Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. Feb. 2016 - L 19 AS 1130/15 B
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
4Mit Bescheid vom 02.04.2013 setzte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 endgültig fest und forderte eine Betrag von 1.036,00 EUR zurück. Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, am 09.04.2013 Widerspruch ein.
5Am 06.11.2013 erhoben die sechs Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Untätigkeitsklage.
6Durch Beschluss vom 04.11.2013 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch teilweise zurück und übernahm 50% der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Mit Schreiben vom 09.01.2014 erklärten die Kläger das Verfahren für erledigt.
7Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 856,80 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
8Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 350,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 350,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 136,80 EUR.
9Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 10.01.2104 auf 440,30 EUR festgesetzt in Höhe von:
10Verfahrensgebühr Nr. 3102,1008 VV RVG 350,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 70,30 EUR.
11Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, da eine besondere anwaltlich Mitwirkung nicht festzustellen sei. Die Überschreitung der doppelten Mindestgebühr (100,00 EUR) um 20% sei nicht unbillig anzusehen, da sich der Beschwerdeführer in der Klageschrift auch zum "Fernziel" der Klage geäußert habe.
12Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides sei die Erledigungsgebühr angefallen. Er habe über den für das Klagevorbringen notwendigen Vortrag in der Sache selbst vorgetragen. Die im Widerspruchsbescheid erfolgte Abhilfe sei aufgrund der in der Klageschrift vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen erfolgt. Soweit der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid Abhilfe geschaffen habe, habe sich dieser seinen Ausführungen angeschlossen. Die anwaltliche Tätigkeit sei über die für die Entscheidung über den erhobenen Anspruch - Vorliegen der Voraussetzungen der Untätigkeit - und damit über die allgemeine Wahrnehmung der verfahrensmäßigen Interessen der Kläger hinausgegangen. Ausweislich der Begründung der Abhilfeentscheidung sei sein Vorbringen kausal für die Abhilfe gewesen.
13Der Beschwerdegegner hat gegen die Kostenfestsetzung Erinnerung mit dem Begehren eingelegt, dass die Vergütung auf 321,30 EUR festgesetzt wird. Die Verfahrensgebühr sei in beantragter Höhe sei unbillig.
14Durch Beschluss vom 15.06.2015 hat das Sozialgericht Köln die Erinnerungen zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Klage inhaltlich einen für die Untätigkeitsklage überdurchschnittlichen Aufwand betreiben, da er sich nicht nur zum Untätigsein der Behörde, sondern ausführlich auch zu den materiell-rechtlichen Fragen geäußert und damit ein Tätigwerden des Beklagten im Sinne seiner Mandanten herbeigeführt habe. Die Erledigungsgebühr sei nicht angefallen.
15Gegen den am 18.06.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25.06.2015 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
16Das Sozialgericht hat Beschwerde nicht abgeholfen.
17II.
18Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
19A. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).
20Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle auf 440,30 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 856,80 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
21B. Die Beschwerde ist unbegründet.
22Dem Beschwerdegegner steht gegenüber der Staatskasse kein höherer Vergütungsanspruch als festgesetzt zu. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung sich die Beschwerde richtet (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungstandes; siehe auch Rechtsprechung des BSG Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R, vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind). Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B, vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B, vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B und vom 12.06.2014 - L 19 AS 724/ 14 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B; LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E und vom 03.12.2008 - L 15 B 964/08 SF KO). Legt die Staatskasse - wie im vorliegenden Fall - selbst keine Beschwerde ein, garantiert letzteres nur die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren, nicht jedoch die - nicht angegriffene - Höhe einzelner Gebühren.
231. Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG verneint. Nach Nr. 1002 VV RVG, deren tatbestandliche Voraussetzungen auch bei Nr. 1006 VV RVG zu berücksichtigen sind, entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtsache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch anwaltliche Tätigkeit erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtsache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Nr. 1002 VV RVG gilt in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren, deren Gegenstand ein begehrter oder ein mit einem Rechtsbehelf angefochtener oder abgelehnter Verwaltungsakt ist (siehe Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., VV 1002 Rn. 3). Auf eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, deren Gegenstand nicht ein Verwaltungsakt, sondern die bloße Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs ist, ist der Gebührentatbestand der Nr. 1002 VV RVG daher grundsätzlich nicht anwendbar (Beschluss des Senats vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS).
24Auch erfordert der Anfall einer Erledigungsgebühr ein qualifiziertes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das auf den Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung abzielt. Als Mitwirkungshandlungen reichen weder die Einlegung und die Begründung einer Klage, die Vorlage von (präsenten) Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung aus (BSG, Urteile vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R, vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 19; vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R, vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30; vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R; vom 21.03.2007 - B 11a AL 53/06 R und vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R). Diese auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen werden durch die Tätigkeitsgebühren, vorliegend die Verfahrensgebühr, abgegolten. Als Mitwirkungshandlung reichen daher weder die Erhebung noch die Begründung der Untätigkeitsklage noch die bloße Erledigungserklärung aus (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.12.2014 - L 19 AS 2043/14 B - und vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich der Beklagte in dem während des Klageverfahrens erlassenen Widerspruchsbescheides seinen materiell-rechtlichen Ausführungen angeschlossen habe, die er ergänzend zu den Klagevoraussetzungen der Untätigkeit in der Klageschrift vorgetragen habe, und damit dieser Vortrag erkennbar dazu gedient habe, dass Verfahren für die Kläger erfolgreich im Sinne einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung abzuschließen, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Tätigkeit - materiell-rechtliche Begründung des Widerspruchs - durch die Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens abgegolten wird. Insoweit ist anzumerken, dass die in der Klageschrift enthaltene materiell-rechtliche Begründung des Widerspruchs auch inhaltlich der im Schriftsatz vom 09.04.2013 vom Beschwerdeführer abgegebenen Widerspruchsbegründung entspricht, also wiederholt, und keine weiteren zu berücksichtigende Gesichtspunkte aufzeigt.
25Auch wird diese Tätigkeit - materiell-rechtliche Begründung des Widerspruchs- nicht vom Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers aus § 45 RVG umfasst. Dieser bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (Beschluss des Senats vom 03.02.2016 - L 19 AS 1256/15 B; LSG Hessen, Beschlüsse vom 23.06.2014 - L 2 AS 568/13 B -, vom 26.05.2011 - L 7 AS 371/10 B und vom 24.01.2011 - L 2 SF 30/09 E -; siehe auch LSG Thüringen, Beschluss vom 07.12.2015 - L 6 SF 850/15 B). Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist damit nach Grund und Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig, der Grund der Beiordnung bestimmt sich nach dem Streitgegenstand des Verfahrens. Die Erledigung von weiteren, über den eigentlichen Streitstoff hinausreichende Streitgegenstände, die ggfs. in anderen Verfahren anhängig sind oder werden könnten, ist für die Entstehung einer Einigungsgebühr bzw. Erledigungsgebühr ohne Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 03.02.2016 - L 19 As 1256/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 26.05.2011 - L 7 AS 371/10 B; vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 48 Rn. 154). Vorliegend ist Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ausschließlich eine Untätigkeitsklage gewesen. Unbeschadet des Interesses eines Klägers am materiell-rechtlichen Ausgang des Verwaltungs- und Vorverfahrens zielt eine Untätigkeitsklage nur auf die Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs ab und erschöpft sich prozessual im Zweck der Verfahrensförderung. Sämtliche Aktivitäten, die auf eine Klärung der zwischen den Beteiligten materiell-rechtlichen Rechtsfragen zielen, sind nicht im Rahmen einer Untätigkeitsklage, sondern in dem laufenden außergerichtlichen Verfahren zu entfalten und damit auch nicht im Rahmen des Vergütungsanspruchs aus § 45 RVG zu berücksichtigen.
262. Eine (fiktive) Terminsgebühr i.S.v. Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG ist auch nicht angefallen. Durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts und der darauf folgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers wird im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nicht der Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr ausgelöst. Der Erlass des begehrten Bescheides und der Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 SGG stellt kein materiell-rechtlich angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG dar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 1/15 R - SozR 4-1500 § 101 Nr. 2). Durch die außergerichtliche Handlung eines Beteiligten - den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes - wird die Erledigung der Hauptsache bewirkt und entfällt damit das Rechtschutzbedürfnis der Klage. Das Verfahren wird nach dem Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch die (einseitige) Erledigungserklärung des Klägers beendet. Diese Erledigungsart steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (Beschlüsse des Senats vom 27.05.2015 - L 19 AS 778/15 NZB - und vom 01.12.2014 - L 19 AS 2043/14 B - m.w.N.; LSG NRW, Beschlüsse vom 07.01.2015 - L 12 SO 302/14 B -, vom 08.09.2014 - L 20 SO 5/14 B -, vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS und vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS, LSG Thüringen, Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B ; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2014 - L 32 AS 1145/14 B zum Charakter des Erlasses eines Widerspruchsbescheides als Realakt und nicht als Willenserklärung; a. A. LSG Hessen, Beschluss vom 13.01.2104 - L 2 As 250713 B).
273. Eine zu Lasten des Beschwerdeführers gehende Korrektur der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Verfahrensgebühr ist dem Senat wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes verwehrt.
28Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
29Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
30Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. November 2012 aufgehoben. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Oktober 2011 wird insoweit geändert, als der Beklagte dem Kläger über die durch Bescheid vom 6. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2009 festgesetzten Kosten für die Widerspruchsverfahren hinaus weitere 28,56 Euro zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Der Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.
- 2
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Der Beklagte bewilligte dem Kläger, seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigem Sohn, die eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bildeten, unter anderem für Mai und Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Zusammenhang mit einer Krankengeldbewilligung an den Kläger für die Zeit ab 28.5.2008 erließ der Beklagte vier Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14.8.2008, gerichtet jeweils an den Kläger oder dessen Lebensgefährtin, welche jeweils die Bewilligung für Monat Mai oder Juni 2008 betrafen. Gegen diese Aufhebungs- und Erstattungsbescheide legten der Kläger und seine Lebensgefährtin jeweils Widersprüche ein. Später legitimierte sich ihr Bevollmächtigter durch Vorlage von Vollmachten der jeweiligen Auftraggeber und trug mit nahezu übereinstimmenden Schriftsätzen vom 6.1.2009 vor, dass das Krankengeld erst am 17.6.2008 zugeflossen sei. Im Februar 2009 nahm der Beklagte die beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide betreffend den Monat Mai 2008 zurück und erklärte, dass die entstandenen notwendigen Aufwendungen übernommen würden (Rücknahmebescheide vom 9./13.2.2009).
- 3
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Der Bevollmächtigte reichte mit getrennten Schriftsätzen vom 19.2.2009 zwei Kostenrechnungen bei dem Beklagten ein, mit denen er jeweils einen Gesamtbetrag in Höhe von 309,40 Euro geltend machte (Geschäftsgebühr in Höhe von 240 Euro, Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 49,40 Euro). Der Beklagte erstattete insgesamt Aufwendungen in Höhe von 366,52 Euro. In der Begründung des Bescheides entsprach er der Kostenforderung "für das Widerspruchsverfahren der Lebensgefährtin" in voller Höhe und setzte für "dasjenige des Klägers" 57,12 Euro fest (Geschäftsgebühr in Höhe von 40 Euro, Auslagenpauschale in Höhe von 8 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 9,12 Euro). Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Widerspruch des Klägers um denselben Sachverhalt, denselben Bewilligungszeitraum und damit denselben Tatsachenvortrag wie bei demjenigen seiner Lebensgefährtin gehandelt habe (Bescheid vom 6.4.2009; Widerspruchsbescheid vom 3.7.2009).
- 4
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Das SG hat den Beklagten entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrag des Klägers verurteilt, die ihm im Widerspruchsverfahren mit dem Aktenzeichen W 11277/08 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 132,80 Euro zu erstatten sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen (Urteil vom 28.10.2011). Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und entschieden, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers seien im Klageverfahren im Umfang von einem Drittel und im Berufungsverfahren in vollem Umfang erstattungsfähig (Urteil vom 8.11.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Erstattung sei nicht wegen eines der beiden Widerspruchsverfahren der Lebensgefährtin des Klägers oder des zweiten von ihm geführten Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen. Für die Einstufung der anwaltlichen Tätigkeit als "dieselbe Angelegenheit" iS von § 15 Abs 2 S 1 RVG fehle es an einem einheitlichen Auftrag des Klägers und seiner Lebensgefährtin. Beide hätten dem handelnden Rechtsanwalt für jedes Widerspruchsverfahren eigenständige Vollmachten erteilt. Die Vermutungsregelung des § 38 SGB II komme nicht zur Anwendung. Auch fehle ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen. Die im Klageverfahren geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 93 Euro sei zumindest aus Sicht des erstattungspflichtigen Beklagten nicht zu hoch angesetzt und auch nicht unbillig iS von § 14 Abs 1 S 4 RVG.
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Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 15 Abs 2 S 1 RVG. Zwar lägen aufgrund des Individualsystems des SGB II mehrere Auftraggeber mit jeweils eigenen Verfahren zugrunde. Es handele sich aber um dieselbe Angelegenheit, weil die Entscheidungen aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in einem engen zeitlichen Zusammenhang objektbezogen (auf die Bedarfsgemeinschaft) erlassen worden seien. Unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten bestehe der notwendige innere Zusammenhang. Die Rückforderung wirke sich auf die Individualansprüche der weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aus. Zudem sei nur eine Besprechung der Auftraggeber mit ihrem Verfahrensbevollmächtigen erfolgt. In den verschiedenen Verfahren seien identische Schriftsätze gefertigt worden.
- 6
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Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. November 2012 und des Sozialgerichts Dresden vom 28. Oktober 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 8
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Er vertritt die Ansicht, dass es sich schon deshalb um getrennte Angelegenheiten handeln müsse, weil jeder Betroffene in der Bedarfsgemeinschaft individuell entscheiden könne und müsse, ob er sich gegen belastende Entscheidungen zur Wehr setze oder nicht. Es fehle an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten, als von dem Beklagten in dem Bescheid vom 6.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2009 insgesamt festgesetzt, jedoch nicht in dem von den Vorinstanzen befundenen Umfang. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger befugt ist, in eigenem Namen die Erstattung eines weiteren Anteils der gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Anwaltsvergütung einzuklagen (1). Er und seine Lebensgefährtin haben auch dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Durchführung der Widerspruchsverfahren (2). Die Revision des Beklagten hat jedoch insofern Erfolg, als dem Kläger anstelle des von den Vorinstanzen ausgeurteilten Erstattungsbetrags in Höhe von insgesamt 132,80 Euro nur weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 28,56 Euro zustehen (3).
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1. Der Kläger war berechtigt, mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2009 vorzugehen (BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 12). Soweit - wie hier - der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird (vgl näher unter 3), schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs 2 S 1 RVG). Aus dieser Haftung jedes einzelnen Auftraggebers für die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten (Teubel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl 2013, § 7 RdNr 3) folgt auch seine Klagebefugnis (vgl zur wertmäßigen Belastung in Höhe des Bruchteils der Anwaltskosten bei einer Mehrheit von Auftraggebern: BGH Beschluss vom 30.4.2003 - VIII ZB 100/02 - MDR 2003, 1142). Es besteht keine Verpflichtung mehrerer Auftraggeber, ihre Kostenerstattungsansprüche gemeinsam geltend zu machen (OLG München Beschluss vom 22.4.1998 - 11 W 3472/87 - JurBüro 1988, 1187 f; Schnapp/Volpert in Schneider/ Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl 2012, § 7 RdNr 53).
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2. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer Aufwendungen beruht dem Grunde nach auf § 63 SGB X in Verbindung mit den Abhilfebescheiden des Beklagten vom 9./13.2.2009. Nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X erstattet der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Der Beklagte hat insofern bindend entschieden, dass die Kosten der Vorverfahren ohne eine Quotelung dem Grunde nach zu erstatten sind (vgl § 63 Abs 1 S 1, Abs 2 und 3 S 1 SGB X). Die von ihm gewählte Formulierung, die Kosten würden erstattet, "soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind", bezieht sich nur auf die Höhe der Aufwendungen (vgl BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 20/07 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 1 RdNr 11). Ferner hat der Beklagte auch anerkannt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.
