vorgehend
Landgericht Koblenz, 16 O 218/11, 23.05.2012
Oberlandesgericht Koblenz, U 692/12, 21.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 80/13 Verkündet am:
15. Januar 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 C, 157 D, 307 Ba, Cb, § 433 Abs. 2, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

a) Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) bei einer infolge
der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehenden
planwidrigen Regelungslücke in einem Stromlieferungsvertrag mit einem (Norm
)Sonderkunden (Fortführung von BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180
Rn. 50; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012,
265 Rn. 28).

b) Erhebt der Kunde gegen Preiserhöhungen des Energieversorgers bereits innerhalb von drei Jahren
nach der ersten Jahresabrechnung Widerspruch, fehlt es schon an der Voraussetzung einer
ergänzenden Vertragsauslegung, dass der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum
nicht widersprochen hat (Fortführung von BGH, Urteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11,
BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR
162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 64).

c) Ein Energieversorgungsunternehmen hat auch dann Anlass, die Wirksamkeit seiner Preisänderungsklauseln
zu prüfen und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Betracht zu ziehen,
wenn der Kunde in seinem Widerspruch nur die Unbilligkeit einer angekündigten Preiserhöhung
geltend macht; auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den
Widerspruch kommt es nicht an (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. September 2011
- VIII ZR 14/11, juris Rn. 7; vom 6. Dezember 2011 - VIII ZR 224/11, juris Rn. 6).

