Bundessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - B 11 AL 6/14 R
Gericht
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
-
Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
- 1
-
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz
) zur Zahlung der Umlage für das Insolvenzgeld (Insg) heranzuziehen ist.
- 2
-
Die Klägerin beschäftigt seit Oktober 2005 zur Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums ein Ehepaar als Hausmeister im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und entrichtete deswegen die in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gültigen Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen allgemein geltenden Beitragssätzen. Nachdem die Beklagte für die Einziehung der Insg-Umlage bei geringfügigen Beschäftigungen zuständig geworden war, stelle sie die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Insg-Umlage ab 1.1.2009 dem Grunde nach fest, weil die Klägerin nach § 358 Abs 1 S 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht von der Umlage ausgenommen sei(Bescheid vom 9.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.8.2010).
- 3
-
Das Sozialgericht (SG) hat diese Entscheidung aufgehoben (Urteil vom 7.3.2012). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt: Die Klägerin sei zur Zahlung der Insg-Umlage nicht verpflichtet. Zwar ergebe sich ihre Befreiung von der Insg-Umlage nicht aus dem Wortlaut des § 358 Abs 1 S 2 SGB III. Die Vorschrift sei aber auf eine kraft Gesetzes nicht insolvenzfähige Wohnungseigentümergemeinschaft analog anzuwenden (Urteil vom 5.12.2013).
- 4
-
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 358 Abs 1 S 2 SGB III und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umlagepflicht seien nicht erfüllt und es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke. Bei der Einführung des Konkursausfallgeldes (Kaug) habe der Gesetzgeber möglichst viele Beitragszahler in die Umlagepflicht einbeziehen und mit einer abschließenden Aufzählung von Ausnahmen eine klare, für die Verwaltung praktikable Abgrenzung schaffen wollen. Das spätere Festhalten an dem eng gefassten Befreiungstatbestand spreche für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Privilegierung von Wohnungseigentümergemeinschaften, zumal sich die Rechtsprechung immer wieder mit dem Problem der Umlagepflicht der Arbeitgeber befasst habe. Das LSG habe insoweit auch wiederholte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht ausreichend berücksichtigt. Da sich der Gesetzgeber bis heute zu keiner Neuregelung entschlossen habe, sei davon auszugehen, dass die Umlagelast weiter auf möglichst viele Beitragsschuldner verteilt werden solle.
- 5
-
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 6
-
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
- 7
-
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die zulässige Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Das LSG hat zu Recht das Bescheid aufhebende Urteil des SG bestätigt.
- 9
-
Der angefochtene Bescheid vom 9.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.8.2010 ist rechtswidrig, weil die Klägerin nicht zur Zahlung der Insg-Umlage verpflichtet ist. Das ergibt sich allerdings - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 358 Abs 1 S 1 SGB III(in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008
) .
- 10
-
Nach dieser Vorschrift sind Schuldner der Umlage die Arbeitgeber. Das LSG hat die Klägerin zu Recht als Arbeitgeberin der von ihr beschäftigten Hausmeister iS dieser Vorschrift angesehen (allgemein zum Arbeitgeberbegriff vgl Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Oktober 2013, § 358 RdNr 5 f; Schneider in jurisPK-SGB III, § 358 RdNr 21). Denn nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)hat die Klägerin Arbeitsverträge mit den Hausmeistern geschlossen und diesen damit von ihr bestimmte und das gemeinschaftliche Eigentum betreffende Aufgaben gegen Arbeitsentgelt übertragen.
- 11
-
Die Beschäftigung der Eheleute als Hausmeister fällt auch in den Kernbereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, weil die Eigentümer nach § 21 Abs 5 Nr 2 WEG einander zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet sind.
- 12
-
Zugleich lag darin sozialversicherungsrechtlich die Begründung von Beschäftigungsverhältnissen zwischen der Klägerin und den nichtselbständige Arbeit verrichtenden Hausmeistern iS von § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Eine gemeinschaftsbezogene Beschäftigung von Personen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft löst für letztere dem Grunde nach die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen als Arbeitgeberin aus (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8a Nr 1 RdNr 13).