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3. a) Zwar war die Festsetzung der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs durch den Beklagten fehlerhaft zu niedrig bemessen. Der Bevollmächtigte des Klägers und seiner Lebenspartnerin hat nach der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren durch den Beklagten auf insgesamt 366,52 Euro für die Vertretung in beiden Widerspruchsverfahren betreffend den Monat Mai 2008 vor dem SG einen Erstattungsanspruch der Klägerin iHv insgesamt 132,80 Euro beziffert und damit den ursprünglich streitigen Betrag im Sinne einer Klagebegrenzung reduziert. Der Beklagte ist jedoch - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nur zu Erstattung in geringerer Höhe verpflichtet.
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Ausgangspunkt der Festsetzung sind nach § 63 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGG regelmäßig die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier dem Kläger, in Rechnung stellt(vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 15). Der iS des § 63 Abs 3 S 1 SGB X erstattungsfähige Betrag bemisst sich nach dem RVG(§ 1 Abs 1 S 1 RVG),wobei sich dessen konkrete Höhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 (VV RVG) zum RVG (§ 2 Abs 2 S 1 RVG)bestimmt. Nach § 14 Abs 1 S 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist. Dies ist hier der Fall.
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Der Kläger kann nur einen deutlich geringeren (weiteren) Erstattungsbetrag als geltend gemacht beanspruchen. Bezogen auf die Aufhebung und Erstattung für den Monat Mai 2008 ist der Bevollmächtigte für ihn und seine Lebenspartnerin in "derselben Angelegenheit" im Sinne des RVG tätig geworden. Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält die Gebühr nach § 7 Abs 1 RVG nur einmal. Er kann sie nach § 15 Abs 2 S 1 RVG in der hier anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 (BGBl I 3416) "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern.
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b) Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt (vgl BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 16). Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" iS des § 7 Abs 1 RVG sowie des § 15 Abs 2 S 1 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen(BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 mwN). Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt (Schnapp/Volpert in Schneider/Wolff, AnwK RVG, 6. Aufl 2012, RdNr 21 f). Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 RVG aF(bzw nunmehr § 15 Abs 2 RVG) ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167 mwN). Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" (§ 7 Abs 1 RVG) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl BVerfG Beschluss vom 4.12.2013 - 1 BvQ 33/11; BVerfG Beschluss vom 15.7.1997 - 1 BvR 1174/90 - BVerfGE 96, 251).
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Vor diesem Hintergrund sind die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 RVG aF bzw § 15 Abs 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG auslöst(vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R - SozR 4-1935 § 7 Nr 1 RdNr 22 mwN). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167). So liegt der Fall hier.
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Zwar erfolgte die Aufhebung und Erstattung der individuellen SGB II-Ansprüche für Mai 2008 in getrennten Bescheiden, gegen die selbstständige Widersprüche eingelegt worden sind, für die dem Rechtsanwalt jeweils gesonderte Vollmachten erteilt wurden. Auch bezogen sich die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - in gleicher Weise wie die Leistungsbewilligungen - auf die Individualansprüche des Klägers und seiner Lebensgefährtin sowie deren Sohn nach dem SGB II (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 = juris, RdNr 16). Die Widerspruchsverfahren beruhten jedoch auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus dem alleinigen "Rechtswidrigkeitsgrund" des Bezugs von Krankengeld durch den Kläger. Erfolgt alsdann eine Aufhebung der Bewilligung wegen der Erzielung von Einkommen, ist nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X keine umfassende Prüfung von subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich. Es sind daher keine weiteren, nur auf die Aufhebung der Bewilligung bei einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bezogenen weiteren Prüfungsschritte, wie etwa bei der Verletzung von Mitteilungspflichten (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X), erforderlich, die ggf eine andere gebührenrechtliche Bewertung rechtfertigen können.
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c) Liegt demnach dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 RVG vor, ist die von dem Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2009 vorgenommene Kostenfestsetzung für die Widerspruchsverfahren des Klägers und seiner Lebensgefährtin weiter unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses zu prüfen, ohne dass eine Bindung an die geltend gemachten oder von dem Beklagten angenommenen Gebührentatbestände besteht (Gerold/ Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl 2010, § 55 Nr 24, RdNr 27; Schnapp/Volpert in: Schneider/ Wolf, RVG, 6. Aufl 2012, § 55 Nr 51). Unter Berücksichtigung dessen besteht nach Nr 1008 VV RVG Anspruch auf eine Erhöhungsgebühr von 72 Euro. Dies führt - unter Beachtung des bereits von dem Beklagten festgesetzten Gesamtbetrags von 366,52 Euro - zu einer noch offenen Erstattungsforderung gegen den Beklagten von 28,56 Euro, die der mit den Anwaltskosten belastete Kläger (§ 7 Abs 2 S 1 RVG) beanspruchen kann.
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§ 3 Abs 1 RVG bestimmt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. Dies gilt nach § 3 Abs 2 RVG entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Nach § 14 Abs 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß Nr 2400 VV RVG idF des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5.5.2004 (BGBl I 718) umfasst die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten dabei einen Betragsrahmen von 40 Euro bis 520 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bewegt sich das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts.
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Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehende Geschäftsgebühr in Höhe von 240 Euro hier als nicht unbillig anzunehmen ist (vgl § 14 Abs 1 S 4 RVG). Ein Rechtsstreit um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen - gleiches gilt für deren hier streitige Aufhebung und Erstattung - ist zwar regelmäßig von überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 § 14 Nr 2). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war hier jedoch nur durchschnittlich. Der Bevollmächtigte hatte sich zwar mit den Auswirkungen der Krankengeldbewilligung auf die SGB II-Ansprüche des Klägers sowie der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auseinanderzusetzen. Die rechtliche Wertung war jedoch insoweit nicht überdurchschnittlich schwierig, als das zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich nicht im Mai 2008 zugeflossen war, sodass die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X ersichtlich ausschied. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war ebenfalls Durchschnittlichkeit gegeben. Der Bevollmächtigte hatte die Unterlagen zu sichten, eine Besprechung mit den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft durchzuführen und mit je einem Schriftsatz in den Parallelverfahren Stellung zu nehmen (s die vergleichbaren Wertungen in BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 20 ff und BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28 f).
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Eine über dem Durchschnitt liegende tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der Bevollmächtigte nicht nur die Verhältnisse des Klägers, sondern auch diejenigen der weiteren Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen hatte. Dieser Umstand führt vielmehr dazu, dass vorliegend die Voraussetzungen der Nr 1008 VV RVG erfüllt sind (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 Nr 2, RdNr 34).
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Nach Nr 1008 VV RVG idF des KostRMoG erhöht sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Entsprechend erhöht sich bei mehreren Auftraggebern auch die Schwellengebühr nach der Anzahl der Auftraggeber um jeweils 30 % bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages. Der Senat schließt sich der Ansicht des 14. Senats des BSG betreffend das Verhältnis der Nr 1008 VV RVG zum Gebührentatbestand der Nr 2400 VV RVG an, der - entgegen der von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Ansicht - bereits entschieden hat, dass der Schwellenwert von 240 Euro keine absolute Grenze ist, weil ansonsten eine Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber ins Leere laufen würde (vgl hierzu ausführlich: BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 22 ff). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für zwei Auftraggeber ergibt sich ein Betragsrahmen zwischen 52 Euro als Mindestgebühr und 676 Euro als Höchstgebühr sowie eine Schwellengebühr in Höhe von 312 Euro. Die Geschäftsgebühr von 240 Euro erhöht sich im konkreten Fall damit um 72 Euro. Die Schwellengebühr von 312 Euro stellt aus den dargelegten fallbezogenen Gründen die Obergrenze für die Erhöhung der Gebühren dar (312 - 240 = 72 Euro).
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Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr 7002 VV RVG und Nr 7008 VV RVG iVm § 12 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Unter Berücksichtigung der Erhöhung um 72 Euro ergibt sich ein weiterer Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 28,56 Euro (240 + 72 + 20 = 332 Euro zzgl 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 63,08 Euro = 395,08 Euro; abzüglich der bereits erstatteten 366,52 Euro). Schließlich ist der Anspruch des Klägers auf den noch nicht von dem Beklagten beglichenen Anteil aus den insgesamt anfallenden Rechtsanwaltsgebühren begrenzt, weil der für den Regelfall gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich im Innenverhältnis des Klägers und seiner Lebensgefährtin als Gesamtschuldner (§ 426 Abs 1 S 1 BGB)greift.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.6.2012 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15.3.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger nur weitere 285,60 Euro zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat dem Kläger 85 vom Hundert der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Höhe der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren.
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Die Beklagte, die über das zuständige Hauptzollamt von Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts auf Leistungsmissbrauch erfahren hatte, erließ dem Kläger gegenüber einen Bescheid vom 11.9.2006, mit dem sie unter Hinweis auf eine angeblich nicht angezeigte selbständige Tätigkeit die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 2.7.2003 aufhob und Erstattung von Alg und von Beiträgen in der Gesamthöhe von 9132,32 Euro verlangte.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt Widerspruch. Nach Akteneinsicht teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, es sei unzutreffend, dass der Kläger im streitigen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe; da die Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht unabhängig von dem noch laufenden Strafverfahren, in dem der Kläger durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten werde, getroffen werden könne, werde angeregt, das Verfahren bis zum Ausgang des Strafverfahrens ruhend zu stellen. Die Beklagte ließ daraufhin das Widerspruchsverfahren ruhen. Nachdem der Bevollmächtigte der Beklagten im Oktober 2007 das vollständige Urteil des Amtsgerichts (AG) K. vorgelegt hatte, aus dem sich ergab, dass der Kläger freigesprochen worden war, nahm die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 19.10.2007 den Bescheid vom 11.9.2006 zurück und erklärte sich bereit, die Kosten im notwendigen Umfang zu erstatten. Außerdem teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten mit, es sei notwendig gewesen, dass er als Rechtsanwalt bevollmächtigt worden sei.
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Von den in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 706,27 Euro, in denen auch eine Erledigungsgebühr von 280 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 333,20 Euro, nach Nr 1002, 1005 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthalten war, erstattete die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 373,07 Euro (706,27 abzüglich 333,20 Euro). Der von der Beklagten anerkannte Betrag setzte sich zusammen aus der Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV in Höhe von 280 Euro, der Postpauschale von 20 Euro nach Nr 7002 VV, der Dokumentenpauschale von 13,50 Euro nach Nr 7000 VV und der Umsatzsteuer von 53,97 Euro nach Nr 7008 VV (Bescheid vom 30.11.2007). Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Erstattung weiterer 333,20 Euro begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007).
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Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung der ergangenen Bescheide verurteilt, an den Kläger weitere 333,20 Euro zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 15.3.2011).
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung gemäß § 144 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen(Beschluss vom 9.3.2012). Es hat das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
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Mit Urteil vom 14.6.2012 hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Gründen des Urteils hat das LSG ua ausgeführt: Eine qualifizierte, die Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liege nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zB vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert bisher noch nicht bekannte Beweismittel beibringe; vorliegend fehle es aber an entsprechenden besonderen Bemühungen. Durch die Anregung, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, habe der Bevollmächtigte keine zusätzlichen Bemühungen entfaltet; er habe vielmehr im Gegenteil die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass er im Widerspruchsverfahren von allen weiteren zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Tätigkeiten habe absehen können. Der Kläger habe auch unter anderen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Auslagen.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ua vor, der Bevollmächtigte habe das Ruhen des Widerspruchsverfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens vorgeschlagen; hierzu sei er nicht verpflichtet gewesen. Das Ruhen habe der Beklagten weitere Ermittlungen erspart.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 14.6.2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 15.3.2011 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist teilweise begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr im geltend gemachten Umfang; Anspruch auf eine Geschäftsgebühr besteht allerdings nur in Höhe von 240 Euro. Dem Kläger stehen deshalb noch weitere 285,60 Euro zu; das angefochtene Urteil ist entsprechend zu ändern.
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1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Revision und die Berufung sind jeweils zugelassen, woran der Senat gebunden ist. Die genannten Rechtsmittel sind auch nicht nach § 144 Abs 4 SGG iVm § 165 S 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird(stRspr, ua BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2; Urteile des Senats vom 25.2.2010 - B 11 AL 24/08 R - BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, und vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris). Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage; der Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Bestimmung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs 3 S 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf es nicht, weil die Beklagte diese Notwendigkeit ausdrücklich anerkannt hat.
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2. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV iVm Nr 1002 VV abgelehnt. Unter den Umständen des vorliegenden Falls, die den tatsächlichen Feststellungen des LSG zu entnehmen sind, hat der Kläger Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr.
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a) Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erledigungsgebühr ist Nr 1005 VV iVm Nr 1002 VV (Anl 1 zum RVG). Danach erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr für die Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG); die Gebühr umfasst einen Rahmen von 40 bis 520 Euro. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (vgl Erläuterungen zu Nr 1002 VV).
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Nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr 1005 bzw 1002 VV kann eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat (ua BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 20 ff; Urteile des Senats vom 21.3.2007 - B 11a AL 53/06 R - RdNr 16, und vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R, RdNr 22). Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 22). Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte oder fachliche Stellungnahmen, beibringt (BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 15; BSG Urteil vom 9.12.2010 - B 13 R 63/09 R, RdNr 28).
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b) Entgegen der Auffassung des LSG liegt unter den Umständen des vorliegenden Falles eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts vor, die ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Vorverfahrens durch Abhilfebescheid gewesen ist. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hat den Widerspruch nicht nur eingelegt und begründet, sondern darüber hinaus weitere Tätigkeiten entfaltet, die zur Erledigung beigetragen haben. Er hat zunächst von sich auf das laufende Strafverfahren verwiesen, was die Beklagte veranlasst hat, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen. In der Folgezeit hat der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte über den Stand des Strafverfahrens informiert und er hat der Beklagten schließlich das vollständige Strafurteil mit Gründen vorgelegt, das die Beklagte im Wege des Urkundenbeweises verwertet und dem es entnommen hat, dass der angefochtene Bescheid nicht aufrechterhalten bleiben kann. Das Beibringen entscheidungserheblicher Informationen über den Ablauf des Strafverfahrens ist vergleichbar mit der Vorlage von Befundberichten oder fachlichen Stellungnahmen (vgl BSG Urteil vom 9.12.2010 - B 13 R 63/09 R, RdNr 28). Die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren geht somit über das Maß hinaus, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten ist.
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Die vorstehend beschriebene Bewertung der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R -, in dem die Übersendung des Protokolls eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs als nicht ausreichend angesehen worden ist. In dem der Entscheidung vom 5.5.2010 zugrunde liegenden Fall war der Bevollmächtigte selbst als Rechtsanwalt im arbeitsgerichtlichen Prozess tätig, weshalb der Senat angenommen hat, dass sich seine besonderen Bemühungen nicht auf das konkret zu beurteilende Widerspruchsverfahren bezogen und deshalb der Übersendung des Vergleichstextes im Widerspruchsverfahren nur untergeordnete Bedeutung zukam (vgl Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - RdNr 23, 24). Im vorliegenden Fall war der Bevollmächtigte im Strafprozess nicht tätig, weshalb auch nicht die Rede davon sein kann, seine Bemühungen hätten sich auf ein anderes Verfahren als das Widerspruchsverfahren bezogen.
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c) Die Höhe der Erledigungsgebühr von 280 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Mittelgebühr gemäß Nr 1005 VV (Rahmengebühr zwischen 40 und 520 Euro; zur Berechnung vgl BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 23).
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3. Der vom Kläger geltend gemachte Gesamtbetrag von 706,27 Euro, der sich aus der Geschäftsgebühr und der Erledigungsgebühr in Höhe von jeweils von 280 Euro, der Postpauschale, der Dokumentenpauschale sowie der Umsatzsteuer zusammensetzt, ist allerdings noch zu reduzieren, weil die Geschäftsgebühr gemäß Nr 2400 VV nur in Höhe von 240 Euro beansprucht werden kann. Die Überprüfung des Kostenbescheids der Beklagten beschränkt sich nicht nur auf die Höhe der Erledigungsgebühr (vgl BSG Urteil vom 9.12.2010 - B 13 R 63/09 R, RdNr 20 mwN).
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Voraussetzung für eine den Betrag von 240 Euro übersteigende Geschäftsgebühr ist nach ausdrücklicher Regelung in Nr 2400 VV, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten umfangreich oder schwierig war. Dies wird vom Kläger bzw seinem Bevollmächtigten selbst nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt sind somit im Widerspruchsverfahren Gebühren in Höhe von 658,67 Euro angefallen (240 + 280 + 20 + 13,50 + Mehrwertsteuer 105,17). Es besteht Anspruch auf weitere 285,60 Euro (658,67 abzüglich gezahlte 373,07 Euro).
