Bundessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - B 12 KR 25/10 R

published on 29.08.2012 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - B 12 KR 25/10 R
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Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des KlÀgers in seiner TÀtigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des KlĂ€gers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurĂŒckgewiesen.

Die Beklagte hat dem KlĂ€ger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darĂŒber, ob der KlĂ€ger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als BeschĂ€ftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene KlĂ€ger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunĂ€chst als Schlosser und nach Ablegen der MeisterprĂŒfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "RĂŒhrwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und GeschĂ€ftsfĂŒhrer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des KlĂ€gers. Die GeschĂ€ftsanteile erbte dessen Ehefrau; der KlĂ€ger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum GeschĂ€ftsfĂŒhrer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des KlĂ€gers "gemĂ€ĂŸ § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"
 Aus gesundheitlichen GrĂŒnden werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens ĂŒbernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen FĂ€higkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens ĂŒbernehmen, meine Tochter den kaufmĂ€nnischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der KlĂ€ger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewĂ€hlte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der KlĂ€ger in seiner TĂ€tigkeit fĂŒr die Beigeladene zu 1. fĂŒr spĂ€tere ZeitrĂ€ume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der KlĂ€ger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch fĂŒr den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der KlĂ€ger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschĂ€ftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des KlĂ€gers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der KlĂ€ger im Rahmen seiner TĂ€tigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): FĂŒr eine BeschĂ€ftigung sprĂ€chen ua die fehlende GeschĂ€ftsfĂŒhrer- und Gesellschafterstellung des KlĂ€gers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des KlĂ€gers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. DemgegenĂŒber sprĂ€chen die tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse gegen eine BeschĂ€ftigung. So habe sein Vater dem KlĂ€ger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung ĂŒbertragen. Dadurch habe der KlĂ€ger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem GutdĂŒnken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer BĂŒrgschaft ĂŒber 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der GeschĂ€fte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe KundengesprĂ€che gefĂŒhrt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenĂŒber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rĂŒgt der RentenversicherungstrĂ€ger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die BeitrĂ€ge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemĂ€ĂŸ den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsĂ€chliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsĂ€chlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhĂ€ngig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berĂŒcksichtigt, dass der KlĂ€ger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der KlĂ€ger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der KlÀger habe in seiner TÀtigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des KlĂ€gers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurĂŒckzuweisen.

7

Der KlÀger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurĂŒckzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die BevollmĂ€chtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als GeschĂ€ftsfĂŒhrer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur fĂŒr Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. Ă€ußert sich nicht.