- 13
-
Auch nach zivilrechtlichen Maßstäben ist die Klägerin als Arbeitgeberin der von ihr ausschließlich für gemeinschaftsbezogene Zwecke eingestellten Hausmeister anzusehen. Denn sie hat mit dem Abschluss der entsprechenden Arbeitsverträge im Rahmen der ihr durch § 10 Abs 6 S 1 bis 3 WEG für die gesamte Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuerkannten Teilrechtsfähigkeit als gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern rechtlich verselbständigter Personenverband am Rechtsverkehr teilgenommen und ist deshalb selbst Trägerin aller daraus resultierenden Rechte und Pflichten(§ 10 Abs 6 S 2 WEG; vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8a Nr 1 RdNr 20).
- 14
-
Schließlich bestehen auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die im eigenen Namen mit einem zur Betreuung des gemeinschaftlichen Eigentums eingestellten Hausmeister einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und objektiv auch Nutznießerin der vereinbarten gemeinschaftsbezogenen Arbeitsleistung ist, als Arbeitgeberin des Hausmeisters anzusehen, falls der beim Abschluss des Arbeitsvertrags erkennbar gewordene Parteiwille nichts anderes ergibt (vgl BAG AP Nr 18 zu § 611 BGB Hausmeister = NJW 2013, 1692).
- 15
-
Als Arbeitgeberin wäre die Klägerin bei wortgetreuer Gesetzesanwendung zur Zahlung der Insg-Umlage verpflichtet. Denn nicht in die Umlage einbezogen werden nach § 358 Abs 1 S 2 SGB III(idF seit 1.1.2009) nur der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, sowie private Haushalte. Als teilrechtsfähiges Privatrechtssubjekt gehört die Klägerin weder zu den in der Vorschrift aufgeführten Rechtsträgern des öffentlichen Rechts noch zu den "privaten Haushalten".
- 16
-
Zur geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten gemäß § 8a SGB IV hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 29.8.2012 (B 12 R 4/10 R - SozR 4-2400 § 8a Nr 1)bereits entschieden, dass Beschäftigungen als Hausmeister bzw Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die - wie hier - nur die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, weder durch einen "privaten Haushalt" begründete Beschäftigungen darstellen, wie § 8a S 2 SGB IV ua voraussetzt, noch derartigen Beschäftigungen gleichzusetzen sind. Auch wenn der in § 358 Abs 1 S 2 SGB III ebenfalls verwendete Begriff des "privaten Haushalts" keine nähere gesetzliche Definition erfahren hat, spricht bereits aus Gründen der systematischen Zusammenhänge nichts dafür, ihn anders oder insbesondere weiter zu verstehen als bei der Auslegung des § 8a SGB IV. Denn geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten iS dieser Bestimmung wirken sich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung durch beitragsrechtliche Vergünstigungen aus, weil der Arbeitgeber ggf nur Beiträge nach niedrigeren Pauschalbeitragssätzen zu entrichten hat (§ 249b S 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch; § 172 Abs 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die in § 358 Abs 1 S 2 SGB III angeordnete und gleichfalls begünstigende Befreiung "privater Haushalte" von der Insg-Umlage etwa einem anderen bzw größeren Kreis von Arbeitgebern zugutekommen lassen wollte als den in § 8a SGB IV genannten, sind nicht erkennbar, sodass kein Anlass zu einem unterschiedlichen Begriffsverständnis besteht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Tatbestandsmerkmal "private Haushalte" 2009 in § 358 Abs 1 S 2 SGB III eingefügt worden ist, um im Bereich der haushaltsnahen Beschäftigung den Abbau von Meldehindernissen festzuschreiben und so der Schattenwirtschaft entgegenzuwirken; keineswegs sollte eine sachliche Vergleichbarkeit mit insolvenzfesten Personen des öffentlichen Rechts angedeutet werden (vgl BT-Drucks 16/9154 S 40; Schneider in juris-PK SGB III, 2014, § 358 RdNr 26).