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.6.2012 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15.3.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger nur weitere 285,60 Euro zu zahlen hat. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat dem Kläger 85 vom Hundert der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Höhe der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren.
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Die Beklagte, die über das zuständige Hauptzollamt von Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts auf Leistungsmissbrauch erfahren hatte, erließ dem Kläger gegenüber einen Bescheid vom 11.9.2006, mit dem sie unter Hinweis auf eine angeblich nicht angezeigte selbständige Tätigkeit die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 2.7.2003 aufhob und Erstattung von Alg und von Beiträgen in der Gesamthöhe von 9132,32 Euro verlangte.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt Widerspruch. Nach Akteneinsicht teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, es sei unzutreffend, dass der Kläger im streitigen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe; da die Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht unabhängig von dem noch laufenden Strafverfahren, in dem der Kläger durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten werde, getroffen werden könne, werde angeregt, das Verfahren bis zum Ausgang des Strafverfahrens ruhend zu stellen. Die Beklagte ließ daraufhin das Widerspruchsverfahren ruhen. Nachdem der Bevollmächtigte der Beklagten im Oktober 2007 das vollständige Urteil des Amtsgerichts (AG) K. vorgelegt hatte, aus dem sich ergab, dass der Kläger freigesprochen worden war, nahm die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 19.10.2007 den Bescheid vom 11.9.2006 zurück und erklärte sich bereit, die Kosten im notwendigen Umfang zu erstatten. Außerdem teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten mit, es sei notwendig gewesen, dass er als Rechtsanwalt bevollmächtigt worden sei.
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Von den in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 706,27 Euro, in denen auch eine Erledigungsgebühr von 280 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 333,20 Euro, nach Nr 1002, 1005 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthalten war, erstattete die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 373,07 Euro (706,27 abzüglich 333,20 Euro). Der von der Beklagten anerkannte Betrag setzte sich zusammen aus der Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV in Höhe von 280 Euro, der Postpauschale von 20 Euro nach Nr 7002 VV, der Dokumentenpauschale von 13,50 Euro nach Nr 7000 VV und der Umsatzsteuer von 53,97 Euro nach Nr 7008 VV (Bescheid vom 30.11.2007). Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Erstattung weiterer 333,20 Euro begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007).
- 5
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Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Abänderung der ergangenen Bescheide verurteilt, an den Kläger weitere 333,20 Euro zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 15.3.2011).
- 6
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung gemäß § 144 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen(Beschluss vom 9.3.2012). Es hat das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
- 7
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Mit Urteil vom 14.6.2012 hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Gründen des Urteils hat das LSG ua ausgeführt: Eine qualifizierte, die Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liege nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zB vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert bisher noch nicht bekannte Beweismittel beibringe; vorliegend fehle es aber an entsprechenden besonderen Bemühungen. Durch die Anregung, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, habe der Bevollmächtigte keine zusätzlichen Bemühungen entfaltet; er habe vielmehr im Gegenteil die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass er im Widerspruchsverfahren von allen weiteren zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Tätigkeiten habe absehen können. Der Kläger habe auch unter anderen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Auslagen.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ua vor, der Bevollmächtigte habe das Ruhen des Widerspruchsverfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens vorgeschlagen; hierzu sei er nicht verpflichtet gewesen. Das Ruhen habe der Beklagten weitere Ermittlungen erspart.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 14.6.2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 15.3.2011 zurückzuweisen.
- 10
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
- 11
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Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist teilweise begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr im geltend gemachten Umfang; Anspruch auf eine Geschäftsgebühr besteht allerdings nur in Höhe von 240 Euro. Dem Kläger stehen deshalb noch weitere 285,60 Euro zu; das angefochtene Urteil ist entsprechend zu ändern.
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1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Revision und die Berufung sind jeweils zugelassen, woran der Senat gebunden ist. Die genannten Rechtsmittel sind auch nicht nach § 144 Abs 4 SGG iVm § 165 S 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird(stRspr, ua BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2; Urteile des Senats vom 25.2.2010 - B 11 AL 24/08 R - BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, und vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris). Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage; der Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Bestimmung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs 3 S 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf es nicht, weil die Beklagte diese Notwendigkeit ausdrücklich anerkannt hat.
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2. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV iVm Nr 1002 VV abgelehnt. Unter den Umständen des vorliegenden Falls, die den tatsächlichen Feststellungen des LSG zu entnehmen sind, hat der Kläger Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr.
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a) Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erledigungsgebühr ist Nr 1005 VV iVm Nr 1002 VV (Anl 1 zum RVG). Danach erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr für die Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG); die Gebühr umfasst einen Rahmen von 40 bis 520 Euro. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (vgl Erläuterungen zu Nr 1002 VV).
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Nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr 1005 bzw 1002 VV kann eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat (ua BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 20 ff; Urteile des Senats vom 21.3.2007 - B 11a AL 53/06 R - RdNr 16, und vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R, RdNr 22). Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 22). Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte oder fachliche Stellungnahmen, beibringt (BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 15; BSG Urteil vom 9.12.2010 - B 13 R 63/09 R, RdNr 28).
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b) Entgegen der Auffassung des LSG liegt unter den Umständen des vorliegenden Falles eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts vor, die ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Vorverfahrens durch Abhilfebescheid gewesen ist. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hat den Widerspruch nicht nur eingelegt und begründet, sondern darüber hinaus weitere Tätigkeiten entfaltet, die zur Erledigung beigetragen haben. Er hat zunächst von sich auf das laufende Strafverfahren verwiesen, was die Beklagte veranlasst hat, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen. In der Folgezeit hat der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte über den Stand des Strafverfahrens informiert und er hat der Beklagten schließlich das vollständige Strafurteil mit Gründen vorgelegt, das die Beklagte im Wege des Urkundenbeweises verwertet und dem es entnommen hat, dass der angefochtene Bescheid nicht aufrechterhalten bleiben kann. Das Beibringen entscheidungserheblicher Informationen über den Ablauf des Strafverfahrens ist vergleichbar mit der Vorlage von Befundberichten oder fachlichen Stellungnahmen (vgl BSG Urteil vom 9.12.2010 - B 13 R 63/09 R, RdNr 28). Die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren geht somit über das Maß hinaus, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten ist.
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Die vorstehend beschriebene Bewertung der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R -, in dem die Übersendung des Protokolls eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs als nicht ausreichend angesehen worden ist. In dem der Entscheidung vom 5.5.2010 zugrunde liegenden Fall war der Bevollmächtigte selbst als Rechtsanwalt im arbeitsgerichtlichen Prozess tätig, weshalb der Senat angenommen hat, dass sich seine besonderen Bemühungen nicht auf das konkret zu beurteilende Widerspruchsverfahren bezogen und deshalb der Übersendung des Vergleichstextes im Widerspruchsverfahren nur untergeordnete Bedeutung zukam (vgl Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - RdNr 23, 24). Im vorliegenden Fall war der Bevollmächtigte im Strafprozess nicht tätig, weshalb auch nicht die Rede davon sein kann, seine Bemühungen hätten sich auf ein anderes Verfahren als das Widerspruchsverfahren bezogen.
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c) Die Höhe der Erledigungsgebühr von 280 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Mittelgebühr gemäß Nr 1005 VV (Rahmengebühr zwischen 40 und 520 Euro; zur Berechnung vgl BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 23).
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3. Der vom Kläger geltend gemachte Gesamtbetrag von 706,27 Euro, der sich aus der Geschäftsgebühr und der Erledigungsgebühr in Höhe von jeweils von 280 Euro, der Postpauschale, der Dokumentenpauschale sowie der Umsatzsteuer zusammensetzt, ist allerdings noch zu reduzieren, weil die Geschäftsgebühr gemäß Nr 2400 VV nur in Höhe von 240 Euro beansprucht werden kann. Die Überprüfung des Kostenbescheids der Beklagten beschränkt sich nicht nur auf die Höhe der Erledigungsgebühr (vgl BSG Urteil vom 9.12.2010 - B 13 R 63/09 R, RdNr 20 mwN).
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Voraussetzung für eine den Betrag von 240 Euro übersteigende Geschäftsgebühr ist nach ausdrücklicher Regelung in Nr 2400 VV, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten umfangreich oder schwierig war. Dies wird vom Kläger bzw seinem Bevollmächtigten selbst nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt sind somit im Widerspruchsverfahren Gebühren in Höhe von 658,67 Euro angefallen (240 + 280 + 20 + 13,50 + Mehrwertsteuer 105,17). Es besteht Anspruch auf weitere 285,60 Euro (658,67 abzüglich gezahlte 373,07 Euro).
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 21. Juli 2008 und vom 16. Juni 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 11. November 2009 abgewiesen wird.
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Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang der beklagte Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Klägerin Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten eines für sie erfolgreichen (isolierten) Widerspruchsverfahrens und eines Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu erstatten hat.
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Die Klägerin, ihr Ehemann und ihre beiden gemeinsamen Söhne bezogen von dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte beschränkte die Kosten der Unterkunft auf die nach seiner Auffassung angemessene Höhe (Bescheid vom 15.11.2006) und änderte die laufende Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung ab dem Monat Dezember 2006 zu Lasten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend ab (Änderungsbescheid vom 15.11.2006). Der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt - ihr jetziger Prozessbevollmächtigter - begründete den dagegen eingelegten Widerspruch und forderte den Beklagten auf, die Kürzung der Leistungen umgehend zurückzunehmen und insofern die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs "wiederherzustellen". Der Beklagte half dem Widerspruch ab und entschied, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstattet werden, soweit sie notwendig und nachgewiesen seien. Dies gelte auch für die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes (Bescheid vom 2.5.2007).
- 3
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin machte mit Schreiben vom 20.7.2007 die Übernahme von Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
) in Höhe von insgesamt 690,20 Euro geltend (Geschäftsgebühr 280 Euro, Erledigungsgebühr 280 Euro, Auslagenpauschale 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer). Der Beklagte setzte die erstattungsfähigen Gebühren auf insgesamt 309,40 Euro fest (Geschäftsgebühr 240 Euro, Auslagenpauschale 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) und ließ die geltend gemachte Erledigungsgebühr unberücksichtigt (Bescheid vom 8.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 22.8.2007).
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Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht (SG) Hannover gerichteten Klage hat die Klägerin die Erstattung der ursprünglich geforderten Kosten und daneben einen (weiteren) Betrag in Höhe von 602,14 Euro (Geschäftsgebühr 240 Euro, Erledigungsgebühr 240 Euro, Auslagenpauschale 20 Euro und Dokumentenpauschale 6 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) für das Tätigwerden im Hinblick auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geltend gemacht (Schriftsatz vom 18.6.2008). Der Beklagte hat hierauf erwidert, er sehe keine Notwendigkeit, in einem gesonderten Verwaltungsverfahren über diesen zusätzlichen Kostenerstattungsantrag zu entscheiden, weil es sich um eine Erweiterung des Klageantrages handele. Auch insoweit werde Klageabweisung beantragt (Schriftsatz vom 21.7.2008). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.4.2009).
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Nach Einlegung der Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat der Beklagte die Erstattung der Kosten für den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt (Bescheid vom 16.6.2009; Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 18.10.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, Streitgegenstand seien sowohl der Bescheid des Beklagten vom 8.5.2007 (gemeint ist 8.8.2007) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2007 (gemeint ist 22.8.2007), mit dem über die Kostennote vom 20.7.2007 entschieden worden sei, als auch der weitere Bescheid vom 16.6.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009, der über die später geltend gemachte Gebühr für das Aussetzungsverfahren befunden habe. Die Bescheide regelten einen einheitlichen Lebenssachverhalt, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eine unmittelbare Folge des Rechtsbehelfs darstelle und nur als Annex des Widerspruchs behandelt werden könne. Der weiteren vor dem SG Hannover erhobenen Klage (zum Az S 21 AS 4034/09) habe es nicht bedurft. Eine Erledigungsgebühr könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil der Prozessbevollmächtigte eine qualifizierte, die Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit nicht erbracht habe. Sie könne auch keine gesonderte Erstattung der Aufwendungen für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beanspruchen. Es handele sich nicht um eine der in § 17 RVG abschließend aufgezählten verschiedenen Angelegenheiten. Eine mit § 80 Abs 5, 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbare Situation bestehe im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Ein Antrag nach § 86a Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei statthaft, löse aber kein eigenständiges Verfahren im Sinne des RVG aus(Hinweis auf BSG SozR 4-1935 § 17 Nr 1).
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Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie zunächst rügt, die Entscheidung des LSG sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. In der Sache macht sie geltend, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die für die Zubilligung dieser Gebühr ein zusätzliches qualitatives, tätigkeitsbezogenes Leistungsmoment verlange, verkenne, dass für streitwertabhängige Verfahren innerhalb und außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit keine qualitative Bewertung der anwaltlichen Beitragsleistung zur Erfolgserzielung erfolge. Schließlich rügt sie die Verletzung von § 17 RVG. § 17 Nr 1 RVG gelte auch für das Sozialverwaltungsverfahren; die anwaltliche Tätigkeit für einen bei der Behörde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei daher gesondert zu vergüten. Die vom LSG herangezogene Entscheidung des BSG sei wegen der dort betonten Besonderheiten des Kassenarztrechts nicht verallgemeinerungsfähig.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. April 2009 sowie die Bescheide des Beklagten vom 21. Juli 2008 und vom 16. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2009 aufzuheben und den Bescheid vom 8. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere Anwaltsvergütung in Höhe von 942,94 Euro nebst gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit (26. September 2007) zu zahlen.
- 8
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Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
- 9
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Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass der Klägerin weder ein höherer Erstattungsanspruch für ihre Aufwendungen im (isolierten) Vorverfahren noch ein Erstattungsanspruch für ihre Aufwendungen wegen des Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zusteht.
- 11
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1. Die Revision ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 160, 161 SGG). Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG(vgl Urteil des Senats vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 11 mwN).
- 12
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Beteiligt ist auf Klägerseite nur die Klägerin. Sie lebte nach den Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum zwar mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen in einer Bedarfsgemeinschaft; sie hat aber das Klageverfahren von Anfang an allein betrieben, ohne dass es einen Hinweis darauf gab, dass sie auch Ansprüche der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen geltend macht. Die Klägerin ist auch allein prozessführungsbefugt (zur Prozessführungsbefugnis zuletzt Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - SozR 4-4200 § 36a Nr 1 RdNr 12 mwN). Nach den Feststellungen des LSG hat nur sie selbst Widerspruch erhoben und "zur Erledigung der Angelegenheit" ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Ihr Prozessbevollmächtigter macht nur ihr gegenüber Vergütungsansprüche aus dem anwaltlichen Dienstvertrag geltend; insbesondere eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) ist nicht Gegenstand seiner Kostennote gewesen. Damit ist nur die Klägerin berechtigt, diese Vergütungsansprüche im Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahren als Aufwendungen des (isolierten) Vorverfahrens und des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung geltend zu machen.
- 13
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2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst das Begehren der Klägerin auf Erstattung höherer Gebühren für das Widerspruchsverfahren. Gegenstand des Rechtsstreits ist damit der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 8.8.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2007, mit dem die Aufwendungen der Klägerin für die Vertretung ihres Prozessbevollmächtigten im isolierten Vorverfahren auf einen Betrag in Höhe von 309,40 Euro festgesetzt und die Festsetzung höherer Vergütung abgelehnt worden ist. Hiergegen richtet sich die Klägerin zulässigerweise mit ihrer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG).
- 14
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Daneben ist Streitgegenstand das weitere Begehren der Klägerin auf Erstattung der Gebühren des Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Hinblick auf den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich insoweit um einen weiteren prozessualen Anspruch unabhängig davon, ob die geltend gemachten Kosten materiell-rechtlich (nur) als Annex zu den Kosten des Widerspruchs angesehen werden können. Die Kosten für den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung entstammen nicht demselben Lebenssachverhalt wie die Kosten für das Widerspruchsverfahren. Erst die gesonderte Kostenrechnung des Rechtsanwalts vom 18.6.2008, mit der eine Gebührenforderung für die anwaltliche Tätigkeit insoweit bestimmt worden ist (§ 14 Abs 1 RVG), hat die Kostenbelastung der Klägerin ausgelöst, für die sie Erstattung verlangt. Die Klägerin hat die Klage damit im laufenden Klageverfahren um ein weiteres prozessuales Begehren erweitert (§ 99 Abs 1 SGG). Diese Klageänderung war zulässig, schon weil der Beklagte sich zur Sache eingelassen hat, ohne der Erweiterung zu widersprechen (§ 99 Abs 1 iVm Abs 2 SGG).