d) Für eine nach Beendigung des Energieversorgungsvertrages erhobene Klage des Kunden auf
Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers fehlt jedenfalls dann
das Feststellungsinteresse, wenn keine Rechnungen für die Energielieferung mehr zu erwarten
sind; in diesem Fall besteht kein Interesse des Kunden mehr, sich durch die Feststellung der Unbilligkeit
der Preisbestimmungen des Energieversorgers eine Grundlage dafür zu schaffen, bei künftigen
Forderungen des Versorgers die Zahlung (teilweise) zu verweigern (Fortführung von BGH, Urteile
vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR
274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08,
ZNER 2010, 65 Rn. 5).
BGH, Urteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Klage sowie der Widerklageanträge zu 2 und 3 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Revision des Beklagten gegen die Abweisung des Widerklageantrags auf Feststellung, dass die von der Klägerin zum 1. April 2001 geltend gemachte Preisbestimmung unbillig ist (Widerklageantrag zu 4), wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Widerklage insoweit unzulässig ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien schlossen einen "Systemstrom-Liefervertrag für K. - Kunden mit Elektroheizung", der am 1. April 2001 in Kraft trat. Die Klägerin belieferte den Beklagten mit Strom für die Raumheizung und elektrische Warmwasserbereitung (im Folgenden: Wärmespeicherstrom) sowie mit Haushaltsstrom. Der Vertrag enthielt Preisanpassungsklauseln, die für die Berechnung der Arbeitspreise Formeln mit einem Lohnindex und einem Wert für den mittleren Kohlepreis vorsahen. Zudem war im Vertrag eine jährliche Abrechnung geregelt.
2
In der Folgezeit erhöhte die Klägerin wiederholt den Strompreis. Bis zum Abrechnungszeitpunkt 14. November 2004 bezahlte der Beklagte die Jahresrechnungen der Klägerin. Mit Schreiben vom 21. September 2004 widersprach der Beklagte der zum 1. Januar 2005 angekündigten Preiserhöhung: "[...] in Ihrer Preiserhöhung geben Sie pauschal die Steuern und staatlichen Abgaben als Grund für die Verteuerung an, in dessen Bereich aber keine Änderungen stattgefunden haben. Des weiteren wird der teurere Stromeinkauf angeführt, der aber nach meinen Informationen im letzten Jahr bei 2% gelegen hat, während Sie Preiserhöhungen von 11% und das auch noch auf den Gesamtpreis, also mit Netzleitungskosten und staatlichen Abgaben durchführen. Dies ist unmäßig und undurchsichtig. Ich zweifle die Billigkeit nach § 315 BGB hiermit an und fordere Sie entsprechend zu BGH VIII ZR 111/02 auf, diese zurückzunehmen oder durch Mitteilung der zugrundeliegenden Daten mir die Prüfung zu ermöglichen."
3
Nach diesem Widerspruch leistete der Beklagte die Abschlagszahlungen nicht mehr in voller Höhe. Die Belieferung des Beklagten mit Haushaltsstrom endete am 30. November 2007, die Belieferung mit Wärmespeicherstrom am 19. Dezember 2009.
4
Mit Schreiben vom 9. August 2010 forderte die Klägerin den Beklagten auf, rückständige Rechnungsbeträge aus den Abrechnungszeiträumen ab dem 14. November 2004 in Höhe von insgesamt 757,23 € zu zahlen. Der Berech- nung dieses Betrages legte die Klägerin die am 31. Dezember 2004 geltenden Preise zugrunde, da die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Preiserhöhungen wirksam seien.
5
Das Landgericht hat unter Abweisung einer vom Beklagten erhobenen Widerklage der auf Zahlung von 757,23 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klä- gerin 470,17 € nebst Zinsen zu zahlen, sowie die Klage im Übrigen abgewie- sen. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz sein Widerklagebegehren zuletzt in der Weise weiterverfolgt, dass er die Rückzahlung von 1.084,73 € nebst Zinsen geltend gemacht (Widerklageantrag zu 2) und hilfsweise beantragt hat festzustellen , dass ihm für die Jahre 2005 bis 2007 (verjährte) Rückzahlungsan- sprüche in Höhe von 1.084,73 € zustünden und der Zahlungsanspruch der Klä- gerin durch die Aufrechnung mit diesem Betrag erloschen sei (Widerklageantrag zu 3). Er hat zudem die Feststellung beantragt, dass die von der Klägerin zum 1. April 2001 geltend gemachte Preisbestimmung sowie die nachfolgenden Preisbestimmungen unbillig seien und die von der Klägerin seither geforderten Strompreise nicht dem Erfordernis des § 315 Abs. 3 BGB entsprächen (Widerklageantrag zu 4). Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen.
6
Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Klage und die dargestellten Widerklageanträge zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren und die Widerklageanträge weiter - bezüglich des Widerklageantrags zu 4 allerdings beschränkt auf die Feststellung, dass die von der Klägerin zum 1. April 2001 geltend gemachte Preisbestimmung unbillig sei.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat überwiegend Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, RdE 2013, 285) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 470,17 € aus § 433 Abs. 2 BGB. Sie habe den Beklagten sowohl hinsichtlich des Wärmespeicherstroms als auch des Haushaltsstroms aufgrund eines Sondervertrags beliefert. Die Forderung stehe der Klägerin zu den bis zum 31. Dezember 2004 von ihr verlangten Strompreisen zu. Zwar sei ein einseitiges Preisänderungsrecht zu Gunsten der Klägerin nicht wirksam vereinbart worden, da die im Vertrag enthaltene Klausel die Kunden der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteilige. Denn die Anknüpfung allein an den Kohlepreis und einen Lohnindex ermögliche der Klägerin eine unzulässige Gewinnsteigerung. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass diese beiden Variablen tatsächlich stets der Erhöhung ihrer Bezugskosten für Strom entsprächen.
10
Der Beklagte könne sich jedoch nicht auf die Unwirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2004 erfolgten Preisanpassungen berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung seien erfüllt, wenn eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges anzunehmen sei. Dies sei der Fall, wenn es sich um ein langjähriges Energieversorgungsverhältnis handele, der Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen habe und er nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend mache.
11
Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das Stromversorgungsverhältnis habe mit Wirkung ab dem 1. April 2001 bestanden. Der Beklagte habe erstmals mit Schreiben vom 21. September 2004 einer Preiserhöhung der Klägerin widersprochen. Er habe seinen Widerspruch jedoch nicht rückwirkend auf die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Preiserhöhungen bezogen, sondern lediglich die Unbilligkeit der von der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 angekündigten Preiserhöhung gerügt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte unstreitig sämtliche Jahresrechnungen der Klägerin beglichen. Bei dieser Sachlage habe für die Klägerin keine hinreichende Veranlassung bestanden, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses auszusprechen, um einer für sie unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht abzusehen gewesen, in welcher Höhe Rückstände künftig auflaufen würden. Denn das Ausmaß einer zukünftigen Steigerung der Bezugskosten der Klägerin für Strom und der künftigen Einbehalte des Beklagten sei langfristig noch nicht abzuschätzen gewesen. Der Widerspruch des Beklagten habe für die Klägerin zunächst noch keine gravierende wirtschaftliche Beeinträchtigung dargestellt, zumal der Beklagte in seinem Widerspruch keine endgültige Zahlungsverweige- rung angekündigt habe, sondern lediglich die Billigkeit der Preiserhöhung angezweifelt und um Mitteilung der zu Grunde liegenden Daten zur Prüfung gebeten habe. Für die Klägerin hätten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, der Beklagte werde sich entgegen seinem bisherigen Verhalten auf den Standpunkt stellen, auch die bis zum 31. Dezember 2004 ausgesprochenen Preiserhöhungen nicht zu akzeptieren und vermeintlich zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern. Der Beklagte habe erstmals in seiner mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 erhobenen Widerklage - mithin nach Ablauf von mehr als zehn Jahren nach Beginn der Vertragsbeziehung - die Auffassung vertreten, keine höheren Preise als die Anfangspreise aus dem Jahr 2001 zu schulden. Zu diesem Zeitpunkt sei die vertragliche Lieferbeziehung bereits beendet gewesen. Die Klägerin habe deshalb keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die erstmals geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten, aus der ihr erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohten, mittels einer Kündigung zu reagieren.
12
Der Senat teile auch nicht die Auffassung des Beklagten, dass die ergänzende Auslegung von Sonderverträgen nicht mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar sei. Die Ermittlung des Vertragsinhalts durch Auslegung nach dem Maßstab redlich handelnder Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei bei der vorliegenden Fallgestaltung den Gerichten der Mitgliedstaaten überlassen.
13
Hinsichtlich der Forderungen der Klägerin aus den Jahresrechnungen vom 26. November 2006 und vom 28. November 2007 sei der Beklagte in Höhe von insgesamt 348,10 € berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), weil insoweit Verjährung eingetreten sei und der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben habe. Es verbleibe damit als Zwischenergebnis eine durchsetzbare Forderung der Klägerin in Höhe von 557,49 €. Diese Forderung sei in Höhe von 87,32 € infolge der Hilfsaufrechnung des Beklagten mit dem ihm zustehenden Rückzahlungsanspruch erloschen, so dass sich die Forde- rung der Klägerin auf 470,17 € verringere.
14
Der hilfsweise gestellte Leistungsantrag des Beklagten, mit dem er die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 1.084,73 € nebst Zin- sen begehre [Widerklageantrag zu 2], sei zulässig, aber unbegründet. Ein Rückzahlungsanspruch stehe dem Beklagten nicht zu. Das Guthaben, das dem Beklagten hinsichtlich des Abrechnungszeitraums vom 14. November 2004 bis zum 14. November 2005 zugestanden habe, sei infolge der Hilfsaufrechnung des Beklagten erloschen. Weitergehende Ansprüche stünden dem Beklagten nicht zu. Über den weiteren Hilfsantrag des Beklagten festzustellen, dass ihm für die Jahre 2005 bis 2007 (verjährte) Rückzahlungsansprüche in Höhe von 1.084,73 € zustünden und der Zahlungsanspruch der Klägerin durch die Auf- rechnung mit diesem Betrag erloschen sei [Widerklageantrag zu 3], sei nicht zu entscheiden. Denn dieser sei nur für den Fall gestellt, dass der Senat die Verjährung der Rückzahlungsansprüche des Beklagten bis zu dem in der Jahresabrechnung vom 28. November 2007 abgerechneten Zeitraum annehme. Diese Bedingung sei nicht eingetreten, da der Senat den Leistungsantrag nicht wegen der Verjährung der Ansprüche abgewiesen habe, sondern weil dem Beklagten keine Rückforderungsansprüche mehr zustünden.
15
Der Antrag des Beklagten festzustellen, dass die von der Klägerin zum 1. April 2001 geltend gemachte Preisbestimmung sowie ihre nachfolgend bekannt gemachten Preisbestimmungen unbillig seien und die von ihr seither geforderten Strompreise nicht dem Erfordernis des § 315 Abs. 3 BGB entsprächen [Widerklageantrag zu 4], sei zulässig, aber unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finde eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 BGB auch bei einer Monopolstellung des Gasversorgers nicht statt. Nichts anderes könne im Falle der vom Beklagten behaupteten Monopolstellung der Klägerin bezüglich der Belieferung mit (Wärmespeicher-)Strom gelten. Der Beklagte greife die hierfür gegebene Begründung des Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf sein Verständnis der maßgebenden Gesetzesmaterialien an. Diese Frage sei im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2004 von der Klägerin verlangten und vom Beklagten bezahlten Preise sei der Stromversorgungsvertrag ergänzend dahin auszulegen , dass der Beklagte sich auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen nicht berufen könne. Dies habe zur Folge, dass der Beklagte sich erst recht nicht auf eine etwaige Unbilligkeit des vertraglichen Anfangspreises berufen könne.

