Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2016 - XII ZR 5/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:240216UXIIZR5.15.0
bei uns veröffentlicht am24.02.2016
vorgehend
Landgericht Konstanz, 4 O 314/12, 19.03.2013
Oberlandesgericht Karlsruhe, 13 U 67/13, 19.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 5/15 Verkündet am:
24. Februar 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bis zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsangebot unter Abwesenden angenommen werden konnte, unterliegt
tatrichterlichem Ermessen. Die Entscheidung des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei
ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten
worden sind (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 63/51 - LM BGB § 147
Nr. 1 und BAGE 104, 315 = BB 2003, 1731).

b) Die Rechtzeitigkeit der Annahme eines Vertragsangebots hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der
den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet. Daran ändert auch die Umkehr der prozessualen
Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage verbunden ist (Fortführung von
BGH Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11 - NJW-RR 2013, 948).

c) Der auf einen gewerblichen Mietvertrag Antragende kann regelmäßig jedenfalls binnen zwei bis drei Wochen
erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt.

d) Zu Umständen, die eine Verlängerung der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bewirken können.

e) Zur Annahme eines gemäß § 147 Abs. 2 BGB verspäteten Angebots, wenn beide Vertragsparteien von
einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen (im Anschluss an BGH Urteile vom 11. Juni 2010
- V ZR 85/09 - NJW 2010, 2873 und vom 27. September 2013 - V ZR 52/12 - NJW 2014, 854).

f) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung einer 30-jährigen Laufzeit für einen
Mietvertrag über eine Freifläche, auf der ein Mobilfunkmast errichtet werden soll, benachteiligt den Vermieter
auch dann nicht unangemessen, wenn der Mieter bereits nach 20 Jahren kündigen kann (Fortführung
des Senatsurteils vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98 - NJW 2001, 3480).
BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - XII ZR 5/15 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
ECLI:DE:BGH:2016:240216UXIIZR5.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2014 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt als Eigentümerin eines Grundstücks die Feststellung , dass zwischen ihr und der Beklagten kein wirksames Mietverhältnis bestehe.
2
Die Beklagte, eine Mobilfunkanbieterin, will auf dem streitgegenständlichen Grundstück, auf dem die Klägerin als örtliches Versorgungsunternehmen lediglich einen Wasserhochbehälter unterhält, einen Mobilfunkmast errichten. Ihre Rechtsvorgängerin übersandte daher Anfang November 2003 der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen noch nicht unterzeichneten schriftlichen Freiflächen -Mietvertragstext. Dieser sah eine 30-jährige Laufzeit beginnend ab Vertragsunterzeichnung durch beide Vertragsparteien vor sowie ein ordentliches Kündigungsrecht des Mieters nach Ablauf des 20. Vertragsjahres. Die ab dem Monat, in dem mit dem Aufbau des Mastes begonnen wird, zu zahlende Jah- resmiete sollte 2.600 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin nahm im Vertragstext eine handschriftliche Änderung - drei statt der vorgesehenen zwei Freihandys - vor, unterschrieb am 9. Dezember 2003 und übersandte den Vertrag per Post an die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese unterzeichnete am 27. Januar 2004 und reichte den Vertrag zurück.
3
In der Folgezeit erstritt die Beklagte nach über siebenjährigem Genehmigungsverfahren im September 2011 eine Baugenehmigung. Im November 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, den Vertrag für unwirksam zu halten, und kündigte ihn vorsorglich außerordentlich.
4
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien kein wirksames Mietverhältnis bestehe. Hilfsweise beantragt sie festzustellen , dass das Mietverhältnis durch Kündigung beendet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
7
Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden. Die Beklagte habe das von der Klägerin übersandte Angebot rechtzeitig angenommen. Beweisbelastet dafür, dass ein wirksamer Vertrag nicht bestehe, und damit für eine verspätete Annahme sei die Klägerin. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen. Das unter Abwesenden abgegebene Angebot sei bis zu dem Zeitpunkt angenommen worden, in welchem die Klägerin dies unter regelmäßigen Umständen habe erwarten dürfen. Die Annahmefrist beginne mit der Unterzeichnung durch die Klägerin, mithin am 9. Dezember 2003, und ende mit dem Zugang der Annahme, der hier für den 28. Januar 2004 anzunehmen sei. Zwischen beiden Daten lägen insgesamt 51 Tage.
8
Angemessen sei in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich eine Frist von vier Wochen. Allerdings seien alle die Antwort verzögernden Umstände zu berücksichtigen, die der Klägerin bekannt gewesen seien oder mit denen sie habe rechnen müssen. Zu solchen habe die Beklagte vorgetragen. Die Klägerin habe diesen Vortrag zwar bestritten, aber keinen Beweis für das Nichtvorliegen der Umstände angetreten. Als Verzögerung sei der Zeitraum vom 20. Dezember bis zum 6. Januar zu berücksichtigen, weil es sich um die Urlaubszeit von Weihnachten bis zum Feiertag Heilige Drei Könige handele. In diese Zeit fielen lediglich sieben Arbeitstage und es handele sich um eine beliebte Urlaubszeit. Mithin entfielen bereits 18 Tage.
9
Die Beklagte habe sich zudem darüber klar werden müssen, ob sie gewillt und in der Lage war, den Mietvertrag zu erfüllen. In das Projekt seien mehrere Abteilungen der Beklagten einbezogen gewesen, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Damit, dass diese sich abstimmen müssten, habe die Klägerin rechnen müssen, zumal die Vertragsdurchführung mit nicht unerheblichen Investitionen für die Beklagte verbunden sei. Hinzu komme, dass angesichts der Art des Mietgegenstands keine Eile geboten gewesen sei. Dass andere Mietinteressenten vorhanden gewesen seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Freifläche werde nicht anders genutzt und der Klägerin entgingen keine Einnahmen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte den Vertragstext selbst übersandt hatte, habe sie prüfen dürfen, ob das Angebot der Klägerin mit dem Entwurf übereinstimme und tatsächlich angenommen werden solle. Die Beklagte habe nicht schon zuvor intern alle Punkte klären müssen. Denn dies wäre überflüssig gewesen, wenn die Klägerin nicht zur Vermietung bereit gewesen wäre. Die nach Abzug der Urlaubszeit verbleibenden 33 Tage lägen bei einer Unternehmensstruktur wie der der Beklagten noch innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB.
10
Der Mietvertrag sei auch nicht durch die Kündigung der Klägerin beendet worden. Die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit von 30 Jahren verstoße nicht gegen §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die Klägerin werde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt. Aus Sicht des Gesetzgebers seien selbst Laufzeiten über 30 Jahre nicht grundsätzlich unzulässig, wie § 544 BGB zeige. Seitens der Beklagten bestehe ein berechtigtes Interesse an der vereinbarten Laufzeit. Vor einer Nutzung müsse sie eine ganz erhebliche Summe zur Errichtung der Anlage investieren, die hier mit rund 206.000 € netto angegeben und von der Klägerin nicht substanziiert bestritten worden sei. Die Suche nach einem anderen Standort könne sich, wie der Fall zeige, sehr zeitintensiv gestalten. Die zu errichtenden Anlagen dienten außerdem der flächendeckenden Versorgung einer Vielzahl von Telekommunikationskunden. Demgegenüber wiege das Interesse der Klägerin, über die rund 60 qm große, auf einem bewaldeten Bergrücken gelegene Freifläche zu verfügen, gering. Das Grundstück liege in einem Landschaftsschutzgebiet und sei für die Forstwirtschaft ausgewiesen, so dass die Klägerin durch die lange Laufzeit kaum eingeschränkt sei. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten ergebe sich auch nicht aufgrund eines Summierungseffekts mit den Regelungen zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter. Solche seien dem Gesetz nicht fremd und verstießen daher nicht gegen wesentliche Gedanken des Mietrechts. Nachdem die Mindestvertragslaufzeit noch nicht abgelaufen sei, habe der Vertrag aufgrund der Kündigung nicht geendet.

II.

