Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10

bei uns veröffentlicht am28.06.2011
vorgehend
Landgericht Leipzig, 2 O 1780/08, 27.03.2009
Oberlandesgericht Dresden, 6 U 605/09, 14.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes
URTEIL
VI ZR 194/10 Verkündet am:
28. Juni 2011
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang
BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Das klagende Land macht gegen den Beklagten aus nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend.
2
Am 23. März 2004 wurde F. G. (im Folgenden: Geschädigter) als Sohn des Beklagten und dessen damaliger Ehefrau geboren. Im April 2004 trennten sich die Ehegatten, kamen jedoch überein, aus finanziellen Gründen weiterhin mit ihrem Sohn in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Der Geschädigte wurde zwar überwiegend von seiner Mutter betreut, jedoch übernahm der Beklagte jedes zweite Wochenende die alleinige Betreuung. Die elterliche Sorge stand den Ehegatten weiterhin gemeinsam zu. Am 31. Juli 2004 betreute der Beklagte den Geschädigten allein. Als der Geschädigte über einen längeren Zeitraum hinweg laut und anhaltend geschrieen hatte und mehrere Versuche, ihn zu beruhigen , fehlgeschlagen waren, schüttelte der Beklagte ihn so heftig, dass sich der Kopf des damals vier Monate alten Kindes unkontrolliert hin- und herbewegte. Dabei erlitt der Geschädigte ein Schütteltrauma mit der Folge, dass er dauerhaft halbseitig gelähmt sowie geistig zurückgeblieben sein wird und maximal den Entwicklungsstand eines zwei- bis vierjährigen Kindes erreichen kann. Im Strafverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Das klagende Land erbrachte ab 1. Oktober 2006 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
3
Das klagende Land hat den Beklagten auf Zahlung von 16.568,36 €, Feststellung der künftigen Ersatzpflicht und Feststellung, dass es sich um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gemäß § 823 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 4, 5 OEG, § 81a BVG zu. Der Geschädigte habe durch einen vor- sätzlichen rechtswidrigen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Der Beklagte habe die detaillierten Feststellungen, die dem gegen ihn ergangenen Strafurteil zugrunde lagen, nicht qualifiziert bestritten. Das klagende Land habe als Kostenträger bisher Leistungen in Höhe von 16.568,36 € erbracht. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB des Geschädigten gegen den Beklagten sei gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG auf das klagende Land übergegangen. Dem Anspruchsübergang stehe das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht entgegen. Diese Vorschrift sei zumindest bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung der vorsätzlichen Tatbegehung mangels planwidriger Regelungslücke nicht auf den Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG analog anzuwenden. Hier liege eine vorsätzliche Tatbegehung vor. Zudem habe der Beklagte mit dem Geschädigten im Tatzeitpunkt nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Der Beklagte habe sich vier Monate vor dem streitgegenständlichen Vorfall von seiner damaligen Ehefrau und Mutter des Geschädigten getrennt. Sie seien sich so weit wie möglich aus dem Weg gegangen. Dass tägliche Dinge des Haushalts gemeinsam erledigt worden seien, ändere hieran nichts.

II.

5
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht Stand. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 223 Abs. 1, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zusteht. Die Revision nimmt weiter hin, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des klagenden Landes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angenommen hat.
7
2. Mit Erfolg rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht eine analoge Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X auf den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG abgelehnt hat.
8
In der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X auch in diesem Fall gilt (Dahm, Die Sozialversicherung 2002, 119, 121; Fehl in Fehl/Förster/Leisner/Sailer, Soziales Entschädigungsrecht , 7. Aufl., § 81a BVG Rn. 4; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess , 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 156; Heinz, OEG, 2007, Teil F Rn. 36 f.; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 6. Aufl., § 81a BVG Anm. 4 [Stand: Dezember 2006]; vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 34 Rn. 19, wonach entweder § 116 Abs. 6 SGB X oder § 86 Abs. 3 VVG analog anzuwenden sei; a.A. Doering-Striening, Die Versagung von Opferentschädigungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 OEG, 1988, S. 327 ff.).
9
Diese Ansicht ist zutreffend.
10
a) Im Ausgangspunkt ist zu beachten, dass die Anwendung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Regressansprüchen aufgrund erbrachter Versicherungsleistungen oder der Leistungen sonstiger Drittleistungsträger auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75, VersR 1977, 149, 150; Greger, aaO, § 32 Rn. 73; vgl. auch Verkehrsgerichtstag 2007 in Goslar, Arbeitskreis 1, Empfehlung 1). Dieser fand seinen Ausdruck zunächst nur in § 67 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsvertrag (RGBl. S. 263; VVG a.F.).
Eine entsprechende Regelung fehlte im Sozialversicherungsrecht, solange der den Regress ermöglichende Forderungsübergang in § 1542 RVO geregelt war. Gleichwohl hat der erkennende Senat entschieden, dass dieser Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherung gilt (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 82 ff.; vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, 1979, 256, 257; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, VersR 1980, 644; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526, 527). Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 VVG a.F. war, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird. Dabei ist davon auszugehen , dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (vgl. Senatsurteile, vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 83; vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84, VersR 1986, 333, 334; vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 f.; BGH, Urteile vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 45 unter Hinweis auf die amtl. Begründung zu § 67, RT-Drucks., 11. Legislaturperiode, II. Session Nr. 22, S. 127, abgedruckt bei Gerhard/Hagen, VVG S. 312; vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, BGHZ
180, 272, 275 Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09, FamRZ 2010, 2050 Rn. 47 ff.).
11
b) § 116 Abs. 6 SGB X, der erst für Schadensfälle ab dem 30. Juni 1983 gilt, normiert diese Rechtsprechung für den Bereich des Sozialgesetzbuchs. Die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, in dieser Vorschrift die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsgrundsätze zur Geltung zu bringen, nach denen der Forderungsübergang gemäß § 1542 RVO a.F. bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige , die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 mit Hinweis auf BT-Drucks. 9/95 S. 28; vgl. ferner Fenn, Zentralblatt für Sozialversicherung , Sozialhilfe und Versorgung 1983, 107, 112 f.).
12
Schon deshalb kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts daraus , dass eine entsprechende ausdrückliche Regelung bei Forderungsübergängen , die außerhalb des Sozialgesetzbuchs geregelt sind, fehlt, nicht geschlossen werden, es fehle eine planwidrige Regelungslücke, welche die Anwendung des Familienprivilegs verbietet. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung kann ersichtlich auch darauf beruhen, dass die Frage der Anwendbarkeit des Familienprivilegs im Gesetzgebungsverfahren nicht bedacht worden ist (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1976 - VI ZR 60/75, BGHZ 66, 104, 105 f.; vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287), wie dies während der Geltung des § 1542 RVO a.F. der Fall war.
13
Dementsprechend hat der erkennende Senat den in § 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 3 VVG) und § 116 Abs. 6 SGB X normierten Rechtsgedanken auch bei den in § 4 LFZG geregelten Forderungsübergängen angewendet (Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 60/75, BGHZ 66, 104, 105 f.; ebenso zu § 6 EFZG: OLG Dresden, VersR 2001, 1035, 1036). Dementsprechend wird das Familienprivileg zutreffend auch auf den Anspruchsübergang nach § 76 BBG (§ 87a BBG a.F.) und nach den entsprechenden Landesgesetzen angewendet (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1965 - VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 77 ff.; OLG Nürnberg, NZV 2009, 287 zu Art. 96 BayBG; Groß, DAR 1999, 337, 344; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 167; Lange/Schiemann, Schadensersatz , 3. Aufl., S. 746).
14
c) Dass der Gesetzgeber die Anwendung des Familienprivilegs bei Forderungsübergängen im Bereich des Opferentschädigungsgesetzes habe ausschließen wollen, ist nicht ersichtlich.
15
aa) Schon die Verweisung des § 5 OEG auf § 81a BVG deutet darauf hin, dass eine Anwendung des Familienprivilegs auch hier geboten ist. Gemäß § 81a Abs. 1 Satz 3 BVG kann der Übergang des Anspruchs nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Dies entspricht der Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass bereits diese Bestimmung die Haftungsprivilegierung von Familien- bzw. Haushaltsangehörigen nahelegt, weil darin der Normzweck zum Ausdruck kommt, den Regress zu verhindern, wenn dadurch der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte selbst in Mitleidenschaft gezogen wird (MünchKommVVG /Möller/Segger, 2010, Rn. 171, 186).
16
bb) Die Gesetzesbegründung zu § 5 OEG vom 11. Mai 1976 (BGBl. I S. 1181) befasst sich nicht mit der Frage des Familienprivilegs (vgl. BT-Drucks. 7/2506, S. 17). § 116 Abs. 6 SGB X konnte hier indes schon deshalb nicht erwähnt werden, weil die Regelung erst mit dem Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - am 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) und damit zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wurde. Dass auf den Rechtsgedanken des § 67 Abs. 2 VVG a.F. nicht sollte zurückgegriffen werden dürfen, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.
17
Zwar hat der Gesetzgeber bei Erlass des Opferentschädigungsgesetzes angenommen, die Frage, inwieweit übergegangene Ansprüche gegen den Schädiger gestundet oder niedergeschlagen werden können, richte sich nach § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) in der vom 1. Januar 1976 an geltenden Fassung (vgl. Neubekanntmachung vom 6. Mai 1976, BGBl. I S. 1169) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (BT-Drucks. 7/2506 S. 17; Schulz-Lüke/Wolf, Gewalttaten und Opferentschädigung, 1977, § 5 OEG Rn. 1). § 47 Abs. 4 KOVVfG sah vor, dass die Rückerstattungsschuld nur erlassen werden kann, wenn die Rückerstattung eine besondere Härte für den Rückerstattungspflichtigen bedeuten würde oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen würden. Jedoch betrifft diese Vorschrift unmittelbar nur die Rückforderung gegenüber dem Versorgungsempfänger und nicht Ansprüche gegen den Schädiger aus übergegangenem Recht. § 47 KOVVfG wurde durch Art. II § 16 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 1496) gestrichen, weil §§ 48, 66 SGB X an seine Stelle getreten sind (BT-Drucks. 8/2034, S. 40). Diese Vorschriften enthalten die dem früheren § 47 Abs. 4 KOVVfG entsprechende Regelung nicht mehr. Deswegen steht der Hinweis des Gesetzgebers auf § 47 KOVVfG der Anwendung des Familienprivilegs jedenfalls heute nicht mehr entgegen.
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Weiter wurde erwogen, etwaigen Härtefällen durch die Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften (vgl. § 59 Abs. 1 BHO und die entsprechenden Vorschriften der Länder) zu begegnen, die eine Stundung, eine Niederschlagung und den Erlass der übergegangenen Ansprüche ermöglichen (Scho- reit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 5 Anm. 2 b). Diese allgemeinen Vorschriften, die auf besondere Härtefälle zugeschnitten sind, werden der speziellen dem Familienprivileg zu Grunde liegenden Problematik nicht gerecht.
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cc) Daraus, dass § 81a Abs. 4 BVG die Vorschrift des § 116 Abs. 8 SGB X ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe sich gegen die Anwendung des Familienprivilegs entschieden. § 81a Abs. 4 BVG wurde durch das Gesetz zur Änderung von Erstattungsvorschriften im sozialen Entschädigungsrecht vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1118) eingefügt. Die Gesetzesänderung diente der Minimierung des Verwaltungsaufwands bei der Geltendmachung des übergegangenen Schadensersatzanspruchs (vgl. BR-Drucks.133/95, S. 7). Angesichts dieses begrenzten Zwecks der Gesetzesänderung war der Gesetzgeber nicht veranlasst, den Rückgriff gegen den Schädiger insgesamt in den Blick zu nehmen.
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d) Die Interessenlage, die beim Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X und dem nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. (§ 86 Abs. 3 VVG n.F.) die Anwendung des Familienprivilegs rechtfertigt, besteht in vergleichbarer Weise bei dem Anspruchsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG.
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aa) Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X knüpft ebenso wie die des § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VVG) an die Verpflichtung des Sozialleistungsträgers bzw. Versicherers an, aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen erbringen zu müssen, die mit dem vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287 f.). Die Zession soll bewirken, dass der Sozialleistungsträger bzw. Versicherer, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff neh- men kann; der Schädiger soll durch die Versicherungs- bzw. Sozialleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden (Senatsurteile vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 288; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f.). Von dieser Regel besteht gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 Abs. 2 VVG) bei der Schädigung eines Familien - bzw. Haushaltsangehörigen aus den oben angesprochenen Gründen eine Ausnahme. Die Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten mit Familienbzw. Haushaltsangehörigen über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichtigen in Widerspruch zu der wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Geschädigten sollen vermieden werden.
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bb) Diese Erwägungen treffen auch auf den Anspruchsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG zu. Auch dieser Forderungsübergang soll dem Versorgungsträger den Regress beim Schädiger hinsichtlich der Belastung mit Leistungen ermöglichen, die mit dem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger deckungsgleich sind (Senatsurteile vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94, VersR 1995, 600, 602; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 227/06, VersR 2008, 275 Rn. 10). Der Anspruchsübergang gemäß § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG setzt ebenso wie der nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X und der nach § 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 Abs. 2 VVG) die sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch und der zu erbringenden Sozialleistung voraus (vgl. Geigel/Plagemann, 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 156; Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl., § 5 Rn. 8; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 6. Aufl., § 81a BVG Anm. 4 [Stand: Dezember 2006]). Der Zweck des Familienprivilegs, Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen zu vermeiden, hat bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch Bedeutung, soweit es um den Forderungsübergang wegen nach dem Opferentschädigungsgesetz erbrachter Leistungen geht. Die Gefahr, dass der Geschädigte durch den Regress des Leistungsträgers bei dem Familienangehörigen den Vorteil der Leistung wieder verliert, besteht hier ebenso. Denn der schädigende Vater und das geschädigte Kind sind zumindest durch die bestehende Unterhaltspflicht des Vaters auf Dauer wirtschaftlich verbunden, so dass der Regress zu einer mittelbaren Schädigung des Kindes führen kann. Ob es dazu im Einzelfall tatsächlich kommt, ist unerheblich. Das Familienprivileg wirkt generell; es greift selbst dann, wenn eine Haftpflichtversicherung des Schädigers besteht, die für den Schaden aufkommen müsste (Senatsurteil vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 84; BGH, Urteil vom 24. September 1969 - IV ZR 776/68, BGHZ 52, 350, 355).
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cc) Die Anwendung des Familienprivilegs kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Versorgungsanspruch sei gegenüber dem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger subsidiär (vgl. BT-Drucks. 7/4614, S. 4). Zwar hat der Senat für nachrangige (vgl. § 2 SGB XII) Sozialleistungen eine analoge Anwendung des Familienprivilegs abgelehnt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1983 - VI ZR 184/81, VersR 1983, 989, 990 für die Jugendhilfe; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 195 f. für Sozialhilfe hinsichtlich des Übergangs des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer; Lange /Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 722). Die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sind jedoch nicht in diesem Sinne nachrangig. Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch dem Geschädigten einen vollen Ausgleich des durch die Tat erlittenen Schadens gewährt und das Bedürfnis einer Entschädigung deshalb vor allem dann besteht, wenn der Schadensersatzanspruch nicht durchgesetzt werden kann, weil der Täter unbekannt oder nicht leistungsfähig ist (vgl. BTDrucks. 7/2506, S. 8). Der Gesetzgeber hat jedoch die Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz entsprechend dem Leistungssystem des Bundes- versorgungsgesetzes ausgestaltet (BT-Drucks. 7/2506, S. 10 f.). Hierbei handelt es sich, anders als bei der Sozialhilfe, nicht um nachrangige Sozialleistungen.
24
dd) Schließlich steht der Anwendung des Familienprivilegs auch nicht der im Gesetzgebungsverfahren zum Opferentschädigungsgesetz zum Ausdruck gebrachte Wille entgegen, den Straftäter nicht unbillig zu begünstigen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit vorgesehen, Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 OEG zu versagen, wenn sie im Ergebnis auch dem Täter zugute kommen (vgl. Schulz-Lüke/Wolf, OEG, 1977, § 2 Rn. 5), was insbesondere bei Straftaten zwischen Angehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, der Fall sein kann (BR-Drucks. 352/74, S. 5 f.; Rundschreiben des BMA vom 28. Februar 1977 - VI a 2 - 5172.1 - 691/76, VdKMitt. 1977, 285 f.; vgl. BSG, Urteile vom 23. Oktober 1985 - 9a RVg 4/83, BSGE 59, 40, 44; vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 6/97 R, BSGE 83, 62, 66; vom 29. März 2007 - B 9a VG 2/05 R, BSGE 98, 178 Rn. 16; Kunz/Zellner/Gelhausen/Weiner, OEG, 5. Aufl., § 2 Rn. 35; kritisch zu diesem Ausschlussgrund Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 2 Rn. 29 ff.). Um die Täter von Gewalttaten nicht ungerechtfertigt zu entlasten , hat der Gesetzgeber den Anspruchsübergang gemäß § 5 OEG vorgesehen (BT-Drucks. 7/4614, S. 4; Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 5 Rn. 2; vgl. Behm, SGb 1985, 363, 369; Doering-Striening, Die Versagung von Opferentschädigungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 OEG, 1988, S. 323). Nach früherer Verwaltungspraxis war bei einer Körperverletzung unter Familienangehörigen die Entschädigung zu versagen, wenn der Geschädigte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebte und der Regress nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG nicht zu realisieren war (Rundschreiben des BMA vom 28. Februar 1977 - VI a 2 - 5172.1 - 691/76, VdKMitt. 1977, 285 f.). Dies spricht jedoch nicht entscheidend gegen die Anwendung des Familienprivilegs auf den Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG. Auch der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X soll verhindern, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt wird (Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f. mwN). Dennoch räumt der Gesetzgeber in dieser Konstellation unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 6 SGB X dem Schutz des Familienfriedens und dem Interesse des Geschädigten , durch den Regressanspruch nicht mittelbar belastet zu werden, Vorrang ein gegenüber dem Interesse der Versichertengemeinschaft am Rückgriff gegen den haftenden Schädiger und nimmt eine Besserstellung des Schädigers in Kauf. Im Fall des Anspruchsübergangs nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG besteht eine vergleichbare Interessenlage. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte vom Rückgriff der gesetzlichen Krankenkasse und Pflegeversicherung verschont bleiben soll (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21. April 2010 - 13 U 775/09, n.v., betreffend die Klage der Krankenkasse, die Leistungen an den Geschädigten erbracht hat, gegen den Beklagten), während er wegen desselben Vorfalls dem Regressanspruch des klagenden Landes ausgesetzt sein soll.
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3. Die Revision wendet sich ebenfalls mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit dem Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt.
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a) Eine häusliche Gemeinschaft nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X besteht , wenn die Angehörigen für eine gewisse Dauer ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben und eine gemeinsame Wirtschaftsführung betreiben (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, VersR 1980, 644, 645; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 79; Giese in Giese/Wahrendorf, SGB X, § 116 Rn. 8.1 [Stand: Oktober 2004]; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Kater, § 116 SGB X Rn. 247 [Stand: Januar 2010]; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, § 116 Rn. 47 [Stand: Februar 2010]; Plagemann in v. Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch , 4. Aufl., § 9 Rn. 38; v. Wulffen/Biereborn, SGB X, 7. Aufl., § 116 Rn. 36). Sogar Ehegatten, die innerhalb der ehelichen Wohnung im Sinne des Scheidungsrechts getrennt leben (vgl. § 1567 Abs. 1 BGB), bilden unter Umständen noch eine häusliche Gemeinschaft (so Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess , 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 79). Auf die Trennung der Ehegatten kommt es hier indes nicht entscheidend an. Denn die Trennung der Ehegatten hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein gemeinsames minderjähriges Kind nur noch mit dem Elternteil eine häusliche Gemeinschaft bildet, der es überwiegend betreut. Art. 6 Abs. 1 GG schützt nämlich die Familie als tatsächliche Lebens - und Erziehungsgemeinschaft von Kindern und Eltern. Lebt ein Kind nicht mit beiden Elternteilen zusammen, weil diese sich getrennt haben, hat es zwei Familien, wenn beide Elternteile trotz ihres Getrenntlebens tatsächlich für das Kind Verantwortung tragen (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09, FamRZ 2010, 2050 Rn. 59). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die getrennt lebenden Ehegatten weiterhin mit ihrem Kind in der ehelichen Wohnung leben.
27
b) Nach diesen Grundsätzen bestand auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine häusliche Gemeinschaft. Der Beklagte und der Geschädigte hatten ihren räumlichen Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung. Der Beklagte übernahm teilweise die Betreuung des Geschädigten. Mithin bestand zwischen ihnen eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (so zutreffend OLG Dresden, Urteil vom 21. April 2010 - 13 U 775/09, aaO).
28
4. Schließlich kann die Anwendung des Familienprivilegs nach den bisherigen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt.
29
a) Der die Anwendung des Familienprivilegs ausschließende Vorsatz muss sich bei einem Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG auf die Schadensfolge beziehen, die die Leistungspflicht des Versorgungsträgers auslöst.
30
aa) Bei Anspruchsübergängen, für die das Familienprivileg gilt, ist dieses nur bei einem auf die Schadensfolge gerichteten Vorsatz ausgeschlossen. Hinsichtlich § 67 Abs. 2 VVG a.F. und dem geltenden § 86 Abs. 3 VVG ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, wonach der Anspruch übergeht bzw. nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Angehörige bzw. die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schädiger lebende Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Auch nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, der den Forderungsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige ausschließt, geht der Schadensersatzanspruch nur über, wenn der Schädiger vorsätzlich in Bezug auf die Schadensfolge handelt (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84, VersR 1986, 233, 235; OLG Koblenz, Urteil vom 10. September 2001 - 12 U 2006/99, VersR 2002, 1579; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 167; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 30 Rn. 83; Giese in Giese/Wahrendorf, SGB X, § 116 Rn. 8.1 [Stand: Oktober 2004]; MünchKomm-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 499; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, § 116 Rn. 45 [Stand: Juli 2008]; Palandt /Grüneberg, BGB, 70. Aufl., vor § 249 Rn. 125; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 190). Auch im Rahmen des § 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 3 VVG) muss sich der Vorsatz auf die Herbeiführung des Schadens beziehen (Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84, VersR 1986, 233, 235; BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59, VersR 1961, 1077, 1078; Kloth/Neuhaus in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK VVG, 2. Aufl., § 86 Rn. 53; MünchKomm-VVG/Möller/Segger, 2010, § 86 Rn. 198; Römer /Langheid, VVG, 2. Aufl., § 67 Rn. 55; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 86 Rn. 52; Voit in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 86 Rn. 181).
31
bb) Die Gründe, die für den Ausschluss des Familienprivilegs Vorsatz hinsichtlich der Schadensfolgen verlangen, gelten bei dem hier in Rede stehenden Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG entsprechend.
32
Der Zweck des Ausschlusses des Familienprivilegs bei vorsätzlichem Handeln besteht im Wesentlichen aus zwei zusammenhängenden Erwägungen: Zum einen soll der Gefahr einer Kollusion zwischen Schädiger und geschädigtem Familienmitglied vorgebeugt werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 6. Februar 1987 - 1 U 66/86, NJW-RR 1987, 1174, 1175; BT-Drucks. 9/95, S. 28; v. Wulffen/Bieresborn, SGB X, 7. Aufl., § 116 Rn. 34). Zum anderen wird das Erfordernis eines auf die Schadensfolge bezogenen Vorsatzes damit begründet , dass die Leistungspflicht des Versicherers bzw. des Sozialleistungsträgers , für die letztlich die Versichertengemeinschaft aufkommen muss, bei vorsätzlichem Handeln in besonders vorwerfbarer Weise herbeigeführt wurde. In diesem Fall sollen eine unangemessene Besserstellung des Familienverbands des Schädigers vermieden und der Regress zu Gunsten der Versichertengemeinschaft ermöglicht werden (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84, VersR 1986, 233, 235; Giese in Giese/Wahrendorf, SGB X, § 116 Rn. 8.1 [Stand: Oktober 2004]; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht /Kater, § 116 SGB X Rn. 249; Künell, VersR 1983, 223, 225). Insoweit stehen der von der Versichertengemeinschaft zu tragende Schädigungsaufwand und die besonders vorwerfbare Weise im Vordergrund, in der der Schädiger diesen Aufwand verursacht hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84, aaO; zu ähnlichen Erwägungen im Bereich der §§ 636, 637 RVO und §§ 104, 105 SGB VII vgl. Senatsurteile vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 330 f.; vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 13 ff.).
33
Diese Erwägungen treffen auch auf den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG zu. Auch hier wird der Zweck des Ausschlusstatbestands erreicht, wenn der Vorsatz die Schadensfolge umfassen muss. Der Ausschlussgrund liegt auch hier darin, dass der Täter einen Schaden , für den infolge der Opferentschädigung die Allgemeinheit aufkommen muss, in besonders vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat, weil er die eingetretenen schweren Schadensfolgen zumindest billigend in Kauf genommen hat.
34
b) Feststellungen zum Vorsatz des Beklagten hinsichtlich der Schadensfolgen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, dies unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Landgerichts und des Parteivortrags auch in den Rechtsmittelinstanzen sowie gegebenenfalls erheblicher Beweisantritte nachzuholen. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.03.2009 - 2 O 1780/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.10.2009 - 6 U 605/09 -

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

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(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 1 Anspruch auf Versorgung


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 67 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 226 Schwere Körperverletzung


(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nic

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen


(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschaden

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 59 Veränderung von Ansprüchen


(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemess

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(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1567 Getrenntleben


(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr,

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte


Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit au

Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 2 Versagungsgründe


(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auc

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Opferentschädigungsgesetz - OEG | § 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche


Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und d

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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit die Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 nichts Abweichendes regeln.

(2) Für die Entscheidung über einen bis einschließlich 19. Dezember 2019 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach § 1 ist bis zum 30. Juni 2020 dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Ab dem 1. Juli 2020 ist für die Entscheidung dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Für eine berechtigte Person, die am 19. Dezember 2019 bereits Leistungen nach § 1 erhält, und in den Fällen nach Absatz 2 Satz 1, in denen Leistungen nach § 1 gewährt werden, ist bis zum 31. Dezember 2020 das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist; dies gilt auch, wenn Anträge auf zusätzliche Leistungen gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2021 ist dasjenige Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die leistungsberechtigte Person im Sinne des Satzes 1 ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 1 Feststellungen zu dem Ort der Schädigung nicht möglich, so ist das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(5) Haben berechtigte Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 bleibt das nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmte Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, wenn der Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt nach der Schädigung ins Ausland verlegt wird.

