Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2010 - B 11 AL 14/09 R

bei uns veröffentlicht am05.05.2010

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2009 geändert.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18. Mai 2007 wird insgesamt zurückgewiesen.

Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen des Klägers für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.

2

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber im Juli 2004 fristlos mit der Begründung gekündigt, er habe während der Arbeitszeit in alkoholisiertem Zustand einen Unfall verursacht. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht und beantragte bei der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 5.11.2004 den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen mit der Begründung fest, der Kläger habe durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt.

3

Gegen den Bescheid vom 5.11.2004 erhob der Kläger, vertreten durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Widerspruch. Mit Schreiben vom 8.3.2005 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten das Protokoll eines am 4.3.2005 vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs, aus dem hervorging, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung endete und der Arbeitgeber den Vorwurf der Schadensverursachung durch den Kläger im alkoholisierten Zustand während der Arbeitszeit fallen ließ.

4

Mit Abhilfebescheid vom 20.4.2004 hob die Beklagte den Sperrzeitbescheid vom 5.11.2004 auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag zu erstatten.

5

Mit seiner bei der Beklagten eingereichten Kostennote machte der Bevollmächtigte des Klägers eine Geschäftsgebühr von 318,50 Euro, eine Erledigungsgebühr von 367,50 Euro, eine Auslagenpauschale von 20 Euro sowie 112,96 Euro Umsatzsteuer geltend, insgesamt 818,96 Euro. Die Beklagte erkannte als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen jedoch nur 301,60 Euro an und lehnte im Übrigen eine Kostenerstattung ab (Bescheid vom 1.7.2005). Der anerkannte Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 240 Euro Geschäftsgebühr gemäß Nr 2500 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der bis 30.6.2006 geltenden Fassung, 20 Euro Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie 41,60 Euro Umsatzsteuer. Auf den Widerspruch des Klägers erkannte die Beklagte zusätzlich noch Kopierkosten in Höhe von 8,70 Euro an (Bescheid vom 4.8.2005), wies jedoch im Übrigen den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.9.2005).

6

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.5.2007). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert, die Beklagte unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, die erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 726,16 Euro festzusetzen und an den Kläger weitere 415,86 Euro zu zahlen; im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.5.2009). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die auf der Grundlage der Nr 2500 VV RVG geltend gemachte Geschäftsgebühr von 318,50 Euro sei nicht unbillig. Die Tätigkeit des Anwalts sei schwierig gewesen. Es habe sich um ein sozialrechtliches Spezialproblem aus dem Arbeitsförderungsrecht gehandelt, in das sich der Bevollmächtigte habe einarbeiten müssen. Das Arbeitsförderungsrecht sei ein Rechtsgebiet, für das ein Rechtsanwalt Spezialwissen benötige. Der Schwierigkeitsgrad sei aus der Sicht des Allgemeinanwalts zu beurteilen; für ihn seien Fälle aus dem Sozialrecht jedenfalls dann schwierig, wenn sie von einem sozialrechtlichen Standard- und Routinefall abwichen. Auch spreche die Bildung von Kammern und Senaten mit Spezialzuständigkeiten sowie die Einführung einer Fachanwaltschaft in einem Rechtsgebiet für dessen Schwierigkeit. Diese rechtfertige im vorliegenden Fall den Ansatz einer um 40 Euro oberhalb der Schwellengebühr (240 Euro) liegenden Gebühr, also der Mittelgebühr in Höhe von 280 Euro; diese habe der Bevollmächtigte um 13,75 % auf 318,50 Euro erhöhen dürfen. Darüber hinaus sei auch eine Erledigungsgebühr gemäß Nr 1005 VV RVG angefallen. Das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderliche besondere Tätigwerden des Rechtsanwaltes liege darin, dass er im arbeitsgerichtlichen Verfahren erkennbar darauf hingewirkt habe, den Wahrheitsgehalt der vom Arbeitgeber zur Begründung der außerordentlichen Kündigung angeführten, für die Entscheidung der Beklagten maßgeblichen Tatsachen in Frage zu stellen, und dass er das Ergebnis seiner Bemühungen im Kündigungsschutzprozess unverzüglich in das Widerspruchsverfahren eingeführt habe. Als Erledigungsgebühr angemessen sei aber nur die Mittelgebühr von 280 Euro; der vom Kläger angesetzte Wert von 367,50 Euro weiche um 31,25 % von der Mittelgebühr ab und sei nicht mehr vom anwaltlichen Beurteilungsspielraum gedeckt.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Sie macht ua geltend, es bestehe kein Anspruch auf Zubilligung einer 240 Euro übersteigenden Geschäftsgebühr, weil die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Zur Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägige Rechtsnorm des § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) habe es nur eines flüchtigen Blickes in das Gesetz bedurft, nicht aber einer weitreichenden rechtlichen Detailprüfung. Auch eine Erledigungsgebühr sei mangels besonderer anwaltlicher Mitwirkung nicht angefallen. Das Übersenden des arbeitsgerichtlichen Vergleichs sei lediglich als logische Fortsetzung und Beendigung der ursprünglichen Widerspruchsbegründung anzusehen, nicht aber als weitere, auf gütliche Einigung gerichtete und gesondert zu vergütende Tätigkeit. Soweit ein besonderes Bemühen im Prozess vor dem Arbeitsgericht vorgelegen habe, könne dies nur im dortigen Verfahren eine Einigungsgebühr rechtfertigen.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 5.5.2009 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 18.5.2007 insgesamt zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