EntscheidungsgrĂŒnde

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des KlĂ€gers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschrĂ€nkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulĂ€ssig und begrĂŒndet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmĂ€ĂŸig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des KlĂ€gers insoweit zurĂŒckzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der RevisionsbegrĂŒndung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrĂŒcklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulĂ€ssig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des RevisionsklĂ€gers ergibt, dass er sich mit den GrĂŒnden der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lĂ€sst das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von BeschĂ€ftigung und selbststĂ€ndiger TĂ€tigkeit komme den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen generell Vorrang gegenĂŒber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begrĂŒndet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des KlĂ€gers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunĂ€chst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der BeschĂ€ftigung aufgestellten RechtssĂ€tzen ausgegangen; es hat jedoch die jĂŒngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse gegenĂŒber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berĂŒcksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine TĂ€tigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des KlĂ€gers zum Ausgangspunkt der weiteren PrĂŒfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche WĂŒrdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der ErwerbstĂ€tigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der TĂ€tigkeit des KlĂ€gers fĂŒr die Beigeladene zu 1. als (abhĂ€ngige) BeschĂ€ftigung die Rechtsprechung des BSG zur TĂ€tigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschĂ€ftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab fĂŒr das Vorliegen einer (abhĂ€ngigen) BeschĂ€ftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverĂ€ndert geltenden Fassung. Danach ist BeschĂ€ftigung die nichtselbststĂ€ndige Arbeit, insbesondere in einem ArbeitsverhĂ€ltnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der stĂ€ndigen Rechtsprechung des BSG setzt eine BeschĂ€ftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhĂ€ngig ist. Bei einer BeschĂ€ftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der BeschĂ€ftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der AusfĂŒhrung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschrĂ€nkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. DemgegenĂŒber ist eine selbststĂ€ndige TĂ€tigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen BetriebsstĂ€tte, die VerfĂŒgungsmöglichkeit ĂŒber die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete TĂ€tigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhĂ€ngig beschĂ€ftigt oder selbststĂ€ndig tĂ€tig ist, richtet sich ausgehend von den genannten UmstĂ€nden nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hĂ€ngt davon ab, welche Merkmale ĂŒberwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit der Abgrenzung zwischen abhĂ€ngiger BeschĂ€ftigung und selbststĂ€ndiger TĂ€tigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer RevisionsbegrĂŒndung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenĂŒber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgefĂŒhrt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung Ă€lterer Entscheidungen nachfolgend prĂ€zisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die BeitrĂ€ge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die BeitrĂ€ge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse die rechtlich relevanten UmstĂ€nde, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhĂ€ngigen BeschĂ€ftigung erlauben. Ob eine BeschĂ€ftigung vorliegt, ergibt sich aus dem VertragsverhĂ€ltnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich ZulĂ€ssigen tatsĂ€chlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunĂ€chst das VertragsverhĂ€ltnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lĂ€sst. Eine im Widerspruch zu ursprĂŒnglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsĂ€chliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsĂ€chlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die NichtausĂŒbung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen in diesem Sinne gehört daher unabhĂ€ngig von ihrer AusĂŒbung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulĂ€ssig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurĂŒcken: Die tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem KlĂ€ger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch fĂŒhrt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer BeschĂ€ftigung oder selbststĂ€ndigen TĂ€tigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags ĂŒberhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten GrundsĂ€tze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der KlĂ€ger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tĂ€tig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhĂ€ngig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natĂŒrlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der PrĂŒfung, ob die TĂ€tigkeit des KlĂ€gers fĂŒr die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer BeschĂ€ftigung oder selbststĂ€ndig ausgeĂŒbt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren VertragsverhĂ€ltnis zunĂ€chst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lĂŒckenhaft - festgestellten Inhalt - regelmĂ€ĂŸiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, UrlaubsansprĂŒche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein ArbeitsverhĂ€ltnis zum Gegenstand. Nach abgelegter MeisterprĂŒfung wurde der KlĂ€ger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafĂŒr einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei VertragsĂ€nderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des KlĂ€gers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des KlĂ€gers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenĂŒber dem KlĂ€ger. Zudem wurde dem KlĂ€ger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingerĂ€umt, ĂŒber seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit RevisionsrĂŒgen angegriffenen und daher fĂŒr den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So fĂŒhrte der KlĂ€ger fortan die KundengesprĂ€che, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen RĂŒcksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der KlĂ€ger war Ansprechpartner fĂŒr Kunden und fĂŒr Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des KlĂ€gers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl tĂ€glich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwĂ€hnten Vollmachten fĂŒr den KlĂ€ger zu diesem Zeitpunkt oder spĂ€ter tatsĂ€chlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulĂ€ssige SachrĂŒge erhoben hat. Denn auch fĂŒr den Fall, dass dem KlĂ€ger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten UmstĂ€nde nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem KlĂ€ger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der KlĂ€ger nunmehr selbststĂ€ndig tĂ€tig sein sollte.

22

c) Der KlĂ€ger erbrachte seine Dienste fĂŒr die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhĂ€ngigen) BeschĂ€ftigung.