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Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen hinsichtlich der geänderten Klage liegen vor. Zwar ist eine Anfechtungs- und Leistungsklage grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie auf Aufhebung eines Verwaltungsakts iS des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zielt. Die vor Erlass eines solchen Bescheides unzulässige Klage wird aber jedenfalls zulässig, wenn der zunächst fehlende Verwaltungsakt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem SG nachgeholt wird (BSG Urteil vom 13.3.1985 - 9a RV 47/83 - Der Versorgungsbeamte 1985, 119 = juris RdNr 15; dazu auch Ulmer in Hennig, SGG, Stand Februar 2009, § 54 RdNr 94). Der Beklagte hat hier vor diesem Zeitpunkt über die Festsetzung der Aufwendungen der Klägerin für die Vertretung ihres Prozessbevollmächtigten wegen des Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung entschieden.
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Eine solche Entscheidung iS des § 31 Satz 1 SGB X ist im Schriftsatz des Beklagten vom 21.7.2008 zu sehen, weil dieser Schriftsatz über eine bloße Prozesserklärung zum bis dahin streitigen Rechtsverhältnis hinaus einen weitergehenden Regelungswillen unmissverständlich erkennen lässt (vgl BSG aaO; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 56; Luthe in jurisPK-SGB X, Stand 1.12.2012, § 31 RdNr 42). Der Beklagte ist zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es wegen dieses Kostenfestsetzungsantrages einer weiteren Entscheidung durch Verwaltungsakt nicht bedürfe. Er hat aber gleichwohl mit den Ausführungen, ein Anspruch auf Kostenübernahme in Bezug auf diese anwaltliche Tätigkeiten bestehe nicht, verbunden mit dem Antrag der Klageabweisung eine entsprechende Regelung in der Sache gegenüber der Klägerin getroffen. Mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 16.6.2009 ist diese vorangegangene Entscheidung nur wiederholt worden.
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Das SG hat über das weitere prozessuale Begehren der Klägerin ausdrücklich entschieden, sodass die Sache mit der Berufung auch insoweit beim LSG angefallen ist (§ 157 SGG). Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG)ist schließlich im laufenden Berufungsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 nachgeholt worden (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 78 RdNr 3 mwN). Die hiergegen vor dem SG Hannover zum Az S 21 AS 4034/09 erhobene Klage steht einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen, weil sie später als der vorliegende Rechtsstreit anhängig gemacht worden ist.
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3. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein höherer Erstattungsanspruch für ihre Aufwendungen nicht zusteht. Die beiden Kostenfestsetzungsentscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten.
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a) Die Revision der Klägerin ist nicht schon aufgrund eines Verfahrensmangels vor dem LSG begründet. Die Rüge der Verletzung von § 127 SGG und § 128 Abs 2 SGG, die beide Anwendungsfälle des in § 62 SGG und Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) garantierten rechtlichen Gehörs regeln, greift nicht durch. Das LSG hat zwar die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesene Klägerin zuvor von der Beiziehung der Akten des SG Hannover zum Az S 21 AS 4034/09 nicht benachrichtigt. Schon die Beiziehung von Akten und die Kenntnisnahme von den darin enthaltenen Urkunden und Gutachten ist eine Beweiserhebung iS des § 127 SGG(BSG Urteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 371/72 -, nicht veröffentlicht, juris RdNr 13), von der die Beteiligten zu benachrichtigen sind. § 127 SGG steht einer Beweiserhebung im Termin nicht entgegen; die Vorschrift ist allerdings - unabhängig von dem aus der nicht angekündigten Beweiserhebung gezogenen Schluss - immer schon dann verletzt, wenn in dem Termin ein für den nicht benachrichtigten Beteiligten ungünstiges Urteil ergeht (BSG aaO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 127 RdNr 2; Bolay in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 127 RdNr 6; R. Wagner in Hennig, SGG, § 127 RdNr 25, Stand August 2007; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand 08/2011, § 127). Da die Verletzung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist, muss das angegriffene Urteil als weitere Voraussetzung für einen beachtlichen Verfahrensmangel aber auf diesem Mangel beruhen. Daran fehlt es, denn das LSG hat den Inhalt der beigezogenen Akten nicht zu Lasten der Klägerin verwertet. Es ist nach Einsichtnahme in die Akten wie die Klägerin davon ausgegangen, dass sich Bedenken gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsstreits aus der Rechtshängigkeit dieses weiteren Verfahrens nicht ergeben. Damit ist nicht ersichtlich, dass es bei einem entsprechenden Sachvortrag oder Beweisantrag der Klägerin, den § 127 SGG ermöglichen will, zu einem für sie günstigen Ergebnis gekommen wäre. § 128 Abs 2 SGG ist deshalb ebenfalls nicht verletzt.
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b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung höherer Aufwendungen für die Kosten des (isolierten) Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X als mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 8.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2007 festgesetzt.
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Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn - was der Beklagte hier mit Bescheid vom 2.5.2007 entschieden hat - die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier der Klägerin, in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich seit dem 1.7.2004 nach dem RVG (§ 1 Abs 1 Satz 1, § 2 Abs 2 Satz 1 RVG) sowie dem VV RVG.
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Eine Erledigungsgebühr nach Nr 1005 iVm Nr 1002 VV RVG, deren Erstattung die Klägerin zusätzlich geltend macht und um die vorliegend allein gestritten wird, kommt bei einer Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen - wie vorliegend - im Falle eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs 1 Satz 1 RVG, § 183 Satz 1 SGG), in Betracht. Abs 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs 2 RVG). Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine Erledigungsgebühr nach Nr 1005 iVm Nr 1002 VV RVG für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid allerdings nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Daran fehlt es hier.
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Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr 1002 (Satz 2) VV RVG kommt es für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl BSG vom 9.12.2010 - B 13 R 63/09 R - juris RdNr 26 ff; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 22; BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - juris RdNr 15; BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 53/06 R - juris RdNr 16; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 20 ff; BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 22/06 R - und - B 1 KR B 1 KR 13/06 R -, jeweils RdNr 20 ff; zustimmend Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2010, K § 63 RdNr 98; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, Anhang zu § 63 RdNr 43b; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl 2012, Nr 1002 VV RdNr 38; Curkovic in Bischof, RVG-Kompaktkommentar, 4. Aufl 2011, Nr 1002 VV RdNr 9 f und Nr 1005 VV RdNr 3).
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Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall keine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten Mitwirkung ihres Prozessbevollmächtigten vor, die ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Vorverfahrens durch Abhilfebescheid gewesen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Widerspruch nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG lediglich begründet. Dabei hat er keine qualifizierten "erledigungsgerichteten" Leistungen erbracht, die über das Maß dessen hinausgehen, was schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Entgegen der klägerischen Auffassung reicht es nicht aus, dass sein Sachvortrag besonderes Bemühen ausdrückt und kausal zur Abhilfeentscheidung des Beklagten beigetragen hat.
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Soweit die Klägerin die bisherige Rechtsprechung unter Hinweis auf streitwertabhängige Verfahren innerhalb und außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit, in denen ein zusätzliches qualitatives, tätigkeitsbezogenes Leistungsmoment für die Zuerkennung der Erledigungsgebühr nicht gefordert werde, für korrekturbedürftig hält, geht dieser Hinweis fehl. Mit dem RVG sind für alle Gebührentatbestände, für die im Allgemeinen Wertgebühren anfallen, eigene Betragsrahmengebühren geregelt worden (vgl BT-Drucks 15/1971 S 187). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Erledigungsgebühr sind dementsprechend für die streitwertunabhängigen Verfahren und die streitwertabhängigen Verfahren identisch. Auch in den streitwertabhängigen Verfahren, die der Nr 1002 VV RVG zugrunde liegen, wird eine anwaltliche Mitwirkung verlangt, die über die Tätigkeit hinausgeht, die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten ist (vgl hierzu Wolf in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 6. Aufl 2012, Nr 1002 VV RVG, RdNr 20 mwN).
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c) Auch die (zulässig gewordene) Klage gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 21.7.2008 und vom 16.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 getroffene Entscheidung ist unbegründet. Dies war im Tenor klarstellend zum Ausdruck zu bringen, weil es sich - wie ausgeführt - um einen weiteren prozessualen Anspruch handelt, der vor dem SG und dem LSG ohne Erfolg geblieben ist. Die geltend gemachten Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nach § 86a Abs 3 SGG gehören von vornherein nicht zu den Kosten des Vorverfahrens iS des § 63 Abs 1 SGB X, sodass es auch für den Fall des Erfolges eines solchen Antrages an einer Rechtsgrundlage für die Erstattung durch die Behörde fehlt.
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Erstattungsfähig nach § 63 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt (Rechtsbehelfsverfahren) des Ersten Kapitels (Verwaltungsverfahren) des SGB X - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt. Die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X korrespondiert insoweit mit der Kostenregelung für ein ggf nachfolgendes gerichtliches Verfahren in § 193 Abs 2 SGG, wonach die notwendigen Aufwendungen eines für die sozialgerichtliche Klage gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens zu den zu erstattenden Kosten gehören(grundlegend dazu bereits BSG SozR 1500 § 193 Nr 3). War der Widerspruchsführer schon mit seinem Widerspruch erfolgreich und erübrigt sich eine Anrufung des Gerichts, besteht deshalb die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X(BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12 RdNr 15). Die Aufwendungen für eine weitergehende Vertretung durch einen Rechtsanwalt, die nicht Vorverfahrenskosten sind, können dagegen auf Grundlage von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht erstattet werden(vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 14
; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1 . Die Gerichte können § 63 SGB X nicht allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, durch Rechtsfortbildung auf andere Verfahrensabschnitte als das Widerspruchsverfahren erstrecken. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf andere (ggf vorgelagerte) Verwaltungsverfahrensabschnitte rechtfertigen könnte, fehlt(ausführlich BSG SozR 1500 § 193 Nr 3 S 3 ff und BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1).; BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1 ; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2010, K § 63 RdNr 61; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 12)
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Damit scheidet auch die Übernahme von Kosten für einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs 3 SGG aus. Fragen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs iS des § 86a Abs 1 und 2 SGG und die in diesem Zusammenhang an die Verwaltung gerichteten Anträge und Anregungen sind für den Gang des eigentlichen Vorverfahrens und die Zulässigkeit einer sozialgerichtlichen Klage ohne Belang. Kosten, die durch entsprechende Verfahrenshandlungen von Bevollmächtigten entstehen, sind deshalb keine Vorverfahrenskosten iS des § 63 Abs 2 SGB X; sie gehören nicht zu den in Bezug auf das Vorverfahren zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen (vgl LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 5.11.2008 - L 3 B 1007/05 U - juris RdNr 17; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.5.2006 - 14 E 252/06 - NVwZ-RR 2006, 856 = juris RdNr 2 f; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 18.9.2000 - 2 S 2012/00 - VBlBW 2001, 111 f = juris RdNr 4; vgl auch Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 80 VwVfG RdNr 10). Ein erfolglos durchlaufenes Antragsverfahren nach § 86a Abs 3 SGG ist schließlich nicht Voraussetzung für einen Antrag nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG. Solche Kosten gehören deshalb im Falle der anschließenden Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht zu den Verfahrenskosten (vgl LSG Berlin-Brandenburg aaO), auch wenn für diese gerichtlichen Verfahren eine Kostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 193 SGG erfolgt. Mithin ist eine Anwendung des § 63 SGB X in Fällen, in denen ausschließlich ein Verwaltungsverfahren wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs geführt wird, nicht geboten.
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Allerdings ist damit - anders als das LSG meint - kein Gesichtspunkt erkennbar, der dafür spricht, dass das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs 3 SGG in dem Fall, in dem einem Widerspruch nach § 39 Nr 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung zukommt, keine im Verhältnis zum Vorverfahren verschiedene Angelegenheit iS des § 17 Nr 1 RVG ist. Der Wortlaut des § 17 Nr 1 RVG bietet hierfür jedenfalls keinen Anhaltspunkt. Systematische Besonderheiten, wie sie der 6. Senat des BSG für das Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch herausgestellt hat(BSG SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 18 f), sind im Anwendungsbereich des § 39 Nr 1 SGB II gegenüber vergleichbaren verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, die dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der VwGO unterfallen, nicht erkennbar. Das Verhältnis von Anträgen nach § 86a Abs 3 SGG zu Anträgen nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG entspricht insoweit den vergleichbaren Konstellationen eines bundesgesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs(Fall des § 80 Abs 2 Satz 1 Nr 3 VwGO), wie sie in § 80 Abs 4 und § 80 Abs 5 VwGO geregelt sind.
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Die gesonderte Abrechenbarkeit als verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten nach § 17 RVG allein führt aber nicht zum Erfolg der Klage. Aus der in § 17 Nr 1 RVG vorgesehenen Aufspaltung in verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten lässt sich nicht folgern, dass ein dem beauftragten Rechtsanwalt gebührenpflichtiger Antragsteller die jeweils entstandene Gebühr auch von einem unterlegenen Gegner erstattet verlangen kann. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass in den Gesetzesmaterialien zum RVG deutlich zum Ausdruck komme, dass der Gesetzgeber eine Verbesserung des Gebührenrechts durch die Regelung des § 17 Nr 1 RVG gerade für die Tätigkeit im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung beabsichtigt habe(BT-Drucks 15/1971 S 190 f), ergibt sich nichts anderes. Da nach Auffassung des Senats die grundsätzliche "Abrechnungsfähigkeit" der Kosten für die Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht zweifelhaft ist, sondern nur die Frage tangiert ist, ob die Kosten von der unterlegenen Behörde zu erstatten sind, stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach einem Verstoß gegen Art 3 und Art 12 GG von vornherein nicht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, weil die Klägerin als Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 SGG und nicht ihr Prozessbevollmächtigter aus abgetretenem Recht den Rechtsstreit auf höhere Kostenerstattung geführt hat(vgl BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 32-33).
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2009 geändert.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18. Mai 2007 wird insgesamt zurückgewiesen.
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Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen des Klägers für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.
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Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber im Juli 2004 fristlos mit der Begründung gekündigt, er habe während der Arbeitszeit in alkoholisiertem Zustand einen Unfall verursacht. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht und beantragte bei der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 5.11.2004 den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen mit der Begründung fest, der Kläger habe durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
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Gegen den Bescheid vom 5.11.2004 erhob der Kläger, vertreten durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Widerspruch. Mit Schreiben vom 8.3.2005 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten das Protokoll eines am 4.3.2005 vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs, aus dem hervorging, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung endete und der Arbeitgeber den Vorwurf der Schadensverursachung durch den Kläger im alkoholisierten Zustand während der Arbeitszeit fallen ließ.
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Mit Abhilfebescheid vom 20.4.2004 hob die Beklagte den Sperrzeitbescheid vom 5.11.2004 auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag zu erstatten.
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Mit seiner bei der Beklagten eingereichten Kostennote machte der Bevollmächtigte des Klägers eine Geschäftsgebühr von 318,50 Euro, eine Erledigungsgebühr von 367,50 Euro, eine Auslagenpauschale von 20 Euro sowie 112,96 Euro Umsatzsteuer geltend, insgesamt 818,96 Euro. Die Beklagte erkannte als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen jedoch nur 301,60 Euro an und lehnte im Übrigen eine Kostenerstattung ab (Bescheid vom 1.7.2005). Der anerkannte Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 240 Euro Geschäftsgebühr gemäß Nr 2500 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der bis 30.6.2006 geltenden Fassung, 20 Euro Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie 41,60 Euro Umsatzsteuer. Auf den Widerspruch des Klägers erkannte die Beklagte zusätzlich noch Kopierkosten in Höhe von 8,70 Euro an (Bescheid vom 4.8.2005), wies jedoch im Übrigen den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.9.2005).