11
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12
1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen.
13
Das Oberlandesgericht hat die Zulassung im Urteilsausspruch nicht eingeschränkt. In den Gründen ist allerdings ausgeführt, die Voraussetzungen für eine beschränkte Zulassung lägen vor. Die Rechtsfrage, ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Freiflächenmietvertrag zur Errichtung eines Funkmastes eine 30-jährige Mindestlaufzeit vereinbart werden könne, sei von grundsätzlicher Bedeutung und gebiete auch die Zulassung zur Fortbildung des Rechts. Hierauf könne die Zulassung beschränkt werden.
14
a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich grundsätzlich auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn aus ihnen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht (Senatsurteil vom 5. Februar 2014 - XII ZR 65/13 - NJW 2014, 1300 Rn. 19).
15
b) Sollte das Berufungsgericht hier eine Beschränkung beabsichtigt haben , wäre diese jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, so dass das angegriffene Urteil auf die Revision der Klägerin in vollem Umfang überprüft werden muss (Senatsurteile vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 20 und vom 15. August 2012 - XII ZR 86/11 - NJW 2012, 3633 Rn. 16).
16
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchs- grundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsurteile vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 18 mwN und vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 - NJW 2012, 844 Rn. 16; BGH Urteil vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11 - NJW-RR 2012, 759 Rn. 3 mwN).
17
Danach scheidet hier eine Beschränkung der Zulassung der Revision aus. Bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Streitgegenstand ist allein die mit dem "Hauptantrag" verfolgte Feststellung, dass ein wirksames Mietverhältnis nicht bestehe. Die Auslegung dieses Antrags unterliegt der vollen Nachprüfung in der Revisionsinstanz (vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14 - juris Rn. 15 mwN) und kann vom Senat selbst vorgenommen werden. Nach seinem eindeutigen Wortlaut wäre dem Antrag sowohl dann zu entsprechen, wenn es bereits ursprünglich an einem wirksamen Vertragsschluss gefehlt hätte, als auch bei Durchgreifen der Kündigung. Davon, dass die Klägerin ihren Hauptantrag nur auf das ursprüngliche Nichtzustandekommen des Vertrags (nicht aber auch auf die Kündigung) stützen und bei Verneinung dieser Frage eine Teilklageabweisung in Kauf nehmen wollte, ist nicht auszugehen. Vielmehr hat die Klägerin zwei alternative Begründungen für ihr einheitliches Klagebegehren gegeben. Dem hilfsweisen Feststellungsbegehren , dass das Mietverhältnis beendet sei, kommt mithin keine eigenständige Bedeutung zu. Die Fragen nach der Wirksamkeit von Vertragsschluss und Kündigung stellen daher reine Rechtsfragen im Rahmen des einheitlichen Klagebegehrens dar, die nicht für sich genommen Gegenstand einer Revisionszulassung sein können.
18
2. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
19
a) Die bisher getroffenen Feststellungen tragen dessen Auffassung, die Beklagte habe das Angebot der Klägerin rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB angenommen, nicht.
20
aa) Für einen - wie hier - gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Antrag auf Abschluss eines Vertrags regelt § 147 Abs. 2 BGB, dass der Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Frist zur Annahme setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (BGH Urteile vom 27. September 2013 - V ZR 52/12 - NJW 2014, 854 Rn. 11 und vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - NJW 2010, 2873 Rn. 11 mwN). Die Überlegungsfrist bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots. Nach seinem Inhalt ist zu beurteilen, ob der Antragende die Behandlung des Angebots als eilbedürftig erwarten darf (BAGE 104, 315 = BAG BB 2003, 1731, 1732).
21
Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB gehören auch verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste (BGH Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - NJW 2010, 2873 Rn. 12 und Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 13/06 - NJW 2008, 1148 Rn. 21 mwN). Als solche kommen etwa die Organisationsstruktur großer Unternehmen, die Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften oder juristischen Personen (BGH Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99 - NJW 2000, 2984, 2985) oder auch absehbare Urlaubszeiten in Betracht (vgl. BGH Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99 - NJW 2000, 2984, 2985; MünchKommBGB/Busche 7. Aufl. § 147 Rn. 33), sofern von einem verzögern- den Einfluss auf die Bearbeitungsdauer auszugehen ist (vgl. dazu RGZ 59, 296, 300; Erman/Armbrüster BGB 14. Aufl. § 147 Rn. 19; Staudinger/Bork BGB [2015] § 147 Rn. 12).
22
Die Entscheidung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsangebot unter Abwesenden angenommen werden konnte, der Antragende also unter regelmäßigen Umständen eine Antwort auf sein Angebot erwarten durfte, unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Die Entscheidung des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind (BAGE 104, 315 = BB 2003, 1731, 1732; BGH Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 63/51 - LM Nr. 1 zu § 147 BGB; Erman/ Armbrüster BGB 14. Aufl. § 147 Rn. 18; MünchKommBGB/Busche 7. Aufl. § 147 Rn. 36; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 1994 - XII ZR 168/92 - NJW-RR 1994, 1143, 1144 und Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 16; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 546 Rn. 14).
23
bb) Einer Nachprüfung anhand dieser Maßstäbe hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme des Vertragsangebots sei rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB erfolgt, auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht stand. Das Berufungsgericht hat die seiner Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Umstände nicht rechtsfehlerfrei ermittelt, teilweise ermessensfehlerhaft gewürdigt und die Grenzen seines Ermessens überschritten.
24
(1) Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Annahme verkannt. Zu beweisen hat das Zu- standekommen des Vertrags und damit auch die Rechtzeitigkeit der Annahme grundsätzlich derjenige, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet (Baumgärtel/Laumen Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 146 Rn. 1 und § 147 Rn. 1; MünchKommBGB/Busche 7. Aufl. § 147 Rn. 36; Staudinger/Bork BGB [2015] § 147 Rn. 16). Den anderen Vertragspartner kann insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen. Beruft sich der das Vertragsangebot Annehmende darauf, dass der Vertrag wirksam sei, hat er mithin darzulegen und zu beweisen, dass seine unter Abwesenden erfolgte Annahmeerklärung rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB zugegangen ist.
25
An dieser Verteilung von Darlegungs- und Beweislast ändert auch die Umkehr der prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage wie der vorliegenden verbunden ist (BGH Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11 - NJW-RR 2013, 948 Rn. 9 mwN). Soweit das Berufungsgericht sich für seine abweichende Rechtsauffassung zur Beweislast auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2010 stützt (V ZR 85/09 - NJW 2010, 2873 Rn. 12), geht das fehl. Denn diese Entscheidung ist zum Sonderfall der ungerechtfertigten Bereicherung ergangen, in dem der Bereicherungsgläubiger die Anspruchsvoraussetzung des Fehlens eines rechtlichen Grundes und damit gegebenenfalls auch die Unwirksamkeit des Vertrags mangels rechtzeitiger Annahmeerklärung zu beweisen hat.
26
Dieser Rechtsfehler hat sich, anders als die Revisionserwiderung meint, auf die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgewirkt. Zum einen ist das Berufungsgericht aufgrund der seiner Meinung nach die Klägerin treffenden Darlegungs - und Beweislast davon ausgegangen, dass die am 27. Januar 2004 von der Beklagten mittels Vertragsunterzeichnung abgegebene Annahmeerklärung bereits am 28. Januar 2004 der Klägerin zugegangen ist, obwohl es insoweit an Parteivorbringen fehlt. Zum anderen hat das Berufungsgericht den von der Be- klagten gehaltenen Vortrag zum Vorliegen verzögernder Umstände seinen Erwägungen zugrunde gelegt, weil die Klägerin diesen zwar bestritten, aber keinen Beweis für das Nichtvorliegen angetreten habe. Tatsächlich wäre es aber Sache der Beklagten gewesen, insoweit den Beweis anzutreten und zu führen, während die Klägerin sich auf ein Bestreiten beschränken durfte.
27
(2) Die Ermessensausübung des Berufungsgerichts ist zudem bereits deshalb revisionsrechtlich nicht haltbar, weil es den Zeitraum vom 20. Dezember 2003 bis zum 6. Januar 2004 rechtlich nicht vertretbar als in vollem Umfang nicht zu berücksichtigend und die Frist des § 147 Abs. 2 BGB daher um 18 Tage verlängernd gewertet hat.
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Zwar kann etwa in einem Jahr wie 2003, in dem aufgrund der Verteilung der Feiertage zwischen Heiligabend und Neujahr lediglich zwei volle Arbeitstage sowie Silvester als häufig zeitlich nur eingeschränkter Arbeitstag liegen, die Überlegungsfrist verlängert sein, wenn sie sich über diesen Zeitraum hinweg erstreckt (vgl. MünchKommBGB/Busche 7. Aufl. § 147 Rn. 33; jurisPK-BGB/ Backmann [Stand: 1. Oktober 2014] § 147 Rn. 13). Für die Annahme des Berufungsgerichts , auch Zeiträume vor Heiligabend und nach Neujahr seien herauszurechnen , fehlt es hingegen an einer Grundlage. Zum einen ist bereits unzutreffend , dass in dem fraglichen Jahr am Sitz der Beklagten in Bayern die schulfreie Zeit bereits mit dem 20. Dezember 2003 begonnen hätte. Vielmehr war der letzte Schultag der 23. Dezember 2003. Zum anderen entspricht es gerade nicht den regelmäßigen, für einen Antragenden zumindest absehbaren Umständen , dass in einem großen Unternehmen wie dem der Beklagten in dem Zeitraum bis zum Feiertag Heilige Drei Könige praktisch geschäftlicher Stillstand herrscht und keine Entscheidungen erwartet werden können (vgl. Erman/ Armbrüster BGB 14. Aufl. § 147 Rn. 19; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 147 Rn. 10).
29
(3) Auf rechtliche Bedenken treffen auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Einfluss der Unternehmensstruktur der Beklagten auf die Überlegungsfrist. Selbst wenn mehrere Abteilungen an verschiedenen Standorten in die Entscheidung über die Annahme des Vertragsangebots eingebunden gewesen sein sollten und dies für die Klägerin zumindest absehbar war, kann dies die in der angegriffenen Entscheidung angenommene Frist nicht rechtfertigen. Denn das Berufungsgericht lässt die in großen Unternehmen wie der Beklagten - zumal einem Telekommunikationsbetrieb - auch schon im Jahre 2003 üblichen modernen Kommunikationsmittel gänzlich außer Betracht. Hinzu kommt, dass der Vertragstext von der Beklagten selbst stammte und es sich dabei unstreitig und für die Klägerin auch erkennbar im Wesentlichen um vorformulierte Vertragsbedingungen handelte. Das Berufungsgericht hat diese Umstände zwar gesehen, ihnen aber unter Hinweis auf die der Beklagten zustehende Prüfung des Angebots auf inhaltliche Übereinstimmung und darauf, ob eine Annahme erfolgen sollte, nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Damit, dass bei einer einzigen handschriftlichen Änderung (drei statt der vorgesehenen zwei kostenlosen Handys) ein relevanter Prüfungszeitraum anfallen würde, musste die Klägerin jedoch ebenso wenig rechnen wie damit, dass die den Vertragstext übersendende Beklagte erst nach Eingang des Angebots in eine interne Klärung eintreten würde, ob tatsächlich der Mietvertrag für diesen Standort abgeschlossen werden sollte.
30
(4) Mit der Auffassung, die vorliegend frühestens 51 Tage nach Erklärung des Angebots zugegangene Annahme sei noch rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB erfolgt, bewegt sich das Berufungsgericht außerhalb des ihm eingeräumten tatrichterlichen Ermessens.
31