10

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Beklagte hat die dem Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen zutreffend festgesetzt, so dass auf die Revision das Urteil des LSG zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG insgesamt zurückzuweisen ist.

12

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Revision und die Berufung sind nicht nach § 144 Abs 4 SGG iVm § 165 Satz 1 SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens(§§ 78 ff SGG, § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) gestritten wird (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 9; Urteil des Senats vom 25.2.2010, B 11 AL 24/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 11 mwN). Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage; der Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Bestimmung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs 3 Satz 2 SGB X bedarf es nicht, da die Beklagte diese Notwendigkeit zumindest konkludent anerkannt hat(vgl ua BSG, Urteile vom 5.5.2009, B 13 R 137/08 R, RdNr 12, und vom 21.12.2009, B 14 AS 83/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 13).

13

2. Die angefochtenen Bescheide vom 1.7.2005 und 4.8.2005, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.9.2005, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung einer den Betrag von 240 Euro übersteigenden Geschäftsgebühr (dazu im Folgenden unter b) und auch kein Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr (dazu unter c).

14

a) Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen ua eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gebühren und Auslagen iS des § 63 Abs 2 SGB X sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen(BSGE 78, 159, 161 f = SozR 3-1300 § 63 Nr 7 S 25 f; SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 16). Diese sind bei Beauftragung eines Rechtsanwalts seit dem 1.7.2004 nach Maßgabe des RVG sowie des VV der Anlage 1 zum RVG zu bestimmen (vgl § 1 Abs 1 und § 2 Abs 2 Satz 1 RVG, jeweils idF des Art 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl I 718; zum Inkrafttreten Art 8 KostRMoG, zum Übergangsrecht §§ 60, 61 RVG).

15

b) Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Geschäftsgebühr ist Nr 2500 des VV zum RVG in der vorbezeichneten Fassung (aF; gleichlautend inzwischen Nr 2400 in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung , vgl Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b KostRMoG). Danach erhält der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (vgl § 3 RVG) ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl Vorbemerkung 2 zu Nr 2500 VV RVG aF) eine Geschäftsgebühr (zur Anwendbarkeit bei Leistungsempfängern iS des § 183 Satz 1 SGG vgl BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 18). Die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF umfasst einen Betragsrahmen von 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (so genannte Schwellengebühr).

16

Nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr 2500 VV RVG aF (= Nr 2400 VV RVG nF) hat die Schwellengebühr von 240 Euro die so genannte Mittelgebühr, die sich aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr errechnet (bei Nr 2500 aF also 280 Euro), nicht ersetzt (BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 22 ff). Die Einführung der Schwellengebühr hat aber zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind (BSGE aaO RdNr 22; vgl auch BSG SozR 4-1935 § 14 Nr 1 RdNr 16). Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen also über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen. Von einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit in diesem Sinne kann aber unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht die Rede sein, weshalb der von der Beklagten anerkannte und festgesetzte Betrag von 240 Euro nicht weiter zu erhöhen ist.

17

Dass die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig iS der Nr 2500 VV RVG aF war, ist den vom LSG festgestellten, das Revisionsgericht bindenden Tatsachen (§ 163 SGG) zu entnehmen. Das LSG hat zunächst zum Umfang der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers nach Hinweis auf die Erhebung des Widerspruchs und das Schreiben vom 8.3.2005 ausgeführt, die Tätigkeit sei nicht umfangreich gewesen. Ein überdurchschnittlicher Umfang der Tätigkeit wird auch vom Kläger selbst nicht behauptet. Das LSG hat im Übrigen tatsächliche Feststellungen zum Inhalt und zur Intensität der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren getroffen. Danach hat der Bevollmächtigte als Allgemeinanwalt die rechtliche Prüfung vorgenommen, ob der Kläger durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben und dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ob also eine Sperrzeit gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III eingetreten ist. Im Rahmen und in der Folge dieser Prüfung hat der Bevollmächtigte das Protokoll über den vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich vorgelegt. Diese Feststellungen des LSG sind maßgebend für die rechtliche Beurteilung des Senats, ob die Tätigkeit schwierig iS der Nr 2500 VV RVG aF war.

18

Eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit kommt in Betracht, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten, die sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen können (BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 33; vgl hierzu auch Schafhausen in jurisPR-SozR 10/2010 Anm 6). Abzustellen ist auf einen Rechtsanwalt, der sich bei Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur, zu bearbeiten (BSGE aaO RdNr 32 mwN). Ausgehend von diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeit zu verneinen. Denn die rechtliche Überprüfung der Frage des Eintritts einer Sperrzeit gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III war nicht mit besonderen, sich üblicherweise nicht stellenden Problemen verbunden. Die einschlägige Norm ist weder schwer verständlich noch bedurfte es bei der Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die Norm der Auswertung umfangreicher Rechtsprechung oder spezieller Literatur. Auch in tatsächlicher Hinsicht ergeben die Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten. Der Sachverhalt war überschaubar und nicht ungewöhnlich; die konkrete Verteidigungsstrategie konnte nur darauf hinauslaufen, den Vorwurf der Veranlassung der Kündigung durch arbeitsvertragswidriges Verhalten zu widerlegen oder zu entkräften. Insgesamt handelte es sich somit um einen Normal- oder Routinefall (vgl BSGE aaO RdNr 35).

19

Der Auffassung des LSG, die Schwierigkeit ergebe sich bereits aus der Einführung einer Fachanwaltschaft für das Sozialrecht sowie aus der Bildung von Fachkammern und Fachsenaten im Arbeitsförderungsrecht, folgt der Senat nicht. Das BSG hat bereits entschieden, dass es bei der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit durchschnittlich bzw über- oder unterdurchschnittlich ist, nicht angebracht ist, nach einzelnen Rechtsgebieten bzw Teilrechtsgebieten zu differenzieren (BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 35; aA etwa Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl 2008, § 14 RdNr 16). Abzustellen ist also in jedem Rechtsgebiet auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl auch § 14 Abs 1 Satz 1 RVG).

20

Dass der Bevollmächtigte des Klägers zunächst selbst davon ausging, seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren sei nicht schwierig gewesen, ergibt sich im Übrigen aus seiner der Beklagten vorgelegten Kostennote. Die geforderte Geschäftsgebühr von 318,50 Euro war nämlich auf der Grundlage der Nr 2400 VV RVG aF (= Nr 2300 VV RVG nF) berechnet, wobei der Bevollmächtigte rechtsirrig annahm, die Gebühr richte sich nach dem Gegenstandswert. Der Betrag von 318,50 Euro ergab sich aus einem unterstellten Streitwert von 3.731,28 Euro (Alg für zwölf Wochen) und einer Gebühr von 1,3 gemäß Nr 2400 VV RVG aF (vgl § 13 Abs 1 RVG iVm der Anlage 2 zum RVG: volle Gebühr 245 Euro, Gebühr von 1,3 also 318,50 Euro). Bei Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit wäre die Berechnung einer höheren Geschäftsgebühr zu erwarten gewesen, da nach Nr 2400 VV RVG aF (= Nr 2300 VV RVG nF) eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

21

c) Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erledigungsgebühr ist Nr 1005 VV RVG iVm Nr 1002 VV RVG (jeweils idF des KostRMoG). Danach erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr für die Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG); die Gebühr umfasst einen Rahmen von 40 bis 520 Euro. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (vgl Erläuterungen zu Nr 1002 VV RVG). Entgegen der Auffassung des LSG sind die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht erfüllt.

22

Nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr 1005 bzw 1002 VV RVG kann eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat (ua BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 20 ff; Urteil vom 21.3.2007, B 11a AL 53/06 R, RdNr 16; SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1, RdNr 14 mwN; zustimmend ua Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, Anhang zu § 63 RdNr 43b). Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 22). Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte, beibringt (BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 15). Dagegen bewegt sich die Vorlage präsenter Beweismittel noch im Rahmen der dem Widerspruchsführer ohnehin obliegenden Mitwirkung (§ 21 Abs 2 SGB X) und ist bereits mit der Geschäftsgebühr bzw der Auslagenpauschale abgegolten (BSG, Urteil vom 2.10.2008, B 9/9a SB 3/07 R, RdNr 16, 17).

23

Unter Zugrundelegung dieser in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe kann in der durch den Bevollmächtigten des Klägers vorgenommenen Übersendung des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs keine die Gebühr nach Nr 1005 VV RVG rechtfertigende besondere Tätigkeit gesehen werden. Das LSG hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die für den Vergleichsabschluss ausschlaggebende Tätigkeit nicht im Widerspruchsverfahren, sondern in einem anderen, vom Kläger gesondert anhängig gemachten Verfahren entfaltet worden ist. Denn die Gebühr nach Nr 1005 iVm Nr 1002 VV RVG entsteht bei Erledigung einer Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts (vgl Erläuterungen zu Nr 1002 VV RVG), woraus deutlich wird, dass die anwaltliche Mitwirkung im konkreten Verfahren stattfinden muss und dass ein Tätigwerden in einem anderen Verfahren regelmäßig nicht ausreicht (vgl Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl 2008, Nr 1002 VV RVG RdNr 12 mwN).