- 17
-
Das LSG hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass § 358 Abs 1 S 2 SGB III über seinen Wortlaut hinaus ergänzend dahingehend auszulegen ist, dass auch als Arbeitgeber am Rechtsverkehr teilnehmende Wohnungseigentümergemeinschaften nicht in die Insg-Umlage einzubeziehen sind, weil ein Insolvenzverfahren über deren Verwaltungsvermögen(§ 10 Abs 7 WEG) kraft gesetzlicher Anordnung in § 11 Abs 3 WEG nicht stattfindet und daher auch Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Insg ausscheiden. Denn insoweit gleicht die Wohnungseigentümergesellschaft den in § 358 Abs 1 S 2 SGB III genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine solche ergänzende Auslegung von Gesetzesvorschriften kommt in Betracht, wenn im Laufe der Rechtsentwicklung eine verdeckte Regelungslücke entstanden ist (vgl zB BVerfGE 88, 145, Juris RdNr 66 ff; BVerfG NJW 1997, 2230, Juris RdNr 14 ff). So liegen die Dinge auch hier.
- 18
-
Vorgängerleistung des Insg war das Kaug. Zur Einführung dieser neuen Lohnersatzleistung am 1.1.1999 sah sich der Gesetzgeber veranlasst, weil er die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt im Fall des Konkurses ihres Arbeitgebers sogar bei ausreichender Konkursmasse als ungenügend gesichert ansah (BT-Drucks 7/1750 S 1). Bei der umlagefinanzierten Aufbringung der Mittel für das Kaug sollten die Lohnsummen von "konkursunfähigen" Betrieben unberücksichtigt bleiben, "da sie nicht zahlungsunfähig werden können und ihre Arbeitnehmer deshalb durch die Konkursausfallversicherung nicht geschützt zu werden brauchen" (BT-Drucks 7/1750 S 15
) . Bei den Beratungen im 11. Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung wurde die Finanzierung des Kaug über eine Umlage der Arbeitgeber als angemessen angesehen, "da der Konkurs ausschließlich in deren Verantwortungsbereich fällt". Ferner hielt man eine gesamtwirtschaftliche Umlage für geboten, "um ungleiche Belastungen der einzelnen Wirtschaftszweige zu vermeiden". Für eine gleichmäßige und gerechte Umlage der Mittel schien es dem Gesetzgeber aber nur notwendig, all diejenigen Arbeitgeber zur Umlage heranzuziehen, "bei denen der Konkurs nicht rechtlich ausgeschlossen ist" (vgl zu allem BT-Drucks 7/2260 S 3 [zu 2.]).
- 19
-
Das fand seine Entsprechung auf der leistungsrechtlichen Seite. Denn die Lohnansprüche der Arbeitnehmer wurden nicht für jeden Fall der Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern gesichert, sondern der eigentlich nach tatsächlichen Merkmalen zu bestimmende Begriff der "Zahlungsunfähigkeit" wurde durch eine Anknüpfung an den juristischen Begriff des Konkurses konkretisiert. Daraus wird deutlich, dass das Gesetz den Normalfall regeln wollte, dass bei Zahlungsunfähigkeit eines privat-wirtschaftlichen Unternehmers das Konkursverfahren über sein Vermögen nach den Vorschriften der damals geltenden Konkursordnung eröffnet wird oder mangels Masse nicht stattfindet. Arbeitnehmer von Arbeitgebern, bei denen ein Konkurs aus rechtlichen Gründen nicht eintreten kann, sollten dagegen schon aufgrund der Leistungsvoraussetzungen von der Konkursausfallversicherung ausgenommen sein (vgl BSG, Vorlagebeschluss vom 17.9.1981 - 10/8b RAr 11/80 - Juris RdNr 37).
