Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2017 - IX ZB 102/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 4. Mai 2017
beschlossen:
Der weitere Beteiligte zu 3 ist aus seinem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen. Die Anordnung der Entlassung wird dem Insolvenzgericht übertragen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 3.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die C. GmbH (fortan: Schuldnerin) beantragte am 26. Juli 2013 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Auf Vorschlag der Schuldnerin wurde der weitere Beteiligte zu 3 am 29. Juli 2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Bei der Ausfüllung des ihm überlassenen Fragebogens zu seiner Unabhängigkeit gab er an, dass die Schuldnerin im Jahr 1997 unter Mitwirkung seines Hauses gegründet worden sei, seither aber zur Schuldnerin sowie deren Gesellschaftern und Organen keine Mandatsverhältnisse mehr bestanden hätten. Am 1. Oktober 2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 3 (fortan auch: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Zum 1. Januar 2014 verkaufte er das Unternehmen der Schuldnerin. Gegen Ende des Jahres 2014 wurde bekannt, dass der Verwalter in den Jahren 1998 bis 2003 aufgrund eines Treuhandvertrags mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin für diesen Geschäftsanteile an der Schuldnerin hielt, dass er den Geschäftsführer Ende der 90er Jahre geduzt hatte und dass er bis 2001 für diesen als Steuerberater tätig gewesen war. Der Verwalter versicherte nunmehr an Eides statt, dass - gerechnet ab seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter - seit mehr als zehn Jahren zwischen ihm und der Schuldnerin oder deren Organen kein geschäftlicher oder persönlicher Kontakt mehr bestanden habe.
- 2
- Am 17. April 2015 beantragte die Gläubigerversammlung, den Verwalter zu entlassen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen zu 1 und 2 hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Entlassungsantrag weiter.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der weitere Beteiligte zu 3 ist aus seinem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Entlassung des Verwalters nach § 59 Abs. 1 InsO lägen nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass die erforderliche Unabhängigkeit des Verwalters nicht gegeben sei. Er habe zwar seine Pflichten in erheblichem Umfang verletzt, indem er den genauen Umfang seiner Vorbefassung verschwiegen habe. Bei Kenntnis der früheren Tätigkeit des Verwalters für die Schuldnerin, deren ehemaligen Geschäftsführer und dessen Ehefrau wäre er nicht zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dies führe jedoch nicht automatisch zu seiner Entlassung. Vielmehr ergebe die gebotene Gesamtschau, dass es zum jetzigen Zeitpunkt sachlich vertretbar sei, ihn im Amt zu belassen.
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 ist infolge ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht uneingeschränkt statthaft (§§ 6, 59 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Verwalters hat das Beschwerdegericht die Zulassung nicht beschränkt. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Zulassung erfolge im Hinblick auf die Frage, ob sich die Ermessensausübung im Rahmen des § 59 InsO auf eine Pflicht zur Entlassung des Insolvenzverwalters reduziere, wenn festgestellt werde, dass der Insolvenzverwalter bei Offenbarung von Umständen, die zu- mindest die Besorgnis seiner fehlenden Unabhängigkeit begründen könnten, nicht bestellt worden wäre. Gleichfalls sei ungeklärt, welche Auswirkungen das Verschweigen offenbarungspflichtiger Umstände habe, wenn dadurch die Entscheidung der Gläubigerversammlung, ob ein anderer Insolvenzverwalter zu wählen sei als der vom Amtsgericht bestimmte (§ 57 Abs. 1 Satz 1 InsO), nicht auf einer ausreichenden Grundlage erfolgen könnte und welche Auswirkungen dies auf das Entlassungsverfahren habe. Mit diesen Ausführungen hat das Beschwerdegericht ersichtlich nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen und nicht die Zulassung auf einen Teil des Streitstoffs beschränken wollen.
- 6
- 3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Gläubigerversammlung auf Entlassung des Verwalters zu Unrecht abgelehnt.
- 7
- a) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus seinem Amt entlassen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht (§ 59 Abs. 1 Satz 1 InsO).