II.

16
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
17
1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Revision auch zulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung bejaht hat. Denn eine wirksame Beschränkung der Revision ist insoweit nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision - soweit rechtlich zulässig - auf die Rechtsfrage beschränkt, ob die vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 14. März 2012 (VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) aufgezeigte ergänzende Vertragsauslegung mit der Richtlinie 93/13/EWG vereinbar ist. Dies führt aber nicht dazu, dass revisionsrechtlich nicht überprüfbar wäre, ob die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung erfüllt sind.
18
Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung zwar regelmäßig so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (st. Rspr; BGH, Urteile vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9; jeweils mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn für die Rechtsfrage, ob eine ergänzende Vertragsauslegung des Stromlieferungsvertrags der Parteien mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist, kommt es auch entscheidend darauf an, an welche Voraussetzungen sie geknüpft ist und ob diese im Streitfall erfüllt sind.
19
2. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats zutreffend und von der Revision unbeanstandet vom Vorliegen eines (Norm-)Sonderkundenvertrages und von der Unwirksamkeit des in diesem Vertrag vorgesehenen Preisänderungsrechts der Klägerin ausgegangen (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050). Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Entscheidung über die Klage und die Widerklageanträge zu 2 und 3 rechtsfehlerhaft angenommen , dass die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung gegeben seien und die Klägerin ihrem Zahlungsanspruch nach § 433 Abs. 2 BGB die zum 31. Dezember 2004 geltenden Preise zugrunde legen könne.
20
a) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Inte- ressen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50 mwN). Eine solche nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges ist dann anzunehmen, wenn es sich um ein langjähriges Energieversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28). In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11, jeweils aaO).
21
b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte richtete im September 2004 ein Widerspruchsschreiben an die Klägerin. Dadurch war es dieser möglich, durch Kündigung der zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation zu entgehen. Gemäß Ziffer 5 des Versorgungsvertrages kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres oder zum 30. Juni eines Jahres schriftlich gekündigt werden.
22
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es unbeachtlich, dass der Beklagte in dem Widerspruch nur die Unbilligkeit einer angekündigten Preiserhöhung geltend gemacht hat. Auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an (Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - VIII ZR 14/11, juris Rn. 7; vom 6. Dezember 2011 - VIII ZR 224/11, juris Rn. 6). Denn der Umstand, dass der Kunde nur einen bestimmten Einwand vorbringt, begründet kein Vertrauen darauf , dass er auf andere - ihm bekannte oder noch unbekannte - Einwände gegen vorgenommene oder künftige Preiserhöhungen verzichten wird. So hatte die Klägerin auch durch den Widerspruch des Beklagten Anlass, die Wirksamkeit ihrer Preisänderungsklausel zu prüfen und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Betracht zu ziehen.
23
c) Auch für den Zeitraum vor dem Widerspruch kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Der Beklagte hat etwa dreieinhalb Jahre nach Vertragsbeginn zum ersten Mal widersprochen. Bei einer jährlichen Abrechnung , die - wie sich aus den Daten der Jahresabrechnungen ergibt - jeweils im November erfolgte, konnten die ersten Preiserhöhungen der Klägerin erst in der Jahresabrechnung vom November 2001 enthalten sein, so dass der Widerspruch des Beklagten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der ersten Jahresabrechnung liegt. Es fehlt daher an der Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BB 2013, 2443 Rn. 64). Ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist war der Klägerin daher zumutbar.
24
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen den Antrag des Beklagten auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen zurück- gewiesen (Widerklageantrag zu 4). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Antrag jedoch bereits unzulässig, da der Beklagte kein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der begehrten Feststellung hat.
25
Zwar hat der Senat bei derartigen Feststellungsanträgen ein rechtliches Interesse in mehreren Entscheidungen bejaht (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 Rn. 5). Diese Fälle waren aber dadurch gekennzeichnet , dass der Energieliefervertrag zwischen den Parteien noch bestand oder erst im Laufe des Verfahrens beendet wurde. Bei einem fortbestehenden Versorgungsvertrag hat der Kunde ein in die Zukunft gerichtetes Interesse an der Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, aaO), da er die Zahlung von Forderungen des Versorgers verweigern kann, soweit die Unbilligkeit der Preise festgestellt ist. Endet der Versorgungsvertrag während des Verfahrens, so macht dies die ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, aaO mwN).
26
Im vorliegenden Fall hingegen endete die Belieferung mit Haushaltsstrom am 30. November 2007, die Belieferung mit Wärmespeicherstrom am 19. Dezember 2009. Die Schlussrechnungen erfolgten am 18. Januar 2008 und am 12. Februar 2010 und somit vor dem Feststellungsantrag, der erst mit der am 2. Mai 2011 erhobenen Widerklage vor dem Landgericht geltend gemacht worden ist. Da keine weiteren Rechnungen zu erwarten waren, bestand daher bereits zu diesem Zeitpunkt kein Interesse des Beklagten mehr, sich durch die Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen der Klägerin eine Grundlage dafür zu schaffen, bei künftigen Forderungen der Klägerin die Zahlung (teilweise ) zu verweigern.

III.

