Regelungen des § 249b S 2 SGB V und § 172 Abs 3a SGB VI verfolgten Zweck(dazu c). Die Auslegung (und Anwendung) des in § 35a EStG für "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" und "haushaltsnahe Dienstleistungen" geregelten Steuerermäßigungstatbestandes durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung(dazu d). Die Auslegung des § 8a SGB IV durch den Senat benachteiligt die Klägerin als WEG auch nicht gleichheitswidrig(dazu e).

15

b) Entgegen der vom LSG, der Beklagten und einem Teil der Literatur (in diese Richtung gehend Marschner in: Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 8a RdNr 6 ff; Knospe in: Hauck/Noftz, SGB IV, K § 8a RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Februar 2007; wohl auch Lüdtke in: LPK-SGB IV, 2007, § 8a RdNr 4; Rittweger, aaO, § 8a SGB IV RdNr 10; Schlegel in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl, Stand 2011, § 8a RdNr 25 ff; vgl aber Rombach, SGb 2003, 196, 198: "teilweise Legaldefinition") vertretenen Auffassung ist eine Anwendung des § 8a SGB IV auf geringfügige Beschäftigungen für eine WEG im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift von vornherein zwingend ausgeschlossen. Anders als für den damit verbundenen Topos "geringfügige Beschäftigung" findet sich für den Begriff "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" selbst keine gesetzliche Festlegung für den Bereich des SGB IV oder das übrige Sozialversicherungsrecht (etwa im Sinne einer Legaldefinition). Auch ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber hierfür an gesetzliche Definitionen in anderen Gesetzen angeknüpft hat.

16

Allerdings deutet der Gesetzestext des § 8a S 2 SGB IV gleichwohl darauf hin, dass hiervon erfasste geringfügige Beschäftigungen (gerade) durch Mitglieder eines "privaten Haushalts" begründet worden sein müssen. Dazu gehört eine WEG als im Rahmen der Verwaltung (nur) des Gemeinschaftseigentums Berechtigte und Verpflichtete jedenfalls nicht. Für diese Betrachtung lässt sich anführen, dass eine geringfügige Beschäftigung "im Privathaushalt" nach § 8a S 2 SGB IV auch (zweitens) zur Voraussetzung hat, dass die in geringfügiger Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit eine solche ist, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird, und diese Beschränkung (nur) auf Mitglieder des "privaten Haushalts" auch im Zusammenhang mit der ersten Voraussetzung des § 8a S 2 SGB IV - Begründung der geringfügigen Beschäftigung "durch einen privaten Haushalt" - Bedeutung erlangen könnte.

17

c) Eine enge Auslegung des Begriffs "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" dahin, dass die Verhältnisse einer WEG im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hiervon nicht erfasst werden, ist jedoch jedenfalls unter teleologischen Gesichtspunkten geboten.

18

aa) Mit den durch das unter 2 a) genannte Gesetz zum 1.4.2003 eingeführten Sonderregelungen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (vgl § 8a SGB IV; im Beitragsrecht: § 249b S 2 SGB V, § 172a Abs 3a SGB VI) wurde ein weiterer Weg zur Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung eingeschlagen. Im Hinblick darauf, dass gerade in privaten Haushalten in großer Zahl Tätigkeiten ausgeübt wurden, die ohne sozialrechtliche Absicherung in der Illegalität stattfanden, sollten Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit legalisiert werden; entsprechende Beschäftigte oder selbstständig Tätige sollten motiviert werden, dies zukünftig legal und damit unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun (vgl hierzu die Begründung der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/26 S 24, zu § 8a SGB IV). Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet werden, sollten demgegenüber von den Neuregelungen nicht erfasst werden (vgl BT-Drucks 15/26, ebenda). Diesem Hinweis in der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs, der im Vermittlungsausschuss noch verändert wurde, für die letztgenannten Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung keinen gesetzlichen Handlungsbedarf sahen und als Grund dafür angenommen haben, dass illegale geringfügige Beschäftigungen hier weniger häufig vorkamen. Aus Art und Struktur der zur Verwirklichung des oben beschriebenen Ziels eingesetzten Steuerungsinstrumente (= Einführung eines vereinfachten Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Gestalt des Haushaltsscheckverfahrens § 28a abs 7 und 8, § 28f abs 1 s 2, abs 3 s 1 halbs 2, § 28h abs 3 s 1 sgb iv>, Absehen von Betriebsprüfungen § 28p abs 10 sgb iv>, Schaffung beitragsrechtlicher Privilegierungen § 249b s 2 sgb v, § 172 abs 3a sgb vi>) ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber die Ursachen der Illegalität geringfügiger Beschäftigungen in Privathaushalten in der Komplexität und (von Betroffenen so empfundenen) Kompliziertheit der Regelungsmaterie sah. Letzteres manifestierte sich in der Vergangenheit zum einen in den umfangreichen Arbeitgeberpflichten - insbesondere den Melde- und Dokumentationspflichten sowie der Pflicht zur selbstständigen Berechnung und Abführung der Beiträge -, zum anderen in der finanziellen Belastung privater Arbeitgeber durch neben dem Arbeitsentgelt zu zahlende hohe Sozialabgaben und die (bis dahin) fehlende Absetzbarkeit der Lohnkosten von der Steuerschuld des privaten Arbeitgebers (vgl hierzu explizit die Ausführungen des Berichterstatters aus dem Vermittlungsausschuss Mittler in der 784. Sitzung des Bundesrates vom 20.12.2002, Stenografische Berichte, S 575). Solche Kausalbeziehungen bestanden demgegenüber nicht, wenn geringfügige Beschäftigungen durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen als (externe) Arbeitgeber begründet wurden, weil bei gewerblichen Arbeitgebern seit jeher eine steuerliche Absetzbarkeit der Lohnkosten bestand und solche Arbeitgeber die durch das "normale" Melde- und Beitragsabführungsverfahren gestellten Anforderungen ohnehin beherrschen und dieses schon bisher praktizieren mussten.

19

bb) Im Hinblick auf die genannten Vorstellungen des Gesetzgebers zum Zweck des § 8a SGB IV und der daran anknüpfenden Regelungen über das Melde- und Beitragsabführungsverfahren sowie der beitragsrechtlichen Regelungen werden von dem Normprogramm dieser Bestimmungen neben Dienstleistungsagenturen und anderen Unternehmen als (externen) Arbeitgebern typischerweise auch Gemeinschaften von Wohnungseigentümern, die (nur) im Rahmen der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt und verpflichtet sind(vgl § 10 Abs 6 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht), nicht erfasst. Für die Verfolgung des Ziels einer "Legalisierung von Einkünften aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit" bzw der Motivation Beschäftigter, Dienstleistungen in privaten Haushalten nunmehr "legal und damit unter dem Schutz der Sozialversicherung" zu erbringen (vgl BT-Drucks 15/26, aaO, S 24) bestand bei WEGen ähnlich wie bei Dienstleistungsagenturen und anderen Unternehmen als (externen) Arbeitgebern kein besonderer Bedarf.

20

Die WEG ist ein zweckbezogener und im Umfang der ihr zuerkannten Teilrechtsfähigkeit (vgl § 10 Abs 6 S 1 bis 3 WoEigG; zuvor bereits BGHZ 163, 154, 160 ff mwN) gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verselbstständigter Personenverband. Ihre Rechtsfähigkeit erfasst sowohl das Außenverhältnis der WEG zu Dritten als auch das Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern selbst. Sie kann innerhalb des durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesteckten Rahmens gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern Rechte erwerben und Pflichten eingehen (vgl § 10 Abs 6 S 1 WoEigG). Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt ua einem Verwalter, dessen Bestellung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl § 20 WoEigG). Soweit die WEG in diesem Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten Arbeitsverträge abschließt, tritt sie zwar nicht - wie Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen - als (externer) "gewerblicher" Arbeitgeber von Beschäftigungen in für sie in jeder Hinsicht fremden Haushalten auf. Denn das gemeinschaftliche Eigentum, auf dessen Verwaltung sich die geringfügigen Beschäftigungen beziehen, steht im Miteigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer (vgl § 1 Abs 2 und 3 WoEigG) und berührt damit durchaus wirtschaftlich auch eigene Angelegenheiten derjenigen, die von den erbrachten Diensten profitieren. Aus der rechtlichen Verselbstständigung einer WEG gegenüber dem Rechtskreis der einzelnen Wohnungseigentümer und deren - im Umfang des Sondereigentums an der Wohnung und des Teileigentums an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes begründeten - eigenen Haushalten sowie aus der Beschränkung ihrer Befugnisse auf das Gemeinschaftseigentum folgt jedoch, dass eine WEG (gleichwohl) keinen "Privathaushalt" bzw "privaten Haushalt" in dem § 8a S 2 SGB IV vom Gesetzgeber beigelegten Sinne führt. Geringfügige Beschäftigungen, die der Erfüllung von - der von der jeweiligen privaten Sphäre losgelösten und speziell der WEG übertragenen - Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, sind weder durch einen "privaten Haushalt" begründet noch ist die in ihnen verrichtete Tätigkeit eine solche, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird. Hinzukommt, dass die WEG hinsichtlich der gemeinschaftsbezogenen Rechte und Pflichten aufgrund der für sie geltenden, ein gewisses Maß an Publizität und die Einhaltung formeller Erfordernisse gebietenden Sondervorschriften, insbesondere über die zwingende Bestellung eines - auch mit den Anforderungen des Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Sozialversicherung vertrauten - Verwalters schon bisher einer größeren Kontrolle unterlag und bei der Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung im hauswirtschaftsbezogenen Bereich (in einem weiter verstandenen Sinne) deshalb weit weniger im Fokus stand.

21

d) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung folgt auch aus der Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG, die diese Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung findet, keine andere Beurteilung. Die Behandlung durch eine WEG begründeter geringfügiger Beschäftigungen im Einkommensteuerrecht ist für die Auslegung des § 8a S 2 SGB IV in dem von ihm geregelten sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang unergiebig und ohne Bedeutung.

22

Durch eine WEG begründete geringfügige Beschäftigungen werden (gerade) nicht als "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" iS des § 35a Abs 1 S 1 EStG angesehen. § 35a EStG in seiner seit dem 1.1.2003 (jedenfalls insoweit) unverändert geltenden Fassung unterscheidet zwischen "haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen" (vgl § 35a Abs 1 EStG) - iS des § 8a SGB IV(dort S 1 Nr 1) - und "haushaltsnahen Dienstleistungen" (vgl § 35a Abs 2 EStG). "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" sind nach Ansicht der Finanzbehörden bei Begründung durch eine WEG oder einen Vermieter im Rahmen seiner Vermietertätigkeit von der Steuerbegünstigung nach § 35a Abs 1 EStG ausgenommen(vgl das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2007 zu § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2007, 783, unter I.2. RdNr 2; zuletzt Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.2.2010 zu § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2010, 140 unter II.2. RdNr 6), fallen aber unter die "haushaltsnahen Dienstleistungen", die nach § 35a Abs 2 EStG (ebenfalls) steuerbegünstigt sind(vgl das Anwendungsschreiben vom 26.10.2007, aaO, BStBl I 2007, 783, unter I.4. RdNr 8; zuletzt Anwendungsschreiben vom 15.2.2010, aaO, BStBl I 2010, 140, unter II.5. RdNr 10). Diese Zuordnung durch eine WEG begründeter geringfügiger Beschäftigungen zu dem Steuerermäßigungstatbestand des § 35a Abs 2 EStG - und nicht zu demjenigen des § 35a Abs 1 EStG - spricht dafür, dass solche geringfügigen Beschäftigungen (gerade) auch im Steuerrecht, das insoweit(vgl § 35a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) an § 8a SGB IV anknüpft, nicht als geringfügige Beschäftigungen "im Privathaushalt" im Sinne dieser Vorschrift behandelt werden. Tätigkeiten aufgrund geringfügiger Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, werden mit § 35a Abs 2 EStG vielmehr durch einen anderen (zusätzlichen) Steuerermäßigungstatbestand erfasst, der "für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt wird, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden"(vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit <9. Ausschuss> vom 13.11.2002 zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/77 S 5 erster Abs). Auch soweit die Klägerin schließlich zur Auslegung des § 8a S 2 SGB IV auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.5.2006 zu § 35a EStG hinweist(13 K 262/04, DStRE 2006, 1383), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Frage. Das Urteil befasst sich nämlich (ausschließlich) mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 EStG für "haushaltsnahe Dienstleistungen" bei einer WEG.