24

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Bevollmächtigte im arbeitsgerichtlichen Prozess darauf hingewirkt, den Wahrheitsgehalt der vom Arbeitgeber zur Begründung der außerordentlichen Kündigung angeführten Tatsachen in Frage zu stellen. Aufgrund dieser besonderen Bemühungen des Bevollmächtigten ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Einigungsgebühr gemäß Nr 1000 VV RVG angefallen. Demgegenüber kommt der anschließenden Übersendung des Vergleichstextes an die Beklagte nur untergeordnete Bedeutung zu; sie kann nicht etwa der Beibringung neuer im Vorverfahren beschaffter Beweismittel (BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1) gleichgesetzt werden.

25

Der Senat folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des LSG, die Bemühungen des Bevollmächtigten vor dem Arbeitsgericht seien "hauptsächlich" für das Widerspruchsverfahren bedeutsam gewesen. Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Bevollmächtigte des Klägers auch und gerade aus arbeitsrechtlichen Gründen verpflichtet war, die Kündigungsgründe in Frage zu stellen und auf die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung hinzuwirken. Die Vorlage des Vergleichs im Widerspruchsverfahren ist deshalb lediglich im Rahmen der Verpflichtung des Rechtsanwalts, das Verfahren gewissenhaft und sorgfältig zu betreiben, erfolgt und durch die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF (= Nr 2400 VV RVG nF) abgedeckt.

26

d) Die angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheide sind auch im Übrigen zutreffend. Dies gilt für die anerkannten Kosten für Ablichtungen, die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und für die Umsatzsteuer (Nr 7000, 7002 und 7008 VV RVG).

27

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens über die Höhe zu erstattender Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.

2

Die Klägerin bezog ab 1.6.2004 Arbeitslosengeld (Alg), das auf einem Vollzeit-Bemessungsentgelt beruhte, obwohl sie ihre Verfügbarkeit auf eine Teilzeittätigkeit von 25 Stunden wöchentlich eingeschränkt hatte. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 4.4.2005 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1.6.2004 bis 28.2.2005 und zur Rückforderung in Höhe von 8937,04 Euro (zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) an. Auf die Anhörung nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 8.4.2005 Stellung. Die Beklagte teilte danach mit Schreiben vom 6.7.2005 mit, eine Rückforderung von Alg ab 1.6.2004 komme nicht in Betracht, da die Klägerin den Berechnungsfehler nicht habe erkennen können. Allerdings sei eine Überzahlung durch den Besuch einer Abendrealschule entstanden, den die Klägerin erst am 11.3.2005 mitgeteilt habe. Nunmehr sei die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg in der Zeit vom 1. bis 28.2.2005 mit Rückforderung von 214,20 Euro beabsichtigt; es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme.

3

Die Beklagte hob die Bewilligung von Alg ab 1.2.2005 auf und forderte die Erstattung von Alg im Zeitraum vom 1. bis 28.2.2005 (Bescheid vom 17.11.2005). Auf den Widerspruch des Bevollmächtigten nahm die Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zurück (Abhilfebescheid vom 13.12.2005) und teilte mit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zu erstatten.

4

Die vom Bevollmächtigten bei der Beklagten eingereichte Kostennote wies einen Gesamtbetrag in Höhe von 440,80 Euro aus. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 240 Euro Geschäftsgebühren nach Nr 2500 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aF, 120 Euro weitere Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF, 20 Euro Pauschale für Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr 7002 VV RVG und 60,80 Euro Umsatzsteuer (16 %) nach Nr 7008 VV RVG. Die Beklagte erkannte als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 162,40 Euro an und lehnte im Übrigen eine Kostenerstattung ab. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 120 Euro Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF, 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG und 22,40 Euro Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG (Bescheid vom 7.2.2006). Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.5.2006).