- 20
-
Zur Abgrenzung des mangels Konkursfähigkeit nicht umlagepflichtigen Kreises von Arbeitgebern wählte der Gesetzgeber in § 186c Abs 2 S 2 Alt 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) idF durch das Gesetz über Konkursausfallgeld - Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes - vom 17.7.1974 (BGBl I 1481) die Formulierung "Unberücksichtigt bleiben die Lohnsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist". Darüber hinaus erstreckte er die Regelung auf die Lohnsummen "solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert" (§ 186c Abs 2 S 2 Alt 2 AFG). Vom BSG geäußerte Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber damit die Gruppe der Umlagepflichtigen nach ausschließlich formalen Kriterien bestimmt habe, ohne zu berücksichtigen, ob ein Konkursverfahren tatsächlich vorstellbar sei (Vorlagebeschluss vom 17.9.1981 - 10/8b/12 RAr 17/79 -
, hat das BVerfG nicht geteilt. Es hat vielmehr mit Beschluss vom 5.10.1993 (1 BvL 34/81 - BVerfGE 89, 132 = SozR 3-4100 § 186c Nr 1, Juris RdNr 42, zur Umlagepflicht einer Handelskammer)ua das Abstellen auf den rechtlichen Ausschluss des Konkurses als sachgerecht gebilligt, weil andere Abgrenzungskriterien praktisch kaum handhabbar wären.
- 21
-
Die mit § 186c Abs 2 S 2 AFG getroffene Regelung wurde (von hier nicht erheblichen redaktionellen Änderungen abgesehen) bei der Einführung des SGB III zum 1.1.1998 in § 359 Abs 2 S 2 SGB III beibehalten und auch vom Gesetzgeber des UVMG mit Wirkung ab 1.1.2009 in § 358 Abs 1 S 2 SGB III im Wesentlichen übernommen, allerdings mit der Ergänzung, dass auch private Haushalte nicht in die Umlage einbezogen werden. Hierbei ging der Gesetzgeber jedoch nicht von einer Neuerung, sondern vielmehr davon aus, dass private Haushalte - obwohl in keiner der Vorgängerregelungen erwähnt - schon bisher von der Umlage ausgenommen gewesen seien (BT-Drucks 16/9154 S 40
) . Das deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Wortlaut der Vorgängervorschriften alle Ausnahmen von der Umlagepflicht abschließend erfasst habe.
- 22
-
Im Übrigen war schon bei der Einführung des SGB III und erst recht bei der Verabschiedung des UVMG bekannt, dass die Rechtsprechung den Wortlaut des § 186c Abs 2 S 2 AFG nicht im Sinne eines in jedem Fall abschließenden Ausnahmekatalogs verstanden hatte. Denn das BSG hatte bereits mit Urteil vom 31.5.1978 (12 RAr 57/77 - SozR 4100 § 186c Nr 2 - Juris RdNr 15 f) entschieden, dass ein Unternehmen, das nach Konkurseröffnung weitergeführt wird und deshalb derzeit nicht erneut in Konkurs gehen kann, durch eine Ausdehnung der Ausnahmevorschrift über ihren Wortlaut hinaus ebenfalls von der Umlagepflicht freizustellen sei, weil das Gesetz insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lasse und eine Regelungslücke aufweise, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes und der Ausnahmevorschrift zu schließen sei. Eine Missbilligung dieser Rechtsprechung durch den Gesetzgeber ist in der Folgezeit und insbesondere bei der Einführung des SGB III oder des UVMG ebenso wenig erkennbar geworden wie etwa umgekehrt der Versuch, dieser Rechtsprechung durch eine entsprechende Präzisierung des Wortlauts der Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen.
- 23
-
Auch die Rechtsprechung des BVerfG, dass die zur Befreiung von der Umlagepflicht führende Unzulässigkeit eines Konkurses nicht ausdrücklich normiert sein müsse, sondern sich auch aus Verfassungsgrundsätzen ergeben könne, mit denen die konkrete Ausgestaltung des Konkursrechts nicht zu vereinbaren sei (Beschluss vom 5.10.1993 - 1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 = SozR 3-4100 § 186c Nr 2
; Urteil vom 13.12.1983 - 2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 - BVerfGE 66, 1 = SozR 4100 § 186c Nr 6 , hat den Gesetzgeber nie veranlasst, den Wortlaut der Ausnahmeregelung wenigstens im Interesse einer Klarstellung zu ändern.)
- 24
-
Bereits diese Umstände sprechen gegen den Standpunkt der Revision, allein schon dem Festhalten des Gesetzgebers an überkommenen Formulierungen sei ein Erklärungswert in dem Sinne beizumessen, dass Wohnungseigentümergemeinschaften trotz ihrer Insolvenzunfähigkeit bewusst nicht von der Insg-Umlage hätten ausgenommen werden sollen. Das gilt umso mehr, als sich weder in den Gesetzesmaterialien zum UVMG noch sonst Hinweise darauf finden, dass der Gesetzgeber sein ursprüngliches Konzept, Arbeitgeber von der Umlage auszunehmen, die aus Rechtsgründen nicht konkursfähig (bzw heute nicht insolvenzfähig) sind und deshalb auch keine Versicherungsfälle verursachen können, etwa im Laufe der Zeit aufgegeben hätte. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass dieses Konzept und die darauf beruhenden Vorschriften zur Insg-Umlage bei der Reform des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaften nicht bedacht wurden, sodass eine unbewusste Regelungslücke entstanden ist.
- 25
-
In dem 2006 eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drucks 16/887 S 1 ff) waren zunächst keine Regelungen vorgesehen, welche die vorher ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154) aufgriffen. Erst auf Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drucks 16/887, Anlage 2, S 49 ff) ging die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks 16/887, Anlage 3, S 56 ff) auf diese Problematik ein und wollte nunmehr als Konsequenz der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auch das Insolvenzverfahren über ihr Verwaltungsvermögen zulassen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zur Auflösung der Gemeinschaft führen sollte (BT-Drucks 16/887, Anlage 3, S 67 ff
) . Die anschließenden Beratungen im Rechtsausschuss führten dann jedoch aus im Wesentlichen pragmatischen Erwägungen zu der Entscheidung, die Insolvenzfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch § 11 Abs 3 WEG auszuschließen(BT-Drucks 16/3843, Beschlussempfehlung und Bericht, S 25) .
- 26
-
Die von der Revision angeführte Rechtsprechung des BVerfG steht der Auslegung der Ausnahmevorschrift durch das LSG nicht entgegen. Dem die Umlagepflicht einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verneinenden Beschluss des BVerfG vom 5.10.1993 (1 BvL 35/81 - BVerfGE 89, 144 = SozR 3-4100 § 186c Nr 2)ist nicht zu entnehmen, dass die Befreiung von der Umlagepflicht Rechtssubjekten mit Systemrelevanz für grundgesetzlich garantierte Freiheiten vorzubehalten sei. Das BVerfG ist vielmehr - ebenso wie in seinem die Umlagepflicht der Kirchen verneinenden Urteil vom 13.12.1983 (2 BvL 13/82, 2 BvL 14/82, 2 BvL 15/82 - BVerfGE 66, 1 = SozR 4100 § 186c Nr 6) - davon ausgegangen, dass für die Befreiung von der Umlagepflicht die rechtliche Unzulässigkeit eines Konkurses ausschlaggebend ist, und hat lediglich diese tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der damals in § 186c Abs 2 S 2 AFG normierten Ausnahmeregelung aus dem Verfassungsrecht hergeleitet. Daraus kann gerade nicht entnommen werden, dass die durch Gesetz - wie hier durch § 11 Abs 3 WEG - ausdrücklich bestimmte Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens für die Umlagepflicht unerheblich sei.
