Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.

(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.

(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.

(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.

(4) (weggefallen)

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wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Fahrpersonalverordnung - FPersV | § 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr


(1) Fahrer 1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung d

Fahrpersonalgesetz - FahrpersStG | § 4 Aufsicht


(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesr

Fahrpersonalverordnung - FPersV | § 2 Digitaler Fahrtenschreiber


(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 Absatz 1 und 3 einzuhalten hat und dabei einen digitalen Fahrtenschreiber betreibt, hat den Fahrtensc

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV | § 1 Grundsatz


Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 18i Absatz 4, §§ 28a, 99 und 106 bis 109 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten B
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28i Zuständige Einzugsstelle


Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur A

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 111 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1.(weggefallen)1a.entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,2.entgeg

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen


(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht und di
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern


(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüf

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss


(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des v

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28k Weiterleitung von Beiträgen


(1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; di

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung


(1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindestens alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch i

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung


(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen


Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmes

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - 1 StR 424/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2019 - 1 StR 456/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2011 - XI ZR 320/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2003 - III ZR 305/01

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 30. Okt. 2015 - L 16 R 741/15 B ER

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juni 2015 - L 1 RS 3/14

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Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Klägerin und Berufungsklägerin - gegen Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bei der Deutschen Rentenversicherung ..., vertreten durch

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bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.05.2015 teilweise aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2012

Sozialgericht Augsburg Rechtsentscheid, 13. Okt. 2016 - S 17 R 1087/12

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

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Bundessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - B 12 R 4/17 R

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

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Bundessozialgericht Urteil, 03. Mai 2018 - B 3 KR 13/16 R

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Bundessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2017 - B 1 KR 31/16 R

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

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Sozialgericht Halle Beschluss, 26. Apr. 2017 - S 8 R 226/17 ER

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - L 10 R 1501/16

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.02.2016 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die von der Bekla

Landessozialgericht NRW Beschluss, 11. Aug. 2016 - L 8 R 1096/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 11. Aug. 2016 - L 8 R 1095/14 B ER

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Bundessozialgericht Beschluss, 30. Juni 2016 - B 5 RS 40/15 B

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Juni 2016 - L 3 R 394/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine teilwe

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Apr. 2016 - L 5 KR 41/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 7. März 2016 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 20

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - 1 StR 1/16

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 1/16 vom 20. April 2016 in dem selbständigen Verfallsverfahren gegen wegen Verfalls ECLI:DE:BGH:2016:200416B1STR1.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2016 - L 1 R 471/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. September 2015 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. September 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 11. März 2016 - L 8 R 506/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.5.2014 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.3.2014 wird abgelehnt. Die Kosten des gesa

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - V ZB 25/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 25/15 vom 25. Februar 2016 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724 Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechts

Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Feb. 2016 - L 8 R 66/14

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst t

Sozialgericht Duisburg Beschluss, 11. Jan. 2016 - S 21 R 368/15 ER

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 11.12.2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 11.678,41 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten über den Vollzug einer Be

Landessozialgericht NRW Beschluss, 22. Dez. 2015 - L 8 R 213/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 31.1.2013 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheide

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - B 12 R 11/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Juni 2014 aufgehoben. Die S

Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2015 - B 12 R 7/14 R

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2014 aufgehoben.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Sept. 2015 - L 5 KR 147/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 07.09.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 13. Juli 2015 aufgehoben. Die Anträge des Antragstellers, festzustellen, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Janu

Landessozialgericht NRW Beschluss, 10. Aug. 2015 - L 8 R 488/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des SG Dortmund vom 5.6.2014 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.4.2014 gegen den Betriebsprüfungsbescheid vom 7.4.2014 angeordnet, soweit die Antragsgegnerin

Landessozialgericht NRW Beschluss, 03. Juli 2015 - L 8 R 672/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 1.7.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 352.925,07

Landessozialgericht NRW Beschluss, 18. Juni 2015 - L 8 R 999/13 B ER

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - IX ZB 76/13

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

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Bundessozialgericht Urteil, 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Mai 2015 - L 4 R 1167/15 B

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Sozialgericht Konstanz Urteil, 28. Apr. 2015 - S 11 R 1488/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - VI ZB 50/14

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Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2015 - S 44 R 1270/13

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Der Bescheid vom 17.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 wird insoweit aufgehoben, als der Kläger darin zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 8.612,50 EUR verpflichtet wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Ver

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Feb. 2015 - L 3 R 486/12

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen auf der Grundl

Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - B 12 KR 19/12 R

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2012 aufgehoben, soweit Gesamtsozialversicherungsbeiträge von mehr als 854 057,07 Euro nacherhobe

Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - B 12 KR 20/12 R

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2012 aufgehoben.

Sozialgericht Detmold Urteil, 21. Okt. 2014 - S 22 R 424/12

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Nachforderungen für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.12.2006 geltend macht. Im Übrigen wird die Klage abg

Sozialgericht Detmold Urteil, 21. Okt. 2014 - S 22 R 898/12

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2012 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23.07.2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Nachforderungen für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 geltend macht. Im Übrigen wird die Klage ab

Referenzen

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen...
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom...
Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen...