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Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig. Das beklagte Finanzamt hat eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Streitjahr 2003 zu Unrecht nicht gewährt.
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Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gem. § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v. H., höchstens 600,- EURO, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch IV darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz ist nach Satz 3 dieser Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung oder die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
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§ 35 a wurde durch Artikel 8 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I, 4621; Bundessteuerblatt I 2003, 3) neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 50 b Einkommensteuergesetz erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit auch die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht wurden. Der Grund für die Einfügung der Neuregelung war ein Vorschlag der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", der so genannten Hartz-Kommission. Diese hatte empfohlen, Dienstleistungen in privaten Haushalten steuerlich zu fördern, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", 2002, 170 ff.). Diesen Überlegungen hat sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Durch Einfügung des neuen § 35 a in das Einkommensteuergesetz wurde diese Absicht des Gesetzgebers verwirklicht (vgl. Bundestags-Drucksache 15/91 vom 14. November 2002, Seite 19 ff.). Die Vorschrift ersetzt teilweise die zum 01. Januar 2002 außer Kraft getretene frühere Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz zur Begünstigung haushaltswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse, das sogenannte Dienstmädchenprivileg (Niermann/Plenker, Der Betrieb-DB-2003, 308).
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Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt in seinem Schreiben vom 01. November 2004 IV C 8-S 2296 b - 16/2004 (Bundessteuerblatt I 2004, 958) zur Anwendung des § 35 a Einkommensteuergesetz in den Textziffern 7 und 8 ausgeführt, für die im Haushalt bzw. der Wohnung des Steuerpflichtigen ausgeführten (haushaltsnahen) Dienstleistungen könne dieser nur dann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen, wenn er der Auftraggeber sei. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften komme eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe, bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter - Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen sei. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zutreffend.
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Nach dem Wortlaut des Gesetzes und des in der gesetzgeberischen Begründung des § 35 a Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommenen Zwecks der Vorschrift folgt der Senat der Rechtsauffassung der Kläger, dass das Bundesministerium der Finanzen in seiner vom Finanzamt angewandten Verwaltungsanweisung zu einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes gelangt ist.
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Für die Auslegung von Gesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgericht - BVerfG- vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 1, 299, 312; sowie Beschluss des BVerfG vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 111/60, BVerfGE 11, 126, 131; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Oktober 1974 II R 67/68, Bundessteuerblatt II 1975,245). Der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen kann für die Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, als er die Richtigkeit einer nach den sonstigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die sonst nicht ausgeräumt werden könnten. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestehenden Ausdruck gefunden haben (Urteil des BVerfG vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268; Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 1981 1 BvR 898/79, BVerfGE 59, 128, 153; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, Bundessteuerblatt 1992, 167).
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Dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber für die von den Wohnungseigentümern oder deren Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenen Tätigkeiten keine Steuerermäßigung gewähren wollte.
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Die Auslegung des § 35 a Einkommensteuergesetz im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2004 hat eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Wohnungseigentümer zur Folge, die nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie dem lediglich in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht geboten ist (so auch Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2005, § 35 a Randnummer 10; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 22; anderer Ansicht Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2006 5 K 2573/05, Steuer-Eildienst-StEd-2006, 262; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 6. Auflage 2006, § 35 a Randnummer 5; Blümich-Erhard, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 11; Starke in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 35 a Einkommensteuergesetz, Anmerkung J 02-3). Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige selbst den Auftrag für die Dienstleistung erteilt bzw. den Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis geschlossen hat. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg eines Kreditinstituts nachweist. Diese gesetzlich geforderten Nachweise von Rechnung und Banküberweisung kann vor allem derjenige erbringen, der den Auftrag erteilt hat, d. h. Vertragspartner ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ist jedoch nicht zu folgern, dass nur derjenige die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, der selbst Auftraggeber der Dienstleistung ist. Auch wenn der Auftrag für die Dienstleistung durch die Wohnungseigentümer gemeinsam oder deren Hausverwalter mit gesetzlicher Vertretungsmacht erteilt wird, kann die gesetzliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung erfüllt sein. Denn zur Bejahung der ausdrücklich vom Gesetzgeber normierten Voraussetzung des Nachweises der Aufwendungen durch eine Rechnung bedarf es nur der genauen Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich begünstigten Aufwendungen (Finanzgericht München, Urteil vom 19. November 1997 13 K 1979/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 503). Dabei hält es der Senat für ausreichend, dass sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben. Dass der Hausverwalter gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer auf das Konto des Dienstleisters zahlt, ist unschädlich.