- 8
- aa) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn feststeht, dass ein Verbleiben des Verwalters im Amt unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen die Belange der Gläubigergesamtheit und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441). Hat der Verwalter eine ihm obliegende Pflicht verletzt, ist er zu entlassen, wenn es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, ihn in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen; ihm steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, NZI 2009, 604 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, NZI 2011, 282 Rn. 18; vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 8; vom 25. September 2014 - IX ZB 11/14, NZI 2015, 20 Rn. 8).
- 9
- bb) Besteht ein wichtiger Grund, muss dies gleichwohl nicht stets zur Entlassung des Insolvenzverwalters führen. Die Entscheidung über die Entlassung steht im Ermessen des Insolvenzgerichts. Die Ausübung des Ermessens kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - XII ZR 5/15, BGHZ 209, 105 Rn. 22; Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15, NJW-RR 2016, 967 Rn. 6; vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, WM 2017, 236 Rn. 16).
- 10
- b) Einer Überprüfung nach diesen Maßstäben halten die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht stand. Nach den getroffenen Feststellungen liegt ein wichtiger, die Entlassung des Verwalters rechtfertigender Grund vor. Das dem Tatrichter bei seiner Entscheidung über den Entlassungsantrag der Gläubigerversammlung eingeräumte Ermessen konnte ohne Rechtsfehler nur dahin ausgeübt werden, dass die Entlassung angeordnet wurde.
- 11
- aa) Der weitere Beteiligte zu 3 hätte nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden dürfen, wenn bereits damals seine nachträglich aufgedeckten früheren Verbindungen zur Schuldnerin und ihrem Geschäftsführer bekannt gewesen wären. Dies übersieht das Beschwerdegericht, wenn es meint, der weitere Beteiligte zu 3 wäre dann - lediglich - im Rahmen der nach § 56 InsO zu treffenden Ermessensentscheidung nicht zum Zuge gekommen. Zum Insolvenzverwalter darf nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO nur eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete , insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person bestellt werden. Die vorausgesetzte Unabhängigkeit fehlt nicht erst dann, wenn eine Abhängigkeit der zu bestellenden Person von Beteiligteninteressen positiv feststeht. Wegen der überragenden Bedeutung der Person des Insolvenzverwalters für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens und seiner den Interessen sowohl der Gläubiger wie auch des Schuldners verpflichteten Stellung ist eine Bestellung bereits dann ausgeschlossen, wenn objektive Umstände feststehen, die aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers oder Schuldners berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der in Aussicht genommenen Person begründen (Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., §§ 56, 56a Rn. 67; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 42 mwN). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der künftige Verwalter an der Schuldnerin beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 277; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX AR (VZ) 7/15, NZI 2016, 913 Rn. 23) oder wenn er mit ihr unmittelbar oder mittelbar durch Mandatsverhältnisse verbunden war oder ist (vgl. Uhlenbruck/Zipperer, aaO Rn. 44 mwN; BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15, NZI 2016, 508 Rn. 26 f; vom 13. Oktober 2016, aaO). Solche Umstände lagen hier vor. Der weitere Beteiligte zu 3 hatte nicht nur an der Gründung der Schuldnerin im Jahr 1997 als Berater mitgewirkt. Er hielt darüber hinaus in den Jahren 1998 bis 2003, als der Geschäftsführer der Schuldnerin zeitweise eine Freiheitsstrafe wegen Abgabenhinterziehung verbüßte, als Treuhänder für diesen Gesellschaftsanteile und war noch im Jahr 2001 für diesen als Steuerberater tätig.
- 12
- bb) Der weitere Beteiligte zu 3 hat einen wesentlichen Teil dieser Umstände vorsätzlich gegenüber dem Insolvenzgericht verschwiegen. Während des Eröffnungsverfahrens übersandte ihm das Insolvenzgericht den Fragebogen des Bundesarbeitskreises Insolvenzgerichte (BAKinso) zur Unabhängigkeit des Verwalters und machte ihm dabei die Bedeutung auch von Umständen, die lediglich die Besorgnis der Unparteilichkeit begründeten, deutlich. Dennoch gab der weitere Beteiligte zu 3 bei der Rückgabe des Fragebogens lediglich an, dass die Schuldnerin im Jahr 1997 unter seiner Mitwirkung gegründet und in diesem Zusammenhang eine Vergütung bezahlt worden sei. Seither hätten zur Schuldnerin, ihren Gesellschaftern und Organen keinerlei mittelbare oder unmittelbare Mandatsverhältnisse mehr bestanden. Die weiteren Verbindungen räumte er erst ein, als sie von der weiteren Beteiligten zu 1 nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter aufgedeckt worden waren.