23

Eine SelbststĂ€ndigkeit des KlĂ€gers in seiner TĂ€tigkeit fĂŒr die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien DienstverhĂ€ltnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des KlĂ€gers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenĂŒber dem KlĂ€ger verzichtete und diesem das Recht einrĂ€umte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der KlĂ€ger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als GeschĂ€ftsfĂŒhrer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der AusfĂŒhrung seiner TĂ€tigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhĂ€ngigen BeschĂ€ftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jĂŒngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als BeschĂ€ftigter entfĂ€llt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmĂ€ĂŸig abhĂ€ngig beschĂ€ftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenĂŒber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nĂ€mlich nicht schon zu einem SelbststĂ€ndigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der BeschĂ€ftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem KlĂ€ger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der KlĂ€ger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden GeschĂ€ftsfĂŒhrer (= Vater des KlĂ€gers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschrĂ€nkt war, wĂ€hrend die Leitung des kaufmĂ€nnischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu Ă€ndern, besaß der KlĂ€ger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen ZustĂ€ndigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschĂ€ftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sĂ€mtliche GeschĂ€fte erstreckt, die in einem GeschĂ€ftsbetrieb ĂŒblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des GeschĂ€ftsfĂŒhrers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die VerĂ€ußerung oder Belastung von GrundstĂŒcken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die ProzessfĂŒhrung von der BevollmĂ€chtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch fĂŒr diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. DarĂŒber hinaus unterlag der KlĂ€ger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschrĂ€nkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-GeschĂ€ftsfĂŒhrers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des KlĂ€gers in seiner Funktion als AlleingeschĂ€ftsfĂŒhrer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsĂ€chlich nicht oder nur sehr eingeschrĂ€nkt ausĂŒbte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der KlĂ€ger die einzelnen AuftrĂ€ge ordnungsgemĂ€ĂŸ einholte und durchfĂŒhrte, ist dies fĂŒr die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur AusĂŒbung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wĂ€ren die Grenzen des rechtlich ZulĂ€ssigen ĂŒberschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem KlĂ€ger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem KlĂ€ger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der KlĂ€ger hatte auch weder rechtlich noch tatsĂ€chlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer SperrminoritĂ€t ausgestatteter Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jĂŒngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des KlĂ€gers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begrĂŒndeten Stellung eines GeschĂ€ftsfĂŒhrers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurĂŒck. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den GeschĂ€ftsfĂŒhrer ist regelmĂ€ĂŸig von einer BeschĂ€ftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

26

Eine Vergleichbarkeit des KlĂ€gers mit einem beherrschenden Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsĂ€chlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem GeschĂ€ftsfĂŒhrer selbst gegenĂŒber der Gesellschaft zur VerfĂŒgung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewĂ€hrten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafĂŒr, dass die am 5.2.1994 fĂŒr die Beigeladene zu 1. ĂŒbernommene BĂŒrgschaft des KlĂ€gers ĂŒber 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsĂ€chlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der KlĂ€ger dieses hĂ€tte verhindern können.