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Auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers ist die hier für zutreffend erachtete Auslegung gerechtfertigt. Ebenso wie bei Dienstleistungen im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen besteht bei für eine Wohnungseigentümergemeinschaft geleisteten Arbeiten die wenn auch geringere Gefahr der Schwarzarbeit. Vor allem bei aus wenigen Beteiligten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Verwaltung gemeinschaftlich oder durch einen der Wohnungseigentümer als Verwalter durchgeführt wird, werden die Arbeiten oftmals von den Wohnungseigentümern selbst übernommen oder ohne ordnungsgemäße Rechnung und Banküberweisung abgewickelt. Dass bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit zahlreichen Beteiligten regelmäßig anders verfahren wird, wird nicht verkannt. Bei dieser Sachlage gebietet es der Zweck des Gesetzes nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz allgemein auszuschließen.
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Die Gesetzesauslegung durch die Verwaltung ist auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt. Denn Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften werden durch die Regelung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von Einfamilienhäusern gleichheitswidrig benachteiligt. Eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte liegt dann vor, wenn sich für diese kein sachlicher Grund finden lässt, diese mithin als willkürlich zu bezeichnen ist (BVerfGE 91, 118; 83, 1). Im Streitfall ist die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in der Verwaltungsvorschrift nicht durch einen hinreichenden Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Dieser besteht - wie ausgeführt - nicht in dem Zweck der Lenkungsnorm, welcher überdies keine hinreichende Ausprägung im Gesetzeswortlaut gefunden hat. Eine Ungleichbehandlung liegt vor allem deshalb vor, weil die Verwaltungsanweisung die Steuerermäßigung nicht versagt, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes erbracht wurde. Auch bei Miteigentum nach Bruchteilen an einem Wohngebäude ist hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile eine gemeinschaftliche Verwaltung gegeben (§§ 1008, 741, 744 Bürgerliches Gesetzbuch). Entsprechende Pflege- und Reinigungsarbeiten an der Außenanlage sowie im Treppenhaus und Keller obliegen demnach der gemeinschaftlichen Verwaltung der Miteigentümer. In einem solchen Fall ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich. Denn in beiden Fällen werden die Dienste gegenüber einer Eigentümergemeinschaft geleistet, zumal es sich bei dem Wohnungseigentum nach den §§ 1 ff. Wohnungseigentumsgesetz um eine unauflösliche Verbindung von Miteigentum nach Bruchteilen am Gemeinschaftseigentum (Grundstück und besondere Gebäudeteile) sowie Sondereigentum an Wohnräumen handelt (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Wohnungseigentumsgesetz, Überblick Randnummer 2). In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird demnach bei wesentlich gleichen Sachverhalten eine gleichheitswidrige Unterscheidung getroffen.
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Da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass durch die von den Klägern vorgelegten Belege der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesetzlich geforderte Nachweis von Rechnung und Banküberweisung erbracht worden ist, ist der Klage stattzugeben.
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Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
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tarifliche Einkommensteuer laut Bescheid vom 8. April 2004 |
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./.Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG (20 v.H. von 403 EURO) |
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festzusetzende Steuer laut Urteil |
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Die Entscheidung ergeht nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 81 EURO beträgt, mithin 500 EURO nicht übersteigt.
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