(a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bei Mietverträgen - selbst solchen über Gewerberaum mit hohen Mieten und Unternehmen mit komplexer Struktur als Annehmenden - in der Regel zwei bis drei Wochen nicht übersteigt (vgl. etwa OLG Düsseldorf MDR 2009, 1385; OLG Oldenburg Urteil vom 14. Februar 2008 - 8 U 165/07 - juris Rn. 56; KG ZMR 2008, 615, 616 und NZM 2007, 731, 733; OLG Naumburg NZM 2004, 825, 826; OLG Dresden NZM 2004, 826, 828; Bub/Treier/Bub Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete 4. Aufl. II Rn. 767; Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer/ Makowski Gewerberaummiete Vor § 535 BGB Rn. 456; Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 147 Rn. 6; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 12. Aufl. Vor § 535 BGB Rn. 24).
32
Diese zeitliche Obergrenze wird auch nach Auffassung des Senats dem Regelfall eines gewerblichen Mietvertrags gerecht und stellt keine zu kurze Frist dar. Binnen zwei bis drei Wochen kann der auf einen Mietvertrag Antragende jedenfalls erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt. Damit in Einklang steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahmefrist bei anderen Vertragsarten, die selbst für finanzierte Bauträgerverträge (BGH Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/12 - NJW 2014, 854 Rn. 12) oder den finanzierten Kauf einer Eigentumswohnung , dessen Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht (BGH Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - NJW 2010, 2873 Rn. 12), von einer Annahmefrist von in der Regel vier Wochen ausgeht.
33
(b) Mit Blick hierauf ist auch unter Berücksichtigung einer absehbaren feiertagsbedingten Verzögerung, der für die Klägerin erkennbaren Unternehmensstruktur der Beklagten und deren absehbaren internen Klärungsbedarfs sowie des Inhalts des Angebots vorliegend eine vier Wochen übersteigende Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB rechtlich nicht vertretbar.
34
Der Beklagten war der Inhalt des Angebots weitestgehend bekannt, stammte der - für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte - Vertragstext doch von ihr. Die von der Klägerin vorgenommene Abänderung war marginal. Die Klägerin musste nach all dem davon ausgehen, dass sich der interne Prüfungsund Abstimmungsbedarf der Beklagten selbst bei Beteiligung mehrerer Abteilungen in überschaubaren zeitlichen Grenzen halten würde. Aus dem mit dem Aufbau des Funkmasts verbundenen finanziellen Aufwand der Beklagten folgt unabhängig davon, ob er der Klägerin bekannt war oder auch nur bekannt sein musste, kein erhöhter Zeitbedarf; denn es ist schon nicht ersichtlich, dass er das üblicherweise mit einer solchen - zum normalen Geschäftsbetrieb der Beklagten gehörenden - technischen Einrichtung verbundene Investitionsvolumen übersteigt. Der Umstand, dass der Mietgegenstand keine besondere Eilbedürftigkeit bedingte, führt nicht zu einer Verlängerung über die in der Regel bei Mietverträgen geltende Höchstfrist hinaus. Schließlich kann auch die Zeit von Heiligabend bis zum Feiertag Heilige Drei Könige keine Verlängerung der Annahmefrist auf über vier Wochen rechtfertigen.
35
b) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass gleichwohl ein Mietvertrag zustande gekommen ist.
36
aa) Sofern die Annahmeerklärung der Beklagten verspätet erfolgt ist, gilt sie gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag. Dieser ist gegenüber einem Abwesenden im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB abgegeben. Die Annahme dieses Angebots binnen der Frist des § 147 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BeckOK BGB/ Eckert [Stand: 1. November 2015] § 150 Rn. 5; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 150 Rn. 5; Staudinger/Bork BGB [2015] § 150 Rn. 5) durch eine ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten hat diese schon nicht behauptet. Dem würde im Übrigen entgegenstehen, dass die Qualifizierung eines Verhaltens auch als schlüssige Annahmeerklärung das Bewusstsein voraussetzt, für das Zustandekommen des Vertrags sei möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich. Der Erklärende muss zumindest Zweifel am Zustandekommen des Vertrags haben (BGH Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - NJW 2010, 2873 Rn. 18 mwN und vom 27. September 2013 - V ZR 52/12 - NJW 2014, 854 Rn. 19). Nach Darstellung der Beklagten gingen aber beide Parteien von einem bestehenden Vertrag aus.
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Aus diesem Grund ist vorliegend auch ausgeschlossen, einem etwaigen tatsächlichen Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung , das ohne ein Erklärungsbewusstsein oder ohne einen Rechtsbindungswillen erfolgt ist, die Wirkungen einer Willenserklärung beizulegen. Dies kommt zwar ausnahmsweise zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs in Betracht und setzt einen Zurechnungsgrund voraus. Ein solcher liegt aber nur vor, wenn ein sich in missverständlicher Weise Verhaltender bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn beide Parteien von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen (BGH Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - NJW 2010, 2873 Rn. 18 mwN).
38
Eine stillschweigende Annahme gemäß § 151 Satz 1 BGB des in der verspäteten Annahme liegenden Angebots scheidet ebenfalls aus. Denn auch wenn der Antragende auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat, ist ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (Senatsurteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 60/99 - NJW 2001, 2324 mwN). An einem solchen Annahmewillen fehlt es aber demjenigen, der sich als Partner eines bereits geschlossenen Vertrags wähnt.
39
bb) Denkbar ist jedoch, dass die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Ergebnis dennoch zu einem wirksamen Vertragsschluss führt. Zum einen kann ein solcher ausnahmsweise durch ein Schweigen der Klägerin auf die verspätete Annahme bewirkt worden sein (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. Juni 1994 - XII ZR 227/92 - NJW-RR 1994, 1163, 1165; BGH Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 234/84 - NJW 1986, 1807, 1809 und vom 31. Januar 1951 - II ZR 46/50 - NJW 1951, 313; kritisch MünchKommBGB/Busche 7. Aufl. § 150 Rn. 3). Zum anderen ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass es dem Erstofferenten aufgrund der Umstände des Einzelfalls gemäß § 242 BGB verwehrt sein kann, sich auf die Verspätung der Annahme zu berufen (vgl. hierzu allerdings BGH Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 52/15 - NJW 2014, 854 Rn. 22 ff.). In Betracht zu ziehen ist dies etwa, wenn er aus dem Vertrag Vorteile gezogen sowie der Vertragspartner im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags Dispositionen getroffen hat und - entsprechend dem § 149 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken (vgl. hierzu MünchKommBGB/Busche 7. Aufl. § 149 Rn. 1; Staudinger/Bork BGB [2015] § 149 Rn. 2) - dem Erstofferenten die verzögerte Geltendmachung der verspäteten Annahme vorwerfbar ist. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zu diesen Fragen keine Feststellungen getroffen.
40
c) Die Frage nach einem wirksamen Vertragsschluss ist entscheidungserheblich. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die zeitliche Befristung des Mietvertrags rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Kündigungserklärung der Klägerin diesen - seine Wirksamkeit unterstellt - nicht beendet hat. Die Regelung in den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten gestellten (vgl. hierzu BGH Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 - NJW 1997, 2043, 2044) allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Vertragslaufzeit von 30 Jahren (§ 4 Abs. 1 des Mietvertrags) hält entgegen der Auffassung der Revision einer Nachprüfung anhand der §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. Sie stellt keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar.
41
aa) Eine Laufzeit von 30 Jahren weicht bei Mietverträgen nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wie § 544 BGB zeigt (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1134; aA offenbar Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 544 Rn. 1). Danach kann ein Mietvertrag auch für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen werden , dann aber nach Ablauf von 30 Jahren von jeder Vertragspartei mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
42
Wie das Berufungsgericht richtig darlegt, hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer langen Laufzeit. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass der Betrieb eines Mobilfunknetzes ohne langfristige Verträge nur schwer möglich erscheint. Denn Funkmasten - deren Errichtung fraglos mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist - können nicht beliebig aufgestellt werden. Vielmehr bedarf es hierfür neben der gegebenenfalls langwierigen Standortsuche auch mitunter zeitraubender Genehmigungsverfahren, wie der vorliegende Sachverhalt sehr anschaulich zeigt. Auf die Frage, in welchem Zeitraum sich die mit der Aufstellung verbundenen Kosten amortisieren, kommt es insoweit - anders als die Revision meint - nicht an. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, dass das Interesse der Klägerin, über die vertragsgegenständliche Freifläche zu disponieren , gering wiegt. Hiergegen erinnert die Revision auch nichts.
43
bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass § 4 Abs. 2 des Mietvertrags der Beklagten ein ordentliches Kündigungsrecht nach Ablauf von 20 Jahren einräumt und § 4 Abs. 3 des Mietvertrags der Mieterin bestimmte Sonderkündigungsrechte gewährt. Unterschiedliche Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter sind dem Mietrecht ebenso wenig fremd wie nach der jeweiligen Vertragspartei differenzierende Kündigungsmöglichkeiten. Die am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten wesentlichen Grundsätze des gesetzlichen Mietrechts fordern gerade nicht eine unterschiedslos gleich lange Bindung beider Vertragspartner an das Mietverhältnis (Senatsurteil vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98 - NJW 2001, 3480, 3482). Vorliegend hat die Klägerin für den Regelfall mit der 20-jährigen Bindung der Beklagten ebenfalls eine langfristige Planungssicherheit. Nachdem die Beklagte den Aufbau vorzunehmen hat und das Risiko für den wirtschaftlichen Erfolg trägt, während die Klägerin sich keinen vergleichbaren Gefahren gegenüber sieht, ist die vorliegende Differenzierung bei den Kündigungsmöglichkeiten gerechtfertigt.
44
cc) Schließlich ist die Laufzeitregelung auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Mietzahlungspflicht der Beklagten nach § 3 Abs. 1 des Mietvertrags erst mit dem Beginn des Aufbaus einsetzt, rechtlich bedenkenfrei. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dies könne möglicherweise dazu führen , dass die Klägerin 30 Jahre lang keine Miete erhalte, das Grundstück aber zur Verfügung stellen müsse. Sofern die Beklagte den Aufbaubeginn schuldhaft hinauszögert, steht der Klägerin zum einen nach allgemeinen Grundsätzen die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde - die zudem in § 4 Abs. 4 des Mietvertrags geregelt ist - offen. Zum anderen kann sie dann gegebenenfalls gemäß § 280 Abs. 1 BGB oder auch nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu etwa BGHZ 88, 240, 248 = WM 1983, 1315, 1317; Staudinger/Bork BGB [2015] § 162 Rn. 15 f. mwN) Zahlung in Höhe der Miete verlangen.
45
3. Das angefochtene Urteil ist danach gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich unter Beachtung der zutreffenden Verteilung von Darlegungs- und Beweislast erneut mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Annahmeerklärung der Beklagten verspätet war, und den Parteien hierzu gegebenenfalls Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Sofern es danach zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB nicht gewahrt ist, wird es sich damit zu befassen haben, ob die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gleichwohl zu einem wirksamen Vertragsschluss führt, und den Parteien auch insoweit die Möglichkeit zu weiterem Vorbringen einzuräumen haben. Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 19.03.2013 - 4 O 314/12 Me -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2014 - 13 U 67/13 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2016 - XII ZR 5/15 zitiert 14 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 147 Annahmefrist