27

FĂŒr eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom KlĂ€ger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die BedĂŒrfnisse der GeschĂ€ftsfĂŒhrung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der KlĂ€ger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend fĂŒr das Vorliegen einer selbststĂ€ndigen TĂ€tigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die GewĂ€hrung einer Tantieme als solche nicht genĂŒgt, um eine BeschĂ€ftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung fĂŒr die Abgrenzung von BeschĂ€ftigung und selbststĂ€ndiger TĂ€tigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) AnknĂŒpfungspunkt fĂŒr ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des fĂŒr ein Unternehmen TĂ€tigen zu, das im Rahmen der GesamtwĂŒrdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die GewĂ€hrung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die BeitrĂ€ge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht fĂŒr die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der BeschĂ€ftigung in einem ArbeitsverhĂ€ltnis gegenĂŒber einem selbststĂ€ndigen DienstverhĂ€ltnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer TĂ€tigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die TĂ€tigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine TĂ€tigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der KlĂ€ger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschĂ€dlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der BĂŒrgschaft wĂ€hrend des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des KlĂ€gers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die BĂŒrgschaft ĂŒber ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des KlĂ€gers angenommen und als Indiz fĂŒr eine SelbststĂ€ndigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine BĂŒrgschaft wie die des KlĂ€gers fĂŒr die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige TĂ€tigkeit ausĂŒbt, in erster Linie fĂŒr die Abgrenzung einer BeschĂ€ftigung gegenĂŒber einer durch "Mitunternehmerschaft" begrĂŒndeten TĂ€tigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. FĂŒr die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer TĂ€tigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese BĂŒrgschaft begrĂŒndete kein mit der TĂ€tigkeit - sei es als BeschĂ€ftigter oder selbststĂ€ndiger Dienstverpflichteter - des KlĂ€gers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nĂ€mlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die BĂŒrgschaft fĂŒr die ErfĂŒllung der diesbezĂŒglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die GrĂŒnde fĂŒr ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der BeschĂ€ftigung bzw des DienstverhĂ€ltnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine TĂ€tigkeit hatte der KlĂ€ger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung fĂŒr seine TĂ€tigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhĂ€ngig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmĂ€ĂŸigen Entgeltes" zu, wie dies fĂŒr BeschĂ€ftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der KlĂ€ger - wie jeder andere BeschĂ€ftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von SelbststĂ€ndigkeit des KlĂ€gers in seiner TĂ€tigkeit fĂŒr die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten TĂ€tigkeiten gestĂŒtzt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - ĂŒberwiegend zu LeistungsansprĂŒchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch fĂŒr den Fall, dass der GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer Gesellschaft nicht zumindest ĂŒber eine SperrminoritĂ€t verfĂŒgte, eine selbststĂ€ndige TĂ€tigkeit des Betroffenen fĂŒr möglich erachtet, wenn dessen TĂ€tigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere RĂŒcksichtnahme aufgrund familiĂ€rer Bindungen geprĂ€gt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne GeschĂ€ftsfĂŒhrerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen GrundsĂ€tzen eigentlich ausgeschlossene - selbststĂ€ndige TĂ€tigkeit fĂŒr den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH TĂ€tige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiĂ€re Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die SelbststĂ€ndigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) GeschĂ€ftsfĂŒhrer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten GeschĂ€ftsfĂŒhrerin und Mehrheitsgesellschafterin vollstĂ€ndig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter GeschĂ€ftsfĂŒhrer betĂ€tigt und neben der hauptamtlichen GeschĂ€ftsfĂŒhrerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darĂŒber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbststĂ€ndige TĂ€tigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum GeschĂ€ftsfĂŒhrer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrers fĂŒr möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass fĂŒr einen FremdgeschĂ€ftsfĂŒhrer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiĂ€r verbunden ist, eine Ausnahme von der BeschĂ€ftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die GeschĂ€fte der Gesellschaft nach eigenem GutdĂŒnken fĂŒhren konnte und gefĂŒhrt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich AlleingeschĂ€ftsfĂŒhrer ist und die TĂ€tigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer ausgeĂŒbt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhĂ€ngige) BeschĂ€ftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortfĂŒhre, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und GeschĂ€ftsfĂŒhrer, diesen Willen durchzusetzen, so habe fĂŒr den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer BeschĂ€ftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige BetriebsfĂŒhrung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-WĂŒrttemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gĂ€nzlich atypische SonderfĂ€lle beschrĂ€nkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofĂŒr Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrĂŒcklich hingewiesen hat, grĂ¶ĂŸere Bedeutung beizumessen ist. FĂŒr Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt fĂŒr die Annahme einer selbststĂ€ndigen TĂ€tigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhĂ€ngigen) BeschĂ€ftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiĂ€rer RĂŒcksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiĂ€ren ZerwĂŒrfnisses zwischen den Beteiligten kĂ€me jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen eine Weisungsunterworfenheit bestĂŒnde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbststĂ€ndigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher TatbestĂ€nde schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der VersicherungstrĂ€ger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der TĂ€tigkeit zu klĂ€ren, weil diese nicht nur fĂŒr die Entrichtung der BeitrĂ€ge, sondern auch fĂŒr die Leistungspflichten des SozialleistungstrĂ€gers und die LeistungsansprĂŒche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der KlĂ€ger habe seit April 1996 die GeschĂ€fte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem GutdĂŒnken fĂŒhren und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschrĂ€nkt, dass der KlĂ€ger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" gefĂŒhrt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe fĂŒhren können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem KlĂ€ger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzĂŒgiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des KlĂ€gers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschrĂ€nkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem KlĂ€ger damit nicht ĂŒbertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der KlĂ€ger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hĂ€tte, dass nach den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den KlĂ€ger vorgelegen hĂ€tte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des KlĂ€gers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der GeschĂ€fte festgestellt. Die Leitung des kaufmĂ€nnischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des KlĂ€gers gerade mit RĂŒcksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des KlĂ€gers ĂŒbertragen. Zudem verfĂŒgte der Vater des KlĂ€gers ĂŒber langjĂ€hrige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der KlĂ€ger die MeisterprĂŒfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der KlĂ€ger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu GeschĂ€ftsfĂŒhrern berufen wurden, dafĂŒr, dass sich der Allein-Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezĂŒglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den KlĂ€ger und seine Schwester fiel, dafĂŒr, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls wĂ€hrend des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollstĂ€ndig an seine Kinder ĂŒbergeben hatte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem VerhĂ€ltnis der im streitigen Zeitraum fĂŒr den KlĂ€ger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten BeitrĂ€ge.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 20.10.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 107/07 VerkĂŒndet am: 20. Oktober 2008 Röder JustizhauptsekretĂ€rin als Urkundsbeamtin der GeschĂ€ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 28.09.2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 wird zurĂŒckgewiesen.
published on 27.07.2011 00:00