5

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheides verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 139,20 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 7.2.2006 zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 31.10.2006). Auf die vom Landessozialgericht (LSG) zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG den Gerichtsbescheid geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.5.2008). Entgegen der Auffassung des SG sei für die Kostenerstattung im Vorverfahren wegen der Vorbefassung des Anwalts die Nr 2501 VV RVG aF einschlägig, sodass nur die Schwellengebühr von 120 Euro angefallen sei. Für eine weitergehende Erstattungspflicht der Beklagten bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine Erstattung der im Verwaltungsverfahren angefallenen Gebühren nach Nr 2500 VV RVG aF könne nicht erfolgen. Diese Gebühr sei vom Mandanten selbst zu tragen. Eine Benachteiligung des Betroffenen sei nicht ersichtlich. Der Anwendung der Nr 2501 VV RVG aF stehe auch nicht entgegen, dass eine Vortätigkeit im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht erfolgt sei. Denn bezogen auf das Widerspruchsverfahren habe es sich um einen teilweise identischen Streitgegenstand gehandelt; nur die Begründung der Aufhebungsentscheidung sei ausgetauscht worden.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Die Erstattung einer Gebühr für das gesamte Verwaltungsverfahren in Höhe von 240 Euro sei nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Satz 1 RVG nicht unbillig. Die Gebührenkürzung in Nr 2501 VV RVG aF diene dem Schutz des Auftraggebers, nicht dem Schutz der Behörde. Es entspreche nicht der Billigkeit, der Behörde die kostenmäßigen Vorteile, die der Bürger durch die Frühbeauftragung eines Anwalts im Verwaltungsverfahren habe, zukommen zu lassen. Die Nr 2500 und 2501 VV RVG aF seien aus verfassungsrechtlichen Gründen und auch teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass immer eine ungekürzte Geschäftsgebühr von der Beklagten zu erstatten sei, wenn das Widerspruchsverfahren Erfolg habe. Anderenfalls sei die jetzige Fassung des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verfassungswidrig. Außerdem habe auch kein einheitliches Verwaltungsverfahren vorgelegen, da die beiden Verwaltungsverfahren auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruht hätten.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.5.2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.10.2006 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Zu Recht hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren Erstattungsbetrag verneint.

11

1. Die Revision ist zulässig. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Revision und Berufung sind kraft Zulassung durch das LSG statthaft. Sie sind auch nicht gemäß § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG ausgeschlossen. Denn um Kosten des Verfahrens im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich nicht, wenn wie hier in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30; SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 6; SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 11; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 9 ).

12

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Kostenfestsetzungsbescheid vom 7.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2006, soweit die Beklagte darin die Erstattung über den festgesetzten Betrag (162,40 Euro) hinausgehender Kosten abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), wobei die Klägerin - anders als in der ursprünglichen Kostennote - inzwischen nur noch eine Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von 240 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also weitere 139,20 Euro, geltend macht. Da die Klage - wie im Folgenden ausgeführt wird - ohnehin keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob die Klägerin nicht über die Anfechtungs- und Leistungsklage hinaus zusätzlich eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) dahingehend hätte erheben müssen, dass die Beklagte auch verurteilt werden soll, gemäß § 63 Abs 3 Satz 2 SGB X die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erachten(vgl BSG SozR 4-1935 § 14 Nr 1 RdNr 9). Diese Feststellung ist zwar nicht ausdrücklich, jedoch inzident mit der Festsetzung des Erstattungsbetrags in Höhe von 162,40 Euro ausgesprochen worden (vgl BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 12).

13

3. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 7.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.5.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall für das Widerspruchsverfahren (§ 63 SGB X), nicht aber für das Verwaltungsverfahren, erstattet werden (dazu nachfolgend unter a). Bei der Kostenfestsetzung nach § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X ist die Minderung des Gebührenrahmens nach Nr 2501 VV RVG aF (= Nr 2401 VV RVG nF) zu berücksichtigen, weil der Bevollmächtigte der Klägerin bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war (dazu nachfolgend unter b). Die von der Beklagten auf 120 Euro festgesetzte Schwellengebühr begegnet keinen Bedenken (dazu nachfolgend unter c). Schließlich teilt der Senat auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin hinsichtlich des derzeitigen Rechtszustands, der einen höheren Erstattungsanspruch der Klägerin ausschließt (dazu nachfolgend unter d).

14

a) Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungserstattungsanspruch kommt lediglich § 63 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB X in Betracht. Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat - soweit der Widerspruch erfolgreich ist - der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

15

Erstattungsfähig nach § 63 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt(BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1; BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1; stRspr). Dies rechtfertigt sich darüber hinaus aus folgender am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierter Überlegung: Wurde ein Rechtsstreit geführt, dann umfassen die im Erfolgsfalle von der Behörde zu erstattenden Kosten iS des § 193 Abs 2 SGG auch die notwendigen Aufwendungen eines für den Prozess gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens(grundlegend dazu bereits: BSG SozR 1500 § 193 Nr 3). Beim isolierten Vorverfahren war der Widerspruchsführer hingegen schon mit seinem Widerspruch erfolgreich, sodass sich eine Anrufung des Gerichts erübrigt. Deshalb besteht dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X(grundlegend dazu bereits: BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1 und SozR 3-1300 § 63 Nr 1 S 2 ff).