27
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit hinsichtlich der Klage und der Widerklageanträge zu 2 und 3 zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 23.05.2012 - 16 O 218/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2013 - U 692/12 Kart -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2014 - VIII ZR 80/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2014 - VIII ZR 80/13

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2014 - VIII ZR 80/13.

1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2014 - VIII ZR 80/13.

Energierecht: Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung

21.02.2014

bei einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehenden planwidrigen Regelungslücke in einem Stromlieferungsvertrag mit einem Sonderkunden.
Allgemeines

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2014 - VIII ZR 80/13 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2014 - VIII ZR 80/13 zitiert oder wird zitiert von 23 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2014 - VIII ZR 80/13 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Sept. 2011 - VIII ZR 14/11

bei uns veröffentlicht am 07.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 14/11 vom 7. September 2011 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schneider, die Richterin

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2011 - II ZR 221/09

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 221/09 Verkündet am: 27. September 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2009 - VIII ZR 204/08

bei uns veröffentlicht am 27.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 204/08 vom 27. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie d

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06

bei uns veröffentlicht am 13.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 36/06 Verkündet am: 13. Juni 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 315; EnW

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2011 - VIII ZR 224/11

bei uns veröffentlicht am 06.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 224/11 vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09

bei uns veröffentlicht am 31.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 162/09 Verkündet am: 31. Juli 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2010 - VIII ZR 178/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 178/08 Verkündet am: 24. März 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2012 - VIII ZR 113/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 113/11 Verkündet am: 14. März 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2012 - VIII ZR 93/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 93/11 Verkündet am: 14. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2012 - XI ZR 340/10

bei uns veröffentlicht am 20.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 340/10 Verkündet am: 20. März 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 246/08 Verkündet am: 14. Juli 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Cb; AVB

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2008 - VIII ZR 274/06

bei uns veröffentlicht am 17.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 274/06 Verkündet am: 17. Dezember 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2014 - VIII ZR 80/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - VIII ZR 79/15

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 79/15 Verkündet am: 6. April 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2019 - VIII ZR 209/18

bei uns veröffentlicht am 18.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 209/18 Verkündet am: 18. Dezember 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBFernwärmeV

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2016 - VIII ZR 241/15

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 241/15 Verkündet am: 5. Oktober 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2016 - VIII ZR 27/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 27/16 Verkündet am: 21. September 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

23
Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist zu bejahen. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen.
28
Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist - wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 113/11 unter II 3 b - e) näher ausgeführt hat - zu bejahen. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhoben oder nur noch unter Vorbehalt gezahlt hatte, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen. Das trifft auch hier zu.
18
Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des gegen den Beklagten bestehenden Zahlungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11), aus den Urteilsgründen. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Zulassung der Revision zielt auf die Frage ab, ob und in welchem Umfang bei einer vereinbarten quotalen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter mindern und ob die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1996 aufgestellten Grundsätze trotz Änderung der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter Gültigkeit haben. Diese Frage betrifft lediglich die Höhe des eingeklagten Anspruchs. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500; vgl. auch Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, NJW 1979, 551; Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 zur Beschränkung auf den Anspruchsgrund; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 23). Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den der Beklagte selbst seine Revision hätte begrenzen können. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen , dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4).
9
a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs , auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st.Rspr.; BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5). Ist die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f., vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11). In diesem Sinne ist das Berufungsurteil , wie dargelegt, auszulegen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 178/08 Verkündet am:
24. März 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein

a) Auch eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG zulässige Spannungsklausel unterliegt im
Falle ihrer formularmäßigen Verwendung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.

b) Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der
neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu
bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung
für extra leichtes Heizöl ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers
- unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße
von der Preisentwicklung für Öl abhängig sind - unangemessen und ist gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten
des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt.
BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2007 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Mit der Klage hat er von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen verlangt, die Verwendung von insgesamt vier Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch um eine Preisanpassungsbestimmung , die die Beklagte mit im Wesentlichen identischem Wortlaut in Anlage 41 des "Sondervertrages V (V. Erdgas)" und in Anlage 47 des Vertrages "f. erdgas" verwendet.
2
Anlage 41 ("Bedingungen der R. [= Beklagte] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis") zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" lautet auszugsweise (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "2. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel: AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten. Der monatliche Grundpreis (GP) wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 10,22 + (0,88 * (L - 11,61)) in €/Monat. In den vorstehenden Formeln bedeuten: AP = jeweiliger Arbeitspreis GP = jeweiliger Grundpreis HEL = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen , und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hI pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. Als Mindestwert für HEL gilt jedoch 14,32 €/hl. Dem Ausgangspreis für den AP zum 1.4.94 liegt ein HEL-Wert von 19,92 €/hl zugrunde. L = Stundenlohn, das ist der auf die Stunde bezogene Mindesttabellenlohn für einen Arbeitnehmer mit einem Kind in Lohngruppe V, Mittelwert aller Dienstalterstufen, Ortsklasse 1 (S) nach dem im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW jeweils gültigen Lohntarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe zuzüglich der gleichmäßig an Arbeitnehmer dieser Gruppen aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften zu zahlenden Zuwendungen. Dem Ausgangspreis für den GP zum 1.4.2000 liegt der Lohn nach dem Stande vom Dez. 1999 in Höhe von 12,83 €/hl zugrunde.
… 4. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt: - für die Bildung des Grundpreises der an diesen Tagen gültige Stundenlohn, - für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres - und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres.
3
In Anlage 47 ("Preisanpassungsbestimmungen") zum Vertrag "f. erdgas" heißt es abweichend von den zuvor zitierten Vertragsbedingungen (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … 1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten für die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh alle weiteren kWh/Jahr AP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh". 1.2 Der monatliche Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 9,46 + 0,88 * (L - 12,83) in €/Monat.
4
Das Landgericht (LG Köln, CuR 2007, 153) hat die Beklagte, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern die beanstandeten Teile der genannten Bestimmungen in dem Sondervertrag V (V. Erdgas) sowie in dem Vertrag f. erdgas zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhält- nisse darauf zu berufen, und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Köln, OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22 = ZNER 2008, 391) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Bei der beanstandeten Klausel handele es sich nicht um eine unmittelbare Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen sei, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die mathematische Berechnungsformel sei nicht etwa deshalb Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung, weil der Arbeitspreis von vornherein nur in dieser Form vereinbart worden wäre. Vielmehr sei in den jeweiligen Verträgen - beim Vertragstyp "f. erdgas" in der Vertragsurkunde selbst, beim Vertragstyp "Sondervertrag V (V. Erdgas)" in dem beigefügten Preisblatt Anlage 40 - der jeweils aktuelle Arbeitspreis in Form eines festen ct/kWh- Betrages angegeben. Wie dieser Arbeitspreis ermittelt worden sei und wie er bei künftigen Preisanpassungen zu berechnen sein solle, ergebe sich erst aus den weiteren Vertragsbedingungen. Die Klausel stelle in dieser Form keine vertragswesentliche Leistungsbestimmung, sondern eine an die Stelle des dispositiven allgemeinen Vertragsrechts tretende Preisnebenabrede dar.
8
Es könne aber im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die Kunden durch die darin geregelte Bindung der Arbeitspreis-Anpassungen an den Heizölpreis -Index "HEL" unangemessen benachteiligt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten Gasversorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben. Bei langfristigen Lieferverträgen seien daher einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsehen, grundsätzlich ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung. Hiervon ausgehend würden Preisanpassungsklauseln regelmäßig als zulässig angesehen , wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt würden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen könne. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unangemessene Benachteiligung der Erdgas-Kunden der Beklagten.
9
Ein Verstoß der Klausel gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Die angegriffene Klausel sei weder unklar noch unverständlich. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher, auf den abzustellen sei, werde - auch ohne dafür über besondere mathematische Kenntnisse verfügen zu müssen - die Formel zur Berechnung des Arbeits- preises unschwer nachvollziehen und daraus entnehmen können, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable "HEL" abhingen, also - wie sich aus den textlichen Erläuterungen ergebe - von einem bestimmten, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes jeweils mitgeteilten Heizölpreis.
10
Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Arbeitspreises und seiner Anpassungen an den Heizölpreis-Index drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Der einzige veränderliche Wert unter den für den Erdgas-Arbeitspreis determinierenden Faktoren - der Faktor "HEL" - sei eine klar definierte Größe, auf deren Entwicklung die Beklagte, soweit erkennbar, keinen Einfluss nehmen könne.
11
Die angegriffene Klausel erweise sich auch nicht deshalb als sachlich unangemessen, weil sie ihrer Art nach neben einer Weitergabe von Bezugskostensteigerungen unter Umständen auch eine Vergrößerung der Gewinnspanne durch Anpassung des Endpreises für Erdgas in Korrelation zum Heizölpreis zulasse. Allerdings sei davon auszugehen, dass es für die Angemessenheit der Klausel letztlich darauf ankomme, ob ihre Anwendung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Wesentlichen unberührt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verhältnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu verändern, weil die Entwicklung der Selbstkosten (ErdgasBezugskosten ) der Beklagten voraussehbar hinter der Entwicklung des Heizölpreises zurückbleibe. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), dass die Preisgestaltung der Verträge aller Gasversorgungsunternehmen mit ihren Kunden wie auch mit ihren Vorlieferanten seit Erschließung des Erdgases als Energiequelle für den deutschen Markt an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sei, so dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer inzwischen gefestigten Praxis entspreche. Abweichungen der nach der HEL-Klausel berechneten Endverbrauchspreise von den eigenen Bezugspreisen des Klauselverwenders könnten sich zwar aus unterschiedlichen Vertragslaufzeiten ergeben; ein dauerhaftes Missverhältnis in der Entwicklung von Endverbrauchspreisen und eigenen Bezugskosten drohe damit aber noch nicht.
12
Jedenfalls aus derzeitiger Sicht könne auch nicht angenommen werden, dass die Bindung des Erdgas-Arbeitspreises an die Entwicklung eines Heizölpreis -Indexes bereits deshalb sachlich unangemessen sei, weil es sich bei Erdgas und Heizöl um weder gleichartige noch vergleichbare Güter im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PrKG handele. Denn obwohl die leitungsgebundene Versorgung der Verbraucher mit Erdgas und ihre Belieferung mit Heizöl nicht als gleichartig zu bezeichnen seien, stünden doch die Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme, so dass die Anbindung des Gaspreises an die Preisentwicklung eines dieser anderen - insoweit vergleichbaren - Energieträger nicht von vornherein unvertretbar erscheine.

II.