Tenor Die Revision des KlĂ€gers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-WĂŒrttemberg vom 16. Juni 2009 wird zurĂŒckgewiesen.
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published on 11.04.2025 11:12

Reitlehrerin oder ScheinselbststĂ€ndige? – In diesem Urteil klĂ€rt das Hessische Landessozialgericht, ob eine Trainerin in einem gemeinnĂŒtzigen Reitverein selbststĂ€ndig tĂ€tig oder sozialversicherungspflichtig beschĂ€ftigt war...
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Reitlehrerin oder ScheinselbststĂ€ndige? – In diesem Urteil klĂ€rt das Hessische Landessozialgericht, ob eine Trainerin in einem gemeinnĂŒtzigen Reitverein selbststĂ€ndig tĂ€tig oder sozialversicherungspflichtig beschĂ€ftigt war. Trotz fehlender fester Arbeitszeiten und Gestaltungsspielraum bei der DurchfĂŒhrung der Reitstunden entschied das Gericht: Die Trainerin war in den Vereinsbetrieb eingegliedert und unterlag damit – bezogen auf ihre TĂ€tigkeit im Reitunterricht mit vereinseigenen Pferden – einem abhĂ€ngigen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis.

FĂŒr wen ist das Urteil relevant?
Das Urteil richtet sich an Vereine, Trainer:innen, Übungsleiter:innen sowie Berater:innen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Es gibt wichtige Hinweise zur sozialversicherungsrechtlichen Bewertung von TĂ€tigkeiten im gemeinnĂŒtzigen Bereich, insbesondere zur Abgrenzung von SelbststĂ€ndigkeit und ScheinselbststĂ€ndigkeit.

Rechtlich brisant:
Das Gericht bekrĂ€ftigt die Bedeutung der tatsĂ€chlichen DurchfĂŒhrung des VertragsverhĂ€ltnisses ĂŒber die bloße ParteiwillenserklĂ€rung hinaus. Selbst wenn beide Seiten eine freie Mitarbeit wollten, kann die konkrete Ausgestaltung zur ScheinselbstĂ€ndigkeit fĂŒhren – mit weitreichenden Folgen fĂŒr die Sozialversicherungspflicht. Das Urteil unterstreicht zudem die Bedeutung der betrieblichen Eingliederung und des Fehlens eines unternehmerischen Risikos als entscheidende Abgrenzungskriterien.

published on 25.05.2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die KlĂ€gerin trĂ€gt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1). III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
published on 20.10.2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.
published on 20.10.2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts MĂŒnchen vom 5. Februar 2015 wird zurĂŒckgewiesen. II. Die Beklagte trĂ€gt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selber tr
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Annotations

(1) Die BeschlĂŒsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmĂŒndlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sĂ€mtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklĂ€ren.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sÀmtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklÀren.