(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre


Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung


Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmend

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2016 - XII ZR 5/15 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 86/11 Verkündet am: 15. August 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 588/11 vom 31. Oktober 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 59, 219 Auch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender be

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 13/06 Verkündet am: 19. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2001 - XII ZR 60/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL XII ZR 60/99 Verkündet am: 10. Mai 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2013 - V ZR 52/12

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(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

19
Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht keine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Zinsaus- spruch vornehmen, sondern lediglich seine Zulassungsmotivation mitteilen wollte. Dem entsprechend enthält der Tenor des Berufungsurteils keine Einschränkung. Zwar kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Dann muss aber aus den Gründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgehen, was hier nicht der Fall ist. Im Zweifel ist ohnedies nicht anzunehmen, dass das Berufungsgericht beabsichtigt hat, die Nebenforderungen von der Hauptforderung zu trennen (vgl. BGH Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 147/11 - NJW 2012, 2796 Rn. 14).
20
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39 Rn. 20).
16
Das Berufungsgericht durfte daher die Revisionszulassung nicht auf die Frage der Verjährung beschränken. Die Beschränkung ist somit unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 17).
20
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39 Rn. 20).
16
a) Grundsätzlich kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden (BGHZ 101, 276 = NJW 1987, 2586, 2587; Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 18 und vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09 - NJW 2011, 2796 Rn. 13 ff.). Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beschränkung der Revisionszulassung nur möglich, wenn sie sich auf einen abtrennbaren Teil der Klageforderung bezieht, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den die Revision hätte beschränkt werden können (Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 und vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405; BGH Urteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 und vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715). Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auf den Ausspruch zur Mietminderung (Klaganträge zu 2 und 3) unwirksam.
15
Die inhaltliche Bewertung des Mahnbescheidsantrags der Klägerin durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz , da die Auslegung von Prozesserklärungen in Frage steht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 20; Urteil vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350, 3352).

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

11
aa) Ausgangspunkt für die Prüfung der Unangemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB ist § 147 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Bei der Bemessung der danach zu bestimmenden Annahmefrist , welche sich aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammensetzt und die mit der Abgabe des Angebots zu laufen beginnt (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 11), ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
11
cc) Nach der genannten Vorschrift kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Annahmefrist (dazu BGH, Urt. v. 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179, 2180; Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 147 Rdn. 18) setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH, Urt. v. 2. November 1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 919, 921; Staudinger /Bork, BGB [2003], § 147 Rdn. 10 ff.; Erman/Armbrüster, aaO, m.w.N.). Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (Staudinger/Bork, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 308 Nr. 1 Rdn. 17). Gemessen daran ist die Annahme des Angebots zu spät erklärt worden.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

11
cc) Nach der genannten Vorschrift kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Annahmefrist (dazu BGH, Urt. v. 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179, 2180; Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 147 Rdn. 18) setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH, Urt. v. 2. November 1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 919, 921; Staudinger /Bork, BGB [2003], § 147 Rdn. 10 ff.; Erman/Armbrüster, aaO, m.w.N.). Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (Staudinger/Bork, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 308 Nr. 1 Rdn. 17). Gemessen daran ist die Annahme des Angebots zu spät erklärt worden.
21
Da das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB gewahrt hat, offen gelassen hat und hierzu keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat die Frage selbst entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB solche verzögernden Umstände gehören, die der Antragende kannte oder kennen musste (RGZ 142, 404; BGH Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 63/51 - LM § 147 Nr. 1).

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

16
bb) Gemessen daran hat das Oberlandesgericht sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt die Ermessensausübung einer eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie kann nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen , dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 21 mwN).

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

11
cc) Nach der genannten Vorschrift kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Annahmefrist (dazu BGH, Urt. v. 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179, 2180; Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 147 Rdn. 18) setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH, Urt. v. 2. November 1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 919, 921; Staudinger /Bork, BGB [2003], § 147 Rdn. 10 ff.; Erman/Armbrüster, aaO, m.w.N.). Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (Staudinger/Bork, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 308 Nr. 1 Rdn. 17). Gemessen daran ist die Annahme des Angebots zu spät erklärt worden.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

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aa) Ausgangspunkt für die Prüfung der Unangemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB ist § 147 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Bei der Bemessung der danach zu bestimmenden Annahmefrist , welche sich aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammensetzt und die mit der Abgabe des Angebots zu laufen beginnt (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 11), ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
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cc) Nach der genannten Vorschrift kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Annahmefrist (dazu BGH, Urt. v. 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179, 2180; Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 147 Rdn. 18) setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH, Urt. v. 2. November 1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 919, 921; Staudinger /Bork, BGB [2003], § 147 Rdn. 10 ff.; Erman/Armbrüster, aaO, m.w.N.). Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (Staudinger/Bork, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 308 Nr. 1 Rdn. 17). Gemessen daran ist die Annahme des Angebots zu spät erklärt worden.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

