vorgehend
Landgericht Heilbronn, 5 O 126/09, 21.03.2011
Oberlandesgericht Stuttgart, 5 U 60/11, 25.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 222/11 Verkündet am:
17. Juli 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen
Diederichsen und von Pentz und den Richter Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Kapitalanlage.
2
Nach Eingang der Klage hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 22. Juni 2009 angeordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von vier Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie innerhalb von vier Wochen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 10. September 2009 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat das Landgericht die Sache auf die Einzelrichterin übertra- gen. Diese hat die Beklagte am 16. November 2009 durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist am 21. Januar 2010 unter der Anschrift der Beklagten zur Post gegeben worden. Auf Antrag des Klägers ist das Versäumnisurteil am 10. Februar 2011 erneut im förmlichen Rechtshilfeweg zugestellt worden. Am 18. Februar 2011 hat die Beklagte Einspruch dagegen eingelegt. Mit Urteil vom 21. März 2011 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts vom 21. März 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht ohne Sachprüfung gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.
4
Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte das Versäumnisurteil zwei Wochen nach der am 21. Januar 2010 erfolgten Aufgabe zur Post, mithin am 4. Februar 2010, als zugestellt. Gemäß § 339 Abs. 1 ZPO gelte die Einspruchsfrist von zwei Wochen. Diese sei bei Einlegung des Einspruchs am 18. Februar 2011 verstrichen gewesen. Die Regelungen in § 184 ZPO seien weder verfassungswidrig noch verletzten sie das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) oder verstießen gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 14 EMRK). Die Anwendung der §§ 183, 184 ZPO verstoße auch nicht gegen die internationalen Zustellungsregelungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke (HZÜ). Sowohl die Klageschrift als auch die vom Vorsitzenden getroffene Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Beklagte habe danach mit Zustellungen durch Aufgabe zur Post im weiteren Ver- fahren rechnen müssen. Sie hätte eine rechtzeitige Kenntnisnahme von beschwerenden Entscheidungen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherstellen können.
5
Die Anordnung nach § 184 ZPO erfordere nicht die Form eines Gerichtsbeschlusses. Es genüge die Anordnung durch den Vorsitzenden. Dafür spreche die Entstehungsgeschichte der Regelung in § 184 ZPO. Nach dem Wortlaut der vorhergehenden Vorschrift in § 174 Abs. 1 ZPO a.F. hätte zwar die Anordnung ebenfalls dem Gericht oblegen. Doch sei aufgrund der Zuständigkeitsübertragung in § 20 Nr. 7 RPflG a.F. der Rechtspfleger dafür zuständig gewesen. Ohne besondere Klarstellung , die fehle, könne danach nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Kammer in voller Besetzung erfolgen müsse.
6
Der Vorsitzende habe sein Ermessen bei der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, nicht fehlerhaft ausgeübt. Abgesehen davon , dass teilweise verlangt werde, der Einfachheit halber sei dieses Verfahren vorzuziehen und das zeitaufwändigere förmliche Zustellungsverfahren dürfe ohne Antrag gar nicht gewählt werden, zeige der tatsächliche Geschehensablauf, dass die Zustellung durch die Fiktion des § 184 Abs. 2 ZPO wesentlich beschleunigt werde. Weitere besondere Gründe im Einzelfall, um vereinfacht zuzustellen, seien nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Die Ausführung der Zustellung durch Aufgabe zur Post sei ordnungsgemäß in die Wege geleitet und aktenmäßig dokumentiert worden. Aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 21. Januar 2010 und dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ergebe sich, dass das Versäumnisurteil zwecks Übersendung an die Beklagte am selben Tag zur Post gegeben worden sei. Die auf Antrag des Klägers erfolgte spätere förmliche Zustellung des Versäumnisurteils sei nicht missbräuchlich, auch wenn sie erfolgt sei, um die Vollstreckungsvoraussetzungen herbeizuschaffen, ohne dass der Beklagten die Möglichkeit gegeben werde, sich zu verteidigen. Weshalb eine zweite Einspruchsfrist aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze geboten sei, sei weder dargetan noch ersichtlich, wenn wie hier der tatsächliche Zugang des Urteils durch die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht bestritten sei. Dass die Beklagte nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt ha- be, beruhe nicht auf der Form der Zustellung des Versäumnisurteils, sondern auf ihrem eigenen Entschluss.

II.