(3) Befinden sich alle GeschĂ€ftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzĂŒglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses ĂŒber die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefĂŒgt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente ĂŒbermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses ĂŒber die Zulassung der Revision zu begrĂŒnden. Die BegrĂŒndungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlĂ€ngert werden. Die BegrĂŒndung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit VerfahrensmĂ€ngel gerĂŒgt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) BeschĂ€ftigung ist die nichtselbstĂ€ndige Arbeit, insbesondere in einem ArbeitsverhĂ€ltnis. Anhaltspunkte fĂŒr eine BeschĂ€ftigung sind eine TĂ€tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine BeschÀftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
wÀhrend der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fÀllig ist und
2.
das monatlich fĂ€llige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem fĂŒr die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn wĂ€hrend einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktĂ€glichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fĂ€llig ist. Beginnt ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fĂ€llige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem fĂŒr die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt spĂ€ter erzielt werden soll. Eine BeschĂ€ftigung gegen Arbeitsentgelt besteht wĂ€hrend der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt spĂ€ter erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur fĂŒr den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der BeschĂ€ftigung auf Grund verminderter ErwerbsfĂ€higkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des BeschĂ€ftigten nicht mehr fĂŒr Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die SĂ€tze 1 bis 4 gelten nicht fĂŒr BeschĂ€ftigte, auf die Wertguthaben ĂŒbertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind fĂŒr die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im ĂŒbrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die fĂŒr den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die KĂŒndigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses durch den Arbeitgeber begrĂŒndende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des KĂŒndigungsschutzgesetzes.

(2) Als BeschÀftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine BeschĂ€ftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht lĂ€nger als einen Monat. Eine BeschĂ€ftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund ĂŒbertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, PflegeunterstĂŒtzungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht fĂŒr die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) BeschĂ€ftigt ein Arbeitgeber einen AuslĂ€nder ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur ErwerbstĂ€tigkeit, wird vermutet, dass ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis gegen Arbeitsentgelt fĂŒr den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschÀftigt sind; wÀhrend des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten WerkstĂ€tten fĂŒr behinderte Menschen oder in BlindenwerkstĂ€tten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder fĂŒr diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tĂ€tig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser RegelmĂ€ĂŸigkeit eine Leistung erbringen, die einem FĂŒnftel der Leistung eines voll erwerbsfĂ€higen BeschĂ€ftigten in gleichartiger BeschĂ€ftigung entspricht; hierzu zĂ€hlen auch Dienstleistungen fĂŒr den TrĂ€ger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder Ă€hnlichen Einrichtungen fĂŒr behinderte Menschen fĂŒr eine ErwerbstĂ€tigkeit befĂ€higt werden sollen; dies gilt auch fĂŒr Personen wĂ€hrend der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der UnterstĂŒtzten BeschĂ€ftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige Ă€hnlicher Gemeinschaften wĂ€hrend ihres Dienstes fĂŒr die Gemeinschaft und wĂ€hrend der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem DienstverhÀltnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser BeschÀftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschÀftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als BeschÀftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den BeschÀftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen StudiengÀngen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, fĂŒr die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf AusbildungsvergĂŒtung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) BeschĂ€ftigung ist die nichtselbstĂ€ndige Arbeit, insbesondere in einem ArbeitsverhĂ€ltnis. Anhaltspunkte fĂŒr eine BeschĂ€ftigung sind eine TĂ€tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine BeschÀftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
wÀhrend der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fÀllig ist und
2.
das monatlich fĂ€llige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem fĂŒr die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn wĂ€hrend einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktĂ€glichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fĂ€llig ist. Beginnt ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fĂ€llige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem fĂŒr die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt spĂ€ter erzielt werden soll. Eine BeschĂ€ftigung gegen Arbeitsentgelt besteht wĂ€hrend der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt spĂ€ter erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur fĂŒr den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der BeschĂ€ftigung auf Grund verminderter ErwerbsfĂ€higkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des BeschĂ€ftigten nicht mehr fĂŒr Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die SĂ€tze 1 bis 4 gelten nicht fĂŒr BeschĂ€ftigte, auf die Wertguthaben ĂŒbertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind fĂŒr die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im ĂŒbrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die fĂŒr den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die KĂŒndigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses durch den Arbeitgeber begrĂŒndende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des KĂŒndigungsschutzgesetzes.

(2) Als BeschÀftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine BeschĂ€ftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht lĂ€nger als einen Monat. Eine BeschĂ€ftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund ĂŒbertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, PflegeunterstĂŒtzungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht fĂŒr die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) BeschĂ€ftigt ein Arbeitgeber einen AuslĂ€nder ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur ErwerbstĂ€tigkeit, wird vermutet, dass ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis gegen Arbeitsentgelt fĂŒr den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die BeschlĂŒsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmĂŒndlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sĂ€mtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklĂ€ren.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sÀmtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklÀren.