23

e) Die Anwendung des § 8a SGB IV über geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten auf geringfügige Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, ist auch nicht im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG geboten. Dieser ist nämlich nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 126, 400, 418).

24

Durch die aufgezeigte Auslegung des § 8a S 2 SGB IV wird die Klägerin als Gemeinschaft von Wohnungseigentümern lediglich gegenüber Angehörigen (einzelner) privater Haushalte benachteiligt. Während Angehörige (einzelner) privater Haushalte hinsichtlich der von ihnen begründeten geringfügigen Beschäftigungen ein vereinfachtes Melde- und Beitragsabführungsverfahren in der Gestalt des Haushaltsscheckverfahrens anwenden dürfen und von beitragsrechtlichen Vergünstigungen in der Form eines niedrigeren Beitragssatzes profitieren, hat die Klägerin als WEG die für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden melderechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und Pauschalbeiträge nach höheren Beitragssätzen zu entrichten.

25

Diese Differenzierung zu Lasten der Klägerin als WEG ist aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Wie bereits erörtert (dazu oben 2 c), ging es dem Gesetzgeber mit der Einführung des § 8a SGB IV darum, "Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit zu legalisieren" und geringfügig Beschäftigte "zu motivieren, dies zukünftig legal und unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun". Wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang für (einzelnen) privaten Haushalten angehörende (private) Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen einen Handlungsbedarf angenommen hat, für eine WEG als Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen hingegen nicht, ist das im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang bestehende Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Weil das LSG über die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht befunden hat, muss hierüber der Senat entscheiden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören

1.
das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
2.
die Verwaltungskosten und
3.
die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Gemeinschaft von Wohnungseigentümern beanspruchen kann, dass Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte nach den für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten geltenden (niedrigeren) Beitragssätzen erhoben werden.

2

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG); die zugehörigen Wohnungen werden sämtlich privat genutzt. Für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurde ein Verwalter bestellt. Die Klägerin beschäftigte ab 1.4.2003 - bis 31.1.2011 - einen Hausmeister (Herrn K.) und - bis 8.9.2006 - eine Reinigungskraft (Frau P.). Im Hinblick auf das von ihnen erzielte regelmäßige monatliche Entgelt waren beide Personen geringfügig beschäftigt. Zu den Aufgaben des Hausmeisters gehörte die Überwachung der Hausordnung und des Gemeinschaftseigentums, die Sauberhaltung der Gehwege, die Tiefgaragenbetreuung und die Pflege der gemeinschaftlichen Außenanlage, zu den Aufgaben der Reinigungskraft die Reinigung des Treppenhauses, der Kellergemeinschaftsräume und des Aufzugs sowie der Verkauf von Trocknermarken. Die Klägerin entrichtete für beide Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden (höheren) Beitragssätzen.

3

Im September 2006 wandte sich die Klägerin an den beklagten Rentenversicherungsträger als Einzugsstelle (im Folgenden: Beklagte) mit der Bitte, "die bisherigen Beitragsfestsetzungen aufzuheben und durch das Haushaltsscheckverfahren zu ersetzen". Sie wies hierzu auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.5.2006 (13 K 262/04, DStRE 2006, 1383) zur Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG hin. Mit Bescheid vom 16.1.2007 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass eine WEG vom Haushaltsscheckverfahren keinen Gebrauch machen könne, weil es sich bei ihr nicht um eine natürliche Person im engeren Sinne handele. Die in der Finanzrechtsprechung und (nachfolgend) -verwaltung geänderte Sichtweise zur steuerlichen Behandlung einer WEG habe keinerlei Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Eine WEG als Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigter nehme daher am "normalen" Beitrags- und Meldeverfahren teil und zahle auch die damit verbundenen (erhöhten) Pauschalbeiträge. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2007 zurück.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, sie unter Aufhebung der genannten Bescheide "zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren zuzulassen". Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.3.2008). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Eine am Wortlaut und Gesetzeszweck orientierte Auslegung des § 8a SGB IV ergebe, dass die Arbeit für eine WEG nicht von dieser Regelung erfasst werde. "Beschäftigungen … in Privathaushalten" iS von § 8a S 2 SGB IV lägen hier nicht vor. Es bestehe schon kein Weisungsrecht der der WEG angehörenden Privathaushalte gegenüber den Beschäftigten, was ein Arbeitsverhältnis zu den Privathaushalten ausschließe. Auch könne Arbeitgeber solcher Beschäftigter nur ein einzelner Privathaushalt und nicht - wie hier - eine Mehrheit von Privathaushalten sein. Schließlich gehörten die versicherten Tätigkeiten nicht zu den typischen Tätigkeiten in einem Privathaushalt. Ebenso wenig geböten es Sinn und Zweck des § 8a SGB IV, geringfügig Beschäftigte einer WEG am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen zu lassen. Der Gesetzgeber habe nur wegen illegaler Beschäftigungen in privaten Haushalten Handlungsbedarf gesehen. In anderen Wirtschaftsbereichen, auch im Bereich einer WEG, hätten sich wegen der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten illegale Beschäftigungen leichter erkennen lassen. Die mit dieser Auslegung des § 8a SGB IV verbundene Benachteiligung der WEG verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die steuerrechtliche Bewertung solcher Sachverhalte sei insoweit ohne Belang (Urteil vom 28.1.2010).

5

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 8a S 2 SGB IV durch das LSG. Auch die WEG stelle einen "Privathaushalt" im Sinne dieser Regelung dar, deren Sinn und Zweck eine extensive Auslegung erfordere. Zwischen privaten Einzelhaushalten und dem Zusammenschluss mehrerer zu einem "Privathaushalt" bestehe kein ins Gewicht fallender Unterschied. Die WEG sei kein gewerbliches Unternehmen, sondern nur ein nicht gewinnorientierter Zusammenschluss mehrerer Wohnungseigentümer zum Zweck effektiver Haushaltsführung. Die verrichteten Tätigkeiten stünden vorliegend in einem inneren Zusammenhang mit dem Haushalt der WEG, zumal es durchweg um Arbeiten gehe, die auch in einem Einfamilienhaushalt turnusgemäß anfielen. Der Ausschluss einer WEG vom Haushaltsscheckverfahren begünstige Umgehungen der vom Gesetzgeber gewollten Regelung. Die vom LSG vorgenommene einschränkende Auslegung des § 8a SGB IV bewirke schließlich eine gleichheitswidrige Schlechterstellung der in einer WEG zusammengefassten Wohnungseigentümer gegenüber Angehörigen einzelner privater Haushalte.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2010 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. März 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 zu verurteilen, den für die Beschäftigten K. und P. zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab 1. April 2003 nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten geltenden Beitragssätzen festzusetzen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Einbeziehung einer WEG in die an § 8a SGB IV anknüpfenden Privilegierungen stünden dessen Wortlaut, gesetzessystematische Stellung und Normzweck entgegen. Die Voraussetzungen des § 8a S 2 SGB IV, die kumulativ vorliegen müssten, seien nicht erfüllt. Auch benötige eine WEG keine Sonderbehandlung in fiskalischer Hinsicht oder müssten dort Anreize zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gegeben werden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zutreffend zurückgewiesen. Der Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers als Einzugsstelle (im Folgenden: Beklagte) vom 16.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2007 ist rechtmäßig. Die Klägerin kann als WEG nicht verlangen, dass für die von ihr geringfügig Beschäftigten K. und P. in der GKV und der GRV Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in privaten Haushalten geltenden niedrigeren Beitragssätzen erhoben werden; sie hat daher Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden höheren Beitragssätzen zu entrichten.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie bereits im Klage- und Berufungsverfahren - das zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin, die Pauschalbeiträge für die beiden von ihr geringfügig Beschäftigten ab Beginn der Beschäftigung am 1.4.2003 geringer als bisher vorgenommen festzusetzen. Zwar hatte die Klägerin an die Beklagte das Begehren herangetragen, "die bisherigen Beitragsfestsetzungen aufzuheben und durch das Haushaltsscheckverfahren zu ersetzen". Bei verständiger Würdigung der weiteren Umstände ist dies jedoch als Antrag auf Festsetzung der Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gemäß § 249b S 2 SGB V, § 172 Abs 3a SGB VI iVm § 8a SGB IV geltenden Beitragssätzen auszulegen. Hierüber haben die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sowie das SG und das LSG auch entschieden. Der Auffassung des SG, wonach ein solches Begehren im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auf "Zulassung zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren" zu prüfen sei, ist nicht zu folgen; denn ein "Zulassungsverfahren" sieht das Gesetz dafür nicht vor.

11

2. Die Beklagte, die nach § 28i S 5 SGB IV als Rentenversicherungsträger bei "geringfügigen Beschäftigungen" die (sachlich) zuständige Einzugsstelle ist, hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, für die geringfügig Beschäftigten K. und P. ab 1.4.2003 geringere Pauschalbeiträge festzusetzen. Eine WEG - wie die Klägerin - kann nicht beanspruchen, dass diese Beiträge, die jeweils als pauschaler Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet werden, nach den für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt iS des § 8a S 2 SGB IV geltenden niedrigeren Beitragssätzen zu erheben(ebenso im Ergebnis Rittweger in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht Schwerpunktkommentar, 2007, § 8a SGB IV RdNr 10; Ehm, Kompass 2008, 12; Dankelmann in: Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB I, IV, X, 2012, § 8a SGB IV RdNr 7; aA Wilhelmy/Wilhelmy, Der Wohnungseigentümer 2006, 121).

12

a) § 8a SGB IV in seiner seit 1.4.2003 unverändert geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) enthält nach seiner Überschrift spezielle Regelungen für "Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten". Nach Satz 1 der Regelung gilt § 8 SGB IV, wenn "geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt" werden. Nach § 8a S 2, der den Anknüpfungstatbestand für die beitragsrechtlichen Regelungen des § 249b S 2 SGB V und des § 172 Abs 3a SGB VI enthält, liegt eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vor, "wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird".

13

Ausgehend von den hierzu im angegriffenen Urteil des LSG getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), standen die genannten Personen in der Zeit ab 1.4.2003 in einer (entgelt)geringfügigen Beschäftigung zur Klägerin. Als Arbeitgeberin geringfügig Beschäftigter hatte die Klägerin für sie in der GKV Pauschalbeiträge nach einem Beitragssatz von 11 vH bzw - ab 1.7.2006 - 13 vH des Arbeitsentgelts (vgl § 249b S 1 SGB V) zu entrichten und in der GRV nach einem Beitragssatz von 12 vH bzw - ab 1.7.2006 - 15 vH des Arbeitsentgelts (vgl § 172 Abs 3 S 1 SGB VI).

14

Eine Festsetzung der Beiträge nach den niedrigeren Pauschalbeitragssätzen von 5 vH des Arbeitsentgelts in der GKV (vgl § 249b S 2 SGB V) und von 5 vH des Arbeitsentgelts in der GRV (vgl § 172 Abs 3a SGB VI) kann die Klägerin nicht verlangen, weil geringfügige Beschäftigungen für eine WEG, die sich - wie das LSG hier festgestellt hat - auf Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beziehen, keine solchen "im Privathaushalt" iS des § 8a S 2 SGB IV darstellen. Das ergibt eine Auslegung dieser Bestimmung. Auch wenn ein eindeutiger Wortsinn des Begriffs "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" nicht zu ermitteln ist (dazu b), folgt dieses enge Verständnis jedenfalls aus dem mit § 8a SGB IV und den hieran anknüpfenden melderechtlichen und vor allem beitragsrechtlichen Regelungen des § 249b S 2 SGB V und § 172 Abs 3a SGB VI verfolgten Zweck(dazu c). Die Auslegung (und Anwendung) des in § 35a EStG für "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" und "haushaltsnahe Dienstleistungen" geregelten Steuerermäßigungstatbestandes durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung führt hier nicht zu einer anderen Beurteilung(dazu d). Die Auslegung des § 8a SGB IV durch den Senat benachteiligt die Klägerin als WEG auch nicht gleichheitswidrig(dazu e).