7
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
8
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Versäumnisurteil gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als am 4. Februar 2010 zugestellt gilt. Die Einspruchsfrist ist mithin am 18. Februar 2010 abgelaufen. Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Partei ist durch den Zustellungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21. Januar 2010 bewiesen. Der Zustellungsvermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken ist, ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2001 - V ZB 20/01, VersR 2003, 345). Das Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnisurteils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1).
9
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet.
10
a) Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entsprechenden Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksamkeit.
11
aa) Die Frage der Kompetenz für die Anordnung ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einigkeit besteht zunächst insoweit, dass in originären Einzelrichtersachen (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter trifft, der als Prozessgericht vollständig an die Stelle des Kollegiums tritt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U 26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2011 - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Ist für den Rechtsstreit ein Kollegialgericht zuständig, sieht eine Auffassung die Anordnung durch den für Verfahren und Entscheidung zuständigen Spruchkörper als Wirksamkeitsvoraussetzung an (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 2009 - 14 W 27/09, NJW-RR 2010, 285; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 184 Rn. 8; Saenger/Eichele, ZPO, 4. Aufl., § 184 Rn. 2; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 184 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 3). Die Gegenauffassung hält auch den Vorsitzenden für zuständig (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 184 Rn. 3; MünchKommZPO /Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Rohe in Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., § 184 Rn. 43; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 2), zumindest sei die von ihm allein getroffene Anordnung wirksam (OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.
12
(1) Zwar erfolgt nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Auslandszustellung auf Ersuchen des "Vorsitzenden des Prozessgerichts", wohingegen § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen , dem "Gericht" überträgt. Hieraus folgt jedoch noch nicht zwingend, dass in letzterem Fall nur ein vom zuständigen Spruchkörper gefasster Beschluss die Zustellung wirksam anordnet. Beide Regelungen gehen auf Vorschriften zurück, die früher nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang standen. So geht die Formulierung des geltenden § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der "Vorsitzende des Prozessgerichts" handelt, auf § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 zurück. Die dortige Formulierung entspricht inhaltlich § 199 ZPO in seiner bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 23). Nach dieser Vorschrift erfolgte eine im Ausland zu bewirkende Zustellung mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staat residierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes ; dass der "Vorsitzende des Prozessgerichts" das Ersuchen verfasst, war damals also noch nicht ausdrücklich geregelt.
13
Was die Zuständigkeit des "Gerichts" in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten betrifft, orientierte sich der Gesetzgeber an § 174 ZPO in der bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung. In dieser Vorschrift, die weitgehend auf der Regelung des § 160 ZPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 (RGBl. 1877, S. 83) beruhte, war von einer Zuständigkeit des "Gerichts" die Rede. Allein der Wortlaut des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das "Gericht" anordnen kann, dass die im Ausland ansässige Partei einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, steht noch nicht der Wirksamkeit der Anordnung des Vorsitzenden entgegen.
14
(2) Dass unter dem vom Gesetzeswortlaut vorgegebenen Begriff "Gericht" nicht immer alle Mitglieder eines Spruchkörpers zu verstehen sind, sondern auch eine Wahrnehmung der Aufgabe durch den Vorsitzenden gemeint sein kann, ergibt sich aus den Regelungen zur Zuständigkeit der für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffenden Maßnahmen nach § 273 ZPO. Nach § 273 Abs. 1 ZPO veranlasst diese das "Gericht". Aus § 273 Abs. 2 ZPO folgt aber, dass der "Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts" die Maßnahmen ergreift. Typischerweise ist der Vorsitzende für die die mündliche Verhandlung vorbereitenden Maßnahmen zuständig. Dazu passt nicht, dass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, die häufig in die vorbereitende Phase des Prozesses fallen wird, ausschließlich in die funktionelle Zuständigkeit des Spruchkörpers fallen soll. Für eine ausschließliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts spricht auch nicht entscheidend, dass das Zustellungsrecht für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorsitzendem und Spruchkörper ausdrücklich regelt. So weist § 168 Abs. 2 ZPO die Befugnis, einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit einer Zustellung zu beauftragen, ausdrücklich dem "Vorsitzenden des Prozessgerichts oder einem von ihm bestimmten Mitglied" zu. Andere Normen regeln die funktionelle Zuständigkeit wiederum nicht ausdrücklich. Beispielswei- se sieht § 166 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit vor, dass das "Gericht" die Zustellung solcher Dokumente anordnet, deren Zustellung nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist. § 270 Satz 1 ZPO schreibt die formlose Mitteilung von Schriftsätzen, die keine Sachanträge enthalten, vor, wenn nicht das "Gericht" die Zustellung anordnet. In den beiden letztgenannten Fällen entscheidet aber regelmäßig der Vorsitzende durch eine Verfügung (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 166 Rn. 4; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 166 Rn. 52).
15
(3) Der Gesetzgeber des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) hat sich mit der hier in Rede stehenden Frage der funktionellen Zuständigkeit des Vorsitzenden oder aller Mitglieder des Prozessgerichts nicht befasst. Er hat die in § 20 Nr. 7 RPflG a.F. vorgesehene Übertragung der Aufgabe auf den Rechtspfleger gestrichen, weil die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten (für im Inland ansässige Parteien) entfallen sei, und die Zuständigkeit des Gerichts für die bei im Ausland ansässigen Parteien nunmehr im Ermessen stehende Entscheidung, ob die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten angeordnet wird, begründet (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 27). Im Hinblick auf das Schweigen der Gesetzesbegründung zur Frage der funktionellen Zuständigkeit spricht viel dafür, dass sich der Gesetzgeber damit nicht auseinandergesetzt hat, wer in funktioneller Hinsicht anstelle des bisher zuständigen Rechtspflegers die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anordnung treffen soll und ob dies auch durch eine Verfügung geschehen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069).
16
bb) Nach den vorstehenden Ausführungen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden getroffen worden ist. Im Übrigen wäre die Verletzung der funktionellen Zuständigkeit kein so schwerwiegender Fehler, dass dadurch die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, und die danach erfolgte Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post gegenüber der Beklagten unwirksam würden. Zwar sind an die Einhaltung der Vorschriften über das Zustellungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die von § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgelöste Fiktion und die Bedeutung, die der Zustellung für den Beginn der Rechtsmittelfristen zu- kommt, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 512; BGH, Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 390). Wird eine Vorschrift über das Verfahren bei Zustellungen verletzt , ist die Zustellung dennoch nur dann unwirksam, wenn der Zweck der verletzten Verfahrensvorschrift dies erfordert. Bei Verletzung der hier in Rede stehenden funktionellen Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers ist dies nicht der Fall. Die Vorschriften über die Zustellung gewährleisten den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83, BVerfGE 67, 208, 211). Wird die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, von einem funktionell nicht zuständigen Richter getroffen, wird dadurch die Möglichkeit des Zustellungsadressaten, von Dokumenten, die den Rechtsstreit betreffen, Kenntnis zu erlangen und rechtliches Gehör in Anspruch zu nehmen, in keiner Weise erschwert. Auch nach Anordnung durch den Vorsitzenden des Gerichts erhält der Zustellungsadressat das verfahrenseinleitende Schriftstück, die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, und die Belehrung über die Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post für den Fall, dass kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Er wird unabhängig davon, wer die Anordnung getroffen hat, jedenfalls über den Inhalt des Rechtsstreits informiert. Ihm wird verdeutlicht, dass er durch Bestellung eines Prozessbevollmächtigten oder durch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten die Möglichkeit der Kenntnisnahme von weiteren den Rechtsstreit betreffenden Dokumenten zuverlässig sicherstellen soll und zur Wahrung seiner Rechte tätig werden muss. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit des anordnenden Richters beeinträchtigt die prozessuale Rechtsposition der im Ausland ansässigen Partei mithin in keiner Weise. Sie berührt deshalb auch nicht die Wirksamkeit der Anordnung.
17
cc) Die Anordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit Gründen versehen worden ist. Allein der Mangel der Begründung führt nicht zur Nichtigkeit der Anordnung, zumal diese unanfechtbar ist (MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5). Aus dem zu- lässigen Unterlassen einer Begründung kann nicht auf einen Ermessensfehler des im Übrigen nicht an die Anregung der Partei gebundenen Richters geschlossen werden.
18
b) Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall weder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.
19
aa) Die Beklagte ist in der Türkei und damit im Ausland außerhalb des Anwendungsbereichs der EuZVO (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuZVO) ansässig. Deshalb ist die in § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht durch die vorrangigen Regelungen der EuZVO (vgl. § 183 Abs. 5 Satz 1 ZPO) ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 17 ff. mit zustimmender Anmerkung Grohmann/Gruschinske, DZWIR 2011, 441 ff.; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 79a). Entgegen der Auffassung der Revision kann daraus nicht hergeleitet werden, dass auch die Regelungen des HZÜ den Zustellungsvorschriften in §§ 183, 184 ZPO vorgingen. Der nationale Gesetzgeber hat nur die von den europäischen Zustellungsvorschriften erfassten grenzüberschreitenden Zustellungen nicht in die zur Durchführung von Auslandszustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen des § 183 ZPO integriert (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, aaO mwN). Die von der Revision in den Blick genommene Anwendung über den Wortlaut hinaus widerspräche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der Ausnahmecharakter einer Regelung einer vom Wortlaut nicht mehr gedeckten Anwendung widerspricht.
20
bb) Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Zustellung durch Aufgabe zur Post verletzt auch nicht den Anspruch der ausländischen Partei auf rechtliches Gehör oder ihr Recht auf ein faires Verfahren (vgl. zu §§ 174, 175 ZPO a.F., wonach es nicht einmal einer Belehrung über die Folgen der Unterlassung der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten bedurfte: Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 und BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 1 BvR 1353/95, NJW 1997, 1772). Den berechtigten Interessen beider Parteien eines Rechtsstreits auf effektiven Rechtsschutz wird im Einzelfall hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht obligatorisch, sondern aufgrund einer im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Anordnung erfolgt. Die nach § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestehende Pflicht, über die Zustellungsfiktion zu belehren, stellt außerdem sicher, dass die im Ausland ansässige Partei sich der drohenden Rechtsnachteile bewusst wird und diese durch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten vermeiden kann. Die mit dem Einspruchsverfahren verbundenen allgemeinen Erschwernisse für die Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs, die sich aus der Einhaltung der Einspruchsfrist ergeben, treffen die im Ausland ansässige Partei, wie die Beklagte, grundsätzlich nicht schärfer als die im Inland ansässige Partei. Auch die inländische Partei ist an die Einspruchsfrist gebunden und kann bei Verfristung des Einspruchs nicht mehr geltend machen, ihr sei die Ladung zur mündlichen Verhandlung oder auch ein anderes das Verfahren betreffende Schriftstück nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Ist - wie hier - die Klageschrift als verfahrenseinleitendes Schriftstück der beklagten Partei ordnungsgemäß zugestellt und die in § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Belehrung erteilt worden, erfordert die Situation der im Ausland ansässigen Beklagten keinen weitergehenden Rechtsschutz. Das mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks entstehende Prozessrechtsverhältnis begründet eine Prozessförderungspflicht auch des Prozessgegners, die es im Interesse der klagenden Partei an einem effektiven Rechtsschutz rechtfertigt, der im Ausland ansässigen Partei aufzuerlegen , eine inländische Zustellungsmöglichkeit zu schaffen.
21
cc) Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt der Beklagten keine weitergehende Rechtsposition. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat es für Ausländer als zumutbar erachtet, Anstrengungen zu unternehmen, um sich über den Inhalt ihnen zugestellter amtlicher Schriftstücke Gewissheit zu verschaffen. Dementsprechend muss ein im Ausland lebender Rechtsmittelführer selbst für die Einhaltung der Einlegungs - und Begründungsfristen sorgen. Ganz allgemein gilt, dass die prozessrechtliche Ausgestaltung des Fair-trial-Grundsatzes weitgehend den einzelnen Vertragsstaaten überlassen bleibt. Hierbei bestehen weite Gestaltungsspielräume (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 f. mwN). Allerdings sind auch sogenannte versteckte Diskriminierungen verboten, nämlich Regelungen, die die benachteiligende Rechtswirkung zwar nicht ausdrücklich an die Ausländereigenschaft anknüpfen, deren Voraussetzungen jedoch typischerweise nur bei Ausländern gegeben sind. Eine offene oder versteckte Diskriminierung enthält § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Eine solche scheidet schon deshalb aus, weil die Obliegenheit zur Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten unter den Voraussetzungen von § 184 Abs. 1 ZPO auch Inländer trifft (siehe auch Roth, IPRax 1990, 90, 93). Abgesehen davon kann nur dann eine Diskriminierung vorliegen, wenn die vorgenommene Differenzierung nicht sachlichen Unterschieden des zu regelnden Sachverhalts Rechnung trägt (EuGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - Rs. C - 398/92, NJW 1994, 1271 f.). Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK ist eine Ausprägung des Gleichheitssatzes, wonach Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln ist. Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anknüpfung der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten an den Umstand, dass die Partei über keine inländische Zustellungsmöglichkeit verfügt, trägt einem sachlichen Unterschied Rechnung. Dieser besteht in der Gefahr der ständigen Verzögerung eines Verfahrens , an dem eine im Ausland ansässige Partei beteiligt ist, wenn für jede gerichtliche Zustellung im Laufe des Verfahrens der gegenüber dem innerstaatlichen Zustellungsverfahren umständliche und langwierige Weg der internationalen Rechtshilfe beschritten werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871, 1872).
22
dd) Die Zustellung gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstößt auch nicht gegen völkerrechtliche Vereinbarungen, die mit der Türkei hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U 26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 20 ff. und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 63). Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist keine Auslandszustellung, sondern eine fingierte Form der Zustellung im Inland (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511; Senatsbeschluss vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01, VersR 2003, 345, 346; BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 10; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 55; Heiderhoff, EuZW 2006, 235, 236; a.A. Häublein in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 184 Rn. 2). Das HZÜ steht der Anwendbarkeit des § 184 ZPO danach schon deshalb nicht entgegen, weil dort nur die Modalitäten einer Auslandszustellung geregelt sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 HZÜ), nicht aber die Frage, ob überhaupt eine förmliche Zustellung im Ausland vorzunehmen ist. Letzteres ist vielmehr durch das nationale Recht autonom zu beantworten (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511).
23
3. Die erneute förmliche Zustellung am 10. Februar 2011 vermag die bereits eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setzt eine Frist nicht nochmals in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Dass das am 21. Januar 2010 zur Post gegebene Urteil der Beklagten tatsächlich im Februar 2010 zugegangen ist, steht nicht in Frage. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Remmert
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.03.2011 - 5 O 126/09 Sx -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2011 - 5 U 60/11 -

