vorgehend
Landgericht Magdeburg, 9 O 2120/08, 31.03.2009
Oberlandesgericht Naumburg, 6 U 62/09, 05.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 149/09 Verkündet am:
20. Juli 2011
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung verneint
werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung
finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein
Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare
Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an Senatsurteil
BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958).

b) Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes
und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben,
kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen
das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger wegen einer Forderung in Höhe von 29.910,59 € (je ½ von 51.896,14 € und 7.925,03 €) nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind die Schwiegereltern der Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie der Beklagten nach der Eheschließung mit ihrem Sohn im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Familienheims zur Verfügung gestellt haben.
2
Mitte der 90-er Jahre beabsichtigten die Kläger, mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau, der Beklagten, ein Grundstück zu erwerben, dieses mit einem Zweifamilienhaus zu bebauen und das Anwesen gemeinsam zu bewohnen. Die Beklagte und ihr Ehemann erwarben ein Grundstück als Miteigentümer zu je ½; die Kläger beteiligten sich an der Zahlung des Kaufpreises.
3
Im Jahr 2000 eröffneten die Beklagte und ihr Ehemann den Klägern, nur ein Einfamilienhaus errichten und dieses allein bewohnen zu wollen. Die Kläger verlangten ihre bis dahin geleisteten Zahlungen nicht zurück und stellten auch die künftige finanzielle Unterstützung des Hausbaus in Aussicht. Anfang 2001 leisteten sie weitere Zahlungen. Die Beklagte und ihr Ehemann nahmen außerdem als Gesamtschuldner ein Bankdarlehen zur Finanzierung des Hauses auf. Nach der Fertigstellung des Gebäudes wohnte die Beklagte dort mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind. In der Folgezeit kam es zur Trennung, in deren Verlauf die Beklagte aus dem Haus auszog. Die Ehe wurde Ende 2004 rechtskräftig geschieden. In den Jahren 2005 und 2006 überwiesen die Kläger insgesamt weitere 33.582,94 € auf das Darlehenskonto ihres Sohnes und der Beklagten.
4
Das Haus wird weiterhin von dem Sohn und dem Enkel der Kläger bewohnt ; die Beklagte hat die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragt. Der Ehemann hat eine gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgenommen.
5
Die Kläger haben behauptet, außer den Überweisungen auf das Darlehenskonto weitere Leistungen in Höhe von 64.821,17 € erbracht zu haben, nämlich auf den 1997 zu entrichtenden Kaufpreis für das Grundstück 51.896,14 €, im Jahr 2001 weitere 7.925,03 € und im Jahr 2005 5.000 €. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte auf Zahlung von 98.404,11 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten in Anspruch genommen.
6
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - zur Zahlung von 33.582,95 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, die der Senat in Höhe eines Betrages von 46.702,06 € (93.404,11 € : 2) zugelassen hat, verfolgen sie ihr Begehren insoweit weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist nur teilweise begründet.

A.


8
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
I. Zahlungen während der Ehe:
10
Das Klagebegehren scheitere zwar nicht daran, dass ein möglicher Rückzahlungsanspruch der Kläger verjährt sei. Dabei könne dahinstehen, ob von der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB) oder von einem familienrechtlichen Anspruch mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) auszugehen sei. Denn ein möglicher Rückzahlungsanspruch sei bis zur Erhebung der Klage im November 2008 selbst bei Annahme einer dreijährigen Frist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2004 begonnen, in das die Ehescheidung gefallen sei. Die Verjährung sei durch Verhandlungen über den Anspruch von Mitte Januar 2006 bis Oktober 2008 gehemmt gewesen, so dass bis zur Klageerhebung keine Verjährung eingetreten sei.
11
Den Klägern stehe aber kein Rückzahlungsanspruch zu. Eine auflösend bedingte Zuwendung mit der Maßgabe, dass die gewährten Beträge im Falle des Scheiterns der Ehe zurückzuzahlen seien, hätten die Kläger nicht bewiesen. Eine Zweckschenkung mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs wegen Zweckverfehlung bei Scheitern der Ehe liege bei Zuwendungen an ein Schwiegerkind nach der Rechtsprechung nicht vor. Vielmehr seien in solchen Fällen die Grundsätze über unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten entsprechend heranzuziehen, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf die Ehe und in Erwartung auf deren Fortbestand erfolgt sei. Ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme aber nur in Betracht, wenn der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten zu einem schlechthin unangemessenen Ergebnis führe und für den Zuwendenden unzumutbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Gegen eine Unbilligkeit spreche jedenfalls, dass der Sohn der Kläger neben der Beklagten Eigentümer des Grundstücks sei und dieses seit der Trennung mit seinem eigenen Sohn bewohne. Zudem sei von Bedeutung, dass offensichtlich ein erheblicher Wertverlust des Grundstücks eingetreten sei. Ein solcher entwerte aber auch die Zuwendung an das Schwiegerkind.
12
II. Zahlungen nach der Scheidung:
13
Der Anspruch der Kläger lasse sich insofern weder auf eine vertragliche Grundlage noch auf (berechtigte) Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht stützen. Bei den Überweisungen der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 handele es sich zwar aus der Sicht der Bank um eine Zahlung der Kläger auf eine fremde Schuld, welche in der entsprechenden Höhe zum Erlöschen der Kreditverbindlichkeit des Sohnes und der Beklagten geführt habe. Unter Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Eheleute für den Kredit und das Verhältnis der Kläger zu ihrem Sohn bestehe ein Bereicherungsanspruch aber nicht. Mit den Zahlungen an die Bank hätten die Kläger aus der Sicht ihres Sohnes und der Beklagten letztlich eine Leistung allein an ihren Sohn erbracht. Denn nur diesen hätten sie finanziell unterstützen wollen, um ihm und dem Enkel das weitere Wohnen in dem Haus zu ermöglichen. Ungeachtet der Einordnung des den Überweisungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses - etwa als Auftrag, Darlehen oder berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag - sei der von den Klägern beabsichtigte Leistungserfolg eingetreten. Ein finanzieller Vorteil der Beklagten stelle sich als bloßer Reflex der Leistung an den Sohn dar. Eine Rückgriffsmöglichkeit stehe den Klägern deshalb nur gegenüber ihrem Sohn zu. Im Ergebnis sei es daher nicht anders, als ob die Kläger ihrem Sohn Geld zur Verfügung gestellt hätten, damit dieser die Gesamtschuld begleichen könne. Auch im Hinblick darauf erscheine es richtig, einen Ausgleich im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann vorzubehalten.