11
cc) Nach der genannten Vorschrift kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Annahmefrist (dazu BGH, Urt. v. 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179, 2180; Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 147 Rdn. 18) setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH, Urt. v. 2. November 1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 919, 921; Staudinger /Bork, BGB [2003], § 147 Rdn. 10 ff.; Erman/Armbrüster, aaO, m.w.N.). Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (Staudinger/Bork, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 308 Nr. 1 Rdn. 17). Gemessen daran ist die Annahme des Angebots zu spät erklärt worden.
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aa) Ausgangspunkt für die Prüfung der Unangemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB ist § 147 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Bei der Bemessung der danach zu bestimmenden Annahmefrist , welche sich aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden zusammensetzt und die mit der Abgabe des Angebots zu laufen beginnt (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 11), ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
11
cc) Nach der genannten Vorschrift kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Annahmefrist (dazu BGH, Urt. v. 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179, 2180; Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 147 Rdn. 18) setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH, Urt. v. 2. November 1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 919, 921; Staudinger /Bork, BGB [2003], § 147 Rdn. 10 ff.; Erman/Armbrüster, aaO, m.w.N.). Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (Staudinger/Bork, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 308 Nr. 1 Rdn. 17). Gemessen daran ist die Annahme des Angebots zu spät erklärt worden.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 60/99 Verkündet am:
10. Mai 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen der stillschweigenden Annahme eines Abfindungsangebots
durch Einlösung eines mit diesem übersandten Schecks, dessen Betrag in
krassem Mißverhältnis zur unbestrittenen Forderung steht ("Erlaßfalle"; im Anschluß
an BGHZ 111, 97, 101 ff.).
BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 60/99 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Januar 1999 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 28. November 1997 im Ausspruch über die Zinsen dahin geändert, daß nur 5 % statt 10 % Zinsen zu zahlen sind. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt rückständigen Mietzins für eine Teilfläche ihres Grundstücks, die sie dem Beklagten mit Vertrag vom 3. Dezember 1991 zu einem an jedem Monatsersten im voraus fälligen Mietzins von 4.600 DM zuzüg-
lich Mehrwertsteuer vermietet hatte, sowie für eine kleinere Lagerfläche, die der Beklagte mit Nachtrag vom 5./10. August 1993 für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1993 zu einem in gleicher Weise fälligen Mietzins von 3.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer hinzugemietet hatte. Da der Beklagte den Mietzins für die kleinere Fläche (3 x 3.450 DM = 10.350 DM) und für die größere Fläche ab Mai 1995 (26 x 5.290 DM = 137.540 DM) nicht zahlte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Januar und 4. März 1997 fristlos und klagte - nach vorausgegangenem Mahnverfahren - auf Zahlung von 147.890 DM nebst 10 % Verzugszinsen. Die Klagebegründungsschrift wurde dem Beklagten am 9. Juli 1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 28. August 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er den Rückstand von 147.890 DM "trotz aller Bemühungen, ... vertragstreu (zu) sein", nicht werde begleichen können. In dem Schreiben heißt es ferner: »Da ich bemüht bin, auch diese Angelegenheit im Rahmen meiner finanziellen Möglichkeiten abzuschließen, überreiche ich Ihnen in der Anlage einen Verrechnungsscheck über 1.000,00 DM zur endgültigen Erledigung obiger Angelegenheit. Eine Antwort auf dieses Schreiben erwarte ich nicht, eine Antwort ist auch nicht notwendig, da ich meine, daß insofern alles besprochen ist.« Der diesem Schreiben beigefügte Verrechnungsscheck trug den Vermerk "Mein Schreiben vom 28.08.97 wegen Vergl." und wurde von der Klägerin am 10. September 1997 eingelöst. Die Klägerin verrechnete diese Zahlung in Höhe von 70 DM auf vorgerichtliche Kosten und im übrigen auf einen näher bezeichneten Teil der Zinsen auf die Hauptforderung. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt.
Das Landgericht gab der nach Teilerledigung noch anhängigen Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung ab, mit der Einlösung des Schecks habe die Klägerin das Angebot des Beklagten zum Abschluß eines Abfindungsvertrages angenommen, so daß die Klageforderung erloschen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis des Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen , obwohl die Entscheidung inhaltlich auch insoweit, als die Revision Erfolg hat, nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). Die Revision führt - bis auf einen Teil der zugesprochenen Zinsen - zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Abfindungsvertrag nicht zustande gekommen. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Annahme eines Angebots auf Abschluß eines Abfindungsvertrages, auf deren Zugang der Anbietende gemäß § 151 BGB verzichtet hat, ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers ausreichend ist, sofern sich dessen Annahmewille daraus unzweideutig ergibt (vgl. BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84 - WM 1986, 322, 324 und vom 6. Februar 1990 - X ZR 39/89 - NJW 1990, 1656, 1657).
Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Einlösung des Schecks als Betätigung eines wirklichen Annahmewillens der Klägerin gegen anerkannte Auslegungsregeln verstoßen und maßgebliche Umstände des vorliegenden Einzelfalles unzureichend berücksichtigt hat (§ 286 ZPO). Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien für die Würdigung des Verhaltens der Klägerin erhebliche weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat diese selbst vornehmen, und zwar auch dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107, 112 m.N.). Nach dem Ergebnis dieser Auslegung erweist sich die Klage - bis auf die Höhe der geltend gemachten Zinsen - als begründet. 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Auslegung des Abfindungsangebotes dahin, daß die Klägerin den Scheck nur unter der Voraussetzung der Annahme dieses Angebots solle einlösen dürfen, den Angriffen der Revision standhält. Denn auch dann läßt die Einlösung des Schecks zumindest nicht unzweideutig auf die Betätigung eines "wirklichen Annahmewillens" der Klägerin schließen.
a) Richtig ist zwar, daß die nur für den Fall der Annahme eines Abfindungsangebotes gestattete Einlösung eines mit diesem zugleich übersandten Schecks für sich allein genommen nur als angebotskonformes Verhalten und folglich als Betätigung des Annahmewillens des Angebotsempfängers gewertet werden kann. Richtig ist ferner, daß auch ein Mißverhältnis zwischen der Höhe der angebotenen Abfindung und der Höhe der Forderung, die durch sie abgegolten werden soll, lediglich ein Indiz gegen eine bewußte Betätigung des Annahmewillens durch die Einreichung des Schecks darstellt, das bei der Bewertung der Umstände durch einen unbeteiligten Dritten regelmäßig hinter dem
tatsächlichen äußeren Verhalten des Angebotsempfängers zurücktritt, weil von dessen Redlichkeit auszugehen ist und dies ein ausschlaggebendes Kriterium für die Beurteilung seines Verhaltens ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 aaO S. 324).
b) Bei der Würdigung des Verhaltens des Angebotsempfängers aus der im Falle des § 151 BGB maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1990 aaO) sind indes sämtliche äußeren Indizien und sonstigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen aus der Sicht des Erklärungsgegners zu berücksichtigen sind. Das hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet.
c) Das Angebot des Beklagten entspricht dem Muster, das in Rechtsprechung und Literatur als "Erlaßfalle" bezeichnet wird (vgl. Frings BB 1996, 809 ff. und Lange WM 1999, 1301 ff., jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung ). Insoweit hat bereits die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei einem krassen Mißverhältnis der angebotenen Abfindung zur Höhe der nicht bestrittenen Schuld das Zustandekommen eines Vergleichs oder eines Abfindungsoder Erlaßvertrages in zahlreichen Fällen verneint (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 256 f.; LG Bremen NJW-RR 1999, 636 f.; OLG München OLG-Report 1998, 376 - die Revision gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar 1999 - XI ZR 158/98 - nach Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mangels Begründung verworfen -; OLG München MDR 1998, 1236 f; OLG Karlsruhe WM 1999, 490 f.; OLG Dresden WM 1999, 487; OLG Dresden WM 1999, 488 ff.; OLG Karlsruhe ZIP 2000, 534 ff. m. zust. Anm. Lange WuB IV A § 151 BGB 2.00). Nicht auszuschließen
ist, daß die Klägerin schon angesichts dieser Rechtsprechung davon ausging, der angebotene Abfindungsvertrag werde auch in ihrem Fall mit der Einreichung des Schecks nicht zustande kommen. Auf jeden Fall aber spricht hier der Umstand, daß die angebotene Abfindung gerade mal 0,68 % der Hauptforderung (ohne Zinsen) ausmacht, aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten gegen die Annahme, die Klägerin habe mit der Einlösung des Schecks unzweideutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, das Abfindungsangebot des Beklagten anzunehmen. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß das im Mißverhältnis zwischen Gesamtforderung und Abfindungsangebot zu sehende Indiz gegen eine bewußte Betätigung des Annahmewillens (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 aaO S. 324) um so stärkeres Gewicht hat, je krasser dieses Mißverhältnis ist, und daß in gleichem Maße die Anforderungen an die Redlichkeit, die der Rechtsverkehr vom Angebotsempfänger im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Schecks erwarten darf, bis hin zur Unbeachtlichkeit dieser Verwendungsbestimmung relativiert werden können, insbesondere vor dem Hintergrund, daß es zunächst der säumige Schuldner selbst ist, der sich nicht vertragstreu verhält. Im vorliegenden Fall war das Angebot des Beklagten aus der Sicht eines unbeteiligten objektiven Dritten ersichtlich indiskutabel, weil es nicht einmal ausreichte, die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen auf die Hauptforderung für den Zeitraum eines einzigen Monats zu decken. Dem Abfindungsangebot waren auch keine Vergleichsverhandlungen der Parteien vorausgegangen, die die Erwartung hätten nahelegen können, die Klägerin werde sich zu einer wie auch immer gearteten gütlichen Einigung mit
dem Beklagten bereitfinden. Vielmehr hatte die Klägerin ein vorgerichtliches Angebot des Beklagten vom 1. Oktober 1996, ihr erfüllungshalber bereits anhängige Pachtzinsansprüche gegenüber einer dritten Firma in Höhe von 161.000 DM bis zur Höhe des Mietrückstandes abzutreten, mit Schreiben vom 21. Januar 1997 als "realitätsfremd" abgelehnt und angekündigt, den Mietrückstand gerichtlich geltend zu machen. Ein objektiver Dritter hätte eine Annahme des Abfindungsangebots des Beklagten vor diesem Hintergrund nicht nur als wirtschaftlich unvernünftig, sondern als schlechterdings nicht nachvollziehbar ansehen müssen, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich waren, die einen derartigen Sinneswandel der Klägerin hätten verständlich erscheinen lassen können. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin im März 1997 wegen des bis dahin aufgelaufenen Mietrückstandes von rund 132.000 DM die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt und das Mahnverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, nach dem Widerspruch des Beklagten die Klage um den bis dahin aufgelaufenen weiteren Mietrückstand erhöht und für dieses Verfahren im Mai 1997 allein weitere Gerichtskostenvorschüsse von 3.387,50 DM eingezahlt hatte, die das spätere Abfindungsangebot des Beklagten um ein Mehrfaches übersteigen. Ein Sinneswandel der Klägerin dahingehend, eine bis dahin konsequent verfolgte unstreitige Forderung in der hier vorliegenden Höhe gegen eine Abfindungszahlung von nur 1.000 DM zu erlassen, zumal vor dem Hintergrund, daß der Beklagte das größere Grundstück ungeachtet der nach § 554 Abs. 1 BGB wirksam erklärten Kündigung des Mietvertrages nicht zurückgab und monatlich weitere 4.600 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als Nutzungsentschädigung anfielen, wäre unter diesen Umständen allenfalls dann erklärlich gewe-
sen, wenn die Klägerin zwischenzeitlich zu der Überzeugung gelangt wäre, daß ein das Abfindungsangebot übersteigender Betrag bei dem Beklagten auf Dauer nicht beizutreiben sei. Auch hierfür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Wie sich aus dem Mahnbescheid ergibt, hatte die Klägerin nämlich bereits vor Einleitung des Mahnverfahrens eine Kreditauskunft über den Beklagten eingeholt und sich gleichwohl zur gerichtlichen Geltendmachung des gesamten Mietrückstandes entschlossen. Hinzu kommt, daß der Beklagte am Tage seines an die Klägerin unmittelbar übersandten Angebots mit der Klageerwiderung seines Prozeßbevollmächtigten den Antrag stellen ließ, im Unterliegensfall die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft abwenden zu dürfen, was mit seiner im Abfindungsangebot enthaltenen Beteuerung, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten mehr als 1.000 DM Abfindung nicht anbieten zu können, schwerlich vereinbar erscheint. 3. Die Einlösung des Schecks kann nach alledem nicht als ein Verhalten gewertet werden, durch das sich für einen unbeteiligten objektiven Dritten unzweideutig die Betätigung eines Annahmewillens der Klägerin manifestiert hat. Ein Abfindungsvertrag ist somit nicht zustande gekommen, so daß die Forderung der Klägerin nicht erloschen ist. 4. Die Höhe der Klageforderung steht außer Streit. Auch der jeweilige Zinsbeginn, den das Landgericht der Zinsstaffel seines Urteilsspruchs zugrundegelegt hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere liegt entgegen der Ansicht des Beklagten kein Verstoß gegen § 193 BGB vor, da diese Vorschrift durch die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages, demzufolge der Mietzins jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig ist, wirksam abbedungen wurde und im übrigen die Zinspflicht aus §§ 353 HGB nicht berührt (vgl. Pa-
landt/ Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 193 Rdn. 5). Allerdings hat der Beklagte gemäß § 352 Abs. 1 HGB nur 5 % kaufmännische Fälligkeitszinsen zu zahlen, da er die Inanspruchnahme von Bankkredit im zweiten Rechtszug - zwar verspätet, aber den Rechtsstreit nicht verzögernd - bestritten und die Klägerin für die behauptete Inanspruchnahme von Bankkredit zu einem höheren Zinssatz keinen Beweis angetreten hat. Dies gilt jedoch nicht für die Verzugszinsen aus 3.450 DM für den Zeitraum vom 2. August 1983 bis 13. April 1996, hinsichtlich derer die Parteien die Hauptsache angesichts der Verrechnung mit der Scheckzahlung des Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Blumenröhr Gerber Sprick Weber-Monecke Fuchs