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Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.5.2007). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert, die Beklagte unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, die erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 726,16 Euro festzusetzen und an den Kläger weitere 415,86 Euro zu zahlen; im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.5.2009). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die auf der Grundlage der Nr 2500 VV RVG geltend gemachte Geschäftsgebühr von 318,50 Euro sei nicht unbillig. Die Tätigkeit des Anwalts sei schwierig gewesen. Es habe sich um ein sozialrechtliches Spezialproblem aus dem Arbeitsförderungsrecht gehandelt, in das sich der Bevollmächtigte habe einarbeiten müssen. Das Arbeitsförderungsrecht sei ein Rechtsgebiet, für das ein Rechtsanwalt Spezialwissen benötige. Der Schwierigkeitsgrad sei aus der Sicht des Allgemeinanwalts zu beurteilen; für ihn seien Fälle aus dem Sozialrecht jedenfalls dann schwierig, wenn sie von einem sozialrechtlichen Standard- und Routinefall abwichen. Auch spreche die Bildung von Kammern und Senaten mit Spezialzuständigkeiten sowie die Einführung einer Fachanwaltschaft in einem Rechtsgebiet für dessen Schwierigkeit. Diese rechtfertige im vorliegenden Fall den Ansatz einer um 40 Euro oberhalb der Schwellengebühr (240 Euro) liegenden Gebühr, also der Mittelgebühr in Höhe von 280 Euro; diese habe der Bevollmächtigte um 13,75 % auf 318,50 Euro erhöhen dürfen. Darüber hinaus sei auch eine Erledigungsgebühr gemäß Nr 1005 VV RVG angefallen. Das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderliche besondere Tätigwerden des Rechtsanwaltes liege darin, dass er im arbeitsgerichtlichen Verfahren erkennbar darauf hingewirkt habe, den Wahrheitsgehalt der vom Arbeitgeber zur Begründung der außerordentlichen Kündigung angeführten, für die Entscheidung der Beklagten maßgeblichen Tatsachen in Frage zu stellen, und dass er das Ergebnis seiner Bemühungen im Kündigungsschutzprozess unverzüglich in das Widerspruchsverfahren eingeführt habe. Als Erledigungsgebühr angemessen sei aber nur die Mittelgebühr von 280 Euro; der vom Kläger angesetzte Wert von 367,50 Euro weiche um 31,25 % von der Mittelgebühr ab und sei nicht mehr vom anwaltlichen Beurteilungsspielraum gedeckt.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Sie macht ua geltend, es bestehe kein Anspruch auf Zubilligung einer 240 Euro übersteigenden Geschäftsgebühr, weil die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Zur Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägige Rechtsnorm des § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) habe es nur eines flüchtigen Blickes in das Gesetz bedurft, nicht aber einer weitreichenden rechtlichen Detailprüfung. Auch eine Erledigungsgebühr sei mangels besonderer anwaltlicher Mitwirkung nicht angefallen. Das Übersenden des arbeitsgerichtlichen Vergleichs sei lediglich als logische Fortsetzung und Beendigung der ursprünglichen Widerspruchsbegründung anzusehen, nicht aber als weitere, auf gütliche Einigung gerichtete und gesondert zu vergütende Tätigkeit. Soweit ein besonderes Bemühen im Prozess vor dem Arbeitsgericht vorgelegen habe, könne dies nur im dortigen Verfahren eine Einigungsgebühr rechtfertigen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 5.5.2009 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 18.5.2007 insgesamt zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Die Beklagte hat die dem Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen zutreffend festgesetzt, so dass auf die Revision das Urteil des LSG zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG insgesamt zurückzuweisen ist.
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1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Revision und die Berufung sind nicht nach § 144 Abs 4 SGG iVm § 165 Satz 1 SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens(§§ 78 ff SGG, § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
) gestritten wird (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 9; Urteil des Senats vom 25.2.2010, B 11 AL 24/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 11 mwN). Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage; der Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Bestimmung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs 3 Satz 2 SGB X bedarf es nicht, da die Beklagte diese Notwendigkeit zumindest konkludent anerkannt hat(vgl ua BSG, Urteile vom 5.5.2009, B 13 R 137/08 R, RdNr 12, und vom 21.12.2009, B 14 AS 83/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 13).
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2. Die angefochtenen Bescheide vom 1.7.2005 und 4.8.2005, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.9.2005, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung einer den Betrag von 240 Euro übersteigenden Geschäftsgebühr (dazu im Folgenden unter b) und auch kein Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr (dazu unter c).
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a) Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen ua eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gebühren und Auslagen iS des § 63 Abs 2 SGB X sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen(BSGE 78, 159, 161 f = SozR 3-1300 § 63 Nr 7 S 25 f; SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 16). Diese sind bei Beauftragung eines Rechtsanwalts seit dem 1.7.2004 nach Maßgabe des RVG sowie des VV der Anlage 1 zum RVG zu bestimmen (vgl § 1 Abs 1 und § 2 Abs 2 Satz 1 RVG, jeweils idF des Art 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
vom 5.5.2004, BGBl I 718; zum Inkrafttreten Art 8 KostRMoG, zum Übergangsrecht §§ 60, 61 RVG) .
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b) Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Geschäftsgebühr ist Nr 2500 des VV zum RVG in der vorbezeichneten Fassung (aF; gleichlautend inzwischen Nr 2400 in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung
, vgl Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b KostRMoG) . Danach erhält der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (vgl § 3 RVG) ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl Vorbemerkung 2 zu Nr 2500 VV RVG aF) eine Geschäftsgebühr (zur Anwendbarkeit bei Leistungsempfängern iS des § 183 Satz 1 SGG vgl BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 18). Die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF umfasst einen Betragsrahmen von 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (so genannte Schwellengebühr).
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Nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr 2500 VV RVG aF (= Nr 2400 VV RVG nF) hat die Schwellengebühr von 240 Euro die so genannte Mittelgebühr, die sich aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr errechnet (bei Nr 2500 aF also 280 Euro), nicht ersetzt (BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 22 ff). Die Einführung der Schwellengebühr hat aber zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind (BSGE aaO RdNr 22; vgl auch BSG SozR 4-1935 § 14 Nr 1 RdNr 16). Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen also über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen. Von einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit in diesem Sinne kann aber unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht die Rede sein, weshalb der von der Beklagten anerkannte und festgesetzte Betrag von 240 Euro nicht weiter zu erhöhen ist.
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Dass die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig iS der Nr 2500 VV RVG aF war, ist den vom LSG festgestellten, das Revisionsgericht bindenden Tatsachen (§ 163 SGG) zu entnehmen. Das LSG hat zunächst zum Umfang der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers nach Hinweis auf die Erhebung des Widerspruchs und das Schreiben vom 8.3.2005 ausgeführt, die Tätigkeit sei nicht umfangreich gewesen. Ein überdurchschnittlicher Umfang der Tätigkeit wird auch vom Kläger selbst nicht behauptet. Das LSG hat im Übrigen tatsächliche Feststellungen zum Inhalt und zur Intensität der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren getroffen. Danach hat der Bevollmächtigte als Allgemeinanwalt die rechtliche Prüfung vorgenommen, ob der Kläger durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben und dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ob also eine Sperrzeit gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III eingetreten ist. Im Rahmen und in der Folge dieser Prüfung hat der Bevollmächtigte das Protokoll über den vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich vorgelegt. Diese Feststellungen des LSG sind maßgebend für die rechtliche Beurteilung des Senats, ob die Tätigkeit schwierig iS der Nr 2500 VV RVG aF war.
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Eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit kommt in Betracht, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten, die sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen können (BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 33; vgl hierzu auch Schafhausen in jurisPR-SozR 10/2010 Anm 6). Abzustellen ist auf einen Rechtsanwalt, der sich bei Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur, zu bearbeiten (BSGE aaO RdNr 32 mwN). Ausgehend von diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeit zu verneinen. Denn die rechtliche Überprüfung der Frage des Eintritts einer Sperrzeit gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III war nicht mit besonderen, sich üblicherweise nicht stellenden Problemen verbunden. Die einschlägige Norm ist weder schwer verständlich noch bedurfte es bei der Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die Norm der Auswertung umfangreicher Rechtsprechung oder spezieller Literatur. Auch in tatsächlicher Hinsicht ergeben die Feststellungen des LSG keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten. Der Sachverhalt war überschaubar und nicht ungewöhnlich; die konkrete Verteidigungsstrategie konnte nur darauf hinauslaufen, den Vorwurf der Veranlassung der Kündigung durch arbeitsvertragswidriges Verhalten zu widerlegen oder zu entkräften. Insgesamt handelte es sich somit um einen Normal- oder Routinefall (vgl BSGE aaO RdNr 35).
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Der Auffassung des LSG, die Schwierigkeit ergebe sich bereits aus der Einführung einer Fachanwaltschaft für das Sozialrecht sowie aus der Bildung von Fachkammern und Fachsenaten im Arbeitsförderungsrecht, folgt der Senat nicht. Das BSG hat bereits entschieden, dass es bei der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit durchschnittlich bzw über- oder unterdurchschnittlich ist, nicht angebracht ist, nach einzelnen Rechtsgebieten bzw Teilrechtsgebieten zu differenzieren (BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 35; aA etwa Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl 2008, § 14 RdNr 16). Abzustellen ist also in jedem Rechtsgebiet auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl auch § 14 Abs 1 Satz 1 RVG).
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Dass der Bevollmächtigte des Klägers zunächst selbst davon ausging, seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren sei nicht schwierig gewesen, ergibt sich im Übrigen aus seiner der Beklagten vorgelegten Kostennote. Die geforderte Geschäftsgebühr von 318,50 Euro war nämlich auf der Grundlage der Nr 2400 VV RVG aF (= Nr 2300 VV RVG nF) berechnet, wobei der Bevollmächtigte rechtsirrig annahm, die Gebühr richte sich nach dem Gegenstandswert. Der Betrag von 318,50 Euro ergab sich aus einem unterstellten Streitwert von 3.731,28 Euro (Alg für zwölf Wochen) und einer Gebühr von 1,3 gemäß Nr 2400 VV RVG aF (vgl § 13 Abs 1 RVG iVm der Anlage 2 zum RVG: volle Gebühr 245 Euro, Gebühr von 1,3 also 318,50 Euro). Bei Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit wäre die Berechnung einer höheren Geschäftsgebühr zu erwarten gewesen, da nach Nr 2400 VV RVG aF (= Nr 2300 VV RVG nF) eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
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c) Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erledigungsgebühr ist Nr 1005 VV RVG iVm Nr 1002 VV RVG (jeweils idF des KostRMoG). Danach erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr für die Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG); die Gebühr umfasst einen Rahmen von 40 bis 520 Euro. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (vgl Erläuterungen zu Nr 1002 VV RVG). Entgegen der Auffassung des LSG sind die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht erfüllt.
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Nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr 1005 bzw 1002 VV RVG kann eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat (ua BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 20 ff; Urteil vom 21.3.2007, B 11a AL 53/06 R, RdNr 16; SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1, RdNr 14 mwN; zustimmend ua Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, Anhang zu § 63 RdNr 43b). Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 22). Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte, beibringt (BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 15). Dagegen bewegt sich die Vorlage präsenter Beweismittel noch im Rahmen der dem Widerspruchsführer ohnehin obliegenden Mitwirkung (§ 21 Abs 2 SGB X) und ist bereits mit der Geschäftsgebühr bzw der Auslagenpauschale abgegolten (BSG, Urteil vom 2.10.2008, B 9/9a SB 3/07 R, RdNr 16, 17).
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Unter Zugrundelegung dieser in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe kann in der durch den Bevollmächtigten des Klägers vorgenommenen Übersendung des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs keine die Gebühr nach Nr 1005 VV RVG rechtfertigende besondere Tätigkeit gesehen werden. Das LSG hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die für den Vergleichsabschluss ausschlaggebende Tätigkeit nicht im Widerspruchsverfahren, sondern in einem anderen, vom Kläger gesondert anhängig gemachten Verfahren entfaltet worden ist. Denn die Gebühr nach Nr 1005 iVm Nr 1002 VV RVG entsteht bei Erledigung einer Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts (vgl Erläuterungen zu Nr 1002 VV RVG), woraus deutlich wird, dass die anwaltliche Mitwirkung im konkreten Verfahren stattfinden muss und dass ein Tätigwerden in einem anderen Verfahren regelmäßig nicht ausreicht (vgl Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl 2008, Nr 1002 VV RVG RdNr 12 mwN).
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Nach den getroffenen Feststellungen hat der Bevollmächtigte im arbeitsgerichtlichen Prozess darauf hingewirkt, den Wahrheitsgehalt der vom Arbeitgeber zur Begründung der außerordentlichen Kündigung angeführten Tatsachen in Frage zu stellen. Aufgrund dieser besonderen Bemühungen des Bevollmächtigten ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Einigungsgebühr gemäß Nr 1000 VV RVG angefallen. Demgegenüber kommt der anschließenden Übersendung des Vergleichstextes an die Beklagte nur untergeordnete Bedeutung zu; sie kann nicht etwa der Beibringung neuer im Vorverfahren beschaffter Beweismittel (BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1) gleichgesetzt werden.
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Der Senat folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des LSG, die Bemühungen des Bevollmächtigten vor dem Arbeitsgericht seien "hauptsächlich" für das Widerspruchsverfahren bedeutsam gewesen. Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Bevollmächtigte des Klägers auch und gerade aus arbeitsrechtlichen Gründen verpflichtet war, die Kündigungsgründe in Frage zu stellen und auf die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung hinzuwirken. Die Vorlage des Vergleichs im Widerspruchsverfahren ist deshalb lediglich im Rahmen der Verpflichtung des Rechtsanwalts, das Verfahren gewissenhaft und sorgfältig zu betreiben, erfolgt und durch die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF (= Nr 2400 VV RVG nF) abgedeckt.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.04.2015 geändert. Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf 502,18 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
4Gegen den Bescheid vom 06.08.2009, mit dem der Beklagte die Übernahme von rückständigen Unterkunftskosten abgelehnt hatte, legten die drei Kläger, vertreten durch den Beschwerdegegner, mit Schreiben vom 31.08.2009 Widerspruch ein.
5Am 06.01.2011 erhoben die Kläger, vertreten durch den Beschwerdegegner, Untätigkeitsklage.
6Durch Beschluss vom 12.04.2013 bewilligte das Sozialgericht Duisburg den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdegegner bei.
7Im Erörterungstermin vom 23.04.2013 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete einen Gesamtbetrag von 200,00 EUR zum Ausgleich sämtlicher Mietrückstände im Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 06.08.2009 zu zahlen und die Klägerin zu 1) sämtliche noch anhängigen Widersprüche bezüglich Mietrückständen für erledigt erklärte. Der Beklagte übernahm die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Die Kosten des Gerichtsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Der Termin dauerte von 12.00 Uhr bis 12.35 Uhr.
8Der Beschwerdegegner hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 963,90 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
9Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 400,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 153,90 EUR.
10Zur Begründung gab er an, dass sich das vorliegende Verfahren trotz seines Charakters als Untätigkeitsklage in keiner Weise von einer gewöhnlichen Klage unterschieden habe. Dies gelte insbesondere in Hinblick auf die Verfahrens- und Terminsdauer, die Anzahl der Schriftsätze, die rechtliche Schwierigkeit und die Wichtigkeit für die Kläger.
11Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 14.03.2014 auf 811,58 EUR festgesetzt in Höhe von:
12Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 272,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 129,58 EUR.
13Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unzutreffend von dem Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG ausgegangen sei.
14Ebenfalls hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Er hat beantragt, die Vergütung auf 502,18 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
15Verfahrensgebühr Nr. 3102,1008 VV RVG 272,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 130,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 80,18 EUR.
16Es sei der Ansatz einer unterdurchschnittlichen Verfahrensgebühr (170,00 EUR nach Nr. 3102 VV RVG a. F. + 102,00 EUR Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG) angemessen, da die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger allenfalls durchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als gering und Umfang sowie Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich einzustufen seien. Die Terminsdauer habe dem Durchschnitt entsprochen. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin hinsichtlich der Untätigkeit des Beklagten seien als unterdurchschnittlich einzustufen. Eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 RVG sei nicht angefallen. Eine Einigungsgebühr könne nicht gewährt werden, da die Prozesskostenhilfe nur für die Untätigkeitsklage bewilligt worden sei.