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(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 166 Zustellung


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. (2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestim

Zivilprozessordnung - ZPO | § 339 Einspruchsfrist


(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 182 Zustellungsurkunde


(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:1.die Bezeichnung der Person, der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 348 Originärer Einzelrichter


(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn1.das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post


(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 273 Vorbereitung des Termins


(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere1.den Parteien die Ergänzung oder E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 270 Zustellung; formlose Mitteilung


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die P

Zivilprozessordnung - ZPO | § 183 Zustellung im Ausland


(1) Für die Durchführung1.der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustel

Zivilprozessordnung - ZPO | § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle


(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an

Zivilprozessordnung - ZPO | § 341 Einspruchsprüfung


(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (2) Das Urteil

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:1.das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis


(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfang

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2001 - V ZB 20/01

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 20/01 vom 13. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- ZPO § 213 Eine unrichtige Schreibweise der ausländischen Adresse macht die Zustel

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2011 - VIII ZR 190/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 190/10 Verkündet am: 2. Februar 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2010 - XII ZR 27/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 27/09 Verkündet am: 15. Dezember 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Sept. 2011 - 5 U 166/10

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 01.07/02.07.2010 - Geschäftsnummer: 25 O 573/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufun
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2012 - VI ZR 225/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 225/11 Verkündet am: 18. September 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2012 - VI ZR 382/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2012 - VI ZR 230/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 230/11 Verkündet am: 25. September 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesg

Referenzen

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
2.
(weggefallen)
3.
die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten;
4.
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
a)
die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt;
b)
die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
c)
die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung;
5.
das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert;
6.
im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;
6a.
die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
7.
das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
8.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
9.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
10.
die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
11.
die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104;
12.
die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749 der Zivilprozessordnung;
13.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
14.
die Anordnung, dass die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilprozessordnung);
15.
die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
16.
die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält;
16a.
die Anordnung, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind
a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht,
b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder
c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung
mit der Maßgabe, dass dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 20/01
vom
13. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
ZPO § 213
Eine unrichtige Schreibweise der ausländischen Adresse macht die Zustellung nicht
unwirksam, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.
BGH, Beschl. v. 13. Juni 2001- V ZB 20/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die
Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Auf die weitere sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die beklagte Kommanditgesellschaft wurde durch Versäumnisurteil des Landgerichts zur Zahlung von 90.469,39 DM nebst Zinsen verurteilt. In der handschriftlichen Urschrift des Urteils ist die Anschrift des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten, wie in der (korrigierten) Klageschrift angegeben , mit "Erler Berg ..., A-6343 Erl, Österreich" bezeichnet. Der Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte durch Aufgabe zur Post am 29. Juni 2000 nennt als Anschrift dagegen "Eiler Ber ..., A-6343 Erl-Österreich". Das Landgericht hat den am 16. August 2000 eingelegten Einspruch verworfen, da die auf sechs Wochen festgesetzte Einspruchsfrist nicht gewahrt und Grund zur Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand nicht gegeben sei. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Beklagten die Verwerfung des Einspruchs aufgehoben und den Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache an das Landgericht zurückverwiesen, denn das Versäumnisurteil sei nicht wirksam zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.

II.


1. Die weitere sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 568a, 545, 546 ZPO) und wahrt die gesetzliche Frist (§§ 577 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO).
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte ist wirksam.

a) Das Urteil ist, was die Zustellung an eine nicht im Inland wohnende Partei nach §§ 174 Abs. 2, 175 ZPO voraussetzt, an den Komplementär der Beklagten (§ 171 ZPO) unter dessen Adresse und nach dessen Wohnort zur Post aufgegeben worden. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen , daß die zuvor zum Zwecke der Zustellung der Klageschrift erstellte Urkunde des österreichischen Gerichts (Zustellschein) ein beweiskräftiges Indiz dafür begründet, daß der Komplementär an der in der Klageschrift angegebenen Adresse wohnte (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992, AnwZ(B) 53/91, NJW 1992, 1963). Die indizielle Wirkung hat die Beklagte nicht entkräftet. In Düsseldorf befand sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, weder eine Wohn- noch eine Geschäftsadresse. Die von der Beklagten be-
hauptete Wohnadresse in Solingen bestand, wie die vom Kläger eingeholte Auskunft aus dem Melderegister ergibt, nicht.

b) Der Vermerk des Urkundsbeamten über die Zustellung durch Aufgabe zur Post genügt, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, den Anforderungen des § 213 ZPO. Bei der Zustellung von Schriftstücken im laufenden Verfahren (BGHZ 58, 177, 179) an eine im Ausland wohnende Person durch Aufgabe zur Post sind an den Vermerk allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Denn er ersetzt die Zustellungsurkunde (vgl. § 192 ZPO) und liefert den Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO) für das nach § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO fingierte Zustellungsdatum, den Tag der Aufgabe zur Post. Bei Unvollständigkeit des Vermerks (Beurkundung beschränkt sich auf die Übergabe des Schriftstücks an den Wachtmeister, BGH, Beschl. v. 20. September 1978, IV ZB 104/78, NJW 1979, 218; Vermerk enthält nicht das Datum der Aufgabe zur Post, anders wenn lediglich der Vermerk selbst undatiert ist, BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1982, III ZB 23/82, LM ZPO § 213 Nr. 12) oder bei dessen nicht formgerechter Aufnahme (Beurkundung vor Aufgabe zur Post, BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1960, IV ZR 45/60, LM RAnO - BrZ - Nr. 9; anders bei nachträglicher Berichtigung eines unwirksamen Vermerks, BGH, Urt. v. 10. Dezember 1986, IVb ZR 4/86, NJW 1987, 1707) tritt die Zustellungswirkung nicht ein. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Unvollständigkeit der ausländischen Adresse (Fehlen der Angabe des Staates, BGHZ 73, 388) oder deren unrichtige Schreibweise. Bei Schreibfehlern kommt es aber, wie die neuere Rechtsprechung hervorhebt (BGH, Urt. v. 10. November 1998, VI ZR 243/97, LM ZPO § 174 Nr. 8), entscheidend darauf an, ob der Mangel geeignet ist, zu Verwechslungen zu führen. Ist dies der Fall, hat der Zustellende nicht das Erforderliche dafür getan, daß der Zustellungsempfänger das Schriftstück auf dem
nach § 175 ZPO zulässigen normalen Postwege ohne Verzögerung erhält. Anderenfalls ist die Zustellung trotz des Mangels wirksam.
Eine Verwechslungsgefahr bestand im Falle der Parteien nicht. Der Schreibfehler, der bei der Übertragung der Urteilsurschrift auf die zur Zustellung bestimmte maschinenschriftliche Ausfertigung unterlaufen war, beschränkte sich auf die Straßenbezeichnung innerhalb des korrekt angegebenen Zustellungsortes. Der Fehler war offensichtlich und konnte durch die die Zustellung an Ort und Stelle durchführende Person ohne weiteres korrigiert werden. Anlaß zum Schluß auf eine unzutreffende Wohnadresse war nicht vorhanden. Die von der Gemeinde Erl übermittelte Straßenliste weist insgesamt 17 Eintragungen aus. Keine von diesen weist - außer der zutreffenden Adresse "Erler Berg" - Gemeinsamkeiten mit der fehlerhaften Angabe "Eiler Ber" auf.
3. Der Einspruch war mithin nicht innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist eingegangen. Das Beschwerdegericht hat sich bisher, aus seiner Sicht konsequent, mit den von der Beschwerde ebenfalls verfolgten Wiedereinsetzungsgründen der Beklagten nicht auseinandergesetzt. Hierzu wird es nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Lemke Gaier

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
2.
(weggefallen)
3.
die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten;
4.
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
a)
die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt;
b)
die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
c)
die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung;
5.
das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert;
6.
im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;
6a.
die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
7.
das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
8.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
9.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
10.
die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
11.
die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104;
12.
die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749 der Zivilprozessordnung;
13.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
14.
die Anordnung, dass die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilprozessordnung);
15.
die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
16.
die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält;
16a.
die Anordnung, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind
a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht,
b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder
c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung
mit der Maßgabe, dass dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

17
(1) Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF enthaltene Verweisung auf die Möglichkeit einer (Inlands-)Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht auf Zustellungen erstreckt, denen eine grenzüberschreitende Zustellung nach Maßgabe der EuZVO oder ihrer Vorgängerregelung, der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), vorausgegangen war. Auch im Gesetzgebungsverfahren zum Zustellungsreformgesetz waren die in § 184 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs benannten Zustellungen nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO allein auf Auslandszustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen bezogen (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 23). Die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Zustellung nach europäischem Zustellungsrecht ist erstmals im weiteren Verlauf des Gesetzge- bungsverfahrens angesprochen worden. Die Bundesregierung hat in einer Gegenäußerung auf einen von ihr abgelehnten Vorschlag des Bundesrates, in dem im Entwurf vorgesehenen § 184 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "Nr. 2 und 3" zu streichen, um eine Zustellung durch Aufgabe zur Post auch nach vorausgegangener Auslandszustellung durch Einschreiben mit Rückschein bewirken zu können , auf das bevorstehende Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 hingewiesen und bemerkt, dass im Geltungsbereich des die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein regelnden Art. 14 dieser Verordnung "für eine dem § 184 ZPO entsprechende Regelung gleichfalls kein Bedürfnis" bestehe (BT-Drucks. 14/4554, S. 32, 34). Das Verhältnis von § 183 des Entwurfs zum europäischen Zustellungsrecht ist schließlich auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages durch Einfügung eines Absatzes 3 in der Weise geregelt worden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 unberührt bleiben sollten. Außerdem sollten die Bedingungen der in Art. 14 der Verordnung vorgesehenen Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein in einem Zustellungsdurchführungsgesetz festgelegt und - um Unsicherheiten in der gerichtlichen Praxis auszuschließen - hierin denen der Zustellung im Inland nach § 175 ZPO und bei der Auslandszustellung denen nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeglichen werden (BT-Drucks. 14/5564 S. 8, 20 f.). Dies unterstreicht die beabsichtigte Eigenständigkeit dieser Regelungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 183 ZPO.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