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 273/98 Verkündet am:
30. Mai 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) AGBG § 9 Bb, Ci Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
Die in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung eines
vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den Mieter mit der Folge unterschiedlich
langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das Mietverhältnis verstößt
nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts.

Zur Annahme eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht
als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - XII ZR 273/98 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. August 1998 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines langfristigen Mietverhältnisses.
Durch Vertrag vom 17. Dezember 1976/25. März 1977 vermieteten die Brüder H. an die Firma T. ein noch zu erstellendes Ladenlokal für einen SB-Markt. In § 3 des Mietvertrages wurde folgende Vereinbarung getroffen : "Die Mietzeit beginnt mit Übernahme des bezugsfertigen Mietobjektes , das spätestens fünfzehn Monate nach Erteilung der Baugenehmigung fertiggestellt sein muß, und beträgt 20 Jahre. Sie verlängert sich jedesmal nach Ablauf der halben Vertragsdauer um den jeweils abgelaufenen Zeitraum mit der Folge, daß das Mietverhältnis von diesem Zeitpunkt ab immer wieder über die volle ursprünglich vereinbarte Mietzeit läuft; diese Verlängerung tritt nicht ein, wenn eine der Vertragsparteien vorher der Verlängerung schriftlich widerspricht. Der Mieter ist berechtigt, im 20. Mietjahr zu erklären, daß er das Mietverhältnis um weitere 5 Jahre fortzusetzen wünscht (Option). Eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung verliert für den Zeitraum, für den von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht worden ist, ihre Wirksamkeit. Unabhängig von dieser Regelung ist der Mieter berechtigt, erstmalig nach Ablauf von acht Mietjahren, den Vertrag während der Mietzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jeweils zum Quartalsende zu kündigen. Wenn der Mieter von diesem Recht innerhalb der ersten 15 Mietjahre Gebrauch macht, ist er verpflichtet, an den Vermieter eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese beträgt bei Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb der ersten zehn Mietjahre eine Jahresmiete, ab Beginn des elften bis zum Ende des fünfzehnten Mietjahrs eine halbe Jahresmiete."
Durch dreiseitigen "Übernahmevertrag" vom 10. August 1978 traten die Kläger anstelle der Brüder H. als Vermieter in den Vertrag ein. Am 1. April 1979 wurde das Mietobjekt an die Firma T. übergeben. Durch Vereinbarung zwischen der Klägerin, der Firma T. und der Beklagten vom 3. März/17. März 1995 trat die Beklagte mit Wirkung ab 1. Februar 1995
als Mieter in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein; zugleich wurde der Mietzins - auf monatlich 13.648,61 DM - erhöht. Mit Schreiben vom 20. März 1995 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis unter Berufung auf ihr Sonderkündigungsrecht zum 31. März 1996. Die Kläger widersprachen der Kündigung und machten geltend, die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages verstoße gegen § 9 AGBG mit der Folge, daß die Vereinbarung des außerordentlichen Kündigungsrechts unwirksam sei. Die Beklagte hielt die Kündigung aufrecht und leistete seit dem 1. April 1996 keinen Mietzins mehr. Mit der Klage haben die Kläger zum einen die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20. März 1995 beendet worden sei, sondern ungekündigt über den 31. März 1996 hinaus fortbestehe , und zum anderen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 163.783,32 DM nebst gestaffelten Zinsen als Mietzins für die Zeit von April 1996 bis März 1997. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die auf § 3 Abs. 3 des Mietvertrages gestützte Kündigung der Beklagten wegen Verstoßes der Vertragsbestimmung gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG für unwirksam gehalten. Die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages, die wegen der unterschiedlich langen Bindung der Vertragsparteien an das Mietverhältnis dem "Kerngehalt" des gesetzlichen Mietrechts widerspreche, sei bei Vertragsabschluß von der Firma T. als vorformulierte Vertragsbedingung gestellt und entgegen der Behauptung der Beklagten nicht individuell ausgehandelt worden. Soweit die Beklagte erstmals nach der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1997 in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. November 1997 behauptet habe, bei einem Gespräch der ursprünglichen Vertragspartei-
en vom 23. Februar 1977 sei über die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts verhandelt worden, sei dieser Vortrag gemäß § 296 a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Die Klausel in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages stelle daher eine vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG dar, die der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterliege und ihr nicht standhalte. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der Revision, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen. Sie verfolgt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der erhobenen Klage.