15

b) Entgegen der vom LSG, der Beklagten und einem Teil der Literatur (in diese Richtung gehend Marschner in: Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 8a RdNr 6 ff; Knospe in: Hauck/Noftz, SGB IV, K § 8a RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Februar 2007; wohl auch Lüdtke in: LPK-SGB IV, 2007, § 8a RdNr 4; Rittweger, aaO, § 8a SGB IV RdNr 10; Schlegel in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl, Stand 2011, § 8a RdNr 25 ff; vgl aber Rombach, SGb 2003, 196, 198: "teilweise Legaldefinition") vertretenen Auffassung ist eine Anwendung des § 8a SGB IV auf geringfügige Beschäftigungen für eine WEG im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift von vornherein zwingend ausgeschlossen. Anders als für den damit verbundenen Topos "geringfügige Beschäftigung" findet sich für den Begriff "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" selbst keine gesetzliche Festlegung für den Bereich des SGB IV oder das übrige Sozialversicherungsrecht (etwa im Sinne einer Legaldefinition). Auch ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber hierfür an gesetzliche Definitionen in anderen Gesetzen angeknüpft hat.

16

Allerdings deutet der Gesetzestext des § 8a S 2 SGB IV gleichwohl darauf hin, dass hiervon erfasste geringfügige Beschäftigungen (gerade) durch Mitglieder eines "privaten Haushalts" begründet worden sein müssen. Dazu gehört eine WEG als im Rahmen der Verwaltung (nur) des Gemeinschaftseigentums Berechtigte und Verpflichtete jedenfalls nicht. Für diese Betrachtung lässt sich anführen, dass eine geringfügige Beschäftigung "im Privathaushalt" nach § 8a S 2 SGB IV auch (zweitens) zur Voraussetzung hat, dass die in geringfügiger Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit eine solche ist, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird, und diese Beschränkung (nur) auf Mitglieder des "privaten Haushalts" auch im Zusammenhang mit der ersten Voraussetzung des § 8a S 2 SGB IV - Begründung der geringfügigen Beschäftigung "durch einen privaten Haushalt" - Bedeutung erlangen könnte.

17

c) Eine enge Auslegung des Begriffs "Privathaushalt" bzw "privater Haushalt" dahin, dass die Verhältnisse einer WEG im Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hiervon nicht erfasst werden, ist jedoch jedenfalls unter teleologischen Gesichtspunkten geboten.

18

aa) Mit den durch das unter 2 a) genannte Gesetz zum 1.4.2003 eingeführten Sonderregelungen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (vgl § 8a SGB IV; im Beitragsrecht: § 249b S 2 SGB V, § 172a Abs 3a SGB VI) wurde ein weiterer Weg zur Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung eingeschlagen. Im Hinblick darauf, dass gerade in privaten Haushalten in großer Zahl Tätigkeiten ausgeübt wurden, die ohne sozialrechtliche Absicherung in der Illegalität stattfanden, sollten Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit legalisiert werden; entsprechende Beschäftigte oder selbstständig Tätige sollten motiviert werden, dies zukünftig legal und damit unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun (vgl hierzu die Begründung der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/26 S 24, zu § 8a SGB IV). Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet werden, sollten demgegenüber von den Neuregelungen nicht erfasst werden (vgl BT-Drucks 15/26, ebenda). Diesem Hinweis in der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs, der im Vermittlungsausschuss noch verändert wurde, für die letztgenannten Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung keinen gesetzlichen Handlungsbedarf sahen und als Grund dafür angenommen haben, dass illegale geringfügige Beschäftigungen hier weniger häufig vorkamen. Aus Art und Struktur der zur Verwirklichung des oben beschriebenen Ziels eingesetzten Steuerungsinstrumente (= Einführung eines vereinfachten Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Gestalt des Haushaltsscheckverfahrens § 28a abs 7 und 8, § 28f abs 1 s 2, abs 3 s 1 halbs 2, § 28h abs 3 s 1 sgb iv>, Absehen von Betriebsprüfungen § 28p abs 10 sgb iv>, Schaffung beitragsrechtlicher Privilegierungen § 249b s 2 sgb v, § 172 abs 3a sgb vi>) ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber die Ursachen der Illegalität geringfügiger Beschäftigungen in Privathaushalten in der Komplexität und (von Betroffenen so empfundenen) Kompliziertheit der Regelungsmaterie sah. Letzteres manifestierte sich in der Vergangenheit zum einen in den umfangreichen Arbeitgeberpflichten - insbesondere den Melde- und Dokumentationspflichten sowie der Pflicht zur selbstständigen Berechnung und Abführung der Beiträge -, zum anderen in der finanziellen Belastung privater Arbeitgeber durch neben dem Arbeitsentgelt zu zahlende hohe Sozialabgaben und die (bis dahin) fehlende Absetzbarkeit der Lohnkosten von der Steuerschuld des privaten Arbeitgebers (vgl hierzu explizit die Ausführungen des Berichterstatters aus dem Vermittlungsausschuss Mittler in der 784. Sitzung des Bundesrates vom 20.12.2002, Stenografische Berichte, S 575). Solche Kausalbeziehungen bestanden demgegenüber nicht, wenn geringfügige Beschäftigungen durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen als (externe) Arbeitgeber begründet wurden, weil bei gewerblichen Arbeitgebern seit jeher eine steuerliche Absetzbarkeit der Lohnkosten bestand und solche Arbeitgeber die durch das "normale" Melde- und Beitragsabführungsverfahren gestellten Anforderungen ohnehin beherrschen und dieses schon bisher praktizieren mussten.

19

bb) Im Hinblick auf die genannten Vorstellungen des Gesetzgebers zum Zweck des § 8a SGB IV und der daran anknüpfenden Regelungen über das Melde- und Beitragsabführungsverfahren sowie der beitragsrechtlichen Regelungen werden von dem Normprogramm dieser Bestimmungen neben Dienstleistungsagenturen und anderen Unternehmen als (externen) Arbeitgebern typischerweise auch Gemeinschaften von Wohnungseigentümern, die (nur) im Rahmen der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt und verpflichtet sind(vgl § 10 Abs 6 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht), nicht erfasst. Für die Verfolgung des Ziels einer "Legalisierung von Einkünften aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit" bzw der Motivation Beschäftigter, Dienstleistungen in privaten Haushalten nunmehr "legal und damit unter dem Schutz der Sozialversicherung" zu erbringen (vgl BT-Drucks 15/26, aaO, S 24) bestand bei WEGen ähnlich wie bei Dienstleistungsagenturen und anderen Unternehmen als (externen) Arbeitgebern kein besonderer Bedarf.

20

Die WEG ist ein zweckbezogener und im Umfang der ihr zuerkannten Teilrechtsfähigkeit (vgl § 10 Abs 6 S 1 bis 3 WoEigG; zuvor bereits BGHZ 163, 154, 160 ff mwN) gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verselbstständigter Personenverband. Ihre Rechtsfähigkeit erfasst sowohl das Außenverhältnis der WEG zu Dritten als auch das Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern selbst. Sie kann innerhalb des durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesteckten Rahmens gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern Rechte erwerben und Pflichten eingehen (vgl § 10 Abs 6 S 1 WoEigG). Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt ua einem Verwalter, dessen Bestellung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl § 20 WoEigG). Soweit die WEG in diesem Zusammenhang mit geringfügig Beschäftigten Arbeitsverträge abschließt, tritt sie zwar nicht - wie Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen - als (externer) "gewerblicher" Arbeitgeber von Beschäftigungen in für sie in jeder Hinsicht fremden Haushalten auf. Denn das gemeinschaftliche Eigentum, auf dessen Verwaltung sich die geringfügigen Beschäftigungen beziehen, steht im Miteigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer (vgl § 1 Abs 2 und 3 WoEigG) und berührt damit durchaus wirtschaftlich auch eigene Angelegenheiten derjenigen, die von den erbrachten Diensten profitieren. Aus der rechtlichen Verselbstständigung einer WEG gegenüber dem Rechtskreis der einzelnen Wohnungseigentümer und deren - im Umfang des Sondereigentums an der Wohnung und des Teileigentums an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes begründeten - eigenen Haushalten sowie aus der Beschränkung ihrer Befugnisse auf das Gemeinschaftseigentum folgt jedoch, dass eine WEG (gleichwohl) keinen "Privathaushalt" bzw "privaten Haushalt" in dem § 8a S 2 SGB IV vom Gesetzgeber beigelegten Sinne führt. Geringfügige Beschäftigungen, die der Erfüllung von - der von der jeweiligen privaten Sphäre losgelösten und speziell der WEG übertragenen - Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, sind weder durch einen "privaten Haushalt" begründet noch ist die in ihnen verrichtete Tätigkeit eine solche, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des "privaten Haushalts" erledigt wird. Hinzukommt, dass die WEG hinsichtlich der gemeinschaftsbezogenen Rechte und Pflichten aufgrund der für sie geltenden, ein gewisses Maß an Publizität und die Einhaltung formeller Erfordernisse gebietenden Sondervorschriften, insbesondere über die zwingende Bestellung eines - auch mit den Anforderungen des Melde- und Beitragsabführungsverfahrens in der Sozialversicherung vertrauten - Verwalters schon bisher einer größeren Kontrolle unterlag und bei der Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung im hauswirtschaftsbezogenen Bereich (in einem weiter verstandenen Sinne) deshalb weit weniger im Fokus stand.

21

d) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung folgt auch aus der Auslegung (und Anwendung) des § 35a EStG, die diese Vorschrift durch die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung findet, keine andere Beurteilung. Die Behandlung durch eine WEG begründeter geringfügiger Beschäftigungen im Einkommensteuerrecht ist für die Auslegung des § 8a S 2 SGB IV in dem von ihm geregelten sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang unergiebig und ohne Bedeutung.

22

Durch eine WEG begründete geringfügige Beschäftigungen werden (gerade) nicht als "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" iS des § 35a Abs 1 S 1 EStG angesehen. § 35a EStG in seiner seit dem 1.1.2003 (jedenfalls insoweit) unverändert geltenden Fassung unterscheidet zwischen "haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen" (vgl § 35a Abs 1 EStG) - iS des § 8a SGB IV(dort S 1 Nr 1) - und "haushaltsnahen Dienstleistungen" (vgl § 35a Abs 2 EStG). "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" sind nach Ansicht der Finanzbehörden bei Begründung durch eine WEG oder einen Vermieter im Rahmen seiner Vermietertätigkeit von der Steuerbegünstigung nach § 35a Abs 1 EStG ausgenommen(vgl das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2007 zu § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2007, 783, unter I.2. RdNr 2; zuletzt Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.2.2010 zu § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2010, 140 unter II.2. RdNr 6), fallen aber unter die "haushaltsnahen Dienstleistungen", die nach § 35a Abs 2 EStG (ebenfalls) steuerbegünstigt sind(vgl das Anwendungsschreiben vom 26.10.2007, aaO, BStBl I 2007, 783, unter I.4. RdNr 8; zuletzt Anwendungsschreiben vom 15.2.2010, aaO, BStBl I 2010, 140, unter II.5. RdNr 10). Diese Zuordnung durch eine WEG begründeter geringfügiger Beschäftigungen zu dem Steuerermäßigungstatbestand des § 35a Abs 2 EStG - und nicht zu demjenigen des § 35a Abs 1 EStG - spricht dafür, dass solche geringfügigen Beschäftigungen (gerade) auch im Steuerrecht, das insoweit(vgl § 35a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) an § 8a SGB IV anknüpft, nicht als geringfügige Beschäftigungen "im Privathaushalt" im Sinne dieser Vorschrift behandelt werden. Tätigkeiten aufgrund geringfügiger Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, werden mit § 35a Abs 2 EStG vielmehr durch einen anderen (zusätzlichen) Steuerermäßigungstatbestand erfasst, der "für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt wird, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden"(vgl Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit <9. Ausschuss> vom 13.11.2002 zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/77 S 5 erster Abs). Auch soweit die Klägerin schließlich zur Auslegung des § 8a S 2 SGB IV auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.5.2006 zu § 35a EStG hinweist(13 K 262/04, DStRE 2006, 1383), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Frage. Das Urteil befasst sich nämlich (ausschließlich) mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 EStG für "haushaltsnahe Dienstleistungen" bei einer WEG.