16

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Gerichte nicht durch Rechtsfortbildung diese klare Regelung allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, auf Verfahrensabschnitte vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes erstrecken können. Denn für eine derartige Auslegung besteht kein rechtfertigender Grund (ausführlich: BSG SozR 1500 § 193 Nr 3 S 3 und SozR 3-1300 § 63 Nr 1 S 3 ff). Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf vorgelagerte Verwaltungsverfahrensabschnitte rechtfertigen könnte, fehlt, weil der Gesetzgeber mit verschiedenen anderen Regelungen im SGB - wie § 65a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und § 15 Abs 3 Satz 1 SGB X - durch beredetes Schweigen zum Ausdruck gebracht hat, dass nur bestimmte andere durch die Beteiligung am Verwaltungsverfahren entstandene Kosten zu ersetzen sind(ausführlich: BSG SozR 1500 § 193 Nr 3, S 3 ff und SozR 3-1300 § 63 Nr 1).

17

b) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte richtet sich seit dem 1.7.2004 nach dem RVG idF des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5.5.2004 (BGBl I 718; vgl § 1 Abs 1 Satz 1 RVG).

18

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG in der vom 1.7.2004 bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung (Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b und Art 8 Satz 1 KostRMoG). Denn nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist der Auftrag zur Vertretung der Klägerin im April 2005 erteilt worden (§ 60 Abs 1 Satz 1 RVG). In dieser Anlage 1 ist im Teil 2 (außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren) in Abschnitt 5 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) unter Nr 2500 bestimmt, dass die Geschäftsgebühr, die nach der Vorbemerkung ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht, in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40 bis 520 Euro beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zusätzlich bestimmt Nr 2501 für den Fall des Vorausgehens einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, dass die Gebühr nach Nr 2500 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 40 bis 260 Euro beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 120 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.

19

Nach § 63 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 SGB X hat die Beklagte daher der Klägerin nur die Geschäftsgebühr der Nr 2501 VV RVG aF (= Nr 2401 VV RVG nF) zu erstatten, weil der Bevollmächtigte der Klägerin bereits mit dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren befasst war. Unberührt davon ist zwar zusätzlich auch die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF (= Nr 2400 VV RVG nF) für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren angefallen, nur besteht hinsichtlich dieser Gebühr kein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten (so im Ergebnis ebenfalls Straßfeld, SGb 2008, 635, 639; Roos in v Wulffen, SGB X, 6. Aufl, § 63 RdNr 6; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 RdNr 88, Stand 2007; Schneider/Mock/Wahlen in AnwaltKomm, RVG, 4. Aufl 2008, § 17 RdNr 84). Diese gebührenrechtliche "Verselbständigung" des Widerspruchsverfahrens ist auch § 17 Nr 1 RVG zu entnehmen, wonach das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren - im Unterschied zum früheren § 119 Abs 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - verschiedene Angelegenheiten darstellen.

20

Die Heranziehung von Nr 2501 VV RVG aF scheitert auch nicht an einer fehlenden Vortätigkeit im Verwaltungsverfahren. Der für das Widerspruchsverfahren reduzierte Gebührentatbestand der Nr 2501 VV RVG aF setzt voraus, dass der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit im selben Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Letzteres ergibt sich bereits aus der Anmerkung (1) zu Nr 2501 VV RVG aF, wonach bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist. Damit ist klargestellt, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll (vgl BT-Drucks 15/1971 S 208).

21

Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem Verwaltungsverfahren, das mit dem Anhörungsschreiben vom 4.4.2005 eingeleitet wurde, um dasselbe, welches letztlich, nach erneuter Anhörung mit Schreiben vom 6.7.2005, zu dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.11.2005 führte. Das Verwaltungsverfahren ist in § 8 Halbs 1 SGB X gesetzlich definiert. Die Definition stellt klar, dass unter diesem Begriff die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden zu verstehen ist, die ua auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Zum Verwaltungsverfahren iS des Ersten Kapitels des SGB X gehört auch das Vorverfahren (BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1, S 2). Um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt es sich dann, wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruht. Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird vom Regelungswillen der Behörde und dem Begehren des Antragstellers bestimmt (vgl Waschull in LPK-SGB X, 2004, § 31 RdNr 23; Fichte in Fichte/Plagemann/Waschull, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2008, § 3 RdNr 156; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 9 RdNr 108; Straßfeld, SGb 2008, 635, 636).