B.

14
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
15
I. Zahlungen während der Ehe:
16
1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Rückforderungsansprüche der Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint hat, vermögen die Klageabweisung in Höhe der auf die Beklagte als Miteigentümerin des Grundstücks zu ½ entfallenden hälftigen Zuwendungen, um die es im Revisionsverfahren allein noch geht, nicht zu tragen.
17
a) Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sind im vorliegenden Fall anwendbar. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
18
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Leistungen der Kläger allerdings nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen.
19
Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 19 ff. mit zustimmender Anmerkung Koch DNotZ 2010, 861 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, 273). Insbeson- dere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden , wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rn. 5 f.).
20
Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die durch ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verlorengehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen. Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 12).
21
bb) Auch wenn die Zahlungen der Kläger somit nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkung zu werten sind, finden auf sie gleichwohl die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13).
22
Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 mwN). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen , der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14).
23
b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die Kläger allerdings geltend gemacht, nicht nur die Vorstellung gehabt zu haben, die Zuwendungen seien im Falle eines Scheiterns der Ehe zurück zu gewähren, vielmehr sei das Scheitern der Ehe als auflösende Bedingung der Zuwendungen (§ 158 Abs. 2 BGB) vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat eine solche Abrede nach der durchgeführten Beweisaufnahme indessen nicht als bewiesen angesehen, weil es die Angaben des Sohnes der Kläger nicht für glaubhaft erachtet hat. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken; auch die Revision erinnert insofern nichts. Damit scheidet eine auflösend bedingte Schenkung aber aus.
24
c) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Zuwendungen jedenfalls der Ehe und deren Fortbestand gedient hätten. Denn die Kläger hätten ihrem Sohn und seiner Ehefrau nach Aufgabe des Plans, ein Zweifamilienhaus zu bauen, zu verstehen gegeben, auf eine Rückzahlung der bis dahin gewährten Beträge zu verzichten, um ein zu errichtendes Einfamilienhaus der Eheleute ebenfalls zu unterstützen. Danach konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, Geschäftsgrundlage der Schenkungen sei die für die Beklagte erkennbare Erwartung der Kläger gewesen , die Ehe des Schwiegerkindes mit dem Sohn werde Bestand haben; mit der Schenkung werde zum Bau eines Familienheims beigetragen, das den Eheleuten auf Dauer zugutekomme. Dieses Verständnis steht auch mit der von der Revision vertretenen Auffassung in Einklang. Die Geschäftsgrundlage ist mit dem Scheitern der Ehe entfallen. Auch die dauerhafte Nutzung des Hauses durch den Sohn ist in Frage gestellt, da die Klägerin als Miteigentümerin zu ½ die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt hat. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ist das Berufungsgericht deshalb ebenfalls zu Recht ausgegangen.
25
d) Dessen weitere Annahme, es stelle kein unzumutbares Ergebnis dar, wenn den Klägern kein Rückforderungsanspruch zugebilligt werde, begegnet indessen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
26
aa) Allerdings hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger nicht bereits mit der Begründung abgelehnt, die Beibehaltung der durch die Zuwendungen herbeigeführten Vermögenslage belaste die Kläger nicht unzumutbar, weil ihr Sohn von der Beklagten Zugewinnausgleich verlangen könne. Derartige güterrechtliche Erwägungen stünden, wie der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, dem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht entgegen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 32 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 18 ff.). Das Berufungsgericht hat hier dahinstehen lassen, ob zugunsten des Sohnes ein Zugewinnausgleich in Betracht kommt, und ebenso, mit welchem Ergebnis ein isolierter Ausgleich nach einer Zwangsversteigerung des Grundstücks möglich ist.
27
bb) Das Berufungsgericht hat eine Unbilligkeit vielmehr verneint, weil der Sohn der Kläger Miteigentümer des Hauses sei und dieses seit der Trennung von der Beklagten mit dem gemeinsamen Sohn bewohne. Darüber hinaus ist es von einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks ausgegangen, durch den auch die Zuwendung der Kläger an die Beklagte entwertet worden sei. Diese Begründung trägt die vollständige Abweisung eines Rückforderungsanspruchs indes nicht.
28
In welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58; vgl. auch Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung mehr zu.
29
Ist - wie hier - die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung die Erwartung, dass die Zuwendung dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt , so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395).
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Demgemäß ist zu berücksichtigen, dass der Sohn der Kläger das Haus von der Fertigstellung an hat nutzen können. Da sich hierdurch die gehegte Erwartung teilweise erfüllt hat, wird eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen. Mit dem Argument einer zeitweisen Nutzung lässt sich indessen kein völliger Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs rechtfertigen , denn die Erwartung der Kläger ist nur teilweise, nicht aber vollständig eingetreten. Das Miteigentum des Sohnes der Kläger vermag dieses Ergebnis ebenfalls nicht zu begründen. Denn das Erlangen dieser Rechtsstellung ist nicht, jedenfalls nicht unmittelbar Folge der Zuwendung an die Beklagte, sondern derjenigen an den Sohn.
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Ferner ist der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Ein Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt. Das Berufungsgericht hat insofern darauf abgestellt , dass das Grundstück einen erheblichen Wertverlust erlitten habe. Dieser Feststellung ist indessen keine Aussage über eine noch vorhandene Vermögensmehrung zu entnehmen. Eine solche ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Wert der Immobilie hinter den Herstellungskosten zurückbleiben sollte. Abgesehen davon ist der Wertverlust auch nicht hinreichend konkretisiert worden. Sein Ausmaß lässt sich nur feststellen, wenn der Wert zur Zeit des Scheiterns der Ehe mit dem getätigten Aufwand verglichen wird. Welche Mittel die Beklagte und ihr Ehemann - außer dem Kredit in Höhe von 374.000 DM (ca. 191.000 €) - in das Hausgrundstück investiert haben, ist aber nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind dem Berufungsurteil Angaben zum Wert des Hauses zu entnehmen.