23

e) Die Anwendung des § 8a SGB IV über geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten auf geringfügige Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, ist auch nicht im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG geboten. Dieser ist nämlich nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 126, 400, 418).

24

Durch die aufgezeigte Auslegung des § 8a S 2 SGB IV wird die Klägerin als Gemeinschaft von Wohnungseigentümern lediglich gegenüber Angehörigen (einzelner) privater Haushalte benachteiligt. Während Angehörige (einzelner) privater Haushalte hinsichtlich der von ihnen begründeten geringfügigen Beschäftigungen ein vereinfachtes Melde- und Beitragsabführungsverfahren in der Gestalt des Haushaltsscheckverfahrens anwenden dürfen und von beitragsrechtlichen Vergünstigungen in der Form eines niedrigeren Beitragssatzes profitieren, hat die Klägerin als WEG die für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden melderechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und Pauschalbeiträge nach höheren Beitragssätzen zu entrichten.

25

Diese Differenzierung zu Lasten der Klägerin als WEG ist aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Wie bereits erörtert (dazu oben 2 c), ging es dem Gesetzgeber mit der Einführung des § 8a SGB IV darum, "Einkünfte aus bisher an der Sozialversicherung vorbei ausgeübter Schwarzarbeit zu legalisieren" und geringfügig Beschäftigte "zu motivieren, dies zukünftig legal und unter dem Dach der Sozialversicherung zu tun". Wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang für (einzelnen) privaten Haushalten angehörende (private) Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen einen Handlungsbedarf angenommen hat, für eine WEG als Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen hingegen nicht, ist das im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang bestehende Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Weil das LSG über die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht befunden hat, muss hierüber der Senat entscheiden.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören

1.
das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
2.
die Verwaltungskosten und
3.
die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören

1.
das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
2.
die Verwaltungskosten und
3.
die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören

1.
das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
2.
die Verwaltungskosten und
3.
die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.

(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.

(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören

1.
das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
2.
die Verwaltungskosten und
3.
die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.

(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.

(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören

1.
das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
2.
die Verwaltungskosten und
3.
die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 32/05
vom
2. Juni 2005
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine
akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht,
wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das
auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte
umfaßt.

d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle
Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung
über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung
zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.
Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt
ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt,
denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm
nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.
Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung
innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband,
sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.
Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans.
Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag
für ungültig zu erklären.
BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - LG München I
AG München
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichtes München I vom 19. April 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für alle Instanzen beträgt 12.000,00 EUR.

Gründe:


I.


Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Wi rtschaftsplans. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft N. straße 14-24 in M. , deren Verwalterin die weitere
Beteiligte ist. Die Wohnanlage befindet sich in dem ehemaligen Olympiadorf in München, dessen Infrastruktur städtebauliche Besonderheiten aufweist. Die Müllabsauganlage und andere Versorgungseinrichtungen sind nicht getrennt für jede Liegenschaft vorhanden, sondern stehen in einem nicht auflöslichen Verbund mehrerer Einheiten. Die Einrichtungen sind nicht stets auf dem Grundstück verlegt, dessen Versorgung sie sicherstellen, sondern teilweise auf benachbartem Grund. Automobil- und Personenverkehr sind auf unterschiedliche Ebenen verteilt. Die Fahrstraßen und Garagenzufahrten werden von Betonkonstruktionen überspannt, die die Fußgängerebenen tragen. Zur Betreuung der grundstücksübergreifenden Einrichtungen schloß die "WEG BH 2 - 4 (N. straße 14 - 22)", vertreten durch die damalige Verwalterin, mit der O. -B. B. gesellschaft mbH & Co W. KG (im folgenden : ODBG) am 22. September 1976 einen "Individualvertrag". Darin übertrug sie dieser die Pflege, die Wartung, den Betrieb und die Erneuerung der Anlagen.
In den folgenden Jahren wurden die von der ODBG veran schlagten Kosten in den Wirtschaftsplan bzw. nach Abrechnung in die Jahresabrechnung aufgenommen. Am 21. März 1990 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß für die Fälligstellung der Vorauszahlungen und für die Fälligkeit von Abrechnungsnachzahlungen und Wohngeldvorauszahlungen die Genehmigung der Gesamtabrechnung und des Gesamtwirtschaftsplans genügen solle.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. April 2000 stand auch die Genehmigung des Wirtschaftsplans für 2000 und 2001 auf der Tagesordnung. Die Beschlußvorlage wies lediglich die Gesamtkosten für die Liegenschaft aus, enthielt aber keine Einzelwirtschaftspläne. In den Ausgaben waren
146.465 DM für die Sanierung der Betonkonstruktionen, die die Fußgängerebenen über den Straßen tragen, vorgesehen. Ein Antrag, den Wirtschaftsplan nur ohne die Kosten für die Erschließungsebenen zu genehmigen, wurde abgelehnt , die ursprüngliche Beschlußvorlage unter Erhöhung der Rücklage dagegen angenommen.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Sie haben be antragt, den Beschluß im Umfang der Instandhaltungsmaßnahmen für die Betonkonstruktionen (146.465 DM) für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht München I die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller möchte das Bayerische Oberste Landesgericht stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 1991 (NJW-RR 1991, 726) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 29. Dezember 2004 (BayObLGZ 2005, Nr. 69) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Genehmigung eines Wirtschaftsplanes ohne Einzelwirtschaftsplan entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Im Gegensatz zur Jahresabrechnung habe die Aufstellung der (voraussichtlichen) Gesamteinnahmen und -ausgaben keine eigenständige Bedeutung, da es sich hierbei nur um Prognosen handele. Die in §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WEG verlangten und für den Woh-
nungseigentümer entscheidenden Angaben zu Verteilungsschlüssel und Einzelbelastung enthalte ein solcher Gesamtwirtschaftsplan nicht. Deshalb sei er für ungültig zu erklären. Demgegenüber ist das Kammergericht (NJW-RR 1991, 725, 726) der Auffassung, das Fehlen der Einzelwirtschaftspläne allein führe nicht zur Anfechtbarkeit des Gesamtwirtschaftsplans. Das Erfordernis einer gleichzeitigen Beschlußfassung über Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan führe bei Änderungen in den Gesamtansätzen ohne zwingenden Grund dazu, daß eine weitere Eigentümerversammlung wegen der Einzelwirtschaftspläne abgehalten werden müßte.
Die Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist de r Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376 f.; 116, 392, 394).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ungültigerklärung des angegriffenen Eigentümerbeschlusses in dem beantragten Umfang.
1. Allerdings geht das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß die Beteiligten die Kosten für die Sanierung der Betonkonstruktionen in den Wirtschaftsplan einzustellen haben. Die hierfür angeführte Begründung
trägt jedoch nicht. Rechtsfehlerfrei nehmen Beschwerdegericht und vorlegendes Gericht zwar übereinstimmend an, daß in den Gesamtwirtschaftsplan auch strittige Forderungen einzustellen sind, wenn die Wohnungseigentümer ernsthaft damit rechnen müssen, dafür berechtigt in Anspruch genommen zu werden. Dies ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vom 22. September 1976 nach bisher herrschender Meinung aber nur dann der Fall, wenn entweder seit dem Vertragsschluss kein Eigentümerwechsel eingetreten ist oder etwaige Sondernachfolger die Verpflichtungen aus dem Vertrag übernommen haben. Sind dagegen alle Vertragspartner aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden, handelt es sich nicht mehr um eine Verwaltungsschuld der jetzigen Wohnungseigentümer, die in den Wirtschaftsplan eingestellt werden darf (vgl. Staudinger/Bub, WEG, § 28 Rdn. 198). Hierzu sind jedoch bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden. Sie sind auch nicht aus den von dem vorlegenden Gericht angestellten Überlegungen zur Begründung eines Übergangs der Verbindlichkeiten auf die jetzigen Wohnungseigentümer entbehrlich, weil diese Begründung der rechtlichen Prüfung nicht standhält (siehe III 6 d). Eine tatsächliche Aufklärung erübrigt sich jedoch deshalb, weil es sich bei den in Rede stehenden Verbindlichkeiten um eine Verwaltungsschuld handelt, für welche die Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von ihrem Personenbestand einzustehen hat.
2. Die Haftung für die Verbindlichkeiten trifft nicht nur die Wohnungseigentümer , die den Vertrag vom 22. September 1976 abgeschlossen haben. Denn der Vertrag ist ausdrücklich im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Bauvorhaben 2 - 4, N. straße 14 - 22 abgeschlossen worden. Daß damit nicht die Gemeinschaft als solche, sondern die damals im Grundbuch eingetragenen einzelnen Wohnungseigentümer Vertragspartner waren, entsprach
der bislang überwiegend vertretenen Auffassung, daß die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst nicht rechtsfähig sei (Senat, BGHZ 142, 290, 294; Senat, Urt. v. 23. Juni 1989, V ZR 40/88, NJW 1989, 2534, 2535; BGHZ 78, 166, 172; BGH, Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 f.; Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; BVerwG NJW-RR 1995, 73, 74; BayObLG ZMR 2002, 136, 137; ZMR 2002, 536 f.; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459; Bamberger /Roth/Hügel, BGB, 2003, § 10 WEG Rdn. 2 f.; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 10 WEG Rdn. 11; MünchKomm-BGB/Commichau, 4. Aufl., Vor § 1 WEG Rdn. 47; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 10 Rdn. 2 u. Vor §§ 43 ff. Rdn. 73; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl., Einl. zum WEG Rdn. 24 ff.; Weitnauer /Briesemeister, WEG, 9. Aufl., Vor § 1 Rdn. 30 ff.; Kümmel, Die Bindung der Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger an Vereinbarungen, Beschlüsse und Rechtshandlungen nach § 10 WEG, 2002, S. 18 f.; Heismann, Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, 2003, S. 78 ff.; Becker /Kümmel/Ott, Wohnungseigentum, 2003, Rdn. 72; Deckert/Ott, Die Eigentumswohnung , 2005, Gr. 3 Rdn. 37). Demgegenüber mehren sich in der Literatur die Stimmen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft, wie ehedem schon Bärmann (PiG 22, 215 ff.; ders., NJW 1989, 1057, 1060 ff.), Teilrechtsfähigkeit zusprechen (Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 648 f.; Raiser, ZWE 2001, 173 ff.; Bub, PiG 63, 1 ff.; Derleder, PiG 63, 29 ff.; Sauren, PiG 63, 61 ff.; Schwörer, NZM 2002, 421 ff.; Kreuzer, ZWE 2002, 285, 286; Maroldt, ZWE 2002, 387 ff.; Pauly, WuM 2002, 531 ff.; Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 175 ff.). Dem schließt sich der Senat an.
3. Die fehlende Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigent ümergemeinschaft wurde lange Zeit als allgemein anerkannt vorausgesetzt und allenfalls
mit einem nicht näher erläuterten Hinweis auf ihre Ausgestaltung als Bruchteilsgemeinschaft begründet (BGHZ 78, 166, 172; BGH, Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686; Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 f.; Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; BayObLG ZMR 2002, 136, 137; ZMR 2002, 536 f.; Bamberger/Roth/Hügel, aaO, § 10 WEG Rdn. 2 f.; Erman/Grziwotz, aaO, § 10 WEG Rdn. 11). Im Zuge der Diskussion um eine Übertragung der Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde diese Auffassung eingehender damit begründet, daß es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung fehle (Ott, ZMR 2002, 97, 100; ähnlich MünchKommBGB /Commichau, aaO, Vor § 1 WEG Rdn. 43). Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Wohnungseigentumsgesetzes ließen nicht erkennen, daß der Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zukommen solle. So spreche § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG nur von dem "Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander", nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft als einem überindividuellen Verband (Ott, ZMR 2002, 97, 98 u. 169, 171; Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Auch werde der Verwalter in § 27 Abs. 2 WEG ermächtigt, "im Namen aller Wohnungseigentümer", nicht aber im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Auch das Verfahrensrecht kenne in § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG nur Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander "aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", nicht aber dieser gegenüber (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Gegen eine Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft spreche ferner die Systematik des Gesetzes, das in § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG die Vorschriften zur Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) ergänzend für anwendbar erkläre (Weitnauer/Briesemeister, aaO, Vor § 1 Rdn. 30; Heismann, aaO, S. 79 f.;
Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Darüber hinaus sei der zweite Abschnitt des WEG mit "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" überschrieben, was §§ 741 ff. BGB entspreche und folglich, da die Gemeinschaft unbestritten nicht rechtsfähig sei, diesen Schluß auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft nahelege (Ott, ZMR 2002, 97, 98). Schließlich spreche die Entstehungsgeschichte gegen die Annahme, der Wohnungseigentümergemeinschaft komme Rechtsfähigkeit zu. Das Wohnungseigentum habe weitestgehend in das System des bürgerlichen Rechts eingefügt werden sollen, weshalb lediglich Alleineigentum und Bruchteilseigentum habe kombiniert werden sollen (Ott, ZMR 2002, 97, 98 u. 169, 171 f.; Heismann, aaO, S. 78; Deckert/Ott, aaO, Gr. 3 Rdn. 37). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beruhe lediglich darauf, daß sie Bruchteilseigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums seien. Diese Gründe tragen die herrschende Meinung nicht.
4. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, schließt sie aber auch nicht aus (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; Schwörer, NZM 2002, 421, 422; Pauly, WuM 2002, 531, 532; vgl. auch MünchKomm-BGB/ Commichau, aaO, Vor § 1 WEG Rdn. 43; Heismann, aaO, S. 78; wohl auch Ott, ZMR 2002, 97, 98).

a) Gegen eine Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigent ümergemeinschaft spricht insbesondere nicht die Tatsache, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG auf das Recht der Gemeinschaft verweist. Denn die §§ 741 ff. BGB sollen nur subsidiär gelten, sofern nichts anderes geregelt ist. Ergibt sich die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits aus den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, so steht dem die ergänzende Anwendbar-
keit der §§ 741 ff. BGB nicht entgegen (Maroldt, Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [2004], S. 8; ders., ZWE 2002, 387, 388; Pauly, WuM 2002, 531, 532).

b) Wenn §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 WEG nur das Ver hältnis der Wohnungseigentümer untereinander, nicht aber ihr Auftreten als Verband im Rechtsverkehr regeln und § 27 Abs. 2 WEG den Verwalter nur zum Handeln im Namen aller Wohnungseigentümer und nicht eines Rechtssubjekts berechtigt, so ist dem zwar zu entnehmen, daß das Gesetz zur Verselbständigung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten keine Vorgaben enthält. Daraus ist jedoch ähnlich wie im Falle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341, 343 f.) nicht zu folgern, daß diese Möglichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein sollte (Derleder, PiG 63, 29, 56; Maroldt, aaO, S. 8, ders., ZWE 2002, 387, 388; vgl. Schwörer, NZM 2002, 421, 424 u. aus dem gesellschaftsrechtlichen Schrifttum K. Schmidt, NJW 2001, 993, 996 f). Vielmehr standen bei der Verabschiedung des Wohnungseigentumsgesetzes praktische Erwägungen, insbesondere das Streben nach Schaffung neuen Wohnraums im Vordergrund (Schwörer, NZM 2002, 421, 424).

c) Ebensowenig ist der Kombination von Sondereigentum und Bruchteilseigentum zwingend zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB konzipieren wollte. Zwar sollte das Wohnungseigentum als echtes Eigentum ausgestaltet werden. Dies betrifft aber nur die sachenrechtliche Seite, nicht die korporative Ausgestaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr (Maroldt, aaO, S. 8; ders., ZWE 2002, 387, 389; ähn-
lich Pauly, WuM 2002, 531, 532). Insoweit schließt die Bruchteilsgemeinschaft das Verständnis der Wohnungseigentümergemeinschaft als einen überindividuellen Personenverband in Bezug auf die Teilnahme am Rechtsverkehr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht aus. Die Begründung zu den Regelungen für die Eigentümerversammlung in §§ 24 bis 28 des ursprünglichen Entwurfs (§§ 23 ff. WEG) zieht denn auch ausdrücklich Parallelen zum Verein und zu den Handelsgesellschaften (BT-Drucks. 1/252, S. 13 und 29; Schwörer, NZM 2002, 421, 424).
5. Stehen nach alledem Wortlaut und Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen, so sprechen andererseits die organisatorische Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszusammenhang des Gesetzes dafür.

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über eine eigene Satzung , die Gemeinschaftsordnung, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG die Rechte und Pflichten der Mitglieder inhaltlich gestalten kann (Bärmann, NJW 1989, 1057, 1062; Kreuzer, Die Gemeinschaftsordnung nach dem WEG, 2005, Rdn. 5). Dies geht über die bloße Gemeinschaft nach § 741 ff. hinaus und nähert die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an (Bärmann, NJW 1989, 1057, 1061 f; Pauly, WuM 2002, 531, 532 f).

b) Der Wohnungseigentümerversammlung ist in zahlreichen Angelegenheiten , insbesondere der laufenden Verwaltung, die Befugnis eingeräumt, gemäß § 25 Abs. 1 WEG durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden. Die abwesenden oder überstimmten Wohnungseigentümer sind hieran grundsätzlich
gebunden. Das ist ein typisches Merkmal rechtsfähiger Verbände (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142, 143; Bub, PiG 63, 1, 15 f.). Die Nähe zur Körperschaft ist umso größer, als §§ 24, 25 WEG detaillierte Vorgaben über Stimmrecht, Beschlußfähigkeit und Protokollierung von Beschlüssen machen, welche die schon in der Gesetzesbegründung gezogene Parallele zum Beschlußrecht in Körperschaften aufzeigen (Maroldt, ZWE 2002, 387, 389; Pauly, WuM 2002, 531, 532; ähnlich schon Bärmann, NJW 1989, 1057, 1061).

c) Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat eigene Organ e, nämlich die Eigentümerversammlung, den Verwalter (vgl. Senat, BGHZ 151, 164, 171; 152, 46, 58) und - allerdings fakultativ – den Verwaltungsbeirat. Der Verwalter ist nach § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG unabdingbares Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft und kann in weitem Umfang für die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr handeln. Dabei handelt es sich, da der Verwalter nicht aus den Reihen der Wohnungseigentümer stammen muß, nach gesellschaftsrechtlichen Kategorien sogar um einen Fall der Fremdorganschaft, der über die Personengesellschaften hinausgeht und die Wohnungseigentümergemeinschaft der juristischen Person annähert (Bub, PiG 63, 1, 17; ähnlich schon Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 650; Vollkommer, ZMR 2000, 7, 9; Kreuzer, aaO, Rdn. 5; Armbrüster, Festschrift Wenzel [2005], S. 85 ff., 95).

d) Die Wohnungseigentümergemeinschaft geht auch mit de r in § 11 WEG geregelten Unauflöslichkeit über die Bruchteilsgemeinschaft hinaus. Während dort den Eigentümern durch § 1010 Abs. 1 BGB lediglich ein Ausschluß der Aufhebung gestattet wird, der seine Grenze in § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes findet, bestimmt § 11 Abs. 1 WEG die Unauflöslichkeit der Gemeinschaft selbst bei Vorliegen eines solchen Grun-
des. Die Wohnungseigentümergemeinschaft soll also nicht nur von dem jeweiligen Mitgliederbestand unabhängig sein, was als solches schon körperschaftliche Züge aufweist, sondern grundsätzlich nicht aufgelöst werden können. Auch hinsichtlich dieser Dauerhaftigkeit steht die Wohnungseigentümergemeinschaft einer juristischen Person näher als der einfachen Bruchteilsgemeinschaft (Vollkommer, ZMR 2000, 7, 9; Raiser, ZWE 2001, 173, 174; Bub, PiG 63, 1, 21; Maroldt, ZWE 2002, 387, 389 f.; Pauly, WuM 2002, 531, 533).

e) Entscheidend für die Teilrechtsfähigkeit der Wohnung seigentümergemeinschaft sprechen jedoch die Entstehungsgeschichte sowie der Regelungszusammenhang der §§ 27, 28 WEG. Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f.):
"Den im Vorstehenden entwickelten Grundsätzen entsprechend sieht der Entwurf in § 30 Absatz 3 auch davon ab, dem Verwalter ähnlich wie dem französischen "Syndikus" oder dem italienischen "Administrator" kraft Gesetzes das Recht zuzusprechen, namens der Eigenwohner Verbindlichkeiten einzugehen. Wollte man dies zulassen, so würde nach der Regel des § 427 BGB die gesamtschuldnerische Haftung aller Eigenwohner gegenüber dem Lieferanten , beispielsweise von Heizungsmaterial die Folge sein. Eine solche Haftung ist aber nicht zumutbar. Sie ist auch entbehrlich, da der Verwalter nötigenfalls die Zahlung von Vorschüssen verlangen kann, wenn er seine Auslagen nicht aus vorhandenen Beständen zu decken vermag". Der in Bezug genommene § 30 Absatz 3 des Entwurfs ist zwar nicht Gesetz geworden, der Sache nach ist es aber dabei verblieben, daß der Verwalter nach § 27 Abs. 2 WEG zwar alle Zahlungen zu bewirken hat, die mit der laufenden Verwaltung zusammenhängen, nicht aber von Gesetzes wegen berechtigt ist, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen
sie Verträge abzuschließen, die nicht unter den Kanon von § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 WEG fallen (Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 8 ff.). Wenn aber der Gesetzgeber die persönliche Haftung der Wohnungseigentümer wegen der Zugriffsmöglichkeiten des Verwalters auf die "vorhandenen Bestände" und die beschlossenen Beiträge als unzumutbar und entbehrlich angesehen hat, so impliziert das eine rechtliche Verselbständigung des Verwaltungsvermögens gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern. Denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (BGHZ 146, 341, 345). Die Anerkennung eines teilrechtsfähigen Subjekts ist daher nur die rechtliche Konsequenz des von dem Gesetzgeber geäußerten Willens. Daß er sie nicht selbst ausdrücklich angeordnet hat, steht dem nicht entgegen, weil die Rechtsfähigkeit eine rechtstechnische Kategorie ist, die keiner ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf, sondern auch in Form der Gesetzesauslegung ermittelt werden kann (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft (1981), S. 157 f. m.w.Nachw; Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 175 ff., 196).
Das Mittel, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Zahlungen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) zu leisten, ist das Finanz- und Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ermöglicht ihm, den für die Tilgung bestehender und künftiger Verwaltungsschulden sowie für die Ansammlung der Instandhaltungsrückstellung als Verbandsvermögen erforderlichen Geldbedarf als Vorschußzahlungen gemäß Wirtschaftsplan oder Sonderumlagenbeschluß und als Nachschußzahlungen gemäß Abrechnungsbeschluß anzufordern. Der Verwalter ist sogar dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Wohnungseigentümer durch die Gläubiger gemeinsam eingegangener Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden (Briesemeister , NZM 2003, 777, 778; Häublein, ZfIR 2004, 738, 739; Armbrüster, Fest-
ster, NZM 2003, 777, 778; Häublein, ZfIR 2004, 738, 739; Armbrüster, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S. 85 ff., 99), und gewährt umgekehrt jedem Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch darauf, daß ein entsprechender Wirtschaftsplan oder eine Deckungsumlage auch beschlossen wird. Dieses Regelungskonzept geht über dasjenige der bloßen Miteigentümergemeinschaft weit hinaus (Bub/Petersen, NZM 1999, 646, 650; Bub, PiG 63, 1, 12; Maroldt, ZWE 2002, 387, 389; vgl. auch Schwörer NZM 2002, 421, 422 f.).
6. Für die partielle Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft spricht weiterhin der Umstand, daß nur sie es vermag, wesentliche, praxisrelevante Rechtsprobleme schlüssig zu lösen und die konzeptionellen Begründungsdefizite der herrschenden Auffassung zu vermeiden.