13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bestimmungen zur periodischen Anpassung des Arbeitspreises innerhalb des Sondervertrages V und des Vertrages f. erdgas zu. Denn die Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam , weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
14
1. Bei den von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen handelt es sich, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die sie ihren Kunden bei Abschluss des Vertrags f. erdgas und des Sondervertrags V stellt.
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).
16
Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen ist und dass der Kunde daraus unschwer entnehmen kann, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable HEL abhängen, die in den textlichen Erläuterungen als ein bestimmter, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes mitgeteilter Heizölpreis definiert ist.
17
Anders als die Revision meint, wird die Transparenz der Preisanpassungsbestimmungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass für den Endkunden unklar und nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit die Bezugskosten der Beklagten ihrerseits von der "HEL"-Komponente abhängig sind. Der Regelungsgehalt der Klausel (die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des Arbeitspreises) ist auch ohne Angaben zu den Bezugskosten der Beklagten und deren Abhängigkeit vom Ölpreis aus sich heraus klar und verständlich. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gebietet keine Erläuterung, warum die unmissverständliche Koppelung des Arbeitspreises an die Bezugsgröße "HEL" vorgenommen wird. Die Antwort auf diese Frage ist allein für die inhaltliche Angemessenheit der Klausel von Bedeutung.
18
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass eine über das Transparenzgebot hinausgehende AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei den angegriffenen Klauseln um Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, und nicht lediglich um Preisbestimmungen , die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen wären.
19
a) Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind allerdings formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen , von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen (vgl. BGHZ 93, 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, NJW 1999, 3411, unter II 2 b). Ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisreglung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte (BGHZ 106, 42, 46; 146, 331, 338; Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, unter II 2 a). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen (BGHZ 93, 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung (BGHZ 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.).
20
Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (st. Rspr., z. B. BGHZ 124, 254, 256; 143, 128, 139; 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede (vgl. BGHZ 146, aaO). Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist (vgl. BGHZ 93, 252, 255; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, unter II 2 a), und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied , ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie - wie hier - eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft (2008), § 11 Rdnr. 330). Das zeigt § 309 Nr. 1 BGB, der mit dem Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen außerhalb von - hier vorliegenden - Dauerschuldverhältnissen auch solche Regelungen umfasst, die zu einer automatischen Anpassung des vereinbarten Entgelts führen, wie etwa Gleit- oder Spannungsklauseln (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 1 Rdnr. 20; Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Nr. 1 Rdnr. 47; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 309 Rdnr. 2; jeweils m.w.N.).
21
b) Nach diesen Grundsätzen unterliegen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09, juris, Tz. 45, für entsprechende Klauseln in Fernwärmelieferverträgen; aA LG München I, WuM 2008, 100, 102). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die Klauseln nur in Verträgen verwendet, in denen der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen ct/kWh-Betrages angegeben ist. Diese Angabe enthält aus der maßgeblichen Sicht der Kunden der Beklagten die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden könnte. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhaltet sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein soll. Das ergibt sich vielmehr erst aus den vom Kläger beanstandeten "Bedingungen der [Beklagten] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis" zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" und den "Preisanpassungsbestimmungen" zum Vertrag "f. erdgas". Soweit sich diesen Bedingungen ferner entnehmen lässt, dass auch der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis nach derselben Formel berechnet worden ist, wie sie für periodische Preisänderungen maßgeblich sein soll, stellt dies aus der Sicht der Kunden der Beklagten nicht mehr als die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage für den bei Vertragsschluss verlangten Preis dar, ohne dass diese dadurch Bestandteil der eigentlichen Preisabrede würde.
22
4. Für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - die beanstandeten Bestimmungen gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (vom 7. September 2007, BGBl. I S. 2246, 2247, im Folgenden: Preisklauselgesetz - PrKG) verstoßen, nach dem der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind (so Büttner /Däuper, ZNER 2002, 18, 23 f.), oder ob es sich um Klauseln handelt, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln ), so dass das Verbot des Absatzes 1 gemäß Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift keine Anwendung findet (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. November 2008 - 11 U 60/07, juris, Tz. 35, nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 304/98; OLG Rostock, RdE 2005, 171, 173; LG München I, aaO, 103; Ebel, DB 1995, 2356, 2357, unter Hinweis auf die Auffassung der Deutschen Bundesbank; vgl. auch Schöne in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand: April 2009), Stromlieferverträge Rdnr. 83).
23
Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen , die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen und deshalb gemäß § 8 PrKG ab dem Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes unwirksam sind, den Gegner des Klauselverwenders allein deshalb im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligen und Gegenstand eines - hier geltend gemachten - Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG sein können, ebenso wie dies in der Rechtsprechung seit langem für Allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannt ist, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde (ex tunc) nichtig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, unter I m.w.N.).
24
Denn eine etwaige Vereinbarkeit der Klausel mit dem Preisklauselgesetz hindert nach herrschender Auffassung (vgl. Dammann, aaO; Hensen in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rdnr. 8; Staudinger/ Coester-Waltjen, aaO, Rdnr. 6; MünchKommBGB/Grundmann, 5. Aufl., § 245 Rdnr. 69; Staudinger/Schmidt, BGB (1997), Vorbem. zu §§ 244 ff. Rdnr. D 171; Schmidt-Räntsch, NJW 1998, 3166, 3170) eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 1 BGB oder - wie hier im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Dafür spricht, dass mit dem Verbot der Indexierung durch das Preisklauselgesetz in erster Linie währungspolitische Ziele verfolgt werden; es soll inflationären Tendenzen entgegen wirken (BR-Drs. 68/07, S. 68). Angesichts dieses Regelungszwecks ist eine nach dem Preisklauselgesetz wirksame Preisanpassungsklausel nicht zwangsläufig mit einer nach § 307 BGB unbedenklichen Regelung gleichzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG geregelte Ausnahme von dem Preisklauselverbot des § 1 Abs. 1 PrKG in Rede steht, für deren Zulässigkeit es - anders als dies § 2 Abs. 1 Satz 2 PrKG für Ausnahmen nach § 3 und 5 PrKG bestimmt - nicht darauf ankommt, dass keine Partei unangemessen benachteiligt wird.
25
5. Die beanstandeten Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass das Preisklauselgesetz ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht.
26
Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen vertraglichen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet , kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung getroffen werden (vgl. BGHZ 93, 252, 257; vgl. ferner Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 307 Rdnr. 94, 98; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rdnr. 11). Dabei ist auf Seiten des Kunden des Verwenders einer Preisänderungsklausel dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339 f.; 158, 149, 157 f.; jeweils m.w.N.). Der Verwender von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - das ebenfalls anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen (vgl. etwa BGHZ 93, 252, 258; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO, unter II 2 b m.w.N.).
27
Daher hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Preisänderungsklauseln nicht generell für unwirksam erachtet. Sie stellen vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern , und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315, Tz. 22; 176, 244, Tz. 14; 180, 257, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiterzugeben , wird auch bei Gasversorgungsunternehmen anerkannt, die mit Normsonderkunden Verträge mit unbestimmter Laufzeit schließen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 59, vorgesehen, Tz. 22, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 41, vorgesehen, Tz. 24).
28
