Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - XII ZR 19/11

bei uns veröffentlicht am20.11.2013
vorgehend
Landgericht Heidelberg, 2 O 343/09, 27.04.2010
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 120/10, 18.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 19/11 Verkündet am:
20. November 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Hat der Schuldner des Bereicherungsanspruchs rechtsgrundlos den Besitz
erlangt und wird die Herausgabe unmöglich, so besteht im Vermögen des
Schuldners neben etwa gezogenen Nutzungen kein selbständiger Wert, der
als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben wäre (im Anschluss an
RGZ 98, 131; RGZ 115, 31; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52
- NJW 1953, 58).

b) Zum Einwand der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners eines Anspruchs aus
§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Verfügung über fremdes Geld.
BGH, Urteil vom 20. November 2013 - XII ZR 19/11 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2011 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist eine Sparkasse. Die frühere Beklagte war Alleinerbin ihrer Tante (Erblasserin), die bei der Klägerin ein Bankschließfach mit der Nummer 341 angemietet hatte. Die frühere Beklagte bat die Klägerin nach dem Tod der Erblasserin um Aushändigung des Schließfachinhalts und gab an, nicht im Besitz des Schlüssels zu sein.
2
Die Klägerin ließ am 3. April 2009 in ihrer Filiale im Beisein der früheren Beklagten das Fach Nr. 341 aufbrechen und dieser den Inhalt aushändigen. Drei Monate später stellte sich heraus, dass die Erblasserin nicht das Schließfach in der Filiale, sondern in der Hauptstelle angemietet hatte. Das aufgebro- chene Filialschließfach war hingegen von den Eheleuten M. gemietet worden, die darin eigenes Bargeld und Bargeld ihrer Tochter aufbewahrt hatten.
3
Die Klägerin ersetzte den Eheleuten M. und deren Tochter (im Folgenden zusammenfassend: Eheleute M.) die nach deren Angaben in dem Schließfach aufbewahrte Geldsumme von 31.000 € und verlangt mit ihrer Klage die Erstattung dieses Betrages. Die frühere Beklagte hat unter Hinweis auf ein damaliges Betreuungsverfahren und darin eingeholte psychiatrische Gutachten vorgetragen, dass sie aufgrund einer paranoiden Schizophrenie seinerzeit geschäftsunfähig gewesen sei. Ferner hat sie sich auf Entreicherung berufen.
4
Das Landgericht hat über das in dem Schließfach vorhandene Geld Beweis erhoben und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der früheren Beklagten zurückgewiesen. Auf deren Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision zugelassen. Die frühere Beklagte ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Der Beklagte hat das zunächst ausgesetzte Verfahren als ihr Erbe aufgenommen.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung des von ihr nach Öffnung des Schließfachs entgegengenommenen Geldbetrags aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) zu. Der von der früheren Beklagten erhobene Einwand der Geschäftsunfähigkeit sei unerheblich, da es nicht um die Begründung eines Vertragsverhältnisses und seine ordnungsgemäße Erfüllung gehe. Eine Leistung der Klägerin liege nicht vor, weil diese der früheren Beklagten nicht den Inhalt des Schließfachs geleistet und übereignet, sondern nur die Inbesitznahme ermöglicht habe. Der Bereicherungsanspruch setze nur eine tatsächliche Handlung des Bereicherten voraus. An einem tatsächlichen Besitzwillen der früheren Beklagten bestünden auch nach ihrem Vorbringen keine Zweifel. Im Übrigen sei ihre Geschäftsunfähigkeit durch die vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend belegt worden. Ihr Vorbringen zu einer Entreicherung sei unsubstantiiert.

II.