- 13
- cc) Damit steht fest, dass der weitere Beteiligte zu 3 das Insolvenzgericht vorsätzlich über Umstände getäuscht hat, die seine Bestellung zum Insolvenzverwalter ausschlossen. Dadurch hat er seine Bestellung in einem Insolvenzverfahren erschlichen, das eine hohe Vergütung versprach. Allein für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren ist zugunsten des weiteren Beteiligten zu 3 eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 234.044,52 € festgesetzt worden, nachdem er zeitweise für diesen Verfahrensabschnitt eine Vergütung von mehr als 2,8 Mio. € beantragt hatte.
- 14
- Dieses Verhalten erfüllt die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 59 Abs. 1 InsO und führt, auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes des Insolvenzverwalteramtes durch Art. 12 GG, zwingend zur Entlassung des weiteren Beteiligten zu 3 aus seinem Amt. Zwar ist grundsätzlich bei der Ermessensentscheidung über eine Entlassung auch die Tätigkeit des Verwalters im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang ein Verbleib des Verwalters im Amt die weitere ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens und die berechtigten Belange der Gläubiger gefährden würde, kann im Lichte des bisherigen Verfahrensverlaufs anders zu beurteilen sein als zum Zeitpunkt der Bestellung des Verwalters. Deshalb kann auch von Bedeutung sein, ob während des bisherigen Insolvenzverfahrens Handlungen des Verwalters festzustellen sind, die als Anzeichen einer tatsächlich bestehenden Abhängigkeit gewertet werden könnten. Unter den gegebenen Umständen kann aber auch bei pflichtgemäßer Amtsführung des Insolvenzverwalters ermessensfehlerfrei nur auf seine Entlassung erkannt werden. Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehören neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 129; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, NZI 2011, 282 Rn. 20; vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rn. 6; vom 14. Juli 2016 - IX ZB 52/15, NZI 2016, 892 Rn. 8). Wer, wie der weitere Beteiligte zu 3, das Insolvenzgericht und die Verfahrensbeteiligten vorsätzlich über Umstände täuscht, die von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Unparteilichkeit und deshalb auch für seine Bestellung zum Insolvenzverwalter sind, und damit im eigenen wirtschaftlichen Interesse eine Gefährdung der erfolgreichen Abwicklung des Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt, erweist sich in einem solchen Maß als ungeeignet, dass es sachlich nicht mehr vertretbar ist, ihn nach der Aufdeckung der Verbindungen in seinem Amt zu belassen.