(6) Wenn der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte und eine Feststellung, in welchem Land die Schädigung eingetreten ist, nicht möglich ist, trägt der Bund die Kosten der Versorgung. Das Gleiche gilt, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff, einem deutschen Luftfahrzeug oder an einem Ort im Ausland eingetreten ist.

(7) Der Bund trägt vierzig vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle einer Sachleistung gezahlt werden. Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 22 Prozent der ihnen nach Absatz 1 entstandenen Ausgaben. Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote.

(8) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 160/07 Verkündetam:
22.April2009
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
anwendbar.
BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07 - OLG Naumburg
LG Halle
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin
Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2009

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Klägerin Die begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Regresswege nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
2
Der Zeuge P. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) hielt bei der Klägerin eine Kfz-Vollversicherung (Vollkasko) für einen geleasten Pkw, der bei einem von der Beklagten als Fahrerin verursachten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Im Unfallzeitpunkt stand der Pkw im Eigentum des Leasingunternehmens. Leasingnehmerin und als Halterin eingetragen war eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Versicherungsnehmer war. Diese GmbH hatte den Pkw dem Versicherungsnehmer zur geschäftlichen und privaten Nutzung überlassen. Auf Grund des Versicherungsvertrags zahlte die Klägerin nach rechtskräftiger Verurteilung an den Versicherungsnehmer einen Betrag von 15.906,90 € und nimmt die Beklagte nun in derselben Höhe in Regress.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Leasingunternehmen hätten deswegen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zugestanden, die nach geleisteter Zahlung auf sie, die Klägerin , gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. übergegangen seien.
4
Die Beklagte meint, ein Anspruchsübergang sei nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen, weil sie als Familienangehörige des Versicherungsnehmers , ihres Lebensgefährten, angesehen oder zumindest wie eine solche behandelt werden müsse. Sie beruft sich darauf, dass sie und der Versicherungsnehmer seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führen und ein 1999 geborenes gemeinsames Kind haben, das sie gemeinsam aufziehen. Im Einzelnen behauptet die Beklagte, sie lebe mit dem Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zusammen und übe das Sorgerecht für das Kind mit ihm gemeinsam aus. Der Lebensunterhalt werde seit Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten, ohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen werde. Ein gemeinsam errichtetes Eigenheim sei von beiden gemeinsam finanziert worden und werde aus den gemeinschaftlichen Einkünften abbezahlt. Sie und der Versicherungsnehmer hätten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und Vorsorgevollmachten erteilt. Der Versiche- rungsnehmer habe sie im Rahmen seiner privaten Altersvorsorge als alleinige Bezugsberechtigte eingesetzt.
5
Landgericht Das hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, und ob dem Leasingunternehmen oder dem Versicherungsnehmer Ansprüche gegen die Beklagte zustanden (VersR 2007, 1405). Die Klägerin könne die Beklagte schon deswegen nicht in Regress nehmen, weil diese als Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, deren tatsächliche Voraussetzungen unstreitig vorlägen, zumindest in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. wie eine Familienangehörige des Versicherungsnehmers zu behandeln sei. Da auch eine häusliche Gemeinschaft bestanden und die Beklagte den Verkehrsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe, sei der Übergang eventuell bestehender Ansprüche ausgeschlossen.
8
II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht vollständig stand. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. einen Ausschluss des Forderungsübergangs begründen können. Vom Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer durfte das Berufungsgericht indes nicht ohne Beweisaufnahme ausgehen.
9
1. § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar; sie stehen insoweit "Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschrift gleich.
10
a)Eineinheitlicher Inhalt des Begriffs "Familienangehöriger" lässt sich aus der Gesetzessprache nicht herleiten. Er ist deshalb für jede Regelung mit Blick auf deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu ermitteln (BGHZ 121, 116, 119; 102, 257, 259, jeweils m.w.N.). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer - oder der Versicherte - auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen wird (Senatsurteile vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07 - VersR 2008, 634 Tz. 9; vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 - VersR 1994, 85 unter II 1, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus soll im Interesse des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGHZ 102, 257, 259). Der Begriff des Familienangehörigen i.S. des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist daher nicht auf Eheleute, Verwandte oder Verschwägerte im Rechtssinn beschränkt. Er kann auch Personen umfassen, die ohne familienrechtliche Verbin- dung, sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich , mit anderen in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F. erfordern (BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 unter I 2 a).
11
b) Die Frage, ob § 67 Abs. 2 VVG a.F. auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfassen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
12
In aa) dem vorgenannten Urteil hat der Bundesgerichtshof dies noch ausdrücklich offen gelassen (aaO unter II 2 a aa). Mit Urteil vom 1. Dezember 1987 hat er eine Erstreckung des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SGB X auf die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich abgelehnt, da eine solche Ausdehnung dieser Vorschrift in der praktischen Rechtsanwendung zu Unsicherheiten führen würde, die wegen des nicht nur in der Privatversicherung, sondern auch in der Sozialversicherung besonders großen Bedürfnisses nach Berechenbarkeit und leicht feststellbaren, typisierenden und pauschalierenden Tatbeständen nicht hinnehmbar erschienen. Zwar möchten Sachgründe ausreichen, eine analoge Anwendung des Familienprivilegs auf die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau etwa wegen herausgehobener Ähnlichkeit mit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu begrenzen. Dabei wäre aber eine Eingrenzung auf solche Lebensgemeinschaften geboten, die bereits eine gewisse Verfestigung gefunden hätten, die sich insbesondere in dem Grad der Verknüpfung der Lebenssphären beider Partner und ihrer Anlage auf Dauer ausdrücke. Selbst wenn sich hierfür sachangemessene Maßstäbe finden ließen, müssten diese derart der je- weiligen individuellen, konkreten Lebensgestaltung verbunden sein, dass die hier notwendige typisierende und pauschalierende Ausgrenzung nicht möglich wäre. Abgesehen davon, dass die Betroffenen hierdurch zu Offenbarungen gezwungen würden, die ihren Eigenbereich - wenn nicht sogar ihre Intimsphäre - berühren würden, wäre der Beweiswert ihrer Bekundungen angesichts der Konfliktsituation, in der sie sich befänden, in besonderem Maße fragwürdig (BGHZ 102, 257, 263 f.).
13
Dagegen hat der Bundesgerichtshof die analoge Anwendung anderer Vorschriften auf Partner einer eheähnlichen (Lebens-)Gemeinschaft bejaht, so für das Eintrittsrecht nach § 569a BGB a.F. (BGHZ 121, 116, 121 ff.), die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO a.F. (BGHZ 111, 1, 3 ff.) und das Recht des Inhabers eines dinglichen Wohnrechts zur Aufnahme seiner Familie nach § 1093 Abs. 2 BGB (BGHZ 84, 36, 38 ff.). Die Anwendung der Miteigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften hat er indes verneint (BGHZ 170, 187 Tz. 11 ff.).
14
In bb) der Zeit nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1987 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften Stellung genommen (BVerfGE 112, 50; 106, 166; 87, 234; 82, 6) und dabei bestätigt, dass insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG einer Einbeziehung der Partner in den Schutzbereich von Vorschriften, die den Schutz der "Familie" bezwecken , nicht entgegenstehe (BVerfGE 82, 6, 15). Vielmehr könne wegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehepaaren sogar geboten sein (BVerfGE 112, 50, 67 ff.; 106, 166, 176 ff.). Eine begriffliche Konkretisierung erhielt die "eheähnliche Gemeinschaft" dabei als eine Lebensge- meinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch Bindungen auszeichnet , die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen , also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Dies lasse sich anhand von Indizien feststellen, wie etwa die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (BVerfGE 87, 234, 264 f.). Dieses Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft hat sich durchgesetzt (vgl. etwa BGHZ 121, 116, 124; BVerwGE 98, 195; BSGE 72, 125, 127), in neuerer Zeit allerdings unter der Bezeichnung "nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft" (BGHZ 176, 262 Tz. 25; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - NJW 2008, 443 Tz. 14).
15
cc) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde eine Erweiterung des Schutzes des § 67 Abs. 2 VVG a.F. auf nichteheliche Lebensgemeinschaften bislang überwiegend abgelehnt (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 1381 ff.; OLG Hamm RuS 1999, 470, 471 und VersR 1993, 1513; OLG Frankfurt MDR 1998, 1163, 1164 und VersR 1997, 561 f.; OLG Köln VersR 1991, 1237; OLG München NJW-RR 1988, 34 f.; OLG Schleswig VersR 1979, 669). In einigen Entscheidungen aus jüngerer Zeit ist der Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften - zumindest solche mit Kindern - erweitert worden (OLG Brandenburg VersR 2002, 839, 840 f.; mit entsprechender Tendenz auch OLG Rostock NJW-RR 2008, 694, 695 zu § 116 Abs. 6 SGB X; zuvor bereits LG Potsdam VersR 1997, 93 f.; LG Saarbrücken VersR 1995, 158 f.; AG München FamRZ 1982, 65). Der österreichische OGH hat nichteheliche Lebensgemeinschaften - bestehend aus zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die eine in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft bilden - dagegen schon vor längerer Zeit in den Schutzbereich der inhaltsgleichen österreichischen Vorschrift miteinbezogen (VersR 1989, 830, 831).
16
dd) Auch das Schrifttum spricht sich inzwischen überwiegend für eine solche Einbeziehung aus (Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 67 Rdn. 37; Staudinger/Löhning [2007] Anh zu §§ 1297 ff. Rdn. 255; Staudinger /Strätz [2000] Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 226; MünchKomm-BGB/ Wacke 4. Aufl. Nach § 1302 Rdn. 25; Dahm, NZV 2008, 280 f. [Anmerkung zum Berufungsurteil]; Jahnke, NZV 2008, 57 ff. und MDR 2005, 668, 669; Lang, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 5 unter D 2; Schirmer, DAR 2007, 2, 4 ff. sowie bereits DAR 1988, 289, 292 ff. und ZVersWiss 1988, 139, 168 ff.; Knappmann, VRR 2007, 4 f.; Moritz, JA 2002, 829, 831; Röthel, NZV 2001, 329, 331 f.; Groß, DAR 1999, 337, 339 f.; Kohte, NZV 1991, 89, 92 ff.; Knoche, StAZ 1989, 40, 41 f. und MDR 1988, 743 ff; Striewe, NJW 1988, 1093 f. zu § 116 Abs. 6 SGB X: Bieresborn in von Wulfen, SGB X 5. Aufl. § 116 Rdn. 35; Schmalz in SchroederPrintzen , SGB X 3. Aufl. § 116 Rdn. 35; a.A.: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rdn. 51; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. VVG § 67 Rdn. 52; Plagemann, EWiR 1988, 503 f.; Bosch, VersR 1989, 1327 f. und FamRZ 1988, 394 ff.; Weber, DAR 1985, 1, 4 ff.; Gotthart, FamRZ 1980, 17 ff.; zu § 116 Abs. 6 SGB X: Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 24. Aufl. 30. Kapitel Rdn. 78; Pickel, SGB X [April 1995] § 116 SGB X Rdn. 71). Eine Einbeziehung empfohlen haben auch der 57. Deutsche Juristentag (Beschlüsse abgedruckt in NJW 1988, 2998 unter III 15b, zu § 116 Abs. 6 SGB X) und der 45. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2007 (Empfehlung Nr. 1 des Arbeitskreises I).

17
c) Mit dem Berufungsgericht und dem überwiegenden Teil des neueren Schrifttums hält der Senat eine Erstreckung des Schutzbereichs des § 67 Abs. 2 VVG auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, wie sie durch die genannte Rechtsprechung (insbesondere BVerfGE 87, 234, 264 f.) konkretisiert wurden, in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a.F. für sowohl zulässig als auch geboten. Die Vorschrift ist insofern inhaltsgleich mit § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (vgl. BGHZ 102, 257, 259; BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 unter I 1). Der für die Entscheidung BGHZ 102, 257 tragenden Auffassung , nichtehelichen Lebensgemeinschaften das Familienprivileg wegen Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten versagen zu müssen, schließt sich der Senat nicht an. Der für die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X primär zuständige VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daran ebenfalls nicht mehr festhalten zu wollen.
18
aa) Offenbleiben kann, ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schon im Wortsinne als Familienangehörige begriffen werden können (ebenso BGHZ 84, 36, 38; dies verneinend BGHZ 121, 116, 119; 111, 1, 4 f.; 102, 257, 261). Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordert zumindest eine analoge Anwendung. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft , für die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung prägende Merkmale sind, trifft die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften kann durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen in gleicher Weise gestört werden wie bei Ehegatten. Eine - im Wege der Analogie auszufüllende - Gesetzeslücke ist hier anzunehmen, weil der historische Gesetz- geber des VVG im Jahr 1908 nicht vorhersehen konnte, in welchem Ausmaß nichteheliche Lebensgemeinschaften in späteren Zeiten praktiziert und weithin respektiert werden würden (vgl. BGHZ aaO). Die tatsächliche und rechtliche Entwicklung hat die ursprünglich vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen (vgl. BVerfGE 82, 6, 12). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 116 Abs. 6 SGB X im Jahr 1983 die Frage der Einbeziehung eheähnlicher Gemeinschaften sehenden Auges nicht aufgegriffen hat, obwohl die diesbezügliche soziale und juristische Problematik zu diesem Zeitpunkt bereits in der Diskussion war (vgl. BGHZ 102, 257, 261 f.). Verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse, die für oder gegen eine Einbeziehung sprächen, lassen sich diesem Schweigen nicht entnehmen, weshalb jedenfalls die Möglichkeit einer analogen Anwendung offen blieb (ebenso BGHZ aaO S. 262). Der Gesetzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG hat durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n.F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten war; die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen (BT-Drucks. 16/3945 S. 82).
19
bb) Höherrangiges Recht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG, steht einer Einbeziehung nicht entgegen. Der Institutionsschutz von Ehe und Familie verpflichtet nicht dazu, nichtehelichen Lebensgemeinschaften jedwede rechtliche Anerkennung zu versagen und sie - etwa durch Entziehung ihrer materiellen Grundlagen - zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 82, 6, 15; 9, 20, 34 f.).
20
Die Abgrenzungsschwierigkeiten, die für die Entscheidung BGHZ 102, 259 noch ausschlaggebend waren, können mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die weite Akzeptanz des darin herausgearbeiteten Begriffs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als ausgeräumt betrachtet werden. Zumindest Gemeinschaften dieser Art verdienen auch den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F.. Beweiserhebungen , die die Privatsphäre der Beteiligten wesentlich stärker berühren könnten als etwa bei der Prüfung des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft, sind nicht erforderlich. Wie auch in anderen Fallgestaltungen , in denen Zeugen ein eigenes Interesse an der Entscheidung des Rechtsstreits haben können, ist hinzunehmen, dass der Beweiswert etwa der Angaben des Partners wegen einer möglichen Konfliktsituation zweifelhaft sein kann. Dem ist im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO entsprechend Rechnung zu tragen.
21
2.Die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durfte das Berufungsgericht nach dem Streitstand allerdings nicht als gegeben erachten.
22
a) Das Berufungsurteil enthält im unstreitigen Teil des Tatbestands die Feststellungen, dass der Versicherungsnehmer der Lebensgefährte der Beklagten sei, mit dieser seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führe und ein im Jahr 1999 geborenes gemeinsames Kind aufziehe. Dabei handelt es sich lediglich um einzelne - wenn auch bedeutsame - Indizien für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Umstände genügen jedoch für sich allein nicht, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der genannten Definition annehmen zu können. Insbesondere fehlt jegliche Feststellung zur gemeinsamen Mittelaufbringung und Mittelverwendung, die aber gerade für den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausschlaggebend ist. Zwar hat die Beklagte diesbezüglich Tatsachen behauptet, die die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigen könnten, und hierfür Beweis angeboten. So hat sie insbesondere ausgeführt, bereits seit dem Jahr 1989 einen gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer zu führen, der von Beginn an gemeinschaftlich aus den Einkommen beider Lebensgefährten finanziert werde, die wirtschaftlich nicht getrennt würden. Zudem hätten sie bereits im Jahr 1997 ein gemeinsames Darlehen zur Finanzierung eines gemeinsamen Eigenheims aufgenommen, das gemeinsam zurückgezahlt werde. Hätte sich das Berufungsgericht auf diese Indizien stützen dürfen, so hätte es im Rahmen einer Gesamtwürdigung fehlerfrei zur Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen können. Indes hat die Klägerin bereits in erster Instanz bestritten, dass die Beklagte und der Versicherungsnehmer seit 1989 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten und der Lebensunterhalt gemeinsam bestritten werde. In der Berufungserwiderung hat sich die Klägerin auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag bezogen.
23
b) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne Beweiserhebung vom Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgehen. Das Bestreiten in der ersten Instanz bezog sich auf die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt, insbesondere auf die behauptete Dauer und das gemeinschaftliche Wirtschaften. Damit hat die Klägerin wesensbildende Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und diese selbst bestritten. Ein substantiierteres Bestreiten war nach dem Kenntnisstand der Klägerin und dem Vortrag der Beklagten nicht geboten. In der Berufungsinstanz durfte die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweisen. Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf sich darauf beschränken, das angegriffene Urteil zu verteidigen, auf neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel zu antworten und seinen übrigen erstinstanzlichen Vortrag allgemein in Bezug zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1996 - V ZR 159/95 - abrufbar bei juris Tz. 9; vom 13. März 1981 - I ZR 65/79 - NJW 1982, 581 unter I 2; BVerfG NJW 2000, 131). Etwas anderes gilt nicht etwa deswegen, weil die Klägerin diesbezügliche Feststellungen im landgerichtlichen Urteil nicht angegriffen sowie den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten hat. Das landgerichtliche Urteil enthält hierzu lediglich in den Entscheidungsgründen die Aussage, dass ein Regress nicht wegen § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen sei, "obwohl die Beklagte mit dem Versicherungsnehmer seit siebzehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebe und ein gemeinsames Kind mit diesem habe". Dies allein musste die Klägerin nicht zum Anlass für ein weitergehendes Bestreiten nehmen, zumal es auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht ankam.
24
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht bei der notwendigen Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung - wie nach dem Streitstand geboten - als streitig behandelt und den angebotenen Beweis erhoben hätte. Die gebotenen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Die erst in der zweiten Instanz vorgetragenen - und von der Klägerin nicht gesondert bestrittenen - weiteren Umstände sind für die Annahme einer bereits zum Unfallzeitpunkt bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich für die vorgelegte Betreuungsverfügung und die von der Mutter des Versicherungsnehmers erteilte Kontovollmacht, die beide erst lange Zeit nach dem Unfall unterzeichnet wurden.
25
3. Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa deshalb im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO), weil im Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an den Versicherungsnehmer kein übergangsfähiger Anspruch - etwa wegen vorheriger Erfüllung durch die Zahlung des Versicherungsnehmers - mehr vorhanden gewesen wäre. Der Vortrag der Beklagten zur Auflösung des Leasingvertrags und zur Zahlung an das Leasingunternehmen ist streitig geblieben. Daher hatte er zu Gunsten der Revision der Klägerin unbeachtet zu bleiben, weshalb für den Übergang zumindest ein Schadensersatzanspruch des Leasingunternehmens gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres Eigentums am Pkw anzunehmen ist, dessen Höhe ebenfalls nicht bestritten wurde.
26
III. Sollte die Beklagte bei der erforderlichen neuen Verhandlung die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Unfalls nicht nachweisen können, so wird das Berufungsgericht - neben dem Grad der Fahrlässigkeit - insbesondere die Frage zu klären haben, welche Ansprüche in welcher Höhe im Zeitpunkt der Leistung der Klägerin für einen Forderungsübergang (noch) zur Verfügung standen. Hierbei wird der behaupteten vorherigen Befriedigung des Leasingunternehmens erhebliche Bedeutung zukommen, da diese zu einer Erfüllung von Ersatzansprüchen oder zu einem sonstigen Erlöschen dieser Ansprüche wegen des Wegfalls des zu ersetzenden Schadens ge führt haben kann. Ein vor Leistung des Versicherers erloschener Anspruch kann nicht Gegenstand eines Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sein.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 28.12.2006 - 3 O 137/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 9 U 17/07 -

Tenor

1. § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Januar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 130) ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, dass bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch einen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit seinem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, Ansprüche nach Absatz 1 auf den Sozialhilfeträger übergehen.

2. § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist im Lichte von Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes dahingehend auszulegen, dass auch derjenige Elternteil die Tatbestandsvoraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft erfüllt, der zwar getrennt von seinem Kind lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße nachkommt und regelmäßigen wie längeren Umgang mit dem Kind pflegt, sodass dieses zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er bei Schädigungen durch einen Familienangehörigen, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, einen Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger ausschließt, nicht dagegen bei Schädigungen eines Kindes durch seinen nicht mit ihm zusammenlebenden, aber Unterhalt zahlenden und regelmäßigen Umgang auch in seinem Haushalt pflegenden Elternteil.

I.

2

§ 116 SGB X wurde mit dem am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl I S. 1450) eingeführt.

3

Die Vorschrift bestimmt, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Sozialversicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der vorliegend maßgebliche Satz 1 des Absatzes 6 der Norm nimmt von diesem Übergang Ansprüche wegen nicht vorsätzlicher Schädigung gegen Familienangehörige aus, die mit dem Geschädigten in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Die Regelung des seit seinem Inkrafttreten unveränderten § 116 Abs. 6 SGB X lautet:

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Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.

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1. a) Das in § 116 Abs. 6 SGB X enthaltene sogenannte "Familien- oder Angehörigenprivileg" geht auf die bereits im Jahre 1910 in Kraft getretene Vorschrift des § 67 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) a.F. zurück, die eine vergleichbare Regelung für den Bereich der Privatversicherung vorsah. Zur Begründung verwies der Gesetzgeber damals auf den in der Regel bestehenden engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsnehmer und dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, der dazu führe, dass durch den Rückgriff des Versicherers gegen den Angehörigen meist der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen werde (BRDrucks 1904/130, S. 120; im Entwurf noch § 65 Abs. 2 VVG). Mit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2007 wurde diese Regelung in § 86 Abs. 3 VVG überführt. Dabei hat der Gesetzgeber die Beschränkung des Regressausschlusses auf Familienangehörige gestrichen, weil sie nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen entspreche (BTDrucks 16/3945, S. 82). Alleinige Voraussetzung für den Ausschluss der Rückgriffsmöglichkeit ist - im Unterschied zu dem unverändert gebliebenen § 116 Abs. 6 SGB X - nurmehr das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger.

6

b) Der durch die Einführung des SGB X im Jahre 1983 aufgehobene § 1542 Reichsversicherungsordnung (RVO), der den gesetzlichen Forderungsübergang in der Sozialversicherung regelte, wies keine dem § 116 Abs. 6 SGB X vergleichbare Regelung auf. Jedoch ging der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom 11. Februar 1964 (BGHZ 41, 79) in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 54, 256 <257 f.>; BGH, Urteil vom 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 -, NJW 1968, S. 649 f.; Urteil vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75 -, NJW 1977, S. 108; Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 -, VersR 1980, S. 644; Urteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84 -, VersR 1986, S. 233) davon aus, dass der Forderungsübergang bei Schädigungen durch Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem geschädigten Sozialversicherten leben, aufgrund des Schutzzwecks der Versicherungsleistung entsprechend § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen sei. Anderenfalls führe die Anwendung des § 1542 RVO in diesen Fällen zu einer Schmälerung des Familienunterhalts, sodass die Leistung ihren Versicherungszweck nicht erfülle. § 67 Abs. 2 VVG a.F. wolle einerseits im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindern, dass gegen Familienangehörige Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen ausgetragen werden. Andererseits solle vermieden werden, dass der geschädigte Versicherte durch den Rückgriff auf den Schädiger selbst in Mitleidenschaft gezogen werde. Denn in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende Familienangehörige bildeten zumeist eine gewisse wirtschaftliche Einheit. Die Durchführung eines Rückgriffs führe hier im Praktischen dazu, dass der Versicherte das, was er mit der einen Hand erhalten habe, mit der anderen wieder herausgeben müsse. Daher müssten, um in solchen Fällen ein Leerlaufen der Sozialversicherung zu vermeiden und ihrem Schutzzweck gerecht zu werden, auch für den Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers aus § 1542 RVO die Schranken gelten, die der spätere Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes für den privaten Schadensversicherer ausdrücklich ausgesprochen habe (vgl. BGHZ 41, 79 <82 ff.>).

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c) Eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. verneinte der Bundesgerichtshof allerdings für den Bereich der Sozialhilfe. Eine Forderungsüberleitung war hier nach § 90 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 184/81 -, NJW 1984, S. 2580 <2581 f.>).

8

d) Zur Begründung des nunmehr in § 116 Abs. 6 SGB X sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Sozialhilfebereich ausdrücklich eingeschränkten Anspruchsübergangs verwies die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf auf die zu § 1542 RVO ergangene Rechtsprechung. Sowohl im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens und damit zum Schutze der Familiengemeinschaft als auch angesichts des Zwecks von Sozialleistungen sei nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X der Anspruchsübergang ausgeschlossen, wenn ein Familienmitglied, das mit dem Geschädigten oder seinem Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Schädigung fahrlässig herbeigeführt habe (vgl. BTDrucks 9/95, S. 28).

9

2. Von diesen zwei Zwecksetzungen der Vermeidung mittelbarer wirtschaftlicher Beeinträchtigung des Geschädigten einerseits und des Schutzes des häuslichen Familienfriedens andererseits lässt sich auch die Rechtsprechung bei Auslegung des Familienprivilegs leiten (vgl. zu § 67 Abs. 2 VVG a.F.: BGHZ 41, 79 <83>; 180, 272 <275>; BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 -, NJW 1972, S. 1372; Urteil vom 29. Januar 1985 - VI ZR 88/83 -, NJW 1985, S. 1958 f.; Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 -, VersR 1986, S. 333 <334>; und zu § 116 Abs. 6 SGB X: BGHZ 102, 257<259 f.>; 106, 284 <288>). Dabei wird das Tatbestandsmerkmal der "häuslichen Gemeinschaft" insbesondere bei Eltern-Kind-Verhältnissen nicht eng ausgelegt. So wird das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft auch dann angenommen, wenn sich das schädigende oder geschädigte Familienmitglied zwar nicht überwiegend in der Familienwohnung aufhält, aber die Abwesenheit äußere Gründe hat, die nicht für eine willkürliche Lockerung des Familienverbandes sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 <479>).