Entscheidungsgründe:

1. a) Das Berufungsgericht hat einen wesentlichen Mangel im Verfahren des ersten Rechtszugs angenommen und dazu ausgeführt: Das Landgericht sei davon ausgegangen, daß der gesetzesfremde Kerngehalt der Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages von der Firma T. auch nach dem Vortrag der Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht zur Disposition gestellt, d.h. ausgehandelt, worden sei. Bei diesem Verständnis des Vortrags der Beklagten hätte das Landgericht, auch im Hinblick auf die erhebli-
che wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits, seiner Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nachkommen und darauf hinwirken müssen, daß sich die Beklagte vollständig erklärte, insbesondere die ungenügenden Angaben zum Inhalt des Gesprächs vom 23. Februar 1977 ergänzte. Aus dem Sachvortrag der Beklagten habe sich ergeben, daß diese gemeint habe, ihr tatsächliches Vorbringen zum Aushandeln der streitigen Klausel sei schlüssig, vollständig und nicht ergänzungsbedürftig. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1997 hätte das Landgericht den Beklagtenvertreter deshalb darauf hinweisen müssen, daß der bisherige Sachvortrag der Beklagten unzureichend sei. Wäre das Landgericht der Aufklärungs- und Hinweispflicht nachgekommen , dann hätte die Beklagte mit Sicherheit ihren Vortrag zum Ablauf und Inhalt des Gesprächs vom 23. Februar 1977 ergänzt und vorgetragen, daß über das Sonderkündigungsrecht überhaupt bzw. über dessen grundsätzliche Vereinbarung verhandelt worden sei. Der aufgezeigte Verfahrensmangel sei wesentlich im Sinne von § 539 ZPO, weil er für das landgerichtliche Urteil ursächlich und für das Ergebnis - antragsgemäße Verurteilung der Beklagten oder Klageabweisung - erheblich sei. Eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts nach § 540 ZPO erscheine - trotz der mit der Zurückverweisung verbundenen Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens - unter den gegebenen Umständen nicht als sachdienlich, zumal eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sein werde und den Parteien der volle Instanzenzug erhalten bleiben solle.
b) Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden sowohl von der Revision als auch von der Anschlußrevision zu Recht angegriffen. Beide beanstanden rechtlich zutreffend eine Verletzung der §§ 539, 540 ZPO durch das Oberlandesgericht.
aa) Der Verfahrensmangel, den das Berufungsgericht dem Landgericht - durch Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht - vorwirft, betrifft die Frage, ob die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG im einzelnen ausgehandelt wurde, so daß bejahendenfalls eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht vorläge und eine Unwirksamkeit des vereinbarten Sonderkündigungsrechts gemäß § 9 AGBG nicht in Betracht käme. Der streitige Mietvertrag wurde zwar bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 1. April 1977 geschlossen. Nach § 28 Abs. 2 AGBG gilt jedoch die Vorschrift des § 9 des Gesetzes auch für solche Fälle, soweit die entsprechenden Verträge , wie es hier der Fall ist, bei Inkrafttreten des AGBG noch nicht abgewikkelt waren (vgl. BGHZ 91, 375, 384). Die Prüfung nach dem Maßstab des § 9 AGBG ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. bb) Es stellt indessen keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO dar, daß das Landgericht die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung beurteilt und den Vortrag der Beklagten über das behauptete Aushandeln der Vereinbarung als verspätet zurückgewiesen hat, ohne zuvor auf eine Ergänzung des Vorbringens der Beklagten hinzuwirken. Zwar ist dem Oberlandesgericht im Grundsatz darin zuzustimmen, daß Verstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht einen Mangel des Verfahrens im Sinne von § 539 ZPO darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - VIII ZR 374/86 = BGHR ZPO § 539, Verfahrensmangel 1). Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten. Vor allem ist die Frage, ob dem Verfahren des Landgerichts ein Mangel, etwa durch Unterlassung eines Hinweises an die Partei, anhaftet, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vom
materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstgerichts aus zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht diesen Standpunkt nicht teilt. Danach begründet es keinen Fehler im Verfahren der Vorinstanz, wenn das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders wertet als das Erstgericht, indem es etwa geringere Anforderungen an die Schlüssigkeit und die Substantiierungslast stellt und infolgedessen eine Beweisaufnahme für erforderlich hält, die das Landgericht nicht durchgeführt hat. Ein Verfahrensfehler kann in einem solchen Fall auch nicht mit einer Verletzung der richterlichen Hinweis- und Fragepflicht nach § 139 ZPO begründet werden. Vielmehr muß das Berufungsgericht grundsätzlich auch insoweit bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, den Standpunkt des Erstgerichts zugrunde legen (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95 = NJW 1997, 1447, 1448 m.w.N.). Das Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Beklagte nach ihrem ursprünglichen Vortrag bis zur mündlichen Verhandlung nicht schlüssig behauptet habe, das Sonderkündigungsrecht nach § 3 Abs. 3 des Mietvertrages sei als solches inhaltlich zur Disposition gestellt worden; nach dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten sei lediglich über den Zeitpunkt für die erstmalige Ausübung des Sonderkündigungsrechts verhandelt, dieser also ausgehandelt worden. Hingegen habe die Firma T. nach dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten bei dem fraglichen Gespräch vom 23. Februar 1977 keine Verhandlungsbereitschaft darüber zum Ausdruck gebracht , ob ein Sonderkündigungsrecht überhaupt mit in den Vertrag einbezogen werden sollte. Erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. November 1997 habe die Beklagte vorgetragen, daß bei dem Gespräch vom 23. Februar 1977 nicht nur über die Aussetzungsdauer des Sonderkündigungs-
rechts, sondern auch über dessen grundsätzliche Vereinbarung verhandelt worden sei. Dieser Bewertung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten durch das Landgericht ist das Oberlandesgericht - rechtsfehlerfrei - nicht entgegengetreten. Von dem danach zugrunde zu legenden Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus bestand für das Gericht aber kein begründeter Anlaß zu einem Aufklärungs- oder Ergänzungshinweis an die Beklagte. Die Kläger hatten in der Klageschrift ausführlich dargetan, daß sie die Vereinbarung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung ansahen, die wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sei und deshalb die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht rechtfertigen könne. Darauf hatte die - anwaltlich vertretene - Beklagte mit Schriftsätzen vom 26. Mai und vom 22. Juli 1997 im einzelnen ausgeführt, § 9 AGBG sei hier nicht anwendbar; denn § 3 Abs. 3 des Mietvertrages sei bei dem Gespräch am 23. Februar 1977 individuell ausgehandelt worden; in diesem Gespräch hätten die Brüder H. für die der Mieterin gewährten Sonderkündigungsrechte die Vorstellung geäußert , daß diese Rechte für einen Zeitraum von zwölf Jahren seit Mietbeginn ausgesetzt würden; die Mieterin habe den Wunsch einer Aussetzung von sechs Jahren gehabt; in den Verhandlungen hätten sich beide Seiten schließlich auf die Aussetzung des Sonderkündigungsrechts von acht Jahren seit Mietbeginn mit der vereinbarten Ausgleichszahlung geeinigt. Hiermit sei die fragliche Sonderkündigungsregelung im klassischen Sinn zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden. Dieses Vorbringen bot aus der Sicht des Landgerichts, das die Voraussetzungen für ein Aushandeln des Sonderkündigungsrechts bei dem vorgetragenen Sachverhalt allerdings aus Rechtsgründen nicht für erfüllt hielt, keinen
Anhaltspunkt zu einem Ergänzungshinweis an die Beklagte. Diese hatte sich zu der für die Parteien und auch für das Gericht maßgeblich erscheinenden Frage des Aushandelns der Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages geäußert und dazu in tatsächlicher Hinsicht über die Vorgänge bei den Vertragsverhandlungen in einer Weise vorgetragen, die - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - weder unvollständig bzw. ungenügend noch ergänzungsbedürftig erschien, sondern im Gegenteil den Eindruck einer aus der Sicht der Partei umfassenden, abschließenden Sachverhaltsdarstellung vermittelte. Unter diesen Umständen oblag dem Landgericht keine Hinweispflicht nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO. Ein entsprechender Hinweis hätte sich bei der gegebenen Sachlage vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus allenfalls auf die von diesem beabsichtigte rechtliche Wertung des beiderseitigen Parteivorbringens beziehen können. Dazu bestand indessen verfahrensrechtlich keine Verpflichtung. Da das Berufungsgericht demnach zu Unrecht einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von § 539 ZPO angenommen hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. 2. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es jedoch nicht. Der Rechtsstreit ist nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95 = WM 1997, 1713, 1716). Die Klage ist unbegründet. Sie ist daher auf die Anschlußrevision und Berufung der Beklagten - unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils - abzuweisen.