a) Nicht abschließend geklärt ist bisher das Schicksal gemeinschaftlicher Forderungen bei einem Eigentümerwechsel. Hier wird einerseits die Auffassung vertreten, gemeinschaftliche Forderungen gegen Dritte stünden den Wohnungseigentümern in schlichter Rechtsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zu und die Mitberechtigung ginge nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über (BayObLGZ 1995, 103, 107 m.w.Nachw.). In diesem Fall bestünde eine Bruchteilsgemeinschaft am Vermögen neben der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück und könnte jeder Bruchteilsberechtigte über seinen Anteil an dem Vermögen unabhängig von seinem Wohnungseigentum verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Diese Auffassung widerspricht dem selbständigen Finanz- und Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft und scheitert an der praktischen Durchführbarkeit (Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 25). Deswegen vertritt eine andere Meinung den Standpunkt, gemein-
schaftliche Forderungen fielen in das Verwaltungsvermögen und könnten von der Gemeinschaft in ihrer aktuellen Zusammensetzung verfolgt werden, weil der Anteil an diesem Vermögen mit dem Miteigentumsanteil automatisch auf den Erwerber übergehe (OLG Köln NZM 1998, 874). Eine Begründung hierfür wird entweder überhaupt nicht gegeben oder in sehr unterschiedlicher Weise konstruiert (vgl. i. e. Wicke, ZfIR 2005, 301, 303 f.). Weitgehende Einigkeit besteht insoweit nur darin, daß das Verwaltungsvermögen einer Zweckbindung unterliege, die auch bei einem Eigentümerwechsel erhalten bleiben müsse.
Unabhängig von der Frage des Übergangs soll der Verwalter andererseits berechtigt sein, Erfüllungsleistungen in jedem Fall entgegenzunehmen und z. B. eine löschungsfähige Quittung zu erteilen (BayObLG NJW-RR 1995, 852 f.; Demharter, ZfIR 2001, 957 f.). Eine solche vom aktuellen Mitgliederbestand der Wohnungseigentümergemeinschaft verselbständigte Verwalterbefugnis setzt aber wiederum deren Teilrechtsfähigkeit voraus (Sauren, PiG 63, 61, 64).
All diese Unstimmigkeiten vermeidet die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit. Denn Träger des Vermögens einschließlich der gemeinschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten ist unabhängig von einem Eigentümerwechsel der Verband (Bub, PiG 63, 1, 25; Ott, ZMR 2002, 97; Drasdo, NJW 2004, 1988, 1989).

b) Ähnliches gilt für die Durchsetzung gemeinschaftlicher F orderungen. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 432 BGB jeder Miteigentümer alleine die Leistung an alle fordern. Anders verhält es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier bedarf ein Wohnungseigentümer für die Durch-
setzung eines ihm zustehenden Anspruchs der Ermächtigung durch die Gemeinschaft , wenn dieser die Entscheidungskompetenz über die Rechtsverfolgung zusteht. § 432 BGB wird insoweit durch § 21 Abs. 1 WEG verdrängt (vgl. Senat, BGHZ 106, 222, 226; 111, 148, 151; 115, 253, 257). Die Konzeption der Wohnungseigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft greift folglich auch hier zu kurz (Raiser, ZWE 2001, 173, 177; ähnlich Maroldt, aaO, S. 41 ff.). Mit der Teilrechtsfähigkeit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft dagegen selbst Forderungsinhaberin.

c) Schwierigkeiten bereitet bislang ferner die Parteibezeichnung im gerichtlichen Verfahren. Verfolgen die Wohnungseigentümer als Gläubiger einen Leistungsanspruch, so genügt auf der Aktivseite die Verwendung der Sammelbezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, vertreten durch den Verwalter Y" (BGHZ 78, 166, 173; BGH Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76; NJW 1977, 1686; ähnlich BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; BayObLG NJW-RR 1987, 1039, 1040; ZMR 2004, 926, 927 und für Verwaltungsakte BVerwG NJW-RR, 1995, 73, 74; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459). Diese Möglichkeit der "Kurzbezeichnung" unterscheidet sich ihrem Inhalt nach nicht von der prozessualen Behandlung eines rechtsfähigen Verbandes (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142, 143; Derleder, PiG 63, 29, 39 f.; Sauren, PiG 63, 61, 63 f.; Schwörer, NZM 2002, 421). Die Einreichung einer Eigentümerliste ist hier nicht mehr Bestimmtheitserfordernis, sondern nur Beteiligungserfordernis. Anders verhält es sich in Passivprozessen. Hier ist die Vorlage einer Eigentümerliste Bestimmtheitserfordernis, dem noch in der Rechtsmittelinstanz entsprochen werden kann (BayObLG ZMR 2002, 136, 137; NJW-RR 2002, 732, 733; ähnlich ZMR 2004, 842, 843; krit. Derleder, PiG 63, 40; zur parallelen Wertung als Vorwegnahme der Parteifähigkeit bei
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 146, 341, 350 f.). Ist dagegen die Eigentümergemeinschaft als solche verurteilt worden, ist sie auch als rechtsmittelbefugt angesehen worden (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944). Diese Unstimmigkeiten sind mit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft behoben. Denn deren verfahrensrechtliche Konsequenz ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 50 Rdn. 23 ff.). Die Gemeinschaft kann in diesen Angelegenheiten als solche klagen und verklagt werden, ohne daß es auf den aktuellen Mitgliederbestand ankommt (Maroldt, aaO, S. 90; Bub, PiG 63, 1, 26 f.; Derleder, PiG 63, 29, 49 f. u. 55 f.; Sauren, PiG 63, 61, 71; Ott, ZMR 2002, 97; Schwörer, NZM 2002, 421, 423; Pauly, WuM 2002, 531, 533 f.; vgl. zum Gesellschaftsrecht K. Schmidt, NJW 2001, 993, 997 f.; Hadding, ZGR 2001, 713, 729 ff.; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; Wieser; MDR 2001, 421).

d) Die entscheidenden Konzeptionsschwächen der herrschenden Auffassung betreffen jedoch das Haftungssystem. Im Ergebnis ist weithin anerkannt , daß für die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, insbesondere aus dem Verwaltervertrag, die jeweiligen Wohnungseigentümer haften, denen die Leistungen auch zugute kommen (BayObLGZ 1986, 368, 369 f.; KG WE 1994, 54, 55; OLG Köln NZM 1998, 874, 875; OLG Hamm ZWE 2000, 478, 480; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 61; Niedenführ/Schulze, aaO, § 10 Rdn. 34; Staudinger/Rapp, aaO, Einl. zum WEG Rdn. 54; Merle, Das Wohnungseigentum im System des bürgerlichen Rechtes, 1979, S. 102 f.; Kümmel, aaO, S. 118 ff.; Ott, ZMR 2002, 169, 172). Begründet wird dies entweder vertragsrechtlich mit einer - verschieden konstruierten - rechtsgeschäftlichen Auswechselung des Schuldners beim Eigentümerwechsel (Staudinger/Rapp, aaO,
Einl. zum WEG Rdn. 54; Kümmel, aaO, S. 118 ff.; Ott, ZMR 2002, 169, 172) oder wohnungseigentumsrechtlich mit einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 4 WEG (BayObLGZ 1986, 368, 369 f.; KG WE 1994, 54, 55; OLG Köln NZM 1998, 874, 875; OLG Hamm ZWE 2000, 478, 480; Weitnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 61; Merle, aaO, S. 102 f.). Beides vermag nicht zu überzeugen (Häublein, Festschrift Wenzel [2005], PiG 71, S.175 ff., 181 ff.).
aa) Eine vorab mit dem Gläubiger vereinbarte befreiende Schuldübernahme durch den Erwerber ist ohne dessen Einverständnis unwirksam, da dies sonst auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinausliefe (Kümmel, aaO, S. 118 f.). Die entsprechende Erklärung ist aber bei von dem Erwerber nicht gebilligten Vertragsbeziehungen oft nicht zu erlangen und entspricht auch nicht immer dem objektiven Erklärungswert seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern muß fingiert werden, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Dasselbe gilt für Dauerschuldverhältnisse. Ein aus § 10 Abs. 3 WEG abgeleiteter gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (Kümmel, aaO, S. 119) könnte dem in der Praxis allenfalls teilweise abhelfen. Denn bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber käme es nicht zum Wechsel des Vertragspartners. Folglich könnte und müßte der Vertragspartner weiterhin den Veräußerer wegen der Kosten aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch nehmen. Selbst eine Rückwirkung der gerichtlich ersetzten Genehmigung würde nur interne Ausgleichsansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber begründen , was im Ergebnis keinen Vorteil gegenüber der herkömmlichen Lösung böte, wonach alleine der Wohnungseigentümer zur Zeit des Vertragsabschlusses Vertragspartner des Gläubigers bleibt.
bb) Auch die Auffassung von einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG überzeugt nicht. Zum einen hätte eine solche Lösung im Falle des Eigentümerwechsels eine Schuldnervermehrung zur Folge, weil § 10 Abs. 4 WEG eine zeitliche oder sonstige Begrenzung der Alteigentümerhaftung nicht vorsieht (vgl. zuletzt Elzer, ZMR 2004, 633, 636) und ein Kündigungsrecht vereinbart sein müßte. Zudem ließe sich eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 4 WEG nicht auf den Verwaltervertrag oder andere Dauerschuldverhältnisse begrenzen.
cc) Läßt sich eine Auswechslung der Vertragspartner kaum begründen, müßten konsequenterweise nur die zur Zeit des Vertragsschlusses im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer für die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten haften (vgl. OLG Oldenburg WE 1994, 218, 219; OLG Düsseldorf BauR 1997, 334; Maroldt, aaO, S. 81; Derleder, PiG 63, 29, 41 u. 46; Ott, ZMR 2002, 169, 170; Elzer, ZMR 2004, 633, 636; vgl. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit BGHZ 146, 341, 345), es sei denn, etwaige Sondernachfolger hätten sie übernommen und den Alteigentümer entlastet (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2004, II ZR 218/01, NJW-RR 2004, 874). Dies in jedem Veräußerungsfall festzustellen erschwert in größeren Anlagen nicht nur die Verwaltung in unzumutbarer Weise, sondern müßte bei unterschiedlicher Vertragsgestaltung eines Eigentümerwechsels auch dazu führen, daß die Begleichung von Verbindlichkeiten ausgeschiedener Alteigentümer keine Angelegenheit der Gemeinschaft mehr ist, über die zu beschließen sie eine Beschlußfassungskompetenz hätte. Das widerspräche aber der Vorstellung des Gesetzgebers von der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft und einer Haftung des Verwaltungsvermögens für Verwaltungsschulden. Hier vermag nur die Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft ein schlüssiges Erklärungs-
modell zu bieten. Es vermeidet zudem das dem Willen des Gesetzgebers widerstreitende Ergebnis, daß der ausgeschiedene Wohnungseigentümer Dritten noch als Gesamtschuldner für das Entgelt haftet, während die Leistungen dem Erwerber zugute kommen.
7. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sind zudem Erleichterungen bei der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer verbunden. Insbesondere kann die Gemeinschaft als Gläubiger einer Zwangshypothek in das Grundbuch eingetragen werden. Bisher genügte der Verweis auf eine dem Titel beigefügte Eigentümerliste im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren nicht. Vielmehr bedurfte es nach § 15 Abs. 1 GBV der Eintragung aller Gläubiger unter Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Beruf (OLG Köln WE 1995, 22 f.; BayObLG ZWE 2001, 375). Das hat bei großen Gemeinschaften zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten geführt und das Grundbuch überfrachtet. Die Wohnungseigentümer mußten sich daher häufig mit einer fiduziarischen Abtretung der Forderung oder mit der Ermächtigung des Verwalters behelfen, die Forderung als Prozeßstandschafter einzuklagen (vgl. Senat, BGHZ 148, 392).
8. Für die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümerg emeinschaft spricht schließlich ein Vergleich mit anderen Rechtsgebieten.

a) So steht im Steuerrecht außer Frage, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als Unternehmerin zu behandeln und als solche steuerpflichtig ist, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer (s. etwa Deckert/Jaser, Die Eigentumswohnung, 2005, Gr. 8 Rdn. 900; Vogel/Schwarz/Huschens, UStG, 2004, § 14 Nr. 13 Rdn. 12; Sauren, PiG 63, 61, 62 f.). Tritt sie als Ver-
mieterin von Gemeinschaftseigentum auf, ist sie im Verfahren der Feststellung von Einkünften beteiligtenfähig und klagebefugt (BFH NJW 2004, 2774 f.).

b) Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit trägt ferner der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechnung. Die Behandlung als nicht rechtsfähiger Verband brachte hier ähnliche Probleme mit sich wie im Fall der Wohnungseigentümergemeinschaft, namentlich bei der korrekten Bezeichnung von Anspruchs- bzw. Prozeßgegner (BGHZ 146, 341, 348 ff.), beim Wechsel im Mitgliederbestand und bei der Haftungsverfassung (BGHZ 146, 341, 345). Die Gründe, die hier für die Teilrechtsfähigkeit gesprochen haben, müssen erst recht für die Wohnungseigentümergemeinschaft gelten, zumal diese im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts über ein eigenes "Refinanzierungssystem" verfügt.

c) Die Teilrechtsfähigkeit bedeutet andererseits nicht, d aß die Wohnungseigentümergemeinschaft als eine besondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen wäre (so Kappus, NZM 2001, 353; offenlassend Schwörer, NZM 2002, 421, 422; zu Recht a. A. Bub, PiG 63, 1, 14 ff.; Maroldt, ZWE 2002, 387, 388). Von ihr unterscheidet sie sich vielmehr in ganz wesentlichen Punkten. Während die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den Wohnungseigentümern der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im Vordergrund, bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft als "notwendiges Übel" hingenommen werden muß (Raiser, ZWE 2001, 173, 174; Derleder, PiG 63, 29, 34; Schwörer, NZM 2002, 421). Entsprechend ist das Regelungswerk, nach dem sich die Beziehungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft richten, im Regelfall kein von den Woh-
nungseigentümern ausgehandelter Vertrag wie unter Gesellschaftern. Vielmehr stehen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der Satzung eines Vereins weit näher. Im Gegensatz zu § 709 Abs. 1 BGB bedarf es zur Willensbildung in der Wohnungseigentümerversammlung nach § 25 WEG nur der Mehrheit. Anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund gesetzlicher Anordnung vom Mitgliederwechsel unabhängig und unauflöslich (vgl. Bub, PiG 63, 1, 18 f.; Pauly, WuM 2002, 531, 533). Die Wohnungseigentümer haben im Gegensatz zur Gesellschaft regelmäßig noch nicht einmal nennenswerten Einfluß auf den Eintritt eines neuen Miteigentümers, sofern kein wichtiger Grund vorliegt (§ 12 Abs. 2 WEG). Mit dieser Unabhängigkeit von der jeweiligen Mitgliedschaft korrespondiert die Selbständigkeit des Finanzwesens der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht kennt. Ähnliches g ilt schließlich für die Verwalterbestellung. Während hier der Grundsatz der Fremdorganschaft gilt und der Verwalter aus den Reihen der Wohnungseigentümer die Ausnahme darstellt, ist er für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Regel (Bub, PiG 63, 1, 16 f.).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft vereint Elemente ver schiedener Verbandstypen in sich, ohne insgesamt einem von ihnen anzugehören. So nähert die Gemeinschaftsordnung mit ihrem satzungsähnlichen Charakter die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an, von dem sie sich wiederum durch die fehlende Austrittsmöglichkeit und die Vererblichkeit der Miteigentümerstellung unterscheidet (vgl. Schmid, BlBGW 1981, 142, 143). Parallelen zur Genossenschaft erlaubt die personalistische Struktur, von der sich die Wohnungseigentümergemeinschaft aber durch das Kündigungsrecht der Genossen nach § 65 GenG und die Ausschlussmöglichkeit nach § 68 GenG unterscheidet
(Schmid, BlBGW 1981, 142, 143). Die Willensbildung ist dagegen dem Recht der Kapitalgesellschaften angenähert (Bärmann, Die Wohnungseigentümergemeinschaft , 1986, PiG 22, S. 210 f.), mit denen die personalistische Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft indessen nicht zu vergleichen ist. Im Ergebnis lässt sich die Wohnungseigentümergemeinschaft also keinem der anderen Typen von Körperschaften zuordnen. Sie stellt einen rechtsfähigen Verband sui generis dar (Schmid, BlGBW 1981, 142; Maroldt, aaO, S. 7; Pauly, WuM 2002, 531, 533), "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Organisation zusammengefasst ist" (Bärmann, aaO, S. 209; ähnlich Maroldt, aaO, S. 11). Im Gegensatz zu anderen Verbänden ist daher auch ihr Zweck nicht frei vereinbar oder gegenüber dem gesetzlichen Leitbild abänderbar. Sie bleibt auf Verwaltungsfunktionen im Innern, insbesondere das Finanz- und Rechnungswesen , und die Erleichterung des Rechtsverkehrs nach außen beschränkt. Sie handelt im Rechtsverkehr durch den Verwalter. Soweit er nicht kraft Gesetzes als Organ der Gemeinschaft zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt (Maroldt, Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer , 2004, S. 27).
9. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemei nschaft hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel das teilrechtsfähige Subjekt, der Verband (vgl. Raiser, ZWE 2001, 173, 178). Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen.
Daneben kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht von Gesetzes wegen, sondern nur in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

a) Eine analoge Anwendung von § 128 HGB - teilweise darüber hinaus auch von § 130 HGB (Sauren, PiG 63, 61, 69 m. Fn. 30; Schwörer, NZM 2002, 421, 423) – scheidet ebenso aus wie der Rückgriff auf einen in diesem Zusammenhang behaupteten (Maroldt, aaO, S. 75 ff.; ähnlich Schwörer, NZM 2002, 421, 425; im Ergebnis ebenso ohne nähere Begründung Bub, PiG 63, 1, 23; Derleder, PiG 63, 29, 49) allgemeinen verbandsrechtlichen Grundsatz, daß neben dem Verband auch dessen Mitglieder haften. Wenn die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr als Gemeinschaft Träger von Rechten und Pflichten sind, kommt eine persönliche Haftung nur für eine persönliche Schuld in Betracht. Diese kann aber nur individuell durch Rechtsgeschäft oder ein Verhalten entstehen, an das die Rechtsordnung eine Haftung knüpft. Sie läßt sich nicht mit der dem Gesellschaftsrecht entlehnten "Doppelverpflichtungstheorie" (vgl. Raiser, ZWE 2001, 173, 178) begründen. Abgesehen davon, daß diese als Grundlage eines Einstehens von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts umstritten ist (vgl. zusammenfassend Ulmer, ZIP 1999, 554 u. 556 ff.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 998; Lang/Fraenkel, WM 2002, 261 f.), kann sie im Wohnungseigentumsrecht schon deswegen nicht greifen, weil seine Organstellung den Verwalter nur zur Vertretung der Wohnungseigentümer als Verband berechtigt, und das auch nur nach Maßgabe des § 27 WEG. Von einem Recht, darüber hinaus Verbindlichkeiten im Namen der Wohnungseigentümer einzugehen, hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen (BTDrucks. 1/252, S. 31 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 9). Der Verwalter kann die Wohnungseigentümer neben dem Verband
also nur verpflichten, wenn sie ihn hierzu eigens bevollmächtigt haben. Hierzu genügt, anders als für eine Vollmacht, den Verband zu vertreten, nicht ein Mehrheitsbeschluß, weil die Eigentümerversammlung keine Beschlußkompetenz hat, eine persönliche Leistungspflicht durch Mehrheitsentscheidung zu begründen (Wenzel, NZM 2004, 542, 543).
Daß der Verband teilrechtsfähig ist, führt nicht per se zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung seiner Mitglieder (a.A. Derleder PiG 63, 29, 49). Beides hat miteinander nichts zu tun. Auch das Prinzip der Akzessorietät wirkt nicht schuldbegründend, sondern setzt eine persönliche Haftung voraus (Beuthien, NJW 2005, 855, 858; Hadding, Festschr. f. Raiser (2005), S. 129, 140 f.). Dies ergibt sich daraus, daß der Verband Träger der Rechte und Pflichten ist und nicht seine Mitglieder (Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrechts, 9. Aufl., Rdn. 1970 a; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., Vor § 21 Rdn. 35; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., Rdn. 390). Deswegen bedarf die Haftung neben dem Verband entweder der Übernahme einer persönlichen Schuld oder einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers (vgl. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Letztere fehlt im Wohnungseigentumsgesetz. Eine entsprechende Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften scheitert schon daran, daß das die Verwaltungsschulden betreffende Finanzierungssystem der Gemeinschaft einer entsprechenden Lücke entbehrt und der Gesetzgeber eine persönliche Haftung daneben für "nicht zumutbar" und "entbehrlich" angesehen hat (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f) .

b) Kommt eine - akzessorische - Haftung der Wohnungseigen tümer nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Regelungszusammenhang des Gesetzes nicht in Betracht, so sind die Gläubiger gleichwohl nicht schutzlos.
Sie können vielmehr auf das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zugreifen, das deren Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte, insbesondere die Bankinstitute, umfaßt, bei denen Gemeinschaftskonten geführt werden. Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine titulierte Forderung nicht leisten, kann im Verfahren nach § 899 ff. ZPO die Offenbarung dieser Konten und in der Folge die Pfändung des jeweiligen Tagesguthabens durchgesetzt werden (BGHZ 84, 325, 329 ff.; 84, 371, 373 ff.; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. Rdn. 166 ff.; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. Anh. § 829 Rdn. 2). Darüber hinaus können die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer insbesondere auf Zahlung der Beitragsvorschüsse und Sonderumlagen gepfändet werden, die ebenfalls zum Verwaltungsvermögen zählen.

c) Haben die Wohnungseigentümer solche Ansprüche noch nicht durch Beschluß entstehen lassen (vgl. hierzu Wenzel, NZM 2004, 542, 544), kann der Gläubiger auch auf den Anspruch des rechtsfähigen Verbandes auf ordnungsgemäße Verwaltung zurückgreifen. Denn die Wohnungseigentümer treffen wie alle Mitglieder einer Körperschaft Treuepflichten, die ein Mindestmaß an Loyalität dem Verband gegenüber erfordern. Hierzu gehört die Pflicht, dem Verband die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlussfassung über einen entsprechenden Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen. Der Verband hat hierauf aus dem Treueverhältnis (vgl. hierzu allgemein Armbrüster, ZWE 2002, 333 f.) ebenso einen Anspruch wie auch dem einzelnen Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG ein solcher Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer zusteht. Auch dieser Anspruch ist pfändbar.

d) Erfüllen die Mitglieder schuldhaft ihre Verpflichtung gegenüber dem Verband zur Beschlussfassung nicht, so kann der Verband seine Mitglieder zwar nicht unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen, wie das bei Regelungen über Entgelte und Beiträge in einer zweigliedrigen Gemeinschaft anerkannt ist (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973, II ZR 59/72, NJW 1974, 364, 365; Urt. v. 4. Februar 1982, IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753, 1754; Urt. v. 6. Juli 1983, IVa ZR 118/82, NJW 1984, 45, 46; Urt. v. 13. April 1994, XII ZR 3/93, NJW 1994, 1721; MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl. § 745 Rdn. 36). Ihm steht aber gegen seine Mitglieder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 BGB zu. Verzögern die Mitglieder ihre Beschlußfassung und entsteht dem Verband dadurch ein Schaden etwa in Gestalt von Verzugszinsen, die er seinem Vertragpartner zu zahlen hat, haben die Mitglieder diesen unter den Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu ersetzen. Verweigern die Mitglieder die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderliche Beschlußfassung, entsteht dem Verband ein über die Folgen der verzögerten Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hinausgehender Schaden. Diesen Schaden kann er als Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB geltend machen. Fassen die Wohnungseigentümer also trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist keinen Beschluß über die Zuführung von Mitteln, so hat jeder einzelne von ihnen dem Verband als Schadensersatz den Betrag zu zahlen, den er bei ordnungsgemäßer Beschlußfassung von den Wohnungseigentümern insgesamt hätte einfordern können. Haben nämlich mehrere denselben Schaden in gleicher Weise schuldrechtlich zu verantworten , haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 421 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 421 Rdn. 53). Diesen Anspruch kann ein Gläubiger ebenfalls pfänden, so daß er sich bei ein-
zelnen solventen Wohnungseigentümern erholen kann. Allerdings setzt das ein Verschulden des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers voraus (BayObLG NJW-RR 1992, 1102, 1103; Merle, aaO, § 21 Rdn. 181), das aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. So hat der einzelne Wohnungseigentümer die Pflichtverletzung insbesondere dann zu vertreten, wenn er die erforderlichen Schritte für die Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung nicht unternommen, gegebenenfalls die Anfechtung eines Negativbeschlusses unterlassen oder die gerichtliche Ersetzung des Beschlusses nicht verfolgt hat.