- 15
- 4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Er überträgt die Anordnung der gebotenen Entlassung des weiteren Beteiligten zu 3 gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Insolvenzgericht, weil es sachgerecht ist, sogleich mit der Entlassung des bisherigen Verwalters einen neuen Insolvenzverwalter zu bestellen.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 26.05.2015 - 8 IN 249/13 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 02.12.2015 - 3 T 157/15 -
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(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdeführer (i.F.: Beschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 12. Mai 1999 zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 23. Mai 2002 setzte das Insolvenzgericht gegen ihn ein Zwangsgeld von 1.000 € fest, um ihn zur Abgabe einer mehrfach angemahnten Ein- und Ausgabenrechnung anzuhalten. Dieser Beschluss wurde aufgehoben, weil der Beschwerdeführer die Rechnung innerhalb der Beschwerdefrist einreichte. Nachdem ihm das Insolvenzgericht unter dem 26. Juni 2002 angedroht hatte, ihn wegen "unangemessen verzögerter Erfüllung der Berichtspflicht" gemäß § 59 InsO aus dem Amt zu entlassen, erstattete er am 15. August 2002 seinen Schlussbericht. Das Insolvenzgericht bat ihn mit Schreiben vom 19. August 2002 um Beseitigung verschiedener, einem ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens entgegenstehender Hindernisse. Unter anderem bemerkte es, auf das Stammkapital der Schuldnerin von 50.000 DM seien 2.000 DM nicht erbracht worden; der Beschwerdeführer möge mitteilen, inwieweit er sich um die Beitreibung bemüht habe. Die sich anschließende Korrespondenz verlief nicht zur Zufriedenheit des Insolvenzgerichts. Mit Beschluss vom 6. Januar 2003 bestellte es gemäß § 56 InsO Rechtsanwalt H. zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Auftrag, insbesondere festzustellen, ob sämtliche Vermögenswerte der Schuldnerin verwertet worden seien. Unter dem 29. Juli 2003 erstattete der Sonderinsolvenzverwalter seinen Bericht. Er kam zu dem Ergebnis, auf das Stammkapital der Schuldnerin seien mindestens 2.000 DM nicht einbezahlt worden. Darauf gerichtete Ansprüche wie auch anderweitig in Betracht kommende Anfechtungsansprüche seien nicht geltend gemacht worden und inzwischen teilweise verjährt. Der Beschwerdeführer wurde hierzu angehört.
- 2
- Mit Beschluss vom 19. August 2004 hat das Insolvenzgericht den Beschwerdeführer gemäß § 59 InsO aus seinem Amt entlassen und zugleich den Sonderinsolvenzverwalter zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Die sofortige Beschwerde des entlassenen Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. November 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Das statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um einen wichtigen Grund für die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt des Insolvenzverwalters anzunehmen.
- 4
- 1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen.
- 5
- a) In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Uneinigkeit, wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt. Teilweise wird die - auch vom Beschwerdegericht geteilte - Auffassung vertreten, hierfür genüge es, dass die begründete Besorgnis der Parteilichkeit oder der Pflichtwidrigkeit bestehe (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 59 Rn. 12; Smid, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 4 f). Nach anderer Ansicht darf eine Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der Umstände gewonnen habe, die einen wichtigen Grund darstellen könnten; es reiche nicht aus, dass der Insolvenzverwalter lediglich den bösen Schein gesetzt habe (LG Halle ZIP 1993, 1739; LG Magdeburg ZIP 1996, 2116, 2117 f; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 59 Rn. 5; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 59 Rn. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung 3. Aufl. Kap. 5 Rn. 65; Pape EWiR 1993, 1203, 1204). Nach einer vermittelnden Auffassung genügen konkrete Verdachtsgründe für Verfehlungen schwerster Art, so wenn die Gefahr bestehe, dass der Insolvenzverwalter größere Ausfälle der Gläubiger zu vertreten habe, oder bei dem Verdacht von gegen die Masse gerichteten oder anlässlich der Verwaltung begangener Straftaten (Münch- Komm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 14 ff; Blersch in Breutigam/Blersch/ Goetsch, InsO § 59 Rn. 4; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 12; Kind in FK-InsO, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; ders. in Braun, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 8).
- 6
- Umstritten ist auch, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht in einem Maße gestört ist, dass an ein gedeihliches Zusammenarbeiten künftig nicht mehr zu denken ist (bejahend OLG Zweibrücken NZI 2000, 373 f; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.33; MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 19; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 59 Rn. 4; Nerlich/Römermann/Delhaes, aaO; HKInsO /Eickmann, aaO Rn. 3; Smid, § 59 Rn. 4; verneinend Haarmeyer /Wutzke/Förster, aaO Kap. 5 Rn. 64).
- 7
- b) Im Grundsatz ist für die Entlassung des Insolvenzverwalters zu fordern , dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
- 8
- Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gesamtgläubigerschaft und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (vgl. Haarmeyer/Wutzke/ Förster, aaO Kap. 5 Rn. 56). Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem ist die in Art. 6 Abs. 2 EMRK niedergelegte Unschuldsvermutung auch von den Zivilgerichten zu beachten.