(3) Befinden sich alle GeschĂ€ftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzĂŒglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsĂ€chlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulĂ€ssige und begrĂŒndete RevisionsgrĂŒnde vorgebracht sind.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschÀftigt sind; wÀhrend des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten WerkstĂ€tten fĂŒr behinderte Menschen oder in BlindenwerkstĂ€tten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder fĂŒr diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tĂ€tig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser RegelmĂ€ĂŸigkeit eine Leistung erbringen, die einem FĂŒnftel der Leistung eines voll erwerbsfĂ€higen BeschĂ€ftigten in gleichartiger BeschĂ€ftigung entspricht; hierzu zĂ€hlen auch Dienstleistungen fĂŒr den TrĂ€ger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder Ă€hnlichen Einrichtungen fĂŒr behinderte Menschen fĂŒr eine ErwerbstĂ€tigkeit befĂ€higt werden sollen; dies gilt auch fĂŒr Personen wĂ€hrend der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der UnterstĂŒtzten BeschĂ€ftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige Ă€hnlicher Gemeinschaften wĂ€hrend ihres Dienstes fĂŒr die Gemeinschaft und wĂ€hrend der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem DienstverhÀltnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser BeschÀftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschÀftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als BeschÀftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den BeschÀftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen StudiengÀngen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, fĂŒr die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf AusbildungsvergĂŒtung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer BeschÀftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige BeschĂ€ftigte oder sonstiger BeschĂ€ftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren SpitzenverbĂ€nden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder GrundsĂ€tzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der BezĂŒge und auf Beihilfe oder HeilfĂŒrsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder GrundsĂ€tzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der BezĂŒge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschĂ€ftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder GrundsĂ€tzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der BezĂŒge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmĂ€ĂŸige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und Ă€hnliche Personen, wenn sie sich aus ĂŒberwiegend religiösen oder sittlichen BeweggrĂŒnden mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnĂŒtzigen TĂ€tigkeiten beschĂ€ftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren LebensbedĂŒrfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft fĂŒr das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfĂŒgige BeschĂ€ftigungen und nicht geringfĂŒgige BeschĂ€ftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht fĂŒr Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften ĂŒber das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 FĂŒnftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten GrĂŒnde
nur geringfĂŒgig beschĂ€ftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unstĂ€ndigen BeschĂ€ftigung, die sie berufsmĂ€ĂŸig ausĂŒben. UnstĂ€ndig ist eine BeschĂ€ftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschrĂ€nkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschrĂ€nkt ist,
2.
BeschĂ€ftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer TĂ€tigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeĂŒbt wird, wenn der ĂŒberwiegende Teil des Verdienstes aus der TĂ€tigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
BeschÀftigung als auslÀndische Arbeitnehmerin oder auslÀndischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von AuslÀnderinnen oder AuslÀndern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurĂŒckgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der EuropĂ€ischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen fĂŒr den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begrĂŒnden können,
4.
BeschĂ€ftigung als BĂŒrgermeisterin, BĂŒrgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese BeschĂ€ftigung ehrenamtlich ausgeĂŒbt wird,
5.
BeschÀftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die wÀhrend der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine BeschĂ€ftigung ausĂŒben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der BeschĂ€ftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der ĂŒblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die wĂ€hrend einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine BeschĂ€ftigung ausĂŒben. Satz 1 gilt nicht fĂŒr BeschĂ€ftigungen, die wĂ€hrend der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeĂŒbt werden.

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von GeschÀften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger GeschÀfte ermÀchtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle GeschÀfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger GeschÀfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur VerĂ€ußerung oder Belastung von GrundstĂŒcken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur ProzeßfĂŒhrung ist der HandlungsbevollmĂ€chtigte nur ermĂ€chtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige BeschrĂ€nkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche VergĂŒtung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfĂ€hig.

(4) Nicht erstattungsfĂ€hig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten GebĂŒhrenpflichtigen.