17
(1) Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF enthaltene Verweisung auf die Möglichkeit einer (Inlands-)Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht auf Zustellungen erstreckt, denen eine grenzüberschreitende Zustellung nach Maßgabe der EuZVO oder ihrer Vorgängerregelung, der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), vorausgegangen war. Auch im Gesetzgebungsverfahren zum Zustellungsreformgesetz waren die in § 184 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs benannten Zustellungen nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO allein auf Auslandszustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen bezogen (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 23). Die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Zustellung nach europäischem Zustellungsrecht ist erstmals im weiteren Verlauf des Gesetzge- bungsverfahrens angesprochen worden. Die Bundesregierung hat in einer Gegenäußerung auf einen von ihr abgelehnten Vorschlag des Bundesrates, in dem im Entwurf vorgesehenen § 184 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "Nr. 2 und 3" zu streichen, um eine Zustellung durch Aufgabe zur Post auch nach vorausgegangener Auslandszustellung durch Einschreiben mit Rückschein bewirken zu können , auf das bevorstehende Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 hingewiesen und bemerkt, dass im Geltungsbereich des die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein regelnden Art. 14 dieser Verordnung "für eine dem § 184 ZPO entsprechende Regelung gleichfalls kein Bedürfnis" bestehe (BT-Drucks. 14/4554, S. 32, 34). Das Verhältnis von § 183 des Entwurfs zum europäischen Zustellungsrecht ist schließlich auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages durch Einfügung eines Absatzes 3 in der Weise geregelt worden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 unberührt bleiben sollten. Außerdem sollten die Bedingungen der in Art. 14 der Verordnung vorgesehenen Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein in einem Zustellungsdurchführungsgesetz festgelegt und - um Unsicherheiten in der gerichtlichen Praxis auszuschließen - hierin denen der Zustellung im Inland nach § 175 ZPO und bei der Auslandszustellung denen nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeglichen werden (BT-Drucks. 14/5564 S. 8, 20 f.). Dies unterstreicht die beabsichtigte Eigenständigkeit dieser Regelungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 183 ZPO.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