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bislang allerdings nur mit Preisänderungsbestimmungen in Form von Leistungsvorbehalts- und Kostenelementeklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 PrKG) befasst. Zur Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch keine Aussagen getroffen. Die Entscheidungen vom 26. November 1975 (VIII ZR 267/73, NJW 1976, 422, unter II 1) und vom 23. Februar 1979 (V ZR 106/76, NJW 1979, 1545, unter II) befassen sich nur mit der damals noch relevanten Frage der Genehmigungsfähigkeit nach § 3 WährG. In seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) hat der Senat zwar eine formularmäßige Wertsicherungsklausel - hierzu zählen auch genehmigungsfreie Spannungsklauseln - als Sicherungsinstrument gegen den Wertverfall der Gegenleistung erwogen, deren Zulässigkeit aber nicht weiter vertieft. Vorliegend bedarf es ebenfalls keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen formularmäßige Spannungsklauseln in langfristigen Vertragsverhältnissen einer Inhaltskontrolle standhalten. Denn im Streitfall scheitert die Wirksamkeit der von dem Kläger angegriffenen Klauseln bereits daran, dass ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an deren Verwendung nicht vorliegt.
29
a) Der Wortlaut der Klauseln spricht dafür, dass sie - anders als etwa Kostenelementeklauseln (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO) - nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen dienen, sondern als Spannungsklauseln unabhängig von der Kostenentwicklung die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung bezwecken. Zwar mag der Preis für extra leichtes Heizöl auch die Gestehungskosten der Beklagten beeinflussen. Nach den beanstandeten Preisanpassungsbestimmungen stellt der Preis für leichtes Heizöl indes keinen Kostenfaktor , sondern vielmehr einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 98/72, NJW 1973, 1498, unter II 2 und 3), weil er als solcher und ohne Rück- sicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll.
30
In einem langfristigen Vertragsverhältnis mag für eine Spannungsklausel ein berechtigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, BB 1979, 1213, unter II 2 m.w.N.). Dies setzt jedoch die Prognose voraus, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt. In diesem Fall handelt es sich um eine Bezugsgröße, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und die deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (vgl. BGHZ 158, 149, 158). Die Gewährleistung einer gleitenden Preisentwicklung vermeidet dabei auf beiden Seiten die Notwendigkeit , einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Die Spannungsklausel sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung.
31
Bezogen auf leitungsgebundenes Gas scheitert die erforderliche Prognose indes bereits daran, dass ein - durch die Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas nicht feststellbar ist, weil es auf dem Markt für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher nach wie vor an einem wirksamen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Dass sich faktisch der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickelt, beruht nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht. Eine Spannungsklausel, die allein an die Entwicklung der örtlichen Heizölpreise anknüpft, dient dazu, überhaupt erst einen variablen Preis für leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Ein solcher wird gerade nicht durch Angebot und Nachfrage auf dem Gassektor bestimmt. Daher kann die verwendete Klausel das Ziel, die Anpassung an einen für leitungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gewährleisten, von vornherein nicht erreichen.
32
b) Damit verbleibt - wie bei sonstigen Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen mit Sonderkunden auch - als anerkennenswertes Interesse des Gaslieferanten nur dessen Bedürfnis, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Unterstellt, dass die Beklagte mit den beanstandeten Preisanpassungsklauseln diese Zielsetzung verfolgt, obwohl das nach dem Wortlaut zweifelhaft ist, halten die streitgegenständlichen Klauseln jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.
33
aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die auf allen Stufen der Lieferkette praktizierte Öl-Gas-Preisbindung (Prinzip der Anlegbarkeit des Preises) ursprünglich den Erdgasproduzenten langfristige Investitionssicherheit durch Absatzsicherung gewähren und für die Gasversorgungsunternehmen die Konkurrenzfähigkeit des Erdgases im Substitutionswettbewerb mit dem Heizöl auf dem Raumwärmemarkt sichern sollte (vgl. BTDrs. 16/506). Denn ein berechtigtes Interesse der Regional- und Ortsgasunternehmen an einer Weitergabe der Öl-Gas-Preisbindung an die Endverbraucher ergibt sich daraus nur, wenn und soweit ihre eigenen Gestehungskosten tatsächlich durch die Öl-Gas-Preisbindung beeinflusst werden.
34
bb) Dementsprechend hat das Berufungsgericht für die Begründung der Wirksamkeit der Klauseln entscheidend auf das berechtigte Interesse der Be- klagten abgestellt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei hat es sich im Ansatz zutreffend von den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Grundsätzen zur Weitergabe von Kostenentwicklungen leiten lassen.
35
Der Senat hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Gasversorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, und VIII ZR 56/08, aaO). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch überschritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 176, 244, Tz. 18; 180, 257, Tz. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; jeweils m.w.N.). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II 3 c; vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 23).
36
cc) Letzteres ist bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Zwar tritt die Preisanpassung zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten (1. April und 1. Oktober) automatisch ein und ist damit jeglicher Einflussnahme durch die Beklagte entzo- gen. Zudem werden Preissenkungen in demselben Umfang und nach denselben Maßstäben an die Kunden der Beklagten weitergegeben wie Preissteigerungen. Die Preisanpassungsbestimmungen der Beklagten benachteiligen deren Kunden jedoch deshalb unangemessen, weil sie die mögliche Kostenentwicklung bei der Beklagten nicht in jedem Fall zutreffend abbilden, sondern dieser die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung eröffnen.
37
(1) Das Berufungsgericht hat als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) angenommen , dass die Preise in allen Verträgen von Gasversorgern - also auch in denjenigen der Beklagten - mit ihren Vorlieferanten an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sind. Es hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Kopplung in den Bezugsverträgen der Beklagten ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden vorgenommenen Ölpreisbindung entspricht. Es ist offen, ob die Vorlieferanten der Beklagten bei ihren Preisbestimmungen dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich der Verbrauchssteuern ) heranziehen, ob sie neben dem HEL-Parameter zusätzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnlichen Äquivalenzfaktor wie die Beklagte und vergleichbare Festanteile ansetzen und ob sie dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die beanstandeten Klauseln auch dann zu einer Erhöhung des Arbeitspreises gegenüber ihren Kunden führen, wenn die Bezugskosten der Beklagten nicht im vergleichbaren Maß gestiegen sind. Schon dies hätte die Unwirksamkeit der Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge (vgl. OLG Naumburg, aaO, Tz. 46). Weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf es jedoch nicht.
38
(2) Denn selbst unterstellt, dass die Bezugspreise für die Beklagte aufgrund der Ölpreisbindung im Verhältnis zu ihren Lieferanten in dem selben Maße steigen und fallen, wie ihre Arbeitspreise im Verhältnis zu ihren Abnehmern, ergibt sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung für die Beklagte daraus, dass die beanstandeten Klauseln als einzige Variable den HEL-Preis enthalten und damit die Kostenentwicklung in anderen Bereichen unberücksichtigt lassen. Bei den ölpreisgebundenen Gasbezugskosten handelt es sich nur um einen, wenn auch möglicherweise den wesentlichen Kostenfaktor für die von der Beklagten zu erbringende Leistung. Daneben fallen weitere Kosten wie etwa Netz- und Vertriebskosten an, die von der Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl unabhängig sind. Die Klauseln führen jedoch zu einer Erhöhung des Arbeitspreises selbst dann, wenn die steigenden Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen aufgefangen werden.
39
(3) Eine dadurch bedingte unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wäre allerdings ausgeschlossen, wenn derartige Kostensenkungen im Rahmen des von der Beklagten neben dem Arbeitspreis verlangten Grundpreises berücksichtigt würden. Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag lediglich die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln innerhalb der von der Beklagten benutzten Vertragswerke "Sondervertrag V" und "f. erdgas", nach denen die Beklagte neben dem Arbeitspreis einen ebenfalls nach einer bestimmten Formel berechneten Grundpreis in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit dem Arbeitspreis allein die Bezugskosten der Beklagten abgedeckt werden und alle sonstigen Kosten mit dem Grundpreis abgegolten werden. Dies kann aber letztlich auch dahinstehen.
40
Denn auch die von der Beklagten für die Berechnung des Grundpreises verwendeten Formeln enthalten nur eine einzige Variable, den näher definierten Stundenlohn L. Sie berücksichtigen also nur Änderungen bei den Personalkosten , nicht dagegen etwa bei den staatlichen Abgaben oder bei dem nicht auf Personalaufwendungen entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten. Dass Kostensenkungen außerhalb von Gasbezugs- und Personalkosten, etwa im Bereich der staatlichen Abgaben oder der Investitionskosten, von vornherein ausgeschlossen wären, ist nicht ersichtlich. Damit ermöglichen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln zur Anpassung des Arbeitspreises in bestimmten Fällen für die Beklagte eine verdeckte Gewinnmaximierung; dies hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ihre Unwirksamkeit zur Folge.