e) Schließlich kann unter Umständen auch noch eine entspr echende Anwendung der im Körperschaftsrecht entwickelten Grundsätze zur Durchgriffshaftung in Betracht kommen. Da diese Haftung für den Fall der unzureichenden finanziellen Ausstattung des Verbandes von der Rechtsprechung letztlich aus § 826 BGB abgeleitet wird (BGH, Urt. v. 30. November 1978, II ZR 204/76, WM 1979, 229 f.; BGH, Urt. v. 25. April 1988, II ZR 175/87, NJW-RR 1988, 1181 f., OLG Saarbrücken ZIP 1992, 1623, 1627; Lutter/Hommelhoff, aaO, § 13 Rdn. 8; Michalski/Michalski, aaO, § 13 Rdn. 340; Scholz/Emmerich, aaO, § 13 Rdn. 89), ergibt sich aus § 840 BGB ebenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer. Damit besteht auch ohne akzessorische Haftung analog § 128 HGB nicht die Gefahr, daß sich die Wohnungseigentümer "hinter dem Verband verstecken" (Derleder, PiG 63, 29, 49).
10. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit geht e ntgegen bisweilen geäußerten Befürchtungen (Armbrüster, DNotZ 2003, 493, 514; Rapp, ZfIR 2004, 596, 597) keine Entwertung der Eigentümerstellung jedes einzelnen Miteigentümers einher. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft wird hier-
durch nicht insgesamt zu einer Gesellschaft, an der die einzelnen Wohnungseigentümer nur noch in Form verdinglichter Miteigentumsanteile partizipieren (so aber Junker, Die Gesellschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 1993, S. 73 ff.; hiergegen zu Recht etwa Bub, PiG 63, 1, 15; Derleder, PiG 63, 29, 33 f.). Vielmehr bleiben das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer und sind nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes (s. Maroldt, aaO S. 17). Schon deswegen steht es auch nicht als Haftungsmasse für dessen Verbindlichkeiten zur Verfügung.
11. Die Teilrechtsfähigkeit hängt nicht von der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft , etwa der Zahl der Miteigentümer (so Bub, PiG 63, 1, 22; Kreuzer, ZWE 2002, 285, 286; Pauly, WuM 2002, 531, 533) oder der objektiven Notwendigkeit eines Verwalters (so Derleder, PiG 63, 29, 47 f.) ab. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. Sie würde auch zu kaum lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten und somit zu einer erheblichen Unsicherheit des Rechtsverkehrs führen.
12. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall, kann aber auch, wie z. B. bei der Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer , im Innenverhältnis vorliegen. Dagegen betrifft die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung die Willensbil-
dung innerhalb der Gemeinschaft und nicht den Rechtsverkehr des Verbandes. Sie bleibt eine Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen mit der Folge, daß der Anfechtungsantrag sich im vorliegenden Verfahren zu Recht - wie bisher - gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1966, II ZR 149/64, BB 1966, 1169; BGH, Urt. v. 2.5.1983, II ZR 94/82; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 31. Aufl. § 109 Rdn. 38 ff. jew. zur KG; Bamberger/Roth/Timm, BGB 2003, § 709 Rdn. 65; Giefers/Ruhkamp, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2003, Rdn. 442; Erman/Westermann, 11. Aufl. § 709 Rdn.39; MünchKomm.-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 709 Rdn. 113; Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft, 4. Aufl. § 709 Rdn. 113; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; a. A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. § 15 II 3 jew. zur GbR).

IV.


Im Ergebnis handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung gegenüber der ODBG um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn ein mit den Wohnungseigentümern abgeschlossener Vertrag ist auch dann, wenn er nicht, wie hier, ausdrücklich die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartei benennt, in der Regel mit dem rechtsfähigen Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas anderes wird ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag aufgrund besonderer Umstände (z. B. geringe Größe der Liegenschaft, einmaliger Leistungsaustausch , persönliche Verbundenheit der Vertragspartner, besonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers) gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Verbindlichkeit ist daher in den Wirtschaftsplan einzustellen. Insoweit ist der angegriffene Beschluß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber deswegen
griffene Beschluß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber deswegen begründet, weil die Antragsgegner nur einen Gesamtwirtschaftsplan ohne Einzelwirtschaftsplan genehmigt haben.
1. Der Auffassung der Antragsgegner, daß dieser Umstand im konkreten Fall von vorneherein unerheblich ist, weil nach dem Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. März 1990 unter Tagesordnungspunkt 1 für die Fälligstellung der Vorauszahlung die Genehmigung des Gesamtwirtschaftsplanes genügen solle, ist nicht zu folgen. Denn für diesen Beschluß fehlte der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlußkompetenz. Nach § 28 Abs. 5 WEG kann die Eigentümerversammlung zwar einen einzelnen Wirtschaftsplan genehmigen, was auch dann nur zur Anfechtbarkeit führt, wenn er - etwa infolge des Fehlens von Einzelwirtschaftsplänen - fehlerhaft ist. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt aber die Kompetenz, die Anforderungen an Wirtschaftspläne auf Dauer zu verändern, insbesondere generell für die Zukunft auf die Vorlage von Einzelwirtschaftsplänen zu verzichten. Ein solcher Beschluß, der auf eine Abweichung von dem Gesetz hinausliefe, ist nichtig (Senat, BGHZ 145, 158, 167 f.; speziell zu den Vorschriften über den Wirtschaftsplan s. Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 6; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl., VI Rdn. 15; Niedenführ/ Schulze, aaO, § 28 Rdn. 6). Dem Beschluß vom 21. März 1990 kommt somit auch ohne Anfechtung keine rechtliche Wirkung zu. Mangels wirksamer Abänderung der gesetzlichen Anforderungen erfüllt damit der am 5. April 2000 ohne Einzelwirtschaftspläne beschlossene Wirtschaftsplan nicht die Vorgaben des § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG und ist deswegen für ungültig zu erklären.
2. Allerdings führt nicht jeder Fehler in den Beschlußvorlagen von Wirtschaftsplänen oder Jahresabrechnungen auch zur Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses. Fehlen wesentliche Bestandteile, so kann dies auch nur einen Ergänzungsanspruch nach sich ziehen (BayObLG NJW-RR 1989, 1163, 1164; WuM 1993, 92 f.; KG NJW-RR 1996, 526, 527; ZMR 1997, 541, 542 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 28 u. 116; Niedenführ /Schulze, aaO, § 28 Rdn. 85; zu den Einzelheiten Abramenko, ZMR 2004, 91 ff). Das gilt jedoch nicht bei dem Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen. Vielmehr widerspricht ein ohne sie beschlossener Gesamtwirtschaftsplan ordnungsmäßiger Verwaltung.
Die eigentliche Bedeutung des Wirtschaftsplanes liegt nämlich darin, daß er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen läßt (Senat, BGHZ 111, 148, 153; BayObLG NJW-RR 1990, 720, 721; WuM 1990, 455, 456; OLG Hamm WE 1996, 33, 36; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 30; Jennißen, aaO, VI Rdn. 27; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 27; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 28 Rdn. 3 u. 5; Müller, WE 1993, 11, 14; Wenzel, NZM 2004, 542, 544). Deswegen schreibt § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG vor, daß der Wirtschaftsplan auch die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung enthalten muß. Die Entscheidung über die Umlage der Kosten auf die einzelnen Eigentümer darf also nicht dem Verwalter überlassen bleiben. Da die Verteilung der Kosten Gegenstand des Einzelwirtschaftsplans ist, gehört er zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Mithin ist die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan auf Antrag für ungültig zu erklären (BayObLG NJW-RR
1991, 1360; OLG Hamm, WE 1996, 33, 36; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 30; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 27).
3. Dem steht die Tatsache, daß die Wohnungseigentümer die Ansätze in dem von dem Verwalter vorgelegten Gesamtwirtschaftsplan bei der Beschlußfassung abändern können, nicht entgegen (so aber KG NJW-RR 1991, 725, 726). Denn in der Regel können die Wohnungseigentümer anhand des Verteilungsschlüssels in den Einzelwirtschaftsplänen unschwer ermitteln, mit welcher Belastung sie nach Änderung der Gesamtansätze rechnen müssen . Ob für den Fall, daß die Wohnungseigentümerversammlung so erhebliche Änderungen vornimmt, daß sich die Auswirkungen auf die Einzelwirtschaftspläne nicht mehr ohne weiteres ermitteln lassen, etwas anderes zu gelten hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
4. Obwohl das Fehlen von Einzelwirtschaftsplänen die angegriffene Genehmigung des Wirtschaftsplanes insgesamt erfasst, war sie nur in dem beantragten Umfang wegen der Sanierungskosten für die Betonkonstruktionen in Höhe von 146.465 DM für ungültig zu erklären. Denn die Antragsteller haben den ihnen bekannten Mangel der fehlenden Einzelabrechnungen bei den übrigen Positionen ausdrücklich nicht beanstandet, sondern nur die Ungültigerklärung der angegriffenen Position beantragt. Die Genehmigung von Jahresabrechnung bzw. Wirtschaftsplan kann aber nur insoweit für ungültig erklärt werden , als sie angegriffen worden ist (BayObLG NJW-RR 1990, 1107, 1108; 1992, 1169 f.; WE 1995, 91, 92; KG NJW-RR 1991, 1235, 1236; Jennißen, aaO, XII 3 f.; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 51; Niedenführ /Schulze, aaO, § 28 Rdn. 83).

V.

1. Eine Vorlage der Entscheidung über die Frage der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Großen Senat nach § 132 Abs. 3 und 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür jeweils nicht vorliegen (vgl. BGH, IX. Zivilsenat, Beschl. v. 15. Februar 2000 in XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185; Beschl. v. 19. Mai 1993, GSSt 1/93, MDR 1993, 776, 777; Kissel, GVG, 4. Aufl., § 133 Rdn. 38).
2. Die Entscheidung über die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge folgt aus § 47Satz 1 WEG. Sie den Antragsgegnern aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen, weil sie unterlegen sind. Hingegen besteht kein Anlaß, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz nach § 47 Satz 2 WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
3. Für den Geschäftswert ist bei einer Teilanfechtung des Wirtschaftsplans nach herrschender Meinung die Höhe der angegriffenen Positionen maßgeblich (BayObLGZ 1988, 326, 328; ähnlich BayObLG WuM 1995, 505, 506; Staudinger/Wenzel, aaO, § 48 WEG Rdn. 20; Niedenführ/Schulze, aaO, § 48 Rdn. 40). Eine Festsetzung in voller Höhe von 146.465 DM scheidet aber aus, da dies das Interesse der Antragsteller an einer Teilungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses wirtschaftlich weit überstiege, so daß der Zugang zu Gericht in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (BVerfG NJW 1992, 1673, 1674; OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; BayObLG ZMR 2001, 127, 128; 2003, 50).
Aus diesem Grunde ist der Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG niedriger festzusetzen. Dabei kommt im Gegensatz zu einer bisweilen in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; KG NJW-RR 1988, 14, 15) eine schematische Herabsetzung etwa auf das Fünffache des Eigeninteresses des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht in Betracht. Abzustellen ist vielmehr auf das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles (BayObLG NJW-RR 1989, 79 ff.; NZM 2001, 713; OLG Hamburg ZMR 2004, 295 f; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; OLG Köln WE 1995, 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 48 Rdn. 16; Niedenführ /Schulze, aaO, § 48 Rdn. 28) zu ermittelnde Interesse aller Beteiligten und auf das Verhältnis der daraus erwachsenden Kosten zu dem Interesse eines Beteiligten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war nicht nur der vergleichsweise geringen Beteiligung der Antragsteller an den streitigen Kosten Rechnung zu tragen, sondern auch der erheblichen Bedeutung der Sache für alle Wohnungseigentümer. Von daher erscheint ein Geschäftswert von 12.000 EUR angemessen.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.

(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.

(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Ministerium der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.

(4) Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten steht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 766 für unzulässig erklären. Antragsberechtigt sind

1.
der Schuldner und
2.
der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Voraussetzung für die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsberechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.

(5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.

(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.

(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.