17
(1) Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF enthaltene Verweisung auf die Möglichkeit einer (Inlands-)Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht auf Zustellungen erstreckt, denen eine grenzüberschreitende Zustellung nach Maßgabe der EuZVO oder ihrer Vorgängerregelung, der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37), vorausgegangen war. Auch im Gesetzgebungsverfahren zum Zustellungsreformgesetz waren die in § 184 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs benannten Zustellungen nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO allein auf Auslandszustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen bezogen (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 23). Die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Zustellung nach europäischem Zustellungsrecht ist erstmals im weiteren Verlauf des Gesetzge- bungsverfahrens angesprochen worden. Die Bundesregierung hat in einer Gegenäußerung auf einen von ihr abgelehnten Vorschlag des Bundesrates, in dem im Entwurf vorgesehenen § 184 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "Nr. 2 und 3" zu streichen, um eine Zustellung durch Aufgabe zur Post auch nach vorausgegangener Auslandszustellung durch Einschreiben mit Rückschein bewirken zu können , auf das bevorstehende Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 hingewiesen und bemerkt, dass im Geltungsbereich des die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein regelnden Art. 14 dieser Verordnung "für eine dem § 184 ZPO entsprechende Regelung gleichfalls kein Bedürfnis" bestehe (BT-Drucks. 14/4554, S. 32, 34). Das Verhältnis von § 183 des Entwurfs zum europäischen Zustellungsrecht ist schließlich auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages durch Einfügung eines Absatzes 3 in der Weise geregelt worden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 unberührt bleiben sollten. Außerdem sollten die Bedingungen der in Art. 14 der Verordnung vorgesehenen Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein in einem Zustellungsdurchführungsgesetz festgelegt und - um Unsicherheiten in der gerichtlichen Praxis auszuschließen - hierin denen der Zustellung im Inland nach § 175 ZPO und bei der Auslandszustellung denen nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeglichen werden (BT-Drucks. 14/5564 S. 8, 20 f.). Dies unterstreicht die beabsichtigte Eigenständigkeit dieser Regelungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 183 ZPO.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 01.07/02.07.2010 - Geschäftsnummer: 25 O 573/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 651.652, 88 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin beansprucht von den beiden in China ansässigen Beklagten aus einem Kooperationsvertrag vom 15.07.2005 (K 1), mit dem die Produkte der Beklagten Ziff. 1, eines Maschinenbauunternehmens, das u.a. Drehmaschinen produziert, auf dem deutschen Markt vertrieben werden sollten, Ersatz entgangenen Gewinns wegen Nichtbelieferung nach erfolgter Bestellung in Höhe von 423.634,36 EUR. Daneben werden Mängelbeseitigungskosten bzgl. gelieferter Maschinen in Höhe von 190.940 EUR geltend gemacht. Weiter verlangt die Klägerin Erstattung der Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln bei Endkunden in Höhe von 37.078, 52 EUR (s. Rechnung vom 15.03.2006, K 28). Die Auslandsgeschäfte werden durch die Beklagte Ziff. 2 als Tochter bzw. Abteilung der Beklagten Ziff. 1 abgewickelt. Unstreitig ist die Zusammenarbeit im Mai 2006 beendet worden.
Der entsprechenden Klage ist ein Leitzordner mit den Anlagen K 1 - 29 beigefügt. K 2 bis K 20 betreffen Maschinenbestellungen („intention of order“) aus dem Zeitraum April 2005 bis Dezember 2005 in einem Gesamtwert von 1.566.430 US-Dollar. Mit K 21 legt die Klägerin beispielhaft ein Gutachten der D... zu einer gelieferten Spitzendrehmaschine vor, in dem der Sachverständige Mängel an den Gussflächen und an der Lackierung bestätigt. Mit K 22 bis K 27 legt die Klägerin Rechnungen aus dem Zeitraum 20.12.2005 bis 15.04.2006 vor, mit denen sie gegenüber der Beklagten Ziff. 1 Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 190.940 EUR abgerechnet haben will. In den Rechnungen erscheint jeweils der Hinweis: „The charges for repairing of the machines incl. painting are calculated according to an Expert“. K 29 betrifft eine Rechnung vom 31.05.2006, in der die Klägerin den entgangenen Gewinn - abweichend von der in der Klage aufgestellten Berechnung - auf 197.034 EUR beziffert hat.
Der Richter in 1. Instanz hat ursprünglich verfügt (Bl. 41 d. A.), dass alle Anlagen zu übersetzen und zuzustellen seien. Auf die Anforderung der Kosten von 8.640 EUR für die Übersetzung von 108 Seiten teilte die Klägerin mit, dass aus ihrer Sicht ein Großteil der Anlagen nicht zu übersetzen sei, da diese entweder den Beklagten bekannt seien oder ohnehin in englischer Sprache abgefasst seien. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 (Bl. 44 d.A.) forderte der Einzelrichter die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) auf, klarzustellen, welche Anlagen zur Klageschrift den Beklagten zugestellt werden sollen; diese müssten auch übersetzt werden. Daraufhin verzichtete die Klägerin am 03.03.2009, Bl. 46 d. A., auf die Zustellung der Anlagen zur Klageschrift; diese sollten zunächst nicht zugestellt werden, da noch nicht ersichtlich sei, ob und in welchem Umfang die Gegenseite überhaupt bestreiten werde.
Laut Zustellungszeugnissen vom 01.09.2009, Bl. 55 und Bl. 56 d. A., ist die Klage neben den Vordrucken ZP 642 und 643, mit denen das Landgericht die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und die Beklagten aufgefordert hat, binnen 4 Wochen nach Zustellung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen oder einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden könnten, beiden Beklagten am 17.06.2009 durch einfache Übergabe an den „personal service“ zugestellt worden.
Nach Reduzierung des Klageantrags von 684.277,88 EUR auf 651.653, 88 EUR (Bl. 58, 58a, b d.A.) hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin, der bereits in der Klageschrift gestellt worden war, ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, das laut Aktenvermerk der Urkundsbeamtin (Bl. 64f d. A.) am 10.11.2009 in Bezug auf die Beklagten zur Post gegeben wurde. Nach Bekanntwerden erster Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin Ende 2009 in Vermögen der Beklagten in Deutschland sind die Beklagten am 31.12.2009 - unter kurzer Schilderung der bisherigen Prozessgeschichte - mit einigen Fragen zur Rechtslage an ihre damaligen Prozessbevollmächtigten mit e-mail (B 13, Bl. 140 d.A.), vollständig vorgelegt mit B 15 (Bl. 142 d.A.), herangetreten. Am 21. Januar 2010 haben die Beklagten, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt. Frühestens am 07.01.2010 sei erkennbar gewesen, dass die Frist versäumt worden sein könnte. Die des deutschen Rechts unkundige ausländische Partei sei bis dahin nicht anwaltlich vertreten gewesen und dadurch vermehrt schutzbedürftig. Die Beklagte Ziff. 2 habe das Versäumnisurteil tatsächlich nicht erhalten. Die Beklagte Ziff. 1 habe zwar das Versäumnisurteil erhalten, allerdings lasse sich das genaue Datum der tatsächlichen Zustellung nicht nachvollziehen. Zum Nachweis des durch Aufgabe per Post zugestellten Versäumnisurteils gegenüber der Beklagten Ziff. 1 fehle es an einem ordnungsgemäßen und unterschriebenen Aktenvermerk auf dem Versäumnisurteil. Auch sei die Beklagte Ziff. 1 auf dem Einlieferungsbeleg unzutreffend als „D...“ statt als „D...“ (Buchstabendreher) bezeichnet worden. Auch habe das Gericht - entgegen der Vorschrift des § 339 Abs. 2 ZPO, die analog Anwendung finde -, die Einspruchsfrist nicht bestimmt. Auch sei unter Verstoß gegen § 338 S. 2 ZPO die Beklagte Ziff. 1 nicht auf die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, hingewiesen worden.
Die Beklagte Ziff. 1 habe - anders als die Beklagte Ziff. 2 - die Klageschrift mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und der Aufforderung, einen Zustellbevollmächtigten zu benennen, nicht erhalten.
Die Zustellung der Klage sei im übrigen gegenüber beiden Beklagten unwirksam, da die Anlagen zur Klageschrift nicht beigefügt gewesen seien. Auch sei das Versäumnisurteil nicht ins Chinesische übersetzt worden.
Das Landgericht, das ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat den Einspruch der Beklagten vom 21. Januar 2010 als unzulässig, da verfristet, verworfen. Da die Beklagten trotz Aufforderung keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benannt hätten, gelte das Versäumnisurteil gem. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Wochen nach Aufgabe zur Post, demnach mit Ablauf des 24.11.2009, als zugestellt. Die Einspruchsfrist habe daher am 09.12.2009 geendet. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist komme nicht in Betracht.
Die Beklagten machen mit ihrer Berufung - unter Vertiefung und Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Vortrags - weiter geltend, dass es hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 an einer wirksamen Zustellung der Klage fehle, da sie von Anfang an in der Klageschrift falsch bezeichnet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, von welcher Behörde das Zustellungszeugnis über die Klage abgestempelt sei, da ohne Übersetzung der Stempel nicht leserlich sei. Auch sei das Zeugnis nicht unterschrieben. Weiter weise der im Zustellungszeugnis genannte Ort „Beijing“ keinen Bezug zu den Beklagten oder zum hiesigen Verfahren auf. Aus der Eintragung „personal service“ ergebe sich auch nicht, welcher konkreten Person die Klageschrift, so sie überhaupt übergeben wurde, ausgehändigt worden sei. In zeitlicher Hinsicht erscheine es weiter als fragwürdig, dass erst am 1. September 2009 eine knapp zweieinhalb Monate zuvor erfolgte Zustellung offiziell dokumentiert worden sein solle. Auch habe das Landgericht seine internationale und örtliche Zuständigkeit nicht näher überprüft. Weiter verstoße der Erlass des Versäumnisurteils ohne vorherige Zustellung des aktuellen, ermäßigten Klageantrags gegen § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Vor allem sei die Zustellung mangels Zustellung der Anlagen unwirksam. Eine Heilung anfänglicher Zustellungsmängel komme nicht in Betracht. Auch sei das Verfahren gem. § 15 HZÜ auszusetzen, bis über die Wirksamkeit der Zustellung Klarheit bestehe.
10 
Die Beklagten beantragen,
11 
unter Abänderung des Urteils des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 01./02.7.2010 - Geschäftsnummer: 25 O 573/08 - das Versäumnisurteil vom 13.11.09/25.11.09 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
12 
hilfsweise,
13 
das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
Zurückweisung der Berufung.
16 