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e) Danach kann das angefochtene Urteil in diesem Punkt keinen Bestand haben. Die Abwägung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, berücksichtigt wesentliche Umstände nicht und kann den Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs deshalb nicht rechtfertigen.
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2. Bei schwiegerelterlichen Zuwendungen können nach der geänderten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Betracht kommen (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 47 ff. und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 27 ff.). Eine Zweckvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dies greift die Revision auch nicht an, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich insoweit in Frage kommt.
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II. Zahlungen nach der Scheidung:
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Hinsichtlich der Überweisungen der Kläger auf das Darlehenskonto der Beklagten und ihres Ehemannes hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung dagegen stand.
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1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage insofern kein Anspruch ergibt, da die Kläger ihre Leistungen nicht mehr in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe ihres Sohnes mit der Beklagten erbracht haben können und eine anderweitige Geschäftsgrundlage nicht festgestellt ist. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass sich der Klageanspruch insoweit weder auf eine vertragliche Grundlage noch auf eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) stützen lässt, weil die Überweisungen nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprachen. Denn sie hat geltend gemacht, mit ihrem Ehemann vereinbart zu haben, dass sie kein Nutzungsentgelt fordert, während er die Kreditverpflichtungen zu bedienen hat.
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2. Gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auch einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB verneint hat, wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
38
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Überweisungen um eine Zahlung der Kläger auf eine fremde Schuld handelt. Nach § 267 Abs. 1 BGB kann auch ein Dritter die Leistung bewirken, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Da eine höchstpersönliche Leistungspflicht der Darlehensschuldner nicht bestand und die Kläger mit dem erklärten Willen gehandelt haben, die fremde Schuld zu tilgen (vgl. hierzu etwa BGH Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07 - WM 2008, 1703 Rn. 28; MünchKomm-BGB/Krüger 5. Aufl. § 267 Rn. 11; Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 267 Rn. 3), sind die Beklagte und ihr Ehemann in Höhe der Zahlungen von der Darlehensverbindlichkeit befreit worden.
39
b) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob es sich bei dem den Überweisungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und ihrem Sohn um einen Auftrag oder einen Kredit handelt oder ob eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt. Hierauf kommt es im Ergebnis auch nicht an, da bei allen genannten Fallgestaltungen kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte besteht.
40
aa) Falls die Kläger die Überweisungen an die Bank aufgrund einer Kreditvereinbarung mit ihrem Sohn, im Wege einer Schenkung an diesen oder aufgrund seines Auftrags getätigt haben sollten, würden sich die Zuwendungen bereicherungsrechtlich als Leistungen der Kläger an ihren Sohn darstellen. In diesem Fall wäre wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98 - NJW 1999, 1393, 1394 mwN; MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 812 Rn. 58; Palandt/Sprau BGB 71. Aufl.
§ 812 Rn. 7) für einen etwaigen Bereicherungsausgleich insoweit ausschließlich auf das Verhältnis der Kläger zu ihrem Sohn abzustellen. Ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte käme danach nicht in Betracht.
41
bb) Sollte den Überweisungen dagegen keine Vereinbarung zugrunde liegen, würde es sich bei der Tilgung der Darlehensverbindlichkeit um eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag für den Sohn handeln, da die Übernahme seinem Interesse und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach (§ 683 Satz 1 BGB). Nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wollten die Kläger ausschließlich ihren Sohn finanziell unterstützen, um ihm und dem Enkel das weitere Bewohnen des Hauses zu ermöglichen. Für den Rückgriff des Geschäftsführers steht in diesem Fall ein Anspruch aus §§ 683, 670 BGB gegen den Geschäftsherrn zur Verfügung (MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 812 Rn. 318; AnwK-BGB/von Sachsen-Gessaphe 1. Aufl. § 812 Rn. 116). Für Bereicherungsansprüche des Geschäftsführers ist bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag dagegen kein Raum, weil für dessen Tätigwerden im fremden Rechtskreis ein Rechtsgrund besteht (BGH Urteile vom 30. September 1993 - VII ZR 178/91 - NJW 1993, 3196 und vom 10. April 1969 - II ZR 239/67 - NJW 1969, 1205, 1207; Staudinger/Lorenz BGB [2007] Vorbem. zu §§ 812 ff. Rn. 45; MünchKomm-BGB/Seiler 5. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 677 ff. Rn. 15; Palandt/Sprau BGB 71. Aufl. Einf. vor § 677 Rn. 10). Eine Haftung der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB würde deshalb auch insoweit ausscheiden.
42
III. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden , da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Höhe der während der Ehe erbrachten Leistungen der Kläger ist zwischen den Parteien streitig. Darüber hinaus ist die Zumutbarkeitsprüfung in tatrichterlicher Würdigung und unter Heranziehung der erforderlichen Feststellungen erneut vorzunehmen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
43
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
44
Die Ausführungen zur Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung der Schenkung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer RiBGH Schilling ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
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bei uns veröffentlicht am 21.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 180/09 Verkündet am: 21. Juli 2010 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2017 - IV ZR 39/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - XII ZR 19/11

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 19/11 Verkündet am: 20. November 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2018 - VIII ZR 39/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

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Landgericht Dortmund Urteil, 07. Sept. 2016 - 3 O 14/16

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 50.000,00 €. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Ta

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

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Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - im einzelnen ausgeführt hat, erfül- len schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 19 ff.; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, Heft 7+8). Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 5 f.). Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage , die durch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603;Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (kritisch Wever FamRZ 2010, 1047, 1048).

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

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Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - im einzelnen ausgeführt hat, erfül- len schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 19 ff.; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, Heft 7+8). Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 5 f.). Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage , die durch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603;Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (kritisch Wever FamRZ 2010, 1047, 1048).

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

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Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - im einzelnen ausgeführt hat, erfül- len schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 19 ff.; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, Heft 7+8). Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 5 f.). Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage , die durch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603;Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (kritisch Wever FamRZ 2010, 1047, 1048).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 316/02 Verkündet am:
7. September 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 242 Bb; ZGB/DDR § 45 Abs. 3

a) Zur dinglichen Rückgewähr eines Grundstücksanteils, wenn der Zuwendungsempfänger
diesen von der Großmutter seines - inzwischen geschiedenen
- Ehegatten gegen die Einräumung eines Wohnrechts und Pflegeleistungen
an die Zuwendende sowie Zahlung einer Abfindung an einen anderen
Erbberechtigten erhalten hat.

b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im Anschluss an
die Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669
und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365).
BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt die teilweise Rückabwicklung eines Grundstücksüberlassungsvertrags.
2
Der Beklagte war seit 1974 mit der Enkelin der ursprünglichen Klägerin, Frau Anna S. (im Folgenden: Großmutter), verheiratet. Die Eheleute bewohnten ein Zimmer im Haus der Großeltern in der ehemaligen DDR. Der Großvater starb 1976. Mit notariellem Vertrag vom Dezember 1980 übertrug die damals 71jährige Großmutter das Eigentum an dem Hausgrundstück, dessen Einheitswert 9.000 Mark betrug, auf ihre Enkelin und den Beklagten. Die Eheleute verpflichteten sich in dem Vertrag, der Großmutter auf Lebenszeit die mietfreie Mitbewohnung des Hauses zu gestatten, ihre Räume instand zu halten und sie bei Krankheit oder Gebrechlichkeit unentgeltlich zu pflegen. Der Wert dieser Leistungen wurde in dem Vertrag mit 240 Mark jährlich angegeben. Außerdem zahlten die Eheleute aufgrund einer in dem Vertrag übernommenen Verpflichtung an die zweite Enkelin der Großmutter 4.500 Mark. In der Folgezeit nahmen sie an dem Hausgrundstück verschiedene Investitionen vor, die sich allerdings nur noch teilweise wertsteigernd auswirken. Im Mai 1996 zog der Beklagte aus dem Anwesen aus; seine Ehe ist seit April 1998 geschieden.
3
Das Landgericht hat die auf Rückauflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Großmutter ihr Klagbegehren nur noch Zug um Zug gegen eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Ausgleichszahlung weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend entsprochen und den Beklagten zur Übertragung seines hälftigen Miteigentums Zug um Zug gegen eine Zahlung von 6.676,19 € (= 13.057,50 DM) verurteilt. Mit der - vom Senat angenommenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
4
Die Großmutter ist im Jahre 2003 verstorben und von ihrer Tochter - der jetzigen Klägerin - allein beerbt worden; die Tochter hat den Rechtsstreit aufgenommen.