7
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der Klageanspruch nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen.
9
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die frühere Beklagte rechtsgrundlos den Besitz an dem im Schließfach aufbewahrten Geld erlangt hat. Es ist anerkannt, dass der rechtsgrundlos erlangte Besitz einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auslösen kann (Staudinger /Lorenz BGB [2007] § 812 Rn. 73 mwN).
10
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erlangte die frühere Beklagte den Besitz indessen nicht „in sonstiger Weise“, insbesondere nicht durch einen Eingriff in den Besitz der Klägerin, sondern durch deren Leistung.
11
Bis zur Öffnung des Schließfachs lag der Besitz an dessen Inhalt bei den Eheleuten M. Ob es sich hierbei um deren Alleinbesitz (vgl. RGZ 141, 99, 101; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 493, 495 mwN) oder um Mitbesitz zusammen mit der Klägerin (vgl. Soergel/Stadler BGB 13. Aufl. § 854 Rn. 6, 22) handelte, kann hier offen bleiben. Denn die Klägerin begründete jedenfalls dadurch Besitz , dass sie das Schließfach durch ihre Mitarbeiter öffnen ließ. Die Übergabe des Schließfachinhalts an die frühere Beklagte diente sodann dazu, die vertragliche Pflicht der Klägerin zur Gebrauchsüberlassung hinsichtlich des Schließfachs oder einen gegen sie gerichteten Herausgabeanspruch der früheren Beklagten zu erfüllen. In beiden Fällen verschaffte die Klägerin der früheren Beklagten den Besitz somit durch Leistung. Dass die Klägerin eine verbotene Eigenmacht beging, steht ihrer Besitzleistung nicht entgegen. Die Geschäftsfähigkeit der früheren Beklagten war für den Empfang der Besitzleistung nicht erforderlich (vgl. Staudinger/Knothe BGB [2011] Vorbem zu §§ 104 - 115 Rn. 90).
12
c) Ein auf Ersatz des Wertes gerichteter Bereicherungsanspruch lässt sich indessen aus der Besitzkondiktion nicht ableiten.
13
Der Bereicherungsanspruch richtet sich nach § 812 Abs. 1 BGB primär auf die Herausgabe des Erlangten. Dieser Anspruch könnte sich im vorliegenden Fall nur auf die Herausgabe des dem Schließfach entnommenen Geldes (Banknoten oder Münzen; vgl. Staudinger/K. Schmidt BGB [1997] Vorbem zu §§ 244 ff. Rn. A 16, B 12) richten und wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten lässt sich auf die Besitzkondiktion als Bereicherungsanspruch nicht stützen.
14
aa) Dem Besitz als solchem kommt - neben aus der Sache gezogenen Nutzungen - kein eigenständiger Wert zu, der den Bestand des Besitzes überdauern oder bei Austauschgeschäften durch die erhaltene Gegenleistung er- setzt werden könnte. Die mit Hilfe fremden Geldes erworbenen Sachen verkörpern nicht den Wert des Besitzes, sondern des Eigentums (RGZ 98, 131, 135; RGZ 115, 31, 34; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52 - NJW 1953, 58, 59; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 818 Rn. 27; Klinkhammer Der Besitz als Gegenstand des Bereicherungsanspruchs [1997] S. 46, 98 f.). Ein eigenständiger Wert des Besitzes lässt sich auch nicht nach dem Gebrauchswert bemessen (aA Sosnitza Besitz und Besitzschutz [2003] S. 222; MünchKomm /M. Schwab BGB 6. Aufl. § 818 Rn. 98). Der Gebrauchswert der Sache verwirklicht sich auf Seiten des Bereicherungsschuldners in Form von Nutzungen , die dieser aus der Sache gezogen hat und die nach § 818 Abs. 1 BGB ohnedies - neben der Sache selbst - herauszugeben sind. Auf den - entgangenen - Gebrauchswert für den Gläubiger kann nicht abgestellt werden, weil sich ein darauf basierender Anspruch mangels eines korrespondierenden Wertes im Vermögen des Bereicherungsschuldners nur als Schadensersatzanspruch rechtfertigen ließe (vgl. Klinkhammer Der Besitz als Gegenstand des Bereicherungsanspruchs [1997] S. 98 ff.). Unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt einer beim Schuldner eingetretenen und fortdauernden ungerechtfertigten Bereicherung lässt sich der Anspruch hingegen nicht begründen.
15
bb) Die Aktivlegitimation für einen Anspruch auf Wertersatz kann dementsprechend nicht aus dem Besitz (der Besitzkondiktion) folgen, sondern nur aus dem Eigentum, das hier den Eheleuten M. zustand. Bei einer gegenüber dem Eigentümer wirksamen Verfügung über die erlangte Sache greift daher nur der Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB als Rechtsfortwirkungsanspruch zugunsten des Eigentümers (RGZ 115, 31, 34; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52 - NJW 1953, 58, 59; in Bezug auf Geld Staudinger/K. Schmidt BGB [1997] Vorbem zu §§ 244 ff. Rn. B 12). Auch wenn die Verfügung unwirksam ist, kommt ein gegen den früheren Besitzer auf Wertersatz gerichteter Bereicherungsanspruch nicht in Betracht (aA Sosnitza Besitz und Besitzschutz [2003] S. 222). In diesem Fall verbleibt dem Eigentümer der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
16
Auf Seiten der früheren Beklagten wäre in diesem Fall auch keine Vermögensmehrung eingetreten. Wenn die von der früheren Beklagten hinsichtlich des Geldes getroffenen Verfügungen etwa wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam gewesen sein sollten, hätte sie schon keinen Gegenwert erwerben können, der sich als verbleibende Bereicherung noch in ihrem Vermögen befunden hätte. Mit dem Geld gekaufte Sachen hätte sie nicht zu Eigentum erworben, und von etwaigen mit dem Geld bedienten Schulden wäre sie nicht freigeworden. Selbst bei einem Eigentumserwerb durch Realakt gemäß §§ 946 ff. BGB ergäbe sich aus § 951 BGB zwar ein auf Wertersatz gerichteter Bereicherungsanspruch , dieser stünde aber nur demjenigen zu, der sein Recht verloren hat.
17
cc) Da somit anstelle des Besitzes im Vermögen der früheren Beklagten kein Wert verblieben ist, besteht kein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB.
18
2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
19
Die ausschließlich aus eigenem Recht der Klägerin erhobene Klage lässt sich nicht ohne weiteres - wie noch vom Landgericht angenommen - auf einen Ersatzanspruch wegen Tilgung einer Schuld der früheren Beklagten gegenüber den Eheleuten M. gemäß § 267 Abs. 1 BGB stützen.
20
Für einen solchen, entweder auf §§ 683, 684 BGB (BGHZ 47, 370, 371 = NJW 1967, 1959, 1960; BGH Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - ZIP 2003, 1399, 1403) oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGHZ 137, 89, 94 f. = NJW 1998, 377, 379 mwN; Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 38, 40; Palandt/Sprau BGB 72. Aufl. § 812 Rn. 63) beruhenden Anspruch mangelt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen.
21
Das Landgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die Klägerin durch die Entschädigung der Eheleute M. jedenfalls auch deren gegen die frühere Beklagte gerichtete Eingriffskondiktion befriedigt habe, so dass ihr selbst ein Anspruch aus „Aufwendungskondiktion“ zustehe. Abgesehen von dem Erfordernis einer - nach außen erkennbar - auf die Erfüllung der fremden Schuld gerichteten Tilgungsbestimmung setzt der Erstattungsanspruch voraus, dass ein Anspruch der Eheleute M. gegen die frühere Beklagte bestand, den die Klägerin - durch Zahlung - erfüllen konnte. Hierfür durfte das Berufungsgericht die von der früheren Beklagten eingewandte Geschäftsunfähigkeit nicht offen lassen.
22
a) Ein auf Wertersatz gerichteter Anspruch der Eheleute M. aus Besitzkondiktion bestand aus den ausgeführten Gründen nicht. Ein Anspruch aus § 951 BGB scheitert bereits daran, dass den Eheleuten M. auch im Fall einer Vermischung des Geldes nach §§ 948, 947 BGB anteiliges Miteigentum verblieben und daher kein Rechtsverlust entstanden wäre (vgl. Staudinger/Gursky BGB [2011] § 951 Rn. 4 mwN).
23
b) Auch ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB lässt sich auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht annehmen. Der Anspruch setzt eine wirksame Verfügung der früheren Beklagten als Nichtberechtigte voraus. Eine solche wäre aufgrund § 105 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die frühere Beklagte entsprechend ihrem Vorbringen geschäftsunfähig gewesen wäre. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht - abgesehen von der Frage der Darlegung des durch die Verfügung Erlangten durch die Klägerin - keinen Beweis über die behauptete Geschäftsunfähigkeit erhoben hat.
24
Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Da das Gesetz die Geschäftsfähigkeit als Normalfall und die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahmetatbestand ansieht, trifft die Darlegungs- und Beweislast denjenigen, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft (Staudinger/Knothe BGB [2011] § 104 Rn. 18 mwN). Diese Beweislastverteilung gilt auch im Rahmen von § 816 Abs. 1 BGB, die Beweislast trifft die Partei, die die Geschäftsunfähigkeit behauptet und damit die Wirksamkeit einer Verfügung in Abrede stellt.
25
Nach den genannten Maßstäben hat die frühere Beklagte ihre Geschäftsunfähigkeit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls für die Zeit bis Mitte Mai 2009 hinreichend dargelegt. Nach einem unter dem 1. April 2009, mithin zwei Tage vor Öffnung des Schließfachs, im Betreuungsverfahren erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten bestand - vor dem Hintergrund einer seit einem halben Jahr angeordneten Betreuung - ein (unverändert ) aktuelles Betreuungserfordernis. Die frühere Beklagte könne wegen einer paranoiden Psychose, die 2004 erstmals zu einer stationären Krankenhausbehandlung geführt habe, bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht trotz zwischenzeitlicher sechswöchiger ordnungsbehördlicher Unterbringung ihren Willen noch nicht in ausreichendem Maße frei bestimmen. Die Kritikminderung und Urteilsschwäche bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht betreffe in besonderem Maße die Gesundheitssorge, aber auch den Bereich der Vermögensangelegenheiten, mit Auswirkungen auf die Rechtsgeschäfte. Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf und den Untersuchungsergebnissen seien bei der früheren Beklagten das Urteilsvermögen und die Willensbildung so erheblich gestört, dass mit einer "normalen Urteilsfindung" nicht gerechnet werden könne. Die psychische Krankheit und seelische Behinderung würden voraussichtlich längerfristig fortbestehen. Nach dem nachfolgend erstellten psy- chiatrischen Gutachten vom 26. August 2009 nahm die frühere Beklagte die ihr im März 2009 verordneten Medikamente bis Mitte Mai 2009 aus Angst vor erhöhten Leberwerten nicht ein. Zwischenzeitlich habe sie aber zumindest teilweise Krankheits- und Behandlungseinsicht entwickelt. Sie nehme auch offensichtlich ihre Medikation, sodass sich insgesamt ein gegenüber dem Vorgutachten verändertes Krankheitsbild ergebe und nunmehr von einer Geschäftsfähigkeit der früheren Beklagten auszugehen sei.
26
Unter diesen Umständen ist eine Geschäftsunfähigkeit jedenfalls für die Zwischenzeit bis zum Beginn der regelmäßigen Medikamenteneinnahme (Mai 2009) ausreichend dargelegt. Das Berufungsgericht hätte daher den Beweisangeboten der früheren Beklagten entsprechen müssen.

III.

27
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass von der Klägerin im Rahmen der Erfüllung eines Anspruchs der Eheleute M. aus § 816 Abs. 1 BGB zunächst darzulegen ist, was die frühere Beklagte aus von ihr getroffenen Verfügungen über das dem Schließfach entnommene Geld erlangt hat (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 114/04 - NZM 2005, 835, 837 mwN; zur Beweislast vgl. Staudinger/Lorenz BGB [2007] § 816 Rn. 34; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 816 Rn. 33). Davon - wie auch von einer entsprechenden Tilgungsbestimmung der Klägerin - hängt es ferner ab, ob ein Anspruch durch die Zahlung erfüllt werden konnte. Sodann ist gegebenenfalls über die Geschäftsunfähigkeit der früheren Beklagten im Zeitpunkt der (jeweiligen) Verfügung Beweis zu erheben. Sollte die frühere Beklagte zwar nicht geschäftsunfähig, aber infolge der getroffenen Verfügungen nicht bereichert gewesen sein (vgl. § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB), käme aufgrund der von der Klägerin behaupteten Bösgläubigkeit der früheren Beklagten ein Schadensersatzanspruch der Eheleute M. aus §§ 990, 989 BGB in Betracht, den die Klägerin erfüllt haben könnte. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 27.04.2010 - 2 O 343/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2011 - 17 U 120/10 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - XII ZR 19/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - XII ZR 19/11

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - XII ZR 19/11 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 267 Leistung durch Dritte


(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis


(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung


(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 684 Herausgabe der Bereicherung


Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit


Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herau

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 951 Entschädigung für Rechtsverlust


(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen


(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 948 Vermischung


(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung. (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverh

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - XII ZR 19/11 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - XII ZR 19/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 149/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2005 - V ZR 114/04

bei uns veröffentlicht am 04.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 114/04 Verkündet am: 4. Februar 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - XII ZR 19/11.

Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 4346/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25.10.2016, Az. 12 O 786/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich der Klageantrag hinsichtlich des Antrags auf Herau

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2015 - V ZR 66/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 66/15 vom 12. November 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr.

Referenzen

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

38
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Überweisungen um eine Zahlung der Kläger auf eine fremde Schuld handelt. Nach § 267 Abs. 1 BGB kann auch ein Dritter die Leistung bewirken, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Da eine höchstpersönliche Leistungspflicht der Darlehensschuldner nicht bestand und die Kläger mit dem erklärten Willen gehandelt haben, die fremde Schuld zu tilgen (vgl. hierzu etwa BGH Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07 - WM 2008, 1703 Rn. 28; MünchKomm-BGB/Krüger 5. Aufl. § 267 Rn. 11; Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 267 Rn. 3), sind die Beklagte und ihr Ehemann in Höhe der Zahlungen von der Darlehensverbindlichkeit befreit worden.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 114/04 Verkündet am:
4. Februar 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz ist auf Nutzungsverträge zwischen Wirtschaftseinheiten
auch dann nicht anwendbar, wenn sie eine Erholungsnutzung bezweckten
und nach § 286 Abs. 4 ZGB neben dem Vertragsgesetz auch den §§ 312
bis 315 ZGB unterlagen. Das Gesetz ist auf solche Nutzungsverträge nur anwendbar
, wenn sie eine Unterverpachtung des Grundstücks oder einzelner Teilflächen
an Bürger zu Erholungs- und Freizeitzwecken bezweckten.

b) § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG erfaßt auch Baulichkeiten, die im Eigentum Dritter stehen.
Diese können nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SchuldRAnpG von dem Nutzer Ausgleich
aus seiner Entschädigung nach § 12 SchuldRAnpG beanspruchen.

c) Sind mehrere Sachen als Ganzes veräußert worden und fehlte die Verfügungsberechtigung
nur für Teile hiervon, so steht dem früheren Eigentümer der hierauf entfallende
Anteil an dem Erlös zu. Läßt sich der Gesamterlös nicht einzelnen Teilen
zuordnen, so ist der aus der Gesamtverfügung erzielte Erlös grundsätzlich nach
dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräußerten
Ganzen zu verteilen.
BGH, Urt. v. 4. Februar 2005 - V ZR 114/04 - LG Potsdam
AG Rathenow
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. April 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte wurde am 20. September 1999 als Eigentümerin eines Außenbereichsgrundstücks, das bis dahin als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde F. gebucht war, in das Grundbuch eingetragen. Eine Teilfläche dieses Grundstücks war ursprünglich auf Grund eines schriftlichen Vertrages vom 13. November 1968 von der damaligen Nutzerin, der LPG "8. M. " F. , an den VEB B. R. verpachtet worden, der darauf in den Jahren 1968 und 1969 drei Ferienbungalows errichtete. Diese Bungalows verkaufte die aus dem VEB B. R. hervorgegangene N. AG am 2. Juli 1991 mit einem privatschriftlichen Vertrag an die Kläger. Diese veräußerten die Bungalows später an die Kinder des Klägers zu 1, die ihre Ansprüche hinsichtlich der Gebäude an die Kläger abtraten.
Nach dem Vertrag war es „Sache des Erwerbers der Wochenendhäuser, über den Erwerb oder die Nutzung des Grund und Bodens mit dem Grundstückseigentümer Vereinbarungen zu treffen.“ In der Folgezeit bemühten sich die Kläger um den Abschluß eines Nutzungsvertrages mit der Beklagten. Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen ab und forderte die Kläger im Jahr 1995 mehrmals schriftlich zur Räumung auf. Da die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen und die Bungalows unter erheblichem Aufwand ausbauten, erhob die Beklagte am 9. April 1996 erfolgreich Räumungsklage. Sie setzte ihren Räumungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durch. Im Anschluß daran veräußerte die Beklagte das Grundstück mit den aufstehenden Bungalows mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 2000 zu einem Kaufpreis von 250.000 DM an die derzeitigen Eigentümer des Anwesens.
Die Kläger nehmen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Herausgabe des Veräußerungserlöses bzw. auf Wertersatz für das frühere Eigentum an den Bungalows, hilfsweise auf Duldung des Abrisses der Bungalows in Anspruch. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 255.000 DM (= 130.379,43 €) gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 31.955,74 € stattgegeben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren ursprünglichen Zahlungsantrag über den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag hinaus weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Herausgabeanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Beklagte sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Bungalows gewesen, so daß sie bei deren Veräußerung im Dezember 2000 als Nichtberechtigte gehandelt habe. Das Eigentum an den Bungalows sei bereits im Jahr 1991 aufgrund des damaligen Veräußerungsvertrags von der N. AG auf die Kläger und im unmittelbaren Anschluß daran auf die Kinder des Klägers zu 1 übergegangen. Auch ein späterer Eigentumserwerb der Beklagten nach § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG sei nicht erfolgt. Diese Vorschrift setze voraus, daß der Nutzungsberechtigte am Grundstück zugleich auch Eigentümer der aufstehenden Baulichkeiten sei. Daran fehle es. Von dem Erlös aus dem Verkauf von Grundstück und Bungalows stehe den Klägern nur ein Teil zu. Dieser bestimme sich nach dem auf den Verkehrswert der drei Bungalows entfallenden Anteil des Veräußerungserlöses der verkauften Sachgesamtheit. Diesen bestimmt es, sachverständig beraten, mit 25%.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Die Kläger können nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Kinder des Klägers zu 1 Herausgabe des durch den Mitverkauf der Bungalows Erlangten verlangen.

a) An den mitverkauften Baulichkeiten bestand selbständiges, vom Eigentum an dem Grundstück losgelöstes Eigentum (b). Dieses haben die Kläger und die Kinder des Klägers zu 1 wirksam erworben (c). Diese haben es nicht schon durch die Kündigung des Pachtvertrags mit der Fa. N. durch die Beklagte am 16. April 1996 (d), sondern erst mit der Veräußerung von Grundstück und Baulichkeiten durch die Beklagte verloren (e).

b) An den Bungalows bestand rechtlich selbständiges Eigentum.
aa) Dieses entstand allerdings nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB schon bei ihrer Errichtung in den Jahren 1968 und 1969. Sie wurden nämlich auf Grund eines Pachtvertrags gebaut. Daß sich dieser Pachtvertrag nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit automatisch verlängerte, wenn er nicht von Seiten des VEB vorher gekündigt wurde, ändert daran entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts (Senat, Urt. v. 15. Mai 1998, V ZR 83/97, VIZ 1998, 582, 583). Ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden wird, beurteilt sich in erster Linie nach dem Willen des Erbauers, sofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (BGHZ 92, 70, 73 f.). Verbindet, wie hier, ein Pächter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Senat, BGHZ 8, 1, 5; 104, 298, 301). Diese Vermutung ist nicht schon bei einer massiven Bauart des Bauwerks oder bei langer Dauer des Vertrages entkräftet (Senat, BGHZ 8, 1, 5; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit bei BGHZ 131, 368 nicht abgedruckt; Urt. v. 15. Mai 1998 aaO). Von einem auf
Dauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, daß der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hatte, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917). Dafür ist nichts festgestellt oder ersichtlich.
bb) An dem Bestand dieses selbständigen Eigentums hat sich durch das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 im Ergebnis nichts geändert. Allerdings unterlagen unter früherem Recht geschlossene Miet- und Pachtverträge über Bodenflächen zu Erholungszwecken nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB seit diesem Zeitpunkt den §§ 312 bis 315 ZGB (OG, NJ 1977, 90, 91; OGZ 15, 210, 212 und 213, 215). Nach § 5 Abs. 1 EGZGB bestimmte sich das Eigentum an Wochenendhäusern, die auf Grund solcher Verträge , wie hier, rechtmäßig errichtet worden waren, seitdem nach dem Zivilgesetzbuch der DDR. Dessen Regelungen galten nach § 286 Abs. 4 ZGB auch für Betriebe. An dem Bestand des selbständigen, vom Eigentum an Grund und Boden losgelösten, Eigentums an den Bungalows als solchen änderte das aber nichts. Es blieb nach Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts erhalten (Senat, BGHZ 131, 368, 370).

c) Dieses Eigentum haben die Kläger von der N. AG und die Kinder des Klägers zu 1 von den Klägern erworben.
aa) Die Übertragung von selbständigem Baulichkeiteneigentum richtet sich gemäß Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach den Vorschriften
der §§ 929 ff. BGB (BGHZ 154, 132, 138; BFH, BFH/NV 2002, 171, 172; OLG Brandenburg, VIZ 2002, 692, 695; MünchKomm-BGB/Holch, 3. Aufl., Art. 231 § 5 EGBGB Rdn. 11; Staudinger/Rauscher, BGB, [2003] Art. 231 § 5 EGBGB Rdn. 51; Janke, NJ 1991, 238, 241). Diese Voraussetzungen liegen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl für den Erwerb der Kläger von derN. AG als auch für den Erwerb der Kinder des Klägers zu 1 von den Klägern vor.
bb) Nach § 296 Abs. 2 ZGB hing die Wirksamkeit der Übertragung von Baulichkeiteneigentum allerdings nicht nur von der dinglichen Einigung und der Übergabe, sondern zusätzlich von dem Abschluß eines neuen Nutzungsvertrags ab. Dazu ist es hier nicht gekommen. Streitig ist, ob diese zusätzliche Voraussetzung mit dem Wirksamwerden des Beitritts entfallen ist. Die Frage wird teilweise bejaht (Matthiessen, VIZ 1996, 13 f.; ders. in Kiethe, SchuldRAnpG, vor§ 18 Rdn. 51; Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl. 1997, Rdn. 233; Schnabel, Datschengrundstücke und andere Bodennutzungsverhältnisse , 2. Aufl. 1994, S. 33; Zimmermann in Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, 2003, § 4 SchuldRAnpG Rdn. 10). Teilweise wird demgegenüber ein Fortbestand dieser Voraussetzung bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes am 1. Januar 1995 angenommen (OLG Jena , NotBZ 2000, 26, 27; Staudinger/Rauscher, aaO, Art. 231 § 5 EGBGB Rdn. 52 sowie Art. 232 § 4 EGBGB Rdn. 20; Purps, VIZ 1994, 390, 392 f.; Janke, aaO). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden (vgl. BGHZ 154, 132, 138).
cc) Der Senat entscheidet sie dahin, daß § 296 Abs. 2 ZGB mit dem Wirksamwerden des Beitritts außer Kraft getreten ist.

Nach Art. 232 § 4 EGBGB unterlagen Erholungsnutzungsverträge zwar weiterhin den §§ 312 bis 315 ZGB. Es trifft auch zu, daß der Überlassende nach § 314 Abs. 6 ZGB verpflichtet war, dem Nutzungsberechtigten auf Verlangen seine Baulichkeit abzukaufen, wenn der Vertrag wegen dringenden Eigenbedarfs gekündigt wurde. Ferner war die Kündigung des Vertrags nach Errichtung der Baulichkeit gemäß § 314 Abs. 4 Satz 2 ZGB nur durch gerichtliche Entscheidung möglich. Beide Regelungen verlieren aber ihren Sinn nicht dadurch, daß der Nutzer das Eigentum an seiner Baulichkeit auch ohne den Vertrag übertragen kann. Die Beschränkung in der Verfügung über das Baulichkeiteneigentum ergab sich im übrigen auch nicht aus diesen schuldrechtlichen Vorschriften, sondern aus der sachenrechtlichen Bestimmung des § 296 Abs. 2 ZGB. In Art. 233 § 2 EGBGB hat der Gesetzgeber den Fortbestand dieser Vorschrift aber gerade nicht angeordnet. Er hat das Baulichkeiteneigentum im Gegenteil den Vorschriften des Sachenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterstellt, mit denen § 296 Abs. 2 ZGB nicht vereinbar ist.
d) Das Eigentum der Kinder des Klägers zu 1 an den Bungalows ist auch nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG auf Grund der Kündigung der Beklagten gegenüber der N. AG vom 16. April 1996 auf die Beklagte übergegangen.
aa) Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon daraus, daß die Baulichkeiten zu diesem Zeitpunkt den Kindern des Klägers zu 1, und nicht mehr der N. AG gehörten. Das stünde der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG nicht entgegen. § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG erfaßt auch Baulichkeiten, die im Eigentum Dritter stehen
(MünchKomm-BGB/Kühnholz, 4. Aufl., § 11 SchuldRAnpG Rdn. 2; Gemmeke in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11 SchuldRAnpG Rdn. 6; Matthiessen, VIZ 1996, 13, 15; vgl. auch Merkblatt des Bundesministeriums der Justiz zum Nutzerwechsel bei Erholungs- und Garagengrundstücken vom 1. Juli 1996, DtZ 1996, 267, 268). Die von dem Berufungsgericht und von der Revision befürwortete einschränkende Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Nach den Gesetzesmaterialien sollte der in § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG bestimmte Eigentumsübergang vor allem dazu dienen, "alsbald Grundstücks- und Baulichkeiteneigentum in einer Hand zusammenzuführen und damit BGB-konforme Verhältnisse herzustellen" (BTDrucks. 12/7135, S. 45). Dieses Bedürfnis besteht unabhängig davon, ob das Eigentum an der Baulichkeit dem Nutzer zusteht oder einem Dritten. Ausnahmen gefährdeten dieses Ziel sogar eher. Der Dritte verliert sein Eigentum auch nicht ohne Entschädigung. Er kann vielmehr nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SchuldRAnpG von dem Nutzer Ausgleich aus seiner Entschädigung nach § 12 SchuldRAnpG beanspruchen.
bb) § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG führte vielmehr deshalb nicht zu einem Eigentumsverlust, weil das Schuldrechtsanpassungsgesetz insgesamt auf den Vertrag der N. AG mit der LPG nicht anwendbar ist.
(1) Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 SchuldRAnpG. Danach gilt das Gesetz nicht für Nutzungsverträge nach § 71 VertragsG/1982. Zu diesen Nutzungsverträgen gehörte der Vertrag der N. mit der LPG. Er hatte die Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand. Sowohl der damalige VEB B. R. als auch die LPG „8. M. “ F. waren Wirtschaftseinheiten, § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 und 4 VertragsG/1982 (entspricht § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4
VertragsG/1965). Daß auf diesen Vertrag neben den §§ 72 f. VertragsG/1965 und §§ 71 f. VertragsG/1982 auch die §§ 312 bis 315 ZGB anwendbar waren (Schnabel, Datschen- und Grundstücksrecht 2000, S. 6; ders., SchuldRÄndG, 1995, vor § 1 SchuldRAnpG Rdn. 6 f; Ziff. 3.1.1 der Grundsätzlichen Feststellung des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts beim Ministerrat der DDR [GF] Nr. 2/1975 vom 30. September 1975, Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts beim Ministerrat der DDR [VuM] 1975 S. 5, und Ziff. 1.2 und 3.1.1 der GF Nr. 2/1983 vom 18. Mai 1983, VuM 1983 S. 13), ändert an seiner Einordnung als Nutzungsvertrag im Sinne von § 71 VertragsG /1982 nichts.
(2) Für eine am Zweck der Vorschrift ausgerichtete einschränkende Auslegung besteht bei Nutzungsverträgen der hier vorliegenden Art keine Grundlage.
Mit der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 2 SchuldRAnpG sollte nach der Entwurfsbegründung dem Umstand Rechnung getragen werden, daß der Inhalt von Rechtsgeschäften auf der Grundlage des Vertragsgesetzes in der Regel frei ausgehandelt werden konnte und daher eine typisierte Anpassung nicht angezeigt erschien (BT-Drucks. 12/7135, S. 37). Nutzungsverträge zwischen Wirtschaftseinheiten, die eine Erholungsnutzung bezweckten, unterlagen zwar nach § 286 Abs. 4 ZGB neben dem Vertragsgesetz auch den §§ 312 bis 315 ZGB. Das allein begründet aber ein Bedürfnis für die typisierte Anpassung dieser Verträge nach den Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nicht. Dessen Regeln sind zwar nicht ausschließlich, wohl aber in erster Linie auf die Bedürfnisse von Bürgern zugeschnitten, die auf Grund eines Nutzungsvertrags ein Grundstück selbst zu Erholungs- und Freizeitzwecken nutzen und
darauf selbst Baulichkeiten errichtet oder solche von anderen Nutzern übernommen haben. Sie sollen umfassend geschützt werden, und zwar unabhängig davon, ob ihr Vertrag vor oder nach dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR abgeschlossen wurde (Schmidt-Räntsch, VIZ 1992, 32, 33). Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob der Nutzer einen Vertrag unmittelbar mit dem Grundstückseigentümer geschlossen hat oder mit einem Zwischenpächter. Ein Bedürfnis, den aus den ehemaligen Wirtschaftseinheiten hervorgegangenen Kapitalgesellschaften den in § 23 SchuldRAnpG vorgesehenen Kündigungsschutz oder die besonderen Ausgleichsansprüche des § 12 SchuldRAnpG zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Gerade die auf die Bedürfnisse der persönlichen Erholungsnutzung der Bürger zugeschnittenen langen Kündigungsschutzfristen wären im Verhältnis von Wirtschafteinheiten, die heute regelmäßig Kapitalgesellschaften sind, in aller Regel nicht interessegerecht. Das gilt auch dann, wenn Erholungsnutzungsverträge zu dem Zweck abgeschlossen wurden, den Betriebsangehörigen (auf Kosten des Betriebs) einen Ferien- oder Freizeitaufenthalt zu ermöglichen (a. M. Rövekamp, aaO, Rdn. 216). Denn der einzelne Betriebsangehörige kann von solchen Leistungen nur nach Maßgabe des Arbeitsrechts profitieren. Ob und wie lange sein Betrieb solche Leistungen anbieten will, bestimmt dieser nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Das mit dem Abschluß eines Erholungsnutzungsvertrags sonst verbundene persönliche Interesse an einem Freiraum für Erholung und Freizeit fehlt hier. Etwas anderes läßt sich auch aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG nicht ableiten (a. M. Zimmermann, RVI, § 1 SchuldRAnpG Rdn. 11). Der Ausschluß von Nutzungsverträgen zu Erholungszwecken aus dem Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes besagt nur, daß es in solchen Fällen kein Ankaufsrecht geben soll. Ein sachlicher Grund, solche Nutzungsverträge dem auf
solche Verhältnisse nicht zugeschnittenen Schuldrechtsanpassungsgesetz zu unterstellen, ergibt sich daraus nicht.
Anders liegt es dann, wenn der Nutzungsvertrag eine Unterpachtung des Grundstücks oder einzelner Teilflächen an Bürger zu Erholungs- und Freizeitzwecken bezweckte. Dann nämlich ist der Bestand des Haupt- oder Zwischenpachtvertrags unerläßlich, um den Bestand der Erholungsnutzungsverträge der Bürger in der im Schuldrechtsanpassungsgesetz vorgesehenen Weise sicherzustellen. Solche Nutzungsverträge aus dem Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes herauszunehmen, liefe dem Anliegen des Gesetzes zuwider. Insoweit ist § 2 Abs. 2 SchuldRAnpG einschränkend auszulegen (vgl. MünchKomm-BGB/Kühnholz, 4. Aufl., § 2 SchuldRAnpG Rdn. 15). Ein solcher Sonderfall liegt hier nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht vor. Die Bungalows waren nicht verpachtet. Sie wurden vielmehr den Klägern verkauft und übergeben.
cc) Ist § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG hier nicht anwendbar, kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht hinreichende Feststellungen zur wirksamen Beendigung des Nutzungsvertrags der N. AG mit der Beklagten nach dem 1. Januar 1995 getroffen hat.

d) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich auch an, daß die Kinder des Klägers zu 1 ihr Eigentum entweder durch gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB oder durch Genehmigung der Übereignung der Baulichkeiten an die jetzigen Eigentümer des Grundstücks gemäß § 185 Abs. 2 BGB (BGHZ 56, 131, 133), die auch in der Erhebung einer Klage auf Herausgabe des Er-
langten liegen kann (BGH, Urt. v. 20. März 1986, III ZR 236/84, NJW 1986, 2104, 2106; RGZ 106, 44, 45), verloren haben.
2. Erlangt hat die Beklagte aus dem unberechtigten Mitverkauf der Baulichkeiten nur das ihr zugesprochene Viertel des erzielten Kaufpreises.

a) Diese Annahme des Berufungsgerichts beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Anderes gälte nur, wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung unzutreffende Maßstäbe angelegt hätte. Das ist nicht der Fall.

b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, ist daß das im Sinne von § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB Erlangte der Gegenwert ist, der dem Nichtberechtigten auf Grund der Verfügung zugeflossen ist (BGH, Urt. v. 24. September 1996, XI ZR 227/95, NJW 1997, 190, 191; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 816 Rdn. 15 f.; Erman/Westermann, BGB, 11. Aufl., § 816 Rdn. 19; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 816 Rdn. 24). Das gilt auch dann, wenn der Gegenwert höher ist als der Verkehrswert der veräußerten Sache (BGHZ 29, 157, 159). Sind mehrere Sachen als Ganzes veräußert worden und fehlte die Verfügungsberechtigung nur für Teile hiervon, so steht dem früheren Eigentümer nur der hierauf entfallende Anteil an dem Erlös zu. Dazu ist zunächst festzustellen , ob sich Teile des Erlöses den einzelnen veräußerten Teilen zuordnen lassen. Ist ein Teil gerade für den ohne Berechtigung veräußerten Teil gezahlt worden, ist dieser Anteil am Gesamterlös aus der Verfügung über ihn erlangt. Läßt sich der Gesamterlös, wie hier, nicht einzelnen Teilen zuordnen, so ist der aus der Gesamtverfügung erzielte Erlös grundsätzlich nach dem Ver-
hältnis des Wertes der einzelnen Gegenstände zu dem Wert des veräußerten Ganzen zu verteilen (RGZ 88, 351, 357).

c) Der Revision ist zuzugeben, daß besondere Umstände eine andere Verteilung gebieten können. Der vorliegende Fall weist auch die Besonderheit auf, daß die Errichtung der Baulichkeiten durch die Rechtsvorgängerin der Kläger nach deren Vortrag öffentlich-rechtlichen Bestandsschutz begründet hat, der die jetzigen Eigentümer in die Lage versetzt, dort Bungalows zu unterhalten , die sonst heute dort nicht errichtet werden können. Das vermag aber eine über den zuerkannten Anteil hinausgehende Beteiligung der Klägerin am Verkaufserlös der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Der Bestand der Bungalows war ohne das Eigentum oder ein anderes Recht an dem Grundstück rechtlich nicht gesichert. Die Bungalows selbst waren deshalb ohne das Grundstück unverkäuflich. In ihrer Errichtung hat sich nur eine Entwicklungsmöglichkeit konkretisiert , die das Grundstück bei der Verpachtung an die Rechtsvorgängerin der Kläger bot. An dem Entwicklungserfolg nehmen die Kläger auch teil, weil er sich im Kaufpreis niederschlägt und das Berufungsgericht diesen auf der Grundlage der Anteile am gesteigerten Gesamtwert aufgeteilt hat.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.