- 27
-
Aus dem Hinweis der Revision auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 2.2.2009 (1 BvR 2553/08 - ZInsO 2009, 714) lässt sich ebenfalls nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Diese zur Umlagepflicht eines Reiseunternehmens ergangene Entscheidung bekräftigt lediglich, dass die Heranziehung nur der Arbeitgeber zur Insg-Umlage nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 18.9.1978 - 1 BvR 638/78 - SozR 4100 § 186b Nr 2). Dagegen gibt sie nichts her für die hier entscheidende Frage, ob der rechtliche Ausschluss der Insolvenzfähigkeit der Umlagepflicht entgegensteht. Dasselbe gilt für das vorhergehende, mit der Verfassungsbeschwerde erfolglos angegriffene Urteil des BSG vom 29.5.2008 (B 11a AL 61/06 R - BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr 1).
- 28
-
Schließlich führt der Hinweis der Revision auf das sog Fiskusprivileg bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 882a der Zivilprozessordnung(idF der Bekanntmachung vom 5.12.2005, BGBl I 3202) nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn abgesehen davon, dass auch Gläubiger von Wohnungseigentümergemeinschaften Einschränkungen hinnehmen müssen, weil § 11 Abs 2 WEG das Recht ausschließt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, geht es hier nicht um die Frage einer allgemeinen Gleichstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften und öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern. Ausschlaggebend ist vielmehr das der Finanzierung des Kaug und des Insg zugrunde liegende Grundkonzept, das einerseits eine Verteilung der Umlagelast auf möglichst viele Beitragsschuldner vorsieht, andererseits aber nur diejenigen Arbeitgeber zu der Umlage heranziehen will, bei denen ein Konkurs- bzw heute Insolvenzereignis rechtlich überhaupt in Betracht kommt, um so auf der leistungsrechtlichen Seite (auch nur) die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer solcher Arbeitgeber zu sichern.
- 29
-
Das LSG hat deshalb zutreffend auch darauf abgestellt, dass einer Heranziehung der Klägerin zur Finanzierung des Insg kein entsprechendes Versicherungsrisiko gegenüberstünde. Denn ein Anspruch der von der Klägerin beschäftigten Hausmeister auf Insg käme nach § 165 SGB III(idF seit 1.4.2012; bis 31.3.2012: § 183 SGB III) nur in Betracht, falls sie bei einem Insolvenzereignis noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses hätten. "Ansprüche auf Arbeitsentgelt" sind nach § 165 Abs 2 S 1 SGB III alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Solche Ansprüche könnten die Hausmeister aber aus den bereits genannten Gründen nur gegenüber der Klägerin als ihrem Vertragspartner und Arbeitgeber haben. Dementsprechend könnten sie wegen solcher Ansprüche kein Insg beanspruchen, weil ein Insolvenzverfahren über das für die Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen haftende Verwaltungsvermögen der Klägerin kraft Gesetzes von vornherein ausscheidet. Denn mit der Teilrechtsfähigkeit und Insolvenzfestigkeit der WEG korrespondiert ein selbstständiger, unmittelbarer Haftungsanspruch des Gläubigers gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer selbst, § 10 Abs 8 WEG, der im Falle ausbleibender Lohnzahlung namens der WEG im Ergebnis zu einem anteiligen Entlohnungsanspruch der Beschäftigten gegen jeden der Wohnungseigentümer führt(zur Entstehungsgeschichte vgl etwa Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl 2013, § 10 RdNr 298 ff).
- 30
-
Die Kosten ihres nach alledem erfolglos bleibenden Rechtsmittels hat nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Beklagte zu tragen.
- 31
-
Ein Streitwertbeschluss ergeht gesondert.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.
(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.
(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.
(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.
(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.
(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Ministerium der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.
(4) Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten steht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 766 für unzulässig erklären. Antragsberechtigt sind
- 1.
der Schuldner und - 2.
der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
(5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.
(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, - 2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere
- 1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und - 2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.
(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.
(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn
- 1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt, - 2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat, - 3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder - 4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.
(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, - 2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.