Entscheidungsgründe:

5
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der "Grundstücksüberlassungsvertrag" nicht aufgespalten und hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau des Beklagten als Vereinbarung einer vorweggenommenen Erbfolge angesehen, im Verhältnis zum Beklagten jedoch als ein Kaufvertrag qualifiziert werden kann, bei dem sich die Großmutter zur Übertragung hälftigen Eigentums und der Beklagte zur Zahlung der Abfindung an deren andere Enkelin verpflichtet hat. Einer solchen Aufspaltung widerspräche schon der Wortlaut des Vertrags, nach dem die Pflichten aus dem Vertrag vom Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau gemeinsam geschuldet waren. Auch für den an die andere Enkelin zu erbringenden Betrag sollte der Beklagte nicht allein aufkommen ; vielmehr sollten nach § 1 letzter Absatz des Vertrages die Eheleute gemeinsam "die Auszahlung aus Arbeitseinkünften während des Bestehens ihrer Ehe" finanzieren.
7
2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt der "Überlassungsvertrag" ein familienbezogenes Rechtsverhältnis eigener Art dar (Art. 45 Abs. 3 ZGB, anwendbar gemäß Art. 232 § 1 EGBGB). Die Grundstücksüberlassung habe als Beitrag der Großmutter zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ihrer Enkelin dienen sollen; deshalb seien auf diesen Vertrag die für ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Die Vorstellung der Großmutter, die Ehe der Enkelin werde Bestand haben, sei als Geschäftsgrundlage der Zuwendung anzusehen. Mit der Scheidung der Ehe sei diese Geschäftsgrundlage entfallen. Die Großmutter könne die Rückübertragung des Grundstücks verlangen, weil die Vermögenszuordnung ohne Korrektur für sie unzumutbar sei. Die Großmutter habe mit der Zuwendung auch in die Zukunft gerichtete eigene Interessen verfolgt, da sie die Erwartung gehabt habe, auch im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause wohnen bleiben und darüber hinaus ihre Versorgung durch Gewährleistung freien Wohnens sicherstellen zu können. In einem solchen Falle sei ein dinglicher Rückgewähranspruch gegeben.
8
Auch diese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen.
9
a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der hier vorliegende "Überlassungsvertrag" stelle sich als eine ehebezogene Zuwendung dar. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Lebens regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist (Urteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f.). Für Zuwendungen, die - wie hier - der Großelternteil des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten erbringt, kann nichts anderes gelten. Der Einordnung eines solchen Rechtsgeschäfts als ehebezogene Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Zuwendung unter der Geltung des DDR-Rechts erfolgt ist (Senatsurteil aaO 670). Denn auch im Schuldrecht der DDR bestand kein Typenzwang; § 45 Abs. 3 ZGB/DDR gestattete es vielmehr, Verträge eigener Art abzuschließen, soweit nicht gegen zwingende Normen oder den Zweck der Gesetze verstoßen wurde. Ein solcher Vertrag liegt hier vor.
10
Der besondere ehebezogene Charakter der Zuwendung an den Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte und seine (damalige) Ehefrau in dem Überlassungsvertrag der Großmutter ein Wohnrecht einräumten und sich verpflichteten, sie im Falle der Pflegebedürftigkeit zu betreuen sowie an deren andere Enkelin einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Verpflichtung zu derartigen Gegenleistungen könnte die Absicht der Großmutter, das eheliche Leben des Beklagten zu begünstigen, nur dann ausschließen, wenn die von den Eheleuten übernommenen Verpflichtungen sich nach dem Willen der Vertragsparteien als vollwertige Gegenleistung für den Erwerb des zugewandten Vermögensgegenstandes darstellten. Das ist jedoch nicht dargetan. Die Großmutter wollte ihre beiden Enkelinnen im wesentlichen wirtschaftlich gleichmäßig bedenken; sie hat ihrer einen Enkelin und dem mit dieser verheirateten Beklagten ihr Grundstück, der andern Enkelin aber einen Ausgleichsbetrag zugewandt , der dem hälftigen Einheitswert dieses Grundstücks entsprach. Dass die dabei auf die eine Enkelin und den Beklagten entfallende Vermögenshälfte durch weitergehende, mit jährlich 240 Mark bewertete Leistungspflichten geschmälert wurde, schließt einen verbleibenden Ehebezug der Zuwendung an den Beklagten nicht aus. Zwar mögen die auf Lebenszeit der Großmutter geschuldeten Leistungen - auf der Grundlage der im Überlassungsvertrag vorgenommenen Bewertung und angesichts des von der Großmutter tatsächlich erreichten hohen Lebensalters - den Wert des zugewandten Grundstücks, soweit er nicht bereits durch die Ausgleichszahlung an die andere Enkelin abgegolten ist, im Zeitpunkt der Scheidung des Beklagten bereits zu einem nicht unerheblichen Teil erschöpft haben. Der im Überlassungsvertrag angesetzte Wert dieser Leistungen gibt jedoch nicht notwendig deren tatsächlichen Wert wieder; außerdem war die geschuldete Leistungsdauer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar.
11
b) Revisionsrechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts , mit der Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Enkelin sei die Geschäftsgrundlage der Zuwendung der Großmutter, soweit sie dem Beklagten zugute gekommen sei, entfallen. Ausweislich des Überlassungsvertrags haben der Beklagte und seine damalige Ehefrau das Grundstück der Großmutter zu gemeinschaftlichem Eigentum und Vermögen erworben. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Eheleute nach dem Beitritt nicht (gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) für den Fortbestand ihres bisheri- gen Güterstandes optiert haben und deshalb (gemäß Art. 234 § 4 a EGBGB) an dem Grundstück Eigentum der Eheleute zu gleichen Bruchteilen entstanden ist. Das hat zur Folge, dass der Beklagte fortan über seinen Eigentumsanteil allein verfügen und auch grundsätzlich die Teilungsversteigerung betreiben kann. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht diesen Umstand, der das Wohnrecht der Großmutter und den von ihr verfolgten Versorgungszweck gefährdete , sowie die Scheidung der Ehe des Beklagten, von deren Fortbestand die Parteien bei der Grundstücksüberlassung ausgegangen sind, als Wegfall der Geschäftsgrundlage wertet. Der ursprüngliche Vortrag der Großmutter, das Scheitern der Ehe des Beklagten mit ihrer Enkelin "habe überhaupt nichts mit der Rückabwicklung dieses Grundstücksvertrages zu tun", hindert eine solche Wertung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - in diesem Vortrag überhaupt eine Tatsachenbehauptung zu finden ist, der Beklagte sich eine solche Behauptung zu eigen gemacht hat und die Großmutter diese Behauptung - weil zugestanden - später nicht mehr widerrufen konnte (zur möglichen Bindungswirkung eines vorweggenommenen Geständnisses etwa BGH Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 - NJW 2004, 513, 515 f.; Zöller /Greger ZPO 25. Aufl. § 288 Rdn. 3 a). Jedenfalls reicht schon das bloße Risiko der Großmutter, im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten die mit dem Vertrag bezweckte Möglichkeit zu verlieren, ihren Lebensabend in ihrem bisherigen Haus zu verbringen, aus, um die Geschäftsgrundlage der Grundstücksüberlassung, soweit sie dem Beklagten zugute gekommen ist, als entfallen anzusehen. Einer ernstlichen Drohung des Beklagten mit einer Teilungsversteigerung bedurfte es für einen solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht.
12
c) Die aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich vorzunehmende Vertragsanpassung führt im Bereich der ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Rückgewähr des zugewandten Gegenstandes. Ähnliches gilt bei Zuwendungen von Eltern oder Großeltern eines Ehegatten an den mit ihnen nicht verwandten anderen Ehegatten (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO 670). Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht, so dass das Zugewendete in der Regel nicht voll wird zurückgegeben werden müssen. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint , einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden. Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles vorliegen, unterliegt im Wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung (BGHZ 68, 299, 305). Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen bejaht und darin gesehen, dass die Großmutter den von ihr maßgeblich verfolgten Versorgungszweck ohne die Rückgewähr des für den Beklagten begründeten Miteigentums nicht verwirklichen konnte. Dagegen ist - jedenfalls für den Fall einer ehebezogenen Zuwendung durch Schwiegereltern oder Schwiegergroßeltern - revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere steht der Umstand, dass der Vertrag im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bereits rund 18 Jahre bestanden hatte, der Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn die vom Beklagten und seiner früheren Ehefrau übernommene Leistungspflicht bestand , weil auf Lebenszeit der Großmutter eingegangen, zu diesem Zeitpunkt fort. Außerdem kann der nicht unerhebliche Umfang der vom Beklagten bis dahin bereits erbrachten Leistungen bei der Bemessung der Ausgleichungspflicht Berücksichtigung finden.
13
3. Das Oberlandesgericht geht - im Ansatzpunkt zutreffend - davon aus, dass auch in Fällen, in denen der Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise einen Anspruch auf Rückgewähr in Natur begründet, diese Rückgewährpflicht von vornherein nur unter Berücksichtigung eines nach den Umständen des Einzelfalles gerechtfertigten Ausgleichs in Betracht kommt. Insoweit muss das wirtschaftliche Ergebnis einer dinglichen Rückgewähr identisch mit dem eines bloß schuldrechtlichen Rückausgleichs sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 aaO und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367). Die danach Zug um Zug gegen Rückauflassung des hälftigen Grundeigentums zu erbringende Ausgleichszahlung will das Oberlandesgericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung des hälftigen Wertes der von den Ehegatten vorgenommenen und noch vorhandenen Verwendungen auf das Grundstück mit (14.115 DM für die Errichtung einer Garage + 4.500 DM für Außenanlagen + 7.500 DM für Wertverbesserungen an Dach und Hauswasseranlage = 26.115 DM, abzüglich des auf die geschiedene Ehefrau des Beklagten entfallenden hälftigen Anteils dieser Verwendungen =) 13.057,50 DM bemessen.