22

Nicht ausschlaggebend ist daher, dass die Beklagte ihre Anhörungsschreiben auf verschiedene Begründungen gestützt hat. Der Regelungswille der Beklagten zielte jedenfalls auf einen einheitlichen Verfügungssatz. Zutreffend hat das LSG auch auf den, zuletzt noch betroffenen, identischen Aufhebungs- und Erstattungszeitraum (Februar 2005) abgestellt, der bereits Gegenstand des ersten Anhörungsschreibens war. Den Feststellungen des LSG lässt sich zudem entnehmen, dass sowohl das Aufhebungsmotiv als auch der Aufhebungswille der Beklagten auf einem einheitlichen Verfahrensgegenstand beruhten, sodass mit dem Anhörungsschreiben vom 6.7.2005 das mit Anhörungsschreiben vom 4.4.2005 eingeleitete Verwaltungsverfahren nur fortgesetzt wurde. Aufhebungsgrund für die Beklagte war jeweils die eingeschränkte Verfügbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch das Begehren der Klägerin war in jedem Stadium des Verfahrens identisch, nämlich darauf gerichtet, sich keiner aufhebenden Entscheidung der Beklagten ausgesetzt zu sehen. Schließlich ist auch der Kostennote des Bevollmächtigten zu entnehmen, dass dieser selbst von einem, lediglich fortgesetzten, Verwaltungsverfahren ausgegangen ist. Wäre der Bevollmächtigte der Meinung gewesen, seine Tätigkeit im vorhergehenden Anhörungsverfahren habe ein anderes Verwaltungsverfahren betroffen, hätte er nicht (zusätzlich) die abgesenkte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF abgerechnet, sondern für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren von vornherein auf die Nr 2500 VV RVG aF abgestellt, weil aus seiner Sicht eine vorangegangene Tätigkeit im zweiten Anhörungsverfahren, in dem er nicht tätig geworden war, nicht vorgelegen hätte.

23

c) Der mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid auf 162,40 Euro festgesetzte Kostenersatzanspruch ist zutreffend berechnet.

24

Neben der auf 120 Euro festgesetzten Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren (Nr 2501 VV RVG aF) hat die Beklagte zutreffend die für jede Angelegenheit zum Tragen kommende Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von höchstens 20 Euro (Nr 7002 VV RVG) und die Umsatzsteuer auf die Vergütung von zum damaligen Zeitpunkt 16 % (Nr 7008 VV RVG iVm § 12 Abs 1 Umsatzsteuergesetz in der vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 geltenden Fassung), mithin weitere 22,40 Euro, erstattet.

25

Dabei unterliegt die von der Beklagten auf die so genannte Schwellengebühr festgesetzte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF keinen Bedenken. Nach der Anmerkung 2 zur Nr 2501 VV RVG aF kann eine Gebühr von mehr als 120 Euro nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die gemäß § 163 SGG bindenden, tatsächlichen Feststellungen des LSG ergeben keine Anhaltspunkte für die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin. Die in § 14 Abs 1 Satz 1 iVm § 3 Abs 1 und 2 RVG genannten Bemessungskriterien(vgl dazu BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 21 ff) eröffnen nach den Feststellungen des LSG ebenfalls keinen höheren Gebührenansatz. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die Klägerin keine zulässigen Revisionsrügen erhoben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich ohnehin aus § 14 Abs 1 RVG keine höhere Gebühr als die Schwellengebühr nach Nr 2501 VV RVG aF ergeben kann, wenn die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war(vgl BSG SozR 4-1935 § 14 Nr 1 RdNr 15).

26

d) Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen gegen die Erstattung ausschließlich der reduzierten Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) noch unter dem Blickwinkel der Garantie des effektiven Rechtsschutzes(Art 19 Abs 4 GG).

27

aa) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9, 24) und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfGE 112, 268, 279; stRspr). Dieses Grundrecht ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl zB BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 38; stRspr). Für die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Personengruppen müssen rechtfertigende Gründe vorliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der gesetzlichen Differenzierung stehen. Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ausschlaggebend dafür, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 75, 108, 157; BVerfGE 90, 226, 239; BVerfGE 99, 165, 178 mwN; BSGE 79, 14, 17 = SozR 3-4100 § 111 Nr 14, S 49, 53 mwN).

28

Zwar wird der Klägerin im vorliegenden Fall, in dem sie ihren Bevollmächtigten bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeschaltet hatte, von der Beklagten nur die nach Nr 2501 VV RVG aF verminderte Geschäftsgebühr erstattet, während ihr die nach Nr 2500 VV RVG aF höhere Geschäftsgebühr erstattet worden wäre, wenn sie ihren Anwalt erst im Widerspruchsverfahren eingeschaltet hätte.