17Durch Beschluss vom 01.04.2015 hat das Sozialgericht Duisburg auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die Kosten auf 963,90 EUR festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
18Gegen den am 08.04.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15.04.2015 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
19Der Beschwerdegegner trägt vor, dass der im Erörterungstermin geschlossene Vergleich von der Prozesskostenhilfebewilligung mitumfasst gewesen sei. Der streitgegenständliche Widerspruch sei für erledigt erklärt worden, so dass die Bescheidung des Widerspruchs nicht mehr erforderlich gewesen sei. Diese Erledigung sei die Gegenleistung für die entsprechende Verpflichtung des Beklagten nach Nr. 1 des Vergleiches gewesen. Damit sei unmittelbar über den Klagegegenstand verfügt worden. Auch sei eine Einigung über die Kosten des Klageverfahrens getroffen wurden. Insoweit sei die Vergleichsgebühr unabhängig vom Mehrvergleich ausgelöst worden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
21II.
22Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
23A.
24Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).
25Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung durch das Sozialgericht auf 963,90 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 502,18 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
26B.
27Die Beschwerde ist begründet.
28Dem Beschwerdegegner steht gegenüber der Staatskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung als 502,18 EUR zu. Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist nicht angefallen (1). Die Verfahrensgebühr wird auf 232,00 EUR festgesetzt (2). Die Terminsgebühr beläuft sich auf 130,00 EUR (3).
29Nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 48 Rn. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners. Zwischen den Klägern und ihm hat ein Mandatsverhältnis bestanden. Im Beschluss vom 12.04.2013 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Kläger ist der Beschwerdegegner für die erhobene Untätigkeitsklage uneingeschränkt beigeordnet worden.
30Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG findet auf die Gebührenbemessung das RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 (a.F.) Anwendung. Falls der unbedingte Prozessauftrag vor dem 01.08.2013 - wie im vorliegenden Fall - erteilt worden ist, richtet sich die Vergütung nach der RVG a.F.
311. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1002, 1006 VV RVG a. F. nicht angefallen.
32Nach Nrn. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1006 VV RVG a.F. entsteht eine Einigungsgebühr in gerichtskostenfreien Verfahren für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei dem Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG a.F.), es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV RVG a.F.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, Urteil vom. 20.11.2008 - IX ZR 186/07 - FamRZ 2009,30). Dies gilt gemäß Nr. 1000 Abs. 4 VV RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Insoweit sind die Bestimmungen der §§ 53ff. SGB X über den öffentlich-rechtlichen Vertrag, insbesondere § 53 Abs. 2 SGB X, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen (vgl. § 11 SGB I) nur geschlossen werden kann, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht, § 54 SGB X über die Voraussetzungen eines Vergleichsvertrages und die Formvorschrift des § 56 SGB X zu beachten.
33Zwar haben die Beteiligten durch den Abschluss des Vergleiches im Erörterungstermin einen Vergleichsvertrag i.S.v. § 54 SGB X über die Ansprüche der Kläger auf Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 06.08.2009 geschlossen und hat der Beschwerdegegner ausweislich des Terminprotokolls an der Einigung mitgewirkt. Jedoch wird diese Tätigkeit nicht vom Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners aus § 45 RVG umfasst. Dieser bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (LSG Hessen, Beschlüsse vom 23.06.2014 - L 2 AS 568/13 B -, vom 26.05.2011 - L 7 AS 371/10 B und vom 24.01.2011 - L 2 SF 30/09 E -; siehe auch LSG Thüringen, Beschluss vom 07.12.2015 - L 6 SF 850/15 B). Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist damit nach Grund und Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig. Der Grund der Beiordnung bestimmt sich nach dem Streitgegenstand des Verfahrens. Die Erledigung von weiteren, über den eigentlichen Streitstoff hinausreichende Streitgegenständen, die ggfs. in anderen Verfahren anhängig sind oder werden könnten, ist daher für die Entstehung einer Einigungsgebühr ohne Bedeutung (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 26.05.2011 - L 7 AS 371/10 B; vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 48 Rn. 154). Vorliegend ist Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ausschließlich eine Untätigkeitsklage gewesen. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Frage der Übernahme von weiteren Kosten für die Unterkunft und Heizung durch den Beklagten gewesen. Auch die vom Sozialgericht angeführte Überlegung, dass durch den Vergleich eine Sachentscheidung getroffen wurde, wodurch ein weiteres gerichtliches Verfahren verhindert werden konnte, und vom Erlass von abändernden Bescheiden wegen der damit verbundenen Kompliziertheit der Regelungen abgesehen wurde, rechtfertigt nicht, dass allein die Erledigung von weiteren, über den eigentlichen Prozesstoff hinausgehenden Streitgegenständen vom Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts umfasst ist. Die Frage, ob durch den Abschluss des Vergleiches im Erörterungstermin vom 23.04.2013 eine Einigungs-/Erledigungsgebühr als Kosten des Widerspruchsverfahrens, das durch den Vergleich erledigt worden ist, angefallen ist, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
34Hinsichtlich des Streitgegenstandes des gerichtlichen Verfahrens - Anspruch der Kläger auf Bescheidung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 06.08.2009 - haben die Kläger in Ziffer 4 des Vergleichs - Erklärung der Erledigung des Verfahrens - auf ihren Anspruch i.S.v. Nr. 1000 S. 2 VV RVG a.F. verzichtet. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten der Kläger im gerichtlichen Verfahren. Die Einigung in Ziffer 3 des Vergleichs, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden, beinhaltet den vollständigen Verzicht der Kläger auf Erstattung der Kosten der Untätigkeitsklage.
35Ebenso ist keine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG a.F. angefallen. Hiernach entsteht in Verfahren nach § 183 SGG eine Erledigungsgebühr, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts oder durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt
362. Der Tatbestand des Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG a.F. ist gegeben. Der Beschwerdegegner hat für die Kläger ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben. Die Vorschrift der Nr. 3103 VV RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 findet auf Untätigkeitsklagen keine Anwendung (Beschluss des Senats vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS). Der sich aus Nr. 3102, 1008 VV RVG a.F. ergebende Gebührenrahmen beträgt 64,00 EUR bis 736,00 EUR.
37Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG a. F. von 400,00 EUR (Mittelgebühr) durch den Beschwerdegegner ist unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30, juris Rn. 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall 400,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG, a.a.O., juris Rn.19 m.w.N.). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, a.a.O., juris Rn. 38).
38Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen weit unterdurchschnittlichen Fall, der keinen höheren Ansatz als 232,00 EUR (Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr [400,00 EUR + 64,00 EUR = 464,00 EUR: 2]) rechtfertigt. Sämtliche Bewertungskriterien sind als unterdurchschnittlich, teilweise als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
39Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG hat für einen Kläger aufgrund ihres eingeschränkten Streitgegenstands nur erheblich unterdurchschnittliche Bedeutung. Gegenstand einer solchen Klage ist allein die Vornahme eines Verwaltungsaktes gleich welchen Inhalts. Sie zielt nur auf die Erzwingung des Fortgangs des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens ab. Die begehrte Sachentscheidung kann mit der Untätigkeitsklage nicht erreicht werden. Daher hat die Untätigkeitsklage für einen Kläger in aller Regel weniger Bedeutung als die übrigen Klage- und Antragsverfahren, die auf ein konkretes materielles Ziel ausgerichtet sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Beschlüsse vom 01.12.2014 - L 19 AS 2043/14 B - m.w.N. und vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 07.01.2105 - L 12 SO 302/14 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B; siehe auch LSG Sachsen, Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO). Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, der Untätigkeitsklage im vorliegenden Fall eine zumindest durchschnittliche Bedeutung beizumessen, ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Beschwerdegegners.
40Da die Kläger auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen sind und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
41Ebenfalls ist die objektive Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei einer Untätigkeitsklage als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Erhebung der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG handelt es sich um eine anwaltliche Tätigkeit einfacher Art. Es ist weder die Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen noch mit medizinischen Unterlagen und Gutachten, die in sozialgerichtlichen Verfahren typisch ist, erforderlich. In der Regel bedarf es lediglich der Prüfung, ob über den Antrag oder den Widerspruch nicht innerhalb der Sperrfrist von sechs bzw. drei Monaten entschieden worden ist und es an einem zureichenden Grund für die Untätigkeit der Behörde fehlt. Die Prüfung des Vorliegens eines zureichenden Grundes i.S.v. § 88 Abs. 1 SGG ist in der Regel auch einfach. Aus dem Vortrag des Beschwerdegegners ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Untätigkeitsklage im vorliegenden Fall eine sich aus dem Einzelfall ergebende Schwierigkeit aufgewiesen hat.
42Soweit der Beschwerdegegner in seinem Kostenfestsetzungsantrag anführt, dass sich das Verfahren in keiner Weise von einer gewöhnlichen Klage im Hinblick auf Verfahrensdauer, Terminsdauer, Anzahl der Schriftsätze, die rechtliche Schwierigkeit und die Wichtigkeit für seine Mandanten unterschieden habe, verkennt der Beschwerdegegner, dass eine Untätigkeitsklage unbeschadet des Interesses eines Klägers am materiell-rechtlichen Ausgang des Verwaltungs- und Vorverfahrens nur auf die Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs zielt und sich prozessual im Zweck der Verfahrensförderung erschöpft. Sämtliche Aktivitäten, die auf eine Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen materiell-rechtlichen Rechtsfragen zielen, sind nicht im Rahmen einer Untätigkeitsklage, sondern in dem laufenden außergerichtlichen Verfahren zu entfalten. Zwar sind zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beklagten im Hinblick darauf, dass die Kläger, vertreten durch den Beschwerdegegner, am gleichen Tag, dem 31.08.2009, Widersprüche gegen zwei Bescheide erhoben haben, Irritationen im gerichtlichen Verfahren dahingehend entstanden, aufgrund welchen Widerspruchs die Kläger Untätigkeitsklage erhoben haben. Dies begründet aber im Vergleich zu anderen Untätigkeitsklagen keine besondere Schwierigkeit des Verfahrens. Einem Prozessbevollmächtigten sollte schon bei der Erhebung einer Untätigkeitsklage klar sein, in welchem Widerspruchsverfahren er das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung verneint. Insoweit ist anzumerken, dass der Beschwerdegegner selbst zur Irritation beigetragen hat, indem er der Klageschrift einen Bescheid vom 27.07.2010 beigefügt hatte, der Gegenstand des zweiten anhängigen Widerspruchsverfahren war. Soweit das Sozialgericht angeführt hat, dass eine schwierige Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf die Untätigkeitsklage erforderlich gewesen sei, ergibt sich diese Schwierigkeit weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Beschwerdegegners.
43Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sind der Arbeits- und Zeitaufwand, den ein Rechtsanwalt in der Sache betrieben hat und den er objektiv auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, kann ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit darstellen (BSG, a.a.O., juris Rn. 30). Der Beschwerdegegner hat im Klageverfahren 8 Schriftsätze - eine einseitige Klageschrift ohne Begründung, 4 einzeilige Anträge auf Fristverlängerung zur Stellungnahme sowie drei kurze Schriftsätze, die inhaltlich die Vorlage von Unterlagen in dem zweiten Widerspruchsverfahren, das nicht Gegenstand des Gerichtsverfahren gewesen ist, betroffen hat - gefertigt. Weitere zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die Einsicht in Akten - sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Der die anhängige Untätigkeitsklage betreffende Arbeitsaufwand ist gering gewesen. Er hat sich auf die Fristüberwachung und die Fertigung der Klageschrift sowie der Verlängerungsanträge zur Stellungnahme beschränkt. Die materielle Rechtslage hinsichtlich des Inhalts des begehrten Bescheides brauchte vom Beschwerdegegner weder geprüft noch dargelegt zu werden. Eine Darlegung der materiellen Rechtslage ist auch vom Beschwerdegegner im Verfahren nicht erfolgt. Dabei ist im vorliegenden Fall auch der sich aus der Vorbefassung des Beschwerdegegners ergebende Synergieeffekt mit zu berücksichtigen. Da der Beschwerdegegner die Kläger im Widerspruchsverfahren vertreten hat, ist eine Einarbeitung in den Verlauf des Widerspruchsverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Prüfung des Fristablaufs und des Vorliegens eines unzureichenden Grundes i.S.v. § 88 Abs. 1 SGG, nicht erforderlich gewesen. Weder die Dauer des gerichtlichen Verfahrens - mehr als zwei Jahre - (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, a.a.O., juris Rn 29; Beschluss des Senats vom 20.01.2015 - L 19 AS 2291/14 B ) noch der zu berücksichtigende zeitliche Aufwand zur Vorbereitung des Erörterungstermins rechtfertigt den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich zu beurteilen. Der Arbeits- und Zeitaufwand, der inhaltlich die Tätigkeit des Beschwerdegegners im zweiten Widerspruchsverfahren betroffen hat, ist nicht in die Bewertung mit einzubeziehen. Dieser kann allenfalls bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG a.F. für dieses Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden.
44Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdegegners ist nach Aktenlage nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus seinem Vortrag (siehe zum Haftungsrisiko von Rechtsanwälten in Verfahren nach § 183 SGG kritisch: LSG Sachsen Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO).
45Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, a.a.O.), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, die nicht den Ansatz einer Mittelgebühr rechtfertigt.
463. Des Weiteren ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 W RVG a.F. als Anwesenheitsgebühr in einem gerichtlichen Termin entstanden, die dem Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG zu vergüten ist. Die vom Beschwerdegegner angesetzte Mittelgebühr von 200,00 EUR ist unbillig. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen.
47Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als durchschnittlich zu beurteilen. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 385/12 B - und vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG a.F., durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Die Terminsdauer von 35 Minuten entspricht einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B -; LSG Bayern, Beschluss vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E -; LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B - mit Darstellung des Meinungstandes; LSG Sachsen, Beschlüsse vom 06.12.2013 - L 8 AS 527/13 B KO - und vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.). Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG a.F. Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die insofern eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei der Durchführung des gerichtlichen Termins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit, wie z. B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind. Allein die Dauer des Termins rechtfertigt unter Berücksichtigung der übrigen Bemessungskriterien nicht den Ansatz einer Mittelgebühr, sondern wird bei einer Gebühr von 130,00 EUR (60% der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr [20,00 EUR + 200,00 EUR = 220,00 EUR: 2 = 110,00 EUR = Hälfte zwischen Mindest- und Mittelgebühr]) ausreichend berücksichtigt.
48Damit beläuft sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners auf insgesamt 454,48 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt:
49Verfahrensgebühr Nr. 3102,1008 VV RVG a.F. 232,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG a.F. 130,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG a.F. 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG a.F. 72,58 EUR.
50Im Hinblick auf die beschränkte Beschwerdeeinlegung seitens des Beschwerdeführers ist der Vergütungsanspruch daher auf 502,18 EUR festzusetzen.
51Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
52Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
53Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Juli 2012 sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 14. Dezember 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit über das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 6680,52 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8. Juli 2007 zu zahlen, ist durch angenommenes Anerkenntnis der Beklagten erledigt.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6680,52 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über Krankenhausvergütung.