10

So hat der Bundesgerichtshof eine häusliche Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn bejaht, obwohl der geschädigte Vater in der Regel in einem angemieteten möblierten Zimmer nächtigte, weil er in die der Familie nach der Flucht zugeteilte Wohnung infolge der räumlichen Beengtheit nicht mit der übrigen Familie einziehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.). Ebenso hat er in einem Fall entschieden, in dem das geschädigte Familienmitglied werktags auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle hatte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901 f.). Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof auch eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem geschädigten Vater und seinem 22-jährigen ledigen Sohn angenommen, der auswärts eine seemännische Ausbildung absolvierte, während der Ferien regelmäßig in den Haushalt seiner Eltern zurückkehrte und dort noch ein Zimmer hatte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 <479 f.>). Schließlich hat er eine häusliche Gemeinschaft zwischen Eltern und ihrem im ausgebauten Dachgeschoss desselben Hauses mit seiner Ehefrau wohnenden, erwachsenen Sohn für gegeben erachtet, da zwischen beiden Ehepaaren eine gewisse, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit bestanden habe, die als typisches Merkmal eines Familienverbandes anzusehen sei. Eine Einheit in sämtlichen Wirtschaftsangelegenheiten sei nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 -, VersR 1986, S. 333 ff.).

II.

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1. Der Beklagte zu 3) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter) ist Vater eines im Januar 2000 nichtehelich geborenen Sohnes, für den beide Elternteile die Personensorge gemeinsam ausübten. Der Junge lebte bei der Kindesmutter. Der Beklagte war kindesunterhaltspflichtig und kam dieser Verpflichtung uneingeschränkt nach. Zwischen ihm und dem Kind fand regelmäßig Umgang statt. Jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend besuchte das Kind seinen Vater, der gemeinsam mit seinen Eltern, den Beklagten zu 1) und 2) des Ausgangsverfahrens und Großeltern des Kindes, in deren Hausanwesen wohnte.

12

Während eines solchen Besuchswochenendes Anfang August 2001 fiel das einige Minuten unbeaufsichtigte Kind in eine auf dem Grundstück der Großeltern stehende, ungesicherte Regentonne. Der Junge befand sich etwa zehn Minuten unter Wasser. Er konnte zwar reanimiert werden, erlitt jedoch schwerste Schäden, die voraussichtlich auf Lebensdauer zu einem Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf führen werden. Seit dem 2. August 2002 erbringt der Bezirk S. als zuständiger Träger der überörtlichen Sozialhilfe für das Kind Leistungen der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe. Er ist Kläger des Ausgangsverfahrens.

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2. Mit seiner Klage hat dieser aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 108.638,41 € zuzüglich Zinsen gegen die Beklagten geltend gemacht und die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz der ab dem 1. Dezember 2005 erbrachten sowie der künftigen durch das Unfallereignis verursachten Nettosozialhilfeaufwendungen für das geschädigte Kind begehrt. Mit Teil-Endurteil vom 29. Mai 2007 hat das Landgericht die gegen die Großeltern gerichtete Klage abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers blieb erfolglos.

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3. Mit Beschluss vom 27. April 2009 hat das Landgericht das Verfahren gegen den Vater des Kindes als nunmehr einzigen Beklagten ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er eine Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters im Gegensatz zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen nicht vorsieht.

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Das Landgericht geht unter Würdigung des Sachverhalts davon aus, dass der Beklagte seine Aufsichtspflicht zum Unfallzeitpunkt grob fahrlässig verletzt hat. Er habe erkennen können, dass die ungesicherte Regentonne eine Gefahrenquelle für sein Kind sein könne. Insofern hätte er das Kind ständig im Auge behalten müssen. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen, denn das Kind sei in die Tonne gefallen, ohne dass dies jemand zunächst bemerkt hätte. Ihm sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ein aufgrund seines Alters von etwa 18 Monaten in seinem Verhalten nur schwer zu berechnendes Kind ständig unter Aufsicht gehalten werden müsse. Wegen des grob fahrlässigen Verhaltens sei gemäß § 277 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Haftung des Beklagten nicht nach § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Daher habe das Kind gegen den Beklagten aufgrund seiner Schädigung einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Übergang dieses Anspruchs auf den Kläger sei auch nicht nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.

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Zum Unfallzeitpunkt habe keine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Beklagten bestanden, da das Kind nur alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag zusammen mit dem Beklagten im Haushalt von dessen Eltern gelebt habe. Eine Auslegung von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X dahingehend, das Haftungsprivileg auf den Beklagten zu erstrecken, sei angesichts der klaren Auslegung des Begriffs "in häuslicher Gemeinschaft lebend" durch die einschlägige Literatur nicht möglich. Demnach sei der Klage stattzugeben.

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Das Landgericht hält jedoch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG für verfassungswidrig, als die Norm einen Forderungsübergang gegen einen mit dem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, das Personensorgerecht oder auch nur ein Umgangsrecht besitzenden und zu Unterhalt verpflichteten Elternteil nicht ausschließt. Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem geschädigten Kind sei in solchen Fällen kein sachgerechter Differenzierungsmaßstab. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen grundlegenden Bestimmungen des Familienrechts unterschieden bei den Pflichten eines Elternteils, wie etwa der Unterhaltspflicht, nicht danach, ob zwischen Eltern und Kind eine häusliche Gemeinschaft bestehe oder nicht. Bereits diese Gesetzessystematik zeige, dass die in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vorgenommene Anknüpfung des Rückgriffsausschlusses an das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft nicht sachgerecht sein könne.

18

Weiter spreche der Gesetzeszweck, den Familienfrieden zu erhalten, gegen die im Gesetz vorgenommene Beschränkung. Für den Familienfrieden mache es keinen wesentlichen Unterschied, wenn die Belastungen (nur) den nicht mit dem Kind zusammenlebenden Vater träfen. Denn auch dessen Beziehung zu seinem Kind, die gerade im Interesse des Kindes von Konflikten frei gehalten werden solle, sei sowohl durch seine im Regresswege erfolgende Inanspruchnahme als auch durch deren finanzielle Folgen belastet. Ein so betroffener Kindesvater komme leicht dazu, eine vergleichende Betrachtung zur Kindesmutter anzustellen, der bei demselben Versagen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht ein Regress erspart bliebe, und werde seine Behandlung als ungerecht empfinden. Es liege nahe, dass eine solche Einschätzung für seine Beziehung zum Kind nicht förderlich sei.

19

Auch die Betrachtung der wirtschaftlichen Situation ergebe die Verfassungswidrigkeit von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB würden bei der Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind finanzielle Leistungen einerseits und Erziehungsleistungen andererseits als gleichwertig erachtet. Gerade bei nicht miteinander verheirateten Eltern komme es häufig vor, dass die Eltern nicht zusammenlebten und damit ein Elternteil die für das Kind notwendigen finanziellen Mittel erwirtschafte, während der andere das Kind erziehe. Dann aber würde durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X das Aufsichtspflichtversagen des unterhaltzahlenden Elternteils mit einem "Regress bestraft". Dagegen bliebe es beim anderen Elternteil, bei dem das Kind lebt, ohne Folgen. Zwar sei richtig, dass der dem Kind und gegebenenfalls auch der Kindesmutter zu erbringende Mindestunterhalt durch Pfändungsfreigrenzen auch im Falle eines Regresses geschützt sei. Dies gelte aber ebenso für die in häuslicher Gemeinschaft lebende Familie.

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Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass der Schutz von Ehe und Familie und insbesondere das Interesse der jeweils betroffenen Kinder keine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Eltern zulasse. Dieser Gedanke sei hier zu übertragen. Ein Abstellen auf die häusliche Gemeinschaft für den Regressverzicht führe zu einer Bevorzugung der "traditionellen" Familie ob mit oder ohne Trauschein. Ein solcher Maßstab sei angesichts der sonstigen rechtlichen Gleichbehandlung nicht zusammenlebender Elternteile und im Hinblick auf den Schutz der Interessen der in erster Linie betroffenen nichtehelichen Kinder alleinerziehender Elternteile nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

III.

21

Zu der Vorlage haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales namens der Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der Bundesgerichtshof, das Bundessozialgericht, der Deutsche Landkreistag, der Sozialverband VdK Deutschland, der Deutsche Sozialgerichtstag, der Deutsche Juristinnenbund und das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht Stellung genommen.

22

1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Die Ungleichbehandlung von Eltern, die nicht mit ihren Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft leben, gegenüber Eltern, bei denen das der Fall ist, sei durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Es sei von einer weit weniger schweren Belastung des Familienfriedens auszugehen, wenn der vom Rest der Familie getrennt lebende Angehörige den Geschädigten selten oder nur an einigen Tagen im Monat sehe. Störungen seien unter solchen Umständen weit weniger wahrscheinlich als im Falle einer täglichen Begegnung. Zudem werde der mit dem Geschädigten zusammenlebende Angehörige die Folgen der Schädigung, die er selbst verursacht habe, nicht nur täglich, gegebenenfalls lebenslang vor Augen haben, sondern etwa durch Pflege des Kindes und Änderung der eigenen beruflichen oder familiären Lebensplanung auch tragen müssen. Es sei dem Zusammenleben abträglich, müsste er zusätzlich noch Regressansprüche des Sozialhilfeträgers befriedigen.

23

Auch der Schutz der Familienkasse rechtfertige es, das Familienprivileg auf die häusliche Gemeinschaft zu beschränken. Sei aus der Familienkasse Schadensersatz durch das schädigende Familienmitglied zu leisten, so mindere dies unmittelbar den Lebensstandard der Gesamtfamilie und damit auch den des Geschädigten. Ein Zuwachs an Geld in Form von Schadensersatz finde bei ihm faktisch nicht statt. Das sei bei Familienangehörigen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten, grundsätzlich anders, da ein Rückgriff auf eine gemeinsame Familienkasse zu Lasten des Geschädigten nicht gegeben sei. Die von § 116 Abs. 6 SGB X vermiedene Situation, dass der Geschädigte den Schadensersatz mitfinanziere, könne hier nicht entstehen. Insbesondere sei im Falle einer Eltern-Kind-Beziehung der gesetzliche Unterhalt des Geschädigten gesichert, weil diese Ansprüche vorrangig vor Schadensersatzansprüchen zu befriedigen seien.

24

Zwar stehe der nicht mit dem geschädigten Kind lebende Elternteil schlechter als der mit ihm in einem Haushalt lebende. Der Regress durch den Sozialleistungsträger sei jedoch keine Strafe, sondern solle eine Schadensverschiebung auf einen an der schuldhaften Schädigung nicht beteiligten Dritten vermeiden, der kraft Gesetzes zur Leistung verpflichtet sei. Zudem gelte im Eltern-Kind-Verhältnis der eingeschränkte Haftungsmaßstab des § 1664 Abs. 1 BGB, weshalb den Schädiger ein erheblicher Verschuldensvorwurf treffen müsse. Dann bedürfe es erst recht besonderer Gründe, die Schadensregulierung dennoch einem Dritten aufzuerlegen.

25

2. Die Bayerische Staatsregierung teilt die im Vorlagebeschluss genannten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X.

26

Vor dem Hintergrund, dass auch eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die elterlichen Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 GG unberührt lasse, könnten die zu § 116 Abs. 6 SGB X genannten Differenzierungsmotive nicht überzeugen. Sei gerade der Kontakt mit dem Kind auch nach einer Trennung wesentlicher Teil der elterlichen Pflichten, liege für eine differenzierte Haftungsregelung bei Schadensereignissen im Rahmen des Umgangs kein sachlicher Grund vor.

27

3. Der Bundesgerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung und teilt mit, er habe sich mit der Frage der Erstreckung des familiären Haftungsprivilegs auf den unterhaltspflichtigen, mit dem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil bislang nicht befasst.

28

4. Das Bundessozialgericht bezweifelt die Grundrechtskonformität von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X. Die Gleichstellungspflicht von Kindern unverheirateter mit denen verheirateter Eltern impliziere, dass die typischen unterschiedlichen Lebensformen zu berücksichtigen seien. Typisch für unverheiratete Eltern sei, dass sie nicht zusammenlebten, sich aber beide an der Betreuung des Kindes beteiligten und dafür die finanzielle und erzieherische Fürsorge untereinander aufgeteilt hätten. Dazu sei auch die Konstellation zu rechnen, in der die Mutter vorwiegend die erzieherische und der Vater die finanzielle Fürsorge leiste, sich aber trotz seines getrennten Wohnsitzes mit um das Kind kümmere. In einer solchen Situation könne ein Regress gegen den Vater zu Beeinträchtigungen nicht nur der finanziellen, sondern auch der emotionalen Beziehung zwischen Vater und Kind führen.

29

Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Gleichstellung nicht nur auf das Kind ausgerichtet sei, sondern ebenso die Gleichbehandlung von Eltern gebiete. Diesem Gebot entspreche der Haftungsausschluss des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht. Von ihm würden zwar unverheiratete Eltern mit erfasst, aber nur diejenigen Elternteile, die mit dem Geschädigten zusammenlebten. Diejenigen, die nicht mit ihm zusammenlebten, seien nicht einbezogen, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich sowohl für das finanzielle als auch das persönliche Wohlergehen des Kindes verantwortlich fühlten. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 5 GG unvereinbar.

30

5. Der Deutsche Landkreistag erachtet die Differenzierung nach dem Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft für sachgerecht.

31

6. Der Sozialverband VdK Deutschland meint, der Begriff der häuslichen Gemeinschaft müsse den Realitäten der Gegenwart im Sinne unterschiedlicher Formen menschlichen Zusammenlebens angepasst werden. Der unterhaltspflichtige Vater eines nichtehelichen Kindes, der zum Regress herangezogen werde, werde durch diese Zahlungen in seiner wirtschaftlichen Potenz so geschädigt, dass der Unterhalt nicht mehr leistbar sei. Dadurch werde das zu schützende Kind selbst in Mitleidenschaft gezogen. Auch dürfe die Beziehung zwischen dem unterhaltsverpflichteten Elternteil und dem unterhaltsberechtigten Kind nicht gestört werden. Ein schuldenbeladener Vater werde eine andere Beziehung zu seinem die Schulden verursachenden Kind entwickeln als ohne eine derartige finanzielle Belastung.

32

7. Der Deutsche Sozialgerichtstag ist der Auffassung, §116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Situation des umgangsberechtigten Vaters und die der Mutter, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, unterschieden sich gerade im Lichte der wirtschaftlichen Interessen derart voneinander, dass die Anwendung des Privilegs auf beide Fälle gleichermaßen nicht geboten sei. Auch könne nicht unterstellt werden, dass ein Vater sein Kind schlechter behandle, weil er sich im Falle grob fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung einem Regressanspruch des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sehe. Allerdings sei zu erwägen, eine häusliche Gemeinschaft dann zu bejahen, wenn ein Elternteil in Ausübung der elterlichen Sorge sein Kind regelmäßig in seinen Haushalt aufnehme.

33

8. Der Deutsche Juristinnenbund teilt die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken der Vorlage nicht, sieht aber Anlass für eine verfassungskonforme Auslegung der Norm. Das Kriterium des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft in § 116 Abs. 6 SGB X sei einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, nach der Bindungen zwischen Elternteil und Kind von einer Intensität, die über sporadische Besuchskontakte bei gemeinsamem Sorgerecht hinausgingen, der häuslichen Gemeinschaft im Einzelfall gleichgestellt werden könnten.

34

Der Schutzbedarf des geschädigten Kindes begründe keine Notwendigkeit, den Regress des Sozialleistungsträgers gegenüber getrennt lebenden Elternteilen generell auszuschließen. Da es an der gemeinsamen Mittelaufbringung und Mittelverwendung fehle, könne der nicht im gleichen Haushalt lebende Angehörige über den Regress nicht wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten bleibe von der Regressnahme unberührt.

35

9. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht ist der Auffassung, dass die Haftungsprivilegierung gemäß § 116 Abs. 6 SGB X zumindest für den Fall verfassungswidrig sei, dass der Schädiger ein Elternteil sei, der für sein Kind durch regelmäßigen Umgang und Unterhaltszahlungen Verantwortung über-nehme. Die hinter der Regelung stehenden, grundsätzlich berechtigten Gründe rechtfertigten in der vorliegenden Konstellation eine Ungleichbehandlung nicht. Ein "Wirtschaften aus einem Topf" könne auch vorliegen, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger nicht in häuslicher Gemeinschaft lebe. Sei der Schädiger dem Geschädigten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, beziehe der Geschädigte zumindest teilweise seine Mittel zum Leben von ihm.

36

Auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Wahrung des Familienfriedens be-stünden keine so gewichtigen Unterschiede, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sei. Bei regelmäßigem Umgang sei das Kind auch in die Lebenswelt dieses Elternteils einbezogen. Auch dieses Verhältnis könne nachhaltig gestört werden, wenn der Elternteil von dem Sozialleistungsträger in Anspruch genommen werde. Nicht die Quantität der in einem Haushalt gemeinsam verbrachten Zeit sichere eine funktionierende Familie, sondern die Qualität des Miteinanders.

B.

37

§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Vorschrift den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Familienangehörigen auf den Sozialversicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nur für den Fall ausschließt, dass der Familienangehörige, der die Schädigung nicht vorsätzlich verursacht hat, im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs erfolgende Privilegierung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber Familienangehörigen, die getrennt leben, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt grundsätzlich auch für Elternteile und ihre Kinder. Allerdings ist bei ihnen die für den Ausschluss des Anspruchsübergangs maßgebliche Voraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft unter hinreichender Berücksichtigung des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG auszulegen. Von einem Leben in häuslicher Gemeinschaft ist insofern auch dann auszugehen, wenn bei Getrenntleben von Eltern ein Elternteil mit seinem Kind zwar nicht ständig zusammenlebt, aber seiner Elternverantwortung in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich nachkommt und regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflegt, sodass das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist und damit bei ihm ein Zuhause hat.

I.

38

1. § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verstößt nicht gegen den nach Art. 6 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Schutz der Familie. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er diesem Schutzauftrag nachkommt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 82, 60 <81>). So ergibt sich zwar aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich (vgl. BVerfGE 107, 205 <213>). Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht herleiten (vgl. BVerfGE 110, 412 <436>). Der Staat ist nicht gehalten, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60 <81>).

39

Bei der Inanspruchnahme eines gegenüber einem Familienangehörigen schadensersatzpflichtigen anderen Familienangehörigen infolge eines Anspruchsübergangs handelt es sich schon nicht um eine familienbedingte finanzielle Belastung, sondern um eine, die die Familie zwar trifft, aber aus einer Schadensersatz begründenden Handlung eines Familienmitglieds herrührt. Zur Kompensation einer solchen, dem einzelnen Familienangehörigen aus einer von ihm zu verantwortenden Verletzungshandlung, wie zum Beispiel der Verletzung seiner elterlichen Pflichten, entstehenden finanziellen Belastung ist der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet.

40

Bewahrt der Gesetzgeber Familienangehörige dennoch unter bestimmten Voraussetzungen vor einem Rückgriff aus übergeleiteten Schadensersatzansprüchen, muss er für die hierdurch erfolgende Differenzierung bei der Entlastung von Familien Gründe haben, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben (siehe B. I. 3.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG familiären Konstellationen, die vergleichbar sind, in gleicher Weise gebührt (siehe B. I. 4.).

41

2. Art. 6 Abs. 5 GG, der die Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern verbietet, wird durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht verletzt. Die Norm differenziert nicht danach, ob es sich bei dem schädigenden oder geschädigten Familienangehörigen um ein eheliches oder nichteheliches Kind handelt, vielmehr danach, ob der schädigende mit dem geschädigten Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Mit dieser Unterscheidung werden nichteheliche Kinder auch nicht mittelbar ungleich behandelt und gegenüber ehelichen Kindern benachteiligt. Denn heutzutage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es in aller Regel nichteheliche Kinder sind, die nur mit einem Elternteil leben, und eheliche Kinder fast immer in häuslicher Gemeinschaft mit beiden Elternteilen aufwachsen.

42

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts lebten im Jahre 2008 maximal 76,8 % und damit der größte Teil aller Kinder mit ihren verheirateten Eltern zusammen, während mindestens 7,1 % der Kinder mit ihren Eltern zusammenlebten, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führen. Demgegenüber betrug der Anteil der Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil aufwuchsen, mindestens 16,1 % (vgl. Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.17). Die Zahlen belegen, dass die meisten Kinder mit zwei Elternteilen zusammenleben, die ganz überwiegend ehelich verbunden sind. Dies lässt zwar den Schluss zu, dass es zumeist eheliche Kinder sind, die mit beiden Eltern zusammenleben. Andererseits kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es vornehmlich nichteheliche Kinder sind, die mit einem alleinerziehenden Elternteil und damit von dem anderen Elternteil getrennt leben. Zwar liegen keine Zahlen vor, die über den tatsächlichen Anteil nichtehelicher Kinder in Haushalten mit nur einem Elternteil Auskunft geben könnten. Doch hat eine Erhebung im Rahmen des Mikrozensus 2009 ergeben, dass nur 35 % der Alleinerziehenden ledig sind, während 65 %, also fast zwei Drittel, schon einmal verheiratet waren oder es noch sind, jedoch vom Ehepartner getrennt leben (vgl. Statistisches Bundesamt, Alleinerziehende in Deutschland - Ergebnisse des Mikrozensus 2009, S. 12). Auch wenn nicht alle Kinder dieser geschiedenen, verwitweten oder getrennt lebenden Alleinerziehenden ehelich geboren sein müssen, spricht angesichts des hohen Anteils dieser Gruppe von Alleinerziehenden jedenfalls nichts dafür, dass typischerweise nichteheliche Kinder nur mit einem Elternteil zusammenleben und deshalb im Hinblick auf den getrennt lebenden Elternteil von dem Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vornehmlich betroffen sind, der das Leben mit einem Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt. Vielmehr sind eheliche Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, davon ebenso ausgenommen.

43

3. Es verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X den Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger dann ausschließt, wenn ein Schadensverursacher mit seinem Familienangehörigen, dem er Schaden zugefügt hat, in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht dagegen, wenn die beiden getrennt leben. Hierin liegt eine Ungleichbehandlung, die durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist.

44

a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, die einem anderen Personenkreis vorenthalten bleibt (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>).

45

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; stRspr). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung wiederum insbesondere auch davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 -, juris Rn. 82 f.).

46

b) Danach ist hier ein über die bloße Willkürkontrolle hinausgehender Maßstab anzulegen. Indem der Gesetzgeber den Ausschluss des Forderungsübergangs vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem geschädigten Familienmitglied abhängig macht, knüpft er zwar an einem Verhalten an und nimmt diejenigen, die als Familienangehörige nicht mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, vom Anwendungsbereich dieses Privilegs aus. Im Falle getrennt lebender Eltern kann aber der einzelne Elternteil nicht allein darauf Einfluss nehmen, ob er mit seinem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt und insoweit das Kriterium erfüllt, nach dem § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X differenziert. Über den Aufenthalt des Kindes entscheidet im Streitfall der Eltern letztlich das Familiengericht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Ungleichbehandlung familiäre Beziehungen trifft, die gleichermaßen den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG genießen. Darüber hinaus kann sie die Ausübung des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts tangieren. Insofern muss die in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vorgenommene Ungleichbehandlung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, und solchen, die dies nicht tun, von Gründen solcher Art und solchen Gewichts getragen sein, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.

47

c) Der Gesetzgeber hat mit dem Schutzbedürfnis des Geschädigten vor wirtschaftlichen Nachteilen, die diesem drohen, wenn ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger zur Schadenshaftung herangezogen wird, und mit der Wahrung des häuslichen Friedens im Interesse des Geschädigten hinreichend gewichtige Gründe angeführt, die die durch den Ausschluss des Forderungsübergangs in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X erfolgende Privilegierung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, und damit die Benachteiligung von Familienangehörigen, die voneinander getrennt leben, rechtfertigen. Denn die Gefahr einer Beeinträchtigung des geschädigten Familienangehörigen durch einen Rückgriff des Sozialleistungsträgers auf den Schädiger ist größer und wird im Faktischen in aller Regel vor allem dann eintreten, wenn dieser mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.

48

aa) (1) Es ist mit dem Gesetzgeber davon auszugehen, dass Familienmitglieder, die in häuslicher Gemeinschaft leben, regelmäßig auch einen gemeinsamen Haushalt führen und deshalb zumeist eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. BTDrucks 9/95, S. 28), bei der die Einkünfte aller Haushaltsmitglieder zusammenfließen und für die Ausgaben aller zur Verfügung stehen, bei der also aus "einem Topf" gewirtschaftet wird. Werden einem in einer solchen familiären Gemeinschaft Lebenden Sozialleistungen wegen einer Schädigung erbracht, die ihm ein mit ihm zusammenlebender Angehöriger zugefügt hat, und könnte der Leistungsträger den auf ihn übergeleiteten Schadensersatzanspruch des Geschädigten beim Schädiger zugleich wieder einfordern, minderte dies die gemeinsame Familienkasse und träfe damit auch den Geschädigten. Denn für alle Familienmitglieder stünden aufgrund dessen weniger Mittel zur gemeinsamen Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Durch einen Rückgriff auf den Schädiger würde dem Geschädigten insofern letztlich wieder genommen, was ihm eigentlich an Schadensersatz zusteht. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Schädiger in Regress zu nehmen.

49

Bei getrennt lebenden Familienangehörigen findet hingegen ein gemeinsames Wirtschaften in der Regel nicht statt. Sie haushalten jeweils für sich selbst und verfügen über ihre Einkünfte allein. Fordert hier ein Leistungsträger beim schädigenden Familienangehörigen Schadensersatz ein, verschlechtert sich zwar dessen finanzielle Situation. Dies hat jedoch typischerweise keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushaltslage des von ihm getrennt lebenden geschädigten Familienangehörigen. Dieser kann ungeschmälert über die ihm gewährten Sozialleistungen verfügen und bedarf insofern keines besonderen Schutzes durch eine Haftungsprivilegierung des Schädigers. Dies rechtfertigt, dass der Gesetzgeber bei getrennt lebenden Familienangehörigen anders als bei solchen, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, nicht auf einen Forderungsübergang verzichtet hat. Denn nur, wenn einem Geschädigten durch Rückgriff auf den Schädiger Nachteile entstehen können, besteht Anlass, einen Schädiger zu Lasten der Allgemeinheit zu verschonen und Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen ihn nicht auf den staatlichen Leistungsträger übergehen zu lassen, der wegen des eingetretenen Schadens Leistungen erbracht hat.

50

(2) Die Ungleichbehandlung von getrennt lebenden und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist grundsätzlich auch dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ein Kind und der Schädiger dessen unterhaltspflichtiger Elternteil ist. Denn dem Kind drohen bei einem Übergang seines Schadensersatzanspruchs gegen den Elternteil auf den Sozialleistungsträger im Falle, dass es mit diesem Elternteil zusammenlebt, ebenfalls erhebliche Nachteile, die seinen Lebensunterhalt betreffen, während solche Nachteile für das Kind bei einem Rückgriff auf einen getrennt von ihm lebenden Elternteil nicht oder nur in geringerem Umfang zu gewärtigen sind.