a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann für die zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages zwischen den s einerzeitigen Vertragsparteien im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG im einzelnen ausgehandelt worden ist. Auch wenn das nicht der Fall war und es sich demgemäß um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt , ist die Klausel rechtlich nicht zu beanstanden, sondern in gleicher Weise wirksam wie im Fall einer Individualvereinbarung.
b) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG liegt nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind formularmäßige Vertragsbestimmungen unwirksam , wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Dabei brauchen Grundgedanken eines Rechtsbereichs nicht in Einzelbestimmungen formuliert zu sein. Es reicht aus, daß sie in allgemeinen, an Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten und auf das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGHZ 115, 38, 42; 114, 238, 240; 96, 103, 109; 89, 206, 211). Das Landgericht - und ihm insoweit folgend auch das Oberlandesgericht - haben den von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichenden, "gesetzesfremden Kerngehalt" der Regelung des § 3 Abs. 3 des Mietvertrages darin gesehen, daß der Mieter danach anders als der Vermieter nicht an die fest vereinbarte Mietzeit von grundsätzlich 20 Jahren ge-
bunden ist, sondern das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit im Wege einer vorzeitigen Kündigung ohne Vorliegen besonderer Gründe kündigen kann. Diese Regelung widerspricht nach der Auffassung der Vorinstanzen dem gesetzlichen Leitbild über die Möglichkeit außerordentlicher Kündigungen bei befristeten Mietverhältnissen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts, von denen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragsgegners abgewichen werden darf, gehören etwa die Zulässigkeit langfristiger Bindung an ein Mietverhältnis (vgl. § 567 BGB; auch Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 3. Aufl., Rdn. 282; Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 = NJW 1993, 1133, 1134), die Festlegung der Kündigungsfristen in § 565 BGB, die wesentlichen Interessen der Vertragspartner dienen und deshalb nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht entgegen den gesetzlichen Vorschriften ganz ausgeschlossen und auch nicht zu Lasten des Mieters formularvertraglich verkürzt werden dürfen (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. M 45; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete , 3. Aufl. IV Rdn, 136; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. I Rdn. 186; OLG Celle MDR 1990, 154), sowie auch das grundsätzliche Recht zur fristlosen (außerordentlichen) Kündigung bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe (vgl. Bub in NZM 1998, 789, 795; von Westphalen in EWiR § 9 AGBG 25/91 S. 1041, 1042), das allerdings aus Gründen des Bestandsschutzes von Mietverhältnissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht über den gesetzlich geregelten Bereich hinaus erweitert werden darf (vgl. Wolf/Horn/Lindacher aaO Rdn. M 46).
Die am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten wesentlichen Grundsätze des gesetzlichen Mietrechts fordern hingegen nicht eine unterschiedslos gleichlange Bindung beider Vertragspartner an das Mietverhältnis (vgl. Gerber /Eckert aaO Rdn. 297). Schon das im Mietrecht anerkannte Institut der Verlängerungsoption ist ein Beispiel für unterschiedlich lange Bindung des optionsberechtigten (in der Regel) Mieters einerseits und des anderen Vertragsteils (in der Regel des Vermieters) andererseits, der keinen Einfluß auf die endgültige Dauer des Mietverhältnisses (mit oder ohne Verlängerung) ausüben kann. Das Gesetz selbst regelt etwa in § 570 BGB eine Reihe von Fällen, in denen befristete Mietverträge aus Gründen aus der Sphäre des Mieters von diesem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden können, während der Vermieter an die vertraglich vereinbarte Mietdauer gebunden ist. Nach der beschlossenen Mietrechtsreform werden für das Wohnraummietrecht ausdrücklich unterschiedlich lange Kündigungsfristen für den Mieter (drei Monate) und den Vermieter (maximal neun Monate) gesetzlich vorgegeben. Vor diesem Hintergrund ist die Vereinbarung unterschiedlich langer Kündigungsfristen für beide Vertragsteile auch durch Formularvertrag grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete 7. Aufl., § 565 Rdn. 16; MünchKomm/Voelskow, BGB 3. Aufl., § 565 Rdn. 7; von Westphalen aaO S. 1042; OLG Hamm ZMR 1988, 386, 387; OLG Hamburg ZMR 1991, 476, 477 = NJW-RR 1992, 74). Teilweise werden entsprechende Formularklauseln als "nicht von vorneherein unzulässig" (AGBKlauselwerk / Drettmann, Geschäftsraummiete Rdn. 175) bezeichnet. Sie werden aber im Einzelfall unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Fall auch im Urteil des Landgerichts behandelten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm
(aaO) und Hamburg (aaO) wegen Einseitigkeit (Wolf/Horn/Lindacher aaO § 9 Rdn. M 44), Störung des Ä quivalenzverhältnisses (von Westphalen aaO S. 1042) oder "bei krassen Abweichungen" (Drettmann aaO) nach § 9 Abs. 1 AGBG, also wegen allgemeiner gegen Treu und Glauben verstoßender unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners, für unwirksam gehalten. Eine solche einseitig unangemessene Benachteiligung des Vermieters ist indessen in der hier zu beurteilenden Regelung des § 3 Abs. 3 des Mietvertrages entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht enthalten. In den zitierten Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm und Hamburg hatte sich der den Formularmietvertrag verwendende Mieter jeweils das Recht vorbehalten, bei fester Laufzeit des Mietvertrages (OLG Hamm: 30 Jahre, OLG Hamburg: 10 Jahre mit Verlängerungsoption für den Mieter) und entsprechender Bindung des Vermieters seinerseits das Mietverhältnis "zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres" mit halbjähriger Frist (OLG Hamm) bzw. "jederzeit" mit einer Frist von sechs Monaten (OLG Hamburg) zu kündigen, ohne daß die Gerichte besondere schützenswerte Interessen der Mieter für diese Ungleichbehandlung gegenüber dem Vermieter zu erkennen vermochten. Mit derartigen Fallgestaltungen ist die hier streitige Kündigungsvereinbarung nicht zu vergleichen. Zwar waren die Kläger als Vermieter durch die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Mietvertrages grundsätzlich für 20 Jahre an das Mietverhältnis gebunden. Die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) konnte den Vertrag aber als Mieterin weder "jederzeit" noch von Anbeginn an "zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres" kündigen. Die ihr eingeräumte vorzeitige Kündigung war vielmehr erstmals nach Ablauf von acht Jahren mit einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zulässig und zudem bei Ausübung innerhalb der ersten zehn Mietjahre an die Zahlung einer vollen "Jahresmiete", bei Ausübung innerhalb der nächsten fünf Mietjahre an die Zahlung einer halben "Jahresmiete" ge-
knüpft. Den Vermietern war damit jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ein Anspruch auf Beträge in Höhe des vollen Mietzinses gewährleistet. Außerdem stand ihnen ein volles Jahr für die Suche nach einem etwaigen Nachmieter zur Verfügung. Bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Risiken, die die Vertragsparteien mit dem Mietvertrag eingingen, erscheint die aufgezeigte Regelung weder in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen noch unzumutbar für die Vermieter. Diese hatten zwar die Mieträume nach den Wünschen und Vorgaben der Mieterin zu erstellen und gegebenenfalls bestimmte bauliche Ä nderungen an dem Mietobjekt zu dulden. Sie trugen jedoch für die Dauer von mindestens zehn Jahren praktisch kein Risiko, das nicht durch entsprechende Ansprüche gegen die Mieterin gedeckt gewesen wäre. Demgegenüber trug die Beklagte als Mieterin das volle wirtschaftliche Risiko für die Entwicklung und den geschäftlichen Erfolg des von ihr geführten SB-Marktes, und sie war nach dem Vertrag ihrerseits jedenfalls für neun Jahre an das Mietverhältnis gebunden und für zehn Jahre zur Zahlung verpflichtet, selbst wenn der SB-Markt von den Kunden nicht in der erwarteten Weise angenommen werden und der beabsichtigte geschäftliche Erfolg sich aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht einstellen oder nicht auf Dauer anhalten sollte. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hält die vereinbarte Kündigungsregelung einer etwa gebotenen Inhaltskontrolle nach dem Maßstab des § 9 AGBG stand. Da die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Mietvertrages demnach sowohl als Formularklausel als auch als Individualvereinbarung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20. März 1995 rechtswirksam unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht das Mietverhältnis gekündigt. Dieses ist damit zum 31. März 1996 beendet worden. Die auf
Feststellung seines Fortbestandes und Weiterzahlung des Mietzinses über den 1. April 1996 hinaus gerichtete Klage hat nach alledem keinen Erfolg. Blumenröhr Krohn Sprick Weber-Monecke Fuchs

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.