III.

41
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandesgericht zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2007 - 26 O 91/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 203/07 -

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

50
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157). Das ist hier nicht der Fall.
23
Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist zu bejahen. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen.
28
Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist - wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 113/11 unter II 3 b - e) näher ausgeführt hat - zu bejahen. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhoben oder nur noch unter Vorbehalt gezahlt hatte, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen. Das trifft auch hier zu.
23
Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist zu bejahen. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen.
28
Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist - wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 113/11 unter II 3 b - e) näher ausgeführt hat - zu bejahen. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhoben oder nur noch unter Vorbehalt gezahlt hatte, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen. Das trifft auch hier zu.
7
Der Kläger hat bereits gegen die erste im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Preiserhöhung der Beklagten Widerspruch erhoben. Für die Beklagte bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertrages - etwa mit dem Ziel der Rückkehr in ein Tarifkundenverhältnis - in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen. Soweit die Revision demgegenüber anführt, der Kläger habe nur gegen eine Preiserhöhung Widerspruch erhoben sich darin auch nur gegen die Billigkeit gewandt, rechtfertigt dies ebenfalls keine abweichende Bewertung. Auf die tatsächlichen oder von der Beklagten vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an.
6
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Preiserhöhungen widersprochen. Für die Beklagte bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertrages in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen. Soweit die Revision demgegenüber anführt, die Beklagte habe die Schreiben des Klägers nur dahingehend verstehen können, dass er sich allein gegen die Unbilligkeit der Preiserhöhungen zur Wehr setzen wolle, rechtfertigt dies ebenfalls keine abweichende Bewertung. Auf die tatsächlichen oder von der Beklagten vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an.
64
Soweit in Anbetracht der teilweise langen Laufzeit der in Rede stehenden Versorgungsverträge überhaupt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht zu ziehen wäre, führte sie jedenfalls nicht zu dem Ergebnis, dass der Beklagten das von ihr beanspruchte Preisänderungsrecht für den im Streit stehenden Zeitraum zuzubilligen wäre. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann eine durch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel entstandene Vertragslücke unter näher bezeichneten Voraussetzungen durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen , die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen , nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21 ff.; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 23 mwN). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor, so dass der Kläger angesichts der im Jahre 2006 erfolgten Klageerhebung nicht gehindert ist, sich auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln zu berufen und seinen Rückforderungsansprüchen jeweils die bei Beginn des Dreijahreszeitraums maßgeblichen Preise des Jahres 2002 zugrunde zu legen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

10
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der von ihm behaupteten Unbilligkeit der Erhöhung der Gastarife. Auf eine Leistungsklage kann er schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen (leugnenden) Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann.
11
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Insbesondere haben die Kläger ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung, dass die ihnen gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind. Auf eine Leistungsklage können sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 172, 315, 318). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Erweiterung der Feststellungsklage in der Berufungsinstanz gemäß § 533 ZPO als zulässig angesehen.
5
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Feststellungsklage zulässig. Das Begehren des Klägers ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Darunter fallen auch einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen, also auch die Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln (vgl. hierzu BGHZ 179, 186, Tz. 11, 27; vgl. ferner BGH, Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556, unter II 1 a m.w.N.). Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung, dass die ihm gegenüber mit Wirkung zum 1. Juni 2004 vorgenommene Erhöhung des Strompreises unwirksam ist. Auf eine Leistungsklage kann er schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 172, 315, Tz. 10; 179, 186, Tz. 11). Daran ändert sich auch nichts, wenn der Stromlieferungsvertrag der Parteien, wie die Revision geltend macht, seit Oktober 2007 beendet sein sollte. Zwar hätte der Kläger dann kein in die Zukunft gerichtetes Interesse auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhung mehr, so dass zur Errei- chung seines Rechtsschutzziels auch allein eine Klage auf Rückerstattung der von ihm unter Vorbehalt erbrachten Zahlungen ausreichen könnte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber seit langem anerkannt, dass eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlauf des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, unter II 1 b; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2004 - II ZR 413/02, NJW-RR 2005, 637, unter II 3 c; jeweils m.w.N.).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.