51

(aa) Werden gegen einen vom geschädigten Kind getrennt lebenden, zu Bar-unterhaltsleistungen verpflichteten Elternteil übergeleitete Schadensersatzansprüche vom Sozialleistungsträger geltend gemacht, verringern sich zwar die finanziellen Mittel des Elternteils zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts. Der Regress hat jedoch in der Regel keine Auswirkungen auf die Höhe des dem Kind geschuldeten Unterhalts. Bei der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens eines Unterhaltsverpflichteten können nämlich nur solche Verbindlichkeiten abgezogen werden, die nach ihrem Zweck, dem Zeitpunkt und der Art ihrer Entstehung oder anderen Umständen berücksichtigungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 -, FamRZ 1996, S. 160 <161>). Diese Voraussetzung liegt bei einer Rückgriffsforderung des Sozialleistungsträgers nach § 116 SGB X, die einen Schadensersatzanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes gegen seinen Elternteil aufgrund gesetzlicher Überleitung realisiert, nicht vor. Der Unterhaltsschuldner kann hiergegen keine eigenen berechtigten Interessen in Abwägung mit dem Interesse des Kindes bringen, das darin liegt, neben dem erlittenen Schaden nicht auch noch eine Unterhaltsminderung in Kauf nehmen zu müssen, die dem Grunde nach aus dem ihm zugefügten Schaden herrührt. Zudem steht dem Vorrang der Unterhaltsansprüche von Kindern wegen der mit den §§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO) geschaffenen Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung die Gefahr einer Überschuldung des Unterhaltsschuldners regelmäßig nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 -, NJW 2008, S. 227 <228>). Da die Verbindlichkeit demnach unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist, bleibt dem geschädigten Kind sein Unterhaltsanspruch ungeschmälert erhalten, der vorrangig vor der Regressforderung des Sozialleistungsträgers zu bedienen (vgl. BGHZ 162, 234 <241>; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rn. 1047) und auch vollstreckungsrechtlich durch § 850d Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) privilegiert ist.

52

Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings über seine Zahlungsverpflichtungen hinaus dem Kind Zuwendungen hat zukommen lassen, wird ihm dies, wenn er in Regress genommen wird, schwerer oder gar nicht mehr möglich sein. Insoweit kann sich der Anspruchsübergang beim Kind doch in gewissem Umfang nachteilig auswirken. Andererseits scheidet eine Beeinträchtigung des geschädigten Kindes durch die Inanspruchnahme des schädigenden Elternteils ohnehin aus, wenn dieser schon bisher keinen Kindesunterhalt gezahlt hat, weil er aufgrund seines Leistungsvermögens hierzu nicht verpflichtet oder der Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Nach einer in den Jahren 2001 und 2002 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführten Repräsentativumfrage zahlten nach Angaben der mit dem Kind zusammenlebenden Alleinerziehenden immerhin 31 % der vom Kind getrennt lebenden Elternteile den festgelegten Kindesunterhalt nicht in voller Höhe, unregelmäßig oder gar nicht. Dabei gaben 19 % der befragten Barunterhaltspflichtigen selbst an, es sei schon einmal oder häufiger vorgekommen, dass sie den Kindesunterhalt nicht gezahlt hätten (BMFSFJ , Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland, 2002, S. 102 ff.). Es ist insofern davon auszugehen, dass sich die Überleitung und Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen barunterhaltspflichtigen, vom Kind getrennt lebenden Elternteil durch den Sozialleistungsträger nur in begrenzten Fällen und in geringfügigem Maße nachteilig auf die finanzielle Situation des geschädigten Kindes auswirkt.

53

(bb) Würde hingegen der Elternteil, bei dem das geschädigte Kind lebt, als Schädiger in Regress genommen, minderte sich das Einkommen, das dem gemeinsamen Eltern-Kind-Haushalt zur Verfügung steht, wovon auch das Kind betroffen wäre. Denn die Höhe der Ausgaben für Kinder hängt wesentlich von der Höhe des Haushaltseinkommens der sie betreuenden Elternteile ab (vgl. BVerfGE 103, 89 <109>). Über je mehr Einkommen Eltern verfügen, desto mehr Geld geben sie für ihre Kinder aus. Je weniger Geld ein alleinerziehender Elternteil dagegen hat, desto weniger bleibt auch für das Kind übrig und desto mehr muss es auf Dinge verzichten, die seinem gedeihlichen Aufwachsen förderlich sind (vgl. Münnich/Krebs, Wirtschaft und Statistik 2002, S. 1080 <1092 f.>). Auch wenn Eltern bei den Ausgaben für den privaten Konsum in der Regel zuerst an ihrer eigenen Lebenshaltung Abstriche vornehmen, ehe sie Einschränkungen bei den Ausgaben für ihre Kinder ins Auge fassen (vgl. Münnich/Krebs, a.a.O., S. 1096), lässt sich diese Folge im Falle der Geltendmachung eines übergeleiteten Anspruchs schwerlich vermeiden. Hierdurch minderte sich nicht nur das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils. Vielmehr würden auch dem geschädigten Kind Mittel für seinen Unterhalt entzogen, wodurch seine Lebensqualität beeinträchtigt würde. Das Kind davor zu schützen, rechtfertigt die Privilegierung eines mit dem geschädigten Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteils, der den Schaden verursacht hat, gegenüber einem getrennt von dem Kind lebenden Elternteil.

54

bb) Auch die mit einem Übergang der Schadensersatzforderung des Geschädigten auf den Sozialleistungsträger verbundene Gefahr einer Störung des häuslichen Friedens zwischen dem schädigenden und geschädigten Familienangehörigen mit negativen Auswirkungen auf den Geschädigten ist deutlich größer, wenn beide in häuslicher Gemeinschaft leben, als wenn sie getrennt voneinander leben. Dies trägt ebenfalls zur Rechtfertigung bei, den Übergang des Anspruchs im Interesse des Geschädigten nur bei Familienangehörigen auszuschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben.

55

(1) Schon allein das Schadensereignis lässt ein Konfliktpotential zwischen Schädiger und Geschädigtem entstehen, das ihr Verhältnis zueinander schwer belasten kann. Leben die beiden zudem in häuslicher Gemeinschaft und entstehen Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit der Schadenszufügung, wird hiervon insbesondere der Geschädigte in weit stärkerem Maße in Mitleidenschaft gezogen als bei räumlicher Distanz zwischen ihm und dem Schädiger, bei der die Möglichkeit besteht, sich aus dem Wege zu gehen. Diese Möglichkeit ist bei einem Zusammenleben nicht gegeben, bei dem man sich zwangsläufig begegnet. Hier bekommt derjenige, der den Schaden verursacht hat, die Auswirkungen der Schädigung beim anderen täglich vor Augen geführt. Der Geschädigte wiederum wird dauernd mit seinem Schädiger konfrontiert, wobei beide die Folgen, die aus der Verletzung des Familienangehörigen herrühren, gemeinsam zu tragen haben und damit umgehen müssen. Würde die finanzielle Belastung durch einen Regress des Sozialleistungsträgers noch hinzukommen, könnte dies die häuslichen Spannungen erheblich steigern, denen beide, anders als bei einem Getrenntleben von Schädiger und Geschädigtem, permanent und zwangsläufig ausgesetzt wären.

56

(2) Dies träfe ein von einem Elternteil geschädigtes Kind in besonderer Weise. Es muss schon damit fertig werden, dass ihm eine für ihn sehr wichtige Bezugsperson, ein mit ihm lebender Elternteil, Schaden zugefügt hat. Eine womöglich ständige Atmosphäre der Spannung und des Streits in seinem Zuhause, das ihm doch Rückzugs- und Entfaltungsraum bieten soll, dazu noch geschürt durch einen Regress des Sozialleistungsträgers, der die finanzielle Situation der Familie verschlechtert, könnte nicht nur den häuslichen Frieden zerstören, sondern sich auch negativ auf die Entwicklung des ohnehin schon geschädigten Kindes auswirken.

57

Lebt das geschädigte Kind dagegen vom Elternteil, das ihm Schaden zugefügt hat, getrennt und besteht kein oder nur wenig persönlicher Kontakt zwischen beiden, können sich die Schädigung und die Inanspruchnahme des Elternteils durch den Sozialleistungsträger zwar auch auf das Eltern-Kind-Verhältnis belastend auswirken. Das Kind ist aber daraus erwachsenden Spannungen nicht unmittelbar und dauernd ausgesetzt, sondern wird damit gar nicht oder nur während zeitlich begrenzter Zusammentreffen mit dem Elternteil konfrontiert.

58

4. Die für den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung, dass der schädigende mit dem geschädigten Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist allerdings bei Kindern und ihren von ihnen getrennt lebenden Elternteilen im Lichte des Schutzes der auch zwischen ihnen bestehenden Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Elternrechts des getrennt lebenden Elternteils aus Art. 6 Abs. 2 GG auszulegen. Von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Kind und seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil ist aufgrund dessen auch dann auszugehen, wenn der Elternteil seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich nachkommt und regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflegt, sodass das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist und damit bei ihm ein Zuhause hat.

59

a) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Kindern und Eltern. Lebt ein Kind nicht mit beiden Eltern zusammen, weil diese sich getrennt haben, hat das Kind zwei Familien, wenn beide Elternteile trotz ihres Getrenntlebens tatsächlich für das Kind Verantwortung tragen: die mit der Mutter und die mit dem Vater (vgl. BVerfGE 45, 104 <123>; 108, 82 <112>). Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, jede dieser familiären Gemeinschaften aus Kind und einem Elternteil sowohl im Hinblick auf deren persönliche Beziehung als auch im wirtschaftlichen Bereich zu respektieren und ihren Zusammenhalt zu fördern (vgl. BVerfGE 112, 50 <65>; 112, 332 <352>). Dabei kann der Gesetzgeber den zu gewährenden Schutz zwar je nach den besonderen Bedürfnissen von Familien unterschiedlich ausgestalten. Dass er durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nur Familien schützt, die in häuslicher Gemeinschaft leben, weil diese von einer Geltendmachung des Schadensanspruchs anders als Familien, bei denen Elternteil und Kind getrennt leben und keinen oder nur geringen Kontakt haben, in besonderer Weise betroffen sind, verletzt deshalb nicht Art. 6 Abs. 1 GG.

60

Übernimmt ein Elternteil aber, auch wenn das Kind nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht bei dieser Art familiären Zusammenlebens von Elternteil und Kind, die allein durch die Trennung der Eltern bedingt ist, auch eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, die nicht minder schützenswert als diejenige ist, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben. Ihr gebührt in gleicher Weise der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG.

61

b) Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert und sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 108, 82 <101>). Deshalb bedarf es der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>). Eine die besondere familiäre Situation, die Interessen der Eltern sowie das Kindeswohl berücksichtigende Ausgestaltung des Elternrechts ist vor allem auch dann erforderlich, wenn Eltern getrennt leben. So können die Eltern bei Getrenntleben ihre Elternverantwortung für das Kind nicht in gleicher Art und Weise wahrnehmen. Vielmehr ist zu klären und notfalls gerichtlich festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind vorrangig aufhält. Dieser ist dann in erster Linie für die tatsächliche Betreuung des Kindes verantwortlich, während der vom Kind getrennt lebende Elternteil nach seiner Leistungsfähigkeit zu Unterhaltszahlungen für das Kind herangezogen wird. Selbst wenn beiden Elternteilen die gemeinsame Sorge für das Kind zusteht, ist es wegen des Getrenntlebens im Interesse des Kindeswohls zudem angezeigt, dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, das alleinige elterliche Entscheidungsrecht über Angelegenheiten des alltäglichen Lebens zu überlassen, wie es § 1687 Abs. 1 BGB vorsieht. Schließlich ist bei Trennung von Eltern demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind nicht oder nicht vornehmlich aufhält, ein Umgangsrecht mit seinem Kind einzuräumen. Denn der Umgang mit dem Kind ist wesentlicher Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts und maßgebliche Voraussetzung dafür, dass ein vom Kind getrennter Elternteil eine nähere persönliche Beziehung zu seinem Kind aufbauen oder aufrechterhalten kann (vgl. BVerfGE 121, 69 <94>). Auch kommt es grundsätzlich dem Wohl des Kindes zugute, wenn es durch Umgang mit seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil die Möglichkeit erhält, zu diesem eine persönliche Beziehung aufzubauen, zu erhalten und zu vertiefen (vgl. BVerfGE 121, 69 <95>).

62

c) Trägt ein Elternteil mit dem anderen Elternteil, bei dem sich sein Kind vorrangig aufhält, gemeinsam die Sorge für das Kind oder ist allein aus Kindeswohlgründen nicht ihm, sondern dem anderen Elternteil die Alleinsorge eingeräumt, zahlt er regelmäßig den vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Kindesunterhalt und praktiziert den verabredeten oder ihm eingeräumten regelmäßigen Umgang mit dem Kind, der auch ein Verweilen des Kindes in seinem Haushalt umfasst, kommt dieser Elternteil in vollem, ihm rechtlich möglichen Umfang seiner elterlichen Verantwortung seinem Kind gegenüber nach. Einer solchermaßen gelebten familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil kann nicht allein aufgrund dessen, dass beide nicht ständig zusammenleben, ein Leben in häuslicher Gemeinschaft abgesprochen werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass sich das Kind im Wechsel gleichlange Zeit bei jedem Elternteil aufhält, sondern auch dann, wenn das Kind in regelmäßigen Abständen einige Tage bei dem Elternteil verbringt und währenddessen bei ihm übernachtet, dort zumindest einen festen Schlafplatz hat, von ihm verköstigt wird und insofern bei ihm ein zweites Zuhause hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind auszugehen, die von ausgeübter Verantwortung für das Kind und einem zumindest zeitweisen Zusammenleben und Haushalten mit dem Kind getragen ist.

63

Ein solches Leben in häuslicher Gemeinschaft unter dem Vorzeichen getrennt lebender Eltern ist im Hinblick auf den mit § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verfolgten Schutzzweck mit einer häuslichen Gemeinschaft gleichzusetzen, in der ein Elternteil mit seinem Kind tagtäglich zusammenlebt. Auch diese Art des Zusammenlebens bedarf des Schutzes vor einem Rückgriff des Sozialleistungsträgers durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, wenn es zu einer Schädigung des Kindes durch den Elternteil gekommen ist. Denn aufgrund eines regelmäßig und nicht nur stundenweise stattfindenden, mit Übernachtungen verbundenen Umgangs mit häuslicher Betreuung des Kindes entsteht eine feste Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil, die nicht minder vor Beeinträchtigungen zu bewahren ist. In einem solchen Eltern-Kind-Verhältnis wird regelmäßig auch der barunterhaltspflichtige Elternteil aus seiner Haushaltskasse Leistungen für das Kind erbringen, die dessen Verpflegung und Unterhaltung betreffen sowie Fahrtkosten umfassen und damit über seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung hinausgehen. Die Tätigung solcher Ausgaben für das Kind wäre ihm aber nicht mehr wie bisher möglich, wenn der Sozialleistungsträger wegen eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs des Kindes auf ihn Rückgriff nehmen würde. Hierdurch wäre der auch für das Kind wichtige Umgang mit seinem Elternteil gefährdet oder müsste zumindest eingeschränkt werden, womit das bestehende persönliche Verhältnis zwischen dem Kind und seinem Elternteil durch den Regress einer starken Belastung ausgesetzt würde. Eine gute und intensive Beziehung des Kindes auch zu seinem nicht vornehmlich mit ihm zusammenlebenden Elternteil wirkt sich aber positiv auf die Entwicklung für das Kind aus (vgl. Offe, in: Fabian/Nowara, Neue Wege und Konzepte in der Rechtspsychologie, 2006, S. 105 <111 ff.>). Die Vermeidung von Spannungen und Streitigkeiten aufgrund einer Geltendmachung übergeleiteter Schadensansprüche ist insofern bei einer häuslichen Gemeinschaft mit teilweisem Zusammenleben von Kind und Elternteil ebenso vonnöten wie bei einer häuslichen Gemeinschaft, in der Elternteil und Kind stetig zusammenleben.

64

d) Eine solche verfassungskonforme Auslegung des Lebens in häuslicher Gemeinschaft als Voraussetzung für den Ausschluss des Anspruchsübergangs in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, die auch eine Eltern-Kind-Familie einbezieht, bei der Kind und Elternteil zwar nicht dauerhaft, aber zeitweise im Rahmen von regelmäßig stattfindendem und längerem Umgang zusammenleben und der Elternteil seiner Verantwortung für das Kind in vollem, ihm rechtlich möglichen Umfang nachkommt, fügt sich im Übrigen auch in den Gehalt ein, den Rechtsprechung und Literatur der Tatbestandsvoraussetzung "Leben in häuslicher Gemeinschaft" im Kontext von gesetzlichen Regressausschlüssen gegeben haben. So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht an einen überwiegenden Aufenthalt der Familienangehörigen in der Familienwohnung geknüpft sei, sofern die Abwesenheit eines Angehörigen Gründe habe, die nicht für eine Lockerung des Familienbandes sprächen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.; Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 <479>; Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901). Auch die Literatur geht davon aus, dass eine häusliche Gemeinschaft dann vorliegt, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht beziehungsweise ein Familienangehöriger vom Haushalt eines anderen finanziell abhängig ist (vgl. Grüner/Dalichau, SGB X - Verwaltungsverfahren, § 116, S. 93 f. <1. März 2009>; Kater, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X, Rn. 247 <1. Januar 2010>; Quast, Der Ausschluss der Regressnahme von Privatversicherern und Sozialversicherungsträgern bei Schadenszufügungen unter Familienangehörigen, 1975, S. 110). Dabei wird angenommen, dass eine solche häusliche Gemeinschaft auch bei länger andauerndem Getrenntleben nur beendet wird, wenn zur Trennung die Willensbekundung hinzutrete, die Gemeinschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen (vgl. Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, Bd. I, 6. Aufl. 2006, S. 46; Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 116, Rn. 73 ). Da ein Elternteil, der zwar nicht dauernd mit seinem Kind zusammenlebt, aber regelmäßig mit seinem Kind auch in seinem eigenen Haushalt zusammenfindet und für sein Kind im Rahmen des ihm Möglichen tatsächlich Verantwortung trägt, damit zum Ausdruck bringt, eine familiäre Gemeinschaft mit dem Kind pflegen und aufrechterhalten zu wollen, erfüllt er die von Rechtsprechung und Literatur für die Annahme eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft genannten Voraussetzungen.

II.

65

Unter Berücksichtigung dessen hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob bei dem Beklagten des Ausgangsverfahrens und seinem von ihm zu Schaden gekommenen Kind die angeführten Voraussetzungen für eine Annahme vorgelegen haben, dass beide trotz eines nicht ständigen Aufenthalts des Kindes bei dem Beklagten zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein Leben in häuslicher Gemeinschaft geführt haben. Sofern dies der Fall gewesen ist, wäre der Übergang des Schadensersatzanspruchs des Kindes auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, sodass der Beklagte nicht in Regress genommen werden könnte.

66

Darauf kommt es allerdings nur dann an, wenn das vorlegende Gericht weiterhin an seiner Auffassung festhalten sollte, dass der Beklagte seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinem Kind nicht in einer Weise nachgekommen sei, die ihm das Haftungsprivileg des § 1664 Abs. 1 BGB eröffnet. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auch bei Kleinkindern nicht in jedem Fall eine permanente Beobachtung "auf Schritt und Tritt" zu verlangen ist. Der Umfang der Aufsichtspflicht kann je nach Sachlage, insbesondere erkennbarer Gefährlichkeit der örtlichen Verhältnisse variieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 -, NJW 1997, S. 2047 <2048>; Wagner, in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 832, Rn. 27; Rakete-Dombek, in: Kaiser/Schnitzler/ Friederici, BGB Familienrecht, Bd. 4, 2. Aufl. 2010, § 1664, Rn. 7). Dem vom vorlegenden Gericht geschilderten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, inwiefern sich dem Beklagten die Gefahr hätte aufdrängen müssen, dass das unbeaufsichtigte Kleinkind innerhalb weniger Minuten die Regentonne erklimmen und hineinfallen könnte.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 274/02 Verkündet am:
8. Juli 2003
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 242 Cd; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3

a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der
gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären.
Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1
SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit
dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.

b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von
dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkasse
wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden
Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag zu.

c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall
nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne
Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und
der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB
unwirksam.

d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn
sich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB
X erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die
Folgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rückabwicklung
hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entlastet
würde (§ 242 BGB).
BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Haftpflichtversicherer verlangt von der beklagten Krankenkasse die Rückzahlung von Leistungen, die er in Folge eines Verkehrsunfalls erbracht hat. Im Jahr 1994 wurde R. auf dem Weg zur Schule durch ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Fahrzeug verletzt. R. war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie übernahm die unfallbedingten Heilbehandlungskosten. Die Klägerin erstattete ihr diese aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens in Höhe von 52.590,44 DM. Am 25. Oktober 1995 schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche vergangenen und zukünftigen Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten.
Zuvor hatte R. der Klägerin mitteilen lassen, der Gemeindeunfallversicherungsverband (Streithelfer der Klägerin) habe durch Bescheid vom 15. August 1995 Entschädigungsansprüche mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Allerdings hatte R. gegen den ablehnenden Bescheid des Streithelfers Widerspruch eingelegt und anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben ; die Kenntnis der Klägerin davon ist zwischen den Parteien streitig. Am 28. Oktober 1997 erkannte der Streithelfer den Unfall als entschädigungspflichtigen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Er zeigte der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf sich an und bat um Bestätigung ihrer Einstandspflicht. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge auf. Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil dahingehend abgeändert, daß die Beklagte (auf den von der Beklagten anerkannten Hilfsantrag der Klägerin) verurteilt werde, an die Klägerin sämtliche Erstattungsansprüche gegen den Gemeindeunfallversicherungsverband abzutreten, die aus ihren Aufwendungen für den Geschädigten herrührten; die Zahlungsklage hat es abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in RuS 2002, 460 f. abgedruckt ist (dazu Lemcke, RuS 2002, 441 ff.), hat die Klägerin gegen
die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert sei, die Klägerin ihre Leistungen vielmehr mit Rechtsgrund erbracht habe und der Rechtsgrund auch nicht später entfallen sei. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten R. gegen die Klägerin sei gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Beklagte übergegangen. Zwar sei die Beklagte unzuständiger Sozialleistungsträger gewesen, da gemäß § 11 Abs. 4 SGB V allein der Gemeindeunfallversicherungsverband zur Tragung der Heilungskosten verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang auf die Beklagte seien deshalb nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt gewesen. Infolgedessen bestehe auch gemäß § 105 SGB X eine interne Ausgleichspflicht zwischen der Beklagten und dem Streithelfer. Doch wirke dies sich nicht auf das Außenverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin aus. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängen solle, ob der Krankenversicherer aufgrund eines Kompetenzkonfliktes zwischen ihm und dem Unfallversicherungsverband nur vorläufig leiste oder aber in einer rechtlich unklaren Situation irrtümlich die eigene Zuständigkeit annehme. Daher sei § 116 Abs. 1 SGB X dahin auszulegen, daß ein Anspruchsübergang auch dann stattfinde, wenn der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst jedoch bindenden Verwaltungsakts erbringe. Dadurch werde eine ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X geschaffen. Dem entspreche es, daß nach § 107 SGB X der Anspruch des Leistungsberechtigten unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers als erfüllt gelte. Der Erstattungsanspruch gehe erst im Zeitpunkt der Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherungsträger auf diesen über. Die Beklagte habe von der Klägerin
mithin Zahlung verlangen und auch den Abfindungsvergleich mit ihr schließen können.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Klägerin nicht auf die Beklagte übergegangen. Nach § 1 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens verzichtet die Klägerin als Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage, wenn eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen eine Person, die bei der Klägerin haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten geltend machen kann. Nach § 1 Abs. 5 des Abkommens gilt die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 116 SGB X vorliegt, nicht als Prüfung der Haftungsfrage im Sinne des Abkommens. Damit ist klar gestellt, daß eine Zahlungspflicht der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf die Beklagte nach § 116 SGB X voraussetzt. Ein solcher Anspruchsübergang ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen.
a) Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des regreßberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X
S. 971b; Hauck-Haines, SGB X/3, K § 116 Rn. 23; Kater in Kasseler Kommen- tar, § 116 SGB X Rn. 141; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 116 SGB X Rn. 3a; Pickel, SGB X, § 116 SGB X Rn. 21; Gitter in SGB-SozVersGesKomm , § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat-Eichenhofer, SGB X, § 116 Rn. 13). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGHZ 48, 181, 186 ff.; Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 m.w.N.).
b) Eine Leistungspflicht der Beklagten bestand im Streitfall nicht. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nicht etwa eine zunächst bestehende Leistungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall nachträglich entfallen ist, sondern daß sie von Anfang an nicht bestanden hat. § 11 Abs. 4 SGB V begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls besteht deshalb für den Verletzten kein Anspruch auf irgendeine Leistung aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält; aus § 11 Abs. 4 SGB V ergibt sich, daß bereits ein Anspruch auf Leistungen wegen des Arbeitsunfalls ausreicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse schlechthin auszuschließen (BSGE 81, 103, 108). Diese Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vom ersten Tag an. Für die Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB V ist allein der Eintritt des Versicherungsfalls und somit die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach maßgebend. Diese Verpflichtung ent-
steht nach § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Verwaltungsakte (Anerkennungsbescheide ) über derart entstandene Ansprüche haben deshalb nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BSGE 81, 103, 108; BSG, SozR 3-1300 § 111 SGB X Nr. 4; USK 89145). Danach war im Streitfall der zuständige Sozialversicherungsträger nicht die Beklagte, sondern der Gemeindeunfallversicherungsverband. Mithin ging der Ersatzanspruch des Geschädigten R. gegen den Schädiger und damit gegen die Klägerin gemäß § 116 SGB X bereits im Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht auf die Beklagte, sondern auf den Streithelfer über (ebenso Lemcke, aaO, S. 442).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, daß die beklagte Krankenversicherung dem Geschädigten tatsächlich Leistungen erbracht hat, zu keiner anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht geht selbst nicht davon aus, daß die beklagte Krankenkasse durch die Leistungsgewährung zum zuständigen Leistungsträger wurde. Es ist jedoch der Meinung, daß eine für den Anspruchsübergang ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 SGB X dadurch geschaffen werde, daß der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst aber bindenden Verwaltungsakts erbringe (ebenso ohne nähere Begründung: Kater in Kasseler Kommentar, SGB X, § 116 Rn. 159). Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht zutraf, solange neben dem Unfallversicherungsträger - subsidiär - auch die Krankenkassen zuständig waren. Nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB V und in Anbetracht der damit eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit des
Unfallversicherungsträgers kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Wie ausgeführt, hatten sowohl der die Leistungspflicht anerkennende Bescheid des Unfallversicherungsträgers als auch Übernahmeerklärungen der beklagten Krankenkasse im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 4 SGB V lediglich deklaratorischen Charakter. Sie sind deshalb für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X ohne Bedeutung (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 442 f.). Eine abweichende Betrachtungsweise stünde nicht nur im Widerspruch zu den vom Gesetz getroffenen Zuständigkeitsregelungen, sondern auch zu den in den §§ 102 ff. SGB X enthaltenen Ausgleichsregelungen, hier zu der in § 105 SGB X getroffenen Regelung über den Ausgleichsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers, der tatsächlich Leistungen erbracht hat. Diese Regelungen schließen die Annahme aus, ein unzuständiger Leistungsträger könne durch eigenes Handeln auf den Anspruchsübergang bzw. seinen Zeitpunkt Einfluß nehmen mit der Folge, während der Zeit seiner Inhaberschaft zu Lasten des zuständigen Leistungsträgers über den Anspruch verfügen zu können, etwa - wie hier - einen wirksamen Abfindungsvergleich zu schließen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht lässt sich nicht aus einer ergebnisorientierten Wertung der Sachlage rechtfertigen. Der Fall, daß nach einem Unfall die Heilbehandlungskosten des Geschädigten von der Krankenkasse übernommen werden, weil zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht erkannt wird oder streitig ist (vgl. § 43 SGB I), tritt in der Rechtspraxis durchaus nicht selten auf (vgl. z.B. Marburger, SozVers 1992, 127 ff.). Für die Lösung dieser Konfliktfälle enthält das Sozialgesetzbuch klare Regelungen, die eine allein am Ergebnis orientierte Betrachtung entbehrlich machen.

d) Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 107 SGB X, wonach unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers durch dessen Leistung der Anspruch des Leistungsberechtigten als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, überzeugt nicht. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden , die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem (§ 50 SGB X) sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll; die Regelung ist bindend, d.h., es besteht kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf seinen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 107 SGB X Nr. 10; SozR 3-2600 § 93 SGB VI Nr. 4; BVerwGE 87, 31, 35; BVerwG, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S. 28). Für die Frage des Anspruchsübergangs läßt sich aus § 107 SGB X danach allenfalls herleiten, daß das Gesetz den Sozialversicherungsträger zwingend auf die Ausgleichsregelungen der §§ 102 ff. SGB X verweist. Dies spricht aber gegen die Möglichkeit jeder Manipulation der bestehenden Zuständigkeitsregelungen und des daran anknüpfenden Anspruchsübergangs durch die außerhalb der Zuständigkeit erfolgende Erbringung von Leistungen.
e) Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X rechtfertigen. Ziel der Vorschrift, die es dem Sozialleistungsträger ermöglicht, bei dem Schädiger Regreß zu nehmen, ist es zu vermeiden, daß der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (so bereits zu § 1542 RVO:
BVerfGE 21, 362, 375 f.; BGHZ 9, 179, 187 ff.; 27, 107, 116; Senatsurteile BGHZ 54, 377, 382; 70, 67, 69; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - VersR 1968, 1182, 1185; vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69 - VersR 1971, 149, 150; vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756; zum weiteren Zweck der Vorschrift, den Sozialversicherungsträger wirtschaftlich zu entlasten, vgl. Senatsurteile BGHZ 19, 177, 183; 70, 67, 70 ff.). Dieses Ziel wird durch die gesetzliche Regelung, wonach der Regreßanspruch dem zuständigen Sozialleistungsträger zusteht und dieser dem unzuständigen Sozialleistungsträger von diesem erbrachte Leistungen zu erstatten hat, ohne weiteres erreicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die unzuständige Krankenkasse einerseits aus übergegangenem Recht den Schädiger in Anspruch nehmen kann, ihr andererseits aber auch ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 105 SGB X gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger zusteht, der sich seinerseits an den Schädiger halten könnte (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 443). Eine solche Lösung wird durch die beschriebene Zielrichtung des § 116 Abs. 1 SGB X weder gefordert noch gerechtfertigt, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß sie gegenüber der vom Gesetz vorgezeichneten Art der Abwicklung der in Frage stehenden Fallgestaltungen nennenswerte rechtliche oder praktische Vorteile bieten könnte. 2. Der danach nicht aus § 116 SGB X herzuleitende Rechtsgrund ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil ein Anspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht werden könnte. Die beklagte Krankenkasse hat die Heilbehandlungskosten - jedenfalls in erster Linie - in Erfüllung der ihr vermeintlich auferlegten Pflicht zu deren Übernahme gezahlt. Dies schließt es zwar nicht unbedingt aus, daß sie zugleich auch die privatrechtliche Schuld der Klägerin tilgen und somit auch deren Geschäfte besorgen wollte (vgl. BGHZ 30, 162, 167 m.w.N). In Fällen der vor-
liegenden Art scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag indes aus, weil die Rückgriffsfrage im Gesetz bereits geordnet ist (vgl. dazu BGHZ 30, 162, 169 ff.; 33, 243, 245 f.; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.). § 116 Abs. 1 SGB X sieht den Übergang der Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den zuständigen Sozialleistungsträger vor. Die Erstattungsansprüche des unzuständigen Sozialleistungsträgers, der Leistungen erbringt, sind abschließend in § 105 SGB X geregelt. Dem nicht zuständigen Sozialleistungsträger darüber hinaus einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schädiger zuzubilligen , erscheint als systemwidrig. Darüber hinaus besorgt die Krankenkasse, die dem Geschädigten die Heilbehandlung in Form von Sachleistungen gewährt (§§ 2, 11 ff., insb. § 13 SGB V), in der Regel kein Geschäft des zum Schadensersatz verpflichteten Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers i.S. des § 677 BGB (vgl. auch BGHZ 33, 243, 246). Es handelt sich um ein objektiv eigenes Geschäft, das seinen Fremdcharakter allenfalls durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung erhält; dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muß hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - aaO, S. 73, m.w.N.); diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht vorgetragen. 3. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund des Teilungsabkommens geleisteten Beträge. Ein solcher Anspruch besteht auch hinsichtlich der aufgrund des Abfindungsvergleichs geleisteten Zahlungen; auch diese hat die Klägerin ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erbracht. Denn der Vergleich ist gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam.

a) Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Voraussetzung ist danach, daß die Parteien sich beim Abschluss über tatsächliche Gegebenheiten geirrt haben, die sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befanden (vgl. BGHZ 25, 390, 394; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96 - BGHR § 779 Abs. 1 BGB "Schiedsgutachtervergleich 1"). Ob darüber hinaus auch ein Rechtsirrtum zur Unwirksamkeit eines Vergleichs führen kann, ist umstritten (vgl. MünchKomm /Pecher, BGB, 3. Aufl., § 779 Rn. 64 m.w.N.), kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
b) Nach dem Inhalt des Vergleichs, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche zukünftige Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten, gingen beide Parteien davon aus, daß die Beklagte die Klägerin wegen der Ersatzansprüche des Geschädigten in Anspruch nehmen konnte. Diese Beurteilung betraf nicht lediglich eine Rechtsfrage , sondern erforderte die umfassende Wertung der tatsächlichen Umstände. Insbesondere die Frage, ob es sich in Anbetracht der Umstände des Falls um einen Arbeitsunfall handelte, ist (auch) tatsächlicher Natur. Das Gleiche gilt für die Vorstellung der Parteien, hinsichtlich der vergangenen und zukünftigen unfallbedingten Heilungskosten eine abschließende Regelung treffen zu können (vgl. auch Münch-Komm/Pecher, aaO, Rn. 29, 62 f.). Ihre übereinstimmende Beurteilung der Sachlage, aus der sich ergab, daß die Beklagte leistungspflichtig und die Klägerin ersatzpflichtig seien und daß eine über die Vergleichssumme hinaus gehende Inanspruchnahme der Klägerin wegen der unfallbedingten Heilungskosten ausgeschlossen sei, haben die Parteien bei Abschluß des Vergleichs als einen Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB zugrunde gelegt. Dafür, daß sie seinerzeit von einer abweichenden Beurteilung ausgegangen wären, ist
nichts ersichtlich; davon auszugehen, wäre in Anbetracht der Funktion der Parteien als Haftpflichtversicherer und Krankenversicherungsträger auch lebensfremd.
c) Die Klägerin hat vorgetragen, bei Abschluss des Abfindungsvergleichs sei ihr nicht bekannt gewesen, daß das Anerkennungsverfahren durch den Streithelfer noch schwebte und somit eine Anerkennung als Arbeitsunfall noch möglich war. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist das Vorbringen der Klägerin revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen. Demgegenüber hat die Beklagte allerdings behauptet, die Klägerin habe beim Abschluß des Vergleichs Kenntnis von dem seitens des Geschädigten durchgeführten Widerspruchsverfahren gehabt. Dieses Vorbringen ist - worauf im Hinblick auf das weitere Verfahren hinzuweisen ist - unerheblich. Selbst wenn die für die Klägerin Handelnden derart informiert gewesen sein sollten, können sie dem keine Bedeutung beigemessen haben und – in Übereinstimmung mit den für die Beklagte Handelnden - von der Leistungspflicht der Beklagten, der Ersatzpflicht der Klägerin ihr gegenüber und der Wirkung des Vergleichs hinsichtlich künftiger unfallbedingter Heilungskosten ausgegangen sein. Die Voraussetzungen des § 779 BGB lägen nur dann nicht vor, wenn die mögliche Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers (anstelle der Beklagten) Gegenstand des Streits oder der Ungewißheit war und (auch) dieser Streit oder diese Ungewissheit durch den Vergleich beseitigt werden sollte. Dafür gibt der Vortrag der Beklagten indes nichts her.
d) Da es sich, was aufgrund des Anerkenntnisses des Streithelfers feststeht , bei dem Unfall des Geschädigten R. um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, war die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger und damit nicht Inhaberin der Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Deshalb wirkt der Vergleich auch nicht zu Lasten des Streithelfers, so daß die Klägerin von die-
sem über die vereinbarte und gezahlte Vergleichssumme hinaus in Anspruch genommen werden kann. Die gemeinsame Vorstellung der Parteien über die Vergleichsgrundlage erweist sich mithin als irrig, so daß der Vergleich gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 4. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB sind danach grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Leistungen der Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens als auch der Leistungen aufgrund des Abfindungsvergleichs zu bejahen. Eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch hängt allerdings davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Beklagte zu Recht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft. Diese Einrede kann grundsätzlich auch ein in Anspruch genommener Sozialleistungsträger erheben (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - VersR 1969, 1141, 1142). Im vorliegenden Fall könnte sich die Entreicherung der Beklagten daraus ergeben , daß ihr Erstattungsanspruch gegen den Streithelfer aus § 105 SGB X wegen Versäumung der einzuhaltenden Fristen (§§ 111, 113 SGB X) ausgeschlossen ist, wobei möglicherweise die Ursache der Fristversäumung in Betracht gezogen werden muß (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Erheblich ist auch der Einwand der Beklagten, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei treuwidrig, weil sie, obwohl sie für die Folgen des Unfalls des R. umfassend einstandspflichtig sei, durch die gestaffelte Rückabwicklung hinsichtlich der von der Beklagten erbrachten Leistungen zumindest teilweise grundlos entlastet werde (§ 242 BGB). Dies kann dem Bereicherungsanspruch der Klägerin je nach den besonderen Umständen des Falls entgegenstehen. Die Grundsätze von Treu und Glauben beanspruchen gerade im Bereicherungsrecht unter dem Blickpunkt der Billigkeit in besonderem Maße Geltung (vgl. etwa BGHZ 132, 198, 215; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 - WM 1978, 708, 711).
Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, so daß der erkennende Senat keine abschließende Entscheidung treffen kann. Insoweit kann auch der Sachvortrag des Unfallversicherungsträgers, dem erst im Revisionsverfahren der Streit verkündet worden ist und der dem Rechtsstreit nun auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, weiteren Aufschluß geben.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

10
aa) Der in § 5 OEG, § 81a BVG vorgesehene Forderungsübergang dient dazu, dem Versorgungsträger den Regress gegenüber dem Schädiger hinsichtlich der Belastung mit Leistungen zu ermöglichen, die mit dem dem Schädiger aufgegebenen Schadensersatz deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO). Richtig ist, dass der Versorgungsanspruch einen Antrag des Berechtigten voraussetzt (vgl. BSGE 2, 289, 290 = NJW 1957, 197) und deshalb nicht schon mit dem Eintritt der gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 OEG, sondern grundsätzlich erst mit der erfolgten Antragstellung entsteht (vgl. auch § 40 Abs. 1 SGB I). Diese kann indessen trotz des materiellrechtlichen Antragsprinzips zu einer rückwirkenden Leis- tungspflicht des Versorgungsträgers führen (Düsseldorf in Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 1 Abs. 1, Anm. 17). So ist für den Anspruch auf Gewährung eines Bestattungsgeldes gemäß § 36 BVG nicht Voraussetzung, dass der Antrag vor der Beisetzung des Opfers gestellt wird. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BVG sind grundsätzlich auch die Kosten für eine von dem Geschädigten vor der Antragstellung selbst veranlasste Heilbehandlung zu erstatten. Wird der Erstantrag auf Hinterbliebenenversorgung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Opfers gestellt, beginnt die Versorgung gemäß § 61 lit. a BVG mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Diese im Gesetz angelegte rückwirkende Leistungspflicht gebietet es, dass der Versorgungsträger wegen seiner sachlich und zeitlich kongruenten Leistungen auf den Ersatzanspruch des Geschädigten im Wege des Regresses auch bezüglich der Schäden zugreifen kann, die zeitlich vor Stellung des Versorgungsantrags entstanden sind. Dies wird dadurch gewährleistet , dass der Anspruch des Geschädigten oder des Hinterbliebenen gegen den Dritten nicht erst im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern schon zum Zeitpunkt des Entstehens auf das nach § 4 OEG zur Gewährung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz verpflichtete Land übergeht (Kunz/Zellner, aaO; Schulz-Lüke/Wolf, aaO).

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 274/02 Verkündet am:
8. Juli 2003
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 242 Cd; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3

a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der
gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären.
Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1
SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit
dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.

b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von
dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkasse
wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden
Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag zu.

c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall
nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne
Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und
der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB
unwirksam.

d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn
sich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB
X erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die
Folgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rückabwicklung
hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entlastet
würde (§ 242 BGB).
BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Haftpflichtversicherer verlangt von der beklagten Krankenkasse die Rückzahlung von Leistungen, die er in Folge eines Verkehrsunfalls erbracht hat. Im Jahr 1994 wurde R. auf dem Weg zur Schule durch ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Fahrzeug verletzt. R. war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie übernahm die unfallbedingten Heilbehandlungskosten. Die Klägerin erstattete ihr diese aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens in Höhe von 52.590,44 DM. Am 25. Oktober 1995 schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche vergangenen und zukünftigen Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten.
Zuvor hatte R. der Klägerin mitteilen lassen, der Gemeindeunfallversicherungsverband (Streithelfer der Klägerin) habe durch Bescheid vom 15. August 1995 Entschädigungsansprüche mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Allerdings hatte R. gegen den ablehnenden Bescheid des Streithelfers Widerspruch eingelegt und anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben ; die Kenntnis der Klägerin davon ist zwischen den Parteien streitig. Am 28. Oktober 1997 erkannte der Streithelfer den Unfall als entschädigungspflichtigen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Er zeigte der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf sich an und bat um Bestätigung ihrer Einstandspflicht. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge auf. Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil dahingehend abgeändert, daß die Beklagte (auf den von der Beklagten anerkannten Hilfsantrag der Klägerin) verurteilt werde, an die Klägerin sämtliche Erstattungsansprüche gegen den Gemeindeunfallversicherungsverband abzutreten, die aus ihren Aufwendungen für den Geschädigten herrührten; die Zahlungsklage hat es abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in RuS 2002, 460 f. abgedruckt ist (dazu Lemcke, RuS 2002, 441 ff.), hat die Klägerin gegen
die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert sei, die Klägerin ihre Leistungen vielmehr mit Rechtsgrund erbracht habe und der Rechtsgrund auch nicht später entfallen sei. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten R. gegen die Klägerin sei gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Beklagte übergegangen. Zwar sei die Beklagte unzuständiger Sozialleistungsträger gewesen, da gemäß § 11 Abs. 4 SGB V allein der Gemeindeunfallversicherungsverband zur Tragung der Heilungskosten verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang auf die Beklagte seien deshalb nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt gewesen. Infolgedessen bestehe auch gemäß § 105 SGB X eine interne Ausgleichspflicht zwischen der Beklagten und dem Streithelfer. Doch wirke dies sich nicht auf das Außenverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin aus. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängen solle, ob der Krankenversicherer aufgrund eines Kompetenzkonfliktes zwischen ihm und dem Unfallversicherungsverband nur vorläufig leiste oder aber in einer rechtlich unklaren Situation irrtümlich die eigene Zuständigkeit annehme. Daher sei § 116 Abs. 1 SGB X dahin auszulegen, daß ein Anspruchsübergang auch dann stattfinde, wenn der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst jedoch bindenden Verwaltungsakts erbringe. Dadurch werde eine ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X geschaffen. Dem entspreche es, daß nach § 107 SGB X der Anspruch des Leistungsberechtigten unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers als erfüllt gelte. Der Erstattungsanspruch gehe erst im Zeitpunkt der Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherungsträger auf diesen über. Die Beklagte habe von der Klägerin
mithin Zahlung verlangen und auch den Abfindungsvergleich mit ihr schließen können.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Klägerin nicht auf die Beklagte übergegangen. Nach § 1 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens verzichtet die Klägerin als Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage, wenn eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen eine Person, die bei der Klägerin haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten geltend machen kann. Nach § 1 Abs. 5 des Abkommens gilt die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 116 SGB X vorliegt, nicht als Prüfung der Haftungsfrage im Sinne des Abkommens. Damit ist klar gestellt, daß eine Zahlungspflicht der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf die Beklagte nach § 116 SGB X voraussetzt. Ein solcher Anspruchsübergang ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen.
a) Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des regreßberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X
S. 971b; Hauck-Haines, SGB X/3, K § 116 Rn. 23; Kater in Kasseler Kommen- tar, § 116 SGB X Rn. 141; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 116 SGB X Rn. 3a; Pickel, SGB X, § 116 SGB X Rn. 21; Gitter in SGB-SozVersGesKomm , § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat-Eichenhofer, SGB X, § 116 Rn. 13). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGHZ 48, 181, 186 ff.; Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 m.w.N.).
b) Eine Leistungspflicht der Beklagten bestand im Streitfall nicht. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nicht etwa eine zunächst bestehende Leistungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall nachträglich entfallen ist, sondern daß sie von Anfang an nicht bestanden hat. § 11 Abs. 4 SGB V begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls besteht deshalb für den Verletzten kein Anspruch auf irgendeine Leistung aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält; aus § 11 Abs. 4 SGB V ergibt sich, daß bereits ein Anspruch auf Leistungen wegen des Arbeitsunfalls ausreicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse schlechthin auszuschließen (BSGE 81, 103, 108). Diese Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vom ersten Tag an. Für die Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB V ist allein der Eintritt des Versicherungsfalls und somit die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach maßgebend. Diese Verpflichtung ent-
steht nach § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Verwaltungsakte (Anerkennungsbescheide ) über derart entstandene Ansprüche haben deshalb nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BSGE 81, 103, 108; BSG, SozR 3-1300 § 111 SGB X Nr. 4; USK 89145). Danach war im Streitfall der zuständige Sozialversicherungsträger nicht die Beklagte, sondern der Gemeindeunfallversicherungsverband. Mithin ging der Ersatzanspruch des Geschädigten R. gegen den Schädiger und damit gegen die Klägerin gemäß § 116 SGB X bereits im Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht auf die Beklagte, sondern auf den Streithelfer über (ebenso Lemcke, aaO, S. 442).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, daß die beklagte Krankenversicherung dem Geschädigten tatsächlich Leistungen erbracht hat, zu keiner anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht geht selbst nicht davon aus, daß die beklagte Krankenkasse durch die Leistungsgewährung zum zuständigen Leistungsträger wurde. Es ist jedoch der Meinung, daß eine für den Anspruchsübergang ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 SGB X dadurch geschaffen werde, daß der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst aber bindenden Verwaltungsakts erbringe (ebenso ohne nähere Begründung: Kater in Kasseler Kommentar, SGB X, § 116 Rn. 159). Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht zutraf, solange neben dem Unfallversicherungsträger - subsidiär - auch die Krankenkassen zuständig waren. Nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB V und in Anbetracht der damit eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit des
Unfallversicherungsträgers kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Wie ausgeführt, hatten sowohl der die Leistungspflicht anerkennende Bescheid des Unfallversicherungsträgers als auch Übernahmeerklärungen der beklagten Krankenkasse im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 4 SGB V lediglich deklaratorischen Charakter. Sie sind deshalb für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X ohne Bedeutung (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 442 f.). Eine abweichende Betrachtungsweise stünde nicht nur im Widerspruch zu den vom Gesetz getroffenen Zuständigkeitsregelungen, sondern auch zu den in den §§ 102 ff. SGB X enthaltenen Ausgleichsregelungen, hier zu der in § 105 SGB X getroffenen Regelung über den Ausgleichsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers, der tatsächlich Leistungen erbracht hat. Diese Regelungen schließen die Annahme aus, ein unzuständiger Leistungsträger könne durch eigenes Handeln auf den Anspruchsübergang bzw. seinen Zeitpunkt Einfluß nehmen mit der Folge, während der Zeit seiner Inhaberschaft zu Lasten des zuständigen Leistungsträgers über den Anspruch verfügen zu können, etwa - wie hier - einen wirksamen Abfindungsvergleich zu schließen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht lässt sich nicht aus einer ergebnisorientierten Wertung der Sachlage rechtfertigen. Der Fall, daß nach einem Unfall die Heilbehandlungskosten des Geschädigten von der Krankenkasse übernommen werden, weil zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht erkannt wird oder streitig ist (vgl. § 43 SGB I), tritt in der Rechtspraxis durchaus nicht selten auf (vgl. z.B. Marburger, SozVers 1992, 127 ff.). Für die Lösung dieser Konfliktfälle enthält das Sozialgesetzbuch klare Regelungen, die eine allein am Ergebnis orientierte Betrachtung entbehrlich machen.

d) Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 107 SGB X, wonach unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers durch dessen Leistung der Anspruch des Leistungsberechtigten als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, überzeugt nicht. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden , die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem (§ 50 SGB X) sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll; die Regelung ist bindend, d.h., es besteht kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf seinen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 107 SGB X Nr. 10; SozR 3-2600 § 93 SGB VI Nr. 4; BVerwGE 87, 31, 35; BVerwG, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S. 28). Für die Frage des Anspruchsübergangs läßt sich aus § 107 SGB X danach allenfalls herleiten, daß das Gesetz den Sozialversicherungsträger zwingend auf die Ausgleichsregelungen der §§ 102 ff. SGB X verweist. Dies spricht aber gegen die Möglichkeit jeder Manipulation der bestehenden Zuständigkeitsregelungen und des daran anknüpfenden Anspruchsübergangs durch die außerhalb der Zuständigkeit erfolgende Erbringung von Leistungen.
e) Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X rechtfertigen. Ziel der Vorschrift, die es dem Sozialleistungsträger ermöglicht, bei dem Schädiger Regreß zu nehmen, ist es zu vermeiden, daß der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (so bereits zu § 1542 RVO:
BVerfGE 21, 362, 375 f.; BGHZ 9, 179, 187 ff.; 27, 107, 116; Senatsurteile BGHZ 54, 377, 382; 70, 67, 69; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - VersR 1968, 1182, 1185; vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69 - VersR 1971, 149, 150; vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756; zum weiteren Zweck der Vorschrift, den Sozialversicherungsträger wirtschaftlich zu entlasten, vgl. Senatsurteile BGHZ 19, 177, 183; 70, 67, 70 ff.). Dieses Ziel wird durch die gesetzliche Regelung, wonach der Regreßanspruch dem zuständigen Sozialleistungsträger zusteht und dieser dem unzuständigen Sozialleistungsträger von diesem erbrachte Leistungen zu erstatten hat, ohne weiteres erreicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die unzuständige Krankenkasse einerseits aus übergegangenem Recht den Schädiger in Anspruch nehmen kann, ihr andererseits aber auch ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 105 SGB X gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger zusteht, der sich seinerseits an den Schädiger halten könnte (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 443). Eine solche Lösung wird durch die beschriebene Zielrichtung des § 116 Abs. 1 SGB X weder gefordert noch gerechtfertigt, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß sie gegenüber der vom Gesetz vorgezeichneten Art der Abwicklung der in Frage stehenden Fallgestaltungen nennenswerte rechtliche oder praktische Vorteile bieten könnte. 2. Der danach nicht aus § 116 SGB X herzuleitende Rechtsgrund ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil ein Anspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht werden könnte. Die beklagte Krankenkasse hat die Heilbehandlungskosten - jedenfalls in erster Linie - in Erfüllung der ihr vermeintlich auferlegten Pflicht zu deren Übernahme gezahlt. Dies schließt es zwar nicht unbedingt aus, daß sie zugleich auch die privatrechtliche Schuld der Klägerin tilgen und somit auch deren Geschäfte besorgen wollte (vgl. BGHZ 30, 162, 167 m.w.N). In Fällen der vor-
liegenden Art scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag indes aus, weil die Rückgriffsfrage im Gesetz bereits geordnet ist (vgl. dazu BGHZ 30, 162, 169 ff.; 33, 243, 245 f.; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.). § 116 Abs. 1 SGB X sieht den Übergang der Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den zuständigen Sozialleistungsträger vor. Die Erstattungsansprüche des unzuständigen Sozialleistungsträgers, der Leistungen erbringt, sind abschließend in § 105 SGB X geregelt. Dem nicht zuständigen Sozialleistungsträger darüber hinaus einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schädiger zuzubilligen , erscheint als systemwidrig. Darüber hinaus besorgt die Krankenkasse, die dem Geschädigten die Heilbehandlung in Form von Sachleistungen gewährt (§§ 2, 11 ff., insb. § 13 SGB V), in der Regel kein Geschäft des zum Schadensersatz verpflichteten Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers i.S. des § 677 BGB (vgl. auch BGHZ 33, 243, 246). Es handelt sich um ein objektiv eigenes Geschäft, das seinen Fremdcharakter allenfalls durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung erhält; dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muß hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - aaO, S. 73, m.w.N.); diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht vorgetragen. 3. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund des Teilungsabkommens geleisteten Beträge. Ein solcher Anspruch besteht auch hinsichtlich der aufgrund des Abfindungsvergleichs geleisteten Zahlungen; auch diese hat die Klägerin ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erbracht. Denn der Vergleich ist gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam.

a) Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Voraussetzung ist danach, daß die Parteien sich beim Abschluss über tatsächliche Gegebenheiten geirrt haben, die sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befanden (vgl. BGHZ 25, 390, 394; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96 - BGHR § 779 Abs. 1 BGB "Schiedsgutachtervergleich 1"). Ob darüber hinaus auch ein Rechtsirrtum zur Unwirksamkeit eines Vergleichs führen kann, ist umstritten (vgl. MünchKomm /Pecher, BGB, 3. Aufl., § 779 Rn. 64 m.w.N.), kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
b) Nach dem Inhalt des Vergleichs, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche zukünftige Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten, gingen beide Parteien davon aus, daß die Beklagte die Klägerin wegen der Ersatzansprüche des Geschädigten in Anspruch nehmen konnte. Diese Beurteilung betraf nicht lediglich eine Rechtsfrage , sondern erforderte die umfassende Wertung der tatsächlichen Umstände. Insbesondere die Frage, ob es sich in Anbetracht der Umstände des Falls um einen Arbeitsunfall handelte, ist (auch) tatsächlicher Natur. Das Gleiche gilt für die Vorstellung der Parteien, hinsichtlich der vergangenen und zukünftigen unfallbedingten Heilungskosten eine abschließende Regelung treffen zu können (vgl. auch Münch-Komm/Pecher, aaO, Rn. 29, 62 f.). Ihre übereinstimmende Beurteilung der Sachlage, aus der sich ergab, daß die Beklagte leistungspflichtig und die Klägerin ersatzpflichtig seien und daß eine über die Vergleichssumme hinaus gehende Inanspruchnahme der Klägerin wegen der unfallbedingten Heilungskosten ausgeschlossen sei, haben die Parteien bei Abschluß des Vergleichs als einen Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB zugrunde gelegt. Dafür, daß sie seinerzeit von einer abweichenden Beurteilung ausgegangen wären, ist
nichts ersichtlich; davon auszugehen, wäre in Anbetracht der Funktion der Parteien als Haftpflichtversicherer und Krankenversicherungsträger auch lebensfremd.
c) Die Klägerin hat vorgetragen, bei Abschluss des Abfindungsvergleichs sei ihr nicht bekannt gewesen, daß das Anerkennungsverfahren durch den Streithelfer noch schwebte und somit eine Anerkennung als Arbeitsunfall noch möglich war. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist das Vorbringen der Klägerin revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen. Demgegenüber hat die Beklagte allerdings behauptet, die Klägerin habe beim Abschluß des Vergleichs Kenntnis von dem seitens des Geschädigten durchgeführten Widerspruchsverfahren gehabt. Dieses Vorbringen ist - worauf im Hinblick auf das weitere Verfahren hinzuweisen ist - unerheblich. Selbst wenn die für die Klägerin Handelnden derart informiert gewesen sein sollten, können sie dem keine Bedeutung beigemessen haben und – in Übereinstimmung mit den für die Beklagte Handelnden - von der Leistungspflicht der Beklagten, der Ersatzpflicht der Klägerin ihr gegenüber und der Wirkung des Vergleichs hinsichtlich künftiger unfallbedingter Heilungskosten ausgegangen sein. Die Voraussetzungen des § 779 BGB lägen nur dann nicht vor, wenn die mögliche Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers (anstelle der Beklagten) Gegenstand des Streits oder der Ungewißheit war und (auch) dieser Streit oder diese Ungewissheit durch den Vergleich beseitigt werden sollte. Dafür gibt der Vortrag der Beklagten indes nichts her.
d) Da es sich, was aufgrund des Anerkenntnisses des Streithelfers feststeht , bei dem Unfall des Geschädigten R. um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, war die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger und damit nicht Inhaberin der Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Deshalb wirkt der Vergleich auch nicht zu Lasten des Streithelfers, so daß die Klägerin von die-
sem über die vereinbarte und gezahlte Vergleichssumme hinaus in Anspruch genommen werden kann. Die gemeinsame Vorstellung der Parteien über die Vergleichsgrundlage erweist sich mithin als irrig, so daß der Vergleich gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 4. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB sind danach grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Leistungen der Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens als auch der Leistungen aufgrund des Abfindungsvergleichs zu bejahen. Eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch hängt allerdings davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Beklagte zu Recht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft. Diese Einrede kann grundsätzlich auch ein in Anspruch genommener Sozialleistungsträger erheben (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - VersR 1969, 1141, 1142). Im vorliegenden Fall könnte sich die Entreicherung der Beklagten daraus ergeben , daß ihr Erstattungsanspruch gegen den Streithelfer aus § 105 SGB X wegen Versäumung der einzuhaltenden Fristen (§§ 111, 113 SGB X) ausgeschlossen ist, wobei möglicherweise die Ursache der Fristversäumung in Betracht gezogen werden muß (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Erheblich ist auch der Einwand der Beklagten, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei treuwidrig, weil sie, obwohl sie für die Folgen des Unfalls des R. umfassend einstandspflichtig sei, durch die gestaffelte Rückabwicklung hinsichtlich der von der Beklagten erbrachten Leistungen zumindest teilweise grundlos entlastet werde (§ 242 BGB). Dies kann dem Bereicherungsanspruch der Klägerin je nach den besonderen Umständen des Falls entgegenstehen. Die Grundsätze von Treu und Glauben beanspruchen gerade im Bereicherungsrecht unter dem Blickpunkt der Billigkeit in besonderem Maße Geltung (vgl. etwa BGHZ 132, 198, 215; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 - WM 1978, 708, 711).
Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, so daß der erkennende Senat keine abschließende Entscheidung treffen kann. Insoweit kann auch der Sachvortrag des Unfallversicherungsträgers, dem erst im Revisionsverfahren der Streit verkündet worden ist und der dem Rechtsstreit nun auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, weiteren Aufschluß geben.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

1. § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Januar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 130) ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, dass bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch einen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit seinem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, Ansprüche nach Absatz 1 auf den Sozialhilfeträger übergehen.

2. § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist im Lichte von Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes dahingehend auszulegen, dass auch derjenige Elternteil die Tatbestandsvoraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft erfüllt, der zwar getrennt von seinem Kind lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße nachkommt und regelmäßigen wie längeren Umgang mit dem Kind pflegt, sodass dieses zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er bei Schädigungen durch einen Familienangehörigen, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, einen Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger ausschließt, nicht dagegen bei Schädigungen eines Kindes durch seinen nicht mit ihm zusammenlebenden, aber Unterhalt zahlenden und regelmäßigen Umgang auch in seinem Haushalt pflegenden Elternteil.

I.

2

§ 116 SGB X wurde mit dem am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl I S. 1450) eingeführt.

3

Die Vorschrift bestimmt, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Sozialversicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der vorliegend maßgebliche Satz 1 des Absatzes 6 der Norm nimmt von diesem Übergang Ansprüche wegen nicht vorsätzlicher Schädigung gegen Familienangehörige aus, die mit dem Geschädigten in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Die Regelung des seit seinem Inkrafttreten unveränderten § 116 Abs. 6 SGB X lautet:

4

Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.

5

1. a) Das in § 116 Abs. 6 SGB X enthaltene sogenannte "Familien- oder Angehörigenprivileg" geht auf die bereits im Jahre 1910 in Kraft getretene Vorschrift des § 67 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) a.F. zurück, die eine vergleichbare Regelung für den Bereich der Privatversicherung vorsah. Zur Begründung verwies der Gesetzgeber damals auf den in der Regel bestehenden engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsnehmer und dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, der dazu führe, dass durch den Rückgriff des Versicherers gegen den Angehörigen meist der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen werde (BRDrucks 1904/130, S. 120; im Entwurf noch § 65 Abs. 2 VVG). Mit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2007 wurde diese Regelung in § 86 Abs. 3 VVG überführt. Dabei hat der Gesetzgeber die Beschränkung des Regressausschlusses auf Familienangehörige gestrichen, weil sie nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen entspreche (BTDrucks 16/3945, S. 82). Alleinige Voraussetzung für den Ausschluss der Rückgriffsmöglichkeit ist - im Unterschied zu dem unverändert gebliebenen § 116 Abs. 6 SGB X - nurmehr das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger.

6

b) Der durch die Einführung des SGB X im Jahre 1983 aufgehobene § 1542 Reichsversicherungsordnung (RVO), der den gesetzlichen Forderungsübergang in der Sozialversicherung regelte, wies keine dem § 116 Abs. 6 SGB X vergleichbare Regelung auf. Jedoch ging der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom 11. Februar 1964 (BGHZ 41, 79) in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 54, 256 <257 f.>; BGH, Urteil vom 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 -, NJW 1968, S. 649 f.; Urteil vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75 -, NJW 1977, S. 108; Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 -, VersR 1980, S. 644; Urteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84 -, VersR 1986, S. 233) davon aus, dass der Forderungsübergang bei Schädigungen durch Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem geschädigten Sozialversicherten leben, aufgrund des Schutzzwecks der Versicherungsleistung entsprechend § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen sei. Anderenfalls führe die Anwendung des § 1542 RVO in diesen Fällen zu einer Schmälerung des Familienunterhalts, sodass die Leistung ihren Versicherungszweck nicht erfülle. § 67 Abs. 2 VVG a.F. wolle einerseits im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindern, dass gegen Familienangehörige Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen ausgetragen werden. Andererseits solle vermieden werden, dass der geschädigte Versicherte durch den Rückgriff auf den Schädiger selbst in Mitleidenschaft gezogen werde. Denn in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende Familienangehörige bildeten zumeist eine gewisse wirtschaftliche Einheit. Die Durchführung eines Rückgriffs führe hier im Praktischen dazu, dass der Versicherte das, was er mit der einen Hand erhalten habe, mit der anderen wieder herausgeben müsse. Daher müssten, um in solchen Fällen ein Leerlaufen der Sozialversicherung zu vermeiden und ihrem Schutzzweck gerecht zu werden, auch für den Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers aus § 1542 RVO die Schranken gelten, die der spätere Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes für den privaten Schadensversicherer ausdrücklich ausgesprochen habe (vgl. BGHZ 41, 79 <82 ff.>).

7

c) Eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. verneinte der Bundesgerichtshof allerdings für den Bereich der Sozialhilfe. Eine Forderungsüberleitung war hier nach § 90 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 184/81 -, NJW 1984, S. 2580 <2581 f.>).

8

d) Zur Begründung des nunmehr in § 116 Abs. 6 SGB X sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Sozialhilfebereich ausdrücklich eingeschränkten Anspruchsübergangs verwies die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf auf die zu § 1542 RVO ergangene Rechtsprechung. Sowohl im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens und damit zum Schutze der Familiengemeinschaft als auch angesichts des Zwecks von Sozialleistungen sei nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X der Anspruchsübergang ausgeschlossen, wenn ein Familienmitglied, das mit dem Geschädigten oder seinem Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Schädigung fahrlässig herbeigeführt habe (vgl. BTDrucks 9/95, S. 28).

9

2. Von diesen zwei Zwecksetzungen der Vermeidung mittelbarer wirtschaftlicher Beeinträchtigung des Geschädigten einerseits und des Schutzes des häuslichen Familienfriedens andererseits lässt sich auch die Rechtsprechung bei Auslegung des Familienprivilegs leiten (vgl. zu § 67 Abs. 2 VVG a.F.: BGHZ 41, 79 <83>; 180, 272 <275>; BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 -, NJW 1972, S. 1372; Urteil vom 29. Januar 1985 - VI ZR 88/83 -, NJW 1985, S. 1958 f.; Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 -, VersR 1986, S. 333 <334>; und zu § 116 Abs. 6 SGB X: BGHZ 102, 257<259 f.>; 106, 284 <288>). Dabei wird das Tatbestandsmerkmal der "häuslichen Gemeinschaft" insbesondere bei Eltern-Kind-Verhältnissen nicht eng ausgelegt. So wird das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft auch dann angenommen, wenn sich das schädigende oder geschädigte Familienmitglied zwar nicht überwiegend in der Familienwohnung aufhält, aber die Abwesenheit äußere Gründe hat, die nicht für eine willkürliche Lockerung des Familienverbandes sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 <479>).

10

So hat der Bundesgerichtshof eine häusliche Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn bejaht, obwohl der geschädigte Vater in der Regel in einem angemieteten möblierten Zimmer nächtigte, weil er in die der Familie nach der Flucht zugeteilte Wohnung infolge der räumlichen Beengtheit nicht mit der übrigen Familie einziehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.). Ebenso hat er in einem Fall entschieden, in dem das geschädigte Familienmitglied werktags auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle hatte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901 f.). Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof auch eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem geschädigten Vater und seinem 22-jährigen ledigen Sohn angenommen, der auswärts eine seemännische Ausbildung absolvierte, während der Ferien regelmäßig in den Haushalt seiner Eltern zurückkehrte und dort noch ein Zimmer hatte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 <479 f.>). Schließlich hat er eine häusliche Gemeinschaft zwischen Eltern und ihrem im ausgebauten Dachgeschoss desselben Hauses mit seiner Ehefrau wohnenden, erwachsenen Sohn für gegeben erachtet, da zwischen beiden Ehepaaren eine gewisse, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit bestanden habe, die als typisches Merkmal eines Familienverbandes anzusehen sei. Eine Einheit in sämtlichen Wirtschaftsangelegenheiten sei nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 -, VersR 1986, S. 333 ff.).

II.

11

1. Der Beklagte zu 3) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter) ist Vater eines im Januar 2000 nichtehelich geborenen Sohnes, für den beide Elternteile die Personensorge gemeinsam ausübten. Der Junge lebte bei der Kindesmutter. Der Beklagte war kindesunterhaltspflichtig und kam dieser Verpflichtung uneingeschränkt nach. Zwischen ihm und dem Kind fand regelmäßig Umgang statt. Jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend besuchte das Kind seinen Vater, der gemeinsam mit seinen Eltern, den Beklagten zu 1) und 2) des Ausgangsverfahrens und Großeltern des Kindes, in deren Hausanwesen wohnte.

12

Während eines solchen Besuchswochenendes Anfang August 2001 fiel das einige Minuten unbeaufsichtigte Kind in eine auf dem Grundstück der Großeltern stehende, ungesicherte Regentonne. Der Junge befand sich etwa zehn Minuten unter Wasser. Er konnte zwar reanimiert werden, erlitt jedoch schwerste Schäden, die voraussichtlich auf Lebensdauer zu einem Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf führen werden. Seit dem 2. August 2002 erbringt der Bezirk S. als zuständiger Träger der überörtlichen Sozialhilfe für das Kind Leistungen der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe. Er ist Kläger des Ausgangsverfahrens.

13

2. Mit seiner Klage hat dieser aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 108.638,41 € zuzüglich Zinsen gegen die Beklagten geltend gemacht und die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz der ab dem 1. Dezember 2005 erbrachten sowie der künftigen durch das Unfallereignis verursachten Nettosozialhilfeaufwendungen für das geschädigte Kind begehrt. Mit Teil-Endurteil vom 29. Mai 2007 hat das Landgericht die gegen die Großeltern gerichtete Klage abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers blieb erfolglos.

14

3. Mit Beschluss vom 27. April 2009 hat das Landgericht das Verfahren gegen den Vater des Kindes als nunmehr einzigen Beklagten ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er eine Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters im Gegensatz zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen nicht vorsieht.

15

Das Landgericht geht unter Würdigung des Sachverhalts davon aus, dass der Beklagte seine Aufsichtspflicht zum Unfallzeitpunkt grob fahrlässig verletzt hat. Er habe erkennen können, dass die ungesicherte Regentonne eine Gefahrenquelle für sein Kind sein könne. Insofern hätte er das Kind ständig im Auge behalten müssen. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen, denn das Kind sei in die Tonne gefallen, ohne dass dies jemand zunächst bemerkt hätte. Ihm sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ein aufgrund seines Alters von etwa 18 Monaten in seinem Verhalten nur schwer zu berechnendes Kind ständig unter Aufsicht gehalten werden müsse. Wegen des grob fahrlässigen Verhaltens sei gemäß § 277 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Haftung des Beklagten nicht nach § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Daher habe das Kind gegen den Beklagten aufgrund seiner Schädigung einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Übergang dieses Anspruchs auf den Kläger sei auch nicht nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.

16

Zum Unfallzeitpunkt habe keine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Beklagten bestanden, da das Kind nur alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag zusammen mit dem Beklagten im Haushalt von dessen Eltern gelebt habe. Eine Auslegung von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X dahingehend, das Haftungsprivileg auf den Beklagten zu erstrecken, sei angesichts der klaren Auslegung des Begriffs "in häuslicher Gemeinschaft lebend" durch die einschlägige Literatur nicht möglich. Demnach sei der Klage stattzugeben.

17

Das Landgericht hält jedoch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG für verfassungswidrig, als die Norm einen Forderungsübergang gegen einen mit dem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, das Personensorgerecht oder auch nur ein Umgangsrecht besitzenden und zu Unterhalt verpflichteten Elternteil nicht ausschließt. Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem geschädigten Kind sei in solchen Fällen kein sachgerechter Differenzierungsmaßstab. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen grundlegenden Bestimmungen des Familienrechts unterschieden bei den Pflichten eines Elternteils, wie etwa der Unterhaltspflicht, nicht danach, ob zwischen Eltern und Kind eine häusliche Gemeinschaft bestehe oder nicht. Bereits diese Gesetzessystematik zeige, dass die in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vorgenommene Anknüpfung des Rückgriffsausschlusses an das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft nicht sachgerecht sein könne.

18

Weiter spreche der Gesetzeszweck, den Familienfrieden zu erhalten, gegen die im Gesetz vorgenommene Beschränkung. Für den Familienfrieden mache es keinen wesentlichen Unterschied, wenn die Belastungen (nur) den nicht mit dem Kind zusammenlebenden Vater träfen. Denn auch dessen Beziehung zu seinem Kind, die gerade im Interesse des Kindes von Konflikten frei gehalten werden solle, sei sowohl durch seine im Regresswege erfolgende Inanspruchnahme als auch durch deren finanzielle Folgen belastet. Ein so betroffener Kindesvater komme leicht dazu, eine vergleichende Betrachtung zur Kindesmutter anzustellen, der bei demselben Versagen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht ein Regress erspart bliebe, und werde seine Behandlung als ungerecht empfinden. Es liege nahe, dass eine solche Einschätzung für seine Beziehung zum Kind nicht förderlich sei.

19

Auch die Betrachtung der wirtschaftlichen Situation ergebe die Verfassungswidrigkeit von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB würden bei der Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind finanzielle Leistungen einerseits und Erziehungsleistungen andererseits als gleichwertig erachtet. Gerade bei nicht miteinander verheirateten Eltern komme es häufig vor, dass die Eltern nicht zusammenlebten und damit ein Elternteil die für das Kind notwendigen finanziellen Mittel erwirtschafte, während der andere das Kind erziehe. Dann aber würde durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X das Aufsichtspflichtversagen des unterhaltzahlenden Elternteils mit einem "Regress bestraft". Dagegen bliebe es beim anderen Elternteil, bei dem das Kind lebt, ohne Folgen. Zwar sei richtig, dass der dem Kind und gegebenenfalls auch der Kindesmutter zu erbringende Mindestunterhalt durch Pfändungsfreigrenzen auch im Falle eines Regresses geschützt sei. Dies gelte aber ebenso für die in häuslicher Gemeinschaft lebende Familie.

20

Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass der Schutz von Ehe und Familie und insbesondere das Interesse der jeweils betroffenen Kinder keine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Eltern zulasse. Dieser Gedanke sei hier zu übertragen. Ein Abstellen auf die häusliche Gemeinschaft für den Regressverzicht führe zu einer Bevorzugung der "traditionellen" Familie ob mit oder ohne Trauschein. Ein solcher Maßstab sei angesichts der sonstigen rechtlichen Gleichbehandlung nicht zusammenlebender Elternteile und im Hinblick auf den Schutz der Interessen der in erster Linie betroffenen nichtehelichen Kinder alleinerziehender Elternteile nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

III.

21

Zu der Vorlage haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales namens der Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der Bundesgerichtshof, das Bundessozialgericht, der Deutsche Landkreistag, der Sozialverband VdK Deutschland, der Deutsche Sozialgerichtstag, der Deutsche Juristinnenbund und das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht Stellung genommen.

22

1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Die Ungleichbehandlung von Eltern, die nicht mit ihren Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft leben, gegenüber Eltern, bei denen das der Fall ist, sei durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Es sei von einer weit weniger schweren Belastung des Familienfriedens auszugehen, wenn der vom Rest der Familie getrennt lebende Angehörige den Geschädigten selten oder nur an einigen Tagen im Monat sehe. Störungen seien unter solchen Umständen weit weniger wahrscheinlich als im Falle einer täglichen Begegnung. Zudem werde der mit dem Geschädigten zusammenlebende Angehörige die Folgen der Schädigung, die er selbst verursacht habe, nicht nur täglich, gegebenenfalls lebenslang vor Augen haben, sondern etwa durch Pflege des Kindes und Änderung der eigenen beruflichen oder familiären Lebensplanung auch tragen müssen. Es sei dem Zusammenleben abträglich, müsste er zusätzlich noch Regressansprüche des Sozialhilfeträgers befriedigen.

23

Auch der Schutz der Familienkasse rechtfertige es, das Familienprivileg auf die häusliche Gemeinschaft zu beschränken. Sei aus der Familienkasse Schadensersatz durch das schädigende Familienmitglied zu leisten, so mindere dies unmittelbar den Lebensstandard der Gesamtfamilie und damit auch den des Geschädigten. Ein Zuwachs an Geld in Form von Schadensersatz finde bei ihm faktisch nicht statt. Das sei bei Familienangehörigen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten, grundsätzlich anders, da ein Rückgriff auf eine gemeinsame Familienkasse zu Lasten des Geschädigten nicht gegeben sei. Die von § 116 Abs. 6 SGB X vermiedene Situation, dass der Geschädigte den Schadensersatz mitfinanziere, könne hier nicht entstehen. Insbesondere sei im Falle einer Eltern-Kind-Beziehung der gesetzliche Unterhalt des Geschädigten gesichert, weil diese Ansprüche vorrangig vor Schadensersatzansprüchen zu befriedigen seien.

24

Zwar stehe der nicht mit dem geschädigten Kind lebende Elternteil schlechter als der mit ihm in einem Haushalt lebende. Der Regress durch den Sozialleistungsträger sei jedoch keine Strafe, sondern solle eine Schadensverschiebung auf einen an der schuldhaften Schädigung nicht beteiligten Dritten vermeiden, der kraft Gesetzes zur Leistung verpflichtet sei. Zudem gelte im Eltern-Kind-Verhältnis der eingeschränkte Haftungsmaßstab des § 1664 Abs. 1 BGB, weshalb den Schädiger ein erheblicher Verschuldensvorwurf treffen müsse. Dann bedürfe es erst recht besonderer Gründe, die Schadensregulierung dennoch einem Dritten aufzuerlegen.

25

2. Die Bayerische Staatsregierung teilt die im Vorlagebeschluss genannten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X.

26

Vor dem Hintergrund, dass auch eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die elterlichen Pflichten nach Art. 6 Abs. 2 GG unberührt lasse, könnten die zu § 116 Abs. 6 SGB X genannten Differenzierungsmotive nicht überzeugen. Sei gerade der Kontakt mit dem Kind auch nach einer Trennung wesentlicher Teil der elterlichen Pflichten, liege für eine differenzierte Haftungsregelung bei Schadensereignissen im Rahmen des Umgangs kein sachlicher Grund vor.

27

3. Der Bundesgerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung und teilt mit, er habe sich mit der Frage der Erstreckung des familiären Haftungsprivilegs auf den unterhaltspflichtigen, mit dem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil bislang nicht befasst.

28

4. Das Bundessozialgericht bezweifelt die Grundrechtskonformität von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X. Die Gleichstellungspflicht von Kindern unverheirateter mit denen verheirateter Eltern impliziere, dass die typischen unterschiedlichen Lebensformen zu berücksichtigen seien. Typisch für unverheiratete Eltern sei, dass sie nicht zusammenlebten, sich aber beide an der Betreuung des Kindes beteiligten und dafür die finanzielle und erzieherische Fürsorge untereinander aufgeteilt hätten. Dazu sei auch die Konstellation zu rechnen, in der die Mutter vorwiegend die erzieherische und der Vater die finanzielle Fürsorge leiste, sich aber trotz seines getrennten Wohnsitzes mit um das Kind kümmere. In einer solchen Situation könne ein Regress gegen den Vater zu Beeinträchtigungen nicht nur der finanziellen, sondern auch der emotionalen Beziehung zwischen Vater und Kind führen.

29

Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Gleichstellung nicht nur auf das Kind ausgerichtet sei, sondern ebenso die Gleichbehandlung von Eltern gebiete. Diesem Gebot entspreche der Haftungsausschluss des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht. Von ihm würden zwar unverheiratete Eltern mit erfasst, aber nur diejenigen Elternteile, die mit dem Geschädigten zusammenlebten. Diejenigen, die nicht mit ihm zusammenlebten, seien nicht einbezogen, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich sowohl für das finanzielle als auch das persönliche Wohlergehen des Kindes verantwortlich fühlten. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 5 GG unvereinbar.

30

5. Der Deutsche Landkreistag erachtet die Differenzierung nach dem Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft für sachgerecht.

31

6. Der Sozialverband VdK Deutschland meint, der Begriff der häuslichen Gemeinschaft müsse den Realitäten der Gegenwart im Sinne unterschiedlicher Formen menschlichen Zusammenlebens angepasst werden. Der unterhaltspflichtige Vater eines nichtehelichen Kindes, der zum Regress herangezogen werde, werde durch diese Zahlungen in seiner wirtschaftlichen Potenz so geschädigt, dass der Unterhalt nicht mehr leistbar sei. Dadurch werde das zu schützende Kind selbst in Mitleidenschaft gezogen. Auch dürfe die Beziehung zwischen dem unterhaltsverpflichteten Elternteil und dem unterhaltsberechtigten Kind nicht gestört werden. Ein schuldenbeladener Vater werde eine andere Beziehung zu seinem die Schulden verursachenden Kind entwickeln als ohne eine derartige finanzielle Belastung.