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Diese Bemessung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Der Ausgleich soll bewirken, dass sich der in Natur rückgewährpflichtige Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders steht als er stünde, wenn ihm der zugewandte Gegenstand verbliebe und der Zuwendende von ihm für die Zuwendung, soweit deren Geschäftsgrundlage entfallen ist, seinerseits eine Ausgleichszahlung verlangen könnte (vgl. Wagenitz in Schwab/Hahne, Familienrecht im Brennpunkt, 2004, 160, 172). In diesem Falle erschöpft sich die vom Zuwendungsempfänger nach Billigkeit geschuldete Ausgleichszahlung jedenfalls in dem Wert der Zuwendung, soweit dieser nicht bereits durch Leistungen aufgewogen wird, die der Zuwendungsempfänger im Hinblick auf die Zuwendung an den Zuwendenden erbracht hat; Wertsteigerungen, die der zugewandte Gegenstand nach der Zuwendung erfahren hat, verbleiben ebenso wie der zugewandte Gegenstand selbst grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO 365). Hat - wie hier - der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsgegenstand in Natur zurückzugewähren, gelten diese Grundsätze entsprechend: Der Zuwendende hat dem Zuwen- dungsempfänger - Zug um Zug gegen Rückgewähr - grundsätzlich diejenigen Leistungen auszugleichen, die dieser mit Rücksicht auf die Zuwendung erbracht hat und für deren Erbringung ebenfalls die Geschäftsgrundlage entfallen ist. Bei der Bemessung des Wertes dieser Leistungen ist nicht von den im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebenden Nominalwerten auszugehen; vielmehr ist der Zeitwert dieser Leistungen in dem Verhältnis anzuheben, um den auch der Wert des in Natur zurückzugewährenden Zuwendungsgegenstandes in der Zeit zwischen der Leistungserbringung und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Zuwendung gestiegen ist; denn in diesem Verhältnis gebührt die Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstandes dem zur Rückgewähr in Natur verpflichteten Zuwendungsempfänger. Das hat das Oberlandesgericht nicht beachtet. Im Einzelnen:
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a) Das Oberlandesgericht hat bei der Ermittlung des Ausgleichs nicht berücksichtigt , dass die Großmutter den Eheleuten das Grundstück nur gegen eine Abfindungszahlung an ihre andere Enkelin überlassen hat. In dem Verhältnis , in dem diese Abfindung zum damaligen Verkehrswert des Grundstücks stand, stellt sich die Überlassung als eine teilweise entgeltliche Verfügung dar. Das von den Eheleuten gezahlte Entgelt hindert, wie ausgeführt, zwar nicht, die Verfügung zugunsten des Beklagten als auf dessen Ehe bezogen anzusehen; in die Bemessung des gegen Rückgewähr der ehebezogenen Verfügung zu leistenden Ausgleichs muss dieses Entgelt jedoch nach Billigkeit einbezogen werden. Das hat das Oberlandesgericht unterlassen. Bei der gebotenen Einbeziehung kann der in (DDR-)Mark entrichtete Abfindungsbetrag nicht mit dem nominal entsprechenden DM-Betrag in Ansatz gebracht werden. Da die Eheleute das Eigentum am Grundstück der Großmutter in Ansehung der Abfindung teilweise entgeltlich erworben haben, gebührt vielmehr auch der Wertzuwachs, den dieses Grundstück inzwischen aufgrund der deutschen Einheit erfahren hat, in dem Umfang den Erwerbern, in dem sie dieses Grundstück entgeltlich erworben haben (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); denn insoweit ergeben sich zwischen einem vor der Wiedervereinigung vereinbarten und durchgeführten Grundstückskauf und der hier vorliegenden familienrechtlich geprägten Grundstücksüberlassung keine Unterschiede: In beiden Fällen ist für den erworbenen Gegenstand ein Preis entrichtet worden. Mit der Übereignung des Gegenstandes trägt der Erwerber dessen rechtliches und wirtschaftliches Schicksal allein; insoweit fällt ihm auch ein wiedervereinigungsbedingter Wertzuwachs allein an. Im Ergebnis wird deshalb der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des "Überlassungsvertrags" zu dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ins Verhältnis zu setzen sein. Mit diesem Verhältniswert ist die von beiden Ehegatten in (DDR-)Mark erbrachte Abfindung zu multiplizieren; die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages gebührt dem Beklagten als Ausgleich.
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b) Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die vom Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau an die Großmutter erbrachten sonstigen Leistungen. Das Oberlandesgericht hat die langjährige Mitbenutzung des Hauses durch die Großmutter sowie etwaige von den Eheleuten an die Großmutter vertragsgemäß erbrachte Betreuungs- oder Pflegeleistungen bei der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit unberücksichtigt gelassen. Das ist nicht richtig. Das der Großmutter in dem "Überlassungsvertrag" eingeräumte Wohnrecht stellt sich ebenso wie die von den Eheleuten übernommene Betreuungs- und Pflegeverpflichtung als eine Gegenleistung für die Übereignung des Grundstücks dar, das dieser insoweit den Charakter einer unentgeltlichen Zuwendung nimmt und deshalb bei der Bemessung des gegen Rückgewähr des Grundstücks zu leistenden Ausgleichs nach Billigkeit einbezogen werden muss. Dabei ist der Wert von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Überlassungsvertrags bestehenden Lebenserwartung zu kapitalisieren. Von dem so ermittelten Betrag ist der kapitalisierte Wert in Abzug zu bringen, der dem Wohnrecht und der Pflegeverpflichtung im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - wiederum unter Zugrundelegung der Lebenserwartung - noch zukommt; denn insoweit hat der Beklagte mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage die ursprünglich geschuldeten Leistungen nicht mehr zu erbringen. Die sich aus den beiden Werten ergebende Differenz bildet den Wert der von den Eheleuten erbrachten Wohn- und Pflegeleistungen. Er ist mit dem Verhältniswert zu multiplizieren, der sich aus den Verkehrwerten des Grundstücks im Zeitpunkt des Überlassungsvertrags und im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergibt. Das Produkt gebührt - als DM-Betrag, im Hinblick auf die von beiden Ehegatten gemeinsam erbrachten Leistungen jedoch nur hälftig - dem Beklagten.