29

Der diese Ungleichbehandlung rechtfertigende sachliche Grund liegt - gerade auch im Zusammenspiel des materiellen Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X mit den Gebührentatbeständen der Nr 2500, 2501 VV RVG aF - aber darin, dass nach § 63 SGB X nur die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts "im Vorverfahren" erstattungsfähig sind und Hintergrund der reduzierten Geschäftsgebühr (Gebühr nach einem niedrigeren Rahmen) ist, dass der Anwalt bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit der Angelegenheit befasst war. Wegen der Vorbefassung erspart er sich - so auch die Vorstellung des Gesetzgebers - Arbeitsaufwand und wird seine Tätigkeit erleichtert, weil er mit dem Sach- und Streitstand bereits vertraut ist (vgl dazu die Gesetzesbegründung zu Nr 2501 VV RVG in BT-Drucks 15/1971, S 208; ebenso beispielhaft Jungbauer in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias /Uher, Komm zum RVG, 2. Aufl 2007, Vorbemerkung 2.4 VV, Nr 2400, 2401 VV, RdNr 6). Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Nr 2501 VV RVG aF geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund somit darin, dass er durch die - nach Nr 2500 VV RVG aF schon vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 19.3.2008 - L 4 SB 51/07 - Juris RdNr 19; desgleichen zur im verwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahren abgesenkten Geschäftsgebühr nach Nr 2400, 2401 VV RVG aF = Nr 2300, 2301 VV RVG nF: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.6.2008 - 2 O 114/08 - Juris RdNr 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.2.2008 - 13 S 2939/07 - Juris RdNr 11).

30

Ob im Hinblick auf die Kostenerstattungsregelung in § 63 SGB X eine andere Gebührenregelung, etwa die Erstattungsfähigkeit zumindest der höheren Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF vorzusehen, systemgerechter wäre, kann dahingestellt bleiben. Es ist jedenfalls nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber dem Bürger für die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandenen Anwaltskosten auch dann keinen Erstattungsanspruch einräumt, wenn sich ein Widerspruchsverfahren anschließt. Denn dem Bürger ist es grundsätzlich zumutbar, bei auftretendem Klärungsbedarf im erst auf den Erlass eines Verwaltungsakts abzielenden Verwaltungsverfahren die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen (zB Rückfrage bei dem Sachbearbeiter des Anhörungsschreibens). Zu dieser Beratung ist die Behörde nach § 14 SGB I verpflichtet. Dabei hat sie nach § 2 Abs 2 SGB I die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften und der Ausübung von Ermessen zu beachten. Von einer Konfliktsituation zwischen Behörde und Rechtsuchendem, die es im Erfolgsfalle rechtfertigt Kosten für rechtskundig eingeholte externe Beratung auf die unrechtmäßig handelnde Behörde abzuwälzen, kann erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden; anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im Anhörungsstadium eines Verwaltungsverfahrens eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.6.2009 - 1 BvR 470/09 - NJW 2009, 3420, RdNr 11 - zur Ablehnung einer Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren; kritisch dazu Kilger, NJW-Editorial, Heft 47/2009). Es ist somit dem Rechtsuchenden zumutbar, die Solidargemeinschaft zunächst nicht mit Kosten zu belasten und den Bescheid abzuwarten. Erst wenn seinem Antrag nicht stattgegeben worden ist oder eine sonstige belastende Entscheidung ergangen ist und er deshalb im Widerspruchsverfahren rechtskundiger Vertretung bedarf, ist vom Gesetz eine Kostenübernahme durch die Verwaltung vorgesehen (BSGE 55, 92, 94 = SozR 1300 § 63 Nr 1; SozR 3-1300 § 63 Nr 1; vgl auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NJW 2009, 3417 - zur Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren). Vor diesem Hintergrund ist es deshalb gerechtfertigt, dem sich sofort externen Rechtsrat einholenden Bürger nicht einen Teil der dafür erforderlichen Kosten abzunehmen und diese der Behörde zu überbürden.

31

bb) Die Erstattungsfähigkeit nur der reduzierten Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF bei Vorbefassung im Rahmen des § 63 SGB X verletzt auch nicht den in Art 19 Abs 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutz.

32

Zwar mag das Recht, sich in jedem Stadium des gesamten Verwaltungsverfahrens durch einen Bevollmächtigten gegenüber der Verwaltung unterstützen zu lassen (§ 13 SGB X), erst vollkommen erscheinen, wenn auch die Kosten für eine erfolgreiche Tätigkeit bereits im Verwaltungsverfahren zu erstatten sind. Jedoch darf der Gesetzgeber zum einen auch die Kosten berücksichtigen, die auf die öffentliche Hand zukämen, wenn jedes für den Bürger erfolgreiche Verwaltungsverfahren mit der Verpflichtung zur Erstattung der Anwaltskosten verbunden wäre (so bereits BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1 S 7). Zum anderen besteht ohnehin kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zu Gunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte oder der Staat zwingend die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hätte, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl BVerfGE 35, 283, 295; 74, 78, 95f). Art 19 Abs 4 GG enthält keine Garantie einer vollständigen Kostenübernahme im Falle eines erfolgreich eingelegten Rechtsbehelfs.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, weil die Klägerin als Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 SGG den Rechtsstreit auf höhere Kostenerstattung führt(vgl BSG SozR 4-1935 § 14 Nr 1, RdNr 18; eine in BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4 unter RdNr 20 erörterte Sonderkonstellation liegt nicht vor).

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.