32

7. Der Deutsche Sozialgerichtstag ist der Auffassung, §116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Situation des umgangsberechtigten Vaters und die der Mutter, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, unterschieden sich gerade im Lichte der wirtschaftlichen Interessen derart voneinander, dass die Anwendung des Privilegs auf beide Fälle gleichermaßen nicht geboten sei. Auch könne nicht unterstellt werden, dass ein Vater sein Kind schlechter behandle, weil er sich im Falle grob fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung einem Regressanspruch des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sehe. Allerdings sei zu erwägen, eine häusliche Gemeinschaft dann zu bejahen, wenn ein Elternteil in Ausübung der elterlichen Sorge sein Kind regelmäßig in seinen Haushalt aufnehme.

33

8. Der Deutsche Juristinnenbund teilt die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken der Vorlage nicht, sieht aber Anlass für eine verfassungskonforme Auslegung der Norm. Das Kriterium des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft in § 116 Abs. 6 SGB X sei einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, nach der Bindungen zwischen Elternteil und Kind von einer Intensität, die über sporadische Besuchskontakte bei gemeinsamem Sorgerecht hinausgingen, der häuslichen Gemeinschaft im Einzelfall gleichgestellt werden könnten.

34

Der Schutzbedarf des geschädigten Kindes begründe keine Notwendigkeit, den Regress des Sozialleistungsträgers gegenüber getrennt lebenden Elternteilen generell auszuschließen. Da es an der gemeinsamen Mittelaufbringung und Mittelverwendung fehle, könne der nicht im gleichen Haushalt lebende Angehörige über den Regress nicht wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten bleibe von der Regressnahme unberührt.

35

9. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht ist der Auffassung, dass die Haftungsprivilegierung gemäß § 116 Abs. 6 SGB X zumindest für den Fall verfassungswidrig sei, dass der Schädiger ein Elternteil sei, der für sein Kind durch regelmäßigen Umgang und Unterhaltszahlungen Verantwortung über-nehme. Die hinter der Regelung stehenden, grundsätzlich berechtigten Gründe rechtfertigten in der vorliegenden Konstellation eine Ungleichbehandlung nicht. Ein "Wirtschaften aus einem Topf" könne auch vorliegen, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger nicht in häuslicher Gemeinschaft lebe. Sei der Schädiger dem Geschädigten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, beziehe der Geschädigte zumindest teilweise seine Mittel zum Leben von ihm.

36

Auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Wahrung des Familienfriedens be-stünden keine so gewichtigen Unterschiede, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sei. Bei regelmäßigem Umgang sei das Kind auch in die Lebenswelt dieses Elternteils einbezogen. Auch dieses Verhältnis könne nachhaltig gestört werden, wenn der Elternteil von dem Sozialleistungsträger in Anspruch genommen werde. Nicht die Quantität der in einem Haushalt gemeinsam verbrachten Zeit sichere eine funktionierende Familie, sondern die Qualität des Miteinanders.

B.

37

§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Vorschrift den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Familienangehörigen auf den Sozialversicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nur für den Fall ausschließt, dass der Familienangehörige, der die Schädigung nicht vorsätzlich verursacht hat, im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs erfolgende Privilegierung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber Familienangehörigen, die getrennt leben, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt grundsätzlich auch für Elternteile und ihre Kinder. Allerdings ist bei ihnen die für den Ausschluss des Anspruchsübergangs maßgebliche Voraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft unter hinreichender Berücksichtigung des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG auszulegen. Von einem Leben in häuslicher Gemeinschaft ist insofern auch dann auszugehen, wenn bei Getrenntleben von Eltern ein Elternteil mit seinem Kind zwar nicht ständig zusammenlebt, aber seiner Elternverantwortung in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich nachkommt und regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflegt, sodass das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist und damit bei ihm ein Zuhause hat.

I.

38

1. § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verstößt nicht gegen den nach Art. 6 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Schutz der Familie. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er diesem Schutzauftrag nachkommt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 82, 60 <81>). So ergibt sich zwar aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich (vgl. BVerfGE 107, 205 <213>). Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht herleiten (vgl. BVerfGE 110, 412 <436>). Der Staat ist nicht gehalten, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60 <81>).

39

Bei der Inanspruchnahme eines gegenüber einem Familienangehörigen schadensersatzpflichtigen anderen Familienangehörigen infolge eines Anspruchsübergangs handelt es sich schon nicht um eine familienbedingte finanzielle Belastung, sondern um eine, die die Familie zwar trifft, aber aus einer Schadensersatz begründenden Handlung eines Familienmitglieds herrührt. Zur Kompensation einer solchen, dem einzelnen Familienangehörigen aus einer von ihm zu verantwortenden Verletzungshandlung, wie zum Beispiel der Verletzung seiner elterlichen Pflichten, entstehenden finanziellen Belastung ist der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet.

40

Bewahrt der Gesetzgeber Familienangehörige dennoch unter bestimmten Voraussetzungen vor einem Rückgriff aus übergeleiteten Schadensersatzansprüchen, muss er für die hierdurch erfolgende Differenzierung bei der Entlastung von Familien Gründe haben, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben (siehe B. I. 3.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG familiären Konstellationen, die vergleichbar sind, in gleicher Weise gebührt (siehe B. I. 4.).

41

2. Art. 6 Abs. 5 GG, der die Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern verbietet, wird durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht verletzt. Die Norm differenziert nicht danach, ob es sich bei dem schädigenden oder geschädigten Familienangehörigen um ein eheliches oder nichteheliches Kind handelt, vielmehr danach, ob der schädigende mit dem geschädigten Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Mit dieser Unterscheidung werden nichteheliche Kinder auch nicht mittelbar ungleich behandelt und gegenüber ehelichen Kindern benachteiligt. Denn heutzutage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es in aller Regel nichteheliche Kinder sind, die nur mit einem Elternteil leben, und eheliche Kinder fast immer in häuslicher Gemeinschaft mit beiden Elternteilen aufwachsen.

42

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts lebten im Jahre 2008 maximal 76,8 % und damit der größte Teil aller Kinder mit ihren verheirateten Eltern zusammen, während mindestens 7,1 % der Kinder mit ihren Eltern zusammenlebten, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führen. Demgegenüber betrug der Anteil der Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil aufwuchsen, mindestens 16,1 % (vgl. Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.17). Die Zahlen belegen, dass die meisten Kinder mit zwei Elternteilen zusammenleben, die ganz überwiegend ehelich verbunden sind. Dies lässt zwar den Schluss zu, dass es zumeist eheliche Kinder sind, die mit beiden Eltern zusammenleben. Andererseits kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es vornehmlich nichteheliche Kinder sind, die mit einem alleinerziehenden Elternteil und damit von dem anderen Elternteil getrennt leben. Zwar liegen keine Zahlen vor, die über den tatsächlichen Anteil nichtehelicher Kinder in Haushalten mit nur einem Elternteil Auskunft geben könnten. Doch hat eine Erhebung im Rahmen des Mikrozensus 2009 ergeben, dass nur 35 % der Alleinerziehenden ledig sind, während 65 %, also fast zwei Drittel, schon einmal verheiratet waren oder es noch sind, jedoch vom Ehepartner getrennt leben (vgl. Statistisches Bundesamt, Alleinerziehende in Deutschland - Ergebnisse des Mikrozensus 2009, S. 12). Auch wenn nicht alle Kinder dieser geschiedenen, verwitweten oder getrennt lebenden Alleinerziehenden ehelich geboren sein müssen, spricht angesichts des hohen Anteils dieser Gruppe von Alleinerziehenden jedenfalls nichts dafür, dass typischerweise nichteheliche Kinder nur mit einem Elternteil zusammenleben und deshalb im Hinblick auf den getrennt lebenden Elternteil von dem Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vornehmlich betroffen sind, der das Leben mit einem Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt. Vielmehr sind eheliche Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, davon ebenso ausgenommen.

43

3. Es verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X den Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger dann ausschließt, wenn ein Schadensverursacher mit seinem Familienangehörigen, dem er Schaden zugefügt hat, in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht dagegen, wenn die beiden getrennt leben. Hierin liegt eine Ungleichbehandlung, die durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist.

44

a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, die einem anderen Personenkreis vorenthalten bleibt (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>).

45

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; stRspr). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung wiederum insbesondere auch davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 -, juris Rn. 82 f.).

46

b) Danach ist hier ein über die bloße Willkürkontrolle hinausgehender Maßstab anzulegen. Indem der Gesetzgeber den Ausschluss des Forderungsübergangs vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem geschädigten Familienmitglied abhängig macht, knüpft er zwar an einem Verhalten an und nimmt diejenigen, die als Familienangehörige nicht mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, vom Anwendungsbereich dieses Privilegs aus. Im Falle getrennt lebender Eltern kann aber der einzelne Elternteil nicht allein darauf Einfluss nehmen, ob er mit seinem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt und insoweit das Kriterium erfüllt, nach dem § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X differenziert. Über den Aufenthalt des Kindes entscheidet im Streitfall der Eltern letztlich das Familiengericht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Ungleichbehandlung familiäre Beziehungen trifft, die gleichermaßen den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG genießen. Darüber hinaus kann sie die Ausübung des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts tangieren. Insofern muss die in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vorgenommene Ungleichbehandlung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, und solchen, die dies nicht tun, von Gründen solcher Art und solchen Gewichts getragen sein, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.

47

c) Der Gesetzgeber hat mit dem Schutzbedürfnis des Geschädigten vor wirtschaftlichen Nachteilen, die diesem drohen, wenn ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger zur Schadenshaftung herangezogen wird, und mit der Wahrung des häuslichen Friedens im Interesse des Geschädigten hinreichend gewichtige Gründe angeführt, die die durch den Ausschluss des Forderungsübergangs in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X erfolgende Privilegierung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, und damit die Benachteiligung von Familienangehörigen, die voneinander getrennt leben, rechtfertigen. Denn die Gefahr einer Beeinträchtigung des geschädigten Familienangehörigen durch einen Rückgriff des Sozialleistungsträgers auf den Schädiger ist größer und wird im Faktischen in aller Regel vor allem dann eintreten, wenn dieser mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.

48

aa) (1) Es ist mit dem Gesetzgeber davon auszugehen, dass Familienmitglieder, die in häuslicher Gemeinschaft leben, regelmäßig auch einen gemeinsamen Haushalt führen und deshalb zumeist eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. BTDrucks 9/95, S. 28), bei der die Einkünfte aller Haushaltsmitglieder zusammenfließen und für die Ausgaben aller zur Verfügung stehen, bei der also aus "einem Topf" gewirtschaftet wird. Werden einem in einer solchen familiären Gemeinschaft Lebenden Sozialleistungen wegen einer Schädigung erbracht, die ihm ein mit ihm zusammenlebender Angehöriger zugefügt hat, und könnte der Leistungsträger den auf ihn übergeleiteten Schadensersatzanspruch des Geschädigten beim Schädiger zugleich wieder einfordern, minderte dies die gemeinsame Familienkasse und träfe damit auch den Geschädigten. Denn für alle Familienmitglieder stünden aufgrund dessen weniger Mittel zur gemeinsamen Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Durch einen Rückgriff auf den Schädiger würde dem Geschädigten insofern letztlich wieder genommen, was ihm eigentlich an Schadensersatz zusteht. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Schädiger in Regress zu nehmen.

49

Bei getrennt lebenden Familienangehörigen findet hingegen ein gemeinsames Wirtschaften in der Regel nicht statt. Sie haushalten jeweils für sich selbst und verfügen über ihre Einkünfte allein. Fordert hier ein Leistungsträger beim schädigenden Familienangehörigen Schadensersatz ein, verschlechtert sich zwar dessen finanzielle Situation. Dies hat jedoch typischerweise keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushaltslage des von ihm getrennt lebenden geschädigten Familienangehörigen. Dieser kann ungeschmälert über die ihm gewährten Sozialleistungen verfügen und bedarf insofern keines besonderen Schutzes durch eine Haftungsprivilegierung des Schädigers. Dies rechtfertigt, dass der Gesetzgeber bei getrennt lebenden Familienangehörigen anders als bei solchen, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, nicht auf einen Forderungsübergang verzichtet hat. Denn nur, wenn einem Geschädigten durch Rückgriff auf den Schädiger Nachteile entstehen können, besteht Anlass, einen Schädiger zu Lasten der Allgemeinheit zu verschonen und Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen ihn nicht auf den staatlichen Leistungsträger übergehen zu lassen, der wegen des eingetretenen Schadens Leistungen erbracht hat.

50

(2) Die Ungleichbehandlung von getrennt lebenden und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist grundsätzlich auch dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ein Kind und der Schädiger dessen unterhaltspflichtiger Elternteil ist. Denn dem Kind drohen bei einem Übergang seines Schadensersatzanspruchs gegen den Elternteil auf den Sozialleistungsträger im Falle, dass es mit diesem Elternteil zusammenlebt, ebenfalls erhebliche Nachteile, die seinen Lebensunterhalt betreffen, während solche Nachteile für das Kind bei einem Rückgriff auf einen getrennt von ihm lebenden Elternteil nicht oder nur in geringerem Umfang zu gewärtigen sind.

51

(aa) Werden gegen einen vom geschädigten Kind getrennt lebenden, zu Bar-unterhaltsleistungen verpflichteten Elternteil übergeleitete Schadensersatzansprüche vom Sozialleistungsträger geltend gemacht, verringern sich zwar die finanziellen Mittel des Elternteils zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts. Der Regress hat jedoch in der Regel keine Auswirkungen auf die Höhe des dem Kind geschuldeten Unterhalts. Bei der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens eines Unterhaltsverpflichteten können nämlich nur solche Verbindlichkeiten abgezogen werden, die nach ihrem Zweck, dem Zeitpunkt und der Art ihrer Entstehung oder anderen Umständen berücksichtigungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 -, FamRZ 1996, S. 160 <161>). Diese Voraussetzung liegt bei einer Rückgriffsforderung des Sozialleistungsträgers nach § 116 SGB X, die einen Schadensersatzanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes gegen seinen Elternteil aufgrund gesetzlicher Überleitung realisiert, nicht vor. Der Unterhaltsschuldner kann hiergegen keine eigenen berechtigten Interessen in Abwägung mit dem Interesse des Kindes bringen, das darin liegt, neben dem erlittenen Schaden nicht auch noch eine Unterhaltsminderung in Kauf nehmen zu müssen, die dem Grunde nach aus dem ihm zugefügten Schaden herrührt. Zudem steht dem Vorrang der Unterhaltsansprüche von Kindern wegen der mit den §§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO) geschaffenen Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung die Gefahr einer Überschuldung des Unterhaltsschuldners regelmäßig nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 -, NJW 2008, S. 227 <228>). Da die Verbindlichkeit demnach unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist, bleibt dem geschädigten Kind sein Unterhaltsanspruch ungeschmälert erhalten, der vorrangig vor der Regressforderung des Sozialleistungsträgers zu bedienen (vgl. BGHZ 162, 234 <241>; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rn. 1047) und auch vollstreckungsrechtlich durch § 850d Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) privilegiert ist.

52

Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings über seine Zahlungsverpflichtungen hinaus dem Kind Zuwendungen hat zukommen lassen, wird ihm dies, wenn er in Regress genommen wird, schwerer oder gar nicht mehr möglich sein. Insoweit kann sich der Anspruchsübergang beim Kind doch in gewissem Umfang nachteilig auswirken. Andererseits scheidet eine Beeinträchtigung des geschädigten Kindes durch die Inanspruchnahme des schädigenden Elternteils ohnehin aus, wenn dieser schon bisher keinen Kindesunterhalt gezahlt hat, weil er aufgrund seines Leistungsvermögens hierzu nicht verpflichtet oder der Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Nach einer in den Jahren 2001 und 2002 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführten Repräsentativumfrage zahlten nach Angaben der mit dem Kind zusammenlebenden Alleinerziehenden immerhin 31 % der vom Kind getrennt lebenden Elternteile den festgelegten Kindesunterhalt nicht in voller Höhe, unregelmäßig oder gar nicht. Dabei gaben 19 % der befragten Barunterhaltspflichtigen selbst an, es sei schon einmal oder häufiger vorgekommen, dass sie den Kindesunterhalt nicht gezahlt hätten (BMFSFJ , Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland, 2002, S. 102 ff.). Es ist insofern davon auszugehen, dass sich die Überleitung und Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen barunterhaltspflichtigen, vom Kind getrennt lebenden Elternteil durch den Sozialleistungsträger nur in begrenzten Fällen und in geringfügigem Maße nachteilig auf die finanzielle Situation des geschädigten Kindes auswirkt.

53

(bb) Würde hingegen der Elternteil, bei dem das geschädigte Kind lebt, als Schädiger in Regress genommen, minderte sich das Einkommen, das dem gemeinsamen Eltern-Kind-Haushalt zur Verfügung steht, wovon auch das Kind betroffen wäre. Denn die Höhe der Ausgaben für Kinder hängt wesentlich von der Höhe des Haushaltseinkommens der sie betreuenden Elternteile ab (vgl. BVerfGE 103, 89 <109>). Über je mehr Einkommen Eltern verfügen, desto mehr Geld geben sie für ihre Kinder aus. Je weniger Geld ein alleinerziehender Elternteil dagegen hat, desto weniger bleibt auch für das Kind übrig und desto mehr muss es auf Dinge verzichten, die seinem gedeihlichen Aufwachsen förderlich sind (vgl. Münnich/Krebs, Wirtschaft und Statistik 2002, S. 1080 <1092 f.>). Auch wenn Eltern bei den Ausgaben für den privaten Konsum in der Regel zuerst an ihrer eigenen Lebenshaltung Abstriche vornehmen, ehe sie Einschränkungen bei den Ausgaben für ihre Kinder ins Auge fassen (vgl. Münnich/Krebs, a.a.O., S. 1096), lässt sich diese Folge im Falle der Geltendmachung eines übergeleiteten Anspruchs schwerlich vermeiden. Hierdurch minderte sich nicht nur das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils. Vielmehr würden auch dem geschädigten Kind Mittel für seinen Unterhalt entzogen, wodurch seine Lebensqualität beeinträchtigt würde. Das Kind davor zu schützen, rechtfertigt die Privilegierung eines mit dem geschädigten Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteils, der den Schaden verursacht hat, gegenüber einem getrennt von dem Kind lebenden Elternteil.

54

bb) Auch die mit einem Übergang der Schadensersatzforderung des Geschädigten auf den Sozialleistungsträger verbundene Gefahr einer Störung des häuslichen Friedens zwischen dem schädigenden und geschädigten Familienangehörigen mit negativen Auswirkungen auf den Geschädigten ist deutlich größer, wenn beide in häuslicher Gemeinschaft leben, als wenn sie getrennt voneinander leben. Dies trägt ebenfalls zur Rechtfertigung bei, den Übergang des Anspruchs im Interesse des Geschädigten nur bei Familienangehörigen auszuschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben.

55

(1) Schon allein das Schadensereignis lässt ein Konfliktpotential zwischen Schädiger und Geschädigtem entstehen, das ihr Verhältnis zueinander schwer belasten kann. Leben die beiden zudem in häuslicher Gemeinschaft und entstehen Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit der Schadenszufügung, wird hiervon insbesondere der Geschädigte in weit stärkerem Maße in Mitleidenschaft gezogen als bei räumlicher Distanz zwischen ihm und dem Schädiger, bei der die Möglichkeit besteht, sich aus dem Wege zu gehen. Diese Möglichkeit ist bei einem Zusammenleben nicht gegeben, bei dem man sich zwangsläufig begegnet. Hier bekommt derjenige, der den Schaden verursacht hat, die Auswirkungen der Schädigung beim anderen täglich vor Augen geführt. Der Geschädigte wiederum wird dauernd mit seinem Schädiger konfrontiert, wobei beide die Folgen, die aus der Verletzung des Familienangehörigen herrühren, gemeinsam zu tragen haben und damit umgehen müssen. Würde die finanzielle Belastung durch einen Regress des Sozialleistungsträgers noch hinzukommen, könnte dies die häuslichen Spannungen erheblich steigern, denen beide, anders als bei einem Getrenntleben von Schädiger und Geschädigtem, permanent und zwangsläufig ausgesetzt wären.

56

(2) Dies träfe ein von einem Elternteil geschädigtes Kind in besonderer Weise. Es muss schon damit fertig werden, dass ihm eine für ihn sehr wichtige Bezugsperson, ein mit ihm lebender Elternteil, Schaden zugefügt hat. Eine womöglich ständige Atmosphäre der Spannung und des Streits in seinem Zuhause, das ihm doch Rückzugs- und Entfaltungsraum bieten soll, dazu noch geschürt durch einen Regress des Sozialleistungsträgers, der die finanzielle Situation der Familie verschlechtert, könnte nicht nur den häuslichen Frieden zerstören, sondern sich auch negativ auf die Entwicklung des ohnehin schon geschädigten Kindes auswirken.

57

Lebt das geschädigte Kind dagegen vom Elternteil, das ihm Schaden zugefügt hat, getrennt und besteht kein oder nur wenig persönlicher Kontakt zwischen beiden, können sich die Schädigung und die Inanspruchnahme des Elternteils durch den Sozialleistungsträger zwar auch auf das Eltern-Kind-Verhältnis belastend auswirken. Das Kind ist aber daraus erwachsenden Spannungen nicht unmittelbar und dauernd ausgesetzt, sondern wird damit gar nicht oder nur während zeitlich begrenzter Zusammentreffen mit dem Elternteil konfrontiert.

58

4. Die für den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung, dass der schädigende mit dem geschädigten Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist allerdings bei Kindern und ihren von ihnen getrennt lebenden Elternteilen im Lichte des Schutzes der auch zwischen ihnen bestehenden Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Elternrechts des getrennt lebenden Elternteils aus Art. 6 Abs. 2 GG auszulegen. Von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Kind und seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil ist aufgrund dessen auch dann auszugehen, wenn der Elternteil seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich nachkommt und regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflegt, sodass das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist und damit bei ihm ein Zuhause hat.

59

a) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Kindern und Eltern. Lebt ein Kind nicht mit beiden Eltern zusammen, weil diese sich getrennt haben, hat das Kind zwei Familien, wenn beide Elternteile trotz ihres Getrenntlebens tatsächlich für das Kind Verantwortung tragen: die mit der Mutter und die mit dem Vater (vgl. BVerfGE 45, 104 <123>; 108, 82 <112>). Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, jede dieser familiären Gemeinschaften aus Kind und einem Elternteil sowohl im Hinblick auf deren persönliche Beziehung als auch im wirtschaftlichen Bereich zu respektieren und ihren Zusammenhalt zu fördern (vgl. BVerfGE 112, 50 <65>; 112, 332 <352>). Dabei kann der Gesetzgeber den zu gewährenden Schutz zwar je nach den besonderen Bedürfnissen von Familien unterschiedlich ausgestalten. Dass er durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nur Familien schützt, die in häuslicher Gemeinschaft leben, weil diese von einer Geltendmachung des Schadensanspruchs anders als Familien, bei denen Elternteil und Kind getrennt leben und keinen oder nur geringen Kontakt haben, in besonderer Weise betroffen sind, verletzt deshalb nicht Art. 6 Abs. 1 GG.

60

Übernimmt ein Elternteil aber, auch wenn das Kind nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht bei dieser Art familiären Zusammenlebens von Elternteil und Kind, die allein durch die Trennung der Eltern bedingt ist, auch eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, die nicht minder schützenswert als diejenige ist, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben. Ihr gebührt in gleicher Weise der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG.

61

b) Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert und sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 108, 82 <101>). Deshalb bedarf es der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>). Eine die besondere familiäre Situation, die Interessen der Eltern sowie das Kindeswohl berücksichtigende Ausgestaltung des Elternrechts ist vor allem auch dann erforderlich, wenn Eltern getrennt leben. So können die Eltern bei Getrenntleben ihre Elternverantwortung für das Kind nicht in gleicher Art und Weise wahrnehmen. Vielmehr ist zu klären und notfalls gerichtlich festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind vorrangig aufhält. Dieser ist dann in erster Linie für die tatsächliche Betreuung des Kindes verantwortlich, während der vom Kind getrennt lebende Elternteil nach seiner Leistungsfähigkeit zu Unterhaltszahlungen für das Kind herangezogen wird. Selbst wenn beiden Elternteilen die gemeinsame Sorge für das Kind zusteht, ist es wegen des Getrenntlebens im Interesse des Kindeswohls zudem angezeigt, dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, das alleinige elterliche Entscheidungsrecht über Angelegenheiten des alltäglichen Lebens zu überlassen, wie es § 1687 Abs. 1 BGB vorsieht. Schließlich ist bei Trennung von Eltern demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind nicht oder nicht vornehmlich aufhält, ein Umgangsrecht mit seinem Kind einzuräumen. Denn der Umgang mit dem Kind ist wesentlicher Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts und maßgebliche Voraussetzung dafür, dass ein vom Kind getrennter Elternteil eine nähere persönliche Beziehung zu seinem Kind aufbauen oder aufrechterhalten kann (vgl. BVerfGE 121, 69 <94>). Auch kommt es grundsätzlich dem Wohl des Kindes zugute, wenn es durch Umgang mit seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil die Möglichkeit erhält, zu diesem eine persönliche Beziehung aufzubauen, zu erhalten und zu vertiefen (vgl. BVerfGE 121, 69 <95>).

62

c) Trägt ein Elternteil mit dem anderen Elternteil, bei dem sich sein Kind vorrangig aufhält, gemeinsam die Sorge für das Kind oder ist allein aus Kindeswohlgründen nicht ihm, sondern dem anderen Elternteil die Alleinsorge eingeräumt, zahlt er regelmäßig den vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Kindesunterhalt und praktiziert den verabredeten oder ihm eingeräumten regelmäßigen Umgang mit dem Kind, der auch ein Verweilen des Kindes in seinem Haushalt umfasst, kommt dieser Elternteil in vollem, ihm rechtlich möglichen Umfang seiner elterlichen Verantwortung seinem Kind gegenüber nach. Einer solchermaßen gelebten familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil kann nicht allein aufgrund dessen, dass beide nicht ständig zusammenleben, ein Leben in häuslicher Gemeinschaft abgesprochen werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass sich das Kind im Wechsel gleichlange Zeit bei jedem Elternteil aufhält, sondern auch dann, wenn das Kind in regelmäßigen Abständen einige Tage bei dem Elternteil verbringt und währenddessen bei ihm übernachtet, dort zumindest einen festen Schlafplatz hat, von ihm verköstigt wird und insofern bei ihm ein zweites Zuhause hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind auszugehen, die von ausgeübter Verantwortung für das Kind und einem zumindest zeitweisen Zusammenleben und Haushalten mit dem Kind getragen ist.