Beide Parteien haben - nach Hinweis des Senats vor dem Hintergrund der Nichtzustellung der Anlagen - vor allem ausführlich zur Frage vorgetragen, ob den Beklagten die Anlagen K 21 bis K 29 schon vor Klageerhebung bekannt waren. Insoweit wird auf Bl. 412 - 510 d.A., Bl. 520ff d.A. Bezug genommen.
17 
Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.
II.
18 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
A.
19 
Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten zu Recht nach § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
20 
Das Versäumnisurteil ist den Beklagten wirksam nach § 184 ZPO zugestellt worden, mit der Folge, dass die Einspruchsfrist in Lauf gesetzt worden ist (1.).
21 
Der Einspruch der Beklagten vom 21.01.2010 gegen das Versäumnisurteil ist nicht rechtzeitig erfolgt (2).
22 
Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist war nicht zu gewähren (3.).
1.
23 
Die Voraussetzungen für eine Zustellung des Versäumnisurteils auf der Grundlage der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG NJW 1997, 1772) - Vorschriften der §§ 183 Abs. 1 S. 1, § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO sind eingehalten.
a)
24 
Sowohl die Klage (wenn auch ohne Anlagen) als auch die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sind beiden Beklagten zugestellt worden. Dies ist für die Beklagte Ziff. 2 unstreitig. Hiervon ist jedoch auch für die Beklagte Ziff. 1 aufgrund der entsprechenden Zustellzeugnisse der für internationale Rechtshilfe zuständigen Zentralstelle in Peking (Bl. 55, 56 d.A.) auszugehen.
25 
Das Zustellungsersuchen des Landgerichts stützt sich auf § 183 Abs. 1 S.1, § 183 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ZPO in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (sog. Haager Zustellungsübereinkommen - HZÜ, BGBl. 1977 II S. 1452). Sowohl China als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsparteien dieses völkerrechtlichen Abkommens.
26 
Mit dem Zustellungszeugnis der Zentralen Behörde (§ 183 Abs. 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 HZÜ) ist die Zustellung der Klageschrift mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO nachgewiesen; das Zeugnis beweist die Übergabe der Schriftstücke. Wer die Beweiskraft dieser Urkunde bestreitet, muss gem. § 418 Abs. 2 ZPO den Gegenbeweis der Unrichtigkeit führen (BGH NJW 2002, 521). Erforderlich ist hierbei ein Vollbeweis; der Beweisantritt muss mithin substantiiert sein, bloßes Bestreiten ist unzureichend (Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 418 Rdn. 4).
27 
Hier beschränken sich die Beklagten, die selbst der chinesischen Sprache mächtig sind, auf bloße Gemeinplätze. Ihnen müsste es unschwer möglich sein, den Stempel und auch die daran angehefteten, chinesischen Schriftstücke zu entziffern, um dann ggf. substantiiert darzulegen, dass es sich nicht um behördliche Stempel oder Schriftstücke der Zentralstelle in Peking für Auslandszustellungen handelt. Der Bezug zu Beijing (Peking) besteht dabei. Zentrale Behörde gem. Art. 2 HZÜ für die Volksrepublik China ist entsprechend der Bekanntmachung vom 30.10.1996, BGBl. II 1996/S. 2531, das Bureau of International Judicial Assistance, angesiedelt beim Justizministerium in Peking. Eine Unterzeichnung des Zustellungszeugnisses ist dabei nicht notwendig. Der Vordruck (siehe Anlage zu Art. 6 Abs.1 HZÜ, als Anhang zu ZRHO unter www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/mustervordrucke_in_zivilsachen-1.htm abrufbar)sieht insoweit ausdrücklich kumulativ und alternativ „Unterschrift und/oder Stempel“ vor. Das Formular darf auch in der Sprache des ersuchten Staats ausgefüllt werden.
28 
Im übrigen haben die Beklagten, die unter derselben Geschäftsadresse ansässig sind, von sich aus im Schriftsatz vom 22.03.2010 (Bl. 131 d.A.) eingeräumt, dass sie dieselbe Posteingangsstelle haben und dort für beide Beklagte der Mitarbeiter Z...S... für die eingehende und ausgehende Post zuständig ist. Auch wenn im Zustellzeugnis als Empfangsperson nur der „personal service“ eingesetzt wurde, so ist den Beklagten klar, welche konkrete Person die Schriftstücke entgegen genommen hat. Eine entsprechende tatsächliche Entgegennahme durch ihn ist für die Beklagte Ziff. 2 auch unstreitig. Daher ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte, die von der Beklagten Ziff. 1 nicht vorgetragen wurden, davon auszugehen, dass auch die Zustellung für die Beklagte Ziff. 1 in gleicher Weise erfolgt sein muss, zumal sie am gleichen Tag erfolgt ist.
b)
29 
Die Wirksamkeit der Zustellung der Klage scheitert nicht an der fehlerhaften Parteibezeichnung der Beklagten Ziff. 2, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei der Bezeichnung fehlt lediglich der haftungsbeschränkende Zusatz „Ltd.“. Auch ist die Schreibweise ((„Import and Export“ statt „Import&Export“) nicht ganz korrekt und die Bezeichnung „Corporation“ nicht abgekürzt („Co.“), sondern ausgeschrieben. Diese Ungenauigkeiten hindern aber die Individualisierung der Beklagten Ziff. 2 nicht, weshalb diese der Erlangung der Parteistellung der Beklagten Ziff. 2 nicht entgegenstehen (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1361; BGH NJW 1999, 1187).
c)
30 
Die Verfahrensvoraussetzungen für eine vereinfachte Zustellung nach § 184 Abs. 1 S. 2, 1 ZPO sind gewahrt.
31 
Eine Zustellung nach § 184 ZPO setzt voraus, dass die im Ausland wohnende Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, obwohl sie dazu verpflichtet war. Eine solche Prozessförderungspflicht, wie sie § 184 ZPO begründet, besteht allerdings erst nach Rechtshängigkeit, also nach rechtswirksamer Zustellung der Klageschrift (vgl. BGH NJW 2002, 521, BGHZ 58, 177 m. Anm. Geimer NJW 1972, 1624; BGH VersR 1999, 510).
32 
Obgleich die Anlagen auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin der zugestellten Klageschrift nicht beigefügt waren, ist hier von einer wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gegenüber beiden Beklagten mit der entsprechenden Verpflichtung zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten auszugehen.
aa)
33 
Die Frage, welche Schriftstücke für eine wirksame Zustellung der Klageschrift übersandt werden müssen, richtet sich, nachdem das HZÜ hierzu keine Bestimmung enthält, nach nationalem Recht.
34 
Der durch § 253 Abs. 2 ZPO festgelegte notwendige Inhalt der Klage muss sich aus der Klageschrift selbst ergeben. Mängel im notwendigen Inhalt der Klageschrift hindern die ordnungsgemäße Klageerhebung mit der Folge, dass dann, wenn der Kläger nach richterlichem Hinweis den Mangel nicht beseitigt, die Klage auch bei Säumnis des Beklagten als unzulässig abzuweisen ist (§ 331 Abs. 2 ZPO). Wird der Mangel dabei erst durch Vortrag in der mündlichen Verhandlung behoben, bei der der Beklagte nicht anwesend ist, steht § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Erlass eines Versäumnisurteils entgegen. Die Nichteinhaltung der Vorschriften des §§ 253 Abs. 3 bis 5, die den nicht notwendigen Inhalt der Klageschrift betreffen, berühren hingegen die Zulässigkeit der Klageerhebung nicht (vgl. Lüke in Münchener Kommentar, ZPO, 2000, § 253 Rdn. 183). Hinsichtlich der einer Klageschrift beizufügenden Anlagen verweist § 253 Abs. 4 ZPO dabei auf § 131 Abs. 1 ZPO. Gem. § 131 Abs. 1 ZPO sind dem vorbereitenden Schriftsatz die Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, beizufügen; lediglich dann, wenn die Urkunden dem Gegner bereits bekannt sind oder aber von bedeutendem Umfang sind, brauchen diese nicht beigefügt zu werden; dann genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren (§ 131 Abs. 3 ZPO). Fehlende Anlagen können nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Erlass eines Versäumnisurteils entgegenstehen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 131 Rdn. 1, 129 Rdn. 2a), die Zulässigkeit der Klageerhebung als solche ist durch die Nichtbeifügung der Anlagen jedoch nicht tangiert. Auch hindert eine mangelhafte Zustellung grundsätzlich nicht die Rechtskraft eines ordnungsgemäß zugestellten, nicht rechtzeitig angefochtenen Versäumnisurteils.
35 
Allerdings hat die Nichtbeifügung der Anlagen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zustellung. Nach der Rechtsprechung des BGH in NJW 2007, 775 (m. krit. Anm. Gärtner/Mark MDR 2009, 421; Anm. Thode ZfBR 2007, 307) gehören Anlagen, auf die der Kläger im Klageschriftsatz Bezug nimmt, grundsätzlich zu der dem Beklagten zuzustellenden Klageschrift i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO. Wird die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist damit grundsätzlich unwirksam. Die Zustellung dient einerseits der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe des Schriftstückes. Durch sie soll aber auch gewährleistet werden, dass der Zustellungsempfänger verlässlich von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dient sie der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beklagte muss zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Klagezustellung diejenigen Informationen erhalten, die er für seine Entscheidung benötigt, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigt. Dazu gehören grundsätzlich alle Informationen, die in der Klageschrift enthalten sind. Unerheblich ist, ob diese Informationen in dem Schriftsatz selbst oder durch Bezugnahme auf Anlagen (§ 131 Abs. 1 ZPO) vorgetragen sind, die der Klageschrift beigefügt sind. Die nach § 253 Abs. 1 ZPO zuzustellende Klageschrift bildet, soweit sie auf beigefügte Anlagen Bezug nimmt, mit diesen eine Einheit. Die Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift kann nicht unabhängig von der Zustellung der Anlagen beurteilt werden, etwa weil die wesentlichen Informationen sich bereits aus der Klageschrift ergeben oder der Beklagte sich im Laufe des Verfahrens noch ausreichend verteidigen könne, soweit es um den Inhalt der Anlagen gehe. Denn eine beklagte Partei hat Anspruch darauf, bereits bei Einleitung des Verfahrens so vollständig informiert zu sein, dass sie die von ihr erwarteten prozessual bedeutsamen Stellungnahmen auf der Grundlage des gesamten Vorbringens abgeben kann, das die klagende Partei zum Gegenstand ihres Vortrages macht (BGH a.a.O).
36 
Dieser Grundsatz gilt jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht uneingeschränkt. Die Nichtzustellung von Anlagen zusammen mit der Klageschrift ist jedenfalls dann unschädlich und berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht, wenn das Informationsbedürfnis des Beklagten hierdurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist.
37 
In diesem Fall begründet dann auch eine wegen der Nichtübersendung der Anlagen fehlerhafte Zustellung ein Prozessrechtsverhältnis (so in der Tendenz auch Geimer NJW 1972, 1624).
38 