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Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Das am gleichen Ort ansässige Klinikum L. nahm den 1929 geborenen, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherten K. (im Folgenden: Versicherter) am 30.4.2007 auf. Eine Computertomografie zeigte bei ihm beidseits im Schädel Hygrome (mit Flüssigkeit gefüllte Zysten). Das Klinikum L. sah sich nicht in der Lage, die erforderliche weitere Behandlung selbst zu erbringen. Nach einem Telefonat mit dem Krankenhaus der Klägerin verlegte es den Versicherten dorthin. Der Versorgungsauftrag der Klägerin umfasst nicht Neurochirurgie. Die Klägerin behandelte den Versicherten in ihrer Sektion Neurotraumatologie und Wirbelsäulenchirurgie vom 30.4. bis 9.5.2007 stationär mit Bohrlochtrepanation beidseits und subduralen Drainagen. Sie berechnete hierfür 6680,52 Euro (Fallpauschale - Diagnosis Related Group
B02E; 25.5.2007). Die Beklagte lehnte es - gestützt auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) (7.11.2007: korrekt erbrachte klassische neurochirurgische Leistung) - ab, zu zahlen: Neurochirurgische Leistungen seien nicht Bestandteil des Versorgungsauftrages der Klägerin (19.11.2007). Nach Klageerhebung (12.6.2008) hat die Beklagte erklärt, den Anspruch einschließlich Verfahrenskosten und Zinsen anzuerkennen (Schreiben vom 30.9.2008 an das SG Osnabrück - Az S 3 KR 258/08 -, von diesem - wegen des Verweisungsbeschlusses der Sache - zum neuen Az S 19 KR 622/08 an das SG Hannover übersandt, Eingang dort 2.10.2008). Die Beklagte hat dem SG Hannover sodann erklärt, das Anerkenntnis beziehe sich vom Sachverhalt her auf den Vorgang Okan Ö. (…) (SG Osnabrück - S 3 KR 342/08) und nicht - wie irrtümlich angegeben - auf das die Behandlung des K. betreffende Klageverfahren. Sie bitte für die Verwechselung um Nachsicht (Fax vom 13.10.2008, Eingang am selben Tage, "betr.: Kazim K (…)"- Az S 19 KR 622/08). Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt (10.10., Eingang 16.10.2008). SG und LSG haben gemeint, die Beklagte habe ihr Anerkenntnis wirksam widerrufen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.12.2009), das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Klägerin habe keinen Versorgungsauftrag für die erbrachte klassische neurochirurgische Leistung. Sie habe auch keinen Notfall behandelt (§ 8 Abs 1 S 3 Halbs 2 Krankenhausentgeltgesetz). Der Versicherte hätte in der zugelassenen Neurochirurgie der P.-Klinik am selben Ort behandelt werden können (Urteil vom 18.7.2012).
- 3
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Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 8 Abs 1 S 3 KHEntgG. Lediglich sie, nicht aber die P.-Klinik sei zu einer qualitätsgerechten Behandlung des Versicherten in der Lage gewesen.
- 4
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Juli 2012 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 14. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 6680,52 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8. Juli 2007 zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Juli 2012 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 6
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Der Senat kann über die Revision der klagenden Krankenhausträgerin ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Über das Begehren der Klägerin, die beklagte KK zu verurteilen, ihr 6680,52 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8.7.2007 zu zahlen, durfte entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht durch Urteil entschieden werden. Insoweit ist der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt (§ 101 Abs 2 SGG). Die Klägerin hat mit ihrer Erklärung an das SG (10./16.10.2008) das wirksam von der Beklagten erklärte (dazu 1.) und nicht beseitigte Anerkenntnis (dazu 2.) angenommen.
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1. Die Beklagte hat durch ihre Erklärung vom 30.9.2008 an das SG ein Vollanerkenntnis abgegeben. Das Gesetz schreibt hierzu keine besondere Form vor. Auch eine im Verfahren schriftsätzlich abgegebene Prozesserklärung, die das Zugeständnis enthält, dass der Klageanspruch - ganz oder teilweise - bestehe, ist als Anerkenntnis in dem vorbezeichneten Sinne aufzufassen (vgl zB BSG in SozR Nr 3 und Nr 10 zu § 101 SGG). Als solches Zugeständnis ist die Bereiterklärung der Beklagten zu werten, den beim SG Osnabrück (Az S 3 KR 258/08) geltend gemachten Anspruch einschließlich Verfahrenskosten und Zinsen anzuerkennen (Schreiben vom 30.9.2008). Sie betrifft das einschlägige Az und bezieht sich auf eine Behandlung des namentlich benannten Versicherten K. Dessen Bezeichnung als "Kind" im Rahmen der Begründung des Anerkenntnisses macht in Würdigung aller Umstände die Erklärung nicht perplex (zur Auslegung von Willenserklärungen und zur revisionsrechtlichen Überprüfung vgl zB BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, RdNr 12 ff; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 20 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 133 Nr 6 RdNr 36).
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2. Die Beklagte hat ihr erklärtes Anerkenntnis nicht beseitigt. Sie hat es weder wirksam widerrufen noch wirksam wegen Irrtums angefochten. Die Beklagte hat zwar sinngemäß einen Widerruf und die Anfechtung erklärt (Schreiben vom 13.10.2008). Das dem Gericht zugegangene Anerkenntnis kann indes als ausschließlich prozessuale Erklärung weder wegen Irrtums angefochten noch grundsätzlich nach Zugang bei Gericht widerrufen werden (Rechtsgedanke des § 130 Abs 1 S 2 BGB). Auf den Zugang des Widerrufs bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin kommt es nicht an. Ein Anerkenntnis kann lediglich dann widerrufen werden, wenn es von einem Restitutionsgrund betroffen ist, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte. Dafür liegt nichts vor.
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a) Die Erklärung eines Anerkenntnisses erfolgt als reine Prozesserklärung im Sinne des § 307 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG(stRspr, vgl <4. Senat> BSGE 24, 4, 5 = SozR Nr 7 zu § 101 SGG, dort nicht abgedruckt; <5. Senat> BSG SozR 1750 § 307 Nr 1; <1. Senat> BSG SozR 1750 § 307 Nr 2; <12. Senat> BSG Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 38/85 - Juris; <4. Senat> BSG SozR 6580 Art 5 Nr 4; <7. Senat> BSG SozR 3-1500 § 193 Nr 4; <6. Senat> BSG Beschluss vom 12.9.2001 - B 6 KA 13/01 B - Juris; <10. Senat> BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 10 EG 2/06 R - Juris; <6. Senat> BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 31/06 R - Juris; <13. Senat> BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 19; <5. Senat> BSG Beschluss vom 11.5.2011 - B 5 R 34/11 B - Juris; <3. Senat> BSG Urteil vom 12.9.2012 - B 3 KR 17/11 R - Juris; aA <10. Senat> BSG Beschluss vom 6.10.1961 - 10 RV 539/61 - Juris, in der Sache sinngemäß aufgegeben durch BSG Urteil vom 29.4.1969 - 10 RV 12/68 - Juris). Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 S 1 ZPO). Diese Regelung ergänzt jene des § 101 Abs 2 SGG, nach welcher das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
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Dementsprechend ist ein Anerkenntnis nach der zitierten Rechtsprechung der BSG-Senate (vgl zB zusammenfassend BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 21) gegenüber dem Gericht abzugeben; dies kann in einem Schriftsatz - wie vorliegend -, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO) erfolgen. Nach § 101 Abs 2 SGG erledigt zwar nur das angenommene Anerkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Ein nicht angenommenes Anerkenntnis bleibt aber gleichfalls eine Prozesserklärung, wenngleich es als solches den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt. Dennoch bindet das dem Gericht erklärte Anerkenntnis auch ohne seine Annahme den Erklärenden. Dementsprechend hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil (§ 202 S 1 SGG iVm § 307 ZPO) zu ergehen (stRspr, zB BSG SozR 1750 § 307 Nr 1 S 2; BSG SozR 1750 § 307 Nr 2 S 5; BSG SozR 1500 § 101 Nr 6 S 6; BSG Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 62/02 R - Juris RdNr 18).
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b) Die aufgezeigte Bindungswirkung nötigt nicht dazu, von einer Doppelnatur des Anerkenntnisses mit einem auch "materiell-rechtlichen" Inhalt auszugehen (so zB Thomas ZZP 89 (1976), 80 ff, zur früheren Fassung, vor Geltung des § 307 idF durch Art 1 Nr 9a des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004, BGBl I 2198 mWv 1.9.2004). Nach dem ausdrücklichen Regelungsgehalt des inzwischen geänderten § 307 S 1 ZPO bedarf es keiner Bindung an einen "materiell-rechtlichen" Inhalt; es genügt die Bindung an den prozessualen Inhalt des Anerkenntnisses, welche bereits allein den Erlass des Anerkenntnisurteils rechtfertigt (vgl dementsprechend bereits zB BGHZ 80, 389, 391 ff; BGHZ 107, 142, 147 = Juris RdNr 26).
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c) Der nicht normativ gestützten Rechtsauffassung von einer Doppelnatur des Anerkenntnisses ist nicht zu folgen. Sie will die Regeln der Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119 ff BGB) auf die Erklärung des Anerkenntnisses entsprechend anwenden und teilweise den Widerruf der Erklärung wegen Irrtums zulassen. Ein dem Gericht erklärtes Anerkenntnis kann aber - wie dargelegt - lediglich dann widerrufen werden, wenn es von einem Restitutionsgrund betroffen ist, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (vgl BGHZ 80, 389, 391 ff). Der 4. und der 9. BSG-Senat haben an ihrer hiervon abweichenden früheren Auffassung zur Zulässigkeit der Irrtumsanfechtung auf Anfrage des erkennenden Senats (BSG Beschluss vom 10.3.2015 - B 1 KR 1/15 R) nicht festgehalten (BSG Beschluss vom 24.4.2015 - B 4 SF 2/15 S - und BSG Beschluss vom 11.8.2015 - B 9 SF 1/15 S).
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Frühere Rechtsprechung des BSG übertrug die Grundsätze für den Prozessvergleich auf das Anerkenntnis (vgl BSG 4. Senat Urteil vom 27.6.1978 - 4/5 RJ 10/77 - Juris RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 1.4.1981 - 9 RV 43/80 - Juris RdNr 30; in einem obiter dictum auch 1. Senat des BSG, BSG SozR 1750 § 307 Nr 2). Die Übertragung der Grundsätze für den Prozessvergleich auf das Anerkenntnis vermag den erkennenden Senat nicht zu überzeugen. Rechtsdogmatisch erscheint die Zuordnung des Anerkenntnisses gemäß § 307 ZPO zum Prozessrecht als konsequent. Wortlaut, Regelungsort, -system sowie -zweck sprechen für ein prozessuales Verständnis. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen für Prozesshandlungen, von ihrer Widerruflichkeit nur beim Vorliegen von Restitutionsgründen auszugehen. Das prozessuale Anerkenntnis bezieht sich nur auf den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Anspruch, dem sich der Anerkennende unterwirft. Eine materiell-rechtliche Komponente enthält das prozessrechtliche Anerkenntnis als solches nicht. Es hat vielmehr zur Folge, dass der anerkennende Beteiligte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankommt (§ 307 S 1 ZPO; vgl schon zum alten Rechtszustand BGHZ 80, 389, 391; BGHZ 10, 333, 335). Billigkeitsgründe stehen diesem aus Systematik und Sinn der verfahrensrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Ergebnis nicht entgegen. Der anerkennende Beteiligte übernimmt mit dem Anerkenntnis das Beurteilungsrisiko bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen (vgl bereits BGHZ 80, 389).
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Auch das Bedürfnis, Verwaltungsträger durch das Anerkenntnis nicht stärker zu binden als durch einen Verwaltungsakt, rechtfertigt es nicht, die entsprechende Anwendung der Regelungen der §§ 119 ff BGB zuzulassen. Vielmehr ermöglicht es die Annahme eines getrennt zu beurteilenden prozessualen und materiell-rechtlichen Doppeltatbestands in geeigneten Fällen, systemgerechte, willkürliche Ungleichbehandlung vermeidende Ergebnisse zu erzielen. Entsprechend der Auffassung des BGH ist es möglich, dass mit dem prozessualen Anerkenntnis auch eine materiell-rechtlich bedeutsame Erklärung verbunden wird. Dies berührt jedoch nicht die Rechtsnatur des prozessualen Anerkenntnisses. Dessen verfahrensrechtliche Wirkung und die materiell-rechtliche Wirkung einer etwa mit dem Anerkenntnis verbundenen sachlich-rechtlichen Willenserklärung sind gegebenenfalls getrennt zu beurteilen (vgl BGHZ 80, 389, 391 ff; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl 2015, Einf 1 B vor §§ 306, 307 mwN).
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Ist bei materiell-rechtlichem Gehalt der Erklärung eines Anerkenntnisses von einem Doppeltatbestand auszugehen, kann man bei Subordinationsverhältnissen zwanglos einen Verwaltungsakt zugrunde legen, den der Anerkennende neben dem prozessualen Anerkenntnis erlässt. Der Anerkennende kann diesen Verwaltungsakt auch nach Eintritt seiner Bestandskraft nach den Regelungen des SGB X ändern oder aufheben. Es harmoniert mit diesem Ansatz, dass nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG eine in Ausführung eines angenommenen Anerkenntnisses bewilligte Rente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X aufgehoben werden kann(BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 19).
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Soweit dagegen - wie vorliegend im Falle der Krankenhausvergütung - kein Subordinationsverhältnis existiert, sondern ein Vergütungsanspruch im Gleichordnungsverhältnis Streitgegenstand ist, besteht kein Anlass, zu einer vom BGH abweichenden Wertung zu gelangen. Auch hier übernimmt der anerkennende Beteiligte mit dem Anerkenntnis das Beurteilungsrisiko bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen. Besonders gelagerten Ausnahmefällen kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (so schon bei Auslegung der Erklärungen, siehe oben; ggf auch bei Erschleichen eines Titels/§ 826 BGB) und nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung getragen werden (vgl schon zum alten Rechtszustand BGHZ 80, 389, 391). Es fehlte aber auch ein sachlicher Grund, solche Fälle der Gleichordnung in Verfahren nach dem SGG abweichend von jenen zu behandeln, über die der BGH entschieden hat.
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Das BSG geht zudem für die Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs 2 SGG)von einer Prozesshandlung aus, die das Gericht und die Beteiligten bindet, auch wenn der Rechtsstreit materiell nicht erledigt wurde. Sie kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (vgl BSG Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 - Juris RdNr 11). Es wäre schwerlich zu erklären, warum dennoch die Erklärung eines Anerkenntnisses nach § 202 S 1 SGG iVm § 307 S 1 ZPO als potentiell erster Schritt zu einer Erledigung nach § 101 Abs 2 SGG eine andere Rechtsqualität haben sollte.
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3. Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung der nach Annahme des Anerkenntnisses ergangenen gerichtlichen Entscheidungen aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.07.2014 hob die Stadt S die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an drei Kläger für April 2014 teilweise wegen Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf und forderte insgesamt 158,56 EUR zurück. Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Sie machten geltend, dass die Erstattungsforderung wegen der Berücksichtigung eines weiteren Absetzbetrages um 16,61 EUR zu reduzieren sei.
4Am 24.11.2014 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
5Mit Bescheid vom 11.12.2014 half der Beklagte dem Widerspruch ab. Er minderte die Erstattungsforderung unter Änderung des Bescheides vom 18.07.2014 um 16,61 EUR und übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach.
6Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 hat der Beklagte dem Sozialgericht eine Kopie des Bescheides vom 11.12.2014 übersandt und hat ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben.
7Auf Nachfrage des Sozialgerichts, ob das Verfahren für erledigt erklärt wird, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsätzen vom 13.01.2015 und vom 22.01.2015 erklärt, dass eine Erledigungserklärung ausdrücklich nicht abgegeben werde. Der Beklagte habe mit Erlass des Widerspruchsbescheides den Widerspruch beschieden, so dass sich die darauf gerichtete Untätigkeitsklage erledigt habe. In der bloßen Bescheidung des Widerspruchs liege jedoch nach Auffassung der 27. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen kein (inzidentes) Anerkenntnis. Der Beklagte habe nicht eingeräumt, dass der prozessuale Anspruch auf Bescheidung nach Untätigkeit bestanden habe. Nach Auffassung der 27. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen hänge das Bestehen des prozessualen Anspruchs davon ab, ob Untätigkeit i.S.v. § 88 Abs. 1 S. 1 SGG vorläge. Eine solche habe der Beklagte im vorliegenden Fall bislang aber nicht eingeräumt. Er habe die Kläger klaglos gestellt. Die Hauptsache sei im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 88 Abs. 1 S. 3 SGG für erledigt zu erklären. Eine solche Erklärung müsse nur dann abgegeben werden, wenn ein Bescheid innerhalb der nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGG gesetzten Frist erlasse werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte solle zunächst erklären, ob ein zureichender Grund für seine Untätigkeit vorgelegen habe oder nicht. Alternativ könne der Beklagte ausdrücklich den klageweise geltend gemachten Anspruch anerkennen. Die 38. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen habe in einem Beschluss ausgeführt, dass es sich, wenn auf eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt werde, um ein angenommenes Anerkenntnis handele, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. des § 88 Abs. 2 SGG abgelaufen gewesen sei und ein zureichenden Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorläge. Die Abgabe einer Erledigungserklärung zum jetzigen Zeitpunkt werde auf Klägerseite lediglich dazu führen, dass die entstandenen Gebühren gekürzt würden. Denn nach Rechtsauffassung des Sozialgerichts Gelsenkirchen werde eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG bei Abgabe der Erledigungserklärung zum jetzigen Zeitpunkt nicht anfallen. Wenn eine Erledigungserklärung gemäß § 88 Abs. 1 S. 3 SGG betreffend die Hauptsache nicht abzugeben sei, sei zunächst zu klären, ob ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung vorliege. Diese sei nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Gelsenkirchen im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung. Es sei weder für die Kläger noch für ihn hinnehmbar, dass er sich freiwillig seiner Gebührenansprüche (teilweise) begebe.