63

Ein solches Leben in häuslicher Gemeinschaft unter dem Vorzeichen getrennt lebender Eltern ist im Hinblick auf den mit § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verfolgten Schutzzweck mit einer häuslichen Gemeinschaft gleichzusetzen, in der ein Elternteil mit seinem Kind tagtäglich zusammenlebt. Auch diese Art des Zusammenlebens bedarf des Schutzes vor einem Rückgriff des Sozialleistungsträgers durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, wenn es zu einer Schädigung des Kindes durch den Elternteil gekommen ist. Denn aufgrund eines regelmäßig und nicht nur stundenweise stattfindenden, mit Übernachtungen verbundenen Umgangs mit häuslicher Betreuung des Kindes entsteht eine feste Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil, die nicht minder vor Beeinträchtigungen zu bewahren ist. In einem solchen Eltern-Kind-Verhältnis wird regelmäßig auch der barunterhaltspflichtige Elternteil aus seiner Haushaltskasse Leistungen für das Kind erbringen, die dessen Verpflegung und Unterhaltung betreffen sowie Fahrtkosten umfassen und damit über seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung hinausgehen. Die Tätigung solcher Ausgaben für das Kind wäre ihm aber nicht mehr wie bisher möglich, wenn der Sozialleistungsträger wegen eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs des Kindes auf ihn Rückgriff nehmen würde. Hierdurch wäre der auch für das Kind wichtige Umgang mit seinem Elternteil gefährdet oder müsste zumindest eingeschränkt werden, womit das bestehende persönliche Verhältnis zwischen dem Kind und seinem Elternteil durch den Regress einer starken Belastung ausgesetzt würde. Eine gute und intensive Beziehung des Kindes auch zu seinem nicht vornehmlich mit ihm zusammenlebenden Elternteil wirkt sich aber positiv auf die Entwicklung für das Kind aus (vgl. Offe, in: Fabian/Nowara, Neue Wege und Konzepte in der Rechtspsychologie, 2006, S. 105 <111 ff.>). Die Vermeidung von Spannungen und Streitigkeiten aufgrund einer Geltendmachung übergeleiteter Schadensansprüche ist insofern bei einer häuslichen Gemeinschaft mit teilweisem Zusammenleben von Kind und Elternteil ebenso vonnöten wie bei einer häuslichen Gemeinschaft, in der Elternteil und Kind stetig zusammenleben.

64

d) Eine solche verfassungskonforme Auslegung des Lebens in häuslicher Gemeinschaft als Voraussetzung für den Ausschluss des Anspruchsübergangs in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, die auch eine Eltern-Kind-Familie einbezieht, bei der Kind und Elternteil zwar nicht dauerhaft, aber zeitweise im Rahmen von regelmäßig stattfindendem und längerem Umgang zusammenleben und der Elternteil seiner Verantwortung für das Kind in vollem, ihm rechtlich möglichen Umfang nachkommt, fügt sich im Übrigen auch in den Gehalt ein, den Rechtsprechung und Literatur der Tatbestandsvoraussetzung "Leben in häuslicher Gemeinschaft" im Kontext von gesetzlichen Regressausschlüssen gegeben haben. So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht an einen überwiegenden Aufenthalt der Familienangehörigen in der Familienwohnung geknüpft sei, sofern die Abwesenheit eines Angehörigen Gründe habe, die nicht für eine Lockerung des Familienbandes sprächen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.; Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 <479>; Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901). Auch die Literatur geht davon aus, dass eine häusliche Gemeinschaft dann vorliegt, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht beziehungsweise ein Familienangehöriger vom Haushalt eines anderen finanziell abhängig ist (vgl. Grüner/Dalichau, SGB X - Verwaltungsverfahren, § 116, S. 93 f. <1. März 2009>; Kater, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X, Rn. 247 <1. Januar 2010>; Quast, Der Ausschluss der Regressnahme von Privatversicherern und Sozialversicherungsträgern bei Schadenszufügungen unter Familienangehörigen, 1975, S. 110). Dabei wird angenommen, dass eine solche häusliche Gemeinschaft auch bei länger andauerndem Getrenntleben nur beendet wird, wenn zur Trennung die Willensbekundung hinzutrete, die Gemeinschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen (vgl. Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, Bd. I, 6. Aufl. 2006, S. 46; Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 116, Rn. 73 ). Da ein Elternteil, der zwar nicht dauernd mit seinem Kind zusammenlebt, aber regelmäßig mit seinem Kind auch in seinem eigenen Haushalt zusammenfindet und für sein Kind im Rahmen des ihm Möglichen tatsächlich Verantwortung trägt, damit zum Ausdruck bringt, eine familiäre Gemeinschaft mit dem Kind pflegen und aufrechterhalten zu wollen, erfüllt er die von Rechtsprechung und Literatur für die Annahme eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft genannten Voraussetzungen.

II.

65

Unter Berücksichtigung dessen hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob bei dem Beklagten des Ausgangsverfahrens und seinem von ihm zu Schaden gekommenen Kind die angeführten Voraussetzungen für eine Annahme vorgelegen haben, dass beide trotz eines nicht ständigen Aufenthalts des Kindes bei dem Beklagten zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein Leben in häuslicher Gemeinschaft geführt haben. Sofern dies der Fall gewesen ist, wäre der Übergang des Schadensersatzanspruchs des Kindes auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, sodass der Beklagte nicht in Regress genommen werden könnte.

66

Darauf kommt es allerdings nur dann an, wenn das vorlegende Gericht weiterhin an seiner Auffassung festhalten sollte, dass der Beklagte seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinem Kind nicht in einer Weise nachgekommen sei, die ihm das Haftungsprivileg des § 1664 Abs. 1 BGB eröffnet. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auch bei Kleinkindern nicht in jedem Fall eine permanente Beobachtung "auf Schritt und Tritt" zu verlangen ist. Der Umfang der Aufsichtspflicht kann je nach Sachlage, insbesondere erkennbarer Gefährlichkeit der örtlichen Verhältnisse variieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 -, NJW 1997, S. 2047 <2048>; Wagner, in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2009, § 832, Rn. 27; Rakete-Dombek, in: Kaiser/Schnitzler/ Friederici, BGB Familienrecht, Bd. 4, 2. Aufl. 2010, § 1664, Rn. 7). Dem vom vorlegenden Gericht geschilderten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, inwiefern sich dem Beklagten die Gefahr hätte aufdrängen müssen, dass das unbeaufsichtigte Kleinkind innerhalb weniger Minuten die Regentonne erklimmen und hineinfallen könnte.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 34/02 Verkündet am:
11. Februar 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Für die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten auch
nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch
nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens
umfaßt hat. Bei einem durch schülertypisches Verhalten verursachten
Schulunfall muß sich der Vorsatz insbesondere auch darauf erstreckt haben, daß bei
dem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, einem ehemaligen Mitschüler, Ersatz wegen des Personenschadens, den er bei einem Schulunfall im Januar 1998 erlitten hat. Der 16 Jahre alte Kläger und der 15 Jahre alte Beklagte hielten sich seinerzeit zusammen mit anderen Schülern im Unterrichtsraum auf. Als der Lehrer diesen kurzzeitig verließ, schlug der Beklagte Kugeln aus Aluminiumfolie durch den Raum. Dazu nahm er eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge an sich und verwendete sie wie einen Tennisschläger. Bei dem zweiten derart ausgeführten Schlag löste sich das Sägeblatt, schlug auf einem Tisch auf und traf den vier Meter entfernt sitzenden Kläger im Augenbereich.
Infolge des Unfalls musste sich der Kläger zwei Operationen unterziehen. Er verlor das Sehvermögen auf dem rechten Auge sowie den Teil eines Zahns. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 30% herabgesetzt. Der Unfall wurde als Schulunfall anerkannt. Der Kläger bezieht infolgedessen eine monatliche Unfallrente in Höhe von 447,87 DM. Mit der Klage nimmt er den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, auf Geldersatz wegen der Folgen des erlittenen Personenschadens und auf Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Haftungsprivilegierung des Beklagten gemäß den §§ 104, 105 SGB VII abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Haftung des Beklagten sei nach den §§ 104, 105, 106 SGB VII ausgeschlossen. Eine Entsperrung der Haftung nach diesen Vorschriften komme - wie bei den durch sie abgelösten Regelungen der §§ 636 ff. RVO - nur in Betracht, wenn sich der Vorsatz des Schädigers nicht nur auf die schädigende Handlung, sondern auch auf die Schadensfolge beziehe. Hier habe der Beklagte zwar hinsichtlich der Verletzungshandlung mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Doch sei nicht davon auszugehen, daß sich sein Vorsatz auch auf den eingetretenen Verletzungserfolg erstreckt habe. Mit einer
Verletzung des Klägers, wie sie tatsächlich eingetreten sei, habe der Kläger nach den Umständen nicht rechnen müssen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. Der Ausschluß der Haftung des Beklagten für die Folgen des vorliegenden Schulunfalls ergibt sich aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Danach ist - bezogen auf die hier vorliegende Fallkonstellation - der Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs und der Teilnahme am Unterricht einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine vorsätzliche Herbeiführung des hier in Frage stehenden Unfalls durch den Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Schädiger auf das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII auch dann berufen kann, wenn er zwar vorsätzlich gehandelt hat, der eingetretene Schaden indes von seinem Vorsatz nicht umfaßt war. Eine Entsperrung der Haftung tritt in diesem Fall, wie schon unter der Geltung der §§ 636, 637 RVO, nicht ein. Die Ablösung der §§ 636 ff. RVO durch die §§ 104 ff. SGB VII mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (UnfallversicherungsEinordnungsgesetz – UVEG - vom 7. August 1996, BGBl. I 1254) hat an diesem Verständnis des Vorsatzbegriffs nichts geändert. Lediglich hinsichtlich der Haftung des Schädigers gegenüber den Sozialversicherungsträgern ist eine Ände-
rung der Rechtslage eingetreten, weil der Gesetzgeber insoweit in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ausdrücklich eine von § 640 RVO abweichende Regelung dahin getroffen hat, daß sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht; dies wirkt sich jedoch auf den Vorsatzbegriff der §§ 104, 105 SGB VII nicht aus.
a) Diese rechtliche Beurteilung ist allerdings nicht unumstritten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, das in den §§ 104 ff. SGB VII geregelte Haftungsprivileg entfalle bereits dann, wenn der Vorsatz des Schädigers sich auf das haftungsbegründende Verhalten beziehe (LG Stendal, VersR 2001, 1294, 1296 f.; Dahm, SozVers 1997, 61 f.; Hauck/Nehls, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung , Stand Januar 2003, K § 104 Rdn. 28; Otto, NZV 1996, 473, 477; Rolfs, NJW 1996, 3177, 3178; VersR 1996, 1194, 1200; DB 2001, 2294, 2297; ders. in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 104 SGB VII Rdn. 20; dahingestellt bei BVerfG, NJW 2000, 2098; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 423, 424). Zur Begründung wird auf den geänderten Wortlaut der neuen gesetzlichen Regelungen („Versicherungsfall“ statt „Arbeitsunfall“) und darauf verwiesen , daß der Gesetzgeber mit der in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII getroffenen Bestimmung nicht nur die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern, sondern auch die gegenüber dem Geschädigten erfaßt habe.
b) Demgegenüber wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, daß der Gesetzgeber bei der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch für den Anspruch des Geschädigten eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage weder in den neuen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck gebracht noch beabsichtigt habe und daß lediglich für die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern eine vom bisherigen Rechtszustand abweichende Regelung getroffen worden sei (vgl. OLG Celle, VersR 1999, 1550; OLG Hamburg, RuS 2000, 329, 330; OLG Hamm, RuS 2002, 287;
331 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke; OLG Nürnberg, ZfS 2002, 577 f.; OLG Schleswig, RuS 2000, 504; LG Coburg, SchPrax 2001, 367; LG Hamburg, RuS 2000, 329; LG Leipzig, NJW-RR 2000, 1625 f. = VersR 2002, 239 f.; AG Schleiden, RuS 2000, 460 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke ; Brackmann/Krasney, Handbuch des Sozialrechts Bd. 3/1, Stand Dezember 2002, § 104 Rdn. 22; Falkenkötter, NZS 1999, 379 f.; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 104, Rdn 37; Maschmann, SGb 1998, 54, 56; Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand August 2002, § 104 Rdn. 12; Waltermann, NJW 1997, 3401, 3402; 2002, 1225, 1226; ders. in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand Juli 2002, § 104 SGB VII Rdn. 19; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80 Rdn. 87).
c) Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat. aa) In dem Urteil vom 20. November 1979 (BGHZ 75, 328 ff.) hat der Senat ausgeführt, daß eine Entsperrung der Haftung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Arbeitsunfalls sowohl im Bereich des bei der Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger - um die es in jenem Streitfall ging - geregelten Haftungsprivilegs gemäß § 640 RVO als auch im Bereich des bei der Haftung gegenüber dem Geschädigten geregelten Haftungsprivilegs gemäß den §§ 636, 637 RVO nur stattfindet, wenn der Vorsatz (oder im Regelungsbereich des § 640 RVO die grobe Fahrlässigkeit) des Schädigers auch Eintritt und Umfang des Schadens umfaßt. Den Grund für diese Einschränkung hat der Senat darin gesehen, daß der Schädiger den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht schon dann verlieren soll, wenn er überhaupt eine Verletzungshandlung begangen hat, sondern nur dann, wenn er mit der Herbeiführung des Unfalls den Schaden in besonders vorwerfbarer Weise angerichtet hat, so daß eine Schadensabnahme durch die Versichertengemeinschaft als nicht mehr vertretbar erscheint. In der Regel soll dem Schädiger, nicht zuletzt im Interesse
des Betriebsfriedens, gerade das Risiko der Haftung für Arbeitsunfälle abgenommen werden. Eine Ausnahme erscheint nur gerechtfertigt, wenn ihm besonders schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden können. Dies ist aber nicht der Fall, wenn er mit dem Eintritt eines größeren Schadens nicht gerechnet hat. Speziell für den Bereich der Schulunfälle hat der Senat die Notwendigkeit einer solchen Sichtweise betont. Spielereien und Raufereien von Kindern und Jugendlichen , bei denen die Zufügung von Schmerzen häufig gewollt ist oder zumindest billigend in Kauf genommen wird, gehören zu den typischen durch die Schulsituation bedingten Verhaltensweisen. Die Beteiligten beabsichtigen dabei in der Regel nicht, einander ernsthafte und dauerhafte Verletzungen zuzufügen, zu denen es gleichwohl gelegentlich kommen kann. Die Folgen solch typischer Schulunfälle sollen dem jeweiligen Schädiger aber durch die Unfallversicherung gerade abgenommen werden, nicht zuletzt im Interesse des Schulfriedens und des ungestörten Zusammenlebens von Lehrern und Schülern in der Schule. bb) Dieser rechtlichen Beurteilung sind die Instanzgerichte zu den §§ 636, 637 RVO durchgehend gefolgt (vgl. die Nachweise bei Rolfs, VersR 1996, 1194, 1199); in der Literatur ist sie nur gelegentlich beanstandet worden (vgl. Baltzer, SGb 1987, 529 ff.). Sie trifft in gleicher Weise für das jetzt in den §§ 104, 105 SGB VII geregelte Haftungsprivileg zu. (1) Aus der Änderung des Wortlauts der §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII gegenüber den §§ 636, 637 RVO läßt sich eine Änderung der Rechtslage nicht herleiten. Nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO, auf den § 637 RVO verweist, ist der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat, u.a. nur dann verpflichtet, wenn er den „Arbeitsunfall“ vor-
sätzlich herbeigeführt hat. In § 104 Abs. 1 Satz 1 und § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII heißt es nun, der „Versicherungsfall“ müsse vorsätzlich herbeigeführt sein. Die Änderung von „Arbeitsunfall“ in „Versicherungsfall“ bietet keinen Ansatzpunkt für die Annahme, damit habe der Regelungsgehalt der neuen Vorschriften abweichend von der bisherigen Rechtslage gestaltet werden sollen. Denn nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); nicht anders definierte § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO den Arbeitsunfall als einen Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Damit verweisen die §§ 104, 105 SGB VII auf den in seinem Sinngehalt unveränderten Begriff des Arbeitsunfalls. Da zudem § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen, definiert, steht der Gesetzeswortlaut nicht dem Erfordernis eines Vorsatzes entgegen, der sich auch auf den Eintritt eines Schadens bezieht. (2) Auch inhaltlich ist eine Änderung des Regelungsgehalts der §§ 104, 105 SGB VII im Vergleich zu dem der §§ 636, 637 RVO nicht festzustellen, soweit es die hier interessierende Fragestellung betrifft. Insbesondere läßt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber in diesem Punkt eine Änderung beabsichtigt hat, ohne dies zum Ausdruck zu bringen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Unfallversicherungs -Einordnungsgesetz heißt es zu § 104 Abs. 1 SGB VII, Satz 1 beschränke „die Haftung des Unternehmers für Personenschäden nach anderen gesetzlichen Vorschriften gegenüber dem Versicherten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen entsprechend dem geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO) auf
vorsätzliches Handeln des Unternehmers und auf Wegeunfälle“; zu § 105 Abs. 1 SGB VII wird lediglich darauf verwiesen, entsprechend der in § 104 Abs. 1 für Unternehmer getroffenen Regelung werde die Haftung der im Unternehmen tätigen Personen beschränkt (BT-Drs. 13/2204, S. 100). (3) Für die Gegenmeinung spricht auch nicht die Erwägung, daß der Gesetzgeber mit § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, wonach sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht, eine von § 640 RVO abweichende Regelung getroffen hat (zur insoweit abweichenden Ansicht ausführlich LG Stendal, VersR 2001, 1294 ff.). Tatsächlich haben die Vorschriften einen unterschiedlichen Regelungsgehalt, der die unterschiedlichen Anforderungen an den Vorsatz rechtfertigt. (3.1) Die §§ 110 bis 113 SGB VII (Viertes Kapitel, Zweiter Abschnitt) betreffen die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Die §§ 104 bis 109 SGB VII (Viertes Kapitel, Erster Abschnitt) betreffen die Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber das Verschuldenserfordernis in beiden Regelungsbereichen gleich behandeln wollte, obwohl er in den §§ 104, 105 SGB VII in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung zu den §§ 636, 637 RVO keine dem § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII entsprechende Regelung getroffen hat, sind nicht ersichtlich. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift heißt es lediglich, sie stelle klar, daß sich das Verschulden nur auf das Handeln und Unterlassen zu beziehen brauche, das den Versicherungsfall verursacht hat (BT-Drs. 13/2204, S. 101). Jeder Hinweis darauf, daß entsprechendes auch für die Entsperrung der Haftung gemäß den §§ 104, 105 SGB VII gelten solle, fehlt. Vielmehr wird in der Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - wie bereits ausgeführt - lediglich darauf verwiesen, die Regelung entspreche dem geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO). Daraus, daß in der Be-
gründung zu § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII der Begriff der „Klarstellung“ verwendet wird, kann nichts anderes hergeleitet werden. (3.2) Im übrigen ist hinsichtlich des Vorsatzes eine Unterscheidung zwischen dem Anspruch des Geschädigten und dem Anspruch des Sozialversicherungsträgers auch in der Sache gerechtfertigt. (3.2.1) Der Ausgestaltung des erstgenannten Anspruchs liegt die Erwägung zugrunde, daß die Ablösung der Haftpflicht der Unternehmer (§ 104 SGB VII) eine der wesentlichen Grundlagen der Unfallversicherung ist, die sich aus der Beitragspflicht der Unternehmer (§§ 150 ff. SGB VII) ergibt. Daneben dient sie der Wahrung des Betriebsfriedens, weil sie Ersatzstreitigkeiten zwischen Unternehmer und Versichertem verhindert. Die Haftungsbefreiung derer, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall verursachen (§ 105 SGB VII), bezweckt ebenfalls die Wahrung des Betriebsfriedens und beruht darüber hinaus auf der Überlegung, daß das Zusammenwirken im Betrieb je nach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so daß eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur dann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und deshalb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint. Demgegenüber knüpft der originäre Anspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger aus § 110 SGB VII zwar für das Eintreten der Haftung an die zuletzt genannte Überlegung an. Maßgeblich dafür, dem Schädiger in solchen Fällen eine Ersatzpflicht aufzubürden, sind aber letztlich präventive und erzieherische Gründe (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99, 102; 75, 328, 331 zu § 640 RVO). Deshalb haftet der Schädiger gegenüber dem Sozialversicherungsträger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bereits dann, wenn der
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei dieser Betrachtungsweise stellt die Regelung in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, wonach sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln und Unterlassen zu beziehen braucht, eine Einschränkung des Verschuldenserfordernisses gegenüber der in den §§ 104, 105 SGB VII getroffenen Regelung dar. Für eine einheitliche Auslegung besteht insofern kein Anlaß. (3.2.2) Sie ist auch nicht aus sachlichen Gründen geboten. Der in den §§ 104, 105 SGB VII im Vordergrund stehende Gedanke der Wahrung des Betriebsfriedens ist für den Anspruch der Sozialversicherungsträger nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Geltendmachung des Anspruchs durch einen Sozialversicherungsträger als außenstehendem Dritten belastet die betriebliche Zusammenarbeit in weitaus geringerem Maße als eine Auseinandersetzung unter den an dem Arbeitsunfall unmittelbar Beteiligten. Ob der Schädiger überhaupt in Anspruch genommen wird, steht zudem in gewissem Maße im Ermessen des Sozialversicherungsträgers. Nach § 110 Abs. 2 SGB VII kann dieser nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 96 ff. zu § 640 RVO; Ricke, aaO, Rdn. 10). Der erkennende Senat hat auf diesen Umstand bereits in dem Urteil vom 20. November 1979 (BGHZ 75, 328, 334) hingewiesen. (3.2.3) Insbesondere hinsichtlich der hier zu beurteilenden Gruppe der Schulunfälle hat sich an den Gründen für die einschränkende Auslegung des Vorsatzmerkmals in den genannten Vorschriften nichts geändert. Gegenseitige Verletzungshandlungen von Schülern bei Spielereien, Raufereien und übermütigem und bedenkenlosem Handeln während der Abwesenheit von Aufsichtspersonen , die ohne den Willen zur Zufügung eines größeren Körperschadens
erfolgen, gehören nach wie vor zum Schulalltag. Derartige Verhaltensweisen beruhen auf dem natürlichen Spieltrieb und - gerade auch bei Schülern im Pubertätsalter - auf einem typischen Gruppenverhalten; sie gehören somit gerade zu den spezifischen Gefahren des „Betriebs“ Schule, um deretwillen der Unfallversicherungsschutz der Schüler besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 279, 283; BSG, NJW 1996, 2678, 2679). Die Einbeziehung der Schüler in die Unfallversicherung soll zum einen den verletzten Schüler schützen, zum anderen aber auch den an der Verletzung schuldigen Mitschüler - von den Fällen des vorsätzlichen Handelns abgesehen - von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen, um ihn vor unter Umständen langzeitigen finanziellen Belastungen zu bewahren (Senatsurteil BGHZ 67, 279, 284). Wollte man in den Fällen, in denen es durch die unglückliche Verkettung von Zufällen zu schwereren Verletzungen von Mitschülern kommt, bereits die vorsätzliche Tathandlung für die Entsperrung der Haftung ausreichen lassen, liefe das Haftungsprivileg gerade bei dieser Gruppe typischer Schulunfälle vielfach leer. Dies kann nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung sein. Dabei ist auch zu bedenken, daß der schädigende Schüler, dem das Haftungsprivileg nicht zugute kommt, nicht nur für die materiellen Personenschäden, sondern auch für den immateriellen Schaden aufzukommen hat und ihm damit eine Belastung auferlegt wird, die diejenige durch die Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers ganz erheblich übersteigen kann. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Vorsatz des Beklagten habe sich nicht auf den eingetretenen Verletzungserfolg erstreckt. Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht beanstandet - die Feststellung getroffen, die Verletzungshandlung habe während des regulären
Unterrichts bei kurzfristiger Abwesenheit des Lehrers in einer aus jugendlichem Übermut entstandenen Spielsituation (dem Herumschlagen von Aluminiumkugeln ) stattgefunden. Das reicht zur Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht aus. Zwar geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte billigend in Kauf genommen hat, durch das Herumschlagen der Aluminiumkugeln könnten möglicherweise Mitschüler verletzt werden. Nach den vorstehenden Ausführungen hätte sich aber sein Vorsatz auch auf eine ernsthafte Verletzungsfolge erstrecken müssen. Eine entsprechende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen, ohne daß die Revision insoweit einen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzuzeigen vermag. Sie macht auch nicht geltend, daß die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unzulänglich seien, sondern will lediglich aus den getroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht weder aus dem Umstand, daß die Verletzung eines Mitschülers nicht nur durch das sich lösende Sägeblatt, sondern auch durch die Aluminiumkugeln selbst hätte geschehen können, noch daraus, daß der Beklagte bereits früher einen Mitschüler durch ein Papierkügelchen am Auge verletzt hatte, den Schluß gezogen hat, der Beklagte habe es in Kauf genommen, dem Kläger eine schwere Augenverletzung zuzufügen. Die von der Revision angeführte Lebenserfahrung bietet für einen dahin gehenden zwingenden Schluß keine ausreichende Grundlage. Entsprechendes gilt für die von der Revision weiter angeführte Verwendung der Säge als Schlagwerkzeug und den Abstand der Schlagposition zum Sitzplatz des Klägers von vier Metern.
Schließlich rügt die Revision ein zu enges Verständnis des Vorsatzbegriffs , weil das Berufungsgericht den Vorsatz mit der Erwägung verneint habe, daß der Kläger nicht von einer Aluminiumkugel, sondern von dem sich lösenden Sägeblatt verletzt worden sei. Ob der Vorsatz alleine mit dieser Begründung verneint werden könnte, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der festgestellten Gesamtsituation den Schluß gezogen, daß der Beklagte weder mit dem konkreten Ablauf der Ereignisse noch damit rechnete, der Kläger könne eine schwere Augenverletzung erleiden und dadurch das Sehvermögen auf einem Auge verlieren. Dies läßt einen revisionsrechtlich relevanten Fehler nicht erkennen.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.