Der Bundesgerichtshof hat es etwa unter Heranziehung des dem § 131 Abs. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedankens für unbedenklich gehalten, dass eine den Streitgegenstand bestimmende Anlage der Klageschrift nicht beigefügt war, wenn sie der beklagten Partei nahezu zeitgleich mit der Klageerhebung übersandt worden ist (BGH, NJW 2001, 445, 447). Ebenso ist die Übersendung von Anlagen schon mit der Klageschrift zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten dann nicht erforderlich, wenn die fehlenden Anlagen der Gegenseite ohnehin schon bekannt sind (BGH a.a.O).
bb)
39 
Im Streitfall ist für die Würdigung vorab anzunehmen, dass eine H...ung eines evtl. Zustellungsmangels durch tatsächliche Kenntnisnahme der Anlagen nach Akteneinsicht nicht in Frage käme, da das HZÜ eine entsprechende Vorschrift nicht kennt (vgl. BGHZ 120, 305). Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO würde im übrigen nur ex nunc wirken; die Voraussetzungen für das vereinfachte Zustellverfahren nach § 184 ZPO müssen jedoch bei der Ausführung der Zustellung vorliegen (Zöller-Stöber, a.a.O. § 184 Rdn. 13). Da die Akteneinsicht erst nach Einlegung des Einspruchs erfolgt ist, steht auch eine denkbare Heilung der Nichteinhaltung der Verfahrensvoraussetzungen nach § 184 ZPO durch die Möglichkeit, gegen die auf der Grundlage dieser Vorschrift zugestellte Entscheidung Einspruch einzulegen, wodurch nicht gewährtes rechtliches Gehör grundsätzlich nachgeholt werden könnte, nicht in Frage.
cc)
40 
Hier war die Übersendung der Klageschrift auch ohne Anlagen jedenfalls geeignet, das für die Anwendung der Vorschrift des § 184 ZPO erforderliche Prozessrechtsverhältnis zu begründen. Daher ist - unabhängig von der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift - jedenfalls von einer wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auszugehen, das die Obliegenheit nach § 184 ZPO, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, begründet hat, mit der Folge, dass das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden konnte.
41 
Die Beklagten waren daher gehalten, einen Zustellungsbevollmächtigen zu benennen. Da dies nicht geschehen ist, durfte das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.
42 
Unabhängig von der Kenntnis der konkret mit der Klageschrift vorgelegten Anlagen K 1 bis K 29 ist vorliegend das Informationsbedürfnis der Beklagten durch die Nichtzustellung dieser Anlagen im einzelnen nicht tangiert. Einer Beweiserhebung über die konkrete, teilweise bestrittene Kenntnis der Beklagtenseite von einzelnen Anlagen bedarf es deshalb nicht.
43 
Die Anlagen K 1 bis K 20 sind den Beklagten bekannt; K 1 betrifft den Kooperationsvertrag, mit K 2 bis K 20 hat die Klägerin von Beklagtenseite jeweils unterzeichnete Auftragsbestätigungen vorgelegt.
44 
Mit Anlage K 21 legt die Klägerin exemplarisch ein privates Sachverständigengutachten der D... vor, in dem Mängel einer einzelnen aus der Vielzahl der von den Beklagten gelieferten Maschinen bestätigt werden. Mit den Anlagen K 22 bis K 27 rechnet die Klägerin eigene Mängelbeseitigungskosten gegenüber der Beklagten ab, jeweils unter Verweis auf - ihr vorliegende, jedoch den Rechnungen und der Klage nicht beigefügte - weitere Sachverständigengutachten. Anlage K 28 betrifft Reparaturkosten der Klägerin, die bei ihr aufgrund von Reklamationen einzelner Kunden entstanden sind. In Anlage K 29 stellt die Klägerin der Beklagten pauschal 15 % als entgangenen Gewinn aus verschiedenen Verträgen in Rechnung.
45 
Für die Wahrung der Verteidigungsrechte der beklagten Partei genügt in Anlehnung an die obigen Ausführungen die bloße Zustellung einer Klageschrift, die den Anforderungen des § 253 Abs. 1, 2 ZPO entspricht, auch ohne Zustellung der in Bezug genommenen Anlagen für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses jedenfalls dann aus, wenn die streitigen Punkte bereits vorprozessual zwischen den Parteien ausführlich erörtert wurden und der Beklagte nicht aus „heiterem Himmel“ mit einer Klage überzogen wird. Ist die beklagte Partei durch die vorprozessuale Erörterung dermaßen gewarnt und muss sie mit einer entsprechenden Klage rechnen, wäre es Förmelei, für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auf der Übersendung einzelner Unterlagen zu bestehen, wenn diese den schon vorprozessual erhobenen Anspruch lediglich erneut belegen und keine weitergehenden, über die schon vorprozessual diskutierten Ansprüche hinausgehenden Informationen enthalten. In einem solchen Fall stehen der beklagten Partei auch bei Übersendung der Anlagen faktisch keine gegenüber der vorprozessualen Erörterung weitergehenden Verteidigungsmöglichkeiten zu.
46 
Nach entsprechendem Hinweis durch den Senat haben die Parteien zu den vorprozessualen Verhandlungen der Parteien über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen Mängelbeseitigung und auf entgangenen Gewinn ausführlich vorgetragen. Der von beiden Parteien vorgelegte Schriftverkehr kann vom Senat berücksichtigt werden, da dieser im Kern unstreitig ist.
47 
Bereits in einem Gespräch am 28. März 2006 in der Kanzlei von RA Dr. K..., der damals der einzige anwaltliche Vertreter der Beklagten war, wurden von Klägerseite Probleme im Zusammenhang mit den Lieferungen aufgrund des Kooperationsvertrags - neben den gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien - thematisiert. Der Geschäftsführer der Klägerin selbst hat mit Schreiben vom 1. Mai 2006 (B 28, Bl. 445) an RA Dr. K... unter Verweis auf Gutachten von Sachverständigen Schäden an defekten Maschinen in Höhe von 237.000 EUR beklagt. Der bis 31.03.2006 entstandene Schaden wegen der nicht gelieferten Maschinen - von einem Bestellwert über 1.630.210 US-Dollar seien bislang lediglich Waren im Wert von 210.800 EUR geliefert worden - wird auf 212.911,50 EUR beziffert, mit dem Hinweis, monatlich kämen 35.000 EUR hinzu. Weiter haben die Beklagten ein Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin, RA Dr. H..., vom 6. Mai 2006, gerichtet an Dr. K..., vorgelegt (B 32, Bl. 451). Dort wird darauf abgehoben, dass die Beklagtenseite nachweislich nicht in der Lage sei, mangelfreie Maschinen zu liefern und die Bestellungen der Klägerin kapazitätsmäßig zu bewältigen. Der durch Nacharbeit und wegen Lieferverzugs stornierter Aufträge aufgelaufene Schaden der Klägerin (Mängelbeseitigungskosten/entgangener Gewinn) wird in diesem Schreiben auf rund 275.000 EUR beziffert. Klage wird angedroht. Mit e-mail vom 10. Mai 2006 (B 30, Bl. 448) hat Rechtsanwalt Dr. K... die Beklagtenseite, dort Herrn C..., darüber unterrichtet, dass die Anwälte der Klägerin die Schadensersatzforderung von 275.000 EUR wegen Nacharbeiten und Lieferausfällen aufrechterhalten und dabei angemerkt, die Forderung sei aus seiner Sicht unsubstantiiert. In einem weiteren Schreiben vom 21. August 2006 (B 34, Bl. 457), gerichtet an Rechtsanwalt Dr. K..., beziffert RA Dr. H... für die Klägerin den entgangenen Gewinn für den Zeitraum 7/05 bis 7/06 auf 197.034 EUR. An Reparaturkosten wegen der Mängel an den tatsächlich ausgelieferten Maschinen - diese Mängel seien sämtlich begutachtet und dokumentiert - seien von Klägerseite bis dato 263.173,42 EUR verauslagt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt standen also Ansprüche der Klägerin in Höhe von rund 460.000 EUR im Raum.
48 
Hieraus folgt für den Senat, dass die Beklagtenseite über die von Klägerseite erhobenen Ansprüche schon vorprozessual - auch ohne genaue Kenntnis einzelner Rechnungen und Sachverständigengutachten - ausreichend unterrichtet war. Schon vorprozessual haben die Beklagten hierbei die erhobenen Ansprüche als unsubstantiiert abgelehnt. Dieser entscheidende Einwand wäre den Beklagten unabhängig davon, ob im einzelnen die vorgelegten Unterlagen und Rechnungen K 22 - K 29 konkret bekannt waren, bei Zustellung der Klageschrift auch ohne Anlagen möglich gewesen. Die vorprozessual von der Klägerin vorgelegten Rechnungen waren von der gleichen Art und ebenso pauschal gehalten wie die eingereichten Anlagen zur Klageschrift, auch wenn sie im einzelnen - bei der Vielzahl der gelieferten Maschinen und der Komplexität der Vertragsbeziehung - nicht identisch sind. Angesichts der vorprozessualen Korrespondenz und der Klageschrift konnten die Beklagten davon ausgehen, dass die nicht übersandten, aber in Bezug genommenen Anlagen nicht aussagekräftiger sein würden. Nachdem die Klägerin dieselben Ansprüche bereits vorprozessual in den Raum gestellt hatte, war das rechtliche Gehör der Beklagten durch Zustellung einer Klageschrift auch ohne Rechnungen über Reparaturen und entgangenen Gewinn gewahrt. Dasselbe gilt für das nicht zugestellte, von der Klägerin lediglich exemplarisch vorlegte Sachverständigengutachten K 21, zumal Mängel an den Maschinen letztlich von Beklagtenseite sogar eingeräumt werden. In einem Gespräch vom 28.03.2006 hat Herr C... allgemein darauf hingewiesen, dass der chinesische Maschinenbau noch nicht die Qualitätsstandards des europäischen Werkzeugmaschinenbaus erreicht habe. Dafür seien aber auch die Preise für europäische Verhältnisse sehr niedrig. Herr C... schloss daher Mängel nicht aus, beharrte aber auf der Vorlage konkreter Nachweise über bei der Klägerin angefallenem Mängelbeseitigungsaufwand. Die Beklagten durften in diesem Fall nicht darauf vertrauen, dass das Verfahren nach § 184 ZPO mit der Möglichkeit einer fiktiven Zustellung einer Entscheidung gar nicht eingeschlagen werden dürfe, weil ggf. durch das Fehlen von Anlagen zur zugestellten Klageschrift nur der „Anschein“ eines Prozessrechtsverhältnisses geschaffen worden sei. Ebenso wie eine unzulässige Klage ein Prozessrechtsverhältnis zu begründen vermag (vgl. BGH NJW 1992, 2575; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. Einleitung Rdn. 205), vermag dies erst recht eine zulässige Klage, bei der allein Anlagen nicht beigefügt waren. Die Formvorschriften für die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen vielmehr die Voraussetzungen für die Gewährung rechtlichen Gehörs schaffen. Ist der Beklagte vorprozessual ausreichend informiert, so erscheinen seine Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Klage, in der die Anlagen lediglich erneut einen vorprozessual inhaltlich bereits verfolgten Anspruch belegen sollen oder die bei einem umfangreichen Geschäftsverkehr lediglich exemplarisch vorgelegt werden - so das Gutachten K 21 -, nicht entscheidend eingeschränkt. Da es einem Kläger freisteht - ohne dass dies zur Unschlüssigkeit der Klage führen muss -, überhaupt Anlagen einer Klage beizufügen, erscheint der Einwand eines solchermaßen auf eine klageweise Inanspruchnahme vorbereiteten Beklagten, einzelne Anlagen seien ihm nicht bekannt, weshalb er auch den zugestellten Hinweis auf die Folgen der Nichtbestellung eines Empfangsbevollmächtigten ignorieren könne und auch keinen Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil einlegen müsse, als rechtsmissbräuchlich und läuft dem gesetzgeberischen Anliegen, das den Zustellvorschriften zugrundeliegt, zuwider. Wer einen Prozess nicht betreibt, obwohl er weiß, um was es geht, trägt den Nachteil seiner eigenen Untätigkeit.
49 