8Das Sozialgericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und einen Hinweis zur Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erteilt.
9Durch Gerichtsbescheid vom 26.03.2015 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen, dem Beklagten die Kosten der Kläger auferlegt und den Klägern anteilige Gerichtskosten nach § 192 SGG in Höhe von insgesamt 150,00 EUR auferlegt. Die Klage sei unzulässig, weil nach Erlass des Widerspruchsbescheides kein Rechtschutzbedürfnis mehr bestehe. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.
10Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.03.2015 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 28.04.2015 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie tragen vor, dass mit Erlass eines mit der Untätigkeitsklage begehrten Widerspruchsbescheides keine automatische Erledigung des Rechtstreites eintrete. Ein Gericht können zwar das Verfahren unter Fristsetzung für die Bescheidung entsprechend § 88 Abs. 1 S. 2 SGG aussetzen. Erlasse eine Behörde nach Anhängigkeit der Untätigkeitsklage den Bescheid und lege keinen hinreichenden Grund für die Nichtbescheidung dar, erkenne die Behörde konkludent die Untätigkeitsklage als begründet an. Dies stelle ein Anerkenntnis dar, welches durch die Annahme angenommen werde. Die von § 88 Abs. 1 S. 3 SGG geforderte Erledigungserklärung beziehe nur auf die Fallgestaltung, dass ein Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grundes das Verfahren unter Fristsetzung aussetze und die Behörde innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 S. 2 SGG den begehrten Verwaltungsakt erlasse. Soweit eine Behörde - wie im vorliegenden Fall - keinen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit geltend mache, seien sie nicht zur Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 S. 3 SGG verpflichtet. Die Rechtsprechung der einzelnen Kammern der Sozialgerichte divergiere in vergleichbaren Angelegenheiten völlig. Einzelne Kammern sehen im Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ein konkludentes Anerkenntnis, andere Kammern gingen von einer Erledigung des Verfahrens aus.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12II.
13Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
14Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach §§ 145 Abs. 1 S. 1 SGG statthaft. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt. Bei einer Untätigkeitsklage bestimmt sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, über den durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes entscheiden werden soll (BSG Beschluss vom 06.11.2011 - B 9 SB 45/11 B). Die Kläger haben mit dem Widerspruch die Minderung der im Bescheid vom 18.07.2014 festgestellten Erstattungsforderung um 16,61 EUR begehrt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden.
15Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
161. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
17Zulassungsgründe in diesem Sinn liegen nicht vor.
181.) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28; BSG Beschluss vom 24.09.2012 - B 14 AS 36/12 B zu § 160 SGG; Beschluss des Senats vom 07.10.2013 - L 19 AS 1101/13 NZB). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 9 m.w.N.)
19Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob sich eine Untätigkeitsklage sich durch den Erlass des begehrten Bescheides automatisch erledige bzw. sich die Pflicht zur Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 S. 3 SGG nur auf die Fallgestaltung des § 88 Abs. 1 S. 2 SGG beziehe, ist nicht klärungsbedürftig. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, ist nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (Satz 2). Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt nach § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten ist (Satz 3).
20Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist (im Falle eines Widerspruches von drei Monaten) erhoben und ergeht ein Bescheid (im Falle eines Widerspruches ein Widerspruchsbescheid), der dem Antrag (Widerspruch) stattgibt, ist die Hauptsache, einerlei ob vom Gericht eine Frist nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGG gesetzt worden ist oder nicht, für erledigt zu erklären (vgl. Leitherer, a.aO., § 88 Rn 11; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 3. Aufl., § 88 Rn 21; Binder in Lüdtke, SGG, 3.Aufl., § 88 Rn 19; Ulmer in Henning, SGG, Stand 10/2014, § 88 Rn 20; Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, § 88 Rn 80f; Eschner in Jansen, SGG, 4.Aufl., § 88 Rn 21; vgl. zur Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Erlass des begehrten Bescheides: BSG Urteil vom 18.05.2011 - B 3 P 5/10 R - SozR 4-3300 § 71 Nr. 2 und Beschluss vom 04.11.2009 - B 8 SO 38/09 B). Denn ein gerichtliches Verfahren wird nur durch eine instanzbeendende Entscheidung des Gerichts oder durch eine prozessbeendende Erklärung der Beteiligten beendet. Dabei ist die einseitige Erledigungserklärung eines Klägers in einem nach § 183 SGG gerichtskostenfreien Verfahren - wie im vorliegenden Verfahren - ausreichend. Das SGG gibt einem Kläger in diesen Verfahren die Möglichkeit, seine Klage einseitig (§ 102 SGG; vgl. zur Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung in Verfahren nach § 183 SGG: BSG, Beschluss vom 29.12.2005 - B 7a AL 92/05 B und Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 - USK 95155) mit der Folge zurückzunehmen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache ohne für den Kläger nachteilige Kostenfolgen erledigt ist. Denn auch bei einer Kostenentscheidung nach § 102 Abs. 3 S. 1 SGG ist in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG eine Entscheidung nach billigem Ermessen entsprechend § 193 zu treffen. Einen Kläger trifft anders als in Verfahren nach § 197a SGG und in anderen Verfahrensordnungen nicht ohne weiteres die Kostenlast (Leitherer, a.a.O., § 102 Rn 9a). Gibt der Kläger eine solche Erledigungserklärung nicht ab (und nimmt auch seine Untätigkeitsklage nicht zurück), ist die Klage als unzulässig abzuweisen, weil das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Änderung der Sachlage während des gerichtlichen Verfahrens entfallen ist (BSG Urteil vom 08.12.1993 - 14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244). Denn Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist grundsätzlich nur die Bescheidung eines Antrags bzw. eines Widerspruchs und nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs oder die Bewilligung einer Leistung. Verurteilt werden kann daher nur zur Bescheidung, nicht aber zur Gewährung der beantragten Leistung oder des sonstigen materiellen Gegenstands des Antrags bzw. auf Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt (BSG Beschluss vom 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B -). Mit Erlass des (stattgebenden/begünstigenden) Verwaltungsaktes hat ein Kläger sein durch die Erhebung der Untätigkeitsklage erstrebtes Ziel - Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs - erreicht, so dass ein Rechtschutzbedürfnis an der Weiterführung des Verfahrens nicht mehr erkennbar ist. Soweit vertreten wird, dass ein Kläger unter Umständen in einem solchen Fall zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, gerichtet auf die Feststellung eines zureichenden Grundes für die Überschreitung der gesetzlichen Regelbearbeitungsfrist, übergehen kann (BSG Urteil vom 08.12.1993, a.a.O.; Jaritz, a.a.O., § 88 Rn 82; kritisch Ulmer, a.a.O., § 88 Rn 20), ist das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage geforderte berechtigte Feststellungsinteresse nicht gegeben, wenn das Verfahren erkennbar nur zu Erreichung einer weiteren Gebühr des Prozessbevollmächtigten geführt wird. Welche Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren angefallen sind, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2014 - L 29 As 1552/14 B -).
21Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben werden und ergeht ein ungünstiger Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache ebenfalls vom Kläger für erledigt zu erklären oder er kann die Klage zurücknehmen. Der Kläger kann aber auch innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage übergehen (BSG Urteil vom 18.05.2011, a.a.O., Leitherer, a.a.O. § 88 Rn. 12a). Macht ein Kläger davon keinen Gebrauch, wird also die Untätigkeitsklage weiterverfolgt, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig abzuweisen. Denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten (vgl. Leitherer, a.a.O., § 88 Rn 12f; Wolff-Dellen, a.a.O. § 88 Rn 22; Binder, a.a.O., § 88 Rn 20; Ulmer, a.a.O., § 88 Rn 21; Jaritz, a.a.O., § 88 Rn 84f; Eschner a.a.O., § 88 Rn 22).
22Soweit die Kläger anscheinend die Klärung der Frage anstreben, unter welchen Voraussetzungen in einem Verfahren nach § 88 SGG eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG anfallen kann, ist diese Frage nicht klärungsfähig. Ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren eines Rechtsanwalts, der in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist, zu erstatten sind, ist in den Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG bzw. §§ 55, 56 RVG zu klären. Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG nicht entsteht, wenn eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheides und der darauffolgenden einseitigen Erledigungserklärung beendet wird, unabhängig davon, ob ein zureichender Grund i.S.v. § 88 Abs. 1 S. 1 SGG vorgelegen hat oder nicht (LSG NRW, Beschlüsse vom 07.01.2015 - L 12 SO 302/14 B -, vom 08.09.2014 - L 20 SO 5/14 B -, vom 09.03.2011 - L 7 B 255/09 AS und vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS, LSG Thüringen, Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B ; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12 B KO; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2014 - L 32 AS 1145/14 B zum Charakter des Erlasses eines Widerspruchsbescheides als Realakt und nicht als Willenserklärung; a. A. LSG Hessen, Beschluss vom 13.01.2104 - L 2 As 250713 B). Soweit sich die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend eingelassen haben, das weder für sie noch für ihren Prozessbevollmächtigten hinnehmbar sei, dass dieser sich durch die Abgabe einer Erledigungserklärung freiwillig seiner Gebührenansprüche (teilweise) begebe, weist der Senat auf die einem Beteiligten obliegende Kostenminderungspflicht hin. Jeder Verfahrensbeteiligte ist gehalten, die Kosten nach Möglichkeit so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BAG, Beschluss vom 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 - NJW 2008,1340; BGH, Beschlüsse vom 11.09.2012 - VI ZB 59/11 - NJW 2013, 66 und vom 02.05.2007 - XII ZB 156/06 - NJW 2007, 2257 m.w.N.). Nach dem Konzept des RVG ist der Anfall von mindestens zwei Gebühren in einem sozialgerichtlichen Verfahren - wovon anscheinend die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter ausgehen - nicht vorgesehen, auch ist eine Terminsgebühr i.S.v. § 3106 VV RVG nicht schon mit Einleitung des Verfahrens entstanden.
23Ebenso ist im Hinblick auf das vom Beklagten abgegebene Kostengrundanerkenntnis nicht erforderlich gewesen, Feststellungen zum Vorlegen eines zureichenden Grundes i.S.v. § 88 Abs. 1 S. 1 SGG im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG zu treffen. Soweit das Sozialgericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, wird im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sein, ob die durch den Erlass des Gerichtsbescheides entstandene Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 2 VV RVG als notwendigen Kosten i.S.v. § 193 Abs. 2 SGG vom Beklagten zu erstatten sind (vgl. zu den Folgen der Verletzung der Kostenminderungspflicht bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Kosten: BAG, Beschluss vom 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 - NJW 2008, 1340; BGH, Beschlüsse vom 11.09.2012 - VI ZB 59/11 - NJW 2013, 66 und vom 02.05.2007 - XII ZB 156/06 - NJW 2007, 2257 m. w. N.). Die Kläger haben im vorliegenden Verfahren selbst schriftsätzlich eingeräumt, dass sie klaglos gestellt sind und trotzdem auf eine gerichtliche Entscheidung bestanden. Zuvor hatte der Beklagte schon ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben.
24Ebenfalls sind die Voraussetzungen für die Verhängungen von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG geklärt. Für die Annahme des Missbrauchs des kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtsschutzes genügt, dass die Erhebung oder Fortführung der Klage von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müsste. Dabei ist auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten abzustellen. Ist ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtssekretär oder eine sonstige rechtskundige Person vertreten, ist auf deren Einsichtsfähigkeit abzustellen (LSG Bayern, Urteil vom 09.11.2005 - L 1 R 4140/04 -; LSG NRW, Urteil vom 20.05.2009 - L 17 U 91/07). Für sie gelten erhöhte Anforderungen (LSG Sachsen, Urteil vom 31.03.2005 - L 2 U 124/04). Von einem rechtskundigen Bevollmächtigten, insbesondere einem Rechtsanwalt, ist zu verlangen, dass er sich mit der Rechtsmaterie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (BVerfG, Beschlüsse vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 - NJW 1996, 1273 und vom 17.01.2013 - 1 BvR 1578/12 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 - L 22 LW 1/09). Ein Beteiligter muss sich das Verhalten seines Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 192 Abs. 1 Satz 2).
25Da das Sozialgericht mit seiner Entscheidung auch nicht von höherinstanzlicher Rechtsprechung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG abweicht und Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG von den Klägern nicht gerügt worden sind, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
26Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
27Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.6.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Detmold über eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
3Die Beschwerde ist unbegründet.
4Eine über die Festsetzung hinausgehende Vergütung steht den Beschwerdeführern nicht zu. Als gesetzliche Gebühr ist eine Verfahrensgebühr nach Nummer 3102 VV RVG i.H.v. 80,00 EUR angefallen. Weitere Gebühren, insbesondere eine Terminsgebühr, sind nicht entstanden.
5Die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers sowie seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach §§ 55f RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen. Bei Unbilligkeit hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Höhe der Betragsrahmengebühren festzusetzen.
6Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr von 250,00 EUR durch den beigeordneten Rechtsanwalt unbillig. Nach Auffassung des Senats kommt für eine Untätigkeitsklage aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstandes und des mit ihr regelmäßig verbundenen unterdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwands nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht. Zur Überzeugung des Senats ist bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage nach § 88 SGG - wie hier - der Ansatz der doppelten Mindestgebühr, d.h. von 80,00 EUR, gerechtfertigt (vgl z.B. LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 AS 24/08 B). Denn eine Untätigkeitsklage hat für einen Kläger aufgrund ihres eingeschränkten Streitgegenstands nur erheblich unterdurchschnittliche Bedeutung. Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist allein die Vornahme eines Verwaltungsakts gleich welchen Inhalts. Sie zielt nur auf die Erzwingung des Fortgangs des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens ab. Die begehrte Sachentscheidung kann mit der Untätigkeitklage hingegen nicht erreicht werden. Daher hat die Untätigkeitsklage für einen Kläger in aller Regel weniger Bedeutung als eine Klage, die auf ein konkretes materielles Ziel ausgerichtet ist. Ebenfalls sind der Umfang und die Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit bei einer durch Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ohne gerichtliche Entscheidung beendeten Untätigkeitsklage als erheblich unterdurchschnittlich einzustufen; der anfallende anwaltliche Arbeitsaufwand ist grundsätzlich gering. Dies zeigt sich auch vorliegend. Die Klagebegründung beschränkte sich auf wenige Zeilen und das Verfahren war nach etwas mehr als drei Monaten beendet.
7Daneben sind auch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Ansatz einer höheren Verfahrensgebühr rechtfertigen würden.
8Weitere Gebühren sind nicht angefallen. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG ist nicht entstanden. Danach fällt eine sogenannte fiktive Terminsgebühr bei Beendigung eines erstinstanzlichen Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis an. Mit dem Rechtsbegriff "angenommenes Anerkenntnis" ist die Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG gemeint. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheids und der darauf folgenden einseitigen Erledigungserklärung des Klägers - wie hier - ist aber nicht als angenommenes Anerkenntnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu werten. Eine Erledigung eines Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis setzt vielmehr voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkennt (BSG, Beschluss vom 21.06.2000, B 12 RJ 3/00 B) und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annimmt. Vorliegend hat die Beklagte ein solches Anerkenntnis nicht abgegeben. Vielmehr hat sich die Angelegenheit durch eine außergerichtliche Handlung eines Beteiligten, nämlich den Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides durch die Beklagte, materiell erledigt. Mit dessen Erlass entfiel das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (vergleiche Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 88 Rz. 10), sie wird unzulässig und der Kläger ist, will er eine Verwerfung seines Begehrens mit entsprechender negativer Kostenfolge verhindern, veranlasst, das Verfahren durch einseitige Erledigungserklärung, die einer Klagerücknahme gleichkommt, zu beenden. Vorliegend erließ die Beklagte den begehrten Widerspruchsbescheid am 08.11.2013. Die Erledigungserklärung erfolgte am 12.11.2013.
9Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.
10Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.