- 9
- Störung Die des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des ersteren aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Hat die Störung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich feststehen. Andernfalls würde ein bloßer Verdacht schon deshalb zur Entlassung ausreichen, weil das Insolvenzgericht ihn teilt. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Berufstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht zu vereinbaren.
- 10
- Liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters darstellt, darf das Insolvenzgericht von dieser zwar nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gläubiger wegen der Pflichtverletzung den Verwalter nach §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 24). Umgekehrt ist jedoch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöst, zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 23). Diese setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstände beruht, obliegt dem Tatrichter.
- 11
- c) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 InsO) nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann. Gegebenenfalls müssen hier der Schutz der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) zurücktreten, weil der Insolvenzverwalter auch im öffentlichen Interesse tätig wird und Grundrechte der Gläubiger (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gefährdet sind. Im Konfliktfall geht das Interesse der Gläubiger an der gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung ihrer Forderungen dem Interesse des Insolvenzverwalters an der Beibehaltung seines Amtes vor (vgl. BVerfG ZIP 2005, 537, 538).
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- 2. Die bisher getroffenen Feststellungen erfüllen die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalles nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Insolvenzgericht zwischen dem 29. Juli 2003 (Erstattung des Berichts des Sonderinsolvenzverwalters ) und dem 19. August 2004 (Entlassung des Beschwerdeführers ) nicht hinreichend Zeit gehabt hat, um sich darüber schlüssig zu werden, ob die Pflichtverletzungen, von denen der Sonderinsolvenzverwalter berichtet hat, tatsächlich vorliegen oder nicht. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die Entlassung - abgesehen von einer untauglichen pauschalen Bezugnahme auf die "darüber hinausgehenden Feststellungen des Sonderinsolvenzverwalters im Rahmen seines Gutachtens" - lediglich mit dem "erhärteten" Verdacht begründet , dass der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Einzahlungen von 2.000 DM und 22.000 DM auf die Stammeinlage bei der Schuldnerin nicht geprüft habe. Insoweit hatte der Sonderinsolvenzverwalter die Auffassung vertreten , dass die 2.000 DM nicht wirksam und die 22.000 DM nicht nachweisbar einbezahlt worden seien. Hinsichtlich des zuletzt genannten Betrages bedürfe es weiterer Aufklärung. Weshalb diese, die von Amts wegen geboten war (§ 5 Abs. 1 InsO), unterblieben ist, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Auf die unterlassene Beitreibung dieses Betrages darf die Entlassung deshalb nicht gestützt werden. Wegen des verbleibenden Betrages von 2.000 DM ist sie nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat hierzu geltend gemacht, aus seiner Sicht sei es wirtschaftlich nicht sinnvoll, wegen eines derartigen Kleinstbetrages eine unsichere Forderung prozessual geltend zu machen , zumal ihm in anderen Prozessen Prozesskostenhilfe versagt worden sei. Zwar mag bei einer letztendlich realisierten Masse von etwa 5.500 € ein Betrag von 2.000 DM nicht ganz unerheblich sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Betrag bei zur Tabelle festgestellten Forderungen von 411.870,89 € nicht ins Gewicht fällt. Damit zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung des Kapitaleinzahlungsanspruchs für sich genommen nicht von einer derartigen Pflichtvergessenheit, dass seine Ablösung und die Fortsetzung des im Übrigen möglicherweise abschlussreifen Insolvenzverfahrens mit einem anderen Insolvenzverwalter geboten war.
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- 3. Ob eine weitere Ausnahme für den Fall anzuerkennen ist, dass der Insolvenzverwalter den bösen Schein einer Befangenheit oder Interessenkollision gesetzt hat oder der Verdacht von gegen die Masse gerichteten Straftaten besteht, kann offen bleiben. Ein solcher Fall kommt hier nicht in Betracht.
III.
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- Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit die weiteren Entlassungsgründe geprüft werden, zu denen das Beschwerdegericht keine konkreten Ausführungen gemacht hat.
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2004 - 92 IN 449/99 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 26.11.2004 - 12 T 5422/04 -
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
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vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.