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c) Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Auffassung des Oberlandesgerichts , die von dem Beklagten und seiner Ehefrau getätigten Verwendungen seien bei der Ermittlung des Ausgleichs nur insoweit zu berücksichtigen , als die durch sie bewirkten Wertsteigerungen noch vorhanden seien. Wie der Senat bereits klargestellt hat, geht es bei der Bemessung des dem rückgewährpflichtigen Zuwendungsempfänger geschuldeten Ausgleichs in Fällen der vorliegenden Art nicht um eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen ; Maßstab sind vielmehr die Grundsätze der Billigkeit , die einen Aufwendungsersatz rechtfertigen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO). Daher sind auch solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Eigentümerstellung zur Erhaltung oder Verschönerung gemacht worden sind, ohne dass sie sich in einem bleibenden Wertanstieg des Grundstücks niedergeschlagen haben. Freilich werden vom Zuwendungsempfänger getätigte Verwendungen nicht generell und mit dem jeweils für sie aufgewandten Geldbetrag in Ansatz gebracht werden können. Rückgewähr und Ausgleich sollen das Vertragsgefüge im Hinblick auf den Wegfall seiner Geschäftsgrundlage anpassen. Soweit die Eheleute und die Großmutter im selben Haus zusammengelebt haben, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht. Verwendungen, die der rückgewährpflichtige Ehegatte bis zur Scheidung getätigt hat, stellen sich aber grundsätzlich nur als ein Korrelat des mietfreien Wohnens dar; in diesem Umfang sind sie - nicht anders als der dem rückgewährpflichtigen Ehegatten entschädigungslos verbleibende Gebrauchsvorteil - als von der Geschäftsgrundlage gedeckt anzusehen und deshalb bei der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit außer Betracht zu lassen.
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4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Bestimmung des vom rückgewährpflichtigen Ehegatten zu beanspruchenden Ausgleichs nach Billigkeit unterliegt weitgehend tatrichterlicher Beurteilung, für die hier zudem notwendige Feststellungen - etwa über den Grundstückswert im Scheidungszeitpunkt , über Art und Umfang der vom Beklagten und seiner früheren Ehefrau bis zu Scheidung getätigten Verwendungen sowie ihrer sonstigen an die Großmutter vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen - fehlen. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die für einen umfassenden Ausgleich nach Billigkeit erforderlichen Feststellungen trifft und auf dieser Grundlage - gegebenenfalls unter Heranziehung des § 287 ZPO - den Ausgleichsbetrag bestimmt.
Hahne Sprick RiBGH Wagenitz ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Dose

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 08.02.2001 - 10 O 310/98 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2002 - 5 U 63/01 -
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Wie der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - im einzelnen ausgeführt hat, erfül- len schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 Tz. 19 ff.; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, Heft 7+8). Insbesondere fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 5 f.). Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage , die durch unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten entsteht, grundlegend. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603;Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (kritisch Wever FamRZ 2010, 1047, 1048).

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

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aa) Die Zahlung eines Dritten kommt dem Schuldner nur zugute, wenn sie seine Verbindlichkeit erfüllen soll und mit einer entsprechenden Tilgungsbestimmung versehen ist (MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 267 Rdn. 11). Dazu kommen bei einer Zahlung im hier vorliegenden sog. Dreiecksverhältnis zwei Möglichkeiten in Betracht: Entweder erfolgt die Zahlung unter Abgabe einer eigenen Tilgungsbestimmung als Dritter gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB, oder sie erfolgt als Hilfsperson des Schuldners unter Übermittlung von dessen Tilgungsbestimmung gemäß § 362 Abs. 1 BGB (Stresemann, Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei zu Unrecht vom Haftpflichtversicherer erbrachten Leistungen, S. 6). Weder der eine noch der andere Fall liegt hier vor.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.