Daher muss über die Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen K 22-29, insbes. das exemplarische D...-Gutachten K 21, den Beklagten im einzelnen bekannt waren, etwa weil genau diese Unterlagen an die Beklagten vorprozessual ausgehändigt worden sind, kein Beweis erhoben zu werden.
50 
Daher ist - unabhängig von der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift - jedenfalls von einer wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auszugehen, das die Obliegenheit nach § 184 ZPO, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, begründet hat, mit der Folge, dass das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden konnte. Ob die Anforderungen an die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses und die an die Wirksamkeit der Zustellung einer Klage dabei in vollem Umfang identisch sind, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Nachdem ein Versäumnisurteil ergangen war und dieses ordnungsgemäß zugestellt wurde, hätten die Beklagten rechtzeitig Einspruch einlegen müssen.
2.
51 
Gem. § 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist 2 Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils. Da es sich um ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil handelt, begann die Einspruchsfrist grundsätzlich mit der letzten der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen an die Parteien (§§ 310 Abs. 3, 331 Abs. 3, 339 Abs. 1 ZPO), d.h. hier mit der Urteilszustellung an die Beklagten am 24.11.2009, zu laufen.
52 
Die Einspruchsfrist lief damit am 08.12.2009 ab (§§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB), so dass der Einspruch der Beklagten vom 21.01.2010 nicht rechtzeitig erfolgt ist.
a)
53 
Das lt. Aktenvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 10.11.2009 (Bl. 64 d.A.) zur Post gegebene Versäumnisurteil des Landgerichts gilt gem. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO, nachdem das Gericht keine längere Frist nach § 184 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt hat und die Beklagten trotz entsprechenden Hinweises keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hatten (§ 184 Abs. 1 S. 1 ZPO), zwei Wochen danach, also mit Ablauf des 24.11.2009, als zugestellt (§ 184 Abs. 2 S. 1 ZPO).
54 
Die Aktenvermerke der Urkundsbeamtin ( Bl. 64/65 d.A.) sind hier geeignet, den notwendigen Nachweis der Zustellung des Versäumnisurteils an beide Beklagten zu führen. Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen diese Aktenvermerke nicht auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks angebracht werden; auch die Verwendung eines Vordrucks ist möglich. Die beiden Vordrucke finden sich, wie anhand der Blattzahl unschwer nachvollzogen werden kann, unmittelbar nach dem Versäumnisurteil (Bl. 60) in den Akten und können daher eindeutig dem Urteil zugeordnet werden. Im übrigen dient der Aktenvermerk des Urkundsbeamten lediglich dem Nachweis der Zustellung. Er ist nicht notwendiger (konstitutiver) Bestandteil der Zustellung. Die Zustellung wäre somit auch ohne Aktenvermerk wirksam; der Nachweis müsste dann jedoch mit anderen Beweismitteln geführt werden (was i.d.R. aber nicht gelingen dürfte, so Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2009, § 184 Rdn. 9ff, anders aber wohl BGH NJW 1979, 218). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dabei gem. § 184 Abs. 2 S. 4 ZPO den Tag und die richtig geschriebene Adresse vermerkt, unter der sie der Postanstalt das Versäumnisurteil übergeben hat. Unerheblich ist, dass auf dem nicht für die Beklagten, sondern für die Akten bestimmten Einlieferungsbeleg der Post die Firma der Beklagten aufgrund eines Schreibfehlers handschriftlich unzutreffend mit „D...“ vermerkt ist. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es auf dem maschinellen Adressaufkleber auf der für die Beklagten bestimmten Sendung ebenfalls zu einem derartigen Schreibfehler gekommen ist. Allein durch den handschriftlichen Schreibfehler auf dem Einlieferungsbeleg ist die Identität der Zustellungsadressaten nicht in Frage gestellt worden; eine Verwechslungsgefahr (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1187) bestand angesichts der Geringfügig- und Offensichtlichkeit des Fehlers zu keiner Zeit, selbst wenn er sich auch auf dem Adressaufkleber befunden hätte.
b)
55 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hätte es hier - bei Einhaltung der Voraussetzungen im übrigen - auch keiner Fristbestimmung nach § 339 Abs. 2 ZPO bedurft; die Zustellung durch Aufgabe zur Post wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 263, BGH MDR 1992, 515, BGH NJW 2002, 521), vom Bundesverfassungsgericht gebilligt (NJW 1997, 1772), entgegen vereinzelter Kritik in der Literatur (vgl. Hausmann, IPRax 1988, 140; Roth, IPrax 1990, 90) auch dann als Inlandszustellung angesehen, wenn der Adressat im Ausland wohnt. Daher war auch von vornherein unschädlich, dass das Versäumnisurteil nicht übersetzt war. Im übrigen entschuldigt unzureichende Rechtskenntnis nach der insoweit strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 1989, 1287) auch eine ausländische Partei grundsätzlich nicht; denn auch Ausländern ist es zumutbar, Anstrengungen zu unternehmen, um sich über den Inhalt ihnen zugestellter, amtlicher Schriftstücke Gewissheit zu verschaffen. Dies gilt vor allem auch angesichts dessen, dass die Klage und die gerichtliche Verfügung zum Verfahrensgang vom 03.02.2009 mit den Aufforderungen zur Verteidigung und Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten förmlich mit Übersetzung zugestellt worden waren. Dementsprechend muss ein im Ausland lebender Rechtsmittelführer selbst für die Einhaltung der Einlegungs- oder Begründungsfristen sorgen.
c)
56 
Für die Ingangsetzung der Einspruchsfrist unerheblich wäre dabei, wenn das Versäumnisurteil möglicherweise ohne den seit 2005 vorgeschriebenen Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit, das zuständige Gericht und die einzuhaltende Frist und Form (§ 338 S. 2 ZPO) übersandt worden wäre. Eine unterbliebene Belehrung hindert nur die Ingangsetzung der Einspruchsbegründungsfrist, nicht jedoch die der Einspruchsfrist (ganz h.M., vgl. OLG Hamm OLGR Hamm 2008, 157 m.w.N.). Im übrigen ist eine Belehrung über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die Versäumnisurteile ausweislich des Aktenvermerks der Urkundsbeamtin vom 10.11.2009 auf dem Versäumnisurteil (Bl. 60 d.A.) - „Ausf. an Bekl. + RMB - Aufgabe zur Post“ - der Sendung beigefügt worden.
d)
57 
Dem Erlass eines Versäumnisurteils stand hier auch die Antragsermäßigung im Schriftsatz vom 05.10.2009 nicht entgegen, da hierauf § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH MDR 2010, 1340).
3.
58 
Eine Wiedereinsetzung nach Art. 16 Abs. 1 HZÜ in die versäumte Einspruchsfrist kommt nicht in Betracht. Die Beklagten haben - unabhängig von einem Wiedereinsetzungsgrund - bereits die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO versäumt. Gem. § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Die Frist beginnt, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat, dass die fristgebundene Prozesshandlung versäumt ist oder dies bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen (BGH NJW-RR 2005, 76, Hüßtege in Thomas/Putzo, 29. Aufl., § 234 Rdn. 5). Hier sind beide Beklagten unstreitig mit e-mail (B 13/B 15) bereits am 31.12.2009 an ihre früheren Prozessbevollmächtigten herangetreten. Beigefügt waren dieser ersten Kontaktaufnahme einige Fragen der Beklagten und eine Schilderung der bisherigen Prozessgeschichte (s. vollständig vorgelegte e-mail B 15 mit Übersetzung des chinesischen Textes ins englische). Dort haben die Beklagten ausdrücklich geschildert, dass das Gericht in Stuttgart ein „default judgment“ (= Versäumnisurteil) erließ, wonach die Beklagte Ziff. 1 an die Klägerin 684.277,88 EUR (richtig: 651.653,88 EUR) sowie Kosten in Höhe von 2.197, 60 EUR (richtig: 18.240, 80 EUR, s. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.12.2009 , Bl. 70 d.A.) zu bezahlen habe. Die Beklagten haben das Versäumnisurteil damit tatsächlich erhalten und spätestens am 31.12.2009 Kenntnis davon erlangt, dass gegen sie ein Titel ergangen war, aus dem gegen sie vollstreckt wurde, und gegen den ggf. fristgebundene Rechtsmittel einzulegen bzw. offensichtlich bereits versäumt waren. Auf den Zeitpunkt der vollständigen Unterrichtung der Anwälte am 07.01.2009 (unter Übersendung des erhaltenen Versäumnisurteils) kommt es daher nicht an: Nachdem die damaligen Anwälte jedenfalls bereits am 31.12.2009 von den Beklagten um Rechtsrat gebeten wurden, durfte bei der zu erwartenden Sorgfalt für den gebotenen Wiedereinsetzungsantrag der Beginn der Zweiwochenfrist nicht erst ab dem 07.01.2010 berechnet werden. Den Beklagten hatte es sich, wie sich aus der Anlage zur e-mail B 15 ergibt, ohne weiteres spätestens am 31.12.2009 selbst erschlossen, dass gegen sie ein Versäumnisurteil in Höhe von über 600.000 EUR ergangen war.
B.
59 
Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (BGBl. 1977 II, S. 1453) (HZÜ) zur Feststellung ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks kommt entgegen der Ansicht der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht in Betracht, weil die Beklagten sich in 1. Instanz insbes. mit den Schriftsätzen vom 21. Januar 2010 und vom 22. März 2010 auf das Verfahren auch sachlich eingelassen haben (vgl. BGHZ 98, 263).
60 
Daher wurde den Beklagten rechtliches Gehör, das Art. 15 Abs. 1 HZÜ sicherstellen will, in vollem Umfang gewährt. Auch bedürfen - wie dargelegt - die Zustellungsfragen keiner weiteren Aufklärung.
III.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
62 
Die Revision wird zugelassen.
63 
Der Bundesgerichtshof hat sich noch nicht mit der Frage von grundsätzlicher Bedeutung befasst, ob die Nichtzustellung von Anlagen neben der Klageschrift der Anwendung von § 184 ZPO entgegensteht, weil dann kein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, des weiteren nicht mit der ebenfalls grundsätzlichen Frage, ob die Anlagen im einzelnen dann nicht zugestellt werden müssen, wenn diese gegenüber dem vorprozessualen Schriftverkehr der Parteien keine wesentlichen neuen Informationen enthalten und sich daher bei Übersendung der Anlagen die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagtenseite nicht verbessert hätten. Die vom Bundesgerichtshof zu verwandten Fragen in der Entscheidung vom 21.12.2006 (VII ZR 164/05, NJW 2007, 775) vertretene Ansicht wird in der Literatur teilweise kritisch gesehen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

20
bb) Durch die Veranlassung einer nochmaligen Zustellung konnte die Geschäftsstelle die Rechtswirkungen der bereits erfolgten Zustellung nicht mehr rückgängig machen. Denn jedenfalls nach der erfolgreichen Zustellung liegt es nicht mehr in der Hand der Geschäftsstelle, die Wirkungen der Zustellung zu beseitigen und diese durch eine erneute Zustellung zu ersetzen.